Thesen zu den Mindeststandards in europäischen Strafverfahren

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RA Hartmut Wächtler : Thesen zu den Mindeststandards in europäischen
Strafverfahren
1. Derzeit hat der zunehmende Einfluss der EU auf das deutsche Straf(verfahrens)recht eine
Herabsetzung des Grundrechtsschutzes für den einzelnen Bürger bewirkt.
Dies ist das Gegenteil des Versprechens vom „Raum der Sicherheit und Freiheit“.
Beispiel: der Fall des Kosovaren Razim D., der seit Jahren legal in München lebte: Das
Gericht 1.Instanz in Lüttich/Belgien stellt am 31.05.07 einen europ. Haftbefehl aus, der
lediglich die Behauptung enthält, der Beschuldigte sei Mitglied einer kriminellen Organisation
aber weder Zeit noch Ort noch Art seiner Beteiligung nennt. Eurojust mailt am 7.06.07 ein
Rechthilfeersuchen an Justiz München, wo sich der Beschuldigte aufhält und bittet um TÜMassnahmen sowie Festnahme. AG München erlässt am 17.bzw.24.07.07 sowohl TÜBeschluss nach § 100a StPO als auch § 100i Beschluss und nach seiner Ergreifung auch
„Festhaltebeschluss“, der vom OLG München am 27.07.07 in einen vorl.
Auslieferungsbeschluss umgewandelt wird. Gegenvorstellungen der Verteidigung, dass Tat
nicht bestimmt und daher Festnahme rechtsstaatswidrig ist, werden am 7.08.07 verworfen,
ebenso Antrag auf Beiordnung. OLG München: für Auslieferungshaft genügt zunächst
Angabe des Straftatbestandes, Rechtslage nicht schwierig, deshalb keine Beiordnung.
4.09.07 : Entlassung des Beschuldigten auf Antrag des GenStA, da belgische Behörden
binnen der 40-Tages-Frist des Art.16 Abs.4 IRG keinerlei Konkretisierung haben liefern
können.
5.09.07 LG München bestätigt TÜ- und § 100i-Massnahme unter Hinweis auf europ.
Haftbefehl.
10.09.07 OLG München hebt auf Antrag der GenStA den vorl.Auslieferungshaftbefehl auf.
Keine Kostenentscheidung. Keine Haftentschädigung.
Fazit: Der Beschuldigte sass vom 24.07. – 4.09.07 in Haft aufgrund eines europ.Haftbefehls,
der nach nationalen Maßstäben nie hätte erlassen werden dürfen und wohl auch nicht
erlassen worden wäre, weil ihm minimale rechtsstaatliche Voraussetzungen fehlten wie die
Angaben über Ort/Zeit/Art der behaupteten Straftat. Urheber des europ. Haftbefehls war kein
„Randstaat“ der EU sondern ein Gründungsmitglied, an dessen Rechtsstaatlichkeit zu
zweifeln im allgemeinen kein Anlass besteht. Eurojust und OLG und LG bauten ohne jede
Prüfung der rechtsstaatlichen Minimalia auf das Prinzip der „gegenseitigen Anerkennung“,
das nach dem Willen der meisten EU-Regierungen auch das Straf(verfahrens)recht in
Europa beherrschen soll.
Der nationale Gesetzgeber hat zwar den europ.Haftbefehl im deutschen Recht implantiert,
es gibt aber keine Pflicht zur Beiordnung eines Rechtsbeistandes und keine
Entschädigungsregelung für Fälle der Verfolgung Unschuldiger, nicht einmal eine eindeutige
Kostentragungspflicht des Staates im Falle der Aufhebung der Verfolgungsmassnahmen.
2. Weil sich die Gewichte durch die zunehmende „Europäisierung“ des nationalen
Straf(verfahrens)rechts eindeutig zu Lasten des Bürgers verschoben haben, ist es dringend
erforderlich, Mindestgrundrechte auf europäischer Strafverfahrensebene einzurichten. Das
ist grundsätzlich auch die Meinung der EU-Kommision, die am 28.04.2004 einen Vorschlag
für einen Rahmenbeschluss des Rates über bestimmte Verfahrensrechte innerhalb der EU
einbrachte (KOM(2004) 328 endgültig). Zuvor hatten 2002/2003 bereits Lagodny und
Ahlbrecht ein Diskussionspapier der Verfahrensrechte des Beschuldigten im europäischen
Raum ins Netz gestellt (www.eu-verfahrensrechte.de). Der DAV liess auf seiner
Veranstaltung Grundrechte in Strafverfahren in Europa am 16.09.2006 ebenfalls einen
entsprechenden Grundrechtekatalog beschliessen. Das Vorhaben der Verabschiedung eines
von der Kommission vorgeschlagenen Rahmenbeschlusses scheiterte während des
deutschen Ratsvorsitzes im Juni 2007 an Vorbehalten einer Reihe von Mitgliedern.
Allerdings war der ursprüngliche Vorschlag bereits Ende 2006 derart verwässert und
obendrein noch mit einem allgemeinen Terrorismus- und OK-Vorbehalt versehen worden,
dass man das Scheitern nicht bedauern muss (Limite Droipen 76 vom 22.12.06).
3. Es muss Aufgabe gerade von uns Strafverteidigern sein, die Öffentlichkeit für das Ziel
eines europäischen Grundrechtschutzes in Strafverfahren zu mobilisieren. Das Prinzip der
Gegenseitigen Anerkennung, das durch den Vertrag von Lissabon sogar eine Art
Verfassungsrang erhalten soll, ist auf dem Gebiet des Straf(verfahrens)rechts hochgradig
gefährlich, wenn ihm nicht ein Katalog von Mindestgrundrechten des betroffenen Bürgers zu
Seite gestellt wird . Dieser Zusammenhang muss der politischen Öffentlichkeit vermittelt
werden. Die Anwaltsorganisationen müssen für dieses Ziel ihre Kräfte bündeln.
4. Es ist nicht damit getan, einen Katalog mit Mindestgrundrechten zu erlassen, die
Durchsetzung aber den nationalen Gerichten zu überlassen. Das Beispiel der EMRK zeigt,
dass ein von aussen implantiertes Grundrechtssystem stets Gefahr läuft, von der nationalen
Gerichtsbarkeit ignoriert zu werden. Mit der Annahme des Rahmenbeschlusses und seiner
Übernahme in nationales Recht ist weder seine effektive Durchsetzung noch seine
gleichartige Anwendung überall in Europa gewährleistet. Zusätzlich zu einem Katalog von
Mindestgrundrechten ist daher ein für die ganze EU zuständiges Strafgericht, zB eine
Strafkammer am EuGH in Luxemburg, zu fordern. Aufgabe dieses Strafgerichts wäre es, die
gleichmässige Durchsetzung der Mindestgrundrechte in europäischen Strafverfahren zu
gewährleisten. Dazu müsste eine individuelle Aktivlegitimation wie zB unsere
Verfassungsbeschwerde einschliesslich des Rechts, eine einstweilige Anordnung zu
begehren, geschaffen werden. Nur durch eine solche Regelung wäre für den einzelnen
Bürger zu spüren, dass eine Europäisierung des Strafrechts für ihn nicht nur Bedrohung
darstellt, weil er leichter zu ergreifen ist sondern auch Verheissung, weil seine Grundrechte
im Strafverfahren (auch) durch eine europäische Instanz gewährleistet werden.
München, im Oktober 2008
Hartmut Wächtler
RA und FA f. Strafrecht
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