Aufgaben zum Text „Quellen des Völkerrechts“ 1. Übersetzen Sie ins Russische: auf das Verfahren des Verfassungsgebers verweisen, verbindliche Gesetze verkünden, verbindliche Rechtsregeln erzeugen, ausdrücklich anerkannte Regeln festlegen, Vorrang einräumen, einer rechtlichen Verpflichtung nachkommen, zur Entstehung von Gewohnheitsrecht beitragen, die Auffassung vertreten, allgemeines Völkerrecht erzeugen, die Regelung akzeptieren, entscheidende Bedeutung erlangen, auf allgemeine Grundsätze zurückgreifen, Auffassungen äußern, das Bestehen einer Praxis nachweisen. 2. Deuten Sie folgende Äußerungen: - Richterliche Entscheidungen und die Lehrmeinung der Völkerrechtswissenschaft sind keine Rechtsquellen im oben dargelegten Sinne; sie sind Hilfsmittel zur Feststellung des Rechts. - Da das Völkerrecht wesentlich auf Konsens beruht und da eine Praxis nicht universell anerkannt sein muss, um zu einer Regel des Völkergewohnheitsrechts zu werden, folgt daraus, dass ein Staat, der sich beständig gegen eine Praxis wehrte, durch sie nicht gebunden wird. - Obwohl ein bilateraler Vertrag zwischen zwei Staaten für diese eine Rechtsquelle sein würde, wenn in einem Streit über eine in diesem Vertrag geregelte Frage zwischen ihnen zu entscheiden sein würde, ist er keine Rechtsquelle für die gesamte Völkerrechtsgemeinschaft. - Auch das Verfahren der Rechtserzeugung durch sog. legislative Verträge hat das Bedürfnis nach Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze zur Schließung wesentlicher Lücken im internationalen Rechtssystem vermindert. 3. Finden Sie im Text die Definitionen von folgenden Begriffen: - das Völkergewohnheitsrecht - die von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze 4. Der Text geht einige völkerrechtliche Probleme entsprechenden Stellen kommentieren: an. Äußern Sie Ihre Meinung, indem Sie die 1. „Art. 38 wurde in das Statut des IGH aufgenommen, um diejenigen Rechtsregeln zu beschreiben, die der Gerichtshof anwenden soll, wobei gleichzeitig auf die Art ihrer Entstehung hingewiesen ist. Er besagt, dass das Völkerrecht aus internationalen Übereinkünften (Verträgen), internationalem Gewohnheitsrecht und allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht, bzw. auf ihnen beruht. Fraglich ist, ob diese Aufzählung abschließend ist. Das hieße, dass eine angeblich bestehende Regel nicht als Völkerrecht betrachtet werden könnte, wenn sie sich nicht aus einer dieser drei Quellen herleiten ließe. Dieser Auffassung folgt ein Teil der Völkerrechtslehre. Aber es wird auch der Standpunkt vertreten, dass diese Aufzählung für das heutige Völkerrecht nicht mehr ausreiche, wobei insbes. auf einseitige Akte als Völkerrechtsquelle verwiesen wird“ 2. „Art. 38 Abs. l schweigt zu der Frage, ob die drei Quellen in einer ihrer Aufzählung entsprechenden hierarchischen Ordnung stehen, d.h. ob Verträge Vorrang vor Gewohnheitsrecht haben und Gewohnheitsrechtssätze vor allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen. Obgleich insoweit Meinungsverschiedenheiten bestehen, würde man in der Praxis doch annehmen, dass ein internationales Gericht, das mit einer Streitigkeit zwischen zwei Staaten befasst ist, einer besonderen, für die Parteien verbindlichen Vertragsbestimmung Vorrang gegenüber einer abweichenden Regel des Völkergewohnheitsrechts einräumen würde, vorausgesetzt, dass die letztere nicht den Rang einer zwingenden Völkerrechtsregel hat (ius cogens), die von einem Vertrag nicht verdrängt werden kann.“ 3. „Es bestehen auch Meinungsverschiedenheiten darüber, ob Staaten, die gerade erst die Unabhängigkeit erlangt haben, durch alle Regeln des Völkerrechts gebunden sind, die zu dem Zeitpunkt in Kraft waren, zu dem sie Völkerrechtssubjekte wurden“. 4. „Es ist nicht immer einfach, diese rechtsetzenden Verträge von Übereinkommen abzugrenzen, die schon deswegen allgemein gelten, weil sie zuvor bestehendes Völkergewohnheitsrecht nur feststellen. Die letzteren Verträge sind lediglich Nachweis dafür, was die Staaten bereits für Völkergewohnheitsrecht halten. Je weniger Staaten den Vertrag ratifizieren oder die Regelung akzeptieren, um so weniger rechtliche Bedeutung kommt ihm zu. Auf der anderen Seite verliert die Frage, ob ein Vertrag nur deklaratorisch Völkergewohnheitsrecht feststellt an Gewicht, wenn ihm sehr viele Staaten beitreten oder ihn auf andere Weise als rechtlich maßgebend akzeptieren.“ 5. Unter welchen Bedingungen sind folgende Behauptungen wirksam? 1. Eine angeblich bestehende Regel könnte nicht als Völkerrecht betrachtet werden. 2. Ein Staat, der sich beständig gegen eine Praxis wehrte, wird durch sie nicht gebunden 3. Es wird angenommen, dass internationale Vereinbarungen allgemeines Völkerrecht erzeugen 4. Allgemeine Prinzipien werden dazu benutzt, Lücken zu füllen. 5. Die Resolution kann das Stadium erreichen, in dem ihr Charakter als Feststellung des Völkerrechts nicht mehr bestritten wird. 6. Die Staaten werden als Anwälte tätig. 6. Wie werden im Text folgende Behauptungen begründet? 1. Eine Übung wird nicht zu einer Regel des Völkergewohnheitsrechts. 2. Allgemeine Grundsätze spielten bei der Entwicklung des Völkerrechts eine wichtige Rolle. 3. Das moderne Völkerrecht greift allerdings immer weniger auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze als Rechtsquelle zurück 4. Allgemeine Grundsätze als Rechtsquelle verlieren immer mehr an Bedeutung. 7. Äußern Sie Ihre Meinung zu folgenden Fällen:. 1. Zwei Unterzeichnerstaaten der KSZE-Schlussakte streiten darüber, ob einer von ihren die Bestimmungen dieses Dokuments verletzt habe. Sie unterbreiten den Fall dem Internationalen Gerichtshof. Kann dieses Gericht, wenn die Parteien nichts Besonderes vereinbart haben, seine Entscheidung auf die KSZE-Schlussakte stützen? 2. Bei einer Jagtpartie unterhält sich der deutsche Botschafter im Lande A angeregt mit dem Außenminister. Dabei erzielen sie nach mehreren Gläsern Wein eine Einigung darüber, wie der Schutz deutscher Investitionen in diesem Lande zu sichern sei. Sie besiegeln ihre Einigung mit Handschlag. Ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen der Bundesrepublik und dem Land A zustande gekommen? 8. Stellen Sie in tabellarischer Form das System der Rechtsquellen imVölkerrecht dar, charakterisieren Sie kurz jede Rechtsquelle.