Geschäftsverteilung Richter - 2016

Werbung
Beschluss
über die Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Wetter (Ruhr) ab
dem 01.01.2016
_________________________________________________________________
A. Es bearbeiten
I. Direktor des Amtsgerichts Steuber
1. Registersachen
3. Alle Sachen, die in der Geschäftsverteilung nicht besonders
benannt sind
4. Rechtshilfeersuchen aus den vorgenannten Gebieten
5. Vorsitz des Ausschusses zur Wahl der Schöffen und Jugendschöffen
II. Richter am Amtsgericht Beckmann
1. Grundbuchsachen
2. Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
3. Rechtshilfeersuchen aus den vorgenannten Gebieten
III. Richter am Amtsgericht Potthast
1. Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben A – G sowie Familiensachen mit den
Anfangsbuchstaben H – Z, soweit diese vor dem 31.12.2011 anhängig geworden
sind
2. Vormundschaftssachen und Pflegschaftssachen mit den Anfangsbuchstaben
A–G
3. Alle Cs- und Ds-Sachen gegen Erwachsene
4. Privatklagesachen
5. Gs-Sachen
6. Güterichtersachen
7. Rechtshilfeersuchen aus den vorgenannten Gebieten
IV. Richter am Amtsgericht Wessel
1. Zivilprozesssachen mit den Anfangsbuchstaben G – S, soweit sie nicht nach
Sachgebieten anders verteilt sind
2. Jugendstrafsachen und Cs-Sachen gegen Heranwachsende
einschließlich Wiederaufnahme in Jugendstrafsachen mit
den Anfangsbuchstaben A bis W, mit Ausnahme der unter V. genannten
jugendrichterlichen Tätigkeit
3. Bußgeldsachen
6. Rechtshilfeersuchen aus den vorgenannten Gebieten
V. Vorsitzender Richter am Landgericht Deipenwisch
1. Urkundssachen
2. Jugendrichterliche Tätigkeit als Vollstreckungsleiter der angeschlossenen
Jugendarrestanstalt
3. Jugendstrafsachen und Cs-Sachen gegen Heranwachsende
einschließlich Wiederaufnahme in Jugendstrafsachen mit
den Anfangsbuchstaben X, Y und Z
VI. Richterin Tuschhoff
1. Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben H – Z, mit Ausnahme der bis zum
31.12.2011 anhängig gewordenen Verfahren
2. Vormundschaftssachen und Pflegschaftssachen mit den Anfangsbuchstaben
H–Z
3. Adoptionssachen
4 . Zivilprozesssachen mit den Anfangsbuchstaben T – Z, soweit sie nicht nach
Sachgebieten anders verteilt sind
5. Rechtshilfeersuchen aus den vorgenannten Gebieten
VII. Richterin Koschinski
1. Betreuungssachen (XVII)
2 . Unterbringungssachen (XIV)
3. Rechtshilfeersuchen aus den vorgenannten Gebieten
VI. Richterin Dr. Tirtasana
1. Zivilprozesssachen mit den Anfangsbuchstaben A – F
2. Wohnungseigentumssachen
3. Nachlasssachen
4. Zwangsvollsteckungssachen
5. Rechtshilfeersuchen aus den vorgenannten Gebieten
B. Es vertreten:
1. den Direktor des Amtsgerichts Steuber:
Vorsitzender Richter am Landgericht Deipenwisch, sodann hilfsweise in
folgender Reihenfolge:
Richter am Amtsgericht Potthast, Richter am Amtsgericht Wessel,
Richterin Tuschhoff
2. den Richter am Amtsgericht Beckmann:
Richter am Amtsgericht Wessel, sodann hilfsweise in folgender Reihenfolge
Richter am Amtsgericht Potthast, Richterin Tuschhoff
3. den Richter am Amtsgericht Potthast:
Richterin Tuschhoff, sodann hilfsweise in folgender Reihenfolge
Richter am Amtsgericht Wessel, Vorsitzender Richter am Landgericht
Deipenwisch, Richterin Koschinski, Richterin Dr. Tirtasana
4. den Richter am Amtsgericht Wessel:
a. in den Jugendstrafsachen und Cs-Sachen gegen Heranwachsende einschließlich Wiederaufnahme in Jugendstrafsachen mit
den Anfangsbuchstaben A - W:
Vorsitzender Richter am Landgericht Deipenwisch, sodann hilfsweise in
folgender Reihenfolge
Richter am Amtsgericht Potthast, Richterin Tuschhoff, Richterin Dr. Tirtasana
b. im Übrigen:
Richterin Dr. Tirtasana, sodann hilfsweise in folgender Reihenfolge
Richterin Tuschhoff, Richter am Amtsgericht Potthast, Richterin Koschinski
5. den Vorsitzenden Richter am Landgericht Deipenwisch:
a. in der jugendrichterlichen Tätigkeit als Vollstreckungsleiter der angeschlossenen Jugendarrestanstalt sowie den Jugendstrafsachen und Cs-Sachen gegen
Heranwachsende einschließlich Wiederaufnahme in Jugendstrafsachen mit
den Anfangsbuchstaben X, Y und Z:
Richter am Amtsgericht Wessel, sodann hilfsweise in folgender Reihenfolge
Richter am Amtsgericht Potthast, Richterin Tuschhoff
b. im Übrigen:
Richter am Amtsgericht Potthast, sodann hilfsweise in folgender Reihenfolge
Richter am Amtsgericht Wessel, Richterin Tuschhoff
7. die Richterin Tuschhoff:
Richter am Amtsgericht Potthast, sodann hilfsweise in folgender Reihenfolge
Richter am Amtsgericht Wessel, Richterin Koschinski
8. die Richterin Koschinski:
Richter am Amtsgericht Wessel, hilfsweise Direktor des Amtsgerichts Steuber,
sodann hilfsweise in folgender Reihenfolge:
In Verfahren mit den Endziffern
1 – 3 Richter am Amtsgericht Potthast, Richterin Tuschhoff; Richterin Dr.
Tirtasana
4 – 6 Richterin Tuschhoff, Richterin Dr. Tirtasana, Richter am Amtsgericht
Potthast,
7 – 0 Richterin Dr. Tirtasana, Richterin Tuschhoff, Richter am Amtsgericht
Potthast
6. die Richterin Dr. Tirtasana:
Richterin Koschinski sodann hilfsweise in folgender Reihenfolge
Richter am Amtsgericht Wessel, Richter am Amtsgericht Potthast, Richterin
Tuschhoff
C.
1. In Zivilprozesssachen ist der Anfangsbuchstabe des Eigennamens des an erster
Stelle aufgeführten Beklagten oder Antragsgegners maßgebend.
2. In Scheidungssachen ist maßgebend der Ehenamen der Beteiligten, hilfsweise der
Nachname des Antragsgegners.
Bei Verfahren, die Kinder betreffen, ist der Nachname des Kindes maßgebend.
In allen übrigen Familiensachen ist der Name des an erster Stelle aufgeführten Beklagten oder Antragsgegners maßgebend.
3. Bei Vollstreckungsgegenklagen, Nichtigkeits- und Restitutionsklagen bestimmt
sich die Zuständigkeit nach den bei Eingang dieser Klage geltenden Bestimmungen
für den Erlass des zu beseitigenden Titels.
4. In Strafsachen gegen mehrere Angeklagte ist maßgebend der Name des in der
Anklageschrift zuerst genannten Angeklagten.
Nach § 354 Abs. 2 1. Halbsatz StPO zurückverwiesene Sachen werden nach Buchstabe B von dem zuständigen Vertreter des Richters/er Richterin bearbeitet, dessen
Urteil aufgehoben ist.
5. Über die Ablehnung oder das Ausscheiden eines Richters/einer Richterin wegen
Besorgnis der Befangenheit entscheidet der zweite, hilfsweise der erste Vertreter des
betroffenen Richters/Richterin.
6. Zuständigkeit nach Buchstaben
Soweit sich die Zuständigkeit nach Buchstaben richtet, gilt folgende Regelung:
6.1.
