Strafantrag Frau ohne namenl

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E ins c hr e ib e n m it R üc k s c he i n
l nt ern a ti o n al er Str af g e r ic hts hof ( I StG H )
l nt ern a ti o n al Cr im i na l Co ur t ( I CC)
Ma a n we g 1 74
25 1 6 AB D e n H aa g
Ni e de rl a nd e
Postadresse: Po Box 19519
2500 CM, The Hague
The Netherlands
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich Norbert aus der Familie xxxxxxx
S T R A FA N T R A G
- Kläger,
u n d
stelle
S T R A FA N Z E I G E
und lnternationale Schadensersatzklage am internationalen Strafgerichtshof
Den Haag auf Grundlage der R ömischen Statuten vom 04. November 1950
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
in der Fassung der Protokolle N r. 11 und 14 samt Zusatzprotokoll und
Protokolle N r. 4,6,7,12 und 13.
Der Strafantrag STRAFANTRAG und die STRAFANZEIGE ist gerichtet
gegen die in der Firma „Amtsgericht D -000000 xxxxxx “ Angestellte
Justizfachangestellte Frau xxxxx
- 1. Beklagte
Geschäftsführer der Firma Amtsgericht xxxxxxx
Herrn xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx
- 2. Beklagter
wegen wegen Verstoßes und Androhung der Anwendung der seit dem
18.07.1990 bzw. spätestens am 29.9.1990 mit Veröffentlichung im
Bundesanzeiger, erloschener grundrechtlicher Rechtsn ormen durch die
ersatzlose Streichung des Art.23 (a.F), des unter westlicher
Besatzungshoheit geschaffenen „Grundgesetz für die Bundesrepublik
B l a t t 1 vo n 9
Deutschland“ (BGBL II vom 23.09.1990 S. 885 ff).
Damit war der territoriale Geltungsbereich des „GG“ erloschen.
Seitdem hat allein das Grundgesetz in der Fassung vom 23. Mai 1949
Rechtskraft.
Wer sich gegen dieses Grundgesetz in der gültigen Fassung vom 23.Mai
1949 stellt bekennt sich zum Nationalsozialis mus und Faschismus ,gilt als
Unterstützer und Förderer.
Die Beklagte zu 1) steht in einem arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnis mit
zu dem Beklagten zu 2) , dem Geschäftsführer der Firma Amtsgericht
xxxxxxx D-U-N-S Nummer 0000000, in D - xxxxxxx aaaaaaa, Herrn
Kxxxxxxxxx.
Bew eis : Anlage 1: Beschluss über die Verteilung der richterlichen
Geschäfte für die Zeit ab 01.11.2015 auch für das Jahr 2016
(Geschäftsverteilungsplan)
Es gibt seit Rechtskraft der Bereinigungsgesetze keine Staatsgerichte mehr.
Das heißt: Ab dem 30. November 2007 hat das Gerichtsverfassungsgesetz,
die Zivilprozessordnung (ZPO) und die Strafprozessordnung (StPO) keine
Gültigkeit mehr und darf daher nicht mehr angewendet werden.
Das heißt: Bis auf das Schiedsgericht in der Arbeitsge richtsbarkeit (AHK Befehl Nr. 35), sind somit völkerrechtlich seit dem 30. November 2007 alle
Gerichte in der Treuhandverwaltung der Alliierten aufgehoben und dürfen
nicht tätig werden.
Auch wurden bereits im Jahr 2006 beim Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
und der Zivilprozessordnung (ZPO) die Vorschaltgesetze gestrichen.
Bew eis: Anlage 2 Schreiben des Bundesministeriums der Justiz
AZ: A3- AR .RB 571/2010 Berlin den 10 März 2010
SHAEF – SMAD stehen über dem Grundgesetz für die Bundesrepub lik
Deutschland!
B l a t t 2 vo n 9
Das Grundgesetz ist die höchste Rechtsnorm für die BRD Verwaltung.
Notwendige Schritte zur Befreiung Deutschlands & Europas vom Faschi smus
und Nazismus sind daraus abzuleiten:
Hohes Ziel und Anliegen ist für alle im besetzten Gebiet lebenden
Menschen:
„Die Aufdeckung und Bekanntmachung der kriminellen Machenschaften der
deutschen Faschisten“
Das Grundgesetz ( GG ) wurde am 23. Mai 1949 von den Alliierten für die
BRD genehmigt .
Grundgesetz in der gültigen Fassung vom 23.Mai 1949
A r t i k e l 133
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verw altung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes ein.
Dies bedeutet, dass die "BRD" von den dre i westlichen Besatzungsmächten
lediglich
wirtschaftliche
Verwaltungsbefugnisse
und
keine
hoheitlichen
Befugnisse zugestanden bekommen hat.
Dies bedeutet aber auch, dass die "BRD" nicht in die Rechte und Pflichten
des Staates Deutschen Reiches eintreten kon nte.
