Begleitkolleg zur Vorlesung Staatsrecht I Die wichtigsten1 Verfahrensarten vor dem BVerfG Art. 93 GG iVm dem BVerfGG Name des Verfahrens Normenkette Die wichtigsten Merkmale des Verfahrens Organstreitverfahren Bund-Länder-Streit Abstrakte Normenkontrolle Konkrete Normenkontrolle Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 52, 63 ff. BVerfGG (§ 23 I BVerfGG) Kontradiktorisches Verfahren (d.h.: Antragssteller*in und Antragsgegner*in streiten über entgegengesetzte Interessen) Dient der Beilegung von Konflikten zwischen Bundesorganen und bestimmter anderer Beteiligter über die durch die Verfassung zugewiesenen Rechte und Pflichten Art. 93 I Nr. 33 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG (§ 23 I BVerfGG) Kontradiktorisches Verfahren (d.h.: Antragssteller*in und Antragsgegner*in streiten über entgegengesetzte Interessen) Dient der Beilegung föderaler Streitigkeiten über durch die Verfassung zugewiesenen Rechte und Pflichten zwischen Land und Bund (jeweils vertreten durch ihre Regierungen) Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG (§ 23 I BVerfGG) Objektives Beanstandungsverfahren (hier geht es allein um den Schutz der Verfassung) Es muss kein durch die Verfassung zugewiesene/s Recht/Pflicht verletzt sein Dient der Überprüfung eines Rechtssatzes auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht Art. 93 I Nr. 5, Art. 100 GG, §§ 13 Nr. 13, 80 ff. BVerfGG (§ 23 I BVerfGG) Objektives Beanstandungsverfahren (hier geht es allein um den Schutz der Verfassung) Es muss kein durch die Verfassung zugewiesene/s Recht/Pflicht verletzt sein Sog. „Richter*innenvorlage“ Erfolgt aus Anlass eines konkreten Rechtsstreits, in dem es auf die Vereinbarkeit einer entscheidungserheblichen Norm mit der Verfassung ankommt (das konkrete Verfahren wird jedoch nicht vom BVerfG entschieden. BVerfG entscheidet nur über Verfassungsmäßigkeit der Norm) 1 Auch die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG) ist ein sehr wichtiges Verfahren vor dem BVerfGG, gehört jedoch zu Staatsrecht II. 2 Eselsbrücke: Man nehme die Nummer aus Art. 93 I GG addiert 4 hinzu und erhält die Nummer aus § 13 BVerfGG. (Reine Eselsbrücke, keine Gesetzessystematik!). 3 Art. 93 I Nr. 4 GG ist lediglich der Auffangtatbestand für Streitigkeiten, die nicht „Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten“ sind (dies kann aus dem Wortlaut „andere öffentlich- rechtliche Streitigkeiten“ entnommen werden. Zugleich umfasst Art. 93 I Nr. 4 GG den Zwischenländerstreit und Landesinnenstreit.