EINE UNTERSUCHUNG DES MÖGLICHEN SCHUTZES FÜR MIGRÄNEKRANKE DURCH DAS ARBEITSRECHT IN DER EUROPÄISCHEN UNION RECHTSANSPRÜCHE VON MIGRÄNEKRANKEN Einleitung Migräne ist eine Störung. Episodisch löst sie lähmende Anfälle von Kopfschmerzen und/oder Übelkeit aus. Sie kann außerdem Erbrechen und eine Unverträglichkeit gegenüber normalen Pegeln von Licht und/oder Geräuschen hervorrufen. Die Häufigkeit dieser Attacken variiert zwischen den Leidenden. Bei manchen können sie sehr regelmäßig sein und dabei fast täglich auftreten, bei anderen werden die Attacken gelegentlich ausgelöst und treten dabei ein- bis zweimal im Monat oder nur ein paar Mal im Jahr auf. Auch die Intensität von Migräneattacken kann von schwach bis stark variieren. Jedoch sind sie normalerweise lähmend und halten den Migräniker davon ab, tägliche Aufgaben auf normale Weise auszuführen. Die Attacken neigen dazu, die Fähigkeit zu arbeiten oder mit anderen zu interagieren, ernsthaft zu beeinträchtigen. Normalerweise muss der Leidende Medikamente einnehmen, um die Symptome zu lindern. Es kann außerdem nötig sein, dass derjenige die Umgebung auf irgendeine Weise ändern muss, um die Schmerzen und das Leiden, die mit der Migräne zusammenhängen zu lindern. Dies kann eine Änderung der Körperposition - z.B. durch Hinlegen, das Abdunkeln des Zimmers und die Reduzierung von Geräuschpegeln mit einschließen. Wie bei den meisten Krankheiten ist das Vorbeugen besser als Heilen. Diejenigen, die anfällig sind für Migräneattacken, können zahlreiche Maßnahmen ergreifen, um die Möglichkeit, dass eine solche Attacke auftritt zu minimieren. Ernährung, Schlaf und natürliches Umfeld oder Zustände, wie z.B. Lichtstärke, Geräuschpegel, Stress und Körperpositionen, können alle angepasst werden, um die 2 Häufigkeit von Migräneanfällen zu reduzieren. Jedoch können viele Attacken nicht verhindert werden und treten trotzdem auf. Migräne betrifft einen erheblichen Anteil der Bevölkerung und folglich auch einen hohen Prozentsatz von Arbeitskräften. Laut World Health Organisation nimmt Migräne Platz 19 ein unter allen Gründen für Jahre, die mit Einschränkungen gelebt werden. Europäische und amerikanische Studien haben gezeigt, dass 6-8% der Männer und 15-18% der Frauen jedes Jahr an Migräne leiden. Kopfschmerzerkrankungen, wie z.B. Migräne, sind oft am heftigsten in den produktivsten Jahren des Leidenden (späte Jugendjahre bis zu den frühen Fünfzigern). Migräne verursacht somit finanzielle Kosten an die Gesellschaft durch verlorene Arbeitszeiten und einer reduzierten Produktivität. Im Vereinigten Königreich wird z.B. geschätzt, dass 25 Millionen Arbeitstage jährlich aufgrund von Migräne ausfallen (WHO, Headache Disprders, Fact Sheet Nummer 277). Die European Headach Alliance schätzt, dass sich die Kosten aufgrund von verringerter Produktivität und versäumter Arbeitstage durch Migräne für die europäische Wirtschaft auf jährlich €27 Milliarden beläuft. Die Beschäftigtengesetze müssen deshalb diejenigen schützen, denen es zeitweise unmöglich ist, Arbeiten auszuführen, während sie an den Symptomen von Migräne leiden. Sie müssen außerdem so ausgearbeitet und angewandt werden, dass die Auswirkungen auf die Wirtschaft bezüglich dieser Krankheit reduziert werden. Europäische Union und Arbeitsrecht 3 Die meisten Beschäftigtengesetze, die Arbeitnehmer schützen, entstehen derzeit auf EUEbene. Artikel 151 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besagt, dass: [z]u diesem Zweck verfolgen [die] Union und die Mitgliedsstaaten [...] folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen. Artikel 153(1) des AEUV besagt weiter, dass: [z]ur Verwirklichung der Ziele des Artikels 151 unterstützt und ergänzt die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten: a) Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer, b) Arbeitsbedingungen, [und] e) Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer. Im Vertrag sind daher bestimmte mindeste Rechtsgarantien aufgeführt, dass Maßnahmen ausgearbeitet und eingeführt