- Schneider & Beer

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Schneider, Beer & Veller
Rechtsanwälte und Notar
Im Herrengarten 7
57319 Bad Berleburg
Tel.: 02751/3989
www.sub-recht.de
Mandantenbrief für unsere sehr geehrten Mandantinnen und
Mandanten
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 1/2013:
Arbeitsrecht
Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon am ersten Krankheitstag
Einstellungsverfahren: Frage an einen Stellenbewerber nach eingestellten Ermittlungsverfahren
Immobilienverkauf: Kein Übergang des Arbeitsverhältnisses eines Hausverwalters
Befristungsrecht: Ausschluss der sachgrundlosen Befristung muss deutlich erfolgen
Baurecht
Kündigungsrecht: Voraussetzungen der Kündigung bei abgelehnten Mehrkosten
Sachmangel: Angeordnete Sonderprüfungen wegen Mängel an baugleichem Werk
Architektenvertrag: Kündigung aus wichtigem Grund nur nach vorheriger Abmahnung
Familien- und Erbrecht
Unterhalt: Düsseldorfer Tabelle 2013 mit höherem Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige
Betreuungsrecht: Keine Anhörung gegen den Willen des Betroffenen in seiner Wohnung
Erbrecht: Testierfähigkeit bei Krebsleiden
Testamentsauslegung: Konditionalsatz ist regelmäßig keine echte Bedingung
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Mietmängel: Irrtum des Mieters über die Höhe der Minderung
Betriebskostenabrechnung: Ansatz von Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters
Gewerbemietrecht: Unwirksame Klausel zur Umlegung von Kosten des „Centermanagers“
Mietmangel: Vermieter muss nicht ausreichend dimensionierte Gastherme ersetzen
Verbraucherrecht
Aktuelle Gesetzgebung: Patientenrechtegesetz vom Bundestag verabschiedet
Haftungsrecht: Schadenersatz für rücksichtsloses Foulspiel beim Fußball
Gebrauchtwagenkauf: Starker Geruch kann Mangel sein
Verkehrsrecht
Aktuelle Gesetzgebung: Änderungen für 2013 im Verkehrs- und Versicherungsrecht
Kaskoversicherung: Verzicht auf Selbstbeteiligung ist unzulässig
Verkehrssicherheit auf Autobahn: Schaden durch Schlaglöcher wird ersetzt
Spurwechsel: Es gilt nicht immer das Reißverschlussprinzip
Steuerrecht
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Aufwendungen für einen Winterdienst
Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei pauschaler Zahlung
Lohnsteuer: Getrennte Veranlagung auch bei der Steuerklassenkombination III und V
Geldwerter Vorteil: Privat genutzter Dienstwagen mindert Elterngeld ohne Berufstätigkeit nicht
Ausbildungsfreibetrag: 924 EUR nicht zu beanstanden
Wirtschaftsrecht
Minijobs: Die Entgeltgrenze wird auf 450 EUR erhöht
Haftungsrecht: Ladeninhaber haftet nicht für alle denkbaren Schadensmöglichkeiten
Rückstellungen für die Betreuung bereits abgeschlossener Versicherungen
Fristen: Zu den Folgen einer nicht wirksam unterzeichneten Steuererklärung
Abschließende Hinweise
Verzugszinsen
Steuertermine im Monat Januar 2013
Arbeitsrecht
Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon am ersten
Krankheitstag
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber berechtigt, vom Arbeitnehmer
die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtliche Dauer schon vom ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Diese
Entscheidung des Arbeitgebers ist an keine besonderen Ermessensvoraussetzungen gebunden.
Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin hin, die für den 30.
November einen Dienstreiseantrag gestellt hatte. Ihr Vorgesetzter hatte den Antrag abgelehnt.
Auch eine nochmalige Nachfrage am 29. November wurde abschlägig beschieden. Am 30.
November meldete sich die Frau krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Daraufhin
forderte der Arbeitgeber die Frau auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt
aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen.
Die Klage der Arbeitnehmerin auf Widerruf dieser Weisung blieb erfolglos. Die Richter wiesen auf
das Vorlagerecht des Arbeitgebers aus dem EFZG hin. Dieses stehe im nicht gebundenen
Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere sei es nicht erforderlich, dass gegen den
Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht bestehe, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung
nur vorgetäuscht. Eine Ausnahme könne sich allenfalls aus einem Tarifvertrag ergeben. Dieser
müsse dann aber das Recht des Arbeitgebers aus dem EFZG ausdrücklich ausschließen. Das
sei vorliegend nicht der Fall gewesen (BAG, 5 AZR 886/11).
Einstellungsverfahren: Frage an einen Stellenbewerber nach eingestellten
Ermittlungsverfahren
Der Arbeitgeber darf den Stellenbewerber grundsätzlich nicht nach eingestellten strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren fragen. Eine solche unspezifizierte Frage verstößt gegen Datenschutzrecht
und die Wertentscheidungen des Bundeszentralregistergesetzes. Stellt der Arbeitgeber die Frage
dennoch und verneint der Bewerber in Wahrnehmung seines informationellen
Selbstbestimmungsrechts wahrheitswidrig, dass gegen ihn Ermittlungsverfahren anhängig waren,
darf der Arbeitgeber das zwischenzeitlich begründete Arbeitsverhältnis nicht wegen dieser
wahrheitswidrig erteilten Auskunft kündigen.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte ein
Lehrer, der vor seiner Einstellung auf einem Vordruck erklären sollte, ob er vorbestraft sei, und ob
gegen ihn ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig sei bzw. innerhalb der
letzten drei Jahre war. Der Mann unterzeichnete den Vordruck, ohne Angaben zu etwaigen
Ermittlungsverfahren zu machen. Später stellte sich heraus, dass es in der Vergangenheit
mehrere eingestellte Ermittlungsverfahren gab. Das beklagte Land kündigte daraufhin das
Arbeitsverhältnis.
Die Richter erklärten diese Kündigung nun für unwirksam. Der Mann habe bereits eingestellte
Ermittlungsverfahren nicht angeben müssen. Eine Erhebung von Daten, wie sie die
unspezifizierte Frage nach Ermittlungsverfahren darstelle, sei nach den datenschutzrechtlichen
Bestimmungen in Nordrhein-Westfalen nur zulässig, wenn sie durch eine Rechtsvorschrift erlaubt
sei oder der Betroffene einwillige. Solche Informationen zu abgeschlossenen
Ermittlungsverfahren seien für die Bewerbung um eine Stelle als Lehrer nicht erforderlich. Darum
seien sie auch nicht durch das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gestattet. Die allein auf
die wahrheitswidrige Beantwortung der Frage nach Ermittlungsverfahren gestützte Kündigung
verstoße deshalb gegen die objektive Wertordnung des Grundgesetzes. Verletzt sei das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung, bei dem es sich um eine Ausprägung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts handele (BAG, 6 AZR 339/11).
Immobilienverkauf: Kein Übergang des Arbeitsverhältnisses eines
Hausverwalters
Das von einer Hausverwaltung betreute Grundstück stellt kein Betriebsmittel dar, sondern ist das
Objekt der Verwaltungstätigkeit. Die Arbeitsverhältnisse der mit der Grundstücksverwaltung
betrauten Arbeitnehmer der Hausverwaltungsgesellschaft gehen deshalb nicht auf den Erwerber
der verwalteten Immobilie über.
Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers, der bei der
A. KG als technisch-kaufmännischer Sachbearbeiter beschäftigt war. Einziges Betätigungsfeld
der KG war die Verwaltung eines ihr gehörenden Büro- und Geschäftshauses. Die beklagte Stadt
M. war Hauptmieterin des Gebäudes. Im Jahr 2010 erwarb sie diese Immobilie, welche den
einzigen Grundbesitz der A. KG darstellte. Nach dieser Grundstücksveräußerung wurde die A.
KG liquidiert. Der Kläger macht geltend, sein Arbeitsverhältnis sei im Wege eines
Betriebsübergangs auf die Stadt M. übergegangen. Der Klage auf Feststellung, dass sein
Arbeitsverhältnis mit dieser fortbesteht, hat das Arbeitsgericht stattgegeben. Die Berufung der
beklagten Stadt hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten hatte
vor dem Achten Senat des BAG Erfolg. Die Richter verwiesen darauf, dass Betriebszweck der A.
KG einzig die Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie gewesen sei. Sie sei
demnach ein Dienstleistungsbetrieb gewesen. Diesen habe die beklagte Stadt M. nicht dadurch
übernommen, dass sie lediglich das von der A. KG verwaltete Grundstück erworben habe (BAG,
8 AZR 683/11).
Befristungsrecht: Ausschluss der sachgrundlosen Befristung muss
deutlich erfolgen
Die Arbeitsvertragsparteien können die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung vertraglich
ausschließen.
Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein. Die Richter
machten aber auch deutlich, dass die Benennung eines Sachgrunds im Arbeitsvertrag allein nicht
ausreiche, um anzunehmen, dass eine entsprechende Vereinbarung vorliege. Vielmehr müssten
im Einzelfall noch zusätzliche Umstände hinzutreten. Im vorliegenden Fall wurde über den
Hinweis auf einen konkreten Befristungsgrund in einem Vermerk zum Arbeitsvertrag gestritten, in
dem auch die Zuweisung des Arbeitsplatzes enthalten war. Das LAG wollte dem regelmäßig nicht
die Bedeutung beimessen, dass der Arbeitgeber mit der Angabe des Befristungsgrunds zugleich
mit vertraglichem Bindungswillen auf die rechtliche Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung
verzichten wolle (LAG Schleswig-Holstein, 5 Sa 154/12).
Baurecht
Kündigungsrecht: Voraussetzungen der Kündigung bei abgelehnten
Mehrkosten
Weist der Auftraggeber Mehrkosten zurück, kann dies den Auftragnehmer zur Kündigung aus
wichtigem Grund berechtigen.
Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell noch einmal fest und wies damit die
Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig
zurück. Die Richter machten aber auch deutlich, dass der Auftragnehmer bei seiner Kündigung
zwei Dinge besonders beachten müsse:

