Ministerium für Infrastruktur und Umwelt 1. ------IND- 2015 0684 NL- DE- ------ 20160111 --- --- PROJET ENTWURF VOM Verordnung des Staatssekretärs für Infrastruktur und Umwelt vom xx Dezember 2015, Nr. IENM/BSK-2015/232935 zur Änderung der Festlegungsverordnung über Sonderabschreibungen und steuerliche Entlastungen bei Umweltinvestitionen [Aanwijzingsregeling willekeurige afschrijving en investeringsaftrek milieu-investeringen] von 2009 Die Staatssekretärin für Infrastruktur und Umwelt, fasst im Einvernehmen mit dem Staatssekretär für Finanzen und nach Rücksprache mit dem Staatssekretär für Wirtschaft; gestützt auf die Artikel 3.31 Absatz 2 und 3.42a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes [Wet inkomstenbelasting] von 2001; folgenden Beschluss: ARTIKEL I Die Festlegungsverordnung über Sonderabschreibungen und steuerliche Entlastungen bei Umweltinvestitionen von 2009 wird wie folgt geändert: A Artikel 1 wird in Artikel 1a umbenannt und vor Artikel 1a (neu) wird ein Artikel mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 1. Begriffsbestimmungen In der vorliegenden Verordnung gelten folgende Definitionen: Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU 2014 L 187); Allgemeines Betriebsmittel: Betriebsmittel, wobei nur eine bestimmte Umweltleistung vorgeschrieben ist und das Mittel nicht speziell beschrieben wird; KMU: kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne von Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, der Gruppenfreistellungsverordnung Landwirtschaft und der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei; Gruppenfreistellungsverordnung Landwirtschaft: Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU 2014 L 193); Staatliche Beihilfen: staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags HAUPTDIREKTION VERWALTUNGS- UND RECHTSANGELEGENHEITE N über die Arbeitsweise der Europäischen Union; Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei: Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU 2014 L 396); Verordnung (EU) Nr. 508/2014: Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU 2014 L 149). B Artikel 1a (neu) wird wie folgt geändert: 1. Am Ende von Buchstabe d wird das Semikolon ersetzt durch: , und. 2. Am Ende von Buchstabe e wird „; und” durch einen Punkt ersetzt. 3. Buchstabe f entfällt. C In Artikel 2 wird „Artikel 1 Buchstaben a bis f” ersetzt durch: Artikel 1a Buchstaben a bis e. D Nach Artikel 2 wird ein Artikel mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 2a. Abweichungsgründe Abweichend von den Artikeln 1a und 2 werden Betriebsmittel oder Teile von Betriebsmitteln, bzw. in Betriebsmittel oder Teile von Betriebsmitteln getätigte Investitionen nicht benannt, wenn: a. dafür aufgrund der Gewährung staatlicher Beihilfen durch die Regierung oder die Europäische Kommission aus diesem und anderem Grund als im Rahmen der vorliegenden Verordnung ein solcher Vorteil entsteht, dass der gemäß den Regelungen der Europäischen Union zulässige Vorteil insgesamt überschritten würde. b. die Investition von einem Unternehmen vorgenommen wird, gegen das gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, Artikel 1 Absatz 5 der Gruppenfreistellungsverordnung Landwirtschaft oder Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei eine Rückforderungsanordnung vorliegt; c. die Investition von einem Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 2 Absatz 4 Buchstabe c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, Artikel 1 Absatz 6 der Gruppenfreistellungsverordnung Landwirtschaft oder Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei vorgenommen wird. E Nach Artikel 3 wird ein Artikel mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 3a. Transparenz 1. Wenn die staatlichen Beihilfen, die einem Begünstigten, der in der primären landwirtschaftliche Produktion tätig ist, aufgrund der vorliegenden Verordnung für eine Investition in ein anerkanntes Betriebsmittel gewährt wurden, den Betrag von 60 000 EUR übersteigen, veröffentlicht die Ministerin für Infrastruktur und Umwelt die Angaben in Anhang III der Gruppenfreistellungsverordnung Landwirtschaft; 2. Wenn die staatlichen Beihilfen, die einem Begünstigten, der in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig ist, aufgrund der vorliegenden Verordnung für eine Investition in ein anerkanntes Betriebsmittel gewährt wurden, den Betrag von 30 000 EUR übersteigen, veröffentlicht die Ministerin für Infrastruktur und Umwelt die Angaben in Anhang III der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei. 3. Wenn die staatlichen Beihilfen, die einem Begünstigten, der weder in der primären landwirtschaftliche Produktion, noch in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig ist, aufgrund der vorliegenden Verordnung für eine Investition in ein anerkanntes Betriebsmittel gewährt wurden, den Betrag von 500 000 EUR übersteigen, veröffentlicht die Ministerin für Infrastruktur und Umwelt die Angaben in Anhang III der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. ARTIKEL II Der Anhang zur Festlegungsverordnung über Sonderabschreibungen und steuerliche Entlastungen bei Umweltinvestitionen von 2009 wird durch den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgenommenen Anhang ersetzt. ARTIKEL III Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Die vorliegende Verordnung und ihre Begründung werden im Staatsanzeiger veröffentlicht. DIE STAATSSEKRETÄRIN FÜR INFRASTRUKTUR UND UMWELT, Sharon A.M. Dijksma 3 Anhang zur Verordnung der Staatssekretärin für Infrastruktur und Umwelt Nr. IENM/BSK-2015/232935 vom xx Dezember 2015 zur Änderung der Festlegungsverordnung über Sonderabschreibungen und steuerliche Entlastungen bei Umweltinvestitionen von 2009 Anhang zu den Artikeln 1a und 2 Abschnitt 1 Allgemeines 1. Der vorliegende Anhang wird zitiert als: Umweltliste für steuerliche Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen von 2016. 2. Investitionen in Betriebsmittel, deren Kennziffer beginnt mit: - F oder G und die zu Kategorie I der steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen gehören, kommen zu 36 % der Investitionssumme für einen Investitionsabzug in Betracht; - A oder D und die zu Kategorie II der steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen gehören, kommen zu 27 % der Investitionssumme für einen Investitionsabzug in Betracht; - B oder E und die zu Kategorie III der steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen gehören, kommen zu 13,5 % der Investitionssumme für einen Investitionsabzug in Betracht; - A, B, C oder F kommen zu 75 % für Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen in Betracht. 3. Investitionen in Wohnhäuser und Hausboote, einschließlich der Bereiche anderer Objekte, die zu Wohnzwecken dienen, kommen nicht für die steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen in Betracht. 4. Falls in diesem Anhang bestimmte Messvorschriften, Testverfahren, Bescheinigungen oder Zertifikate vorgeschrieben werden, werden gleichwertige Messvorschriften, Testverfahren oder gleichwertige Bescheinigungen oder Zertifikate, die zur Prüfung von Betriebsmitteln verwendet werden oder für ein Betriebsmittel ausgestellt wurden, hiermit gleichgestellt. 5. Bezüglich der unter den folgenden Kennziffern genannten allgemeinen Betriebsmittel A 0001 Neue umweltfreundliche Technik F 1100 Produktionsanlage für Produkte auf der Grundlage von Biomasse F 1200 Geräte zur Verringerung des Einsatzes von Rohstoffen F 1205 Wasser- und rohstoffsparende Anlage (Anpassung einer bestehenden Anlage) A 1240 Wassersparende Anlage A 1340 Anlage zur Bekämpfung von Kalkablagerungen oder Biofouling (Anpassung einer bestehenden Anlage) F 1400 Geräte zur Wiederaufbereitung (kein Downcycling, eventuell Upcycling) von Rohstoffen A 1401 Geräte zur Wiederaufbereitung (Downcycling) von Rohstoffen B 1405 Rückgewinnungsanlage für Rohstoffe aus Abwasser oder Klärschlamm (Anpassung einer bestehenden Anlage) F 1406 Rückgewinnungsanlage für Phosphate aus Abfall 4 F 4410 Geräte zur prozessintegrierten Verminderung der Staubentwicklung (Anpassung einer bestehenden Anlage) F 4420 Geräte für die Reduktion der Feinstaubemission während des nicht regulären Betriebs A 4480 Entstaubungsanlage mit hocheffizienter Feinstaubabscheidung F 4500 VOC-emissionssenkende Geräte F 4600 Anlage zur Senkung der Styrolemission (Anpassung einer bestehenden Anlage) wird, auf entsprechende Aufforderung der Ministerin für Infrastruktur und Umwelt hin, nachgewiesen, dass die Förderung für die geltend gemachte Investition in ein auf den Umweltschutz abzielendes Betriebsmittel die Anforderungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllt. Eine Investition in ein allgemeines Betriebsmittel kommt für steuerliche Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen in Betracht, wenn diese Investition unter Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung fällt, wobei: - Investitionen in Bezug auf Forstwirtschaft, Energie, Fischerei und Aquakultur nicht als allgemeine Betriebsmittel in Betracht kommen; - unter Umweltschutz zu verstehen ist: alle Maßnahmen, die auf die Vermeidung, die Einschränkung oder die Korrektur von Verunreinigungen der natürlichen Umgebung oder natürlicher Ressourcen durch die eigenen Aktivitäten des Unternehmers bzw. auf die Förderung einer rationaleren Nutzung der Ressourcen abzielen; - mit der Investition die festgelegten gesetzlichen Normen in den Niederlanden in punkto Umweltschutz unterschritten werden, unabhängig davon, ob diese Normen in Kraft sind oder nicht, oder das Umweltschutzniveau bei Fehlen gesetzlicher Normen erhöht wird oder mit der Investition der aktuelle Stand der Technik erweitert wird1; - die Investition nicht dazu führt, dass die Kosten der Bekämpfung der Verschmutzung nicht von demjenigen getragen werden, der die Verschmutzung verursacht; und - die Amortisationszeit des Betriebsmittels fünf Jahre oder mehr beträgt, ausgehend von den zusätzlichen Investitionskosten und der Bilanz der betrieblichen Nutzen und Kosten gegenüber einer vergleichbaren, weniger umweltfreundlichen Investition, die bei Ausbleiben der Förderung getätigt worden wäre. Die Kosten der Finanzierung fallen nicht unter die Betriebskosten. Für ein allgemeines Betriebsmittel in Bezug auf Recycling und Wiederverwendung von durch Dritte produzierte Abfälle gemäß Artikel 47 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gilt außerdem, dass: - das recycelte oder wiederverwendete Material andernfalls entsorgt oder weniger umweltfreundlich verarbeitet werden würde, - die Investition nicht ausschließlich die Nachfrage nach dem zu Zum aktuellen Stand der Technik werden die Maßnahmen gezählt, die zur Beschränkung von Emissionen von einer Quelle oder die Nutzung von Rohstoffen den größtmöglichen Schutz der Umwelt bieten, prozessintegrierte ebenso wie nachgeschaltete Technik, die in einem durchschnittlichen und finanziell gesunden Unternehmen der jeweiligen Branche erfolgreich eingesetzt wird, bzw. gemäß den Regeln der Technik aus anderen Prozessen oder aufgrund von erfolgreichen, in industriellem Maßstab durchgeführten Demonstrationsprojekten für die jeweilige Ressource bzw. die Rohstoffnutzung angewandt werden können. Sind innerhalb der Branche Unternehmen sehr unterschiedlicher Größenordnung vorhanden, ist der Ausstattungsgrad von Unternehmen einer vergleichbaren Größe maßgeblich. 1 5 - verwertenden Material steigen lässt, ohne dass auch die Sammlung dieses Materials zunimmt, und unter dem aktuellen Stand der Technik ein Prozess verstanden wird, in dem die Wiederverwendung eines Abfallprodukts zur Erzeugung eines Endprodukts eine wirtschaftlich rentable, übliche Praxis darstellt. Die Förderung, die mittels steuerlicher Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen für eine Investition in ein Betriebsmittel gewährt werden kann, beträgt höchstens 30% der zusätzlichen Investitionskosten. Die zusätzlichen Investitionskosten sind die Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Erreichen eines höheren Umweltschutzniveaus gegenüber einer vergleichbaren, weniger umweltfreundlichen Investition, die bei Ausbleiben der Förderung getätigt worden wäre, stehen. Die vergleichbare, weniger umweltfreundliche Investition kann im Allgemeinen mit der gängigen Alternative in der jeweiligen Branche gleichgestellt werden. Im Falle von Recycling und Wiederverwendung von durch Dritte produzierten Abfällen werden die zusätzlichen Kosten berücksichtigt, die für ein besseres Recycling oder eine bessere Wiederverwendung gegenüber einer herkömmlichen Anlage mit derselben Kapazität erforderlich sind. 6. In Bezug auf Investitionen in Betriebsmittel für die landwirtschaftliche Produktion, die in Abschnitt 2 unter „Nahrungsversorgung und landwirtschaftliche Produktion” aufgenommen wurden sowie Investitionen in Bezug auf Fischerei und Aquakultur gilt, dass: - eine Investition eines Unternehmens, das in der primären landwirtschaftlichen Produktion oder der Herstellung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur aufgrund von Artikel 1 der Gruppenfreistellungsverordnung Landwirtschaft und der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei tätig ist, nur dann für steuerliche Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen in Betracht kommt, wenn es sich bei dem Unternehmen um ein KMU handelt; - Investitionen in Betriebsmittel im Zusammenhang mit der primären landwirtschaftliche Produktion aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Gruppenfreistellungsverordnung Landwirtschaft für höchstens 500 000 EUR Förderung je Unternehmen je Investitionsprojekt in Betracht kommen; - Investitionen in Betriebsmittel für die Fischerei oder Aquakultur aufgrund von Artikel 2 Absatz 1 der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei für höchstens 1 000 000 EUR Förderung je Unternehmen pro Jahr in Betracht kommen; - bei Investitionen in Betriebsmittel an Bord von Fischereifahrzeugen Artikel 25 und 38 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 angewandt werden; - bei Investitionen durch neu gegründete Aquakulturbetriebe Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 angewandt wird. 7. Das Betriebsmittel F 3410 (Mobile Maschine mit Elektro- oder Hybridantrieb) erfüllt die Anforderungen in Abschnitt 2 in Bezug auf Abgasemissionen durch den Verbrennungsmotor des Betriebsmittels. Anhand einer EG-Typgenehmigungsbescheinigung und einer Konformitätsbescheinigung wird die Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 2 6 in Bezug auf Abgasemissionen durch den Verbrennungsmotor des Betriebsmittels nachgewiesen. In der EG-Typgenehmigungsbescheinigung werden die Emissionswerte des Betriebsmittels auf der Grundlage des Erlasses über die Typgenehmigung bezüglich Luftverschmutzung bei Zugmaschinen und Motoren für mobile Maschinen [Besluit typegoedkeuring luchtverontreiniging trekkers en motoren voor mobiele machines] angegeben. Mit einer Konformitätsbescheinigung erklärt der Lieferant oder Importeur, dass das gelieferte Betriebsmittel mit einem gemessenen Exemplar übereinstimmt, für das im Zuge des EG-Typgenehmigungsverfahrens die Erfüllung der Emissionsanforderungen nachgewiesen wurde. Für die technische Beurteilung des Betriebsmittels kann die Ministerin für Infrastruktur und Umwelt die EGTypgenehmigungsbescheinigung und die Konformitätsbescheinigung bei dem Unternehmen, das das Betriebsmittel für die steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen gemeldet hat, anfordern. Die Konformitätsbescheinigung ist durch den Lieferanten oder Importeur unter Verwendung einer von der Ministerin für Infrastruktur und Umwelt festgelegten Mustervorlage zu erstellen, die beim niederländischen nationalen Dienst für Unternehmer erhältlich ist. Unter den Grenzwerten von Phase IV für Dieselmotoren im Sinne der Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren, die in nicht für die Straße bestimmten mobilen Maschinen verbaut werden (ABl. EU 2004 L 225) sind die Grenzwerte aus dem Erlass über die Typgenehmigung bezüglich Luftverschmutzung bei Zugmaschinen und Motoren für mobile Maschinen [Besluit typekeuring luchtverontreiniging trekkers en motoren voor mobiele machines] zu verstehen. Unter den Grenzwerten von TIER 4 (final) für Dieselmotoren sind die Grenzwerte in den Emissionsvorgaben der US-Umweltschutzbehörde EPA zu verstehen. In Phase IV gelten für Dieselmotoren die Grenzwerte aus der nachstehenden Tabelle: Nettoleistung (P) in kW Kohlenmonoxid in g/kWh Kohlenwasser stoff in g/kWh Stickoxide in g/kWh Partikel in g/kWh 130 ≤ P ≤ 560 56 ≤ P < 130 3,5 5,0 0,19 0,19 0,4 0,4 0,025 0,025 Bei TIER 4 (final) gelten für Dieselmotoren die Grenzwerte aus der nachstehenden Tabelle: Nettoleistung (P) in kW Kohlenmonoxid in g/kWh Summe der Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide in g/kWh Partikel in g/kWh 37 ≤ kW < 56 19 ≤ P < 37 8 ≤ P < 19 P<8 5,0 5,5 6,6 8,0 4,7 4,7 7,5 7,5 0,03 0,03 0,4 0,4 8. Der Schalldruckpegel der mobilen Maschinen im Sinne von Betriebsmittel 7 E 3412 ist gleich dem Schalldruckpegel in der folgenden Tabelle unter 8. oder geringer. Wenn für eine mobile Maschine in der Tabelle kein Schalldruckpegel angegeben ist, wird Buchstabe a Punkt 1 von Betriebsmittel E 3412 nicht erfüllt. Mit einer EG-Typgenehmigungsbescheinigung und einer Konformitätsbescheinigung wird nachgewiesen, dass der Schalldruckpegel gleich dem Schalldruckpegel in der folgenden Tabelle unter 8. oder geringer ist. In der EG-Typgenehmigungsbescheinigung wird der gewährleistete und gemessene Schallpegel entsprechend der Verordnung zur Geräuschemission von Freiluftgeräten und -maschinen [Regeling geluidemissie buitenmaterieel] angegeben. Mit einer Konformitätsbescheinigung erklärt der Lieferant oder Importeur, dass das gelieferte Betriebsmittel mit einem gemessenen Exemplar übereinstimmt, für das im Zuge des EG-Typgenehmigungsverfahrens die Erfüllung der Emissionsanforderungen nachgewiesen wurde. Für die technische Beurteilung des Betriebsmittels kann die Ministerin für Infrastruktur und Umwelt die EG-Typgenehmigungsbescheinigung und die Konformitätsbescheinigung bei dem Unternehmen, das das Betriebsmittel für die steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen gemeldet hat, anfordern. Die Konformitätsbescheinigung ist durch den Lieferanten unter Verwendung einer von der Ministerin für Infrastruktur und Umwelt festgelegten Mustervorlage zu erstellen, die beim niederländischen nationalen Dienst für Unternehmer erhältlich ist. Eine Schalldruckmessung erfolgt durch eine durch die Ministerin für Infrastruktur und Umwelt aufgrund von Artikel 5 der Verordnung zur Geräuschemission von Freiluftgeräten und -maschinen [Regeling geluidemissie buitenmaterieel] ernannte Prüfstelle. Bei einer Brechanlage erfolgt diese Schalldruckmessung anhand der Messverfahren, die in der durch die Ministerin für Infrastruktur und Umwelt herausgegebenen VAMIL-Veröffentlichungsreihe 11 und 132 enthalten sind. Der Schalldruckpegel für eine land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine wird gemäß der Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern gemessen (ABl. EU 2009 L 214). In der Tabelle bedeutet L die Mähbreite in Zentimeter (cm), P die Leistung in Kilowatt (kW) und dB(A) steht für den Schalldruckpegel in Dezibel. Mobile Maschine Rasenmäher mit L ≤ 120 cm Rasenmäher mit L > 120 cm Bagger mit P ≤ 15 kW Bagger mit P > 15 kW Holzhäcksler mit einem Beschickungsdurchmesser > 50 mm und ≤ 200 mm Holzhäcksler mit einem Beschickungsdurchmesser > 200 mm Hausmüllfahrzeuge oder Müllfahrzeuge Schalldruckpegel in dB(A) 71+15logL 73+15logL 82+9logP 81+9logP 109 86+11logP 104 Die VAMIL-Veröffentlichungsreihe 11 und 13 kann beim Ministerium für Infrastruktur und Umwelt angefordert werden. 2 8 (Knickgelenkte) Dumper mit P ≤ 55 kW (Knickgelenkte) Dumper mit P > 55 kW Frontlader mit P ≤ 66 kW Frontlader mit P > 66 kW Mobilkran (unter anderem Teleskopkran) mit P ≤ 55 kW Mobilkran (unter anderem Teleskopkran) mit P > 55 kW Motorpumpe mit P ≤ 35 kW Motorpumpe mit P > 35 kW Brechanlage Stromaggregat mit P < 2 Stromaggregat mit 2 ≤ P ≤ 10 kW Stromaggregat mit P > 10 kW Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine Kehr(saug)maschine mit P ≤ 10 kW Kehr(saug)maschine mit P > 10 kW Teleskoplader oder Gabelstapler mit P ≤ 55 kW Teleskoplader oder Gabelstapler mit P > 55 kW * Schalldruckpegel 100 80+11logP 98 79+11logP 99 79+10logP 87 70+11logP 84+11logP 90 93 88+ 2logP 57+11logP* 100 90+11logP 99 80+11logP 9. Die Betriebsmittel unter den Kennziffern A 3222 Automatisches Schmiersystem E 3412 Umweltfreundliche mobile Maschine genannten Betriebsmittel müssen die in Abschnitt 2 zu dem betreffenden Betriebsmittel genannten Anforderungen an die Verwendung von Wasser, Bioöl oder -fett in einem Hydraulik- oder Schmiersystem erfüllen. Dies ist mit einer Bescheinigung des Herstellers nachzuweisen. Aus dieser Bescheinigung des Herstellers muss hervorgehen, dass in dem Hydraulik- oder Schmiersystem des betreffenden Betriebsmittels Wasser, Bioöl oder Biofett verwendet wird, das einfach biologisch abbaubar und nichttoxisch ist. Außerdem muss aus der Bescheinigung hervorgehen, dass bei Verwendung solcher Öle und Fette bzw. von Wasser die Garantiebestimmungen für das Betriebsmittel uneingeschränkt gültig bleiben. Nicht toxisches Öl oder nicht toxisches Fett ist biologisch einfach abbaubar, wenn eine hierfür akkreditierte Prüfstelle ein entsprechendes Zertifikat mit dem europäischen Ökolabel bzw. – soweit es sich um Hydrauliköl, Schmieröl oder Schmierfett für Land- und Forstmaschinen handelt – ein Zertifikat „Blauer Engel” ausgestellt hat. Wenn ein Hydraulik- bzw. Schmiersystem mit Wasser befüllt ist und somit die Gefahr von Frostschäden besteht, dürfen dem System nur solche Stoffe zugesetzt werden, die zur Gefrierpunktabsenkung erforderlich sind. 10. Zu den in Abschnitt 2 genannten Betriebsmitteln zählen auch: - Einrichtungen, wie beispielsweise Leitungen, Armaturen sowie Mess- und Regelgeräte, die für diese Betriebsmittel technisch notwendig sind, ausschließlich für diese Betriebsmittel genutzt werden und keine eigenständige Bedeutung haben; - die Zertifikate, die in diesem Anhang verlangt werden. 9 Abschnitt 2 Betriebsmittel Themenübergreifende Umweltinnovationen A 0001 Neue umweltfreundliche Technik a. Bestimmt für: die Anwendung einer neuen umweltfreundlichen Technik, wobei: - es sich um ein in den Niederlanden neues Funktionsprinzip handelt, - die Technik keine Energieeinsparung oder -erzeugung beinhaltet, - der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass diese konkrete Technik erstmalig in den Niederlanden eingesetzt wird (beispielsweise durch vertragliche Festlegung oder eine Erklärung des Lieferanten), und - die Anforderungen unter Punkt 5 von Abschnitt 1 dieses Anhangs erfüllt werden, b. Bestehend aus: Geräten, die zur Erlangung der Umweltvorteile notwendig sind. Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter „Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”. Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich. Personenkraftwagen mit Elektroantrieb und Hybrid-Elektroantrieb werden unter Betriebsmittel A 0001 nicht berücksichtigt. Siehe die Betriebsmittel G 3110 und D 3111 für diese Autos. Solarmodule werden unter Betriebsmittel A 0001 nicht berücksichtigt. F 0100 Software für die nachhaltige Produktentwicklung a. Bestimmt für: die nachhaltigere Gestaltung von Produkten durch kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) auf der Grundlage von Entwicklungssoftware, die mindestens 4 der folgenden Umweltparameter veranschaulicht: - Phosphatemission, - SOx-Emission, - NOx-Emission, - CO2-Emission, - Wasserverbrauch, - Energieverbrauch, oder - Wiederverwendung von Werkstoffen oder Bauteilen, b. Bestehend aus: Entwicklungssoftware. Das Betriebsmittel wird höchstens mit 6 500 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. Erläuterung: Mit KMU sind kleine und mittlere Unternehmen gemeint. Rohstoffe und Abfälle Kreislaufwirtschaft, Bioökonomie, erneuerbare Rohstoffe, Vermeidung von Wasserund Rohstoffverbrauch, Ersatz für nicht nachhaltige Rohstoffe, Recycling, Abfallbehandlung, Wasseraufbereitung 10 Bioökonomie F 1100 Produktionsanlage für Produkte auf der Grundlage von Biomasse a. Bestimmt für: die Verarbeitung von Biomasse zu einem Produkt durch ein Unternehmen, das nicht in der Produktion von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 6 des vorliegenden Anhangs tätig ist, wobei: - es sich bei dem Erzeugnis nicht um Nahrungsmittel oder Energieträger wie Brennstoff, Wärme oder Strom handelt, - es sich bei der Biomasse nicht um Gülle handelt, - die Anforderungen unter Punkt 5 von Abschnitt 1 dieses Anhangs erfüllt werden, - das Restprodukt eventuell einer Verwendung als Energie oder Nahrungsmittel zugeführt wird und 1. das Produkt nicht gängig ist, oder 2. das Produkt zwar gängig ist, jedoch die verwendete Biomasse nicht als Rohstoff für das Produkt gängig ist, b. Bestehend aus: (der Anpassung) einer Produktionsanlage einschließlich Vorbereitungsgeräten, die für die Verarbeitung von Biomasse zu einem Fabrikat notwendig ist. Das Betriebsmittel wird höchstens mit 5 000 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter „Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”. Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich. Bei diesem Betriebsmittel handelt es sich beispielsweise um die Raffinierung von Biomasseströmen (wie Gras), Biochemie oder Einsatz natürlicher Fasern, sofern es sich nicht um eine gängige Anwendung handelt. Für die Verarbeitung von Biomasse durch Produzenten von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur, siehe die Betriebsmittel F 2430, F 2600, F 2610, F 2611, F 2612 und F 2613. Siehe Betriebsmittel F 2650 für die Verarbeitung von Gülle mit Rückgewinnung von Phosphat und Nitrat. F 1110 Produktionsanlage für Biokunststoffe oder für die Herstellung von Produkten aus Biokunststoffen a. Bestimmt für: die ausschließliche Erzeugung von Kunststoffen oder Kunststofferzeugnissen, die durch ein Unternehmen, das nicht in der Produktion von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 6 des vorliegenden Anhangs tätig ist, aus Biomasse hergestellt werden, b. Bestehend aus: (der Anpassung) einer Produktionsanlage, die für die Herstellung von Biokunststoffen bzw. Biokunststoffprodukten technisch 11 notwendig ist. Erläuterung: Die Strukturverbesserung der Biokunststoffe bzw. Biokunststoffprodukte mit Naturfasern fällt ebenfalls unter das Betriebsmittel F 1110. Für die Verarbeitung von Biomasse durch Produzenten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, siehe die Betriebsmittel F 2600, F 2610, F 2611, F 2612 und F 2613. F 1112 Vergärungsanlage mit Algen-, Wasserlinsen- oder Tangreaktor a. Bestimmt für: die Vergärung von organischen Restströmen, ausgenommen Gülle, durch ein Unternehmen, das nicht in der Produktion von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 4 des vorliegenden Anhangs tätig ist, wobei: - die Dünnfraktion des Digestats als Beschickungsprodukt für den Algen-, Wasserlinsen- oder Tangreaktor dient, - die produzierten Algen, Wasserlinsen oder der Tang als (grüner Grundstoff für) Viehfutter, Biokraftstoff oder für höherwertige Anwendungen eingesetzt werden, und - das Restprodukt eventuell energetisch verwertet wird, b. Bestehend aus: einer Vergärungsanlage, einem Produktionssystem für Algen, Wasserlinsen oder Tang und eventuell den folgenden Bestandteilen: einer Vorbehandlungsanlage, einer Behandlungsanlage für die Rückführung oder Wiederverwendung der Nährlösung, einem Erntesystem, Geräten zur Verarbeitung zu einem Grundstoff, einem Gasmotor, einem Generator und einer Anlage zur Erzeugung von Biogas. Erläuterung: Siehe Betriebsmittel F 2659 für ein Güllevergärungssystem mit Algen-, Wasserlinsen- oder Tangreaktor. A 1113 Algen-, Wasserlinsen- oder Tangsystem zur Abwasserverarbeitung a. Bestimmt für: die Behandlung von Abwasser durch biologischen Abbau mithilfe von Algen, Tang oder Wasserlinsen durch ein Unternehmen, das nicht in der Produktion von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 6 des vorliegenden Anhangs tätig ist, wobei Algen, Tang bzw. Wasserlinsen geerntet werden, b. Bestehend aus: einem flüssigkeitsundurchlässigen Bassin, einem Schaufelrad oder einer Pumpe, einem kontinuierlichen Messsystem, einer Ernteanlage und eventuell einer Vortrennanlage. Erläuterung: Siehe Betriebsmittel F 2651 für die Verarbeitung von Gülle mit einem Algen-, Tang- oder Wasserlinsensystem. Vermeidung von Wasser- und Rohstoffverbrauch F 1200 Geräte zur Verringerung des Einsatzes von Rohstoffen a. Bestimmt für: die Verringerung des Verbrauchs von Rohstoffen, wobei: - die Verringerung nicht durch Recycling oder Wiederverwendung realisiert wird, - es sich nicht um eine Verminderung des Wasser- oder Energieverbrauchs handelt, und 12 - die Anforderungen unter Punkt 5 von Abschnitt 1 dieses Anhangs erfüllt werden, b. Bestehend aus: Geräten, die zur Verringerung des Einsatzes von Rohstoffen technisch notwendig sind, mit Ausnahme von Geräten zur Verminderung des Wasser- oder Energieverbrauchs. Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter „Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”. Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich. Die Verminderung des Einsatzes von Rohstoffen kann auch an anderer Stelle innerhalb der Kette erzielt werden. Für Investitionen in wassersparende sowie wasser- und rohstoffsparende Anlagen, siehe jeweils die Betriebsmittel A 1240 bzw. F 1205. Siehe Betriebsmittel F 1400 und Folgende für Investitionen in Wiederaufbereitung von Rohstoffen und Wasser. F 1205 Wasser- und rohstoffsparende Anlage (Anpassung einer bestehenden Anlage) a. Bestimmt für: die Verringerung des Wasserverbrauchs und des Verbrauchs sonstiger Rohstoffe durch Anpassung oder Ersatz eines bestehenden Prozesses, wobei: - sich der Wasserverbrauch um mindestens 25 l pro Jahr und investiertem Euro verringert, - sich der Einkauf von zumindest einem Rohstoff um mindestens 30 Gewichtsprozent verringert, - die Rohstoffeinsparung nicht durch den Austausch mittels Ersatz durch einen anderen Rohstoff realisiert wird, - die Einsparung in Bezug auf die bisherige Situation erfolgt und - die Anforderungen unter Punkt 5 von Abschnitt 1 dieses Anhangs erfüllt werden, b. Bestehend aus: (der Anpassung) einer Anlage, die zur Realisierung der Wasserund Rohstoffeinsparung technisch notwendig ist, mit Ausnahme von Investitionen zur Erhöhung der Produktionskapazität. Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter „Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”. Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich. F 1210 Variable Verpackungsmaschine a. Bestimmt für: Die Verpackung von Artikeln in Kartons unter Berücksichtigung der variablen Höhe, Breite oder Länge, wobei für jeden Karton die zur Gewährleistung einer schadensfreien Beförderung des Artikels erforderliche Menge Verpackungs- und Füllmaterial verwendet wird, 13 b. Bestehend aus: einem 3D-Messsystem, einer Schneide- und Faltvorrichtung, einem Kartonfaltsystem und eventuell folgenden Bestandteilen: einem Roboter, einem Klebebandsystem und einem Etikettendrucker. F 1211 Wiederverwendbare Arretierer für Ladung auf Rollbehältern a. Bestimmt für: die Befestigung von Gütern für den Transport auf Rollbehältern mit einem wiederverwendbaren Arretierer, der fest an dem Rollbehälter montiert ist, als Ersatz für die Verwendung von elastischer Wickelfolie aus Kunststoff, b. Bestehend aus: wiederverwendbaren Arretierern für Ladung. Erläuterung: Für Betriebsmittel gilt ein Mindestförderbetrag von 2 500 EUR. Bei einem Preis von beispielsweise 25 EUR je Betriebsmittel werden mindestens 100 Betriebsmittel gleichzeitig angeschafft und geltend gemacht. A 1240 Wassersparanlage a. Bestimmt für: die Verringerung des Wasserverbrauchs für Kühl-, Spül- oder Prozesswasser, wobei die Anforderungen von Abschnitt 1 Punkt 5 des vorliegenden Anhangs erfüllt werden, b. Bestehend aus: einer Anlage, die für die Wassereinsparung technisch notwendig ist. Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter „Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”. Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich. G 1245 Kaskadensystem zur Wasser- und Rohstoffeinsparung in einem Gewerbegebiet (Anpassung einer bestehenden Anlage) a. Bestimmt für: die Weiterleitung von (warmem) Prozesswasser, eventuell mit darin gelösten Rohstoffen, wobei ein oder mehrere Empfängerbetriebe Prozesswasser von ein oder mehreren anderen Betrieben nutzen und diese Betriebe im Vergleich zur bisherigen Situation gemeinsam weniger Wasser, Rohstoffe oder Energie verbrauchen, b. Bestehend aus: Rohrleitungen, Speicher(n), Pumpe(n) und eventuell Geräten, um das Wasser so aufzubereiten, dass es sich für den Empfänger eignet. Erläuterung: Sowohl das Empfänger- als auch das liefernde Unternehmen können Investitionen geltend machen, sofern sich diese auf die Lieferung von Wasser zwischen den Unternehmen beziehen. Kosten für Abwasseraufbereitung kommen nur dann in Betracht, wenn diese ergänzend zu der Wasseraufbereitung entstehen, die für die Erfüllung der Einleitungsvorgaben ohnehin notwendig gewesen wäre. A 1246 Umweltfreundliche Waschstraße zur Textilreinigung a. Bestimmt für: das Waschen von Textilien mit Wasser und Seifenlösungen, wobei der Wasserverbrauch höchstens 2 Liter pro Kilogramm Wäsche beträgt, 14 b. Bestehend aus: einer umweltfreundlichen Waschstraße. D 1249 Niederschlagswasseranlage a. Bestimmt für: die Verwendung von Niederschlagswasser zum Spülen, Kühlen oder zu anderen Zwecken (nicht als Trinkwasser) außerhalb der Landwirtschaft und des Gartenbaus zur Verringerung des Trinkwasserverbrauchs. b. Bestehend aus: einem Niederschlagswasserspeicher und eventuell den folgenden Bestandteilen: einer Wasseraufbereitungsanlage und einer Photovoltaikanlage für die Energie, die die Niederschlagswasseranlage verbraucht, mit Ausnahme der folgenden Bestandteile: Dachrinnen, Regenrohre, Wasserleitungen und Endgeräte zur Nutzung des Niederschlagswassers. D 1270 Digitales System für zahnmedizinische Mund- und Abdruckscans a. Bestimmt für: das Scannen (von Teilen) des Gebisses, wobei die Scans in dreidimensionale digitale Bilder umgewandelt werden oder das Fräsen von zahntechnischen Kronen und Brücken anhand dieser Scans. b. Bestehend aus: einem Scanner, einer Stiftkamera oder einem Frässystem und der zugehörigen Software, wobei Geräte, die ausschließlich für diagnostische Zwecke benutzt werden, nicht für die steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen in Betracht kommen. F 1280 Druckersystem für entfernbaren Toner a. Bestimmt für: das Drucken auf Papier ausschließlich mit entfernbarem Toner und das Reinigen des Papiers, wodurch das Papier erneut zum Drucken verwendet wird, b. Bestehend aus: einer Druckeranlage mit ausschließlich entfernbarem Toner, einer Tonerentfernungsanlage und eventuell einer Papiersammel- und Sortieranlage. B 1282 Geräte für ablösepapierfreie Etiketten und Aufkleber a. Bestimmt für: das Herstellen, Drucken oder Anbringen von ausschließlich ablösepapierfreien Etiketten und Aufklebern auf Verpackungen und Bauteilen. b. Bestehend aus: einer Anlage für die Herstellung von ausschließlich ablösepapierfreien Etiketten und Aufklebern, einer Druckanlage oder einer Etikettier- oder Aufkleberanbringanlage. F 1290 System zur Beseitigung von Schwermetallen aus Kunstdünger a. Bestimmt für: die Beseitigung von Schwermetallen aus Kunstdünger während oder nach der Produktion, sodass der Kunstdünger danach insgesamt weniger als 0,1 mg Schwermetalle pro kg enthält. Dies wird mit einem Messbericht eines unabhängigen Messinstituts oder Labors nachgewiesen. b. Bestehend aus: einer Schwermetallbeseitigungsanlage. 