Amtsgericht Königs Wusterhausen Geschäftsverteilungsplan 2012 Die Geschäfte des richterlichen Dienstes für das Jahr 2012 werden wie folgt verteilt: I. Dezernat: 1. Grundbuchsachen 2. Entscheidungen über die Ablehnung von Richterinnen und Richtern 3. Verfahren vor dem Jugendrichter als Einzelrichter, jugendgerichtliche Strafbefehlssachen und Privatklagesachen nebst diesbezüglicher Entscheidung nach § 36 Schiedsstellengesetz mit den Buchstaben X, Y, Z 4. Anklagen gem. § 26 GVG, soweit sie vor dem Jugendrichter erhoben werden, mit den Anfangsbuchstaben X, Y, Z 5. Unaufschiebbare Sachen im Zusammenhang mit Gs-Sachen des Strafprozessregisters, mit Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaftsachen gemäß Anlage 3 6. Geschäfte, die nach der Geschäftsverteilung keinem Richter bzw. keiner Richterin ausdrücklich zugewiesen sind 7. AR-Sachen zu den vorstehend aufgeführten Geschäfte Zuständig: Direktor des Amtsgerichts Deller Vertreterin: Richterin am Amtsgericht Floderer II. Dezernat: 1. Familiensachen im Sinne der §§ 23 a, 23 b GVG a) mit den Anfangsbuchstaben A, D - F, P, R und S b) bisheriger Bestand zu den Anfangsbuchstaben B und C, soweit die Verfahren vor dem 01.09.2009 bei Gericht eingegangen sind c) Folgesachen zu Ehesachen mit den Anfangsbuchstaben B und C, soweit die Ehesache vor dem 01.09.2009 bei Gericht eingegangen ist 2. Vollstreckungssachen zu Ziffer 1 3. AR-Sachen zu den vorstehend aufgeführten Geschäften Zuständig: Richterin am Amtsgericht Holzammer Vertreter: Richter am Amtsgericht Mindak III. Dezernat: 1. Familiensachen im Sinne der §§ 23 a, 23 b GVG a) mit den Anfangsbuchstaben H, I, K – M, Q, T, U und W b) bisheriger Bestand zu den Anfangsbuchstaben G und J, soweit die Verfahren vor dem 01.09.2009 bei Gericht eingegangen sind c) Folgesachen zu Ehesachen mit den Anfangsbuchstaben G und J, soweit die Ehesache vor dem 01.09.2009 bei Gericht eingegangen ist 2. Vollstreckungssachen zu Ziffer 1 3. AR-Sachen zu den vorstehend aufgeführten Geschäften Zuständig: Richter am Amtsgericht Mindak Vertreterin: Richterin am Amtsgericht Holzammer IV. Dezernat: 1. Betreuungssachen mit den Anfangsbuchstaben P – Z 2. Unterbringungssachen mit den Anfangsbuchstaben P - Z, soweit nicht die Zuständigkeit der Familienabteilung gegeben ist 3. Bußgeldsachen gegen Erwachsene, Heranwachsende und Jugendliche mit den Endziffern 6 – 9, 60, 70, 80, 90 und 00 4. Eilbedürftige Geschäfte in Betreuungs- und Unterbringungssachen gemäß Anlage 1 5. AR-Sachen zu den vorstehend aufgeführten Geschäften Zuständig: Richter am Amtsgericht Zipperling Vertreterin: Richterin am Amtsgericht Raßmann V. Dezernat: 1. Die Geschäfte der Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts einschließlich der Anklagen nach § 26 GVG 2. Auslosung der Jugendschöffen zu Ziffer 1 3. Bs-, Cs- und Ds-Sachen des Strafprozessregisters gegen Erwachsene mit den Anfangsbuchstaben Q – Z 4. Erwachsenenschöffensachen bei Zurückverweisung oder bei begründeter Ablehnung der Vorsitzenden des Erwachsenenschöffengerichts 5. Gs-Sachen des Strafprozessregisters, Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaftsachen und sonstige Verfahren mit den Endziffern 6, 7 und 8 6. Unaufschiebbare Sachen im