RE_art103

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EUROPÄISCHES PARLAMENT
2004
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2009
Plenarsitzungsdokument
13.11.2007
B6-0477/2007
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Pasqualina Napoletano und Robert Evans
im Namen der PSE-Fraktion
zu Pakistan
RE\694661DE.doc
DE
PE396.143v01-00
DE
B6-0477/2007
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Pakistan
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Islamischen Republik Pakistan über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom
24. November 2001 (auch als Kooperationsabkommen der Dritten Generation bezeichnet)
und besonders Artikel 1 dieses Abkommens, wonach „die Achtung der Menschenrechte
und die Wahrung der Grundsätze der Demokratie ... wesentlicher Bestandteil dieses
Abkommens [sind]“,
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung EU-Pakistan vom 8. Februar 2007 zum
Kooperationsabkommen von 2004, in der beide Seiten sich verpflichten, einen
umfassenden formalisierten politischen Dialog zu führen, der u. a. die Themen
Terrorismusbekämpfung, Nichtverbreitung von Kernwaffen, Menschenrechte und
verantwortungsvolle Regierungsführung umfasst,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Rates vom 8. November 2007 zur Verhängung des
Ausnahmezustands in Pakistan sowie auf die Erklärungen des Hohen Vertreters der EU,
Javier Solana, vom 4. November 2007 und der EU-Botschafter in Islamabad vom
4. November 2007,
– unter Hinweis auf die Ankündigung der Außenminister der Commonwealth-Staaten vom
12. November 2007, die Mitgliedschaft Pakistans im Staatenbund in der nächsten Sitzung
am 22. November 2007 auszusetzen, wenn Präsident Musharraf die Verfassung nicht bis
zu diesem Zeitpunkt wieder in Kraft setzt,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Pakistan, insbesondere vom 12. Juli
2007 und 25. Oktober 2007,
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Präsident Musharraf am 3. November 2007 eine „Provisorische
Verfassungsordnung“ (PCO) erlassen hat, durch die die Verfassung und die
Rechtsordnung ausgesetzt und durch das Kriegsrecht ersetzt wurden,
B. in der Erwägung, dass der Frieden und die Sicherheit Pakistans bedroht sind, dass aber die
Verhängung des Kriegsrechts keine angemessene Reaktion auf die fragile politische Lage
des Landes ist,
C. in der Erwägung, dass Pakistan ein Land mit einer dynamischen und mutigen
Zivilgesellschaft, anerkannten Justizorganen und Medien und einer langen
demokratischen Tradition ist,
1. ist fest davon überzeugt, dass Extremismus und Instabilität am besten in einem System der
Rechtsstaatlichkeit unter einer von gemäßigten politischen Parteien angeführten
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demokratischen Regierung eingedämmt werden können; fordert deshalb entschieden, das
Kriegsrecht aufzuheben und alle in der Verfassung garantierten Grundrechte im Land
sobald wie möglich wieder herzustellen, wozu der Schutz des Lebens und des Eigentums,
die Bewegungs-, Versammlungs- und Redefreiheit sowie gleiche Rechte und gleicher
rechtlicher Schutz für alle Bürgerinnen und Bürger gehören;
2. ist besonders besorgt angesichts der Verhaftung von mehr als 3.000 Bürgern, darunter
Führer politischer Parteien, Rechtsanwälte, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und
Vertreter der Zivilgesellschaft; fordert, dass der Hausarrest, unter den Benazir Bhutto,
Vorsitzende der pakistanischen Volkspartei PPP, Asma Jahangir, Vorsitzende der
unabhängigen Menschenrechtskommission und UN-Sonderberichterstatterin für
Religions- und Glaubensfreiheit und I. A. Rehman, der Gründer dieser Organisation,
gestellt wurden, unverzüglich aufgehoben wird;
