Rebecca Hadler, Die Länder im politischen System der BRD, Gruppe 1 Arbeitspapier zum 14. Juni 2011 Fragestellung: Wie unterscheiden sich die Wahl und vor allem die Möglichkeiten der Abwahl der Regierungschefs bzw. der Regierungs(mitglieder) in Bund und Ländern? Welche Regeln gelten diesbezüglich für die Vertrauensfrage? Quelle: Leunig, Sven, Die Regierungssysteme der deutschen Länder im Vergleich, Wiesbaden 2011 (i.E.), S. 195-217 Wahl der Regierungen in Bund und Ländern - - - Wahl des Regierungschefs durch Parlament in der Regel mit Mehrheit seiner Mitglieder o Ausnahme: Bayern und Bremen: Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend ( S.196) Freie und geheime Wahl, aber meist vor Abstimmung bereits klar, wer Regierungschef werden soll Ergebnis der Parlamentswahl, wer hat ausreichende Mehrheit zur Regierungsbildung: o Eine Partei hat absolute Mandatsmehrheit Kandidat wird gewählt Während Legislaturperiode größeren Spielraum, da nicht an Wählervotum gebunden ( S.197) o 2 oder mehrere Parteien haben im Vorfeld Koalitionserklärungen abgegeben und verfügen über Mehrheit Personelle Vorentscheidung für Regierungschef durch Landtag bestätigt o Keine der potentiellen Koalitionen hat Mandatsmehrheit Erst in Wochen danach Koalitionsbildung und Wahl, auch unwahrscheinlicher oder Neuwahlen ( S.198) Wahl kann scheitern weitere Wahlgänge (S. 199) o 2. Wahlgang: absolute Mehrheit der Parlamentsmitglieder ( Brandenburg, Sachsen-Anhalt, S-H, Thüringen, MeckPom, Niedersachsen), absolute Mehrheit der Stimmen ( Sachsen, NRW) o 3. Wahlgang: relative Mehrheit ausreichend ( S-H, Thüringen, Brandenburg), absolute Mehrheit der Abstimmenden (NRW) o 4. Wahlgang: Stichwahl zwischen Kandidaten mit höchster Stimmzahl (NRW) o Auflösung des Landtags nach gescheitertem 2. Wahlgang in Sachsen, und gescheitertem 3. Wahlgang in Brandenburg - - - - In allen Ländern auch der Fall, die keine Regelungen für gescheiterten 1. Wahlgang ( S.200) Neun Landesverfassungen können im 1. oder folgenden Wahlgang Regierungschef mit Mehrheit der Abstimmenden ( oder relativen Mehrheit) wählen Bildung einer Minderheitsregierung aufgeschlossen gegenüber stehen ( z.B. Wahl NRW 2010) (S.201) Amtierender Ministerpräsident benötigt nicht in allen Ländern zu Beginn neuer Legislaturperiode neue Legimitation o Abhängig von verfassungsrechtlichen Regelungen o Keine, Amt endet nicht automatisch mit Ende der Legislaturperiode ( theoretisch so lange weiter regieren bis durch konstruktives Misstrauensvotum ersetzt) (S.202) Berufung der Minister ( S.203 – 205): o Regierungschef kann Minister seiner Regierung ernennen und entlassen In einen Länden dem Parlament anzeigen In anderen bedarf Ernennung und Entlassung Zustimmung des Parlaments Bremen: Senat von Parlament mit Mehrheit der Abstimmenden gewählt o Regierungschef: Auswahl der Minister nicht nach eigenem Gutdünken Koalition: welche Partei besetzt welche Ressorts Alleinregierung: innerparteiliche Strömungen, Regionalproporz, Geschlechterverhältnis beachten Bremen: Vorschlagsrecht der (Regierungs)-Fraktion(en) Entlassung der Minister ( S.206): o Keine rechtlichen Vorgaben, wann Minister entlassen von Regierungschef o Sehr selten formale Entlassungen fragliche Minister treten meist freiwillig zurück Abwahl der Regierung und Vertrauensfrage in Bund und Ländern(S.207 -217): - Regierung im Amt braucht Vertrauen des Parlaments Vertrauensentzug auf zwei Arten manifestiert: o Konstruktives Misstrauensvotum Art. 67 GG: BT spricht BK Misstrauen aus, indem er mit Mehrheit der Mitglieder einen Nachfolger wählt Auf Länderebene auch so, Ausnahme: NRW: Mehrheit der Abstimmenden ausreichend Offene Abstimmung, wenn nicht anders bestimmt, o Einfaches oder destruktives Misstrauensvotum in einigen Ländern Entzug des Vertrauens durch Mehrheit der Parlamentsmitglieder In Baden-Württemberg und Rheinlandpfalz auch einigen Mitgliedern Vertrauen entziehen sofortiger Rücktritt Namentliche Abstimmung über Antrag vorgeschrieben - - - Gelingt es nicht innerhalb bestimmter Frist neuen Ministerpräsidenten zu wählen Auflösung des Parlaments Gestaffeltes Misstrauensvotum, da Neuwahl notwendig, wenn Landtag nicht aufgelöst werden soll In Bayern keine Möglichkeit Regierungschef abzuwählen Zum Teil an bestimmte Quoren gebunden, 1/6 bis 1/3 der Parlamentsmitglieder und unterschiedliche Zeiträume zwischen Antrag und Abstimmung Erfolgreiche Misstrauensvoten sind Ausnahme, aber viele Anträge Nur da erfolgreich, wo konstruktives Misstrauensvotum, da sonst drohende Auflösung des Landtags ( bei einfachem Misstrauensvotum) abschreckende Wirkung Von Opposition genutzt, um Bereitschaft für Regierungswechsel aufzuzeigen häufiger ist freiwilliger Rücktritt des Regierungschefs o Wenn Vertrauen von Koalitionspartner oder eigener Fraktion verloren o Viele Gründe wie z. B. Skandale, persönliche Verfehlungen o Rücktritt Chance der Partei bei nächster Wahl nicht schmälern Vertrauensfrage: o Im Bund und in drei bzw. fünf Ländern kann Regierungschef sich Vertrauen des Parlaments sichern lassen Wenn Vertrauen nicht ausgesprochen, Regierungschef kann Parlament unmittelbar auflösen ( 3 Länder) Wenn Vertrauen nicht ausgesprochen, nicht selbst auflösen, sondern Frist neuer Regierungschef o Antrag muss mind. 72 Stunden oder eine Woche vor Abstimmung durch Regierungschef beantragt werden o Funktion: Disziplinierung eigener Mehrheit, gewünschte Parlamentsauflösung ( Unterschied: Bund kann Vertrauensfrage an andere Entscheidung koppeln) o Außer Auflösung: Neue Koalition bilden ( wenn Vertrauensentzug wesentlich durch Koalitionspartner) Mit wechselnden Mehrheiten weiterregieren ( S.215) Bund: Gesetzgebungsnotstand Art. 81 GG, nur wenn Kanzler eigenständige Mehrheit im BR