werden, um Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsverhältnis zu schützen. Dies beinhaltet ausdrücklich die Erhaltung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen und -umwelt sowie die Rücksprache darüber mit den Arbeitnehmern. Es erfasst außerdem entwickelte Standards zur Beseitigung von Diskriminierung aus welchen Gründen auch immer am Arbeitsplatz. Die rechtliche 4 Grundlage für die Einführung von Gesetzen in diesen Bereichen wird durch Artikel 153(2) des AEUV erteilt, welcher besagt, dass: [das] Erupäische Parlament und der Rat [können] [...] unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Jedoch wird zudem unter den Bedingungen von Artikel 153(2) des AEUV angenommen, dass '[d]iese Richtlinien [...] keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben [sollen], die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen'. 5 Gleichstellungsrichtlinie Die Richtlinien, auf die sich in Artikel 153(2) des AEUV bezogen werden, enthalten nun die überarbeitete Gleichstellungsrichtlinie 2000/78/EG, welche im Dezember 2000 in Kraft getreten ist. Diese Rechtsvorschrift macht bereits zu Beginn deutlich, dass die Anwendung des Gleichstellungsgesetzes bei Beschäftigungsangelegenheiten wichtig ist für den Schutz von: [...] Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind den Mitgliedstaaten gemeinsam. Nach Artikel 6 EU-Vertrag sollte die Union ferner die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben, achten. (Präambel, Absatz 1) Traditionsgemäß wurde die Gleichstellungsrichtlinie im EU-Gesetz vor allem zur Beseitigung von Diskriminierung zwischen Männern und Frauen angewandt. Die Richtlinie 1976/207/EEC, die der Richtlinie von 2000 vorging, handelte ausführlich von der Umsetzung der Gleichstellungsrichtlinie zwischen den Geschlechtern bezüglich Zugang zu Beschäftigung, Berufsausbildung und Beförderung sowie Arbeitsbedingungen. Jedoch haben sich die EU-Gesetze weiterentwickelt und somit auch die rechtliche Anerkennung, dass am Arbeitsplatz andere Formen der Diskriminierung existiert. Diese werden nun in der Richtlinie 2000/78/EG anerkannt, welche die Antidiskriminierungsregeln erweitert und dadurch Diskriminierung aufgrund von Religion oder Glaube, Alter, sexuelle Orientierung oder, für diejenigen, die an 6 chronischer Migräne leiden besonders erheblich, Behinderung. Während ein Migräneleiden nicht als 'Behinderung' als solche betrachtet werden sollte, können Attacken gelegentlich zu Symptomen führen, die den Migräneleidenden zeitweise 'behindern'. Wen dies geschieht, sollten die Aspekte der relevanten Beschäftigungsgesetze angewandt werden, um dem Leidenden entgegen zu kommen und zu schützen. Bestimmung von 'Behinderung' in den Gesetzen der EU und der Mitgliedsstaaten Bevor begründet werden kann, dass die Schutzvorkehrungen der Gleichstellungsrichtlinie für Migränekranke gilt, muss zuerst festgestellt werden, ob eine chronische Migräne rechtlich als 'Behinderung' betrachtet werden kann. Die Gleichstellungsrichtlinie beinhaltet keine Definition von 'Behinderung'. Auch wird nicht erklätt was mit Diskriminierung 'aufgrund von Behinderung' gemeint ist. Bis der Europäische Gerichtshof oder die gesetzgebenden Institutionen diese Definitionen nicht festlegen, liegt es bei jedem einzelnen Mitgliedsstaat zu bestimmen, wer bei den Bestimmungen für Behinderte der Richtlinie 2000/78/EG mit einbegriffen ist. Jedoch haben es viele EUMitgliedsstaaten versäumt, eine ausreichende Definition von 'Behinderung' zu liefern. Wenn es aber eine solche Definition gibt, wird generell Bezug genommen auf körperliche, mentale oder psychologische Beeinträchtigung, mit Bezug auf die Fähigkeit zu arbeiten. Irisches Gesetz In der irischen Gesetzgebung wird 'Behinderung' definiert als: 7 [...] das gesamte oder teilweise Fehlen von körperlichen oder mentalen Funktionen einer Person, einschließlich des Fehlens eines Körperteils einer Person, das Vorhandensein von Organismen im Körper, die chronische Krankheiten oder Störungen hervorrufen oder sehr wahrscheinlich