(Publikationsgesetz, PuG) vom 3. Mai 2011

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Regierungsrat
(11.66) Verfassung des Kantons Aargau; Änderung vom 3. Mai 2011; (11.66) Gesetz
über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und dem Obergericht (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG);
Änderung vom 3. Mai 2011; (11.70) Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane
(Publikationsgesetz, PuG) vom 3. Mai 2011; redaktionelle Überprüfung gemäss § 35
Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) und § 56b Geschäftordnung (GO)
1.
Ausgangslage
Mit Wirkung ab 1. August 2005 ist gemäss § 35 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) der
Regierungsrat mit der redaktionellen Überprüfung von Vorlagen (normalerweise Verfassungsänderungen und Erlasse auf Gesetzesstufe) betraut. Er hat den endgültigen Wortlaut
festzulegen und Widersprüche formaler Natur zu beseitigen. Das Ergebnis der Überprüfung
unterbreitet er dem Grossen Rat zur Genehmigung. Stellt der Regierungsrat in einer Vorlage
Widersprüche, Unklarheiten oder offensichtliche Lücken fest, die materielle Änderungen nötig machen, unterbreitet er nach Rücksprache mit der vorberatenden Kommission dem Grossen Rat schriftlich entsprechende Anträge.
Gemäss § 56b der Geschäftsordnung (GO) genehmigt der Grosse Rat das Ergebnis der redaktionellen Überprüfung durch den Regierungsrat. Er kann dies stillschweigend tun.
2.
Änderung der Verfassung des Kantons Aargau; Änderung des Gesetzes über die
Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen
Rat, dem Regierungsrat und dem Obergericht (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG);
und des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG)
Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat – unter Vorlage von synoptischen Darstellungen mit dem Ergebnis der zweiten Beratung vom 3. Mai 2011 und redaktionellen Änderungsanträgen – Bericht zur redaktionellen Überprüfung wie folgt:
2.1
Verfassung des Kantons Aargau; Änderung vom 3. Mai 2011
Es wurden keine Widersprüche, Unklarheiten oder offensichtliche Lücken gemäss § 35
Abs. 2 Satz 3 GVG festgestellt, die materielle Änderungen notwendig machen würden.
Der Antrag für eine redaktionelle Änderung beschränkt sich auf die Streichung der präpositionalen Fügung "am" in § 132 Abs. 5; reine Datumsangaben nach der Präposition "bis" erfordern keine weitere Präposition. Zudem soll der in einer Erlassänderung nicht erforderliche
Ingress (gestützt auf…) gestrichen werden.
-2-
2.2
Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen
dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und dem Obergericht (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG); Änderung vom 3. Mai 2011
Es wurden keine Widersprüche, Unklarheiten oder offensichtliche Lücken gemäss § 35
Abs. 2 Satz 3 GVG festgestellt, die materielle Änderungen notwendig machen würden.
Die Anträge für redaktionelle Änderungen betreffen § 29a Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR), in dem – durch "bis" bedingt – die präpositionale Fügung "am" durch
"zum" ersetzt wird und durch Einfügung von "jeweils bis …" klarzustellen ist, dass sich die
Zeitangabe "bis spätestens 12.00 Uhr" auf alle Wahlen bezieht, die Streichung der präpositionalen Fügung "am" in § 51 Abs. 6 des Personalgesetzes sowie in § 21 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (wie bei
§ 132 Abs. 5 KV) und schliesslich die Darstellung der Ziffern von Abschnitt IV.
3.
Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) vom
3. Mai 2011
Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat – unter Vorlage einer synoptischen Darstellung mit dem Ergebnis der zweiten Beratung vom 3. Mai 2011 und redaktionellen Änderungsanträgen – Bericht zur redaktionellen Überprüfung wie folgt:
Es wurden keine Widersprüche, Unklarheiten oder offensichtliche Lücken gemäss § 35
Abs. 2 Satz 3 GVG festgestellt, die materielle Änderungen notwendig machen würden.
Die Anträge für redaktionelle Änderungen beschränken sich auf sprachliche Verbesserungen
und Vereinfachungen: In § 6 Abs. 1 wird "im Fall ausserordentlicher Umstände" durch "bei
Vorliegen ausserordentlicher Umstände" ersetzt. In § 7 wird "nach" durch das eindeutigere
"gemäss" ersetzt. In § 14 werden die jeweiligen Artikel weggelassen. In § 16 Abs. 1 und 2
erfolgt eine Ersetzung von "auf der Staatskanzlei" durch "bei der Staatskanzlei". Zudem wird
nach "einsehen" ein Doppelpunkt (kein sauberer fortlaufender Satz) und in der Folge nach
Litera a ein Grossbuchstabe gesetzt.
Antrag:
1.
Das Ergebnis der redaktionellen Überprüfung der Verfassungsänderung vom 3. Mai 2011
sowie des Gesetzes über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und dem Obergericht (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) vom 3. Mai 2011 wird genehmigt.
-3-
2.
Das Ergebnis der redaktionellen Überprüfung des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) vom 3. Mai 2011 wird genehmigt.
Aarau, 15. Juni 2011
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATS
Landammann:
Staatsschreiber:
Dr. Urs Hofmann
Dr. Peter Grünenfelder
Beilagen:
Ergebnis der redaktionellen Überprüfung (Synopsen)
 Verfassung des Kantons Aargau (KV); Änderung vom 3. Mai 2011
 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem
Grossen Rat, dem Regierungsrat und dem Obergericht (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG);
Änderung vom 3. Mai 2011
 Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) vom 3. Mai 2011
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