Die sogenannte "Bundesrepublik Deutschland" ist somit kein
Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches. Dies ist insofern sehr bedeutsam,
da ein legitimer Staat auf deutschem Boden immer auch Rechtsnachfolger
des Deutschen Reiches wäre.
Grundgesetz in der gültigen Fassung vom 23.Mai 1949
A r t i k e l 65
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die
Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister
seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über
B l a t t 3 vo n 9
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die
Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Gesch äfte nach einer von
der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten
genehmigten Geschäftsordnung.
Die BRD war nie ein Staat und ist es nach wie vor nicht.
Wo kein Staat,haben keine Staatsgerichte Bestand und keine Rechtskraft.
Die BRD ist nich t eine Firma, sondern ein Firmenkonstrukt. Jede Institution
ist ein eigenes Geschäft. Firmen handeln nach dem Handelsgesetzbuch und
haben keine Hoheitsrechte. Firmen unterbreiten Angebote und schließen
Verträge. Absolut jedes Schreiben von diesen Firmen si nd praktisch
Angebote nach dem Handelsrecht.
Das Firmen und deren Angestellte nicht über Gesetze herrschen und für die
Bevölkerung eines Landes erlassen dürfen, muss wohl nicht mehr erklärt
werden, denn das ergibt sich von selbst. Ansonsten dürfte nämlich auch
eine Heizungsinstallationsfirma Gesetze erlassen.
1.
Die Beklagte droht am 15.04.2016 mittels einer Fälschung eines
angeblichen „Strafbefehls“.
Bew eis Anlage 3.
Der im Strafbefehl von der Beschuldigten erwähnte „xxxxxxx“ ist bereits
durch eine Straf antrag am
lnternationaler Strafgerichtshof ( IStGH )
lnternational Criminal Court ( ICC)
Maanweg 174
2516 AB Den Haag
Niederlande
auch wegen dem Straftatbestand Anwendungen und Handlungen nach
nationalsozialistische Praktiken, der Erfüllung der strafrech tlichen
Verfolgung nach den „Nürnberger Prinzipien“ angezeigt.
2
Die Beklagte zu 1.) erfüllt den Straftatbestand auch daher,weil Sie durch
Blatt 4 von 9
die missbräuchliche Verwendung des Schrif tstückes bestätigt, dass sie die
Anerkennung des Grundgesetzes in der Fassung vom 23. Mai 1949 ablehnt.
Damit ist die Beklagte somit bekennende Unterstützerin und Befürworterin
des Nationalsozialismus und des Faschismus.
3.
Die Beklagte droht auch Ersatz freiheitsstrafen und Erzwingungshaft an.
Bew eis Anlage 4 :
Haager Landkriegsordnung Artikel 46
Die Ehre und die Rechte der Familie,das Leben der Bürger und das
Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen
Handlungen sollen ge achtet werden. Das Privateigentum darf nicht
eingezogen werden.
Damit ist die Beklagte somit bekennende Unterstützerin und Befürworterin
des Nationalsozialismus und des wieder aufkommenden Faschismus.
4.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes sind für die Ve rwaltung der BRD
verbindlich.
„Urteil: 3 StR 139/06 vom 16. November 2006
Auszug :Nach § 27 Abs. 1 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer
(vorsätzlich) einem anderen zu dessen (vorsätzlich begangener)
rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Nach ständiger R echtsprechung (etwa BGHSt
46, 107, 109; BGH NJW 2001, 2409, 2410; NStZ 2004, 499, 500; vgl. die
weiteren Nachweise bei Cramer/Heine in Schönke/Schröder, aaO § 27 Rdn.
8; Roxin in LK 11. Aufl. § 27 Rdn. 1 Fn. 1) ist als Hilfeleistung in diesem
Sinne grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des
Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie
für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner
Weise kausal wird, ist nicht erforderlich.
Diese Voraussetzungen treffen auf die Tatbeiträge des Angeklagten zu.“
B l a t t 5 vo n 9
Bew eis Anlage 5: Auszug 3 Baltt
Der Straftatbestand der Beklagten zu 1) ist nach internationale
Rechtsprechung erfüllt.
5.
Vortäuschen falscher Tatsachen
Das vortäuschen falscher Tatsachen unter Zuhilfenahme und dem Anschein
erweckendend „Amtliche Befähigte zu sein und Staatsgewalt ausüben zu
können“ und „Parteinahme für einen bekannten Täter“ der sich bereits
wegen des Verdachtes nationalsozialistischer Praktiken zu verantworten hat,
ist gegeben.
Die Beklagte zu 1.) unterstützt den Beschuldigten xxxxx mit dem Ziel, den
Hitlergeist lebendig zu erhalten, nationalsozialistische Methoden zur
Anwendung zu br ingen was im W iderspruch mit der Internationalen
Rechtsordnung der Vereinten Nationen und der Nürnberger Prinzipien steht.
Damit hat sich die Beklagte zu 1.) bekannt Unterstützerin und
Befürworterin des Nationalsozialismus und des in der BRD Verwaltung
bestehenden Justizsystems zu sein, welches sich auf die Verwendung von
Nazigesetzen beruft und so aufkommenden Faschismus förderlich ist.
