Stellungnahme - BUND-Kreisgruppe Friesland

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BUND KG Friesland, Schönhörnweg 8, 26452 Sande
Landkreis Friesland
– Untere Naturschutzbehörde –
Postfach 12 44
26436 Jever
BUND Kreisgruppe Friesland
c/o Hartmut Müller-Mangels
Schönhörnweg 8
26452 Sande
Tel. 04422-507494
Sande, den
Geplantes Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Marschen am Jadebusen – West“
Hier: Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und Herren,
für die Gelegenheit, uns zu dem im Betreff genannten Vorgang zu äußern, bedanken wir
uns. Unser Landesverband hat uns beauftragt, für den BUND eine Stellungnahme zu der
vorgesehenen Ausweisung des LSG „Marschen am Jadebusen - West“ abzugeben.
Das Vogelschutzgebiet V64 „Marschen am Jadebusen“ ist Bestandteil des kohärenten
Europäischen Netzes “Natura 2000”. Das geplante Landschaftsschutzgebiet “Marschen am
Jadebusen - West” soll der Sicherung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes
der wertgebenden Arten des Vogelschutzgebietes V 64 (DE 2514-431) “Marschen am
Jadebusen” im Landkreis Friesland sowie der wertgebenden Art Teichfledermaus und des
FFHLebensraumtyps 3150 in einem Teil des FFH-Gebiets FFH 180 “TeichfledermausHabitate im Raum Wilhelmshaven” (DE 2312-331) dienen.
Der BUND begrüßt grundsätzlich die geplante Schutzgebietsausweisung. Der BUND kritisiert
allerdings das Zustandekommen und einige Inhalte des Verordnungsentwurfs.
Der Rat der europäischen Gemeinschaften begründet den Erlass der „Richtlinie des Rates
vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG)“
(Vogelschutzrichtlinie VSchRL) u. a. folgendermaßen: „Bei vielen im europäischen Gebiet
der Mitgliedsstaaten wildlebenden Vogelarten ist ein Rückgang der Bestände festzustellen,
der in bestimmten Fällen sehr rasch vonstatten geht. Dieser Rückgang bildet eine ernsthafte
Gefahr für die Erhaltung der natürlichen Umwelt, da durch diese Entwicklung insbesondere
das biologische Gleichgewicht bedroht wird.“ Auf die besondere Bedeutung der
Zugvogelarten, die ein gemeinsames Erbe darstellen und gemeinsame Verantwortlichkeiten
mit sich bringen, wird in der Begründung gesondert hingewiesen.
Der Rückgang der Wiesenvogelbestände ist besonders gravierend und hält kontinuierlich an.
Diesem Rückgang Einhalt zu gebieten ist nur durch weitreichende und effektive
Schutzanstrengungen auf nationaler und internationaler Ebene zu erreichen. Die in
deutscher Verantwortung stehende Gewährleistung des bestmöglichen Schutzes der Zugund Brutvögel im Vogelschutzgebiet V64 kann nur durch eine rechtskonforme Umsetzung
der VSchRL in nationales Recht gesichert werden. Leider scheint die Zielsetzung der
Verordnung (VO) eher die Sicherung von Nutzungsansprüchen und nicht die
Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes zu verfolgen. Bereits im Vorfeld
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wurde einem ausgewählten Kreis von Projektträgern und Nutzern Gelegenheit zur Einsichtund Einflussnahme auf die Erstellung der VO gegeben. So ist der Sitzungsvorlage Nr.
867/2011 vom 03.02.2011 für den Ausschuss für Umwelt, Abfall und Landwirtschaft sowie
den Kreisausschuss des Landkreises Friesland zu entnehmen, dass intensive Vorgespräche
mit dem Landvolkverband und der Landwirtschaftskammer Niedersachsen stattgefunden
haben. Wir erkennen die Bemühungen an, bei der Vorbereitung der LSG-Verordnung ein
Einvernehmen mit der Landwirtschaft und den Flächenbesitzern herstellen zu wollen.
Dennoch ist es verwunderlich, dass die Naturschutzverbände nicht zu diesen Gesprächen
eingeladen wurden, zumal mit dem Vogelschutzgebiet und der Ausweisung eines nationalen
Schutzgebietes ureigene Aspekte des Naturschutzes betroffen sind, für die sich die
Naturschutzverbände mit großem Fachwissen und ehrenamtlichen Engagement einsetzen.
Diese Vorgehensweise wird der Sache nicht gerecht.
