1. ------IND- 2015 0576 SK- DE- ------ 20151026 --- --

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1. ------IND- 2015 0576 SK- DE- ------ 20151026 --- --- PROJET
Entwurf
VERORDNUNG
der Atomaufsichtsbehörde der Slowakischen Republik
vom ……. 2016,
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung der Atomaufsichtsbehörde der
Slowakischen Republik GBl. Nr. 430/2011 über die Anforderungen an die nukleare
Sicherheit
Die Atomaufsichtsbehörde der Slowakischen Republik ordnet gemäß § 23 Absatz 5
des Gesetzes GBl. Nr. 541/2004 über die friedliche Nutzung der Kernenergie (Atomgesetz)
und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der Fassung des Gesetzes GBl. Nr.
350/2011 Folgendes an:
Artikel I
Die Verordnung der Atomaufsichtsbehörde der Slowakischen Republik
GBl. Nr. 430/2011 über die Anforderungen an die nukleare Sicherheit wird wie folgt
geändert und ergänzt:
1. In § 2 lautet der Buchstabe e wie folgt:
„e) Störfallbedingungen - Abweichungen von den Bedingungen des Normalbetriebs,
die weniger häufig aber schwerwiegender als der anormale Betrieb sind und
Projektstörfälle und Störfälle unter erweiterten Projektbedingungen umfassen,“.
2. In § 2 lauten die Buchstaben k und l wie folgt:
„k) sicherer Zustand - Stand einer kerntechnischen Anlage nach anormalem Betrieb
oder Störfallbedingungen, bei dem der Reaktor unterkritisch ist und grundlegende
Sicherheitsfunktionen stabil für einen langen Zeitraum sichergestellt sind und aufrecht
erhalten werden,
l) Störfall unter erweiterten Projektbedingungen - Ereignis, das keine Projektereignis
ist, jedoch im Prozess der Projektierung der kerntechnischen Anlage nach der
realistischen Methodik berücksichtigt wird und bei dem das Entweichen radioaktiver
Stoffe die festgelegten Grenzwerte1) nicht überschreitet; dies können folgende
Ereignisse sein:
1. ohne schwerwiegende Beschädigung eines Brennelements,
2. mit Schmelzen eines Brennelements,“.
Die Fußnote 1 lautet:
1
„1) § 2 Absatz 2 Buchstabe f des Gesetzes GBl. Nr. 355/2007 über den Schutz, die
Förderung und die Entwicklung der öffentlichen Gesundheit sowie über die Änderung
und Ergänzung einiger Gesetze.
Anhang 10 zur Regierungsverordnung der Slowakischen Republik GBl. Nr. 345/2006
über grundlegende Sicherheitsanforderungen zum Schutz der Gesundheit der
Mitarbeiter und der Bevölkerung vor ionisierender Strahlung.“.
3. In § 2 lauten die Buchstaben w und x wie folgt:
„w) im Projekt der kerntechnischen Anlage berücksichtigte Zustände der
kerntechnischen Anlage
1. Normalbetrieb,
2. anormaler Betrieb, oder
3. Störfallbedingungen,
x) schwerer Störfall - Zustand einer kerntechnischen Anlage, welcher ein Ereignis mit
Schmelzen eines Brennelements umfasst und die Einführung von Schutzmaßnahmen
zum Schutz der Bevölkerung erfordert.“.
4. Die Fußnote 2 lautet:
„2) z. B. STN EN 61226 Kernkraftwerke - Leittechnische Systeme mit
sicherheitstechnischer Bedeutung - Kategorisierung leittechnischer Funktionen.
(40 2101).“.
5. In Anhang 3 Teil B Ziffer I. Buchstabe B. Absatz 1 werden die Wörter „ausgewählter
schwerer Störfälle“ durch die Wörter „Störfälle unter erweiterten
Projektbedingungen“ ersetzt.
6. In Anhang 3 Teil B Ziffer I. Buchstabe B. Absatz 5 lautet der Einleitungssatz wie
folgt:
„Während des Hochfahrens, des Normalbetriebs, eines angenommenen auslösenden
Ereignisses, des anormalen Betriebs, eines Projektstörfalls und im entsprechenden
Maße auch während eines Störfalls unter erweiterten Projektbedingungen muss das
Projekt
einer
kerntechnischen
Anlage
die
folgenden
grundlegenden
Sicherheitsfunktionen zur Gewährleistung der Sicherheit erfüllen:“.