Zusammenhang mit Gs-Sachen des Strafprozessregisters, mit Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaftsachen gemäß Anlage 3 7. AR-Sachen zu den vorstehend aufgeführten Geschäften Zuständig: Richterin am Amtsgericht Haase Vertreterin: Richterin am Amtsgericht Griehl VI. Dezernat: 1. Die Geschäfte der Vorsitzenden des Schöffengerichts - ohne Jugendsachen - und des erweiterten Schöffengerichts 2. Auslosung der Schöffen zu Ziffer 1 3. Bs-, Cs- und Ds-Sachen des Strafprozessregisters gegen Erwachsene mit den Anfangsbuchstaben A – I, M und N 4. Jugendschöffensachen bei Zurückverweisung oder bei begründeter Ablehnung der Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts 5. Gs-Sachen des Strafprozessregisters, Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaftsachen und sonstige Verfahren mit den Endziffern 1, 2 und 3 6. Unaufschiebbare Sachen im Zusammenhang mit Gs-Sachen des Strafprozessregisters, mit Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaftsachen gemäß Anlage 3 7. AR-Sachen zu den vorstehend aufgeführten Geschäften Zuständig: Richterin am Amtsgericht Griehl Vertreterin: Richterin am Amtsgericht Haase VII. Dezernat: 1. Betreuungssachen mit den Anfangsbuchstaben A - O 2. Unterbringungssachen mit den Anfangsbuchstaben A – O, soweit nicht die Zuständigkeit der Familienabteilung gegeben ist 3. Eilbedürftige Geschäfte in Betreuungs- und Unterbringungssachen gemäß Anlage 1 4. AR-Sachen zu den vorstehend aufgeführten Geschäften Zuständig: Richterin am Amtsgericht Raßmann Vertreter: Richter am Amtsgericht Zipperling VIII. Dezernat: 1. Verfahren vor dem Jugendrichter als Einzelrichter, jugendgerichtliche Strafbefehlssachen und Privatklagesachen nebst diesbezüglicher Entscheidung nach § 36 Schiedsstellengesetz im Buchstabenbereich M, N, P – W 2. Anklagen gem. § 26 GVG, soweit sie vor dem Jugendrichter erhoben werden, mit den Anfangsbuchstaben M, N, P – W 3. VRJs-Sachen bezüglich Vollstreckung von Jugendarrest 4. Beisitz im erweiterten Schöffengericht 5. Unaufschiebbare Sachen im Zusammenhang mit Gs-Sachen des Strafprozessregisters, mit Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaftsachen gemäß Anlage 3 6. AR-Sachen zu den vorstehend aufgeführten Geschäften Zuständig: Richterin am Amtsgericht Floderer Vertreter: Direktor des Amtsgerichts Deller IX. Dezernat: 1. B-, C- und H-Sachen des Zivilprozessregisters der Abt. 4 C – ohne WEG-Sachen – einschl. der Räumungsschutzsachen, §§ 721, 794 a ZPO nach der Eingangsliste gem. Anlage 2 mit den Endziffern 5 – 9 2. Familiensachen im Sinne der §§ 23 a, 23 b GVG mit den Anfangsbuchstaben B, C, G und J und den bisherigen Bestand, soweit die Verfahren ab dem 01.09.2009 bei Gericht eingegangen sind. Dies gilt nicht für Folgesachen, die zu Ehesachen eingehen, die vor dem 01.09.2009 bei Gericht eingegangen sind. 3. Vollstreckungssachen zu Ziffer 2 4. Adoptionssachen 5. AR-Sachen zu den vorstehend aufgeführten Geschäften Zuständig: Richterin am Amtsgericht Dr. Schleicher Vertreterin: Richterin Wunderlich X. Dezernat: 1. B-, C- und H-Sachen des Zivilprozessregisters der Abt. 9 C – ohne WEG-Sachen – einschl. der Räumungsschutzsachen; §§ 721, 794 a ZPO nach der Eingangsliste gem. Anlage 2 mit