Den im Vorfeld eingebundenen Nutzern und Projektträgern war es somit außerhalb des
ordnungsgemäßen Verfahrens bereits frühzeitig möglich, maßgeblich die Inhalte der VO zu
bestimmen. Daraus haben sich Detailregelungen in dem VO-Entwurf ergeben, die letztlich
großen Anteil daran haben, dass der vorliegende Entwurf nicht den Anforderungen der EUVSchRL entspricht und teilweise dem Schutzzweck sogar zuwider läuft.
Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen im Einzelnen ergibt, werden bzgl. der
Schutzziele entgegen der Vorgabe des § 32 Abs. 3 S. 1 BNatSchG zahlreiche Arten des
Anhangs I zur VSchRL und gem. Art. 4 Abs. 2 VSchRL relevante Zugvogelarten
ausgeklammert. Die Ge- und Verbote werden entgegen der Vorgabe des § 32 Abs. 3 S. 3
BNatSchG durch Teilprivilegierungen und Freistellungen derart geschwächt, dass eine
effektive Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in Zweifel gezogen werden muss. Wir weisen
darauf hin, dass auch hinsichtlich einer richtlinienkonformen Gebietsabgrenzung
Unsicherheiten bestehen.
Als Gefährdungsursachen für das Vogelschutzgebiet V 64 werden im Standarddatenbogen
 Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung
 Windkraftanlagen
 Grünlandumbruch
genannt. Der Verminderung oder Beseitigung der Gefährdungsursachen ist nach unserer
Auffassung in der LSG-VO besonders Rechnung zu tragen, um die Lebensräume der
schutzbedürftigen Arten zu sichern, zu entwickeln und wiederherzustellen. Der vorliegende
VO-Entwurf lässt die Bemühungen darum nicht durchgängig erkennen.
Zu den einzelnen Paragrafen der Verordnung nehmen wir wie folgt Stellung:
Zu § 1 Ziff. 2:
In § 1 Ziff. 2 heißt es: „Das Landschaftsschutzgebiet ‚Marschen am Jadebusen – West’ dient
vorrangig der Sicherung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der
wertgebenden Arten des im Gebiet des Landkreises Friesland liegenden Teils des
Vogelschutzgebietes V 64 (DE 2514-431) ‚Marschen am Jadebusen’...“. Unter Bezug auf Art.
3 der VSchRL weisen wir darauf hin, dass der VO-Entwurf insbesondere auch auf die
Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes sowohl der wertgebenden Arten als
auch ihrer Lebensräume abzielen muss. Zahlreiche der im Gebietsdatenbogen erfassten
Vogelarten befinden sich in einem „durchschnittlichen oder beschränkten“, also schlechten
Erhaltungszustand (Erhaltungszustand C). Dazu zählen im Vogelschutzgebiet V 64 (bezogen
auf das gesamte Gebiet in den Landkreisen Friesland und Wesermarsch):
 Brutvögel: Schilfrohrsänger, Feldlerche, Sandregenpfeifer, Wiesenweihe,
Wachtelkönig, Uferschnepfe, Steinschmätzer, Braunkehlchen
 Zugvögel: Löffelente, Knäckente, Knutt, Trauerseeschwalbe, Uferschnepfe,
Kampfläufer
Zumindest für die o. g. Arten, aber auch die Arten nach Anhang I der VSchRL, insbesondere
die Brutvogelarten, muss durch die VO zum Ausdruck kommen, dass die Wiederherstellung
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eines günstigen Erhaltungszustandes angestrebt wird. Dies würde mindestens dem
Erhaltungszustand B entsprechen. Desgleichen gilt auch für die entsprechenden
elementaren Lebensräume der zu schützenden Vögel (hier vornehmlich Grünland). Die EUKommission hat erst kürzlich die Sicherstellung des Erhaltszustandes vieler Arten sowie den
Schutz von Grünlandgebieten durch die Mitgliedsstaaten gerügt (vgl. “Bericht der
Kommission vom 13. Juli 2009 über den Erhaltungszustand von Arten und Lebensraumtypen
gemäß Artikel 17 der Habitatrichtlinie).
Wir schlagen deshalb die folgende Formulierung vor (Änderungen unterstrichen): „Das
Landschaftsschutzgebiet ‚Marschen am Jadebusen – West’ dient vorrangig der Sicherung,
Entwicklung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der wertgebenden
Arten des im Gebiet des Landkreises Friesland liegenden Teils des Vogelschutzgebietes V
64 (DE 2514-431) ‚Marschen am Jadebusen’ sowie ihrer Lebensräume...“
Zu § 1 Ziff. 3 (hier Grenze des LSG):
Laut anliegender Karte, auf die in § 1 Ziff. 3 Bezug genommen wird, liegen die Haus- und
Hofstellen nicht innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung. Darüber hinaus wurde die
Gebietsgrenze im Bereich von zehn Hofstellen und Gebäuden teilweise in erheblichem
Umfang zurückgenommen. Nach der Sitzungsvorlage Nr. 867/2011 vom 03.02.2011 für den
Ausschuss für Umwelt, Abfall und Landwirtschaft sowie den Kreisausschuss des
Landkreises Friesland sind bei der „Erarbeitung des Geltungsbereichs konkrete
Bauvorhaben von Betroffenen unter Beachtung der Ansprüche der wertgebenden Arten des
Vogelschutzgebiets bereits berücksichtigt worden“. Dieses Vorgehen ist aus den folgenden
Gründen unzulässig und beschränkt die Landwirtschaft in ihrer betrieblichen Entwicklung.
