Skript_Landau_Schippmann_2007_incl_Mutke

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Unterlagen zur Vorlesung „Internationale Regelwerke im Naturschutz“
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Kurztitel
Ramsar-Übereinkommen
Bezeichnung
Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als
Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler
Bedeutung
Convention on Wetlands of International Importance especially as
Waterfowl Habitat
Mitglieder
154 Staaten (Stand 6.6.2007)
Bezugsraum
weltweit
In Kraft seit
verhandelt 1971 in Ramsar, Iran; 1975 in Kraft getreten; 1980
erste Vertragsstaatenkonferenz
DE Mitglied seit
Gründungsmitglied
Ziele
Rahmenprogramm zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung von
Feuchtgebieten internationaler Bedeutung. Schutzgebietsausweisungen auf nationaler Ebene sollen durch internationale
Kooperation gefördert und unterstützt werden.
Beschreibung
Feuchtgebiete wie Auenlandschaften, Moore, Seen oder
Gebirgsflüsse mit ihren Quellgebieten sind nicht nur wertvolle
Lebensräume für Tiere und Pflanzen, sondern spielen auch eine
immens wichtige Rolle als Nahrungsquelle und Grundwasserspeicher. Beim Thema Süßwasser geht es daher auch um Fragen
der Trinkwasserversorgung.
Mehr als 1600 Feuchtgebiete weltweit unterstehen derzeit dem
Schutz des Ramsar-Abkommens. Zusammen erreichen sie eine
Fläche von etwa 135 Millionen Hektar, das entspricht der Größe
Portugals.
Die meisten durch das Ramsar-Abkommen geschützten
Feuchtgebiete hat Großbritannien ausgewiesen. Deutschland
steht mit 31 Gebieten auf Platz 11. Das größte der RamsarGebiete ist das Delta-Gebiet des mächtigen Flusses Okawango in
Botswana mit über 6,8 Millionen Hektar, einer Fläche von der
Größe Bayerns.
Instrumente
Liste der Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung
Organe
 Konferenz der Vertragsstaaten
Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn
Juni 2007
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 Ständiger Ausschuss
 Sekretariat: "Ramsar Bureau", untergebracht bei IUCN – The
World Conservation Union in Gland, Schweiz
 „Scientific and Technical Review Panel”: berät die VSK
wissenschaftlich und fachlich
 International Organization Partners: Vier internationale
Organisationen haben bisher diesen offiziellen Status erhalten,
weil sie die Konvention regelmäßig beraten und ihre fachliche
Entwicklung vorantreiben:
BirdLife International
IUCN – The World Conservation Union
Wetlands International
World Wide Fund for Nature (WWF)
Informationsquellen im Internet
[Links überprüft: 15.6.2007]
Offizielle Webseite der Ramasar-Konvention, in englisch
www.ramsar.org
Vertragstext der Ramsar-Konvention, in deutsch
www.ramsar.org/key_conv_g.htm
Hintergundpapiere und Erläuterungen, in englisch
www.ramsar.org/key_brochure_2004_e.htm
Infomationen des WWF: Ramsar-Konvention in Stichworten, in deutsch
http://www.wwf.de/naturschutz/lebensraeume/feuchtgebiete/Ramsar/
www.wwf.de/eventticker/event_00707.html
Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn
Juni 2007
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Kurztitel
Übereinkommen Wandernde Tierarten
Bezeichnung
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden
Tierarten
Convention on Migratory Species (CMS)
"Bonner Konvention"
Mitglieder
101 Staaten (Stand 1.1.2007)
Bezugsraum
weltweit; Mitgliedstaaten aus Afrika, Mittel- und Südamerika,
Asien, Europa and Oceanien
In Kraft seit
23. Juni 1979 in Bonn abschließend verhandelt und unterzeichnet
(siehe > Name); seit 1983 in Kraft; 1985 erste
Vertragsstaatenkonferenz
DE Mitglied seit
1983; Sekretariat des Übereinkommens in Bonn angesiedelt
Ziele
Das Übereinkommen enthält die Verpflichtung der Vertragsstaaten, Maßnahmen zum weltweiten Schutz und zur Erhaltung
wandernder wild lebender Tierarten zu treffen, einschließlich ihrer
nachhaltigen Nutzung. Dies soll insbesondere auf der Grundlage
bestehender oder neuzuschaffender völkerrechtlicher Instrumente
durch international abgestimmte Erhaltungsmaßnahmen im
gesamten Wanderungsraum der betroffenen Arten erreicht
werden.
Beschreibung
Weltweit gibt es schätzungsweise 8.000 bis 10.000 wandernde
Tierarten. Etwa 1.200 Arten bzw. regional abgegrenzte
Populationen, die akut vom Aussterben bedroht sind oder deren
