Fall 7 - 12 - Reinhard Singer

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Prof. Dr. Reinhard Singer
SS 2011
Modul Zivilrecht I: Vertragliche Schuldverhältnisse
Fälle 7 - 12
Fall 7: Lieferung unbestellter Waren
Jurastudent S erhält vom Buchhändler B überraschend das neue Lehrbuch zum Schuldrecht I von
Medicus/Lorenz „zur Ansicht“ zugesandt. In dem Begleitschreiben wird S aufgefordert, den Kaufpreis
in Höhe von 19,90 € binnen 14 Tagen zu entrichten, falls er nicht innerhalb dieser Frist der Bestellung
widerspreche. Für den Fall des Widerspruchs verspricht B, für die Kosten der Rücksendung
aufzukommen. Da S nichts unternommen hat, erhält er nach einem Monat eine schriftliche
Zahlungsaufforderung des B.
a) Wie ist die Rechtslage?
b) Wie ist die Rechtslage, wenn S bei dem Buchhändler B einen Schönfelder bestellt hat und das
von B gelieferte Exemplar unvollständig ist?
c) Wie ist die Rechtslage, wenn S einen Schönfelder zum Preis von 48,50 € bestellt und B
versehentlich einen Palandt zum Listenpreis von 148.00 € geliefert hat?
Literatur:
Medicus/Lorenz, SchR I, Rn. 104 a.E.; Larenz/Wolf, BGB AT, § 29 Rn. 67 ff.;
Berger, JuS 2001, 649; Casper, ZIP 2000, 1602; Wrase/Müller-Helle, NJW 2002,
2537; Flume, ZIP 2000, 1427; Schwartz, NJW 2001, 1449; Link, NJW 2003, 2811; s.
a. BGH BB 2005, 2487 (Online-Shopping).
Art. 9 der Fernabsatzrichtlinie lautet:
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu untersagen, dass einem Verbraucher
ohne vorherige Bestellung Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden, wenn mit der
Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung eine Zahlungsaufforderung verbunden ist; den
Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert
oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als
Zustimmung gilt.
Fall 8: Gewährleistungsrecht des Käufers; Schrottauto
Student Peter kauft vom Gebrauchtwagenhändler Simon einen gebrauchten PKW Opel Corsa für
3.750 €. Im Kaufvertrag findet sich folgende Klausel:
§ 1 Beschaffenheit der Kaufsache
Bei dem vorliegenden PKW handelt es sich um ein Schrottauto. Es kann daher keine Garantie
übernommen werden.
Später stellt sich heraus, dass bereits bei Gefahrübergang der Katalysator erhebliche, für das Alter des
Fahrzeugs unübliche Verschleißmängel aufwies. Daher konnte Peter das Auto bereits einen Monat
nach Kauf nicht mehr fahren; der Katalysator musste ausgetauscht werden.
Daraufhin wandte Peter sich an Simon. Dieser lehnte jegliche Gewährleistung unter Hinweis auf § 1
des Kaufvertrages ab. Stehen dem Peter gegen Simon Gewährleistungsrecht zu?
Literatur: OLG Oldenburg, ZGS 2004, 75; Brox/Walker, Bes. SchR, § 4 Rn. 11; Medicus,
Schuldrecht II, Rn 80b.
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Fall 9: Gewährleistung: Montage
Timo bestellt bei der Möbelhändlerin Susanne ein Küchenregal. Beide vereinbaren, dass dieses von
Mitarbeitern der Susanne montiert wird. So geschieht es auch. Timo muss jedoch mit Erschrecken
feststellen, dass das Küchenregal schief montiert wurde, was mit bloßem Auge ohne Zuhilfenahme
einer Wasserwaage erkennbar ist. Er macht daher gegenüber Susanne Gewährleistungsrechte geltend.
Diese entgegnet, das Regal als solches sei frei von Fehlern; Gewährleistungsrechte seien daher
ausgeschlossen. Hat sie Recht?
Literatur: Brox/Walker, Bes. SchR, § 4 Rn. 24; Medicus, Schuldrecht II, Rn. 48.
Fall 10: Nacherfüllung bei Stückschuld
Klaus erwirbt vom Gebrauchtwagenhändler Vogel einen gebrauchten PKW Opel Karavan
zum Preis von 4.950 €. Der Wagen wird ausdrücklich als „unfallfrei“ verkauft. Bei einer
Inspektion stellt sich jedoch heraus, dass der Wagen vor einigen Jahren in einen schweren
Unfall verwickelt wurde, bei dem der Kotflügel erheblich beschädigt wurde. Dies wusste
Vogel nicht. Die Schäden sind vollständig und fachmännisch behoben worden. Klaus jedoch
ist erbost; er wendet sich an Vogel und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises gegen
Herausgabe des PKW. Vogel hingegen macht geltend, er sei zunächst zur Nacherfüllung
berechtigt und biete ihm ein gleichwertiges, mangelfreies Fahrzeug an. Zu Recht?