Die LSG-VO deckt nicht die Gebietsgrenze des Vogelschutzgebietes ab. In den nicht durch
nationales Recht abgedeckten Bereichen besteht deshalb eine hohe Rechtsunsicherheit
bezüglich der Realisierung von Bauvorhaben. Nach der Rechtssprechung des Europäischen
Gerichtshofes gilt ein Vogelschutzgebiet so lange als sog. „faktisches Vogelschutzgebiet“ bis
es richtlinienkonform geschützt ist. Werden aus dem Geltungsbereich des
Vogelschutzgebietes Flächen aus der LSG-VO herausgenommen, besteht für diese
Bereiche, die somit nicht richtlinienkonform geschützt sind, im Prinzip eine totale
Veränderungssperre. Dagegen können im Geltungsbereich des LSG später rechtssichere
Ausnahmen für die Realisierung von Bauvorhaben zugelassen werden. Die LSG-VO trägt
somit zu einer Sicherung und Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe bei.
Zu § 2 Ziff. 1:
Die Höfe und Einzelhäuser im LSG konzentrieren sich auf Idagroden und Petersgroden und
sind linienförmig an der Straße „Am Jadebusen“ gelegen. Das südlichste der drei Teilstücke
des LSG ist komplett frei von Hoflagen. Im mittleren Teilstück befindet sich lediglich ein
landwirtschaftlicher Hof und im nördlichen Teilstück gibt es neben der Besiedlung entlang
der Straße „Am Jadebusen“ nur einen abseits gelegenen Hof. Insofern ist die Formulierung
in § 2 Ziff. 1 „Beim Landschaftsschutzgebiet ‚Marschen am Jadebusen – West’ handelt es
sich um landwirtschaftlich genutzte, weitgehend offene und gehölzarme Marschgebiete mit
eingestreuten Höfen und Einzelhäusern“ nicht zutreffend, was die Beschreibung der
Siedlungslagen angeht. Es müsste vielmehr heißen (Vorschlag): „Beim
Landschaftsschutzgebiet „Marschen am Jadebusen – West“ handelt es sich um
landwirtschaftlich genutzte, weitgehend offene und gehölzarme Marschgebiete. Das
Landschaftsschutzgebiet ist weitgehend frei von Streusiedlung. Im nordöstlichen Bereich des
Landschaftsschutzgebietes befindet sich das Siedlungsband von Idagroden und
Petersgroden.“ Wir verweisen an dieser Stelle auf die Ausführungen zu § 4 Ziff. 1 b.
Zu § 2 Ziff. 3:
Im Verordnungsentwurf wird die besondere Bedeutung der Landwirtschaft für die Entstehung
und den Erhalt des Gebietes herausgehoben. Der BUND unterstreicht die Verantwortung der
Landwirtschaft für den Werterhalt des Vogelschutzgebietes und auszuweisenden
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Landschaftsschutzgebietes und erkennt diese Leistung an. Wiesenvogelarten (z.B. Kiebitz,
Großer Brachvogel, Uferschnepfe u. a.) konnten sich in den niedersächsischen
Grünlandregionen, wie es das Vogelschutzgebiet „Marschen am Jadebusen“ darstellt, z.T.
erst mit der Entwicklung von Grünland in den letzten zwei Jahrhunderten verbreiten und
haben sich im Laufe der Zeit an die Nutzung angepasst. Auch heute sind Wiesenvögel
elementar auf landwirtschaftlich genutztes Grünland als Lebensraum angewiesen.
