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Begleitkolleg Staatsrecht I: Verfahren vor dem BVerfG

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Begleitkolleg zur Vorlesung Staatsrecht I
Die wichtigsten1 Verfahrensarten vor dem BVerfG
Art. 93 GG iVm dem BVerfGG
Name des
Verfahrens
Normenkette
Die wichtigsten
Merkmale des
Verfahrens
Organstreitverfahren
Bund-Länder-Streit
Abstrakte Normenkontrolle
Konkrete Normenkontrolle
Art. 93 I Nr. 1 GG,
§§ 13 Nr. 52, 63 ff. BVerfGG
(§ 23 I BVerfGG)
 Kontradiktorisches
Verfahren (d.h.:
Antragssteller*in und
Antragsgegner*in streiten
über entgegengesetzte
Interessen)
 Dient der Beilegung von
Konflikten zwischen
Bundesorganen und
bestimmter anderer
Beteiligter über die durch
die Verfassung
zugewiesenen Rechte und
Pflichten
Art. 93 I Nr. 33 GG,
§§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG
(§ 23 I BVerfGG)
 Kontradiktorisches
Verfahren (d.h.:
Antragssteller*in und
Antragsgegner*in streiten
über entgegengesetzte
Interessen)
 Dient der Beilegung
föderaler Streitigkeiten
über durch die Verfassung
zugewiesenen Rechte und
Pflichten zwischen Land
und Bund (jeweils vertreten
durch ihre Regierungen)
Art. 93 I Nr. 2 GG,
§§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
(§ 23 I BVerfGG)
 Objektives
Beanstandungsverfahren
(hier geht es allein um den
Schutz der Verfassung)
 Es muss kein durch die
Verfassung zugewiesene/s
Recht/Pflicht verletzt sein
 Dient der Überprüfung
eines Rechtssatzes auf
seine Vereinbarkeit mit
höherrangigem Recht
Art. 93 I Nr. 5, Art. 100 GG,
§§ 13 Nr. 13, 80 ff. BVerfGG
(§ 23 I BVerfGG)




Objektives
Beanstandungsverfahren (hier
geht es allein um den Schutz
der Verfassung)
Es muss kein durch die
Verfassung zugewiesene/s
Recht/Pflicht verletzt sein
Sog. „Richter*innenvorlage“
Erfolgt aus Anlass eines
konkreten Rechtsstreits, in
dem es auf die Vereinbarkeit
einer
entscheidungserheblichen
Norm mit der Verfassung
ankommt (das konkrete
Verfahren wird jedoch nicht
vom BVerfG entschieden.
BVerfG entscheidet nur über
Verfassungsmäßigkeit der
Norm)
1 Auch die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG) ist ein sehr wichtiges Verfahren vor dem BVerfGG, gehört jedoch zu Staatsrecht II.
2 Eselsbrücke: Man nehme die Nummer aus Art. 93 I GG addiert 4 hinzu und erhält die Nummer aus § 13 BVerfGG. (Reine Eselsbrücke, keine Gesetzessystematik!).
3 Art. 93 I Nr. 4 GG ist lediglich der Auffangtatbestand für Streitigkeiten, die nicht „Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten“ sind (dies kann aus dem Wortlaut „andere öffentlich-
rechtliche Streitigkeiten“ entnommen werden. Zugleich umfasst Art. 93 I Nr. 4 GG den Zwischenländerstreit und Landesinnenstreit.
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