Universität zu Köln ‒ Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2019/2020 Klausur 1: Sachverhalt Der Apothekeninhaber Dr. V liegt nach einem gescheiterten Selbstexperiment im Koma. Sein Tod steht unmittelbar bevor. Nach seinem testamentarischen Willen sollen seine drei Söhne A, B und C, die allesamt ihr Pharmaziestudium mit Auszeichnung absolviert haben, gemeinsam seine Apotheke fortführen. In den letzten Jahren haben allerdings der Rückgang der Kundenzahlen und die Konkurrenzapotheke auf der anderen Seite des Marktplatzes die Lukrativität des väterlichen Geschäftes erheblich gemindert. Um sich eine hinreichende Entlohnung für ihr jahrelanges Studium zu sichern, kommen A, B und C unabhängig voneinander auf die Idee, ihren Erbteil vorsorglich zu vergrößern. Erster Leidtragender ist der B. Wie an jedem Samstagmorgen liest er den Sportteil seiner Tageszeitung, um sich anschließend seinem neuen Kriminalroman zu widmen. B hat die Angewohnheit, die Seiten mit seinem mit Spucke befeuchteten Finger umzublättern. In Kenntnis dieser Gepflogenheit hat A – ohne Wissen des C – die Seitenecken des Sportteils mit Arsen bestrichen, um B als Erben auszuschließen. In Verbindung mit dem Speichel des B oxidiert das Arsen und entfaltet seine toxische Wirkung. Auf die gleiche Weise hatte der C – ohne Wissen des A – die ersten Seiten des Romans des B bearbeitet. Nach einigen Stunden intensiven Lesens klagt B über heftige Bauchschmerzen und verstirbt kurze Zeit darauf. Durch die Lektüre des Sportteils und der ersten Seiten seines Romans hat B insgesamt eine tödliche Dosis Arsen aufgenommen. Die Einzelmengen dagegen hätten jeweils nur geringe Unterleibsschmerzen bewirkt. Um das frühzeitige Ableben des C herbeizuführen, stellt A einen Zuckerwürfel mit einer tödlichen Dosis Strychnin her und mischt ihn in die Zuckerdose des C. A weiß nicht, dass B auf dieselbe Idee gekommen ist und kurz vor seinem Tod seinerseits einen derart manipulierten Zuckerwürfel dort versteckt hat. Als C am nächsten Morgen sein koffeinhaltiges Heißgetränk wie üblich mit zwei Stück Zucker versüßen möchte, nimmt er gerade die beiden von A und B präparierten Zuckerwürfel. Als C wenig später sein Haus verlassen will, beginnen die beiden Giftmengen zu wirken. Von schweren Krämpfen geplagt und nach Luft röchelnd bricht er kurz vor Erreichen der Haustür zusammen. Weder A noch B wusste, dass der X – ein Erzfeind des C, seitdem dieser ihm seine Geliebte ausgespannt hatte – einen Berufskiller angeheuert hatte, der den C ohnehin erschossen hätte, sobald er an diesem Morgen sein Haus verlassen hätte. Bearbeitervermerk: Strafbarkeit des A? Zu prüfen sind lediglich § 212 und § 223 StGB. Die Strafbarkeit wegen Versuchs ist nicht zu prüfen. Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt. Lösung:https://cutt.ly/loesung-strafrecht