Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen Arbeitsgruppe Betonbauweisen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen ZTV Fug-StB 11 Ausgabe 2011 1 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Arbeitsgruppe Betonbauweisen Arbeitsausschuss: Konstruktion Arbeitskreis: Fugen in Verkehrsflächen Leiter: TRAR Dipl.-Ing. (FH) Roßbach, Bergisch Gladbach M i t a r b e i t e r: Dipl.-Ing. Alte-Teigeler, Bietigheim Dr. rer. nat. Bergmann, Laudenbach Dipl.-Ing. Gebhards, Leverkusen Dr.-Ing. Grabe, Dülmen-Rorup Betriebsw. Guse, Wiesbaden Dipl.-Ing. Hartel, Wünsdorf Dipl.-Ing. Huth, Stuttgart Dipl.-Ing. Jannicke, Gelsenkirchen Dipl.-Ing. Lobach, Hannover ORR Dipl-Ing. Recknagel, Berlin Dipl.-Ing. Schneider, Soest Dipl.-Ing. Sondermann, Soest † Herr Vengels, Herten Dipl.-Ing. Voß, Celle Dipl.-Ing. Willand, Stuttgart Vorbemerkung Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen“, Ausgabe 2011 (ZTV Fug-StB 11), sind von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. im Arbeitskreis „Fugen in Verkehrsflächen“ (Leiter: TRAR Dipl.-Ing. (FH) Roßbach) erarbeitet und im Arbeitsausschuss „Konstruktion“ (Leiter: Prof. Dr.-Ing. Freudenstein) fertiggestellt worden. Die ZTV Fug-StB ersetzen die ZTV Fug-StB 01, Ausgabe 2001. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. 2 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Inhaltsübersicht 1 Allgemeines ............................................................................................................. 9 1.1 Geltungsbereich ................................................................................................ 9 1.2 Begriffsbestimmungen ..................................................................................... 10 1.3 Gundlagen ........................................................................................................ 13 1.4 2 2.1 1.3.1 Grenzwerte und Toleranzen ...................................................................... 13 1.3.2 Art der Prüfungen ..................................................................................... 13 1.3.2.1 Allgemeines ........................................................................... 13 1.3.2.2 Eigenüberwachungsprüfungen ............................................... 13 1.3.2.2.1 Baustoffeingangsprüfungen ................................................... 14 1.3.2.2.2 Prüfungen bei Anlieferung..................................................... 15 1.3.2.2.3 Prüfungen bei Ausführung ..................................................... 15 1.3.3.3 Kontrollprüfungen ................................................................. 15 1.3.3.4 Zusätzliche Kontrollprüfungen .............................................. 16 1.3.3.5 Schiedsuntersuchungen .......................................................... 16 1.3.3 Einsatzmöglichkeiten, zulässige Änderung der Fugenspaltbreite ........... 17 1.3.3.1 Heiß verarbeitbare Fugenmassen ........................................... 17 1.3.3.2 Kalt verarbeitbare Fugenmassen ............................................ 17 1.3.3.3 Fugenprofile ........................................................................... 18 1.3.3.4 Bitumenfugenbänder .............................................................. 18 1.3.4 Baugrundsätze allgemein .......................................................................... 19 1.3.4.1 Allgemeines ........................................................................... 19 1.3.4.2 Fugenanordnung .................................................................... 19 1.3.4.3 Fugenherstellung .................................................................... 19 1.3.4.4 Einbringen des Fugenfüllstoffs .............................................. 19 1.3.4.5 Sperrfrist ................................................................................ 