Andererseits ist der Grünlandlebensraum für Wiesenvögel durch die Intensivierung der
Landwirtschaft mit Entwässerung, häufigen und frühen Mahden, hohen Viehdichten und
einer intensiven maschinellen Bearbeitung der Flächen in den letzten Jahrzehnten erheblich
unter Druck geraten und teilweise grundlegend verändert worden. Das Grünland wurde
großflächig entweder in Ackerland umgewandelt oder wird heute vielfach so intensiv genutzt,
dass es mit dem Grünland, an das die Wiesenvogelarten angepasst sind, nichts mehr zu tun
hat. Diese Entwicklung hat sich aktuell in den letzten Jahren noch erheblich beschleunigt und
verschärft. Trotz starker Naturschutzanstrengungen weisen die Bestände der „klassischen“
Wiesenvogelarten, wie z. B. Kiebitz, Uferschnepfe, Bekassine, Rotschenkel und Großer
Brachvogel einen unverminderten und sich eher noch beschleunigenden Rückgang auf und
werden mittlerweile alle in den „Roten Listen“ als bestandsgefährdete Vogelarten geführt.
Der Kiebitz kann zwar auch auf Äckern angetroffen werden, brütet dort aber meist ohne
oder nur mit geringerem Erfolg, so dass auch solche Brutplätze nach einigen Jahren
verwaisen. Die Bestände des Kiebitzes gehen daher seit Jahren dramatisch zurück. Der
einst sehr häufige 'Allerweltsvogel' Kiebitz wird in Niedersachsen/Bremen nun schon in der
Roten Liste als in der Kategorie 'stark gefährdet' geführt. Der Bestand hat seit dem Jahr
1980 um mehr als 50 Prozent abgenommen.
So ist es letztlich neben dem allgemeinen Flächenverlust überwiegend der veränderten
landwirtschaftlichen Nutzung geschuldet, dass überhaupt Schutzgebiete ausgewiesen
werden müssen. Insofern trägt die Landwirtschaft natürlich auch eine Verantwortung für den
Schutz der Wiesenvögel im allgemeinen und der wertgebenden Arten des
Vogelschutzgebietes im besonderen. Davon unbenommen ist, dass damit nicht der einzelne
Landwirt gemeint sein kann, sondern die allgemeine Ausrichtung der Landwirtschaft und die
Bedingungen, denen die Landwirte unterworfen sind.
Es ist richtig, dass der Landwirtschaft für den Erhalt und die Entwicklung der Brut-,
Nahrungs- und Rasthabitate der wertgebenden Arten eine besondere Bedeutung zukommt.
Vor diesem Hintergrund ist § 2 Ziff. 3 („Der Landwirtschaft kommt als Voraussetzung für den
Erhalt und die Entwicklung der Brut-, Nahrungs- und Rasthabitate der wertgebenden Arten
eine besondere Bedeutung zu. Daher ist die Sicherung und Entwicklung landwirtschaftlicher
Betriebe erforderlich.“) zwar sachlich richtig. Die „Sicherung und Entwicklung
landwirtschaftlicher Betriebe“ stellt aber weder einen Schutzgegenstand noch einen
Schutzzweck dar und entspricht nicht einem für das Vogelschutzgebiet formuliertem
Erhaltungsziel. Im Landschaftsschutzgebiet soll gemäß § 1 Ziff. 2 der VO ein günstiger
Erhaltungszustand der wertgebenden Arten eines international bedeutsamen
Vogelschutzgebietes und eines FFH-Gebietes, für die Deutschland eine besondere
Verantwortung trägt, gesichert und entwickelt werden. Dies kann und soll mit Hilfe der
ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe geschehen. Es ist aber nicht Sinn einer LSG-VO,
die EU-Recht in nationales Recht überführen soll, landwirtschaftliche Betriebe zu sichern und
zu entwickeln. Ziff. 3 muss deshalb aus § 2 vollständig gestrichen werden. Der Inhalt
dieser Ziffer entspricht nicht dem Leitgedanken der VSchRL, die den Schutz der Vögel und
nicht der Landwirte zum Inhalt hat, und ist somit nicht richtlinienkonform! Beschließt der
Landkreis eine solch unzureichende Schutzgebietsverordnung, bleibt der Status des
„faktischen Vogelschutzgebietes“ erhalten. Das bedeutet – gerade auch für die
Landwirtschaft – eine totale Veränderungssperre ohne jede Rechtssicherheit. Wie bereits
unter unseren Hinweisen zu § 1 Ziff. 3 ausgeführt, werden die landwirtschaftlichen Betriebe
durch die geplante LSG-VO geschützt. Zum einen bedeutet das einen Schutz der
Lebensgrundlagen und damit Erwerbsgrundlage für die Landwirtschaft, zum anderen wird
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durch die LSG-VO hinsichtlich der Realisierung von Bauvorhaben Rechtssicherheit
hergestellt.
Darüber hinaus können das Landschaftsschutzgebiet und die ihm zum Schutz anbefohlenen
Wiesenvögel z. B. über Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes zu einer Sicherung
landwirtschaftlicher Betriebe beitragen. Wir verweisen an dieser Stelle auf unsere
Ausführungen zu § 9. Dort besteht die Möglichkeit, den Inhalt der Ziff. 3 sinngemäß
unterzubringen.
