Beschluss über die Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Wetter (Ruhr) ab dem 01.01.2016 _________________________________________________________________ A. Es bearbeiten I. Direktor des Amtsgerichts Steuber 1. Registersachen 3. Alle Sachen, die in der Geschäftsverteilung nicht besonders benannt sind 4. Rechtshilfeersuchen aus den vorgenannten Gebieten 5. Vorsitz des Ausschusses zur Wahl der Schöffen und Jugendschöffen II. Richter am Amtsgericht Beckmann 1. Grundbuchsachen 2. Aufgaben des Datenschutzbeauftragten 3. Rechtshilfeersuchen aus den vorgenannten Gebieten III. Richter am Amtsgericht Potthast 1. Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben A – G sowie Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben H – Z, soweit diese vor dem 31.12.2011 anhängig geworden sind 2. Vormundschaftssachen und Pflegschaftssachen mit den Anfangsbuchstaben A–G 3. Alle Cs- und Ds-Sachen gegen Erwachsene 4. Privatklagesachen 5. Gs-Sachen 6. Güterichtersachen 7. Rechtshilfeersuchen aus den vorgenannten Gebieten IV. Richter am Amtsgericht Wessel 1. Zivilprozesssachen mit den Anfangsbuchstaben G – S, soweit sie nicht nach Sachgebieten anders verteilt sind 2. Jugendstrafsachen und Cs-Sachen gegen Heranwachsende einschließlich Wiederaufnahme in Jugendstrafsachen mit den Anfangsbuchstaben A bis W, mit Ausnahme der unter V. genannten jugendrichterlichen Tätigkeit 3. Bußgeldsachen 6. Rechtshilfeersuchen aus den vorgenannten Gebieten V. Vorsitzender Richter am Landgericht Deipenwisch 1. Urkundssachen 2. Jugendrichterliche Tätigkeit als Vollstreckungsleiter der angeschlossenen Jugendarrestanstalt 3. Jugendstrafsachen und Cs-Sachen gegen Heranwachsende einschließlich Wiederaufnahme in Jugendstrafsachen mit den Anfangsbuchstaben X, Y und Z VI. Richterin Tuschhoff 1. Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben H – Z, mit Ausnahme der bis zum 31.12.2011 anhängig gewordenen Verfahren 2. Vormundschaftssachen und Pflegschaftssachen mit den Anfangsbuchstaben H–Z 3. Adoptionssachen 4 . Zivilprozesssachen mit den Anfangsbuchstaben T – Z, soweit sie nicht nach Sachgebieten anders verteilt sind 5. Rechtshilfeersuchen aus den vorgenannten Gebieten VII. Richterin Koschinski 1. Betreuungssachen (XVII) 2 . Unterbringungssachen (XIV) 3. Rechtshilfeersuchen aus den vorgenannten Gebieten VI. Richterin Dr. Tirtasana 1. Zivilprozesssachen mit den Anfangsbuchstaben A – F 2. Wohnungseigentumssachen 3. Nachlasssachen 4. Zwangsvollsteckungssachen 5. Rechtshilfeersuchen aus den vorgenannten Gebieten B. Es vertreten: 1. den Direktor des Amtsgerichts Steuber: Vorsitzender Richter am Landgericht Deipenwisch, sodann hilfsweise in folgender Reihenfolge: Richter am Amtsgericht Potthast, Richter am Amtsgericht Wessel, Richterin Tuschhoff 2. den Richter am Amtsgericht Beckmann: Richter am Amtsgericht Wessel, sodann hilfsweise in folgender Reihenfolge Richter am Amtsgericht Potthast, Richterin Tuschhoff 3. den Richter am Amtsgericht Potthast: Richterin Tuschhoff, sodann hilfsweise in folgender Reihenfolge Richter am Amtsgericht Wessel, Vorsitzender Richter am Landgericht Deipenwisch, Richterin Koschinski, Richterin Dr. Tirtasana 4. den Richter am Amtsgericht Wessel: a. in den Jugendstrafsachen und Cs-Sachen gegen Heranwachsende einschließlich Wiederaufnahme in Jugendstrafsachen mit den Anfangsbuchstaben A - W: Vorsitzender Richter am Landgericht Deipenwisch, sodann hilfsweise in folgender Reihenfolge Richter am Amtsgericht Potthast, Richterin Tuschhoff, Richterin Dr. Tirtasana b. im Übrigen: Richterin Dr. Tirtasana, sodann hilfsweise in folgender Reihenfolge Richterin Tuschhoff, Richter am Amtsgericht Potthast, Richterin Koschinski 5. den Vorsitzenden Richter am Landgericht Deipenwisch: a. in der jugendrichterlichen Tätigkeit als Vollstreckungsleiter der angeschlossenen Jugendarrestanstalt sowie den Jugendstrafsachen und Cs-Sachen gegen Heranwachsende einschließlich Wiederaufnahme in Jugendstrafsachen mit den Anfangsbuchstaben X, Y und Z: Richter am Amtsgericht Wessel, sodann hilfsweise in folgender Reihenfolge Richter am Amtsgericht Potthast, Richterin Tuschhoff b. im Übrigen: Richter am Amtsgericht Potthast, sodann hilfsweise in folgender Reihenfolge Richter am Amtsgericht Wessel, Richterin Tuschhoff 7. die Richterin Tuschhoff: Richter am Amtsgericht Potthast, sodann hilfsweise in folgender Reihenfolge Richter am Amtsgericht Wessel, Richterin Koschinski 8. die Richterin Koschinski: Richter am Amtsgericht Wessel, hilfsweise Direktor des Amtsgerichts Steuber, sodann hilfsweise in folgender Reihenfolge: In Verfahren mit den Endziffern 1 – 3 Richter am Amtsgericht Potthast, Richterin Tuschhoff; Richterin Dr. Tirtasana 4 – 6 Richterin Tuschhoff, Richterin Dr. Tirtasana, Richter am Amtsgericht Potthast, 7 – 0 Richterin Dr. Tirtasana, Richterin Tuschhoff, Richter am Amtsgericht Potthast 6. die Richterin Dr. Tirtasana: Richterin Koschinski sodann hilfsweise in folgender Reihenfolge Richter am Amtsgericht Wessel, Richter am Amtsgericht Potthast, Richterin Tuschhoff C. 1. In Zivilprozesssachen ist der Anfangsbuchstabe des Eigennamens des an erster Stelle aufgeführten Beklagten oder Antragsgegners maßgebend. 2. In Scheidungssachen ist maßgebend der Ehenamen der Beteiligten, hilfsweise der Nachname des Antragsgegners. Bei Verfahren, die Kinder betreffen, ist der Nachname des Kindes maßgebend. In allen übrigen Familiensachen ist der Name des an erster Stelle aufgeführten Beklagten oder Antragsgegners maßgebend. 3. Bei Vollstreckungsgegenklagen, Nichtigkeits- und Restitutionsklagen bestimmt sich die Zuständigkeit nach den bei Eingang dieser Klage geltenden Bestimmungen für den Erlass des zu beseitigenden Titels. 4. In Strafsachen gegen mehrere Angeklagte ist maßgebend der Name des in der Anklageschrift zuerst genannten Angeklagten. Nach § 354 Abs. 2 1. Halbsatz StPO zurückverwiesene Sachen werden nach Buchstabe B von dem zuständigen Vertreter des Richters/er Richterin bearbeitet, dessen Urteil aufgehoben ist. 5. Über die Ablehnung oder das Ausscheiden eines Richters/einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit entscheidet der zweite, hilfsweise der erste Vertreter des betroffenen Richters/Richterin. 6. Zuständigkeit nach Buchstaben Soweit sich die Zuständigkeit nach Buchstaben richtet, gilt folgende Regelung: 6.1. Maßgebend ist bei einer Klage gegen a) eine natürliche Person; das erste Wort des Eigennamens; Adelsbezeichnungen und sonstige unselbständige Zusätze werden nicht berücksichtigt; Beispiele: An der Brübbe B Graf von Landsberg L Meyer zu Natrup M Grosse Boes G Schulz-Hauff S b) eine Firma, in der ein Eigenname einer natürlichen Person enthalten oder der eine lnhaberbezeichnung mit einem solchen Eigennamen beigefügt ist: der erste Eigenname: Beispiele: c) Vereinsbrauerei Scharbeck und Co., Paderborn S Fa. Hammer Gebäudereinigung, Inh. Otto Feger F Möbelindustrie Riese und Co., Inh. Ludwig Müller R eine sonstige Firma mit einer unpersönlichen Bezeichnung: der erste Buchstabe des gesamten angegebenen Firmennamens; Beispiele: d) Rheinische Viehversicherungsgesellschaft R Gesellschaft für Datenverarbeitung 0 Elektrizitätswerke Hagen AG E B + S Transportgesellschaft B eine kommunale Gebietskörperschaft oder einen kommunalen Zweckverband, eine öffentliche Sparkasse, eine Kirchengemeinde oder eine ähnliche Körperschaft des öffentlichen Rechts: der in der amtlichen Bezeichnung der Körperschaft enthaltene Name des Gebietes oder Ortes (= politische Gemeinde) der Körperschaft; unselbständige Zusätze wie “Bad“ usw. werden nicht berücksichtigt; Beispiele: e) Landschaftsverband Westfalen-Lippe W Kreis Unna U Stadt Bad Salzuflen S Gemeinde Welver W Stadtsparkasse Münsterland-Ost M Kirchengemeinde St. Agnes Hamm H die Bundesrepublik Deutschland, ein Bundesland, einen sonstigen — etwa ausländischen — Staat oder einen sonstigen Fiskus: der Buchstabe F (= Fiskus); f) eine sonstige juristische Person oder gegen einen nichtrechtsfähigen Zusammenschluss von Personen (etwa einen nicht rechtsfähigen Verein) oder eine nichtrechtsfähige Anstalt: der in entsprechender Anwendung von Buchst. b und c bestimmte Name oder Namensbestandteil; darunter fallen auch die privatrechtlichen Nachfolgegesellschaften von Bundesbahn und Bundespost; Beispiele: Schüchtermann-Schillersche Familienstiftung S (entspr. b) Briefmarkensammlerverein für Hamm und Umgebung B (entspr. c) Deutscher Gewerkschaftsbund g) D (entspr. c) einen Insolvenz- oder Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Vormund oder Pfleger: der Name des früheren Inhabers des verwalteten Vermögens, des Erblassers oder des Mündels; h) eine Partei mit einem fremdsprachigen Namen: im Zweifel das erste Wort. 6.2 Bei negativen Feststellungsklagen ist der Name des Klägers an Stelle des Namens des Beklagten maßgebend. D. Es besteht ein richterlicher Bereitschaftsdienst an jedem Tag in der Zeit von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr. Der Dienst wird als Rufbereitschaft geführt. Er wird in folgender Weise wahrgenommen: 1. Für die 1. Kalenderwoche 2016 Direktor des Amtsgerichts Steuber Für die 2. Kalenderwoche 2016 Richter am Amtsgericht Potthast Für die 3. Kalenderwoche 2016 Richterin Tuschhoff Für die 4. Kalenderwoche 2016 Richterin Koschinski Für die 5. Kalenderwoche 2016 Richterin Dr. Tirtasana Für die 6. Kalenderwoche 2016 Richter am Amtsgericht Wessel 2. Für die 7. Kalenderwoche 2016 Richter am Amtsgericht Potthast Für die 8. Kalenderwoche 2016 Richterin Tuschhoff Für die 9. Kalenderwoche 2016 Richterin Koschinski Für die 10. Kalenderwoche 2016 Richterin Dr. Tirtasana Für die 11. Kalenderwoche 2016 Richter am Amtsgericht Wessel und sodann ab der 12. Kalenderwoche im wöchentlichen Wechsel durch die oben unter (2) genannten Richter/Richterinnen in der dortigen Reihenfolge. Wetter (Ruhr), 30. Dezember 2015 Das Präsidium des Amtsgerichts gez. von Hasselbach in Vertretung des gez. Steuber Präsident des Landgerichts Direktor des Amtsgerichts gez. Beckmann gez. Richter am Amtsgericht Richter am Amtsgericht gez.Wessel Richter am Amtsgericht Potthast