E ins c hr e ib e n m it R üc k s c he i n l nt ern a ti o n al er Str af g e r ic hts hof ( I StG H ) l nt ern a ti o n al Cr im i na l Co ur t ( I CC) Ma a n we g 1 74 25 1 6 AB D e n H aa g Ni e de rl a nd e Postadresse: Po Box 19519 2500 CM, The Hague The Netherlands Sehr geehrte Damen und Herren, ich Norbert aus der Familie xxxxxxx S T R A FA N T R A G - Kläger, u n d stelle S T R A FA N Z E I G E und lnternationale Schadensersatzklage am internationalen Strafgerichtshof Den Haag auf Grundlage der R ömischen Statuten vom 04. November 1950 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Protokolle N r. 11 und 14 samt Zusatzprotokoll und Protokolle N r. 4,6,7,12 und 13. Der Strafantrag STRAFANTRAG und die STRAFANZEIGE ist gerichtet gegen die in der Firma „Amtsgericht D -000000 xxxxxx “ Angestellte Justizfachangestellte Frau xxxxx - 1. Beklagte Geschäftsführer der Firma Amtsgericht xxxxxxx Herrn xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx - 2. Beklagter wegen wegen Verstoßes und Androhung der Anwendung der seit dem 18.07.1990 bzw. spätestens am 29.9.1990 mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger, erloschener grundrechtlicher Rechtsn ormen durch die ersatzlose Streichung des Art.23 (a.F), des unter westlicher Besatzungshoheit geschaffenen „Grundgesetz für die Bundesrepublik B l a t t 1 vo n 9 Deutschland“ (BGBL II vom 23.09.1990 S. 885 ff). Damit war der territoriale Geltungsbereich des „GG“ erloschen. Seitdem hat allein das Grundgesetz in der Fassung vom 23. Mai 1949 Rechtskraft. Wer sich gegen dieses Grundgesetz in der gültigen Fassung vom 23.Mai 1949 stellt bekennt sich zum Nationalsozialis mus und Faschismus ,gilt als Unterstützer und Förderer. Die Beklagte zu 1) steht in einem arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnis mit zu dem Beklagten zu 2) , dem Geschäftsführer der Firma Amtsgericht xxxxxxx D-U-N-S Nummer 0000000, in D - xxxxxxx aaaaaaa, Herrn Kxxxxxxxxx. Bew eis : Anlage 1: Beschluss über die Verteilung der richterlichen Geschäfte für die Zeit ab 01.11.2015 auch für das Jahr 2016 (Geschäftsverteilungsplan) Es gibt seit Rechtskraft der Bereinigungsgesetze keine Staatsgerichte mehr. Das heißt: Ab dem 30. November 2007 hat das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivilprozessordnung (ZPO) und die Strafprozessordnung (StPO) keine Gültigkeit mehr und darf daher nicht mehr angewendet werden. Das heißt: Bis auf das Schiedsgericht in der Arbeitsge richtsbarkeit (AHK Befehl Nr. 35), sind somit völkerrechtlich seit dem 30. November 2007 alle Gerichte in der Treuhandverwaltung der Alliierten aufgehoben und dürfen nicht tätig werden. Auch wurden bereits im Jahr 2006 beim Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und der Zivilprozessordnung (ZPO) die Vorschaltgesetze gestrichen. Bew eis: Anlage 2 Schreiben des Bundesministeriums der Justiz AZ: A3- AR .RB 571/2010 Berlin den 10 März 2010 SHAEF – SMAD stehen über dem Grundgesetz für die Bundesrepub lik Deutschland! B l a t t 2 vo n 9 Das Grundgesetz ist die höchste Rechtsnorm für die BRD Verwaltung. Notwendige Schritte zur Befreiung Deutschlands & Europas vom Faschi smus und Nazismus sind daraus abzuleiten: Hohes Ziel und Anliegen ist für alle im besetzten Gebiet lebenden Menschen: „Die Aufdeckung und Bekanntmachung der kriminellen Machenschaften der deutschen Faschisten“ Das Grundgesetz ( GG ) wurde am 23. Mai 1949 von den Alliierten für die BRD genehmigt . Grundgesetz in der gültigen Fassung vom 23.Mai 1949 A r t i k e l 133 Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verw altung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein. Dies bedeutet, dass die "BRD" von den dre i westlichen Besatzungsmächten lediglich wirtschaftliche Verwaltungsbefugnisse und keine hoheitlichen Befugnisse zugestanden bekommen hat. Dies bedeutet aber auch, dass die "BRD" nicht in die Rechte und Pflichten des Staates Deutschen Reiches eintreten kon nte. Die sogenannte "Bundesrepublik Deutschland" ist somit kein Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches. Dies