Zu § 2 Ziff. 4 I.:
Die Sicherung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes soll durch den
Schutz und die Entwicklung der Lebensräume, insbesondere der wertgebenden Arten des
Vogelschutzgebietes (allgemeine Erhaltungsziele), erzielt werden. Dazu sollen die unter § 2
Ziff. 4 I. näher bezeichneten Lebensraumstrukturen und -bedingungen sowie das
Landschaftsbild erhalten werden. Die Liste ist zu ergänzen durch:


Erhalt des Dauergrünlandes und Förderung extensiver Grünlandbewirtschaftung mit
hohen Grundwasserständen
Einstellung möglichst hoher Wasserstände auf Teilflächen, die für die Ziele des
Wiesenvogelschutzes entwickelt werden
Begründung: Die Ergänzungen entsprechen den in der LSG-VO fehlenden Maßnahmen und
Schutzzielen zur Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der
Arten und Lebensräume, die das NLWKN für Vogelschutzgebiet „Marschen am Jadebusen“
formuliert hat. Abweichend von den Ausführungen des NLWKN regen wir an, den Begriff
Dauergrünland statt Grünland zu nutzen.
Zu § 2 Ziff. 4 II.:
Ziel der VO muss es sein, die Erhaltungsziele für die zu schützenden Arten im Gebiet
sicherzustellen und einen guten Erhaltungszustand entsprechend der VSchRL zu
gewährleisten. Die wertgebenden Arten des Vogelschutzgebietes, die für die Auswahl des
Gebietes gemäß EU-Vogelschutzrichtlinie ausschlaggebend waren, sind: Weißwangengans,
Blässgans, Löffler, Goldregenpfeifer, Pfeifente, Kiebitz, Rotschenkel, Großer Brachvogel,
Dunkler Wasserläufer sowie Lach-, Mantel-, Silber- und Sturmmöve; alle Arten als
Gastvögel, Kiebitz und Rotschenkel zusätzlich auch als Brutvogel. Diese Arten sind unter § 2
Ziff. 4 II. genannt.
Eine LSG-VO muss aber auch der Forderung der VSchRL gerecht werden. Danach müssen
für Arten des Anhang I und für relevante Zugvogelarten gem. Art. 4 Abs. 2 VSchRL „weitere
Schutzmaßnahmen“ getroffen werden. Vor diesem Hintergrund vermissen wir in den unter §
2 Ziff. 4 II. dargestellten Schutzzwecken insbesondere folgende Arten des Anhanges I der
VSchRL aber auch Zugvögel, die nach den Angaben des NLWKN im Gebiet regelmäßig als
Brutvögel nachgewiesen wurden und die neben den wertgebenden Arten aufzulisten wären:
 Vogelarten des Anhang I: Singschwan, Zwergschwan, Rohrweihe, Wiesenweihe,
Wachtelkönig, Kampfläufer, Pfuhlschnepfe, Säbelschnäbler, Flussseeschwalbe,
Trauerseeschwalbe, Eisvogel, Blaukehlchen.
 Zugvögel: Zwergtaucher, Haubentaucher, Kormoran, Graureiher, Höckerschwan,
Graugans, Saatgans, Ringelgans, Brandgans, Schnatterente, Krickente, Stockente,
Knäkente, Löffelente, Spießente, Tafelente, Reiherente, Teichhuhn, Blässhuhn,
Austernfischer, Flussregenpfeifer, Sandregenpfeifer, Sichelstrandläufer,
Alpenstrandläufer, Bekassine, Uferschnepfe, Regenbrachvogel, Grünschenkel,
Bruchwasserläufer, Flussuferläufer, Lachmöwe, Heringsmöwe, Feldlerche,
Rauchschwalbe, Schwarzkehlchen, Braunkehlchen, Steinschmätzer,
Schilfrohrsänger.