hervorrufen werden, die Störung, Missbildung oder Verunstaltung eines Körperteils einer Person, ein Zustand oder eine Störung, die zu einem anderen Lernverhalten führt als bei einer Person ohne diesen Zustand oder diese Störung, oder ein Befinden, eine Erkrankung oder Krankheit, die sich auf die Denkprozesse, die Wahrnehmung der Wirklichkeit, Gefühle oder Beurteilung auswirken oder welche in gestörtem Verhalten resultieren, und es sollen Behinderungen aufgenommen werden, die momentan existieren oder die vorher existiert haben aber nicht mehr vorhanden sind oder welche in der Zukunft auftreten können oder welche einer Person zugeschrieben werden. (Employment Equality Acts (Gesetz zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) von 1998-2004, Abschnitt 2.1). Während die irische Gesetzgebung sich nicht auf chronische Krankheiten oder zeitweise Erkrankung bezieht, stellt die irische Behörde zur Gleichstellung klar, dass in den Bestimmungen bezüglich Behinderung eine breit angelegte Definition und Anwendungsgebiet gegeben sein muss. Zum Beispiel können häufige Zeiträume von Krankmeldungen unter Umständung und abhängig von der Art der Erkrankung, zeigen, dass der Leidende eine 'Behinderung' im Sinne der Gleichbehandlungsgesetze hat (Fernandez gegen Cable & Wireless, DEC E/2001/052). Sowohl Asthma als auch das Reizdarmsyndrom werden als Behinderung anerkannt aufgrund von 'Störung ... eines Körperteils einer Person' (Civil Servant gegen The Office of Civil Service and Local 8 Appointments Commissioners, DEC-E/2004/029). Genau dieser Teil der Definition von Behinderung ist für Migräneleidende am erheblichsten und erklärt somit, warum im Ausschnitt darüber eine Hervorhebung dieses Abschnitts hinzugefügt wurde. Es ist daher klar, dass die Auslegung der irischen Gesetze über Beschäftigungsgleichheit eine breite Kategorisierung des Begriffs 'Behinderung' bietet und erweitert wird, um Erkrankungen und Krankheiten mit einzubeziehen, die, auch zeitlich begrenzt, eine Störung eines Körperteils hervorrufen kann - wie es bei Migräne der Fall ist. 9 Englische Gesetzgebung und andere Mitgliedsstaaten in der englischen Gesetzgebung handelt es sich um eine Behinderung, wenn [eine] Person [...] eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung hat und diese Beeinträchtigung eine wesentliche und lang andauernde negative Auswirkung auf die Fähigkeit [dieser Person], normale Alltagshandlungen auszuführen, hat. (Equality Act (Gleichstellungsgesetz) von 2010, Abschnitt 6.1). Ähnlich, im Sinne des Disability Discrimination Act (Gesetz über die Diskriminierung von Behinderten) von 1995, abgeändert im Jahr 2005, gilt eine Person als behindert, wenn: [...] er eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung hat, welche eine wesentliche und lang andauernde Auswirkung auf seine Fähigkeit hat, normale Alltagsaufgabe auszuführen. (Abschnitt 1.1). Die Auswirkung der Beeinträchtigung gilt als 'lang andauernd', wenn sie mindestens zwölf Monate andauert oder angenommen wird, so lange anzudauern (Anhang 1). Es gilt, dass sich die Beeinträchtigung auf die Fähigkeit einer Person, normale Alltagsaufgaben zu erfüllen, auswirkt, wenn eine der folgenden Fähigkeiten betroffen ist: Mobilität, körperliche Koordination, Fähigkeit zu heben oder zu tragen, Sprache, Gehör oder Sicht, oder Konzentrationsfähigkeit (Anhang 1). Diese in der englischen Gesetzgebung aufgeführten Standards für die Festlegung von Behinderung beinhaltet Beurteilungen von Fakten. Das Vorhandensein einer Behinderung muss daher durch medizinische Gutachten festgestellt werden, um die entsprechenden Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen anführen zu können. Daher ist nicht zwangsläufig die Beeinträchtigung der entscheidende Faktor bei der Ermittlung 10 einer Behinderung. Sondern es ist die tatsächliche Wirkung auf jede individuelle Person. Deshalb kann Migräne gemäß der englischen Gesetzgebung als Behinderung gezählt werden, wenn die negative Auswirkung auf die individuelle Person wesentlich und lang