15 Ersatz von Wasser und Rohstoffen A 1330 Wasserhydrauliksystem a. Bestimmt für: die Kraftübertragung mit einem Hydrauliksystem, wobei: - Wasser als Hydraulikflüssigkeit dient, und - dem Wasser keine anderen Stoffe zugesetzt wurden als gefrierpunktabsenkende Mittel, b. Bestehend aus: einer Hydraulikpumpe, Steuer- und Regelventilen, einem wasserhydraulischen Hydromotor und einem Zylinder. A 1340 Anlage zur Bekämpfung von Kalkablagerungen und Biofouling (Anpassung einer bestehenden Anlage) a. Bestimmt für: die Bekämpfung von Kalkablagerungen oder Biofouling in Kühlwassersystemen, Abwassersystemen oder innenliegenden Leitungen, wobei: - eine vorhandene Reinigungs- oder Spültechnik auf der Basis von chemischer Desinfektion ersetzt wird, - in der neuen Situation keine Chemikalien zur Entkalkung und zum Antifouling mehr eingesetzt werden, - kein Ionenaustausch genutzt wird, - Chemikalien, die zum Rückspülen oder Reinigen der Entkalkungs- oder Antifoulinganlage verwendet werden, aufgefangen und aufbereitet oder entsorgt werden, - der Nachweis der Wirksamkeit der Technik und des Umweltvorteils im Vergleich zur gegenwärtigen Situation durch eine größere anerkannte Forschungseinrichtung erfolgt und - die Anforderungen unter Punkt 5 von Abschnitt 1 dieses Anhangs erfüllt werden, b. Bestehend aus: einer Entkeimungs- oder Entkalkungsanlage und einer eventuellen Anpassung des Leitungssystems. Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter „Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”. Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich. A 1345 Desinfektionsanlage auf der Basis von Electrolysed Chemical Oxidation a. Bestimmt für: das Herstellen vor Ort von oxidiertem Wasser zur Desinfektion und zur Reinigung aus Wasser, eventuell in Verbindung mit Kochsalz durch Elektrolyse, wobei keine Chlorbleichlauge entsteht, b. Bestehend aus: einer Anlage zum Herstellen und Verwenden des Desinfektionsoder Reinigungsmittels vor Ort. F 1350 Reinigungsanlage auf Kohlensäure- oder Trockeneisbasis a. Bestimmt für: das Reinigen von (Fassaden-)Flächen, Maschinenteilen, Halbfabrikaten und Produkten durch das Strahlen mit Kohlensäure oder 16 Trockeneis unter Hochdruck. b. Bestehend aus: einem Strahlgerät, Düsen, einer (Trocken-)Eismaschine und eventuell den folgenden Bestandteilen: einer Absauganlage, einem Puffer und einer Wasseraufbereitungsanlage für das anfallende Abwasser, mit Ausnahme des Fördersystems. F 1380 Textilfärbemaschine auf der Grundlage von CO2 a. Bestimmt für: das wasserlose Färben von Textilien mit superkritischem CO2, wobei verwendete Farbstoffe wiederverwendet werden, b. Bestehend aus: einer Trockenfärbeanlage und einer Dosiereinheit für superkritisches CO2. Wiederaufbereitung von Abfällen (Abwasser) und Rohstoffen F 1400 Geräte zur Wiederaufbereitung (kein Downcycling, eventuell Upcycling) von Rohstoffen a. Bestimmt für: die Verarbeitung von Abfall zu einem Rohstoff, wobei: - der rückgewonnene Rohstoff zu einem Rohstoff mit der (nahezu) ursprünglichen funktionalen Qualität („Virgin Quality”) oder einer höheren Qualität verarbeitet wird (kein Downcycling, eventuell Upcycling), - bei der Behandlung gemischter Ströme die Behandlung keine Ströme anfallen, die deponiert werden müssen, - es sich nicht um eine Verminderung des Wasser- oder Energieverbrauchs handelt, und - die Anforderungen unter Punkt 5 von Abschnitt 1 dieses Anhangs erfüllt werden, b. Bestehend aus: Vorrichtungen, die für die Rückgewinnung des bzw. der ursprünglichen Rohstoffs/Rohstoffe und die Aufwertung zur „Virgin Quality” oder einer geringeren Qualität technisch notwendig sind, mit Ausnahme von Geräten zur Verminderung des Wasser- oder Energieverbrauchs und Geräten zur Anwendung des bzw. der zurückgewonnenen Rohstoffs/Rohstoffe. Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter „Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”. Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich. Bei diesem Betriebsmittel handelt es sich beispielsweise um Aufbereitungsanlagen für Kunststoffe, Baustoffe und Ähnliches, Trennungssysteme (wie optische oder elektrostatische Scheider, Sichter und Destillationssysteme), Waschanlagen, Akkuzellen-Produktionsanlagen, Wiederaufbereitungsanlagen für Lithium-Akkus oder Kunstrasenbehandlungsanlagen. Für Investitionen in wassersparende sowie wasser- und rohstoffsparende Anlagen, siehe jeweils die Betriebsmittel A 1240 bzw. F 1205. Siehe Betriebsmittel F 1200 und Folgende für Investitionen in die Vermeidung der Verwendung von Rohstoffen und Wasser. 17 A 1401 Anlage zur Aufbereitung (Downcycling) von Rohstoffen a. Bestimmt für: die Verarbeitung von Abfall zu einem Rohstoff, wobei: - der rückgewonnene Rohstoff zu einem Rohstoff mit der ursprünglichen funktionalen Qualität („Virgin Quality”) oder einer geringeren Qualität zurückgeführt wird, - bei der Behandlung gemischter Ströme die Behandlung keine Ströme anfallen, die deponiert werden müssen, - es sich nicht um eine Verminderung des Wasser- oder Energieverbrauchs handelt, und - die Anforderungen unter Punkt 5 von Abschnitt 1 dieses Anhangs erfüllt werden, b. Bestehend aus: Vorrichtungen, die für die Rückgewinnung des bzw. der ursprünglichen Rohstoffs/Rohstoffe und die Aufwertung zur „Virgin Quality” oder einer geringeren Qualität technisch notwendig sind, ohne Geräte zur Verminderung des Wasser- oder Energieverbrauchs und ohne Investitionen in Geräte zur Anwendung des bzw. der zurückgewonnenen Rohstoffs/Rohstoffe. Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter „Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”. Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich. Bei diesem Betriebsmittel handelt es sich beispielsweise um Aufbereitungsanlagen für Kunststoffe, Baustoffe und Ähnliches, Trennungssysteme (wie optische oder elektrostatische Scheider, Sichter und Destillationssysteme), Waschanlagen, Akkuzellen-Produktionsanlagen, Wiederaufbereitungsanlagen für Lithium-Akkus oder Kunstrasenbehandlungsanlagen. Für Investitionen in wassersparende sowie wasser- und rohstoffsparende Anlagen, siehe jeweils die Betriebsmittel A 1240 bzw. F 1205. Siehe Betriebsmittel F 1200 und Folgende für Investitionen in die Vermeidung der Verwendung von Rohstoffen und Wasser. B 1405 Rückgewinnungsanlage für Rohstoffe aus Abwasser oder Klärschlamm (Anpassung einer bestehenden Anlage) a. Bestimmt für: die Rückgewinnung eines oder mehrerer im Abwasser oder Klärschlamm vorhandener Stoffe gemäß der Definition des Nationalen Abfallwirtschaftsplans [Landelijk Afvalbeheerplan] 2009-2021 (LAP2) im Vergleich zur bisherigen Situation, wobei: - der Rückgewinnungsgrad mindestens 25 Gewichtsprozent je Stoff beträgt, - der/die rückgewonnene(n) Stoff(e) recycelt wird/werden; - der Rückgewinnungsgrad in Bezug auf die bisherige Situation berechnet wird und - die Bedingungen unter Punkt 5 von Abschnitt 1 dieses Anhangs erfüllt werden, b. Bestehend aus: (der Anpassung) einer Anlage, die zur Abscheidung und Aufbereitung der aus dem Abwasserstrom oder dem Klärschlamm rückzugewinnenden Rohstoffe technisch notwendig ist, mit Ausnahme von 18 Investitionen zur Erhöhung der Produktionskapazität. Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter „Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”. Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich. F 1406 Rückgewinnungsanlage für Phosphate aus Abfall a. Bestimmt für: die Rück- oder Wiedergewinnung von Phosphaten, eventuell in Kombination mit anderen Mineralien, aus Abfallströmen, wobei die Anforderungen von Abschnitt 1 Punkt 9 des vorliegenden Anhangs erfüllt werden, b. Bestehend aus: Geräten zur Rückgewinnung von Phosphat und eventuell anderen Mineralien, mit Ausnahme von Investitionen in Anlagen zur Aufbereitung und Anwendung des zurückgewonnenen (wiedergewonnenen) Phosphats oder anderer Mineralien. Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter „Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”. Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich. Dieses Betriebsmittel umfasst beispielsweise die Rückgewinnung von Phosphat aus Abwasser, Urin, Abwasserschlamm und Aschen aus der Verbrennung von Abwasserschlamm, der aus kommunalen oder industriellen biologischen Abwasseraufbereitungsanlagen stammt. Für Anlagen für wiedergewonnene Phosphate wie Struvit, die in das Düngemittelgesetz zur Verwendung in der Landwirtschaft aufgenommen werden, siehe Betriebsmittel F 1406. Siehe Betriebsmittel F 2650 für Dungverarbeitungsanlagen mit Rückgewinnung von Phosphaten. F 1408 Abfalltrennanlagen auf Basis von Enzymen a. Bestimmt für: das Trennen von Haushaltsrestabfall oder vergleichbaren Abfällen von Unternehmen mithilfe von enzymatischer Hydrolyse in eine organische und eine anorganische Fraktion, wobei die organische (flüssige) Fraktion als Grundstoff zur nachhaltigen Energieerzeugung dienen kann und aus der anorganischen (festen) Fraktion Rohstoffe wie Metalle und Kunststoffe zurückgewonnen werden können, b. Bestehend aus: einem thermischen Reaktor, einem Enzymreaktor und einem Behandlungssystem für die flüssige Fraktion einschließlich Entwässerungsgeräten, mit Ausnahme von Vorrichtungen zur Energieerzeugung oder zur Rückgewinnung von Rohstoffen aus der anorganischen Fraktion. 19 F 1409 Pyrolyse- oder Krackanlage für die Abfallbehandlung a. Bestimmt für: das Pyrolysieren oder katalytische Aufbrechen von: 1. Schiffsabfällen aus Kunststoff, wobei anfallende Reaktionsprodukte als (Rohstoff für) neue Erzeugnisse, Materialien oder Brennstoff verwendet werden, oder 2. Abfällen, die sich nicht für das Recycling eignen (die aber gemäß dem Mindeststandard des Nationalen Abfallwirtschaftsplans 2009-2021 (LAP2) – eventuell mit Energierückgewinnung – verbrannt oder deponiert werden dürfen), wobei: - anfallende Reaktionsprodukte als Rohstoff für neue Erzeugnisse oder Materialien oder als Brennstoff verwendet werden, und - nachgewiesen wird, dass gegenüber der gängigen Verarbeitung Vorteile für die Umwelt erzielt werden, b. Bestehend aus: einem Pyrolysereaktor oder Kracker, einem Abgas- oder Rauchgasreinigungssystem und eventuell den folgenden Bestandteilen: einem Vergaser, einem Nachbrenner, einer Schmelzanlage, einem Zu- und Ableitungssystem, einer Abfallvorbehandlungsanlage und einer CO2Abfanganlage, mit Ausnahme von Vorrichtungen für die Erzeugung von Energie. A 1411 Aufbereitungsanlage für MVA-Bodenasche a. Bestimmt für: die Aufbereitung von MVA-Bodenasche zu einem Baustoff, bei dem es sich nicht um einen IBC-Baustoff im Sinne des Erlasses über Bodenqualität handelt, wobei: - höchstens 15 % des Eingangs der Aufbereitungsanlage, gemessen als Trockensubstanz, deponiert werden und - mindestens 75 % der NF-Metalle aus der Fraktion größer als 6 mm zurückgewonnen werden, b. Bestehend aus: einer Aufbereitungsanlage für MVA-Bodenasche und einer Beseitigungsanlage für eisenhaltige und nicht eisenhaltige Metalle. A 1420 Schmelzanlage zur Behandlung von (gefährlichen) Abfallströmen a. Bestimmt für: die Behandlung von (gefährlichen) Abfallströmen bei einer Temperatur von 1 300 bis 1 500 °C, wodurch die mineralischen Bestandteile zu einer flüssigen Schlacke schmelzen und die organischen Bestandteile vollständig in Synthesegas umgewandelt werden und wobei: - die anfallenden festen, flüssigen oder gasförmigen Reaktionsprodukte als Rohstoff oder als Alternative für fossile Brennstoffe verwendet werden, und - die verarbeiteten Abfälle zu mindestens 50 Gewichtsprozent aus gefährlichen Abfällen bestehen, b. Bestehend aus: einer Schmelzanlage, einer Abfallvorbehandlungsanlage, einer Abgasreinigungsanlage und eventuell den folgenden Bestandteilen: einer Wasseraufbereitungsanlage und einer Energieerzeugungsanlage, mit Ausnahme von Einrichtungen für die Erzeugung von Energie für Dritte. A 1430 Frischfettabscheider a. Bestimmt für: das Abscheiden von Frischfett in einer Trennzentrifuge, wobei Fett, Wasser und Schlamm sofort nach Entstehen des Abwassers in einem kontinuierlichen Strom getrennt werden. Das Fett wird anschließend 20 wiederverwendet oder einer hochwertigeren Verwendung zugeführt, b. Bestehend aus: einem Zentrifugenfrischfettabscheider. Erläuterung: Das Fett muss sofort nach der Entstehung des fetthaltigen Abwassers durch Zentrifugieren getrennt werden. Bei normalen Fettabscheidern erfolgt die Abtrennung des Fetts durch Schwerkraft, diese kommen nicht für die steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen in Betracht. A 1440 Membranbioreaktor mit Nutzung des Effluents a. Bestimmt für: das Wiederaufbereiten von Spül- oder Abwasserströmen nach Reinigung in einer biologischen Kläranlage unter gleichzeitigem Abzug des gereinigten Wassers mit Hilfe von Membrantechnik, wobei das Abwasser oder die darin enthaltenen Stoffe wiederverwendet oder einer höherwertigen Verwendung zugeführt werden, b. Bestehend aus: einer biologischen Kläranlage, einer Membranfiltrationseinheit und eventuell den folgenden Bestandteilen: einer Rezirkulationsleitung und einer Anlage, die zur Abscheidung und Aufbereitung der aus dem Abwasser rückzugewinnenden Stoffe notwendig ist, mit Ausnahme der folgenden Bestandteile: Vorreinigungstechniken und Vorrichtungen zum Schutz der Anlage vor Witterungseinflüssen. B 1441 Membranbioreaktor a. Bestimmt für: das Reinigen oder Wiederaufbereiten von Spül- oder Abwasserströmen in einer biologischen Kläranlage unter gleichzeitigem Abzug des gereinigten Wassers mit Hilfe von Membrantechnik, b. Bestehend aus: einer biologischen Kläranlage, einer Membranfiltrationseinheit und eventuell einer Rezirkulationsleitung, mit Ausnahme der folgenden Bestandteile: Vorreinigungstechniken und Vorrichtungen zum Schutz der Anlagen gegen Witterungseinflüsse. F 1470 Recyclinganlage für bituminösen Abfall a. Bestimmt für: die Verarbeitung von bituminösem Abfall durch Zerkleinerung in Mahlgut oder Granulat, das wiederverwendet oder einer höherwertigen Verwendung zugeführt wird, b. Bestehend aus: einer Vortrennanlage, einer Waschanlage, einem Schredder oder einer Mühle, einer Trocknungsanlage, einer Mischschraube oder einem Schmelzhomogenisator, einer Schmelzreinigungsanlage, einem Extruder oder einem Agglomerator, Förderbändern, einer Mischanlage oder einem Granulator. B 1475 Schaumbitumenmaschine a. Bestimmt für: die Instandsetzung einer Fahrbahn in einem Arbeitsgang durch Abfräsen des alten Belags und gleichzeitiges Mischen des angefallenen Materials mit Schaumbitumen (heißes Bitumen gemischt mit circa 2 % Wasser). b. Bestehend aus: einer mobilen Fräs- und Schaumbitumenanlage. 21 Verarbeitung von Abfällen und Abwasser B 1520 Plasmawandler für gefährliche Abfälle a. Bestimmt für: die thermische Zersetzung gefährlicher Abfälle in einem Plasmafeld, sodass die Abfälle in ihre elementaren Komponenten zerfallen, b. Bestehend aus: einem Plasmawandler mit Aufgabesystem, einem Gasbehandlungssystem und eventuell den folgenden Bestandteilen: einem Abführsystem und einer Stromerzeugungsanlage, mit Ausnahme von Anlagen zur Aufbereitung und Verwendung der freigesetzten Komponenten. A 1525 Staubemissionsfreie Denaturierungsanlage für asbesthaltigen Abfall oder asbesthaltiges Erdreich a. Bestimmt für: das staubemissionsfreie Denaturieren von asbesthaltigem Abfall oder Boden durch Abbau der Asbestreste bei niedriger Temperatur (unter 250°C) mithilfe von Natronlauge, wobei die Asbestfasern vollständig vernichtet werden und der silikathaltige Filterkuchen als Baustoff oder Zuschlagstoff im Baugewerbe verwendet wird und den Vorgaben aus dem Erlass zur Bodenqualität entspricht, b. Bestehend aus: einer staubemissionsfreien Abfallzerkleinerungsanlage, einem Heiz- und Kühlsystem, einer Anlage zur Natronlaugendosierung, einer Filteranlage und einer Behandlungsanlage für den Filterkuchen und eventuell einer Trennanlage. A 1526 Thermische Denaturierungsanlage für Asbestzementprodukte a. Bestimmt für: die thermische Denaturierung von Asbestzementprodukten, wobei die Asbestfasern durch Erhitzen vollständig beseitigt werden und das dabei erzeugte Endprodukt als Baustoff oder als Zuschlagstoff im Baugewerbe verwendet wird und den Vorgaben aus dem Erlass zur Bodenqualität [Besluit Bodemkwaliteit] entspricht, b. Bestehend aus: einem Tunnelofen oder einem fahrbaren Haubenglühofen, einem Brennersystem, Nachbrennern und eventuell den folgenden Bestandteilen: keramischen Filtern, einer Unterdruckkammer zur Überprüfung und Reparatur der Verpackungen, einer Transportanlage und einer Brechanlage zur Nachbehandlung des Produkts. B 1532 Thermische Nassoxidation von Schlamm unter hohem Druck a. Bestimmt für: die Nassoxidation von Schlamm, eventuell in Verbindung mit anderen Restströmen, unter einem Druck von mindestens 100 bar und bei einer Temperatur von mindestens 180 °C, wobei nur kleine unschädliche Molekülverbindungen und sauberes Wasser zurückbleiben und die anorganischen Bestandteile verwertet werden, b. Bestehend aus: einem Oxidationsreaktor, einer Heizanlage, einem Wärmetauscher und einer Kompressionsanlage, mit Ausnahme der folgenden Bestandteile: Entwässerungseinheit und nachgeschaltete Abwasseraufbereitungsanlage. B 1540 Aerober Kornschlammreaktor a. Bestimmt für: die aerobe Umwandlung von Verunreinigungen im Abwasser 22 durch Bakterien, die in Agglomeraten wachsen und stabile Körner bilden, wodurch die Trennung des gereinigten Wassers von den Körnern im Reaktor selbst erfolgt und eine gesonderte Nachklärung überflüssig wird, und wobei: - der Reaktor einen Inhalt von höchstens 1 000 m³ hat und - die Anlage nicht in erster Linie auf das Beseitigen von Stickstoffverbindungen abzielt, b. Bestehend aus: einer Kläranlage mit aerobem Kornschlamm, einschließlich der benötigten Instrumente und Automatisierung und eventuell den folgenden Bestandteilen: Wasser- und Schlickspeicher im Vorfeld der Installation und einer Anlage zur Gewinnung von Alginaten aus Kornschlamm, mit Ausnahme der folgenden Bestandteile: Vorreinigungstechniken und Vorrichtungen zum Schutz der Anlage vor Witterungseinflüssen. Erläuterung: Für die Produktion von Rohstoffen oder Biokunststoffen aus Kornschlamm, siehe die Betriebsmittel F 1100 bzw. F 1110. B 1545 (Katalytischer) Oxidationsreaktor zur Wasserreinigung a. Bestimmt für: die katalytische oder nicht katalytische Oxidation mit Wasserstoffperoxid, Sauerstoffradikalen, Sauerstoffionen, Ozon oder durch UVBestrahlung von: 1. hormonstörenden Stoffen oder Antibiotika in Abwasser aus dem medizinischen Sektor, dem chemischen Sektor oder der Pharmaindustrie, oder 2. Legionellen in Wasserleitungen in Gebäuden. b. Bestehend aus: Oxidationsreaktor(en) mit Geräten zur Generierung von Oxidatoren und eventuell den folgenden Bestandteilen: einem Dosier- oder Injektionsgerät, einem Restozonvernichter, einem Rezirkulationstank, einer Rezirkulationspumpe, einem biologischen Aktivkohlefilter, mit Ausnahme einer Vorkläranlage. Sammlung von Abfällen (Abwasser) A 1610 Glaszerkleinerer für Gastronomiebetriebe a. Bestimmt für: das Granulieren von Altglas (Einwegglas) eines Hotel- oder Gastronomiebetriebs im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Verkauf alkoholischer Getränke im Handel und im Hotel- und Gaststättengewerbe [Drank- en Horecawet] vor Ort, so dass der Abfall kompakt zu einem Entsorgungsunternehmen gebracht oder von einem solchen abgeholt werden kann und das zerkleinerte Glas anschließend zu neuem Glas recycelt wird, b. Bestehend aus: einem Glaszerkleinerer. A 1615 Absauganlage für Küchenabfälle a. Bestimmt für: das Absaugen und zur separaten Ableitung und Lagerung von Küchenabfällen, wobei: - mindestens die organische Fraktion von den sonstigen Küchenabfällen getrennt wird, und - die freigesetzten schädlichen Gase gereinigt werden, b. Bestehend aus: einer Absauganlage, einer Vorrichtung zur Reinigung der abgesaugten Luft, einem Fördersystem, geschlossenen Tanks und eventuell 23 Echtzeitüberwachung der Tanks. B 1640 Hafenauffangeinrichtung für Yachthäfen a. Bestimmt für: die Entsorgung von Grauwasser, Bilgenwasser und Schwarzwasser in Yachthäfen, sofern die Anlage nicht ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist: 1. in Häfen mit mehr als 50 Liegeplätzen, wobei Kunststoff getrennt gesammelt und nachweislich sinnvoll genutzt wird, 2. mit einer Sammelstation mit mindestens einem leck- und geruchsdichten Anschluss für jeweils vier Liegeplätze in einem Yachthafen, oder 3. mit mindestens einer Sammelstation in Yachthäfen mit nicht mehr als 50 Liegeplätzen für geschlossene Yachten, b. Bestehend aus: einer Sammelstation, Tanks, Pumpen, Leitungen und eventuell einem Öl-/Fettabscheider. Integrierter Ansatz B 1810 Teppich(Fliesen) aus mindestens 50% recyceltem Material a. Bestimmt für: das Bedecken von Böden mit Auslegeware oder Teppichfliesen, wovon mindestens 50% des Gewichts aus recyceltem Material bestehen, was durch eine Angabe des Anteils des recycelten Inhalts in einer EPD (Environmental Product Declaration) gemäß ISO 14025 und EN 15804 auf der Grundlage der Product Category Rules für Floor Covering nachgewiesen wird, b. Bestehend aus: Auslegeware oder Teppichfliesen, einschließlich der Kosten für die Verlegung. Nahrungsversorgung und landwirtschaftliche Produktion Gewächshäuser, Stallungen, landwirtschaftliche Geräte, Aquakultur, Fischerei, Verarbeitungsgeräte Hersteller von Erzeugnissen der primären Landwirtschaft, Fischerei oder Aquakultur kommen nur für steuerliche Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen in Betracht, wenn es sich um ein KMU handelt (siehe Punkt 6 von Abschnitt 1 dieses Anhangs) Unterglasgartenbau B 2110 Gewächshaus zur umweltfreundlichen Produktion mit dem Umweltsiegel „Milieukeur” a. Bestimmt für: die umweltfreundliche Produktion von Pflanzen oder Produkten in einem Gewächshaus, wofür festgestellt wurde, dass die Produktion im Gewächshaus den Anforderungen von Milieukeur für pflanzliche Produkte aus Gewächshausanbau [Plantaardige producten uit de bedekte teelt] entspricht; dies wird durch ein Milieukeur-Zertifikat nachgewiesen, das von der dazu befugten Stelle ausgestellt wurde, b. Bestehend aus: einem Gewächshaus (Dach und Seitenwände), anbau- und klimatechnischen Anlagen, mit Ausnahme der folgenden Bestandteile: Assimilationsbeleuchtung, zyklische Beleuchtung, Gewerberäume und Vorrichtungen für die Speicherung und Erzeugung von CO2, Strom oder Wärme. 24 Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. Erläuterung: Informationen zu Milieukeur für pflanzliche Produkte sind unter www.milieukeur.nl zu finden. B 2111 Gewächshaus für biologischen Anbau a. Bestimmt für: den gewerblichen Anbau von Pflanzen in einem Gewächshaus gemäß den Vorschriften des Erlasses über die Qualität in der Landwirtschaft von 2007, für den als Nachweis das von Skal ausgestellte Zertifikat „Biologische Erzeugung in den Niederlanden” dient, b. Bestehend aus: einem Gewächshaus (Dach und Seitenwände), anbau- oder klimatechnischen Anlagen, mit Ausnahme der folgenden Bestandteile: Assimilationsbeleuchtung, zyklische Beleuchtung, Gewerberäume, Schirmanlagen und Vorrichtungen für die Speicherung und Erzeugung von CO2, Strom oder Wärme. Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. Erläuterung: Informationen zum Erlass über die Qualität in der Landwirtschaft von 2007 [Landbouwkwaliteitsbesluit 2007] sind unter www.skal.nl zu finden. F 2112 Geprüftes Groen-Label-Gewächshaus für biologischen Anbau oder umweltfreundliche Produktion mit Prüfsiegel Milieukeur a. Bestimmt für: den gewerblichen Anbau von Pflanzen oder Produkten in einem Gewächshaus, für das festgestellt wurde, dass es die Anforderungen unter a. von Betriebsmittel A 2113 erfüllt, und der gewerbliche Anbau von Pflanzen wie folgt stattfindet: 1. gemäß den Vorschriften des Erlasses über die Qualität in der Landwirtschaft von 2007, für den als Nachweis das von Skal ausgestellte Zertifikat „Biologische Productie Nederland” dient, oder 2. gemäß den Anforderungen von Milieukeur für pflanzliche Produkte aus Gewächshausanbau, was durch ein Milieukeur-Zertifikat nachgewiesen wird, das von der dazu befugten Stelle ausgestellt wurde. b. Bestehend aus: einem Gewächshaus (Dach und Seitenwände), anbau- oder klimatechnischen Anlagen, mit Ausnahme der folgenden Bestandteile: Assimilationsbeleuchtung, zyklische Beleuchtung, Gewerberäume, Schirmanlagen und Vorrichtungen für die Speicherung und Erzeugung von CO2, Strom oder Wärme. Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. Erläuterung: Informationen zum Erlass über die Qualität in der Landwirtschaft von 2007 [Landbouwkwaliteitsbesluit 2007] sind unter www.skal.nl zu finden. Informationen zu Milieukeur sind unter www.milieukeur.nl zu finden. 25 A 2113 Geprüftes Groen-Label-Gewächshaus a. Bestimmt für: den gewerblichen Pflanzenanbau in einem umweltgeprüften Groen-Label-Gewächshaus, wobei folgende Anforderungen erfüllt sind: - das Gewächshaus genügt gemäß einem vorläufigen GLK11-Zertifikat, das vor dem Meldedatum von einer vom Akkreditierungsrat anerkannten Prüfstelle ausgestellt wurde, den Anforderungen des Zertifizierungsschemas „Groen Label Kas 11” (GLK11), mit einer Mindestpunktzahl von 85 Punkten für Extensivanbau und 115 Punkten für Intensivanbau, - Für alle Gewächshäuser, die gemäß den Kriterien für den Extensivanbau zertifiziert werden, ist bei der definitiven Übergabe nachzuweisen, dass der Gesamtenergieverbrauch auf der Grundlage von mindestens einem Anbaujahr weniger als 25 m³ Erdgasäquivalente pro m² und pro Jahr betrug. Der Gartenbaubetrieb weist dies nach, indem er nach einem Anbaujahr den tatsächlichen Energieverbrauch des vorhergehenden Jahres anhand der Rechnungen und Messdaten sowie der Angaben im Energiezertifikat überprüfen lässt, und - Innerhalb von drei Jahren nach Ausstellung des vorläufigen GLK11Zertifikats wird ein endgültiges GLK11-Zertifikat vorgelegt bzw. innerhalb von vier Jahren wird ein endgültiges Zertifikat gemäß dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungskatalog „Groen Label Kas” sowie den zugehörigen Kriterien, Bewertungsrichtlinien sowie ergänzenden Erlassen vorgelegt, b. Bestehend aus: einem Gewächshaus (Dach und Seitenwände), anbau- und klimatechnischen Anlagen. Die gesamte Investition in das Groen-Label-Gewächshaus, einschließlich der Kosten, die unter Betriebsmittel F 2112 oder F 2114 geltend gemacht wurden, wird pro Quadratmeter zertifizierter Anbaufläche höchstens bis zu folgenden Beträgen für die steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen bis zu einem Höchstbetrag von 4 000 000 EUR berücksichtigt: Pflanzengruppe €/m2 Intensivanbau €/m2 Extensivanbau Gemüse Blumen Topfpflanzen Ausgangsmaterial 110 170 190 230 120 145 160 160 Erläuterung: Das Zertifizierungsschema „Groen Label Kas 11” (GLK11) ist unter www.groenlabelkas.nl zu finden. F 2114 Groen-Label-Gewächshaus mit Fisch-, Schalen- oder Krustentierzucht a. Bestimmt für: die Kombination aus gewerblichem Pflanzenanbau und gewerblicher Fisch-, Schalen- oder Krustentierzucht, wobei ein Austausch von Wasser, Wärme und CO2 erfolgt und wobei festgestellt wurde, dass das Gewächshaus die Anforderungen unter a. von Betriebsmittel A 2113 erfüllt, b. Bestehend aus: einem Gewächshaus (Dach und Seitenwände), einer Fisch-, Schalen- oder Krustentierzucht, anbau- und klimatechnischen Anlagen, mit Ausnahme der folgenden Bestandteile: Assimilationsbeleuchtung, zyklische Beleuchtung, einen Gewerberaum, die für das Personal vorgesehenen Räume, Schirmanlagen und Vorrichtungen für die Speicherung oder Erzeugung von CO2, Strom oder Wärme. 26 Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. Erläuterung: Siehe Betriebsmittel F 2400 für Polykulturzuchten für aquatische Produkte. F 2120 System zur Ableitung von Feuchtigkeit aus dem Gewächshaus während der Abdunkelung in der Morgendämmerung a. Bestimmt für: die Ableitung von Feuchtigkeit aus dem Gewächshaus während der Abdunkelung in der Morgendämmerung, so dass der Lichtimmissionsschutz auch in der Morgendämmerung vollständig geschlossen bleibt und die Wärme im Gewächshaus gespeichert wird. b. Bestehend aus: einem System zur Ableitung von Feuchtigkeit aus dem Gewächshaus in der Morgendämmerung und eventuell einer Anlage für die Aufbereitung des rückgewonnenen Kondenswassers zu Gießwasser, mit Ausnahme von Nasskühltürmen. A 2130 Gerät zur biologischen Bekämpfung von Seuchen oder Krankheiten in Gewächshäusern a. Bestimmt für: die biologische Bekämpfung von Seuchen oder Krankheiten in Gewächshäusern durch Einsatz von natürlichen Feinden, b. Bestehend aus: Geräten oder Einrichtungen, die für die biologische Bekämpfung technisch notwendig sind. D 2131 Läusedichtes Insektennetz a. Bestimmt für: den Anbau und die Aufzucht von Pflanzen ohne Insekten und Ähnliches, wodurch sich der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln reduziert. b. Bestehend aus: läusedichtem Netz und eventuell den folgenden Bestandteilen: Haltevorrichtungen und eine Zugangsschleuse mit zwei Türen. Erläuterung: Dieses Betriebsmittel umfasst auch das Anbringen von Insektennetzen in bestehenden (Groen-Label-)Gewächshäusern. B 2135 Anlage zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit von Pflanzen im Unterglasgartenbau a. Bestimmt für: die Stärkung der Widerstandsfähigkeit von Gewächshauspflanzen gegen Krankheiten auf biologische Weise, wobei keine Chemikalien oder Metalle verwendet werden und sich der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln reduziert, b. Bestehend aus: einer Anlage zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit von Pflanzen, mit Ausnahme von Wasserspeichervorrichtungen und Bewässerungssystem. F 2140 Unterirdische Wasserspeicherung für Viehhaltung, Ackerbau, Blumenzwiebelzucht, Baumschulen, Obstanbau, Freiland- oder Gewächshausanbau a. Bestimmt für: die individuelle oder gemeinsame Speicherung von Niederschlagswasser in unterirdischen Bodenschichten, wobei es sich nicht um 27 eine Wärme-Kälte-Speicherung (WKSP) oder ein Geothermiesystem handelt, zur Verwendung als Beregnungs- oder Gießwasser in Viehhaltung, Ackerbau, Blumenzwiebelzucht, Baumschulen, Obstanbau, Freiland- oder Gewächshausanbau, wobei für den „First Flush” eines Gewächshausdaches eine separate Auffang- oder Ableitungsvorrichtung verwendet wird, b. Bestehend aus: unterirdischer Wasserspeichervorrichtung, Gruben, Pumpen und eventuell Filtersystemen zur Reinigung des zu speichernden Wassers, mit Ausnahme von Vorrichtungen zum Auffangen des Niederschlagswassers und Vorrichtungen für die Aufbereitung des rückgewonnenen Wassers. Erläuterung: Unter Gewächshausanbau wird auch Unterglasgartenbau verstanden. F 2141 Wasserspeicherung unter dem Gewächshaus a. Bestimmt für: die unter einem Gewächshaus erfolgende individuelle oder gemeinsame Speicherung von Niederschlagswasser oder Rezirkulationswasser in einer geschlossenen Vorrichtung zur Verwendung im Unterglasgartenbau, b. Bestehend aus: einer Wasserspeichervorrichtung unter dem Gewächshaus, Pumpen und eventuell Filtersystemen zur Reinigung des zu speichernden Wassers, mit Ausnahme der folgenden Bestandteile: Vorrichtungen zum Auffangen des Niederschlags- oder Rezirkulationswassers und Vorrichtungen für die Aufbereitung des rückgewonnenen Wassers. Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. F 2142 Vorrichtungen zur Verringerung der Menge des hochgepumpten Grundwassers, das als Gießwasser im Unterglasgartenbau verwendet wird (Anpassung bestehender Systeme) a. Bestimmt für: die Verringerung der Menge des hochgepumpten Grundwassers, das für die Erzeugung von Gießwasser zur Verwendung im Unterglasgartenbau benötigt wird, um mindestens 45 % im Vergleich zur bestehenden Situation, wobei: - eventuelle Änderungen der Anbaukapazität und der Pflanzenbedürfnisse des Gewächshauses in die Berechnung der Einsparung einfließen, - die Verringerung durch die Rückgewinnung von Wasser und Rohstoffen aus Salzlake oder die Erhöhung des Regenwasserverbrauchs erzielt wird, wobei die gesamte Regenwasserspeicherung pro Hektar Anbaufläche über dem gesetzlich vorgeschriebenen Wert liegt, und - keine Salzlake mehr in den Boden gebracht wird. b. Bestehend aus: Geräten zur Rückgewinnung von Wasser und Rohstoffen aus Salzlake oder einer (Erweiterung der) Speicheranlage für Niederschlagswasser oder eventuell Speicheranlagen zur Wiederverwendung von (Ab-)Wasser. F 2145 Anlage zur Optimierung der Rückführung von Drainagewasser im Unterglasgartenbau a. Bestimmt für: die nachweislich häufigere Rückführung von Drainagewasser innerhalb des Anbauprozesses gegenüber bestehenden Systemen, durch die Verbesserung der Entfernung von Krankheitserregern oder Salzen, wodurch die Einleitung von Drainagewasser vermindert oder vermieden wird, b. Bestehend aus: einer Anlage zur Abtötung von Krankheitserregern oder das 28 Entfernen von Salzen und eventuell Messgeräten. F 2146 Vorrichtungen zum Entfernen von Düngemitteln oder Pflanzenschutzmitteln aus einzuleitendem Drainagewasser aus dem Unterglasgartenbau (Anpassung bestehender Systeme) a. Bestimmt für: die Bekämpfung der Einleitung von aus dem Unterglasgartenbau stammenden Düngemitteln oder Pflanzenschutzmitteln, wobei die eingesetzte Kläranlage oder -methode Pflanzenschutzmittel mit einem Wirkungsgrad von mindestens 95% entfernt, b. Bestehend aus: Wasseraufbereitungsanlage und eventuell den folgenden Bestandteilen: einem Durchflussmesser, einer Vorrichtung zur Speicherung von einzuleitendem Drainagewasser und einem Messinstrument zur Messung der Nährstoffkonzentrationen, mit Ausnahme von Vorrichtungen, die im Drainagewasserrezirkulationssystem enthalten sind. F 2147 System zur kontrollierten Einleitung für den Unterglasgartenbau a. Bestimmt für: das mittels Speicherung dosierte Einleiten von Abwasser in die Kanalisation mithilfe eines Telemetriesystems, wobei der Zeitpunkt der Einleitung über eine Fernauslösung bestimmt werden kann, um eine Überlastung der Kanalisation zu vermeiden, sofern diese Vorrichtung nicht von der zuständigen Behörde vorgeschrieben ist, b. Bestehend aus: einem Wasserspeicher, Leitungen, Messgeräten (wie beispielsweise Füllstandsmessung und Wasserzähler) und einer Regeleinheit. A 2190 Gewächshausdachreinigungs-, Kreide- und Beschichtungssystem a. Bestimmt für: das Waschen, Reinigen, Kreiden und Beschichten des Gewächshausdaches mit einem Hochgeschwindigkeitssystem, wobei der Gewächshausdachreiniger einen eigenen elektrischen Antrieb besitzt, b. Bestehend aus: einem Reinigungsrahmen, einem elektrischen Antrieb, einem Steuerschrank, einer Kreide- und Beschichtungsanlage und einer beweglichen Plattform, mit Ausnahme von Schienen. Viehhaltung B 2200 Versuchsstall a. Bestimmt für: die Haltung von Tieren in einem Versuchsstall mit einem Stallhaltungssystem, für das ein besonderer Emissionsfaktor im Sinne von Artikel 3 der Verordnung über Ammoniak in der Tierhaltung [Regeling Ammoniak en Veehouderij] festgelegt wurde, wobei der Auftrag zur Messung des im Versuchsstall angewandten Stallhaltungssystems vor dem Meldedatum erteilt und gemäß dem vorgeschriebenen Protokoll für die Messung der Ammoniakemission aus Viehhaltungsställen von 2013 [Protocol voor meting van ammoniakemissie uit huisvestingssystemen in de veehouderij 2013] oder einem gleichwertigen Messverfahren ausgeführt wurde, b. Bestehend aus: einem Versuchsstall. Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. 29 Erläuterung: Weitere Informationen zur Versuchsstallregelung sind unter www.rvo.nl zu finden (siehe die Verordnung über Ammoniak in der Tierhaltung). A 2201 Stall für die biologische Haltung von Milchvieh oder Geflügel mit Vermeidung von Ammoniakemission a. Bestimmt für: die Haltung von Milchvieh oder Geflügel in einem Betrieb, der tierische Erzeugnisse gemäß den Vorschriften des Erlasses über tierische Erzeugnisse [Besluit dierlijke producten] erzeugt, wofür als Nachweis ein von Skal ausgestelltes Zertifikat „Biologische Erzeugung in den Niederlanden” dient, und wobei im gesamten Stall die gleiche(n) ammoniakemissionsarme(n) Stalltechnik(en) Anwendung findet/finden, wie in einem Stallsystem, 1. das in Anhang 1 der Verordnung über Ammoniak in der Tierhaltung enthalten ist und nicht als sonstiges Stallsystem eingestuft wird, oder 2. für das ein spezifischer Emissionsfaktor im Sinne von Artikel 3 der Verordnung über Ammoniak in der Tierhaltung festgelegt wurde, b. Bestehend aus: einem geschlossenen Raum, in dem Tiere untergebracht werden, einer Stalleinrichtung, klimatechnischen und futtertechnischen Systemen, Systemen zur Ammoniakemissionsreduktion, Gülleabfuhr und lagerung und einer Hygieneschleuse, mit Ausnahme der Räume und Bereiche, die für das Personal, die Sammlung, Verarbeitung und Lagerung der (End)Produkte bestimmt sind, wobei unter einem geschlossenen Raum ein Innenraum oder ein teilweise umbauter überdachter Außenraum zu verstehen ist. Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. Erläuterung: Informationen zum Erlass über tierische Erzeugnisse [Besluit dierlijke producten] sind unter www.skal.nl zu finden. In Anhang 1 der Verordnung über Ammoniak in der Tierhaltung sind keine Viehhaltungsställe für biologische Schweine aufgenommen, wodurch ein Stall für biologische Schweine die Anforderungen in Betriebsmittel A 2201 nicht erfüllt. Siehe Betriebsmittel B 2200 für einen Versuchsstall, beispielsweise einen biologischen Schweinestall, für den ein spezifischer Emissionsfaktor gemäß Artikel 3 der „Verordnung Ammoniak in der Tierhaltung” [Regeling ammoniak en veehouderij] festgelegt wurde. A 2205 Umkehrosmoseanlage zur Verarbeitung von Abschlämmwasser eines biologischen Luftwäschers a. Bestimmt für: die Verringerung des Wasserverbrauchs von biologischen Luftwäschern um mindestens 60 % durch Säuberung des Abschlämmwassers mittels Umkehrosmose, wobei das gereinigte Abschlämmwasser danach im biologischen Luftwäscher wiederverwendet wird und das verbleibende Konzentrat verwertet wird, b. Bestehend aus: einer Umkehrosmose-Einheit und eventuell den folgenden Bestandteilen: einer Lagereinrichtung für das Konzentrat, einer Lagereinrichtung für das rückzuführende Waschwasser und Vorrichtungen, um das behandelte Abschlämmwasser zur Wiederverwendung aufzubereiten, mit Ausnahme des Luftwäschers. 30 B 2209 System für das Mischen von Gülle mit Luftblasen in der Rinder- und Schweinehaltung a. Bestimmt für: das Mischen von Gülle mittels Luftblasen in einer Güllegrube oder einem Güllesilo eines Rinder- oder Schweinestalls ohne Stallzertifikat(Entwurf) MDV 10, wodurch die Bildung von Ammoniak, Methan und Schwefelwasserstoff in der Güllegrube oder im Güllesilo erheblich reduziert wird, b. Bestehend aus: einem Kompressor, einer Steuereinheit, einem Regelventil, Luftschläuchen und PVC-Düsen, mit Ausnahme von Güllegruben und Güllesilos. A 2210 Nachhaltiger Milchviehstall a. Bestimmt für: die Milchviehhaltung in einem Stall, der dem Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij en Aquacultuur 7” [Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung und Aquakultur 7], Abschnitt MDV 10 – Milchviehställe genügt, was aus einem Stallzertifikat(-entwurf) MDV 10 hervorgeht, das bzw. der vor dem Meldedatum von einer vom Akkreditierungsrat akkreditierten Prüfstelle erteilt worden ist, wobei entweder innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung des Stallzertifikatentwurfs ein Stallzertifikat vorgelegt wird oder innerhalb von drei Jahren ein Stallzertifikat gemäß dem dann geltenden Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung und Aquakultur und den zugehörigen Kriterien, Bewertungsrichtlinien und ergänzenden Erlassen vorgelegt wird, b. Bestehend aus: einem geschlossenen Raum, in dem die Tiere untergebracht werden, einer Stalleinrichtung, klimatechnischen und futtertechnischen Systemen, Systemen zur Ammoniakemissionsreduktion sowie Gülleabfuhr und -lagerung, wobei unter einem geschlossenen Raum ein Innenraum oder ein teilweise umbauter überdachter Außenraum zu verstehen ist. Die Investition in einen nachhaltigen Milchviehstall kommt für die steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen je zertifiziertem Tierplatz höchstens bis zu einem Betrag von 4 000 000 EUR in Betracht: 0-3 Punkte zusätzlich: 4 200 EUR pro Tierplatz 4-10 Punkte zusätzlich: 4 600 EUR pro Tierplatz >10 Punkte zusätzlich: 5 000 EUR pro Tierplatz. Erläuterung: Das Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij” ist unter www.maatlatduurzameveehouderij.nl zu finden. Auf dieser Website finden sich auch die geltenden Kriterien, Bewertungsrichtlinien und ergänzenden Erlasse. Die Investitionen in Jungvieh-Räume können zur Untermauerung des Höchstbetrags angeführt werden; dabei dürfen maximal so viele Jungtierplätze geltend gemacht werden, wie zertifizierte Milchviehplätze vorhanden sind. A 2211 Nachhaltiger Mastkälber- oder Rinderstall a. Bestimmt für: die Haltung von Mastkälbern oder Rindern in einem Stall, der dem Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij en Aquacultuur 7” [Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung und Aquakultur 7], Abschnitt MDV 10 – Mastkälberställe oder Rinderställe genügt, was aus einem Stallzertifikat(-entwurf) MDV 10 hervorgeht, das bzw. der vor dem Meldedatum von einer vom Akkreditierungsrat akkreditierten Prüfstelle erteilt worden ist, wobei entweder innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung des 31 Stallzertifikatentwurfs ein Stallzertifikat vorgelegt wird oder innerhalb von drei Jahren ein Stallzertifikat gemäß dem dann geltenden Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung und den zugehörigen Kriterien, Bewertungsrichtlinien und ergänzenden Erlassen vorgelegt wird, b. Bestehend aus: einem geschlossenen Raum, in dem Tiere untergebracht werden, einer Stalleinrichtung, klimatechnischen und futtertechnischen Systemen, Systemen zur Ammoniakemissionsreduktion, Gülleabfuhr und lagerung und einer Hygieneschleuse, mit Ausnahme der Räume und Bereiche, die für das Personal, die Sammlung, Verarbeitung und Lagerung der (End)Produkte bestimmt sind, wobei unter einem geschlossenen Raum ein Innenraum oder ein teilweise umbauter überdachter Außenraum zu verstehen ist. Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. Erläuterung: Das Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij” ist unter www.maatlatduurzameveehouderij.nl zu finden. Auf dieser Website finden sich auch die geltenden Kriterien, Bewertungsrichtlinien und ergänzenden Erlasse. F 2212 Nachhaltiger Milchviehstall mit Weidegang a. Bestimmt für: die Milchviehhaltung in einem Stall, der dem Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij en Aquacultuur 7” [Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung und Aquakultur 7], Abschnitt MDV 10 – Milchviehställe mit Weidegang genügt, was aus einem Stallzertifikat(-entwurf) MDV 10 mit Weidegang hervorgeht, das bzw. der vor dem Meldedatum von einer vom Akkreditierungsrat akkreditierten Prüfstelle erteilt worden ist, und wobei der Stall innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung des Stallzertifikatentwurfs in Betrieb genommen wurde und für den innerhalb von drei Jahren nach Ausstellung des Stallzertifikatentwurfs ein Stallzertifikat mit Weidegang ausgestellt wird, oder für den innerhalb von vier Jahren ein Stallzertifikat gemäß dem dann geltenden Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung und Aquakultur und den zugehörigen Kriterien, Bewertungsrichtlinien und ergänzenden Erlassen vorgelegt wird, und wobei es sich auf Betriebsebene nachweislich um Weidegang des Milchviehs handelt, b. Bestehend aus: einem geschlossenen Raum, in dem die Tiere untergebracht werden, einer Stalleinrichtung, klimatechnischen und futtertechnischen Systemen, Systemen zur Ammoniakemissionsreduktion sowie Gülleabfuhr und -lagerung, wobei unter einem geschlossenen Raum ein Innenraum oder ein teilweise umbauter überdachter Außenraum zu verstehen ist. Die Investition in einen nachhaltigen Milchviehstall mit Weidegang kommt für die steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen je zertifiziertem Tierplatz höchstens bis zu einem Betrag von 4 000 000 EUR in Betracht: 0-3 Punkte zusätzlich: 4 200 EUR pro Tierplatz 4-10 Punkte zusätzlich: 4 600 EUR pro Tierplatz >10 Punkte zusätzlich: 5 000 EUR pro Tierplatz. Erläuterung: Das Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij” ist unter www.maatlatduurzameveehouderij.nl zu finden. Auf dieser Website finden sich auch die geltenden Kriterien, Bewertungsrichtlinien und ergänzenden Erlasse. 32 Die Investitionen in Jungvieh-Räume können zur Untermauerung des Höchstbetrags angeführt werden; dabei dürfen maximal so viele Jungtierplätze geltend gemacht werden, wie zertifizierte Milchviehplätze vorhanden sind. A 2215 System zur Überwachung der Tiergesundheit in der Milchviehhaltung a. Bestimmt für: die automatische Messung und Überwachung von zumindest den folgenden Gesundheitsparametern in der Milch in einem Milchviehbetrieb für jede Kuh, auf deren Grundlage die optimale Antibiotika- und Hormongabe je Kuh bestimmt wird, wodurch der Einsatz von Antibiotika und Hormonen im Betrieb verringert wird: - Eutergesundheit, - Fruchtbarkeit, - Ernährungsbilanz und - Energiebilanz, b. Bestehend aus: einer Milchprobenstation und einer Analyseeinheit, mit Ausnahme der Kosten für das Managementsystem. A 2216 UV-Behandlungsanlage für Kolostrum a. Bestimmt für: die Bekämpfung von Bakterien in Kolostrum mit UV-Licht, um diese Milch zu einer sicheren Nahrung für Kälber eines Milchviehhalters zu machen, wobei die vitalen Nährstoffe in der Milch erhalten bleiben, b. Bestehend aus: einem Modul mit UV-Lampen, einem Reinigungsautomaten, einem Steuerungsautomaten und einem Milchbehälter. A 2218 Automatisches Raufuttermischsystem für Wiederkäuer a. Bestimmt für: die automatische und gemischte Fütterung von Wiederkäuern mit Raufutter mit Hilfe eines Mischsystems, das mit elektrischer Energie selbstständig durch den Stall fährt, wobei der optimale Fütterungszeitpunkt durch die automatische Messung des bei der betreffenden Tiergruppe noch vorhandenen Futters bestimmt wird, so dass die Rationseffizienz erhöht und das Risiko von Futterstörungen gesenkt wird, b. Bestehend aus: einer Futterküche, einem Futtergreifer, einer Schiene, einer Mineral- und Pelletdosiervorrichtung, einem Steuersystem, einem selbstfahrenden Futterroboter (eventuell auf Führungsschiene), Sensoren für die Routenbestimmung und eventuell einer Ladestation, mit Ausnahme von Kraftfutterautomaten. B 2219 Permanente Abdeckung für Silageplätze a. Bestimmt für: das Abdecken von Silage mit einer mechanischen auf- und abrollbaren permanenten Abdeckplane, die über mit Wasser befüllbare Kanäle verfügt, um die Silage anzudrücken, b. Bestehend aus: einer Abdeckplane mit Wasserschläuchen und einer Abdeckmaschine. A 2220 Nachhaltiger Schweinestall a. Bestimmt für: die Schweinehaltung in einem Stall, der dem Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij en Aquacultuur 7” [Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung und Aquakultur 7], Abschnitt 33 MDV 10 – Schweineställe genügt, was aus einem Stallzertifikat(-entwurf) MDV 10 hervorgeht, das bzw. der vor dem Meldedatum von einer vom Akkreditierungsrat akkreditierten Prüfstelle erteilt worden ist, wobei entweder innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung des Stallzertifikatentwurfs ein Stallzertifikat vorgelegt wird oder innerhalb von drei Jahren ein Stallzertifikat gemäß dem dann geltenden Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung und Aquakultur und den zugehörigen Kriterien, Bewertungsrichtlinien und ergänzenden Erlassen vorgelegt wird, b. Bestehend aus: einem geschlossenen Raum, in dem die Tiere untergebracht werden, einer Stalleinrichtung, klimatechnischen und futtertechnischen Systemen, Systemen zur Ammoniakemissionsreduktion sowie Gülleabfuhr und -lagerung, wobei unter einem geschlossenen Raum ein Innenraum oder ein teilweise umbauter überdachter Außenraum zu verstehen ist. Die Investition in einen nachhaltigen Schweinestall kommt für die steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen je zertifiziertem Tierplatz höchstens bis zu einem Betrag von 4 000 000 EUR in Betracht: Mastschweine 0-5 Punkte zusätzlich: 300 EUR pro Tierplatz 6-10 Punkte zusätzlich: 350 EUR pro Tierplatz >10 Punkte zusätzlich: 400 EUR pro Tierplatz Absetzferkel 0-1 Punkte zusätzlich: 200 EUR pro Tierplatz 2-5 Punkte zusätzlich: 215 EUR pro Tierplatz >5 Punkte zusätzlich: 225 EUR pro Tierplatz Trockengestellte und trächtige Sauen 0-1 Punkte zusätzlich: 1 000 EUR pro Tierplatz 2-3 Punkte zusätzlich: 1 200 EUR pro Tierplatz >3 Punkte zusätzlich: 1 400 EUR pro Tierplatz Ferkelführende Sauen 0-3 Punkte zusätzlich: 2 500 EUR pro Tierplatz 4-6 Punkte zusätzlich: 3 000 EUR pro Tierplatz >6 Punkte zusätzlich: 3 500 EUR pro Tierplatz Deckeber ≥0 Punkte zusätzlich: 3 400 EUR pro Tierplatz. Erläuterung: Das Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij en Aquacultuur” ist unter www.maatlatduurzameveehouderij.nl zu finden. Auf dieser Website finden sich auch die geltenden Kriterien, Bewertungsrichtlinien und ergänzenden Erlasse. A 2230 Nachhaltiger Geflügelstall a. Bestimmt für: die Haltung von Geflügel mit Ausnahme von Enten oder Puten in einem Stall, der dem Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij en Aquacultuur 7” [Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung und Aquakultur 7], Abschnitt MDV 10 – Geflügelställe genügt, was aus einem Stallzertifikat(-entwurf) MDV 10 hervorgeht, das bzw. der vor dem Meldedatum von einer vom Akkreditierungsrat akkreditierten Prüfstelle erteilt worden ist, wobei entweder innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung des Stallzertifikatentwurfs ein Stallzertifikat vorgelegt wird oder innerhalb von drei Jahren ein Stallzertifikat gemäß dem dann geltenden Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung und Aquakultur und den zugehörigen Kriterien, Bewertungsrichtlinien und ergänzenden Erlassen vorgelegt wird, 34 b. Bestehend aus: einem geschlossenen Raum, in dem die Tiere untergebracht werden, einer Stalleinrichtung, klimatechnischen und futtertechnischen Systemen, Systemen zur Ammoniakemissionsreduktion sowie Gülleabfuhr und -lagerung, wobei unter einem geschlossenen Raum ein Innenraum oder ein teilweise umbauter überdachter Außenraum zu verstehen ist. Die Investition in einen nachhaltigen Geflügelstall kommt für die steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen je zertifiziertem Tierplatz höchstens bis zu einem Betrag von 4 000 000 EUR in Betracht: Legeelterntiere und Legehennen für die Aufzucht 0-4 Punkte zusätzlich: 14,50 EUR pro Tierplatz 5-10 Punkte zusätzlich: 17,50 EUR pro Tierplatz >10 Punkte zusätzlich: 18,50 EUR pro Tierplatz Legeelterntiere und Legehennen für die Produktion 0-8 Punkte zusätzlich: 17,00 EUR pro Tierplatz 9-12 Punkte zusätzlich: 20,00 EUR pro Tierplatz >12 Punkte zusätzlich: 23,50 EUR pro Tierplatz Mastkükenelterntiere für die Aufzucht 0-4 Punkte zusätzlich: 23,25 EUR pro Tierplatz 5-10 Punkte zusätzlich: 27,00 EUR pro Tierplatz >10 Punkte zusätzlich: 29,00 EUR pro Tierplatz Mastkükenelterntiere für die Produktion 0-4 Punkte zusätzlich: 45,50 EUR pro Tierplatz 5-10 Punkte zusätzlich: 51,50 EUR pro Tierplatz >10 Punkte zusätzlich: 54,00 EUR pro Tierplatz Mastküken 0-3 Punkte zusätzlich: 11,00 EUR pro Tierplatz 4-6 Punkte zusätzlich: 12,50 EUR pro Tierplatz >6 Punkte zusätzlich: 14,50 EUR pro Tierplatz. Erläuterung: Das Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij en Aquacultuur” ist unter www.maatlatduurzameveehouderij.nl zu finden. Auf dieser Website finden sich auch die geltenden Kriterien, Bewertungsrichtlinien und ergänzenden Erlasse. G 2235 Staubemissionsreduzierende Techniken für Geflügelställe a. Bestimmt für: das Reduzieren der Staubemission in einem Geflügelstall ohne Stallzertifikat(-entwurf) MDV 5, 6, 7, 8, 9 oder 10 durch eines oder mehrere Verfahren, die in der aufgrund von Artikel 66 Anfang und Buchstabe c der Verordnung zur Beurteilung der Luftqualität von 2007 [Regeling beoordeling luchtkwaliteit 2007] veröffentlichten Liste der Feinstaub-Emissionsfaktoren für die Viehhaltung aufgeführt sind, sofern diese Maßnahme nicht ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist, b. Bestehend aus: staubemissionsreduzierenden Techniken. Erläuterung: Die Liste der Emissionsfaktoren ist in der Veröffentlichung „Feinstaub-Emissionsfaktoren für die Viehhaltung von 2013” [emissiefactoren fijn stof voor veehouderij 2013] zu finden. Diese Veröffentlichung ist unter www.rijksoverheid.nl oder im Internet mit Hilfe des Suchbegriffs „emissiefactoren fijn stof” zu finden. 35 A 2290 Nachhaltiger Kaninchen-, Enten- oder Putenstall a. Bestimmt für: die Haltung von Kaninchen, Enten oder Puten in einem Stall, der dem Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij en Aquacultuur 7” [Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung und Aquakultur 7], Abschnitt MDV 10 – Kaninchenställe oder Geflügelställe, Abschnitt Enten- oder Geflügelstall, genügt, was aus einem Stallzertifikat(-entwurf) MDV 10 hervorgeht, das bzw. der vor dem Meldedatum von einer vom Akkreditierungsrat akkreditierten Prüfstelle erteilt worden ist, wobei entweder innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung des Stallzertifikatentwurfs ein Stallzertifikat vorgelegt wird oder innerhalb von drei Jahren ein Stallzertifikat gemäß dem dann geltenden Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung und den zugehörigen Kriterien, Bewertungsrichtlinien und ergänzenden Erlassen vorgelegt wird, b. Bestehend aus: einem geschlossenen Raum, in dem Tiere untergebracht werden, einer Stalleinrichtung, klimatechnischen und futtertechnischen Systemen, Systemen zur Ammoniakemissionsreduktion, Gülleabfuhr und lagerung und einer Hygieneschleuse, mit Ausnahme der Räume und Bereiche, die für das Personal, die Sammlung, Verarbeitung und Lagerung der (End)Produkte bestimmt sind, wobei unter einem geschlossenen Raum ein Innenraum oder ein teilweise umbauter überdachter Außenraum zu verstehen ist. Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. Erläuterung: Das Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij” ist unter www.maatlatduurzameveehouderij.nl zu finden. Auf dieser Website finden sich auch die geltenden Kriterien, Bewertungsrichtlinien und ergänzenden Erlasse. A 2291 Nachhaltiger Milchziegenstall a. Bestimmt für: die Milchziegenhaltung in einem Stall, der dem Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij en Aquacultuur 7” [Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung und Aquakultur 7], Abschnitt MDV 10 – Milchziegenställe genügt, was aus einem Stallzertifikat(-entwurf) MDV 10 hervorgeht, das bzw. der vor dem Meldedatum von einer vom Akkreditierungsrat akkreditierten Prüfstelle erteilt worden ist, wobei entweder innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung des Stallzertifikatentwurfs ein Stallzertifikat vorgelegt wird oder innerhalb von drei Jahren ein Stallzertifikat gemäß dem dann geltenden Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung und Aquakultur und den zugehörigen Kriterien, Bewertungsrichtlinien und ergänzenden Erlassen vorgelegt wird, b. Bestehend aus: einem geschlossenen Raum, in dem Tiere untergebracht werden, einer Stalleinrichtung, klimatechnischen und futtertechnischen Systemen, Systemen zur Ammoniakemissionsreduktion, Gülleabfuhr und lagerung und einer Hygieneschleuse, mit Ausnahme der Räume und Bereiche, die für das Personal, die Sammlung, Verarbeitung und Lagerung der (End)Produkte bestimmt sind, wobei unter einem geschlossenen Raum ein Innenraum oder ein teilweise umbauter überdachter Außenraum zu verstehen ist. Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen 36 berücksichtigt. Erläuterung: Das Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij en Aquacultuur” ist unter www.maatlatduurzameveehouderij.nl zu finden. Auf dieser Website finden sich auch die geltenden Kriterien, Bewertungsrichtlinien und ergänzenden Erlasse. B 2299 Unterirdische Tierkörperkühlung mit natürlichem Kältemittel a. Bestimmt für: das unterirdische Kühlen von Tierkörpern, wobei der Tierkörperkühlplatz: - mithilfe eines natürlichen Kältemittels gekühlt wird, und - flüssigkeitsdicht ausgeführt ist, was anhand eines Zertifikats nachgewiesen wird, b. Bestehend aus: einem unterirdischen flüssigkeitsdichten Tierkörperkühlplatz mit natürlichem Kältemittel. Landwirtschaftliche Maschinen A 2310 Anbausystem für Feldkulturen im Freiland a. Bestimmt für: den Anbau im Freien von Pflanzen, die normalerweise auf dem Feld angebaut werden, in Anbaurinnen, wobei Nährstoffe und Pflanzenschutzmittel nicht in das Grundwasser und in Oberflächengewässer ausgewaschen werden und das Drainagewasser aufgefangen und wiederverwendet wird, b. Bestehend aus: einem Anbausystem und einem Bewässerungs- und Düngesystem, mit Ausnahme der folgenden Bestandteile: Niederschlagsund/oder Drainagewasserauffangvorrichtung und Wasserrezirkulationssystem. Erläuterung: Unter Betriebsmittel A 2310 können lediglich Anbausysteme im Freien berücksichtigt werden. Anbausysteme unter Glas können nicht geltend gemacht werden. B 2311 Produktionsanlage für Pflanzenanbau mit Salzwasser a. Bestimmt für: den Anbau von Pflanzen mit Salzwasser, ohne dass auf Pestizide und andere chemische Zusatzstoffe zurückgegriffen wird, wobei der Anbau als Salzwasserkultur nach der zum Meldezeitpunkt geltenden Umweltgenehmigung oder Umgebungsgenehmigung für eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 2.1 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes mit allgemeinen Bestimmungen über das Umgebungsrecht [Wet algemene bepalingen omgevingsrecht] zulässig ist, b. Bestehend aus: (der Anpassung) einer Produktionsanlage, die für den Anbau von Pflanzen als Salzwasserkultur technisch notwendig ist. B 2315 Anbausystem für Blattgemüse in Wasser a. Bestimmt für: den Anbau von Blattgemüse außer Chicorée in einem Anbausystem, wobei: - die Pflanzen in Wasser angebaut werden; - für den Anbau ausschließlich Sonnenlicht oder LED-Beleuchtung verwendet wird; - keine (Pflanz-)Erde verwendet wird und 37 - das benutzte Wasser wiederverwendet wird. b. Bestehend aus: einem Anbausystem mit dazugehörigen anbautechnischen Vorrichtungen, mit Ausnahme der folgenden Bestandteile: LED-Beleuchtung, Wasserrezirkulationssystem, klimatechnische Vorrichtungen, Gewächshaus und Gebäude. A 2316 Umweltfreundliche Produktion von Pflanzen oder Produkten in einem Gebäude mit dem Umweltsiegel „Milieukeur” a. Bestimmt für: die umweltfreundliche Produktion von Pflanzen oder Produkten in einem Gebäude, bei dem es sich nicht um ein Gewächshaus handelt, wofür festgestellt wurde, dass die Produktion den Anforderungen von Milieukeur für pflanzliche Produkte aus Gewächshausanbau entspricht; dies wird durch ein Milieukeur-Zertifikat nachgewiesen, das von der dazu befugten Stelle ausgestellt wurde, b. Bestehend aus: anbau- und klimatechnischen Anlagen, mit Ausnahme der folgenden Bestandteile: dem Gebäude, Assimilationsbeleuchtung (LED), zyklische Beleuchtung, Vorrichtungen für die Speicherung oder Erzeugung von CO2, Strom oder Wärme, Kosten für Erde und Abrisskosten. Erläuterung: Informationen zu Milieukeur für pflanzliche Produkte sind unter www.milieukeur.nl zu finden. F 2319 Zuchtsystem für Insekten a. Bestimmt für: das Züchten von Insekten, sofern die Zucht der Insekten und das Futter für die Insekten, das nicht aus (Bestandteilen von) Fisch besteht, rechtlich zulässig sind, b. Bestehend aus: einem Zuchtsystem für Insekten, mit Ausnahme von Gebäuden. Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. Erläuterung: Für dieses Betriebsmittel gelten zwei wichtige Anforderungen. Die Zucht der Insektenart muss rechtlich zulässig sein. Darüber hinaus muss auch das Futter, mit dem die Insekten gezüchtet werden, rechtlich zulässig sein. Die Zucht von Insekten mit Futter, das (teilweise) aus Fisch besteht, kommt wegen des nicht-nachhaltigen Charakters dieses Futters nicht in Betracht. Bei diesem Betriebsmittel kann es sich beispielsweise um eine Insektenzucht für menschliche Nahrungsmittelprodukte, Tierfutter, Arzneimittel oder für biologische Bekämpfung handeln. Unter dem Züchten von Insekten ist auch die Aufzucht von Insekten zu verstehen. Sowohl „Breeding” als auch „Rearing” von Insekten kommt hier in Betracht. Siehe Betriebsmittel F 2316 für Geräte zur Verarbeitung von Insekten zu Erzeugnissen. D 2320 GPS-genaues System für die lokale Messung von Klimadaten a. Bestimmt für: das Durchführen von für Pflanzenkrankheiten relevanten lokalen klimatologischen Beobachtungen in Landwirtschafts- und Gartenbaubetrieben, b. Bestehend aus: einem GPS-genauen Messsystem, Temperatursensoren und eventuell den folgenden Bestandteilen: Lichtsensoren, einem elektronischen 38 Verarbeitungs- und Aufzeichnungsgerät, einem Steuergerät und Pflanzensensoren. A 2321 Spritze zur punktgenauen Ausbringung von Pestiziden und Herbiziden mit einem abdriftbeschränkenden oder produktsparenden System a. Bestimmt für: die Ausbringung von Pestiziden oder Herbiziden auf landwirtschaftlichen Kulturen unter Berücksichtigung der lokalen Bedingungen durch Messung des Unkraut- oder Krankheitsdrucks bei den vorhandenen Pflanzen, wobei: - die Daten durch elektronische Verbindung mit einem GPS/GIS-System mit einer maximalen Abweichung von 10 cm ermittelt werden, - woraufhin aufgrund der ermittelten Daten (Task-Karten) von einem Regelgerät die optimale Menge bestimmt wird, - die Spritzanlage das Mittel mithilfe des Regelgeräts anhand von Task-Karten pro Sektion oder pro Schale unabhängig auf die Pflanzen ausbringt, und - mindestens eines der nachstehend genannten, die Abdrift beschränkenden oder Pflanzenschutzmittel sparenden Verfahren angewendet wird: 1. ein Luftunterstützungssystem in Verbindung mit Absenkung des Spritzgestänges, wobei der Abstand zwischen Pflanzen und Spritzdüsen nicht mehr als 30 cm beträgt und der Abstand zwischen den Düsen nicht mehr als 25 cm, 2. ein Luftunterstützungssystem, bei dem eine Luftausströmgeschwindigkeit von mehr als 30 m/s erreicht wird, 3. ein Schlepptuchsystem, oder 4. automatische Befüllung und Spülung, wobei beim Reinigen und Befüllen des Spritzgeräts die einzelnen Sektionen automatisch abgeschlossen werden, sodass keine Spritzflüssigkeit versprüht, sondern das Spülwasser im Schutzmitteltank gesammelt wird, b. Bestehend aus: einer Spritze, einem GPS/GIS-System, einem Regelgerät für die optimale Dosierung, einem Autopilotsystem, einem einem Anschluss an GPS/GIS, einem Anpassungssystem und/oder Steuersystem für die Spritze, einem abdriftbeschränkenden System, einem produktsparenden System und eventuell den folgenden Bestandteilen: Messgeräte mit GPS/GIS-Anschluss, einem ISO-BUS-11783-System, einem automatischen Sektionenabschluss mit GPS/GIS-Anschluss, einem Pflanzenerkennungssystem und Unkrautsensoren, wobei Granulatstreuer nicht für steuerliche Entlastungen bei Umweltinvestitionen und für Sonderabschreibungen in Betracht kommen. Erläuterung: Investitionen, die ausschließlich in ein produktsparendes oder abdriftbeschränkendes System oder ausschließlich in ein GPS/GIS-System getätigt werden, können nicht geltend gemacht werden. Siehe Betriebsmittel F 2325 für ein separates GPS/GIS-System. B 2322 Gerät zur punktgenauen Pflege landwirtschaftlicher Kulturen a. Bestimmt für: die Lockerung des Bodens bzw. die Ausbringung von Düngemitteln, Pestiziden oder Herbiziden unter Berücksichtigung der lokalen Bedingungen durch Messung der im Boden vorhandenen Düngemittel bzw. des an der Pflanze vorliegenden Unkraut- bzw. Krankheitsdrucks, wobei: - die Daten durch elektronische Verbindung mit einem GPS/GIS-System mit einer maximalen Abweichung von 10 cm ermittelt werden, - woraufhin aufgrund der ermittelten Daten (Task-Karten) von einem 39 Regelgerät die optimale Menge bestimmt wird, bei Einsatz einer Spritze, Gülle-Einspritzmaschine oder Rasendüngemaschine über das Regelgerät anhand von Task-Karten pro Sektion oder pro Düse unabhängig das Mittel oder der Dünger auf die Pflanze ausgebracht wird, - bei Streuern für festen Dünger oder organische Stoffe durch ein Regelgerät, anhand von Task-Karten auf der Grundlage von Bodenproben, lokal mehr oder weniger Düngemittel auf die Pflanze ausgebracht wird, und - bei Düngeeinheiten eines Kunstdüngerstreuers: 1. mit einem Regelgerät basierend auf Task-Karten auf der Grundlage von Bodenproben lokal mehr oder weniger Düngemittel auf die Pflanzen ausgebracht werden oder 2. eine Überlappung weitestgehend dadurch vermieden wird, dass der Streuer eine variable Automatikarbeitsbreite hat (Task-Karten auf der Grundlage von Bodenproben sind in diesem Fall nicht erforderlich), b. Bestehend aus: einer Hackmaschine oder einem Spritzgerät oder einer Düngemaschine, einem Messgerät mit GPS/GIS-Kopplung, einem GPS/GISSystem, einem Regelgerät für optimale Dosierung, einem Autopilotsystem und eventuell den folgenden Bestandteilen: Sensoren, einem Pflanzenerkennungssystem, einem ISO-BUS-11783-System, einem automatischen Sektionsabschlusssystem mit GPS/GIS-Anschluss, einem Schnelltester für Stickstoff und einem NIR-Sensor im Gülletank, wobei Granulatstreuer nicht für steuerliche Entlastungen bei Umweltinvestitionen und für Sonderabschreibungen in Betracht kommen. - Erläuterung: Investitionen, die ausschließlich in ein produktsparendes oder abdriftbeschränkendes System oder ausschließlich in ein GPS/GIS-System getätigt werden, können nicht geltend gemacht werden. Siehe Betriebsmittel F 2325 für ein separates GPS/GIS-System. D 2323 System zur Überwachung der Pflanzenaktivität a. Bestimmt für: die systematische Beobachtung der Pflanzenaktivität in Landund Gartenbaubetrieben mit direkter Steuerung der Ausbringung von Wasser, Düngemitteln oder Pflanzenschutzmitteln durch den Prozesscomputer, b. Bestehend aus: einem Pflanzenaktivitätssensor, einem elektronischen Datenverarbeitungs- und Datenspeichersystem und eventuell den folgenden Bestandteilen: weiteren Pflanzensensoren, einer Infrarotkamera zur Messung der Pflanzentemperatur und einem Fotosynthesemesser, mit Ausnahme der folgenden Bestandteile: Prozesscomputer und die Geräte zur Ausbringung von Wasser, Düngemitteln oder Pflanzenschutzmitteln. B 2324 Punktgenaue Spritze für den Freilandanbau a. Bestimmt für: die punktgenaue Unkrautvernichtung oder die punktgenaue Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf der Pflanze zur Verhinderung von Freilandkulturkrankheiten, wobei mit Sensoren ermittelt wird, wo die Pflanzen und das Unkraut stehen, damit die Düsen das Pflanzenschutzmittel gezielt nur am Standort von Pflanze bzw. Unkraut versprühen, b. Bestehend aus: einer Spritze, Sensoren, Düsen, einem Computer, einem Regelgerät und einem sensorgesteuerten Spritzgestänge. Das Betriebsmittel wird mit 50 % der Investitionssumme für die steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. 40 E 2325 GPS/GIS-System für Präzisionslandwirtschaft a. Bestimmt für: präzises Fahren in Landwirtschafts- oder Ackerbaukulturen zur Vermeidung von Überlappungen, wobei das GPS/GIS-System eine Abweichung von maximal 10 cm hat, b. Bestehend aus: einem GPS/GIS-System und einem Steuerterminal. Erläuterung: Für ortsgenaue landwirtschaftliche Maschinen mit oder ohne abdriftbeschränkende oder produktsparende Systeme auf der Grundlage eines GPS/GIS-Systems, siehe die Betriebsmittel A 2321 oder B 2322. B 2326 Sensor zum Messen von Biomasse von landwirtschaftlichen Nutzpflanzen a. Bestimmt für: das Messen der Größe von landwirtschaftlichen Nutzpflanzen mittels Pflanzenreflexion mit einem (Nach-)Infrarot-Sensor, anhand dessen die Menge auszubringender Düngemittel, Pflanzenschutzmittel oder Herbizide sofort ermittelt und mit einer Regeleinheit ausgebracht wird, b. Bestehend aus: einem Pflanzensensor, einem Montageset, einer Bedieneinheit, einer Regeleinheit, Softwaremodulen, Anschlusskabeln, einem GPS/GIS-System und eventuell einem Schnelltester für Stickstoff, mit Ausnahme von Geräten zur Ausbringung von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln oder Herbiziden. B 2330 Baumspritze mit variabler Luftunterstützung a. Bestimmt für: das horizontale Spritzen von Obstbäumen mit einer Spritze, die das Pflanzenschutzmittel in großen Tropfen in die Anbaukultur bläst und: 1. die mindestens drei Reihen in einem Arbeitsgang behandelt und mit einem variablen Luftunterstützungssystem ausgerüstet ist, das die geeignete Spritzrichtung und -geschwindigkeit anhand von Sensoren bestimmt, welche die Windrichtung und die Windgeschwindigkeit messen, oder 2. die mindestens zwei Reihen in einem Arbeitsgang behandelt und mit einem Luftunterstützungssystem, Reflexionsschirmen sowie einem Rezirkulationssystem für das Pflanzenschutzmittel, das von den Reflexionsschirmen aufgefangen wird, ausgestattet ist, oder 3. die die Abdrift um mindestens 90% reduziert, b. Bestehend aus: einem Wassertank, einem Gebläse, einem Fahrgestell, einer Druckpumpe, Venturidüsen und entweder Sensoren zur Bestimmung von Windrichtung und -geschwindigkeit oder Reflexionsschirmen, einem Rezirkulationssystem für das Pflanzenschutzmittel und eventuell den folgenden Bestandteilen: einem GPS/GIS-System mit einer Abweichung von maximal 10 cm und einem Steuerterminal. B 2331 Mastspritze für (Alleen-)Baumschulen a. Bestimmt für: die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln für Bäume auf die Blätter durch eine Spritze, die mit einem Ventilator, abdriftarmen Düsen, Grünsensoren und einem mindestens 5 m hohen Mast ausgestattet ist, b. bestehend aus: einer Spritze, einem Gebläse, abdriftarmen Spritzdüsen, Laubsensoren, einem Spritzmast und eventuell den folgenden Bestandteilen: einem GPS/GIS-System mit einer Abweichung von maximal 10 cm und einem Steuerterminal. 