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Zu § 3 Ziff. 2:
Hinsichtlich der Verbote des § 3 sind unter
„Im Landschaftsschutzgebiet ist es insbesondere verboten:“
zu ergänzen:
 Geflügelmassentierhaltungsanlagen zu errichten und zu betreiben, das betrifft auch
die von der LSG-VO ausgenommenen Bereiche, die im Geltungsbereich des
Vogelschutzgebietes V 64 liegen (Verminderung des Risikos der Übertragung von
Tierseuchen/ Vogelgrippe auf Wildvögel, siehe dazu auch unsere Hinweise zu § 4
Ziff. 1 b)
 Geflügelkot auf die im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen auszubringen
(Vermeidung Seuchenausbreitung, s. o.)
 andere als mit Grünlandschnitt und Landschaftspflegegut durch Feststoffvergärung
betriebene Agrargasanlagen zu errichten und zu betreiben, das betrifft auch die von
der LSG-VO ausgenommenen Bereiche, die im Geltungsbereich des
Vogelschutzgebietes V 64 liegen (siehe dazu auch unsere Hinweise zu § 4 Ziff. 1 b)
 der Anbau von Mais zur Energiegewinnung („Energiemais“) (siehe dazu auch unsere
Hinweise zu § 4 Ziff. 1 b)
 Grünland umzubrechen und vegetationsverändernde Neueinsaaten ausschließlich
hochproduktiver Grassorten vorzunehmen
 Schleppschlauchausbringung von Gülle während der Brutzeit, d. h. zwischen 15.3.
und 30.06. (Vermeidung von Biodiversitätsschäden durch Zerstörung von Gelegen)
 Gefahrenquellen für Brut- und Rastvögel herzustellen (z. B. Erhöhung des
Kollisionsrisikos)
 Vergrämungs- oder Vertreibungsmaßnahmen zu ergreifen sofern diese nicht die
Anforderungen von Art. 9 VSchRL erfüllen
Begründung: Das Nichteinhalten der zu ergänzenden Verbote würde in allen Fällen dazu
führen, den Charakter des Gebietes zu verändern oder dem unter § 2 formuliertem
Schutzzweck sowie Art. 2 der VSchRL zuwiderzulaufen. Die detaillierten Begründungen für
das Verbot der Errichtung und des Betriebs von Geflügelmassentierhaltungsanlagen und
Agrargasanlagen finden sich in unseren Hinweisen zu § 4 Ziff. 1 b. Das Verbot für Grünlandumbruch begründen wir wie folgt. Das Grünlandumbruchverbot ergibt sich direkt aus der
hohen nationalen und internationalen Wertigkeit der Grünlandbereiche als Brut-, Rast- und
Überwinterungsgebiet sowie Hochwasserfluchtplatz. Ziel des Schutzes im Gebiet muss die
Verbesserung der Bruterfolge bei Wiesenvögeln sein. Viele Wiesenvögel sind dabei direkt
von der Artenvielfalt in der Vegetation und der daraus resultierenden Insektenfauna
abhängig. Uniforme, artenarme Intensivgrünländer können den ökologischen Ansprüchen
der Arten daher nicht gerecht werden. Um die Forderungen der VSchRL zu erfüllen, muss
die Ansaat ausschließlich von Intensivgrünlandarten verhindert werden. Siehe dazu auch
unsere Hinweise zu § 8.
Falls in der LSG-VO Verbotsbestimmungen für innerhalb des Geltungsbereiches des
Vogelschutzgebietes gelegene Bereiche, die jedoch wegen der Herausnahme aus der LSGGebietsabgrenzung außerhalb der geplanten LSG-Schutzgebietsgrenze liegen, nicht möglich
sind, muss nach anderen Wegen gesucht werden, dort die Errichtung und den Betrieb von
Geflügelmassentierhaltungsanlagen und Agrargasanlagen zu verbieten, da die Errichtung
und der Betrieb der genannten Anlagen in das Vogelschutzgebiet hineinwirken würden. Im
Prinzip wäre allerdings jedwede Errichtung von Anlagen innerhalb der Gebietsgrenzen des
Vogelschutzgebietes unzulässig, wenn sich diese nicht auch innerhalb der LSG-Grenze
befinden (siehe dazu auch unsere Ausführungen zu § 1 Ziff. 3).
Zu § 4 Ziff. 1 b:
Zahlreiche der im VO-Entwurf enthaltenen Freistellungen kollidieren mit Gemeinschaftsrecht,
da sie Projekte erfassen, für die eine erhebliche Gebietsbeeinträchtigung nicht mit der
nötigen Gewissheit generell ausgeschlossen werden kann.
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Die Freistellung privilegierter Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB über § 4 Ziffer 1b der
Verordnung und damit das Entfallen der Eingriffsregelung lehnen wir ab, zumal die gewählte
Formulierung den Weg zur Errichtung von z.B. Massentierhaltungsanlagen durch die
pauschale Freistellung aller nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben zulässt. Die
Ausführungen sind deutlich nicht im Geiste einer Verordnung für den Natur- und
Landschaftsschutz verfasst und widersprechen eindeutig der Zielsetzung der VSchRL. Damit
wird dieser Verordnungsentwurf seiner Zielsetzung, den in europäischem Kontext
bedeutsamen Naturschutz und hier insbesondere Vogelschutz zu befördern, nicht gerecht.
