Vernehmlassung Revision Lebensmittelgesetz Stellungnahme von Name / Firma / Organisation : fial - Foederation der Schweizerischen Nahrungsmittel-Industrien Abkürzung der Firma / Organisation : fial Adresse : Elfenstrasse 19, 3000 Bern 6 Kontaktperson : Beat Hodler Telefon : 031 / 352 11 88 E-Mail : [email protected] Datum : 16. Oktober 2009 Wichtige Hinweise: 1. Wir bitten Sie keine Formatierungsänderungen im Formular vorzunehmen! 2. Wenn Sie einzelne Tabellen im Formular löschen oder neue Zeilen hinzufügen möchten, so können Sie unter "Extras/Dokumentenschutz aufheben" den Schreibschutz aufheben. 3. Bitte pro Artikel, Absatz und Buchstabe oder pro Kapitel des erläuternden Berichtes eine Zeile verwenden. 4. Ihre elektronische Stellungnahme senden Sie bitte als Word-Dokument bis am 16. Oktober 2009 an folgende E-Mail Adresse: [email protected] 5. Spalte "Name/Firma" muss nicht ausgefüllt werden. Vernehmlassung Revision Lebensmittelgesetz Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bemerkungen _____________________________________________________________________________ 3 Erläuternder Bericht (ohne Kapitel 2 "Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln") ____________________ 5 Erläuternder Bericht Kapitel 2 "Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln" ___________________________ 8 Entwurf Lebensmittelgesetz ________________________________________________________________________ 17 Vernehmlassung Revision Lebensmittelgesetz Allgemeine Bemerkungen Name/Firma Bemerkung/Anregung Error! Reference source not found. Die fial begrüsst die vorgeschlagene Revision des LMG. Diese stellt einen weiteren Schritt hin zu einem umfassend EU-kompatiblen Lebensmittelrecht dar und schafft damit die Voraussetzung für den Abschluss eines Gesundheitsabkommens der Schweiz mit der EU. Die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes ("acquis communautaire") in das schweizerische Recht ermöglicht künftig den Anschluss an das System der Lebensmittel- und Produktsicherheit der EG (RASFF und RAPEX) und die Mitwirkung der Schweiz in der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Dies ist für die inländische Nahrungsmittelindustrie eine unabdingbare Voraussetzung für einen ungehinderten Zugang zum immer wichtiger werdenden EU-Markt. Ohne einen solchen Anschluss würde die Schweiz weiterhin als Drittland behandelt. Die Erfahrungen zeigen, dass dieser Status immer wieder zu zum Teil willkürlich Behinderung des Marktzutritts führt. Die mit der Revision angestrebten Anpassungen sind zügig umzusetzen. Parallel dazu ist auch die laufende Anpassung des Verordnungsrechts an das sich rasch entwickelnde EG-Recht voranzutreiben. Die Vorlage übernimmt allerdings das Konzept der Basis-Verordnung Nr. 178/2002 nur teilweise. Der Geltungsbereich der Basis-Verordnung erstreckt sich nicht nur auf Lebensmittel, sondern auf die gesamte Ernährungskette, also insbesondere auch den Bereich der Futtermittel und der tierischen Produktion, während andererseits die Gebrauchsgegenstände in der EU in besonderen Erlassen zur Produktsicherheit geregelt sind. Der Einbezug der vorgelagerten Stufen nach dem Prinzip "from farm to fork" wäre deshalb wünschbar. Der Vollzug eines derart erweiterten LMG hätte jedoch weitreichende Konsequenzen auf die Strukturen auf Stufe Bund und Kantone. Die Zuständigkeiten auf Bundesebenen wären neu zu regeln. Die Bereiche Futtermittel (heute beim BLW) und tierische Produktion bis zur Schlachtung (heute beim BVET) müssten zusammen mit dem Bereich Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit (heute beim BAG) an einer Stelle zusammengefasst werden. Da eine derartige Neustrukturierung grundlegende und departementsübergreifende Veränderungen der Verwaltungsorganisation des Bundes bedingt, befürchten wir, dass die Vorlage erheblich verzögert werden könnte. Wir schlagen deshalb vor, die Revision des LMG im Sinne des Entwurfs voranzutreiben, gleichzeitig jedoch die notwendigen Verwaltungsreform hin zu einer umfassend zuständigen Verwaltungseinheit für den gesamten Bereich Vernehmlassung Revision Lebensmittelgesetz der Lebensmittelsicherheit vorzubereiten. Wenn Sie einzelne Tabellen im Formular löschen oder neue Zeilen hinzufügen möchten, so können Sie unter "Extras/Dokumentenschutz aufheben" den Schreibschutz aufheben. Vernehmlassung Revision Lebensmittelgesetz Erläuternder Bericht (ohne Kapitel 2 "Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln") Name/Firma KapitelNr. Bemerkung/Anregung Error! Reference source not found. Allgemein: Allgemeines zum Bericht Der erläuternde Bericht ist aus unserer Sicht sehr verständlich und informativ abgefasst. Er bildet eine gute Grundlage für die zu erstellende Botschaft. Als Materialie wird die Botschaft für die künftige Auslegung des Gesetzes wichtig sein. Wir bitten Sie deshalb, nicht nur unsere formulierten Anträge zu einzelnen Artikeln zu berücksichtigen, sondern auch die Anregungen zur Präzisierung des Berichtes zu übernehmen. Error! Reference source not found. 