III. 1. ------IND- 2016 0005 CZ- DE- ------ 20160113 --- --

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III.
1. ------IND- 2016 0005 CZ- DE- ------ 20160113 --- --- PROJET
Entwurf
der REGIERUNGSVERORDNUNG
vom……………………2016,
zur Änderung der Regierungsverordnung GBl. Nr. 163/2002 zur Festlegung der
technischen Anforderungen an ausgewählte Bauprodukte, in der Fassung der
Regierungsverordnung GBl. Nr. 312/2005.
Die Regierung erlässt gemäß § 22 des Gesetzes GBl. Nr. 22/1997 über
technische Anforderungen an Produkte und über die Änderung und Ergänzung
einiger Gesetze in der Fassung des Gesetzes GBl. Nr. 205/2002 und des Gesetzes
GBl. Nr. 34/2011 (nachfolgend nur „Gesetz“) zur Durchführung von § 11a Absatz 2, §
12 und 13 des Gesetzes:
Artikel I
Regierungsverordnung GBl. Nr. 163/2002 zur Festlegung der technischen
Anforderungen
an
ausgewählte
Bauprodukte
in
der
Fassung
der
Regierungsverordnung GBl. Nr. 312/2005 wird wie folgt geändert:
1.
In der Fußnote Nr. 1 werden die Wörter „Regierungsverordnung GBl. Nr.
127/2004“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung.“ ersetzt.
2.
In § 1 Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter „vom Hersteller oder Importeur
bestimmt“ durch die Wörter „oder Bausatz bestimmt“ ersetzt und das Wort
„sein“ wird durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
3.
In § 1 Absatz 1 Buchstabe g wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und der
Buchstabe h ergänzt, der wie folgt lautet:
„h) Bausatz ein Bauprodukt von einem einzigen Hersteller als Satz von
mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen,
um ins Bauwerk eingefügt zu werden.“.
4.
In § 1 lautet Absatz 3 einschließlich der Fußnote Nr. 1 a:
„(3) Diese Verordnung gilt nicht für Bauprodukte, deren Bewertung und
Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von einer direkt anwendbaren Vorschrift der
Europäischen Union zur Bauprodukteregelung festgelegt wird1a).
1a)
Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (EU) Nr. 305/2011 vom 9.
März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von
1
Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie des Rates 89/106/EWG in der
geltenden Fassung.“.
5.
Fußnote Nr. 2 lautet:
2)
„ Zum Beispiel § 156 Gesetz GBl. Nr. 183/2006 über die Raumplanung und die
Bauordnung (Baugesetz) in der jeweils geltenden Fassung, die Verordnung Nr.
268/2009 GBl., über die technischen Anforderungen an Gebäude in der Fassung der
Verordnung GBl. Nr. 20/2012, Verordnung GBl. Nr. 398/2009 über allgemeine
technische Anforderungen zur barrierefreien Nutzung von Bauten, das Gesetz GBl.
Nr. 100/2001, über die Begutachtung von Einflüssen auf die Umwelt und über die
Änderung einiger damit zusammenhängender Gesetze (Gesetz über die
Einschätzung von Einflüssen auf die Umwelt), Gesetz GBl. Nr. 350/2011 über
chemische Stoffe und chemische Gemische sowie über die Änderung einiger
weiterer Gesetze (Chemikaliengesetz), in der jeweils geltenden Fassung, Gesetz
GBl. Nr. 18/1997, über friedliche Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden
Strahlung (Atomgesetz) und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze, in
der jeweils geltenden Fassung, Gesetz GBl. Nr. 258/2000 über den Schutz der
öffentlichen Gesundheit und über die Änderung einiger im Zusammenhang
stehender Gesetze, Regierungsverordnung GBl. Nr. 272/2011über den Schutz der
Gesundheit vor schädlichen Einwirkungen von Lärm und Vibrationen, Gesetz GBl.
Nr. 185/2001über Abfälle und über die Änderung einiger weiterer Gesetze,
Verordnung Gbl. Nr. 383/2001 über Details der Abfallbewirtschaftung, Verordnung
Gbl. Nr. 376/2001 über Bewertung gefährlicher Eigenschaften der Abfälle, Gesetz
GBl. Nr. 254/2001 über die Gewässer und über die Änderung einiger weiterer
Gesetze (Wassergesetz), Gesetz GBl. Nr. 76/2002 über die integrierte Vorbeugung
gegen und die Verringerung von Verschmutzungen, über das integrierte
Verschmutzungsregister und über die Änderung einiger Gesetze (Gesetz über die
integrierte Vorbeugung) in der jeweils geltenden Fassung.“.