20 1.3.4.6 Entfernen des Fugenfüllstoffs ................................................ 20 1.3.5 Baugrundsätze für Fugen in Beton ........................................................... 20 1.3.5.1 Allgemeines ........................................................................... 20 1.3.5.2 Herstellen des Fugenspaltes ................................................... 21 1.3.5.3 Abfasen des Fugenspaltes ...................................................... 22 1.3.5.4 Unterfüllstoff ......................................................................... 22 1.3.5.5 Einbringen des Fugenfüllstoffs .............................................. 22 1.3.6 Baugrundsätze für Fugen in Asphalt ........................................................ 23 1.3.6.1 Allgemeines ............................................................................. 23 1.3.6.2 Herstellen des Fugenspaltes....................................................... 23 1.3.7 Fugen in Pflasterdecken ............................................................................ 23 1.3.8 Fugen in Befestigungskombinationen ...................................................... 24 Baustoffe .......................................................................................................... 24 Heiß verarbeitbare Fugenmassen .......................................................................... 26 Ausführung ....................................................................................................... 26 2.1.1 Witterungsverhältnisse ............................................................................. 26 2.1.2 Anforderungen an den Fugenspalt ............................................................ 26 2.1.3 Einbringen heiß verarbeitbarer Fugenmassen........................................... 27 3 Vorlage LA 8 2.2 3 3.1 4 4.1 Stand: 04.11.2011 2.1.4 Sperrfrist ................................................................................................... 27 2.1.5 Ausbildung der Fugen............................................................................... 27 Einbaubedingungen, Baugrundsätze ................................................................ 33 2.2.1 Fugenmassen Typ N1 ............................................................................... 33 2.2.1.1 Fugenabmessungen ................................................................ 33 2.2.1.2 Randfugen .............................................................................. 33 2.2.1.3 Befahrene Fugen .................................................................... 34 2.2.2 Fugenmassen Typ N2 ............................................................................... 34 2.2.2.1 Fugen in Verkehrsflächen aus Beton ..................................... 34 2.2.2.2 Fugenabmessungen in Beton ................................................. 34 2.2.2.3 Fugen in Verkehrsflächen aus Asphalt .................................. 35 2.2.2.4 Fugenabmessungen in Asphalt .............................................. 35 2.2.3 Pflasterfugenmassen ................................................................................. 35 2.2.3.1 Fugenabmessungen ................................................................ 36 2.2.4 Schienenfugenmassen ............................................................................... 36 2.2.4.1 Fugenabmessungen ................................................................ 36 2.2.5 Rissmassen................................................................................................ 37 2.2.6 Unterfüllstoffe........................................................................................... 37 2.2.6.1 Anforderung an Unterfüllstoffe ................................................. 