1.3.1 Error! Reference source not found. 1.3.2 Ziele der Revision: Wir unterstützen sowohl die kurzfristigen wie die mittelfristigen Ziele der Gesetzesrevision. Ebenso wichtig ist jedoch die laufende und umfassende Übernahme des EG-Rechts auf Verordnungsstufe, insbesondere auch mit Blick auf die Einführung des "Cassis-de-Dijon"-Prinzips. Wir begrüssen den entsprechenden Hinweis (S.15), dass damit eine Diskriminierung der Schweizer Produzenten vermieden werden soll. Die wichtigsten Punkte der Revision: Die beiden folgenden Punkte geben uns zu Bemerkungen Anlass: "Höchstmengen" anstelle von Toleranz- und Grenzwerten: Die Notwendigkeit, auf das bisher bewährte System der Toleranz- und Grenzwerten für Mikroorganismen und Fremd- und Inhaltsstoffen zu Gunsten des in der EU praktizierten Höchstmengensystems, verzichten zu müssen, ist bedauerlich, lässt sich aber wohl nicht vermeiden. Durch den Wegfall der Unterscheidung fehlt ein vom Gesetzgeber vorgegebenes Kriterium für eine differenzierte Beurteilung durch den kantonalen Vollzug. Das System der EU leidet am Mangel an dieser Unterscheidung, was immer wieder zu grotesken Anordnungen der Vollzugsbehörden führt. Als Beispiel sei der Nachweis von Nikotin in Steinpilzen erwähnt, der in gewissen EU-Ländern dazu Vernehmlassung Revision Lebensmittelgesetz geführt hat, dass sämtliche getrockneten Steinpilze nicht mehr als verkehrsfähig erklärt wurden. Gemäss den Aussagen des BAG soll aber in der bisherigen Praxis nichts ändern. Dies sollte in den Erläuterungen zu Art. 19 zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Antrag zum Bericht bei Art. 19). Vorsorgeprinzip: Der expliziten Verankerung des Vorsorgeprinzips begegnen wir mit Skepsis. Sie darf nicht dazu führen, dass für die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit eines Lebensmittels an die Stelle einer wissenschaftlich abgestützten Beurteilung politischer Opportunismus tritt. In Art. 23 des Entwurfs sind nicht nur der Grundsatz, sondern auch die einschränkenden Bedingungen gemäss Art. 7 Abs. 2 der Basis-Verordnung Nr. 178/2002 zu übernehmen (vgl. Antrag zu Art. 23). Error! Reference source not found. 1.6 Error! Reference source not found. 1.7 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen Wir begrüssen die Aussage, dass mit dem neuen LMG die Koordination zwischen Bund und Kantonen verstärkt wahrgenommen und ein einheitlicher Vollzug sichergestellt werden soll. Umsetzung Auf Verordnungsstufe sind in den letzten Jahren bezüglich der Umsetzung "acquis communautire" grosse Fortschritte erzielt worden. Dieser Prozess ist jedoch nicht abgeschlossen, umso mehr als sich das EG-Recht laufend weiter entwickelt. Vordringlich ist eine Anpassung des Zusatzstoffrechts an die in der EU im Dezember 2008 verabschiedeten vier Zusatzstoffverordnungen. Zu nicht-tarifären Handelshemmnissen führt vor allem die Unterstellung der Aromen unter die ZuV. Der Bericht lässt bewusst die Frage offen, in welcher Art und Weise die Übernahme des "acquis" künftig erfolgen soll. Der bisher praktizierte "autonome Nachvollzug" stösst an Grenzen. Offensichtlich aus politischen Erwägungen wird die Alternative, nämlich der "dynamische Verweis" auf die entsprechenden EU-Erlasse - und damit deren direkte Anwendbarkeit - nicht vorgeschlagen. Im Interesse einer raschen Revision des LMG können wir dem zustimmen. Das Problem wird dann wohl nach Abschluss eines Gesundheitsabkommens mit der EU nochmals aufzugreifen sein. Vernehmlassung Revision Lebensmittelgesetz fial 3.3.5 Titel: Der Titel sollte wohl richtig lauten. "Zuständigkeit im Vollzug" (nicht: "Zweckmässigkeit …") Wenn Sie einzelne Tabellen im Formular löschen oder neue Zeilen hinzufügen möchten, so können Sie unter "Extras/Dokumentenschutz aufheben" den Schreibschutz aufheben. Vernehmlassung Revision Lebensmittelgesetz Erläuternder Bericht Kapitel 2 "Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln" Name/Firma Error! Reference source not found. Art. Bemerkung/Anregung Art. 2 Geltungsbereich: Wir verweisen auf die Ausführungen unter "Allgemeine Bemerkungen". In der Schweiz sollen Lebensmittel und Futtermittel weiterhin getrennt geregelt bleiben - und auch unterschiedlichen Departementen zugewiesen sein. Damit besteht weiterhin ein wesentlicher Unterschied zur Basis-Verordnung Nr. 178/2002. Ob er auch und vor allem mit Blick auf ein künftiges