Unterlagen zur Vorlesung „Internationale Regelwerke im Naturschutz“ 1 Kurztitel Ramsar-Übereinkommen Bezeichnung Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung Convention on Wetlands of International Importance especially as Waterfowl Habitat Mitglieder 154 Staaten (Stand 6.6.2007) Bezugsraum weltweit In Kraft seit verhandelt 1971 in Ramsar, Iran; 1975 in Kraft getreten; 1980 erste Vertragsstaatenkonferenz DE Mitglied seit Gründungsmitglied Ziele Rahmenprogramm zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung von Feuchtgebieten internationaler Bedeutung. Schutzgebietsausweisungen auf nationaler Ebene sollen durch internationale Kooperation gefördert und unterstützt werden. Beschreibung Feuchtgebiete wie Auenlandschaften, Moore, Seen oder Gebirgsflüsse mit ihren Quellgebieten sind nicht nur wertvolle Lebensräume für Tiere und Pflanzen, sondern spielen auch eine immens wichtige Rolle als Nahrungsquelle und Grundwasserspeicher. Beim Thema Süßwasser geht es daher auch um Fragen der Trinkwasserversorgung. Mehr als 1600 Feuchtgebiete weltweit unterstehen derzeit dem Schutz des Ramsar-Abkommens. Zusammen erreichen sie eine Fläche von etwa 135 Millionen Hektar, das entspricht der Größe Portugals. Die meisten durch das Ramsar-Abkommen geschützten Feuchtgebiete hat Großbritannien ausgewiesen. Deutschland steht mit 31 Gebieten auf Platz 11. Das größte der RamsarGebiete ist das Delta-Gebiet des mächtigen Flusses Okawango in Botswana mit über 6,8 Millionen Hektar, einer Fläche von der Größe Bayerns. Instrumente Liste der Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung Organe Konferenz der Vertragsstaaten Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn Juni 2007 Unterlagen zur Vorlesung „Internationale Regelwerke im Naturschutz“ 2 Ständiger Ausschuss Sekretariat: "Ramsar Bureau", untergebracht bei IUCN – The World Conservation Union in Gland, Schweiz „Scientific and Technical Review Panel”: berät die VSK wissenschaftlich und fachlich International Organization Partners: Vier internationale Organisationen haben bisher diesen offiziellen Status erhalten, weil sie die Konvention regelmäßig beraten und ihre fachliche Entwicklung vorantreiben: BirdLife International IUCN – The World Conservation Union Wetlands International World Wide Fund for Nature (WWF) Informationsquellen im Internet [Links überprüft: 15.6.2007] Offizielle Webseite der Ramasar-Konvention, in englisch www.ramsar.org Vertragstext der Ramsar-Konvention, in deutsch www.ramsar.org/key_conv_g.htm Hintergundpapiere und Erläuterungen, in englisch www.ramsar.org/key_brochure_2004_e.htm Infomationen des WWF: Ramsar-Konvention in Stichworten, in deutsch http://www.wwf.de/naturschutz/lebensraeume/feuchtgebiete/Ramsar/ www.wwf.de/eventticker/event_00707.html Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn Juni 2007 Unterlagen zur Vorlesung „Internationale Regelwerke im Naturschutz“ 3 Kurztitel Übereinkommen Wandernde Tierarten Bezeichnung Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten Convention on Migratory Species (CMS) "Bonner Konvention" Mitglieder 101 Staaten (Stand 1.1.2007) Bezugsraum weltweit; Mitgliedstaaten aus Afrika, Mittel- und Südamerika, Asien, Europa and Oceanien In Kraft seit 23. Juni 1979 in Bonn abschließend verhandelt und unterzeichnet (siehe > Name); seit 1983 in Kraft; 1985 erste Vertragsstaatenkonferenz DE Mitglied seit 1983; Sekretariat des Übereinkommens in Bonn angesiedelt Ziele Das Übereinkommen enthält die Verpflichtung der Vertragsstaaten, Maßnahmen zum weltweiten Schutz und zur Erhaltung wandernder wild lebender Tierarten zu treffen, einschließlich ihrer nachhaltigen Nutzung. Dies soll insbesondere auf der Grundlage bestehender oder neuzuschaffender völkerrechtlicher Instrumente durch international abgestimmte Erhaltungsmaßnahmen im gesamten Wanderungsraum der betroffenen Arten erreicht werden. Beschreibung Weltweit gibt es schätzungsweise 8.000 bis 10.000 wandernde Tierarten. Etwa 1.200 Arten bzw. regional abgegrenzte Populationen, die akut vom Aussterben bedroht sind oder deren Bestand hoher Gefährdung ausgesetzt ist, sind vom Schutzbereich des Übereinkommens erfasst. Warum wandern Tierarten? Weil es Jahreszeiten gibt. Diese führen zu zeitlichen Unterschieden in Nahrungsangebot, Wetterbedingungen, u.a. Wandernde Tierarten passen sich diesen Unterschieden an und nutzen Ressourcen, die in bestimmten Gegenden weltweit nur kurzfristig im Angebot sind. Deshalb können sie zu bestimmten Zeiten in Gebieten leben, die ihnen nicht über das ganze Jahr oder ihren gesamten Lebenszyklus eine Lebensgrundlage bieten könnten. Was sind Tierwanderungen? Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn Juni 2007 Unterlagen zur Vorlesung „Internationale Regelwerke im Naturschutz“ 4 Individuen einer Tierarten bewegen sich zwischen verschiedenen Regionen, die sie zu unterschiedlichen Zeiten des Jahres bewohnen. Wanderbewegungen sind ein natürliches Phänomen, sie treten regelmäßig und meist vorhersehbar auf. Sie können in breiter Front oder entlang enger Routen erfolgen; in einem einzigen Zug oder unterbrochen von Ruhepausen. Viele Arten nutzen feste Ruheplätzen auf dem Zugweg, wo sie sich erholen und Energie tanken für den nächsten Zugabschnitt. Instrumente Je nach Gefährdungsgrad werden die Arten in Kategorien mit unterschiedlichen Schutzanforderungen aufgeführt. 107 gefährdete Arten sind in Appendix I enthalten, u.a. Seeadler Echte Karett-Schildkröte, Mittelmeer-Mönchsrobbe und DamaGazelle. Appendix II enthält wandernde Arten oder Tiergruppen, die gefährdet, jedoch nicht notwendigerweise vom Aussterben bedroht sind und die von internationalen Kooperationen profitieren würden. Hierfür wurden unter der Oberhoheit von CMS mehrere Regionalabkommen vereinbart, in denen rechtsverbindlich Schutz, Erhaltung und nachhaltige Nutzung dieser Arten über ihren gesamten Wanderungsbereich geregelt und die Zusammenarbeit der betroffenen Staaten koordiniert werden: Erhaltung der europäischen Fledermaus-Populationen (EuroBats) Afrikanisch-Eurasisches Wasservogel-Übereinkommen (AEWA) Seehunde im Wattenmeer Kleinwale in Ost- und Nordsee (Ascobans) Wale des Mittelmeers, des Schwarzen Meeres und angrenzender atlantischer Gebiete Albatrosse und Sturmvögel Organe Konferenz der Vertragsstaaten Wichtigstes Entscheidungsgremium ist die Vertragsstaatenkonferenz (VSK), die im Drei-Jahres-Rhythmus zusammentritt und die Entwicklungen überprüft, die das Übereinkommen seit der vorangegangenen VSK gemacht hat; sie legt die Prioritäten für die künftigen Maßnahmen fest und beschließt den Haushalt. Ständiger Ausschuss Politische und verwaltungstechnische Entscheidungen zwischen den Sitzungen der VSK trifft der Ständige Ausschuss. Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn Juni 2007 Unterlagen zur Vorlesung „Internationale Regelwerke im Naturschutz“ 5 Wissenschaftsrat Der Wissenschaftsrat erörtert Fragen wissenschaftlicher Natur und gibt u.a. Empfehlungen, welche Tierarten schützenswert sind und für welche Tierarten Abkommen erarbeitet werden sollten. Sekretariat Dem UNEP/CMS Sekretariat mit Sitz in Bonn obliegt die Geschäftsführung für die Konvention. Informationsquellen im Internet [Links überprüft: 15.6.2007] Kurzbeschreibung der Konvention, in deutsch http://www.auswaertigesamt.de/www/de/aussenpolitik/vn/umweltpolitik/artenschutz/wandertiere_html Offizielle Website von CMS, in englisch http://www.cms.int/ Datenbank wandernde Tierarten www.groms.de Naturdetektive: Storchenzug http://www.naturdetektive.de/2006/dyn/4205.php Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn Juni 2007 Unterlagen zur Vorlesung „Internationale Regelwerke im Naturschutz“ 6 Kurztitel Washingtoner Artenschutzübereinkommen Bezeichnung Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen Convention on International Trade in Endangered Species of wild Fauna and Flora (CITES) Mitglieder 169 Staaten (Stand: Juni 2007) Bezugsraum weltweit In Kraft seit verhandelt und beschlossen 1973, in Kraft am 1.1.1975 DE Mitglied seit ratifiziert am 22.3.1976, in Kraft getreten am 20.6.1976 Ziele Multilaterales Handelsabkommen: Überwachung und Kontrolle des internationalen Handels mit gefährdeten, wildlebenden Pflanzen