6.
In § 5 Absatz 2 Buchstabe c werden hinter den Wörtern „sie führt“ die Wörter
„eine Erstinspektion am Herstellungsort und“ eingefügt.
7.
In § 5 Absatz 4 werden hinter den Wörtern „beim Hersteller“ die Wörter „am
Herstellungsort“ gestrichen.
8.
§ 5a einschließlich Überschrift lautet:
㤠5a
Zertifizierung ohne Prüfungen bei der Revision
(1) Bei der Zertifizierung ohne Prüfungen bei der Revision gelten § 5 Absatz 1
bis 3 analog.
(2) Die akkreditierte Person nimmt mindestens einmal in 12 Monaten eine
Revision der ordnungsgemäßen Funktion des Produktionssteuerungssystems beim
Hersteller vor. Über die Auswertung der Revision erstellt die akkreditierte Person
einen Bericht, den sie dem Hersteller überreicht. Falls die akkreditierte Person
Mängel der Funktion des Produktionssteuerungssystems beim Hersteller oder der
Produkteigenschaften feststellt, ist sie berechtigt, die erteilte Bescheinigung
2
zurückzuziehen oder zu ändern.“.
(3) Die akkreditierte Person nimmt mindestens einmal in 12 Monaten eine
Revision der ordnungsgemäßen Funktion des Systems der Produktkontrolle des
Importeurs vor. Über die Auswertung der Revision erstellt die akkreditierte Person
einen Bericht, den sie dem Importeur überreicht. Falls die akkreditierte Person
Mängel feststellt, ist sie berechtigt, die erteilte Bescheinigung zurückzuziehen oder
zu ändern.“.
9.
In § 6 Absatz 2 Buchstabe a werden hinter den Wörtern „sie führt“ die Wörter
„eine Erstinspektion am Herstellungsort und“ eingefügt, die Wörter „§ 6 Absatz
1 Buchstabe d“ werden ersetzt durch die Wörter „Absatz 1 Buchstabe d“ und
die Wörter „§ 6 Absatz 1 Buchstabe a“ werden ersetzt durch die Wörter „Absatz
1 Buchstabe a“.
10. In § 6 Absatz 2 Buchstabe c werden die Wörter „am Herstellungsort“ gestrichen.
11. In § 6 Absatz 3 werden hinter den Wörtern „ermöglicht der Person“ die Wörter
„eine Erstinspektion am Herstellungsort und“ eingefügt.
12. In § 10 wird das Wort „§ 6“ durch das Wort „§ 5a“ ersetzt.
13. In § 13 Absatz 1 im einleitenden Teil der Bestimmung werden hinter den
Wörtern „tschechischer Sprache und“ die Wörter „stellt sie den Nutzern von
Bauprodukten in gedruckter Form oder auf Internetseiten zur Verfügung. Die
Konformitätserklärung muss mit eindeutigen Identifikationsdaten im Sinne von
Buchstabe b gekennzeichnet sein, die eine eindeutige Identifikation des
Produkts ermöglicht. Konformitätserklärung im Folgenden“.
14. Die Fußnote Nr. 3 wird gestrichen, und zwar einschließlich des Verweises auf
die Fußnote.
15. Fußnote Nr. 4 lautet:
„4) Gesetz GBl. Nr. 183/2006 über die Raumplanung und die Bauordnung
(Baugesetz) in der jeweils geltenden Fassung.“.
16. V § 13a wird am Ende von Absatz 2 der Satz eingefügt „Wenn diese
Verordnung zur Überprüfung von Produkteigenschaften genutzt wird, die
bestimmt sind zur Verwendung bei Bauwerken mit besonderer Rechtsvorschrift
4), dürfen Aufgaben des Importeurs gemäß § 2 bis 8 und § 10 auch vom
Händler oder vom Bevollmächtigten erfüllt werden.“.
17. In § 13a wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„(3) Verfahren der Händler oder Bevollmächtigter gemäß Absatz 2, gelten für
sie Pflichten des Importeurs.“.
3
18. Anhang 1 lautet wie folgt:
„Anhang 1
GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN
Die Produkte müssen für Bauwerke geeignet sein, damit sie (als Ganzes und auch
einzelne Teile) bei Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit für die vorgesehene
Nutzung der Bauwerke zweckdienlich sind und gleichzeitig die Grundanforderungen
an Bauwerke erfüllen1.