Gesundheitsabkommen - aufrecht erhalten werden kann, ist zumindest fraglich. Im Interesse einer zügigen Verabschiedung der vorgeschlagenen Revision stellen wir keine gegenteiligen Anträge. Dass die Gebrauchsgegenstände weiterhin im LMG geregelt bleiben, stört nicht angesichts der Tatsache, dass in der EU für Gebrauchsgegenstände nur punktuelle Regelungen bestehen. Error! Reference source not found. Art. 4 Lebensmittel (Begriff) Wir stimmen der Neuumschreibung des Begriffs "Lebensmittel" zu. Die Verwendung der gleichen Begriffsdefinition wie in der EU ist eine Grundvoraussetzung für eine Äquivalenz der beiden Rechtsordnungen. Die neue Begriffsumschreibung in Verbindung mit dem Verzicht auf das Positivprinzip fördert die Innovation und vermindert den mit den bisherigen Einzelbewilligungen verbundenen administrativen Aufwand. Der Kommentar zur Abgrenzung Arzneimittel-Lebensmittel (Bericht Seite 25, Mitte) gibt uns zu einer Bemerkung Anlass: Sofern ein Produkt sowohl den Lebensmittelbegriff als auch den Arzneimittelbegriff erfüllt, gelte es als Arzneimittel. Diese Auslegung stützt sich auf BGE 127 II 91 (Fall "Kuh-Lovely-Werbung"). Die Schlussfolgerung, dass ein Produkt bei gleichzeitiger Erfüllung beider Begriffe als Arzneimittel gelte, lässt sich in dieser Form nicht aus dem Bundesgerichtsurteil ableiten. Dieses bestätigt einzig, dass zwischen Heilmittel- und Lebensmittelgesetz keine Lücke besteht und dass Hinweise auf "Osteoporose" und "Krankheit" für Lebensmittel, auch für Speziallebensmittel, nicht Vernehmlassung Revision Lebensmittelgesetz erlaubt sind. Error! Reference source not found. Art. 13 Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht: Art. 13 legt die Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht für vorverpackte Lebensmittel fest (Abs. 1). Der Bericht äussert sich spezifisch zur Angabe des Produktionslandes. Im Grundsatz soll diese Angabe immer zwingend sein (Abs. 1 Bst. a). Für "verarbeitete Produkte" kann der Bundesrat Ausnahamen festlegen (Abs. 2). Diese Regelung wird im Bericht unter Hinweis auf Art. 38 des Vorschlags der EU-Kommission für eine Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel begründet, welcher "in gewissen Schranken einzelstaatlich Vorschriften über die Herkunftsbezeichnungen" zulasse (letzte Absatz auf S. 31). Weiter führt der Bericht aus, dass "grundsätzliche Abweichungen vom europäischen Recht jedoch nicht vorgesehen" sind. Art. 38 Abs. 2 des vorerwähnten Vorschlags lautet wie folgt (Dok. DOM(2008) 40 endgültig vom 30.1.2008): "Im Wege des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten nur dann Massnahmen hinsichtlich der zwingenden Angabe des Ursprungslandes oder der Herkunft von Lebensmittel treffen, wenn nachweislich eine Verbindung zwischen den Qualitäten des Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft besteht. Bei der Meldung solcher Massnahen an die Kommission weisen die Mitgliedstaaten nach, dass die meisten Verbraucher diesen Informationen eine wesentliche Bedeutung beimessen" Die EU sieht somit eine Pflicht zur Angabe des Produktionslandes (und der Herkunft) auf Grund einzelstaatlicher Massnahmen nur als Ausnahme vor. Der Entwurf trägt in Art. 13 dieser Regelung nicht Rechnung. Statt positiv festzulegen, bei welchen Lebensmitteln eine solche Angabe notwendig ist, soll eine Liste von verarbeiteten Produkten erstellt werden, die davon ausgenommen sind. Dies wird ein unmögliches Unterfangen sein. Bäuerliche Kreise und die Konsumentenorganisationen legen grossen Wert auf eine strenge Regelung im Lebensmittelgesetz. Das BAG hat im Jahr 2002 ein Projekt in Auftrag gegeben, um abzuklären, welcher Stellenwert der Herkunftsangaben beigemessen wird und welches die Erwartungen der Konsumenten sind (sog. "Projekt Andersen"; Ergebnisse publiziert im BAG-Bulletin Nr. 35 vom 25. August 2003, S.592). Es hat sich gezeigt, dass die Information über die Herkunft eines Vernehmlassung Revision Lebensmittelgesetz Lebensmittels wichtig ist bei Fleisch (71 % Beachtungsgrad), Gemüse (47 %), Früchten (40 %), Eiern (15 %) und Milch/Milchprodukten (14 %). Bei verarbeiteten, vorverpackten Produkten liegt das Interesse der Verbraucher weit unter 10 %. In einigen wenigen sensiblen Bereichen rechtfertigt sich somit eine derartige Deklarationspflicht, nicht jedoch bei der grossen Vielzahl von industriell verarbeiteten Erzeugnissen. Es ist deshalb viel einfacher, jene Erzeugnisse zu bezeichnen, für die die Deklaration des Produktionslandes zwingend ist. Das gleiche gilt für die Herkunft der Rohstoffe (vgl. kann-Vorschrift in Art. 14). Die Pflicht zur Angabe des Produktionslandes und der Herkunft der Rohstoffe ist ein Kostenfaktor: Wird ein Erzeugnis je