III. 1. ------IND- 2016 0005 CZ- DE- ------ 20160113 --- --- PROJET Entwurf der REGIERUNGSVERORDNUNG vom……………………2016, zur Änderung der Regierungsverordnung GBl. Nr. 163/2002 zur Festlegung der technischen Anforderungen an ausgewählte Bauprodukte, in der Fassung der Regierungsverordnung GBl. Nr. 312/2005. Die Regierung erlässt gemäß § 22 des Gesetzes GBl. Nr. 22/1997 über technische Anforderungen an Produkte und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der Fassung des Gesetzes GBl. Nr. 205/2002 und des Gesetzes GBl. Nr. 34/2011 (nachfolgend nur „Gesetz“) zur Durchführung von § 11a Absatz 2, § 12 und 13 des Gesetzes: Artikel I Regierungsverordnung GBl. Nr. 163/2002 zur Festlegung der technischen Anforderungen an ausgewählte Bauprodukte in der Fassung der Regierungsverordnung GBl. Nr. 312/2005 wird wie folgt geändert: 1. In der Fußnote Nr. 1 werden die Wörter „Regierungsverordnung GBl. Nr. 127/2004“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung.“ ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter „vom Hersteller oder Importeur bestimmt“ durch die Wörter „oder Bausatz bestimmt“ ersetzt und das Wort „sein“ wird durch das Wort „ihrer“ ersetzt. 3. In § 1 Absatz 1 Buchstabe g wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und der Buchstabe h ergänzt, der wie folgt lautet: „h) Bausatz ein Bauprodukt von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden.“. 4. In § 1 lautet Absatz 3 einschließlich der Fußnote Nr. 1 a: „(3) Diese Verordnung gilt nicht für Bauprodukte, deren Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von einer direkt anwendbaren Vorschrift der Europäischen Union zur Bauprodukteregelung festgelegt wird1a). 1a) Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (EU) Nr. 305/2011 vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von 1 Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie des Rates 89/106/EWG in der geltenden Fassung.“. 5. Fußnote Nr. 2 lautet: 2) „ Zum Beispiel § 156 Gesetz GBl. Nr. 183/2006 über die Raumplanung und die Bauordnung (Baugesetz) in der jeweils geltenden Fassung, die Verordnung Nr. 268/2009 GBl., über die technischen Anforderungen an Gebäude in der Fassung der Verordnung GBl. Nr. 20/2012, Verordnung GBl. Nr. 398/2009 über allgemeine technische Anforderungen zur barrierefreien Nutzung von Bauten, das Gesetz GBl. Nr. 100/2001, über die Begutachtung von Einflüssen auf die Umwelt und über die Änderung einiger damit zusammenhängender Gesetze (Gesetz über die Einschätzung von Einflüssen auf die Umwelt), Gesetz GBl. Nr. 350/2011 über chemische Stoffe und chemische Gemische sowie über die Änderung einiger weiterer Gesetze (Chemikaliengesetz), in der jeweils geltenden Fassung, Gesetz GBl. Nr. 18/1997, über friedliche Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung (Atomgesetz) und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze, in der jeweils geltenden Fassung, Gesetz GBl. Nr. 258/2000 über den Schutz der öffentlichen Gesundheit und über die Änderung einiger im Zusammenhang stehender Gesetze, Regierungsverordnung GBl. Nr. 272/2011über den Schutz der Gesundheit vor schädlichen Einwirkungen von Lärm und Vibrationen, Gesetz GBl. Nr. 185/2001über Abfälle und über die Änderung einiger weiterer Gesetze, Verordnung Gbl. Nr. 383/2001 über Details der Abfallbewirtschaftung, Verordnung Gbl. Nr. 376/2001 über Bewertung gefährlicher Eigenschaften der Abfälle, Gesetz GBl. Nr. 254/2001 über die Gewässer und über die Änderung einiger weiterer Gesetze (Wassergesetz), Gesetz GBl. Nr. 76/2002 über die integrierte Vorbeugung gegen und die Verringerung von Verschmutzungen, über das integrierte Verschmutzungsregister und über die Änderung einiger Gesetze (Gesetz über die integrierte Vorbeugung) in der jeweils geltenden Fassung.