EUROPÄISCHES PARLAMENT 1999 2004 Ausschuß für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung 28. Juni 2000 PE 232.566/21-33 ÄNDERUNGSANTRÄGE 21-33 ENTWURF EINES BERICHTS von Christa Klaß (PE 232.566) ÜBER DEN VORSCHLAG FÜR EINE RICHTLINIE DES RATES ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 68/193/EWG ÜBER DEN VERKEHR MIT VEGETATIVEM VERMEHRUNGSGUT VON REBEN KOM(2000) 59 – C5-0090/2000 – 2000/0036(CNS) Vorschlag der Kommission Änderungen des Parlaments (Änderungsantrag 21 von Danielle Auroi) Erwägung 7 (7) Angesichts des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts ist es heute möglich, Rebsorten genetisch zu verändern. Die Mitgliedstaaten müssen daher bei der Entscheidung über eine möglichen Zulassung genetisch veränderter Sorten sicherstellen, daß deren absichtliche Freisetzung in die Umwelt keine Gefahr für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt darstellt. Darüber hinaus ist es angezeigt, die Bedingungen festzulegen, unter denen das Vermehrungsgut solcher Sorten vermarktet werden darf. AM\416584DE.doc DE Angesichts des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts ist es heute möglich, Rebsorten genetisch zu verändern. Die Mitgliedstaaten müssen daher bei der Entscheidung über eine möglichen Zulassung genetisch veränderter Sorten sicherstellen, daß deren absichtliche Freisetzung in die Umwelt keine Gefahr für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt darstellt; diese Freisetzung ist im übrigen nur nach den Bestimmungen der Richtlinie 90/220 (in geänderter Form) zulässig. PE 232.566/21-33 DE Or. FR Begründung: Es muß unbedingt klar sein, daß die Erfordernisse der "Basis"-Richtlinie für GVO eingehalten werden müssen. (Änderungsantrag 22 von Francesco Fiori) Erwägung 10 (10) Die Erhaltung der genetischen Ressourcen sollte gewährleistet werden. streichen Or. IT Begründung Die Erhaltung der genetischen Ressourcen erfolgt im Labor (Genbanken für Mikrovegetativvermehrung), aber auch auf offenem Feld durch Versuchsfelder mit Klonzüchtung (durch "schwachen selektiven Druck"). In den letzten EG-Richtlinien über die Anpflanzungsrechte wurden die Versuchsflächen, die jedem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, begrenzt, indem die Anlage von Versuchsfeldern für eine Klonzüchtung durch schwachen selektiven Druck und damit für die Erhaltung der genetischen Ressourcen verhindert oder erschwert wurde. Diese Vorschriften müßten geändert werden, um die Flächen für Versuchsanpflanzungen, die von den Universitäten, staatlichen Einrichtungen oder privaten Instanzen in Zusammenarbeit mit staatlichen Instituten angelegt wurden, zu erhöhen. (Änderungsantrag 23 von Agnes Schierhuber) Erwägung 12 a (neu) (12 a) In Anbetracht des Erhaltes der Biodiversität innerhalb der Rebsorten und der damit verbundenen regionalspezifischen Weinqualitäten und geschmacklich typischen Weinen einzelner Regionen, berücksichtigt die PE 232.566/21-33 DE 2/11 AM\416584DE.doc Kommission nicht nur den Begriff "Sorte", sondern auch "Genotyp" und "Klon". Gleichzeitig kann damit verhindert werden, daß Billiganbieter im Ausland, ohne Berücksichtigung des regionalen Typs, Rebvermehrungsgut produzieren und verkaufen. Or. DE Begründung: Als Beispiele für die Wichtigkeit der Unterscheidung "Sorte" und "Genotyp" können angeführt werden: in Italien die verschiedenen Typen der Sorte "Sangiovese", "Fortana", "Chlavennasca", in Frankreich die vier verschiedenen Typen der Sorte "Gamay", in Österreich ist der "Südsteirische Typ" des "Traminers" sortenident jedoch nicht genotypisch ident mit dem Gewürztraminer im Elsaß. (Änderungsantrag 24 von Agnes Schierhuber) ARTIKEL 1 ABSATZ 1 Artikel 2, Absatz 1 Abschnitt A (Richtlinie 68/193/EWG) AA. Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe. AA. Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe. Diese kann: – durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden; als Ausprägung der Merkmale eines bestimmten Genotyps oder einer bestimmten Kombination von Genotypen definiert werden; – zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden und von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit durch die Ausprägung von zumindest eines der erwähnten Merkmale unterschieden werden; AM\416584DE.doc 3/11 PE 232.566/21-33 DE – in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden. als Einheit im Hinblick auf ihre Eignung, unverändert vermehrt werden zu können, betrachtet werden. Or. DE Begründung: Der Änderungsantrag bezieht sich lediglich auf die deutsche Übersetzung. (Änderungsantrag 25 von Agnes Schierhuber) ARTIKEL 1 ABSATZ 1 Artikel 2, Absatz 1 Abschnitt A Punkt AA a (neu) (Richtlinie 68/193/EWG) AA a (neu) AA a. Genotyp: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb einer einzigen Sorte. Dieser kann: PE 232.566/21-33 DE 4/11 - durch die Ausprägung bestimmter genetischer Merkmale definiert werden; - durch die Ausprägung zumindest eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit innerhalb der Sorte mit molekularbiologischen Methoden unterschieden werden; - als Einheit im Hinblick auf ihre Eignung, unverändert vermehrt zu werden, AM\416584DE.doc angesehen werden. Or. DE Begründung: Durch diesen Änderungsantrag wird eine Definition des "Genotyps" als Subvarietät der "Sorte" gegeben. Der Begriff "GENOTYP" darf NICHT mit dem Begriff "GENMODIZIERUNG" VERWECHSELT werden. Die Begriffe haben NICHTS miteinander zu tun. Der Begriff des Genotyps wird in Punkt AA von der Kommission zwar verwendet, jedoch fehlt eine genaue Definition dieses Fachbegriffs. Durch diese Definition soll eine Biodiversität innerhalb der Rebsorten und somit die regionalspezifischen Weinqualitäten erhalten bleiben. Als Beispiele können angeführt werden: in Italien die verschiedenen Typen der Sorten "Sangiovese", Fortana", "Chlavennasca"; in Frankreich wurden 4 verschiedene Typen der Sorte "Gamay" identifiziert, in Österreich ist der "Südsteirische Typ" des "Traminers" sortenidentisch, jedoch nicht genotypisch identisch mit dem Gewürztraminer im Elsaß. Weitere Typen innerhalb bekannter Rebsorten sind nachgewiesen bei: "Grüner Veltliner", "Weißer Riesling", "Merlot", "Chervenaska". Innerhalb der Rebsorte sollte deshalb in der Beschreibung, Listung und Identifizierung nach Subvarietäten (Genotypen) unterschieden werden. Die regionalen Spezifika in Form geschmacklich typischer Weine werden dadurch gesichert; gleichzeitig kann verhindert werden, daß Billigvermarkter im Ausland, ohne Berücksichtigung des regionalen Typs, Rebvermehrungsgut produzieren und verkaufen. (Änderungsantrag 26 von Agnes Schierhuber) ARTIKEL 1 ABSATZ 1 Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A Punkt AB (Richtlinie 68/193/EWG) AB. Klon: ein Klon ist die Gesamtheit aller Pflanzen, die durch vegetative Vermehrung aus einer Sorte gewonnen wurden, die einem Rebstock entspricht, der aufgrund der Identität, der phänotypischen Eigenschaften und des Pflanzengesundheitszustands der Mutterpflanze ausgewählt wurde. AB. Klon: ein Klon ist die Gesamtheit aller Pflanzen, die durch vegetative Vermehrung aus einer Sorte oder einem Genotyp gewonnen wurden, die einem Rebstock entspricht, der aufgrund der Identität, der phänotypischen Eigenschaften und des Pflanzengesundheitszustands der Mutterpflanze ausgewählt wurde. Or. DE AM\416584DE.doc 5/11 PE 232.566/21-33 DE Begründung: Dieser Änderungsantrag ist in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag bezüglich der Definition des Begriffs "Genotyp" als Subvarietät der "Sorte" zu sehen. Der Begriff "GENOTYP" darf NICHT mit dem Begriff "GENMODIZIERUNG" VERWECHSELT werden. Die Begriffe haben NICHTS MITEINANDER zu tun. Bei der Definition des Begriffs "Klon" wird nur auf die "Sorte" Bezug genommen es fehlt die Inbetrachtnahme des Begriffs "Genotyp", wie unter Punkt AA bis (neu) definiert. Durch diese Definition soll eine Biodiversität innerhalb der Rebsorten und somit die regionalspezifischen Weinqualitäten erhalten bleiben. Als Beispiele können angeführt werden: in Italien die verschiedenen Typen der Sorte "Sangiovese", Fortana", "Chlavennasca", in Frankreich wurden 4 verschiedene Typen der Sorte "Gamay" identifiziert, in Österreich ist der "Südsteirische Typ" des "Traminers" sortenidentisch, jedoch nicht genotypisch identisch mit dem Gewürztraminer im Elsaß. Weitere Typen innerhalb bekannter Rebsorten sind nachgewiesen bei: "Grüner Veltliner", "Weißer Riesling", "Merlot", "Chervenaska". Innerhalb der Rebsorte sollte deshalb in der Beschreibung, Listung und Identifizierung nach Subvarietäten (Genotypen) unterschieden werden. Die regionalen Spezifika in Form