nach verfügbaren Kapazitäten in mehreren Produktionsbetrieben im In- und Ausland hergestellt, kann nicht die gleiche Verpackung verwendet werden. Muss sogar die Herkunft der Rohstoffe deklariert werden, sind die Verarbeitungsbetriebe in der Beschaffung der Rohstoffe extrem stark einschränkt - oder zu immer wiederkehrenden Anpassungen der Packungen gezwungen. Die damit verbundenen Kosten würden letztlich die Verbraucher zu tragen haben. Aus all diesen Erwägungen beantragen wir, Art. 13 so anzupassen, dass er der voraussichtlichen Regelung in der noch zu verabschiedenden EU-Verordnung bestmöglich Rechnung trägt. Art. 13 Abs. 1 Bst. a ist zu streichen und Abs. 2 ist entsprechend neu zu formulieren (vgl. Anträge zu Art. 13, unten). Der Bericht, bzw. die Botschaft sollte das in der EU-Verordnung vorgesehene Konzept korrekt wiedergeben. Error! Reference source not found. Art. 14 Besondere Kennzeichnung: Die in Art. 14 Abs. 5 vorgeschlagenen Bestimmung betreffend den Schutz von wissenschaftlichen Daten, die als Grundlage für eine gesundheitsbezogenen Angabe eingereicht werden, wird von gewissen Kreisen in Frage gestellt, da sie nicht in das LMG gehöre. Wir teilen diese Auffassung nicht. Es bedarf einer gesetzlichen Grundlage, um auf Verordnungsstufe eine Schutzfrist fest legen zu können. Eine solche Schutzfrist ist angesichts des Aufwandes, der mit der Begründung einer gesundheitsbezogenen Angabe und der dahinter liegenden Forschungsaufwendungen verbunden, gerechtfertigt. Ohne eine solche Schutzfrist würden Forschung und Innovation nicht mehr lohnen. Vernehmlassung Revision Lebensmittelgesetz Der vorgeschlagene Art. 14 Abs. 5 lehnt sich an Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 an. Die Formulierung muss aber präzisiert werden (vgl. Antrag zu Art. 14). Der Bericht nennt eine Schutzfrist von 7 Jahren. Gemäss Art. 20 der VO 1924/2006 beträgt in der EU die Frist jedoch 5 Jahre. Wir bitten Sie, diese Differenz zu klären. Error! Reference source not found. Art. 19 Täuschungsschutz ("Höchstwerte"): Der Verzicht auf Toleranz- und Grenzwerte zu Gunsten des Systems der "Höchstmengen" (oder "Höchstkonzentrationen") soll gemäss den Aussagen des BAG aber in der bisherigen Praxis nichts ändern. Es gilt weiterhin das Verhältnismässigkeitsprinzip. Bei Überschreitung der "Höchstkonzentration" ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob damit eine Gesundheitsgefährdung verbunden ist, die das Lebensmittel nicht mehr verkehrsfähig macht, oder ob der Wert nur die GHP wiedergibt. Dies sollte in der Botschaft zu Ausdruck kommen. Wir schlagen folgende Ergänzung des Berichts (bzw. der Botschaft) vor (S. 34 unten): "Auch in Zukunft wird jedoch in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips fallweise zu entscheiden sein, ob die Überschreitung einer "Höchstmenge" oder einer "Höchstkonzentration" eine Gesundheitsgefährdung darstellt und somit das Lebensmittel nicht mehr verkehrsfähig ist, oder ob der Wert nur ein Indikator für die gute Herstellungspraxis ist." Error! Reference source not found. Art. 22 Risikoanalyse: Art. 22 lehnt sich an Artikel 6 der VO (EG) Nr. 178/2002 an. Bezüglich des Risikomanagements werden jedoch in Abs. 3 nicht der Verordnungstext, sondern die Erwägungsgründe 19 und 20 herangezogen. Wir haben keine Einwände, dass die dort genannten Aspekte im Erläuterungsbericht erwähnt sind, erachten es aber als verfehlt, diese in das Gesetz aufzunehmen. Insbesondere die Berücksichtigung von "gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ethischen Gesichtspunkte" im Rahmen eines Risikomanagements stellen - insbesondere auch in Verbindung mit dem Vorsorgeprinzip den Grundsatz in Frage, dass die Risikobewertung auf "wissenschaftlichen Erkenntnissen" beruhen soll und "in einer unabhängigen, objektiven und transparenten Art und Weise" vorzunehmen ist. Vernehmlassung Revision Lebensmittelgesetz Wir stellen deshalb zu Art. 22 Abs. 3 einen Antrag, der sich besser an die EG-Verordnung anlehnt. Error! Reference source not found. Art. 23 Vorsorgeprinzip: Vgl. die Bemerkungen zu Ziff. 1.3.2. Wir begrüssen die Aussage, dass bei Anrufen des Vorsorgeprinzips die Verhältnismässigkeit und Nichtdiskriminierung zu beachten sind und entsprechende Massnahmen innert angemessener Frist überprüft werden müssen. Dieser Grundsatz aus Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 178/2002 sollte in Art. 23 des Entwurfs einen Niederschlag finden. Vgl. Antrag zu Art. 23. Error! Reference source not found. Art. 24 Information der Öffentlichkeit: Dieser Artikel wird in der politischen Diskussion ein zentrales und wohl auch kontrovers diskutiertes Thema sein. Allgemeines: Unbestritten ist, dass die zuständigen