Diese Grundanforderungen müssen bei Zugrundelegung von laufender Wartung für
die Dauer einer wirtschaftlich angemessenen Lebensdauer unter der Voraussetzung
des Wirkens von normal voraussehbaren Einflüssen auf die Bauwerke erfüllt werden.
Das Produkt muss seine technische Leistung für die Dauer einer wirtschaftlich
angemessenen Lebensdauer beibehalten, also für eine Dauer, in der die Merkmale
der Leistungen des Bauwerkes auf einer Leistungsstufe gehalten werden, die mit der
Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke vereinbar sind.
ANMERKUNG:
1)
Anhang I Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (EU) Nr. 305/2011
vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für das
Inverkehrbringen von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie des Rates
89/106/EWG.“
19. In Anhang Nr. 2 Gruppe „1. Bauprodukte für Beton- und StahlbetonBestandteile von Bauwerken“ laufende Nummer 2 einschließlich Fußnote Nr. 4
lautet:
„
2
Stahleinlage und Vorspannbewehrung
§5
a) Stahleinlagenprodukte und Vorspannbewehrungsprodukte (zum
Beispiel Glatt-und Rippenstahl in Stäben oder Ringen 4, 7 und 3
Drahtlitzen, Vorspanndrähte, verschweißte Armierungsgewebe,
Gitterträger, Profilbänder und ihre Verlaschung),
b) Fasereinlagen (zum Beispiel aus Stahl, Verbundwerkstoff, Glas),
c) nichtmetallische
Bewehrungsstäbe
für
Zwecke,
die
Anwendungen entsprechen, die bei Versagen nicht als Ursache für
den Einsturz des Bauwerkes oder eines Teils davon gelten,
d) Stahleinlagenprodukte (zum Beispiel handverschweißte Flächenund Raumelemente), Stahleinlagenvebindungen (z. B. durch
Schweißen, Pressen usw.)
Anmerkung Nr. 4:
4)
Rippenstahl für Bewehrungen, der nicht mit einem den Hersteller bzw. das
Herstellwerk und Herkunftsland identifizierenden Kennzeichen gekennzeichnet ist,
darf nicht in Verkehr gebracht und im Bauwerk nicht verbaut werden“.
4
20. In Anhang Nr. 2 Gruppe „1. Bauprodukte für Beton- und StahlbetonBestandteile von Bauwerken“ laufende Nummer 3 werden hinter dem Wort
„Beton“ die Wörter „Porenbeton und Mörtel“ eingefügt.
21. In Anhang Nr. 2 Gruppe „1. Bauprodukte für Beton- und StahlbetonBestandteile von Bauwerken“ laufende Nummer 4 werden hinter dem Wort
„Zusätze“ die Wörter „und Zuschlagstoffe“ eingefügt.
22. In Anhang Nr. 2 Gruppe „1. Bauprodukte für Beton- und StahlbetonBestandteile von Bauwerken“ laufende Nummer 12 Buchstabe a werden hinter
dem Wort „Wände“ die Wörter „und Decken“ eingefügt.
23. In Anhang Nr. 2 Gruppe „2. Bauprodukte für gemauerte Bauwerke“ Nummer 2
hat folgenden Wortlaut:
„
2
Mauerelemente
a) Elemente mit der Wahrscheinlichkeit, dass sie die
vorgeschriebene Druckfestigkeit höchstens zu 5 % nicht erreichen,
§6
b) Elemente mit der Wahrscheinlichkeit, dass sie die
vorgeschriebene Druckfestigkeit nicht erreichen, 5 % oder mehr
beträgt,
§8
c) sonstige Mauerelemente, z. B. Elemente aus Lehm u. ä.
§ 5a“
“.
24. In Anhang Nr. 2 Gruppe „2. Bauprodukte für gemauerte Bauwerke“ laufende
Nummer 4 werden die Wörter „, die ausgesetzt sein kann“ ersetzt durch „und
innen, die ausgesetzt sein können“.
25. In Anhang Nr. 2 Gruppe „3. Bauprodukte aus Holz und Holzkonstruktionen“ wird
am Ende laufende Nummer 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„
8
Elemente für Holz-Beton-Verbundkonstruktionen
§6
“.
