ARBEITSVERTRAG FÜR ANGESTELLTE Zwischen der Firma AVN Media AG, vertreten durch den Vorstand, hier Herr Peter Brenner Obere Bahnstrasse 41, 73431 Aalen - im nachfolgenden „Arbeitgeber“ oder „AVN“ genannt - und Herrn Ilya P. Kozachenko - im nachfolgenden „Arbeitnehmer“ genannt wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen: §1 Beginn des Arbeitsverhältnisses / Probezeit 1. Der Arbeitnehmer tritt ab 01.11.00 in die Dienste der AVN ein. Eine Kündigung vor Dienstantritt ist ausgeschlossen. 2. Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. §2 Tätigkeit 1. Der Arbeitnehmer wird als Programmierer, Fachbereich C, C++, SQL im Bereich AVN - Innovations eingestellt. Seine Aufgaben sind die Konzeption und Entwicklung von Software-Lösungen in C/C++, Sql und/oder vergleichbaren Programmiersprachen. Der Entwickler arbeitet eigenständig oder im Team nach den Vorgaben der Projektleitung. 2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine ganze Arbeitskraft seinem Aufgabenbereich zu widmen und, soweit dies erforderlich ist, auch über die betriebsübliche Arbeitszeit hinaus tätig zu werden, soweit diese Mehrarbeit durch den zuständigen Vorgesetzten angeordnet wird. 3. Der Arbeitnehmer ist ferner verpflichtet, bei gleicher Vergütung andere, seinen Fähigkeiten entsprechende und ihm zumutbare Aufgaben nach näherer Weisung der Geschäftsleitung, evtl. auch nur vertretungsweise oder an einem anderen Ort, zu übernehmen. 1 §3 Arbeitszeit 1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden/Woche (Montag – Freitag). 2. Wird die regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche überschritten, so wird diese Mehrarbeit auf einem Zeitkonto gutgeschrieben. Diese Zeiten sind im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Anfall abzufeiern, so dass im Durchschnitt von sechs Monaten die vertragliche Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich erreicht wird. Zeitpunkt und Dauer von Freizeitausgleich sind mit dem Vorgesetzten abzustimmen. Eine Ausgleichszahlung erfolgt nicht. Nach Ablauf von zwölf Monaten verfällt der Ausgleichsanspruch. Dies gilt nicht, soweit es dem Angestellten aus betrieblichen Gründen nicht möglich war, das Zeitkonto innerhalb des 12-Monats-Zeitraumes auszugleichen. 3. Ein Überschreiten der Arbeitszeit bedarf der ausdrücklichen Anordnung des zuständigen Vorgesetzen und ist durch diesen abzuzeichnen. 4. Die Zahlung von Gratifikationen, Prämien und sonstigen Leistungen liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Leistungen durch schriftliche Vereinbarungen, die als Anlage diesem Vertrag beizufügen sind, getroffen wurden. §4 Vergütung Der Arbeitnehmer erhält ein anfangliches monatliches Gehalt von DM 6.460,00 brutto, das jeweils zum 10. des Folgemonats zu zahlen ist. §5 Abtretung und Verpfändung des Arbeitseinkommens Die Abtretung sowie die Verpfändung von Vergütungsansprüchen ist ausgeschlossen. Bei Pfändungen oder seitens des Arbeitgebers erlaubter Abtretung oder Verpfändung der Vergütungsansprüche ist der Arbeitgeber berechtigt für jede zu berechnende Pfändung, Abtretung oder Verpfändung DM 35,00 pauschal als Ersatz für entstehende Kosten einzubehalten. §6 Arbeitsverhinderung und Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall 1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich, d. h. spätestens zum Arbeitsbeginn, dem Arbeitgeber mitzuteilen. 2 2. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung darüber sowie über deren voraussichte Dauer vorzulegen. Bei über den angegebenen Zeitraum hinausgehender Erkrankung ist die Folgebescheinigung innerhalb weiterer drei Tage nach Ablauf der vorangehenden einzureichen. Die Meldung über die weitere Arbeitsunfähigkeit hat ebenfalls unverzüglich im Sinne von Ziff. 1. zu erfolgen. 3. Ist der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung infolge unverschuldeter Krankheit verhindert, so leistet der Arbeitgeber für sechs Wochen Vergütungsfortzahlung nach den jeweils gesetzlichen Bestimmungen, derzeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vergütungsfortzahlung zurückzubehalten, bis die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeht. Ebenfalls ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vergütungsfortzahlung zu verweigern, soweit die Anzeige der Arbeitsverhinderung nicht unverzüglich erfolgt. §7 Urlaub 1. Der Arbeitnehmer erhält einen Erholungsurlaub von 25 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Im Ein- und Austrittsjahr erhält der Arbeitnehmer für jeden vollen Kalendermonat 1/12 des Jahresurlaubs. 2. Nicht in Anspruch genommener Jahresurlaub verfällt am 31.03. des Folgejahres, es sei denn, einer vorherigen Urlaubsgewährung standen dringende betriebliche Belange entgegen. 3. Die Festsetzung des Urlaubs erfolgt durch den Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers. Dringende betriebliche Gründe gehen vor. §8 Nebenbeschäftigung 1. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung nur mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. 2. Veröffentlichungen und Vorträge des Arbeitnehmers bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn dadurch die Interessen des Arbeitgebers berührt werden. 