andauernd ist und sie sich auf die Ausführung normaler Alltagsaufgaben auswirkt. In anderen EU-Mitgliedsstaaten kann es sich um Diskriminierung aufgrund von Behinderung handeln, wenn es sich dabei auf die Gesundheit einer Person bezieht (Ungarisches Gesetz über Gleichstellung und Förderung der Chancengleichheit von 2003) oder auf die verminderte Leistungsfähigkeit bei der Arbeit oder chronische Krankheit (Portugiesischer Arbeitskodex, Artikel 23.1). Auslegung des Europäischen Gerichtshofs Der Europäische Gerichtshof ist bei der Bestimmung von 'Behinderung' einschränkender als die irische Gesetzgebung. Zeitweilige Krankheiten sind nicht mit eingeschlossen, jedoch ist eine behindernde oder chronische Krankheit, die an einer Teilnahme am beruflichen Leben hindert, beinhaltet (Fall C-13/2005, Chacón Navas). Vom Gerichtshof wird anerkannt, dass weder der Begriff 'Behinderung' an irgendeiner Stelle in der Richtlinie 2000/78/EG definiert wird, noch dass sich die Richtlinie auf die Gesetze der Mitgliedsstaaten zur Definition des Begriffs bezieht. Um daher sicherzustellen, dass die EU-Gesetze und das Gleichstellungsgesetz einheitlich angewendet werden, sollte eine Definition in Abhängigkeit vom Kontext über die Bestimmung und Ziele, die von der fraglichen Gesetzgebung verfolgt wird, gegeben sein. Das Gericht befand in diesem Fall, dass durch Festlegung dieser Definition es in diesem Fall nötig ist, die Tatsache anzuerkennen, dass die Gesetzgebung bewusst das Wort 'Behinderung' zur Abgrenzung 11 von 'Krankheit' gewählt hat. Deshalb fällt die Behandlung eines Angestellten auf eine bestimmte Weise aufgrund von seiner 'Krankheit' nicht in den generellen Rahmen, der zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von 'Behinderung' in Richtlinie 2000/78/EG festgelegt wurde. Der Gerichtshof hat effektiv dafür gesorg, dass drei Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit eine Person im Sinne der Gesetzgebung als behindert gilt: (a) es gibt eine Einschränkung, die auf physische, geistige oder psychologische Beeinträchtigung zurückzuführen ist; (b) die Einschränkung bildet ein Hindernis an der Teilhabe am Berufsleben der Person; und (c) es ist wahrscheinlich, dass die Einschränkung lange andauern wird. Es sind jedoch keine Kriterien für diese Vorraussetzungen festgelegt, wodurch eine Möglichkeit für eine flexiblere oder zumindest individuelle Beurteilung im Einzelfall offen gelassen wird, ob der Zustand der Person als Behinderung angesehen werden kann. Die Gleichstellungsrichtlinie erlaubt es selbstverständlich auch einzelnen Mitgliedsstaaten Maßnahmen durchzuführen, die weitreichender sind als die, welche gemäß EU-Gesetz notwendig sind, um Behinderte vor Diskriminierung zu schützen (Richtlinie 2000/78/EG, Artikel 8.1). Vor diesem Hintergrund führt eine weiterhin fehlende Definition von 'Behinderung' in EU-Gesetzen zu einem generellen Fehlen von rechtlicher Sicherheit bei der Ermittlung, welcher Schutz oder Versorgung für chronisch Migränekranke bei ihrer Beschäftigung rechtlich verfügbar ist. Verfügbarer Schutz für an chronischer Migräne Leidende gemäß EU-Recht 12 Falls der an chronischer Migräne Leidende als 'Behindert' eingestuft werden kann im Sinne der Gleichstellungsrichtlinie, ist klar, dass 'Maßnahmen, die darauf abstellen, den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung [Migränekranke eingeschlossen] am Arbeitsplatz Rechnung zu tragen, spielen eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Diskriminierungen wegen einer Behinderung' (Präambel, Absatz 16). Weiterhin wird gesagt: 'Mit dieser Richtlinie wird unbeschadet der Verpflichtung, für Menschen mit Behinderung angemessene Vorkehrungen zu treffen, nicht die Einstellung, der berufliche Aufstieg, die Weiterbeschäftigung oder die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einer Person vorgeschrieben, wenn diese Person für die Erfuellung der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes oder zur Absolvierung einer bestimmten Ausbildung nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist' (Präambel, Absatz 17). Jedoch '[...] sollten geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, d. h. wirksame und praktikable Maßnahmen, um den Arbeitsplatz der Behinderung entsprechend einzurichten, z. B. durch eine entsprechende Gestaltung der Räumlichkeiten oder eine Anpassung des Arbeitsgeräts, des Arbeitsrhythmus, der Aufgabenverteilung oder des Angebots an Ausbildungs- und Einarbeitungsmaßnahmen (Präambel, Absatz 20). Bei der Bestimmung, ob diese Maßnahmen zu übermäßigen Belastungen des Arbeitgeber führen, heißt es, dass 'insbesondere der mit ihnen verbundene finanzielle und sonstige Aufwand sowie die Größe, die finanziellen Ressourcen und der Gesamtumsatz der Organisation oder des Unternehmens und die Verfügbarkeit von öffentlichen Mitteln oder anderen Unterstützungsmöglichkeiten berücksichtigt werden [sollten]' (Präambel, Absatz 21). 13 Diskriminierung im Sinne der Richtlinie kann entweder unmittelbar oder mittelbar erfolgen. Normalerweise handelt es sich bei Diskriminierung von Migräneleidenden um mittelbare Diskriminierung. Dies ist der Fall, wenn: wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer [...] einer bestimmten Behinderung [...] gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können [...]. (Artikel 2.2b) Wenn also beispielsweise die Arbeitsbedingungen für einen Migränekranken angemessen angepasst werden, kann es sich potentiell um einen Fall von mittelbarer Diskriminierung handeln. Dies wird weiter unten näher erläutert. Die Richtlinie selbst gilt für alle Personen, die entweder im öffentlichen oder privaten Sektor arbeiten bezüglich unter anderem ihrer Beschäftigung und der Arbeitsbedingungen (Artikel 3.1). Sie gilt jedoch nicht für Streitkräfte, sollte ein Mitgliedsstaat so entscheiden (Artikel 3.4). Die entscheidende Bestimmung der Richtlinie für Migräneleidende ist Artikel 5. Dieser sieht vor, dass für Menschen mit Behinderung angemessene Vorkehrungen getroffen werden. Es heißt darin: Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, sind angemessene Vorkehrungen zu treffen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. 14 Dies ist ein wesentlicher Punkt für Migränekranke. Die Richtlinie stellt klar, dass Arbeitgeber, sowohl öffentlich als auch privat, angemessene Vorkehrungen innerhalb ihres Budgets treffen müssen, um Menschen, die an einer Behinderung leiden, eine Erleichterung zu bieten. Deshalb sollten am Arbeitsplatz Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Möglichkeiten für Migränekranke einen oder wiederholte Migräneanfälle zu erleiden, minimiert werden. Arbeitgeber sind unter Umständen dazu verpflichtet, 'angemessene Veränderungen' durchzuführen. Die EU-Mitgliedsstaaten sind verpflichtet sicherzustellen, dass angemessene Verfahren verfügbar sind, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen für alle, die sich benachteiligt behandelt fühlen, verfügbar sind (Artikel 9.1). Die Beweislast soll immer beim Beklagten liegen, zu beweisen, dass kein Gesetzesbruch des Gleichstellungsgesetzes vorliegt (Artikel 10.1). Mitgliedsstaaten müssen außerdem Vorkehrungen treffen, die Arbeitnehmer vor Entlassung oder anderen Benachteiligungen durch den Arbeitgeber schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde innerhalb des betreffenden Unternehmens oder auf die Einleitung eines rechtlichen Verfahrens erfolgen.(Artikel 11). Sie müssen außerdem gewährleisten, dass alle bereits geltenden nationalen Gesetze, um der EU-Richtlinie zu entsprechen, den Beschäftigten in geeigneter Form am Arbeitsplatz bewusst gemacht werden (Artikel 12). Angemessene Maßnahmen sollen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern getroffen werden, mit dem Ziel, die Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch Überwachung der betrieblichen Praxis, durch Tarifverträge und Verhaltenskodizes voranzubringen (Artikel 13.1). Die Mitgliedstaaten fördern außerdem den Dialog mit den jeweiligen Nichtregierungsorganisationen, die ein rechtmäßiges Interesse daran haben, 