Geschäftsverteilung Richter - 2015

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Beschluss
über die Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Wetter (Ruhr) ab
dem 01.06.2015 aus Anlass der Abordnung der Richterin Dr. Nattkemper
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A. Es bearbeiten
I. Direktor des Amtsgerichts Steuber
1. Zivilprozesssachen mit den Anfangsbuchstaben A – F
2. Wohnungseigentumssachen
3. Urkundssachen
4. Grundbuchsachen
5. Registersachen
6. Rechtshilfeersuchen aus den vorgenannten Gebieten
7. Vorsitz des Ausschusses zur Wahl der Schöffen und Jugendschöffen
8. Alle Sachen, die in der Geschäftsverteilung nicht besonders
benannt sind
II. Richter am Amtsgericht Beckmann
1. Zivilprozesssachen mit den Anfangsbuchstaben Sd – Z, soweit sie nicht nach
Sachgebieten anders verteilt sind
2. Alle Cs- und Ds-Sachen gegen Erwachsene
3. Privatklagesachen
4. Jugendstrafsachen und Cs-Sachen gegen Heranwachsende
einschließlich Wiederaufnahme in Jugendstrafsachen mit
den Anfangsbuchstaben X, Y und Z
5. Jugendrichterliche Tätigkeit als Vollstreckungsleiter der angeschlossenen
Jugendarrestanstalt
6. Rechtshilfeersuchen aus den vorgenannten Gebieten
7. Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
III. Richter am Amtsgericht Potthast
1. Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben A – G sowie Familiensachen mit den
Anfangsbuchstaben H – Z, soweit diese vor dem 31.12.2011 anhängig geworden
sind
2. Zivilprozesssachen mit den Anfangsbuchstaben G – Sc, soweit sie nicht nach
Sachgebieten anders verteilt sind
3. Rechtshilfeersuchen aus den vorgenannten Gebieten
4. Güterichtersachen
IV. Richter am Amtsgericht Wessel
1. Betreuungssachen (XVII)
2. Vormundschafts- und Pflegschaftssachen
3. Unterbringungssachen (XIV)
4. Jugendstrafsachen und Cs-Sachen gegen Heranwachsende
einschließlich Wiederaufnahme in Jugendstrafsachen mit
den Anfangsbuchstaben A bis W, mit Ausnahme der unter II. genannten
jugendrichterlichen Tätigkeit
5. Bußgeldsachen
6. Rechtshilfeersuchen aus den vorgenannten Gebieten
V. Richterin Tuschhoff
1. Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben H – Z, mit Ausnahme der bis zum
31.12.2011 anhängig gewordenen Verfahren
2. Adoptionssachen
3. Zwangsvollstreckungssachen
4. Gs-Sachen
5. Nachlasssachen
6. Rechtshilfeersuchen aus den vorgenannten Gebieten
B. Es vertreten:
1. den Direktor des Amtsgerichts Steuber:
Richter am Amtsgericht Beckmann, sodann hilfsweise in folgender Reihenfolge
Richter am Amtsgericht Potthast, Richter am Amtsgericht Wessel, Richterin
Tuschhoff
2. den Richter am Amtsgericht Beckmann:
Direktor des Amtsgerichts Steuber, sodann hilfsweise in folgender Reihenfolge
Richter am Amtsgericht Wessel, Richter am Amtsgericht Potthast, Richterin
Tuschhoff
mit Ausnahme
a. in Jugendstrafsachen und Cs-Sachen gegen Heranwachsende einschließlich
Wiederaufnahme in Jugendstrafsachen mit den Anfangsbuchstaben X, Y und Z
Sowie