3. fordert, dass die Unabhängigkeit der Judikative durch Wiedereinsetzung der Richter
wieder hergestellt wird; fordert die unverzügliche Freilassung aller Vertreter der
Anwaltskammern, die nach friedlichen Straßenprotesten verhaftet wurden; verurteilt
insbesondere den gegen den vorsitzenden Richter des Obersten Gerichtshofes, Iftikhar
Chaudry, verhängten unrechtmäßigen Hausarrest,
4. fordert die Regierung Pakistans auf, die notwendigen Bedingungen für die Durchführung
freier, fairer und transparenter Wahlen zum geplanten Zeitpunkt, also 60 Tage nach dem
Ende der Legislaturperiode des Parlaments am 15. November 2007, zu erfüllen; begrüßt in
diesem Zusammenhang die Ankündigung Präsident Musharrafs vom 11. November 2007,
spätestens zum 9. Januar 2008 Parlamentswahlen abzuhalten;
5. bekräftigt, dass die Glaubwürdigkeit des Wahlprozesses von der Freilassung aller
politischen Gefangenen, einschließlich derjenigen, die sich im rechtswidrigen Gewahrsam
von Geheimdiensten befinden, und von der Beendigung der Praxis des
„Verschwindenlassens“ politischer Gegner abhängen wird; Rede-, BewegungsVereinigungs- und Versammlungsfreiheit müssen uneingeschränkt verwirklicht und
insbesondere alle gegen die Baloch-Parteien verhängten Restriktionen aufgehoben
werden;
6. betont, dass die Entsendung einer Beobachterdelegation des EP zur Beaufsichtigung der
Parlamentswahlen in Pakistan im Rahmen einer EU-Beobachtermission von der Erfüllung
grundlegender Voraussetzungen für die Durchführung freier und fairer Wahlen seitens der
pakistanischen Behörden abhängt; betont in diesem Zusammenhang, dass Wahlen, die
unter dem Kriegsrecht vorbereitet und durchgeführt werden, klares Zeichen für einen
undemokratischen Prozess wären;
7. fordert, dass in Übereinstimmung mit der Verfassung und in Absprache mit allen
politischen Parteien eine absolut neutrale Übergangsregierung zur Überwachung der
Wahlen gebildet wird und dass die Wahlkommission wieder eingesetzt wird; fordert, dass
es den Führern aller politischer Parteien gestattet wird, diese Wahlen anzufechten;
8. fordert Präsident Musharraf erneut auf, von seinem Amt als Oberbefehlshaber der Armee
zurückzutreten, bevor er seinen Schwur für eine neue Amtszeit als Präsident leistet und
bevor die parlamentarische Ausnahmeregelung, der zufolge er eine Doppelfunktion als
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Präsident und Oberbefehlshaber ausüben konnte, am 15. November 2007 ausläuft;
9. unterstützt die klaren Zielvorgaben in der Erklärung des Rates vom 8. November 2007,
anhand derer die Rückkehr Pakistans zur Verfassungsordnung beurteilt werden sollte;
fordert den Rat auf, die Verhängung gezielter Sanktionen gegen Präsident Musharraf und
hohe Militär- und Regierungsbeamte, wie Reiseverbote und das Einfrieren von Vermögen
zu erwägen, wenn das Kriegsrecht und die PCO nicht so rasch wie möglich aufgehoben
werden und Präsident Musharraf sein Amt als Oberbefehlshaber der Armee nicht
niederlegt;
10. fordert die Kommission auf, die Aufstockung der Hilfe in den Bereichen Bildung,
Verringerung von Armut, Gesundheit und humanitäre Hilfe zu erwägen, die durch
säkulare NGO vergeben werden sollte, und gleichzeitig eine direkte Unterstützung
zugunsten der Etats pakistanischer Behörden einzuschränken;
11. ist überzeugt, dass alle Versuche, die Medien zum Schweigen zu bringen, die Regierung
nur weiter isolieren werden; fordert, dass alle Einschränkungen der Medienfreiheit
gelockert werden und dass Gesetze, die die freie Berichterstattung über politische
Ereignisse einschränken, zurückgezogen werden;
12. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den
Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Pakistans zu übermitteln.
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