1. ------IND- 2015 0576 SK- DE- ------ 20151026 --- --- PROJET Entwurf VERORDNUNG der Atomaufsichtsbehörde der Slowakischen Republik vom ……. 2016, zur Änderung und Ergänzung der Verordnung der Atomaufsichtsbehörde der Slowakischen Republik GBl. Nr. 430/2011 über die Anforderungen an die nukleare Sicherheit Die Atomaufsichtsbehörde der Slowakischen Republik ordnet gemäß § 23 Absatz 5 des Gesetzes GBl. Nr. 541/2004 über die friedliche Nutzung der Kernenergie (Atomgesetz) und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der Fassung des Gesetzes GBl. Nr. 350/2011 Folgendes an: Artikel I Die Verordnung der Atomaufsichtsbehörde der Slowakischen Republik GBl. Nr. 430/2011 über die Anforderungen an die nukleare Sicherheit wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. In § 2 lautet der Buchstabe e wie folgt: „e) Störfallbedingungen - Abweichungen von den Bedingungen des Normalbetriebs, die weniger häufig aber schwerwiegender als der anormale Betrieb sind und Projektstörfälle und Störfälle unter erweiterten Projektbedingungen umfassen,“. 2. In § 2 lauten die Buchstaben k und l wie folgt: „k) sicherer Zustand - Stand einer kerntechnischen Anlage nach anormalem Betrieb oder Störfallbedingungen, bei dem der Reaktor unterkritisch ist und grundlegende Sicherheitsfunktionen stabil für einen langen Zeitraum sichergestellt sind und aufrecht erhalten werden, l) Störfall unter erweiterten Projektbedingungen - Ereignis, das keine Projektereignis ist, jedoch im Prozess der Projektierung der kerntechnischen Anlage nach der realistischen Methodik berücksichtigt wird und bei dem das Entweichen radioaktiver Stoffe die festgelegten Grenzwerte1) nicht überschreitet; dies können folgende Ereignisse sein: 1. ohne schwerwiegende Beschädigung eines Brennelements, 2. mit Schmelzen eines Brennelements,“. Die Fußnote 1 lautet: 1 „1) § 2 Absatz 2 Buchstabe f des Gesetzes GBl. Nr. 355/2007 über den Schutz, die Förderung und die Entwicklung der öffentlichen Gesundheit sowie über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze. Anhang 10 zur Regierungsverordnung der Slowakischen Republik GBl. Nr. 345/2006 über grundlegende Sicherheitsanforderungen zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter und der Bevölkerung vor ionisierender Strahlung.“. 3. In § 2 lauten die Buchstaben w und x wie folgt: „w) im Projekt der kerntechnischen Anlage berücksichtigte Zustände der kerntechnischen Anlage 1. Normalbetrieb, 2. anormaler Betrieb, oder 3. Störfallbedingungen, x) schwerer Störfall - Zustand einer kerntechnischen Anlage, welcher ein Ereignis mit Schmelzen eines Brennelements umfasst und die Einführung von Schutzmaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung erfordert.“. 4. Die Fußnote 2 lautet: „2) z. B. STN EN 61226 Kernkraftwerke - Leittechnische Systeme mit sicherheitstechnischer Bedeutung - Kategorisierung leittechnischer Funktionen. (40 2101).“. 5. In Anhang 3 Teil B Ziffer I. Buchstabe B. Absatz 1 werden die Wörter „ausgewählter schwerer Störfälle“ durch die Wörter „Störfälle unter erweiterten Projektbedingungen“ ersetzt. 6. In Anhang 3 Teil B Ziffer I. Buchstabe B. Absatz 5 lautet der Einleitungssatz wie folgt: „Während des Hochfahrens, des Normalbetriebs, eines angenommenen auslösenden Ereignisses, des anormalen Betriebs, eines Projektstörfalls und im entsprechenden Maße auch während eines Störfalls unter erweiterten Projektbedingungen muss das Projekt einer kerntechnischen Anlage die folgenden grundlegenden Sicherheitsfunktionen zur Gewährleistung der Sicherheit erfüllen:“. 