So liegt die für die fristlose Kündigung erforderliche Gefährdung des Vertragszwecks
nicht vor, wenn die Mehrkosten 1,5 Prozent der Nettovertragssumme nicht überschreiten.
In diesem Fall ist dem Auftragnehmer die fristlose Kündigung nicht möglich.

Und zum zweiten muss er die erforderliche Kündigungsfrist beachten. Die Kündigung aus
wichtigem Grund ist nämlich nur innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis des
Kündigungsgrunds zulässig. Erfolgt die Kündigung erst zwei Monate nach der
Zurückweisung der Mehrkosten, ist sie verfristet.
(OLG Schleswig, 5 U 123/08, BGH, VII ZR 73/11).
Sachmangel: Angeordnete Sonderprüfungen wegen Mängel an baugleichem
Werk
Ein Werk (hier: Personenaufzug) ist mangelhaft, wenn wegen Schadensfällen an Maschinen der
gleichen Bauart zum Fortbestehen der Betriebserlaubnis Sonderprüfungen angeordnet werden.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Die Richter führten dabei aus, dass die
Frage, ob ein Mangel vorliegt, nach den Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt der
Selbstvornahme zu beurteilen sei. Spätere Erkenntnismöglichkeiten durch einen Fortschritt der
Wissenschaft, die das Vorliegen eines Mangels in Frage stellen, stünden einem
Kostenerstattungsanspruch dagegen nicht entgegen (OLG Stuttgart, 10 U 34/12).
Architektenvertrag: Kündigung aus wichtigem Grund nur nach vorheriger
Abmahnung
Auch nach der Schuldrechtsreform kann ein Architektenvertrag aus wichtigem Grund bei einer
schwerwiegenden Vertragsverletzung des Architekten gekündigt werden.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hin. Die Richter machten aber auch
deutlich, dass eine vorherige Abmahnung des Architekten unverzichtbar sei. Diese Abmahnung
müsse so eindeutig sein, dass der Architekt den Mangel ohne weitere Nachfrage beheben könne
(OLG Oldenburg, 8 U 96/12).
Hinweis: Bei Architektenverträgen geht es in der Regel um viel Geld. Bei der Formulierung von
Abmahnung und Kündigung sollte daher nichts dem Zufall überlassen werden.
Familien- und Erbrecht
Unterhalt: Düsseldorfer Tabelle 2013 mit höherem Selbstbehalt für
Unterhaltspflichtige
Zum 1.1.2013 wird die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert werden. Der notwendige Selbstbehalt
wird sich dann für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind,
von 950 EUR auf 1.000 EUR erhöhen. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der
Selbstbehalt auf 800 EUR. Die Anpassung berücksichtigt so die Erhöhung der SGB II-Sätze
(„Hartz IV“) zum 1.1.2013.
Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater
eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder Eltern angehoben:
Unterhaltspflicht gegenüber
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und
allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger
erwerbstätig:
Selbstbehalt
bisher
950 EUR
Selbstbehalt ab
2013
1.000 EUR
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und
allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht
erwerbstätig:
770 EUR
800 EUR
anderen volljährigen Kinder:
1.150 EUR
1.200 EUR
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes:
1.050 EUR
1.100 EUR
Eltern:
1.500 EUR
1.600 EUR
Der Kindesunterhalt wird 2013 nicht erhöht werden. Der Unterhalt richtet sich dem steuerlichen
Kinderfreibetrag. Da der Kinderfreibetrag 2013 nicht angehoben werden wird, steigen auch die
Unterhaltsbeträge nicht.
Hinweis: In der „Düsseldorfer Tabelle“, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebenen
wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der
Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. Unterhaltsleitlinien, u.a.
Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.
Betreuungsrecht: Keine Anhörung gegen den Willen des Betroffenen in
seiner Wohnung
In einem Betreuungsverfahren darf der Betroffene gegen seinen Willen in seiner Wohnung weder
angehört noch begutachtet werden.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall hin. Die Richter
machten aber auch deutlich, dass sich der Betroffene mit dieser Argumentation nicht einfach
einer Anhörung bzw. Begutachtung entziehen könne. Wirke er nämlich an einer Begutachtung
nicht mit, so könne das Gericht seine Vorführung anordnen. Gegebenenfalls könne das Gericht
auch die Befugnis aussprechen, die Wohnung des Betroffenen zu betreten. Diese Maßnahme
diene allerdings allein dem Ziel, die Person des Betroffenen aufzufinden, um ihn zu der
Untersuchung zu bringen (BGH, XII ZB 181/12).
Erbrecht: Testierfähigkeit bei Krebsleiden
Allein der Umstand, dass der Erblasser sich im fortgeschrittenen Stadium einer Krebserkrankung
befunden hat, stellt keinen Anhaltspunkt für eine Testierunfähigkeit dar.
Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg im Fall eines ledigen und kinderlosen
Erblassers fest, der sieben Tage vor seinem Tod ein notarielles Testament errichtet hatte. Hierin
hatte er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt. Seine beiden Schwestern hatte er
dagegen ausdrücklich von jeder Erbfolge ausgeschlossen. Nach dem Ableben beantragte die
Lebensgefährtin einen Erbschein als Alleinerbin. Dem traten die beiden Schwestern mit dem
Argument entgegen, der Erblasser sei aufgrund seines fortgeschrittenen Krebsleidens nicht mehr
testierfähig gewesen.
Das sahen die Richter jedoch nicht so. Für sie waren Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit
nicht zu erkennen. Der Urkundsnotar habe in seiner schriftlichen Stellungnahme dargelegt, dass
der Beurkundung ein eingehendes Gespräch mit dem Erblasser vorausgegangen sei.
Entscheidend sei jedoch für die Richter gewesen, dass die Urkunde während der notariellen
Verhandlung handschriftlich abgeändert bzw. ergänzt wurde. Dies dokumentiere, dass das
Testament den Willen des Erblassers wiedergebe. Dass sich der Erblasser zum Zeitpunkt der
Testamentserrichtung aufgrund seiner fortgeschrittenen Erkrankung in einer psychischen
Ausnahmesituation befunden habe, sei eine Selbstverständlichkeit. Diese sei aber ohne weitere
Anhaltspunkte nicht ansatzweise dazu geeignet, die Testierfähigkeit eines Menschen in Zweifel
zu ziehen. Das ergebe sich auch aus den gesetzlichen Vorschriften über Nottestamente. Diese
würden gerade für den Fall des nahen Todes besondere Möglichkeiten der Testamentserrichtung
vorsehen (OLG Bamberg, 6 W 20/12).
Testamentsauslegung: Konditionalsatz ist regelmäßig keine echte
Bedingung
Nimmt der Text eines Testaments durch einen Konditionalsatz auf die Umstände der Errichtung
Bezug („Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen“) ist dies auszulegen, wenn der
Erblasser später trotz geänderter Umstände das Testament nicht widerruft oder ändert.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. Die Richter begründeten ihre
Entscheidung damit, dass es möglich sei, dass der Erblasser die Wirksamkeit der Anordnung von
einer Bedingung abhängig machen oder nur den Anlass der Testamentserrichtung ausdrücken
wollte. Sei sein Wille erkennbar und die Wirksamkeit der Verfügung mit dem angegebenen
Umstand zu verknüpfen, handele es sich um eine echte Bedingung. Lasse der Text dagegen
keinen Zusammenhang mit der Todesart oder dem Todeszeitpunkt erkennen, könne
angenommen werden, dass die Anordnung auch gelten solle, wenn der Erblasser unter anderen
Umständen stirbt. Bei Verwendung eines Konditionalsatzes im Zusammenhang mit einer
Operation erfasse diese Formulierung nach Ansicht der Richter auch den Fall, dass der Erblasser
nicht gerade anlässlich des im Testament genannten Ereignisses stirbt. Der Erblasser wolle bei
Verwendung dieser Formulierung lediglich sein Motiv für die Errichtung des Testaments zum
Ausdruck bringen (OLG München, 31 Wx 244/11).
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Mietmängel: Irrtum des Mieters über die Höhe der Minderung
Wer als Mieter mehr mindert als zulässig, riskiert sein Mietverhältnis. Wie ein Irrtum bei der
Minderung behandelt wird, zeigt der folgende Beitrag.
Entschuldbarer Rechtsirrtum