41 B 2335 Insektensauger für den Anbau im Freien a. Bestimmt für: das Absaugen und Vernichten von Insekten in Anbaukulturen, außer Spargel, mit großen Saugdüsen, nachdem die Insekten durch das Einblasen eines Luftstroms in die Kultur zum Fliegen gezwungen wurden, so dass auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gegen Schädlingsbefall und Insekten beim Anbau im Freien verzichtet werden kann, b. Bestehend aus: einer gezogenen Maschine, mit der Insekten in Anbaukulturen abgesaugt werden. Erläuterung: Dieses Betriebsmittel kann nur dann geltend gemacht werden, wenn es beim Freilandanbau oder beim Anbau im Freien eingesetzt wird. A 2336 UV-Pflanzenbestrahlungsanlage a. Bestimmt für: das Abtöten von Pflanzenschädlingen in Rasenflächen oder in Land- und Gartenbaugewächsen durch Behandlung mit UV-Licht mit dem Ziel, den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel zu reduzieren, b. Bestehend aus: einer selbstfahrenden, hängenden oder gezogenen Pflanzenbestrahlungsanlage, UV-Lampen, Stromanschluss sowie Mess- und Regelgeräten, mit Ausnahme von Zugfahrzeug oder Schiene. E 2337 Spritze mit driftbeschränkendem System für den Ackerbau a. Bestimmt für: die Ausbringung von Pestiziden oder Herbiziden auf landwirtschaftlichen Kulturen mit einem System, das die Abdrift der ausgebrachten Mittel nachweislich um mindestens 90% gegenüber einer Spritze ohne abdriftbeschränkende Vorrichtungen verringert, b. Bestehend aus: einer Spritze mit einem abdriftbeschränkenden System. E 2339 Hagelnetze für den Obstbau a. Bestimmt für: die Verringerung des Einsatzes und der Verbreitung chemischer Mittel im Obstbau und das Verhindern von Hagelschäden an Obst durch den Einsatz von Hagelnetzen, b. Bestehend aus: Hagelnetzen und einer Stützkonstruktion für die Hagelnetze. Das Betriebsmittel wird mit 50 % der Investitionssumme für die steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. F 2340 Auf den Grundwasserpegel einstellbare Drainage a. Bestimmt für: die Regulierung des Grundwasserpegels einer oder mehrerer landwirtschaftlicher Flächen, wobei das Drainagesystem mit einem Wasserschacht mit einstellbarem Überlauf oder einem Wassergraben mit regelbarem Stauwerk verbunden ist, so dass ein Austrocknen, zu feuchte landwirtschaftliche Flächen und das Ausspülen von Düngemitteln vermieden werden, b. Bestehend aus: einem Drainagesystem unter der Parzelle, einem Sammelrohr, einem Wasserschacht mit einstellbarem Überlauf oder einem regelbaren Stauwerk und eventuell einem Messsystem zum Messen des Grundwasserpegels. 42 A 2341 Vorrichtungen zur Vermeidung von Verunreinigungen durch Abspülen des Hofs in einem Tierhaltungsbetrieb a. Bestimmt für: die Bekämpfung von Verunreinigungen durch das Wasser zum Abspülen des Hofs bei einer Viehhaltung durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen: 1. ein Auffangschacht ohne Überlauf für Silage-Presssäfte, wobei keine ungeklärte Einleitung in Oberflächengewässer erfolgt, 2. eine Überdachung eines Futterlagers oder einer festen Dunglagervorrichtung, 3. Aufteilung des Hofs in einzelne Abteile, so dass eine vollständige Trennung von Abwasser und sauberem Niederschlagswasser erzielt wird, 4. eine Vorrichtung zur getrennten Wassersammlung (sauberes Niederschlagswasser und Abwasser), oder 5. Kehrmaschine mit Sammelbehälter und einer Kehrbreite von mindestens 120 cm zum besensauberen Reinigen des Hofs, b. Bestehend aus: einem Auffangschacht oder einer Überdachung des Futterlagers oder der festen Dunglagervorrichtung oder der (Neu-)Einrichtung des Hofs oder einer Kehrmaschine mit Sammelbehälter, mit Ausnahme von Böden von Düngemittel- und Futtersilos und Austausch der Hofversiegelung. F 2345 Biologische Kläranlage für verunreinigtes Abwasser aus Viehhaltung, Ackerbau, Blumenzwiebelzucht, Baumschulen, Obstanbau, Freiland- oder Gewächshausanbau a. Bestimmt für: die Bekämpfung der Emission von Verunreinigungen durch Abwassereinleitungen in die Umwelt durch die biologische Reinigung dieses Abwassers, wobei die eingesetzte Kläranlage Pflanzenschutzmittel mit einem Wirkungsgrad von mindestens 95% entfernt, b. Bestehend aus: einer Sammelvorrichtung, einer biologischen Kläranlage, einem Speichertank und eventuell einem Helophytenfilter. Erläuterung: Unter Gewächshausanbau wird auch Unterglasgartenbau verstanden. F 2346 Vorrichtung zur Vermeidung der Verunreinigung durch Abwasser aus Viehhaltung, Ackerbau, Blumenzwiebelzucht, Baumschulen, Obstanbau, Freiland- oder Gewächshausanbau a. Bestimmt für: die Bekämpfung der Emission von Verunreinigungen durch Abwassereinleitungen in die Umwelt, wobei die eingesetzte Kläranlage Pflanzenschutzmittel mit einem Wirkungsgrad von mindestens 95% entfernt, b. Bestehend aus: einer Sammelvorrichtung, Geräten zur Verhinderung der Emission von Verunreinigungen oder einer Kläranlage. Erläuterung: Unter Gewächshausanbau wird auch Unterglasgartenbau verstanden. A 2349 Spritze mit Restflüssigkeitsreduktion in Ackerbau, Blumenzwiebelzucht, Baumschulen, Obstanbau oder Freilandanbau a. Bestimmt für: die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder flüssigen Düngemitteln bei Pflanzen in Ackerbau, Blumenzwiebelzucht, Baumschulen, Obstanbau oder Freilandanbau, wobei das Entstehen von Restflüssigkeit im Spritzentank verhindert oder um mindestens 50% reduziert wird, und zwar 43 mittels: 1. einer Spritze mit vollständig getrennten Flüssigkeitssystemen für sauberes Wasser und Spritzflüssigkeit, oder 2. eines Systems, wobei die Pflanzenschutzmittel erst im letzten Moment vor dem Ausbringen auf die Pflanze in die Spritzleitung gegeben werden, b. Bestehend aus: 1. bezüglich Buchstabe a Punkt 1 – einer Spritze mit getrenntem Sauberwasser- und Spritzflüssigkeitskreislauf, oder 2. bezüglich Buchstabe a Punkt 2 – einer Spritze mit einer selektiven Dosiereinheit. A 2350 Mechanische Unkrautvernichtungsmaschine mit Pflanzenerkennungssystem oder Unkrautsensoren a. Bestimmt für: die mechanische Unkrautvernichtung zwischen Pflanzenreihen mithilfe eines Pflanzenerkennungssystems oder mit Unkrautsensoren, b. Bestehend aus: einer mechanischen Unkrautvernichtungsmaschine mit Unkrautsensoren oder einem Pflanzenerkennungssystem und eventuell den folgenden Bestandteilen: einem Autopilotsystem und einem Kleezwischensaatmodul. A 2351 Reihenjätmaschine a. Bestimmt für: die mechanische oder pneumatische Vernichtung von Unkraut sowohl zwischen den Reihen als auch in den Pflanzenreihen, b. Bestehend aus: einer Reihenjätmaschine mit mechanischem oder pneumatischem Unkrautvernichtungssystem und eventuell den folgenden Bestandteilen: Unkrautsensoren und einem Pflanzenerkennungssystem. B 2352 Mechanischer Unkrautschneider a. Bestimmt für: die Reduzierung des Unkrautdrucks bei Ackerbaukulturen oder Weideflächen mittels einer Maschine, die mit Kämm- und Schneidetechnik die dickeren Stengel des Unkrauts durchtrennt, ohne dabei die angebauten Pflanzen zu beschädigen, b. Bestehend aus: mechanischen Unkrautschneidern mit Fingerbalken, Messern und Besen. E 2359 Topfbemulchungsanlage a. Bestimmt für: die Bekämpfung des Wachstums von Unkraut im Topf bei der Anzucht von Gehölzen, Freilandstauden und Zierpflanzen durch maschinelles Streuen einer Mulchschicht aus lockerem organischem Material auf die Oberseite des Substrats, b. Bestehend aus: einem Elevator, einem Dosiersystem, Förderbändern und einem Rüttelsystem. D 2360 Dosiereinheit für die Flüssigfraktion von Gülle a. Bestimmt für: das dosierte und gezielte Ausbringen der nach der Verarbeitung von tierischem Dung verbleibenden Flüssigfraktion in den Boden bei Samen, Knollen oder Pflänzlingen während des Säens, Steckens, Pflanzens, Fräsens, Hackens oder Anhäufelns, 44 b. Bestehend aus: einer Anordnung mit einem Volumenregelgerät, einem Tank, einem Saugschlauch, einem Verteiler, Dosierschläuchen, einem angepassten Injektionsschar oder -zahn und einem Schlauchpumpensatz oder einer Membran-, Zentrifugal- oder Zahnradpumpe, wobei Schleppschlauchdosiersysteme, Schleppschlauch- und Rasendüngemaschinen nicht für die steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen in Betracht kommen. D 2361 Fertigationssystem a. Bestimmt für: die regulierte Dosierung von Wasser und Düngemitteln, eventuell in Kombination mit Pflanzenschutzmitteln für Freilandkulturen, bei denen es sich nicht um Unterglasgartenbau handelt, zur Vermeidung von Auswaschungen, b. Bestehend aus: Feuchtigkeitsmessgeräten, einem Regelgerät, einem Bewässerungssystem und eventuell den folgenden Bestandteilen: einem Lichtmesser und Geräten zur Bestimmung des Mineralstoffgehalts. E 2362 Reihendüngungseinheit a. Bestimmt für: 1. die Reihendüngung im Obstanbau und bei der Aufzucht von Baumschulgewächsen im Freiland, oder 2. die gezielte Reihendüngung von Freilandgewächsen, wobei keine Düngemittel auf die Wege gelangen, b. Bestehend aus: 1. bezüglich Buchstabe a Punkt 1: einem Vorratsbehälter, einem mechanischen oder hydraulischen Antrieb, einer Streuvorrichtung und einem Verteilungsmechanismus, 2. bezüglich Buchstabe a Punkt 2: einem Vorratsbehälter, einem mechanischen, pneumatischen oder hydraulischen Antrieb und einer Streuvorrichtung mit seitlich begrenzten Ausströmöffnungen oder einem Kunstdüngerabgabesystem direkt in der Reihe unter den Pflanzen, wobei Granulatstreuer, Schleppschlauch- und Rasendüngemaschinen nicht für die steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen in Betracht kommen. Aquakultur F 2400 Polykulturzucht für aquatische Produkte a. Bestimmt für: die Zucht von zwei oder mehr aquatischen Produktgruppen (Pflanzen, Fische, Weichtiere, Schalentiere, Krustentiere, Insekten, Ringwürmer und sonstige niedere Tierarten), wobei: - mindestens eine der gezüchteten Produktgruppen als Nahrung für eine andere Produktgruppe dient, - die tierischen Produkte von gezüchteten Elterntieren stammen, - es sich nicht um die Zucht in offenen Gewässern handelt, - das Abwasser mindestens so sauber ist, wie das entnommene Wasser, - die Qualität des Abwassers in Echtzeit überwacht wird, und - das verabreichte Futter (teilweise) gezüchtet wird oder aus eventuell behandelten Abfallströmen besteht, b. Bestehend aus: einem Zuchtsystem, einem Echtzeit-Überwachungssystem für Wasserqualität und eventuell den folgenden Bestandteilen: einer 45 Wasseraufbereitungsanlage und einem Futterzuchtsystem, mit Ausnahme der Räume und Bereiche für das Personal. Das Betriebsmittel wird höchstens mit 2 000 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. Erläuterung: Siehe Betriebsmittel F 2114 für ein „Groen Label Kas” mit Fisch-, Schalen- oder Krustentierzucht. F 2410 Nachhaltige Fischzuchtanlage a. Bestimmt für: die Fischzucht in einer Fischzuchtanlage, die dem Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij en Aquacultuur 7” [Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung und Aquakultur], Abschnitt MDV 7 – Fischzuchtanlagen, genügt, was aus einem MDV 7-Zertifikat(-entwurf) hervorgeht, das bzw. der vor dem Meldedatum von einer vom Akkreditierungsrat akkreditierten Prüfstelle erteilt wurde, wobei entweder innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung des Zertifikatentwurfs ein Zertifikat vorgelegt wird oder innerhalb von drei Jahren ein Zertifikat gemäß dem dann geltenden Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung und Aquakultur und den entsprechenden Kriterien, Bewertungsrichtlinien und ergänzenden Erlassen vorgelegt wird, b. Bestehend aus: einer Fischzuchtanlage, mit Ausnahme der Räume für das Personal. Das Betriebsmittel wird höchstens mit 2 000 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. Erläuterung: Das Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij en Aquacultuur” ist unter www.maatlatduurzameaquacultuur.nl zu finden. Auf dieser Website finden sich auch die geltenden Kriterien, Bewertungsrichtlinien und ergänzenden Erlasse. F 2411 Nachhaltige Fischbrutanlage a. Bestimmt für: die Aufzucht von Fischbrut in einer Fischzuchtanlage, wobei: - die Fischbrut von gezüchteten Elterntiere stammt, - es sich nicht um Aufzucht in offenen Gewässern handelt, - das Abwasser mindestens so sauber ist, wie das entnommene Wasser, - die Qualität des Abwassers in Echtzeit überwacht wird, und - das verabreichte Futter (teilweise) gezüchtet wird oder aus eventuell behandelten Abfallströmen besteht, b. Bestehend aus: einer Fischbrutanlage, einem Echtzeit-Überwachungssystem für das Abwasser, einer Wasseraufbereitungsanlage und eventuell einem Futterzuchtsystem, mit Ausnahme der Räume für das Personal. Das Betriebsmittel wird höchstens mit 2 000 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. F 2420 Schalen- und Krustentierbrutanlage a. Bestimmt für: das Brüten und die Aufzucht von Schalen- und Krustentieren aus Elterntieren, wobei: 46 - es sich nicht um Brüten und Aufzucht in offenen Gewässern handelt, das Abwasser mindestens so sauber ist, wie das entnommene Wasser, die Qualität des Abwassers in Echtzeit überwacht wird, und das verabreichte Futter (teilweise) gezüchtet wird oder aus eventuell behandelten Abfallströmen besteht, b. Bestehend aus: einer Brutanlage, einem Zuchtsystem, einem EchtzeitÜberwachungssystem für das Abwasser und eventuell den folgenden Bestandteilen: einer Wasseraufbereitungsanlage und einem Futterzuchtsystem, mit Ausnahme der Räume für das Personal. Das Betriebsmittel wird höchstens mit 2 000 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. F 2421 Schalen- und Krustentierzucht a. Bestimmt für: die Zucht von Schalen- und Krustentieren, wobei: - die jungen Schalen- und Krustentiere von gezüchteten Elterntieren stammen, - es sich nicht um Brüten und Aufzucht in offenen Gewässern handelt, - das Abwasser mindestens so sauber ist, wie das entnommene Wasser, - die Qualität des Abwassers in Echtzeit überwacht wird, und - das verabreichte Futter (teilweise) gezüchtet wird oder aus eventuell behandelten Abfallströmen besteht, b. Bestehend aus: einem Zuchtsystem, einem Echtzeit-Überwachungssystem für das Abwasser und eventuell den folgenden Bestandteilen: einer Wasseraufbereitungsanlage und einem Futterzuchtsystem, mit Ausnahme der Räume für das Personal. Das Betriebsmittel wird höchstens mit 2 000 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. F 2430 Produktionssystem für Algen, Wasserlinsen oder (See-)Tang a. Bestimmt für: die Produktion von Algen, Wasserlinsen oder (See-)Tang, wobei die produzierten Algen, die produzierten Wasserlinsen oder der produzierte (See-)Tang als Grundstoff für die Zucht von Fisch, Schalen- oder Krustentieren oder die Produktion hochwertiger Grundstoffe u. a. für Pestizide, Nahrungsmittel, Kosmetika oder Arzneimittel eingesetzt werden und wobei das Restprodukt eventuell energetisch verwertet wird, b. Bestehend aus: einem Produktionssystem und eventuell den folgenden Bestandteilen: einer Behandlungsanlage für die Rückführung oder Wiederverwendung der Nährlösung, einem Erntesystem und Geräten zur Verarbeitung zu einem Grundstoff. Das Betriebsmittel wird höchstens mit 2 000 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. Fischerei F 2510 Akustische Abschreckvorrichtungen an Fischfangnetzen a. Bestimmt für: das Vertreiben von Walartigen zur Vermeidung von Beifang, indem an Fischernetzen Vorrichtungen befestigt werden, die Ultraschall 47 variabler Frequenz erzeugen; dies gilt für Fischernetze, die nicht in Anlage I der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU 2004, L150/13) genannt werden, b. Bestehend aus: akustischen Abschreckvorrichtungen. F 2511 Baumkurren ersetzende Fischanlage auf einem bestehenden Fischereischiff a. Bestimmt für: das Vermindern des Beifangs und der Bodenbeschädigung durch den vollständigen Ersatz von Baumkurrenfischereiwerkzeugen und -anlagen durch eine alternative Fischereianlage auf einem bestehenden Fischereischiff, wobei aus der zum Meldezeitpunkt geltenden Fanggenehmigung, die der Minister für Wirtschaft für das Schiff ausgestellt hat, hervorgeht, dass nicht mehr mit Baumkurren gefischt wird, b. Bestehend aus: einer (angepassten) Fischanlage und dem Entfernen der Baumkurrenvorrichtung , wobei Pulskurrenvorrichtungen und HydroRigFlügelanlagen nicht für steuerliche Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen in Betracht kommen. Erläuterung: Für Pulskurrenvorrichtungen und HydroRig-Flügelanlagen, siehe die Betriebsmittel 221222 und 340000 des Energieinvestitionsabzugs. F 2515 Überlebensbehälter oder -becken mit verbesserter Rückführung für Beifang in der Fischerei a. Bestimmt für: die Verbesserung der Überlebenschancen des Beifangs in der Fischerei durch Sammeln und automatisches Sortieren des Beifangs in einem Überlebensbehälter oder -becken mit einer Rückführmöglichkeit für unbeabsichtigten Fang, der gesetzlich zurückgesetzt werden muss bzw. darf, mittels eines tief ins Wasser ragenden Rohrs, und wobei: - der tote Beifang auf dem Schiff gelagert wird, - der Nachweis der Wirksamkeit des Systems durch eine größere anerkannte Forschungseinrichtung erfolgt, und - der Überlebensbehälter bzw. das Überlebensbecken nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, b. Bestehend aus: einem Überlebensbehälter oder -becken mit Sortiervorrichtung, einem Rückführsystem und eventuell einem Speichertank für toten Beifang. A 2520 Tiefkühltank aus rostfreiem Stahl für Schalentiere auf einem Fischereischiff a. Bestimmt für: das Konservieren von Schalentieren an Bord eines Fischereischiffes mittels eines fest aufgestellten, luftdicht verschließbaren Behälters aus rostfreiem Stahl, in dem SC-20 als Konservierungsmittel verwendet wird, als Ersatz für die Tiefkühlung mit Natriumbisulfit oder einem Derivat, b. Bestehend aus: einem luftdicht verschließbaren Behälter aus rostfreiem Stahl. F 2590 Ballenpresse für Kunststoffabfälle auf Seeschiffen a. Bestimmt für: die Minimierung der Lagerung von Kunststoffabfällen auf unter niederländischer Flagge fahrenden seegängigen (Fischerei-) Schiffen mittels 48 einer fest an Bord installierten Ballenpresse, wobei die Kunststoffabfälle zur Verarbeitung einer Hafenauffangeinrichtung übergeben wird, b. Bestehend aus: einer Ballenpresse, eventuell mit integrierten Solarzellen zur Energieversorgung. Erläuterung: Dieses Betriebsmittel ist Bestandteil des Green Deal „Visserij voor een Schone Zee” [Fischerei für sauberes Meer] und des Green Deal „Scheepsafvalketen” [Schiffsabfallkette]. Verarbeitungsgeräte für Landwirtschaftsprodukte F 2600 Geräte für die Verarbeitung pflanzlicher landwirtschaftlicher Erzeugnisse vor Ort (Vorwärtsintegration) a. Bestimmt für: die Durchführung von Prozessschritten zur Verarbeitung der pflanzlichen Erzeugnisse auf oder in der Nähe der Anbaufläche, die üblicherweise zentral in einer Fabrik erfolgen, mit dem Ziel, die Kreisläufe zu verkleinern, b. Bestehend aus: Geräten für die lokale Verarbeitung. Erläuterung: Ein Beispiel für dieses Betriebsmittel ist eine kleine Fermentierungsanlage vor Ort, wenn die Fermentierung üblicherweise zentral in einer Fabrik erfolgt. F 2610 Anlage zur Herstellung von Fleischersatz a. Bestimmt für: die Herstellung von Fleischersatz auf der Grundlage pflanzlicher Rohstoffe oder von (Rohstoffen aus) Schimmeln, b. Bestehend aus: Produktionsanlagen für Fleischersatz. F 2611 Verarbeitungsgeräte zur lokalen Verarbeitung biologischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse a. Bestimmt für: die Verarbeitung von selbst produzierten primären biologischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder deren Restströmen zu einem Erzeugnis gemäß dem Erlass über die Qualität in der Landwirtschaft [Landbouwkwaliteitsbesluit] von 2007 oder dem Erlass über tierische Erzeugnisse [Besluit dierlijke producten], wobei als Nachweis das von Skal ausgestellte Zertifikat „Biologische Erzeugung in den Niederlanden” dient, wobei: - die Verarbeitung in dem Betrieb erfolgt, bei dem die primären landwirtschaftlichen Erzeugnisse hergestellt werden, und - die Verarbeitungsanlage zu mindestens 80% für die Produktion eines Erzeugnisses gemäß dem Erlass über die Qualität in der Landwirtschaft von 2007 oder dem Erlass über tierische Erzeugnisse verwendet wird, b. Bestehend aus: Verarbeitungsgeräten und -vorrichtungen, mit Ausnahme der folgenden Bestandteile: Geräte und Vorrichtungen für das Sortieren, Verpacken, Reinigen und Lagern von primären landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Gebäude und mobile Maschinen. Erläuterung: Mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind sämtliche tierischen und pflanzlichen Produkte gemeint, also auch das Züchten von Obst, Bäumen, Sträuchern und der Anbau nicht zum Verzehr geeigneter Kulturen. Informationen 49 zum Erlass über die Qualität in der Landwirtschaft von 2007 und zum Erlass über tierische Erzeugnisse sind auf der Website unter www.skal.nl zu finden. F 2612 Verarbeitungsgeräte zur tierschutzgerechten Verarbeitung von Zuchtfisch a. Bestimmt für: die Betäubung, Schlachtung und Verarbeitung von Zuchtfisch, wobei: - die Verarbeitung innerhalb von 25 km Entfernung vom Zuchtbetrieb erfolgt, - das Unternehmen, bei dem der Fisch betäubt und getötet wird, über Geräte verfügt, die den Fisch innerhalb einer Sekunde betäuben und anschließend töten, ohne dass der Fisch wieder das Bewusstsein erlangt, und - auf dem Transportfahrzeug für den An- und Abtransport lebender Fische Geräte vorhanden sind, die während des Transports das Sauerstoffniveau messen und anpassen, wodurch der Sauerstoffgehalt nicht über 110% ansteigt, und Geräte vorhanden sind, die mindestens die Wassertemperatur messen und die Möglichkeit bieten, diese während des Transports automatisch anzupassen, b. Bestehend aus: Betäubungs- und Schlachtgeräten, Verarbeitungsgeräten und vorrichtungen sowie Messgeräten und Vorrichtung zur Kontrolle der Wasserqualität während des Transports, mit Ausnahme der folgenden Bestandteile: Geräten und Vorrichtungen für das Sortieren, Verpacken und Lagern von Fisch, Schalen- oder Krustentieren, Gebäuden und mobilen Maschinen. Erläuterung: Die oben genannten Anforderungen für Transport, Betäubung und Tötung basieren auf dem Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung und Aquakultur 7 unter den Punkten 1a, 3, 4 und 5. Das Zertifizierungsprogramm ist unter www.maatlatduurzameaquacultuur.nl zu finden. Auf dieser Website finden sich auch die geltenden Kriterien, Bewertungsrichtlinien und ergänzenden Erlasse. F 2613 Verarbeitungsgeräte für Insekten a. Bestimmt für: die Verarbeitung von Insekten zu einem Erzeugnis, das rechtlich zulässig ist, b. Bestehend aus: Verarbeitungs- oder Vorbehandlungsanlage für Insekten, mit Ausnahme von Gebäuden. Erläuterung: Verarbeitungsgeräte für Insekten können sich auf das Trennen von Insekten in verschiedene Fraktionen wie Fette und Eiweiße beziehen. Auch Geräte für die Verarbeitung von Insekten zu Futter- oder Nahrungsmittelprodukten können berücksichtigt werden. Siehe Betriebsmittel F 2319 für Zuchtsysteme für Insekten. B 2615 Vollautomatische optische Sortieranlage für Kartoffeln und Zwiebeln a. Bestimmt für: das automatische Sortieren von Kartoffeln oder Zwiebeln mithilfe eines Kamerasystems, um im Hinblick auf Form, Größe und Qualität gleichmäßige Kartoffel- oder Zwiebelpartien zu erhalten, wodurch ein Ausfall von Partien weitestgehend verhindert wird, wobei: 1. eine Sortierung von Kartoffeln zumindest nach Durchmesser, Quadratmaß, Knollenform, Beschädigungen, Wachstumsabweichungen und Krankheiten erfolgt, und 2. eine Sortierung von Zwiebeln zumindest nach Gewicht, Durchmesser, Farbe, 50 äußerer und innerer Qualität erfolgt, b. Bestehend aus: 1. in Bezug auf Buchstabe a Punkt 1 Zu-, Durch- und Abführbändern, einem Vereinzelungs- und Rotationssystem mit vibrierenden Axialrollen, einer Farb- und Infrarotkamera, einem LED-Beleuchtungssystem, einem Steuerungscomputer mit Klassifizierungs- und Sortiersoftware und einem Druckluftsystem, mit dem die Kartoffeln in den richtigen Sortierausgang geblasen werden, sowie Sortierausgängen, 2. in Bezug auf Buchstabe a Punkt 2 Zu-, Durch- und Abführbändern, einem Vereinzelungssystem, einer Bechersortiermaschine mit allen Kontrolleinheiten mit NIR-Technologie, Kameraboxen und Lasern, einer Waage, Druckluftvorrichtungen, Kistenfüllanlagen und einer vollautomatischen Waschanlage zur Reinigung der Maschine. F 2620 Hochdruckpasteurisierungsanlage zur Konservierung frischer Lebensmittel a. Bestimmt für: die Pasteurisierung frischer Lebensmittel während einiger Minuten bei einem Druck von 400 bis 600 MPa bei Zimmertemperatur, wodurch die Haltbarkeit verlängert wird, b. Bestehend aus: einem Hochdruckbehälter, einem Joch, einem System zur Druckherstellung im Behälter, einem Be- und Entladesystem sowie einer Regeleinheit. Das Betriebsmittel wird höchstens mit 2 000 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. Erläuterung: Diese Konservierungstechnik wird auch als „High Pressure Processing” (HPP) bezeichnet. A 2621 Heißwasseranlage für die Obstbehandlung a. Bestimmt für: die Bekämpfung der Obstfäule ausschließlich mit Wasser ohne chemische Zusätze, wobei das Obst vor der Lagerung mehrere Minuten mit rund 50 °C heißem Wasser in Kontakt gebracht wird, b. Bestehend aus: einem Wassertank, einem Heizelement und einem Regelgerät. A 2630 Gerät zum aktiven Verpacken von Gemüse oder Obst a. Bestimmt für: das Verpacken von Gemüse oder Obst, wobei die GasbarriereEigenschaften der verwendeten Plastikfolie online unmittelbar während der Verpackung je nach Produktsorte eingestellt werden kann, indem die Folie mit einem Laser perforiert wird, wobei die Zahl und die Größe der Löcher nach Messung der aktuellen Respiration des zu verpackenden Produkts bestimmt werden, b. Bestehend aus: einem Laserperforationssystem und einem Respirationsmesser, mit Ausnahme der sonstigen Komponenten der Verpackungslinie. F 2650 Güllebehandlungsanlage mit Phosphat- und Stickstoffrückgewinnung a. Bestimmt für: die Behandlung von Gülle, wobei: - phosphat- und stickstoffhaltige Konzentrate aus der Gülle herausgelöst und verwertet werden, 51 - die wässerige Fraktion wiederverwendet oder in ein Oberflächengewässer oder die Kanalisation eingeleitet wird, - keine Kovergärungsprodukte zugesetzt werden, wenn ein Güllevergärungssystem angewandt wird, und - die zuständige Behörde die Zulassung für die Güllebehandlungsanlage ausgestellt hat, b. Bestehend aus: Vorrichtungen zur Behandlung von Gülle, mit Ausnahme von Anlagen und Vorrichtungen zur Gülleverarbeitung. Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. Erläuterung: Die Trennung von Gülle in eine Dick- und eine Dünnfraktion allein, zum Beispiel mit einer Schraubenpresse oder einem Dekanter, reicht nicht für die Berücksichtigung unter Betriebsmittel F 2650 aus. Die Dünnfraktion muss nach der Trennung zu einem stickstoffhaltigen Konzentrat und einer wässerigen Fraktion verarbeitet werden. Auch nach der Vergärung ist eine nachgeschaltete Technik zur weiteren Behandlung der Gülle oder des Digestats erforderlich, damit die Investition unter diesem Betriebsmittel geltend gemacht werden kann. Unter der Dünnfraktion ist das stickstoffhaltige Konzentrat zu verstehen. Die wässerige Fraktion gehört nicht zur Dünnfraktion. Die wässerige Fraktion wurde nach der Behandlung getestet und muss in ein Oberflächengewässer oder in die Kanalisation einleitbar sein. Die Dickfraktion ist das phosphathaltige Konzentrat. A 2651 Algen-, Tang- oder Wasserlinsensystem zur Gülleverarbeitung a. Bestimmt für: die Behandlung von Gülle durch biologischen Abbau mit Hilfe von Algen, Seegras oder Wasserlinsen, wobei Algen, Seegras bzw. Wasserlinsen geerntet werden, b. Bestehend aus: einem flüssigkeitsundurchlässigen Bassin, einem Schaufelrad oder einer Pumpe, einem kontinuierlichen Messsystem, einer Ernteanlage und eventuell einer Vortrennanlage. Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. F 2659 Güllevergärungsanlage mit Algen-, Wasserlinsen- oder Tangreaktor a. Bestimmt für: die Vergärung von Gülle, wobei: - die Dünnfraktion des Digestats als Beschickungsprodukt für den Algen-, Wasserlinsen- oder Tangreaktor dient, - die produzierten Algen, Wasserlinsen oder der Tang als (grüner Grundstoff für) Viehfutter, Biokraftstoff oder für höherwertige Anwendungen eingesetzt werden, und - das Restprodukt eventuell energetisch verwertet wird, b. Bestehend aus: einer Güllevergärungsanlage, einem Produktionssystem für Algen, Wasserlinsen oder Tang und eventuell den folgenden Bestandteilen: einer Vorbehandlungsanlage, einem Gülleraffinationssystem, einer Behandlungsanlage für die Rückführung oder Wiederverwendung der Nährlösung, einem Erntesystem, Geräten zur Verarbeitung zu einem Grundstoff, einem Gasmotor, einem Generator und einer Anlage zur Erzeugung von Biogas. 52 Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. A 2690 Anlage zur Ozonoxidation für die Desinfektion von (Lager-)Räumen, Luft oder Produkten aus Landwirtschaft und Gartenbau a. Bestimmt für: die Desinfektion von Luft, eines geschlossenen (Lager-)Raums oder eines Produkts durch Oxidation mit Ozon, wodurch der Einsatz von Chemikalien nachweislich verringert oder vermieden wird, b. Bestehend aus: einer Oxidationsanlage, einem Ozongenerator und eventuell den folgenden Bestandteilen: Dosier- oder Injektionsgeräten, einem Restozonabsorber oder -vernichter, einem Steuerungssystem und Mess- und Regelgeräten. Erläuterung: Für einen Oxidationsreaktor zur Wasserreinigung oder Legionellenbekämpfung, siehe das Betriebsmittel B 1545. Siehe Betriebsmittel E 4681 für einen Oxidationsreaktor zur Luftreinigung. Mobilität Leise, saubere und sparsame Transportmittel, mobile Maschinen, Vertrieb alternativer Kraftstoffe, Transportvermeidung Straßentransport F 3109 Wasserstoff-Personenkraftwagen a. Bestimmt für: Personenverkehr auf öffentlichen Straßen oder auf Betriebsgeländen mit einem Fahrzeug mit Kennzeichen, das als Antrieb ausschließlich eine Brennstoffzelle besitzt und einen CO2-Ausstoß von 0 g pro km hat, b. Bestehend aus: einem ausschließlich mittels Brennstoffzellen angetriebenen Personenkraftwagen. Das Betriebsmittel wird höchstens mit 50 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. G 3110 Ausschließlich Fahrzeuge mit Elektroantrieb a. Bestimmt für: den Transport auf öffentlichen Straßen oder auf Betriebsgeländen im Freien mit einem Fahrzeug, das einen Lithium-Akku zur Speicherung von Energie für den Antrieb besitzt, wobei es sich nicht um ein Fahrrad, Kleinkraftrad, Mofa, Quad, ein Behindertenfahrzeug, ein mittels Brennstoffzellen angetriebenes Fahrzeug, einen Lastkraftwagen, einen Bus, eine Straßenbahn, eine U-Bahn, einen Gabelstapler oder eine andere mobile Maschine handelt, das folgende Anforderung erfüllt: 1. bei einem Fahrzeug mit Kennzeichen gilt eine CO2-Emission von weniger als 0 g pro km, oder 2. bei einem Fahrzeug ohne Kennzeichen: eine Reichweite von mindestens 50 km bei vollem Akku, b. Bestehend aus: einem ausschließlich elektrisch angetriebenen Fahrzeug und eventuell folgenden Bestandteilen: einem fest mit dem Fahrzeug verbundenen 53 Solarmodul und eventuell einer Ladestation. Das Betriebsmittel kommt höchstens bis zu einem Betrag von 50 000 EUR der Investitionssumme für die steuerliche Entlastung bei Umweltinvestitionen in Betracht. Erläuterung: Für Plugin-Hybrid-Personenkraftwagen mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 0 g und höchstens 30 g pro km, siehe das Betriebsmittel D 3111. Siehe die Betriebsmittel F 3109 und F 3116 für Wasserstoff-Personenkraftwagen bzw. Lastkraftwagen mit Elektroantrieb. Für Ladesäulen für den Eigengebrauch, siehe das Betriebsmittel F 3720. D 3111 Plugin-Hybrid-Personenkraftwagen ohne Kompressionszündung (> 0 30 g CO2 pro km) a. Bestimmt für: die Beförderung von Personen auf öffentlichen Straßen oder auf Betriebsgeländen im Freien, mit einem Fahrzeug mit Kennzeichen, das einen elektrischen Antrieb, einen Verbrennungsmotor ohne Kompressionszündung und einen Lithium-Akku zur Speicherung von Energie für den Antrieb besitzt, wobei es sich nicht um ein Dieselfahrzeug handelt, und das einen CO2-Ausstoß von mehr als 0 g und höchstens 30 g CO2 pro km hat, b. Bestehend aus: einem Personenkraftwagen und eventuell einer Ladestation. Das Betriebsmittel kommt höchstens bis zu einem Betrag von 35 000 EUR der Investitionssumme für die steuerliche Entlastung bei Umweltinvestitionen in Betracht. Erläuterung: Siehe die Betriebsmittel F 3109 und G 3110 für Kraftwagen mit einem CO2-Ausstoß von 0 g pro km. Dieselfahrzeuge werden unter Betriebsmittel D 3111 nicht berücksichtigt. E 3113 Erdgasfahrzeug für den gewerblichen Transport a. Bestimmt für: den Transport von Gütern oder Personen auf öffentlichen Straßen mit einem Fahrzeug, das im Kennzeichenregister mit der Kennzeichnung als europäische Fahrzeugkategorie N1 (Lieferwagen) oder der Kennzeichnung „Taxi” eingetragen ist und das einen Erdgasmotor als Hauptantrieb besitzt, wobei unter Erdgas auch Biogas zu verstehen ist, das mindestens auf Erdgasqualität aufgewertet wurde, b. Bestehend aus: einem Fahrzeug mit Erdgasmotorantrieb. Das Betriebsmittel kommt zu 50% der Investitionssumme für die steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen in Betracht. Erläuterung: Personenkraftwagen mit einem Erdgasmotor werden unter Betriebsmittel E 3113 nicht berücksichtigt. Für ein Kastenwagenfahrgestell oder ein Zugfahrzeug mit Erdgasantrieb, siehe das Betriebsmittel A 3116. Siehe das Betriebsmittel G 3740 für Erdgastankstellen für den Eigengebrauch. F 3115 Wasserstoffbus a. Bestimmt für: den Transport von Personen mit einem Bus, der: - zur europäischen Fahrzeugkategorie M2 oder M3 gehört, und - ausschließlich durch das Tanken von Wasserstoff mit Energie versorgt wird, wobei der für den Antrieb benötigte Wasserstoff ausschließlich durch eine Brennstoffzelle verbraucht wird und zusätzlich Bremsenergie für den Antrieb 54 verwendet wird, b. Bestehend aus: einem Bus. F 3116 Ausschließlich elektrisch angetriebenes Kastenwagenfahrgestell oder Zugfahrzeug a. Bestimmt für: die Beförderung von Gütern auf öffentlichen Straßen oder auf Betriebsgeländen mit einem Kastenwagenfahrgestell oder einem Zugfahrzeug, das: - zur europäischen Fahrzeugkategorie N2 oder N3 gehört, - für den Antrieb ausschließlich eine Brennstoffzelle oder einen oder mehrere Lithium-Akku(s) besitzt, sowie - einen CO2-Ausstoß von 0 g pro km hat, b. Bestehend aus: einem Kastenwagenfahrgestell oder Zugfahrzeug. Erläuterung: Siehe Betriebsmittel F 3191 für Fahrzeuge mit einer nachhaltigen Transportkühlung. Für Lastkraftwagen mit Hybridantrieb, siehe das Betriebsmittel 240614 des Energieinvestitionsabzugs. D 3117 Ausschließlich über einen Erdgasmotor angetriebenes Kastenwagenfahrgestell oder Zugfahrzeug a. Bestimmt für: die Beförderung von Gütern mit einem Kastenwagenfahrgestell oder einem Zugfahrzeug, das: - zur europäischen Fahrzeugkategorie N2 oder N3 gehört, und - durch einen Erdgasmotor (LNG oder CNG) angetrieben wird, wobei unter Erdgas auch Biogas verstanden wird, dessen Qualität mindestens zu der von Erdgas aufgebessert wurde, b. Bestehend aus: einem Kastenwagenfahrgestell oder Zugfahrzeug. Erläuterung: Erdgas-Lastkraftwagen mit einem Quiet-Truck-Zertifikat fallen ebenfalls unter Betriebsmittel D 3117. Siehe Betriebsmittel B 3191 für Fahrzeuge mit einer nachhaltigen Transportkühlung. B 3118 Elektrisch angetriebenes Kleinkraftrad oder Mofa mit Lithium-Akku a. Bestimmt für: den Transport auf öffentlichen Straßen oder auf Betriebsgeländen im Freien mit einem Kleinkraftrad oder Mofa, das mit einem Elektromotor als Hauptantrieb ausgestattet ist und bei dem die elektrische Energie für den Antrieb des Elektromotors in einem oder mehreren LithiumAkkus gespeichert wird, b. Bestehend aus: einem elektrisch angetriebenen Kleinkraftrad oder Mofa mit einem oder mehreren Lithium-Akku(s) und eventuell den folgenden Bestandteilen: einer Ladestation, einer Überdachung und einem fest mit dem Fahrzeug verbundenen Solarmodul. Das Betriebsmittel wird mit 50% der Investitionssumme für die steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. F 3119 Fahrrad mit Überdachung und Tretkraftverstärkung a. Bestimmt für: den Transport von Personen oder Gütern auf öffentlichen Straßen oder auf Betriebsgeländen im Freien mit einem Fahrrad, - das mit einer elektrischen Tretkraftverstärkung ausgestattet ist, 55 - das mit einer Karosserie oder Überdachung aus nichtflexiblem Material ausgestattet ist, die mindestens den Fahrer schützt, und - wobei die elektrische Energie in einem oder mehreren Lithium-Akkus gespeichert wird. b. Bestehend aus: einem Fahrrad mit Überdachung und Tretkraftverstärkung, einem oder mehreren Lithium-Akku(s) und eventuell den folgenden Bestandteilen: einer Ladestation und einem fest mit dem Fahrzeug verbundenen Solarmodul. A 3120 Lithium-Akku für Elektro-Fahrzeuge und mobile Maschinen a. Bestimmt für: die Deckung des Energiebedarfs mit einem Lithium-Akku: 1. eines gebrauchten Elektroautos im Sinne von Betriebsmittel G 3110, 2. eines gebrauchten Fahrzeugs im Sinne von Betriebsmittel F 3321, 3. einer mobilen Maschine im Sinne von Betriebsmittel F 3410, oder 4. eines gekühlten Fahrzeugs im Sinne von Betriebsmittel B 3191, b. Bestehend aus: einem Lithium-Akku und eventuell einem Schnellladesystem. D 3130 System zur adaptiven Geschwindigkeitsregelung des Frachtverkehrs a. Bestimmt für: die automatische Einhaltung einer konstanten Geschwindigkeit beim Gütertransport mit Lastkraftwagen und zur automatischen Geschwindigkeitsanpassung, sodass der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gleich bleibt, wodurch die Abgasemissionen vermindert werden, b. Bestehend aus: einem System zur adaptiven Geschwindigkeitsregelung. Erläuterung: Für eine automatische Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund digitaler Straßenkarten und GPS-Signalen, siehe das Betriebsmittel 240911 des Energieinvestitionsabzugs. B 3139 Komposit-Tankcontainer a. Bestimmt für: die Beförderung von Flüssigkeiten mit einem GlasfaserKomposit-Tankcontainer, der mindestens 30% leichter ist als ein Stahlcontainer derselben Größe, b. Bestehend aus: einem Komposit-Tankcontainer. A 3160 Kraftstoffreinigungssystem a. Bestimmt für: die Reinigung von in einem Tank gelagerten Kraftstoff, wobei Wasser und Sinkstoffe entfernt werden, bei einer privaten Tankanlage, aus deren Tank pro Jahr weniger als 100 000 Liter abgegeben werden, b. Bestehend aus: einer Entwässerungseinheit, einer Pumpe, einem Grob- und einem Feinfilter. E 3170 Kastenwagenfahrgestell oder Zugfahrzeug mit vermindertem Antriebsgeräusch (Quiet Truck) a. Bestimmt für: die Beförderung von Gütern mit einem Kastenwagenfahrgestell oder einem Zugfahrzeug, das weder einen Erdgasmotor, noch einen Elektromotor besitzt und das zur europäischen Fahrzeugkategorie N2 oder N3 gehört, mit: - einem Antriebsgeräusch von höchstens 72 dB(A), und 56 - wofür von der Zertifizierungsstelle Piek-Keur ein QuietTRUCK-Zertifikat ausgestellt wurde, b. Bestehend aus: einem Kastenwagenfahrgestell oder Zugfahrzeug. Das Betriebsmittel kommt höchstens bis zu einem Betrag von 22.000 € der Investitionssumme für die steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen in Betracht. Erläuterung: Für Kastenwagenfahrgestelle oder Zugfahrzeugen mit einem Elektrooder Erdgasmotor, siehe die Betriebsmittel F 3116 und D 3117. A 3185 Sprühwasser-Löschanlage für Umschlagplätze von Flüssiggas-Tankwagen an Tankstellen a. Bestimmt für: die Bekämpfung von Brandherden und die Verhinderung von Explosionen beim Entleeren eines Flüssiggas-Tankwagens an einer Tankstelle durch rechtzeitiges automatisches Löschen des Brandes und Kühlen des Tankwagens, sofern die Löschanlage nicht ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist, b. Bestehend aus: einem Rohrleitungsnetz, einem Sprühwasserventil, einem Wassertank und einem Feuermeldesystem, das das Sprühwasserventil aktiviert. F 3190 CO2- oder N2-Befüllungsanlage für Transportkühlung a. Bestimmt für: die Abgabe von flüssigem CO2 oder Stickstoff als Kühlmittel in kryogenen Kühlaggregaten von Lastkraftwagen oder Schiffen für den Gütertransport, zur Begrenzung von Abgasemissionen und der Lärmbelästigung, b. Bestehend aus: Zapfschrank oder Zapfsäule, Pumpe, Pufferspeicher und Kartenlesegerät. Erläuterung: Anlagen für das Befüllen ortsfester Anlagen mit CO2 oder Stickstoff kommen nicht in Betracht. B 3191 Fahrzeug mit sehr nachhaltiger Transportkühlung a. Bestimmt für: die gekühlte Beförderung von Gütern in einem Lieferwagen, Kastenwagenaufbau, Anhänger oder Auflieger, wofür gilt, dass: - das geschlossene Kühlsystem ausschließlich aufgrund eines halogenfreien Kältemittels arbeitet, - die Kühlanlage nicht durch einen ausschließlich dafür bestimmten Dieselmotor angetrieben wird, und - die für die Kühlanlage benötigte Energie in Lithium-Akkus gespeichert wird, b. Bestehend aus: einem gekühlten Lieferwagen, Anhänger, Auflieger oder Kastenwagenaufbau. Das Betriebsmittel wird höchstens mit 35 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. Erläuterung: Siehe die Betriebsmittel F 3116, D 3117 und E 3170 für ein Kastenwagenfahrgestell oder ein Zugfahrzeug. Für nachhaltige und energiesparende Vorrichtungen für die Transportkühlung (wie Solarmodule und Bremsenergierückgewinnung), siehe die Betriebsmittel 240202, 240606, 240614 und 251115 des Energieinvestitionsabzugs. 57 Anlagen für Transportmittel und Maschinen A 3220 Standzeitverlängerungssystem für Öl a. Bestimmt für: die Reinigung von Hydraulik-, Schmier- und Systemöl in einer Ölreinigungseinheit, die an das System, in dem das Öl verwendet wird, angeschlossen ist. Das Öl wird anschließend im selben System wiederverwendet, b. Bestehend aus: einer Ölreinigungseinheit, einer Rezirkulationsleitung und eventuell den folgenden Bestandteilen: einem Speichertank und einer Kühleinheit. A 3222 Automatisches Schmiersystem a. Bestimmt für: das automatische Schmieren von Transportmitteln und (mobilen) Geräten, mit denen auf einem nicht flüssigkeitsundurchlässigen Untergrund gearbeitet wird, mit biologisch abbaubarem, nichttoxischem Schmieröl bzw. Schmierfett, wobei beim Bioöl oder -fett für Land- und Forstmaschinen neben dem europäischen Ökolabel gemäß dem Beschluss 2011/381/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe (ABl. EU 2011, L169) auch das Zertifikat „Blauer Engel” gemäß RAL-UZ 178 ausreichend ist, b. Bestehend aus: einer Pumpe mit Fett- oder Ölbehälter, einer elektronischen Regeleinheit und einem Dosiergerät. Erläuterung: Für Informationen zu Bioöl und Biofett, siehe Abschnitt 1 Punkt 9 des vorliegenden Anhangs. Weitere Informationen zu Bioöl und Biofett finden sich auch unter www.biosmeermiddelen.nl. B 3240 Abwasseraufbereitungsanlage für Schiffe, Flugzeuge und Fahrzeuge a. Bestimmt für: die Aufbereitung und eventuell die Wiederverwendung von Abwasser, das auf einem Schiff, in einem Flugzeug oder in einem Fahrzeug angefallen ist und seinem Charakter nach Haushaltsabwasser oder damit vergleichbar ist, durch eine fest installierte nicht chemische bzw. biologische Abwasseraufbereitungsanlage, sofern diese nicht ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist, b. Bestehend aus: einer Abwasseraufbereitungsanlage, einem Speichertank und eventuell einem Wiederverwendungssystem. D 3260 Geschlossener Rußfilter für einen Kühlmotor oder eine Maschine (Anpassung einer bestehenden Anlage) a. Bestimmt für: die Beseitigung von Rußpartikeln aus den Abgasen eines bestehenden Kühlmotors für Kühltransporte auf der Straße, eines ortsfesten Dieselmotors oder einer mobilen Maschine für Erdbewegungen, Landwirtschaft und Straßenbau mit Hilfe eines Rußfilters: - mit einem Abscheidungsgrad von mindestens 90 %, - der die Anforderungen von TRGS 554 erfüllt oder auf der Rußfilterliste von VERT (Verminderung der Emissionen von Real-Dieselmotoren im Tunnelbau) oder BAFU (Bundesamt für Umwelt) oder der Typgenehmigungsliste des Straßenverkehrsamts RDW [Dienst Wegverkeer] steht, 58 - der nicht ohnehin im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben ist und - für den keine Bypass-Einrichtung vorgesehen ist, wenn der Filter voll ist. b. Bestehend aus: einem geschlossenen Rußfilter. Erläuterung: Die Rußfilterlisten von VERT und BAFU sind unter www.vertcertification.eu und www.bafu.admin.ch zu finden. Geltend gemacht werden kann nur die Anpassung von bereits in Betrieb befindlichen, nicht neuen Maschinen oder Kühlmotoren. A 3280 Hitzebeständige Beschichtung von Transporttanks für entzündliche Gase a. Bestimmt für: die Verringerung des Risikos, dass auf einem Schiff, bei einem Zugwaggon, einem Tankcontainer oder einem Tankfahrzeug, das kein Flüssiggas-Tankfahrzeug ist, bei einem Brand die Wand eines Transporttanks für entzündliche Gase durch Wärmestrahlung nachgibt, durch Anbringung einer hitzebeständigen Beschichtung auf der Wand des Transporttanks, b. Bestehend aus: einer hitzebeständigen Beschichtung. Schifffahrt B 3320 Nachhaltiger Antrieb für ein Fahrzeug a. Bestimmt für: den Hauptantrieb eines Wasserfahrzeugs, wobei es sich nicht um ein Fischereischiff handelt, das auf Binnengewässern oder dem niederländischen Teil der Nordsee fährt, um dort Arbeiten auszuführen, Katastrophen zu bekämpfen oder Personen oder Güter befördert, mit einer Anlage, bei der ausschließlich einer oder mehrere der folgenden Motoren oder Systeme eingesetzt werden: 1. ein Dual-Fuel-Motor: Motor, der mit einem Gemisch aus Diesel und Erdgas als Kraftstoff betrieben wird, wobei gilt, dass unter Erdgas auch Biogas zu verstehen ist, dessen Qualität mindestens auf Erdgasqualität aufgewertet wurde und wobei der Methanschlupf eines eingesetzten Gasmotors höchstens 4,0 g pro kWh beträgt, was mit einem einschlägigen Messbericht einer anerkannten unabhängigen Messstelle nachgewiesen wird, 2. ein Motor, der die Anforderungen der ZKR-Stufe 2 erfüllt und mit einem nachgeschalteten Partikelfiltersystem (zertifizierter Rußpartikelfilter) im Sinne von Betriebsmittel A 3361 und mit einem NOx-Reduktionssystem im Sinne von Betriebsmittel F 3360 ausgestattet ist, 3. ein Motor, der Euro VI oder besser erfüllt, wobei die Emissionsgrenzwerte, die erfüllt werden in der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. EU 2009, 188) aufgenommen sind, 4. ein Hybridsystem für den Antrieb und den sonstigen Leistungsbedarf, wobei ein oder mehrere Verbrennungsmotoren und ein oder mehrere Elektromotoren in Kombination genutzt werden und die Verbrennungsmotoren mindestens die unter Buchstabe a, b oder c von Betriebsmittel F 3321 genannten Anforderungen erfüllen, oder 59 5. ein Hybridsystem für den Antrieb und den sonstigen Leistungsbedarf, wobei ein oder mehrere Verbrennungsmotoren und ein oder mehrere Elektromotoren in Kombination genutzt werden, mit Ausnahme der Verbrennungsmotoren, sofern diese die Anforderungen von Phase III-B oder Phase IV gemäß der Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren, die in nicht für die Straße bestimmten mobilen Maschinen verbaut werden (ABl. EU 2004 L 225) erfüllen, b. Bestehend aus: einem Motor, nachgeschalteten Techniken, einem Hybridantrieb, einer Ruderanlage, der Anpassung des Rumpfs oder einem Generator. Das Betriebsmittel wird höchstens mit 1 000 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. Erläuterung: Siehe Betriebsmittel F 3321 für Elektro-, Hybrid oder Gasmotoren für Binnenschiffe. Unter Erdgas ist auch Biogas zu verstehen, dessen Qualität mindestens auf Erdgasqualität aufgewertet wurde. Die Investitionen müssen mindestens die Anforderungen in Punkt 1 bis 5 erfüllen. Investitionen, die nur eine Anforderung unter einem der genannten Punkte erfüllen, werden nicht für steuerliche Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. Dieses Betriebsmittel kann zur Vergabe des Green-Award-Zertifikats beitragen. Die Anforderungen finden sich unter www.greenaward.org. F 3321 Sehr nachhaltiger Motor für ein Fahrzeug a. Bestimmt für: die Energieversorgung oder den Antrieb eines Wasserfahrzeugs, wobei es sich nicht um ein Fischereischiff handelt, wobei der Hauptmotor besteht aus: 1. ausschließlich einem Erdgasmotor, 2. ausschließlich einem Brennstoffzellensystem, 3. einem Elektromotor, eventuell in Kombination mit einem Verbrennungsmotor mit ausschließlich Lithium-Akkus zur Speicherung von Energie für den Antrieb, oder 4. eine Kombination von 1, 2 oder 3, wobei gilt, dass unter Erdgas auch Biogas zu verstehen ist, das mindestens auf Erdgasqualität aufgewertet wurde, und wobei der Methanschlupf höchstens 4,0 g pro kWh beträgt, was mit einem einschlägigen Messbericht einer anerkannten unabhängigen Messstelle nachgewiesen wird, b. Bestehend aus: einem in einem Schiff eingebauten Motor und eventuell den folgenden Bestandteilen: einem Gastank, einer Brennstoffzelle, Lithium(Ersatz-)Akkus und einer Ladestation. Erläuterung: Dieses Betriebsmittel kann zur Vergabe des Green-Award-Zertifikats beitragen. Die Anforderungen finden sich unter www.greenaward.org. 60 A 3325 Anlage zum automatischen teilweisen Schmierölwechsel bei einem Schiffsmotor a. Bestimmt für: den automatischen teilweisen Schmierölwechsel in einem Schiffsmotor auf einem Schiff, das unter niederländischer Flagge fährt, anhand des Schwefelgehalts im Kraftstoff und der spezifischen Zusammensetzung des Schmieröls, b. Bestehend aus: einer Anlage zum teilweisen Schmierölwechsel. Das Betriebsmittel kommt höchstens bis zu einem Betrag von 25.000 € der Investitionssumme für die steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen in Betracht. B 3330 Nachhaltiger Rumpf eines Binnenschiffes a. Bestimmt für: die Güter- oder Personenbeförderung auf Binnengewässern und die Katastrophenhilfe auf Binnengewässern mit einem Schiff, dessen Rumpf die nachstehenden Kriterien erfüllt, wobei der Eigner des Schiffes anhand von Messprotokollen oder Zertifikaten nachweisen muss, dass den geforderten Spezifikationen entsprochen wird, Der Schiffsrumpf: 1. besteht aus Kunststoff oder ist mit einem umweltfreundlichen Antifouling im Sinne von Betriebsmittel F 3331 versehen, 2. besitzt Anker und Klüsen mit einer glatten Oberfläche, wenn das Schiff über Klüsenanker verfügt, 3. besitzt ein Schutzsystem gegen Korrosion, das ohne Opferanoden funktioniert (wie beispielsweise mit Fremdstrom, wenn ein Schutzsystem gegen Korrosion eingesetzt wird) und 4. besitzt eine Wegerung aus Kunststoff oder Stahl, wenn eine Wegerung vorhanden ist. b. Bestehend aus: einem Rumpf des Binnenschiffes aus Metall oder Kunststoff und eventuell den folgenden Bestandteilen: einem umweltfreundlichen Antifouling, einem Schutzsystem gegen Korrosion und einer Wegerung. Das Betriebsmittel wird höchstens mit 500 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. F 3331 Umweltfreundliches System zum Schutz der Schiffswand a. Bestimmt für: den Schutz der Schiffswand gegen Korrosion und Bewuchs mithilfe einer bewuchshemmenden Grundschicht, die biozid- und kupferfrei und für Wasserorganismen ungiftig ist, wobei: - das PEC/PNEC-Verhältnis für mindestens 2 der für das Ökosystem maßgeblichen Wasserorganismen gemäß der Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Biozide [Regeling gewasbescherming en biociden] nicht mehr als 1 beträgt, und - anhand eines Zertifikats oder Messprotokolls nachgewiesen wird, dass das Schutzsystem weder Biozide noch Kupfer oder andere für Wasserorganismen toxische Stoffe enthält, b. Bestehend aus: einem bürstenfesten harten Anstrich, einem weichen NonStick-Anstrich oder einer Non-Stick-Folie. Erläuterung: PEC und PNEC gemäß Verordnung 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG L 123) sind Abkürzungen für „Predicted Environmental 61 Concentration” sowie „Predicted No Effect Concentration”. A 3340 Geschlossenes Grauwassersystem für ein Schiff a. Bestimmt für: das Sammeln und die Wiederverwendung von Grauwasser auf einem Schiff in einem geschlossenen System mit dem Ziel, ungeklärte Einleitungen in Gewässer zu verhindern, b. Bestehend aus: einem Puffertank für Schmutzwasser, einer Kläranlage, einem Schlammfang, einem Druckbehälter, einem sekundären Wasserleitungsnetz und einer Pumpe. Erläuterung: Dieses Betriebsmittel kann zur Vergabe des Green-Award-Zertifikats beitragen. Die Anforderungen finden sich unter www.greenaward.org. B 3341 Speichertank für Haushaltsabwasser von Schiffen a. Bestimmt für: die Speicherung von Haushaltsabwasser an Bord eines Binnen-, Passagier- oder Hotelschiffes mit weniger als 50 Passagieren bzw. Hotelgästen, b. Bestehend aus: einem Speichertank und einem Anschluss für die Entsorgung an Land, wobei ein Speichertank an Bord eines Wassersportfahrzeugs im Sinne des Gesetzes über Wassersportfahrzeuge [Wet op de pleziervaartuigen] nicht für die steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen in Betracht kommt. F 3360 NOx-Abscheidungssystem für ein Binnenschiff a. Bestimmt für: die Abscheidung von NOx aus den Abgasen von Binnenschiffen durch die Ausrüstung der Dieselmotoren mit einem NOx-Abscheidungssystem (Nachrüstung) wie einem SCR-Katalysator, wobei: - der NOx-Ausstoß nicht mehr als 2 g pro Kilowattstunde bei neuen Motoren und 3 g pro Kilowattstunde bei vorhandenen Motoren beträgt, und - der NOx-Ausstoß mit einem NOx-Messbericht nachgewiesen werden kann, wobei die NOx-Messungen gemäß VERS-Protokoll oder ISO 8178:1994 durchgeführt wurden, b. Bestehend aus: einem NOx-Abscheidungssystem und eventuell einem NOxMessbericht. Erläuterung: Bei den Dieselmotoren auf einem Binnenschiff, die gefördert werden können, handelt es sich um Antriebsmotoren, Bugschrauben, Aggregate und (Lade-)Pumpen. SCR-Anlagen für Motoren eines Hochseeschiffs können unter Betriebsmittel A 4315 geltend gemacht werden. Rußpartikelfilter können in Kombination mit SCR-Katalysatoren (Nachrüstanlagen) im Sinne von Betriebsmittel F 3360 eingebaut werden. Rußpartikelfilter für Binnenschiffe können unter Betriebsmittel A 3361 geltend gemacht werden. Dieses Betriebsmittel kann zur Vergabe des Green-Award-Zertifikats beitragen. Die Anforderungen finden sich unter www.greenaward.org. A 3361 Geschlossener Rußfilter für Binnenschiffe a. Bestimmt für: die Beseitigung von Rußpartikeln, eventuell in Verbindung mit anderen schädlichen Luftverunreinigungen, aus den Rauchgasen von Binnenschiffen mit einem geschlossenen Rußfilter, der die Anforderungen von TRGS 554 erfüllt oder auf der Rußfilterliste von VERT (Verminderung der 62 Emissionen von Real-Dieselmotoren im Tunnelbau) oder BAFU (Bundesamt für Umwelt) steht und der ausgestattet ist mit: 1. einem aktiven Regenerationssystem, oder 2. einem passiven Regenerationssystem in Verbindung mit einem SCRKatalysator, b. Bestehend aus: einem geschlossenen Rußfilter und einem aktiven oder passiven Regenerationssystem. Erläuterung: Rußpartikelfilter können in Kombination mit SCR-Katalysatoren (Nachrüstanlagen) im Sinne von Betriebsmittel F 3360 eingebaut werden. Die Rußfilterlisten von VERT und BAFU sind unter www.vert-certification.eu und www.bafu.admin.ch zu finden. Dieses Betriebsmittel kann zur Vergabe des Green-Award-Zertifikats beitragen. Die Anforderungen finden sich unter www.greenaward.org. F 3365 Entgasungsanlage für Transportcontainer a. Bestimmt für: das Entgasen von Transportcontainern durch Luftabsaugung mit anschließender Behandlung der abgesaugten Luft zur Verhinderung der Emission von Desinfektionsgasen oder anderen Luftschadstoffen in die Außenluft. b. Bestehend aus: einer Absauganlage, einer Filteranlage und eventuell einem Gasnachbehandlungsgerät, mit Ausnahme von Gasmeldeanlagen. F 3366 Entgasungsanlage für Schiffstanks a. Bestimmt für: die Entgasung von Schiffstanks, die für den Transport flüchtiger Kohlenwasserstoffe oder Kraftstoffe eingesetzt wurden, wobei die abgefangenen Gase gereinigt und die getrennten Kohlenwasserstoffe zurückgewonnen oder vernichtet werden, b. Bestehend aus: einer Entgasungsanlage und einer Luftreinigungsanlage. Erläuterung: Unter dieses Betriebsmittel fällt auch eine Entgasungsanlage an Bord eines Schiffs oder auf einem Ponton. A 3380 Automatisches Notsteuersystem für Binnenschiffe a. Bestimmt für: die Verhinderung der Kollision von Binnenschiffen, indem bei Ausfall des primären Steuersystems innerhalb von 5 Sekunden automatisch – ohne manuellen Eingriff – ein Notsteuersystem aktiviert wird, b. Bestehend aus: einem automatischen Notsteuersystem. A 3386 Wärmebeständige Tankunterstützung für Ladung mit hoher Temperatur (Umrüstung) a. Bestimmt für: das Abstützen von Tanks mit flüssiger Ladung bei Temperaturen von maximal 250 °C auf bestehenden Binnenschiffen zur Vermeidung von Notfällen, wobei nicht wärmebeständige Abstützungen durch druckfeste Mehrschicht-Tankstützen ersetzt werden, die die Temperaturdifferenz zwischen Ladung und Wasser gemäß den Anforderungen der ADN aufnehmen und die von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zertifiziert wurden, b. Bestehend aus: einer druckfesten Mehrschicht-Stützkonstruktion. 63 Erläuterung: ADN ist die Abkürzung Accord Européen relatif au Transport International des Marchandises Dangereuses par voie de Navigation [Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter]. G 3390 Stromanschluss an Bord eines Schiffes für die Versorgung von Land a. Bestimmt für: die Nutzung von bereitgestelltem Landstrom an Bord eines Schiffes, das kein Wassersportfahrzeug ist, über einen eigenen Antrieb verfügt und für die Personenbeförderung oder den Gütertransport bestimmt ist, b. Bestehend aus: Anschlüssen, Anpassungen des elektrischen Systems an Bord und einem Verlängerungskabel zur Herstellung der Verbindung zwischen Schiff und Stromschrank an Land, mit Ausnahme eventueller Solarmodule. Das Betriebsmittel kommt höchstens bis zu einem Betrag von 7 500 EUR der Investitionssumme für die steuerliche Entlastung bei Umweltinvestitionen in Betracht. Diese Obergrenze gilt nicht für vergleichbare Stromanschlüsse an Bord von Hochseeschiffen. Erläuterung: Dieses Betriebsmittel kann zur Vergabe des Green-Award-Zertifikats beitragen. Die Anforderungen finden sich unter www.greenaward.org. Mobile Geräte F 3410 Mobile Maschine mit Elektro- oder Hybridantrieb a. Bestimmt für: die Verrichtung von Arbeiten mit einer nicht fest installierten Brechanlage oder Pumpe, oder einer mobilen Maschine ohne eigenes Kennzeichen mit einem festen Fahrersitz, die zumindest für den Antrieb ausgestattet ist mit: 1. einem Brennstoffzellensystem zur Erzeugung von Antriebsenergie, oder 2. einem Elektromotor, wobei: a. wenn elektrische Akkus eingesetzt werden, dies Lithium-Akkus sind, b. wenn ein Dieselmotor vorhanden ist, die Emissionen die Grenzwerte von Phase IV bzw. bei einer Leistung bis 56 Kilowatt TIER 4 final aus den Emissionsvorgaben der US-Umweltschutzbehörde EPA nicht überschreiten, b. Bestehend aus: einer mobilen Maschine und eventuell den folgenden Bestandteilen: an der Maschine anzubringenden Geräten oder Werkzeugen, die technisch notwendig sind, um mit der mobilen Maschine arbeiten zu können, einer Ladestation, einem Lithium-(Ersatz-)Akku und einem fest mit dem Fahrzeug verbundenen Solarmodul. Erläuterung: Eine mobile Maschine mit einem festen Fahrersitz ist beispielsweise eine Planierraupe, ein Bagger, eine Arbeitsbühne, ein Frontlader, eine Arbeitsbühne, ein Frontlader, eine Landmaschine, eine Zugmaschine oder ein Gabelstapler. B 3411 Emissionsarme umweltfreundliche mobile Maschine a. Bestimmt für: die Verrichtung von Arbeiten mit einem nicht fest installierten Holzhäcksler, einer Brechanlage, einem Stromaggregat, einem Kompressor, einer Motorpumpe oder einer mobilen Maschine mit einem festen Fahrersitz, die: - für den Antrieb einen Erdgas- oder Dual-Fuel-Motor besitzt, wobei unter 64 Erdgas auch Biogas zu verstehen ist, das mindestens auf Erdgasqualität (Biogas) aufgewertet wurde, und wobei der Methanschlupf eines eingesetzten Motors höchstens 4,0 g pro kWh beträgt, was mit einem einschlägigen Messbericht einer anerkannten unabhängigen Messstelle nachgewiesen wird, und - erfüllt eine der Anforderungen im Sinne von a. von Betriebsmittel E 3412, b. Bestehend aus: einer mobilen Maschine und eventuell an die Maschine montierten Geräten oder Werkzeugen, die technisch notwendig sind, um mit der mobilen Maschine arbeiten zu können. Erläuterung: Eine mobile Maschine mit einem festen Fahrersitz ist beispielsweise eine Planierraupe, ein Dumper, ein Bagger, eine Arbeitsbühne, ein Frontlader, eine Landmaschine, ein Kanalsauger, ein Kran, eine Zugmaschine, ein Gabelstapler oder ein Müllfahrzeug. E 3412 Umweltfreundliche mobile Maschine a. Bestimmt für: die Verrichtung von Arbeiten mit einem nicht fest installierten Holzhäcksler, einer Brechanlage, einem Stromaggregat, einer Motorpumpe oder einer selbstfahrenden oder gezogenen mobilen Maschine, die mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt: 1. der Schalldruckpegel der durch einen Verbrennungsmotor angetriebenen mobilen Maschine ist gleich oder niedriger als der in Punkt 8 von Abschnitt 1 dieses Anhangs aufgeführte Schalldruckpegel, oder 2. die Hydraulikanlage ist ab Werk mit Bioöl befüllt, wobei beim Bioöl für Landund Forstmaschinen neben dem europäischen Ökolabel gemäß dem Beschluss 2011/381/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe (ABl. EU 2011, L169) auch das Zertifikat „Blauer Engel” gemäß RAL-UZ 178 ausreichend ist, und die Hydraulikanlage für den Antrieb der Maschine bestimmt ist, wenn es sich bei der Maschine um eine gezogene mobile Maschine handelt, b. Bestehend aus: einer mobilen Maschine und eventuell an die Maschine montierten Geräten oder Werkzeugen, die technisch notwendig sind, um mit der mobilen Maschine arbeiten zu können. Das Betriebsmittel kommt zu 50% der Investitionssumme für die steuerliche Entlastung bei Umweltinvestitionen in Betracht. Erläuterung: Die Anforderungen für Öl, das über das „Blauer Engel”-Zertifikat verfügt, wurden verschärft. Für Informationen zu Bioöl und Biofett, siehe Abschnitt 1 Punkt 9 des vorliegenden Anhangs. Weitere Informationen zu Bioöl und Biofett finden sich auch unter www.biosmeermiddelen.nl. Eine mobile Maschine ist beispielsweise eine Planierraupe, ein Dumper, ein Bagger, eine Arbeitsbühne, ein Frontlader, eine Landmaschine, ein Kanalsauger, ein Kran, eine Zugmaschine oder ein Gabelstapler. Wenn in der Tabelle unter Punkt 8 von Abschnitt 1 dieses Anhangs kein Schalldruckpegel aufgeführt ist, kann die Anforderung unter Buchstabe a Punkt 1 dieses Betriebsmittels nicht erfüllt werden. B 3460 Staubarme Kehr(saug)maschine a. Bestimmt für: das Verrichten von Wartungsarbeiten im öffentlichen Raum oder auf Betriebsgeländen mit Hilfe einer selbstfahrenden Kehr(saug)maschine, die 65 eine Entstaubungsanlage besitzt, mit der aus der ausgeblasenen Luft Feinstaub entfernt wird, wodurch die ständige Staubemission nicht mehr beträgt als 5 mg je Normkubikmeter gemäß UNI EN 13284-1:2003 und der Abscheidungsgrad mindestens 90% für PM2,5 und mindestens 97% für PM10 beträgt, gemessen gemäß Testmethode 201A der US-Umweltschutzbehörde EPA, b. Bestehend aus: einer Kehr(saug)maschine und eventuell einer Ladestation. C 3465 Saugfahrzeug mit Dampfaufbereitungssystem a. Bestimmt für: das Absaugen und Transportieren von Brennstoffen der Gefahrenklasse ADR-3 mit einem Saugfahrzeug, wobei die abgesaugten Dämpfe wiederverwertet oder entsorgt werden, b. Bestehend aus: einem Saugfahrzeug mit einem auf dem Fahrzeug montierten System zur Dampfaufbereitung und zur Dampfverwendung. Erläuterung: ADR ist die Abkürzung für Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route [Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße]. B 3470 Geräuscharme Ramm- oder Rüttleranlagen a. Bestimmt für: geräuscharmes Rammen oder Rütteln von Gründungspfählen oder Spundwandplanken, wobei die nach EN 16228-1:2014 gemessene Geräuschemission die folgende Norm in dB(A) erfüllt: 1. 100 + 11 log(E) für hämmernde Rammen, wobei E für die Aufprallenergie in kJ steht, oder 2. 115 für Rüttel- oder statische Rammen, b. b. Bestehend aus: Ramm- oder Rüttleranlagen, mit Ausnahme von Hydraulikaggregaten. Schienenverkehr F 3510 Lokomotive mit Elektro-Antrieb a. Bestimmt für: den gewerblichen Transport von Gütern mit einer Lokomotive mit einem Elektromotor als Hauptantrieb, die in der Lage ist, ausschließlich mit dem Lithium-Akkusatz zu fahren, und die eventuell mit einem eingebauten elektronischen System zum Fahren auf gesicherten Bahnstrecken ausgestattet ist, b. Bestehend aus: einer Lokomotive. Vertrieb alternativer Kraftstoffe F 3710 Wasserstofftankstelle a. Bestimmt für: das Betanken von Fahrzeugen mit Wasserstoff als Motorkraftstoff für eigene Fahrzeuge, wobei der Wasserstoff gasförmig oder flüssig an der Tankstelle angeliefert wird und sich die Tankstelle auf dem eigenen Betriebsgelände befindet, b. Bestehend aus: einem Abgabepunkt und eventuell den folgenden Bestandteilen: Kompressoren, einem Pufferspeicher und einer lokalen Wasserstoffreinigungsanlage. 66 F 3720 Ladestation für Elektrofahrzeuge oder Elektroboote a. Bestimmt für: das Laden der Akkus eigener Fahrzeuge und Schiffe, die einen ganz oder teilweise elektrischen Hauptantrieb besitzen, am Stromnetz, wobei sich die Ladestation auf dem eigenen Betriebsgelände befindet, b. Bestehend aus: einem Ladesystem und eventuell den folgenden Bestandteilen: einem Entladungssystem, einem Mess- und Regelsystem, einem Schließschrank mit einer Ladestation für jedes Schließfach und einem Steckererkennungssystem, mit Ausnahme von Solarmodulen. Erläuterung: Unter einem Fahrzeug ist hier auch ein Fahrrad oder Kleinkraftrad zu verstehen. G 3740 Erdgastankstelle a. Bestimmt für: die Abgabe von Erdgas als Kraftstoff für eigene Fahrzeuge oder Schiffe durch eine Anlage, die, sofern anwendbar, den in der PGS-Richtlinie 25: 2009, der PGS 33-1: 2013 oder der PGS 33-2 festgelegten Anforderungen entspricht, und wobei: - sich die Erdgastankstelle auf dem eigenen Betriebsgelände befindet, und - unter Erdgas auch CNG, LNG und Biogas verstanden wird, das mindestens auf Erdgasqualität aufgewertet wurde, b. Bestehend aus: einer Erdgastankstelle. Erläuterung: PGS steht für „Publicatiereeks Gevaarlijke Stoffen” [Veröffentlichungsreihe Gefahrstoffe]. Informationen über PGS sind unter www.publicatiereeksgevaarlijkestoffen.nl zu finden. Klima und Luft CO2-Ausstoß, sonstige Treibhausgase, saurer Regen, Feinstaub, Smog, flüchtige organische Verbindungen (VOC), sonstige Luftverschmutzung, Geruch CO2-Ausstoß F 4110 Kleinerer Dampfreformer zur Wasserstofferzeugung a. Bestimmt für: die lokale Herstellung von Industriewasserstoff oder Wasserstoff für Transportzwecke, wobei: 1. der Wasserstoff aus Biogas oder Biokraftstoff hergestellt wird, oder 2. das freigesetzte CO2 verwertet oder gespeichert wird, b. Bestehend aus: einem Reformerreaktor und einer Wasserstoffreinigungseinheit. Das Betriebsmittel kommt höchstens bis zu einem Betrag von 500 000 EUR der Investitionssumme für die steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen in Betracht. F 4115 Lithium-Akku zur Stromversorgung von Werkzeugen a. Bestimmt für: die Deckung des Energiebedarfs professioneller Werkzeuge in der Bau- und Abbruchbranche mit einem Lithium-Akku, b. Bestehend aus: einem Lithium-Akku und eventuell einem (Schnell)Ladesystem. 67 Erläuterung: Für Betriebsmittel gilt ein Mindestförderbetrag von 2 500 EUR. Bei einem Preis von beispielsweise 250 EUR je Akku werden mindestens 10 Akkus gleichzeitig angeschafft und geltend gemacht. F 4120 Oxyfuel-Verbrennungsanlage a. Bestimmt für: die Verbrennung von Brennstoffen mit reinem Sauerstoff – mit Ausnahme von Verfahren zur Be- und Verarbeitung von Metallen, Metallverbindungen und Glas, b. Bestehend aus: (Anpassungen an) einer Verbrennungsanlage und eventuell einer Gasabscheidungsanlage zur Erzeugung von reinem Sauerstoff. D 4121 Vorrichtung zur Begrenzung der Luftemission einer bestehenden Feuerungsanlage a. Bestimmt für: die Verminderung von luftseitigen Emissionen einer bestehenden Feuerungsanlage, wobei folgende Anforderungen erfüllt sind: - die Feuerungsanlage befindet sich in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Niederlande oder ist Teil einer Einrichtung, in der aus einer anderen Einrichtung stammendes Kohlendioxid (CO2) für die Düngung von Pflanzen verwendet wird, um den Brennstoffverbrauch zu verringern, - die Feuerungsanlage besitzt eine Wärmeleistung unter 50 MW, - unter Feuerungsanlage ist kein Heizkessel mit einer Nennleistung unter 1 MW zu verstehen. - die Feuerungsanlage wurde vor dem 1. April 2010 in Betrieb genommen. - die Emission von NOx, SO2, Gesamtstaub und CxHy im Abgas entspricht den Emissionsgrenzwerten in Abschnitt 3.2.1 des Erlasses mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen [Activiteitenbesluit milieubeheer], gemessen nach einem Messverfahren, das den Anforderungen dieses Erlasses entspricht, b. Bestehend aus: einer Technik zur Emissionsbegrenzung und eventuell der Anpassung einer bestehenden Feuerungsanlage. Erläuterung: Informationen zum Erlass mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen sind unter www.infomil.nl zu finden. Unter Wärmeleistung ist die Eingangsleistung der Anlage zu verstehen. Ab dem 1. Januar 2017 müssen bestehende mittlere Feuerungsanlagen (bis 50 MW) neue Emissionsanforderungen aufgrund des Erlasses mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen erfüllen. Die Anforderungen gelten dann nicht mehr nur für neue Feuerungsanlagen, sondern für alle Heizkessel, Dampfkessel, Diesel- und Gasmotoren sowie Gasturbinen. Diese Feuerungsanlagen kommen somit nicht für den oben genannten Code in Betracht. Für Offshore-Anlagen oder für Gartenbaubetriebe, die extern CO2 beziehen, gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2019. Diese letzte Kategorie kommt jedoch für die steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen in Betracht. A 4140 Bioreaktor mit verminderter Schlammrückhaltung zur Stickstoffentfernung (Anpassung einer bestehenden Anlage) a. Bestimmt für: die Verminderung der CO2-Emission einer bestehenden Kläranlage durch den Austausch einer herkömmlichen Nitrifizierungs68 /Denitrifizierungsanlage durch einen Bioreaktor zur Stickstoffentfernung, in dem Nitrifizierung und Denitrifizierung ohne Nitratbildung erfolgen, b. Bestehend aus: einem Bioreaktor, einem (Lamellen-)Abscheider, einer Chemikaliendosierung, einem Kompressor, einer Belüftungsanlage, einem Mischer, einer Dosierung der Kohlenstoffquelle und eventuell einem Wärmetauscher, mit Ausnahme der folgenden Bestandteile: Vorklärtechniken und ohne Vorrichtungen zum Schutz der Anlage gegen Witterungseinflüsse. Sonstige Treibhausgase F 4210 SF6-freies Hoch- und Mittelspannungsschaltsystem (Austausch) a. Bestimmt für: das Durchschalten von Hoch- und Mittelspannung in einer Transformatorstation, wobei vorhandene SF6-haltige Schaltsysteme durch Vakuumschaltsysteme oder gekühlte Schaltsysteme ohne SF6 ersetzt werden, b. Bestehend aus: einem Vakuumlast- bzw. Leistungsschalter oder einem gekühlten Last- bzw. Leistungsschalter. B 4211 Transformator mit pflanzlichem Öl a. Bestimmt für: die Umwandlung von Hochspannung in Niederspannung durch Transformatoren, die ausschließlich mit pflanzlichem Öl isoliert sind, b. Bestehend aus: einem Transformator. D 4215 Halogenfreies Kältemittel in einer bestehenden Kühlanlage oder Wärmepumpe (Anpassung einer bestehenden Anlage) a. Bestimmt für: das Kühlen mit einer bestehenden mobilen oder ortsfesten Kühlanlage oder das Heizen mit einer bestehenden Wärmepumpe, wobei das bestehende nicht-umweltfreundliche Kältemittel durch ein halogenfreies Kältemittel ersetzt wird, und wobei: - die Kühlleistung der bestehenden Kühlanlage oder die Wärmeleistung der bestehenden Wärmepumpe mindestens 10 kW beträgt, - der Stromverbrauch der Kühlanlage oder Wärmepumpe nicht steigt und - mit einem Entsorgungsnachweis, Zertifikat oder Lieferschein nachgewiesen wird, dass das alte umweltfreundliche Kältemittel beim Lieferanten oder einer zuständigen Abgabestelle abgegeben wurde. b. Bestehend aus: einem halogenfreien Kältemittel und eventuell einer Anpassung der bestehenden Kühlanlage oder Wärmepumpe, die für den Austausch des Kältemittels technisch notwendig ist. Die eventuelle Anpassung der bestehenden Kühlanlage oder Wärmepumpe wird bei den steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen mit maximal 200 EUR pro kW Kühlleistung der bestehenden Kühlanlage oder Wärmeleistung der Wärmepumpe berücksichtigt. F 4220 Kohlenwasserstoffemissionsreduzierende Technik (Verringerung um mindestens 75%) a. Bestimmt für: die Verminderung der Kohlenwasserstoffemissionen aus den Abgasen ortsfester Gas- oder Dieselmotoren, wobei die Kohlenwasserstoffemissionen um mindestens 75% vermindert wird und wobei die Kohlenwasserstoffemission 1 200 mg pro Normkubikmeter (bei 3% O2) nicht überschreiten darf, 69 b. Bestehend aus: einer kohlenwasserstoffemissionsreduzierenden Anlage oder der Anpassung des vorhandenen Motors und eventuell einem Rußpartikelfilter. A 4221 Kohlenwasserstoffemissionsreduzierende Technik (Verringerung um mindestens 50%) a. Bestimmt für: die Verminderung der Kohlenwasserstoffemissionen aus den Abgasen ortsfester Gas- oder Dieselmotoren, wobei die Kohlenwasserstoffemissionen um mindestens 50% vermindert wird und wobei die Kohlenwasserstoffemission 1 200 mg pro Normkubikmeter (bei 3% O2) nicht überschreiten darf, b. Bestehend aus: einer kohlenwasserstoffemissionsreduzierenden Anlage oder der Anpassung des vorhandenen Motors und eventuell einem Rußpartikelfilter. F 4230 Geschlossenes Plasmareinigungssystem auf NF3-Basis (Austausch) a. Bestimmt für: das interne Reinigen von Prozessanlagen für die Herstellung von Halbleitern oder Solarzellen mit NF3 in einem geschlossenen System anstelle einer Reinigung auf der Basis von C2F6, b. Bestehend aus: einem geschlossenen Plasmareinigungssystem. Saurer Regen A 4300 Emissionsarmer holzbefeuerter Heizkessel oder Holzofen a. Bestimmt für: die Heizung von: 1. Wasser mit einem holzbefeuerten Kessel mit einer Leistung von weniger als 1 MW, wobei die Emission von NO× und Staub, wie anhand der Emissionsmessungen im Sinne des Erlasses mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen nachgewiesen wird, höchstens den folgenden Emissionsgrenzwerten entspricht (bei 6% O2): - 230 mg NO× pro Normkubikmeter, und - 30 mg Staub pro Normkubikmeter, oder 2. Räumen mit einem mit Holzpellets befeuerten Ofen mit einer Leistung bis 50 kW, wobei die Staubemission höchstens 30 mg pro Normkubikmeter (bei 13% O2) beträgt, b. Bestehend aus: einen holzbefeuerten Kessel oder einem mit Holzpellets befeuerten Ofen und eventuell den folgenden Bestandteilen: einem automatischen Brennstoffbeschickungssystem und einer integrierten oder nachgeschalteten Technik zur Begrenzung der Abgasemission. B 4310 Heizkessel mit integriertem Low-NOx-Brenner < 30 mg pro Normkubikmeter a. Bestimmt für: die Wassererwärmung mithilfe eines Kessels mit integriertem Brenner, wobei die Rauchgase nicht mehr als 30 mg NOx pro Normkubikmeter (bei 3% O2) enthalten, ermittelt gemäß Scope 6 der SCIOSZertifizierungsregelung (Ausgabe Oktober 2009) ohne Korrektur der Messwerte in Bezug auf Messunsicherheiten, b. Bestehend aus: einem Kessel mit integriertem Brenner. 