15 sich an der Bekämpfung von Diskriminierung zu beteiligen (Artikel 14). Alle Sanktionen, wie z.B. Schadensersatzzahlungen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie verhängt wurden, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Artikel 17). Die Bedingungen dieser Richtlinie mussten bis zum 2. Dezember 2003 von den Mitgliedsstaaten erfüllt werden, wobei die Erlaubnis erteilt wurde, die Frist zur Bekämpfung von Diskriminierung von Behinderten bis 2006 zu verlängern, vorausgesetzt, die Kommission wurde über diese Fristverschiebung informiert (Artikel 18). Andere rechtliche Instrumente und Texte der EU von Bedeutung Andere Texte der EU verleihen der auferlegten Verpflichtung Nachdruck, zu gewährleisten, dass alle, die mit einer Behinderung eingestuft wurden, ein festgelegtes Mindestschutzniveau erhalten. Zum Beispiel besagt die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dass: Diskriminierungen, insbesondere wegen [...] einer Behinderung [...] sind verboten. (Artikel 21.1). Die Charta ist nun in den EU Gesetzen in legislativer Form verankert. Zusätzlich besagt die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, dass: [a]lle Behinderten müssen unabhängig von der Ursache und Art ihrer Behinderung konkrete ergänzende Maßnahmen, die ihre berufliche und soziale Eingliederung fördern, in Anspruch nehmen können. (Artikel 26) Der Bedarf, und die Verpflichtung, diejenigen zu schützen, die an einer Störung leiden, die sich auf die Ausführung von Arbeiten auswirkt, wird nicht nur im Rahmen der 16 Gleichstellungsrichtlinie deutlich gemacht, sondern auch in anderen, allgemeineren Bestimmungen in EU Gesetzen, wie z.B. die Charta der Grundrechte und die Charta der sozialen Rechte. Internationale Maßnahmen Eine Reihe an Texten, die auf internationaler Ebene ausgearbeitet wurden, mit denen die EU-Mitgliedsstaaten Vertragspartner sind, unterstützen zusätzlich den Bedarf und die Verpflichtung, diejenigen zu schützen, die an chronischer Migräne leiden. Weltgesundheitsorganisation Ein Programm mit dem Titel 'Lifting the Burden: the Global campaign to Reduce the Burden of Headache' wurde ins Leben gerufen im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen der World Headache Alliance, der International Headache Society, der European Headache Federation und der Weltgesundheitsorganisation. Es wird anerkannt, dass Kopfschmerzstörungen, wie z.B. Migräne, große Schmerzen bereiten und für Menschen auf der ganzen Welt eine Behinderung darstellen. Eines der Ziele des Programms ist es, das Bewusstsein über das Leiden, die diese Störungen herbeirufen, zu erhöhen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) selbst erkennt an, dass täglich auftretende chronische Kopfschmerzsyndrome zu einem 'grundlegenden Grad an Behinderung' führen können (WHO, 'Headach Disorders, Fact Sheet Nummer 277). Diese sich wiederholenden Kopfschmerzattacken schädigen und beeinträchtigen unter anderem eine Arbeitsbeschäftigung. Die Arbeitsleistung kann bei fast allen Migräneleidenden reduziert werden. Davon abgesehen stellt die WHO außerdem fest, 17 dass in der allgemeinen Bevölkerung nur ein geringes Bewusstsein über diese Probleme herrscht, Kopfschmerzen werden nicht als ernst angesehen, da sie meistens episodisch auftreten und normalerweise weder zum Tod führen noch ansteckend sind. Dies muss angesprochen werden. 18 Vereinte Nationen Artikel 7 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen besagt: [a]lle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz [und außerdem] haben [sie] Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt. Weiter heißt es: [j]eder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. (Artikel 23.1). Die wohl dehnbarste Definition von 'Behinderung' ist die, welche die Vereinten Nationen (UN) liefern. So wird erklärt: Unter dem Ausdruck 'Behinderung' im engeren Sinn ('Funktionsbeeinträchtigung', engl. disability) wird eine Vielzahl von verschiedenen Funktionseinschränkungen zusammengefasst [und diese] Funktionseinschränkungen können durch eine körperliche, geistige oder Sinnesschädigung, einen Krankheitszustand oder eine Geisteskrankheit bedingt sein. Dabei kann es sich um dauernde oder vorübergehende Schädigungen, Zustände oder Krankheiten handeln. (UNGeneralversammlung, 'Rahmenbestimungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte', A/RES/48/96). Die UN hat außerdem den Bedarf an angemessenen Vorkehrungen erkannt, die bei der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderung gefordert wurden. 