Das Vermächtnis erfüllen - die „Dell´Era-Gedächtnis

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Drucksache 15/ 3836
05.04.2005
15. Wahlperiode
Mitteilung – zur Kenntnisnahme –
Das Vermächtnis erfüllen - die „Dell´Era-Gedächtnis-Stiftung“ endlich gründen!
Drucksachen 15/3072 und 15/3423
Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur legt
nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung
vor:
Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 09. Dezember
2004 Folgendes beschlossen:
”Der Senat wird beauftragt, das Nachlassvermögen der ehemaligen Königlichen Hoftänzerin i.R. Frau Antonia Marsop, geb.
Dell´Era, in eine Stiftung gemäß Erblasserauflage zu überführen
und als Sondervermögen (unselbstständige Stiftung) an die „Stiftung Oper in Berlin zu übergeben.““
Hierzu wird berichtet:
Frau Antonietta Marsop, geb. Dell´Era, hinterließ mit Datum
vom 15. Oktober 1941 ein notarielles Testament, in dem sie den
Preußischen Staat zu ihrem Erben einsetzte. Demnach fällt dem
Land Berlin das Erbe zu - als Nachfolger des am 25.02.1947 durch
die Alliierten aufgelösten Preußischen Staates und zuständige
Rechts- und Fachaufsicht über die zum Zeitpunkt der Testamentserstellung bezeichneten „Berliner Staatstheater“.
Nach der letztwilligen Verfügung von Antonietta Marsop soll
der Gesamtnachlass unter dem Namen Dell´Era-Gedächtnis-Stiftung ein Sondervermögen bilden, deren Erträge dazu dienen, „...
erkrankten oder arbeitsunfähig gewordenen bedürftigen Tanzkünstlerinnen der Berliner Staatstheater oder deren Familie eine
Beihilfe zur Ausbildung, Erholung oder in Krankheitsfällen zu
gewähren.“
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Drucksache 15/ 3836
Das von der Senatsverwaltung für Finanzen im
Februar 2001 vom Testamentsvollstrecker in Depotwerten übernommene Nachlassvermögen hatte
am 31.12.2000 einen Kurswert von rd. 1,6 Mio. €.
Mit Stand 31.12.2004 beläuft sich das Nachlassvermögen auf insgesamt 1.445.725,- € (1.036.009,- €
Depotwerte + 409.716,- € Termingelder). Seit Übernahme des Vermögens durch die Finanzverwaltung
sind sämtliche Erträge und Erlöse dem Vermögensbestand zugeflossen.
einer Satzung für die Dell´Era-Gedächtnis-Stiftung
als auch deren Gründung zugestimmt. In einem
zwischen der Stiftung Oper in Berlin und der das
Nachlassvermögen Antonietta Marsops verwaltenden Senatsverwaltung für Finanzen abgestimmten
Verfahren werden die entsprechenden Depotwerte
und Termingelder an die Stiftung Oper in Berlin als
Treuhänderin der Dell´Era-Gedächtnis-Stiftung
übertragen. Der Nachlass Antonietta Marsops bildet
das Grundstockvermögen der Dell´Era-GedächtnisStiftung. Gem. §4 Abs.3 der Satzung ist es in seinem
Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und
möglichst ertragreich anzulegen.
Nach dem Willen der Stifterin soll die Dell´EraGedächtnis-Stiftung keine besondere juristische Person sein. Mit Errichtung der öffentlich-rechtlichen
Stiftung Oper in Berlin zum 01.01.2004 existiert ein
Rechtsträger, der als Treuhänder für die nicht rechtsfähige (unselbstständige) Dell´Era-Gedächtnis-Stiftung fungieren und mit dem künstlerisch und wirtschaftlich eigenständigen Staatsballett Berlin als
Teilbetrieb der Opernstiftung dem testamentarischen
Ansinnen von Antonietta Marsop gerecht wird.
Die Satzung der Dell´Era-Gedächtnis-Stiftung
füge ich diesem Schreiben zur Information bei.
Ich bitte, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.
Berlin, den 24. März 2005
Der Stiftungsrat der Stiftung Oper in Berlin hat
in seiner Sitzung am 01. März 2005 dem Entwurf
Dr. Thomas F l i e r l
Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur
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Satzung
der
„Dell’Era-Gedächtnis-Stiftung“
§1
Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen „Dell’Era-Gedächtnis-Stiftung“.
(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in Verwaltung der Stiftung Oper in Berlin (im folgenden: Treuhänderin) mit Sitz in Berlin und wird von dieser im Rechtsverkehr vertreten.