“. 6. In § 5 Absatz 2 Buchstabe c werden hinter den Wörtern „sie führt“ die Wörter „eine Erstinspektion am Herstellungsort und“ eingefügt. 7. In § 5 Absatz 4 werden hinter den Wörtern „beim Hersteller“ die Wörter „am Herstellungsort“ gestrichen. 8. § 5a einschließlich Überschrift lautet: „§ 5a Zertifizierung ohne Prüfungen bei der Revision (1) Bei der Zertifizierung ohne Prüfungen bei der Revision gelten § 5 Absatz 1 bis 3 analog. (2) Die akkreditierte Person nimmt mindestens einmal in 12 Monaten eine Revision der ordnungsgemäßen Funktion des Produktionssteuerungssystems beim Hersteller vor. Über die Auswertung der Revision erstellt die akkreditierte Person einen Bericht, den sie dem Hersteller überreicht. Falls die akkreditierte Person Mängel der Funktion des Produktionssteuerungssystems beim Hersteller oder der Produkteigenschaften feststellt, ist sie berechtigt, die erteilte Bescheinigung 2 zurückzuziehen oder zu ändern.“. (3) Die akkreditierte Person nimmt mindestens einmal in 12 Monaten eine Revision der ordnungsgemäßen Funktion des Systems der Produktkontrolle des Importeurs vor. Über die Auswertung der Revision erstellt die akkreditierte Person einen Bericht, den sie dem Importeur überreicht. Falls die akkreditierte Person Mängel feststellt, ist sie berechtigt, die erteilte Bescheinigung zurückzuziehen oder zu ändern.“. 9. In § 6 Absatz 2 Buchstabe a werden hinter den Wörtern „sie führt“ die Wörter „eine Erstinspektion am Herstellungsort und“ eingefügt, die Wörter „§ 6 Absatz 1 Buchstabe d“ werden ersetzt durch die Wörter „Absatz 1 Buchstabe d“ und die Wörter „§ 6 Absatz 1 Buchstabe a“ werden ersetzt durch die Wörter „Absatz 1 Buchstabe a“. 10. In § 6 Absatz 2 Buchstabe c werden die Wörter „am Herstellungsort“ gestrichen. 11. In § 6 Absatz 3 werden hinter den Wörtern „ermöglicht der Person“ die Wörter „eine Erstinspektion am Herstellungsort und“ eingefügt. 12. In § 10 wird das Wort „§ 6“ durch das Wort „§ 5a“ ersetzt. 13. In § 13 Absatz 1 im einleitenden Teil der Bestimmung werden hinter den Wörtern „tschechischer Sprache und“ die Wörter „stellt sie den Nutzern von Bauprodukten in gedruckter Form oder auf Internetseiten zur Verfügung. Die Konformitätserklärung muss mit eindeutigen Identifikationsdaten im Sinne von Buchstabe b gekennzeichnet sein, die eine eindeutige Identifikation des Produkts ermöglicht. Konformitätserklärung im Folgenden“. 14. Die Fußnote Nr. 3 wird gestrichen, und zwar einschließlich des Verweises auf die Fußnote. 15. Fußnote Nr. 4 lautet: „4) Gesetz GBl. Nr. 183/2006 über die Raumplanung und die Bauordnung (Baugesetz) in der jeweils geltenden Fassung.“. 16. V § 13a wird am Ende von Absatz 2 der Satz eingefügt „Wenn diese Verordnung zur Überprüfung von Produkteigenschaften genutzt wird, die bestimmt sind zur Verwendung bei Bauwerken mit besonderer Rechtsvorschrift 4), dürfen Aufgaben des Importeurs gemäß § 2 bis 8 und § 10 auch vom Händler oder vom Bevollmächtigten erfüllt werden.