70 B 4311 Heizkessel mit Low-NOx-Vorsatzbrenner <40 mg pro Normkubikmeter a. Bestimmt für: die Wassererwärmung oder die Erzeugung von Niederdruckdampf (maximal 5 bar und 110°C) mithilfe einer Kombination aus einem Kessel und einem Vorsatzbrenner, wobei die Rauchgase nicht mehr als 40 mg NOx pro Normkubikmeter (bei 3 % O2) enthalten, ermittelt gemäß Scope 6 der SCIOS-Zertifizierungsregelung (Ausgabe Oktober 2009) ohne Korrektur der Messwerte in Bezug auf Messunsicherheiten, b. Bestehend aus: einem Vorsatzbrenner und einem Kessel. B 4312 Heizkessel mit Low-NOxBrenner für Dampf oder thermisches Öl < 60 mg pro Normkubikmeter a. Bestimmt für: die Erzeugung von Hochdruckdampf (mindestens 5 bar) oder die Erwärmung von thermischem Öl mithilfe einer Kombination aus einem Kessel und einem Brenner, wobei die Rauchgase nicht mehr als 60 mg NOx pro Normkubikmeter (bei 3 % O2) enthalten, ermittelt gemäß Scope 6 der SCIOSZertifizierungsregelung (Ausgabe Oktober 2009) ohne Korrektur der Messwerte in Bezug auf Messunsicherheiten, b. Bestehend aus: einem Brenner und einem Kessel. A 4315 Selektive katalytische Reduktionsanlage (SCR) a. Bestimmt für: das Umsetzen von Stickoxiden in Abgasen der unten stehenden Anlagen durch chemische Reduktion: 1. industrielle Prozess- und Verbrennungsanlage, sodass die NOx-Emissionen unter 50 mg pro Normkubikmeter (bei 3% O2) liegen, ermittelt gemäß der Verordnung mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen [Regeling algemene regels voor inrichtingen milieubeheer], 2. Motoren eines Seeschiffs, sodass ein NOx-Abscheidungsgrad von mindestens 85 % erreicht wird, oder 3. industrielle Prozess- oder Verbrennungsanlage auf den Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba, Aruba, Curaçao oder Sint Maarten, sodass ein NOxAbscheidungsgrad von mindestens 85% erreicht wird, b. Bestehend aus: einem Katalysator und einem Ammoniak- oder Ureuminjektionssystem. Erläuterung: Eine Dampf- und Gasturbine (STEG) gilt als Verbrennungsanlage. Die SCR-Anlage einer STEG kann unter diesem Betriebsmittel geltend gemacht werden. Für eine SCR-Anlage auf einem Binnenschiff, siehe das Betriebsmittel F 3360. A 4316 Selektive nichtkatalytische Reduktionsanlage (SNCR) a. Bestimmt für: das Umsetzen von NOx in den Abgasen von Anlagen mithilfe von Ureum- oder Ammoniakinjektionen durch eine Reduktionsanlage mit einem NOx-Abscheidungsgrad von mindestens 85%, wodurch die NOx-Emissionen unter 50 mg pro Normkubikmeter (bei 3% O2) liegen, ermittelt gemäß der Verordnung mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen, b. Bestehend aus: einem Ammoniak- oder Ureuminjektionssystem. 71 F 4320 Gaswäscher für ein Aluminiumschmelzwerk a. Bestimmt für: die Entschwefelung der Abgase eines Aluminiumschmelzwerks durch Lösung der Schadstoffe in einer Flüssigkeit, b. Bestehend aus: einem Gaswäscher. F 4325 Biologische Entschwefelungsanlage a. Bestimmt für: die Reinigung von mit Schwefel verunreinigten Gasen, durch eine biologische Entschwefelungsanlage mit einem Schwefelabscheidungsgrad von mindestens 95 %, wobei elementarer Schwefel bzw. Schwefelverbindungen abgeschieden und verwertet werden, b. Bestehend aus: einer Entschwefelungsanlage und eventuell einem Behandlungssystem für Waschflüssigkeit, mit Ausnahme von Anlagen zur Produktion oder Wiederverwertung von Schwefel bzw. Schwefelverbindungen. Feinstaub F 4410 Geräte zur prozessintegrierten Verminderung von Staubentwicklung (Anpassung einer bestehenden Anlage) a. a. Bestimmt für: das Verringern der Staubentwicklung um mindestens 80%, mit oder ohne Entfernung anderer umweltbelastender Komponenten, indem ein industrieller Produktionsprozess angepasst oder ersetzt wird, wobei: - an der/den Staubquelle/n angesetzt wird, wodurch die Freisetzung fester Partikel in der Luft verhindert wird, - die Reststaubemission in die Außenluft nicht mehr als 5 mg Staub pro Normkubikmeter betragen darf, - die Verringerung der Staubemission nicht durch Abtrennung, Absaugen oder Auffangen von bereits gebildetem Staub erreicht wird, - die Verminderung der Staubentwicklung im Vergleich zur bisherigen Situation erfolgen muss und - die Anforderungen unter Punkt 5 von Abschnitt 1 dieses Anhangs erfüllt werden, b. Bestehend aus: (der Anpassung) von Anlagen, die für die Begrenzung oder Vermeidung der Staubentwicklung technisch notwendig sind, mit Ausnahme der folgenden Bestandteile: End-of-Pipe-Techniken und Investitionen zur Erhöhung der Produktionskapazität. Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter „Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”. Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich. B 4416 Plattenkühler, Plattentrockner oder Plattenwärmetauscher zum indirekten halogenfreien Kühlen, Trocknen oder Erhitzen in der Kunstdünger- und Lebensmittelindustrie a. das indirekte Kühlen, Trocknen oder Heizen frei fließender Feststoffe in der Kunstdünger- und Lebensmittelindustrie, sodass die Staubbildung sowie die 72 eventuelle Bildung anderer gasförmiger Verunreinigungen verhindert oder minimiert wird, wobei der Energieverbrauch nicht größer sein darf als bei Anwendung direkter Kühl-, Trocken- und Erhitzungsverfahren und wobei im Fall der Kühlung ausschließlich halogenfreie Kühlmittel verwendet werden dürfen, b. Bestehend aus: einem Plattenkühler, Plattentrockner oder Plattenwärmetauscher. Erläuterung: Bei einem indirekten System kommen das Medium und das zu kühlende, zu trocknende oder zu erwärmende Produkt nicht miteinander in Berührung. Das indirekte Kühlen, Trocknen oder Erwärmen von Flüssigkeiten kommt nicht in Betracht. B 4417 Rauchkondensator zur Lebensmittelverarbeitung a. Bestimmt für: das Behandeln oder Garen von Nahrungsmitteln mit Rauchkondensat, wobei das Rauchkondensat in der Rauchkammer zerstäubt wird, b. Bestehend aus: einem Rauchkondensator. F 4420 Anlage für die Reduktion der Staubemission während des nichtregulären Betriebs a. Bestimmt für: das Abscheiden von Staub aus Abgasen oder aus dem Luftstrom bei nicht regulärem Betrieb durch eine fest installierte Entstaubungsanlage, wobei die Staubemission in die Luft nicht mehr als 20 mg Staub pro Normkubikmeter beträgt und wobei die Bedingungen von Abschnitt 1 Punkt 5 des vorliegenden Anhangs erfüllt werden, b. Bestehend aus: (der Anpassung) einer Anlage, die für die Staubreduktion bei nicht regulärem Betrieb technisch notwendig ist. Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter „Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”. Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich. Mit nicht regulärem Betrieb sind Störungen, Wartung der (Reinigungs-)Verfahren sowie Hochfahren und Abschalten der Anlagen und Prozesse gemeint. Betriebsmittel, die die Staubemission bei nicht regulärem Betrieb begrenzen können, sind zum Beispiel zwei parallel geschaltete Staubfilter, sodass auch bei Ausfall eines der beiden Filter noch eine Entstaubung stattfindet. F 4421 Messstationen für die Staubdetektion und -aufzeichnung a. Bestimmt für: die kontinuierliche optische Online-Detektion und Aufzeichnung von Staubemissionen und deren Umrechnung in betriebliche Emissionen im Umfeld von Lagern und Umschlagstationen mit einer voraussichtlichen Feinstaubemission von mindestens 25 t pro Jahr zur Kontrolle und Minimierung der Staubemission, b. Bestehend aus: Staubdetektionsgeräten auf der Basis einer optischen Technik und Aufzeichnungsgeräten. 73 D 4422 Geschlossenes Ladesystem a. Bestimmt für: das Reduzieren der Staubemissionen beim Be- und Entladen von Lastkraftwagen und Schiffen mittels eines Schließkegels, eines aufblasbaren Schlauchs oder einer Staubschürze, wobei die Verbindung unter Unterdruck gehalten und die austretende Luft gefiltert wird, b. Bestehend aus: einem Verladebalg mit einem Schließkegel, einem aufblasbaren Schlauch oder einer Staubschürze, einem Filteranschluss oder einem integrierten Staubfilter und eventuell einem Ventilator. F 4424 Geschlossene Lagerung oder geschlossener Umschlag von Kohle oder anderen nicht zum Verzehr bestimmten trockenen Massengütern a. Bestimmt für: die Lagerung oder den Umschlag von Kohle, Erz, staubenden Abfällen, Mineralien oder Biomasse, die nicht zum Verzehr bestimmt sind, in einem geschlossenen Lagerraum mit Entstaubungsanlage zur Begrenzung der Ausbreitung von Staubpartikeln in der Außenluft, wobei: - die Kapazität des Massengutlagers mindestens 10 t beträgt, - die Massengüter der Staubklasse S4 und S5 im Sinne der niederländischen Luftemissionsrichtlinie [Nederlandse Emissierichtlijn lucht, NeR] bzw. von Anhang 4.6 oder Anhang 3 des Erlasses mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen [Activiteitenbesluit] angehören, - im Falle eines Lagerraums oder Schuppens eine Absaugung an der Quelle erfolgt, - aus dem Luftstrom, der eventuell ins Freie abgeleitet wird, der Staub abgeschieden wird, sodass der Luftstrom weniger als 5 mg Staub pro Nm³ enthält, und - das Be- und Entladen oder der Transport der Massengüter vollständig geschlossen erfolgt, b. Bestehend aus: einem geschlossenen Lager, Schuppen oder Silo, einer Entstaubungsanlage und eventuell einem mechanischen und geschlossenen System zum Befüllen und Entleeren des geschlossenen Lagers und einer Brandschutzanlage zur Begrenzung des Selbstentzündungsrisikos. Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. A 4480 Entstaubungsanlage mit hocheffizienter Feinstaubabscheidung a. Bestimmt für: das Beseitigen von Staubpartikeln aus einem industriellen Abgas- oder Luftstrom mit Hilfe eines Staubabscheiders, eventuell in Kombination mit der Beseitigung anderer umweltbelastender oder störender Komponenten, wobei: - die Restemission in die Außenluft nicht mehr als 4 mg Staub pro Normkubikmeter beträgt, - diese Restemission aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes [Arbeidsomstandighedenwet] nicht vorgeschrieben ist, - ein Abtrennungsgrad von mindestens 99 % für PM10 und mindestens 70% für PM2,5 erreicht wird, - der Energieverbrauch nicht höher ist als bei einer üblichen Entstaubungstechnik und - die Anforderungen unter Punkt 5 von Abschnitt 1 dieses Anhangs erfüllt 74 werden, b. Bestehend aus: einem Staubabscheider und eventuell folgenden Bestandteilen: einem Ventilator und einem System zur Rückführung des Grundstoffes. Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter „Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”. Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich. D 4485 Filternder Staubabscheider nach vorheriger gezielter Absaugung a. Bestimmt für: das Beseitigen von Staubpartikeln aus einem Abgas- oder Luftstrom, der nicht aus einem Stall oder Gebäude in der Landwirtschaft stammt, wobei: - die gezielt abgesaugte Luft mit Hilfe eines ortsfesten filternden Staubabscheiders entstaubt wird, sodass die Luft mit nicht mehr als 1 mg Staub pro Normkubikmeter ins Freie abgeführt wird, - diese Restemission aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes nicht vorgeschrieben ist, und - die Anschaffungskosten der Entstaubungsanlage mindestens 10 000 EUR betragen, b. Bestehend aus: einem filternden Staubabscheider, einem Ventilator und eventuell einer Anlage, um den Zustand der zu reinigenden Gase an die filternde Staubabscheidung anzupassen. Erläuterung: Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften, wie sie bei diesem Betriebsmittel genannt werden, können zum Beispiel gelten, wenn gefilterte Luft teilweise oder vollständig in den Gewerberaum, in dem Mitarbeiter beschäftigt sind, rückgeführt wird. D 4487 Mehrstufen-Entstaubungsanlage für Sinterwerk a. Bestimmt für: die Beseitigung von Staubpartikeln und schädlichen Gasen aus den Abgasen eines Sinterwerks, wobei mindestens zwei getrennte Abscheidungssysteme eingesetzt werden, darunter ein filternder Abscheider, sodass die Staubemission in die Außenluft höchstens 5 mg Staub pro Normkubikmeter beträgt, b. Bestehend aus: einer Mehrstufen-Entstaubungsanlage und eventuell den folgenden Bestandteilen: einer Dosieranlage, einem Reaktor und einem Waschturm. Flüchtige organische Verbindungen (VOC) F 4500 VOC-emissionsreduzierende Anlage a. Bestimmt für: die Vermeidung, Rückgewinnung oder Begrenzung der Emission von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) beim Reinigen, Kleben oder Beschichten durch eine oder mehrere umweltfreundliche Techniken in einem Betrieb (Typ B oder C), der die VOC-Anforderungen des Erlasses mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen [Activiteitenbesluit] erfüllt und in 75 Bezug auf die Gesamtemission des Betriebs eine Reduzierung um mindestens 40 % erzielt: 1. beim VOC-Verbrauch (in kg pro Jahr), berechnet anhand der Ein- und Verkaufszahlen (oder der Lösemittelbuchführung), sofern Abteilung 2.11 des Erlasses mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen nicht gilt, wobei der ursprüngliche Lösemittelverbrauch mindestens 1 000 kg pro Jahr beträgt, 2. bei der angestrebten Emission, bestimmt gemäß dem Reduzierungsprogramm im Sinne von Artikel 2.29 Absatz 2 des Erlasses mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen, 3. beim Emissionsgrenzwert des VOC-Gehalts im Abgas (in mg C oder VOC pro Normkubikmeter) gemäß Abteilung 2.11 des Erlasses mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen, oder 4. bei der Anforderung für diffuse Emission gemäß Abteilung 2.11 des Erlasses mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen, festgelegt in Artikel 2.29 Absatz 1a dieses Erlasses, und wobei sowohl unter Punkt 1 als auch unter Punkt 4 die Anforderungen von Abschnitt 1 Punkt 5 des vorliegenden Anhangs erfüllt werden, b. Bestehend aus: einer VOC-emissionsreduzierenden Anlage. Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter „Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”. Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich. Weitere Informationen zu den VOC-Anforderungen des Erlasses mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen finden sich unter www.infomil.nl/oplosmiddelen und weitere Informationen zu den Vorschriften für Emissionen in die Luft sind auf der Website www.infomil.nl/onderwerpen/integrale/activiteitenbesluit/activiteiten/materiaalbew erking, unter den Seiten zum Reinigen, Kleben und Beschichten zu finden Weitere Informationen zur Bestimmung des unter dem ersten Spiegelstrich genannten Verbrauchs finden sich unter www.infomil.nl/onderwerpen/klimaatlucht/stoffenlucht/vos/activiteitenbesluit/vragen_en_antwoorden/@95391/definitie-vos. Weitere Informationen zu der unter dem zweiten Spiegelstrich genannten angestrebten Emission, dem unter dem dritten Spiegelstrich genannten Emissionsgrenzwert und der unter dem vierten Spiegelstrich genannten diffusen Emission finden sich unter www.infomil.nl/onderwerpen/klimaat-lucht/lucht-inhet/sitemap/5-voldoen, unter „Aktivitäten und Grenzwerte” und „Beschreibung der Regelung” unter 5.1 Regelung 1 bzw. 5.2 Regelung 2. F 4520 Doppelte mechanische Wellenabdichtung oder hermetisch geschlossene magnetische Kupplung a. Bestimmt für: die Reduzierung oder Vermeidung von Leck- und Verdampfungsverlusten flüchtiger organischer Verbindungen oder anderer umweltschädlicher Gase an drehenden Wellen von Maschinen durch: 76 1. eine doppelte mechanische Abdichtung gemäß ISO 21049:2004 Kategorie 3 Arrangement 3 oder 2. eine hermetisch geschlossene magnetische Kupplung, und sofern dies nicht von der zuständigen Behörde oder aufgrund des Erlasses mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen [Activiteitenbesluit milieubeheer] vorgeschrieben wurde. b. Bestehend aus: einer doppelten mechanischen Wellenabdichtung oder einer magnetischen Kupplung. D 4531 Reinigungs- und Entfettungsanlage auf der Grundlage von CO2 a. Bestimmt für: das Entfetten und Reinigen von metallischen (Halb-)Fabrikaten mit superkritischem CO2, b. Bestehend aus: einer Entfettungs- und Reinigungsanlage. A 4550 Drucktürme für wasserlosen Offsetdruck a. Bestimmt für: das Bedrucken von Papier, Karton, Textil, Kunststoff usw. mit Hilfe einer Offsetdruckmaschine, die wasserlose Farben verwendet, b. Bestehend aus: Drucktürmen und eventuell einer Trocknereinheit. A 4551 Druckformwaschanlage für Siebdruckformen a. Bestimmt für: das Beseitigen von Druckfarbe und das Strippen der Siebdruckschablonen in einem geschlossenen System in zwei aufeinander folgenden Prozessschritten ohne Einsatz flüchtiger organischer Reinigungsmittel, b. Bestehend aus: einer Druckfarbebeseitigungseinheit, einem Stripper und einem Umpumpsystem, wobei das Reinigen der Druckwalzen für die steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen nicht berücksichtigt wird. F 4570 Textilreinigungssystem mit CO2 a. Bestimmt für: die Textilreinigung mit CO2, b. Bestehend aus: einer Reinigungsanlage, einer Beschickungseinheit, einem Mischsystem, einer Pumpe und einem CO2-Speichersystem. G 4571 Nassreinigungssystem a. Bestimmt für: das Reinigen von Oberbekleidung mit einem Verfahren auf Wasserbasis anstelle von Perchlorethylen, wobei die gereinigte Oberbekleidung mit einem Trocknungssystem, das mit einer Wärmepumpe ausgestattet ist, oder einem gasbeheizten Rotationstrockner getrocknet wird, b. Bestehend aus: einer Reinigungsmaschine, einem Trocknungssystem und eventuell einem Formtrockner. E 4572 Geschlossene Textilreinigungsmaschine mit halogenfreien Lösungsmitteln a. Bestimmt für: die Reinigung nicht nass waschbarer Textilien in einer geschlossenen Textilreinigungsmaschine als Ersatz für eine bestehende PERReinigungsmaschine, - die Textilien in einem Zyklus reinigt und trocknet, 77 - die mit nicht toxischen, halogenfreien Lösemitteln der Klasse A III mit einem Flammpunkt über 55 °C reinigt, wobei die Lösemittel leichter sind als Wasser, - die mit einem Trocknungssystem ausgestattet ist, das mit einer Wärmepumpe oder Gasfeuerung arbeitet, - in der die Lösungsmittel in einem emissionsfreien Destillationssystem rückgewonnen werden, und - wobei die bestehende PER-Reinigungsmaschine entsorgt wird. b. Bestehend aus: einer computergesteuerten Textilreinigungsmaschine, einem Trocknungssystem, einer elektronischen Trocknungskontrolle, einem Wasserabscheider, einem Überfüllschutz des Destillations- und Rückstandsgefäßes, einem emissionsfreien Füll- und Ausräumsystem und eventuell einem Kühlkompressor. A 4580 Flammenloser thermischer Abgasnachbrenner a. Bestimmt für: die Nachverbrennung flüchtiger organischer Verbindungen oder aromatischer Kohlenwasserstoffe in Abgasen mit Hilfe eines Keramikbetts, das erhitzt wird, wobei: - das Abgas nicht direkt mit der offenen Flamme des Brenners bzw. der Brenner in Berührung kommt, - die NOx-Emission nicht mehr als 10 mg pro Normkubikmeter (11 % O2) beträgt, und - der Nettoenergieverbrauch nicht mehr als 75 kJ pro Normkubikmeter Abgas beträgt, b. Bestehend aus: einem flammenlosen thermischen Nachbrenner. B 4581 Biologischer Luftfilter für flüchtige organische Verbindungen a. Bestimmt für: den mikrobiologischen Abbau flüchtiger organischer Verbindungen aus Abgasen. b. Bestehend aus: einem Behälter für Biomasse, einem Ventilator und eventuell den folgenden Bestandteilen: einer Filterbefeuchtungsanlage, einer Abgasbefeuchtungsanlage, einem Nebelabscheider und einer Abgaskühlanlage. F 4582 Gas- und Dampfadsorber mit Regeneration a. Bestimmt für: die Beseitigung von: 1. flüchtigen organischen Verbindungen, Geruchsstoffen und Dämpfen aus Abgasen durch Adsorption mit anschließender Regenerierung des Adsorptionsmittels und Rückgewinnung oder Vernichtung der flüchtigen organischen Verbindungen oder 2. Schwermetallen aus Abgasen durch Adsorption mit anschließender Regenerierung des Adsorptionsmittels und Rückgewinnung der Metalle, b. Bestehend aus: einem Adsorber und einer Regenerationseinheit. F 4583 Flammenloser thermischer Abgasoxidator mit Energierückgewinnung a. Bestimmt für: die thermische Oxidation von Verbrennungsgasen, Abgasen, Deponiegasen oder flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) mit Hilfe eines Reaktors, der mit einem wärmespeichernden Medium ausgestattet ist, wobei: - die NOx-Emission nicht mehr als 5 mg pro Normkubikmeter (11% O2) beträgt, und 78 - ein Nettoenergiegewinn erzielt wird, b. Bestehend aus: einem flammenlosen thermischen Oxidator und eventuell den folgenden Bestandteilen: einem Verdichter und eventuell einem Wärmetauscher, mit Ausnahme von Turbine und Generator. Sonstige Luftverschmutzung F 4600 Anlage zur Senkung der Styrolemission (Anpassung einer bestehenden Anlage) a. Bestimmt für: die Verringerung der Styrolemission eines industriellen Produktionsprozesses um mindestens 80% durch Anpassung oder Ersatz des Produktionsprozesses, wobei: - die Styrolemission um über 1 000 kg pro Jahr reduziert wird, - die Emission von Styrol verhindert wird oder das Styrol aufgefangen und zurückgewonnen wird, - die Verringerung der Styrolemission im Vergleich zur bisherigen Situation erfolgt und - die Anforderungen unter Punkt 5 von Abschnitt 1 dieses Anhangs erfüllt werden, b. Bestehend aus: (der Anpassung) einer Anlage, die für die Senkung der Styrolemission technisch notwendig ist, wobei Adsorptionstechniken mit Aktivkohle nicht geltend gemacht werden können. Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter „Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”. Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich. Die Senkung der Styrolemission kann beispielsweise durch die Vermeidung der Verdampfung von Styrol mit Hilfe eines geschlossenen Systems, durch Harze, bei denen Styrol teilweise ersetzt wurde oder die Additive zur Begrenzung der Verdampfung von Styrol enthalten, durch alternative Spritztechniken und regenerative Adsorptionstechniken erreicht werden. A 4680 Plasmawandler für gasförmige Verunreinigungen a. Bestimmt für: die Beseitigung gasförmiger Verunreinigungen aus Raumluft, die nicht für die Produktion vorgesehen ist, aus Abgasen oder aus ins Freie abzuführender Luft in einem nicht thermischen Plasmafeld, wobei die Verunreinigungen in unschädliche Stoffe umgewandelt oder in ihre elementaren Bestandteile zerlegt werden, b. Bestehend aus: einer Hochspannungsquelle, einer Reaktionskammer, einem Steuerungssystem und eventuell einem Katalysator. Erläuterung: Siehe Betriebsmittel E 4681 für Geräte zur Reinigung von Luft durch Oxidation. 79 E 4681 (Katalytische) Oxidationsanlage zur Luftreinigung a. Bestimmt für: die (katalytische oder nicht katalytische) Oxidation mit Wasserstoffperoxid, Sauerstoffradikalen, Sauerstoffionen, Ozon oder durch UVBestrahlung, 1. von Pathogenen, Geruchs- oder Kohlenwasserstoffen in der ins Freie abzublasenden Luft oder 2. zur Desinfektion von Raumluft bei Einsatz in der Industrie, wodurch die Verwendung von Chemikalien nachweislich verringert wird, b. Bestehend aus: einer Oxidationsanlage und eventuell den folgenden Bestandteilen: Dosier- oder Injektionsgeräten, einem Wasserstoffperoxidwäscher, einem Waschturm, einem Katalysator, einem Ozongenerator, einem Restozonabsorber oder -vernichter und einem Sauerstoffradikalen-Generator. Erläuterung: Siehe Betriebsmittel A 4680 für Geräte zur Reinigung von Luft mit nicht-thermischem Plasma. A 4682 Anlage zum Entfernen schwefelhaltiger Geruchsemissionen a. Bestimmt für: das Kondensieren aus einem industriellen Prozess stammender schwefelhaltiger Dämpfe und den damit verbundenen Geruchsstoffen in einem geschlossenen System in einer kalkhaltigen wässrigen Lösung, wobei die Geruchsstoffe gebunden werden und Geruchsemission in die Außenluft vermieden wird, b. Bestehend aus: einer Anlage, die nachweislich erforderlich ist, um die Geruchsstoffe zu entfernen und eventuell einer Wasseraufbereitungsanlage. E 4685 Biogaswäscher a. Bestimmt für: die Abscheidung gasförmiger Verunreinigungen aus Abgasen oder abgeleitete Innenraumluft, die nicht aus Müll- und Schlammverbrennungsanlagen oder Ställen stammen, mit einer biologischen Gaswäscheanlage, wobei das Gas (Biogas oder Deponiegas) nicht zu einem höherwertigen Brennstoff aufgewertet wird, b. Bestehend aus: Biomasse, einem Tank und eventuell den folgenden Bestandteilen: einem Ventilator, einem Tropfenfänger, einer Chemikaliendosieranlage und einem Behandlungssystem für Waschflüssigkeit. B 4686 Oxidationsbett zur Luftreinigung a. Bestimmt für: die biologische Reinigung von Luft oder die gleichzeitige biologische Reinigung von Luft und Abwasser, die nicht aus Müll- und Schlammverbrennungsanlagen stammen, in einem Reaktor, wobei der Abscheidungsgrad für Geruchsstoffe aus der Luft mindestens 90% beträgt, b. Bestehend aus: einem Oxidationsbett. Flächenverbrauch Ökosysteme, Biodiversität, Oberflächengewässer, Grundwasser, Boden, Gefahrstoffe, externe Sicherheit 80 Ökosysteme und Biodiversität F 5100 Anlage oder Konstruktion zur Stärkung der Biodiversität oder Arbeiten im ländlichen Raum a. Bestimmt für: die Stärkung der gebietseigenen Biodiversitätsfaktoren durch Anlagen, Landschaftselemente und Hoch- oder Tiefbaukonstruktionen auf dem Land, eventuell mit Wasserrückhaltung, und eventuell mit natürlichen Spielelementen und einer Begrünung für Kinder zur Förderung des Spielens im Freien, wobei: - das verwendete Holz die in Buchstabe a Punkt 1 genannten Anforderungen an Betriebsmittel A 6310 erfüllt, - die Bestimmung der gebietseigenen Biodiversitätsfaktoren aufgrund eines Umweltgutachtens einer einschlägigen Forschungs- und Beratungsorganisation erfolgt, und - Schäden durch eigene Aktivitäten reduziert oder verhindert werden, b. Bestehend aus: Anlagen, Landschaftselementen oder Hoch- oder Tiefbaukonstruktionen, die zur Stärkung der gebietseigenen Biodiversität technisch notwendig sind, und eventuell natürlichen Spielelementen, mit Ausnahme von Fertigspielelementen. Das Betriebsmittel wird höchstens mit 1 000 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. Erläuterung: Andere in der Umweltliste genannte Betriebsmittel werden unter Betriebsmittel F 5100 nicht berücksichtigt. Bei Landschaftselementen kann es sich beispielsweise um Viehtränken, Wallhecken, Hecken und Bäume handeln, die als Elemente mit der gebietseigenen Landschaft eine Einheit bilden. Informationen zu gebietseigenen Elementen sind unter anderem auf folgenden Internetseiten zu finden: www.spade.nl, www.landschapsbeheer.nl und www.nederlandscultuurlandschap.nl. Zur Landschaftsgestaltung kann auch der Anforderungskatalog „BREEAM-NL Gebiet” (http://www.breeam.nl/gebied/breeam_gebied) herangezogen werden. Investitionen im Rahmen von Green Deal „Levende Duurzame Buitenruimtes” [lebendige nachhaltige Räume im Freien] können möglicherweise unter dieser Kennziffer geltend gemacht werden. F 5120 Fischleitsystem a. Bestimmt für: 1. das Verhindern von Schäden oder Fischsterben bei der Entnahme von Kühloder Prozesswasser, oder 2. die Beseitigung künstlicher Hindernisse für Fischwanderungen infolge von Stauwerken und Wasserkraftwerken, b. Bestehend aus: einer Fischtreppe, einem Fischleitsystem oder einem Fischbypass. F 5121 Autonome Sammelanlage für Kunststoffabfälle auf See a. Bestimmt für: das Sammeln und eventuell Verarbeiten, unter anderem zur Verminderung des Schadens durch die eigenen betrieblichen Aktivitäten, von im Wasser vorhandenen Kunststoffabfällen mit einer autonom funktionierenden 81 Anlage auf Binnengewässern oder der niederländischen Kontinentalplatte (NKP), wobei die gesammelten Kunststoffabfälle der Verwertung zugeführt werden, b. Bestehend aus: einer Sammelanlage und eventuell einer integrierten Wiederaufbereitungsanlage. Erläuterung: Hierbei handelt es sich um einen Bestandteil der KunststoffkreislaufVereinbarung. F 5125 Anlage zur Verhinderung von Gehörschäden durch Unterwasserschall a. Bestimmt für: das Verhindern von Verhaltensstörungen oder Gehörschäden bei Meeressäugetieren in Echtzeit durch Überwachen der Anwesenheit von Meeressäugetieren, Messen des durch den Menschen verursachten Unterwasserschalls und Treffen entsprechender schallbegrenzender Maßnahmen, b. Bestehend aus: einem Unterwasserschallüberwachungssystem, einem Meeressäugetierüberwachungssystem und schallbegrenzenden Vorrichtungen. F 5129 Vorrichtungen zum Verjagen von Vögeln oder Fledermäusen a. Bestimmt für: das Vermeiden und Begrenzen von Verletzungen durch: 1. das Verjagen und eventuell die Überwachung von Vögeln und Fledermäusen bei Windkraftanlagen, wobei die Aufstellung und Ausführung der Vorrichtungen in Zusammenarbeit mit einer einschlägigen anerkannten Forschungseinrichtung erfolgt, oder 2. das Verjagen von Vögeln durch Laserlicht, b. Bestehend aus: Vorrichtungen zum Verjagen und eventuell den folgenden Bestandteilen: Überwachungsvorrichtungen und Anpassungen an der Windkraftanlage. Oberflächengewässer A 5210 Luftgekühlter Kondensor a. Bestimmt für: das Kondensieren von Kältemittel in einer Kühlanlage mit Hilfe der Außenluft ohne Verwendung von Ventilatoren oder Ablaufwasser, um Lärmbelästigung zu verhindern und den Wasserverbrauch zu verringern, b. Bestehend aus: einem luftgekühlten Kondensor. A 5250 Unkrautvernichtungsmaschine für teilversiegelte Flächen oder Bahntrassen a. Bestimmt für: die maschinelle Vernichtung von Unkraut auf teilversiegelten Flächen oder Bahntrassen mit: 1. Heißwasser mit einer Temperatur von mindestens 95°C, wobei die Maschine mit einem Wärmetauscher zur Erwärmung von Wasser umgerüstet ist, 2. Heißluft, oder 3. Strahlungswärme, b. Bestehend aus: einer Unkrautvernichtungsmaschine. 82 Boden und Grundwasser F 5320 Grundwassersanierungssystem mit Wiederverwertung von Sanierungswasser a. Bestimmt für: die Sanierung verunreinigten Grundwassers im Sinne des Bodenschutzgesetzes [Wet bodembescherming], wobei das Grundwasser gereinigt und genutzt wird: 1. für eine andere unterirdische Anwendung, 2. als Prozesswasser, oder 3. als Oberflächengewässer, wobei es sich nachweislich um eine Verbesserung der Wassermengenwirtschaft oder der Naturqualität handelt, b. Bestehend aus: Entnahme- oder Infiltrationsfiltern, Leitungen, einer Pumpe, einer Kläranlage für das Grundwasser und eventuell folgenden Bestandteilen: einem Wärmetauscher und einer elektronischen Monitoring- und Regeleinheit, mit Ausnahme von Investitionen in gängige Pump-and-Treat-Technik. Erläuterung: Beispiele für die unterirdische Verwendung sind die Bekämpfung von Austrocknung (Naturpflege oder -wiederherstellung) oder Grundwasserbeeinträchtigung durch das Stoppen industrieller Quellen oder jede andere Kombination von mehreren Nutzfunktionen, wovon eine die Verbesserung der Grundwasserqualität ist. B 5321 Grundwasserpflegesystem mit Wiederverwertung des Sanierungswassers a. Bestimmt für: die nachweislich geohydrologische Kontrolle der Stelle des verunreinigten Grundwassers im Sinne des Bodenschutzgesetzes [Wet bodembescherming], wobei das verunreinigte Wasser für eine andere unterirdische Anwendung genutzt wird, b. Bestehend aus: Entnahme- oder Infiltrationsfiltern, Leitungen, einer Pumpe und eventuell folgenden Bestandteilen: einem Wärmetauscher und einer elektronischen Monitoring- und Regeleinheit, mit Ausnahme von Investitionen in gängige Pump-and-Treat-Technik. Erläuterung: Ein Beispiel für die Nutzung von verunreinigtem Grundwasser ist die Verwendung in einer Wärme-Kälte-Speicherung (WKSP). A 5331 Geräte zur Boden- und Grundwassersanierung nach einer schweren Verunreinigung an einem nicht-kritischen Ort a. Bestimmt für: die Sanierung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen an einem Ort, der nicht als kritisch eingestuft ist, und wobei: - es sich um eine schwerwiegende Verschmutzung handelt, - die Verunreinigung vor 1987 verursacht wurde, und - aus einer Verfügung der zuständigen Behörde oder aus einem von einer Einrichtung, die über eine entsprechende Anerkennung gemäß dem Erlass zur Bodenqualität verfügt, erstellten Bericht hervorgeht, dass die oben genannten Anforderungen erfüllt werden, b. Bestehend aus: einer Anlage, die technisch erforderlich ist, um die Boden- oder Wasserverschmutzung zu sanieren und eventuell einer Monitoring- und Regeleinheit. 