und Tieren Schutz bestimmter freilebender Tiere und Pflanzen vor übermäßiger Ausbeutung durch den internationalen Handel Beschreibung Je nach Gefährdung sind etwa 22.000 Pflanzen- und 5.000 Tierarten in die Anhängen I, II oder III aufgeführt. Durch Kontrolle der Ein- und Ausfuhr wird der internationale Handel mit diesen Arten überwacht. Jeder Mitgliedstaat muss eine Vollzugsbehörde einrichten, die die erforderlichen Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Handel ausstellt, und eine Wissenschaftliche Behörde, die u.a. fachliche Stellungnahmen zu Ein-oder Ausfuhranträgen erstellt. Beide Behörden sind in Deutschland im Bundesamt für Naturschutz in Bonn angesiedelt. Instrumente Anhang I: Enthält weltweit vom Aussterben bedrohte Arten. Der Handel mit der Wildnis entnommenen Exemplaren ist zu kommerziellen Zwecken ist grundsätzlich verboten. Für gezüchtete Exemplare oder Aus-/Einfuhren zu nicht-kommerziellen ist sowohl eine Ausfuhrgenehmigung als auch eine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Anhang II Enthält weltweit gefährdete Arten. Der Handel mit der Wildnis entnommenen Exemplaren zu kommerziellen Zwecken ist möglich, es ist eine Ausfuhrgenehmigung des Ausfuhrlandes erforderlich. Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn Juni 2007 Unterlagen zur Vorlesung „Internationale Regelwerke im Naturschutz“ 7 Anhang III Enthält regional gefährdete Arten. Organe Vertragsstaatenkonferenz: Wichtigstes Entscheidungsgremium ist die Vertragsstaatenkonferenz (VSK), die alle 2-3 Jahre zusammentritt, zuletzt VSK 12 in Santiago de Chile im Nov 2002. Sie verhandelt und beschließt Anträge, Pflanzen- und Tierarten in die Anhänge aufzunehmen oder zu aus ihnen zu entfernen. Sie legt die Arbeitsprioritäten und den Haushalt fest und beschließt diesbezügliche Resolutionen. Pflanzen-Ausschuss, Tier-Ausschuss: Diese Fachausschüsse erörtern wissenschaftliche Fragen und geben u.a. Empfehlungen, welche Maßnahmen bestimmte Länder ergreifen müssen, um den Schutz von Pflanzen- und Tierarten der CITES-Anhänge zu verbessern. Ständiger Ausschuss: Politische und verwaltungstechnische Entscheidungen zwischen den Sitzungen der VSK trifft der Ständige Ausschuss. Sekretariat: Dem in Genf angesiedelten CITES-Sekretariat obliegt die Geschäftsführung des Übereinkommens. Es bereitet die VSK vor, setzt deren Beschlüsse um und berät die Mitgliedstaaten. Informationsquellen im Internet [Links überprüft: 15.6.2007] Offizielle Website von CITES, in englisch www.cites.org WISIA - Wissenschaftliches Informationssystem Internationaler Artenschutz des BfN: Datenbank international geschützter Pflanzen- und Tierarten: www.wisia.de VIA-Online: Internetseiten der deutschen CITES-Vollzugsbehörde im BfN www.bfn.de/04/index.htm Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn Juni 2007 Unterlagen zur Vorlesung „Internationale Regelwerke im Naturschutz“ 8 Kurztitel EU-Artenschutzverordnung Bezeichnung Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels vom 9.12.1996 - Amtsblatt der EG Nr. L 61, S.1 Mitglieder alle EU-Mitgliedstaaten Bezugsraum Europäische Union In Kraft seit 1.6.1997; Vorgängerverordnung bereits seit 1982 DE Mitglied seit unmittelbar Ziele siehe Washingtoner Artenschutzüberkommen Beschreibung Seit 1982 werden die Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzüberkommens mit dieser Verordnung in das EU-Recht überführt. Mit Einführung des Binnenmarkt in der EU am 1.1.1993 wurden Anpassungen erforderlich, die mit der o.a. Verordnung in Kraft traten. Als Verordnung ist sie in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat (Unterschied zu „Richtlinie“). Die EU-Artenschutzverordnung setzt nicht nur um, sondern erweitert die Bestimmungen von CITES: Einige Bestimmungen für Arten der CITES-Anhänge I, II und III wurden verschärft. Es wurden Arten geschützt, die nicht in CITES erfasst sind. Ebenfalls von Bedeutung ist die Durchführungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1808/01 der Kommission vom 30.8.2001 Amtsblatt der EG Nr. L 250, S.1 vom 19.9.2001), die Verwaltungsvorschriften regelt. Instrumente Die Anhänge I, II und III werden im wesentlichen direkt in die drei Anhänge A, B, und C überführt: I=A, II=B, III=C. Es können aber auch Hochstufungen der CITES-Arten vorgenommen werden. Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn Juni 2007 Unterlagen zur Vorlesung „Internationale Regelwerke im Naturschutz“ 9 Für die Arten des Anhangs B (= CITES II) wurde eine zusäzliche Einfuhrgenehmigungspflicht eingeführt. Der zusätzliche Anhang D enthält Arten, deren Handelsmengen vorsorglich überwacht werden sollen; für sie ist bei der Einfuhr eine Einfuhrmeldung erforderlich. Organe Die Vollzugsbehörden und die Wissenschaftlichen Behörden der EU-Mitgliedstaaten bilden zwei entsprechende Gremium auf EUEbene („Vollzugsausschuss“, „Wissenschaftliche Prüfgruppe“), die mehrfach im Jahr in Brüssel tagen und Entscheidungen über eine gemeinsame Haltung bei strittigen Ein- und Ausfuhranträge erarbeiten. Informationsquellen im Internet [Links überprüft: 15.6.2007] Gesetzestexte zur EU-Artenschutzverordnung http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1997/de_1997R0338_do_001.pdf Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn Juni 2007 Unterlagen zur Vorlesung „Internationale Regelwerke im Naturschutz“ 10 Kurztitel Konvention Biologische Vielfalt Bezeichnung Übereinkommen über die Erhaltung der Biologischen Vielfalt Convention on Biological Diversity (CBD) Mitglieder 190 (Stand Juni 2007) Bezugsraum weltweit In Kraft seit verhandelt 1992 während der sog. „Rio-Konferenz“. d.i. die UNKonferenz für Umwelt und Entwicklung; in Kraft seit 29.12.1993 DE Mitglied seit Gründungsmitglied Ziele Die drei Säulen der Konvention sind: 1. die Erhaltung und der Schutz der biologischen Vielfalt, 2. die nachhaltige Nutzung von Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensräumen; und 3. die gerechte Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung dieser natürlichen Ressourcen ergeben Beschreibung Die Biodiversitätskonvention ist das zentrale internationale Regelwerk zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von biologischen Ressourcen. Die Konvention geht davon aus, dass für den verantwortlichen Umgang mit genetischen Ressourcen klare Besitzverhältnisse unabdingbar sind. Darüber hinaus werden in der Biodiversitätskonvention auch Regelungen zu einem gerechten Ausgleich der aus der Nutzung von genetischen Ressourcen entstehenden Vorteile getroffen. Aktivitäten der CBD: Vorteilsausgleich bei der Nutzung genetischer Ressourcen: Erarbeitung von internationalen Leitlinien (mögliche Konflikte mit WTO und Regelungen zu geistigem Eigentum) Biologische Sicherheit beim grenzüberschreitenden Transport gentechnischer veränderter Organismen („Biosafety-Protokoll“ von 2001) Abgleich mit Klimaschutzmaßnahmen gemäß Kyoto-Protokoll Förderung eines internationalen Erfahrungsaustausches (Clearinghouse Mechanismus) Nachhaltige Nutzung biologischer Vielfalt: z.B. Entwurf zu Leitlinien für nachhaltigen Tourismus Instrumente Die CBD ist eine Rahmenkonvention, durch deren Verhandlungen die internationale Politik im Bereich Biodiversität festgelegt werden soll. Im Gegensatz zu CITES gibt es keine Anhänge oder verbindliche Bestimmungen. Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn Juni 2007 Unterlagen zur Vorlesung „Internationale Regelwerke im Naturschutz“ 11 Die CBD arbeitet im Rahmen von Strategien, Protokollen, Richtlinien und Initiativen, die meist den Charakter von Empfehlungen haben. Alle Entscheidungen werden einstimmig getroffen, es gibt keine Mehrheitsentscheidungen. Organe Vertragsstatenkonferenz: Wichtigstes Entscheidungsgremium der CBD; zuletzt VSK 7 in Kuala Lumpur im Februar 2004 Subsidiary Body on Scientific, Technical and Technological Advice (SBSTTA): Dieses fachliches Beratungsgremium berät die VSK zum Status der Biodiversität und Maßnahmen zu ihrem Schutz und macht Vorschläge zur Umsetzung der Bestimmungen. Doe 9. SBSTTASitzung fand im Nov 2003 in Montreal statt. Sekretariat Das Sekretariat in Montreal übernimmt die Geschäftsführung der CBD. Informationsquellen im Internet [Links überprüft: 15.6.2007] Offizielle Website von CBD, in englisch www.biodiv.org Deutscher Clearing-House-Mechanismus der CBD www.biologischevielfalt.de/ Hintergrundinformation http://www.biodiv.de/de/lexikon/biodiv.html http://www.wwf.de/imeria/md/content/politik/15.pdf Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn Juni 2007 Unterlagen zur Vorlesung „Internationale Regelwerke im Naturschutz“ Kurztitel 12 Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FFH-Richtlinie Bezeichnung Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 (ABl. EG Nr. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27.10.1997 Amtsblatt der EG Nr. L 305, S. 42. Mitglieder alle EU-Mitgliedstaaten Bezugsraum Europäische Union In Kraft seit 1992 DE Mitglied seit Eine EU-Verordnung gilt unmittelbar nach Veröffentlichung im EUAmtsblatt direkt in allen Mitgliedstaaten. Eine Richtlinie dagegen muss erst in nationales Recht umgesetzt werden, um Gesetzeskraft zu erlangen. In DE ist dies durch Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geschehen. Ziele (1) Schutz der natürlichen und naturnahen Lebensräume sowie der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten von europäischer Bedeutung (2) Erhaltung der biologischen Vielfalt auf dem Gebiet der EU durch die Schaffung eines kohärenten Netzwerkes aus Schutzgebieten für Arten und Lebensraumtypen mit europäischer Bedeutung (Natura 2000) Beschreibung Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU zur Meldung von Gebieten, in denen Lebensraumtypen des Anhangs I oder Arten des Anhangs II der FFH-RL vorkommen. Bei der Auswahl dieser Gebiete sollen die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut von Art. 4 und Anhang III der FFH-RL ausschließlich einschlägige wissenschaftliche Informationen anwenden. Aus den von den Mitgliedstaaten gemeldeten Gebieten werden von der EU-Kommission nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL die "Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" ausgewählt. Diese sind damit Bestandteil des Schutzgebietssystems NATURA 2000. Die FFH-RL hat heute im wesentlichen die Berner Konvention abgelöst, die 1979 (Deutschland Mitglied seit1984) von den 45 Staaten des Europarates beschlossen wurde. Ihr Ziel ist die Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn Juni 2007 Unterlagen zur Vorlesung „Internationale Regelwerke im Naturschutz“ 13 „Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume“ (Volltitel). Instrumente Anhang I: Natürliche Lebensräume, für die Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen Anhang II: Tier- und Pflanzenarten, für die Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen Anhang III: Kriterienkatalog zur Auswahl von Gebieten zur Unterschutzstellung Anhang IV: Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse Anhang V: Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können Anhang VI: Verbotene Methoden und Mittel des Fangs, der Tötung und Beförderung von Tieren Anforderungen Gebietsauswahl Das Netz Natura 2000 besteht aus den Gebieten der FaunaFlora-Habitatrichtlinie (92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG). Die FFH-Gebiete werden auch als Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) bzw. Special Areas of Conservation (SAC) bezeichnet. Die Vogelschutzgebiete werden als besondere Schutzgebiete bzw. Special Protected Areas (SPA) bezeichnet. Sie werden nach EU-weit einheitlichen Standards ausgewählt und unter Schutz gestellt. Managementpläne Der Schutz der "Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" ist in Artikel 6 geregelt. Demnach sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die nötigen Erhaltungsmaßnahmen für die "besonderen Schutzgebiete" festzulegen und wo nötig Bewirtschaftungspläne zu erstellen (Art. 6 Abs. 1). Außerdem besteht die Verpflichtung die "geeigneten Maßnahmen" zu ergreifen, um in den FFHGebieten die Verschlechterung von Lebensraumtypen und die Störung von Arten der Richtlinien-Anhänge zu vermeiden (Art. 6 Abs. 2). Verträglichkeitsprüfung Nach Artikel 6, Absatz 3 ist eine Prüfung der Verträglichkeit im Falle von Plänen oder Projekten vorgesehen, wenn diese einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ein Gebiet erheblich beeinträchtigen können. Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn Juni 2007 Unterlagen zur Vorlesung „Internationale Regelwerke im Naturschutz“ 14 Allgemeines Monitoring Nach Artikel 11 ist eine allgemeine Überwachung der Arten und Lebensraumtypen gemeinschaftlichen Interesses durchzuführen. Als Lebensraumtypen gemeinschaftlichen Interesses werden die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Lebensraumtypen bezeichnet. Arten gemeinschaftlichen Interesses sind alle in den Anhängen II, IV und V aufgeführten Tier- und Pflanzenarten. Die allgemeine Überwachung muss auch außerhalb der Natura 2000Gebiete stattfinden. Berichtspflichten Eine wesentliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten im Rahmen der FFH-Richtlinie ist alle 6 Jahre über den Zustand des Natura2000-Netzes Bericht zu erstatten (Erfolgskontrolle; Artikel 17). Auf Grundlage der nationalen Berichte erstellt die Europäische Kommission einen zusammenfassenden Bericht. Für die Berichtsperiode 2000-2006 wird erstmals ein umfassender Bericht über den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten der FFHRichtlinie erforderlich. Das BfN führt die Ergebnisse der Überwachung der Bundesländer in einen nationalen Bericht zusammen. Artenschutz Die Artikel 12 bis 16 der FFH-Richtlinie enthalten Bestimmungen zum Artenschutz. Hierunter fallen Maßnahmen für ein strenges Schutzsystem für die Tier- und Pflanzenarten in Anhang IV (Art. 12, Art. 13) und Maßnahmen zur Regelung der Entnahme und Nutzung der Tier- und Pflanzenarten in Anhang V (Art. 14). Besonders wichtig sind die Bestimmungen für Tiere des Anhang IV: Artikel 12 verbietet: a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten; b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungsund Wanderungszeiten; c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur; und d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Besonders die Erfüllung von Buchstabe d) stellt hohe Anforderungen v.a. an die landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsformen. Artikel 13 verbietet für Pflanzen v.a. das absichtliche Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben, oder Vernichtung von Exemplaren dieser Pflanzen in ihren Verbreitungsräumen. Weiterführende Literatur PETERSEN, B., ELLWANGER, G., BIEWALD, G., HAUKE, U., LUDWIG, G., PRETSCHER, P., SCHRÖDER, E. & SSYMANK, A. (Bearb.) (2003): Das europäische Schutzsystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 1. Pflanzen und Wirbellose. – 743 + vxi pp., Bundesamt für Naturschutz, Bonn (Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 69). Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn Juni 2007 Unterlagen zur Vorlesung „Internationale Regelwerke im Naturschutz“ 15 SSYMANK, A., HAUKE, U. RÜCKRIEM, C. & SCHRÖDER, E. unter Mitarbeit von MESSER, D. (1998): Das europäische Schutzsgebietssystem Natura 2000. BfN-Handbuch zur Umsetzung der Faun-FloraHabitat-Richtlinie (92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG). – 560 + xvi pp., Bundesamt für Naturschutz, Bonn (Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 53). RATHS, U., BALZER, S. ERSFELD, M. & EULER, U. (2006): Deutsche Natura-2000-Gebiete in Zahlen. – Natur und Landschaft 81: 68-80. Informationsquellen im Internet [Links überprüft: 15.6.2007] Gesetzestext: http://europa.eu.int/comm/environment/nature/nature_conservation/eu_nature_le gislation/habitats_directive/index_en.htm BfN-Homepage http://www.bfn.de/0316_natura2000.html Natura-2000-Barometer der EU-Kommission http://europa.eu.int/comm/environment/nature/nature_conservation/useful_info/ba rometer/barometer.htm Informationen zur Gebietsmeldung in Nordrhein-Westfalen: www.bund-nrw.de/fauna-flora-habitat-richtlinie.htm Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn Juni 2007 Unterlagen zur Vorlesung „Internationale Regelwerke im Naturschutz“ 16 Internationaler Naturschutz - Literaturempfehlungen zusammengestellt von J. Mutke, Universität Bonn; überarbeitet von U. Schippmann Instrumente des Naturschutzes & rechtliche Rahmenbedingungen Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.) 