Insbesondere sind Geflügelmassenhaltungen im Landschaftsschutzgebiet zu versagen und
auszuschließen, weil intensive Geflügelhaltungen immer wieder Entstehungsort
hochpathogener Vogelgrippeviren sind. Aus den Haltungen können durch Abluftanlagen oder
Transport die gefährlichen Viren in das Freiland gelangen und Wildvögel infizieren, wie bei
der letzten großen Infektion durch das H5N1-Virus, für dessen Ausbreitung die Gründe in der
Geflügelwirtschaft zu suchen sind. Diese Erkenntnis hat sich bereits in der
Genehmigungspraxis durchgesetzt. In aktuellen Umweltverträglichkeitsstudien zu
Geflügelmastanlagen wird ausgeführt, dass „zur Verminderung des Risikos durch
Übertragung von Tierseuchen durch Wildvögel“ keine Beerensträucher in unmittelbarer
Umgebung von Geflügelmastanlagen angepflanzt werden sollen (siehe z. B.
Genehmigungsantrag auf Erteilung der Genehmigung nach BImSchG zu Errichtung und
Betrieb von zwei Hähnchenmastställen in Wiefelstedermoor, Landkreis Ammerland). In
einem Gebiet, dessen vorrangiges Ziel u. a. besonders die Erhaltung und Förderung von
Rastvögeln ist, die Tierseuchen weit verbreiten können, verbieten sich Anlagen, die die
Verbreitung von pathogenen Keimen fördern. Daher stellt Geflügelhaltung in einem
international bedeutsamen Vogelschutzgebiet eine kontinuierliche, erhebliche Gefährdung
der Wildvögel dar, zumal i.d.R. weder die Abluftanlagen noch die Transportfahrzeuge
virendicht sind. Gerade diese Fahrzeuge würden über viele Kilometer durch das
Vogelschutzgebiet fahren und ggf. Zehntausende von Vögeln infizieren können. Dies
widerspricht insbesondere Art. 5 der VSchRL.
Gleichermaßen sind Agrargasanlagen, die nicht mit Grünlandschnitt und Landschaftspflegegut durch Feststoffvergärung betrieben werden, im Landschaftsschutzgebiet zu versagen
und dürfen nicht über den § 35 Abs. 1 BauGB zugelassen werden. Alle nicht mit
ausschließlich Grünlandschnitt und Landschaftspflegegut durch Feststoffvergärung
betriebene Anlagen würden zwangsläufig zu einer Vermehrung der Ackerflächen und zu
Grünlandumbruch führen, was dem Schutzzielen der VSchRL widerspricht.
Eine Aussiedlung von Betrieben in den Geltungsbereich des LSG muss unterbleiben, da es
dem Schutzzweck und den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes diametral
entgegenstehen würde. Wie bereits unter den Anmerkungen zu § 2 Ziff. 1 ausgeführt, ist das
LSG nahezu frei von Streusiedlungen, abgesehen von der linienhaften Bebauung in Ida- und
Petersgroden.
Die Errichtung und der Betrieb von Geflügelmassenhaltungsanlagen und Agrargasanlagen,
die nicht mit Grünlandschnitt und Landschaftspflegegut durch Feststoffvergärung betrieben
werden, sowie die Neuansiedlung von Betrieben im Vogelschutzgebiet würden außerdem
dem Verschlechterungsverbot nach Artikel 13 VSchRL widersprechen. Deshalb sollten diese
unter § 3 ohne Einschränkung als Verbotstatbestand aufgeführt werden.
Zu § 4 Ziff. 1 g:
Die Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht, sind näher
zu beschreiben.
Zu § 6
Wir weisen auf das Gebot hin, dass alle potenziell erheblich beeinträchtigenden Pläne und
Projekte im LSG vor ihrer Durchführung einer FFH-VP unterzogen werden müssen.
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Zu § 7
Akustische Vergrämungsmaßnahmen in einem Vogelschutzgebiet sind unzulässig, weil sie
nicht artspezifisch wirken. Ebenso widerspricht der Neubau von Straßen und Wegen sowie
die Beseitigung von Gewässern dem Schutzzweck und dem Verschlechterungsverbot nach
Artikel 13 VSchRL. Auch durch den Ausbau vorhandener Wege und Straßen kommt es
immer auch zu einer Intensivierung des Verkehrs. Von Straßen und Wegen gehen
Störungen für Brut- und Gastvögel aus und zudem kommt es durch Straßenverkehr immer
wieder zu tödlichen Kollisionen.
