Beitrag im Volltext - Schutzverband gegen den unlauteren Wettbewerb

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An das
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
C1/4 Wettbewerbspolitik- und recht
Stubenring 1
1010 Wien
Wien, 28.7.2003
Anmerkungen zum Richtlinienvorschlag der Kommission über
unlautere Geschäftspraktiken im Binnenmarkt (KOM 2003 356)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zu dem Richtlinienvorschlag nehmen wir wie folgt Stellung nehmen, wobei wir auch schon auf
unsere bisherigen Ausführungen zum Grünbuch und dessen Folgemaßnahmen verweisen dürfen.
Aus unserer fast 50-jährigen praktischen Erfahrung hat sich das österreichische System des Lauterkeitsrechtes bewährt. Durch den integrierten Ansatz werden sowohl die Interessen der Mitbewerber als auch der Verbraucher sowie der Allgemeinheit an einem fairen Wettbewerb gewahrt. Ein solcher ganzheitlicher Zugang macht auch deshalb Sinn, weil die Mehrzahl der Maßnahmen im Wettbewerb gleichzeitig sowohl die angesprochenen Verkehrskreise als auch die
konkurrierenden Unternehmen betrifft.
Aus diesem Grund hat auch die bisher erfolgte Harmonisierung des Lauterkeitsrechtes auf europäischer Ebene im Bereich der Irreführung dieses integrierte System verfolgt. Eine weitere Harmonisierung in dieser Form macht daher sicher Sinn. Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum
offensichtlich nur aufgrund unterschiedlicher Kompetenzen innerhalb der Europäischen Kommission (EK) nun plötzlich eine Rechtszerplitterung in einen B2C- und B2B-Bereich durchgeführt
werden soll.
So ist es nicht sinnvoll, den ohnehin schon erfolgreich harmonisierten Bereich der Irreführung
künstlich zu trennen und damit zu einer massiven Rechtsunsicherheit beizutragen, weil eine
DVR 1035860
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Trennung wie schon ausgeführt in der Praxis in Wahrheit nicht möglich ist. Damit wären auch
die bisherigen Abgrenzungen durch den EuGH zum Teil obsolet, weil wieder neue Begriffe in
langwierigen Vorabentscheidungsverfahren geklärt werden müssen.
Empfehlenswert wäre es vielmehr, nur die bisher nicht geregelten Bereiche des Lauterkeitsrechtes in der gleichen Art und Weise wie bei der Irreführungsrichtlinie in Form eines integrierten
Systems zu vereinheitlichen.
Noch verschärft wird diese unnötige Teilung durch die Binnenmarktklausel. So würde eine Werbung an Verbraucher dann letztendlich nach dem Herkunftsland zu beurteilen sein, während
eine nicht Verbraucher betreffende Maßnahme weiter nach dem Marktortprinzip einzuschätzen
sein wird. Für Werbungen aus Drittstaaten ist schließlich weiter generell nur das auch sachlich
richtige Wirkungsprinzip maßgeblich. Das Herkunftslandprinzip bringt zahlreiche praktische
Probleme mit sich, weil wohl weder dem Verbraucher noch den Konkurrenten bekannt sein
kann, welche Regelungen bei grenzüberschreitender Werbung im (anderen) Herkunftsland gelten.
Ebenso entschieden abzulehnen ist in diesem Zusammenhang die im Richtlinienvorschlag wiederum erwähnte Verordnung zur Verkaufsförderung. Hier ist weiterhin offensichtlich wieder nur
aus reinen Kompetenzgründen keine sinnvolle Gesamtlösung gefunden worden. Wie schon ausführlich dargelegt ist vor allem auch das Mittel der Verordnung für eine Harmonisierung gänzlich ungeeignet, weil es einem Kahlschlag gleichkäme und nicht in das gewachsene System des
Lauterkeitsrechtes integriert werden kann.
Von einer größeren Rechtssicherheit kann hier keine Rede sein, vielmehr würde durch die Umsetzung dieser Vorschläge eine unnötige Verunsicherung der betroffenen Wirtschaftskreise und
Verbraucher erzeugt. Dabei ist nicht nur der grundsätzliche Zugang problematisch, sondern
auch die Umsetzung selber. Im Einzelnen dürfen wir dazu folgendes ausführen:
1) Die Eckpunkte des Richtlinienvorschlages sind (siehe auch Erwägungspunkt 30 der Begründung der EK) wie folgt:
 vollständige Harmonisierung auf einem Niveau, das als ein „angemessen hohes Verbraucherschutzniveau“ bezeichnet wird; die Mitgliedstaaten sollen im „koordinierten Bereich“ nicht
mehr zusätzliche Anforderungen stellen.
 Herkunftslandprinzip im koordinierten Bereich („Binnenmarkt-Klausel“, „Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung“), dass heißt „Gewerbetreibende haben sich auf dem durch diese
Richtlinie angeglichenen Gebiet lediglich an die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaaten zu halten, in dem sie niedergelassen sind“ (Art 4).
 Eine Generalklausel, mit welcher „unlautere Geschäftspraktiken“ verboten sind, in Verbindung mit einer „schwarzen Liste“ von Geschäftspraktiken einerseits, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind (Anhang 1 mit kasuistisch formulierten per se-Verboten!).
 Regelung zweier Hauptgruppen unlauteren Verhaltens, nämlich „irreführende Geschäftspraktiken“, welche wiederum unterteilt werden in irreführende Handlungen (Art 6)
und irreführendes Unterlassen (Art 7), sowie „aggressive Geschäftspraktiken“ (Belästigung,
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Nötigung oder unzulässige Beeinflussung) andererseits (Art 8 und 9, welche teilweise wiederum in der „schwarzen Liste“ des Anhang 1 in Form von per se-Verboten präzisiert sind).
 Änderungen der Irreführungsrichtlinie, einschließlich der Richtlinie vergleichende Werbung,
der Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sowie Änderung der Unterlassungsklagenrichtlinie.
Der Richtlinienvorschlag betrifft ausschließlich den B2C-Bereich; der voraussichtliche Inkrafttretenstermin ist offen gelassen.
2) Während der Versuch, eine Harmonisierung des Lauterkeitsrechtes im Rahmen einer Richtlinie
durchaus grundsätzlich begrüßenswert wäre, begegnet der vorliegende Vorschlag sowohl in
grundsätzlichen Ansatzpunkten, als auch in der Detailausführung zahlreichen Bedenken.
2.1. Zum Grundsätzlichen:
Das Lauterkeitsrecht betrifft nicht nur verbraucherrelevante Aspekte, sondern gleichermaßen
Aspekte der Mitbewerber, aller übrigen Marktbeteiligten und letztlich der Allgemeinheit. Eine
Werbemaßnahme kann daher in der Regel nicht einseitig verbraucherbezogen gesehen oder
beurteilt werden. Die Regelung eines lediglich eingeschränkten Teilbereiches (nur B2C) kann
daher nicht befriedigend sein, zumal auf diese Weise Abgrenzungsschwierigkeiten und Kohärenzprobleme gleichsam vorprogrammiert sind, umso mehr, wenn vielfach mit unbestimmten
und/oder in den Mitgliedstaaten ungewohnten Termini agiert wird.
Nicht verständlich und für uns nicht nachvollziehbar ist, weshalb es notwendig sein soll, aus dem
eingeführten und soweit ersichtlich gut funktionierenden Bereich der Irreführungsrichtlinie einschließlich der Werbevergleichrichtlinie, welche letztere erst vor kurzem umgesetzt wurde, den
angeblich „verbraucherspezifischen“ Teil „herauszulösen“ und in den neuen Richtlinienvorschlag
teilweise zu übertragen, während gleichzeitig im „verbleibenden Bereich“ der IrreführungsRichtlinie und insbesondere bei der vergleichenden Werbung Eingriffe gemacht werden (siehe
dazu im Detail weiter unten).
Abgesehen davon, dass relativ kurzfristige Abänderungen erst kürzlich umgesetzter Gemeinschaftsinstrumente der Rechtssicherheit nicht dienlich sind, scheint eine solche Vorgangsweise
nicht im Geiste der vielfach geforderten Vereinfachung des Gemeinschaftsrechtes und der Verbesserung des bestehenden Acquis. Der Rechtskontinuität und -sicherheit ebenfalls nicht dienlich ist, wenn bisherige Begriffe des Gemeinschaftsrechtes, zB der „Irreführung“, ohne ersichtlichen Grund und ohne Erläuterung in den Erwägungsgründen unterschiedlich formuliert werden
(siehe insbesondere Diskrepanz zwischen Art 6 des Richtlinienvorschlages und Art 2 der Irreführungsrichtlinie 84/450/EWG!).
Hinsichtlich des Bereiches der „irreführenden Geschäftspraktiken“ stellt sich unseres Erachtens
ganz allgemein die Frage, welcher „Mehrwert“ gegenüber dem bisherigen Gemeinschaftsrechtsbestand dadurch überhaupt geschaffen werden soll, sieht man allenfalls von den äußerst kasuistisch geregelten per se-Verboten des Anhangs 1 ab (sofern diese Fälle nicht bisher bereits mit
dem Instrument des Irreführungsverbotes erfassbar waren!). Diese könnten aber, soweit politisch
gewünscht, besser als Anhang zur Irreführungs-Richtlinie integriert werden. Sollte überhaupt ein
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Vorteil identifizierbar sein, wird er durch die Nachteile der begründeten Unklarheiten und Abgrenzungsschwierigkeiten aufgehoben.
