2 - Amtsgericht Königs Wusterhausen

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Amtsgericht Königs Wusterhausen
Geschäftsverteilungsplan 2012
Die Geschäfte des richterlichen Dienstes für das Jahr 2012 werden wie
folgt verteilt:
I. Dezernat:
1. Grundbuchsachen
2. Entscheidungen über die Ablehnung von Richterinnen und Richtern
3. Verfahren vor dem Jugendrichter als Einzelrichter, jugendgerichtliche Strafbefehlssachen
und Privatklagesachen nebst diesbezüglicher Entscheidung nach § 36 Schiedsstellengesetz mit den Buchstaben X, Y, Z
4. Anklagen gem. § 26 GVG, soweit sie vor dem Jugendrichter erhoben werden, mit den
Anfangsbuchstaben X, Y, Z
5. Unaufschiebbare Sachen im Zusammenhang mit Gs-Sachen des Strafprozessregisters, mit
Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaftsachen gemäß Anlage 3
6. Geschäfte, die nach der Geschäftsverteilung keinem Richter bzw. keiner Richterin
ausdrücklich zugewiesen sind
7. AR-Sachen zu den vorstehend aufgeführten Geschäfte
Zuständig:
Direktor des Amtsgerichts Deller
Vertreterin:
Richterin am Amtsgericht Floderer
II. Dezernat:
1. Familiensachen im Sinne der §§ 23 a, 23 b GVG
a) mit den Anfangsbuchstaben A, D - F, P, R und S
b) bisheriger Bestand zu den Anfangsbuchstaben B und C, soweit die Verfahren vor
dem 01.09.2009 bei Gericht eingegangen sind
c) Folgesachen zu Ehesachen mit den Anfangsbuchstaben B und C, soweit die Ehesache
vor dem 01.09.2009 bei Gericht eingegangen ist
2. Vollstreckungssachen zu Ziffer 1
3. AR-Sachen zu den vorstehend aufgeführten Geschäften
Zuständig:
Richterin am Amtsgericht Holzammer
Vertreter:
Richter am Amtsgericht Mindak
III. Dezernat:
1. Familiensachen im Sinne der §§ 23 a, 23 b GVG
a) mit den Anfangsbuchstaben H, I, K – M, Q, T, U und W
b) bisheriger Bestand zu den Anfangsbuchstaben G und J, soweit die Verfahren vor
dem 01.09.2009 bei Gericht eingegangen sind
c) Folgesachen zu Ehesachen mit den Anfangsbuchstaben G und J, soweit die Ehesache
vor dem 01.09.2009 bei Gericht eingegangen ist
2. Vollstreckungssachen zu Ziffer 1
3. AR-Sachen zu den vorstehend aufgeführten Geschäften
Zuständig:
Richter am Amtsgericht Mindak
Vertreterin:
Richterin am Amtsgericht Holzammer
IV. Dezernat:
1. Betreuungssachen mit den Anfangsbuchstaben P – Z
2. Unterbringungssachen mit den Anfangsbuchstaben P - Z, soweit nicht die Zuständigkeit
der Familienabteilung gegeben ist
3. Bußgeldsachen gegen Erwachsene, Heranwachsende und Jugendliche mit den Endziffern 6 – 9, 60, 70, 80, 90 und 00
4. Eilbedürftige Geschäfte in Betreuungs- und Unterbringungssachen gemäß Anlage 1
5. AR-Sachen zu den vorstehend aufgeführten Geschäften
Zuständig:
Richter am Amtsgericht Zipperling
Vertreterin:
Richterin am Amtsgericht Raßmann
V. Dezernat:
1. Die Geschäfte der Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts einschließlich der Anklagen
nach § 26 GVG
2. Auslosung der Jugendschöffen zu Ziffer 1
3. Bs-, Cs- und Ds-Sachen des Strafprozessregisters gegen Erwachsene mit den Anfangsbuchstaben Q – Z
4. Erwachsenenschöffensachen bei Zurückverweisung oder bei begründeter Ablehnung der
Vorsitzenden des Erwachsenenschöffengerichts
5. Gs-Sachen des Strafprozessregisters, Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaftsachen und sonstige Verfahren mit den Endziffern 6, 7 und 8
