M E L D U N G aus der Gesundheitswirtschaft Ärzte dürfen nicht Heilpraktiker sein Berlin, 1. September – Immer mehr Patienten wünschen sich eine naturheilkundliche Behandlung. Damit steigt auch das Interesse approbierter Ärzte, mit Heilpraktikern zu kooperieren oder selbst im Rahmen einer Heilpraktikererlaubnis tätig zu werden. Dem hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) nun einen Riegel vorgeschoben (16. Juni 2010, Az: 21 ZB 10.606). Hintergrund des Urteils war der Antrag einer approbierten Ärztin auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Sie wollte zusätzlich zu ihrer ärztlichen Tätigkeit auch Therapien mit Tieren anbieten und dabei mit Heilpraktikern zusammenarbeiten. Als Ärztin unterliegt sie jedoch dem Standesrecht und darf sich nicht mit Heilpraktikern zusammenschließen. Als Heilpraktikerin hingegen könnte sie in dieser Eigenschaft auch mit anderen Heilpraktikern kooperieren und eine Gemeinschaftspraxis bilden. Der BayVGH entschied, dass die Medizinerin neben ihrer Zulassung als Ärztin keine Heilpraktikererlaubnis beanspruchen kann. Es sei eine logische Folge der zentralen Stellung des Arztes in der Heilkunde, dass er nicht als Heilpraktiker tätig sein könne. Auch sei zu vermeiden, dass es zu Unklarheiten beim Patienten oder zu Problemen mit der Abrechnung über die gesetzlichen Krankenkassen komme. Schon die zuständige Landeshauptstadt München hatte den Antrag der Ärztin mit der Begründung abgelehnt, dass sie aufgrund ihrer Approbation eine umfassende Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde besitzt. Damit sei sie auf Dauer nicht in der Lage, von einer Heilpraktikererlaubnis Gebrauch zu machen, weil sie durch das ärztliche Berufsrecht daran gehindert ist. Die aktuell gültige Berufsordnung für Ärzte in Bayern gestattet es nicht, dass Ärzte zusammen mit Personen, die weder Ärzte sind noch zu ihren berufsmäßig tätigen Mitarbeitern gehören, Patienten untersuchen oder behandeln. Eine Ausnahme macht die Zusammenarbeit mit anderen Ärzten oder Angehörigen medizinischer Assistenzberufe in Ausbildung. Allenfalls Ärzten, die zuerst eine Heilpraktikererlaubnis erwerben und dann nach erfolgreichem Medizinstudium die ärztliche Approbation erhalten, kann man die Heilpraktikererlaubnis belassen, wobei davon ausgegangen wird, dass der jeweilige Arzt sich nicht mehr als Heilpraktiker, sondern nur noch als Arzt betätigt, so das Gericht. Fazit: Das Nebeneinander von Arzt und Heilpraktiker in einer Person ist ebenso ausgeschlossen wie die Bildung einer Gemeinschaftspraxis zwischen Ärzten und Heilpraktikern. Autorin: Anna Brix, Rechtsanwältin bei Ecovis Über Ecovis Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 2.700 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Ärzte, Gemeinschaftspraxen sowie Medizinische Versorgungszentren, Krankenhäuser, Pflegeheime und Apotheken sind unter den von Ecovis beratenen Branchen stark vertreten. Über 2.000 Unternehmen aus dem Bereich Gesundheit/Medizin zählen zu den Mandanten von Ecovis. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten zu sichern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen, um ihren Mandanten vor Ort persönliche Beratung auf höchstem Qualitätsniveau zu bieten. Die ECOVIS Akademie ist Garant für eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung sowie für eine fundierte Ausbildung. Kontakt Ecovis Ulf Hausmann Ernst-Reuter-Platz 10, 10587 Berlin Tel.: 030 – 310008-54, Fax: 030 – 310008-56 E-Mail: [email protected] www.ecovis.com