Solange nicht eine allgemeine Lauterkeitsrechtsrichtlinie geschaffen werden kann, in welche das
bisherige Irreführungsverbot der Gemeinschaft insgesamt (ähnlich der kleinen Generalklausel
des UWG) integriert werden kann, sollte die Irreführungsrichtlinie unangetastet bleiben. Damit
verbliebe als Regelungsbereich für das derzeitige Richtlinienvorhaben nur noch der nicht allzu
umfangreich geregelte Bereich der „aggressiven Geschäftspraktiken“.
2.2. Die „Teilung der Irreführungsrichtlinie“ wirft grundsätzlich Probleme/Fragen auf, zB:
Gibt es aufgrund der unerklärlichen unterschiedlichen Definition der Irreführung einen gespaltenen Irreführungsbegriff?
Was ist mit der Regelung vergleichender Werbung? Vergleichende Werbung ist in besonderem
Maße geeignet, die Kaufentscheidung des Konsumenten zu beeinflussen und richtet sich in der
Regel primär an den Konsumenten. Bleibt die vergleichende Werbung allgemein nur bisher in
der erweiterten Irreführungsrichtlinie?
Die Vorstellungen der EK, dass „aus Gründen der Klarheit und Vereinfachung ... in die Richtlinie
die verbraucherbezogenen Bestimmungen der Richtlinie über irreführende Werbung aufgenommen (also die Bestimmungen über die Werbung, die Verbraucher erreicht oder sich an diese richtet) und der Geltungsbereich der bestehenden Richtlinie, begrenzt auf unternehmensbezogene
Werbung ... und vergleichende Werbung, die einen Wettbewerber schädigen könnte, bei der jedoch
kein Verbraucher geschädigt wird“ trägt nichts zur Klarheit bei, im Gegenteil.
Verbrauchern gegenüber soll der Richtlinienvorschlag die Maximallösung sein, weil ein „angemessen hohes Niveau“ gewährleistet wäre, im B2B-Bereich hingegen dürfen die Mitgliedstaaten
einen weiterreichenden Schutz aufrecht erhalten oder erlassen (Art 7 (1) RL 84/450/EWG – ist
dies ein Vorteil für die Verbraucher gegenüber der bisherigen Regelung?).
2.3. Herkunftslandsprinzip:
2.3.1. Das Herkunftslandsprinzip, beschönigend eher irreführend „Binnenmarktklausel“ genannt,
kann aus österreichischer Sicht nicht befriedigen, weil das österreichische UWG seit jeher vom
Marktortprinzip geprägt ist. Haben sich Gewerbetreibende lediglich an die Vorschriften des Mitgliedstaaten zu halten, indem sie niedergelassen sind, ist dies eine Tendenz zur Nivellierung an
das untere Schutzniveau!
Die Umsetzung der Richtlinie wird nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen vagen und unbestimmten Formulierungen zu unterschiedlicher Rechtslage und Rechtsprechung in den einzelnen Mitgliedstaaten bei dem Versuch der „Einpassung“ an das bereits bestehende Lauterkeitsrecht führen. Dazu kommt, dass der EuGH bei dem Maßstab des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers durchaus auch dem nationalen Gericht den
Rückgriff auf sprachliche, kulturelle, soziologische, etc Hintergründe des jeweiligen Mitgliedstaa-
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tes zulässt. Einen einheitlichen europäischen Konsumenten, einen „homonculus europäus“, gibt
es nämlich nicht.
Es könnte sich daher ein Werbender aus einem Mitgliedstaat, der sich eher durch ein geringes
Schutzniveau auszeichnet, gegenüber einem Verbraucher aus einem Land, welcher ein höheres
Schutzniveau gewohnt wäre, erfolgreich darauf berufen, dass der Verbraucher gewitzter hätte
sein sollen, weil in seinem Herkunftsland die Geschäftspraktik weder irreführend noch aggressiv
wäre?!
Anerkennt man mit Recht historische, nationale, kulturelle, sprachliche Unterschiede in den Mitgliedstaaten, wird das Vertrauen der Verbraucher in grenzüberschreitende Werbung und die
Bereitschaft, sich aufgrund solcher Werbung mit dem Angebot eines Unternehmers aus einem
anderen Mitgliedstaat zu befassen bzw das Vertrauen der Verbraucher - welches der Richtlinienvorschlag stärken will - nicht dadurch verstärkt, wenn der Werbende sich unter Hinweis auf die
Gepflogenheiten des Herkunftslandes einer wettbewerbsrechtlichen Haftung entziehen kann!
2.3.2. Das Herkunftslandsprinzip im Lauterkeitsrecht wirft noch weitere Probleme auf:
 Gemäß § 48 (2) IPRG sind Schadenersatz- und andere Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb nach dem Recht des Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt. Die Regelungskompetenz der EU im Bereich des IPR ist unserer Einschätzung nach
nicht gegeben; gemäß Art 3 des Richtlinienvorschlages soll weder das Vertragsrecht noch
das Schadenersatzrecht von der RL berührt werden. Sollte der Vorschlag verwirklicht werden,
wäre daher jedenfalls eine Änderung des öIPRG erforderlich.
Die Frage des maßgeblichen Rechtes wäre auch mit den Bemühungen zu dem „Rom II“ Vorhaben betreffend das außervertragliche Schuldrecht zu koordinieren (- eine Koordinierung
und kohärente Vorgangsweise der EU im Rahmen der einzelnen Vorhaben gemeinsam mit
einer Vereinfachung des bestehenden „Fleckerlteppichs“ an Acquis müsste aus unserer Sicht
generell von den Mitgliedstaaten massiv eingefordert werden! -).
 Die Frage des maßgeblichen Rechts (Herkunftsland vs Marktortprinzip) ist aus Sicht der Mitgliedstaaten nicht auf die EU und auch nicht auf verbraucherspezifische Sachverhalte beschränkt. Der nationale Gesetzgeber (hier der österreichische Gesetzgeber) wird zu entscheiden haben, ob er hinsichtlich eines eingeschränkten Teilbereiches – unklar definierte verbraucherbezogene Werbung – allenfalls für einen örtlich eingegrenzten Bereich (EU) ein Regelungsprinzip (Herkunftsland) und für den anderen Bereich (Mitbewerber, sonstige Marktgegenseite, allgemeine öffentliche Interessen, Werbende außerhalb der EU) ein anderes Regelungssystem (Marktordnungsprinzip) aufrecht erhalten will oder kann (wogegen unter
Umständen Diskriminierungsverbote in bi- oder multilateralen Verträgen, zB dem GATS,
sprechen könnten).
 Das Herkunftslandsprinzip ist daher aus Sicht des Verbrauchers tendenziell unternehmerfreundlich, wenn auch für betroffene Mitbewerber ebenfalls eine Quelle der Rechtsunsicherheit. Ob eine Ausdehnung des Herkunftslandsprinzips auf andere Länder außerhalb der Mitgliedstaaten wünschenswert ist, kann aufgrund der Disparitäten der Rechtsordnungen verneint werden. Eine Trennung zwischen „Verbraucher“-Werbung und „Unternehmerwerbung“
ist in der Sache noch nicht möglich; ein unterschiedliches Rechtsregime schwer begründbar.
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 Unklar ist die Bedeutung des Art 4 (1) letzter Satz: „Der Mitgliedsstaat, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, sorgt für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften“. Soll dies
außer der proklamatischen Erklärung, dass die Gerichte eines Mitgliedstaates (falls dort geklagt wird) ihr eigenes nationales Recht anwenden, irgendeine regulatorische Wirkung von
Verbrauchernutzen haben?
2.4. Erstaunlich ist, dass im Anhang zum Mittel äußerst kasuistisch geregelter per se-Verbote,
deren Hintergrund nicht leicht nachvollziehbar ist, gegriffen wird, obwohl strikte per se Verbote
im nationalen Bereich bisher als verpönt galten. Der Nachteil der derart kasuistisch geregelten
per se-Verbote liegt jedenfalls darin, dass eine Umgehung/Abänderung der Geschäftspraktik
einfach erscheint und der Regelungsmechanismus der EU, was per se als unlauter zu gelten hat,
stets hinter der Vielfalt und Raschheit des Wirtschaftsgeschehens nachhinken wird.
Mit gutem Grund haben daher der österreichische (- und zB auch der deutsche -) Gesetzgeber
den Weg einer allgemeinen Generalklausel gewählt, welche der Judikatur die Konkretisierung
und Anpassung an Funktion des Leistungswettbewerbes und Sittenwidrigkeitsverständnis ermöglicht. Der Anhang der per se-Verbote als quasi Konkretisierung des allgemeinen Verbotes
wird Fragen aufwerfen, ob jene Sachverhalte, die nicht geregelt sind, soweit abweichen, dass sie
von vornherein nicht mehr unter die Generalklausel fallen. Auch dies trägt keineswegs zur Einfachkeit und Klarheit bei!
3. Generelles Verbot:
3.1. Es fragt sich, ob die Definition der „unlauteren Geschäftspraktiken“ nicht zu kurz gegriffen
ist, wenn sie (nur) auf das Gebot der „beruflichen Sorgfaltspflicht“ vergleichbar offenbar etwa
dem Handelsbrauch abstellt und ein Relevanzerfordernis („das wirtschaftliche Verhalten des
Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst“) normiert.
