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IP/07/1465
Brüssel, den 10. Oktober 2007
Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt unter
Auflagen staatliche Beihilfe zur Finanzierung der
Ruhegehälter für bei La Poste beschäftigte Beamte
Die Europäische Kommission hat gemäß den Vorschriften des EG-Vertrags
über staatliche Beihilfen die von Frankreich vorgesehenen Beihilfen für die
Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der beim französischen
Postbetreiber La Poste beschäftigten Beamten genehmigt. Diese
Genehmigung wurde unter Auflagen erteilt, mit denen gewährleistet werden
soll, dass das Unternehmen La Poste und seine Wettbewerber hinsichtlich
der gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern gleichen Wettbewerbsbedingungen unterliegen.
Neelie Kroes, die für Wettbewerbsfragen zuständige EU-Kommissarin, erklärte: „Zu
einer Zeit, in der die Liberalisierung des Postmarktes verstärkt vorangetrieben wird,
trägt diese Reform zu einer Angleichung der für La Poste und ihre Wettbewerber
geltenden Bedingungen bei.“
Mit Blick auf die wesentlichen Verpflichtungszusagen der französischen Behörden
kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Niveau der von La Poste
entrichteten gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern nunmehr dem der von den
Wettbewerbern des Postbetreibers gezahlten Sozialabgaben und Steuern entspricht.
Gemäß einem Gesetz von 1990 musste La Poste voll für die vom Staat an ihre
Beamten gezahlten Ruhegehälter aufkommen, indem sie dem Staat die gezahlten
Beträge erstattete. Diese Art der Finanzierung wich vom allgemeinen Recht ab. Im
Gegensatz zu einem unter das allgemeine Recht fallenden, einem Umlagesystem
unterliegenden Arbeitgeber entrichtete La Poste keinen Beitrag mit befreiender
Wirkung - der den Arbeitgeber von jeder zusätzlichen Verpflichtung hinsichtlich der
Ruhegehälter befreit -, sondern musste das Ruhegehaltssystem für ihre Beamten
ausgleichen.
Ab dem Jahr 1998 erreichte diese von La Poste zu leistende Ausgleichszahlung die
1997 festgesetzte Obergrenze des „Arbeitgeber“-Beitrags von La Poste. Der Teil der
vom Staat gezahlten Ruhegehälter, der weder durch den „Arbeitgeber“-Beitrag von
La Poste noch durch den Ruhegehaltseinbehalt der Beamten gedeckt war, ging zu
Lasten des Staates.
Die Reform von 2006, mit der der Übergang zu einer allgemeinrechtlichen Regelung
für La Poste abgeschlossen wird, sieht vor, dass La Poste einen „Arbeitgeber“Beitrag mit befreiender Wirkung entrichten wird, der so festgelegt ist, dass gleiche
Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden. Bei der Berechnung dieses
Beitrags wird dafür Sorge getragen, dass La Poste und die anderen Unternehmen
des Transport- (Briefe/Pakete) und des Bankwesens, für die die allgemeinen
Vorschriften bezüglich der Sozialleistungen gelten, gleich hohe gesetzliche
Sozialabgaben und Steuern auf die Gehälter zu entrichten haben.
Im Anschluss an eine eingehende Untersuchung ist die Kommission zu dem Schluss
gelangt, dass die Obergrenze von 1998 und die Reform von 2006 staatliche
Beihilfen bildeten. Die Maßnahmen beschränken sich jedoch auf das Maß, das für
die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen („level playing field“) im Bereich
der gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern unbedingt notwendig ist. Darüber
hinaus wird durch die Maßnahmen eine Wettbewerbsverfälschung ausgeräumt, die
La Poste benachteiligte. Daher führte die Untersuchung der Kommission zu dem
Ergebnis, dass die Obergrenze von 1998 und die Reform von 2006 mit dem
Gemeinsamen Markt vereinbar sind.
Die Kommission macht in ihrer Analyse geltend, dass der Postsektor seit 1998
schrittweise liberalisiert worden ist. So war die Liberalisierung im Postwesen 1998
beschränkt auf Briefsendungen mit einem Gewicht von mehr als 350 g und einem
Preis unter dem Fünffachen des öffentlichen Tarifs für eine Briefsendung der ersten
Gewichtsklasse der, soweit vorhandenen, schnellsten Kategorie der
Standardsendungen. Im Jahr 2003 wurde die Gewichtsgrenze auf 100 g und die
Preisgrenze auf weniger als das Dreifache des öffentlichen Tarifs, und im Jahr 2006
die Gewichtsgrenze auf 50 g und die Preisgrenze auf weniger als das
Zweieinhalbfache des öffentlichen Tarifs gesenkt.
Die Einführung der Obergrenze im Jahr 1998 und die Reform der für La Poste
geltenden Ruhegehaltsregelung sind wichtig im Hinblick auf die Anpassung des
Unternehmens an die im Jahr 1998 begonnene allmähliche Liberalisierung und im
Hinblick auf die Erzielung einer vollständigen Liberalisierung des französischen
Postmarktes. Die Liberalisierung der Postmärkte auf EU-Ebene spielt im Rahmen
der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung eine wichtige Rolle. Die
Kommission vertritt die Auffassung, dass die Liberalisierung des Postsektors
erschwert werden könnte, wenn beabsichtigte Reformen der Ruhegehälter, wie die
in Rede stehende Reform, nicht genehmigt würden.
Ergänzende Informationen
Die Mitarbeiter von La Poste gehören zwei verschiedene Statuskategorien an:
i.
ii.
172 000 Beamte, die dem öffentlichen Dienst angehören. Als La Poste durch
das Gesetz vom 2. Juli 1990 über die Organisation des öffentlichen Post- und
Telekommunikationswesens die Rechtspersönlichkeit erhielt, ging dies nicht
mit einer Änderung des Status der bei La Poste beschäftigten
Verwaltungsmitarbeiter einher. Der Staat hatte sich damals verpflichtet, den
Beamten von La Poste ihren Beamtenstatus zu garantieren. Die Entscheidung
der Kommission hat keine Auswirkungen auf die Ruhegehaltsansprüche, die
Sozialversicherungsbeiträge oder den Status der einzelnen bei La Poste
beschäftigten Beamten;
132 000 privatrechtlich Beschäftigte.
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