2004: Daten zur Natur 2004. Bonn-Bad Godesberg, 476 S. Internationale Umwelt-Konventionen H. Korn, J. Stadler & G. Stolpe (1998): Internationale Übereinkommen, Programme und Organisationen im Naturschutz. BfN - Skripten 1: http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/international2.pdf Konvention über die Biologische Vielfalt, ihre Instrumente und Organe Internetseite der Biodiversitätskonvention: www.biodiv.org Deutscher Clearing-House Mechanismus – CHM der CBD: http://www.biodiv-chm.de/ Überblicks-Grafik: http://www.biodiv-chm.de/konvention/F1052472490/HTML_Page1053509668 ten Kate, K. & W.J. Kress (2005): Laws and treaties: Is the convention on Biological Diversity protecting Plant Diversity? – In: Krupnick, G. & J. Kress (Hg.): Plant Conservation: A Natural History Approach. University of Chicago Press, Chicago. Zugang zu gegentischen Ressourcen - Access and Benefit Sharing CBD-SECRETARIAT (2005): Access to Genetic Resources and Benefit-sharing. http://www.biodiv.org/programmes/socio-eco/benefit/default.asp United Nations Development Programme. - http://www.undp.org/bpsp/thematic_links/access.htm FAO Commission on Genetic Resources for Food and Agriculture: http://www.fao.org/ag/cgrfa/Default.htm Seiler, A. & G. Dutfield (2001): Regulating Access and Benefit Sharing Basic issues, legal instruments, policy proposals. BfN –Skripten 46: http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/access.pdf Millennium-Ziele der UNO, das 2010-Ziel der CBD und die GSPC 2010-Seite des CBD-Sekretariats: http://www.biodiv.org/2010-target/default.asp CBD-SECRETARIAT (2005): Second Global Biodiversity Outlook: Draft Executive Summary. UNEP/CBD/SBSTTA/11/6. http://www.biodiv.org/doc/meetings/sbstta/sbstta-11/official/sbstta-11-06-en.pdf GSPC-Seite des CBD-Sekretariats: http://www.biodiv.org/programmes/cross-cutting/plant/default.asp GSPC-Seite von BGCI: http://www.bgci.org.uk/worldwide/gspc/ (siehe auch www.bgci-deutschland.de) UN Millenium Development Goals: http://www.un.org/millenniumgoals/ European Plant Conservation Strategy: http://www.plantaeuropa.org/html/plant_conservation_strategy.htm Große, internationale NROen: WWF, CI, TNC, BirdLife International Redford, K.H., Coppolillo, P., Sanderson, E.W., Da Fonseca, G.A.B., Dinerstein, E., Groves, C., Mace, G., Maginnis, S., Mittermeier, R.A., Noss, R., Olson, D., Robinson, J.G., Vedder, A. & Wright, M. (2003): Mapping the Conservation Landscape. Conservation Biology 17: 1, 116-131. Biodiversity Planning Support Programme (2005): Non-governmental (NGO) and Inter-governmental Organisations (IGO). http://www.undp.org/bpsp/global_links/ngo_igo_links.htm H. Korn, J. Stadler & G. Stolpe (1998): Internationale Übereinkommen, Programme und Organisationen im Naturschutz. BfN - Skripten 1: http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/international2.pdf Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn April 2006 Unterlagen zur Vorlesung „Internationale Regelwerke im Naturschutz“ 17 Liste der Verbände im Deutschen Naturschutzring (DNR): http://www.dnr.de/dnr/verbaende/index.php IUCN: Rote Listen, Spezialist Groups und Kommissionen H. Korn, J. Stadler & G. Stolpe (1998): Internationale Übereinkommen, Programme und Organisationen im Naturschutz. BfN - Skripten 1: http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/international2.pdf (S. 98) http://www.iucn.org/; http://www.iucnredlist.org/ Naturschutz und Entwicklungszusammenarbeit Kasparek, M., Schulz, W. & Amend, S. (2000): Naturschutz – eine Aufgabe der Entwicklungszusammenarbeit. http://www.kasparek-verlag.de/PDFs/KaspSchulzAmend-Internet.pdf Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (2004): Biodiversity in German Development Cooperation. http://www2.gtz.de/biodiv/download/biodiv_conservation.pdf ; Siehe auch: http://www2.gtz.de/biodiv/index.html Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) & Bundesamt für Naturschutz (BfN) (2000): Naturschutz in Entwicklungsländern. Neue Ansätze für den Erhalt der biologischen