Ist der Mieter zur Minderung berechtigt, trifft ihn kein Verschulden, wenn er sich in einem
entschuldbaren Rechtsirrtum befindet und deshalb zu viel mindert. Dies bedeutet, dass der
Vermieter dann auch nicht wegen der Mietrückstände, die über die letztlich festgestellte zulässige
Minderungshöhe hinausgehen, das Mietverhältnis fristlos kündigen kann.
Beispiel: Der Mieter mindert wegen Baulärms die Miete um 70 Prozent. Nach vier Monaten
kündigt der Vermieter das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs in Höhe von mehr als
zwei Monatsmieten. Nach Beweisaufnahme entscheidet das Gericht, dass der
Minderungsprozentsatz nur 20 Prozent beträgt.
Lösung: Obwohl die Differenz zwischen Minderung und vom Gericht zugestandener
Minderungshöhe einen Mietrückstand von zwei Monaten erreicht, ist die fristlose Kündigung hier
nicht begründet. Wie ein Gericht nach einer Beweisaufnahme die Minderungshöhe tatsächlich
bewertet, darf nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden. Der dem Gericht insoweit
zustehende Ermessensspielraum darf dem Mieter nicht angelastet werden (LG Bückeburg ZMR
12, 623).
Fahrlässiger Irrtum
Der Mieter muss jedoch mit der üblicherweise erforderlichen Sorgfalt prüfen, wie hoch die
zulässige Minderung ist. Gegebenenfalls muss er fachkundigen Rat einholen bzw. selbst einen
Sachverständigen hinsichtlich der Minderungshöhe tätig werden lassen. Orientiert sich der Mieter
nicht an einem bereits eingeholten Gutachten, das Minderungsprozentsätze in Bezug auf den in
Frage stehenden Mangel ausweist, ist der eintretende Zahlungsverzug verschuldet.
Der Verzug mit Zahlungsrückständen ist ganz oder teilweise verschuldet, wenn der Mieter mit
offenkundig abwegigen Gründen mindert, um sich dadurch seiner Zahlungspflicht zu entziehen.
Ist der Mieter in einem Prozess, in dem Zahlungsrückstände wegen Minderung eingeklagt
wurden, rechtskräftig zur Zahlung der einbehaltenen Miete verurteilt worden und mindert er
anschließend wegen desselben Sachverhalts erneut, ist der Zahlungsverzug verschuldet.
Betriebskostenabrechnung: Ansatz von Sach- und Arbeitsleistungen des
Vermieters
Der Vermieter darf eigene Sach- und Arbeitsleistungen in der Betriebskostenabrechnung mit
einem fiktiven Betrag ansetzen.
Mit dieser Entscheidung wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage eines Mieters zurück.
Dieser hatte sich mit seinem Vermieter über die Positionen Gartenpflege und Hausmeister in der
Abrechnung der Betriebskosten gestritten. Eingesetzt hatte der Vermieter nicht die ihm durch den
Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten. Er hatte vielmehr fiktive Kosten
eines Drittunternehmens (ohne Mehrwertsteuer) abgerechnet.
Das sei in Ordnung, bescheinigten nun die Richter. Nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV)
dürfe der Vermieter die von seinem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten
nach den fiktiven Kosten abrechnen, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten
entstanden wären. Die Regelung solle die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen. Sie gelte
sowohl für natürliche als auch für juristische Personen. Der Vermieter im vorliegenden Fall habe
die angesetzten fiktiven Kosten ausreichend dargelegt. Er habe ein detailliertes
Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten sowie das darauf beruhende Angebot eines
Unternehmens vorgelegt (BGH, VIII ZR 41/12).
Gewerbemietrecht: Unwirksame Klausel zur Umlegung von Kosten des
„Centermanagers“
Die formularmäßig vereinbarte Klausel eines Mietvertrags über Geschäftsräume, die dem Mieter
eines in einem Einkaufszentrum belegenen Ladenlokals als Nebenkosten nicht näher
aufgeschlüsselte Kosten des „Centermanagers“ auferlegt, ist intransparent und daher unwirksam.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter machten aber auch deutlich,
dass eine daneben ausdrücklich vereinbarte Übertragung von Kosten der „Verwaltung“
gleichwohl unabhängig davon wirksam sein könne (BGH, XII ZR 112/10).
Mietmangel: Vermieter muss nicht ausreichend dimensionierte Gastherme
ersetzen
Ein Vermieter hat eine ausreichend dimensionierte Gastherme zur Verfügung zu stellen, die eine
Badewanne in einem zumutbaren Zeitraum mit mindestens 41 Grad befüllt. 42 Minuten sind dafür
zu lang, der Mieter muss sich auch nicht auf eine niedrigere Badetemperatur (hier 37 Grad)
einlassen.
So entschied es das Amtsgericht (AG) München im Fall einer Wohnung, in der zur
Warmwasserbereitung für Bad und Küche eine Gaswasserheizung installiert war. Als diese
wegen eines Defekts ausfiel, baute der Vermieter ein neues Warmwasserbereitungsgerät ein.
Kurze Zeit danach meldete sich der Mieter und bemängelte, dass die neue Warmwassertherme
völlig unzureichend sei. Es dauere sehr lange, bis sich die Badewanne fülle. Zudem werde das
Wasser auch nicht ausreichend warm. Das Gerät sei allenfalls als Untertischbatterie für ein
Handwaschbecken geeignet. Eine Wassertemperatur von rund 37 Grad sei genug, entgegnete
der Vermieter. Bei höheren Wassertemperaturen würden Herz und Kreislauf überlastet und die
Haut trockene aus. Außerdem sei die Therme für den Gebrauch des Mieters ausreichend.
Auf die Klage des Mieters verurteilte die zuständige Richterin den Vermieter dazu, die in der
Wohnung installierte Warmwassertherme durch eine andere mit ausreichender Dimensionierung
zu ersetzen. Der Vermieter habe die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen
Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Dazu gehöre auch die Bereitstellung einer
ausreichend dimensionierten Gastherme. Die in der Wohnung installierte Therme benötige aber
nach dem Gutachten des beauftragten Gerichtssachverständigen für die Befüllung der
Badewanne mit 45 Grad warmen Wasser circa 42 Minuten. Damit dauere dieser Vorgang zu
lange. Es sei dem Mieter nicht zumutbar, 42 Minuten zu warten, zumal das Badewasser während
des Befüllvorgangs schon wieder abkühle. Der Meinung des Vermieters, eine niedrigere
Badetemperatur sei empfohlen und ausreichend, folge das Gericht nicht. Dieses sehe aus
eigener Erfahrung eine Temperatur von mindestens 41 Grad für ein angenehmes Baden als
erforderlich an (AG München, 463 C 4744/11).
Verbraucherrecht
Aktuelle Gesetzgebung: Patientenrechtegesetz vom Bundestag
verabschiedet
Das „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“
(Patientenrechtegesetz) wurde zwischenzeitlich vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Das
Patientenrechtegesetz bündelt erstmals die Rechte von Patientinnen und Patienten und
entwickelt sie in wesentlichen Punkten weiter.
Die Neuregelungen sollen für mehr Transparenz sorgen, von der alle Patientinnen und Patienten
profitieren. Erstmals werden Informations- und Aufklärungspflichten gesetzlich verankert. Jeder
soll jetzt ins Gesetz schauen und sofort wissen, welche Rechte und Pflichten ihn treffen. Das
Informationsgefälle zwischen Behandelnden und Patientinnen und Patienten soll damit
ausgeglichen werden. Patientinnen und Patienten müssen vor der Behandlung umfassend
informiert werden, insbesondere welche Untersuchungen anstehen und welche Therapien
beabsichtigt sind - und zwar so, dass es verständlich ist. Auch haben Patienten zukünftig das
Recht, ihre vollständige Patientenakte einzusehen. Die Neuregelungen sollen sicherstellen, dass
die Patientenakte nicht nachträglich manipuliert wird. Diese verbesserten Aufklärungs- und
Informationspflichten sollen für die Patienten ganz konkret zu einer erheblichen
Beweiserleichterung führen, wenn Behandlungsfehler im Raum stehen. Einwilligungsunfähige
Patienten sollen stärker in das Behandlungsgeschehen eingebunden werden. Sie sollen
grundsätzlich über wesentliche Umstände der vorgesehenen Maßnahme in verständlicher Weise
in Kenntnis gesetzt werden.
Das Patientenrechtegesetz muss noch vom Bundesrat beraten werden. Es handelt sich um ein
Gesetz, das nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Zum Hintergrund: Das Gesetz umfasst folgende Regelungsbereiche:

Der Behandlungsvertrag wird ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Hier
wird Vertragsbeziehung zwischen Patienten und Ärzten, aber auch zu anderen
Heilberufen wie Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten zentral
geregelt.

Patientinnen und Patienten müssen verständlich und umfassend informiert werden, etwa
über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Diese
Informationspflicht besteht auch für die mit der Behandlung verbundenen Kostenfolgen:
Werden Behandlungskosten nicht von der Krankenkasse übernommen und weiß dies der
Behandelnde, dann muss er den Patienten vor dem Beginn der Behandlung
entsprechend informieren. Auch muss der Behandelnde den Patienten unter bestimmten
Voraussetzungen über einen Behandlungsfehler informieren.

Die gesetzlich vorgeschriebene Aufklärung erfordert, dass grundsätzlich alle Patientinnen
und Patienten umfassend über eine bevorstehende konkrete Behandlungsmaßnahme
und über die sich daraus ergebenden Risiken aufgeklärt werden müssen. Damit sich der
Patient seine Entscheidung gut überlegen kann, muss rechtzeitig vorher ein persönliches
Gespräch geführt werden. Eine schriftliche Aufklärung reicht alleine nicht aus. Auch
Patientinnen und Patienten, die aufgrund ihres Alters oder ihrer geistigen Verfassung
nicht in der Lage sind, allein über die Behandlungsmaßnahme zu entscheiden, werden
künftig verstärkt mit in den Behandlungsprozess eingebunden, indem das Gesetz festlegt,
dass auch ihnen die wesentlichen Umstände der bevorstehenden Behandlung zu
erläutern sind.

Ferner werden auch die Dokumentationspflichten bei der Behandlung im Gesetz
niedergeschrieben. Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. Fehlt die
Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zulasten des Behandelnden
vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist. Behandelnde
sind künftig auch verpflichtet, zum Schutz von elektronischen Dokumenten eine
manipulationssichere Software einzusetzen.

Patientinnen und Patienten wird ein gesetzliches Recht zur Einsichtnahme in ihre
Patientenakte eingeräumt, das nur unter strengen Voraussetzungen und künftig nur mit
einer Begründung abgelehnt werden darf.

Schließlich wird es in Haftungsfällen mehr Transparenz geben. Die wichtigen
Beweiserleichterungen berücksichtigen die Rechtsprechung und werden klar geregelt.
Damit wird künftig jeder im Gesetz nachlesen können, wer im Prozess was beweisen
muss.
Auch die Versichertenrechte in der gesetzlichen Krankenversicherung werden gestärkt:

Ein wichtiges Anliegen im Interesse von Patientinnen und Patienten ist die Förderung
einer Fehlervermeidungskultur in der medizinischen Versorgung. Behandlungsfehlern
möglichst frühzeitig vorzubeugen, hat höchste Priorität.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Stärkung der Rechte von Patientinnen und Patienten
gegenüber den Leistungserbringern. Künftig sind die Kranken- und Pflegekassen
verpflichtet, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aus
Behandlungsfehlern zu unterstützen. Dies kann etwa durch Unterstützungsleistungen, mit
denen die Beweisführung der Versicherten erleichtert wird, z.B. medizinischen Gutachten,
geschehen.