3 §9 Rückzahlung von Vorschüssen und Darlehen Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind noch offene Restbeträge von Vorschüssen und Darlehen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Rückzahlung fällig, es sei denn, der Arbeitgeber hat aus betriebsbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis gekündigt oder der Arbeitnehmer hat ausdrücklich wegen eines zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grundes gekündigt. In diesen Fällen ist das Darlehen gemäß der Darlehensvereinbarung in den vereinbarten Raten an den Arbeitgeber zurückzuführen. Vorschüsse können von der letzten Lohn- und Gehaltsabrechnung einbehalten werden, soweit dadurch die Pfändungsfreigrenzen nicht unterschritten werden. Im Falle der Unterschreitung der Pfändungsfreigrenzen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, diesen Betrag im nächsten Monat an den Arbeitgeber zurückzuzahlen. § 10 Personalfragebogen Die Angaben im Personalfragebogen sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Änderungen sind unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Bei unwahren Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Personalfragebogen kann der Arbeitgeber den Vertrag anfechten. Wesentliche Tatsachen sind insbesondere die Frage nach Erkrankungen, die die Fähigkeit der Ausübung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen beeinträchtigen können. § 11 Geheimhaltung / Vertragsstrafe 1. Über alle nicht allgemein bekannten Angelegenheiten des Arbeitgebers ist gegenüber Außenstehenden und unbeteiligten Mitarbeitern Verschwiegenheit zu wahren. Diese Schweigepflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer, mit denen der Arbeitgeber wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist, und dauert über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. 2. Alle den Arbeitgeber und seine Interessen berührenden Briefe sind ohne Rücksicht auf den Adressaten, ebenso wie alle sonstigen Geschäftsstücke, Zeichnungen, Notizen, Bücher, Muster, Modelle, Werkzeuge, Material usw., dessen alleiniges Eigentum und sind nach Aufforderung bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unaufgefordert zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. Hierunter fallen auch EDV-Aufzeichnungen sowie Disketten. Auf privaten Anlagen gespeicherte Daten sind nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Überschreiben zu löschen. 3. Die betrieblichen Sicherheitsbestimmungen sind zu beachten. Vertraulich und geheimzuhaltende Schriftstücke, Zeichnungen, Modelle usw. sind unter dem vorgeschriebenen Verschluss zu halten. 4 4. Eine eventuelle, amtliche Gemeinhaltungspflicht bildet einen Teil des Arbeitsvertrags. 5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Monatsgehalt vereinbart. Soweit es sich um eine Dauerhandlung handelt, ist die Vertragsstrafe, solange dieser Zustand anhält, jeden Monat zur Zahlung fällig. § 12 Verpflichtung auf das Datengeheimnis Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Wahrung der Gemeinhaltung personenbezogener Daten gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz. Personenbezogene Daten dürfen zu keinem anderen Zweck als dem der jeweiligen vereinbarten Aufgabenerfüllung verarbeitet, bekannt gegeben, zugänglich gemacht oder in sonstiger Weise genutzt werden. Eine Verletzung dieses Verbots ist strafbar. Vorgenannte Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. § 13 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. Das Arbeitsverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 2. Unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. § 14 Diensterfindung / Know-how / Urheberrechte / Geschmacksmuster 1. Für Diensterfindungen und qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge gelten die Regelungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen. 2. Diensterfindungen und Know-how kann der Arbeitgeber uneingeschränkt nutzen einschließlich des Rechts der Übertragung auf Dritte. Eine Verpflichtung zur Nutzung besteht nicht. 3. Urheberrechte und verwandte Schutzrechte sowie geschmacksmusterfähige Leistungen, die während des Dienstverhältnisses erbracht werden, stehen dem Arbeitgeber zur uneingeschränkten Nutzung unentgeltlich zu. Der Arbeitnehmer hat sämtliche damit zusammenhängende Unterlagen dem Arbeitgeber vollständig zur Verfügung zu stellen. Ein Zurückbehaltungsrecht hieran besteht nicht. § 69 Urhebergesetz gilt uneingeschränkt für jede Art der Nutzung. Auf das Recht der Anbringung eines Urhebervermerks durch den Arbeitnehmer wird verzichtet, unbeschadet des Rechts des Arbeitgebers, seinerseits einen derartigen Vermerk oder einen Copyright-Vermerk anzubringen. Eine Verpflichtung zur Ausübung der Nutzungsrechte besteht nicht. 5 4. Die Beendigung dieses Vertrages, gleichgültig aus welchem Grund, berührt den Bestand dieser Rechte nicht. § 15 Leistungsergebnisse Dritter Der Arbeitnehmer verpflichtet sich Leistungsergebnisse Dritter ohne eine vertragliche Gestattung oder sonstige Nutzungsberechtigungen, nicht zu nutzen. In jedem Fall sind beabsichtigte Nutzungen dem Arbeitgeber zu offenbaren, der berechtigt ist, dem Arbeitnehmer aufzuerlegen, die Leistungen ohne Nutzung der Leistung Dritter unter entsprechender Abänderung der Leistung zu erbringen. § 16 Verfallfristen Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängig sind. Für diese gilt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens. § 17 Allgemeines Nebenabrede bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages. Der Arbeitnehmer bestätigt mit Unterzeichnung dieses Vertrages eine Ausfertigung erhalten zu haben. Ort/Datum: ............................................... Ort/Datum: ............................................... .................................................................. (Arbeitgeber) .................................................................. (Arbeitsnehmer) 6