So ist es unklar, wo zB die im österreichischen Lauterkeitsrecht praktisch sehr relevante Fallgruppe des Rechtsbruches einzuordnen ist, welche auch Verbraucherrelevanz haben kann. Wie
auch im nationalen Recht wird die Generalklausel maßgeblich davon abhängen, wie die beiden
Begriffserfordernisse von der Rechtsprechung im Lichte des Anhang 1 interpretiert werden.
3.2. Zu den „irreführenden Gesetzpraktiken“:
Auf die unterschiedliche Definition dessen, was irreführend im Sinne der RL 84/450/EG ist, wurde
bereits zuvor hingewiesen.
Es stellt sich schon ganz allgemein die Frage, warum im Bereich der Irreführung eine unterschiedliche Terminologie gewählt werden muss. Dies gilt zB auch für „Geschäftspraxis“ als weiterer Begriff umfassend Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise, Erklärung, kommerzielle Mitteilungen, schließlich Werbung und Marketing umfasst, gegenüber „Werbung“, als jede Äußerung
mit dem Ziel, den Absatz zu fördern.
Während die „irreführende Werbung“ im Sinne der Irreführungsrichtlinie zu recht lediglich demonstrativ Beispiele aufzählt, ist die Formulierung in Art 6 des Richtlinienvorschlages demgegenüber offenbar taxativ!? Die taxativen (?) aufgezählten Umstände in Art 6 lit a) bis lit g) sind in
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der Formulierung - ohne jegliche Erläuterung und Begründung warum - unterschiedlich zur
Definition der Irreführungen im Bereich der Irreführungsrichtlinie.
Fraglich und nicht verständlich ist das Verhältnis von lit a) (Irreführungseignung bezogen auf
wesentliche Merkmale des Produkts) zu lit f) Behauptungen über das Produkt, die der Werbende
nicht belegen kann)? Sollen zB selbst wahre Behauptungen, die der Werbende nicht belegen
kann, per se irreführend sein, ist die Beweisbarkeit als solches relevant?
Art 6 (2) erklärt als irreführend jegliche Geschäftspraxis einschließlich „jegliche Vermarktung eines Produktes, einschließlich vergleichende Werbung, die eine Verwechslungsgefahr mit irgendeinem Produkt, Warenzeichen, Warennamen oder anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers begründet“. Nach welchen Kriterien richtet sich nun die Zulässigkeit vergleichender Werbung? Art
6 (2) lit a) scheint im Widerspruch zum Erwägungsgrund 40 zu stehen.
Unklar ist auch die Bestimmung Art 6 (2) Zif c, wonach die „Nichteinhaltung einer gegenüber
einer Behörde eingegangenen Verpflichtung, eine unlautere Geschäftspraxis ...abzustellen“ irreführend sein soll. Die Nichteinhaltung einer Unterlassungsverpflichtung ist nach österreichischem
Verständnis weniger eine Frage der Irreführung des Verbrauchers, sondern eine Frage der allgemeinen Sittenwidrigkeit (Rechts- oder Vertragsbruch). Eine Verpflichtung einer Behörde gegenüber zur Einstellung einer unlauteren Geschäftspraxis ist derzeit, soweit ersichtlich, im österreichischen Recht nicht vorgesehen.
3.3. Die Unterscheidung zwischen „irreführender Handlung“ (Art 6) und „irreführender Unterlassung“ (Art 7) erscheint gekünstelt, nachdem die Legaldefinition der „Geschäftspraxis“ gemäß Art
2 lit c) Handlung, Unterlassung und darüber hinaus jede Erklärung, kommerzielle Mitteilung,
Marketing, etc erfasst. Auch nach österreichischem Verständnis des Irreführungsverbotes erfasst
dieses ohne weiteres auch irreführende Unvollständigkeiten oder Undeutlichkeiten.
Positive Informationspflichten soll der Richtlinienvorschlag nach der Begründung der EK gar
nicht enthalten.
Andererseits soll gemäß Erwägungsgrund 64 für den Sonderfall der Einladung zur Stellung eines
Angebotes eine Verpflichtung „eine begrenzte Anzahl von Kerninformationen beizufügen“ bestehen (sonst sollen sich positive Informationspflichten allenfalls aus Sondervorschriften ergeben,
welche als lex specialis Vorrang haben).
Eine Umschreibung der Art, dass ein Irreführen durch Unterlassen dann vorliege, „wenn ein Gewerbetreibender ... wesentliche Informationen verbirgt oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereit stellt oder der Zweck der Geschäftspraxis nicht erkennbar
ist“ ist in hohem Maße unbestimmt, auslegungsbedürftig durch den EuGH und zweifelsohne
keine legistische Meisterleistung.
Vollkommen kontraproduktiv scheint Art 7 (3), wonach „vor einer kommerziellen Transaktion“
(vor rechtsverbindlichem Vertragsabschluss?) „ein irreführendes Unterlassen nur auftreten (kann),
falls der Gewerbetreibende zur Abgabe eines Angebotes auffordert“. Einerseits ist bereits die Definition in Art 2 lit k) des Begriffs „Aufforderung zur Abgabe eines Angebots“ höchst unklar
(was ist schon eine kommerzielle Kommunikation, die den Mitteln der verwendeten kommerziel-
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len Kommunikation angemessen ist? -), andererseits würde die Pönalisierung einer irreführenden Unvollständigkeit nur für den Fall, dass zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert wird, den
Anwendungsbereich dieser ohnehin weitgehend unklaren Bestimmung noch einschränken.
Es stellt sich allgemein die Frage, inwieweit Werbung von „allgemeiner marken- und produktbezogener Werbung“ und einer Werbung, die die Bedingungen der (Einladung zu) einem Angebot
abgrenzbar sind. Hier werden unser Einschätzung nach unnötig zivilrechtliche Aspekte, die in
den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus unterschiedlich sein können (Erfordernisse an die Bestimmtheit eines Angebotes, wann liegt ein bindendes Angebot vor?, wann eine Einladung zum
Offert?) mit wettbewerblichen Informationspflichten vermengt.
3.4. Ad Anhang 1 per se irreführende Geschäftspraktiken:
Die Kriterien, nach denen die einzelnen per se Verbote, welche lediglich Teilbereiche von Irreführungskonstellationen abdecken, ausgewählt wurden, sind nicht nachvollziehbar. Der Katalog
wird zu Abgrenzungs- und Auslegungsschwierigkeiten führen, da anhand der „typisierten“ Fälle
abzuwägen sein wird, inwieweit andere Irreführungsfälle einen vergleichbaren Unlauterkeitsgehalt haben oder aber wegen Nichterwähnung zulässig sein sollen.
Die Verbotsfassung selbst ist kasuistisch zum Teil so eng formuliert, dass einfache Umgehungen
ermöglicht werden. Dies betrifft zB die Definition des Lockangebotes. Sollen alle anderen Lockangebotsfälle zulässig sein? Was gilt für den Fall, dass zwar „kein hinreichender Grund für die Annahme, dass der Gewerbetreibende nicht in der Lage sein wird, dieses oder ein gleichartiges Produkt zu dem genannten Preis für einen Zeitraum und in einer Menge zur Lieferung bereit zu stellen....“, besteht, sondern er dies einfach tut? Sind die Formulierungen, wonach „zur Abgabe eines
Angebotes zum Erwerb von Produkten zu einem bestimmten Preis“ aufgefordert wird, als generelle Preisauszeichnungsverpflichtung zu lesen?
Soll zB Anhang 1 Pkt 4 lit b) einen unbeschränkten Kontrahierungszwang begründen, andernfalls
man irreführende Geschäftspraktik zu vertreten hat (beworbene Ware muss zwar grundsätzlich
vorhanden sein, eine Verkaufspflicht besteht aber außerhalb der Fälle des Kontrahierungszwanges nicht)? In der Praxis werden wohl alle Varianten des Pkts 4) kaum relevant werden, weil allein
die „Absicht, stattdessen ein anderes Produkt abzusetzen (Bait - and - Switch)“ für den Kläger
praktisch nie nachweisbar sein wird.
Einer ähnlichen Problematik begegnet die Formulierung in Pkt 5) „sodass er weder Zeit noch Gelegenheit hat, eine informierte Entscheidung zu treffen“. Da kein Kaufzwang besteht, und sich ein
interessierter Kunde vor Befassung mit einem Angebot grundsätzlich über einen interessierenden Kaufgegenstand allgemein informieren kann, ist dies eine unnötige Einschränkung, die den
Regelungsgehalt zurücknimmt. Es würde zB genügen, ein Verbot zu normieren, fälschlich zu
behaupten, dass ein Produkt nur kurzfristig verfügbar ist.
Zu Pkt 8) ist auffällig, dass der wesentliche Regelungsgehalt des § 26 Medien offenbar nun ein
per se-Verbot werden soll.
Die Definition des Schneeballsystems (Pkt 10) ist unklar; in Pkt 11) wird auf die derzeit nicht existierende VO für Verkaufsförderung verwiesen. Es ist auch nicht einsichtig, wieso nicht schlecht-
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hin unrichtige Angaben irreführend sein sollen, sondern nur solche, welche „zur Erfüllung der
Anforderung des Anhangs“ (??) gemacht werden. Pkt 12) gibt dem Begriff „Räumungsverkauf“
einen (neuen) spezifischen Inhalt, nämlich jenen der Geschäftsaufgabe.