Zu § 8
§ 8 Ziff. 1 impliziert die Möglichkeit eines Grünlandumbruchs. Im Standarddatenbogen wird
Grünlandumbruch explizit als Gefährdung genannt. Nach dem Standarddatenbogen machte
die Ackernutzung bereits 2007 13 % der Gebietsfläche des Vogelschutzgebietes, bezogen
auf das gesamte Gebiet des VSG V64, aus. Inzwischen dürfte es noch mehr sein. Daten
zum Bereich des LSG „Marschen am Jadebusen – West“ liegen nicht vor. Es ist aber
anzunehmen, dass auch hier eine Ackernutzung in ähnlichem Verhältnis stattfindet oder
sogar darüber liegt. Es wurde bereits unter unseren Anmerkungen zu § 3 Ziff. 2 auf die
Notwendigkeit artenreichen Grünlandes für das Erreichen der Schutzziele für die
Wiesenvogelarten hingewiesen. Die im Vogelschutzgebiet vorkommenden Brut- und
Rastvögel sind allesamt als Grünlandarten zu bezeichnen, die zu mehr als 95 % Grünland
nutzen. Sowohl Gänse wie auch Wiesenvögel sind Dauergrünlandnutzer. Grünlandumbruch
ist daher in jedem Fall unzulässig. Die Landwirtschaft muss sich hier in der guten fachlichen
Praxis der Erreichung der Erhaltungsziele unterordnen.
Wie eingangs schon erwähnt haben die Bestände der Wiesenvögel in den letzten 40 Jahren
dramatisch abgenommen. Ehemals häufige Arten wie z. B. Rotschenkel und Kiebitz sind
inzwischen stark gefährdet. Maßgeblich hat dazu die Intensivierung der Landwirtschaft
beigetragen, die durch höhere Düngergaben, häufige Neu- und Nachsaaten, häufige und
frühe Mahdtermine, Entwässerung sowie hohe Viehdichten die Brutgebiete der Wiesenvögel
stark geschädigt hat. Niedersachsen hat eine international herausragende Verantwortung für
den Erhalt der Wiesenvogelpopulationen. Nur wirksame Maßnahmen zum Schutz der
Wiesenvögel können verhindern, dass sich der derzeitige Erhaltungszustand der
Wiesenvogelarten im Gebiet nicht verschlechtert. Die Erlaubnis zum Grünlandumbruch, wie
in § 8 impliziert, stellt damit einen grundsätzlichen Verstoß gegen die VSchRL dar, da sie
dem Verschlechterungsverbot der VSchRL zuwiderläuft. Deshalb sollte Grünlandumbruch
ohne Einschränkung als Verbotstatbestand aufgeführt und der § 8 gestrichen werden.
Ungeachtet dessen lässt § 8 Ziff. 1 die „erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks“
vollkommen offen ohne jegliche Nennung verbindlicher Daten oder Ziele. Der Paragraf ist
damit absolut ungeeignet, Ziele hinsichtlich des Grünlandanteils im Vogelschutzgebiet
vorzugeben. Allein schon deshalb ist § 8 zu streichen.
Zu § 9
Zwischen Ziff. 1 und der jetzigen Ziff. 2 sollte eine neue Ziff. 2 eingefügt werden mit
folgendem Wortlaut (Vorschlag): „Der Landwirtschaft kommt als Voraussetzung für den
Erhalt und die Entwicklung der Brut-, Nahrungs- und Rasthabitate der wertgebenden Arten
eine besondere Bedeutung zu. Die im Landschaftsschutzgebiet wirtschaftenden Landwirte
sollen ausreichend Gelegenheit erhalten, sich über die besonderen Bedingungen der
schutzbefohlenen Vögel zu informieren. Die Vergütung von besonderen Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen soll geprüft werden. Ziel ist, den landwirtschaftlichen Betrieben z.
B. über den Vertragsnaturschutz einen Beitrag zur Sicherung und Entwicklung ihrer Betriebe
zu ermöglichen.“ Es sollten zielgerichtete Maßnahmen angestrebt werden, wie z. B. die
Feststellung und Sicherung von Nestern, die den Landwirten bei der Bewirtschaftung ihrer
Flächen größtmöglichen zeitlichen Spielraum lassen. Gute Beispiele gibt es aus SchleswigHolstein, wie z. B. der „Feuerwehrtopf“. Die jetzige Ziff. 2 wird dann zu Ziff. 3.
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Da wir den Schutz der Vogelarten der EU-VSchRL und den Erhalt und die Verbesserung
ihrer Lebensräume durch den VO-Entwurf nicht gegeben sehen, halten wir eine
Überarbeitung des Entwurfes für dringend erforderlich. Wir bitten um Ergänzung und
Überarbeitung der Verordnung und sind gerne bereit, konstruktiv daran mitzuarbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
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