ist insofern sehr bedeutsam, da ein legitimer Staat auf deutschem Boden immer auch Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches wäre. Grundgesetz in der gültigen Fassung vom 23.Mai 1949 A r t i k e l 65 Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über B l a t t 3 vo n 9 Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Gesch äfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung. Die BRD war nie ein Staat und ist es nach wie vor nicht. Wo kein Staat,haben keine Staatsgerichte Bestand und keine Rechtskraft. Die BRD ist nich t eine Firma, sondern ein Firmenkonstrukt. Jede Institution ist ein eigenes Geschäft. Firmen handeln nach dem Handelsgesetzbuch und haben keine Hoheitsrechte. Firmen unterbreiten Angebote und schließen Verträge. Absolut jedes Schreiben von diesen Firmen si nd praktisch Angebote nach dem Handelsrecht. Das Firmen und deren Angestellte nicht über Gesetze herrschen und für die Bevölkerung eines Landes erlassen dürfen, muss wohl nicht mehr erklärt werden, denn das ergibt sich von selbst. Ansonsten dürfte nämlich auch eine Heizungsinstallationsfirma Gesetze erlassen. 1. Die Beklagte droht am 15.04.2016 mittels einer Fälschung eines angeblichen „Strafbefehls“. Bew eis Anlage 3. Der im Strafbefehl von der Beschuldigten erwähnte „xxxxxxx“ ist bereits durch eine Straf antrag am lnternationaler Strafgerichtshof ( IStGH ) lnternational Criminal Court ( ICC) Maanweg 174 2516 AB Den Haag Niederlande auch wegen dem Straftatbestand Anwendungen und Handlungen nach nationalsozialistische Praktiken, der Erfüllung der strafrech tlichen Verfolgung nach den „Nürnberger Prinzipien“ angezeigt. 2 Die Beklagte zu 1.) erfüllt den Straftatbestand auch daher,weil Sie durch Blatt 4 von 9 die missbräuchliche Verwendung des Schrif tstückes bestätigt, dass sie die Anerkennung des Grundgesetzes in der Fassung vom 23. Mai 1949 ablehnt. Damit ist die Beklagte somit bekennende Unterstützerin und Befürworterin des Nationalsozialismus und des Faschismus. 3. Die Beklagte droht auch Ersatz freiheitsstrafen und Erzwingungshaft an. Bew eis Anlage 4 : Haager Landkriegsordnung Artikel 46 Die Ehre und die Rechte der Familie,das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen ge achtet werden. Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden. Damit ist die Beklagte somit bekennende Unterstützerin und Befürworterin des Nationalsozialismus und des wieder aufkommenden Faschismus. 4. Das Urteil des Bundesgerichtshofes sind für die Ve rwaltung der BRD verbindlich. „Urteil: 3 StR 139/06 vom 16. November 2006 Auszug :Nach § 27 Abs. 1 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer (vorsätzlich) einem anderen zu dessen (vorsätzlich begangener) rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Nach ständiger R echtsprechung (etwa BGHSt 46, 107, 109; BGH NJW 2001, 2409, 2410; NStZ 2004, 499, 500; vgl. die weiteren Nachweise bei Cramer/Heine in Schönke/Schröder, aaO § 27 Rdn. 8; Roxin in LK 11. Aufl. § 27 Rdn. 1 Fn. 1) ist als Hilfeleistung in diesem Sinne grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich. Diese Voraussetzungen treffen auf die Tatbeiträge des Angeklagten zu.“ B l a t t 5 vo n 9 Bew eis Anlage 5: Auszug 3 Baltt Der Straftatbestand der Beklagten zu 1) ist nach internationale Rechtsprechung erfüllt. 5. Vortäuschen falscher Tatsachen Das vortäuschen falscher Tatsachen unter Zuhilfenahme und dem Anschein erweckendend „Amtliche Befähigte zu sein und Staatsgewalt ausüben zu können“ und „Parteinahme für einen bekannten Täter“ der sich bereits wegen des Verdachtes nationalsozialistischer Praktiken zu verantworten hat, ist gegeben. Die Beklagte zu 1.) unterstützt den Beschuldigten xxxxx mit dem Ziel, den Hitlergeist lebendig zu erhalten, nationalsozialistische Methoden zur Anwendung zu br ingen was im W iderspruch mit der Internationalen Rechtsordnung der Vereinten Nationen und der Nürnberger Prinzipien steht. Damit hat sich die Beklagte zu 1.) bekannt Unterstützerin und Befürworterin des Nationalsozialismus und des in der BRD