Die Regierung von Niederbayern

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Regierung von Niederbayern
Sachgebiet 43
Postfach
84023 Landshut
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Belehrung über die Dienstpflichten und wichtigen Vorschriften
für Beschäftigte (Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer)
Die Beschäftigte
Der Beschäftigte
Vorname, Familienname
Geburtsdatum
wurde heute über die Dienstpflichten und insbesondere über die nachstehenden Vorschriften des
Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingehend belehrt:
Auszug aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
43 - 379 / 07.07
§ 3 TV-L
Allgemeine Arbeitsbedingungen
(1)
Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Die Beschäftigten müssen sich
durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
(2)
Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom
Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(3)
Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre
Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige
Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(4)
Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden.
(5)
Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. Bei dem beauftragten Arzt kann es
sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser
Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(6)
Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht auch
durch eine / einen hierzu schriftlich Bevollmächtigte / Bevollmächtigten ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. Die Beschäftigten müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Ihre Äußerung ist zu den
Personalakten zu nehmen.
(7)
Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten,
entsprechende Anwendung.
-2§ 4 TV-L
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
(1)
Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Sollen Beschäftigte an eine
Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
§ 37
Ausschlussfrist
(1)
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit
von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für den selben Sachverhalt reicht die einmalige
Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
Entgeltfortzahlungsgesetz
§ 5 EFZG
Anzeige- und Nachweispflichten
(1)
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der
Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als
in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. (…)
§ 6 EFZG
Forderungsübergang bei Dritthaftung
(1)
Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls
beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über,
als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende
Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie
zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(2)
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen
Angaben zu machen.
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 626 BGB
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1)
Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder
bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2)
Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Die Beschäftigte / Der Beschäftigte wurde außerdem darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2
und 3 TV-L sowie gegen die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.1975 (BGBl I S. 1) unter Umständen zu einer fristlosen Kündigung und außerdem zu zivil- und
strafrechtlicher Verfolgung führt.
43 - 379 / 07.07
Ort, Datum
Belehrung vorgenommen:
Unterschrift und Amtsbezeichnung
Die Belehrung und die Aushändigung dieses
Vordrucks bestätigt:
Unterschrift Beschäftigte / Beschäftigter
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