37 2.2.6.2 Einbau von Unterfüllstoffen ...................................................... 37 Kalt verarbeitbare Fugenmassen ........................................................................... 37 Einbaubedingungen, Baugrundsätze ................................................................ 38 3.1.1 Witterungsverhältnisse ............................................................................. 38 3.1.2 Anforderungen an den Fugenspalt ............................................................ 38 3.1.3 Fugenabmessungen ................................................................................... 38 3.1.4 Ausführung ............................................................................................... 39 3.1.5 Unterfüllstoffe........................................................................................... 40 3.1.5.1 Anforderung an Unterfüllstoffe ................................................. 40 3.1.5.2 Einbau von Unterfüllstoffen ...................................................... 41 3.1.6 Einbringen kalt verarbeitbarer Fugenmassen ........................................... 41 3.1.7 Sperrfrist ................................................................................................... 41 Fugenprofile ............................................................................................................ 42 Einbaubedingungen, Baugrundsätze ................................................................ 42 4.1.1 Witterungsverhältnisse ............................................................................. 42 4.1.2 Anforderungen an den Fugenspalt ............................................................ 42 4.1.3 Fugenabmessungen ................................................................................... 42 4.1.4 Ausführung ............................................................................................... 43 4.1.5 Einbringen der Fugenprofile ..................................................................... 43 4.1.5.1 Kreuzungspunkte...................................................................... 44 4.1.5.2 Stoßverbindungen..................................................................... 45 4.1.6 Prüfung während des Einbaus .................................................................. 45 4 Vorlage LA 8 5 5.1 Stand: 04.11.2011 Bitumenfugenbänder .............................................................................................. 46 Einbaubedingungen, Baugrundsätze ................................................................ 46 5.1.1 Witterungsverhältnisse ............................................................................. 46 5.1.2 Anforderungen an die Anschlussflanken .................................................. 46 5.1.3 Baustoffe ................................................................................................... 46 5.1.4 Ausführung ............................................................................................... 46 5.1.5 Anbringen der Bitumenfugenbänder ........................................................ 47 5.1.6 Sperrfrist ................................................................................................... 47 6 Mängelansprüche ................................................................................................... 48 7 Verjährungsfristen für Mängelansprüche ............................................................. 48 8 Aufmaße .................................................................................................................. 