b. der jugendrichterlichen Tätigkeit als Vollstreckungsleiter der angeschlossenen
Jugendarrestanstalt;
insoweit vertreten Richter am Amtsgericht Wessel, sodann hilfsweise Direktor
des Amtsgerichts Steuber, Richter am Amtsgericht Potthast, Richterin Tuschhoff
3. den Richter am Amtsgericht Potthast:
Richterin Tuschhoff, sodann hilfsweise in folgender Reihenfolge
Richter am Amtsgericht Wessel, Direktor des Amtsgerichts Steuber, Richter am
Amtsgericht Beckmann
4. den Richter am Amtsgericht Wessel:
a. in Betreuungssachen (XVII), Vormundschafts- und Pflegschaftssachen sowie
Unterbringungssachen (XIV)
mit den Endziffern 1 – 3 Richter am Amtsgericht Potthast, sodann hilfsweise in
folgender Reihenfolge Direktor des Amtsgerichts Steuber, Richterin Tuschhoff,
Richter am Amtsgericht Beckmann;
mit den Endziffern 4 – 6 Richterin Tuschhoff, sodann hilfsweise in folgender
Reihenfolge Richter am Amtsgericht Potthast, Direktor des Amtsgerichts
Steuber, Richter am Amtsgericht Beckmann;
mit den Endziffern 7 – 0 Direktor des Amtsgerichts Steuber, sodann hilfsweise in
folgender Richterin Tuschhoff, Richter am Amtsgericht Potthast, Richter am
Amtsgericht Beckmann sowie
b. in Jugendstrafsachen, Cs-Sachen gegen Heranwachsende
einschließlich Wiederaufnahme in Jugendstrafsachen mit
den Anfangsbuchstaben A bis W sowie Bußgeldsachen Richter am Amtsgericht
Beckmann, sodann hilfsweise in folgender Reihenfolge Direktor des Amtsgerichts Steuber, Richter am Amtsgericht Potthast, Richterin Tuschhoff
5. die Richterin Tuschhoff:
Richter am Amtsgericht Potthast, sodann hilfsweise in folgender Reihenfolge
Richter am Amtsgericht Wessel, Richter am Amtsgericht Beckmann, Direktor des Amtsgerichts Steuber
C.
1. In Zivilprozesssachen ist der Anfangsbuchstabe des Eigennamens des an erster
Stelle aufgeführten Beklagten oder Antragsgegners maßgebend.
2. In Scheidungssachen ist maßgebend der Ehenamen der Beteiligten, hilfsweise der
Nachname des Antragsgegners.
Bei Verfahren, die Kinder betreffen, ist der Nachname des Kindes maßgebend.
In allen übrigen Familiensachen ist der Name des an erster Stelle aufgeführten Beklagten oder Antragsgegners maßgebend.
3. Bei Vollstreckungsgegenklagen, Nichtigkeits- und Restitutionsklagen bestimmt
sich die Zuständigkeit nach den bei Eingang dieser Klage geltenden Bestimmungen
für den Erlass des zu beseitigenden Titels.
4. In Strafsachen gegen mehrere Angeklagte ist maßgebend der Name des in der
Anklageschrift zuerst genannten Angeklagten.
Nach § 354 Abs. 2 1. Halbsatz StPO zurückverwiesene Sachen werden nach Buchstabe B von dem zuständigen Vertreter des Richters/er Richterin bearbeitet, dessen
Urteil aufgehoben ist.
5. Über die Ablehnung oder das Ausscheiden eines Richters/einer Richterin wegen
Besorgnis der Befangenheit entscheidet der zweite, hilfsweise der erste Vertreter des
betroffenen Richters/Richterin.
6. Zuständigkeit nach Buchstaben
Soweit sich die Zuständigkeit nach Buchstaben richtet, gilt folgende Regelung:
6.1.