6. Unaufschiebbare Sachen im Zusammenhang mit Gs-Sachen des Strafprozessregisters, mit
Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaftsachen gemäß Anlage 3
7. AR-Sachen zu den vorstehend aufgeführten Geschäften
Zuständig:
Richterin am Amtsgericht Haase
Vertreterin:
Richterin am Amtsgericht Griehl
VI. Dezernat:
1. Die Geschäfte der Vorsitzenden des Schöffengerichts - ohne Jugendsachen - und des
erweiterten Schöffengerichts
2. Auslosung der Schöffen zu Ziffer 1
3. Bs-, Cs- und Ds-Sachen des Strafprozessregisters gegen Erwachsene mit den Anfangsbuchstaben A – I, M und N
4. Jugendschöffensachen bei Zurückverweisung oder bei begründeter Ablehnung der
Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts
5. Gs-Sachen des Strafprozessregisters, Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaftsachen und sonstige Verfahren mit den Endziffern 1, 2 und 3
6. Unaufschiebbare Sachen im Zusammenhang mit Gs-Sachen des Strafprozessregisters, mit
Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaftsachen gemäß Anlage 3
7. AR-Sachen zu den vorstehend aufgeführten Geschäften
Zuständig:
Richterin am Amtsgericht Griehl
Vertreterin:
Richterin am Amtsgericht Haase
VII. Dezernat:
1. Betreuungssachen mit den Anfangsbuchstaben A - O
2. Unterbringungssachen mit den Anfangsbuchstaben A – O, soweit nicht die Zuständigkeit
der Familienabteilung gegeben ist
3. Eilbedürftige Geschäfte in Betreuungs- und Unterbringungssachen gemäß Anlage 1
4. AR-Sachen zu den vorstehend aufgeführten Geschäften
Zuständig:
Richterin am Amtsgericht Raßmann
Vertreter:
Richter am Amtsgericht Zipperling
VIII. Dezernat:
1. Verfahren vor dem Jugendrichter als Einzelrichter, jugendgerichtliche Strafbefehlssachen
und Privatklagesachen nebst diesbezüglicher Entscheidung nach § 36 Schiedsstellengesetz
im Buchstabenbereich M, N, P – W
2. Anklagen gem. § 26 GVG, soweit sie vor dem Jugendrichter erhoben werden, mit den
Anfangsbuchstaben M, N, P – W
3. VRJs-Sachen bezüglich Vollstreckung von Jugendarrest
4. Beisitz im erweiterten Schöffengericht
5. Unaufschiebbare Sachen im Zusammenhang mit Gs-Sachen des Strafprozessregisters, mit
Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaftsachen gemäß Anlage 3
6. AR-Sachen zu den vorstehend aufgeführten Geschäften
Zuständig:
Richterin am Amtsgericht Floderer
Vertreter:
Direktor des Amtsgerichts Deller
IX. Dezernat:
1. B-, C- und H-Sachen des Zivilprozessregisters der Abt. 4 C – ohne WEG-Sachen –
einschl. der Räumungsschutzsachen, §§ 721, 794 a ZPO nach der Eingangsliste gem.
Anlage 2 mit den Endziffern 5 – 9
2. Familiensachen im Sinne der §§ 23 a, 23 b GVG mit den Anfangsbuchstaben B, C, G
und J und den bisherigen Bestand, soweit die Verfahren ab dem 01.09.2009 bei Gericht
eingegangen sind. Dies gilt nicht für Folgesachen, die zu Ehesachen eingehen, die vor
dem 01.09.2009 bei Gericht eingegangen sind.
3. Vollstreckungssachen zu Ziffer 2
4. Adoptionssachen
5. AR-Sachen zu den vorstehend aufgeführten Geschäften
Zuständig:
Richterin am Amtsgericht Dr. Schleicher
Vertreterin:
Richterin Wunderlich
X. Dezernat:
1. B-, C- und H-Sachen des Zivilprozessregisters der Abt. 9 C – ohne WEG-Sachen –
einschl. der Räumungsschutzsachen; §§ 721, 794 a ZPO nach der Eingangsliste gem.