Bestand hoher Gefährdung ausgesetzt ist, sind vom Schutzbereich des Übereinkommens erfasst.
Warum wandern Tierarten? Weil es Jahreszeiten gibt. Diese
führen zu zeitlichen Unterschieden in Nahrungsangebot,
Wetterbedingungen, u.a. Wandernde Tierarten passen sich
diesen Unterschieden an und nutzen Ressourcen, die in
bestimmten Gegenden weltweit nur kurzfristig im Angebot sind.
Deshalb können sie zu bestimmten Zeiten in Gebieten leben, die
ihnen nicht über das ganze Jahr oder ihren gesamten
Lebenszyklus eine Lebensgrundlage bieten könnten.
Was sind Tierwanderungen?
Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn
Juni 2007
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 Individuen einer Tierarten bewegen sich zwischen
verschiedenen Regionen, die sie zu unterschiedlichen Zeiten des
Jahres bewohnen.
 Wanderbewegungen sind ein natürliches Phänomen, sie treten
regelmäßig und meist vorhersehbar auf.
 Sie können in breiter Front oder entlang enger Routen erfolgen; in einem einzigen Zug oder unterbrochen von Ruhepausen.
 Viele Arten nutzen feste Ruheplätzen auf dem Zugweg, wo sie
sich erholen und Energie tanken für den nächsten Zugabschnitt.
Instrumente
Je nach Gefährdungsgrad werden die Arten in Kategorien mit
unterschiedlichen Schutzanforderungen aufgeführt.
107 gefährdete Arten sind in Appendix I enthalten, u.a. Seeadler
Echte Karett-Schildkröte, Mittelmeer-Mönchsrobbe und DamaGazelle.
Appendix II enthält wandernde Arten oder Tiergruppen, die
gefährdet, jedoch nicht notwendigerweise vom Aussterben
bedroht sind und die von internationalen Kooperationen profitieren
würden.
Hierfür wurden unter der Oberhoheit von CMS mehrere Regionalabkommen vereinbart, in denen rechtsverbindlich Schutz,
Erhaltung und nachhaltige Nutzung dieser Arten über ihren
gesamten Wanderungsbereich geregelt und die Zusammenarbeit
der betroffenen Staaten koordiniert werden:
 Erhaltung der europäischen Fledermaus-Populationen
(EuroBats)
 Afrikanisch-Eurasisches Wasservogel-Übereinkommen
(AEWA)
 Seehunde im Wattenmeer
 Kleinwale in Ost- und Nordsee (Ascobans)
 Wale des Mittelmeers, des Schwarzen Meeres und
angrenzender atlantischer Gebiete
 Albatrosse und Sturmvögel
Organe
 Konferenz der Vertragsstaaten
Wichtigstes Entscheidungsgremium ist die Vertragsstaatenkonferenz (VSK), die im Drei-Jahres-Rhythmus zusammentritt und
die Entwicklungen überprüft, die das Übereinkommen seit der
vorangegangenen VSK gemacht hat; sie legt die Prioritäten für
die künftigen Maßnahmen fest und beschließt den Haushalt.
 Ständiger Ausschuss
Politische und verwaltungstechnische Entscheidungen zwischen
den Sitzungen der VSK trifft der Ständige Ausschuss.
Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn
Juni 2007
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 Wissenschaftsrat
Der Wissenschaftsrat erörtert Fragen wissenschaftlicher Natur
und gibt u.a. Empfehlungen, welche Tierarten schützenswert sind
und für welche Tierarten Abkommen erarbeitet werden sollten.
 Sekretariat
Dem UNEP/CMS Sekretariat mit Sitz in Bonn obliegt die
Geschäftsführung für die Konvention.
Informationsquellen im Internet
[Links überprüft: 15.6.2007]
Kurzbeschreibung der Konvention, in deutsch
http://www.auswaertigesamt.de/www/de/aussenpolitik/vn/umweltpolitik/artenschutz/wandertiere_html
Offizielle Website von CMS, in englisch
http://www.cms.int/
Datenbank wandernde Tierarten
www.groms.de
Naturdetektive: Storchenzug
http://www.naturdetektive.de/2006/dyn/4205.php
Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn
Juni 2007
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Kurztitel
Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Bezeichnung
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten
Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Convention on International Trade in Endangered Species of wild
Fauna and Flora (CITES)
Mitglieder
169 Staaten (Stand: Juni 2007)
Bezugsraum
weltweit
In Kraft seit
verhandelt und beschlossen 1973, in Kraft am 1.1.1975
DE Mitglied seit
ratifiziert am 22.3.1976, in Kraft getreten am 20.6.1976
Ziele
Multilaterales Handelsabkommen: Überwachung und Kontrolle
des internationalen Handels mit gefährdeten, wildlebenden
Pflanzen und Tieren
Schutz bestimmter freilebender Tiere und Pflanzen vor
