Fall 74: Typen der Störungen im Schuldverhältnis

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Prof. Dr. Reinhard Singer
Breslau 14./15.Mai 2010
Leistungsstörungen, Verbraucherschutz, Kaufrecht, Verbrauchsgüterkauf
Fall 1: Typen der Störungen im Schuldverhältnis
K kauft bei V einen gebrauchten Sportwagen zum Preis von 25.000,- €. Die Übergabe soll später
stattfinden, da V noch einige kleinere Mängel in der Werkstatt beheben soll. Wie ist die Rechtslage,
wenn in der Nacht nach Vertragsschluss die Werkstatt des V ohne dessen Verschulden abbrennt und
dabei das verkaufte Auto, das K für 30.000 € hätte weiterverkaufen können, völlig zerstört wird?
Variante a):
V sollte das Fahrzeug am 5. Januar ausliefern; infolge Überlastung in seiner Werkstatt ist das Auto
aber erst am 15. Januar fertig. Kann K von V Ersatz der Kosten für einen Mietwagen in Höhe von
500.- € der Zeit vom 5.-15. Januar verlangen?
Variante b):
Der gebrauchte Sportwagen wird termingerecht fertig gestellt. Bei der Abholung kommt allerdings K
auf einer Öllache, die sich vor dem Eingang zum Geschäftslokal des V befindet, zu Fall und verletzt
sich am Oberschenkel. Kann er von V Ersatz seines Verdienstausfalls (6 Monate à 5.000.- €)
verlangen?
Variante c):
Wie ist die Rechtslage, wenn K vor Vertragsschluss beim Betreten des Geschäftslokals auf der
Öllache ausgerutscht wäre und sich verletzt hätte?
Literatur:
Brox/Walker, Schuldrecht I, § 21; Medicus/Lorenz, Schuldrecht I, Rn. 332 ff.;
Looschelders, Schuldrecht AT, § 22.
Fall 2: Verschulden von Erfüllungsgehilfen
Dachdeckermeister U lässt die am Haus des B übernommene Dachreparatur von seinem Gesellen G
ausführen. Dieser beschädigt mit seiner Leiter die auf dem Dachboden angebrachte Beleuchtung, lässt
einen Dachziegel auf die Straße fallen, wodurch ein Passant verletzt wird, dichtet das Dach schlecht ab
und nimmt schließlich auf dem Boden hängende Wäsche des B mit. Ist U schadensersatzpflichtig?
Literatur:
Brox/Walker, Schuldrecht I, § 20; Medicus/Lorenz, Schuldrecht I, Rn. 384 ff.;
Looschelders, Schuldrecht AT, § 25.
Fall 3: Versendungskauf
Antiquitätenhändler V aus München verkauft an den Berufskollegen K in Hamburg eine antike Vase
zum Preis von 5.000 €. Er übernimmt den Versand auf eigene Kosten. Beim Transport durch die
Speditionsfirma S wird durch Verschulden ihres Aushilfsfahrers A die Vase zerstört. Wie ist die
Rechtslage?
Variante a):
Wie ist die Rechtslage, wenn A als Angestellter von V den Transportauftrag ausgeführt und dabei
schuldhaft die Vase zerstört hätte?
Variante b):
Wie ist die Rechtslage, wenn K ein Privatmann ist?
Literatur:
Brox/Walker, Allg. SchuldR, § 22 Rn. 47; Bes.Schuldrecht, § 7 Rn. 4 f.;
Medicus/Lorenz, SchR I, Rn. 438; BT Rn. 34 ff.; Medicus/Petersen, Bürg. Recht, Rn.
275; Büdenbender, NJW 2000, 986; Oetker, JuS 2001, 833; RGZ 96, 258.