26. In Anhang Nr. 2 Gruppe „5. Schutz- und Wärmedämmstoffe und –produkte,
Isolierstoffe für den Feuchtigkeitsschutz, Dacheindeckungen und Klebstoffe“
werden am Ende von laufender Nummer 4 die Wörter „, Produkte zum
Abdichten von Fugen und Durchbrüchen von wasserundurchlässigen
Stahlbetonkonstruktionen“.
27. In Anhang Nr. 2 Gruppe „5. Schutz- und Wärmedämmstoffe und –produkte,
Isolierstoffe für den Feuchtigkeitsschutz, Dacheindeckungen und Klebstoffe“
5
werden in laufender Nummer 5 Buchstabe a in Spalte „Methode der
Konformitätsprüfung“ die Wörter „§ 7“ ersetzt durch die Wörter „§ 5a“.
28. In Anhang Nr. 2 Gruppe „5. Schutz- und Wärmedämmstoffe und –produkte,
Isolierstoffe für den Feuchtigkeitsschutz, Dacheindeckungen und Klebstoffe“
werden in laufender Nummer 6 Buchstabe a in Spalte „Methode der
Konformitätsprüfung“ die Wörter „§ 7“ ersetzt durch die Wörter „§ 5a“.
29. In Anhang Nr. 2 Gruppe „5. Schutz- und Wärmedämmstoffe und –produkte,
Isolierstoffe für den Feuchtigkeitsschutz, Dacheindeckungen und Klebstoffe“ hat
laufende Nummer 10 folgenden Wortlaut:
„
10
Systeme für eine äußere Wärmedämmung einschließlich montierter
mit oder ohne Luftspalt und Fenster-Zwischenisolierung
a) als Außenwände, für die die Anforderungen der folgenden
Brandverhaltensklassen gelten
A11,A21,B1,C1
§ 5a
A12,A22,B2,C2,D, E (A1 bis E)3, F
§ 5a
b) als Außenwände, ohne Anforderungen an das Brandverhalten
§ 5a
“.
30. In Anhang Nr. 2 Gruppe „5. Schutz- und Wärmedämmstoffe und –produkte,
Isolierstoffe für den Feuchtigkeitsschutz, Dacheindeckungen und Klebstoffe“
laufende Nummer 11 werden die Wörter „und Klebstoffe“ ersetzt mit den
Wörtern „, Klebstoffe und Dichtbänder“.
31. In Anhang Nr. 2 Gruppe „5. Schutz- und Wärmedämmstoffe und –produkte,
Isolierstoffe für den Feuchtigkeitsschutz, Dacheindeckungen und Klebstoffe“
wird in laufender Nummer 12 das Wort „Brandschutzprodukte“ ersetzt mit den
Wörtern „Produkte für den Brandschutz“.
32. In Anhang Nr. 2 Gruppe „5. Schutz- und Wärmedämmstoffe und –produkte,
Isolierstoffe für den Feuchtigkeitsschutz, Dacheindeckungen und Klebstoffe“
werden am Ende die laufenden Nummern 18 bis 22 mit folgendem Wortlaut
eingefügt:
„
18
Umgekehrte Isoliersätze für Dächer (ohne
Feuchtigkeitsschutzschicht)
19
Industriell gefertigte Schallschutzmaterialien:
a) für alle Anwendungen, mit Ausnahme derjenigen, für die die
Anforderungen an das Brandverhalten gelten
b) für Anwendungen, für die die Anforderungen der
vorgeschriebenen Brandverhaltensklassen gelten
6
§6
§7
A11, A21, B1, C1
§ 5a
A12, A22, B2, C2, D, E
§7
(A1 bis)3, F
§8
20
Armierungsgewebe für Wärmedämmsysteme
§6
21
Bausätze zur Feuchtigkeitsabdichtung von Brückenbauwerken
§6
22
Bausätze von inwendig wasserdichten Platten einschließlich
Verbindungsbänder für Anwendungen, für die die Anforderungen
der vorgeschriebenen Brandverhaltensklassen gelten
A11, A21, B1, C1
§ 5a
A12, A22, B2, C2, D, E
§7
(A1 bis)3, F
§8
“.
33. In Anhang Nr. 2 Gruppe „6. Bauprodukte aus Glas“ werden in laufender
Nummer 1 Buchstabe b in Spalte „Methode der Konformitätsprüfung“ die Wörter
„§ 7“ ersetzt durch die Wörter „§ 5a“.