“. 17. In § 13a wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: „(3) Verfahren der Händler oder Bevollmächtigter gemäß Absatz 2, gelten für sie Pflichten des Importeurs.“. 3 18. Anhang 1 lautet wie folgt: „Anhang 1 GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN Die Produkte müssen für Bauwerke geeignet sein, damit sie (als Ganzes und auch einzelne Teile) bei Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit für die vorgesehene Nutzung der Bauwerke zweckdienlich sind und gleichzeitig die Grundanforderungen an Bauwerke erfüllen1. Diese Grundanforderungen müssen bei Zugrundelegung von laufender Wartung für die Dauer einer wirtschaftlich angemessenen Lebensdauer unter der Voraussetzung des Wirkens von normal voraussehbaren Einflüssen auf die Bauwerke erfüllt werden. Das Produkt muss seine technische Leistung für die Dauer einer wirtschaftlich angemessenen Lebensdauer beibehalten, also für eine Dauer, in der die Merkmale der Leistungen des Bauwerkes auf einer Leistungsstufe gehalten werden, die mit der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke vereinbar sind. ANMERKUNG: 1) Anhang I Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (EU) Nr. 305/2011 vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie des Rates 89/106/EWG.“ 19. In Anhang Nr. 2 Gruppe „1. Bauprodukte für Beton- und StahlbetonBestandteile von Bauwerken“ laufende Nummer 2 einschließlich Fußnote Nr. 4 lautet: „ 2 Stahleinlage und Vorspannbewehrung §5 a) Stahleinlagenprodukte und Vorspannbewehrungsprodukte (zum Beispiel Glatt-und Rippenstahl in Stäben oder Ringen 4, 7 und 3 Drahtlitzen, Vorspanndrähte, verschweißte Armierungsgewebe, Gitterträger, Profilbänder und ihre Verlaschung), b) Fasereinlagen (zum Beispiel aus Stahl, Verbundwerkstoff, Glas), c) nichtmetallische Bewehrungsstäbe für Zwecke, die Anwendungen entsprechen, die bei Versagen nicht als Ursache für den Einsturz des Bauwerkes oder eines Teils davon gelten, d) Stahleinlagenprodukte (zum Beispiel handverschweißte Flächenund Raumelemente), Stahleinlagenvebindungen (z. B. durch Schweißen, Pressen usw.) Anmerkung Nr. 4: 4) Rippenstahl für Bewehrungen, der nicht mit einem den Hersteller bzw. das Herstellwerk und Herkunftsland identifizierenden Kennzeichen gekennzeichnet ist, darf nicht in Verkehr gebracht und im Bauwerk nicht verbaut werden“. 4 20. In Anhang Nr. 2 Gruppe „1. Bauprodukte für Beton- und StahlbetonBestandteile von Bauwerken“ laufende Nummer 3 werden hinter dem Wort „Beton“ die Wörter „Porenbeton und Mörtel“ eingefügt. 21. In Anhang Nr. 2 Gruppe „1. Bauprodukte für Beton- und StahlbetonBestandteile von Bauwerken“ laufende Nummer 4 werden hinter dem Wort „Zusätze“ die Wörter „und Zuschlagstoffe“ eingefügt. 22. In Anhang Nr. 2 Gruppe „1. Bauprodukte für Beton- und StahlbetonBestandteile von Bauwerken“ laufende Nummer 12 Buchstabe a werden hinter dem Wort „Wände“ die Wörter „und Decken“ eingefügt. 23. In Anhang Nr. 2 Gruppe „2. Bauprodukte für gemauerte Bauwerke“ Nummer 2 hat folgenden Wortlaut: „ 2 Mauerelemente a) Elemente mit der Wahrscheinlichkeit, dass sie die vorgeschriebene Druckfestigkeit höchstens zu 5 % nicht erreichen, §6 b) Elemente mit der Wahrscheinlichkeit, dass sie die vorgeschriebene Druckfestigkeit nicht erreichen, 5 % oder mehr beträgt, §8 c) sonstige Mauerelemente, z. B. Elemente aus Lehm u. ä. § 5a“ “. 