Behörden über die Kontrolltätigkeit und neu auch über deren Wirksamkeit periodisch und aktiv informieren sollen (Art. 24 Abs. 1 Bst. a; Bericht S. 37, oben) und bei hinreichendem Verdacht, dass ein Risiko für die Gesundheit besteht, die Öffentlichkeit informieren (Bst. b; aLMG Art. 43, vgl. auch neu Art. 50). Umstritten wird sein, in welchem Umfang das Öffentlichkeitsprinzip auch für einzelne Kontrolltätigkeiten und insbesondere bezüglich einzelner Beanstandungen gelten soll. Entsprechende Forderungen bestehen vor allem mit Blick auf die Resultate der Lebensmittelkontrollen in gastgewerblichen Betrieben. Wir stehen einem weitgefassten Zugang der "Öffentlichkeit" zu den Resultaten der Lebensmittelkontrolle im Einzelfall klar ablehnend gegenüber. Für diese Haltung sprechen die folgenden Gründe: - Kontrollberichte über die Inspektion von Betrieben lassen sich nicht losgelöst von der Kenntnis der Situation vor Ort sachlich und objektiv beurteilen; insgesamt geringfügige Mängel könnten zu "Skandalen" aufgebauscht werden. - Das gleiche gilt für die Beanstandung einzelner Lebensmittel. - Selbstverständlich ist, dass die Ergebnisse von Kontrollen bzw. Beanstandungen erst dann öffentlich gemacht werden könnten, wenn über Einsprachen und allfällige Rekurse rechtskräftig Vernehmlassung Revision Lebensmittelgesetz entschieden ist; dies wäre für einen effizienten Vollzug völlig kontraproduktiv und hätte eine wesentlich grössere Zahl von Rekursen zur Folge. Aus all diesen Erwägungen sind wird der Auffassung, dass das Öffentlichkeitsprinzip im Bereich der Lebensmittelkontrolle nicht ausgeweitet werden sollte. Der Entwurf trägt diesem Anliegen, mit gewissen Vorbehalten zu Abs. 2, Rechnung. Wichtig ist der Ausnahmekatalog in Abs. 5. Einteilung der Betriebe in "Kategorien" (Abs. 2): Nach Abs. 2 sollen die Betriebe "entsprechend dem Ergebnis der Kontrollen in Kategorien" aufgeteilt werden. Der Begriff "Kategorie" könnte Verwirrung stiften. Er wird auch im Zusammenhang mit der Einteilung der Betriebe für die Durchführung der risikobasierten Kontrollen (nach LGV Art. 56) verwendet (vgl. Art. 24 Abs. 5, Bst. c). Hier bedeutet die Einstufung in eine "höhere" Risikokategorie nicht, dass ein Betrieb schlechte Kontrollergebnisse aufweist, sondern dass er von der Art der verarbeiteten Rohstoffe und der hergestellten Endprodukte risikomässig höher einzustufen ist. (Vgl. unseren Antrag zu Art. 24 Abs. 2 unten) Wir lehnen das in Abs. 2 vorgeschlagene Konzept nicht grundsätzlich ab. Es kann davon auszugegangen werden, dass professionell geführte Industriebetriebe mit ausgebauten Qualitätssicherungssystemen und regelmässigen Zertifizierungen (ISO, BRC, ISF etc.) damit kaum Probleme hätten. Betroffen wären vor allem Klein- und Mittelbetriebe im gewerblichen Sektor, insbesondere auch solche im Gastgewerbe. Ein Betrieb würde herabgestuft, "wenn dieser wiederholt und in schwerwiegender Weise elementare Bestimmungen des Lebensmittelrechts verletzt" (Bericht S. 37). Vorweg stellt sich hier Frage, weshalb ein solcher Betrieb seitens des Vollzugs nicht bereits einen Schliessungsbefehl erhalten hat. Die Herabstufung bzw. die Veröffentlichung der Kontrollergebnisse wird einen solchen Betrieb auch nicht mehr retten. Wir sind der Auffassung, die in Abs. 2 vorgeschlagene Lösung nochmals überdachte werden sollte. Besser wäre ein System, unter dem Betriebe gute bis sehr gute Kontrollergebnissen positiv kommunizieren können. Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip (Abs. 5): Der Entwurf (Abs. 5) enthält ein Auflistung jener Ergebnisse der Kontrollen, die nicht der Vernehmlassung Revision Lebensmittelgesetz Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (amtliche Kontrollberichte, Ergebnisse von Erhebungen, Risikoklassierung). Im Erläuternden Bericht (s. 38 unten) wird die Frage diskutiert, ob dieser Ausnahmekatalog im LMG nötig ist. Wir bejahen dies ausdrücklich. Die Ausnahmen nach Art. 7 BGÖ und Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind viel zu generell und unbestimmt formuliert, um im Bereich der Lebensmittelkontrollen klare Verhältnisse zu schaffen. Wir beantragen deshalb, Abs. 5 beizubehalten. Er sollte aber mit zwei weiteren Aspekten ergänzt werden (vgl. Anträge zu Art. 24). Der Erläuternde Bericht enthält alle Argumente, die für derartige Ausnahmen sprechen (S. 38). Wichtig ist, dass der Umfang des Öffentlichkeitsprinzips und die Ausnahmen davon für den Bereich der Lebensmittelkontrollen gesamtschweizerisch einheitlich geregelt und angewandt werden und kantonale Öffentlichkeitsgesetze hier keine Rolle spielen (vgl. Bericht S. 37, Mitte). Ungeachtet der Regelung in Art. 24 ist die heute in Art. 42 LMG verankerte