Verwaltung bestehenden Justizsystems zu sein, welches sich auf die Verwendung von Nazigesetzen beruft und so aufkommenden Faschismus förderlich ist. 6. Justizbetreibungsordnung ist eines von mehreren Nazigesetzen hat nach wie vor weiterhin Gültigkeit in der vorgetäu schten „Rechtsprechung“ des BRD Justizsystems. Alle Justizbehörden des Bundes und der Länder der Bundesrepublik Deutschland wenden die Justizbeitreibungsordnung in der Fassung vom 11.03.1937 auf der Grundlage des Delegationsgesetzes »Erstes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16.02.1934 «, dieses wiederum auf der Grundlage des »Gesetzes zu Behebung der Not von Volk und Reich« vom 24.03.1933 (Ermächtigungsgesetz), dieses wiederum auf der Grundlage der »Verordnung zum Schutz von Volk und Staat« vom 28.02.1933 gemäß Art. 48 W RV ( Reichstagsbrandverordnung ), an. B l a t t 6 vo n 9 Die Beklagte zu 1) fordert mich in den Schriftsätzen auf, Zahlungen „bei der Staatsanwaltschaft“ zu leisten. 7. Beklagter zu 2) SHAEF - Gesetz Nr. 2 Artikel V - Befähigung der Richter, Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt tätig werden , falls er nicht seine Zulassung von der Militärregierung erhalten hat. Der Beklagte zu 2 bekundet als Geschäftsführer der Firma Amtsgericht xxxxxxx Zivilverfahren,Strafsachen bis zu 4 Jahren Freiheitsentzug usw. zuständig sein zu wollen. Bew eis : Anlage 6 : Karte Zuständigkeit Amtsgericht xxxxxxxx 7.1 Der Beklagte zu 2.) ha t keine Genehmigung der Militärregierung als Richter tätig zu sein. 7.2 Der Beklagte zu 2.) betreibt eine private Gerichtsbarkeit . Er betreibt diese Tätigkeit allein aus dem Bestreben der persönlichen Bereicherung. Grundgesetz A r t i k e l 101 (1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden. 7.3 Der Beklagte zu 2.) macht sich strafbar, wenn er Urteile unterschreiben würde, weil Staatsgerichte aufgelöst sind. 7.4 Der Beklagte zu 2.) lässt unberechtigte Personen unterschreiben um sich so einer Straf verfolgung zu entziehen. B l a t t 7 vo n 9 7.5 Dem Beklagte zu 2.) sind die rechtliche Verfahr ensweisen bekannt. Aus dem „Beschluss über die Verteilung der richterlichen Geschäfte für die Zeit ab 01.11.2015 auch für das Jahr 2016 (Geschäftsverteilungsplan)“ ist zu entnehmen, dass der Beklagte in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma Amtsge richt xxxxx sich dem a b dem 30. November 2007 ungültigen Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivilprozessordnung (ZPO) und die Strafprozessordnung (StPO) bedient, obwohl sämtliche Gesetze ungültig sind und nicht mehr angewendet werden dürfen. Damit stellt sich der Beklagte zu 2.) im besonders schweren Fall gegen das Grundgesetz in der gültigen Fassung vom 23. Mai 1949 . 7.6 Damit ist der Beklagte zu 2.) bekennender Unterstützer und Befürworter des Nationalsozialismus und des Faschismus. 7.7 Der Beklagte zu 2 .) unterliegt als Geschäftsführer der Firma Amtsgericht xxxxxx besonders dem Verdacht der Bildung,Unterhaltung und Förderung einer dem Nationalsozialismus und dem Faschismus zugeneigten Vereinigung installiert zu haben. Sämtliche Richter der Firma Amtsge richt xxxxxxx haben keine Zulassung von der Militärregierung erhalten, ungültige Gesetze anzuwenden und tätig zu sein. Ich bitte um Mitteilung des aktenkundigen Aktenzeichens zwecks Zusendungen weiterer Beweismittel. Aufrichtig und in reiner Wahrheit Bad Arolsen,03.Mai 2016 Norbert aus der Familie Juch Natürliche Person Staatsbürger RuStAG 1913 EstA Register 4006921 Anlagen wie vor Anlagen wie vor genannt: B l a t t 8 vo n 9 Anlage 1 Beschluss über die Verteilung der richterlichen Geschäfte für die Zeit ab 01.11.2015 auch für das Jahr 2016 (Geschäftsverteilungsplan) Anlage 2 Schreiben des Bundesministeriums der Justiz AZ: A3 - AR .RB 571/2010 Berlin den 10 März 2010 Anlage 3 Fälschung eines angeblichen „Strafbefehls“. Anlage 4 Die Beklagte droht Ersatzfreiheitsstrafen und Erzwingungshaft Anlage 5 „Urteil: 3 StR 139/06 vom 16. November 2006 Auszug 3 Blatt Anlage 6 Karte Zuständigkeit Amtsgericht xxxxxxxxxx B l a t t 9 vo n 9