6.
Justizbetreibungsordnung ist eines von mehreren Nazigesetzen hat nach
wie vor weiterhin Gültigkeit in der vorgetäu schten „Rechtsprechung“ des
BRD Justizsystems.
Alle Justizbehörden des Bundes und der Länder der Bundesrepublik
Deutschland wenden die Justizbeitreibungsordnung in der Fassung vom
11.03.1937 auf der Grundlage des Delegationsgesetzes »Erstes Gesetz zur
Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16.02.1934 «, dieses
wiederum auf der Grundlage des »Gesetzes zu Behebung der Not von
Volk und Reich« vom 24.03.1933 (Ermächtigungsgesetz), dieses wiederum
auf der Grundlage der »Verordnung zum Schutz von Volk und Staat« vom
28.02.1933 gemäß Art. 48 W RV ( Reichstagsbrandverordnung ), an.
B l a t t 6 vo n 9
Die Beklagte zu 1) fordert mich in den Schriftsätzen auf, Zahlungen „bei der
Staatsanwaltschaft“ zu leisten.
7. Beklagter zu 2)
SHAEF - Gesetz Nr. 2
Artikel V - Befähigung der Richter, Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte
Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt tätig
werden , falls er nicht seine Zulassung von der Militärregierung erhalten hat.
Der Beklagte zu 2 bekundet als Geschäftsführer der Firma Amtsgericht
xxxxxxx Zivilverfahren,Strafsachen bis zu 4 Jahren Freiheitsentzug usw.
zuständig sein zu wollen.
Bew eis : Anlage 6 : Karte Zuständigkeit Amtsgericht xxxxxxxx
7.1
Der Beklagte zu 2.) ha t keine Genehmigung der Militärregierung als Richter
tätig zu sein.
7.2
Der Beklagte zu 2.) betreibt eine private Gerichtsbarkeit . Er betreibt diese
Tätigkeit allein aus dem Bestreben der persönlichen Bereicherung.
Grundgesetz A r t i k e l 101
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen
Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz
errichtet werden.
7.3
Der Beklagte zu 2.) macht sich strafbar, wenn er Urteile unterschreiben
würde, weil Staatsgerichte aufgelöst sind.
7.4
Der Beklagte zu 2.) lässt unberechtigte Personen unterschreiben um sich so
einer Straf verfolgung zu entziehen.
B l a t t 7 vo n 9
7.5
Dem Beklagte zu 2.) sind die rechtliche Verfahr ensweisen bekannt.
Aus dem „Beschluss über die Verteilung der richterlichen Geschäfte für die
Zeit ab 01.11.2015 auch für das Jahr 2016 (Geschäftsverteilungsplan)“
ist zu entnehmen, dass der Beklagte in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer
der Firma Amtsge richt xxxxx sich dem a b dem 30. November 2007
ungültigen Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivilprozessordnung (ZPO) und
die Strafprozessordnung (StPO) bedient, obwohl sämtliche Gesetze ungültig
sind und nicht mehr angewendet werden dürfen.
Damit stellt sich der Beklagte zu 2.) im besonders schweren Fall gegen das
Grundgesetz in der gültigen Fassung vom 23. Mai 1949 .
7.6
Damit ist der Beklagte zu 2.) bekennender Unterstützer und Befürworter
des Nationalsozialismus und des Faschismus.
7.7
Der Beklagte zu 2 .) unterliegt als Geschäftsführer der Firma Amtsgericht
xxxxxx besonders dem Verdacht der Bildung,Unterhaltung und Förderung
einer dem Nationalsozialismus und dem Faschismus zugeneigten
Vereinigung installiert zu haben.
Sämtliche Richter der Firma Amtsge richt xxxxxxx haben keine Zulassung
von der Militärregierung erhalten, ungültige Gesetze anzuwenden und tätig
zu sein.
Ich bitte um Mitteilung des aktenkundigen Aktenzeichens zwecks
Zusendungen weiterer Beweismittel.
Aufrichtig und in reiner Wahrheit
Bad Arolsen,03.Mai 2016
Norbert aus der Familie Juch
Natürliche Person
Staatsbürger RuStAG 1913
EstA Register 4006921
Anlagen wie vor
Anlagen wie vor genannt:
B l a t t 8 vo n 9
Anlage 1
Beschluss über die Verteilung der richterlichen Geschäfte für die Zeit ab
01.11.2015 auch für das Jahr 2016 (Geschäftsverteilungsplan)
Anlage 2
Schreiben des Bundesministeriums der Justiz
AZ: A3 - AR .RB 571/2010 Berlin den 10 März 2010
Anlage 3
Fälschung eines angeblichen „Strafbefehls“.
Anlage 4
Die Beklagte droht Ersatzfreiheitsstrafen und Erzwingungshaft
Anlage 5
„Urteil: 3 StR 139/06 vom 16. November 2006
Auszug 3 Blatt
Anlage 6
Karte Zuständigkeit Amtsgericht xxxxxxxxxx
B l a t t 9 vo n 9
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