Schweigepflicht aller mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Personen beizubehalten. Es geht hier um Kenntnisse, die mit den Ergebnissen der Betriebs- oder Produktkontrollen nicht in direktem Zusammenhang sthen, wie z.B. die Einsichtnahme in Unterlagen eines Betriebes, die dem Geschäftsgeheimnis unterliegen (vgl. Antrag zu Art. 7 neu). fial Art. 27 Rückverfolgbarkeit: Art. 27 sieht vor, dass die Rückverfolgbarkeit auch für "Gegenstände und Materialien, die dazu bestimmt sind … mit diesen [den Lebensmitteln] in Berührung zu kommen" gewährleistet sein muss. Diese Bestimmung ist in den Erläuterungen zu relativieren: Gemeint sind wohl spezifisch für die Herstellung oder Verpackung von Lebensmitteln verwendete Materialien. Nicht dazu gehören Materialien, die für eine breite Verwendung ausserhalb der Lebensmittelherstellung bestimmt sind und nach allgemeiner Lebenserfahrung kein Risiko beinhalten, wie z.B. das Einwickelpapier für die Abgabe im Offenverkauf oder ein im Detailhandel gekaufter Pinsel zum Einstreichen einer Backware. fial Art. 37 Anzeige: Wir begrüssen, dass in leichten Fällen auf eine Strafanzeige verzichtet und - neu - auch von einer Verwarnung abgesehen werden kann. Die Begründung zu Art. 37 (Bericht S. 44) bringt das insgesamt gute und auf gegenseitigem Vertrauen basierende Verhältnis zwischen den Unternehmungen der Lebensmittelbranche und den Vernehmlassung Revision Lebensmittelgesetz Vollzugsbehörden zum Ausdruck. Wir teilen voll und ganz die Meinung, dass der Dialog oft - wenn nicht sogar immer - zu besseren Ergebnissen führt, als repressive Massnahmen. Error! Reference source not found. Error! Reference source not found. fial Art. 53 Gebühren: Wir begrüssen den Vorschlag, dass künftig im Beanstandungsfall nur noch dann Gebühren erhoben werden, wenn die Ziele des Lebensmittelrechts in "massgeblicher Weise" beeinträchtigt werden. In Bagatellfällen sind die heute erhobenen Gebühren oft unverhältnismässig, was dazu geführt hat, dass die Verfügungen der Vollzugsbehörden weniger wegen des materiellen Inhalts als wegen der Kostenfolge angefochten wurden. Art. 58 Übertretungen: Auch hier begrüssen wir, dass künftig in "leichten Fällen" - und nicht wie bisher in "besonders leichten Fällen" - auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden kann. Die Unterscheidung war ohnehin nicht klar vorzunehmen und hat zu sehr unterschiedlichen Praktiken in den Kantonen geführt. Art. 64 Fristen: Die Einsprache- und Beschwerdefrist sollte nicht nur 10 Tage, sondern für die Einsprache 20 und für die Beschwerde 30 Tage betragen. Die Begründung in den Erläuterungen ist richtig. Die früheren sehr kurzen Fristen waren damit begründet, dass die Überprüfung einer Beanstandung bei verderblichen Produkten nach einer längeren Frist nicht mehr möglich war. Mit den heute üblichen Konservierungsmethoden haben solche Beanstandungen an Bedeutung verloren. Beanstandungen betreffen heute eher die Nichteinhaltung von Prozesskriterien, fehlende Dokumentationen etc. Die Frist von bloss 10 Tagen ist daher nicht notwendig. Sie ist sehr kurz, um eine Einsprache fundiert zu begründen, insbesondere wenn noch Feiertage und Wochenendtage in die Frist fallen. Mit einer Frist von zwanzig Tagen wird dem Rechnung getragen. Bei der gegen einen Einspracheentscheid gerichteten Beschwerde, besteht kein Grund für eine kurze Frist. Hier sollte im Sinne einer Vereinheitlichung die im Verwaltungsrecht übliche Beschwerdefrist von 30 Tagen eingeräumt werden. fial Art. 69 Referendum und Inkrafttreten: Die Ausführungen auf S. 57 des Erläuternden Berichts stehen in einem gewissen Widerspruch zur Vernehmlassung Revision Lebensmittelgesetz Übersicht (S. 3): In der Übersicht wird die Revision des LMG auch dann als unerlässlich beurteilt, wenn ein es nicht zu einem Abschluss eines Abkommens mit der EU im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände kommt. In Kommentar zu Art. 69 wird dagegen ausgeführt, dass "das gesamte Verordnungsrecht überarbeitet und gegebenenfalls auf ein Abkommen mit der EG im Lebensmittelbereich ausgerichtet" werden muss. Wie bereits einleitend festgehalten, sollte die Revision des LMG zügig vorangetrieben und auch schon vor dem Abschluss eines Abkommens mit der EU in Kraft gesetzt werden. Wenn Sie einzelne Tabellen im Formular löschen oder neue Zeilen hinzufügen möchten, so können Sie unter "Extras/Dokumentenschutz aufheben" den Schreibschutz aufheben. Vernehmlassung Revision Lebensmittelgesetz Entwurf Lebensmittelgesetz Name/Firma fial Art. Abs. Bst. Bemerkung/Anregung 2 4 a Antrag: a. Die Primärproduktion von Lebensmitteln für den Eigenverbrauch. Begründung: Der Begriff "privat häusliche Verwendung" ist aus Art. 1 Abs. 3 Bst. b der VO (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs übernommen worden. In der Schweiz ist damit das gemeint, was allgemein als "Eigenverbrauch" bezeichnet wird. Je nach Auslegung des Begriffs "privat" könnte auch die Verpflegung von Drittpersonen im eigenen Haushalt, also z.B. bei einem "Bread and Breakfast" unter die Ausnahme fallen, was dann aber nicht "Eigenverbrauch" wäre. Der in der Schweiz übliche Begriff schränkt die Ausnahme auf das richtige Mass ein. Error! Reference source not found. 