Honorar 2010 - RLV und QZV

Werbung
M E L D U N G aus der Gesundheitswirtschaft
Ärzte dürfen nicht Heilpraktiker sein
Berlin, 1. September – Immer mehr Patienten wünschen sich eine
naturheilkundliche Behandlung. Damit steigt auch das Interesse approbierter Ärzte,
mit Heilpraktikern zu kooperieren oder selbst im Rahmen einer Heilpraktikererlaubnis
tätig zu werden. Dem hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) nun einen
Riegel vorgeschoben (16. Juni 2010, Az: 21 ZB 10.606).
Hintergrund des Urteils war der Antrag einer approbierten Ärztin auf Erteilung einer
Heilpraktikererlaubnis. Sie wollte zusätzlich zu ihrer ärztlichen Tätigkeit auch Therapien mit
Tieren anbieten und dabei mit Heilpraktikern zusammenarbeiten. Als Ärztin unterliegt sie
jedoch dem Standesrecht und darf sich nicht mit Heilpraktikern zusammenschließen. Als
Heilpraktikerin hingegen könnte sie in dieser Eigenschaft auch mit anderen Heilpraktikern
kooperieren und eine Gemeinschaftspraxis bilden.
Der BayVGH entschied, dass die Medizinerin neben ihrer Zulassung als Ärztin keine
Heilpraktikererlaubnis beanspruchen kann. Es sei eine logische Folge der zentralen Stellung
des Arztes in der Heilkunde, dass er nicht als Heilpraktiker tätig sein könne. Auch sei zu
vermeiden, dass es zu Unklarheiten beim Patienten oder zu Problemen mit der Abrechnung
über die gesetzlichen Krankenkassen komme.
Schon die zuständige Landeshauptstadt München hatte den Antrag der Ärztin mit der
Begründung abgelehnt, dass sie aufgrund ihrer Approbation eine umfassende Erlaubnis zur
Ausübung der Heilkunde besitzt. Damit sei sie auf Dauer nicht in der Lage, von einer
Heilpraktikererlaubnis Gebrauch zu machen, weil sie durch das ärztliche Berufsrecht daran
gehindert ist.
Die aktuell gültige Berufsordnung für Ärzte in Bayern gestattet es nicht, dass Ärzte
zusammen mit Personen, die weder Ärzte sind noch zu ihren berufsmäßig tätigen
Mitarbeitern gehören, Patienten untersuchen oder behandeln. Eine Ausnahme macht die
Zusammenarbeit mit anderen Ärzten oder Angehörigen medizinischer Assistenzberufe in
Ausbildung.
Allenfalls Ärzten, die zuerst eine Heilpraktikererlaubnis erwerben und dann nach
erfolgreichem Medizinstudium die ärztliche Approbation erhalten, kann man die
Heilpraktikererlaubnis belassen, wobei davon ausgegangen wird, dass der jeweilige Arzt sich
nicht mehr als Heilpraktiker, sondern nur noch als Arzt betätigt, so das Gericht.
Fazit:
Das Nebeneinander von Arzt und Heilpraktiker in einer Person ist ebenso ausgeschlossen
wie die Bildung einer Gemeinschaftspraxis zwischen Ärzten und Heilpraktikern.
Autorin: Anna Brix, Rechtsanwältin bei Ecovis
Über Ecovis
Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den
mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 2.700
Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und
Privatpersonen. Ärzte, Gemeinschaftspraxen sowie Medizinische Versorgungszentren, Krankenhäuser, Pflegeheime
und Apotheken sind unter den von Ecovis beratenen Branchen stark vertreten. Über 2.000 Unternehmen aus dem
Bereich Gesundheit/Medizin zählen zu den Mandanten von Ecovis. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten
zu sichern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool
zurückgreifen, um ihren Mandanten vor Ort persönliche Beratung auf höchstem Qualitätsniveau zu bieten.
Die ECOVIS Akademie ist Garant für eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung sowie für eine fundierte
Ausbildung.
Kontakt Ecovis
Ulf Hausmann
Ernst-Reuter-Platz 10, 10587 Berlin
Tel.: 030 – 310008-54, Fax: 030 – 310008-56
E-Mail: [email protected] www.ecovis.com
Herunterladen