24. In Anhang Nr. 2 Gruppe „2. Bauprodukte für gemauerte Bauwerke“ laufende Nummer 4 werden die Wörter „, die ausgesetzt sein kann“ ersetzt durch „und innen, die ausgesetzt sein können“. 25. In Anhang Nr. 2 Gruppe „3. Bauprodukte aus Holz und Holzkonstruktionen“ wird am Ende laufende Nummer 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: „ 8 Elemente für Holz-Beton-Verbundkonstruktionen §6 “. 26. In Anhang Nr. 2 Gruppe „5. Schutz- und Wärmedämmstoffe und –produkte, Isolierstoffe für den Feuchtigkeitsschutz, Dacheindeckungen und Klebstoffe“ werden am Ende von laufender Nummer 4 die Wörter „, Produkte zum Abdichten von Fugen und Durchbrüchen von wasserundurchlässigen Stahlbetonkonstruktionen“. 27. In Anhang Nr. 2 Gruppe „5. Schutz- und Wärmedämmstoffe und –produkte, Isolierstoffe für den Feuchtigkeitsschutz, Dacheindeckungen und Klebstoffe“ 5 werden in laufender Nummer 5 Buchstabe a in Spalte „Methode der Konformitätsprüfung“ die Wörter „§ 7“ ersetzt durch die Wörter „§ 5a“. 28. In Anhang Nr. 2 Gruppe „5. Schutz- und Wärmedämmstoffe und –produkte, Isolierstoffe für den Feuchtigkeitsschutz, Dacheindeckungen und Klebstoffe“ werden in laufender Nummer 6 Buchstabe a in Spalte „Methode der Konformitätsprüfung“ die Wörter „§ 7“ ersetzt durch die Wörter „§ 5a“. 29. In Anhang Nr. 2 Gruppe „5. Schutz- und Wärmedämmstoffe und –produkte, Isolierstoffe für den Feuchtigkeitsschutz, Dacheindeckungen und Klebstoffe“ hat laufende Nummer 10 folgenden Wortlaut: „ 10 Systeme für eine äußere Wärmedämmung einschließlich montierter mit oder ohne Luftspalt und Fenster-Zwischenisolierung a) als Außenwände, für die die Anforderungen der folgenden Brandverhaltensklassen gelten A11,A21,B1,C1 § 5a A12,A22,B2,C2,D, E (A1 bis E)3, F § 5a b) als Außenwände, ohne Anforderungen an das Brandverhalten § 5a “. 30. In Anhang Nr. 2 Gruppe „5. Schutz- und Wärmedämmstoffe und –produkte, Isolierstoffe für den Feuchtigkeitsschutz, Dacheindeckungen und Klebstoffe“ laufende Nummer 11 werden die Wörter „und Klebstoffe“ ersetzt mit den Wörtern „, Klebstoffe und Dichtbänder“. 31. In Anhang Nr. 2 Gruppe „5. Schutz- und Wärmedämmstoffe und –produkte, Isolierstoffe für den Feuchtigkeitsschutz, Dacheindeckungen und Klebstoffe“ wird in laufender Nummer 12 das Wort „Brandschutzprodukte“ ersetzt mit den Wörtern „Produkte für den Brandschutz“. 32. In Anhang Nr. 2 Gruppe „5. Schutz- und Wärmedämmstoffe und –produkte, Isolierstoffe für den Feuchtigkeitsschutz, Dacheindeckungen und Klebstoffe“ werden am Ende die laufenden Nummern 18 bis 22 mit folgendem Wortlaut eingefügt: „ 18 Umgekehrte Isoliersätze für Dächer (ohne Feuchtigkeitsschutzschicht) 19 Industriell gefertigte Schallschutzmaterialien: a) für alle Anwendungen, mit Ausnahme derjenigen, für die die Anforderungen an das Brandverhalten gelten b) für Anwendungen, für die die Anforderungen der vorgeschriebenen Brandverhaltensklassen gelten 6 §6 §7 A11, A21, B1, C1 § 5a A12, A22, B2, C2, D, E §7 (A1 bis)3, F §8 20 Armierungsgewebe für Wärmedämmsysteme §6 21 Bausätze zur Feuchtigkeitsabdichtung von Brückenbauwerken §6 22 Bausätze von inwendig wasserdichten Platten einschließlich Verbindungsbänder für Anwendungen, für die die Anforderungen der vorgeschriebenen Brandverhaltensklassen gelten A11, A21, B1, C1 § 5a A12, A22, B2, C2, D, E §7 (A1 bis)3, F §8 “. 