83 F 5345 Anlage zur Charakterisierung und Überwachung verunreinigter Orte a. Bestimmt für: die Probenahme und Analyse der Grundwasserqualität oder quantität mit alternativen Probenahme- und Analysegeräten für den gebietsbezogenen Grundwasserschutz im Sinne des Bodenschutzgesetzes [Wet bodembescherming], b. Bestehend aus: Geräten zur Probenahme und Messgeräten. Erläuterung: Beispiele messbarer Parameter sind Bodenbeschaffenheit, Verunreinigungsladung und -fluss mit beispielsweise „passive samplers” oder das Vorhandensein von Bakterien. Auch die Visualisierung dieser Daten wird unter diesem Betriebsmittel berücksichtigt. Ein anderes Beispiel einer alternativen Technik ist die online erfolgende und kontinuierliche Messung des pH-Werts. Die herkömmliche Art des Messens des Säuregrads erfolgt mittels einer einmaligen Messung in einem Standrohr. Der gebietsbezogene Grundwasserschutz ist in Abschnitt 3b Artikel 55 Absatz c bis i des Bodenschutzgesetzes beschrieben. Gefahrstoffe F 5410 Gasmeldeanlage bei großen Lagern für toxische Gase a. Bestimmt für: die frühzeitige Erkennung von Leckagen mit mindestens zwei Sensoren in Lagern für über 5 Normkubikmeter toxischer Gase wie Ammoniak oder Chlor; dabei wird ein System aktiviert, das dem Entweichen der Gase entgegenwirkt, oder es erfolgt eine automatische Meldung an eine Alarmzentrale, sofern dies nicht ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist. b. Bestehend aus: einer Frühwarn-Gasmeldeanlage und eventuell den folgenden Bestandteilen: einer Anlage zur Meldung an eine Alarmzentrale und einem Notlagertank, der nicht zur normalen Betriebsführung gehört. F 5411 Feuermeldeanlage in Chemikalienlagern bis 10 t a. Bestimmt für: die frühzeitige Branderkennung in Lagerräumen für Chemikalien mit einer Lagerkapazität unter 10 t, wobei entweder ein Löschsystem aktiviert wird oder eine automatische Meldung an eine Alarmzentrale erfolgt, sofern das System nicht ohnehin gesetzlich vorgeschrieben oder aufgrund eines Brandschutzkonzepts notwendig ist, b. Bestehend aus: einem Feuermelder und eventuell den folgenden Bestandteilen: einem automatischen Feuerlöschsystem und einer Anlage zur Meldung an eine Alarmzentrale. Erläuterung: Feuermeldeanlagen für Feuerwerkskörperlager kommen nicht für die steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen in Betracht. Lager für Feuerwerkskörper gelten nicht als Chemikalienlager. F 5412 Leichtschaum-Löschanlage für Chemikalienlager a. Bestimmt für: das Beschäumen des Lagerraums bei einem Brand in Anlagen, in denen aufgrund von Richtlinie PGS 15:2005 die Erfüllung von Schutzniveau 1 nicht vorgeschrieben ist, b. Bestehend aus: Leichtschaumgeneratoren. 84 Erläuterung: PGS steht für „Publicatiereeks Gevaarlijke Stoffen” [Veröffentlichungsreihe Gefahrstoffe]. Informationen über PGS sind unter www.publicatiereeksgevaarlijkestoffen.nl zu finden. A 5413 Halogenfreies gekühltes Massengutlager für Flüssiggas oder toxische Gase (Umrüstung oder Ersatz) a. Bestimmt für: die Verminderung des Austritts von Flüssiggas oder toxischen Gasen aus Gaslagertanks bei Unfällen durch Umstellung von Drucklagerung auf gekühlte Lagerung mit einem geeigneten halogenfreien Kühlsystem, sofern dies nicht ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist, b. Bestehend aus: einem (Verdampfungs-)Kühlsystem. A 5415 Be- und Entladeanlage zur modalen Verlagerung von Gefahrguttransporten a. Bestimmt für: die Verringerung des Risikos schwerer Unfälle durch die Verlagerung von Gefahrguttransporten von der Straße und Schiene auf Binnenschiffe. b. Bestehend aus: Be- und Entladevorrichtungen und eventuell Kais, die für den Transport per Binnenschiff technisch notwendig sind. A 5416 Zweite Hülle für eine Prozess- und Verladeanlage a. Bestimmt für: das Verhindern von sporadischen Emissionen giftiger Gase aus chemischen Prozessanlagen oder Verladeanlagen in die Luft, sofern die zweite Hülle nicht ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist, Die ausschließlich dafür bestimmte Konstruktion entspricht den Anforderungen an Arbeitsschutz, äußere Sicherheit und Katastrophenschutz. Dies geht aus einer Bescheinigung eines unabhängigen Sachverständigen bzw. der zuständigen Behörde hervor. b. Bestehend aus: einer Konstruktion, die Prozessanlagen oder Verladeanlagen als zweite Hülle so umschließt, dass kein toxisches Gas ins Freie gelangen kann; mit Ausnahme der Gassammel- und Gasneutralisierungsanlage. Bebaute Umgebung Nachhaltiges Bauen, Gebäude, Betriebsgelände, Baustoffe, Anlagen, öffentliche Einrichtungen Nachhaltiges Bauen D 6110 Nachhaltiger neuer Zweckbau gemäß der Verordnung über Ökoprojekte [Regeling groenprojecten] a. Bestimmt für: die nachhaltige Umsetzung der Nutzungsfunktionen, wobei es sich nicht um eine Industriefunktion handelt, eines Neubaus, wobei für das betreffende Gebäude eine Ökobescheinigung aufgrund der Verordnung über Ökoprojekte 2016 oder deren Nachfolgeverordnung ausgestellt wurde, b. Bestehend aus: einem Zweckbau. Das Betriebsmittel kommt höchstens bis zu einem Betrag von 10 000 000 EUR der Investitionssumme für die steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen in Betracht. Investitionen in nachhaltige Gebäude können ausschließlich als Ganzes für eines 85 der unter E 6110 bis E 6129 genannten Betriebsmittel geltend gemacht werden. D 6111 Nachhaltige Renovierung eines bestehenden Zweckbaus gemäß der Verordnung über Ökoprojekte a. Bestimmt für: die nachhaltige Umsetzung der Nutzungsfunktionen, wobei es sich nicht um eine Industriefunktion handelt, eines renovierten Gebäudes, wobei für das betreffende Gebäude eine Ökobescheinigung aufgrund der Verordnung über Ökoprojekte 2016 oder deren Nachfolgeverordnung ausgestellt wurde, b. Bestehend aus: einem Zweckbau. Das Betriebsmittel kommt höchstens bis zu einem Betrag von 10 000 000 EUR der Investitionssumme für die steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen in Betracht. Investitionen in nachhaltige Gebäude können ausschließlich als Ganzes für eines der unter E 6110 bis E 6129 genannten Betriebsmittel geltend gemacht werden. E 6112 Nachhaltiger neuer Zweckbau mit Industriefunktion gemäß der Verordnung über Ökoprojekte a. Bestimmt für: die nachhaltige Umsetzung der Nutzungsfunktionen eines Neubaus mit einer Industriefunktion, wobei für das betreffende Gebäude eine Ökobescheinigung aufgrund der Verordnung über Ökoprojekte 2016 oder deren Nachfolgeverordnung ausgestellt wurde, b. Bestehend aus: einem Zweckbau. Das Betriebsmittel kommt höchstens bis zu einem Betrag von 10 000 000 EUR der Investitionssumme für die steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen in Betracht. Investitionen in nachhaltige Gebäude können ausschließlich als Ganzes für eines der unter E 6110 bis E 6129 genannten Betriebsmittel geltend gemacht werden. Erläuterung: Gebäude mit einer Leichtindustriefunktion erhalten keine Ökobescheinigung gemäß der Verordnung über Ökoprojekte 2016. E 6113 Nachhaltige Renovierung eines bestehenden Zweckbaus mit Industriefunktion gemäß der Verordnung über Ökoprojekte a. Bestimmt für: die nachhaltige Umsetzung der Nutzungsfunktionen eines renovierten Gebäudes mit einer Industriefunktion, wobei für das betreffende Gebäude eine Ökobescheinigung aufgrund der Verordnung über Ökoprojekte 2016 und deren Nachfolgeverordnung ausgestellt wurde, b. Bestehend aus: einem Zweckbau. Das Betriebsmittel kommt höchstens bis zu einem Betrag von 10 000 000 EUR der Investitionssumme für die steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen in Betracht. Investitionen in nachhaltige Gebäude können ausschließlich als Ganzes für eines der unter E 6110 bis E 6129 genannten Betriebsmittel geltend gemacht werden. Erläuterung: Gebäude mit einer Leichtindustriefunktion erhalten keine Ökobescheinigung gemäß der Verordnung über Ökoprojekte 2016. 86 G 6115 Sehr nachhaltig renoviertes oder darüber hinaus sehr nachhaltiges neues Gebäude gemäß BREEAM-NL a. Bestimmt für: die nachhaltige Umsetzung von (Zweck-)Nutzfunktionen laut Tabelle 5.1 des Bauerlasses [Bouwbesluit] von 2012, außer Nutzfunktion 1 (Wohnfunktion), 11 (sonstige Nutzfunktion) oder 12 (Bauwerk, das kein Gebäude ist), mit einem Gebäude, bei dem es sich nicht um einen Stall oder ein Gewächshaus handelt und das nachweislich folgende Anforderungen erfüllt: 1. das gesamte angeschaffte neue nachhaltige Holz, das in dem Gebäude verarbeitet wird, erfüllt die Anforderungen von Buchstabe a Punkt 1 von Betriebsmittel A 6310, 2. für das gemeldete Gebäude wird eine Umweltleistungsberechnung (MPG) [Milieuprestatieberekening] vorgelegt, 3a. für das renovierte Gebäude oder den renovierten Gebäudeteil muss die Stufe „Excellent” (4 Sterne) unter dem Aspekt „Asset” des Prüfsiegels für nachhaltige Immobilienobjekte (BREEAM-NL-In-Use) des Dutch Green Building Council erreicht werden, wobei für die folgenden Kategorien mindestens das genannte Ergebnis erzielt wird: 60% für „Energie”, 30% für „Flächenverbrauch und Ökologie” und 30% für „Baustoffe”, oder 3b. für das neue oder umfassend renovierte Gebäude muss die Stufe „Outstanding” (5 Sterne) des Prüfsiegels für nachhaltige Immobilienobjekte (BREEAM-NL Nieuwbouw en Grootschalige Renovatie) des Dutch Green Building Council erreicht werden, wobei für die folgenden Kategorien mindestens das genannte Ergebnis erzielt wird: 60% für „Energie”, 30% für „Flächenverbrauch und Ökologie” und 30% für „Baustoffe” und zusätzlich für den Abschnitt ENE1 mindestens 12 Punkte, 4a. dass die unter 3a genannten Anforderungen erfüllt sind, muss aus einem spätestens drei Monate nach dem Meldezeitpunkt als Grundsatzerklärung mit Eigenbeurteilung ausgestellten „BREEAM-NL-in-Use”-Zertifikat hervorgehen, aus dem die unter 3a genannte Stufe ersichtlich ist, und wobei innerhalb von drei Jahren nach dem Meldezeitpunkt ein „BREEAM-NLin-Use”-Zertifikat mit der Stufe „Excellent” ausgestellt wurde, oder 4b. dass die unter 3b genannten Anforderungen erfüllt sind, muss aus einem spätestens drei Monate (für Bespoke-Strecken 9 Monate) nach dem Meldezeitpunkt ausgestellten „BREEAM-NL”-Zertifikatentwurf hervorgehen, und wobei innerhalb von drei Jahren nach Ausstellung des Zertifikatentwurfs ein Abnahmezertifikat mit der Stufe „Outstanding” vorgelegt wird oder innerhalb von vier Jahren ein Abnahmezertifikat gemäß dem dann geltenden Anforderungskatalog „BREEAM-NL Nieuwbouw en Grootschalige Renovatie” vorgelegt wird, und 5. es handelt sich nur um eine Renovierung eines bestehenden Gebäudes, wenn das Fundament und die Baukonstruktion gemäß dem Bauerlass von 2012 erhalten bleiben, b. Bestehend aus: einem neuen Zweckbau oder den für die Renovierung technisch notwendigen Geräten, baulichen Einrichtungen und gebäudegebundenen Anlagen, um die oben genannten Anforderungen zu erfüllen. Innenausstattungs- und Einrichtungskosten, Grundstückskosten und Kosten für den Abriss und den Erwerb eines bestehenden Gebäudes werden unter Betriebsmittel G 6115 nicht berücksichtigt. Investitionen in nachhaltige Gebäude können ausschließlich als Ganzes für eines der unter E 6110 bis E 6129 genannten Betriebsmittel geltend gemacht werden. 87 Erläuterung: Informationen über BREEAM-NL sind unter www.BREEAM.nl zu finden. Eine Liste der genehmigten Holzzertifizierungssysteme findet sich unter www.tpac.smk.nl oder www.inkoopduurzaamhout.nl. Informationen über Keurhout sind unter www.keurhout.nl zu finden. Der Bauerlass 2012 kann unter www.wetten.nl eingesehen werden. D 6116 Nachhaltig renoviertes oder sehr nachhaltiges neues Gebäude gemäß BREEAM-NL a. Bestimmt für: die nachhaltige Umsetzung von (Zweck-)Nutzfunktionen laut Tabelle 5.1 des Bauerlasses [Bouwbesluit] von 2012, außer Nutzfunktion 1 (Wohnfunktion), 11 (sonstige Nutzfunktion) oder 12 (Bauwerk, das kein Gebäude ist), mit einem Gebäude, bei dem es sich nicht um einen Stall oder ein Gewächshaus handelt und das nachweislich folgende Anforderungen erfüllt: 1. das gesamte angeschaffte neue nachhaltige Holz, das in dem Gebäude verarbeitet wird, erfüllt die Anforderungen von Buchstabe a Punkt 1 von Betriebsmittel A 6310, 2. für das gemeldete Gebäude wird eine Umweltleistungsberechnung (MPG) [Milieuprestatieberekening] vorgelegt, 3a. Für das renovierte Gebäude oder den renovierten Gebäudeteil muss die Stufe „Very Good” (3 Sterne) unter dem Aspekt „Asset” des Prüfsiegels für nachhaltige Immobilienobjekte (BREEAM-NL-In-Use) des Dutch Green Building Council erreicht werden, wobei für die folgenden Kategorien mindestens das genannte Ergebnis erzielt wird: 60% für „Energie”, 30% für „Flächenverbrauch und Ökologie” und 30% für „Baustoffe”, oder 3b. für das neue oder umfassend renovierte Gebäude muss die Stufe „Excellent” (4 Sterne) des Prüfsiegels für nachhaltige Immobilienobjekte [BREEAM-NL Nieuwbouw en Grootschalige Renovatie] des Dutch Green Building Council erreicht werden, wobei für die folgenden Kategorien mindestens das genannte Ergebnis erzielt wird: 60% für „Energie”, 30% für „Flächenverbrauch und Ökologie” und 30% für „Baustoffe” und zusätzlich für den Abschnitt ENE1 mindestens 9 Punkte, 4a. dass die unter 3a genannten Anforderungen erfüllt sind, muss aus einem spätestens drei Monate nach dem Meldezeitpunkt als Grundsatzerklärung mit Eigenbeurteilung ausgestellten „BREEAM-NL-in-Use”-Zertifikat hervorgehen, aus dem die unter 3a genannte Stufe ersichtlich ist, und wobei innerhalb von drei Jahren nach dem Meldezeitpunkt ein „BREEAM-NLin-Use”-Zertifikat mit der Stufe „Very Good” ausgestellt wurde, oder 4b. dass die unter 3b genannten Anforderungen erfüllt sind, muss aus einem spätestens drei Monate (für Bespoke-Strecken 9 Monate) nach dem Meldezeitpunkt ausgestellten „BREEAM-NL”-Zertifikatentwurf hervorgehen, und wobei innerhalb von drei Jahren nach Ausstellung des Zertifikatentwurfs ein Abnahmezertifikat mit der Stufe „Excellent” vorgelegt wird oder innerhalb von vier Jahren ein Abnahmezertifikat gemäß dem dann geltenden Anforderungskatalog „BREEAM-NL Nieuwbouw en Grootschalige Renovatie” vorgelegt wird, und 5. es handelt sich nur um eine Renovierung eines bestehenden Gebäudes, wenn das Fundament und die Baukonstruktion gemäß dem Bauerlass von 2012 erhalten bleiben, b. Bestehend aus: einem neuen Zweckbau oder den für die Renovierung technisch notwendigen Geräten, baulichen Einrichtungen und gebäudegebundenen Anlagen, um die oben genannten Anforderungen zu erfüllen. Innenausstattungs- und Einrichtungskosten, Grundstückskosten und Kosten für 88 den Abriss und den Erwerb eines bestehenden Gebäudes werden unter Betriebsmittel D 6116 nicht berücksichtigt. Investitionen in nachhaltige Gebäude können ausschließlich als Ganzes für eines der unter E 6110 bis E 6129 genannten Betriebsmittel geltend gemacht werden. Erläuterung: Informationen über BREEAM-NL sind unter www.BREEAM.nl zu finden. Eine Liste der genehmigten Holzzertifizierungssysteme ist unter www.tpac.smk.nl oder www.inkoopduurzaamhout.nl. zu finden. Informationen über Keurhout sind unter www.keurhout.nl zu finden. Der Bauerlass 2012 kann unter www.wetten.nl eingesehen werden. E 6117 Nachhaltiges neues oder umfassend renoviertes Gebäude gemäß BREEAM-NL a. Bestimmt für: die nachhaltige Umsetzung von (Zweck-)Nutzfunktionen laut Tabelle 5.1 des Bauerlasses [Bouwbesluit] von 2012, außer Nutzfunktion 1 (Wohnfunktion), 11 (sonstige Nutzfunktion) oder 12 (Bauwerk, das kein Gebäude ist), mit einem Gebäude, bei dem es sich nicht um einen Stall oder ein Gewächshaus handelt und das nachweislich folgende Anforderungen erfüllt: 1. das gesamte angeschaffte neue nachhaltige Holz, das in dem Gebäude verarbeitet wird, erfüllt die Anforderungen von Buchstabe a Punkt 1 von Betriebsmittel A 6310, 2. für das gemeldete Gebäude wird eine Umweltleistungsberechnung (MPG) [Milieuprestatieberekening] vorgelegt, 3. Für das neue oder umfassend renovierte Gebäude muss die Stufe „Very Good” (3 Sterne) des Prüfsiegels für nachhaltige Immobilienobjekte [BREEAM-NL Nieuwbouw en Grootschalige Renovatie] des Dutch Green Building Council erreicht werden, wobei für die folgenden Kategorien mindestens das genannte Ergebnis erzielt wird: 60% für „Energie”, 30% für „Flächenverbrauch und Ökologie” und 30% für „Baustoffe” und zusätzlich für den Abschnitt ENE1 mindestens 6 Punkte, und 4. dass die unter 3 genannten Anforderungen erfüllt sind, muss aus einem spätestens drei Monate (für Bespoke-Strecken 9 Monate) nach dem Meldezeitpunkt ausgestellten „BREEAM-NL”-Zertifikatentwurf hervorgehen, und wobei innerhalb von drei Jahren nach Ausstellung des Zertifikatentwurfs ein Abnahmezertifikat mit der Stufe „Very Good” vorgelegt wird oder innerhalb von vier Jahren ein Abnahmezertifikat gemäß dem dann geltenden Anforderungskatalog „BREEAM-NL Nieuwbouw en Grootschalige Renovatie” vorgelegt wird, b. Bestehend aus: einem neuen Zweckbau oder den für die Renovierung technisch notwendigen Geräten, baulichen Einrichtungen und gebäudegebundenen Anlagen, um die oben genannten Anforderungen zu erfüllen. Innenausstattungs- und Einrichtungskosten, Grundstückskosten und Kosten für den Abriss und den Erwerb eines bestehenden Gebäudes werden unter Betriebsmittel E 6117 nicht berücksichtigt. Investitionen in nachhaltige Gebäude können ausschließlich als Ganzes für eines der unter E 6110 bis E 6129 genannten Betriebsmittel geltend gemacht werden. Erläuterung: Informationen über BREEAM-NL sind unter www.BREEAM.nl zu finden. Eine Liste der genehmigten Holzzertifizierungssysteme ist unter www.tpac.smk.nl oder www.inkoopduurzaamhout.nl. zu finden. Informationen 89 über Keurhout sind unter www.keurhout.nl zu finden. Der Bauerlass 2012 kann unter www.wetten.nl eingesehen werden. G 6120 Sehr nachhaltig renoviertes oder darüber hinaus sehr nachhaltiges neues Gebäude gemäß GPR Gebouw 4.2 a. Bestimmt für: die nachhaltige Umsetzung von (Zweck-)Nutzfunktionen laut Tabelle 5.1 des Bauerlasses 2012, außer Nutzfunktion 1 (Wohnfunktion), 11 (sonstige Nutzfunktion) oder 12 (Bauwerk, das kein Gebäude ist), mit einem Gebäude, außer einem Stall, einem Gewächshaus oder einem Rechenzentrum, von dem festgestellt wurde, dass es die folgenden Anforderungen erfüllt: 1. das gesamte angeschaffte neue nachhaltige Holz, das in dem Gebäude verarbeitet wird, erfüllt die Anforderungen von Buchstabe a Punkt 1 von Betriebsmittel A 6310, 2. für das gemeldete Gebäude wird eine Umweltleistungsberechnung (MPG) [Milieuprestatieberekening] vorgelegt, 3a. das renovierte (Teil-)Gebäude muss die Anforderungen des Bewertungsschemas von GPR Gebouw 4.2 mit einer Bewertung von mindestens 7,5 bei den Themen Energie, Umwelt, Gesundheit, Benutzerqualität und Zukunftsfähigkeit erfüllen, oder 3b. das neue Gebäude (bei dem es sich nicht um einen Gebäudeteil handelt) muss die Anforderungen des Bewertungsschemas von GPR Gebouw 4.2 mit einer Bewertung von mindestens 8,5 bei den Themen Energie, Umwelt, Gesundheit, Benutzerqualität und Zukunftsfähigkeit erfüllen, 4. dass die oben unter 3 genannten Anforderungen erfüllt sind, muss aus einem spätestens drei Monate nach dem Meldezeitpunkt vorgelegten GPRGebäudeberechnungsbericht hervorgehen, der von einem GPR GebouwExperten anhand des Qualitätssicherungsverfahrens für GPRGebäudeberechnungen [Procedure Kwaliteitsborging GPR Gebouw berekening] (Version März 2015) genehmigt und von einem unabhängigen GPR Gebouw-Assessor validiert wurde, und wobei nach der Abnahme des Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach Ausstellung des genannten Berichts ein Abnahmebericht vorgelegt werden muss, der von einem unabhängigen GPR Gebouw-Experten genehmigt und von einem unabhängigen GPR Gebouw-Assessor anhand des Qualitätssicherungsverfahrens für GPR-Gebäudeberechnungen (Version März 2015) validiert wurde, oder innerhalb von vier Jahren, gemäß dem dann geltenden Anforderungskatalog von GPR Gebouw, und 5. es handelt sich nur um eine Renovierung eines bestehenden Gebäudes, wenn das Fundament und die Baukonstruktion gemäß dem Bauerlass von 2012 erhalten bleiben, b. Bestehend aus: einem neuen Zweckbau oder den für die Renovierung technisch notwendigen Geräten, baulichen Einrichtungen und gebäudegebundenen Anlagen, um die oben genannten Anforderungen zu erfüllen. Innenausstattungs- und Einrichtungskosten, Grundstückskosten und Kosten für den Abriss und den Erwerb eines bestehenden Gebäudes werden unter Betriebsmittel G 6120 nicht berücksichtigt. Investitionen in nachhaltige Gebäude können ausschließlich als Ganzes für eines der unter E 6110 bis E 6129 genannten Betriebsmittel geltend gemacht werden. Erläuterung: Informationen zu GPR Gebouw 4.2 finden sich unter www.gprgebouw.nl. Eine Liste der genehmigten Holzzertifizierungssysteme ist 90 unter www.tpac.smk.nl oder www.inkoopduurzaamhout.nl. zu finden. Informationen über Keurhout sind unter www.keurhout.nl zu finden. Der Bauerlass 2012 kann unter www.wetten.nl eingesehen werden. D 6121 Nachhaltig renoviertes oder sehr nachhaltiges neues Gebäude gemäß GPR Gebouw 4.2 a. Bestimmt für: die nachhaltige Umsetzung von (Zweck-)Nutzfunktionen laut Tabelle 5.1 des Bauerlasses 2012, außer Nutzfunktion 1 (Wohnfunktion), 11 (sonstige Nutzfunktion) oder 12 (Bauwerk, das kein Gebäude ist), mit einem Gebäude, außer einem Stall, einem Gewächshaus oder einem Rechenzentrum, von dem festgestellt wurde, dass es die folgenden Anforderungen erfüllt: 1. das gesamte angeschaffte neue nachhaltige Holz, das in dem Gebäude verarbeitet wird, erfüllt die Anforderungen von Buchstabe a Punkt 1 von Betriebsmittel A 6310, 2. für das gemeldete Gebäude wird eine Umweltleistungsberechnung (MPG) [Milieuprestatieberekening] vorgelegt, 3a. das renovierte (Teil-)Gebäude muss die Anforderungen des Bewertungsschemas von GPR Gebouw 4.2 mit einer Bewertung von mindestens 7,0 bei den Themen Energie, Umwelt, Gesundheit, Benutzerqualität und Zukunftsfähigkeit erfüllen, oder 3b. das neue Gebäude (bei dem es sich nicht um einen Gebäudeteil handelt) muss die Anforderungen des Bewertungsschemas von GPR Gebouw 4.2 mit einer Bewertung von mindestens 8,0 bei den Themen Energie, Umwelt, Gesundheit, Benutzerqualität und Zukunftsfähigkeit erfüllen, 4. dass die oben unter 3 genannten Anforderungen erfüllt sind, muss aus einem spätestens drei Monate nach dem Meldezeitpunkt vorgelegten GPRGebäudeberechnungsbericht hervorgehen, der von einem GPR GebouwExperten anhand des Qualitätssicherungsverfahrens für GPRGebäudeberechnungen (Version März 2015) genehmigt und von einem unabhängigen GPR Gebouw-Assessor validiert wurde, und wobei nach der Abnahme des Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach Ausstellung des genannten Berichts ein Abnahmebericht vorgelegt werden muss, der von einem unabhängigen GPR Gebouw-Experten genehmigt und von einem unabhängigen GPR Gebouw-Assessor anhand des Qualitätssicherungsverfahrens für GPR-Gebäudeberechnungen (Version März 2015) validiert wurde, oder innerhalb von vier Jahren, gemäß dem dann geltenden Anforderungskatalog von GPR Gebouw, und 5. es handelt sich nur um eine Renovierung eines bestehenden Gebäudes, wenn das Fundament und die Baukonstruktion gemäß dem Bauerlass von 2012 erhalten bleiben, b. Bestehend aus: einem neuen Zweckbau oder den für die Renovierung technisch notwendigen Geräten, baulichen Einrichtungen und gebäudegebundenen Anlagen, um die oben genannten Anforderungen zu erfüllen. Innenausstattungs- und Einrichtungskosten, Grundstückskosten und Kosten für den Abriss und den Erwerb eines bestehenden Gebäudes werden unter Betriebsmittel D 6121 nicht berücksichtigt. Investitionen in nachhaltige Gebäude können ausschließlich als Ganzes für eines der unter E 6110 bis E 6129 genannten Betriebsmittel geltend gemacht werden. Erläuterung: Informationen zu GPR Gebouw 4.2 finden sich unter www.gprgebouw.nl. Eine Liste der genehmigten Holzzertifizierungssysteme ist 91 unter www.tpac.smk.nl oder www.inkoopduurzaamhout.nl. zu finden. Informationen über Keurhout sind unter www.keurhout.nl zu finden. Der Bauerlass 2012 kann unter www.wetten.nl eingesehen werden. E 6122 Nachhaltiges neues Gebäude gemäß GPR Gebouw 4.2 a. Bestimmt für: die nachhaltige Umsetzung von (Zweck-)Nutzfunktionen laut Tabelle 5.1 des Bauerlasses 2012, außer Nutzfunktion 1 (Wohnfunktion), 11 (sonstige Nutzfunktion) oder 12 (Bauwerk, das kein Gebäude ist), mit einem Gebäude, außer einem Stall, einem Gewächshaus oder einem Rechenzentrum, von dem festgestellt wurde, dass es die folgenden Anforderungen erfüllt: 1. das gesamte angeschaffte neue nachhaltige Holz, das in dem Gebäude verarbeitet wird, erfüllt die Anforderungen von Buchstabe a Punkt 1 von Betriebsmittel A 6310, 2. für das gemeldete Gebäude wird eine Umweltleistungsberechnung (MPG) [Milieuprestatieberekening] vorgelegt, 3. Das neue Gebäude (bei dem es sich nicht um einen Gebäudeteil handelt) muss die Anforderungen des Anforderungskatalogs von GPR Gebouw 4.2 mit einer Bewertung von mindestens 7,5 bei den Themen Energie, Umwelt, Gesundheit, Benutzerqualität und Zukunftsfähigkeit erfüllen, und 4. dass die oben unter 3 genannten Anforderungen erfüllt sind, muss aus einem spätestens drei Monate nach dem Meldezeitpunkt vorgelegten GPRGebäudeberechnungsbericht hervorgehen, der von einem GPR GebouwExperten anhand des Qualitätssicherungsverfahrens für GPRGebäudeberechnungen (Version März 2015) genehmigt und von einem unabhängigen GPR Gebouw-Assessor validiert wurde, und wobei nach der Abnahme des Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach Ausstellung des genannten Berichts ein Abnahmebericht vorgelegt werden muss, der von einem unabhängigen GPR Gebouw-Experten genehmigt und von einem unabhängigen GPR Gebouw-Assessor anhand des Qualitätssicherungsverfahrens für GPR-Gebäudeberechnungen (Version März 2015) validiert wurde, oder innerhalb von vier Jahren, gemäß dem dann geltenden Anforderungskatalog von GPR Gebouw, b. Bestehend aus: einem neuen Zweckbau. Innenausstattungs- und Einrichtungskosten, Grundstückskosten und Kosten für den Abriss und den Erwerb eines bestehenden Gebäudes werden unter Betriebsmittel E 6122 nicht berücksichtigt. Investitionen in nachhaltige Gebäude können ausschließlich als Ganzes für eines der unter E 6110 bis E 6129 genannten Betriebsmittel geltend gemacht werden. Erläuterung: Informationen zu GPR Gebouw 4.2 finden sich unter www.gprgebouw.nl. Eine Liste der genehmigten Holzzertifizierungssysteme ist unter www.tpac.smk.nl oder www.inkoopduurzaamhout.nl. zu finden. Informationen über Keurhout sind unter www.keurhout.nl zu finden. Der Bauerlass 2012 kann unter www.wetten.nl eingesehen werden. G 6125 Sehr nachhaltig renoviertes oder neues Gebäude gemäß LEED BD+C a. Bestimmt für: die nachhaltige Umsetzung von (Zweck-)Nutzfunktionen laut Tabelle 5.1 des Bauerlasses [Bouwbesluit] von 2012, außer Nutzfunktion 1 (Wohnfunktion), 11 (sonstige Nutzfunktion) oder 12 (Bauwerk, das kein Gebäude ist), mit einem Gebäude, bei dem es sich nicht um einen Stall oder 92 ein Gewächshaus handelt und das nachweislich folgende Anforderungen erfüllt: 1. das gesamte angeschaffte neue nachhaltige Holz, das in dem Gebäude verarbeitet wird, erfüllt die Anforderungen von Buchstabe a Punkt 1 von Betriebsmittel A 6310, 2. für das gemeldete Gebäude wird eine Umweltleistungsberechnung (MPG) [Milieuprestatieberekening] vorgelegt, 3. Für das Gebäude (bzw. den Gebäudeteil) muss die Stufe „Platinum” des Prüfsiegels für nachhaltige Immobilienobjekte (LEED BD+C, Version 4) des U.S. Green Building Council erreicht werden. Dies muss aus einem spätestens drei Monate nach dem Meldedatum durch einen LEED Accredited Professional ausgestellten Statusbericht hervorgehen, aus dem ersichtlich ist, dass in den Entwurf die folgenden Kategorien aufgenommen wurden: SS-Credit 1 (SA) und 2 (SD-PoRH) insgesamt mindestens 2 Punkte, EACredit 2 (OEP) mindestens 10 Punkte, MR-Credit 2 (BPDO-EPD) bis 4 (PBT.SR-M) insgesamt mindestens 4 Punkte, 4. Innerhalb von drei Jahren nach Ausstellung des Statusberichts wird ein Abnahmezertifikat der Stufe „Platinum” des Prüfsiegels für nachhaltige Immobilienobjekte (LEED) des U.S. Green Building Council vorgelegt, und 5. es handelt sich nur um eine Renovierung eines bestehenden Gebäudes, wenn das Fundament und die Baukonstruktion gemäß dem Bauerlass von 2012 erhalten bleiben, b. Bestehend aus: einem neuen Zweckbau oder den für die Renovierung technisch notwendigen Geräten, baulichen Einrichtungen und gebäudegebundenen Anlagen, um die oben genannten Anforderungen zu erfüllen. Innenausstattungs- und Einrichtungskosten, Grundstückskosten und Kosten für den Abriss und den Erwerb eines bestehenden Gebäudes werden unter Betriebsmittel G 6125 nicht berücksichtigt. Investitionen in nachhaltige Gebäude können ausschließlich als Ganzes für eines der unter E 6110 bis E 6129 genannten Betriebsmittel geltend gemacht werden. Erläuterung: Informationen zu LEED sind unter www.usgbc.org und www.bouwcertificering.org zu finden. Eine Liste der genehmigten Holzzertifizierungssysteme ist unter www.tpac.smk.nl oder www.inkoopduurzaamhout.nl. zu finden. Informationen über Keurhout sind unter www.keurhout.nl zu finden. Der Bauerlass 2012 kann unter www.wetten.nl eingesehen werden. D 6126 Nachhaltig renoviertes oder neues Gebäude gemäß LEED BD+C a. Bestimmt für: die nachhaltige Umsetzung von (Zweck-)Nutzfunktionen laut Tabelle 5.1 des Bauerlasses [Bouwbesluit] von 2012, außer Nutzfunktion 1 (Wohnfunktion), 11 (sonstige Nutzfunktion) oder 12 (Bauwerk, das kein Gebäude ist), mit einem Gebäude, bei dem es sich nicht um einen Stall oder ein Gewächshaus handelt und das nachweislich folgende Anforderungen erfüllt: 1. das gesamte angeschaffte neue nachhaltige Holz, das in dem Gebäude verarbeitet wird, erfüllt die Anforderungen von Buchstabe a Punkt 1 von Betriebsmittel A 6310, 2. für das gemeldete Gebäude wird eine Umweltleistungsberechnung (MPG) [Milieuprestatieberekening] vorgelegt, 3. Für das Gebäude (bzw. den Gebäudeteil) muss die Stufe „Gold” des Prüfsiegels für nachhaltige Immobilienobjekte (LEED BD+C, Version 4) des U.S. Green Building Council erreicht werden. Dies muss aus einem 93 spätestens drei Monate nach dem Meldedatum durch einen LEED Accredited Professional ausgestellten Statusbericht hervorgehen, aus dem ersichtlich ist, dass in den Entwurf die folgenden Kategorien aufgenommen wurden: SS-Credit 1 (SA) maximale Punktzahl, EA-Credit 2 (OEP) mindestens 7 Punkte, MR-Credit 2 (BPDO-EPD) bis 4 (PBT.SR-M) insgesamt mindestens 3 Punkte, 4. Innerhalb von drei Jahren nach Ausstellung des Statusberichts wird ein Abnahmezertifikat der Stufe „Gold” des Prüfsiegels für nachhaltige Immobilienobjekte (LEED) des U.S. Green Building Council vorgelegt, und 5. es handelt sich nur um eine Renovierung eines bestehenden Gebäudes, wenn das Fundament und die Baukonstruktion gemäß dem Bauerlass von 2012 erhalten bleiben, b. Bestehend aus: einem neuen Zweckbau oder den für die Renovierung technisch notwendigen Geräten, baulichen Einrichtungen und gebäudegebundenen Anlagen, um die oben genannten Anforderungen zu erfüllen. Innenausstattungs- und Einrichtungskosten, Grundstückskosten und Kosten für den Abriss und den Erwerb eines bestehenden Gebäudes werden unter Betriebsmittel D 6126 nicht berücksichtigt. Investitionen in nachhaltige Gebäude können ausschließlich als Ganzes für eines der unter E 6110 bis E 6129 genannten Betriebsmittel geltend gemacht werden. Erläuterung: Informationen zu LEED sind unter www.usgbc.org und www.bouwcertificering.org zu finden. Eine Liste der genehmigten Holzzertifizierungssysteme ist unter www.tpac.smk.nl oder www.inkoopduurzaamhout.nl. zu finden. Informationen über Keurhout sind unter www.keurhout.nl zu finden. Der Bauerlass 2012 kann unter www.wetten.nl eingesehen werden. E 6129 Renoviertes oder neues Gebäude mit „Slimbouwen”-Prüfsiegel a. Bestimmt für: die nachhaltige Umsetzung von (Zweck-)Nutzfunktionen laut Tabelle 5.1 des Bauerlasses 2012, außer Nutzfunktion 1 (Wohnfunktion), 11 (sonstige Nutzfunktion) oder 12 (Bauwerk, das kein Gebäude ist), mit einem Gebäude, außer einem Stall, einem Gewächshaus oder einem Rechenzentrum, von dem festgestellt wurde, dass es die folgenden Anforderungen erfüllt: 1. das gesamte angeschaffte neue nachhaltige Holz, das in dem Gebäude verarbeitet wird, erfüllt die Anforderungen von Buchstabe a Punkt 1 von Betriebsmittel A 6310, 2. für das gemeldete Gebäude wird eine Umweltleistungsberechnung (MPG) [Milieuprestatieberekening] vorgelegt, 3. Spätestens drei Monate nach dem Meldezeitpunkt muss durch die von der Stichting Slimbouwen beauftragte Expertenkommission ein „Slimconcept”Prüfsiegel für das betreffende Gebäude ausgestellt werden, 4. Innerhalb von drei Jahren nach der Ausstellung des „Slimconcept”Prüfsiegels wird ein „Slimproject”-Prüfsiegel vorgelegt, das durch die von der Stichting Slimbouwen beauftragte Expertenkommission ausgestellt wurde, und 5. Es handelt sich nur um eine Renovierung eines bestehenden Gebäudes, wenn das Fundament und die Baukonstruktion gemäß dem Bauerlass von 2012 erhalten bleiben. b. Bestehend aus: einem neuen Zweckbau oder den für die Renovierung technisch notwendigen Geräten, baulichen Einrichtungen und gebäudegebundenen 94 Anlagen, um die oben genannten Anforderungen zu erfüllen. Innenausstattungs- und Einrichtungskosten, Grundstückskosten und Kosten für den Abriss und den Erwerb eines bestehenden Gebäudes werden unter Betriebsmittel E 6129 nicht berücksichtigt. Das Betriebsmittel kommt höchstens bis zu einem Betrag von 5.000.000 € der Investitionssumme für die steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen in Betracht. Investitionen in nachhaltige Gebäude können ausschließlich als Ganzes für eines der unter E 6110 bis E 6129 genannten Betriebsmittel geltend gemacht werden. Erläuterung: Informationen über Slimbouwen sind unter www.slimbouwen.nl zu finden. Eine Liste der genehmigten Holzzertifizierungssysteme ist unter www.tpac.smk.nl oder www.inkoopduurzaamhout.nl. zu finden. Informationen über Keurhout sind unter www.keurhout.nl zu finden. Der Bauerlass 2012 kann unter www.wetten.nl eingesehen werden. Materialverbrauch A 6310 Nachhaltiges Holz in (Komponenten) einer Arbeit oder eines Produkts a. Bestimmt für: die Verwendung von nachhaltigem Holz in (Teilen von) einem Bauwerk oder Produkt, wobei es sich nicht um Kisten für Landwirtschaftsprodukte und Paletten handelt, wobei das verwendete Holz: 1. anhand eines Zertifizierungssystems zertifiziert wurde, das vom Timber Procurement Assessment Committee zugelassen ist und für das der betreffende Hersteller, der Bauunternehmer und das ausführende Unternehmen ein „Chain of Custody”-Zertifikat eines Zertifizierungssystems besitzt, das vom Timber Procurement Assessment Committee zugelassen ist, oder 2. nicht imprägniertes Abrissholz ist, bei dem bekannt ist, woher es stammt, was sich unter anderem anhand von Transportscheinen überprüfen lässt, b. Bestehend aus: (Teilen von) einem Bauwerk oder Produkt aus nachhaltigem Holz gemäß den unter a. genannten Anforderungen. Eine Investition in nachhaltiges Holz als Bestandteil eines nachhaltigen Gebäudes, das unter einem der Betriebsmittel E 6110 bis E 6129 geltend gemacht wurde, kommt unter Betriebsmittel A 6310 nicht für steuerliche Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen in Betracht. Dies gilt nicht für das im Innenbereich verwendete nachhaltige Holz. Erläuterung: Eine Liste der genehmigten Holzzertifizierungssysteme findet sich unter www.tpac.smk.nl oder www.inkoopduurzaamhout.nl. Informationen über Keurhout sind unter www.keurhout.nl zu finden. Unter Abrissholz aus kontrollierten Quellen ist zu verstehen: Abrissholz, bei dem bekannt ist, woher es stammt, was sich beispielsweise anhand von Transportscheinen überprüfen lässt. Für Investitionen in nachhaltige Gebäude, siehe die Betriebsmittel E 6110 bis E 6129. F 6320 Naturfreundliche Vorrichtungen in der bebauten Umgebung a. Bestimmt für: die Stärkung der gebietseigenen Biodiversitätsfaktoren durch Anlagen, Landschaftselemente und Hoch- oder Tiefbaukonstruktionen in der 95 bebauten Umgebung, eventuell in Kombination mit Reduzierung des Wärmeinseleffekts von Städten und eventuell mit natürlichen Spielelementen und einer Begrünung für Kinder zur Förderung des Spielens im Freien, wobei: - das verwendete Holz die in Buchstabe a Punkt 1 genannten Anforderungen an Betriebsmittel A 6310 erfüllt, - die Bestimmung der gebietseigenen Biodiversitätsfaktoren aufgrund eines Umweltgutachtens einer einschlägigen Forschungs- und Beratungsorganisation erfolgt, und - Schäden durch eigene Aktivitäten reduziert oder verhindert werden, b. Bestehend aus: Anlagen, Landschaftselementen oder Hoch- oder Tiefbaukonstruktionen, die zur Stärkung der gebietseigenen Biodiversität technisch notwendig sind, und eventuell natürlichen Spielelementen, mit Ausnahme von Fertigspielelementen und Investitionen in Wohngebäude. Das Betriebsmittel wird höchstens mit 1 000 000 EUR der Investitionssumme bei den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt. Erläuterung: Andere in der Umweltliste genannte Betriebsmittel werden unter Betriebsmittel F 6320 nicht berücksichtigt. Für Maßnahmen in der bebauten Umgebung können die Informationen des Vogelschutzes (www.vogelbescherming.nl/ vogels_beschermen/stad_en_dorp/stadsvogels) und des Biodiversitätsportals (www.biodiversiteit.nl) herangezogen werden. B 6330 Geräuscharmes Betriebsgelände a. Bestimmt für: die Reduzierung des Schall(druck)pegels eines Betriebsgeländes um mindestens 3 dB(A) gegenüber dem gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwert durch einen Betrieb, der die geltenden Schallgrenzwerte bereits erfüllt, b. Bestehend aus: geräuscharmen Techniken und Isoliermaterial, mit Ausnahme von mobilen Maschinen und Transportmitteln (oder deren Anpassung). Erläuterung: Beispiele für geräuscharme Techniken sind die Anpassung der Fahrrouten auf dem Betriebsgelände, Vorkehrungen an Gewerbegebäuden zur Verringerung der Schallreflexion, die Dämpfung von Punktquellen und der Einsatz geräuscharmer ortsfester Ventilatoren und Aggregate. Anlagen und öffentliche Einrichtungen F 6405 Drehbare multifunktionale Oberflächenabdeckung a. Bestimmt für: multifunktionale Vorrichtungen mit vollautomatischen drehbaren Gehäusen, wobei bei dreieckigen Gehäusen für mindestens zwei Seiten und bei viereckigen Gehäusen für mindestens drei Seiten gilt, dass die gewählten Vorrichtungen der Luftreinigung, der Wasserspeicherung, der Energieerzeugung, der Produktion umweltfreundlicher Rohstoffe, der Reduzierung des Wärmeinseleffekts oder einem vergleichbaren Umweltvorteil dienen, b. Bestehend aus: (voll-)automatischen drehbaren Gehäusen mit den oben genannten Vorrichtungen, einem Befestigungsrahmen und eventuell folgenden Bestandteilen: Boden- oder Fassadenbefestigung und baulichen Anpassungen für die Anbringung, mit Ausnahme von Kosten für die Energieerzeugung. 