Zudem werden Sanktionen bei Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie beispielsweise
einer nicht fristgemäßen Entscheidung bei Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung, eingeführt. Krankenkassen müssen binnen, drei, bei Einschaltung
des medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen über einen Leistungsantrag
entscheiden. Bei vertragszahnärztlichen Anträgen hat die Krankenkasse innerhalb von
sechs Wochen zu entscheiden, der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung.
Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes für eine Fristüberschreitung, gilt die
Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.

Die Patientenbeteiligung wird weiter ausgebaut. Patientenorganisationen werden
insbesondere bei der Bedarfsplanung stärker einbezogen und ihre Rechte im
Gemeinsamen Bundesausschuss werden gestärkt.

Um insgesamt mehr Transparenz über geltende Rechte von Patientinnen und Patienten
herzustellen, erstellt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung künftig eine
umfassende Übersicht der Patientenrechte und hält sie zur Information der Bevölkerung
bereit.
Haftungsrecht: Schadenersatz für rücksichtsloses Foulspiel beim Fußball
Wer seinen Gegenspieler beim Fußball rücksichtslos foult, haftet für die Verletzungen, die er dem
Gegner bei dem unfairen Zweikampf zufügt.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit einem Fußballspieler einen
Schadenersatzanspruch zugesprochen. Dieser war bei einem Meisterschaftsspiel der Kreisliga
von einem gegnerischen Spieler mit gestrecktem Bein gefoult worden. Durch das vom
Schiedsrichter mit der gelben Karte geahndete Foul zog sich der Kläger eine schwere
Knieverletzung zu, in deren Folge er seinen Beruf als Maler und Lackierer bis heute nicht mehr
ausüben kann. Für die nach seiner Darstellung durch eine grob regelwidrige Spielweise
zugefügte Verletzung verlangte er vom Beklagten Schadenersatz, insbesondere
Schmerzensgeld.
Das OLG hat die Verurteilung des Beklagten zu einer Schadenersatzleistung (u.a. ein
Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 EUR) bestätigt. Mangels Fahrlässigkeit hafte ein
Fußballspieler zwar nicht, wenn er seinen Gegenspieler bei regelgerechter und dem
Fairnessgebot entsprechender Spielweise verletze. Im vorliegenden Fall aber hafte der Beklagte,
weil er unter Verstoß gegen die DFB-Fußballregel Nr. 12 rücksichtslos gehandelt habe. Er habe
den zur Verletzung des Klägers führenden Zweikampf ohne jede Rücksicht auf die Gefahr und
die Folgen seines Einsteigens für den Gegner geführt. Hiervon sei das Landgericht nach einer
umfangreichen Beweisaufnahme zu Recht ausgegangen (OLG Hamm, I-6 U 241/11).
Gebrauchtwagenkauf: Starker Geruch kann Mangel sein
Gehen von einem Gebrauchtwagen anormale Geruchsbelästigungen aus, kann das ein
Sachmangel sein.
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken begründete diese Entscheidung mit der Erwartung
des durchschnittlichen Käufers. Erwerbe dieser einen Gebrauchtwagen des gehobenen
Preissegments, der nur wenige Monate zugelassen und noch keine 1.000 km gelaufen sei, könne
er erwarten, dass der Wagen nicht außergewöhnlich stark nach Gummi rieche (OLG
Saarbrücken, 1 U 475/11).
Verkehrsrecht
Aktuelle Gesetzgebung: Änderungen für 2013 im Verkehrs- und
Versicherungsrecht
Im kommenden Jahr müssen sich Verkehrsteilnehmer und Reisende auf Neuerungen in den
Bereichen Recht und Versicherungen einstellen. Die Reform des Punktesystems kommt zwar
erst im Februar 2014. Es empfiehlt sich aber bereits im kommenden Jahr Aufbauseminare zum
Punkteabbau zu nutzen, da dies ab 2014 nicht mehr möglich sein wird. Die Änderungen im
Einzelnen:

Die Gültigkeit neuer Führerscheine wird ab 19. Januar 2013 auf 15 Jahre begrenzt.
Bereits erteilte Dokumente bleiben bis 2033 gültig.

Das Überschreiten der Parkdauer wird ab dem 1. April um jeweils fünf Euro teurer.

Österreich: Die österreichische Regierung plant laut ÖAMTC ab Januar eine drastische
Erhöhung der Strafrahmen für Bagatelldelikte.

Frankreich: Ab Januar ist reflektierende Kleidung für Motorradfahrer verpflichtend. Ab
März müssen Autofahrer ohne gültigen Alkotester im Fahrzeug mit einem Bußgeld von 13
Euro rechnen.

Die Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge mit Erstzulassung ab 18. Mai 2011 wird von
fünf auf zehn Jahre verlängert. Die Förderung von Partikelfiltern wird bis Ende 2013
verlängert, jedoch von derzeit 330 Euro auf 260 Euro gekürzt.

Im Bundeskartellamt wird zum Jahresbeginn die Markttransparenzstelle eingerichtet.
Über eine Online-Plattform sollen sich Verbraucher so laufend über aktuelle
Kraftstoffpreise informieren können.

Fernbusse werden künftig zwischen allen deutschen Städten verkehren können und so
das Fernverkehr-Monopol der Deutschen Bahn beenden.

Zahlreiche Umweltzonen werden zum Jahreswechsel verschärft. In Wiesbaden, Mainz
und Mönchengladbach werden 2013 erstmals Umweltzonen installiert.

Pedelecs bis 25 km/h und 250 Watt fallen jetzt auch dann unter die Kategorie Fahrrad,
wenn sie über eine Anfahrhilfe bis 6 km/h verfügen.

Ein Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr wird voraussichtlich bis zum Frühjahr 2013
verabschiedet. Es soll Reisenden eine Streitschlichtung im außergerichtlichen Rahmen
ermöglichen.

Bis zum nächsten Frühjahr wird außerdem eine Nachbesserung der Fluggastrechte
angestrebt.

Im kommenden Jahr müssen Versicherungsunternehmen einheitliche Tarife für Männer
und Frauen, sogenannte Unisex-Tarife, anbieten. Daher gibt es in den neuen Verträgen
der Autoversicherungen keine entsprechenden Rabattmerkmale mehr.

