Regierungsrat Motion der FDP-Fraktion vom 12. Januar 2010 betreffend Einführung eines Quorums im Grossratswahlgesetz; Ablehnung Aarau, 31. März 2010 10.22 I. Text und Begründung der Motion wurden den Mitgliedern des Grossen Rats unmittelbar nach der Einreichung zugestellt. II. Der Regierungsrat lehnt die Motion mit folgender Begründung ab: 1. Am 18. August 2009 reichte die FDP-Fraktion ein (09.230) Postulat ein, das die Änderung des Grossratswahlgesetzes durch die Einführung irgendeines Quorums (Wahlsperrklausel) zum Gegenstand hatte. Der Regierungsrat nahm dazu in ablehnendem Sinne Stellung und führte aus, es bestehe aus seiner Sicht kein Handlungsbedarf. Sollte der Grosse Rat ein solches Anliegen verfolgen, sei es zielführend und zweckmässig, aufgrund der vorhandenen Grundlagen eine entsprechende Motion mit klaren Vorgaben einzureichen. Am 12. Januar 2010 überwies der Grosse Rat das Postulat mit 65 gegen 61 Stimmen. Gleichzeitig reichte die FDP-Fraktion die vorliegende Motion ein. Im Hinblick auf die Auswirkungen verschiedener Quoren auf die Sitzverteilung kann auf die einlässlichen Ausführungen in der Stellungnahme zum erwähnten Postulat verwiesen werden. An dieser Stelle sei lediglich unterstrichen, dass das gegenwärtig vorgeschlagene Quorum von 5 %, das in einem Bezirk erreicht werden muss, wohl keine allzu grossen Veränderungen des Parteienspektrums bewirken würde. Wie Berechnungen gezeigt haben, hätten anlässlich der Grossratswahlen 2009 die SD und die EDU bei einem solchen Quorum anstelle von je zwei Sitzen keinen einzigen errungen, dies zugunsten von SVP, SP, CVP und FDP, die je einen Sitz dazugewonnen hätten. -2- 2. Gegen die Einführung von Quoren im Allgemeinen sprechen verschiedene Argumente. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grosse Rat gemäss der Kantonsverfassung nach dem Proporzverfahren (Verhältniswahlverfahren) gewählt wird. Damit soll die Sitzverteilung im Grossen Rat den Willen der Wählerschaft möglichst genau abbilden, und jede Wählerin und jeder Wähler soll über die gleiche Stimmkraft verfügen (Wahlrechtsgleichheit, "one man, one vote"). Dieses Ziel steht der Einführung eines Quorums in grundsätzlicher Weise entgegen. Bei allen Arten von Quoren bleiben nämlich gewisse Stimmen der Wählenden ohne jede Wirkung. 3. Die Grossratswahlen 2009 haben dazu geführt, dass anstelle von bisher sechs neu zehn Parteien in das Kantonsparlament eingezogen sind. Inwieweit ausschliesslich das neue Wahlsystem dafür verantwortlich zeichnet, kann hier offen bleiben. Jedenfalls lässt sich nicht von einer Parteienzersplitterung im Grossen Rat sprechen. Bei den neu ins Parlament eingezogenen Parteien handelt es sich teilweise um verhältnismässig kleine Gruppierungen, welche keine wesentliche Verschiebung der politischen Kräfteverhältnisse bewirkt haben. Auch führt der Umstand, dass die neu im Grossen Rat vertretenen Parteien gemäss Motionärin verhältnismässig häufig politische Vorstösse einreichen, aus Sicht des Regierungsrats nicht zu einem ineffizienten Ratsbetrieb. 4. Ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Tobias Jaag, Uni Zürich, und lic. iur. Matthias Hauser, Rechtsanwalt, Zürich, vom Mai 2007, das im Zusammenhang mit der Revision des Grossratswahlgesetzes erstellt wurde, steht Quoren grundsätzlich skeptisch gegenüber. Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass Quoren mit der Wahlrechtsgleichheit nur vereinbar sind, wenn ein öffentliches Interesse dafür besteht und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt. Als öffentliche Interessen, die ein direktes Quorum zu rechtfertigen vermögen, kommen nur die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit des Grossen Rats oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung seiner Effizienz in Frage. Da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Gefahr im Kanton Aargau droht, wäre nach Auffassung der Gutachter die Einführung von Quoren zur Wahl des Grossen Rats unzulässig. Im Übrigen stuften die Gutachter das gegenwärtig vorgeschlagene Quorum höchstens dann als rechtmässig ein, wenn es mit einem alternativen gesamtkantonalen Quorum von 3,2 % kombiniert würde. Die Zahl von 3,2 % entspricht dabei der Stärke von fünf Grossratssitzen, also der Fraktionsstärke. Die Gutachter erachteten es als unzulässig, dass Parteien mit einem gewissen politischen Gewicht – und dazu sind Parteien mit Fraktionsstärke zu zählen – vom Einzug ins Parlament ausgeschlossen werden könnten. Genau dies wäre bei der Statuierung eines Quorums von 5 % in einem Bezirk theoretisch dann möglich, wenn eine Partei in kei- -3- nem Bezirk die Quorumshürde nimmt, aber gleichwohl gesamtkantonal eine Stärke von 3,2 % erreicht. 5. Im Kanton Zürich besteht für den Kantonsrat und das Stadtparlament von Zürich ein Quorum von 5 % in einem Wahlkreis (die übrigen kommunalen Parlamente im Kanton Zürich werden ohne Wahlsperrklausel bestellt). Bei den Gemeinderatswahlen 2010 in der Stadt Zürich haben zwei Parteien nur sehr knapp die Wahlhürde von 5 % genommen. Infolgedessen sind Diskussionen um Nachzählungen entbrannt. Zudem war das Quorum auch im Vorfeld der Wahlen Gegenstand verschiedener politischer Debatten. Bei den Gemeinderatswahlen 2006 haben die SD in der Stadt Zürich in einem Kreis die Hürde von 5 % knapp geschafft und sind somit mit 3 Personen in den Gemeinderat eingezogen; die GLP, die gesamtstädtisch einen höheren Wähleranteil erreichte (GLP 2,56 %, SD 2,46 %), ging hingegen leer aus, da der höchste in einem Wahlkreis erzielte Anteil bei 4,2 % lag. 6. Ein Quorum von 5 % gemäss Motionstext wird vom Regierungsrat aus den erwähnten Gründen abgelehnt. In Umsetzung des vom Grossen Rat am 12. Januar 2010 überwiesenen Postulats wird der Regierungsrat Vorschläge für andere Lösungen prüfen. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 927.–. REGIERUNGSRAT AARGAU