den Endziffern 1 – 8 2. Landwirtschaftssachen 3. Auslosung der ehrenamtlichen Landwirtschaftsrichter 4. Zwangsvollstreckungssachen einschließlich Rechtshilfe in Gesamtvollstreckungssachen mit den Endziffern 1 – 5 5. AR-Sachen zu den vorstehend aufgeführten Geschäften Zuständig: Richterin am Amtsgericht Städtke Vertreter: Richter am Amtsgericht Dr. Tóth XI. Dezernat: 1. Bs-, Cs- und Ds-Sachen des Strafprozessregisters gegen Erwachsene mit den Anfangsbuchstaben J, K, L, O und P 2. Bußgeldsachen gegen Erwachsene, Heranwachsende und Jugendliche mit den Endziffern 1 – 5, 10, 20, 30, 40 und 50 3. Erzwingungshaftsachen gegen Heranwachsende, Jugendliche und Erwachsene 4. Gs-Sachen des Strafprozessregisters, Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaftsachen und sonstige Verfahren mit den Endziffern 4 und 5 5. AR-Sachen zu den vorstehend aufgeführten Geschäften Zuständig: Richterin am Amtsgericht Tournay Vertreter: Richter am Amtsgericht Böhme XII. Dezernat: 1. B-, C- und H-Sachen des Zivilprozessregisters der Abt. 20 C – ohne WEG-Sachen – einschl. der Räumungsschutzsachen, §§ 721, 794 a ZPO nach der Eingangsliste gem. Anlage 2 mit den Endziffern 6 – 8 2. B-, C- und H-Sachen des Zivilprozessregisters der Abt. 4 C – ohne WEG-Sachen – einschl. der Räumungsschutzsachen, §§ 721, 794 a ZPO nach der Eingangsliste gem. Anlage 2 mit den Endziffern 0 – 4 3. Wohnungseigentumssachen 4. Zwangsvollstreckungssachen einschließlich Rechtshilfe in Gesamtvollstreckungssachen mit den Endziffern 6 – 0 5. AR-Sachen zu den vorstehend aufgeführten Geschäften Zuständig: Richter am Amtsgericht Dr. Tóth Vertreterin: Richterin am Amtsgericht Städtke XIII. Dezernat: 1. B-, C- und H-Sachen des Zivilprozessregisters der Abt. 20 C – ohne WEG-Sachen – einschl. der Räumungsschutzsachen gemäß §§ 721, 794 a ZPO nach der Eingangsliste gemäß Anlage 2 mit den Endziffern 1 - 5 2. Nachlasssachen 3. Verfahren vor dem Jugendrichter als Einzelrichter, jugendgerichtliche Strafbefehlssachen und Privatklagesachen nebst diesbezüglicher Entscheidung nach § 36 Schiedsstellengesetz mit den Anfangsbuchstaben A – L, O 4. Anklagen gem. § 26 GVG, soweit sie vor dem Jugendrichter erhoben werden, mit den Anfangsbuchstaben A – L, O 5. Gs-Sachen des Strafprozessregisters, Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaftsachen und sonstige Verfahren mit den Endziffern 9 und 0 6. Unaufschiebbare Sachen im Zusammenhang mit Gs-Sachen des Strafprozessregisters, mit Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaftsachen gemäß Anlage 3 7. AR-Sachen zu den vorstehend aufgeführten Geschäften Zuständig: Richter am Amtsgericht Böhme Vertreterin: Richterin am Amtsgericht Tournay XIV. Dezernat: 1. B-, C- und H-Sachen des Zivilprozessregisters der Abt. 9 C und der Abt. 20 C – ohne WEG-Sachen – einschl. der Räumungsschutzsachen; §§ 721, 794 a ZPO nach der Eingangsliste gem. Anlage 2 mit den Endziffern 9 und 0 2. Familiensachen im Sinne des §§ 23 a, 23 b GVG mit den Anfangsbuchstaben N, O, V, X, Y und Z 3. Vollstreckungssachen zu Ziffer 2 4. Vormundschafts-, Pflegschafts- und Beistandschaftssachen 5. Andere vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten mit Ausnahme der Adoptionen 6. Standesamtssachen 