48 5 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Anhang A Häufigkeit der Baustoffeingangsprüfungen ; 49 Grenzwerte und zulässige Toleranzen gegenüber Erstprüfung Tabelle A 1 Heiß verarbeitbare Fugenmassen gemäß TL Fug-StB; Typ N1 49 Tabelle A 2 Heiß verarbeitbare Fugenmassen gemäß TL Fug-StB, Typ N2 50 Tabelle A 3 Kalt verarbeitbare Fugenmassen gemäß DIN EN 14188-2 (Zulässige Gesamtverformung 25 %) 51 Tabelle A 4 Fugenprofile gemäß DIN EN 14188-3 52 Tabelle A 5 Voranstriche gemäß DIN EN 14188-4 (gilt für alle Massen) 53 Tabelle A 6 Probenmaterial und - menge 54 Anhang B Abkürzungen und Technische Regelwerke 55 6 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Abbildungen Bild 1 Ausbildung einer Querscheinfuge 27 Bild 2 Ausbildung einer Längsscheinfuge 28 Bild 3 Ausbildung einer Raumfuge 28 Bild 4 Ausbildung einer Pressfuge 29 Bild 5 Ausbildung einer Gleitfuge 29 Bild 6 Fugenmasse Typ N2 in Anschlussfugen von Asphalt an Asphalt 30 Bild 7 Fugenmasse Typ N2 in Anschlussfugen von Asphalt an Einbauteilen 30 Bild 8 Fugenmasse Typ N2 in Anschlussfugen zwischen Asphalt und 31 Betondeckschicht (Längsfuge) Bild 9 Fugenmasse Typ N1 in Randfuge auf Brückenbauwerken mit Deckschicht aus Asphalt 31 Bild 10 Fugenmasse Typ N1 in Randfuge auf Brückenbauwerken mit Deckschicht aus Beton (Fugenmasse zweilagig einbauen) 32 Bild 11 Fuge im Schienenbereich 32 Bild 12 Ausbildung einer Scheinfuge mit kalt verarbeitbarer Fugenmasse 39 Bild 13 Ausbildung einer Raumfuge mit kalt verarbeitbarer Fugenmasse 40 Bild 14 Fugenprofil in Querscheinfuge 43 Bild 15 Kreuzung mit offenem eingekerbten Fugenprofil 44 Bild 16 Geschnittener, feingefräster oder abgekanteter Rand mit Bitumenfugenband vor Einbau der Walzasphaltschicht 47 7 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Tabellen Tabelle 1 Richtwerte für die Änderung der Fugenspaltbreite für Verkehrsflächen aus Beton 20 Tabelle 2 Fugenspaltbreite und -tiefe bei Fugenmassen Typ N1 33 Tabelle 3 Fugenspaltbreite und -tiefe bei Fugenmassen Typ N2 in Verkehrsflächen aus Beton 34 Tabelle 4 Fugenspaltbreite und -tiefe bei Fugenmassen Typ N2 in Verkehrsflächen aus Asphalt 35 Tabelle 5 Fugenspaltbreite und -tiefe bei Rissmassen in Verkehrsflächen aus Asphalt 37 Tabelle 6 Fugenspaltbreite bei kalt verarbeitbaren Fugenmassen 39 Tabelle 7 Fugenspaltbreite und -tiefe bei Fugenprofilen 42 8 Vorlage LA 8 1 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Stand: 04.11.2011 Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen“, Ausgabe 2011 (ZTV Fug-StB), behandeln die Herstellung von Fugen in Verkehrsflächen bei Neubau- und Erhaltungsmaßnahmen sowie für Flugplatzbefestigungen. Sie gelten insbesondere mit den ZTV Beton-StB, ZTV BEB-StB, ZTV Asphalt-StB, ZTV BEA-StB, ZTV Pflaster-StB, ZTV-ING, und H SR. Die ZTV Fug-StB regeln Fugenfüllsysteme, die in Abhängigkeit vom gewählten Fugenfüllstoff maximal 7 mm Änderungen der Fugenspaltbreite als Bewegungen aufnehmen müssen. Bei größeren Bewegungen sind Fugenkonstruktionen wie beispielsweise Fahrbahnübergänge auszubilden. Die ZTV Fug-StB sind in Verbindung mit den „Technischen Lieferbedingungen für Fugen in Verkehrsflächen“, Ausgabe 2011 (TL Fug-StB) anzuwenden. Dieses Regelwerk gilt nicht für Anlagen, die unter die besonderen gesetzlichen Regelungen für das Lagern, Abfüllen, Umschlagen (LAU-Anlagen) und für das Herstellen, Behandeln, Verwenden (HBV-Anlagen) von wassergefährdenden Stoffen fallen. Die ZTV Fug-StB sind darauf abgestellt, dass die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen — Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) und insbesondere die ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, ATV DIN 18316 „Verkehrswegebauarbeiten – Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln“, ATV DIN 18317 „Verkehrswegebauarbeiten – Oberbauschichten aus Asphalt“, ATV DIN 18318 „Verkehrswegebauarbeiten – Plattenbeläge, Einfassungen“. Pflasterdecken, Bestandteil des Bauvertrages sind. Die im Text mit R a n d s t r i c h gekennzeichneten Absätze sind „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ im Sinne von § 1, Nummer 2d VOB Teil B – DIN 1961 –, wenn die ZTV Fug-StB Bestandteil des Bauvertrages sind. Die im Text k u r s i v gedruckten und nicht mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind „Richtlinien“; sie sind vom Auftraggeber bei 9 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 der Aufstellung der Leistungsbeschreibung sowie Überwachung und Abnahme der Bauleistung zu beachten. bei der Die in den ZTV Fug-StB beschriebenen Fugenfüllungen und/oder Fugenfüllsysteme können bei Neubau- und Erhaltungsmaßnahmen auf allen Verkehrsflächen für rollenden und ruhenden Verkehr vorgesehen werden. Für besondere Anwendungsgebiete, wie z. B. für besondere chemische Beanspruchungen, ist die Eignung im Einzelfall zu prüfen. Bei Erhaltungsmaßnahmen ist die Art und der Umfang der Schadstoffbelastung der auszubauenden Stoffe in der Leistungsbeschreibung anzugeben. Absätze in K l e i n d r u c k verweisen auf §§ der VOB/B bzw. auf Abschnitte der ATV DIN 18316, ATV DIN 18317 und der ATV DIN 18318. Produkte und Ursprungswaren aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchge-führten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dau-erhaft erreicht wird. Die verwendeten Abkürzungen und die im Text angegebenen Technischen Regelwerke sind im Anhang B zusammengestellt. 1.2 Begriffsbestimmungen Für Fugen in Verkehrsflächen gelten folgende Begriffsbestimmungen: Änderung der Fugenspaltbreite: Öffnungen bzw. Bewegungen des Fugenspaltes bei Bauteiltemperaturen zwischen 20°C und +60°C. Bei bleibenden Verschiebungen der Betonplatten beziehen sie sich auf die ursprüngliche Fugenspaltbreite. B i t u m e n f u g e n b a n d : Vorgeformtes, bitumenhaltiges, thermoplastisches Bandprofil, das unter Wärmezufuhr an Asphaltschichten angeschmolzen wird. Es kann Zusätze von Kunststoffen, Weichmachern und mineralischen Füllstoffen enthalten. F u g e n e i n l a g e : Zur Herstellung von Raumfugen eingebrachtes Bauelement, das teilweise darin verbleibt oder vollständig entfernt wird. F u g e n f ü l l s t o f f : Sammelbegriff aller Materialien, die in den Fugenspalt eingebracht werden, und die mit ihrem Zusammenwirken ein F u g e n f ü l l s y s t e m bilden. 10 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 F u g e n f ü l l s y s t e m : Kombination aus Unterfüllstoff, Voranstrich und Fugenmasse, die den Fugenspalt dauerhaft verschließt. F u g e n k e r b e : Sollbruchstelle in einer Betonplatte, bewirkt das gezielte Reißen der Scheinfuge, wird im oberen Bereich zum Fugenspalt aufgeweitet. F u g e n m a s s e : Heiß oder kalt verarbeitbares Material, das in den Fugenspalt eingefüllt wird. T y p N 1 g e m ä ß T L F u g - S t B : heiß verarbeitbare, bitumenhaltige thermoplastische Masse, die vorwiegend elastisch eingestellt ist. T y p N 2 g e m ä ß T L F u g - S t B : heiß verarbeitbare, bitumenhaltige thermoplastische Masse, die vorwiegend plastisch eingestellt ist. K l a s s e 2 5 u n d K l a s s e 3 5 g e m ä ß T L F u g - S t B : kalt verarbeitbares, reaktives Ein- oder Zweikomponentensystem mit elastischen Eigenschaften. F u g e n p r o f i l : Komprimierbares elastisches Profil, das in den Fugenspalt eingepresst wird. F u g e n s p a l t : (auch: F u g e n k a m m e r ): Raum, in den der Fugenfüllstoff eingebaut wird. Er wird bei Schein-, Press- und Raumfugen eingeschnitten. G l e i t f u g e : Trennt die Platten in ganzer Dicke der Decke voneinander und ermöglicht durch eine Einlage eine Längsverschiebung der Platten (zur Vermeidung von Reflexionsrissen bei gegeneinander versetzten Querfugen). P f l a s t e r - und S c h i e n e n f u g e n m a s s e : thermoplastische Masse mit überwiegendem Anteil von Bitumen als Bindemittel. P r e s s f u g e : Trennt das Bauteil bzw. die Platte