geschmacklich typischer Weine werden dadurch gesichert und gleichzeitig kann verhindert werden, daß Billigvermarkter im Ausland, ohne Berücksichtigung des regionalen Typs, Rebvermehrungsgut produzieren und verkaufen. (Änderungsantrag 27 von Agnes Schierhuber) ARTIKEL 1 ABSATZ 7 Artikel 3 Absatz 5, Punkt a, erster Spiegelstrich (Richtlinie 68/193/EWG) – im gesamten Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Rebsorten, wenn der Bedarf der Gemeinschaft an diesen Sorten erforderlichenfalls gemäß einem festgelegten Programm durch amtlich anerkanntes “Ursprungsvermehrungsgut”, “Basisvermehrungsgut” oder “Zertifiziertes Vermehrungsgut” gedeckt werden kann und im gesamten Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Rebsorten oder gegebenenfalls Genotypen davon, wenn der Bedarf der Gemeinschaft an diesen Sorten oder gegebenenfalls Genotypen erforderlichenfalls gemäß einem festgelegten Programm durch amtlich anerkanntes "Ursprungsvermehrungsgut", "Basisvermehrungsgut" oder "Zertifiziertes Vermehrungsgut" gedeckt werden kann und Or. DE PE 232.566/21-33 DE 6/11 AM\416584DE.doc Begründung: Dieser Änderungsantrag ist in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag bezüglich der Definition des Begriffs "Genotyp" als Subvarietät der "Sorte" zu sehen. Der Begriff "GENOTYP" darf NICHT mit dem Begriff "GENMODIZIERUNG" VERWECHSELT werden. Die Begriffe haben NICHTS MITEINANDER zu tun. Da sich der Kommissionsvorschlag lediglich auf die "Sorte" bezieht, wird hier die Ergänzung um den Begriff "Genotyp" vorgenommen. (Änderungsantrag 28 von Agnes Schierhuber) ARTIKEL 1 ABSATZ 7 Artikel 3 Absatz 5, Punkt a, zweiter Spiegelstrich (Richtlinie 68/193/EWG) – für Vermehrungsgut anderer als der im ersten Gedankenstrich genannten Rebsorten, wenn sie für die Verwendung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestimmt sind, die spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Richtlinie gemäß Artikel 12 Absatz 2 vorgeschrieben haben, daß “Standardvermehrungsgut” nicht mehr in den Verkehr gebracht werden darf; für Vermehrungsgut anderer als der im ersten Gedankenstrich genannten Rebsorten oder gegebenenfalls Genotypen davon, wenn sie für die Verwendung im Hoheitsgebiet jener Mitgliedstaaten bestimmt sind, die spätestens zum Zeitpunkt des Erlassens der vorliegenden Richtlinie gemäß Artikel 12 Absatz 2 vorgeschrieben haben, daß "Standardvermehrungsgut" nicht mehr in den Verkehr gebracht werden darf; Or. DE Begründung: Dieser Änderungsantrag ist in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag bezüglich der Definition des Begriffs "Genotyp" als Subvarietät der "Sorte" zu sehen. Der Begriff "GENOTYP" darf NICHT mit dem Begriff "GENMODIZIERUNG" VERWECHSELT werden. Die Begriffe haben NICHTS MITEINANDER zu tun. Da sich der Kommissionsvorschlag lediglich auf die "Sorte" bezieht, wird hier die Ergänzung um den Begriff "Genotyp" vorgenommen. (Änderungsantrag 29 von Agnes Schierhuber) ARTIKEL 1 ABSATZ 10 AM\416584DE.doc 7/11 PE 232.566/21-33 DE In Artikel 5 werden nach den Worten: In Artikel 5 werden nach den Worten: “Jeder Mitgliedstaat stellt einen Katalog der in seinem Gebiet zur Anerkennung sowie zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut amtlich zugelassenen Rebsorten” die Worte “und gegebenenfalls Klone” eingefügt. "Jeder Mitgliedstaat stellt einen Katalog der in seinem Gebiet zur Anerkennung sowie zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut amtlich zugelassenen Rebsorten" die Worte "und gegebenenfalls deren Genotype und Klone" eingefügt. Or. DE Begründung: Dieser Änderungsantrag ist in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag bezüglich der Definition des Begriffs "Genotyp" als Subvarietät der "Sorte" zu sehen. Der Begriff "GENOTYP" darf NICHT mit dem Begriff "GENMODIZIERUNG" VERWECHSELT werden. Die Begriffe haben NICHTS MITEINANDER zu tun. Da sich der Kommissionsvorschlag lediglich auf die "Sorte" und den "Klon" bezieht, wird hier die Ergänzung um den Begriff "Genotyp" vorgenommen. (Änderungsantrag 30 von Agnes Schierhuber) ARTIKEL 1 ABSATZ 11 Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: “Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, daß die Rebsorten und Klone der Sortenkataloge anderer Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten1 auch in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zur Zertifizierung zugelassen werden.” Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, daß die Rebsorten und gegebenenfalls deren Genotypen und Klone der Sortenkataloge anderer Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 des Rates über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten auch in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zur Zertifizierung zugelassen werden. Or. DE Begründung: 1 ABl. L 271 vom 21.10.1999, S. 47. PE 232.566/21-33 DE 8/11 AM\416584DE.doc Dieser Änderungsantrag ist in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag bezüglich der Definition des Begriffs "Genotyp" als Subvarietät der "Sorte" zu sehen. Der Begriff "GENOTYP" darf NICHT mit dem Begriff "GENMODIZIERUNG" VERWECHSELT werden. Die Begriffe haben NICHTS MITEINANDER zu tun. Da sich der Kommissionsvorschlag lediglich auf die "Sorte" und den "Klon" bezieht, wird hier die Ergänzung um den Begriff "Genotyp" vorgenommen. (Änderungsantrag 31 von Agnes Schierhuber) ARTIKEL 1 ABSATZ 15 Artikel 5e Absatz 2 enthält folgende Fassung: Artikel 5e Absatz 2 enthält folgende Fassung: “Jede Anmeldung einer Sorte zur Zulassung oder jede Rücknahme der Anmeldung, jede Eintragung in einen Sortenkatalog sowie dessen jeweilige Änderungen werden den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mitgeteilt. "Jede Anmeldung einer Sorte und gegebenenfalls eines Genotyps und eines Klons zur Zulassung oder jede Rücknahme der Abmeldung, jede Eintragung in einen Sortenkatalog sowie dessen jeweilige Änderung werden den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mitgeteilt. Die Kommission kann auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten den Gemeinschaftlichen Sortenkatalog veröffentlichen.” Die Kommission kann auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten den gemeinschaftlichen Sortenkatalog veröffentlichen." Or. DE Begründung: Dieser Änderungsantrag ist in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag bezüglich der Definition des Begriffs "Genotyp" als Subvarietät der "Sorte" zu sehen. Der Begriff "GENOTYP" darf NICHT mit dem Begriff "GENMODIZIERUNG" VERWECHSELT werden. Die Begriffe haben NICHTS MITEINANDER zu tun. Da sich der Kommissionsvorschlag lediglich auf die "Sorte" bezieht, wird hier die Ergänzung um den Begriff "Genotyp" und "Klon" vorgenommen. (Änderungsantrag 32 von Agnes Schierhuber) ARTIKEL 1 ABSATZ 16 Artikel 5 g (Richtlinie 68/193/EWG) AM\416584DE.doc 9/11 PE 232.566/21-33 DE Artikel 5g Artikel 5g 1. 1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in den Katalog aufgenommenen Sorten und gegebenenfalls Klone durch Erhaltungszucht bewahrt werden. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in den Katalog aufgenommenen Sorten und gegebenenfalls deren Genotypen und Klone durch Erhaltungszucht bewahrt werden. Or. DE Begründung: Dieser Änderungsantrag ist in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag bezüglich der Definition des Begriffs "Genotyp" als Subvarietät der "Sorte" zu sehen. Der Begriff "GENOTYP" darf NICHT mit dem Begriff "GENMODIZIERUNG" VERWECHSELT werden. Die Begriffe haben NICHTS MITEINANDER zu tun. Da sich der Kommissionsvorschlag lediglich auf die "Sorte" bezieht, wird hier die Ergänzung um den Begriff "Genotyp" vorgenommen. (Änderungsantrag 33 von Francesco Fiori) ARTIKEL 1 ABSATZ 21 Artikel 10 a (Richtlinie 68/193/EWG) "Artikel 10 a Streichen Vermehrungsgut einer genetisch veränderten Sorte muß auf jedem Etikett und jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Vermehrungsgutpartie befestigt ist, bzw. dieser beiliegt, klar als solches gekennzeichnet sein. " Or. IT Begründung Der besagte genetisch veränderte Organismus ist eben die bestimmte Sorte, es handelt sich also um eine Wiederholung; der Gesetzgeber will vermutlich verlangen, daß auf dem PE 232.566/21-33 DE 10/11 AM\416584DE.doc Begleitpapier Angaben darüber enthalten sind, welche biochemischen und physiologischen Eigenschaften (d.h. welche DNA-Sequenz, die eine bestimmte biochemische Synthese kontrolliert) genetisch verändert wurden (z.B. Sequenz "aaa", die die Biosynthese "bbb" kontrolliert, die wiederum für eine höhere Resistenz gegen Pflanzenschädlinge "ccc" verantwortlich ist). AM\416584DE.doc 11/11 PE 232.566/21-33 DE