7. In Anhang 3 Teil B Ziffer I. Buchstabe C Absatz 1 Buchstabe d werden die Wörter
„auslegungsüberschreitender Störfälle“ durch die Wörter „Störfälle unter erweiterten
Projektbedingungen“ und die Wörter „ausgewählter technischer Störfälle“ durch die
Wörter „Störfälle unter erweiterten Projektbedingungen mit Schmelzen des
Brennelements“ ersetzt.
8. In Anhang 3 Teil B Ziffer I. Buchstabe K. Absatz 6 werden die Wörter „ausgewählter
schwerer Störfälle“ durch die Wörter „Störfälle unter erweiterten
Projektbedingungen“ ersetzt.
9. In Anhang 3 Teil B Ziffer I. Buchstabe L. Absatz 11 wird am Ende folgender Satz
angefügt: „Das Rechnersystem eines Sicherheits- oder Steuersystems mit Einfluss auf
die nukleare Sicherheit muss für den gesamten Zeitraum der Lebensdauer über ein
2
abgesichertes und dokumentiertes Steuersystem des Schutzes vor physischen
Angriffen, vor unberechtigtem Zugriff und vor Schadcodes verfügen.“.
10. In Anhang 3 Teil B Ziffer I. Buchstabe N. Absatz 2 werden die Wörter „ausgewählter
auslegungsüberschreitender Störfälle“ durch die Wörter „Störfälle unter erweiterten
Projektbedingungen“ ersetzt.
11. In Anhang 3 Teil B Ziffer I. Buchstabe N. Absatz 3, Ziffer II. Buchstabe C Absatz 1
Buchstabe c und Buchstabe D Absatz 2 zweiter Satz werden die Wörter
„ausgewählter schwerer Störfälle“ durch die Wörter „Störfälle unter erweiterten
Projektbedingungen“ ersetzt.
12. In Anhang 3 Teil B Ziffer II. Buchstabe C. Absatz 5 lautet der erste Satz wie folgt:
„Das Projekt muss die Lösung einer zuverlässigen endgültigen Wärmeableitung aus
ausgewählten Anlagen während des Zustands des Normalbetriebs, des anormalen
Betriebs,
Projektstörfällen und während
Störfällen unter erweiterten
Projektbedingungen ohne ernsthafte Beschädigung eines Brennelements umfassen;
bei Störfällen unter erweiterten Projektbedingungen mit Schmelzen eines
Brennelements kann durch das Projekt die Wärmeabführung auch durch ein anderes
als für die übrigen Betriebszustände angewendeten Verfahrens gelöst werden.“.
13. In Anhang 3 Teil B Ziffer II. Buchstabe D. Absatz 17 werden die Wörter
„auslegungsüberschreitender Störfälle“ durch die Wörter „Störfälle unter erweiterten
Projektbedingungen“ ersetzt.
14. In Anhang 3 Teil B Ziffer II. Buchstabe D. Absätze 18 bis 21 werden die Wörter
„schwerer Störfall“ in allen Formen durch die Wörter „Störfall unter erweiterten
Projektbedingungen“ in der entsprechenden Form ersetzt.
15. In Anhang 3 Teil B Ziffer II. Buchstabe E. Absatz 3 lautet der Einleitungssatz wie
folgt:
„Das Projekt muss Analysen der folgenden Störfälle unter erweiterten
Projektbedingungen ohne ernsthafte Beschädigung von Brennelementen umfassen:“.
16. In Anhang 3 Teil B Ziffer II. Buchstabe E. Absatz 5 werden im Einleitungssatz die
Wörter „ausgewählte schwere Störfälle“ durch die Wörter „Störfälle unter erweiterten
Projektbedingungen mit Schmelzen von Brennelementen“ ersetzt.
17. In Anhang 3 Teil B Ziffer II. Buchstabe E. Absatz 5 Buchstabe b wird das Wort
„schwere“ gestrichen.
18. In Anhang 3 Teil B Ziffer II. Buchstabe E. lautet Absatz 9 wie folgt:
„(9) Das Projekt muss Analysen beinhalten, die das Verhalten der kerntechnischen
Anlage bei Störfällen unter den Bedingungen eines erweiterten Projekts überprüfen,
damit das Entweichen von für die Bevölkerung und die Umwelt schädlichen
radioaktiven Stoffen in einem solchen Maße minimiert wird, wie dies auf vernünftige
Weise erreichbar ist.
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19. In Anhang 3 Teil B Ziffer II. Buchstabe I. Absatz 3 erster Satz werden die Wörter
„ausgewählter schwerer Störfälle“ durch die Wörter „Störfälle unter erweiterten
Projektbedingungen“ ersetzt.