7. Registersachen 8. Richterliche Geschäfte nach dem Schiedsstellengesetz 9. AR-Sachen zu den vorstehend aufgeführten Geschäften Zuständig: Richterin Wunderlich Vertreterin: Richterin am Amtsgericht Dr. Schleicher XV. Vertretungsregelung Ist der zuständige Richter und sein Vertreter verhindert, ist bezogen auf den jeweiligen Bereich (Zivilrecht, Strafrecht oder Familienrecht) der dienstälteste Richter zuständig. Ergibt sich aus dieser Bereichsregelung kein zuständiger Richter oder ist ein anderer Tätigkeitsbereich betroffen (etwa Betreuungsrecht) ist der jeweils dienstälteste Richter bezogen auf das ganze Amtsgericht zuständig. Insoweit wird auf Anlage 4 verwiesen. XVI. Eildienst an dienstfreien Tagen Die Geschäftsverteilung für den Eildienst an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2012 wird wegen der noch bis zum 31.07.2012 bestehenden Konzentrationsregelungen durch gesonderte Beschlüsse des Präsidiums entschieden. XVII. Ablehnung von Rechtspflegern Für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Rechtspfleger ist der aufgrund dieser Geschäftsverteilung nach dem Sachgebiet und Buchstaben zuständige Richter zuständig. XVIII. Zuständigkeit in Verweisungs- und Ausschließungsfällen Wird eine Sache nach § 354 Abs. 2 StPO oder nach § 79 OWiG an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen, so ist jeweils die Abteilung des ordentlichen Vertreters die zuständige Abteilung. Wird dagegen eine Sache "an das Amtsgericht" zurückverwiesen, ist der Richter weiterhin zuständig, in dessen Dezernat die aufgehobene Sache nach dieser Geschäftsverteilung gehört; die Regelungen zu V. und VI. gehen vor. XIX. Grundsätzliche Bestimmungen 1. Bestimmt die Geschäftsverteilung eine richterliche Zuständigkeit, so gilt dies auch für den Bestand, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist. 2. Eine einmal gegebene Zuständigkeit bleibt bestehen, auch wenn ein Beteiligter, nach welchem sich die Zuständigkeit gerichtet hatte, aus dem Verfahren ausscheidet. 3. In Familiensachen bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des Antragsgegners. Bei mehreren Antragsgegnern ist der Nachname des Erstgenannten maßgeblich. Haben Antragsteller und Antragsgegner keinen gemeinsamen Familiennamen und geht später eine Sache mit umgekehrtem Rubrum ein, so richtet sich die Zuständigkeit dieses Verfahrens nach der des Erstverfahrens, falls dieses noch anhängig ist. Handelt es sich in einer isolierten Familiensache um eine Kindschaftsoder Abstammungssache richtet sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen des Kindes und bei mehreren nach dem des Jüngsten. 4. Für Anträge auf Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe oder Prozesskostenvorschuss gilt die Zuständigkeit des beabsichtigten Verfahrens. 5. Für Verfahren in Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten gilt folgendes: 5.1. Maßgebend ist der Anfangsbuchstabe des Nachnamens des Angeklagten, Angeschuldigten, Beschuldigten, Betroffenen oder Verurteilten, wobei bei mehreren von ihnen der Nachname des ältesten, ansonsten der Name des Erstbenannten maßgebend ist. Dies gilt auch für Gs- und Rechtshilfesachen. 