Maßgebend ist bei einer Klage gegen
a) eine natürliche Person;
das erste Wort des Eigennamens; Adelsbezeichnungen und sonstige
unselbständige Zusätze werden nicht berücksichtigt;
Beispiele:
An der Brübbe
B
Graf von Landsberg
L
Meyer zu Natrup
M
Grosse Boes
G
Schulz-Hauff
S
b) eine Firma, in der ein Eigenname einer natürlichen Person enthalten oder der
eine lnhaberbezeichnung mit einem solchen Eigennamen beigefügt ist:
der erste Eigenname:
Beispiele:
Vereinsbrauerei Scharbeck und Co., Paderborn
S
Fa. Hammer Gebäudereinigung, Inh. Otto Feger
F
Möbelindustrie Riese und Co., Inh. Ludwig Müller
R
c)
eine sonstige Firma mit einer unpersönlichen Bezeichnung:
der erste Buchstabe des gesamten angegebenen Firmennamens;
Beispiele:
d)
Rheinische Viehversicherungsgesellschaft
R
Gesellschaft für Datenverarbeitung
0
Elektrizitätswerke Hagen AG
E
B + S Transportgesellschaft
B
eine kommunale Gebietskörperschaft oder einen kommunalen Zweckverband,
eine öffentliche Sparkasse, eine Kirchengemeinde oder eine ähnliche Körperschaft des öffentlichen Rechts:
der in der amtlichen Bezeichnung der Körperschaft enthaltene Name des Gebietes oder Ortes (= politische Gemeinde) der Körperschaft; unselbständige Zusätze wie “Bad“ usw. werden nicht berücksichtigt;
Beispiele:
e)
Landschaftsverband Westfalen-Lippe
W
Kreis Unna
U
Stadt Bad Salzufien
S
Gemeinde Welver
W
Stadtsparkasse Münsterland-Ost
M
Kirchengemeinde St. Agnes Hamm
H
die Bundesrepublik Deutschland, ein Bundesland, einen sonstigen — etwa ausländischen — Staat oder einen sonstigen Fiskus:
der Buchstabe F (= Fiskus);
f)
eine sonstige juristische Person oder gegen einen nichtrechtsfähigen Zusammenschluss von Personen (etwa einen nicht rechtsfähigen Verein) oder eine
nichtrechtsfähige Anstalt:
der in entsprechender Anwendung von Buchst. b und c bestimmte Name oder
Namensbestandteil; darunter fallen auch die privatrechtlichen Nachfolgegesellschaften von Bundesbahn und Bundespost;
Beispiele:
Schüchtermann-Schillersche Familienstiftung
S (entspr. b)
Briefmarkensammlerverein für Hamm und Umgebung B (entspr. c)
Deutscher Gewerkschaftsbund
g)
D (entspr. c)
einen Insolvenz- oder Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Zwangsverwalter,
Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Vormund oder
Pfleger:
der Name des früheren Inhabers des verwalteten Vermögens, des Erblassers
oder des Mündels;
h)
eine Partei mit einem fremdsprachigen Namen:
im Zweifel das erste Wort.
6.2
Bei negativen Feststellungsklagen ist der Name des Klägers an Stelle des Namens
des Beklagten maßgebend.
D.
Es besteht ein richterlicher Bereitschaftsdienst an jedem Tag in der Zeit von 6.00 Uhr
bis 21.00 Uhr. Der Dienst wird als Rufbereitschaft geführt. Er wird in folgender Weise
wahrgenommen:
Für die 23. Kalenderwoche 2015 Richterin Tuschhoff
Für die 24. Kalenderwoche 2015 Direktor des Amtsgerichts Steuber
Für die 25. Kalenderwoche 2015 Richter am Amtsgericht Beckmann
Für die 26. Kalenderwoche 2015 Richter am Amtsgericht Potthast
Für die 27. Kalenderwoche 2015 Richter am Amtsgericht Wessel
Sodann im wöchentlichen Wechsel durch die oben genannten Richter/Richterinnen
in der dortigen Reihenfolge ab der 28. Kalenderwoche.
Wetter (Ruhr), 21.05.2015
Das Präsidium des Amtsgerichts
gez. Vogt
gez.
Präsident des Landgerichts
Direktor des Amtsgerichts
gez. Beckmann
gez.
Richter am Amtsgericht
Richter am Amtsgericht
gez.Wessel
Richter am Amtsgericht
Steuber
Potthast
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