3.5. Ad „aggressive Geschäftspraktiken“:
Dieser Tatbestand beschränkt sich bloß auf drei Formen unlauteren Verhaltens, die wiederum
nach taxativen, nicht bloß demonstrativen (!) Kriterien zu prüfen sind, nämlich Belästigung, Nötigung, unzulässige Beeinflussung. Beeinflussung in Form physischer Nötigung, Androhung von
Nachteilen, Ausübung autoritären sowie auch moralischen Druckes, qualifizierte aufdringliche
Belästigung („Anreissen“) oder Überrumpelung ist nach herrschender Auffassung in Österreich
jedenfalls wettbewerbswidrig.
Demgegenüber soll nach dem Richtlinienvorschlag nur noch eine solche Nötigung relevant sein,
durch die der Durchschnittsverbraucher „erheblich beeinträchtigt wird“. Eine leichtere Form von
Nötigung wäre demnach zulässig?! Weshalb zB eine physische Nötigung, wenn sie nur kurz
dauert, zulässig sein soll, ist aus bisherigem österreichischem Verständnis jedenfalls nicht nachzuvollziehen.
Die Kategorie der aggressiven Geschäftspraktiken ist wiederum zu eng, zahlreiche Fälle unlauteren Verhaltens werden nicht erfasst. Selbst Konstellationen, welche von der österreichischen
Rechtsprechung unter der Fallgruppe des Kundenfangs eingeordnet werden, scheinen nicht
erfasst zu sein (zB Verlockung, aleatorische Anlockmittel, Autoritätsmissbrauch, Vertrauensausnutzung und andere).
Die eng gefassten Beurteilungskriterien des Art 9 schließen derzeit eine weite Interpretation der
„unzulässigen Beeinflussung“ aus. Die Drohung mit unzulässigen Handlungen (Art 9 lit e) wäre
ein typischer Fall einer per se verbotswürdigen Vorgangsweise; warum dies nur ein Kriterium
dafür sein soll, ob ein Verbraucher überhaupt „erheblich beeinträchtigt wird“, ist nicht nachvollziehbar.
Dieselben Bedenken, welche gegen die per se-Verbote zu den „irreführenden Geschäftspraktiken“ vorzubringen sind, gelten auch für die nur 7 (!) per se-Verbote der „aggressiven Geschäftspraktiken“ im Anhang 1. Die Tatbestände erscheinen zum Teil kurios. Wieso soll zB die
Aufforderung des Verbrauchers an einen Keiler, die Wohnung zu verlassen, erst dann beachtlich
sein, wenn die Besuche „lange währen und/oder wiederholt“ sind (Pkt 2)? Wieso soll entgegen
der Rechtsprechung und § 101 TelekommunikationsG unerbetene Telefon-, Fax-, Mailwerbung
erst dann „aggressiv“ sein, wenn dies „hartnäckig“ erfolgt? Muss der Verbraucher nun einen
wiederholten Eingriff in seine Privatsphäre dulden, bevor man dies untersagen kann?
3.6. Die EU fördert einerseits Selbstbeschränkungsregeln (Verhaltenskodices), schränkt aber unmittelbar deren wettbewerbsrechtliche Relevanz wieder ein, in dem gefordert wird, dass „entsprechende Verfahren vor solchen Einrichtungen zusätzlich zu den Gerichts- oder Verwaltungsbehörden“ zur Verfügung stehen. Es wäre zu klären, ob ein Verstoß gegen einen Verhaltskodex,
welcher nicht auch ein internes Disziplinierungsverfahren vorsieht, (dem sich dann diejenige, die
sich dem Kodex unterwerfen, beitreten müssen), dann nicht gegen das Gebot der beruflichen
Sorgfaltspflicht im Sinne Art 5 verstößt.
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4) Ad Änderungen der Irreführungsrichtlinie:
In Ergänzung zum Vorstehenden sei darauf verwiesen, dass der Zweck der Irreführungsrichtlinie
uno acto noch weitergehend eingeschränkt wurde, als es der bloßen „Transferierung“ des „Verbraucherteils“ entsprechen würde, indem der bisherige Schutzzweck der Interessen der Allgemeinheit eliminiert wurde. Ist dies ein bloßes Redaktionsversehen oder Absicht, mit welchem
Hintergrund? Sollen im verbleibenden Bereich der Irreführung Interessen der Allgemeinheit
nicht mehr irreführungsrelevant sein?
Durch die Neufassung des Art 3a (vergleichende Werbung) ist es (– Redaktionsversehen oder
Absicht? -) zu einer Abänderung der vergleichenden Werbungsregelung gekommen, zB:
 bisheriger Art 3a lit a) mit dem Erfordernis, dass vergleichende Werbung nicht irreführend
sein darf, entfällt – ist nunmehr irreführende vergleichende Werbung zulässig?! Zur Unklarheit, ob vergleichende Werbung abschließend in der bisherigen Irreführungsrichtlinie geregelt bleibt bzw welche Teile nur dem Richtlinienvorschlag unterliegen, siehe oben.
 Art 3a lit d) entfällt ebenfalls (Verbot, auf dem Markt keine Verwechslung zwischen dem
Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den Marken den Handelsnamen anderer
Unterscheidungszeichen, den Waren oder den Dienstleistungen des Werbenden und eines
Mitbewerbers herbeizuführen) – Hintergrund? wäre gleichermaßen verbraucherrelevant!
 Art 3a (2) (Sonderangebotsregelung) ist ebenfalls entfallen – Redaktionsversehen oder Absicht?
 Wieso die Beweislastregelung umformuliert wird (statt „Beweise für die Richtigkeit ....“ nunmehr „Belege für die in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen“), ist nicht klar.
Was soll der materielle Unterschied zwischen Beweisen und Belegen sein, nachdem dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden soll, sinnlose Neuregelungen zu treffen?
Zur allgemeinen Problematik des Eingriffs in die Irreführungsrichtlinie, insbesondere aber der
Abänderung der erst kürzlich um die vergleichende Werbung erweiterten Bereiche, wurde bereits hingewiesen.
Insgesamt liegt hier unserer Einschätzung nach ein Richtlinienvorschlag mit zahlreichen legistischen und inhaltlichen Mängeln vor, welcher das an sich angestrebte Regelungsziel unserer Einsicht nicht verwirklicht. Aus der Perspektive der praktischen Anforderungen an das Lauterkeitsrecht begegnet dieser Vorschlag allergrößten Bedenken sowohl hinsichtlich des Gesamtkomplexes als auch der Umsetzung im Einzelnen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Hannes Seidelberger
Geschäftsführer
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Anmerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Richtlinienvorschlages über unlautere Geschäftspraktiken im Binnenmarkt
Wien, 10.9.2003
Sehr geehrte Damen und Herren!
In obiger Angelegenheit dürfen wir ergänzend zu unserer ausführlichen Stellungnahme (auch
veröffentlicht in Recht und Wettbewerb – RuW Nr 161) zu den Bestimmungen im Einzelnen
noch wie folgt Stellung nehmen.
Grundsätzlich ist aber noch unbedingt festzuhalten, dass aus unserer Sicht wie schon ausgeführt
der von der Kommission gewählte Zugang und damit der Vorschlag generell abzulehnen ist,
nachdem eine Einbeziehung des B2B-Bereiches nicht zu erwarten ist.
Sinnvollerweise wäre zB vielmehr die schon bestehende und gut eingeführte Irreführungsrichtlinie um Bestimmungen über weitere unlautere Geschäftspraktiken, insbesondere eine Generalklausel im Sinne des § 1 UWG zu ergänzen. Eine neue Richtlinie überdies mit zahlreichen inhaltlichen und legistischen Mängeln schafft hingegen auch aufgrund der Abgrenzungsprobleme nur
zusätzliche Rechtsunsicherheit.
Schließlich ist noch auf den deutschen Vorschlag zu verweisen, welcher wohl ebenfalls eine sehr
gute Grundlage für eine auch wirklich durchdachte Harmonisierung bieten würde. Es würde sich
sicher lohnen, hier noch einmal diesen ganzheitlichen Ansatz ins Spiel zu bringen.
Die Beurteilung der einzelnen Bestimmungen kann daher nur unter dem Vorbehalt der grundsätzlichen Ablehnung erfolgen.

Zu Art 1
Hier wäre aus unserer Sicht das Wort wirtschaftlich zu streichen, nachdem sehr wohl auch andere Interessen wie Persönlichkeitsrechte betroffen sein können (siehe nur die Entscheidung Black
Jack).

Zu Art 2
lit a: Hier könnte statt gewerblicher und beruflicher „unternehmerische“ Tätigkeit ausgeführt
werden.
lit b: Beim Durchschnittsverbraucher wäre es aus unserer Sicht sinnvoll, im Sinne der OGHRechtsprechung auch noch das Element der „Flüchtigkeit“ bzw „flüchtigen Betrachtung“ aufzunehmen.
lit c: Siehe schon zu lit a.
lit d: Die Bezeichnung Produkt für eine Dienstleistung entspricht nicht unserem Verständnis.
