M E L D U N G aus der Gesundheitswirtschaft Keine Vertragsarzt

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M E L D U N G aus der Gesundheitswirtschaft
Keine Vertragsarzt-Zulassung für juristische Personen
Berlin, 07.09.2012 – Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine
vertragsärztliche Tätigkeit nicht in der Rechtsform einer juristischen Person ausgeübt
werden kann (Aktenzeichen: B 6 KA 47/11 R).
Der Kläger, ein zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassener
Psychotherapeut, beantragte die Übertragung seiner Zulassung auf eine britische Limited mit
Sitz in Birmingham, die er gemeinsam mit seiner Ehefrau gegründet hatte. Der Praxisbetrieb
sollte unter der bisherigen Praxisanschrift in Deutschland weiterlaufen. Zur Begründung führte
der Kläger an, dass er aus wirtschaftlichen und steuerlichen Gründen seinen Beruf in der
Organisationsform einer juristischen Person ausüben wolle.
Bei der Limited (Ltd.) handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, die Ähnlichkeiten mit der
deutschen GmbH aufweist, allerdings kein gesetzliches Mindestkapital hat. Die
Zulassungsgremien wiesen den Antrag des Klägers ab. Auch Klage, Berufung und Revision
blieben erfolglos. Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte in seinem Urteil vom 15. August
2012 die Auffassung der Vorinstanzen, dass nur eine natürliche Person zur vertragsärztlichen
Versorgung zugelassen werden darf und die Zulassung nicht auf eine juristische Person, egal
ob nach deutschem oder ausländischem Recht, übertragen werden kann. Eine Ausnahme
gelte nur für Medizinische Versorgungszentren (MVZ), die nicht nur als Personengesellschaft,
sondern auch in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft oder einer GmbH
geführt werden dürfen – im GmbH-Fall aber nur, wenn die MVZ-Gesellschafter gegenüber
Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen selbstschuldnerische
Bürgschaftserklärungen abgeben.
Dies alles ergebe sich zweifelsfrei aus § 95 SGB V. An der Verfassungsmäßigkeit dieser
Regelung bestünden entgegen der Ansicht des Klägers keine Bedenken. Der Kläger sah hier
eine Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit, das seiner Ansicht nach auch die
Rechtsformwahl in der vertragsärztlichen Versorgung umfasse. Das BSG hingegen meint,
dass der Gesetzgeber im Interesse der Sicherung der Versorgungsqualität der gesetzlich
versicherten Patienten und der wirtschaftlichen Verantwortlichkeit gegenüber den
Kostenträgern in der vertragsärztlichen Versorgung befugt sei, die vertragsärztliche Zulassung
natürlichen Personen vorzubehalten.
Fazit:
Es bleibt dabei: Ein einzelner Vertragsarzt kann seinen Beruf nur als natürliche Person
ausüben. Berufsausübungsgemeinschaften stehen weiterhin nur die bisher zulässigen
Rechtsformen, nämlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die
Partnerschaftsgesellschaft, zur Verfügung. Die einzige Möglichkeit, die Vorteile einer GmbH
oder einer Genossenschaft zu nutzen, ist daher die Gründung eines MVZ.
Autorin: Judith Mußelmann, Rechtsanwältin bei Ecovis in Regensburg
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