5.2. In Jugendsachen kommt es für die Zuständigkeit bei mehreren Beteiligten auf den Nachnamen des Ältesten, ansonsten auf den Erstbenannten an. 5.3. Ist in einem Ermittlungsverfahren ein Jugendlicher oder Heranwachsender Beschuldigter, so ist auch für erwachsene Mitbeschuldigte der Jugendrichter zuständig. 5.4. Für den Erlass von Strafbefehlen ist der Schöffenrichter oder der Jugendschöffenrichter dann zuständig, wenn für den Fall des Einspruchs Termin zur Hauptverhandlung vor dem Schöffen- bzw. Jugendschöffengericht beantragt worden ist. XX. Zweifelsfragen Ist die Zuständigkeit im konkreten Fall zweifelhaft, so entscheidet das Präsidium, soweit nicht gesetzliche Regelungen vorgehen. Königs Wusterhausen, 30.11.2011 Das Präsidium (Deller) Direktor des Amtsgerichts (Haase) Richterin am Amtsgericht (Griehl) Richterin am Amtsgericht (Dr. Schleicher) Richterin am Amtsgericht (Holzammer) Richterin am Amtsgericht Anlage 1 Für eilbedürftige Geschäfte in Betreuungs- und Unterbringungssachen, die unabweisbar am gleichen Tag erledigt werden müssen und bis Dienstschluss eingehen, ist unabhängig von der Buchstabenverteilung zuständig: a) Richterin am Amtsgericht Raßmann: Dienstag, Donnerstag – nur der geraden Kalenderwoche – und Freitag, b) Richter am Amtsgericht Zipperling: Montag, Mittwoch und Donnerstag – nur der ungeraden Kalenderwoche. Eilsachen, die nach Dienstschluss eingehen, werden dem Folgetag zugerechnet. Dienstschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen im Sinne dieser Bestimmung ist: Montag, Mittwoch, Freitag: Dienstag: Donnerstag: 15.00 Uhr, 17.00 Uhr, 15.30 Uhr. Anlage 2 zu den Dezernaten IX, X, XII, XIII und XIV Die ab 01.01.2012 eingehenden Verfahren im Rahmen der Ziffer 1 und 2 der vorgenannten Dezernate werden entsprechend nachfolgendem Turnus verteilt: 4C 9C 20 C 4C 9C 20 C 4C 9C 20 C 4C 9C 20 C etc. Gehen mehrere Klagen mit identischem Streitgegenstand gleichzeitig ein, so ist für all diese Verfahren derjenige zuständig, der für den ersten Eingang zuständig ist. Anlage 3 Zuständig für unaufschiebbare Sachen im Zusammenhang mit Gs-Sachen des Strafprozessregisters, mit Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaftsachen sind am Montag: Direktor des Amtsgerichts Deller Dienstag: Richterin am Amtsgericht Floderer Mittwoch: Richterin am Amtsgericht Haase Donnerstag: Richterin am Amtsgericht Griehl Freitag: Richter am Amtsgericht Böhme Dieser Eildienst umfasst die Zeit von 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr. Anlage 4 Namentliche Aufstellung der Richter, beginnend mit dem Dienstältesten Direktor des Amtsgerichts Deller (S) Richterin am Amtsgericht Floderer (S) Richterin am Amtsgericht Raßmann Richterin am Amtsgericht Haase (S) Richterin am Amtsgericht Städtke (Z) Richterin am Amtsgericht Griehl (S) Richter am Amtsgericht Zipperling Richter am Amtsgericht Böhme (Z, S) Richterin am Amtsgericht Dr. Schleicher (Z, F) Richter am Amtsgericht Dr. Tóth (Z) Richterin am Amtsgericht Tournay (S) Richterin am Amtsgericht Holzammer (F) Richter am Amtsgericht Mindak (F) Richterin Wunderlich (Z, F) In Klammern ist die Zugehörigkeit der Richter zu den fachlichen Vertretungsringen wie folgt angegeben: F: S: Z: Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht.