CONS1AM

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EUROPÄISCHES PARLAMENT
1999
 






 
2004
Ausschuß für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
28. Juni 2000
PE 232.566/21-33
ÄNDERUNGSANTRÄGE 21-33
ENTWURF EINES BERICHTS von Christa Klaß
(PE 232.566)
ÜBER DEN VORSCHLAG FÜR EINE RICHTLINIE DES RATES
ZUR
ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 68/193/EWG ÜBER DEN VERKEHR MIT
VEGETATIVEM VERMEHRUNGSGUT VON REBEN
KOM(2000) 59 – C5-0090/2000 – 2000/0036(CNS)
Vorschlag der Kommission
Änderungen des Parlaments
(Änderungsantrag 21 von Danielle Auroi)
Erwägung 7
(7)
Angesichts des wissenschaftlichen
und technischen Fortschritts ist es
heute möglich, Rebsorten genetisch
zu verändern. Die Mitgliedstaaten
müssen daher bei der Entscheidung
über eine möglichen Zulassung
genetisch veränderter Sorten
sicherstellen, daß deren absichtliche
Freisetzung in die Umwelt keine
Gefahr für die menschliche
Gesundheit und für die Umwelt
darstellt. Darüber hinaus ist es
angezeigt, die Bedingungen
festzulegen, unter denen das
Vermehrungsgut solcher Sorten
vermarktet werden darf.
AM\416584DE.doc
DE
Angesichts des wissenschaftlichen und
technischen Fortschritts ist es heute möglich,
Rebsorten genetisch zu verändern. Die
Mitgliedstaaten müssen daher bei der
Entscheidung über eine möglichen
Zulassung genetisch veränderter Sorten
sicherstellen, daß deren absichtliche
Freisetzung in die Umwelt keine Gefahr für
die menschliche Gesundheit und für die
Umwelt darstellt; diese Freisetzung ist im
übrigen nur nach den Bestimmungen der
Richtlinie 90/220 (in geänderter Form)
zulässig.
PE 232.566/21-33
DE
Or. FR
Begründung:
Es muß unbedingt klar sein, daß die Erfordernisse der "Basis"-Richtlinie für GVO
eingehalten werden müssen.
(Änderungsantrag 22 von Francesco Fiori)
Erwägung 10
(10)
Die Erhaltung der genetischen
Ressourcen sollte gewährleistet
werden.
streichen
Or. IT
Begründung
Die Erhaltung der genetischen Ressourcen erfolgt im Labor (Genbanken für
Mikrovegetativvermehrung), aber auch auf offenem Feld durch Versuchsfelder mit
Klonzüchtung (durch "schwachen selektiven Druck"). In den letzten EG-Richtlinien über die
Anpflanzungsrechte wurden die Versuchsflächen, die jedem Mitgliedstaat zur Verfügung
stehen, begrenzt, indem die Anlage von Versuchsfeldern für eine Klonzüchtung durch
schwachen selektiven Druck und damit für die Erhaltung der genetischen Ressourcen
verhindert oder erschwert wurde. Diese Vorschriften müßten geändert werden, um die
Flächen für Versuchsanpflanzungen, die von den Universitäten, staatlichen Einrichtungen
oder privaten Instanzen in Zusammenarbeit mit staatlichen Instituten angelegt wurden, zu
erhöhen.
(Änderungsantrag 23 von Agnes Schierhuber)
Erwägung 12 a (neu)
(12 a) In Anbetracht des Erhaltes der
Biodiversität innerhalb der
Rebsorten und der damit
verbundenen regionalspezifischen
Weinqualitäten und geschmacklich
typischen Weinen einzelner
Regionen, berücksichtigt die
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DE
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Kommission nicht nur den Begriff
"Sorte", sondern auch "Genotyp"
und "Klon". Gleichzeitig kann
damit verhindert werden, daß
Billiganbieter im Ausland, ohne
Berücksichtigung des regionalen
Typs, Rebvermehrungsgut
produzieren und verkaufen.
Or. DE
Begründung:
Als Beispiele für die Wichtigkeit der Unterscheidung "Sorte" und "Genotyp" können
angeführt werden: in Italien die verschiedenen Typen der Sorte "Sangiovese", "Fortana",
"Chlavennasca", in Frankreich die vier verschiedenen Typen der Sorte "Gamay", in
Österreich ist der "Südsteirische Typ" des "Traminers" sortenident jedoch nicht genotypisch
ident mit dem Gewürztraminer im Elsaß.