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lit e: Hier wird mit „Geschäftspraxis“ wieder ein neuer Begriff eingeführt, welcher weder mit dem
Begriff „Werbung“ im Art 2 der Irreführungsrichtlinie noch mit dem Begriff „kommerzielle Kommunikation“ in Art 2 der E-Commerce-Richtlinie korreliert. Diese Diskrepanz führt zu Unsicherheiten und Abgrenzungsproblemen (so ist zB bei der Geschäftspraxis die Einschränkung auf
„unmittelbare“ Handlungen unnötig und sollte daher gestrichen werden).
lit f: Eine Einschränkung auf eine „wesentliche“ Beeinflussung und „erhebliche“ Beeinträchtigung
erscheint nicht notwendig und sollte daher gestrichen werden. Allgemein sollte vielmehr wie bei
der Irreführung auf die „Eignung“ einer Wettbewerbshandlung abgestellt werden. Wiederum
erscheint auch die Beschränkung auf das „wirtschaftliche“ Verhalten nicht notwendig.
lit j: Der Begriff der „beruflichen Sorgfalt“ ist uns fremd und erscheint auch nicht wirklich geeignet sein, unlauteres Verhalten zu erfassen. Die Definition greift aus unserer Sicht zu kurz, wenn
sie (nur) auf das Gebot der „beruflichen Sorgfaltspflicht“ vergleichbar offenbar etwa dem Handelsbrauch abstellt und überdies wie schon zu lit f ausgeführt ein Relevanzerfordernis („das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst“) normiert wird. Hier
sollte besser auf die „guten Sitten“ wie in Österreich oder in Deutschland oder auf einen „fair
competition“ (fairen Wettbewerb) abgestellt werden.
lit j: Auch hier stellt sich die Frage, ob eine „wesentliche“ Einschränkung den Anwendungsbereich auch im Sinne der österreichischen Rechtsprechung nicht zu weit einschränkt (allenfalls
wäre zB „unangemessen“ angebracht).

Zu Art 3
Zif 1: Warum ist hier eine Einschränkung auf „vor und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Rechtsgeschäftes“ notwendig? Generell ist hier zu bemerken, dass die Tendenz zur
Überregulierung durch zu detaillierte Bestimmungen wie auch in der Arbeitsgruppe besprochen
eher zu Unklarheiten und vermehrten Abgrenzungsfragen führt.

Zu Art 4
Diese Bestimmung ist jedenfalls wie schon ausführlich diskutiert generell abzulehnen und daher
zu streichen.

Zu Art 5
Z 2: Wie schon ausgeführt greift die Definition der beruflichen Sorgfalt zu kurz. Weiters erscheinen wir schon ausgeführt die Einschränkungen „wirtschaftliche“ und „wesentlich“ nicht sinnvoll
zu sein.
Z 3: Hier es unklar, wo zB die im österreichischen Lauterkeitsrecht praktisch wichtigste Fallgruppe des Rechtsbruches einzuordnen ist, welche auch Verbraucherrelevanz hat. Wie auch im nationalen Recht wird die Generalklausel maßgeblich davon abhängen, wie die beiden Begriffserfordernisse von der Rechtsprechung im Lichte des Anhang 1 interpretiert werden. Aus unserer
Sicht greift auch der Begriff „aggressiv“ zu kurz, weil damit die belästigende Werbung (zB Tele-
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fonwerbung) wohl schwer erfasst wird und auch zB die Tatbestände des „übertriebenen Anlockens“ kaum darunter zu subsumieren sind.

Zu Art 6
Generell erscheint eine „Neuregelung“ der irreführenden Werbung nicht zielführend, sondern
trägt vielmehr wiederum nur zu einer erneuten Rechtsunsicherheit bei. Hier sollte die Irreführungsrichtlinie unangetastet bleiben. Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:
Während die „irreführende Werbung“ im Sinne der Irreführungsrichtlinie zu recht lediglich demonstrativ Beispiele aufzählt, ist die Formulierung in Art 6 des Richtlinienvorschlages demgegenüber offenbar taxativ!? Die taxativen (?) aufgezählten Umstände in Art 6 lit a bis lit g sind in
der Formulierung ohne jegliche Erläuterung und Begründung unterschiedlich zur Definition der
Irreführungen im Bereich der Irreführungsrichtlinie.
Fraglich und nicht verständlich ist das Verhältnis von lit a (Irreführungseignung bezogen auf
wesentliche Merkmale des Produkts) zu lit f (Behauptungen über das Produkt, die der Werbende
nicht belegen kann)? Sollen zB selbst wahre Behauptungen, die der Werbende nicht belegen
kann, per se irreführend sein, ist die Beweisbarkeit als solches relevant?
Art 6 Zif 2 erklärt als irreführend jegliche Geschäftspraxis einschließlich „jegliche Vermarktung
eines Produktes, einschließlich vergleichende Werbung, die eine Verwechslungsgefahr mit irgendeinem Produkt, Warenzeichen, Warennamen oder anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers begründet“. Nach welchen Kriterien richtet sich nun die Zulässigkeit vergleichender Werbung? Art 6 Zif 2 lit a scheint im Widerspruch zum Erwägungsgrund 40 zu stehen.
Unklar ist auch die Bestimmung Art 6 Zif 2 lit c, wonach die „Nichteinhaltung einer gegenüber
einer Behörde eingegangenen Verpflichtung, eine unlautere Geschäftspraxis abzustellen“ irreführend sein soll. Die Nichteinhaltung einer Unterlassungsverpflichtung ist nach österreichischem Verständnis weniger eine Frage der Irreführung des Verbrauchers, sondern eine Frage der
allgemeinen Sittenwidrigkeit (Rechts- oder Vertragsbruch). Eine Verpflichtung einer Behörde
gegenüber zur Einstellung einer unlauteren Geschäftspraxis ist derzeit, soweit ersichtlich, im österreichischen Recht nicht vorgesehen.

Zu Art 7
Die Unterscheidung zwischen „irreführender Handlung“ (Art 6) und „irreführender Unterlassung“
(Art 7) erscheint gekünstelt, nachdem die Legaldefinition der „Geschäftspraxis“ gemäß Art 2 lit c
Handlung, Unterlassung und darüber hinaus jede Erklärung, kommerzielle Mitteilung, Marketing, etc erfasst. Auch nach österreichischem Verständnis des Irreführungsverbotes erfasst dieses
ohne weiteres auch irreführende Unvollständigkeiten oder Undeutlichkeiten.
Eine Umschreibung der Art, dass ein Irreführen durch Unterlassen dann vorliege, „wenn ein Gewerbetreibender „wesentliche Informationen verbirgt oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereit stellt oder der Zweck der Geschäftspraxis nicht erkennbar ist“ ist in hohem Maße unbestimmt, auslegungsbedürftig durch den EuGH und zweifelsohne keine legistische Meisterleistung.
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Kontraproduktiv scheint Art 7 Zif 3, wonach „vor einer kommerziellen Transaktion“ (vor rechtsverbindlichem Vertragsabschluss?) „ein irreführendes Unterlassen nur auftreten (kann), falls der
Gewerbetreibende zur Abgabe eines Angebotes auffordert“. Einerseits ist bereits die Definition
in Art 2 lit k des Begriffs „Aufforderung zur Abgabe eines Angebots“ höchst unklar (was ist
schon eine kommerzielle Kommunikation, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen
Kommunikation angemessen ist?), andererseits würde die Pönalisierung einer irreführenden
Unvollständigkeit nur für den Fall, dass zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert wird, den Anwendungsbereich dieser ohnehin weitgehend unklaren Bestimmung noch einschränken.
Es stellt sich allgemein die Frage, inwieweit Werbung von „allgemeiner marken- und produktbezogener Werbung“ und einer Werbung, die die Bedingungen der (Einladung zu) einem Angebot
abgrenzbar sind. Hier werden unser Einschätzung nach unnötig zivilrechtliche Aspekte, die in
den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus unterschiedlich sein können (Erfordernisse an die Bestimmtheit eines Angebotes, wann liegt ein bindendes Angebot vor?, wann eine Einladung zum
Offert?) mit wettbewerblichen Informationspflichten vermengt.

Zu Art 8
Hier erscheint schon der Begriff „aggressiv“ ungeeignet zu sein. Weiters ist die Formulierung
„tatsächlich oder voraussichtlich“ höchst unklar und sollte entfallen, ebenso wie „erheblich“, das
man wie schon ausgeführt durch „unangemessen“ ersetzen könnte. Eine leichtere Form von Nötigung wäre sonst zulässig?! Weshalb zB eine physische Nötigung, wenn sie nur kurz dauert,
zulässig sein soll, ist aus bisherigem österreichischem Verständnis jedenfalls nicht nachzuvollziehen.
Die Kategorie der aggressiven Geschäftspraktiken ist wie gesagt zu eng, zahlreiche Fälle unlauteren Verhaltens werden nicht erfasst. Selbst Konstellationen, welche von der österreichischen
Rechtsprechung unter der Fallgruppe des Kundenfangs eingeordnet werden, scheinen nicht
darunter zu fallen (zB Verlockung, aleatorische Anlockmittel, Autoritätsmissbrauch, Vertrauensausnutzung und andere).

Zu Art 9
Dieser Tatbestand beschränkt sich bloß auf drei Formen unlauteren Verhaltens, die wiederum
nach taxativen, nicht bloß demonstrativen (!) Kriterien zu prüfen sind, nämlich Belästigung, Nötigung, unzulässige Beeinflussung. Auch hier sollte die Aufzählung wiederum nur demonstrativ
sein, weil sonst mit Sicherheit nicht alle Verhaltensweisen erfasst werden können. Beeinflussung
in Form physischer Nötigung, Androhung von Nachteilen, Ausübung autoritären sowie auch
moralischen Druckes, qualifizierte aufdringliche Belästigung („Anreissen“) oder Überrumpelung
ist nach herrschender Auffassung in Österreich jedenfalls wettbewerbswidrig.