33. In Anhang Nr. 2 Gruppe „6. Bauprodukte aus Glas“ werden in laufender Nummer 1 Buchstabe b in Spalte „Methode der Konformitätsprüfung“ die Wörter „§ 7“ ersetzt durch die Wörter „§ 5a“. 34. In Anhang Nr. 2 Gruppe „6. Bauprodukte aus Glas“ werden in laufender Nummer 3 Buchstabe a und Buchstabe b in Spalte „Methode der Konformitätsprüfung“ die Wörter „§ 5“ ersetzt durch die Wörter „§ 7“. 35. In Anhang Nr. 2 Gruppe „6. Bauprodukte aus Glas“ werden in laufender Nummer 5 Buchstabe b in Spalte „Methode der Konformitätsprüfung“ die Wörter „§ 7“ ersetzt durch die Wörter „§ 5a“. 36. In Anhang Nr. 2 Gruppe „7. Bauprodukte für Entwässerungssysteme und Flüssigkeits- und Gasleitungssysteme“ werden in laufender Nummer 4 Buchstabe a die Wörter „zur Verwendung auf Straßen, Parkplätzen, auf Seitenstreifen von Straßen“ gestrichen. 37. In Anhang Nr. 2 Gruppe „8. Bauprodukte für Fenster und Türen“ werden in laufender Nummer 1 in Spalte „Methode der Konformitätsprüfung“ die Wörter „§ 5a“ ersetzt durch die Wörter „§ 5“. 38. In Anhang Nr. 2 Gruppe „8. Bauprodukte für Fenster und Türen“ werden in laufender Nummer 2 am Ende die Wörter „, zum Schutz gegen drückendes Wasser“ eingefügt. 39. In Anhang Nr. 2 Gruppe „9. Besondere Materialien, Produkte, Konstruktionen und Anlagen“ werden in laufender Nummer 2 am Ende die Wörter „ und Mauerwerk“ eingefügt. 40. In Anhang Nr. 2 Gruppe „9. Besondere Materialien, Produkte, Konstruktionen und Anlagen“ werden in laufender Nummer 4 werden hinter dem Wort 7 „(Dehnungs-)Fugen“ die Wörter„ und Bolzen für Konstruktionsverbindungen“ eingefügt. 41. In Anhang Nr. 2 Gruppe „9. Besondere Materialien, Produkte, Konstruktionen und Anlagen“ hat laufende Nummer 5 folgenden Wortlaut: „ 5 Ausstattung von Straßen a) Produkte für Fahrbahnmarkierungen: Retroreflektierende Straßenknöpfe § 5a Nachstreumittel (Markierungs-Glasperlen, Griffigkeitsmittel und Nachstreugemische) § 5a Folien zur dauerhaften Bodenmarkierung und vorgefertigte Materialien § 5a Farben, thermoplastische Materialien, Kaltplastik (mit oder ohne Griffigkeitsmittel) einschließlich Premixglasperlen §5 In Verkehr gebrachte Farben, thermoplastische Materialien, Kaltplastik mit Angaben über Typen und Anteile von MarkierungsGlasperlen für Nachstreumittel und/oder Griffigkeitsmittel §5 b) vertikale Verkehrszeichen: Dauerhafte vertikale Verkehrszeichen – retroreflektierend, nichtretroreflektierend, beleuchtet, durchleuchtet, veränderlich § 5a c) Dauer-Verkehrseinrichtungen zur Lenkung des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs: Verkehrseinrichtungen – Parksäulen und Sperren, Spiegel, Bremsschwellen. § 5a Rundumkennleuchten § 5a Dauer-Warneinrichtungen und Leitbaken § 5a Warnsignal-Leuchtanlagen und ortsfeste Warnsignalanlagen § 5a Sicherheitswarnleuchten § 5a d) Rückhaltesysteme – z. B. Leitplanken, Brückengeländer, Anpralldämpfer § 5a e) Schallschutzeinrichtungen und –wände, Blendschutzeinrichtungen §7 “. 42. In Anhang Nr. 2 Gruppe „9. Besondere Materialien, Produkte, Konstruktionen und Anlagen“ werden in laufender Nummer 7 Buchstabe b die Wörter „§ 7“ ersetzt durch die Wörter „§ 5a“. 