(Änderungsantrag 24 von Agnes Schierhuber)
ARTIKEL 1 ABSATZ 1
Artikel 2, Absatz 1 Abschnitt A (Richtlinie 68/193/EWG)
AA. Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit
innerhalb eines einzigen botanischen Taxons
der untersten bekannten Rangstufe.
AA. Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit
innerhalb eines einzigen botanischen Taxons
der untersten bekannten Rangstufe. Diese
kann:
–
durch die sich aus einem bestimmten
Genotyp oder einer bestimmten
Kombination von Genotypen
ergebende Ausprägung der Merkmale
definiert werden;

als Ausprägung der Merkmale eines
bestimmten Genotyps oder einer
bestimmten Kombination von
Genotypen definiert werden;
–
zumindest durch die Ausprägung
eines der erwähnten Merkmale von
jeder anderen pflanzlichen
Gesamtheit unterschieden werden
und

von jeder anderen pflanzlichen
Gesamtheit durch die Ausprägung von
zumindest eines der erwähnten
Merkmale unterschieden werden;
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DE
–

in Anbetracht ihrer Eignung,
unverändert vermehrt zu werden, als
Einheit angesehen werden.
als Einheit im Hinblick auf ihre
Eignung, unverändert vermehrt
werden zu können, betrachtet werden.
Or. DE
Begründung:
Der Änderungsantrag bezieht sich lediglich auf die deutsche Übersetzung.
(Änderungsantrag 25 von Agnes Schierhuber)
ARTIKEL 1 ABSATZ 1
Artikel 2, Absatz 1 Abschnitt A Punkt AA a (neu) (Richtlinie 68/193/EWG)
AA a (neu)
AA a. Genotyp: eine pflanzliche
Gesamtheit innerhalb einer
einzigen Sorte.
Dieser kann:
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-
durch die Ausprägung
bestimmter genetischer
Merkmale definiert werden;
-
durch die Ausprägung
zumindest eines der
erwähnten Merkmale von
jeder anderen pflanzlichen
Gesamtheit innerhalb der
Sorte mit
molekularbiologischen
Methoden unterschieden
werden;
-
als Einheit im Hinblick auf
ihre Eignung, unverändert
vermehrt zu werden,
AM\416584DE.doc
angesehen werden.
Or. DE
Begründung:
Durch diesen Änderungsantrag wird eine Definition des "Genotyps" als Subvarietät der
"Sorte" gegeben. Der Begriff "GENOTYP" darf NICHT mit dem Begriff
"GENMODIZIERUNG" VERWECHSELT werden. Die Begriffe haben NICHTS miteinander
zu tun.
Der Begriff des Genotyps wird in Punkt AA von der Kommission zwar verwendet, jedoch fehlt
eine genaue Definition dieses Fachbegriffs. Durch diese Definition soll eine Biodiversität
innerhalb der Rebsorten und somit die regionalspezifischen Weinqualitäten erhalten bleiben.
Als Beispiele können angeführt werden: in Italien die verschiedenen Typen der Sorten
"Sangiovese", Fortana", "Chlavennasca"; in Frankreich wurden 4 verschiedene Typen der
Sorte "Gamay" identifiziert, in Österreich ist der "Südsteirische Typ" des "Traminers"
sortenidentisch, jedoch nicht genotypisch identisch mit dem Gewürztraminer im Elsaß.
Weitere Typen innerhalb bekannter Rebsorten sind nachgewiesen bei: "Grüner Veltliner",
"Weißer Riesling", "Merlot", "Chervenaska". Innerhalb der Rebsorte sollte deshalb in der
Beschreibung, Listung und Identifizierung nach Subvarietäten (Genotypen) unterschieden
werden. Die regionalen Spezifika in Form geschmacklich typischer Weine werden dadurch
gesichert; gleichzeitig kann verhindert werden, daß Billigvermarkter im Ausland, ohne
Berücksichtigung des regionalen Typs, Rebvermehrungsgut produzieren und verkaufen.