übermäßiger Ausbeutung durch den internationalen Handel
Beschreibung
Je nach Gefährdung sind etwa 22.000 Pflanzen- und 5.000
Tierarten in die Anhängen I, II oder III aufgeführt. Durch Kontrolle
der Ein- und Ausfuhr wird der internationale Handel mit diesen
Arten überwacht.
Jeder Mitgliedstaat muss eine Vollzugsbehörde einrichten, die die
erforderlichen Genehmigungen für den grenzüberschreitenden
Handel ausstellt, und eine Wissenschaftliche Behörde, die u.a.
fachliche Stellungnahmen zu Ein-oder Ausfuhranträgen erstellt.
Beide Behörden sind in Deutschland im Bundesamt für
Naturschutz in Bonn angesiedelt.
Instrumente
Anhang I:
Enthält weltweit vom Aussterben bedrohte Arten. Der Handel mit
der Wildnis entnommenen Exemplaren ist zu kommerziellen
Zwecken ist grundsätzlich verboten. Für gezüchtete Exemplare
oder Aus-/Einfuhren zu nicht-kommerziellen ist sowohl eine
Ausfuhrgenehmigung als auch eine Einfuhrgenehmigung
erforderlich.
Anhang II
Enthält weltweit gefährdete Arten. Der Handel mit der Wildnis
entnommenen Exemplaren zu kommerziellen Zwecken ist
möglich, es ist eine Ausfuhrgenehmigung des Ausfuhrlandes
erforderlich.
Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn
Juni 2007
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Anhang III
Enthält regional gefährdete Arten.
Organe
 Vertragsstaatenkonferenz:
Wichtigstes Entscheidungsgremium ist die Vertragsstaatenkonferenz (VSK), die alle 2-3 Jahre zusammentritt, zuletzt VSK 12
in Santiago de Chile im Nov 2002. Sie verhandelt und beschließt
Anträge, Pflanzen- und Tierarten in die Anhänge aufzunehmen
oder zu aus ihnen zu entfernen. Sie legt die Arbeitsprioritäten und
den Haushalt fest und beschließt diesbezügliche Resolutionen.
 Pflanzen-Ausschuss, Tier-Ausschuss:
Diese Fachausschüsse erörtern wissenschaftliche Fragen und
geben u.a. Empfehlungen, welche Maßnahmen bestimmte Länder
ergreifen müssen, um den Schutz von Pflanzen- und Tierarten der
CITES-Anhänge zu verbessern.
 Ständiger Ausschuss:
Politische und verwaltungstechnische Entscheidungen zwischen
den Sitzungen der VSK trifft der Ständige Ausschuss.
 Sekretariat:
Dem in Genf angesiedelten CITES-Sekretariat obliegt die
Geschäftsführung des Übereinkommens. Es bereitet die VSK vor,
setzt deren Beschlüsse um und berät die Mitgliedstaaten.
Informationsquellen im Internet
[Links überprüft: 15.6.2007]
Offizielle Website von CITES, in englisch
www.cites.org
WISIA - Wissenschaftliches Informationssystem Internationaler Artenschutz des BfN:
Datenbank international geschützter Pflanzen- und Tierarten:
www.wisia.de
VIA-Online: Internetseiten der deutschen CITES-Vollzugsbehörde im BfN
www.bfn.de/04/index.htm
Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn
Juni 2007
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Kurztitel
EU-Artenschutzverordnung
Bezeichnung
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von
Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch
Überwachung des Handels vom 9.12.1996 - Amtsblatt der EG Nr.
L 61, S.1
Mitglieder
alle EU-Mitgliedstaaten
Bezugsraum
Europäische Union
In Kraft seit
1.6.1997; Vorgängerverordnung bereits seit 1982
DE Mitglied seit
unmittelbar
Ziele
siehe Washingtoner Artenschutzüberkommen
Beschreibung
Seit 1982 werden die Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzüberkommens mit dieser Verordnung in das EU-Recht
überführt. Mit Einführung des Binnenmarkt in der EU am 1.1.1993
wurden Anpassungen erforderlich, die mit der o.a. Verordnung in
Kraft traten.
Als Verordnung ist sie in allen Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat (Unterschied zu
„Richtlinie“).
Die EU-Artenschutzverordnung setzt nicht nur um, sondern
erweitert die Bestimmungen von CITES:
 Einige Bestimmungen für Arten der CITES-Anhänge I, II und III
wurden verschärft.
 Es wurden Arten geschützt, die nicht in CITES erfasst sind.
Ebenfalls von Bedeutung ist die Durchführungsverordnung
(Verordnung (EG) Nr. 1808/01 der Kommission vom 30.8.2001 Amtsblatt der EG Nr. L 250, S.1 vom 19.9.2001), die
Verwaltungsvorschriften regelt.
Instrumente
Die Anhänge I, II und III werden im wesentlichen direkt in die drei
Anhänge A, B, und C überführt: I=A, II=B, III=C. Es können aber
auch Hochstufungen der CITES-Arten vorgenommen werden.
Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn
Juni 2007
Unterlagen zur Vorlesung „Internationale Regelwerke im Naturschutz“
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Für die Arten des Anhangs B (= CITES II) wurde eine zusäzliche
Einfuhrgenehmigungspflicht eingeführt.
Der zusätzliche Anhang D enthält Arten, deren Handelsmengen
vorsorglich überwacht werden sollen; für sie ist bei der Einfuhr
eine Einfuhrmeldung erforderlich.
Organe
Die Vollzugsbehörden und die Wissenschaftlichen Behörden der
EU-Mitgliedstaaten bilden zwei entsprechende Gremium auf EUEbene („Vollzugsausschuss“, „Wissenschaftliche Prüfgruppe“),
die mehrfach im Jahr in Brüssel tagen und Entscheidungen über
eine gemeinsame Haltung bei strittigen Ein- und Ausfuhranträge
erarbeiten.
Informationsquellen im Internet
[Links überprüft: 15.6.2007]
Gesetzestexte zur EU-Artenschutzverordnung
http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1997/de_1997R0338_do_001.pdf
Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn
Juni 2007
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Kurztitel
Konvention Biologische Vielfalt
Bezeichnung
Übereinkommen über die Erhaltung der Biologischen Vielfalt
Convention on Biological Diversity (CBD)
Mitglieder
190 (Stand Juni 2007)
Bezugsraum
weltweit
In Kraft seit
verhandelt 1992 während der sog. „Rio-Konferenz“. d.i. die UNKonferenz für Umwelt und Entwicklung; in Kraft seit 29.12.1993
DE Mitglied seit
Gründungsmitglied
Ziele
Die drei Säulen der Konvention sind: 1. die Erhaltung und der
Schutz der biologischen Vielfalt, 2. die nachhaltige Nutzung von
Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensräumen; und 3. die
gerechte Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung dieser
natürlichen Ressourcen ergeben
Beschreibung
Die Biodiversitätskonvention ist das zentrale internationale
Regelwerk zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von
biologischen Ressourcen. Die Konvention geht davon aus, dass
für den verantwortlichen Umgang mit genetischen Ressourcen
klare Besitzverhältnisse unabdingbar sind. Darüber hinaus
werden in der Biodiversitätskonvention auch Regelungen zu
einem gerechten Ausgleich der aus der Nutzung von genetischen
Ressourcen entstehenden Vorteile getroffen.
Aktivitäten der CBD:
 Vorteilsausgleich bei der Nutzung genetischer Ressourcen:
Erarbeitung von internationalen Leitlinien (mögliche Konflikte mit
WTO und Regelungen zu geistigem Eigentum)
 Biologische Sicherheit beim grenzüberschreitenden Transport
gentechnischer veränderter Organismen („Biosafety-Protokoll“
von 2001)
 Abgleich mit Klimaschutzmaßnahmen gemäß Kyoto-Protokoll
 Förderung eines internationalen Erfahrungsaustausches
(Clearinghouse Mechanismus)
 Nachhaltige Nutzung biologischer Vielfalt: z.B. Entwurf zu
Leitlinien für nachhaltigen Tourismus
Instrumente
Die CBD ist eine Rahmenkonvention, durch deren Verhandlungen
die internationale Politik im Bereich Biodiversität festgelegt
werden soll. Im Gegensatz zu CITES gibt es keine Anhänge oder
verbindliche Bestimmungen.
Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn
Juni 2007
Unterlagen zur Vorlesung „Internationale Regelwerke im Naturschutz“
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Die CBD arbeitet im Rahmen von Strategien, Protokollen, Richtlinien und Initiativen, die meist den Charakter von Empfehlungen
haben. Alle Entscheidungen werden einstimmig getroffen, es gibt
keine Mehrheitsentscheidungen.
Organe
 Vertragsstatenkonferenz:
Wichtigstes Entscheidungsgremium der CBD; zuletzt VSK 7 in
Kuala Lumpur im Februar 2004
 Subsidiary Body on Scientific, Technical and Technological
Advice (SBSTTA):
Dieses fachliches Beratungsgremium berät die VSK zum Status
der Biodiversität und Maßnahmen zu ihrem Schutz und macht
Vorschläge zur Umsetzung der Bestimmungen. Doe 9. SBSTTASitzung fand im Nov 2003 in Montreal statt.
 Sekretariat
Das Sekretariat in Montreal übernimmt die Geschäftsführung der
CBD.
Informationsquellen im Internet
[Links überprüft: 15.6.2007]
Offizielle Website von CBD, in englisch
www.biodiv.org
Deutscher Clearing-House-Mechanismus der CBD
www.biologischevielfalt.de/
Hintergrundinformation
http://www.biodiv.de/de/lexikon/biodiv.html
http://www.wwf.de/imeria/md/content/politik/15.pdf
Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn
Juni 2007
Unterlagen zur Vorlesung „Internationale Regelwerke im Naturschutz“
Kurztitel
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Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
FFH-Richtlinie
Bezeichnung
Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom
21.05.1992 (ABl. EG Nr. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt
geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27.10.1997 Amtsblatt der EG Nr. L 305, S. 42.
Mitglieder
alle EU-Mitgliedstaaten
Bezugsraum
Europäische Union
In Kraft seit
1992
DE Mitglied seit
Eine EU-Verordnung gilt unmittelbar nach Veröffentlichung im EUAmtsblatt direkt in allen Mitgliedstaaten. Eine Richtlinie dagegen
muss erst in nationales Recht umgesetzt werden, um Gesetzeskraft zu erlangen. In DE ist dies durch Novellierungen des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geschehen.
Ziele
(1) Schutz der natürlichen und naturnahen Lebensräume sowie
der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten von europäischer
Bedeutung
(2) Erhaltung der biologischen Vielfalt auf dem Gebiet der EU
durch die Schaffung eines kohärenten Netzwerkes aus
Schutzgebieten für Arten und Lebensraumtypen mit europäischer
Bedeutung (Natura 2000)
Beschreibung
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU zur Meldung
von Gebieten, in denen Lebensraumtypen des Anhangs I oder
Arten des Anhangs II der FFH-RL vorkommen. Bei der Auswahl
dieser Gebiete sollen die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut von
Art. 4 und Anhang III der FFH-RL ausschließlich einschlägige
wissenschaftliche Informationen anwenden.
Aus den von den Mitgliedstaaten gemeldeten Gebieten werden
von der EU-Kommission nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL die "Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung" ausgewählt. Diese sind damit
Bestandteil des Schutzgebietssystems NATURA 2000.
Die FFH-RL hat heute im wesentlichen die Berner Konvention
abgelöst, die 1979 (Deutschland Mitglied seit1984) von den 45
Staaten des Europarates beschlossen wurde. Ihr Ziel ist die
Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn
Juni 2007
Unterlagen zur Vorlesung „Internationale Regelwerke im Naturschutz“
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„Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere
und ihrer natürlichen Lebensräume“ (Volltitel).
Instrumente
Anhang I: Natürliche Lebensräume, für die Schutzgebiete
ausgewiesen werden müssen
Anhang II: Tier- und Pflanzenarten, für die Schutzgebiete
ausgewiesen werden müssen
Anhang III: Kriterienkatalog zur Auswahl von Gebieten zur
Unterschutzstellung
Anhang IV: Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von
gemeinschaftlichem Interesse
Anhang V: Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem
Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung
Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können
Anhang VI: Verbotene Methoden und Mittel des Fangs, der
Tötung und Beförderung von Tieren
Anforderungen
Gebietsauswahl
Das Netz Natura 2000 besteht aus den Gebieten der FaunaFlora-Habitatrichtlinie (92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie
(79/409/EWG). Die FFH-Gebiete werden auch als Gebiete
gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) bzw. Special Areas of
Conservation (SAC) bezeichnet. Die Vogelschutzgebiete werden
als besondere Schutzgebiete bzw. Special Protected Areas (SPA)
bezeichnet. Sie werden nach EU-weit einheitlichen Standards
ausgewählt und unter Schutz gestellt.
Managementpläne
Der Schutz der "Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" ist in
Artikel 6 geregelt. Demnach sind die Mitgliedstaaten aufgefordert,
die nötigen Erhaltungsmaßnahmen für die "besonderen
Schutzgebiete" festzulegen und wo nötig Bewirtschaftungspläne
zu erstellen (Art. 6 Abs. 1). Außerdem besteht die Verpflichtung
die "geeigneten Maßnahmen" zu ergreifen, um in den FFHGebieten die Verschlechterung von Lebensraumtypen und die
Störung von Arten der Richtlinien-Anhänge zu vermeiden (Art. 6
Abs. 2).
Verträglichkeitsprüfung
Nach Artikel 6, Absatz 3 ist eine Prüfung der Verträglichkeit im
Falle von Plänen oder Projekten vorgesehen, wenn diese einzeln
oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ein