20. In Anhang 4 Teil B Ziffer I. Buchstabe A. lautet Absatz 19 wie folgt.
„(19) Vom Genehmigungsinhaber wird der Behörde für jede kerntechnische Anlage
gesondert Folgendes übersandt:
a) eine Tagesmeldung zum Betriebsverlauf mit folgendem Inhalt:
1. Betriebszustand der kerntechnischen Anlage,
2. Einhaltung oder Verletzung der Grenzwerte und Bedingungen,
b) tägliche Meldung, wenn es sich um eine kerntechnische Anlage in der Phase
der Stilllegung handelt, welche Informationen über Folgendes enthält:
1. aktuell durchgeführte Arbeiten unter Angabe der Nummer des
entsprechenden Programms,
2. Einhaltung oder Verletzung der Grenzwerte und Bedingungen,
3. Art und Menge produzierter radioaktiver Abfälle,
4. Betrieb von technologischen Einrichtungen,
c) tägliche Meldung mit Angaben über die Anzahl der gelagerten
Faserbetoncontainer, wenn es sich um ein Lager für radioaktive Abfälle
handelt,
d) quartalsweise und jährliche Bewertung der Betriebssicherheit mit folgenden
Angaben:
1. Stand der nuklearen Sicherheit, einschließlich ihrer Bewertung durch
Sicherheitskennziffern,
2. Stand der Betriebszuverlässigkeit ausgewählter Einrichtungen,
3. Erhöhung der Sicherheit,
4. Strahlenschutz einschließlich Menge und Form der in die Umwelt
freigesetzten radioaktiven Stoffe,
5. Brandschutz,
6. Störfallbereitschaft,
7. interne Aufsicht über die nukleare Sicherheit,
8. Entstehung und Umgang mit radioaktivem Abfall einschließlich seines
Transports,
9. Entstehung und Umgang mit abgebrannten Brennelementen einschließlich
ihres Transports,
e) quartalsweise und jährliche Bewertung, wenn es sich um eine kerntechnische
Anlage in der Phase der Stilllegung handelt, welche Angaben über Folgendes
enthält:
1. aktuell ablaufende Tätigkeiten der Stilllegung für den Bewertungszeitraum,
2. Vergleich des derzeitigen Stands der Stilllegung mit dem Plan der Phase der
Stilllegung, wenn es sich um eine kerntechnische Anlage in der Phase der
Stilllegung handelt.“.
21. In Anhang 4 Teil B Ziffer I. Buchstabe A werden hinter dem Absatz 19 die neuen
Absätze 20 und 21 eingefügt, welche wie folgt lauten:
„(20) Handelt es sich um ein Lager für radioaktive Abfälle wird der Behörde vom
Genehmigungsinhaber für jede kerntechnische Anlage gesondert eine quartalsweise
Bewertung übersandt, die Angaben über Folgendes enthält:
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a) die aktivierte Füllung des Inventars der einzelnen Radionuklide, die in den
Grenzwerten und zu den Bedingungen des sicheren Betriebs des Lagers für
radioaktive Abfälle deklariert sind,
b) die Anzahl der gelagerten Faserbetoncontainer.
(21) Handelt es sich um ein Lager für radioaktive Abfälle, wird der Behörde vom
Genehmigungsinhaber für jede kerntechnische Anlage gesondert eine jährliche
Bewertung übersandt, die außer den Angaben gemäß Absatz 20 auch Angaben über
das Monitoring der geotechnischen Stabilität, des Wassers, des Bodens und der
Atmosphäre enthält.“.
Die bisherigen Absätze 20 bis 27 werden als Absätze 22 bis 29 bezeichnet.
22. In Anhang 4 Teil B Ziffer I. Buchstabe K. Absatz 5 erster Satz werden die Wörter
„eines auslegungsübergreifenden Störfalls“ durch die Wörter „eines Störfalls unter
erweiterten Projektbedingungen“ ersetzt.
23. In Anhang 4 Teil B Ziffer I. Buchstabe G. Absatz 7 werden die Wörter
„auslegungsübergreifender Störfälle“ durch die Wörter „Störfälle unter erweiterten
Projektbedingungen“ ersetzt.
24. In Anhang 4 Teil B Ziffer II. Buchstabe A Absatz 3 wird am Ende der folgende Satz
angefügt: „Bestandteil der Dokumentation für das Einfahren von Brennstoff in den
Kernreaktor muss auch ein schriftliches Verfahren für ein ungeplantes Ausfahren des
Brennstoffs aus dem Kernreaktor in das Abklingbassin sein.“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.
Marta Žiaková eigenhändig
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