(Änderungsantrag 26 von Agnes Schierhuber)
ARTIKEL 1 ABSATZ 1
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A Punkt AB (Richtlinie 68/193/EWG)
AB. Klon: ein Klon ist die Gesamtheit aller
Pflanzen, die durch vegetative Vermehrung
aus einer Sorte gewonnen wurden, die einem
Rebstock entspricht, der aufgrund der
Identität, der phänotypischen Eigenschaften
und des Pflanzengesundheitszustands der
Mutterpflanze ausgewählt wurde.
AB. Klon: ein Klon ist die Gesamtheit aller
Pflanzen, die durch vegetative Vermehrung
aus einer Sorte oder einem Genotyp
gewonnen wurden, die einem Rebstock
entspricht, der aufgrund der Identität, der
phänotypischen Eigenschaften und des
Pflanzengesundheitszustands der
Mutterpflanze ausgewählt wurde.
Or. DE
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DE
Begründung:
Dieser Änderungsantrag ist in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag bezüglich der
Definition des Begriffs "Genotyp" als Subvarietät der "Sorte" zu sehen. Der Begriff
"GENOTYP" darf NICHT mit dem Begriff "GENMODIZIERUNG" VERWECHSELT werden.
Die Begriffe haben NICHTS MITEINANDER zu tun.
Bei der Definition des Begriffs "Klon" wird nur auf die "Sorte" Bezug genommen es fehlt die
Inbetrachtnahme des Begriffs "Genotyp", wie unter Punkt AA bis (neu) definiert. Durch diese
Definition soll eine Biodiversität innerhalb der Rebsorten und somit die regionalspezifischen
Weinqualitäten erhalten bleiben. Als Beispiele können angeführt werden: in Italien die
verschiedenen Typen der Sorte "Sangiovese", Fortana", "Chlavennasca", in Frankreich
wurden 4 verschiedene Typen der Sorte "Gamay" identifiziert, in Österreich ist der
"Südsteirische Typ" des "Traminers" sortenidentisch, jedoch nicht genotypisch identisch mit
dem Gewürztraminer im Elsaß. Weitere Typen innerhalb bekannter Rebsorten sind
nachgewiesen bei: "Grüner Veltliner", "Weißer Riesling", "Merlot", "Chervenaska".
Innerhalb der Rebsorte sollte deshalb in der Beschreibung, Listung und Identifizierung nach
Subvarietäten (Genotypen) unterschieden werden. Die regionalen Spezifika in Form
geschmacklich typischer Weine werden dadurch gesichert und gleichzeitig kann verhindert
werden, daß Billigvermarkter im Ausland, ohne Berücksichtigung des regionalen Typs,
Rebvermehrungsgut produzieren und verkaufen.
(Änderungsantrag 27 von Agnes Schierhuber)
ARTIKEL 1 ABSATZ 7
Artikel 3 Absatz 5, Punkt a, erster Spiegelstrich (Richtlinie 68/193/EWG)
–

im gesamten Hoheitsgebiet der
Europäischen Gemeinschaft für
bestimmte Rebsorten, wenn der Bedarf
der Gemeinschaft an diesen Sorten
erforderlichenfalls gemäß einem
festgelegten Programm durch amtlich
anerkanntes
“Ursprungsvermehrungsgut”,
“Basisvermehrungsgut” oder
“Zertifiziertes Vermehrungsgut”
gedeckt werden kann und
im gesamten Hoheitsgebiet der
Europäischen Gemeinschaft für
bestimmte Rebsorten oder
gegebenenfalls Genotypen davon, wenn
der Bedarf der Gemeinschaft an diesen
Sorten oder gegebenenfalls Genotypen
erforderlichenfalls gemäß einem
festgelegten Programm durch amtlich
anerkanntes
"Ursprungsvermehrungsgut",
"Basisvermehrungsgut" oder
"Zertifiziertes Vermehrungsgut"
gedeckt werden kann und
Or. DE
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AM\416584DE.doc
Begründung:
Dieser Änderungsantrag ist in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag bezüglich der
Definition des Begriffs "Genotyp" als Subvarietät der "Sorte" zu sehen. Der Begriff
"GENOTYP" darf NICHT mit dem Begriff "GENMODIZIERUNG" VERWECHSELT werden.
Die Begriffe haben NICHTS MITEINANDER zu tun.
Da sich der Kommissionsvorschlag lediglich auf die "Sorte" bezieht, wird hier die Ergänzung
um den Begriff "Genotyp" vorgenommen.