Literatur: BGHZ 168, 64; Roth, NJW 2006, 2953; Bitter, ZIP 2007, 1881; Brox/Walker,
Besonderes Schuldrecht, § 4 Rn. 43 f.; Medicus, Schuldrecht II, Rn. 56.
Fall 11: Umfang der Nacherfüllung; Verhältnismäßigkeit
K kaufte bei V, der einen Baustoffhandel betreibt, am 24. Januar 2005 45,36 m² polierte
Bodenfliesen eines italienischen Herstellers zum Preis von 1.191,61 € ohne und 1.382,27 €
mit 16% Mehrwertsteuer. Er ließ rund 33 m² der Fliesen im Flur, im Bad, in der Küche und
auf dem Treppenpodest seines Hauses verlegen. Danach zeigten sich auf der Oberfläche
Schattierungen, die mit bloßem Auge zu erkennen sind. K erhob deswegen Mängelrüge, die V
nach Rücksprache mit dem Hersteller am 26. Juli 2005 zurückwies. Ein Sachverständiger kam
zu dem Ergebnis, dass es sich bei den bemängelten Schattierungen um feine
Mikroschleifspuren handele, die nicht beseitigt werden könnten, so dass Abhilfe nur durch
einen kompletten Austausch der Fliesen möglich sei. Die Kosten dafür bezifferte der
Sachverständige mit 5.026,35 € ohne und 5.830,57 € einschließlich 16% Mehrwertsteuer.
Nach vergeblicher Leistungsaufforderung mit Fristsetzung nimmt K den V auf Lieferung
mangelfreier Fliesen und auf Zahlung von 5.830,57 € nebst Zinsen in Anspruch. Die
Selbstkosten des V für die Lieferung neuer mangelfreier Fliesen betragen lt. SVSt. ca. 1.200.Euro, die Selbstkosten für den Ausbau der mangelhaften Fliesen ca. 2100.- Euro.
Literatur: BGH NJW 2009, 1660; BGHZ 177, 224 = NJW 2008, 2837; Looschelders, JA
2009, 384; Faust JuS 2008, 933; Bitter/Meidt, ZIP 2001, 2114; Lorenz, NJW 2009, 1633;
Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 4 Rn. 45; Medicus, Schuldrecht II, Rn. 57;
Medicus/Petersen, BürgR Rn. 291a - c.
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Auszug aus der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie RL 1999/44 EG
Artikel 3 Rechte des Verbrauchers
(1) Der Verkäufer haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der
Lieferung des Verbrauchsgutes besteht.
(2) Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die unentgeltliche
Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder auf angemessene Minderung des
Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung …
(3) Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des
Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht
unmöglich oder unverhältnismäßig ist.
Eine Abhilfe gilt als unverhältnismäßig, wenn sie dem Verkäufer Kosten verursachen würde,
die
- angesichts des Werts, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte,
- unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit und
- nach Erwägung der Frage, ob auf die alternative Abhilfemöglichkeit ohne erhebliche
Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zurückgegriffen werden könnte,
verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären.
Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muss innerhalb einer angemessenen Frist und
ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art des
Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu
berücksichtigen sind.
(4) Der Begriff "unentgeltlich" in den Absätzen 2 und 3 umfasst die für die Herstellung des
vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes notwendigen Kosten, insbesondere Versand-,
Arbeits- und Materialkosten.
Fall 12: Ersatzvornahme des Käufers
Die kaufmännische Angestellte Karla erwarb vom Kraftfahrzeughändler Volker einen
Neuwagen zum Preis von 6700 €. Diesen Kauf vermittelte der Autohändler Udo. 7 Monate
nach dem Kauf erlitt der Neuwagen einen Motorschaden; die Ursache dieses Defekts ist
streitig. Karla wandte sich wegen des Motorschadens an Udo. Dieser erklärte, dafür nicht
zuständig zu sein. Daraufhin ließ Karla den Motor in einer Vertragswerkstatt austauschen; der
alte Motor wurde entsorgt. Anschließend forderte Karla von Volker als Verkäufer Erstattung
der angefallenen Kosten; dies lehnte Volker ab. Karla erklärt den Rücktritt vom Kaufvertrag
und macht geltend, infolge der Selbstvornahme der Reparatur habe Volker
Nachbesserungskosten erspart. Sie verlangt hilfsweise diese ersparten Aufwendungen von
Volker. Stehen Karla wegen des Motorschadens Gewährleistungsrechte zu?
Literatur: BGHZ 162, 219; BGH NJW 2005, 3211, 3212; 2006, 1195; Lorenz, NJW 2005,
1321; Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 4 Rn. 40; Medicus, Schuldrecht II, Rn. 55a.
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