34. In Anhang Nr. 2 Gruppe „6. Bauprodukte aus Glas“ werden in laufender
Nummer 3 Buchstabe a und Buchstabe b in Spalte „Methode der
Konformitätsprüfung“ die Wörter „§ 5“ ersetzt durch die Wörter „§ 7“.
35. In Anhang Nr. 2 Gruppe „6. Bauprodukte aus Glas“ werden in laufender
Nummer 5 Buchstabe b in Spalte „Methode der Konformitätsprüfung“ die Wörter
„§ 7“ ersetzt durch die Wörter „§ 5a“.
36. In Anhang Nr. 2 Gruppe „7. Bauprodukte für Entwässerungssysteme und
Flüssigkeits- und Gasleitungssysteme“ werden in laufender Nummer 4
Buchstabe a die Wörter „zur Verwendung auf Straßen, Parkplätzen, auf
Seitenstreifen von Straßen“ gestrichen.
37. In Anhang Nr. 2 Gruppe „8. Bauprodukte für Fenster und Türen“ werden in
laufender Nummer 1 in Spalte „Methode der Konformitätsprüfung“ die Wörter „§
5a“ ersetzt durch die Wörter „§ 5“.
38. In Anhang Nr. 2 Gruppe „8. Bauprodukte für Fenster und Türen“ werden in
laufender Nummer 2 am Ende die Wörter „, zum Schutz gegen drückendes
Wasser“ eingefügt.
39. In Anhang Nr. 2 Gruppe „9. Besondere Materialien, Produkte, Konstruktionen
und Anlagen“ werden in laufender Nummer 2 am Ende die Wörter „ und
Mauerwerk“ eingefügt.
40. In Anhang Nr. 2 Gruppe „9. Besondere Materialien, Produkte, Konstruktionen
und Anlagen“ werden in laufender Nummer 4 werden hinter dem Wort
7
„(Dehnungs-)Fugen“ die Wörter„ und Bolzen für Konstruktionsverbindungen“
eingefügt.
41. In Anhang Nr. 2 Gruppe „9. Besondere Materialien, Produkte, Konstruktionen
und Anlagen“ hat laufende Nummer 5 folgenden Wortlaut:
„
5
Ausstattung von Straßen
a) Produkte für Fahrbahnmarkierungen:
Retroreflektierende Straßenknöpfe
§ 5a
Nachstreumittel (Markierungs-Glasperlen, Griffigkeitsmittel und
Nachstreugemische)
§ 5a
Folien zur dauerhaften Bodenmarkierung und vorgefertigte
Materialien
§ 5a
Farben, thermoplastische Materialien, Kaltplastik (mit oder ohne
Griffigkeitsmittel) einschließlich Premixglasperlen
§5
In Verkehr gebrachte Farben, thermoplastische Materialien,
Kaltplastik mit Angaben über Typen und Anteile von MarkierungsGlasperlen für Nachstreumittel und/oder Griffigkeitsmittel
§5
b) vertikale Verkehrszeichen:
Dauerhafte vertikale Verkehrszeichen – retroreflektierend, nichtretroreflektierend, beleuchtet, durchleuchtet, veränderlich
§ 5a
c) Dauer-Verkehrseinrichtungen zur Lenkung des Fahrzeug- und
Fußgängerverkehrs:
Verkehrseinrichtungen – Parksäulen und Sperren, Spiegel,
Bremsschwellen.
§ 5a
Rundumkennleuchten
§ 5a
Dauer-Warneinrichtungen und Leitbaken
§ 5a
Warnsignal-Leuchtanlagen und ortsfeste Warnsignalanlagen
§ 5a
Sicherheitswarnleuchten
§ 5a
d) Rückhaltesysteme – z. B. Leitplanken, Brückengeländer,
Anpralldämpfer
§ 5a
e) Schallschutzeinrichtungen und –wände,
Blendschutzeinrichtungen
§7
“.
42. In Anhang Nr. 2 Gruppe „9. Besondere Materialien, Produkte, Konstruktionen
und Anlagen“ werden in laufender Nummer 7 Buchstabe b die Wörter „§ 7“
ersetzt durch die Wörter „§ 5a“.