(Änderungsantrag 28 von Agnes Schierhuber)
ARTIKEL 1 ABSATZ 7
Artikel 3 Absatz 5, Punkt a, zweiter Spiegelstrich (Richtlinie 68/193/EWG)
–

für Vermehrungsgut anderer als der im
ersten Gedankenstrich genannten
Rebsorten, wenn sie für die
Verwendung im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten bestimmt sind, die
spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses
der vorliegenden Richtlinie gemäß
Artikel 12 Absatz 2 vorgeschrieben
haben, daß “Standardvermehrungsgut”
nicht mehr in den Verkehr gebracht
werden darf;
für Vermehrungsgut anderer als der im
ersten Gedankenstrich genannten
Rebsorten oder gegebenenfalls
Genotypen davon, wenn sie für die
Verwendung im Hoheitsgebiet jener
Mitgliedstaaten bestimmt sind, die
spätestens zum Zeitpunkt des Erlassens
der vorliegenden Richtlinie gemäß
Artikel 12 Absatz 2 vorgeschrieben
haben, daß "Standardvermehrungsgut"
nicht mehr in den Verkehr gebracht
werden darf;
Or. DE
Begründung:
Dieser Änderungsantrag ist in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag bezüglich der
Definition des Begriffs "Genotyp" als Subvarietät der "Sorte" zu sehen. Der Begriff
"GENOTYP" darf NICHT mit dem Begriff "GENMODIZIERUNG" VERWECHSELT werden.
Die Begriffe haben NICHTS MITEINANDER zu tun.
Da sich der Kommissionsvorschlag lediglich auf die "Sorte" bezieht, wird hier die Ergänzung
um den Begriff "Genotyp" vorgenommen.
(Änderungsantrag 29 von Agnes Schierhuber)
ARTIKEL 1 ABSATZ 10
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DE
In Artikel 5 werden nach den Worten:
In Artikel 5 werden nach den Worten:
“Jeder Mitgliedstaat stellt einen Katalog der
in seinem Gebiet zur Anerkennung sowie
zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut
amtlich zugelassenen Rebsorten” die Worte
“und gegebenenfalls Klone” eingefügt.
"Jeder Mitgliedstaat stellt einen Katalog der
in seinem Gebiet zur Anerkennung sowie
zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut
amtlich zugelassenen Rebsorten" die Worte
"und gegebenenfalls deren Genotype und
Klone" eingefügt.
Or. DE
Begründung:
Dieser Änderungsantrag ist in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag bezüglich der
Definition des Begriffs "Genotyp" als Subvarietät der "Sorte" zu sehen. Der Begriff
"GENOTYP" darf NICHT mit dem Begriff "GENMODIZIERUNG" VERWECHSELT werden.
Die Begriffe haben NICHTS MITEINANDER zu tun.
Da sich der Kommissionsvorschlag lediglich auf die "Sorte" und den "Klon" bezieht, wird
hier die Ergänzung um den Begriff "Genotyp" vorgenommen.
(Änderungsantrag 30 von Agnes Schierhuber)
ARTIKEL 1 ABSATZ 11
Dem Artikel 5 wird folgender Absatz
angefügt:
Dem Artikel 5 wird folgender Absatz
angefügt:
“Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, daß
die Rebsorten und Klone der Sortenkataloge
anderer Mitgliedstaaten unbeschadet der
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates
über die Grundregeln für die Klassifizierung
der Rebsorten1 auch in ihrem eigenen
Hoheitsgebiet zur Zertifizierung zugelassen
werden.”
Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, daß
die Rebsorten und gegebenenfalls deren
Genotypen und Klone der Sortenkataloge
anderer Mitgliedstaaten unbeschadet der
Verordnung (EG) Nr. 1493/99 des Rates
über die Grundregeln für die Klassifizierung
der Rebsorten auch in ihrem eigenen
Hoheitsgebiet zur Zertifizierung zugelassen
werden.
Or. DE
Begründung:
1
ABl. L 271 vom 21.10.1999, S. 47.
PE 232.566/21-33
DE
8/11
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Dieser Änderungsantrag ist in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag bezüglich der
Definition des Begriffs "Genotyp" als Subvarietät der "Sorte" zu sehen. Der Begriff
"GENOTYP" darf NICHT mit dem Begriff "GENMODIZIERUNG" VERWECHSELT werden.
Die Begriffe haben NICHTS MITEINANDER zu tun.