Gesetzliche Krankenversicherungen dürfen ab Januar nächsten Jahres keinen
kostenlosen privaten Auslandskrankenschutz mehr anbieten.
Kaskoversicherung: Verzicht auf Selbstbeteiligung ist unzulässig
Verzichtet ein Autoglaser dem Kunden gegenüber auf die Zahlung der Selbstbeteiligung aus der
Teilkaskoversicherung, ist das dem Versicherer gegenüber wettbewerbswidrig. Dieser hat dann
einen Unterlassungsanspruch und einen Auskunftsanspruch. Außerdem kann er in allen nicht
verjährten Fällen der Vergangenheit Schadenersatz in Höhe der jeweiligen Selbstbeteiligung vom
Autoglaser verlangen.
So hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden und damit ein Urteil des LG Köln
bestätigt. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass es nicht einfach der
unternehmerischen Freiheit unterliege, ob der Autoglaser auf die Selbstbeteiligung verzichte. Das
sei nicht so einfach, da mit dem Versicherer ein Dritter beteiligt sei. Der dürfe die
Selbstbeteiligung vom tatsächlich gewollten Betrag abziehen. Die darüber hinausgehende
Rechnung werde ja nur geschrieben, damit nach Abzug der Selbstbeteiligung von dem im
Ergebnis nicht gewollten Betrag der tatsächlich gewollte Betrag übrig bleibt. Und das OLG nenne
das Verschweigen des Selbstbehalt-Verzichts gegenüber dem Versicherer auch ungeschminkt
beim Namen: Betrug (OLG Köln, 6 U 93/12).
Verkehrssicherheit auf Autobahn: Schaden durch Schlaglöcher wird ersetzt
Wenn auf betroffenen Straßen nicht vor Schlaglöchern gewarnt wird, steht Autofahrern, deren
Fahrzeuge beschädigt werden, Schadenersatz zu.
Das hat das Landgericht (LG) Halle entschieden. Der Kläger war nachts bei dichtem Verkehr auf
der A9 München - Berlin mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h unterwegs. Auf
der Autobahn hatte sich aufgrund von sogenanntem „Betonfraß“ ein Schlagloch von 40 mal 60
Zentimeter Größe und über zehn Zentimeter Tiefe gebildet, das gerade auf einer so stark und
schnell befahrenen Straße viel Schaden verursachen kann. Aufgrund der Dunkelheit hatte der
Autofahrer keine Möglichkeit, das Schlagloch zu erkennen oder ihm auszuweichen.
Obwohl der Zustand der Fahrbahn der Autobahnmeisterei bekannt war, hatte das zuständige
Bundesland nach Ansicht des Gerichts nicht genug getan, um die Verkehrssicherheit auf der
Autobahn zu gewährleisten. Autofahrer müssen durch ein Warnschild auf die „Unebene
Fahrbahn“ aufmerksam gemacht werden, bis Maßnahmen zur Straßensanierung unternommen
werden. Somit hat das Bundesland seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und muss den
entstandenen Schaden ersetzen (LG Halle, 4 O 774/11).
Spurwechsel: Es gilt nicht immer das Reißverschlussprinzip
Wird eine Fahrbahn durch ein Hindernis blockiert und wechselt ein Autofahrer, der sich auf dieser
Fahrbahn befindet, deshalb die Spur, muss er jede Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer
ausschließen. Der Autofahrer, der die andere freie Spur benutzt, muss ihn nicht einfahren lassen.
So entschied es das Amtsgericht (AG) München im Fall einer Autofahrerin, die mit ihrem VW
Cabrio auf der linken von zwei Fahrbahnen unterwegs war. Weil ein Möbelwagen auf dieser Spur
parkte, musste sie halten. Als sie auf die rechte Spur wechselte, kam es zu einem
Zusammenstoß mit der Fahrerin eines Fiat Punto. Kotflügel, Stossfänger und das Vorderrad des
Cabrios wurden dabei beschädigt. Die Reparaturkosten in Höhe von 1.633 EUR, die Kosten für
das Sachverständigengutachten in Höhe von 370 EUR sowie Nutzungsausfall für zwei Tage in
Höhe von 68 EUR wollte die Cabriobesitzerin von der Fahrerin des Fiat Punto ersetzt bekommen.
Diese und ihre Versicherung weigerten sich zu zahlen. Schließlich habe die Fahrerin des Cabrios
nicht aufgepasst. Im Gegenteil, so entgegnete diese, die andere Fahrerin sei rücksichtslos und
extrem unaufmerksam gewesen.
Die Besitzerin des VW Cabrios erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige
Richterin wies diese jedoch ab. Der Unfall beruhe auf einem Spurwechsel der Klägerin. Bei
einem Spurwechsel obliege es nach der Straßenverkehrsordnung dem wechselnden Autofahrer,
eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Gegebenenfalls müsse er
anhalten oder vom Wechsel Abstand nehmen. Die Punto-Fahrerin sei insbesondere nicht
verpflichtet gewesen, den Spurwechsel zu ermöglichen. Das Reißverschlussprinzip gelte nur
beim Wegfall einer Spur, nicht wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur blockiert
sei (AG München, 334 C 28675/11).
Steuerrecht
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Aufwendungen für einen Winterdienst
Nach einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sind
Aufwendungen für einen Winterdienst - auch soweit sie in Zusammenhang mit der Verpflichtung
des Anliegers zur Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen stehen - als haushaltsnahe
Dienstleistungen anzusehen. Eine Trennung zwischen Reinigungs- und Räumarbeiten auf dem
Grundstück und dem öffentlichen Raum vor dem Grundstück ist somit nicht vorzunehmen.
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen vermindert sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20
Prozent der Aufwendungen (höchstens um 4.000 EUR). Strittig ist dabei häufig, was als
haushaltsnahe Dienstleistung anzusehen ist.
Nach Meinung der Finanzverwaltung sind Dienstleistungen, die sowohl auf einem öffentlichen
Gelände als auch auf einem Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und
Gehwegreinigung, Winterdienst), vom Rechnungsaussteller entsprechend aufzuteilen. Die
steuerliche Begünstigung will die Finanzverwaltung nämlich nur für Dienstleistungen auf dem
Privatgelände gewähren. Dies gilt selbst dann, wenn eine konkrete Verpflichtung zur Reinigung
und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen besteht.
Das sieht das Finanzgericht Berlin-Brandenburg allerdings anders. Nach der aktuellen
Entscheidung ist die Grundstücksgrenze jedenfalls dann nicht auch die räumliche Grenze der
Förderung, wenn eine Dienstleistung, die auf dem Grundstück selbst als haushaltsnahe
Dienstleistung zu berücksichtigen ist, auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen
erbracht wird.
Hinweis: Gegen diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof
eingelegt (FG Berlin-Brandenburg, 13 K 13287/10, Rev. BFH, VI R 55/12; BMF-Schreiben, IV C 4
- S 2296 b/07/0003).
Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei pauschaler Zahlung
Leistet der Mieter einer Dienstwohnung an den Vermieter monatliche pauschale Zahlungen für
die Durchführung von Schönheitsreparaturen, handelt es sich nach einem Urteil des
Bundesfinanzhofs nicht um steuerbegünstigte Aufwendungen für Handwerkerleistungen. Dies gilt
zumindest dann, wenn die Zahlungen unabhängig davon erfolgen, ob und ggf. in welcher Höhe
der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung des Mieters in Auftrag gibt.
Hinweis: Hiervon zu unterscheiden sind die Jahresabrechnungen für Wohnungseigentümer, die
tatsächliche Handwerkerleistungen enthalten. Diese sind anteilig auf die Eigentümer der
