EUROPÄISCHE KOMMISSION - PRESSEMITTEILUNG Förderung von Projekten, die dem Gemeinwohl im weiteren Sinn dienen: das Statut der Europäischen Stiftung Brüssel, 8. Februar 2012 – Die von Stiftungen verfolgten Ziele dienen dem Gemeinwohl im weiteren Sinn. Sie konzentrieren sich in ihren Tätigkeiten auf für die Bürger und die Wirtschaft in Europa wichtige Bereiche. So betätigen sie sich aktiv im Sozial- und Gesundheitsbereich und betreiben Forschungs- und Kulturförderung. Hierzu gewähren die Stiftungen Zuschüsse und leiten Projekte. Ihre grenzüberschreitenden Tätigkeiten sind aufgrund unterschiedlicher Rechtsvorschriften jedoch häufig mit hohen Kosten und großem Aufwand verbunden. Wenn sie beispielsweise ihre Tätigkeit auf andere Mitgliedstaaten ausweiten wollen, müssen sie einen Teil ihrer Einnahmen für Rechtsberatung und die Beachtung der diversen rechtlichen und administrativen Anforderungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten aufwenden. Damit steht den Stiftungen weniger Geld für ihre gemeinnützigen Tätigkeiten insgesamt zur Verfügung, was sich abschreckend auswirken kann. Die Kommission hat heute einen Vorschlag für das Statut einer Europäischen Stiftung vorgelegt, mit dem es Stiftungen leichter gemacht werden soll, unionsweit gemeinnützige Tätigkeiten zu fördern. Binnenmarktkommissar Michel Barnier hierzu: „Wir müssen die wertvolle Arbeit, die Stiftungen für europäische Bürger leisten, unterstützen und fördern. Insbesondere gilt es, die Hindernisse zu beseitigen, die ihre grenzüberschreitende Arbeit beispielsweise in der Forschung, im Gesundheits- oder Kulturbereich behindern. Die Einführung eines europäischen Statuts wird Kosten und Unsicherheit verringern. Auch wird das Statut den Stiftungen helfen, ihre Tätigkeit besser bekannt zu machen und dank des europäischen Gütesiegels mehr Zuwendungen zu erhalten.“ Ziel des Vorschlags ist die Schaffung einer einheitlichen europäischen Rechtsform – einer „Europäischen Stiftung“ – die in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich gleich wäre. Sie würde neben inländischen Stiftungen bestehen. Die Erlangung des Status als Europäische Stiftung wäre ganz und gar freiwillig. Geltungsbereich: Das Statut ist auf gemeinnützige Stiftungen ausgerichtet, die die große Mehrheit im Stiftungssektor darstellen, die es in allen Mitgliedstaaten gibt und die von allen Mitgliedstaaten anerkannt sind. Wesentliche Anforderungen an die Europäische Stiftung: Die wesentlichen Anforderungen an die Europäische Stiftung sind im Statut festgelegt. So müsste jede Europäische Stiftung ihre Gemeinnützigkeit und ihre grenzüberschreitende Tätigkeit nachweisen und über ein Stiftungskapital von mindestens 25 000 EUR verfügen. IP/12/112 Einrichtung einer Europäischen Stiftung: Die Europäische Stiftung kann ex nihilo durch Umwandlung einer nationalen Stiftung in eine Europäische Stiftung oder durch die Verschmelzung nationaler Stiftungen gegründet werden. Die Europäische Stiftung erlangt Rechtspersönlichkeit mit der Registrierung in einem Mitgliedstaat. Vorteile einer Europäischen Stiftung: Weniger Kosten und größere Sicherheit: Europäische Stiftungen werden in allen Mitgliedstaaten Rechtspersönlichkeit haben und handlungsfähig sein. Auf der Grundlage des neuen Status, der sicherstellt, dass unionsweit für sie die gleichen Regeln gelten, haben sie die Möglichkeit, innerhalb der EU leichter und kostengünstiger ihrer Tätigkeit nachzukommen und Gelder zu transferieren. Europäisches Gütesiegel: Mit dem Statut erhalten die Europäischen Stiftungen ein Europäisches Gütesiegel, das ihnen Ansehen verleiht und Zeichen ihrer Glaubwürdigkeit ist, was die grenzüberschreitende Tätigkeit von Stiftungen erleichtert und es ihnen auch ermöglicht, grenzüberschreitend Zuwendungen entgegenzunehmen. Steuerliche Behandlung: Europäische Stiftungen unterliegen dem gleichen Steuerrecht wie rein inländische Stiftungen. Spender, die Europäische Stiftungen unterstützen, haben Anspruch auf dieselben Steuervorteile wie bei einer Spende an eine Stiftung mit Sitz in ihrem eigenen Mitgliedstaat. In beiden Fällen gilt die Europäische Stiftung als einer nach nationalem Recht gegründeten gemeinnützigen Stiftung gleichwertig und ist als solche von den Mitgliedstaaten anzuerkennen. Hintergrund Das Statut der Europäischen Stiftung wurde bereits in der Binnenmarktakte angekündigt (IP/11/469). Die Binnenmarktakte unterstrich die Bedeutung von Stiftungen für die Finanzierung innovativer Initiativen im öffentlichen Interesse und forderte Maßnahmen zur Überwindung der Schwierigkeiten, mit denen Stiftungen bei ihrer unionsweiten Tätigkeit konfrontiert sind. Der Vorschlag stützt sich auf die Erkenntnisse, die die Kommission im Rahmen einer Durchführbarkeitsstudie1 und zweier öffentlichen Konsultationen2 (IP/09/270; IP/10/1390) gewonnen hat. Siehe auch MEMO/12/79 Weitere Informationen unter: http://ec.europa.eu/internal_market/company/eufoundation/index_de.htm Kontakt : Chantal Hughes (+32 2 296 44 50) Carmel Dunne (+32 2 299 88 94) 1 http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/eufoundation/feasibilitystudy_en.pdf 2 http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/foundation/summary_report_en.pdf http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=SEC:2011:0467:FIN:EN:PDF. 2