Da sich der Kommissionsvorschlag lediglich auf die "Sorte" und den "Klon" bezieht, wird
hier die Ergänzung um den Begriff "Genotyp" vorgenommen.
(Änderungsantrag 31 von Agnes Schierhuber)
ARTIKEL 1 ABSATZ 15
Artikel 5e Absatz 2 enthält folgende
Fassung:
Artikel 5e Absatz 2 enthält folgende
Fassung:
“Jede Anmeldung einer Sorte zur Zulassung
oder jede Rücknahme der Anmeldung, jede
Eintragung in einen Sortenkatalog sowie
dessen jeweilige Änderungen werden den
anderen Mitgliedstaaten und der
Kommission unverzüglich mitgeteilt.
"Jede Anmeldung einer Sorte und
gegebenenfalls eines Genotyps und eines
Klons zur Zulassung oder jede Rücknahme
der Abmeldung, jede Eintragung in einen
Sortenkatalog sowie dessen jeweilige
Änderung werden den anderen
Mitgliedstaaten und der Kommission
unverzüglich mitgeteilt.
Die Kommission kann auf der Grundlage der
Mitteilungen der Mitgliedstaaten den
Gemeinschaftlichen Sortenkatalog
veröffentlichen.”
Die Kommission kann auf der Grundlage der
Mitteilungen der Mitgliedstaaten den
gemeinschaftlichen Sortenkatalog
veröffentlichen."
Or. DE
Begründung:
Dieser Änderungsantrag ist in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag bezüglich der
Definition des Begriffs "Genotyp" als Subvarietät der "Sorte" zu sehen. Der Begriff
"GENOTYP" darf NICHT mit dem Begriff "GENMODIZIERUNG" VERWECHSELT werden.
Die Begriffe haben NICHTS MITEINANDER zu tun.
Da sich der Kommissionsvorschlag lediglich auf die "Sorte" bezieht, wird hier die Ergänzung
um den Begriff "Genotyp" und "Klon" vorgenommen.
(Änderungsantrag 32 von Agnes Schierhuber)
ARTIKEL 1 ABSATZ 16
Artikel 5 g (Richtlinie 68/193/EWG)
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PE 232.566/21-33
DE
Artikel 5g
Artikel 5g
1.
1.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor,
daß die in den Katalog
aufgenommenen Sorten und
gegebenenfalls Klone durch
Erhaltungszucht bewahrt werden.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor,
daß die in den Katalog
aufgenommenen Sorten und
gegebenenfalls deren Genotypen
und Klone durch Erhaltungszucht
bewahrt werden.
Or. DE
Begründung:
Dieser Änderungsantrag ist in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag bezüglich der
Definition des Begriffs "Genotyp" als Subvarietät der "Sorte" zu sehen. Der Begriff
"GENOTYP" darf NICHT mit dem Begriff "GENMODIZIERUNG" VERWECHSELT werden.
Die Begriffe haben NICHTS MITEINANDER zu tun.
Da sich der Kommissionsvorschlag lediglich auf die "Sorte" bezieht, wird hier die Ergänzung
um den Begriff "Genotyp" vorgenommen.
(Änderungsantrag 33 von Francesco Fiori)
ARTIKEL 1 ABSATZ 21
Artikel 10 a (Richtlinie 68/193/EWG)
"Artikel 10 a
Streichen
Vermehrungsgut einer genetisch
veränderten Sorte muß auf jedem Etikett
und jedem amtlichen oder sonstigen
Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie
an der Vermehrungsgutpartie befestigt ist,
bzw. dieser beiliegt, klar als solches
gekennzeichnet sein. "
Or. IT
Begründung
Der besagte genetisch veränderte Organismus ist eben die bestimmte Sorte, es handelt sich
also um eine Wiederholung; der Gesetzgeber will vermutlich verlangen, daß auf dem
PE 232.566/21-33
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Begleitpapier Angaben darüber enthalten sind, welche biochemischen und physiologischen
Eigenschaften (d.h. welche DNA-Sequenz, die eine bestimmte biochemische Synthese
kontrolliert) genetisch verändert wurden (z.B. Sequenz "aaa", die die Biosynthese "bbb"
kontrolliert, die wiederum für eine höhere Resistenz gegen Pflanzenschädlinge "ccc"
verantwortlich ist).
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DE
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