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Fall 4: Vom Gläubiger zu vertretende Unmöglichkeit
S ist Inhaber eines Betriebs für Beleuchtungstechnik und Lichtdesign. Im Jahre 1997 wurde er von G –
einem renommierten Konzertveranstalter im Bereich der Rock- und Pop-Musik – engagiert, um bei
den Auftritten der geplanten Tournee der Pop-Gruppe „Tic Tac Toe“ die Bühne kunstvoll
auszuleuchten. Für jeden Konzert-, Aufbau- und Probeabend sollte S 450.- DM als Vergütung
erhalten, für jeden veranstaltungs-, probe und aufbaufreien Tag 225 DM. Der Beginn der Tournee
wurde wegen einer angeblichen Verletzung von Ricky mehrfach verschoben. Dabei bat G den S, der
eine andere Produktion in Aussicht hatte, sich weiterhin zur Verfügung zu halten, da die Verletzung
von Ricky alsbald behoben sein würde. Die Tournee scheiterte endgültig, als sich die Popgruppe am
21.11. 1997 vor laufenden Kameras auflöste. S verlangt daraufhin von G das Honorar, das er bei der
geplanten 3-wöchigen Konzert-Tournee erhalten hätte. G war nur bereit, einen Teilbetrag zu zahlen
und meinte, dass er schließlich nicht für die Auflösung der Popgruppe verantwortlich sei. Wie ist die
Rechtslage?
Literatur: BGH NJW 2002, 595; Brox/Walker, § 22 Rn. 37 ff.; Medicus/Lorenz, SchR I, Rn. 444;
ders., Bürg. Recht, Rn. 269; Looschelders, Rn. 725 ff.
Fall 5: Haustürgeschäft: Freizeitveranstaltung
K nimmt an einer Reise durch Sachsen teil, die von dem Reiseunternehmen R durchgeführt wird. Im
Rahmen dieser Reise wurden mehrere Tagesausflüge unternommen. K nahm an einem Tagesausflug
nach Meißen teil. Auf diesem Tagesausflug wurde eine Porzellanmanufaktur besichtigt, was die
Teilnehmer erst nach Antritt des Tagesauflugs erfuhren. Bei kostenloser Bewirtung mit Tee und
Gebäck wurden den Teilnehmern verschiedene Porzellangefäße und ihre Anfertigung gezeigt.
Reisebegleiter war ein Mitarbeiter der Porzellanmanufaktur. K kaufte ein Porzellanservice zum Preis
von 650 €. Wieder in Berlin angekommen, widerruft sie den Kaufvertrag und verweigert die
Bezahlung. Steht der K ein solches Widerrufsrecht zu?
Literatur: BGH NJW-RR 1991, 1524; Medicus/Lorenz, SchR I, R. 581 ff. (589).
Fall 6: Fernabsatz: Internetversteigerung
V handelt gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken. Am 7. Mai stellt er auf der Web-Site von
eBay ein "15-Karat-Diamanten-Armband ab 1,- Euro" zur Versteigerung ein und bestimmte eine
Laufzeit für die Internet-Auktion von 1 Woche. K gab am 14. Mai mit 252,51 Euro das höchste Gebot
ab, verweigerte jedoch unter Berufung auf den am 20. Mai erklärten Widerruf gemäß § 312d Abs. 1
BGB Abnahme und Bezahlung des Armbands. V verlangt Zahlung zuzüglich 11,- Euro
Versandkosten, insgesamt 263,51 Euro nebst Zinsen.
Die AGB von eBay bestimmen, dass der Vertrag zwischen Anbieter und Käufer dadurch zustande
kommen soll, dass der Anbieter bereits mit der Freischaltung seines Angebots die Annahme des
höchsten Kaufangebots erklärt. § 156 BGB findet laut AGB ausdrücklich keine Anwendung.
Literatur: BGH NJW 2005, 53; BGHZ 149, 129 („ricardo.de“); Medicus/Lorenz, SchR I, R. 581 ff.
(594).