Wohnungen zu verteilen und können auch steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend
verhält es sich bei der Nebenkostenabrechnung des Vermieters.
Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine
Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens
jedoch 1.200 EUR im Jahr.
Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die
Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt. Die Rechnung und der
Zahlungsbeleg müssen dem Finanzamt auf Nachfrage vorgelegt werden.
Wichtig: Eine Barzahlung ist nicht begünstigt (BFH, VI R 18/10; DStV).
Lohnsteuer: Getrennte Veranlagung auch bei der Steuerklassenkombination
III und V
Steuerpflichtige können grundsätzlich auch dann die getrennte Veranlagung wählen, wenn der
Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen III und V durchgeführt wurde. Dies hat das
Finanzgericht Münster aktuell entschieden.
Im Streitfall wurde der Lohnsteuerabzug der verheirateten Steuerpflichtigen nach den von ihnen
vor etwa 20 Jahren gewählten Lohnsteuerklassen III und V vorgenommen. Nachdem über das
Vermögen des Ehemanns das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, beantragten sie mit
Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung eine getrennte Veranlagung. Das Finanzamt hielt dies
für eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung und führte eine Zusammenveranlagung durch. Eine
getrennte Veranlagung sei, so das Finanzamt, nur deshalb gewählt worden, da die hieraus
folgende Einkommensteuer-Nachzahlungsverpflichtung des Ehemanns wegen dessen Insolvenz
nicht durchsetzbar sei. Hiergegen klagte das Ehepaar und erhielt vor dem Finanzgericht Münster
Recht.
Die Wahl der Lohnsteuerklassenkombination III und V geht zwar von einer
Zusammenveranlagung aus, schließt eine getrennte Veranlagung aber nicht aus, so das
Finanzgericht.
Einen Gestaltungsmissbrauch sahen die Richter vorliegend nicht. Zwar war die getrennte
Veranlagung insbesondere deshalb sinnvoll, weil die gegenüber dem Ehemann festgesetzte
Einkommensteuer wegen des Insolvenzverfahrens nicht beizutreiben war. Das Finanzgericht sah
aber auch außersteuerliche Gründe für die Wahl der getrennten Veranlagung. Vor dem
Hintergrund, dass die Ehefrau im Streitjahr drei minderjährige Kinder zu versorgen hatte, war es
für das Finanzgericht nachvollziehbar, dass sie ihre Vermögensverhältnisse von denen ihres
insolventen Ehemannes getrennt wissen wollte.
Hinweis: Auch aus einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg ergibt sich nach Ansicht
des Finanzgerichts Münster nichts Gegenteiliges. Dort hatte das Gericht einen Antrag auf
getrennte Veranlagung der Ehefrau nach der Eröffnung eines Nachlasskonkursverfahrens über
das Vermögen ihres verstorbenen Ehemannes als Gestaltungsmissbrauch angesehen. Der
Sachverhalt ist, so das Finanzgericht Münster, nicht vergleichbar, weil dort zunächst
Zusammenveranlagungen beantragt und durchgeführt wurden und die Ehefrau sodann Anträge
auf getrennte Veranlagungen stellte. Insofern wurden von der Ehefrau Wahlrechte wiederholt und
widersprüchlich ausgeübt.
Weiterführende Hinweise: Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wird das
Veranlagungswahlrecht für Eheleute vereinfacht, sodass u.a. die getrennte Veranlagung entfällt.
Wählt einer der Ehegatten zukünftig die Einzelveranlagung, bemisst sich die Steuer - wie bei der
getrennten Veranlagung - nach der Grundtabelle. Sonderausgaben, außergewöhnliche
Belastungen und Steuerermäßigungen werden dem Ehegatten zugerechnet, der die
Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf gemeinsamen Antrag der Eheleute ist auch eine
hälftige Zurechnung der Aufwendungen möglich (FG Münster, 6 K 3016/10 E; FG BadenWürttemberg, 3 K 839/09, Rev. BFH, Az. III R 40/10).
Geldwerter Vorteil: Privat genutzter Dienstwagen mindert Elterngeld ohne
Berufstätigkeit nicht
Ein Arbeitnehmer, der während des Bezugs von Elterngeld seinen Dienstwagen weiter nutzen
darf, ohne dass er tatsächlich erwerbstätig ist, muss sich diesen geldwerten Vorteil nicht auf den
Elterngeldanspruch anrechnen lassen. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart in einem noch
nicht rechtskräftigen Urteil.
Begründung: Der geldwerte Vorteil stellt kein Einkommen im Sinne des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes dar. Die Gewährung des Dienstwagens in der Elternzeit beruht auf einem
Entgegenkommen des Arbeitgebers und stellt keine Vergütung für vergangene oder künftige
Arbeitsleistungen dar. Demzufolge reduziert die private Dienstwagennutzung nicht das Elterngeld
(SG Stuttgart, S 17 EG 6737/10).
Ausbildungsfreibetrag: 924 EUR nicht zu beanstanden
Die Verfassungsbeschwerde zur Überprüfung des Ausbildungsfreibetrags in Höhe von 924 EUR
pro Jahr hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, da keine
Bedenken gegen die Höhe des Freibetrags bestehen.
Hintergrund: Der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 EUR pro Jahr wird gewährt, wenn ein
volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag besteht, sich in
einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist (BVerfG, 2 BvR 451/11).
Wirtschaftsrecht
Minijobs: Die Entgeltgrenze wird auf 450 EUR erhöht
Der Bundesrat hat das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung am
23.11.2012 gebilligt. Damit sind bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ab 2013 neue
Spielregeln zu beachten. Dabei ist zu unterscheiden, ob ein Minijob ab 1.1.2013 neu
aufgenommen wird oder ob es sich um einen bereits bestehenden Minijob handelt. Für vor dem
1.1.2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse gelten nämlich zahlreiche Bestandsschutz- und
Übergangsregelungen.
Neue Minijobs ab 1.1.2013
Für Personen, die ab 1.1.2013 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, steigt die
Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR auf 450 EUR im Monat. Entsprechend wird die Grenze für
das monatliche Gleitzonenentgelt um 50 EUR auf 850 EUR angehoben.
Darüber hinaus werden Minijobber in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht
befreien zu lassen. Hierfür muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er
die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht.
Hinweis: Derzeit gilt spiegelbildlich, dass zunächst Rentenversicherungsfreiheit besteht,
Minijobber auf Antrag aber eine Versicherungspflicht begründen können.
Da der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % des
Arbeitsentgelts zahlt, müssen Minijobber „nur“ die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz
ausgleichen. Ab 2013 sinkt der Beitragssatz auf 18,9 %, sodass der Eigenanteil demzufolge nur
3,9 % beträgt.
Allerdings ist eine sogenannte Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu beachten, die ab
nächstem Jahr 175 EUR (statt bisher 155 EUR) betragen wird. Dies bedeutet, dass mindestens
ein Rentenversicherungsbeitrag von 33,08 EUR (18,9 % von 175 EUR) abzuführen ist.
Beispiel: Minijobber A erhält ein monatliches Entgelt von 100 EUR. Sein Anteil am
Rentenversicherungsbeitrag berechnet sich wie folgt:

