Info zu Fall 2 Verrechnung von negativen Kapitalerträgen (ohne Verluste aus Aktiengeschäften) Negative Kapitalerträge können mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden und mindern den steuerpflichtigen Ertrag. Zu den negativen Kapitalerträgen gehören Veräußerungsverluste beim Verkauf von Finanzinstrumenten (z. B. Aktien, Investmentfondsanteile, Zertifikate, Optionen), wenn die Wertpapiere nach dem 31.12.2008 bzw. Zertifikate nach dem 15.03.2007 erworben wurden, gezahlte Stückzinsen beim Kauf einer Anleihe und gezahlte Zwischengewinne beim Erwerb von Investmentfondsanteilen. Negative Kapitalerträge begründen einen Steuererstattungsanspruch, der auf drei unterschiedlichen Wegen geltend gemacht werden kann: 1. rückwirkende Steuererstattung durch die Bank innerhalb eines Kalenderjahres 2. Wiederaufleben des Freistellungsauftrages oder Einstellung des Verlustes in ein Verlustverrechnungskonto, wenn keine sofortige Steuerverrechnung möglich ist 3. Ausstellung einer Verlustbescheinigung durch die Bank und Geltendmachung des Verlustes in der Einkommensteuererklärung Fallbeispiel 1: Steuererstattung durch die Bank Claudia Kraus, ledig, konfessionslos, hat bei der Westbank AG zu Beginn des Jahres einen Freistellungsauftrag über 801,00 EUR erteilt. Sie erzielte im Laufe des Jahres folgende Kapitalerträge: Summe der abgeführten Steuern Kapitalerträge 10.03.20..: Zinsgutschrift - 25 % KESt von 1.299,00 EUR (2.100,00 - 801,00) - 5,5 % SolZ von 324,75 EUR Gutschrift 2.100,00 EUR -324,75 EUR -17,86 EUR 1.757,39 EUR 324,75 EUR KESt 17,86 EUR SolZ 25.07.20..: Verkauf von 100 Zertifikaten (nach dem 15.03.2007 erworben) zum Kurs von 60,00 EUR. Provision 1 %. Der Kaufaufwand einschl. Kosten betrug beim Erwerb 5.250,00 EUR. Verkaufsabrechnung Kurswert - 1 % Provision Erlös nach Kosten - 25 % KESt von 690,000 EUR (5.940,00 - 5.250,00) - 5,5 % SolZ von 172,50 EUR Gutschrift 6.000,00 EUR -60,00 EUR 5.940,00 EUR -172,50 EUR -9,48 EUR 5.758,02 EUR 497,25 EUR (324,75 + 172,50) KESt 27,34 EUR (17,86 + 9,48) SolZ 07.10.20..: Rückgabe von 200 Investmentfondsanteilen an die Fonds-gesellschaft; Rücknahmepreis 38,50 EUR; Erwerb im Jahr 2009 zu 42,50 EUR Der Veräußerungsverlust von 800,00 EUR (200 * 4,00) ist ein negativer Kapitalertrag, den die Bank mit den positiven Kapitalerträgen im gleichen Jahr verrechnet. Der Kunde erhält eine Steuererstattung. Veräußerungserlös (200 * 38,50 EUR) + 25 % KESt-Erstattung von 800,00 EUR + 5,5 % SolZ-Erstattung von 200,00 EUR Gutschrift 7.700,00 EUR 200,00 EUR 11,00 EUR 7.911,00 EUR 297,25 EUR (497,25 - 200) KESt 16,34 EUR (27,35 - 11,00) SolZ Negative Kapitalerträge, die nicht sofort mit positiven Kapitalerträgen des laufenden Jahres verrechnet werden können, erhöhen wieder den Freistellungsauftrag oder werden in Verlustverrechnungstöpfen erfasst und mit späteren positiven Kapitalerträgen verrechnet. Ein am Jahresende verbliebener Bestand auf den Verlustverrechnungskonten wird von dem Kreditinstitut automatisch auf das nächste Jahr vorgetragen. Der Kunde kann aber auf Antrag von seiner Bank eine Verlustbescheinigung verlangen, mit der er die negativen Kapitalerträge im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend machen kann. Die Antragstellung muss bis zum 15.12. des Jahres erfolgen. Vorteilhaft ist dies zum Beispiel, wenn ein Kunde Verluste und Gewinn bei verschiedenen Banken erzielt hat und diese in seiner Steuererklärung verrechnen möchte. Wenn das Kreditinstitut eine Verlustbescheinigung für die Einkommensteuererklärung ausstellt, verfällt der Verlustverrechnungstopf und wird nicht auf das nächste Jahr übertragen. Reihenfolge der Verlustverrechnung Die Verrechnung von Verlusten mit dem Bestand auf dem Verlustverrechnungskonto hat Vorrang vor der Belastung des Freistellungsauftrages. Fallbeispiel 2: Verlustverrechnungskonto und Belastung des Freistellungsauftrages Das Verlustverrechnungskonto von Simon Reuter weist einen Bestand von 1.200,00 EUR auf. Er besitzt einen nicht ausgenutzten Freistellungsauftrag von 801,00 EUR. Simon Reuter erzielt nun einen Kapitalertrag von 1.500,00 EUR 1. Schritt: Verrechnung mit dem Verlustverrechnungskonto Das Verlustverrechnungskonto weist keinen Bestand mehr auf. 2. Schritt: Verrechnung mit dem Freistellungsauftrag neues Freistellungsvolumen: 801,00 EUR – 300,00 EUR = 501,00 EUR Wenn ein Anleger Verluste erleidet, nachdem der Freistellungsauftrag durch frühere Kapitalerträge vermindert wurde, führt dies zu einem Wiederaufleben des Freistellungsauftrages bis zur Höhe des erteilten Freistellungsvolumens. Erst nach der „Auffüllung“ des FSA werden Verluste in das Verlustverrechnungskonto eingestellt. Fallbeispiel 3: Wiederaufleben des Freistellungsauftrages Lara Kaufholz hat einen Freistellungsauftrag über 600,00 EUR erteilt. Das Verlustverrechnungskonto weist keinen Bestand auf. Sie erzielt folgende Kapitalerträge bzw. Verluste: 15.05.20.. Veräußerungsgewinn bei Zertifikaten 400,00 EUR Das Freistellungsvolumen sinkt um 400,00 EUR auf 200,00 EUR. Es fallen keine Steuer an. 24.08.20.. Zinsen aus Anleihen 150,00 EUR Das Freistellungsvolumen sinkt auf 50,00 EUR. Es fallen keine Steuer an. 09.11.20.. Veräußerungsverlust bei Optionen 900,00 EUR Die am 15.05. und am 24.08. erfolgte Belastung des Freistellungsvolumens um 400,00 EUR bzw. 150,00 EUR wird rückgängig gemacht. Der FSA lebt wieder bis zur ursprünglich erteilten Höhe von 600,00 EUR auf. 50,00 + 400,00 + 150,00 = 600,00 EUR Der restliche Verlust von 350,00 EUR (900,00 – 400,00 – 150,00) wird in den allgemeinen Verlustverrechnungstopf eingestellt. Das Freistellungsvolumen von 600,00 EUR verfällt am Jahresende, während der Bestand auf dem Verlustverrechnungstopf von 350,00 EUR auf das nächste Jahr übertragen wird. Diese Berechnungsart führt im Ergebnis dazu, dass bei einem negativen Jahreskapitalertrag der Anleger nicht vom SparerPauschbetrag profitiert. 2 75807952 Info zu Fall 2