Vielfalt. - Max Kasparek Verlag: 296 S. Hotspots, Ecoregions, IBAs, IPAs, CPD: Großräumige Programme der Naturschutzplanung Mace, G.M., Balmford, A., Boitani, L., Cowlishaw, G., Dobson, A.P., Faith, D.P., Gaston, K.J., Humphries, C.J., Vane-Wright, R.I., Williams, P.H., Lawton, J.H., Margules, C.R., May, R.M., Nicholls, A.O., Possingham, H.P., Rahbek, C. & van Jaarsveld, A.S. (2000) It’s time to work together and stop duplicating conservation efforts. Nature, 405, 393. Myers, N., Mittermeier, R.A., Mittermeier, C.G., da Fonseca, G.A.B. & Kent, J. (2000): Biodiversity hotspots for conservation priorities. - Nature 403: 853-858. Olson, D.M. & Dinerstein, E. (1998): The Global 200: A representative Approach to Conserving the Earth`s Most Biologically Valuable Ecoregions. Conservation Biology 12: 502-515. Olson, D.M.; Dinerstein, E.; Wikramanayake, E.D.; Burgess, N.D.; Powell, G.V.N.; Underwood, E.C.; D’Amico, J.A.; Itoua, I.; Strand, H.; Morrison, J.C.; Loucks, C.J.; Allnutt, T.F.; Ricketts, T.H.; Kura, Y.; Lamoreux, J.F.; Wettengel, W.W.; Hedao, P. & Kassem, K.R. (2001): Terrestrial Ecoregions of the World: A New Map of Life on Earth. Bioscience 51: 933-938. (bei Jens Mutke) Homepages von existierenden Programmen, die beispielhaft erwähnt werden können: WWF Ökoregionen: http://www.worldwildlife.org/wildplaces/index.cfm CI Hotspots: http://www.biodiversityhotspots.org/xp/Hotspots/ Centres of Plant Diversity (WWF & IUCN): http://www.nmnh.si.edu/botany/projects/cpd/ Birdlife International: Endemic Bird Areas: http://www.birdlife.org/action/science/endemic_bird_areas/index.html Ex-Situ-Schutz von Biodiversität Barthlott, W., M. von den Driesch, PL Ibisch, W. Lobin & G. Rauer (1999): Botanische Gärten und Biodiversität. – Bundesamt für Naturschutz, Bonn, 70 pp. Klingenstein, F., M. von den Driesch, W.Lobin: Bedeutung und Aktivitäten der Botanischen Gärten im exsitu- und in-situ-Artenschutz in Deutschland auf Grundlage der Biodiversitäts-Konvention. - Schriftenreihe Vegetationskde. 36: 139-150, 2002. Botanic Gardens Conservation International (BGCI): http://www.bgci.org/ (siehe auch www.bgcideutschland.de ) World Association of Zoos and Aquariums: http://www.waza.org Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn April 2006 Unterlagen zur Vorlesung „Internationale Regelwerke im Naturschutz“ 18 Wissenschaft und Naturschutz: das Millenium Ecosystem Assessment Millenium Ecosystem Assessment (2005): http://www.millenniumassessment.org/ Encyclopedia of Life Support Systems (EOLSS), Developed under the Auspices of the UNESCO, Eolss Publishers, Oxford ,UK, http://www.eolss.net GROOMBRIDGE, B. & M.D. JENKINS (2002): World Atlas of Biodiversity - Earth's Living Resources in the 21st Century. UNEP World Conservation Monitoring Centre. University of California Press. 352 S. (Karten online: http://stort.unep-wcmc.org/imaps/gb2002/book ) HEYWOOD, V.H. (Hg.) (1995): Global Biodiversity Assessment. Cambridge: UNEP. (Bibl. Bot. Inst.) Groombridge, B. (Hrsg.)(1992): Global Biodiversity. Status of the earth's living resources. – Chapman & Hall: London. Interaktionen zwischen Biodiversität und Klimawandel Convention on Biological Diversity (2005): Climate Change and Biodiversity - Introduction. http://www.biodiv.org/programmes/cross-cutting/climate/default.asp CBD-SECRETARIAT (2001): Climate Change and Biodiversity Overview of the Interlinkages between Biological Diversity and Climate Change - the Climate Change Phenomenon http://www.biodiv.org/programmes/cross-cutting/climate/interlinkages.asp CBD-SECRETARIAT (2003): Interlinkages between Biological Diversity and Climate Change. CBD Technical Series No. 10. vi+142 S. Umweltbundesamt 2004: Intergration of Biodiversity Concerns in Climate Change Mitigation Activities – A Toolkit. 65 S. Horst Korn, Rainer Schliep & Jutta Stadler (Red.) (2005): Biodiversität und Klima - Vernetzung der Akteure in Deutschland - Ergebnisse und Dokumentation des Auftaktworkshops. BfN – Skripten 131 http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/skript131.pdf Dr. Uwe Schippmann, Bundesamt für Naturschutz, Bonn April 2006