Anlage 2 mit den Endziffern 1 – 8
2. Landwirtschaftssachen
3. Auslosung der ehrenamtlichen Landwirtschaftsrichter
4. Zwangsvollstreckungssachen einschließlich Rechtshilfe in Gesamtvollstreckungssachen
mit den Endziffern 1 – 5
5. AR-Sachen zu den vorstehend aufgeführten Geschäften
Zuständig:
Richterin am Amtsgericht Städtke
Vertreter:
Richter am Amtsgericht Dr. Tóth
XI. Dezernat:
1. Bs-, Cs- und Ds-Sachen des Strafprozessregisters gegen Erwachsene mit den Anfangsbuchstaben J, K, L, O und P
2. Bußgeldsachen gegen Erwachsene, Heranwachsende und Jugendliche mit den Endziffern 1 – 5, 10, 20, 30, 40 und 50
3. Erzwingungshaftsachen gegen Heranwachsende, Jugendliche und Erwachsene
4. Gs-Sachen des Strafprozessregisters, Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaftsachen und sonstige Verfahren mit den Endziffern 4 und 5
5. AR-Sachen zu den vorstehend aufgeführten Geschäften
Zuständig:
Richterin am Amtsgericht Tournay
Vertreter:
Richter am Amtsgericht Böhme
XII. Dezernat:
1. B-, C- und H-Sachen des Zivilprozessregisters der Abt. 20 C – ohne WEG-Sachen –
einschl. der Räumungsschutzsachen, §§ 721, 794 a ZPO nach der Eingangsliste gem.
Anlage 2 mit den Endziffern 6 – 8
2. B-, C- und H-Sachen des Zivilprozessregisters der Abt. 4 C – ohne WEG-Sachen –
einschl. der Räumungsschutzsachen, §§ 721, 794 a ZPO nach der Eingangsliste gem.
Anlage 2 mit den Endziffern 0 – 4
3. Wohnungseigentumssachen
4. Zwangsvollstreckungssachen einschließlich Rechtshilfe in Gesamtvollstreckungssachen
mit den Endziffern 6 – 0
5. AR-Sachen zu den vorstehend aufgeführten Geschäften
Zuständig:
Richter am Amtsgericht Dr. Tóth
Vertreterin:
Richterin am Amtsgericht Städtke
XIII. Dezernat:
1. B-, C- und H-Sachen des Zivilprozessregisters der Abt. 20 C – ohne WEG-Sachen –
einschl. der Räumungsschutzsachen gemäß §§ 721, 794 a ZPO nach der Eingangsliste
gemäß Anlage 2 mit den Endziffern 1 - 5
2. Nachlasssachen
3. Verfahren vor dem Jugendrichter als Einzelrichter, jugendgerichtliche Strafbefehlssachen
und Privatklagesachen nebst diesbezüglicher Entscheidung nach § 36 Schiedsstellengesetz
mit den Anfangsbuchstaben A – L, O
4. Anklagen gem. § 26 GVG, soweit sie vor dem Jugendrichter erhoben werden, mit den
Anfangsbuchstaben A – L, O
5. Gs-Sachen des Strafprozessregisters, Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaftsachen und sonstige Verfahren mit den Endziffern 9 und 0
6. Unaufschiebbare Sachen im Zusammenhang mit Gs-Sachen des Strafprozessregisters, mit
Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaftsachen gemäß Anlage 3
7. AR-Sachen zu den vorstehend aufgeführten Geschäften
Zuständig:
Richter am Amtsgericht Böhme
Vertreterin:
Richterin am Amtsgericht Tournay
XIV. Dezernat:
1. B-, C- und H-Sachen des Zivilprozessregisters der Abt. 9 C und der Abt. 20 C – ohne
WEG-Sachen – einschl. der Räumungsschutzsachen; §§ 721, 794 a ZPO nach der
Eingangsliste gem. Anlage 2 mit den Endziffern 9 und 0
2. Familiensachen im Sinne des §§ 23 a, 23 b GVG mit den Anfangsbuchstaben N, O, V, X,
Y und Z
3. Vollstreckungssachen zu Ziffer 2
4. Vormundschafts-, Pflegschafts- und Beistandschaftssachen
5. Andere vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten mit Ausnahme der Adoptionen
6. Standesamtssachen
7. Registersachen
8. Richterliche Geschäfte nach dem Schiedsstellengesetz
9. AR-Sachen zu den vorstehend aufgeführten Geschäften
Zuständig:
Richterin Wunderlich
Vertreterin:
Richterin am Amtsgericht Dr. Schleicher
XV. Vertretungsregelung
Ist der zuständige Richter und sein Vertreter verhindert, ist bezogen auf den jeweiligen
Bereich (Zivilrecht, Strafrecht oder Familienrecht) der dienstälteste Richter zuständig.