7. In Anhang 3 Teil B Ziffer I. Buchstabe C Absatz 1 Buchstabe d werden die Wörter „auslegungsüberschreitender Störfälle“ durch die Wörter „Störfälle unter erweiterten Projektbedingungen“ und die Wörter „ausgewählter technischer Störfälle“ durch die Wörter „Störfälle unter erweiterten Projektbedingungen mit Schmelzen des Brennelements“ ersetzt. 8. In Anhang 3 Teil B Ziffer I. Buchstabe K. Absatz 6 werden die Wörter „ausgewählter schwerer Störfälle“ durch die Wörter „Störfälle unter erweiterten Projektbedingungen“ ersetzt. 9. In Anhang 3 Teil B Ziffer I. Buchstabe L. Absatz 11 wird am Ende folgender Satz angefügt: „Das Rechnersystem eines Sicherheits- oder Steuersystems mit Einfluss auf die nukleare Sicherheit muss für den gesamten Zeitraum der Lebensdauer über ein 2 abgesichertes und dokumentiertes Steuersystem des Schutzes vor physischen Angriffen, vor unberechtigtem Zugriff und vor Schadcodes verfügen.“. 10. In Anhang 3 Teil B Ziffer I. Buchstabe N. Absatz 2 werden die Wörter „ausgewählter auslegungsüberschreitender Störfälle“ durch die Wörter „Störfälle unter erweiterten Projektbedingungen“ ersetzt. 11. In Anhang 3 Teil B Ziffer I. Buchstabe N. Absatz 3, Ziffer II. Buchstabe C Absatz 1 Buchstabe c und Buchstabe D Absatz 2 zweiter Satz werden die Wörter „ausgewählter schwerer Störfälle“ durch die Wörter „Störfälle unter erweiterten Projektbedingungen“ ersetzt. 12. In Anhang 3 Teil B Ziffer II. Buchstabe C. Absatz 5 lautet der erste Satz wie folgt: „Das Projekt muss die Lösung einer zuverlässigen endgültigen Wärmeableitung aus ausgewählten Anlagen während des Zustands des Normalbetriebs, des anormalen Betriebs, Projektstörfällen und während Störfällen unter erweiterten Projektbedingungen ohne ernsthafte Beschädigung eines Brennelements umfassen; bei Störfällen unter erweiterten Projektbedingungen mit Schmelzen eines Brennelements kann durch das Projekt die Wärmeabführung auch durch ein anderes als für die übrigen Betriebszustände angewendeten Verfahrens gelöst werden.“. 13. In Anhang 3 Teil B Ziffer II. Buchstabe D. Absatz 17 werden die Wörter „auslegungsüberschreitender Störfälle“ durch die Wörter „Störfälle unter erweiterten Projektbedingungen“ ersetzt. 14. In Anhang 3 Teil B Ziffer II. Buchstabe D. Absätze 18 bis 21 werden die Wörter „schwerer Störfall“ in allen Formen durch die Wörter „Störfall unter erweiterten Projektbedingungen“ in der entsprechenden Form ersetzt. 15. In Anhang 3 Teil B Ziffer II. Buchstabe E. Absatz 3 lautet der Einleitungssatz wie folgt: „Das Projekt muss Analysen der folgenden Störfälle unter erweiterten Projektbedingungen ohne ernsthafte Beschädigung von Brennelementen umfassen:“. 16. In Anhang 3 Teil B Ziffer II. Buchstabe E. Absatz 5 werden im Einleitungssatz die Wörter „ausgewählte schwere Störfälle“ durch die Wörter „Störfälle unter erweiterten Projektbedingungen mit Schmelzen von Brennelementen“ ersetzt. 17. In Anhang 3 Teil B Ziffer II. Buchstabe E. Absatz 5 Buchstabe b wird das Wort „schwere“ gestrichen. 18. In Anhang 3 Teil B Ziffer II. Buchstabe E. lautet Absatz 9 wie folgt: „(9) Das Projekt muss Analysen beinhalten, die das Verhalten der kerntechnischen Anlage bei Störfällen unter den Bedingungen eines erweiterten Projekts überprüfen, damit das Entweichen von für die Bevölkerung und die Umwelt schädlichen radioaktiven Stoffen in einem solchen Maße minimiert wird, wie dies auf vernünftige Weise erreichbar ist. 3 19. In Anhang 3 Teil B Ziffer II. Buchstabe I. Absatz 3 erster Satz werden die Wörter „ausgewählter schwerer Störfälle“ durch die Wörter „Störfälle unter erweiterten Projektbedingungen“ ersetzt. 