RV-Beitrag gesamt (18,9 % von 175 EUR): 33,08 EUR

Anteil Arbeitgeber (15 % von 100 EUR): 15,00 EUR

Anteil Arbeitnehmer: 18,08 EUR
Da A einen Anteil von 18,08 EUR aufbringen muss, erhält er ein Nettoentgelt in Höhe von 81,92
EUR.
Hinweis: Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 EUR findet ab 2013 auch bei
rentenversicherungspflichtigen Minijobs Anwendung, die vor dem 1.1.2013 aufgenommen
wurden.
Bestandsschutz- und Übergangsregelungen
Mit der gesetzlichen Neuregelung sind wichtige Bestandsschutz- und Übergangsregelungen
verbunden. Auszugsweise sind folgende Punkte zu beachten:

Wer in einem bestehenden versicherungsfreien Minijob weiterarbeitet, ist auch künftig
rentenversicherungsfrei. Minijobber können in diesem Fall aber wie bisher auf die
Versicherungsfreiheit verzichten.

Erhöht der Arbeitgeber ab 1.1.2013 den monatlichen Verdienst auf einen Betrag von
mehr als 400 EUR und weniger als 450,01 EUR, gilt für die alte Beschäftigung das neue
Recht. Somit tritt Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein, von der sich der
Minijobber befreien lassen kann.
Nach Informationen der Minijob-Zentrale sollen alle Minijob-Arbeitgeber über die neue
Rechtslage schriftlich informiert werden, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist
Haftungsrecht: Ladeninhaber haftet nicht für alle denkbaren
Schadensmöglichkeiten
Zwar hat der Betreiber eines Ladens eine Verkehrssicherungspflicht. Dabei muss er aber nicht für
alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadeneintritts Vorsorge treffen, sondern nur für
die, die ein umsichtiger, verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Betreiber für
notwendig und ausreichend erachtet. Eine Gefährdungshaftung existiert nicht.
Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Supermarktinhabers. In
dessen Laden befand sich eine Flaschenpyramide. Als eine Kundin eine Flasche entnahm,
schnitt sie sich in den Mittelfinger der rechten Hand. Sie hatte nicht bemerkt, dass der
Flaschenhals zerbrochen war. Die Kundin verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Schließlich habe der Ladenbesitzer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Seine Angestellten
hätten den Schaden entweder beim Aufstellen der Pyramide nicht bemerkt oder deren Kontrolle
unterlassen. Der Ladenbesitzer weigerte sich zu zahlen. Die Kundin erhob daraufhin Klage.
Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab. Nach ihrer Ansicht habe der Ladeninhaber seine
Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Zwar obliege ihm eine allgemeine Rechtspflicht,
diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um eine Schädigung der
Kunden zu verhindern. Dabei müsse er aber nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten
eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es genügten diejenigen Vorkehrungen, die nach den
konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar waren. Erforderlich
seien dabei die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen
vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten
darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Dabei sei auch immer die wirtschaftliche
Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Der Ladeninhaber habe hier alles Zumutbare getan. Auch die
Kundin selbst habe beim Herausnehmen der Flasche nicht erkennen können, dass diese
beschädigt war. Dies müsse dann auch für den Ladenbesitzer gelten. Er müsse nicht damit
rechnen, dass sich eine unbemerkt zerbrochene Flasche in der Pyramide befindet. Eine
Gefährdungshaftung eines Geschäftsinhabers oder ein Einstehenmüssen für jeglichen Schaden,
den ein Kunde in einem Geschäftslokal erleidet, sei vom Gesetz nicht vorgesehen (AG München,
283 C 2822/12).
Rückstellungen für die Betreuung bereits abgeschlossener Versicherungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2011 entschieden, dass Versicherungsvertreter für
Verpflichtungen zur Nachbetreuung bereits abgeschlossener Versicherungen steuermindernde
Rückstellungen zu bilden haben. Das Bundesfinanzministerium hat nun mitgeteilt, dass die
Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen anzuwenden ist.
Unter Berücksichtigung der Urteilsgrundsätze hat die Verwaltung in ihrem Schreiben darüber
hinaus dargelegt, wie die Rückstellungen anzusetzen und zu bewerten sind:

Rückstellungsfähig sind nur Leistungen für die Nachbetreuung bereits abgeschlossener
Versicherungsverträge.

Es muss sich um Verträge handeln, für die nach dem Bilanzstichtag aufgrund rechtlicher
Verpflichtungen noch Betreuungsleistungen zu erbringen sind, für die aber kein weiteres
Entgelt in Anspruch genommen werden kann. Die Restlaufzeiten sind anzugeben.
Hinweis: Bei dem Ansatz der Rückstellung ist der Erfahrungssatz einzubeziehen, dass ein Teil
der Verträge vorzeitig aufgelöst wird.

Da der jeweilige Zeitaufwand für die Betreuung je Vertrag und Jahr maßgebend ist, sind
die einzelnen Betreuungstätigkeiten mit dem jeweiligen Zeitaufwand genau zu
beschreiben. Es ist anzugeben, wie oft die einzelnen Tätigkeiten über die Gesamtlaufzeit
des jeweiligen Vertrags zu erbringen sind und wie hoch die Personalkosten je Stunde
Betreuungszeit sind.

Die einzelne Rückstellung ist als Sachleistungsverpflichtung bis zum Beginn der
erstmaligen Nachbetreuungstätigkeit abzuzinsen.
Hinweis: Die Aufzeichnungen müssen vertragsbezogen und so hinreichend konkret und
spezifiziert sein, dass eine angemessene Schätzung der zu erwartenden
Betreuungsaufwendungen möglich ist. Pauschalierende Ansätze sind nicht zulässig (BMFSchreiben, IV C 6 - S 2137/09/10002; BFH, X R 26/10).
Fristen: Zu den Folgen einer nicht wirksam unterzeichneten Steuererklärung
Eine nicht wirksam unterzeichnete Steuererklärung beendet die Anlaufhemmung von Fristen
nicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss klargestellt.
Im entschiedenen Fall war die Steuererklärung einer GmbH von einer Prokuristin ohne weiteren
Hinweis auf eine Vertreterstellung unterschrieben worden. Die Prokura bestand mit dem Inhalt
„zusammen mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen”. Jahre später erging ein
Änderungsbescheid für das Streitjahr. Dabei vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die
Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Die Steuererklärung habe die Anlaufhemmung der
Festsetzungsfrist nicht beendet, da die Prokuristin zur rechtsverbindlichen Unterschrift nicht
befugt gewesen sei.
Gegen diesen Änderungsbescheid erhob die GmbH Klage, die vor dem Finanzgericht München
erfolglos blieb. Da keine Revision zugelassen wurde, erhob die GmbH Beschwerde, die der
Bundesfinanzhof nunmehr als nicht begründet zurückgewiesen hat. Nach dem Beschluss des
Bundesfinanzhofs wird die Anlaufhemmung nicht beendet, wenn das Finanzamt die fehlende
Originalunterschrift des Steuerpflichtigen oder des gesetzlichen Vertreters nicht erkannt hat bzw.
nicht erkennen musste.
Hintergrund: Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr
zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist für die
Körperschaftsteuer beträgt regelmäßig vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die Steuer entstanden ist.
Ist eine Steuererklärung einzureichen, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des
dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Durch
die sogenannte Anlaufhemmung kann sich der Beginn der Festsetzungsfrist folglich um bis zu 3
Jahre verzögern (BFH, I B 11/12).
Abschließende Hinweise
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247
BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt.
Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG)
getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 beträgt 0,12 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1
BGB): 2,12 Prozent

für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der
Vergangenheit:

vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 Prozent

vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 0,37 Prozent

vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 Prozent

vom 01.07 2010 bis 31.12.2010: 0,12 Prozent

vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 Prozent

vom 01.07 2009 bis 31.12.2009: 0,12 Prozent

vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 Prozent

vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent

vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent

vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent

vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent

vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent

vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent

vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent

vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent

vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent

vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent

vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent

vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent

vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent

vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent

vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent

vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent

vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent
Steuertermine im Monat Januar 2013
Im Monat Januar 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.1.2013.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.1.2013.
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem
Fälligkeitstermin vorliegen.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer
verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.1.2013. Es wird an dieser Stelle nochmals
darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und
Zahlung per Scheck gilt!
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