Maßgebend ist bei einer Klage gegen
a) eine natürliche Person;
das erste Wort des Eigennamens; Adelsbezeichnungen und sonstige
unselbständige Zusätze werden nicht berücksichtigt;
Beispiele:
An der Brübbe
B
Graf von Landsberg
L
Meyer zu Natrup
M
Grosse Boes
G
Schulz-Hauff
S
b) eine Firma, in der ein Eigenname einer natürlichen Person enthalten oder der
eine lnhaberbezeichnung mit einem solchen Eigennamen beigefügt ist:
der erste Eigenname:
Beispiele:
c)
Vereinsbrauerei Scharbeck und Co., Paderborn
S
Fa. Hammer Gebäudereinigung, Inh. Otto Feger
F
Möbelindustrie Riese und Co., Inh. Ludwig Müller
R
eine sonstige Firma mit einer unpersönlichen Bezeichnung:
der erste Buchstabe des gesamten angegebenen Firmennamens;
Beispiele:
d)
Rheinische Viehversicherungsgesellschaft
R
Gesellschaft für Datenverarbeitung
0
Elektrizitätswerke Hagen AG
E
B + S Transportgesellschaft
B
eine kommunale Gebietskörperschaft oder einen kommunalen Zweckverband,
eine öffentliche Sparkasse, eine Kirchengemeinde oder eine ähnliche Körperschaft des öffentlichen Rechts:
der in der amtlichen Bezeichnung der Körperschaft enthaltene Name des Gebietes oder Ortes (= politische Gemeinde) der Körperschaft; unselbständige Zusätze wie “Bad“ usw. werden nicht berücksichtigt;
Beispiele:
e)
Landschaftsverband Westfalen-Lippe
W
Kreis Unna
U
Stadt Bad Salzuflen
S
Gemeinde Welver
W
Stadtsparkasse Münsterland-Ost
M
Kirchengemeinde St. Agnes Hamm
H
die Bundesrepublik Deutschland, ein Bundesland, einen sonstigen — etwa ausländischen — Staat oder einen sonstigen Fiskus:
der Buchstabe F (= Fiskus);
f)
eine sonstige juristische Person oder gegen einen nichtrechtsfähigen Zusammenschluss von Personen (etwa einen nicht rechtsfähigen Verein) oder eine
nichtrechtsfähige Anstalt:
der in entsprechender Anwendung von Buchst. b und c bestimmte Name oder
Namensbestandteil; darunter fallen auch die privatrechtlichen Nachfolgegesellschaften von Bundesbahn und Bundespost;
Beispiele:
Schüchtermann-Schillersche Familienstiftung
S (entspr. b)
Briefmarkensammlerverein für Hamm und Umgebung B (entspr. c)
Deutscher Gewerkschaftsbund
g)
D (entspr. c)
einen Insolvenz- oder Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Zwangsverwalter,
Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Vormund oder
Pfleger:
der Name des früheren Inhabers des verwalteten Vermögens, des Erblassers
oder des Mündels;
h)
eine Partei mit einem fremdsprachigen Namen:
im Zweifel das erste Wort.
6.2
Bei negativen Feststellungsklagen ist der Name des Klägers an Stelle des Namens
des Beklagten maßgebend.
D.
Es besteht ein richterlicher Bereitschaftsdienst an jedem Tag in der Zeit von 6.00 Uhr
bis 21.00 Uhr. Der Dienst wird als Rufbereitschaft geführt. Er wird in folgender Weise
wahrgenommen:
1.
Für die 1. Kalenderwoche 2016
Direktor des Amtsgerichts Steuber
Für die 2. Kalenderwoche 2016
Richter am Amtsgericht Potthast
Für die 3. Kalenderwoche 2016
Richterin Tuschhoff
Für die 4. Kalenderwoche 2016
Richterin Koschinski
Für die 5. Kalenderwoche 2016
Richterin Dr. Tirtasana
Für die 6. Kalenderwoche 2016
Richter am Amtsgericht Wessel
2.
Für die 7. Kalenderwoche 2016
Richter am Amtsgericht Potthast
Für die 8. Kalenderwoche 2016
Richterin Tuschhoff
Für die 9. Kalenderwoche 2016
Richterin Koschinski
Für die 10. Kalenderwoche 2016 Richterin Dr. Tirtasana
Für die 11. Kalenderwoche 2016 Richter am Amtsgericht Wessel
und sodann ab der 12. Kalenderwoche im wöchentlichen Wechsel durch die oben
unter (2) genannten Richter/Richterinnen in der dortigen Reihenfolge.
Wetter (Ruhr), 30. Dezember 2015
Das Präsidium des Amtsgerichts
gez. von Hasselbach
in Vertretung des
gez.
Steuber
Präsident des Landgerichts
Direktor des Amtsgerichts
gez. Beckmann
gez.
Richter am Amtsgericht
Richter am Amtsgericht
gez.Wessel
Richter am Amtsgericht
Potthast
Herunterladen