20. In Anhang 4 Teil B Ziffer I. Buchstabe A. lautet Absatz 19 wie folgt. „(19) Vom Genehmigungsinhaber wird der Behörde für jede kerntechnische Anlage gesondert Folgendes übersandt: a) eine Tagesmeldung zum Betriebsverlauf mit folgendem Inhalt: 1. Betriebszustand der kerntechnischen Anlage, 2. Einhaltung oder Verletzung der Grenzwerte und Bedingungen, b) tägliche Meldung, wenn es sich um eine kerntechnische Anlage in der Phase der Stilllegung handelt, welche Informationen über Folgendes enthält: 1. aktuell durchgeführte Arbeiten unter Angabe der Nummer des entsprechenden Programms, 2. Einhaltung oder Verletzung der Grenzwerte und Bedingungen, 3. Art und Menge produzierter radioaktiver Abfälle, 4. Betrieb von technologischen Einrichtungen, c) tägliche Meldung mit Angaben über die Anzahl der gelagerten Faserbetoncontainer, wenn es sich um ein Lager für radioaktive Abfälle handelt, d) quartalsweise und jährliche Bewertung der Betriebssicherheit mit folgenden Angaben: 1. Stand der nuklearen Sicherheit, einschließlich ihrer Bewertung durch Sicherheitskennziffern, 2. Stand der Betriebszuverlässigkeit ausgewählter Einrichtungen, 3. Erhöhung der Sicherheit, 4. Strahlenschutz einschließlich Menge und Form der in die Umwelt freigesetzten radioaktiven Stoffe, 5. Brandschutz, 6. Störfallbereitschaft, 7. interne Aufsicht über die nukleare Sicherheit, 8. Entstehung und Umgang mit radioaktivem Abfall einschließlich seines Transports, 9. Entstehung und Umgang mit abgebrannten Brennelementen einschließlich ihres Transports, e) quartalsweise und jährliche Bewertung, wenn es sich um eine kerntechnische Anlage in der Phase der Stilllegung handelt, welche Angaben über Folgendes enthält: 1. aktuell ablaufende Tätigkeiten der Stilllegung für den Bewertungszeitraum, 2. Vergleich des derzeitigen Stands der Stilllegung mit dem Plan der Phase der Stilllegung, wenn es sich um eine kerntechnische Anlage in der Phase der Stilllegung handelt.“. 21. In Anhang 4 Teil B Ziffer I. Buchstabe A werden hinter dem Absatz 19 die neuen Absätze 20 und 21 eingefügt, welche wie folgt lauten: „(20) Handelt es sich um ein Lager für radioaktive Abfälle wird der Behörde vom Genehmigungsinhaber für jede kerntechnische Anlage gesondert eine quartalsweise Bewertung übersandt, die Angaben über Folgendes enthält: 4 a) die aktivierte Füllung des Inventars der einzelnen Radionuklide, die in den Grenzwerten und zu den Bedingungen des sicheren Betriebs des Lagers für radioaktive Abfälle deklariert sind, b) die Anzahl der gelagerten Faserbetoncontainer. (21) Handelt es sich um ein Lager für radioaktive Abfälle, wird der Behörde vom Genehmigungsinhaber für jede kerntechnische Anlage gesondert eine jährliche Bewertung übersandt, die außer den Angaben gemäß Absatz 20 auch Angaben über das Monitoring der geotechnischen Stabilität, des Wassers, des Bodens und der Atmosphäre enthält.“. Die bisherigen Absätze 20 bis 27 werden als Absätze 22 bis 29 bezeichnet. 22. In Anhang 4 Teil B Ziffer I. Buchstabe K. Absatz 5 erster Satz werden die Wörter „eines auslegungsübergreifenden Störfalls“ durch die Wörter „eines Störfalls unter erweiterten Projektbedingungen“ ersetzt. 23. In Anhang 4 Teil B Ziffer I. Buchstabe G. Absatz 7 werden die Wörter „auslegungsübergreifender Störfälle“ durch die Wörter „Störfälle unter erweiterten Projektbedingungen“ ersetzt. 24. In Anhang 4 Teil B Ziffer II. Buchstabe A Absatz 3 wird am Ende der folgende Satz angefügt: „Bestandteil der Dokumentation für das Einfahren von Brennstoff in den Kernreaktor muss auch ein schriftliches Verfahren für ein ungeplantes Ausfahren des Brennstoffs aus dem Kernreaktor in das Abklingbassin sein.“. Artikel II Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft. Marta Žiaková eigenhändig 5