Ergibt sich aus dieser Bereichsregelung kein zuständiger Richter oder ist ein anderer
Tätigkeitsbereich betroffen (etwa Betreuungsrecht) ist der jeweils dienstälteste Richter
bezogen auf das ganze Amtsgericht zuständig. Insoweit wird auf Anlage 4 verwiesen.
XVI. Eildienst an dienstfreien Tagen
Die Geschäftsverteilung für den Eildienst an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen für das
Jahr 2012 wird wegen der noch bis zum 31.07.2012 bestehenden Konzentrationsregelungen durch gesonderte Beschlüsse des Präsidiums entschieden.
XVII. Ablehnung von Rechtspflegern
Für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Rechtspfleger ist der aufgrund dieser Geschäftsverteilung nach dem Sachgebiet und Buchstaben zuständige
Richter zuständig.
XVIII. Zuständigkeit in Verweisungs- und Ausschließungsfällen
Wird eine Sache nach § 354 Abs. 2 StPO oder nach § 79 OWiG an eine andere Abteilung
des Amtsgerichts zurückverwiesen, so ist jeweils die Abteilung des ordentlichen
Vertreters die zuständige Abteilung. Wird dagegen eine Sache "an das Amtsgericht"
zurückverwiesen, ist der Richter weiterhin zuständig, in dessen Dezernat die
aufgehobene Sache nach dieser Geschäftsverteilung gehört; die Regelungen zu V. und
VI. gehen vor.
XIX. Grundsätzliche Bestimmungen
1. Bestimmt die Geschäftsverteilung eine richterliche Zuständigkeit, so gilt dies auch für
den Bestand, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist.
2. Eine einmal gegebene Zuständigkeit bleibt bestehen, auch wenn ein Beteiligter, nach
welchem sich die Zuständigkeit gerichtet hatte, aus dem Verfahren ausscheidet.
3. In Familiensachen bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des
Antragsgegners. Bei mehreren Antragsgegnern ist der Nachname des Erstgenannten
maßgeblich. Haben Antragsteller und Antragsgegner keinen gemeinsamen
Familiennamen und geht später eine Sache mit umgekehrtem Rubrum ein, so richtet
sich die Zuständigkeit dieses Verfahrens nach der des Erstverfahrens, falls dieses noch
anhängig ist. Handelt es sich in einer isolierten Familiensache um eine Kindschaftsoder Abstammungssache richtet sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen des
Kindes und bei mehreren nach dem des Jüngsten.
4. Für Anträge auf Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe oder Prozesskostenvorschuss gilt die Zuständigkeit des beabsichtigten Verfahrens.
5. Für Verfahren in Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten gilt folgendes:
5.1. Maßgebend ist der Anfangsbuchstabe des Nachnamens des Angeklagten, Angeschuldigten, Beschuldigten, Betroffenen oder Verurteilten, wobei bei mehreren von
ihnen der Nachname des ältesten, ansonsten der Name des Erstbenannten maßgebend
ist. Dies gilt auch für Gs- und Rechtshilfesachen.
5.2. In Jugendsachen kommt es für die Zuständigkeit bei mehreren Beteiligten auf den
Nachnamen des Ältesten, ansonsten auf den Erstbenannten an.