96 F 6420 Dachbegrünung a. Bestimmt: die Abdeckung und Isolierung des Dachs eines Gewerbegebäudes durch mehrere wasserspeichernde Schichten mit Bepflanzung, sowohl zur Vermeidung der Be- bzw. Überlastung der Kanalisation durch Niederschlagswasser als auch zur Reinigung der Luft oder zur Schaffung von Brut- und Futterplätzen für Tiere, b. Bestehend aus: einer wasserdichten Folie, einer Substratschicht und eventuell den folgenden Bestandteilen: einer Drainageschicht, einer künstlichen Berieselung und Verankerung, baulichen Anpassungen bei bestehenden Dächern und Nistplätzen. Erläuterung: Investitionen im Rahmen des Green Deal „Groene Daken” [Dachbegrünung] können möglicherweise für dieses Betriebsmittel geltend gemacht werden. F 6421 Fassadenbegrünungssystem a. Bestimmt für: die Bedeckung der vertikalen Außenmauern gewerblicher Gebäude mit einer Vegetationsschicht zur Kühlung und Reinigung der Luft oder zur Schaffung von Brut- und Futterplätzen für Tiere, b. Bestehend aus: einem Rahmen mit Substrat und eventuell den folgenden Bestandteilen: einer fassadenschützenden Schicht, baulichen Anpassungen des bestehenden Mauerwerks, Bewässerungsleitungen und Nistplätzen. Erläuterung: Investitionen im Rahmen des Green Deal „Groene Daken” [Dachbegrünung] können möglicherweise für dieses Betriebsmittel geltend gemacht werden. G 6422 Wandbegrünungssystem a. Bestimmt für: die Begrenzung von Lärmbelästigung und die Förderung von Brut-, Zufluchts- oder Futterplätzen für Tiere mit Hilfe eines Wandbegrünungssystems mit beidseitiger Begrünung, wobei die Metallkonstruktion so geschützt ist, dass keine Stoffe in den Boden auslaugen, b. Bestehend aus: einer Metallkonstruktion mit Schutzschicht, Substrat, beidseitiger Begrünung und eventuell den folgenden Bestandteilen: Bewässerungsleitungen und Nistplätzen. Das Betriebsmittel kommt höchstens bis zu einem Betrag von 150 EUR pro Quadratmeter für die steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen in Betracht. Erläuterung: Investitionen im Rahmen des Green Deal „Groene Daken” [Dachbegrünung] können möglicherweise für dieses Betriebsmittel geltend gemacht werden. B 6425 Naturbadesee a. Bestimmt für: die Förderung der Freizeitgestaltung in der Natur und der lokalen Biodiversität durch einen öffentlichen oder gewerblichen Badesee mit einem Helophytenfilter mit Rezirkulation des Wassers des Badesees und ohne chemische Entkeimung; der Badesee kann eventuell als Löschwasserteich 97 genutzt werden, b. Bestehend aus: einem Badesee, einem Helophytenfilter und eventuell einem Anschluss an eine Wärme-/Kältequelle. F 6429 Lichtimmissionsreduzierende Außenbeleuchtung a. Bestimmt für: 1. die Reduzierung der Lichtimmission abends oder nachts durch Anpassung oder Austausch bestehender störender Lichtquellen im Freien durch energiesparende Lichtquellen (vorzugsweise LED-Lampen) mit gleicher oder geringerer Beleuchtungsstärke wie die ausgetauschten Lichtquellen, die mindestens dem Installationslabel Niveau B gemäß der Empfehlung „Handbuch zu den Energielabels öffentlicher Beleuchtung 2010” [Handleiding energielabeling openbare verlichting 2010] der niederländischen Stiftung für Beleuchtungskunde NSVV entsprechen, mit die Lichtstreuung begrenzenden Leuchten, wobei nach Möglichkeit Windenergie, Solarenergie oder Bewegungsmelder zum Einsatz kommen, oder 2. die abendliche Beleuchtung von Sportplätzen und Freizeitgeländen mit Hilfe von LED-Lampen in die Lichtstreuung begrenzenden Leuchten mit einem spezifischen Lichtstrom von mindestens 84 Lumen pro Watt, gemessen gemäß LM-79-08, b. Bestehend aus: 1. bezüglich Buchstabe a Punkt 1 – Außenbeleuchtung in die Lichtstreuung begrenzenden Leuchten und eventuell den folgenden Bestandteilen: LEDMarkierungen, einer Windturbine oder einem Solarmodul, einer Regeleinheit und Anwesenheitssensoren, 2. bezüglich Buchstabe a Punkt 2: LED-Lampen in die Lichtstreuung begrenzenden Leuchten. Erläuterung: Weitere Informationen zu umweltfreundlicher Beleuchtung, darunter die Richtlinie für öffentliche Beleuchtung 2011 [Richtlijn Openbare Verlichting 2011] und das Handbuch Hell-Dunkel [Handboek Licht-Donker], finden sich unter www.nsvv.nl und www.rvo.nl/subsidies-regelingen/energiearme-buitenverlichtingcategorie-g2. G 6440 Versickerungssystem a. Bestimmt für: 1. das Speichern und Versickern von Niederschlagswasser in perforierten Containern, wobei das Niederschlagswasser nach dem Verbleib in diesem Container in den Boden infiltriert, 2. die Zuführung von Regenwasser zu einem Versickerungssystem oder das Versickern des Regenwassers über perforierte Leitungen, oder 3. das Speichern und Versickern von Niederschlagswasser in einem Infiltrationsgraben, b. Bestehend aus: 1. bezüglich Buchstabe a Punkt 1 – einem perforierten Behälter und eventuell den folgenden Bestandteilen: Geotextil und transportablem Sportplatz, 2. bezüglich Buchstabe a Punkt 2 – perforierten Leitungen und eventuell Geotextil, 3. bezüglich Buchstabe a Punkt 3 – einem Infiltrationsgraben. Erläuterung: Dieses Betriebsmittel kann in Kombination mit einem transportablen 98 Sportplatz eingesetzt werden. F 6441 Vorrichtung zur Speicherung und verzögerten Ableitung von Niederschlagswasser a. Bestimmt für: die Sammlung und Speicherung des Niederschlagswassers von Betriebsgelände und Betriebsgebäuden, bei denen es sich nicht um Gewächshäuser handelt) bei heftigen Niederschlägen, wobei mindestens 50 l Niederschlagswasser pro Quadratmeter Einzugsfläche gespeichert werden können und wobei das Niederschlagswasser genutzt wird oder verzögert mit einer Ableitungsgeschwindigkeit von maximal 0,36 l/h und m² Fläche abgeleitet wird, b. Bestehend aus: einer Wasserspeichervorrichtung und eventuell den folgenden Bestandteilen: einer verstärkten Dachkonstruktion, Geotextil und einem Leitungsnetz zur Nutzung des Wassers. Erläuterung: Siehe Betriebsmittel G 6440 für das Speichern und Versickern von Niederschlagswasser. F 6442 Einrichtung zur kontrollierten Niederschlagswasserspeicherung auf Flachdächern a. Bestimmt für: das Abdecken und Isolieren horizontaler Dachkonstruktionen von Gebäuden mit einer absorbierenden Matte mit Überlauf zur Lebensdauerverlängerung der Bedachung und zur Verminderung der Überschwemmungsgefahr bzw. der Überlastung der Kanalisation bei Regen, b. Bestehend aus: wasserabsorbierenden Dachmaterialien, einem sensorgesteuerten Schließventil und eventuell den folgenden Bestandteilen: einem Überlauf, einer Rückpumpe und einem Sonnenkollektor in der Wasserfläche. Erläuterung: Siehe Betriebsmittel F 6441 für Vorrichtungen zur Speicherung und verzögerten Ableitung von Niederschlagswasser. A 6445 Grauwasserrecyclinganlage a. Bestimmt für: die Wiederverwendung des Wassers aus dem eigenen Pool, des Duschwassers oder des gereinigten Abwassers für die Toilettenspülung oder die Klimaanlage, b. Bestehend aus: einem Grauwassertank, einem sekundären Wasserleitungsnetz, einem Druckbehälter, einem automatischen Umschalter und einer Filtriereinheit. F 6446 Dezentrale Abwasserentsorgungsanlage a. Bestimmt für: das Klären von Haushaltsabwasser oder vergleichbarem Abwasser, wobei: 1. die Abwassertrennung an der Quelle erfolgt und nach Aufbereitung bzw. Klärung des Abwassers Grundstoffe und sauberes Wasser rückgewonnen und anschließend wiederverwendet oder anderweitig verwertet werden, oder 2. Arzneimittelreste, hormonstörenden Stoffe oder multiresistente Bakterien im Abwasser neutralisiert werden, b. Bestehend aus: einer Presse, einer Vergärungsanlage, einer Membrananlage, 99 einem Oxidationsreaktor, einem Aktivkohlefilter und eventuell einem Abfallkompressor. F 6449 Toilette mit Urintrennung a. Bestimmt für: die getrennte Aufnahme von Urin und Fäkalien in einer Toilette, wobei der Urin gesondert gespeichert und behandelt wird und nicht mehr als 4 l Wasser pro Spülung verbraucht werden, b. Bestehend aus: einer Toilette mit Urintrennung, einem innenliegenden Urinableitungssystem, einem Urintank und eventuell den folgenden Bestandteilen: einer Anlage zur Vermeidung von Verstopfungen und Anpassungen an bestehenden Leitungen. 100 Erläuterung 1. Allgemeines 1.1 Einleitung Diese Verordnung dient zur Änderung der Festlegungsverordnung Sonderabschreibungen und steuerliche Entlastungen bei Umweltinvestitionen 2009 (im Folgenden: Festlegungsverordnung) und zum Ersatz des zu der Festlegungsverordnung gehörenden Anhangs. Die Festlegungsverordnung wurde im Zusammenhang mit neuen europarechtlichen Anforderungen für staatliche Umweltbeihilfen angepasst (siehe Abschnitt 2 und die Erläuterung der einzelnen Artikel). Im Anhang werden die zur Ausführung des Einkommensteuergesetzes von 2001 (im Folgenden: IB 2001) erforderlichen Betriebsmittelkategorien aufgelistet, die für Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen (im Folgenden: VAMIL) oder steuerliche Entlastungen bei Umweltinvestitionen (im Folgenden: MIA) in Betracht kommen. Mit dem Instrument VAMIL werden in Betriebsmittel getätigte Investitionen steuerlich gefördert, die im Interesse des Umweltschutzes in den Niederlanden sind. Es geht dabei um nicht gängige Betriebsmittel, deren Markteinführung durch diese Verordnung unterstützt werden soll. Auch das Instrument der steuerlichen Entlastungen (MIA) ist ein finanzieller Anreiz für Investitionen in Betriebsmittel, die dem Interesse des Umweltschutzes in den Niederlanden dienen. Mit den Betriebsmitteln, die in Abschnitt 2 des Anhangs der Festlegungsverordnung über Sonderabschreibungen und steuerliche Entlastungen bei Umweltinvestitionen 2009 (im Folgenden: Umweltliste von 2016) aufgeführt werden, werden die Vorlage „Grünes Wachstum” des Kabinetts3, das Schreiben der Staatssekretärin für Infrastruktur und Umwelt zur Modernisierung der Umweltpolitik4 und die Spitzensektoren der Wirtschaftspolitik berücksichtigt. Einige der 2015 im Anhang enthaltenen Betriebsmittel werden in Abschnitt 3 des Anhangs nicht mehr aufgeführt. So wird für bestimmte Betriebsmittel eine weitere Förderung der Markteinführung mit VAMIL als nicht mehr notwendig erachtet. Außerdem wurden einige der in die Umweltliste von 2016 aufgenommenen Betriebsmittel gegenüber 2015 geändert. Im Vergleich zu 2015 wurden auch neue Betriebsmittel in die Umweltliste von 2016 aufgenommen, die mit VAMIL oder MIA gefördert werden können. In den folgenden Abschnitten wird darauf näher eingegangen. Der Etat für die Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen beträgt für das Jahr 2016 40 Mio. Euro. Der für steuerliche Entlastungen bei Umweltinvestitionen zur Verfügung stehende Etat beträgt für 2016 97 Mio. Euro. Die Investitionen müssen für jede Meldung mindestens 2 500 EUR betragen, damit eine Förderung mit MIA oder VAMIL möglich ist.5 1.2 Europarechtliche Aspekte Der Vorteil, der aufgrund von VAMIL und MIA erzielt werden kann, lässt sich in Parlamentsdrucksachen II 2012/13, 33 043, Nr. 14. Parlamentsdrucksachen II 2013/14, 28 663, Nr. 55. 5 Siehe Artikel 3 Absatz 2 der Festlegungsverordnung über steuerliche Entlastungen bei Umweltinvestitionen von 2001 und Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung für Sonderabschreibungen von 2001. 3 4 101 vielen Fällen als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) betrachten. Da für diese Verordnung die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, die Gruppenfreistellungsverordnung Landwirtschaft und die Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei gelten, handelt es sich hier um erlaubte staatliche Beihilfen. Beihilferegelungen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 und 3 des AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von einer Meldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 des AEUV befreit, sofern die Beihilfe alle Anforderungen in den Kapiteln I und III der oben genannten Verordnungen erfüllt. Anhand von Notifizierungen aufgrund von Artikel 11 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, Artikel 9 der Gruppenfreistellungsverordnung Landwirtschaft und Artikel 11 der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei wird die Europäische Kommission über die Anpassungen der Festlegungsverordnung informiert. Mit der vorliegenden Änderung werden Anforderungen in die Festlegungsverordnung aufgenommen, um die Bestimmungen in den Kapiteln I und III der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, der Gruppenfreistellungsverordnung Landwirtschaft und der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei zu erfüllen. So wurde der neue Artikel 3a in die Verordnung aufgenommen, um die Transparenzpflicht aus den oben genannten Freistellungsverordnungen zu erfüllen. Hierzu wurde auch das elektronische Formular geändert, mit dem ein Unternehmen eine Investition für VAMIL oder MIA geltend macht. In das elektronische Formular wurde unter anderem aufgenommen, dass Meldedaten möglicherweise aufgrund von Transparenzbestimmungen aus den oben genannten Verordnungen veröffentlicht werden können. Die Anforderungen in der Verordnung und der Umweltliste 2016 sind so ausgelegt, dass keine Beihilfen gewährt werden, die die entsprechenden Schwellenwerte für eine Förderung überschreiten. Gemäß dieser Verordnung gilt ein Höchstbetrag von 25 Mio EUR je (Bestandteil von einem) Betriebsmittel, wodurch die Beihilfen entsprechend der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung niemals das Förderbudget von 7,5 Mio EUR überschreiten. Für Investitionen in die primäre landwirtschaftliche Produktion, Fischerei und Aquakultur wurden Zusatzbestimmungen in Abschnitt 1 und 2 des Anhangs aufgenommen. Darüber hinaus ist, gemäß der genannten Freistellungsverordnungen, die Förderung für derartige Investitionen auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beschränkt. Sofern es sich bei den Investitionen um staatliche Beihilfen handelt, kommt im Rahmen dieser Verordnung häufig Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a und b der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zur Anwendung. Darin ist festgelegt, dass eine Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, wenn es dadurch einem Begünstigter ermöglicht wird, das sich aus seinen Aktivitäten ergebende Umweltschutzniveau zu erhöhen, indem die dann geltenden Normen der Union mehr als erfüllt werden, oder, bei Fehlen solcher Normen, das sich aus seinen Aktivitäten ergebende Umweltschutzniveau zu erhöhen. Für Recycling und die Wiederverwendung von durch andere Unternehmen produzierten Abfällen wurde Artikel 47 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung verwendet. Ferner wurde für Techniken, mit denen Boden oder Grundwasser saniert werden, Artikel 45 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung verwendet. Für die Betriebsmittel, die unter der Überschrift „Nahrungsversorgung und 102 landwirtschaftliche Produktion” aufgenommen wurden, wurden die Artikel 14 und 17 der Gruppenfreistellungsverordnung Landwirtschaft verwendet. Für die Betriebsmittel, die unter der Überschrift „Aquakultur” aufgenommen wurden, gelten die folgenden Artikel der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei: die Artikel 36 und 39 für die Betriebsmittel unter den Codes F 2400 bis F 2421, die Artikel 36, 39 und 42 für die Betriebsmittel unter dem Code F 2430, die Artikel 23 und 25 für die Betriebsmittel unter den Codes F 2510 und B 2511, die Artikel 23, 25 und 29 für das Betriebsmittel unter dem Code F 2515, Artikel 23 für das Betriebsmittel unter dem Code A 2520 und Artikel 25 für das Betriebsmittel unter Code F 2590. Für das Betriebsmittel unter Code F 2612 gilt Artikel 42 der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei. Sofern dies nicht bereits aufgrund der Beschränkung auf Investitionen in Sachanlagen gewährleistet ist, wurden für bestimmte Fälle in der Verordnung Zusatzanforderungen aufgestellt, wodurch Sektoren oder Investitionen, die kein Recht auf Beihilfen haben, ausgeschlossen werden. 1.3 Bürokratiekosten und Kosten zur Einhaltung der Verordnung Die Bürokratiekosten und die Kosten für die inhaltliche Erfüllung der Vorschriften, die mit der Anwendung der Instrumente VAMIL und MIA zusammenhängen, ergeben sich nicht aus der Festlegungsverordnung, sondern aus der Durchführungsverordnung für Sonderabschreibungen von 2001 [Uitvoeringsregeling willekeurige afschrijving] und die Festlegungsverordnung über steuerliche Entlastungen bei Umweltinvestitionen von 2001 [Meldingsregeling milieu-investeringsaftrek]. Die Änderung der Festlegungsverordnung hat somit keine Auswirkungen auf die Bürokratiekosten und die Einhaltungskosten. 1.4 Notifizierung In der Verordnung geht es um technische Beschreibungen, begleitet von steuerlichen Maßnahmen, die sich auf die Verwendung von Produkten auswirken, indem sie die Einhaltung technischer Spezifikationen fördern. Die Festlegungsverordnung fällt dementsprechend unter die Definition von Artikel 1 Punkt 11 Unterabsatz 2 dritter Spiegelstrich der Richtlinie Nr. 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG 1998, L 204). Zur Einhaltung von Artikel 8 Absatz 1 der genannten Richtlinie wurde der Verordnungsentwurf am ... Dezember 2015 der Europäischen Kommission gemeldet (Notifizierungsnummer .../NL). Aus Artikel 10 Absatz 4 der genannten Richtlinie folgt, dass die Festlegungsverordnung nach der Notifizierung unverzüglich in Kraft treten kann. 1.5 Inkrafttreten Der Zeitpunkt des Inkrafttretens zum 1. Januar 2016 wurde in Übereinstimmung mit dem System der Steuergesetze festgelegt, in dem von Kalenderjahren ausgegangen wird. Von der Mindesteinführungsfrist wurde abgewichen, weil den Zielgruppen mit einem raschen Inkrafttreten gedient ist. Das System der einheitlichen Termine für das Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften erlaubt diese Ausnahme.6 6 Siehe Parlamentsdrucksachen II 2009/10, 29 515, Nr. 309 103 2. Zu den einzelnen Artikeln Artikel I A Mit dieser Änderungsverordnung wird eine Begriffsbestimmung in die Festlegungsverordnung eingefügt. Die Begriffsbestimmung ist wie üblich in Artikel 1 enthalten. Dadurch wurde es notwendig, den bestehenden Artikel 1 zu Artikel 1a umzunummerieren. In der Begriffsbestimmung werden die Gruppenfreistellungsverordnungen definiert, auf die in der Festlegungsverordnung mehrfach verwiesen wird. B Abschnitt B ändert den neuen Artikel 1a. Buchstabe f entfällt in diesem Artikel; der Inhalt von Buchstabe f wird in geänderter Formulierung in den neuen Artikel 2a verschoben. Da Buchstabe f entfällt, wird das Ende der Buchstaben d und e angepasst. C Im Zusammenhang mit den Änderungen in der Festlegungsverordnung durch die Abschnitte A und B wird Artikel 2 entsprechend angepasst. D Mit Abschnitt D wurde ein neuer Artikel 2a eingefügt. Mit diesem Artikel werden die für die Gewährung staatlicher Beihilfen geltenden europarechtlichen Vorschriften umgesetzt. Buchstabe a von Artikel 2a betrifft eine Bestimmung zur Vermeidung unzulässiger Kumulierung im Sinne von Artikel 8 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, der Gruppenfreistellungsverordnung Landwirtschaft und der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei. Darüber hinaus darf aufgrund der genannten Freistellungsverordnungen einem Unternehmen, gegen das eine Rückforderungsanordnung vorliegt und einem Unternehmen in Schwierigkeiten keine Beihilfe gewährt werden. E Mit Abschnitt E wurde ein neuer Artikel 3a eingefügt. Mit dieser Bestimmung wird die Transparenzverpflichtung umgesetzt, die aufgrund von Artikel 9 der Allgemeinen Gruppenfreistellung, der Gruppenfreistellung Landwirtschaft und der Gruppenfreistellung Fischerei gilt. Artikel II Artikel II ändert den Anhang zur Festlegungsverordnung. Die Erläuterung hierzu ist nachfolgend in Abschnitt 3 aufgenommen. Artikel III Artikel III legt das Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung 1. Januar 2016 fest, dies ist bereits in Abschnitt 1.5 erläutert. für den 104 3. Erläuterung zum Anhang 3.1 Umweltliste 2016 Die Umweltliste von 2016, der Anhang der vorliegenden Verordnung, enthält die Betriebsmittel, die 2016 für Sonderabschreibungen oder steuerliche Entlastungen bei Umweltinvestitionen in Betracht kommen. Die Umweltliste von 2016 ist nach Umweltthemen eingeteilt. Die erste Ziffer der Kennziffer, unter der ein Betriebsmittel in der Liste aufgeführt ist, verweist auf das betreffende Thema: 0 Themenübergreifende Umweltinnovation; 1 Rohstoffe und Abfälle; 2 Nahrungsversorgung und landwirtschaftliche Produktion; 3 Mobilität; 4 Klima und Luft; 5 Raumnutzung; 6 Bebaute Umgebung. Gegenüber 2015 wurden folgende Betriebsmittel neu in die Umweltliste 2016 aufgenommen: Nummer Umweltlist e 2016 Betriebsmittel F 1211 A 1615 B 1810 F 2147 Wiederverwendbare Arretierer für Ladung auf Rollbehältern Absauganlage für Küchenabfälle Teppich(Fliesen) aus mindestens 50 % recyceltem Material System zur kontrollierten Einleitung für den Unterglasgartenbau Gewächshausdachreinigungs-, Kreide- und Beschichtungssystem Nachhaltiger Milchviehstall mit Weidegang Zuchtsystem für Insekten Spritze mit driftbeschränkendem System für den Ackerbau Spritze mit Restflüssigkeitsreduktion in Ackerbau, Blumenzwiebelzucht, Baumschulen, Obstanbau oder Freilandanbau Mechanischer Unkrautschneider Polykulturzucht für aquatische Produkte Produktionssystem für Algen, Wasserlinsen oder (See-)Tang Ballenpresse für Kunststoffabfälle auf Seeschiffen Verarbeitungsgeräte zur tierschutzgerechten Verarbeitung von Zuchtfisch Verarbeitungsgeräte für Insekten Algen-, Tang- oder Wasserlinsensystem zur Gülleverarbeitung Güllevergärungsanlage mit Algen-, Wasserlinsen- oder Tangreaktor Wasserstoff-Personenkraftwagen Wasserstoffbus Ausschließlich elektrisch angetriebenes Kastenwagenfahrgestell oder Zugfahrzeug Ausschließlich über einen Erdgasmotor angetriebenes Kastenwagenfahrgestell oder Zugfahrzeug A 2190 F 2212 F 2319 E 2337 A 2349 B 2352 F 2400 F 2430 F 2590 F 2612 F 2613 A 2651 F 2659 F 3109 F 3115 F 3116 D 3117 105 B 3139 F 4115 B 4417 A 4682 F 5121 A 5331 F 5345 E 6112 E 6113 Komposit-Tankcontainer Lithium-Akku zur Stromversorgung von Werkzeugen Rauchkondensator zur Lebensmittelverarbeitung Anlage zum Entfernen schwefelhaltiger Geruchsemissionen Autonome Sammelanlage für Kunststoffabfälle auf See Geräte zur Boden- und Grundwassersanierung nach einer schweren Verunreinigung an einem nicht-kritischen Ort Anlage zur Charakterisierung und Überwachung verunreinigter Orte Nachhaltiger neuer Zweckbau mit Industriefunktion gemäß der Verordnung über Ökoprojekte Nachhaltige Renovierung eines bestehenden Zweckbaus mit Industriefunktion gemäß der Verordnung über Ökoprojekte Da in der Umweltliste 2016 keine nennenswerten Änderungen bezüglich der Themen Klima und Luft, Raumnutzung und bebaute Umgebung vorgenommen wurden, werden diese Themen im Folgenden nicht näher erläutert. 3.2 Allgemeine Betriebsmittel Die meisten Betriebsmittel auf der Umweltliste von 2016 sind gesondert beschrieben: das Mittel zum Erreichen eines bestimmten Umweltziels wird darin festgelegt (Mittelvorschrift). Die Umweltliste 2016 enthält auch allgemein beschriebene Betriebsmittel, wobei nur eine bestimmte Umweltleistung vorgeschrieben ist (Zielvorschrift). Die Unternehmen erhalten so Anreize, selbst innovative Lösungen zu entwickeln. Die Möglichkeiten, die diese Beschreibungen beinhalten, sind vielfältig. Die allgemeinen Betriebsmittel werden in Abschnitt 1 Punkt 5 der Umweltliste von 2016 aufgeführt. Die Vorschriften für die allgemeinen Betriebsmittel basieren ab 2016 auf den Anforderungen in Artikel 36 und 47 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Die Anforderungen sind so gestellt, dass Investitionen in Bezug auf Forstwirtschaft, Energie, Fischerei und Aquakultur nicht als allgemeine Betriebsmittel in Betracht kommen. 3.3 Rohstoffe und Abfälle Das Thema Kreislaufwirtschaft spielt für „Grünes Wachstum” 7, die Vorlage, in der das Kabinett seine Ziele im Bemühen um ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum erläutert, eine wichtige Rolle. Hierauf wird im Programm VANG (Van Afval Naar Grondstoffen) [etwa: Vom Abfall zu Rohstoffen] 8 eingegangen. In dem Programm VANG beschreibt das Kabinett 8 betriebliche Ziele, um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern, unter anderem die Förderung von Kreislaufinnovationen durch die Entwicklung finanzieller und anderer Marktanreize. Dafür wurde im Rahmen des Programms VANG im Jahr 2015 untersucht, welche Innovationen erforderlich sind und wie die finanziellen Instrumente des Staates wie VAMIL und MIA besser auf Kreislaufwirtschaft ausgelegt werden können. Auf der Umweltliste 2016 wurde zu diesem Zweck der Vorteil, der unter den allgemeinen Betriebsmittelkennziffern in Kapitel 1 (Rohstoffe und Abfall) erzielt werden kann, erhöht. Vor allem auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft lässt dies 7 8 Parlamentsdrucksachen II 2012/13, 33 043, Nr. 14. Parlamentsdrucksachen II 2012/13, 33 043, Nr. 15. 106 mehr Spielraum für Förderungen. Bei Kreislaufwirtschaft betreffen die Investitionen häufig Betriebsmittel, durch die die Nutzung von Rohstoffen begrenzt wird und diese amortisieren sich oftmals schneller als Investitionen in Betriebsmittel, die andere Umweltaspekte betreffen. 3.4 Nahrungsversorgung und landwirtschaftliche Produktion Die Umweltliste 2016 bietet unter diesem Umweltthema zahlreiche Möglichkeiten für Unternehmen, die in der primären landwirtschaftlichen Produktion, der Fischerei und der Aquakultur tätig sind. Für diese Sektoren kommen ausschließlich Investitionen durch kleine oder mittlere Unternehmen in Betracht. Ferner gelten in Abschnitt 1 unter Punkt 6 des Anhangs zu dieser Verordnung für Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur Höchstbeträge, für die Investitionen in Betracht kommen können. Für Gewächshäuser, Ställe und Verarbeitungsgeräte gelten Investitionshöchstbeträge, sodass die Fördermittelbudgets der Gruppenfreistellungsverordnung Landwirtschaft und der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei nicht überschritten werden. Ställe Im Jahr 2016 müssen die nachhaltigen Ställe den neuen Anforderungskatalog „Maatlat Duurzame Veehouderij” (MDV), Version 10 9 erfüllen. Dieser Anforderungskatalog wurde an den neuen Erlass über die emissionsarme Ausführung von Stallhaltungssystemen10 angepasst, der zum 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist. Die maximalen Emissionswerte für Ammoniak wurden verschärft. Dies gilt für die Tierkategorien, für die bereits ein maximaler Emissionswert festgelegt wurde. Darüber hinaus wurde in diesen neuen Erlass ein maximaler Emissionswert für einige Tierkategorien aufgenommen, für die bislang noch kein maximaler Emissionswert galt. Im Jahr 2016 bietet die Verordnung zusätzliche Vorteile für Milchviehställe mit Weidegang. Unterglasgartenbau Die Umweltliste 2016 zielt in einer noch breiteren Fächerung auf die Vermeidung von Emissionen über Drainagewasser aus dem Unterglasgartenbau ab. VAMIL und MIA unterstützen Investitionen, die zu einer häufigeren Rückführung von Drainagewasser sowie zur Reduzierung oder dem Entfernen von Pflanzenschutzmitteln oder Düngemitteln aus dem einzuleitenden Drainagewasser beitragen. Neu ist das Telemetriesystem für die kontrollierte Einleitung in die Kanalisation. Ferner bieten VAMIL und MIA eine höhere Förderung für die unterirdische Lagerung von Gießwasser, indem neben der Speicherung von Gießwasser in Kellern unter dem Gewächshaus auch die Speicherung von Niederschlagswasser in unterirdischen Bodenschichten für VAMIL und MIA in Betracht kommt. Darüber hinaus ist nach wie vor eine Unterstützung für ein „Groen Label Kas” möglich, eventuell in Kombination mit Milieukeur oder Biologischer Erzeugung. Das Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij” ist unter www.maatlatduurzameveehouderij.nl zu finden. 10 Beschluss vom 25. Juni 2015 mit Vorschriften in Bezug auf emissionsarme Stallhaltungssysteme für landwirtschaftliche Nutztiere (Erlass über die emissionsarme Ausführung von Stallhaltungssystemen) [Besluit emissiearme huisvesting]. 9 107 Landwirtschaft Neu auf der Umweltliste 2016 sind eine Insektenzucht und Verarbeitungsgeräte für Insekten. Darüber hinaus bieten VAMIL und MIA Vorteile für Spritzen für Freilandkulturen mit einer Abdriftreduzierung von mindestens 90%. Ferner wurde die Förderung für Investitionen in die Reinigung und Vermeidung von Abwasser aus Viehhaltung, Ackerbau, Blumenzwiebelzucht, Baumschulen, Obstanbau, Freiland- oder Gewächshausanbau erhöht. Investitionen in die Bekämpfung des Abspülens des Hofs in Tierhaltungsbetrieben können ebenfalls mit Beihilfen aufgrund von VAMIL und MIA rechnen. Die Umweltliste 2016 beschreibt, welche Vorrichtungen dafür in Betracht kommen. Die Beschreibung des Betriebsmittels unter A 2341 wurde auf der Umweltliste 2016 um ein System zur getrennten Wassersammlung erweitert. Schließlich bieten VAMIL und MIA im Jahr 2016 genau wie in den vorigen Jahren Möglichkeiten zur Förderung von Investitionen in Vorrichtungen zur punktgenauen Pflege landwirtschaftlicher Kulturen. Fischerei und Aquakultur Im Rahmen des Green Deal „Visserij voor een Schone Zee” [Fischerei für sauberes Meer] wurde ein neues Betriebsmittel zur besseren Lagerung von Kunststoffabfällen auf Fischereischiffen aufgenommen. Darüber hinaus besteht für Aquakultur die Möglichkeit, Polykultur-Zuchtsysteme für VAMIL und MIA geltend zu machen. 3.5 Mobilität Die Umweltliste 2016 wurde an die in „Een duurzame brandstofvisie met LEF” beschriebenen Ziele und Prioritäten angeglichen. So wurden der WasserstoffPersonenkraftwagen, der Wasserstoff-Bus und Lastkraftwagen mit Erdgas- und Elektromotor in die Umweltliste 2016 aufgenommen. Plugin-HybridPersonenkraftwagen mit einem CO2-Ausstoß zwischen 31 und 50 g pro km sind entfallen, da der Umweltnutzen dieser Fahrzeuge für eine weitere Förderung unzureichend ist. VAMIL und MIA fördern gemäß Artikel 36 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Ladestationen und Tankstellen nur dann, wenn diese für den Eigengebrauch verwendet werden. Bei den Zugfahrzeugen mit vermindertem Antriebsgeräusch wurde eine angeglichene Form der Betriebsmittelkennzeichen angestrebt. Inzwischen liegt immer größeres Augenmerk auf der Förderung von Quiet Trucks auf der einen und Transportkühlanlagen auf der anderen Seite. Quiet Trucks sind nach wie vor in der Umweltliste 2016 enthalten, aber die mögliche Förderung ist geringer. Im Übrigen wird der Schalldruckpegel für Zugfahrzeuge mit vermindertem Antriebsgeräusch 2017 verschärft, sodass die Verordnung auch weiterhin mit dem aktuellen Stand der Technik auf dem Markt im Einklang ist. Bei den mobilen Kühlanlagen wird nicht mehr anhand der nachhaltigen Erzeugung, sondern anhand der eingesetzten Kühlmittel beurteilt. VAMIL und MIA fördern Transportkühlung mit halogenfreien Kühlmitteln. Bei Kühlmitteln mit einem höheren Global Warming Potential (GWP) sind die Mehrkosten und die Nutzen für die Umwelt gering. Darum wurden diese nicht mit in die Liste aufgenommen. Mit diesen Anpassungen will die Ministerin für Infrastruktur und Handel ab 2016 die Vorreiter im Markt fördern, umso mehr, da auch Lithium-Akkus in Betracht 108 kommen, sofern diese Bestandteil einer Kühlanlage sind. Auch die Betriebsmittel für die Schifffahrt sind auf „Een duurzame brandstofvisie met LEF” abgestimmt. Darüber hinaus ist das Betriebsmittel A 3310 (Nachhaltiges Wasserfahrzeug) entfallen und das Betriebsmittel unter Code B 3220 (Nachhaltiger Antrieb für ein Wasserfahrzeug) wurde vereinfacht. Mobile Maschinen gemäß der Beschreibung in der Umweltliste 2015 unter Betriebsmittel E 3411, die die Emissionsanforderungen von Phase IV erfüllen, kommen nicht mehr für MIA in Betracht, da Phase IV inzwischen vorgeschrieben ist. DIE STAATSSEKRETÄRIN FÜR INFRASTRUKTUR UND UMWELT, Sharon A.M. Dijksma 109