Fall 7: Lieferung unbestellter Waren
Jurastudent S erhält vom Buchhändler B überraschend das neue Lehrbuch zum Schuldrecht I von
Medicus/Lorenz „zur Ansicht“ zugesandt. In dem Begleitschreiben wird S aufgefordert, den Kaufpreis
in Höhe von 19,90 € binnen 14 Tagen zu entrichten, falls er nicht innerhalb dieser Frist der Bestellung
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widerspreche. Für den Fall des Widerspruchs verspricht B, für die Kosten der Rücksendung
aufzukommen. Da S nichts unternommen hat, erhält er nach einem Monat eine schriftliche
Zahlungsaufforderung des B.
a) Wie ist die Rechtslage?
b) Wie ist die Rechtslage, wenn S bei dem Buchhändler B einen Schönfelder bestellt hat und das
von B gelieferte Exemplar unvollständig ist?
c) Wie ist die Rechtslage, wenn S einen Schönfelder zum Preis von 48,50 € bestellt und B
versehentlich einen Palandt zum Listenpreis von 148.00 € geliefert hat?
Literatur:
Medicus/Lorenz, SchR I, Rn. 104 a.E.; Larenz/Wolf, BGB AT, § 29 Rn. 67 ff.;
Berger, JuS 2001, 649; Casper, ZIP 2000, 1602; Wrase/Müller-Helle, NJW 2002,
2537; Flume, ZIP 2000, 1427; Schwartz, NJW 2001, 1449; Link, NJW 2003, 2811; s.
a. BGH BB 2005, 2487 (Online-Shopping).
Art. 9 der Fernabsatzrichtlinie lautet:
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu untersagen, dass einem Verbraucher
ohne vorherige Bestellung Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden, wenn mit der
Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung eine Zahlungsaufforderung verbunden ist; den
Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert
oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als
Zustimmung gilt.
Fall 8: Kaufrecht: Nacherfüllung
Klaus erwirbt vom Gebrauchtwagenhändler Vogel einen gebrauchten PKW Opel Karavan zum Preis
von 4.950 €. Der Wagen wird ausdrücklich als „unfallfrei“ verkauft. Bei einer Inspektion stellt sich
jedoch heraus, dass der Wagen vor einigen Jahren in einen schweren Unfall verwickelt wurde, bei dem
der Kotflügel erheblich beschädigt wurde. Dies wusste Vogel nicht. Die Schäden sind vollständig und
fachmännisch behoben worden. Klaus jedoch ist erbost; er wendet sich an Vogel und verlangt
Rückzahlung des Kaufpreises gegen Herausgabe des PKW. Vogel hingegen macht geltend, er sei
zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Zu Recht?
Literatur: BGHZ 168, 64; Roth, NJW 2006, 2953; Bitter, ZIP 2007, 1881; Brox/Walker, Besonderes
Schuldrecht, § 4 Rn. 43 f.; Medicus, Schuldrecht II, Rn. 56.
Fall 9: Selbstvornahme
Die kaufmännische Angestellte Karin erwarb vom Kraftfahrzeughändler Vogel einen Neuwagen zum
Preis von 6700 €. Diesen Kauf vermittelte der Autohändler Haase. 7 Monate nach dem Kauf erlitt der
Neuwagen einen Motorschaden; die Ursache dieses Defekts ist streitig. Karin wandte sich wegen des
Motorschadens an Haase. Dieser erklärte, dafür nicht zuständig zu sein. Daraufhin ließ Karin den
Motor in einer Vertragswerkstatt austauschen; der alte Motor wurde entsorgt. Anschließend forderte
Karin von Vogel die Erstattung der angefallenen Kosten; dies lehnte Vogel ab. Karin erklärt den
Rücktritt vom Kaufvertrag und macht geltend, infolge der Selbstvornahme der Reparatur habe Vogel
Nachbesserungskosten erspart. Sie verlangt hilfsweise diese ersparten Aufwendungen von Vogel.
Stehen Karin wegen des Motorschadens Gewährleistungsrechte zu?