Die eng gefassten Beurteilungskriterien des Art 9 schließen derzeit eine weite Interpretation der
„unzulässigen Beeinflussung“ aus. Die Drohung mit unzulässigen Handlungen (Art 9 lit e) wäre
ein typischer Fall einer per se verbotswürdigen Vorgangsweise; warum dies nur ein Kriterium
dafür sein soll, ob ein Verbraucher überhaupt „erheblich beeinträchtigt wird“, ist nicht nachvollziehbar.
- 15 -

Zu Art 14
In Ergänzung zum Vorstehenden sei darauf verwiesen, dass der Zweck der Irreführungsrichtlinie
uno acto noch weitergehend eingeschränkt wurde, als es der bloßen „Transferierung“ des „Verbraucherteils“ entsprechen würde, indem der bisherige Schutzzweck der Interessen der Allgemeinheit eliminiert wurde. Ist dies ein bloßes Redaktionsversehen oder Absicht, mit welchem
Hintergrund? Sollen im verbleibenden Bereich der Irreführung Interessen der Allgemeinheit
nicht mehr irreführungsrelevant sein?
Durch die Neufassung des Art 3a (vergleichende Werbung) ist es (Redaktionsversehen oder Absicht?) zu einer Abänderung der vergleichenden Werbungsregelung gekommen, zB:
 bisheriger Art 3a lit a mit dem Erfordernis, dass vergleichende Werbung nicht irreführend
sein darf, entfällt – ist nunmehr irreführende vergleichende Werbung zulässig?! Zur Unklarheit, ob vergleichende Werbung abschließend in der bisherigen Irreführungsrichtlinie geregelt bleibt bzw welche Teile nur dem Richtlinienvorschlag unterliegen, siehe oben.
 Art 3a lit d entfällt ebenfalls (Verbot, auf dem Markt keine Verwechslung zwischen dem
Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den Marken den Handelsnamen anderer
Unterscheidungszeichen, den Waren oder den Dienstleistungen des Werbenden und eines
Mitbewerbers herbeizuführen) – was ist der Hintergrund? Das wäre gleichermaßen verbraucherrelevant!
 Art 3a Zif 2 (Sonderangebotsregelung) ist ebenfalls entfallen – Redaktionsversehen oder
Absicht?
 Wieso die Beweislastregelung umformuliert wird (statt „Beweise für die Richtigkeit“ nunmehr
„Belege für die in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen“), ist nicht klar. Was
soll der materielle Unterschied zwischen Beweisen und Belegen sein, nachdem dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden soll, sinnlose Neuregelungen zu treffen?

Zum Anhang
Die Kriterien, nach denen die einzelnen per se Verbote, welche lediglich Teilbereiche von Irreführungskonstellationen abdecken, ausgewählt wurden, sind nicht nachvollziehbar. Der Katalog
wird zu Abgrenzungs- und Auslegungsschwierigkeiten führen, da anhand der „typisierten“ Fälle
abzuwägen sein wird, inwieweit andere Irreführungsfälle einen vergleichbaren Unlauterkeitsgehalt haben oder aber wegen Nichterwähnung zulässig sein sollen.
Die Verbotsfassung selbst ist kasuistisch zum Teil so eng formuliert, dass einfache Umgehungen
ermöglicht werden. Dies betrifft zB die Definition des Lockangebotes. Sollen alle anderen Lockangebotsfälle zulässig sein? Was gilt für den Fall, dass zwar „kein hinreichender Grund für die
Annahme, dass der Gewerbetreibende nicht in der Lage sein wird, dieses oder ein gleichartiges
Produkt zu dem genannten Preis für einen Zeitraum und in einer Menge zur Lieferung bereit zu
stellen“, besteht, sondern er dies einfach tut? Sind die Formulierungen, wonach „zur Abgabe
eines Angebotes zum Erwerb von Produkten zu einem bestimmten Preis“ aufgefordert wird, als
generelle Preisauszeichnungsverpflichtung zu lesen?
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Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag der Europäischen
Kommission über Verkaufsförderung im Binnenmarkt
Wien, 8.11.2001
Soll zB Anhang 1 Zif 4
lit b einen unbeschränkten Kontrahierungszwang begründen, andernfalls man irreführende Geschäftspraktik zu
vertreten hat (beworbene Ware muss zwar grundsätzlich vorhanden sein, eine Verkaufspflicht
besteht aber außerhalb der Fälle des Kontrahierungszwanges nicht)? In der Praxis werden wohl
alle Varianten des Pkts 4) kaum relevant werden, weil allein die „Absicht, stattdessen ein anderes
Produkt abzusetzen (Bait - and - Switch)“ für den Kläger praktisch nie nachweisbar sein wird.
Einer ähnlichen Problematik begegnet die Formulierung in Pkt 5) „sodass er weder Zeit noch
Gelegenheit hat, eine informierte Entscheidung zu treffen“. Da kein Kaufzwang besteht, und sich
ein interessierter Kunde vor Befassung mit einem Angebot grundsätzlich über einen interessierenden Kaufgegenstand allgemein informieren kann, ist dies eine unnötige Einschränkung, die
den Regelungsgehalt zurücknimmt. Es würde zB genügen, ein Verbot zu normieren, fälschlich zu
behaupten, dass ein Produkt nur kurzfristig verfügbar ist.
Zu Zif 8 ist auffällig, dass der wesentliche Regelungsgehalt des § 26 Medien offenbar nun ein per
se-Verbot werden soll.
Die Definition des Schneeballsystems (Zif 10) ist unklar und in Zif 11 wird auf die derzeit und
hoffentlich auch nie existierende VO für Verkaufsförderung verwiesen. Es ist auch nicht einsichtig, wieso nicht schlechthin unrichtige Angaben irreführend sein sollen, sondern nur solche, welche „zur Erfüllung der Anforderung des Anhangs“ (??) gemacht werden. Zif 12 gibt dem Begriff
„Räumungsverkauf“ einen (neuen) spezifischen Inhalt, nämlich jenen der Geschäftsaufgabe.
Dieselben Bedenken, welche gegen die per se-Verbote zu den „irreführenden Geschäftspraktiken“ vorzubringen sind, gelten auch für die nur 7 (!) per se-Verbote der „aggressiven Geschäftspraktiken“ im Anhang 1. Die Tatbestände erscheinen zum Teil kurios.
Wieso soll zB die Aufforderung des Verbrauchers an einen Keiler, die Wohnung zu verlassen,
erst dann beachtlich sein, wenn die Besuche „lange währen und/oder wiederholt“ sind (Zif 2)?
Wieso soll entgegen der Rechtsprechung und nunmehr § 107 TKG unerbetene Telefon-, Faxund Mailwerbung erst dann „aggressiv“ sein, wenn dies „hartnäckig“ erfolgt? Muss der Verbraucher nun einen wiederholten Eingriff in seine Privatsphäre dulden, bevor man dies untersagen
kann?
Wenn daher nicht die Streichung dieser aus unserer Sicht nicht notwendigen per-se Verbote
möglich ist, dann müssten sie zumindest komplett überarbeitet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Hannes Seidelberger
Geschäftsführer
Sehr geehrte Damen und Herren!
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Wir dürfen zu diesem doch sehr weitreichenden Vorschlag aus unserer praxisnahen Sicht wie
folgt Stellung nehmen.
I.
Allgemeines
Die Europäische Kommission hat ein Grünbuch zum Verbraucherschutz in der Europäischen
Union vorgelegt. Damit soll eine breit angelegte Konsultierung der Öffentlichkeit zur künftigen
Ausrichtung des Verbraucherschutzes in Gang gesetzt werden, was grundsätzlich zu begrüßen
ist.
Parallel dazu ist allerdings gleich ein Verordnungsvorschlag über Verkaufsförderung im Binnenmarkt versandt worden. Unter die Verkaufsförderung fällt die Vermarktung von Waren mittels
Zugaben, unentgeltlichen Zuwendungen sowie Gewinnspielen. Nach diesem Vorschlag sollen
bestehende Beschränkungen der Verkaufsförderung durch Transparenzvorschriften ersetzt werden. Beide Vorschläge betreffen unmittelbar das Wettbewerbsrecht.
Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass der Versuch der europäischen Harmonisierung des
Wettbewerbsrechts im engeren Sinn (auch Unlauterkeitsrecht genannt) zu unterstützen ist. Eine
solche Rechtsvereinheitlichung ist auch deshalb zu befürworten, weil dadurch der grenzüberschreitende Verkehr bzw die entsprechenden werblichen Aktivitäten erleichtert werden.
Allerdings sollte dabei zunächst einmal die bisherige Art der Harmonisierung bei den wettbewerbsrechtlich relevanten Bereichen weiterverfolgt werden. Diese Rechtsvereinheitlichung ist in
Form von Richtlinien erfolgt, welche eine Mindestharmonisierung vorsehen und einen höheren
Schutzstandard in den einzelnen Mitgliedsstaaten zulassen. Gerade in diesem Bereich hat man
damit sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten an strengeren Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen festhalten können. Von diesem Konzept sollte daher auch nicht abgegangen werden.
Als positives Beispiel dafür sei nur die Irreführungsrichtlinie genannt. Die hier vorgeschlagene
Form der Regulierung mittels einer unmittelbar anwendbaren Verordnung kommt aber einem
Art „Kahlschlag“ gleich und stellt eine nicht sachgerechte Umkehr der bisherigen Vorgehensweise bei der Harmonisierung des Wettbewerbsrechts dar.
Bei einer sinnvollen Rechtsvereinheitlichung ist weiters Sorge zu tragen, dass der bisherige Harmonisierungsstand jedenfalls erhalten wird. Überdies ist bei einer solchen Harmonisierung unbedingt sicherzustellen, dass es nicht zu einem so genannten „race to the bottom“ (Anpassung
nach unten) kommt, also die Vereinheitlichung nicht auf der niedrigsten Stufe geschieht. Ansonsten wäre der Schutz des lauteren fairen Wettbewerbs massiv gefährdet.
Die Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs ist für einen funktionierenden und fairen Wettbewerb ein wichtiges Anliegen. So wird auch vom EuGH in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass die Lauterkeit des Geschäftsverkehrs ein anerkannter Grundsatz des europäischen
Rechts ist, welcher auch entsprechende Beschränkungen rechtfertigt.
Dazu gehört allerdings nicht nur der Verbraucherschutz, sondern ebenso auch der Schutz der
Mitbewerber, der Marktstrukturen und der Allgemeinheit, was insbesondere für die Unternehmer und daher auch für die gesamte Wirtschaft von sehr großer Bedeutung ist.
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Diesem Anliegen trägt der vorliegende Vorschlag nicht nur formell, sondern auch inhaltlich nicht
Rechnung. So stimmen auch die erhobenen Fakten jedenfalls nicht für den österreichischen
Markt, was sich insbesondere daraus ergibt, dass die Erhebungen in diesem Bereich nur in einigen Mitgliedsstaaten durchgeführt worden sind (siehe Fußnote 3 auf Seite 20 des deutschen
Textes dieses Verordnungsvorschlages).
Auch sind die diesem Vorschlag zugrunde liegenden Expertenberichte nicht transparent und
fehlt daher die für eine solche tief greifende Veränderung notwendige breite Diskussion, wie sie
jetzt beim Grünbuch stattfinden soll. Schließlich sind auch die getroffenen Schlussfolgerungen
der Kommission aus unserer Sicht nicht schlüssig und decken sich nicht mit den Erfahrungen in
der Praxis.
So ist das vorgeschlagene Konzept, die vorhandenen Beschränkungen durch Informationspflichten zu ersetzen, aus unserer Sicht verfehlt. In vielen Bereichen liegt der Unlauterkeitswert in der
Handlung selbst, und ist hier eine bloße Aufklärungspflicht nicht geeignet, den Schutz der Lauterkeit sicherzustellen. Schließlich sind auch die Definitionen der einzelnen Maßnahmen der Verkaufsförderung nicht ausgereift und müsste hier noch eine entsprechende Diskussion unter Berücksichtigung aller Mitgliedsstaaten geführt werden.
Eine entsprechend wohlvorbereitete Harmonisierung unter Einbeziehung all dieser Aspekte ist
daher auch in dem Bereich der Verkaufsförderung notwendig. Die weiteren Ausführungen sollen
im Einzelnen zeigen, welche negativen Konsequenzen die Umsetzung dieses Vorschlages mit
sich bringen würde und wo außerdem noch viele Unklarheiten bestehen.
II.
Generelle Betrachtung
Grundsätzlich erscheint es wie gesagt sehr problematisch, wenn zum Grünbuch auch schon eine
Verordnung vorgeschlagen wird, welche einen Teilbereich des Wettbewerbsrechts gleich unmittelbar regelt. Hier wäre es daher wohl sinnvoller, diese Fragen auch in eine Gesamtlösung zB
einer möglichen Rahmenrichtlinie miteinzubeziehen. Es ist auch nicht wirklich nachvollziehbar,
aus welchem Grund dieser wichtige Bereich der Verkaufsförderung extra behandelt und damit
eine breite Diskussion verhindert werden soll. So ist das Argument, dass mit der EuroEinführung eine schnelle Regelung notwendig ist, nicht wirklich stichhaltig. Gerade bestimmte
Formen der Verkaufsförderung wie Zugaben und Gewinnspiele haben als vom Preis unabhängige Form der Werbung nicht wirklich etwas mit der einheitlichen Währung zu tun.
Weiters ist auch die vorgeschlagene Rechtsform der Verordnung in diesem Bereich unbedingt
zu hinterfragen. Gerade in diesem Bereich ist das Wesen einer Richtlinie für eine sachgerechte
Harmonisierung zu bevorzugen. So hat es sich beim Wettbewerbsrecht auf europäischer Ebene
bewährt, im Wege von Richtlinien zu harmonisieren, um hier für die einzelnen Rechtsordnungen
noch den notwendigen Spielraum zu lassen, damit eine Anpassung an die bestehenden nationalen Normen erfolgen kann. Damit werden die schon über viele Jahre entwickelten unterschiedlichen Konzepte des Wettbewerbsrechts in den einzelnen Rechtsordnungen nicht mutwillig zerstört und trotzdem eine Harmonisierung erreicht.
- 19 -
Gute Beispiele dafür sind insbesondere die Irreführungsrichtlinie und auch die E-CommerceRichtlinie. Die vorgeschlagene Verordnung ist daher aus der Sicht des Schutzverbandes und seiner Mitglieder, zu welchen er über 400 Fachgruppen aller Wirtschaftskammern Österreichs zählt,
aus prinzipiellen Erwägungen abzulehnen. Wir würden vorschlagen, die Verkaufsförderung als
wichtigen Teil des Wettbewerbsrechts auch in die geplante Rahmenrichtlinie zu integrieren, um
hier ein in sich geschlossenes Gesamtkonzept schaffen zu können. Damit wird auch eine Zersplitterung des Wettbewerbsrechts verhindert. Ansonsten besteht wie gesagt die Gefahr eines
„Kahlschlages“, welcher durch diese zwingende Mindestharmonisierung auf dem niedrigsten
Schutzniveau hervorgerufen werden würde.
III.
Inhaltliche Auseinandersetzung
Weiters ist dieser Vorschlag auch inhaltlich abzulehnen, weil es damit zu dem erwähnten „race
to the bottom“ kommt. Gerade diese Problematik stellt sich bei der vorliegenden Verordnung.
Obwohl es in relativ vielen anderen Ländern Zugabenregelungen gibt (siehe Bodewig/HenningBodewig , Rabatte und Zugaben in den Mitgliedsstaaten der europäischen Union, WRP 2000,
1341), zielt diese Verordnung darauf ab, Zugabenverbote und Zugabenregelungen einfach aufzuheben und durch (bloße) Informationspflichten zu ersetzen. Im nachfolgenden soll aufgezeigt
werden, welche negativen Konsequenzen unserer Auffassung nach damit verbunden wären.
Der Zweck des Zugabenverbotes wird auf der einen Seite in dem Schutz des Käufers vor unsachlicher oder irreführender Wertreklame gesehen. Dabei wird auch eine Verschleierung gegenüber
dem Verbraucher verhindert.
Auf der anderen Seite soll insbesondere aber auch das Vermeiden gegenseitiger Übersteigerung
bei der Gewährung von Zugaben gesichert werden, weil ansonsten die Marktstrukturen gefährdet werden würden. Dazu ist weiters festzuhalten, dass es immer wieder zu gezielten Verstößen
gegen das Zugabenverbot kommt. Die Interventionstätigkeit des Schutzverbandes wird daher
auch zu einem nicht unbedeutenden Teil hinsichtlich dieser Bestimmung ausgeübt. Dabei sind in
der Praxis drei Arten von Zugabenverstößen zu unterscheiden.
1.
Die erste Seite betrifft die Unternehmer selber, welche durch Zugaben versuchen, den
Kauf Ihrer Produkte attraktiver zu machen bzw den Konsumenten zu einem Kauf Ihrer Hauptwaren zu bewegen. Hier besteht sicher die Gefahr gegenseitiger Übersteigerungen, zumal vor allem große Filialisten zB im Bereich des Elektrohandels, des Sportartikels und des Fahrzeughandels mit zumeist artfremden Zugaben (Autobahnvignette, Uhren, Handys etc) werben.
Während das bei großen Einzelhändlern meist System hat, kommt es bei den kleinen Händlern
eher dann zu einer Übertretung des Zugabenverbotes, wenn sich diese der Beschränkung nicht
bewusst sind. Gerade besonders attraktive Zugaben können aber nur bei entsprechender Finanzkraft gewährt werden. Auf der einen Seite werden solche Zugaben oft in großer Stückzahl
billiger gekauft, was eben nur für größere Unternehmer möglich ist. Andererseits werden damit
auch immer wieder Dumpingstrategien betrieben, um Marktanteile zu erobern.
Dies betrifft im Übrigen auch die Gewinnspiele, welche als Zugaben gestaltet werden. Aber auch
vom Kauf unabhängige Zuwendungen bzw Gewinnspiele können in aller Regel nur bei entspre-
- 20 -
chender Finanzkraft werbewirksam eingesetzt werden. Beispiele dafür finden sich insbesondere
auch in der bisherigen Judikatur des OGH (siehe zB ÖBl 1996, 39 - Städteflugreisen).
Grundsätzlich ist daher damit zu rechnen, dass weniger finanzstarke Klein- und Mittelbetriebe
bei einer Freigabe der Zugabenstrategie im Nachteil wären. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, warum nach Ansicht der Kommission gerade kleine Unternehmen von dieser Verordnung profitieren sollen (siehe Seite 8 Absatz 3).
2.
