Aufg. Quellen

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Aufgaben zum Text „Quellen des Völkerrechts“
1. Übersetzen Sie ins Russische:
auf das Verfahren des Verfassungsgebers verweisen, verbindliche Gesetze verkünden, verbindliche Rechtsregeln
erzeugen, ausdrücklich anerkannte Regeln festlegen, Vorrang einräumen, einer rechtlichen Verpflichtung
nachkommen, zur Entstehung von Gewohnheitsrecht beitragen, die Auffassung vertreten, allgemeines
Völkerrecht erzeugen, die Regelung akzeptieren, entscheidende Bedeutung erlangen, auf allgemeine
Grundsätze zurückgreifen, Auffassungen äußern, das Bestehen einer Praxis nachweisen.
2. Deuten Sie folgende Äußerungen:
-
Richterliche Entscheidungen und die Lehrmeinung der Völkerrechtswissenschaft sind keine
Rechtsquellen im oben dargelegten Sinne; sie sind Hilfsmittel zur Feststellung des Rechts.
-
Da das Völkerrecht wesentlich auf Konsens beruht und da eine Praxis nicht universell anerkannt sein
muss, um zu einer Regel des Völkergewohnheitsrechts zu werden, folgt daraus, dass ein Staat, der sich
beständig gegen eine Praxis wehrte, durch sie nicht gebunden wird.
-
Obwohl ein bilateraler Vertrag zwischen zwei Staaten für diese eine Rechtsquelle sein würde, wenn in
einem Streit über eine in diesem Vertrag geregelte Frage zwischen ihnen zu entscheiden sein würde, ist er
keine Rechtsquelle für die gesamte Völkerrechtsgemeinschaft.
-
Auch das Verfahren der Rechtserzeugung durch sog. legislative Verträge hat das Bedürfnis nach
Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze zur Schließung wesentlicher Lücken im internationalen
Rechtssystem vermindert.
3. Finden Sie im Text die Definitionen von folgenden Begriffen:
-
das Völkergewohnheitsrecht
-
die von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze
4. Der Text geht einige völkerrechtliche Probleme
entsprechenden Stellen kommentieren:
an. Äußern Sie Ihre Meinung, indem Sie die
1. „Art. 38 wurde in das Statut des IGH aufgenommen, um diejenigen Rechtsregeln zu beschreiben, die der Gerichtshof
anwenden soll, wobei gleichzeitig auf die Art ihrer Entstehung hingewiesen ist. Er besagt, dass das Völkerrecht aus
internationalen Übereinkünften (Verträgen), internationalem Gewohnheitsrecht und allgemeinen Rechtsgrundsätzen
besteht, bzw. auf ihnen beruht. Fraglich ist, ob diese Aufzählung abschließend ist. Das hieße, dass eine angeblich bestehende
Regel nicht als Völkerrecht betrachtet werden könnte, wenn sie sich nicht aus einer dieser drei Quellen herleiten ließe. Dieser
Auffassung folgt ein Teil der Völkerrechtslehre. Aber es wird auch der Standpunkt vertreten, dass diese Aufzählung für das
heutige Völkerrecht nicht mehr ausreiche, wobei insbes. auf einseitige Akte als Völkerrechtsquelle verwiesen wird“
2. „Art. 38 Abs. l schweigt zu der Frage, ob die drei Quellen in einer ihrer Aufzählung entsprechenden hierarchischen
Ordnung stehen, d.h. ob Verträge Vorrang vor Gewohnheitsrecht haben und Gewohnheitsrechtssätze vor allgemein
anerkannten Rechtsgrundsätzen. Obgleich insoweit Meinungsverschiedenheiten bestehen, würde man in der Praxis doch
annehmen, dass ein internationales Gericht, das mit einer Streitigkeit zwischen zwei Staaten befasst ist, einer besonderen, für die
Parteien verbindlichen Vertragsbestimmung Vorrang gegenüber einer abweichenden Regel des Völkergewohnheitsrechts
einräumen würde, vorausgesetzt, dass die letztere nicht den Rang einer zwingenden Völkerrechtsregel hat (ius cogens), die von
einem Vertrag nicht verdrängt werden kann.“
3. „Es bestehen auch Meinungsverschiedenheiten darüber, ob Staaten, die gerade erst die Unabhängigkeit erlangt haben, durch
alle Regeln des Völkerrechts gebunden sind, die zu dem Zeitpunkt in Kraft waren, zu dem sie Völkerrechtssubjekte
wurden“.
4. „Es ist nicht immer einfach, diese rechtsetzenden Verträge von Übereinkommen abzugrenzen, die schon deswegen
allgemein gelten, weil sie zuvor bestehendes Völkergewohnheitsrecht nur feststellen. Die letzteren Verträge sind
lediglich Nachweis dafür, was die Staaten bereits für Völkergewohnheitsrecht halten. Je weniger Staaten den Vertrag
ratifizieren oder die Regelung akzeptieren, um so weniger rechtliche Bedeutung kommt ihm zu. Auf der anderen Seite
verliert die Frage, ob ein Vertrag nur deklaratorisch Völkergewohnheitsrecht feststellt an Gewicht, wenn ihm sehr viele
Staaten beitreten oder ihn auf andere Weise als rechtlich maßgebend akzeptieren.“
5. Unter welchen Bedingungen sind folgende Behauptungen wirksam?
1. Eine angeblich bestehende Regel könnte nicht als Völkerrecht betrachtet werden.
2. Ein Staat, der sich beständig gegen eine Praxis wehrte, wird durch sie nicht gebunden
3. Es wird angenommen, dass internationale Vereinbarungen allgemeines Völkerrecht erzeugen
4. Allgemeine Prinzipien werden dazu benutzt, Lücken zu füllen.
5. Die Resolution kann das Stadium erreichen, in dem ihr Charakter als Feststellung des Völkerrechts nicht
mehr bestritten wird.
6. Die Staaten werden als Anwälte tätig.
6. Wie werden im Text folgende Behauptungen begründet?
1. Eine Übung wird nicht zu einer Regel des Völkergewohnheitsrechts.
2. Allgemeine Grundsätze spielten bei der Entwicklung des Völkerrechts eine wichtige Rolle.
3. Das moderne Völkerrecht greift allerdings immer weniger auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze als
Rechtsquelle zurück
4. Allgemeine Grundsätze als Rechtsquelle verlieren immer mehr an Bedeutung.
7. Äußern Sie Ihre Meinung zu folgenden Fällen:.
1. Zwei Unterzeichnerstaaten der KSZE-Schlussakte streiten darüber, ob einer von ihren die Bestimmungen dieses
Dokuments verletzt habe. Sie unterbreiten den Fall dem Internationalen Gerichtshof. Kann dieses Gericht, wenn die
Parteien nichts Besonderes vereinbart haben, seine Entscheidung auf die KSZE-Schlussakte stützen?
2. Bei einer Jagtpartie unterhält sich der deutsche Botschafter im Lande A angeregt mit dem Außenminister. Dabei
erzielen sie nach mehreren Gläsern Wein eine Einigung darüber, wie der Schutz deutscher Investitionen in diesem
Lande zu sichern sei. Sie besiegeln ihre Einigung mit Handschlag. Ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen der
Bundesrepublik und dem Land A zustande gekommen?
8. Stellen Sie in tabellarischer Form das System der Rechtsquellen imVölkerrecht dar, charakterisieren Sie kurz jede
Rechtsquelle.
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