Literatur: BGHZ 162, 219; BGH NJW 2006, 1195; Lorenz, NJW 2005, 1321; Brox/Walker,
Besonderes Schuldrecht, § 4 Rn. 40; Medicus, Schuldrecht II, Rn. 55a.
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Fall 10: Verjährung
Karsten hatte von Vogel ein Rennrad zum Preis von 200 € gekauft, es aber nie benutzt. Als er sich 2
1/2 Jahre nach dem Kauf doch noch dazu entschließt, regelmäßig Fahrrad zu fahren, stellt er fest, dass
an diesem Rennrad die Bremsen fehlen. Er wendet sich daher an Vogel und macht einen
Nacherfüllungsanspruch geltend. Dieser entgegnet ihm, ein Anspruch sei mittlerweile verjährt.
Daraufhin tritt Karsten vom Kaufvertrag zurück und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises. Zu Recht?
Welche Rechte hat Karsten, wenn er den Kaufpreis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlt hat?
Literatur: Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 4 Rn. 131 ff.; Medicus, Schuldrecht II, Rn. 73i.
Fall 11: Beweislastumkehr
Karin kauft von dem Gebrauchtwagenhändler Vetter einen PKW Opel Vectra zu einem Preis von 8
450 € zu ihrem privaten Gebrauch. Das Fahrzeug wurde am 5.1.10 übergeben. Am 12. 5. 10 erlitt es
einen Motorschaden, dessen Ursache streitig ist. Vogel lehnt eine kostenlose Nachbesserung
kategorisch und entschieden ab. Daraufhin tritt Karin von dem Kaufvertrag zurück. Der
Sachverständige stellt fest, dass der Motorschaden durch das Überspringen des Zahnriemens ausgelöst
wurde. Dies wiederum beruht entweder auf einem Defekt des Zahnriemens oder aber auf einen
Fahrfehler der Karin. Karin macht geltend, gem. § 476 sei das Vorliegen des Mangels zu vermuten.
Hat sie Recht?
Abwandlung:
Der Wagen erleidet keinen Motorschaden. Vielmehr stellt sich am 12.5.10 bei einer Inspektion heraus,
dass die Karosserie verformt ist. Es steht sicher fest, dass diese Karosserieverformung auf einem
Unfall beruht. Da das Auto jedoch sowohl vor als auch nach Übergabe an Karin in einen Unfall
verwickelt war, lässt sich nicht klären, auf welchem dieser beiden Unfälle die Karosserieverformung
beruht. Kann sich Karin in diesem Fall auf § 476 berufen?
Literatur: BGHZ 159, 215; BGH NJW 2005, 3490; 2007, 2621; Lorenz, NJW 2007, 2623; Gsell, JZ
2008, 29; Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 7 Rn. 9; Medicus, Schuldrecht II, Rn. 80d.
Fall 12: Mangelbeseitigung beim Tierkauf; Dackelfall
K kaufte von V, einem Hobbyzüchter von Rauhhaardackeln, einen 2 Monate alten Welpen für 500.Euro. Nach etwa 4 Monaten wurde eine Fehlstellung des Sprunggelenks der rechten Hintergliedmaße
festgestellt, die zu einer übermäßigen O-Beinigkeit des Dackels führte. K verlangte von V
Nachbesserung in Form einer Operation. V lehnte ab, weil diese über 1000.- Euro kosten würde und
unverhältnismäßig sei. K lehnte seinerseits die angebotene Rückabwicklung des Kaufs ab, weil sich
die Familie an das Tier gewöhnt habe. Daher ließ K die OP vornehmen und verlangt nun von V Ersatz
der OP-Kosten (1179.- Euro) sowie der künftig anfallenden Kontrolluntersuchungen. Als Ursache der
O-Beinigkeit vermutet der Sachverständige S einen genetischen Defekt, schließt aber auch eine
Schädigung durch intensive Belastungen in der Gastfamilie nicht aus.
Literatur: BGH NJW 2005, 2852; Gutzeit NJW 2007, 956.
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