Die zweite Gruppe betrifft insbesondere die Zeitungsherausgeber, welche regelmäßig mit
Zugaben werben, deren Marktwert in keiner Relation zum Preis einer Ausgabe steht. Diese Praxis widerlegt auch die Prämisse der Kommission, dass der Wert der Zugabe niedriger sein muss
als der der beworbenen Leistung (siehe Seite 16 Absatz 3). Hintergrund dieses „Medienkrieges“
zwischen mehreren Herausgebern ist nämlich das weitere Streben, über eine möglichst hohe
Auflage bzw Verbreitung ihrer Zeitschrift viele Werbeeinnahmen bzw Werbekunden zu bekommen.
Dies hat allerdings nachteilige Auswirkungen auf den Markt des Zugabenartikels. Auch der
Schutzverband ist deshalb vor allem für den Handel immer wieder aktiv geworden, wobei davon
insbesondere der Elektro- und Computerhandel betroffen waren.
Bei einer Lockerung bzw Aufhebung des Zugabenverbotes wäre zu befürchten, dass im verstärkten Ausmaß mit Waren, welche der Handel führt, als Zugabe zu den Zeitungen geworben würde.
Das Problem dabei ist, dass diese Waren oft nicht beim Handel, sondern direkt beim Produzenten bzw zumindest nicht im gleichen räumlichen Markt gekauft werden. Es wird daher der Markt
des Zugabenartikels schwer belastet.
Dem Argument der Europäischen Kommission auf Seite 13 Absatz 2 des Vorschlages, dass die
Zugaben bei den Anbietern gekauft werden, kann daher zum Beispiel für die Handys im Falle
des Handels nicht gefolgt werden. Es wird am Zugabenmarkt in der Regel kein Geschäft gemacht. Außerdem wird mit diesen Gratisankündigungen signalisiert, dass die Zugabenartikel
keinen wirklichen Wert haben.
3.
Die dritte Gruppe betrifft insbesondere das Gewerbe, wobei hier von größeren Anbietern
selbstständige Dienstleistungen als Gratiszugaben angeboten werden. So ist vom OGH die Ankündigung „Beim Kauf von Fertigparkett Bodenlegen um S 1,--“ als klarer Verstoß gegen das
Zugabenverbot angesehen worden (ÖBl 2000, 105 - Kostenlose Parkettverlegung). Hier besteht
bei Aufhebung des Zugabenverbotes die Gefahr, dass der eigentliche Markt für diese Leistungen
beeinträchtigt wird, wenn sie als Zugaben zulässig sind. Auch wird weiters der Eindruck erweckt,
dass diese Leistungen keinen echten Wert haben und damit die Marktstruktur zB wie hier für die
Bodenleger nachhaltig beschädigt.
Diese mit der zweiten Gruppe vergleichbare Problematik trifft generell dann zu, wenn die Zugaben sonst auf einem eigenständigen Markt zu regulären Preisen beworben werden. Wenn nun
einer oder mehrere Anbieter aus anderen Märkten massiv mit solchen Zugaben werben, wird
diesem Markt unter Umständen die wirtschaftliche Grundlage entzogen.
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Dazu dürfen wir auch noch anmerken, dass es gerade mit der Exekutionsnovelle 2000 jetzt wesentlich besser möglich ist, die Einhaltung der Zugabenregelungen durchzusetzen, weil bei wiederholten Verstößen nun Beugestrafen bis zu einer Höchstgrenze von € 100.000,-- verhängt
werden können. Seit dieser Novellierung sind auch die oben angeführten Ankündigungen deutlich zurückgegangen. Dieser gerade erzielte Erfolg gegen diese unlauteren Praktiken würde aber
bei Umsetzung der Verordnung obsolet werden.
Der Ansatz der vorgelegten Verordnung, diese sinnvollen Beschränkungen durch Informationspflichten zu ersetzen, wird dem Schutz eines fairen Wettbewerbs nicht entsprechend gerecht. So
werden diese Maßnahmen der Verkaufsförderung auch deshalb beschränkt, weil der Unlauterkeitswert in der Handlung selber liegt. Dies betrifft insbesondere die Aspekte der unsachlichen
Beeinflussung und der aleatorischen Anreize. Eine Aufklärung hilft hier nicht, diese unlauteren
Handlungen zu verhindern.
So dient zB das Verbot des Verkaufes unter den Selbstkosten dem Schutz der Marktstrukturen.
Eine Aufklärung darüber verhindert aber nicht, dass der Konsument diese Waren bzw Dienstleistungen kauft, weil ihn diese Information nicht in seiner Kaufentscheidung beeinflussen wird.
Solche Informationspflichten sind nur dann zielführend, wenn die Maßnahme an sich den lauteren Geschäftsverkehr als solches nicht beeinträchtigt.
Zu prüfen und noch einer eingehenden Diskussion zuzuführen wären auch noch die weiteren
Konsequenzen dieses Vorschlages. Die Umsetzung dieser Verordnung scheint zunächst eine
Freigabe dieser Zugabenankündigungen herbeiführen. Es könnten dann unter Umständen Waren, Dienstleistungen und auch Gewinnspiele in unbeschränkter Höhe als Zugaben zu dem Kauf
einer Ware oder Dienstleistung angekündigt werden.
Zwar gibt es dafür noch die (sinnvollen) Grenzen des § 1 UWG, welche zB ein übertriebenes Anlocken untersagen (ÖBl 1996, 39 - Städteflugreisen). Der Vorschlag lässt aber offen, wie weit
auch diese Bestimmung betroffen wird (siehe Seite 8 Absatz 4). Auch hier zeigt sich, dass das
Instrument der Verordnung für das Wettbewerbsrecht nicht wirklich geeignet ist.
Nicht ganz klar sind auch die sonstigen Konsequenzen dieses Vorschlages. Zunächst ist vor allem der § 9a UWG betroffen. Nach Seite 9 vierter Absatz wäre daher bei Umsetzung der Verordnung wohl diese Bestimmung aufzuheben, was aber wie schon dargestellt aus unserer Sicht
weitreichende negative Konsequenzen hätte.
Es ist aber nicht auszuschließen, dass auch das Anwendungsgebiet des § 1 UWG dadurch eingeschränkt wird (siehe oben). Fraglich ist weiters, welche Vorschriften unter die Anwendung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung laut Seite 9 Absatz 5 fallen würden. Artikel 3 (Seite
37) und damit das Anwendungsgebiet dieser Verordnung ist überdies unklar formuliert. Was soll
„erlassen keine“ heißen (ist das nur in die Zukunft gerichtet)?
Nicht nachvollziehbar ist überdies, was die Ziffer 2 bedeuten soll. Der unter
www.europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2001/com2001_0546de01.pdf veröffentliche deutsche
Text ist auch sprachlich und grammatikalisch offensichtlich fehlerhaft und daher von seiner Bedeutung nicht nachvollziehbar.
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Weiters liegen auch wie schon erwähnt die vorgenommenen Definitionen nicht im Einklang mit
der österreichischen Praxis. So stellt sich zB bei der Zugabendefinition die Frage, ob der Warenrabatt dann nicht mehr darunter fallen würde (nicht identisch?). Auch die zeitliche Befristung hat
bisher kein relevantes Merkmal einer Zugabe oder Zuwendung dargestellt. Hier müssten unter
Rücksichtnahme aller nationalen Gegebenheiten jedenfalls einmal klare und allgemein gültige
Definitionen gefunden werden.
Nach den Informationspflichten der vorgeschlagenen Verordnung müsste dann weiters vor allem der Wert dieser Zugabe angegeben werden. Problematisch ist dabei im Anhang auf Seite
40, dass offensichtlich einschlägige Bedingungen der Verkaufsförderaktion bzw Einschränkungen für die unentgeltliche Zuwendung oder Zugabe nur auf Verlangen bereitgestellt werden
müssen.
Aus unserer Sicht würde dies regelmäßig mit dem Verbot der Irreführung kollidieren, wenn man
nur an die aktuelle Ankündigung „-50% auf alle Einbaugeräte“ mit der Einschränkung „beim
Kauf einer Einbauküche“ denkt. Dabei stellt sich dann die Frage, ob bei Anwendung dieser Verordnung diese Einschränkung anzukündigen ist oder wie vorgeschlagen erst auf Nachfrage mitgeteilt werden muss. Auch hier zeigt sich, dass dieser Vorschlag nicht auf die bestehenden Regelungen abgestimmt ist, wobei gerade die Irreführungsproblematik eben schon harmonisiert
worden ist. Auf diese Regelungen wird hier offensichtlich nicht ausreichend Rücksicht genommen.
IV.
Conclusio
Aus all diesen Gründen ist der vorgeschlagene Verordnungsvorschlag abzulehnen. Es zeigt sich
sehr klar, dass das Instrument der Verordnung für dieses Rechtsgebiet einfach nicht geeignet ist.
Einer sinnvollen Harmonisierung soll damit allerdings nicht entgegengetreten werden. Vielmehr
unterstützen wir diesen Ansatz und regen an, auch diesen Teilbereich der Verkaufsförderung im
Rahmen einer zu diskutierenden Rahmenrichtlinie zu behandeln.
Dabei wäre zunächst eine umfassende Erhebung des Istzustandes notwendig, um damit eine
Grundlage für sachgerechte Vorschläge bieten zu können. Gerade im Wettbewerbsrecht ist es
wichtig, die in der Praxis gesammelten Erfahrungen in die Erlassung neuer Regelungen einfließen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Hannes Seidelberger
Geschäftsführer
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