§2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung hat vor allem den Zweck, erkrankten oder arbeitsunfähig gewordenen bedürftigen Tanzkünstlerinnen der Berliner Staatstheater bzw. deren Rechtsnachfolger in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder deren Familien eine Beihilfe zur Ausbildung, Erholung oder in Krankheitsfällen zu gewähren.
(2) Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen, die
Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten für medizinische Behandlungen, Reha-Maßnahmen, Kuraufenthalte, Umschulungen und Fortbildungsmaßnahmen sowie im Einzelfall durch die Übernahme solcher Kosten.
(3) Darüberhinaus hat die Stiftung den Zweck, das Erbbegräbnis der Stifterin Antonietta Marsop-Dell’Era auf
dem Cimitero Monumentale in Mailand in gutem Zustand zu erhalten.
§3
Mildtätige Zwecke
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§4
Grundstockvermögen
(1) Der Grundstock des Stiftungsvermögens ergibt sich aus dem Nachlass der Stifterin und besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus Wertpapieren und Termingeldern mit folgendem Bestand per
31.12.2004:
a.
1.036.009,-
€
(Depotwerte)
b.
409.716,-
€
(Termingelder).
(2) Die Treuhänderin ist berechtigt, Zuwendungen anzunehmen. Zustiftungen sind dem Grundstockvermögen
zuzuführen, soweit diese dazu bestimmt sind.
(3) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst
ertragreich anzulegen.
§5
Verwendung der Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Grundstockvermögens und aus Zuwendungen,
soweit diese nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(2) Aufwendungen für die Grabpflege sind durch § 58 Nr. 5 AO begrenzt.
(3) Die Stiftung darf im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften Rücklagen bilden und kann
freie Rücklagen dem Grundstockvermögen zuführen.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.
§6
Kuratorium
(1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
(2) Das Kuratorium besteht aus drei Mitgliedern. Ihm sollen der Intendant bzw. die Intendantin des Staatsballetts Berlin und ein kaufmännischer Geschäftsführer bzw. eine kaufmännische Geschäftsführerin eines
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künstlerischen Betriebes der Treuhänderin angehören. Das dritte Mitglied des Kuratoriums soll von der
Treuhänderin unabhängig sein und besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.
(3) Die Kuratoriumsmitglieder werden von der Treuhänderin, vertreten durch den Generaldirektor bzw. die
Generaldirektorin, nach Beschluss durch den Stiftungsrat der Treuhänderin ernannt. Ihre Amtszeit beträgt
vier Jahre ab dem Tag der Ernennung. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Ein Kuratoriumsmitglied
kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von seinem Amt zurücktreten. Vor Ablauf seiner Amtszeit kann
ein Kuratoriumsmitglied nur aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen
Auslagen.
§7
Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht der
Treuhänderin vertreten durch den Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin ein Vetorecht zu, wenn sie
gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.
(2) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Die Treuhänderin lädt die Mitglieder des Kuratoriums nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich schriftlich unter
Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf.
Sitzungen sind einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. An einer schriftlichen Abstimmung
müssen sich alle Kuratoriumsmitglieder beteiligen.
(4) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden zu
unterzeichnen sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
(6) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung im Sinne von § 9 betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Treuhänderin, vertreten durch den Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin, nach Beschluss des Stiftungsrates der Treuhänderin.
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§8
Treuhandverwaltung
(1) Die Treuhänderin ist verpflichtet, das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten. Sie vergibt die Stiftungsmittel entsprechend der Beschlüsse des Kuratoriums und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
(2) Die Treuhänderin sorgt für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
(3) Die Treuhänderin legt dem Kuratorium innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres
einen ausführlichen Rechenschaftsbericht vor. Dieser enthält insbesondere detaillierte Angaben über den
Stand und die Anlage des Stiftungsvermögens und eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und
Ausgaben. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Stiftungsverwaltung bestellt die Treuhänderin einen unabhängigen
Kassenprüfer.
(5) Die Treuhänderin belastet die Stiftung für ihre Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten.
§9
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von
Treuhänderin und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen
neuen Stiftungszweck beschließen.
(2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums und einer Zustimmung der Treuhänderin gemäß § 7 Abs. 7. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig oder mildtätig zu sein und dem Willen der Stifterin möglichst nahe zu kommen.
(3) Die Treuhänderin und das Kuratorium können entsprechend § 9 Abs. 1 S. 1 gemeinsam die Auflösung der
Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 10
Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an das
Land Berlin mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu
verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
§ 11
Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen
Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
Ausschuss-Kennung : Kultgcxzqsq
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