5 1 b Antrag: a. Bedarfsgegenstände und Materialien, die dazu bestimmt sind, im Zusammenhang mit der Herstellung, Verwendung oder dem Verpacken von Lebensmitteln, mit diesen in Berührung zu kommen; Begründung: Mit "Bedarfsgegenstände" wird der auch in Art. 19 Abs. 4 Bst. b verwendete Begriff übernommen, der auch in Art. 33 LGV erscheint. In Kreisen der Verpackungsindustrie wurde der vorgeschlagene Wortlaut in dem Sinne interpretiert, dass Materialien gemeint sind, die mit der "Verpackung", d.h. dem Verpackungsmaterial, in Berührung kommen. Gemeint ist jedoch der Vorgang des "Verpackens" (Art. 33 LGV müsste gelegentlich entsprechend angepasst werden). fial 7 3 Art. 14 (3) der VO (EG) Nr. 178/2002 lautet wörtlich: "Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, sind zu Vernehmlassung Revision Lebensmittelgesetz berücksichtigen: …" Wir gehen davon aus, dass das Weglassen der Worte "oder nicht" beabsichtigt ist (?). fial 13 1 a Antrag: a. Streichen (das Produktionsland) Begründung: Vgl. die detaillierte Begründung vorne unter "Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln" zu Art. 13. Error! Reference source not found. 13 1 b Antrag: b. die Sachbezeichnung (oder Verkehrsbezeichnung) Begründung: Der Begriff "Sachbezeichnung" wird nur in der Schweiz verwendet. Im deutschen Sprachraum wird von der "Verkehrsbezeichnung" gesprochen. Die Ergänzung bringt zum Ausdruck, dass es sich um Synonyme handelt. Error! Reference source not found. 13 2 Antrag: Der Bundesrat kann für gewisse verarbeitete Produkte die Angabe des Produktionslandes festlegen. 2 Begründung: In Verbindung mit unserem Antrag auf Streichung von Bst. a im Abs. 1 erhält der Bundesrat die Kompetenz, für gewisse verarbeitete Produkte die Angabe des Produktionslandes im Sinne einer Positivliste festzulegen. Wir verweisen auch hier auf die Bemerkungen zu Art. 13 vorne. Alternative: Das "Produktionsland" wird in die Liste von Art. 14 Abs. 1 aufgenommen ("Der Bundesrat kann weitere Angaben vorschreiben, namentlich über: .." Vernehmlassung Revision Lebensmittelgesetz Error! Reference source not found. 14 5 Antrag: Wissenschaftliche Daten und andere Informationen, die eigentums- oder immaterialgüterrechtlich geschützt sind, dürfen während einer bestimmten Frist nicht von späteren Antragsstellern zur Begründung von Angaben über Lebensmittel verwendet werden. Der Bundesrat … . 5 Begründung: Abs. 5 ist trotz der zu erwartenden Kritik beizubehalten. Eine gesetzliche Grundlage für eine Schutzfrist ist unerlässlich (vgl. Bemerkungen zu Art. 14 vorne). Der Entwurf übernimmt in gekürzter Formulierung den Inhalt von Art. 21 der VO (EG) Nr. 1924/2006. Damit der Zweck der Norm etwas klarer zum Ausdruck kommt und diese näher beim Wortlaut der EG-Verordnung liegt, schlagen wir die vorstehende Formulierung vor: Error! Reference source not found. 22 3 Antrag: Beim Risikomanagement ist den Ergebnissen der Risikobewertung und gegebenenfalls dem Vorsorgeprinzip sowie der Kontrollierbarkeit Rechnung zu tragen. Begründung: Die aus dem Erwägungsgrund Nr. 19 der VO (EG) Nr. 178/2002 übernommenen Elemente ("gesellschaftliche, wirtschaftliche und ethische Gesichtspunkte, Traditionen und Umwelterwägungen") sind nicht in den Gesetzestext aufzunehmen (vgl. auch Bemerkungen zu Art. 22 vorne). fial 23 2 Antrag: (neu) 2 Massnahmen nach Abs. 1 müssen verhältnismässig sein und dürfen die Hersteller und den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zu Erreichung des Gesundheitsschutzes notwendig ist. Sie müssen innerhalb einer angemessenen Frist überprüft werden. Begründung: Mit dieser Formulierung übernimmt Abs. 2 die wesentlichen Elemente von Art. 7 Abs. 2 der Vernehmlassung Revision Lebensmittelgesetz der VO (EG) Nr. 178/2002. Error! Reference source not found. 24 2 Antrag: Die zuständigen Behörden stufen die Betriebe entsprechend dem Ergebnis der Kontrollen ein. (Rest unverändert). 2 Begründung: Der Begriff "Risikokategorie" (oder "Risikoklassierung", vgl. Art. 24 Abs. 5 Bst. b) wird im Zusammenhang mit den risikobasierten Kontrollen nach Art. 56 LGV verwendet und sollte hier zur Vermeidung von Verwechslungen nicht gebraucht werden (vgl. auch Bemerkungen zu Art. 24 vorne). Error! Reference source not found. 