Gebiet erheblich beeinträchtigen können.
Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn
Juni 2007
Unterlagen zur Vorlesung „Internationale Regelwerke im Naturschutz“
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Allgemeines Monitoring
Nach Artikel 11 ist eine allgemeine Überwachung der Arten und
Lebensraumtypen gemeinschaftlichen Interesses durchzuführen.
Als Lebensraumtypen gemeinschaftlichen Interesses werden die
in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Lebensraumtypen
bezeichnet. Arten gemeinschaftlichen Interesses sind alle in den
Anhängen II, IV und V aufgeführten Tier- und Pflanzenarten. Die
allgemeine Überwachung muss auch außerhalb der Natura 2000Gebiete stattfinden.
Berichtspflichten
Eine wesentliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten im Rahmen
der FFH-Richtlinie ist alle 6 Jahre über den Zustand des Natura2000-Netzes Bericht zu erstatten (Erfolgskontrolle; Artikel 17). Auf
Grundlage der nationalen Berichte erstellt die Europäische
Kommission einen zusammenfassenden Bericht. Für die Berichtsperiode 2000-2006 wird erstmals ein umfassender Bericht über
den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten der FFHRichtlinie erforderlich. Das BfN führt die Ergebnisse der Überwachung der Bundesländer in einen nationalen Bericht zusammen.
Artenschutz
Die Artikel 12 bis 16 der FFH-Richtlinie enthalten Bestimmungen
zum Artenschutz. Hierunter fallen Maßnahmen für ein strenges
Schutzsystem für die Tier- und Pflanzenarten in Anhang IV (Art.
12, Art. 13) und Maßnahmen zur Regelung der Entnahme und
Nutzung der Tier- und Pflanzenarten in Anhang V (Art. 14).
Besonders wichtig sind die Bestimmungen für Tiere des Anhang
IV: Artikel 12 verbietet: a) alle absichtlichen Formen des Fangs
oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren
dieser Arten; b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungsund Wanderungszeiten; c) jede absichtliche Zerstörung oder
Entnahme von Eiern aus der Natur; und d) jede Beschädigung
oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Besonders die Erfüllung von Buchstabe d) stellt hohe Anforderungen v.a. an die landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsformen.
Artikel 13 verbietet für Pflanzen v.a. das absichtliche Pflücken,
Sammeln, Abschneiden, Ausgraben, oder Vernichtung von
Exemplaren dieser Pflanzen in ihren Verbreitungsräumen.
Weiterführende Literatur
PETERSEN, B., ELLWANGER, G., BIEWALD, G., HAUKE, U., LUDWIG, G., PRETSCHER, P., SCHRÖDER, E.
& SSYMANK, A. (Bearb.) (2003): Das europäische Schutzsystem Natura 2000. Ökologie und
Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 1. Pflanzen und Wirbellose. – 743
+ vxi pp., Bundesamt für Naturschutz, Bonn (Schriftenreihe für Landschaftspflege und
Naturschutz 69).
Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn
Juni 2007
Unterlagen zur Vorlesung „Internationale Regelwerke im Naturschutz“
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SSYMANK, A., HAUKE, U. RÜCKRIEM, C. & SCHRÖDER, E. unter Mitarbeit von MESSER, D. (1998): Das
europäische Schutzsgebietssystem Natura 2000. BfN-Handbuch zur Umsetzung der Faun-FloraHabitat-Richtlinie (92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG). – 560 + xvi pp.,
Bundesamt für Naturschutz, Bonn (Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 53).
RATHS, U., BALZER, S. ERSFELD, M. & EULER, U. (2006): Deutsche Natura-2000-Gebiete in Zahlen.
– Natur und Landschaft 81: 68-80.
Informationsquellen im Internet
[Links überprüft: 15.6.2007]
Gesetzestext:
http://europa.eu.int/comm/environment/nature/nature_conservation/eu_nature_le
gislation/habitats_directive/index_en.htm
BfN-Homepage
http://www.bfn.de/0316_natura2000.html
Natura-2000-Barometer der EU-Kommission
http://europa.eu.int/comm/environment/nature/nature_conservation/useful_info/ba
rometer/barometer.htm
Informationen zur Gebietsmeldung in Nordrhein-Westfalen:
www.bund-nrw.de/fauna-flora-habitat-richtlinie.htm
Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn
Juni 2007
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Internationaler Naturschutz - Literaturempfehlungen
zusammengestellt von J. Mutke, Universität Bonn; überarbeitet von U. Schippmann
Instrumente des Naturschutzes & rechtliche Rahmenbedingungen

Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.) 2004: Daten zur Natur 2004. Bonn-Bad Godesberg, 476 S.
Internationale Umwelt-Konventionen

H. Korn, J. Stadler & G. Stolpe (1998): Internationale Übereinkommen, Programme und Organisationen im
Naturschutz. BfN - Skripten 1: http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/international2.pdf
Konvention über die Biologische Vielfalt, ihre Instrumente und Organe

Internetseite der Biodiversitätskonvention: www.biodiv.org

Deutscher Clearing-House Mechanismus – CHM der CBD: http://www.biodiv-chm.de/

Überblicks-Grafik: http://www.biodiv-chm.de/konvention/F1052472490/HTML_Page1053509668

ten Kate, K. & W.J. Kress (2005): Laws and treaties: Is the convention on Biological Diversity protecting
Plant Diversity? – In: Krupnick, G. & J. Kress (Hg.): Plant Conservation: A Natural History Approach.
University of Chicago Press, Chicago.
Zugang zu gegentischen Ressourcen - Access and Benefit Sharing

CBD-SECRETARIAT (2005): Access to Genetic Resources and Benefit-sharing.
http://www.biodiv.org/programmes/socio-eco/benefit/default.asp

United Nations Development Programme. - http://www.undp.org/bpsp/thematic_links/access.htm

FAO Commission on Genetic Resources for Food and Agriculture: http://www.fao.org/ag/cgrfa/Default.htm

Seiler, A. & G. Dutfield (2001): Regulating Access and Benefit Sharing Basic issues, legal instruments,
policy proposals. BfN –Skripten 46: http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/access.pdf
Millennium-Ziele der UNO, das 2010-Ziel der CBD und die GSPC

2010-Seite des CBD-Sekretariats: http://www.biodiv.org/2010-target/default.asp

CBD-SECRETARIAT (2005): Second Global Biodiversity Outlook: Draft Executive Summary.
UNEP/CBD/SBSTTA/11/6. http://www.biodiv.org/doc/meetings/sbstta/sbstta-11/official/sbstta-11-06-en.pdf

GSPC-Seite des CBD-Sekretariats: http://www.biodiv.org/programmes/cross-cutting/plant/default.asp

GSPC-Seite von BGCI: http://www.bgci.org.uk/worldwide/gspc/ (siehe auch www.bgci-deutschland.de)

UN Millenium Development Goals: http://www.un.org/millenniumgoals/

European Plant Conservation Strategy: http://www.plantaeuropa.org/html/plant_conservation_strategy.htm
Große, internationale NROen: WWF, CI, TNC, BirdLife International

Redford, K.H., Coppolillo, P., Sanderson, E.W., Da Fonseca, G.A.B., Dinerstein, E., Groves, C., Mace, G.,
Maginnis, S., Mittermeier, R.A., Noss, R., Olson, D., Robinson, J.G., Vedder, A. & Wright, M. (2003):
Mapping the Conservation Landscape. Conservation Biology 17: 1, 116-131.

Biodiversity Planning Support Programme (2005): Non-governmental (NGO) and Inter-governmental
Organisations (IGO). http://www.undp.org/bpsp/global_links/ngo_igo_links.htm

H. Korn, J. Stadler & G. Stolpe (1998): Internationale Übereinkommen, Programme und Organisationen im
Naturschutz. BfN - Skripten 1: http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/international2.pdf
Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn
April 2006
Unterlagen zur Vorlesung „Internationale Regelwerke im Naturschutz“
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Liste der Verbände im Deutschen Naturschutzring (DNR): http://www.dnr.de/dnr/verbaende/index.php
IUCN: Rote Listen, Spezialist Groups und Kommissionen

H. Korn, J. Stadler & G. Stolpe (1998): Internationale Übereinkommen, Programme und Organisationen im
Naturschutz. BfN - Skripten 1: http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/international2.pdf (S. 98)

http://www.iucn.org/; http://www.iucnredlist.org/
Naturschutz und Entwicklungszusammenarbeit

Kasparek, M., Schulz, W. & Amend, S. (2000): Naturschutz – eine Aufgabe der
Entwicklungszusammenarbeit. http://www.kasparek-verlag.de/PDFs/KaspSchulzAmend-Internet.pdf

Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (2004): Biodiversity in German Development
Cooperation. http://www2.gtz.de/biodiv/download/biodiv_conservation.pdf ; Siehe auch:
http://www2.gtz.de/biodiv/index.html

Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) & Bundesamt für Naturschutz (BfN) (2000):
Naturschutz in Entwicklungsländern. Neue Ansätze für den Erhalt der biologischen Vielfalt. - Max Kasparek
Verlag: 296 S.
Hotspots, Ecoregions, IBAs, IPAs, CPD: Großräumige Programme der
Naturschutzplanung

Mace, G.M., Balmford, A., Boitani, L., Cowlishaw, G., Dobson, A.P., Faith, D.P., Gaston, K.J., Humphries,
C.J., Vane-Wright, R.I., Williams, P.H., Lawton, J.H., Margules, C.R., May, R.M., Nicholls, A.O.,
Possingham, H.P., Rahbek, C. & van Jaarsveld, A.S. (2000) It’s time to work together and stop duplicating
conservation efforts. Nature, 405, 393.