5.3. Ist in einem Ermittlungsverfahren ein Jugendlicher oder Heranwachsender
Beschuldigter, so ist auch für erwachsene Mitbeschuldigte der Jugendrichter
zuständig.
5.4. Für den Erlass von Strafbefehlen ist der Schöffenrichter oder der Jugendschöffenrichter dann zuständig, wenn für den Fall des Einspruchs Termin zur
Hauptverhandlung vor dem Schöffen- bzw. Jugendschöffengericht beantragt worden
ist.
XX.
Zweifelsfragen
Ist die Zuständigkeit im konkreten Fall zweifelhaft, so entscheidet das Präsidium,
soweit nicht gesetzliche Regelungen vorgehen.
Königs Wusterhausen, 30.11.2011
Das Präsidium
(Deller)
Direktor des Amtsgerichts
(Haase)
Richterin am Amtsgericht
(Griehl)
Richterin am Amtsgericht
(Dr. Schleicher)
Richterin am Amtsgericht
(Holzammer)
Richterin am Amtsgericht
Anlage 1
Für eilbedürftige Geschäfte in Betreuungs- und Unterbringungssachen, die unabweisbar am
gleichen Tag erledigt werden müssen und bis Dienstschluss eingehen, ist unabhängig von der
Buchstabenverteilung zuständig:
a) Richterin am Amtsgericht Raßmann:
Dienstag, Donnerstag – nur der geraden Kalenderwoche – und Freitag,
b) Richter am Amtsgericht Zipperling:
Montag, Mittwoch und Donnerstag – nur der ungeraden Kalenderwoche.
Eilsachen, die nach Dienstschluss eingehen, werden dem Folgetag zugerechnet.
Dienstschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen im Sinne dieser Bestimmung ist:
Montag, Mittwoch, Freitag:
Dienstag:
Donnerstag:
15.00 Uhr,
17.00 Uhr,
15.30 Uhr.
Anlage 2 zu den Dezernaten IX, X, XII, XIII und XIV
Die ab 01.01.2012 eingehenden Verfahren im Rahmen der Ziffer 1 und 2 der vorgenannten
Dezernate werden entsprechend nachfolgendem Turnus verteilt:
4C
9C
20 C
4C
9C
20 C
4C
9C
20 C
4C
9C
20 C etc.
Gehen mehrere Klagen mit identischem Streitgegenstand gleichzeitig ein, so ist für all diese
Verfahren derjenige zuständig, der für den ersten Eingang zuständig ist.
Anlage 3
Zuständig für unaufschiebbare Sachen im Zusammenhang mit Gs-Sachen des
Strafprozessregisters, mit Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaftsachen
sind am
Montag:
Direktor des Amtsgerichts Deller
Dienstag:
Richterin am Amtsgericht Floderer
Mittwoch:
Richterin am Amtsgericht Haase
Donnerstag:
Richterin am Amtsgericht Griehl
Freitag:
Richter am Amtsgericht Böhme
Dieser Eildienst umfasst die Zeit von 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr.
Anlage 4
Namentliche Aufstellung der Richter, beginnend mit dem
Dienstältesten
Direktor des Amtsgerichts Deller (S)
Richterin am Amtsgericht Floderer (S)
Richterin am Amtsgericht Raßmann
Richterin am Amtsgericht Haase (S)
Richterin am Amtsgericht Städtke (Z)
Richterin am Amtsgericht Griehl (S)
Richter am Amtsgericht Zipperling
Richter am Amtsgericht Böhme (Z, S)
Richterin am Amtsgericht Dr. Schleicher (Z, F)
Richter am Amtsgericht Dr. Tóth (Z)
Richterin am Amtsgericht Tournay (S)
Richterin am Amtsgericht Holzammer (F)
Richter am Amtsgericht Mindak (F)
Richterin Wunderlich (Z, F)
In Klammern ist die Zugehörigkeit der Richter zu den fachlichen Vertretungsringen wie folgt
angegeben:
F:
S:
Z:
Familienrecht,
Strafrecht,
Zivilrecht.
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