8
43. In Anhang Nr. 2 Gruppe „9. Besondere Materialien, Produkte, Konstruktionen
und Anlagen“ werden am Ende die laufenden Nummern 23 bis 27 mit
folgendem Wortlaut eingefügt:
„
23
Pultrudierte Verbundprofile
§ 5a
a) für Anwendungen mit erforderlichem Brandverhalten
§ 5a
b) für Anwendungen mit erforderlichem Feuerwiderstand
§7
c) für Anwendungen mit Anforderungen an mechanische
Eigenschaften oder Hygiene und Gesundheitsschutz oder
Nutzungssicherheit oder wärmetechnische Eigenschafte
d) für sonstige Anwendungen
§8
24
Schallschutzeinrichtungen und –wände für andere Anwendungen
als unter Punkt 9.5.e angeführt (zum Beispiel an Eisenbahnen und
bei anderen lauten Anlagen)
§7
25
Hochwasserschutzsperren mit fest installiertem Fundamentsystem
§7
26
Vorgefertigte Baueinheiten
§6
27
Bausätze für Kühllager
§6
“.
44. In Anhang Nr. 2 Gruppe „10. Technische Gebäudeeinrichtungen“ hat laufende
Nummer 3 folgenden Wortlaut:
„
3
Feueralarm-/Feuererkennungssysteme (ortsfeste Löschanlagen,
Feuer- und Rauchschutzsysteme und Explosionsschutzprodukte)
§ 5a
“.
45. In Anhang Nr. 2 Gruppe „10. Technische Gebäudeeinrichtungen“ werden in
laufender Nummer 4 in Spalte „Methode der Konformitätsprüfung“ die Wörter „§
5a“ ersetzt durch die Wörter „§ 5“.
46. In Anhang Nr. 2 Gruppe „10. Technische Gebäudeeinrichtungen“ werden in
laufender Nummer 13 die Wörter „Elektrische Kabel, Haushalts“ ersetzt durch
das Wort „Haushalts“.
47. In Anhang Nr. 2 Gruppe „10. Technische Gebäudeeinrichtungen“ werden am
Ende die laufenden Nummern 14 bis 17 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„
14
Wandverteiler für Aufputzinstallation und Unterputz-Wandverteiler:
a) für die nicht die Anforderungen an Feuerwiderstand und
Rauchdichtheit gelten
9
§7
b) für die die Anforderungen an Feuerwiderstand und
Rauchdichtheit gelten
15
§ 5a
Elektrische und Glasfaserkabel:
a) mit Brandverhaltensklasse Aca, B1ca, B2ca oder Cca
§5
b) mit Brandverhaltensklasse Dca, Eca oder Fca
§7
16
Brandschutzsysteme für Kabeltrassen
§ 5a
17
Kabeltrassen mit Funktionserhalt unter Brandbedingungen
§ 5a
“.
48. In Anhang Nr. 2 Gruppe „11. Bauprodukte für die innere und äußere
Oberflächenbehandlung von Wänden, Decken, Fußböden“ wird in laufender
Nummer 1 hinter den Wörtern „Elemente, Fliesen,“ das Wort „Profile,“
eingefügt.
49. In Anhang Nr. 2 Gruppe „11. Bauprodukte für die innere und äußere
Oberflächenbehandlung von Wänden, Decken, Fußböden“ werden in laufender
Nummer 6 Buchstabe b in Spalte „Methode der Konformitätsprüfung“ die Wörter
„§ 7“ ersetzt durch die Wörter „§ 5a“.
Artikel II
Übergangsbestimmungen
1.
Verwaltungsverfahren, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser
Regierungsverordnung eingeleitet und bis zu diesem Tag nicht beendet worden
sind, werden abgeschlossen und die mit ihnen zusammenhängenden Rechte
und Pflichten werden gemäß Regierungsverordnung GBl. Nr. 163/2002 in der
vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung dieser
Regierungsverordnung beurteilt.
2.
Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten oder erfassten
Dokumente können als Dokumente über die Konformitätsprüfung oder als
Unterlagen zur Ausstellung von Dokumenten entsprechend dieser
Regierungsverordnung GBl. Nr. 163/2002 in der Fassung dieser Verordnung
verwendet werden.
Artikel III
Schlussbestimmung
Diese Verordnung wurde in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2015/1535
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über das
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der geltenden Fassung
notifiziert.
10
Artikel IV
Inkrafttreten
Diese Regierungsverordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft, mit Ausnahme der
Bestimmungen des Artikels I Punkte 18 und 49, die am 1. Januar 2017 in Kraft
treten.
Der Ministerpräsident
Der Minister für Industrie und Handel
11
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