Myers, N., Mittermeier, R.A., Mittermeier, C.G., da Fonseca, G.A.B. & Kent, J. (2000): Biodiversity hotspots
for conservation priorities. - Nature 403: 853-858.

Olson, D.M. & Dinerstein, E. (1998): The Global 200: A representative Approach to Conserving the Earth`s
Most Biologically Valuable Ecoregions. Conservation Biology 12: 502-515.

Olson, D.M.; Dinerstein, E.; Wikramanayake, E.D.; Burgess, N.D.; Powell, G.V.N.; Underwood, E.C.;
D’Amico, J.A.; Itoua, I.; Strand, H.; Morrison, J.C.; Loucks, C.J.; Allnutt, T.F.; Ricketts, T.H.; Kura, Y.;
Lamoreux, J.F.; Wettengel, W.W.; Hedao, P. & Kassem, K.R. (2001): Terrestrial Ecoregions of the World: A
New Map of Life on Earth. Bioscience 51: 933-938. (bei Jens Mutke)
Homepages von existierenden Programmen, die beispielhaft erwähnt werden können:

WWF Ökoregionen: http://www.worldwildlife.org/wildplaces/index.cfm

CI Hotspots: http://www.biodiversityhotspots.org/xp/Hotspots/

Centres of Plant Diversity (WWF & IUCN): http://www.nmnh.si.edu/botany/projects/cpd/

Birdlife International: Endemic Bird Areas:
http://www.birdlife.org/action/science/endemic_bird_areas/index.html
Ex-Situ-Schutz von Biodiversität

Barthlott, W., M. von den Driesch, PL Ibisch, W. Lobin & G. Rauer (1999): Botanische Gärten und
Biodiversität. – Bundesamt für Naturschutz, Bonn, 70 pp.

Klingenstein, F., M. von den Driesch, W.Lobin: Bedeutung und Aktivitäten der Botanischen Gärten im exsitu- und in-situ-Artenschutz in Deutschland auf Grundlage der Biodiversitäts-Konvention. - Schriftenreihe
Vegetationskde. 36: 139-150, 2002.

Botanic Gardens Conservation International (BGCI): http://www.bgci.org/ (siehe auch www.bgcideutschland.de )
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World Association of Zoos and Aquariums: http://www.waza.org
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Wissenschaft und Naturschutz: das Millenium Ecosystem
Assessment

Millenium Ecosystem Assessment (2005): http://www.millenniumassessment.org/

Encyclopedia of Life Support Systems (EOLSS), Developed under the Auspices of the UNESCO, Eolss
Publishers, Oxford ,UK, http://www.eolss.net

GROOMBRIDGE, B. & M.D. JENKINS (2002): World Atlas of Biodiversity - Earth's Living Resources in the
21st Century. UNEP World Conservation Monitoring Centre. University of California Press. 352 S. (Karten
online: http://stort.unep-wcmc.org/imaps/gb2002/book )

HEYWOOD, V.H. (Hg.) (1995): Global Biodiversity Assessment. Cambridge: UNEP. (Bibl. Bot. Inst.)
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Groombridge, B. (Hrsg.)(1992): Global Biodiversity. Status of the earth's living resources. – Chapman & Hall:
London.
Interaktionen zwischen Biodiversität und Klimawandel

Convention on Biological Diversity (2005): Climate Change and Biodiversity - Introduction.
http://www.biodiv.org/programmes/cross-cutting/climate/default.asp

CBD-SECRETARIAT (2001): Climate Change and Biodiversity Overview of the Interlinkages between
Biological Diversity and Climate Change - the Climate Change Phenomenon
http://www.biodiv.org/programmes/cross-cutting/climate/interlinkages.asp

CBD-SECRETARIAT (2003): Interlinkages between Biological Diversity and Climate Change. CBD
Technical Series No. 10. vi+142 S.

Umweltbundesamt 2004: Intergration of Biodiversity Concerns in Climate Change Mitigation Activities – A
Toolkit. 65 S.

Horst Korn, Rainer Schliep & Jutta Stadler (Red.) (2005): Biodiversität und Klima - Vernetzung der Akteure
in Deutschland - Ergebnisse und Dokumentation des Auftaktworkshops. BfN – Skripten 131
http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/skript131.pdf
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