19 Störungen wie chronische Migräne werden auf internationaler Ebene klar als 'Behinderung' anerkannt und bedürfen eines Schutzes wie er in bereits vorhandenen Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsbestimmungen gewährt wird. Dies kann aus den entsprechenden Dokumenten der WHO und der UN ermittelt werden. 20 International Labour Organisation Das Übereinkommen 111 der International Labour Organisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf von 1958 besagt, dass Diskriminierung folgendes beinhaltet: [...] jede Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung [...], die dazu führt, die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen und die von dem betreffenden Mitglied nach Anhörung der maßgebenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, und anderer geeigneter Stellen bestimmt wird. (Artikel 1.1) Weiter wird erklärt [j]edes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, eine innerstaatliche Politik festzulegen und zu verfolgen, die darauf abzielt, mit Methoden, die den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten angepaßt sind, die Gleichheit der Gelegenheiten und der Behandlung in bezug auf Beschäftigung und Beruf zu fördern, um jegliche Diskriminierung auf diesem Gebiet auszuschalten. (Artikel 2). Und weiter: [j]edes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, [...] die Zusammenarbeit mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden und anderen geeigneten Stellen anzustreben, um die Annahme und Befolgung dieser Politik zu fördern; (Artikel 3). Schließlich heißt es: 21 [j]edes Mitglied kann erklären, daß auch andere Sondermaßnahmen nicht als Diskriminierung gelten sollen, sofern diese auf die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Personen abzielen, die aus Gründen [...] der Behinderung [...] anerkanntermaßen besonders schutz- oder hilfsbedürftig sind. (Artikel 5.2). Wenn chronische Migräne allgemein als 'Behinderung' anerkannt wird und die Leidenden somit von den Kündigungsschutzgesetzen der EU erfasst werden, dann ist der Bedarf vorhanden, zu gewährleisten, dass diese internationalen Übereinkommen auch für Migränekranke geltend gemacht werden. Ein Versäumnis, diese lähmende, vorübergehende Beeinträchtigung anzuerkennen resultiert im Versäumnis eine allgemein geltende und fundamental wichtige internationale Verpflichtung einzuhalten, wie z.B. die, die im Rahmen der Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und der Übereinkommen der International Labour Organisation entstanden sind. 22 Abschließende Bemerkungen und zukünftige Entwicklungen Eine Prüfung der aktuellen Lage von chronisch Migränekranken gemäß der EU Gleichstellungsgesetze bringt folgendes vor: Es gibt zufriedenstellende rechtliche Bestimmungen für Menschen mit 'Behinderung'. In erster Linie bildet die Verpflichtung der Arbeitgeber, 'angemessene Vorkehrungen' für diejenigen zu treffen, die bei ihrer Arbeit beeinträchtigt sind, eine Möglichkeit, für Migränekranke Vorkehrungen am Arbeitsplatz zu treffen und wirtschaftliche und Leistungsverluste, die aufgrund ihrer Krankheit entstehen, zu minimieren. Jedoch wird durch eine fehlende rechtliche Definition von 'Behinderung' eine Gewährleistung verhindert, dass diese Bestimmungen ordnungsgemäß umgesetzt und angewandt werden. Momentan steht es den EU-Mitgliedsstaaten frei zu bestimmen, wer durch die Gleichstellungsgesetze aufgrund ihrer Behinderung geschützt wird. Dies führt zu einer unbeständigen Anwendung der Gleichstellungsrichtlinie innerhalb der EU. Infolgedessen erhalten Arbeitnehmer in manchen Mitgliedsstaaten weniger Schutz als es in anderen möglich ist. Der Europäische Gerichtshof hat es zudem in seinen Verhandlungen versäumt, die negativen Auswirkungen dieser Unbeständigkeit zu minimieren, wie z.B. das Fehlen von Schutz für die, die ihn aufrichtig nötig haben und der Wettbewerbsnachteil für die Staaten, die ihr Schutzniveau für Individuen maximieren. Daher ist bei der Definition von Behinderung gemäß des EU-Rechts Klarheit nötig. Eine Definition, die (wie in der englischen und irischen Gesetzgebung) die 23 tatsächliche Auswirkungen auf den Einzelnen berücksichtigt und nicht nur auf einen Zustand des Leidens anspricht. Internationale Organisationen, wie z.B. die Weltgesundheitsorganisation haben klar gestellt, dass Migräne eine Behinderung ist. Diejenigen, die an dieser Störung auf eine Weise leiden, dass sie bei der Durchführung alltäglicher Aufgaben beeinträchtigt sind, selbst nur Arbeitsrechtgesetze vorübergehend, in allen sollten deshalb Mitgliedsstaaten durch geschützt die vorhandenen werden, die die Bestimmungen der Gleichstellungsrichtlinie in ihren nationalen Gesetzen umsetzen.. Strenge Bestimmungen werden in bereits existierenden Gesetzgebungen getroffen, um zu gewährleisten, dass Arbeitgeber nur zu solchen Vorkehrungen verpflichtet sind, die sich nicht negativ auf ihre Ressourcen auswirken. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Gleichstellungsrichtlinie machen dies deutlich. Was daher benötigt wird, ist die Anerkennung von lähmenden Zuständen, indem angemessene Veränderungen bei Arbeitsprozessen und -plätzen vorgenommen werden, die keinen Umkehreffekt für den Arbeitgeber haben. Diese angemessenen Veränderungen können durch Gespräche mit den einzelnen Arbeitnehmen, ihren kollektiven Vertretern und interessierten NGOs, wie z.B. die European Headache Alliance und die European Headache Federation erreicht werden. Der Vertrag über die Arbeitsweise der EU, die Gleichstellungsrichtlinie sowie das Übereinkommen der International Labour Organisation befürworten diesen Ansatz. Schließlich und als Ergebnis der Zielsetzung der Global Campaign to Reduce the Burden of Headache, muss das Bewusstsein über die lähmenden Auswirkungen von chronischer Migräne unter Gesetzgebern, Arbeitgebern und der Gesellschaft 24 allgemein erhöht werden. Dies ist entscheidend, um zu gewährleisten, dass wichtige Bestimmungen in vorhandenen Arbeitsrechtgesetzen auf EU-, nationaler und regionaler Ebene ordnungesgemäß umgesetzt werden. 25 ZUSAMMENFASSUNG DER RECHTSANSPRÜCHE FÜR MIGRÄNEKRANKE Chronische Migräne ist eine lähmende Störung. Sie kann zu ernsthafter Übelkeit und Kopfschmerzen beim Migränekranken führen. Dies kann ihre Fähigkeit, während der Attacken Arbeiten auszuführen, beeinträchtigen. Es gibt gesetzliche Verpflichtungen, um zu gewährleisten, dass die Auswirkungen dieser Behinderung auf den Arbeitgeber und Arbeitnehmer minimiert werden. Dies beinhaltet: Angemessene Vorkehrungen müssen von Arbeitgeber am Arbeitsplatz des Migränekranken getroffen werden, um das Auslöserisiko von Attacken zu verringern oder die Symptome zu lindern, wenn sie auftreten; Angemessene Vorkehrungen müssen bezüglich der Arbeitsstunden des Migränekranken getroffen werden, um die Möglichkeit oder Auswirkung einer Attacke zu minimieren; Das Versäumnis solcher Vorkehrungen kann als Diskriminierung erachtet werden - es liegt am Arbeitgeber zu zeigen, dass dies nicht der Fall ist; Arbeitgeber sollten den Dialog mit Arbeitnehmern und anderen Parteien, wie z.B. NGOs vereinfachen, um sicher zu stellen, dass angemessene und entsprechende Vorkehrungen getroffen werden können; Arbeitnehmer können nicht gekündigt werden oder auf andere Weise negativ behandelt werden, wenn sie eine Beschwerde eingereicht haben oder rechtlichen Schritten gegen einen Arbeitgeber aufgrund von ihren Arbeitsbedingungen unternommen haben; 26 Migränekranke dürfen bezüglich Zugang zu Beschäftigung oder Beförderung nicht aufgrund ihres Zustands benachteiligt werden. 27