8 43. In Anhang Nr. 2 Gruppe „9. Besondere Materialien, Produkte, Konstruktionen und Anlagen“ werden am Ende die laufenden Nummern 23 bis 27 mit folgendem Wortlaut eingefügt: „ 23 Pultrudierte Verbundprofile § 5a a) für Anwendungen mit erforderlichem Brandverhalten § 5a b) für Anwendungen mit erforderlichem Feuerwiderstand §7 c) für Anwendungen mit Anforderungen an mechanische Eigenschaften oder Hygiene und Gesundheitsschutz oder Nutzungssicherheit oder wärmetechnische Eigenschafte d) für sonstige Anwendungen §8 24 Schallschutzeinrichtungen und –wände für andere Anwendungen als unter Punkt 9.5.e angeführt (zum Beispiel an Eisenbahnen und bei anderen lauten Anlagen) §7 25 Hochwasserschutzsperren mit fest installiertem Fundamentsystem §7 26 Vorgefertigte Baueinheiten §6 27 Bausätze für Kühllager §6 “. 44. In Anhang Nr. 2 Gruppe „10. Technische Gebäudeeinrichtungen“ hat laufende Nummer 3 folgenden Wortlaut: „ 3 Feueralarm-/Feuererkennungssysteme (ortsfeste Löschanlagen, Feuer- und Rauchschutzsysteme und Explosionsschutzprodukte) § 5a “. 45. In Anhang Nr. 2 Gruppe „10. Technische Gebäudeeinrichtungen“ werden in laufender Nummer 4 in Spalte „Methode der Konformitätsprüfung“ die Wörter „§ 5a“ ersetzt durch die Wörter „§ 5“. 46. In Anhang Nr. 2 Gruppe „10. Technische Gebäudeeinrichtungen“ werden in laufender Nummer 13 die Wörter „Elektrische Kabel, Haushalts“ ersetzt durch das Wort „Haushalts“. 47. In Anhang Nr. 2 Gruppe „10. Technische Gebäudeeinrichtungen“ werden am Ende die laufenden Nummern 14 bis 17 mit folgendem Wortlaut eingefügt: „ 14 Wandverteiler für Aufputzinstallation und Unterputz-Wandverteiler: a) für die nicht die Anforderungen an Feuerwiderstand und Rauchdichtheit gelten 9 §7 b) für die die Anforderungen an Feuerwiderstand und Rauchdichtheit gelten 15 § 5a Elektrische und Glasfaserkabel: a) mit Brandverhaltensklasse Aca, B1ca, B2ca oder Cca §5 b) mit Brandverhaltensklasse Dca, Eca oder Fca §7 16 Brandschutzsysteme für Kabeltrassen § 5a 17 Kabeltrassen mit Funktionserhalt unter Brandbedingungen § 5a “. 48. In Anhang Nr. 2 Gruppe „11. Bauprodukte für die innere und äußere Oberflächenbehandlung von Wänden, Decken, Fußböden“ wird in laufender Nummer 1 hinter den Wörtern „Elemente, Fliesen,“ das Wort „Profile,“ eingefügt. 49. In Anhang Nr. 2 Gruppe „11. Bauprodukte für die innere und äußere Oberflächenbehandlung von Wänden, Decken, Fußböden“ werden in laufender Nummer 6 Buchstabe b in Spalte „Methode der Konformitätsprüfung“ die Wörter „§ 7“ ersetzt durch die Wörter „§ 5a“. Artikel II Übergangsbestimmungen 1. Verwaltungsverfahren, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Regierungsverordnung eingeleitet und bis zu diesem Tag nicht beendet worden sind, werden abgeschlossen und die mit ihnen zusammenhängenden Rechte und Pflichten werden gemäß Regierungsverordnung GBl. Nr. 163/2002 in der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung dieser Regierungsverordnung beurteilt. 2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten oder erfassten Dokumente können als Dokumente über die Konformitätsprüfung oder als Unterlagen zur Ausstellung von Dokumenten entsprechend dieser Regierungsverordnung GBl. Nr. 163/2002 in der Fassung dieser Verordnung verwendet werden. Artikel III Schlussbestimmung Diese Verordnung wurde in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über das Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der geltenden Fassung notifiziert. 10 Artikel IV Inkrafttreten Diese Regierungsverordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels I Punkte 18 und 49, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Der Ministerpräsident Der Minister für Industrie und Handel 11