24 5 Antrag: 5 Der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden: a. (unverändert) b. (unverändert) c. (unverändert) d. Ergebnisse von Voruntersuchungen und laufende rechtliche Verfahren e. Personenbezogene Daten Begründung: Der Ausnahmenkatalog zum Öffentlichkeitsprinzip für den Lebensmittelbereich ist unbedingt beizubehalten. Ein Verweis auf das BGÖ ist nicht ausreichend (vgl. Bemerkungen zu Art. 24 vorne). Die Liste ist mit Bst. d und e zu ergänzen. Die beiden zusätzlichen Information, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen sind in Art. 7 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 882/2004 ausdrücklich erwähnt. Error! Reference source not 25 3 Antrag: 3 (1. Satz unverändert). Er kann Anforderungen an die Fachkenntnisse der für die Vernehmlassung Revision Lebensmittelgesetz found. Produktsicherheit verantwortlichen Person festlegen. Begründung: Der Entwurf spricht von "Personen", während im Erläuternden Bericht (S. 39) von der "hierfür verantwortlichen Person" (in der Einzahl) die Rede ist. Unser Vorschlag übernimmt die Definition der "verantwortlichen Person" in Art. 3 Abs. 1 LGV. Damit wird klargestellt, dass Anforderungen an die Fachkenntnisse dieser Person gemeint sind. Error! Reference source not found. 27 1 Antrag: 1 Über jede Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe müssen rückverfolgbar sein: Begründung: Gemäss Art. 17 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 178/2002 müssen alle Unternehmungen "in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel, …. , erhalten haben". Dieser Grundsatz des "one step back, one step forward" kommt im Entwurf nicht klar zu Ausdruck, soll aber auch in der Schweiz gelten (vgl. Erläuternder Bericht, S. 40, 2. Absatz zu Art. 27). Mit dem Ersatz des Wortes "alle" durch "jede" wird die Anforderung, in Verbindung mit dem Kommentar in der Botschaft klar umschrieben. Error! Reference source not found. 29 3 Antrag: Die Kontrollorgane können Proben erheben und nötigenfalls Einblick nehmen in schriftliche Unterlagen [ev. Materialien] und sonstige Aufzeichnungen, die möglicherweise wichtig sind um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen zu bewerten. 3 Begründung: Die Formulierung des Entwurfs ist zu weit gefasst. Das Recht auf Einsichtnahme muss sich auf jene Dokumente und Unterlagen beschränken, die für die lebensmittelrechtliche Beurteilung relevant sein könnten. Unser Vorschlag lehnt sich an die entsprechende Bestimmung in Art. 10 Abs. 2 Bst. e der VO (EG) Nr. 882/2004 an. Error! Reference source not 42 4 Antrag: Vernehmlassung Revision Lebensmittelgesetz found. 4 Das zuständige Bundesamt kann: … Begründung: Hier wird von der "zuständigen Bundesstelle" gesprochen. In anderen Artikeln ist vom "zuständigen Bundesamt" die Rede. Wo nur ein Bundesamt in Frage kommt, sollte vom "Bundesamt" gesprochen werden. Error! Reference source not found. fial 44 2 Bemerkung: Mit der Möglichkeit, im Bereich der technischen Vorschriften, Richtlinien etc. international harmonisierte Bestimmungen für - direkt - anwendbar zu erklären, wird zumindest auf untergeordneter Stufe das System des "dynamischen Verweises" eingeführt. Wir opponieren dem nicht. 50 (neu) Antrag: Vor Art. 50 einzufügen: Alle mit dem Vollzug beauftragten Personen unterstehen der Schweigepflicht. Art. 24 bleibt vorbehalten. Begründung: Die bisher in Art. 42 LMG festgehaltene Schweigepflicht wird durch Art. 24 und den dort geregelten Umgang mit dem Öffentlichkeitsprinzip nicht obsolet. Die Vollzugsbehörden haben ein sehr umfassendes Einsichtsrecht in alle betrieblichen Unterlagen. Dazu gehören oft auch Informationen, die klar dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, wie Rezepte oder Produktionsverfahren. Mit den Ergebnissen der Kontrolltätigkeit haben diese meist nichts zu tun. Die Schweigepflicht muss weiterhin gesetzlich verankert bleiben, selbstverständlich unter Vorbehalt des Informationsauftrags nach Art. 24. Fial 64 1+2 Antrag: 1 Die Einsprachefrist beträgt zwanzig Tage. 2 Die Frist für Beschwerden gegen Einspracheentscheide beträgt dreissig Tage. Vernehmlassung Revision Lebensmittelgesetz Begründung: Eine Einsprachefrist von zehn Tagen ist heute nicht mehr gerechtfertigt, da Beanstandungen meist nicht mehr verderbliche Lebensmittel betreffen. Für Beschwerden gegen Einspracheentscheide ist die im Verwaltungsrecht übliche Frist von 30 Tagen einzuräumen. (vgl. Bemerkungen vorne zu Art. 64) Wenn Sie einzelne Tabellen im Formular löschen oder neue Zeilen hinzufügen möchten, so können Sie unter "Extras/Dokumentenschutz aufheben" den Schreibschutz aufheben.