IP/07/1465 Brüssel, den 10. Oktober 2007 Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt unter Auflagen staatliche Beihilfe zur Finanzierung der Ruhegehälter für bei La Poste beschäftigte Beamte Die Europäische Kommission hat gemäß den Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen die von Frankreich vorgesehenen Beihilfen für die Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der beim französischen Postbetreiber La Poste beschäftigten Beamten genehmigt. Diese Genehmigung wurde unter Auflagen erteilt, mit denen gewährleistet werden soll, dass das Unternehmen La Poste und seine Wettbewerber hinsichtlich der gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern gleichen Wettbewerbsbedingungen unterliegen. Neelie Kroes, die für Wettbewerbsfragen zuständige EU-Kommissarin, erklärte: „Zu einer Zeit, in der die Liberalisierung des Postmarktes verstärkt vorangetrieben wird, trägt diese Reform zu einer Angleichung der für La Poste und ihre Wettbewerber geltenden Bedingungen bei.“ Mit Blick auf die wesentlichen Verpflichtungszusagen der französischen Behörden kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Niveau der von La Poste entrichteten gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern nunmehr dem der von den Wettbewerbern des Postbetreibers gezahlten Sozialabgaben und Steuern entspricht. Gemäß einem Gesetz von 1990 musste La Poste voll für die vom Staat an ihre Beamten gezahlten Ruhegehälter aufkommen, indem sie dem Staat die gezahlten Beträge erstattete. Diese Art der Finanzierung wich vom allgemeinen Recht ab. Im Gegensatz zu einem unter das allgemeine Recht fallenden, einem Umlagesystem unterliegenden Arbeitgeber entrichtete La Poste keinen Beitrag mit befreiender Wirkung - der den Arbeitgeber von jeder zusätzlichen Verpflichtung hinsichtlich der Ruhegehälter befreit -, sondern musste das Ruhegehaltssystem für ihre Beamten ausgleichen. Ab dem Jahr 1998 erreichte diese von La Poste zu leistende Ausgleichszahlung die 1997 festgesetzte Obergrenze des „Arbeitgeber“-Beitrags von La Poste. Der Teil der vom Staat gezahlten Ruhegehälter, der weder durch den „Arbeitgeber“-Beitrag von La Poste noch durch den Ruhegehaltseinbehalt der Beamten gedeckt war, ging zu Lasten des Staates. Die Reform von 2006, mit der der Übergang zu einer allgemeinrechtlichen Regelung für La Poste abgeschlossen wird, sieht vor, dass La Poste einen „Arbeitgeber“Beitrag mit befreiender Wirkung entrichten wird, der so festgelegt ist, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden. Bei der Berechnung dieses Beitrags wird dafür Sorge getragen, dass La Poste und die anderen Unternehmen des Transport- (Briefe/Pakete) und des Bankwesens, für die die allgemeinen Vorschriften bezüglich der Sozialleistungen gelten, gleich hohe gesetzliche Sozialabgaben und Steuern auf die Gehälter zu entrichten haben. Im Anschluss an eine eingehende Untersuchung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Obergrenze von 1998 und die Reform von 2006 staatliche Beihilfen bildeten. Die Maßnahmen beschränken sich jedoch auf das Maß, das für die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen („level playing field“) im Bereich der gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern unbedingt notwendig ist. Darüber hinaus wird durch die Maßnahmen eine Wettbewerbsverfälschung ausgeräumt, die La Poste benachteiligte. Daher führte die Untersuchung der Kommission zu dem Ergebnis, dass die Obergrenze von 1998 und die Reform von 2006 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die Kommission macht in ihrer Analyse geltend, dass der Postsektor seit 1998 schrittweise liberalisiert worden ist. So war die Liberalisierung im Postwesen 1998 beschränkt auf Briefsendungen mit einem Gewicht von mehr als 350 g und einem Preis unter dem Fünffachen des öffentlichen Tarifs für eine Briefsendung der ersten Gewichtsklasse der, soweit vorhandenen, schnellsten Kategorie der Standardsendungen. Im Jahr 2003 wurde die Gewichtsgrenze auf 100 g und die Preisgrenze auf weniger als das Dreifache des öffentlichen Tarifs, und im Jahr 2006 die Gewichtsgrenze auf 50 g und die Preisgrenze auf weniger als das Zweieinhalbfache des öffentlichen Tarifs gesenkt. Die Einführung der Obergrenze im Jahr 1998 und die Reform der für La Poste geltenden Ruhegehaltsregelung sind wichtig im Hinblick auf die Anpassung des Unternehmens an die im Jahr 1998 begonnene allmähliche Liberalisierung und im Hinblick auf die Erzielung einer vollständigen Liberalisierung des französischen Postmarktes. Die Liberalisierung der Postmärkte auf EU-Ebene spielt im Rahmen der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung eine wichtige Rolle. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Liberalisierung des Postsektors erschwert werden könnte, wenn beabsichtigte Reformen der Ruhegehälter, wie die in Rede stehende Reform, nicht genehmigt würden. Ergänzende Informationen Die Mitarbeiter von La Poste gehören zwei verschiedene Statuskategorien an: i. ii. 172 000 Beamte, die dem öffentlichen Dienst angehören. Als La Poste durch das Gesetz vom 2. Juli 1990 über die Organisation des öffentlichen Post- und Telekommunikationswesens die Rechtspersönlichkeit erhielt, ging dies nicht mit einer Änderung des Status der bei La Poste beschäftigten Verwaltungsmitarbeiter einher. Der Staat hatte sich damals verpflichtet, den Beamten von La Poste ihren Beamtenstatus zu garantieren. Die Entscheidung der Kommission hat keine Auswirkungen auf die Ruhegehaltsansprüche, die Sozialversicherungsbeiträge oder den Status der einzelnen bei La Poste beschäftigten Beamten; 132 000 privatrechtlich Beschäftigte. 2