Universität Bielefeld Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten Die Vorsitzende: Dr. Gerlinde Günther-Boemke Universität Bielefeld Postfach 10 01 31 33501 Bielefeld An den Rektor den Kanzler den Senat der Universität Bielefeld den Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes NRW Telefon: (0521): 106-3473 / 4 / 5/ 6 Telefax: (0521) 106 - 89023 E-Mail: [email protected] Az bitte bei Antwort angeben 14.05.2016 Betr.: Stellungnahme des Personalrats der wissenschaftlich Beschäftigten zum Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) Der Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Universität Bielefeld lehnt den Entwurf des Hochschulfreiheitsgesetzes ab. Der Entwurf sieht nach Meinung des Personalrats eine Verschlechterung der Stellung der Beschäftigten, speziell auch der wissenschaftlich Beschäftigten, vor. In wesentlichen Punkten schließt sich der Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten den Stellungnahmen des Personalrats der weiteren Beschäftigten, des Senats und der Schwerbehindertenvertretung an. Ergänzend wird im Einzelnen folgendes moniert: 1. Der Übergang der Dienstherreneigenschaft von der Landesregierung auf die Universitäten, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten, ist von einer Reihe von Schwächungen der geltenden Vorschriften zu Ungunsten der Beschäftigten begleitet. Dies bezieht sich insbesondere auf die Absicherung durch tarifliche Vereinbarungen (die vorgesehene mögliche Aufhebung des Flächentarifvertrags) und den Wegfall des Stufenverfahrens bei personalrechtlichen Angelegenheiten. 2. Unklar ist zudem die Sicherung von Beschäftigungsverhältnissen bei Auflösungen von Teilen einer Dienststelle. Hier ist, anders als bei der Auflösung der gesamten Dienststelle, keine Regelung vorgesehen, die die Beschäftigten vor dem Verlust ihrer Arbeitsplätze schützen würde. Im Zusammenhang mit der vom Gesetz ermöglichten Insolvenzfähigkeit der Hochschulen, dem erhöhten Konkurrenzdruck und dem damit verknüpften Druck zur Profilschärfung sowie der erleichterten Möglichkeit der Errichtung oder Schließung von Teilen von Dienststellen sind Teilschließungen aber zu erwarten. 3. Die Unsicherheit, die für (wissenschaftlich) Beschäftigte bei Einführung eines HFG, das dem vorliegenden Entwurf entspricht, entsteht, wird verstärkt durch unscharfe, unplausible oder unterbestimmte Formulierungen im Entwurfstext. So ist beispielsweise in Art. 8 §2 Abs. 3 die Rede von einer Übergangsfrist für tarifrechtliche Regelungen für Hochschulpersonal, das nicht vom Geltungsbereich des BAT erfasst wird. Solange der BAT der Regeltarif für die Beschäftigten ist, bezieht sich diese Regelung nur auf einen eingeschränkten Personenkreis, wie etwa Lehrkräfte, Lektorinnen und Lektoren sowie wissenschaftliche Hilfskräfte, und das scheint auch intendiert. Sobald allerdings der TVöD oder ein anderer, vom BAT verschiedener, TV für die Beschäftigten an den Hochschulen in Kraft tritt wird sich dieser Personenkreis erheblich vergrößern und alle nach dem ab dann geltenden Tarifvertrag beschäftigten Personen umfassen. Ein Gesetzesentwurf, der so lückenhaft, unplausibel oder ungenau ist, kann nicht zustimmungsfähig sein. 4. Der Hochschulrat hat durch seine uneingeschränkte Kontrollfunktion eine Stellung, die entsprechend dem Gewicht der Universitäten bei der Ausbildung der Bürgerinnen und Bürger, die für dieses Land so wichtig ist, eine starke demokratische Kontrolle verlangt. Da sich das Land NRW hier aus der Verantwortung nimmt, müsste als Gegengewicht eine Beteiligung aller gesellschaftlichen Gruppen bei der Auswahl und in der Zusammensetzung des Hochschulrats an seine Stelle treten. Eine solche demokratische Kontrolle, geschweige denn Legitimation, des Hochschulrats ist nicht vorgesehen. 5. Die Mitgliedschaft im Hochschulrat wird gemäß dem Entwurf für das HFG "angemessen" entschädigt und die Höhe der Entschädigungen nur als Gesamtsumme veröffentlicht. Es ist in dieser Fassung des Entwurfs in keiner Weise klar, wie hoch die Entschädigung für die Mitgliedschaft im Hochschulrat sein soll, nach welchen Kriterien sie sich bemisst oder aus welchen Quellen sie finanziert werden soll. Durch die summarische Angabe der Höhe der Entschädigungen wird zudem die in der gesellschaftlichen Auseinandersetzung mit Entschädigungen für Ämter derzeit stark diskutierte Transparenz von Einkünften in keiner Weise berücksichtigt. 6. Die Änderungen in den Berufungsverfahren, insbesondere die Möglichkeit der Ausnahme von Professuren von der Ausschreibung, stellt eine Beschneidung der Mitwirkungsmöglichkeiten der wissenschaftlich Beschäftigten bei der Festlegung der Ausrichtung der Universitäten im Vergleich zur derzeitigen Praxis dar. Auch dass die Gleichstellungsbeauftragte bei der Entscheidung über die Ausnahme von der Ausschreibung einer Professur nur gehört werden muß darüber hinaus etwa die Schwerbehindertenvertretung noch nicht einmal in dieser rudimentären Form in das Verfahren einbezogen wird - zeugt von einer tiefgreifenden Umorientierung der Universitäten weg von demokratisch bestimmten Einrichtungen hin zu top-down gesteuerten Unternehmen. Mit freundlichem Gruß Peter Kühnlein Stellvertretender Vorsitzender