Rebecca Hadler, Die Länder im politischen System der BRD

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Rebecca Hadler, Die Länder im politischen System der BRD, Gruppe 1
Arbeitspapier zum 14. Juni 2011
Fragestellung:
Wie unterscheiden sich die Wahl und vor allem die
Möglichkeiten der Abwahl der Regierungschefs bzw. der
Regierungs(mitglieder) in Bund und Ländern? Welche Regeln gelten
diesbezüglich für die Vertrauensfrage?
Quelle:
Leunig, Sven, Die Regierungssysteme der deutschen Länder im
Vergleich, Wiesbaden 2011 (i.E.), S. 195-217
Wahl der Regierungen in Bund und Ländern
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Wahl des Regierungschefs durch Parlament in der Regel mit Mehrheit seiner
Mitglieder
o Ausnahme: Bayern und Bremen: Mehrheit der abgegebenen Stimmen
ausreichend ( S.196)
Freie und geheime Wahl, aber meist vor Abstimmung bereits klar, wer
Regierungschef werden soll
Ergebnis der Parlamentswahl, wer hat ausreichende Mehrheit zur
Regierungsbildung:
o Eine Partei hat absolute Mandatsmehrheit
 Kandidat wird gewählt
 Während Legislaturperiode größeren Spielraum, da nicht an
Wählervotum gebunden ( S.197)
o 2 oder mehrere Parteien haben im Vorfeld Koalitionserklärungen
abgegeben und verfügen über Mehrheit
 Personelle Vorentscheidung für Regierungschef durch Landtag
bestätigt
o Keine der potentiellen Koalitionen hat Mandatsmehrheit
 Erst in Wochen danach Koalitionsbildung und Wahl, auch
unwahrscheinlicher oder Neuwahlen ( S.198)
Wahl kann scheitern  weitere Wahlgänge (S. 199)
o 2. Wahlgang: absolute Mehrheit der Parlamentsmitglieder ( Brandenburg,
Sachsen-Anhalt, S-H, Thüringen, MeckPom, Niedersachsen), absolute
Mehrheit der Stimmen ( Sachsen, NRW)
o 3. Wahlgang: relative Mehrheit ausreichend ( S-H, Thüringen,
Brandenburg), absolute Mehrheit der Abstimmenden (NRW)
o 4. Wahlgang: Stichwahl zwischen Kandidaten mit höchster Stimmzahl
(NRW)
o Auflösung des Landtags nach gescheitertem 2. Wahlgang in Sachsen, und
gescheitertem 3. Wahlgang in Brandenburg
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 In allen Ländern auch der Fall, die keine Regelungen für
gescheiterten 1. Wahlgang ( S.200)
Neun Landesverfassungen können im 1. oder folgenden Wahlgang Regierungschef
mit Mehrheit der Abstimmenden ( oder relativen Mehrheit) wählen  Bildung
einer Minderheitsregierung aufgeschlossen gegenüber stehen ( z.B. Wahl NRW
2010) (S.201)
Amtierender Ministerpräsident benötigt nicht in allen Ländern zu Beginn neuer
Legislaturperiode neue Legimitation
o Abhängig von verfassungsrechtlichen Regelungen
o Keine, Amt endet nicht automatisch mit Ende der Legislaturperiode (
theoretisch so lange weiter regieren bis durch konstruktives
Misstrauensvotum ersetzt) (S.202)
Berufung der Minister ( S.203 – 205):
o Regierungschef kann Minister seiner Regierung ernennen und entlassen
 In einen Länden dem Parlament anzeigen
 In anderen bedarf Ernennung und Entlassung Zustimmung
des Parlaments
 Bremen: Senat von Parlament mit Mehrheit der
Abstimmenden gewählt
o Regierungschef: Auswahl der Minister nicht nach eigenem Gutdünken
 Koalition: welche Partei besetzt welche Ressorts
 Alleinregierung: innerparteiliche Strömungen,
Regionalproporz, Geschlechterverhältnis beachten
 Bremen: Vorschlagsrecht der (Regierungs)-Fraktion(en)
Entlassung der Minister ( S.206):
o Keine rechtlichen Vorgaben, wann Minister entlassen von Regierungschef
o Sehr selten formale Entlassungen  fragliche Minister treten meist
freiwillig zurück
Abwahl der Regierung und Vertrauensfrage in Bund und Ländern(S.207 -217):
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Regierung im Amt braucht Vertrauen des Parlaments
Vertrauensentzug auf zwei Arten manifestiert:
o Konstruktives Misstrauensvotum Art. 67 GG: BT spricht BK Misstrauen
aus, indem er mit Mehrheit der Mitglieder einen Nachfolger wählt
 Auf Länderebene auch so, Ausnahme: NRW: Mehrheit der
Abstimmenden ausreichend
 Offene Abstimmung, wenn nicht anders bestimmt,
o Einfaches oder destruktives Misstrauensvotum in einigen Ländern 
Entzug des Vertrauens durch Mehrheit der Parlamentsmitglieder
 In Baden-Württemberg und Rheinlandpfalz auch einigen
Mitgliedern Vertrauen entziehen  sofortiger Rücktritt
 Namentliche Abstimmung über Antrag vorgeschrieben
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 Gelingt es nicht innerhalb bestimmter Frist neuen
Ministerpräsidenten zu wählen  Auflösung des Parlaments
 Gestaffeltes Misstrauensvotum, da Neuwahl notwendig, wenn
Landtag nicht aufgelöst werden soll
In Bayern keine Möglichkeit Regierungschef abzuwählen
Zum Teil an bestimmte Quoren gebunden, 1/6 bis 1/3 der Parlamentsmitglieder und
unterschiedliche Zeiträume zwischen Antrag und Abstimmung
Erfolgreiche Misstrauensvoten sind Ausnahme, aber viele Anträge
Nur da erfolgreich, wo konstruktives Misstrauensvotum, da sonst drohende
Auflösung des Landtags ( bei einfachem Misstrauensvotum)  abschreckende
Wirkung
Von Opposition genutzt, um Bereitschaft für Regierungswechsel aufzuzeigen
 häufiger ist freiwilliger Rücktritt des Regierungschefs
o Wenn Vertrauen von Koalitionspartner oder eigener Fraktion verloren
o Viele Gründe wie z. B. Skandale, persönliche Verfehlungen
o  Rücktritt  Chance der Partei bei nächster Wahl nicht schmälern
Vertrauensfrage:
o Im Bund und in drei bzw. fünf Ländern kann Regierungschef sich Vertrauen
des Parlaments sichern lassen
 Wenn Vertrauen nicht ausgesprochen, Regierungschef kann
Parlament unmittelbar auflösen ( 3 Länder)
 Wenn Vertrauen nicht ausgesprochen, nicht selbst auflösen,
sondern Frist  neuer Regierungschef
o Antrag muss mind. 72 Stunden oder eine Woche vor Abstimmung durch
Regierungschef beantragt werden
o Funktion: Disziplinierung eigener Mehrheit, gewünschte
Parlamentsauflösung ( Unterschied: Bund kann Vertrauensfrage an andere
Entscheidung koppeln)
o Außer Auflösung:
 Neue Koalition bilden ( wenn Vertrauensentzug wesentlich
durch Koalitionspartner)
 Mit wechselnden Mehrheiten weiterregieren ( S.215)
 Bund: Gesetzgebungsnotstand Art. 81 GG, nur wenn Kanzler
eigenständige Mehrheit im BR
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