in ganzer Dicke voneinander, bietet im Gegensatz zur Raumfuge keinen Raum für eine Ausdehnung des Betons über seine ursprüngliche Länge hinaus. R a u m f u g e : Trennt das Bauteil bzw. die Platte in ganzer Dicke der Decke voneinander und ermöglicht durch einen breiten vorgebildeten Fugenspalt eine Ausdehnung des Bauteils bzw. der Platte. R i s s m a s s e : Zum Verfüllen von Rissen v o r w i e g e n d thermoplastisch eingestellte Masse mit überwiegendem Anteil von Bitumen als Bindemittel. S c h e i n f u g e : Sollbruchstelle in der Betondecke, die durch Kerben an der Oberseite der Decke hergestellt wird. S c h u t z e i n l a g e : Massives oder geschlossenporiges Profil aus Elastomeren oder Plastomeren, das das Eindringen von Staub, Schlamm oder Fremdkörpern in den entstehenden Riss verhindert. 11 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 U n t e r f ü l l s t o f f : Im Fugenspalt eingebautes, vorgeformtes Profil, das die Fugenspalte für die vorgesehene Vergusstiefe verschließt, sowie die Dreiflächenhaftung und/oder ein Eindringen der Fugenmasse bei vorhandener Fugenkerbe in die Kerbe verhindert. Für bestimmte Anwendungen wird anstelle des Unterfüllstoffes ein Trennstreifen eingelegt. V o r a n s t r i c h : Stoff, der die Haftung der Fugenmasse an den Fugenflanken unterstützt. Z u l ä s s i g e G e s a m t v e r f o r m u n g : ( Abkürzung: ZGV) Die zulässige Gesamtverformung ist der Verformungsbereich (Gesamtheit von Dehnung, Stauchung und Scherung in %), innerhalb dem die Fugenmasse ihre Funktionsfähigkeit beibehält. 12 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 1.3 Grundlagen 1.3.1 Grenzwerte und Toleranzen Die in den ZTV Fug-StB angegebenen Grenzwerte und Toleranzen beinhalten sowohl die Streuungen bei der Probennahme und die Vertrauensbereiche der Prüfverfahren (Präzision unter Vergleichsbedingungen) als auch die arbeitsbedingten Abweichungen, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen wurde. Die Toleranzen für die Fugenfüllstoffe sind im Anhang A festgelegt. Die Toleranzen für die Bauausführung sind in den einzelnen Abschnitten festgelegt. 1.3.2 Art der Prüfungen Siehe DIN 18316, Abschnitte 2 und 4 sowie DIN 18318, Abschnitte 2 und 3. 1.3.2.1 Allgemeines Erstprüfungen Der Auftragnehmer hat die im Rahmen der Erstprüfung gemäß TL Fug-StB ermittelten Prüfergebnisse dem Auftraggeber vorzulegen und die Eignung rechtzeitig vor Baubeginn zu erklären. Die Prüfungen im Rahmen der Bauausführung werden unterschieden nach: – Eigenüberwachungsprüfungen – Kontrollprüfungen, – Zusätzliche Kontrollprüfungen, – Schiedsuntersuchungen. Die Prüfungen umfassen, soweit erforderlich: – die Probenahme, – das versandfertige Verpacken der Probe, – den Transport der Probe von der Entnahmestelle zur Prüfstelle und – die Untersuchung einschließlich Prüfbericht. Für die Probenahme und Prüfung zum Nachweis der Güteeigenschaften der Baustoffe gelten die Verfahren, die in den entsprechenden Technischen Regelwerken angegeben sind. 1.3.2.2 Eigenüberwachungsprüfungen In den Rahmen der Eigenüberwachungsprüfungen fallen: - Baustoffeingangsprüfungen, 13 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 - Prüfungen bei Anlieferung, - Prüfungen bei Ausführung Eigenüberwachungsprüfungen sind Prüfungen des Auftragnehmers oder dessen Beauftragten während der Bauausführung zur Feststellung, ob die Güteeigenschaften der gelieferten Fugenfüllstoffe (Prüfungen an den Baustoffen) sowie der fertigen Leistung (Prüfungen bei der Ausführung) den vertraglichen Anforderungen und den Angaben der Erstprüfung entsprechen. Der Auftragnehmer (Verarbeiter) oder dessen Beauftragter hat die Eigenüberwachungsprüfungen mit der erforderlichen Sorgfalt und gemäß dem Umfang in Anhang A durchzuführen. Werden Abweichungen festgestellt, hat der Auftragnehmer die zur Abhilfe erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu treffen. Es dürfen nur anforderungsgerechte Baustoffe verwendet werden. Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. 1.3.2.2.1 Baustoffeingangsprüfungen Baustoffeingangsprüfungen sind Prüfungen des Auftragnehmers (Verarbeiters) an angelieferten Fugenfüllstoffen, um festzustellen, ob diese die vertraglichen Anforderungen der geltenden Technischen Regelwerke nach Art und Güte erfüllen. Die Durchführung der Baustoffeingangsprüfungen setzt die Anerkennung nach RAP Stra des Laboratoriums des Auftragnehmers (Verarbeiters) oder dessen Beauftragten für Fugenfüllstoffe voraus. Für jeden verwendeten Fugenfüllstoff sind Baustoffeingangsprüfungen gemäß Anhang A durchzuführen. Die Durchführung der Prüfungen nach Anhang A entfällt, wenn beim Auftragnehmer (Verarbeiter) ein Nachweis des Herstellers über eine Güteüberwachung, deren Inhalt dem Prüfumfang des Anhang A gleichwertig ist, vorliegt. Die Prüfungen im Rahmen dieser Güteüberwachung müssen dabei von einer unabhängigen nach RAP Stra anerkannten Prüfstelle durchgeführt werden. Voranstrichen, heiß verarbeitbaren Pflasterfugen-, Schienenfugen- und Rissmassen sowie Bitumenfugenbändern kann auf die Baustoffeingangsprüfung verzichtet werden, wenn ein Übereinstimmungsnachweis gemäß DIN 18 200 vorliegt. Bei Die Ergebnisse der Baustoffeingangsprüfung sind den Ergebnissen der jeweils zugehörigen Erstprüfungen gegenüber zu stellen. Die Istwerte sind mit den Sollwerten zu vergleichen. Die zulässigen Toleranzen sind im Anhang A festgelegt. Entsprechen die Prüfergebnisse nicht den Anforderungen und nicht den Ergebnissen der Erstprüfung unter Berücksichtigung der festgelegten Toleranzen, darf das Produkt nicht verwendet werden. 14 Vorlage LA 8 1.3.2.2.2 Stand: 04.11.2011 Prüfungen bei Anlieferung Bei der Anlieferung der Baustoffe für die Baumaßnahme ist die Übereinstimmung der Inhaltsangabe auf der Verpackung mit den Anforderungen des Bauvertrages durch den Auftragnehmer zu überprüfen. Die Ergebnisse sind zu protokollieren. Soweit zutreffend, ist folgendes zu überprüfen: - Lieferschein und Kennzeichnung der Lieferung, - Lagerung der Gebinde nach Ausführungsanweisung/Herstellerangaben, - Verfallsdatum oder Herstellungsdatum mit zulässiger Lagerdauer, - Sollabmessungen bei Bitumenfugenbändern und Profilen, - Zuordnung verschiedener Komponenten bei kalt verarbeitbaren Fugenmassen. Werden Abweichungen von den vertraglichen Anforderungen festgestellt, darf das Material nicht eingebaut werden. 1.3.2.2.3 Prüfungen bei Ausführung Siehe DIN 18316, Abschnitte 2.2.2 und 4.1.4 sowie DIN 18317, Abschnitte 2.2.2 und 4.1.3. Bei der Ausführung ist, soweit zutreffend, folgendes zu prüfen und zu protokollieren: 1.3.2.3 - Äußere Bedingungen (Luft- und Oberflächentemperatur, relative Luftfeuchtigkeit, Taupunkttemperatur), - Abweichungen von den Sollabmessungen der Fugenkammer oder sonstige Abweichungen von den Sollbedingungen, - Maximal erreichte Aufheiztemperatur, - Verweildauer im Rührwerkskessel, - Längenänderung der Fugenprofile beim Einbau bei jeder Tagesleistung, mindestens aber alle 3000 m verlegtes Fugenprofil. Kontrollprüfungen Siehe DIN 18316, Abschnitte 2.2.3 und 4.2.7 sowie DIN 18317, Abschnitte 2.2.3 und 4.2.9. Kontrollprüfungen sind Prüfungen des Auftraggebers, um festzustellen, ob die Güteeigenschaften der Fugenfüllstoffe und der fertigen Leistung den vertraglichen Anforderungen entsprechen; ihre Ergebnisse werden der Abnahme zugrunde gelegt. Die Probenahme sowie die Prüfungen, die auf der Baustelle erfolgen, führt der Auftraggeber in Anwesenheit des Auftragnehmers durch; sie finden auch in Abwesenheit des Auftragnehmers statt, wenn dieser den rechtzeitig bekannt gegebenen Termin nicht wahrnimmt. 15 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Sollen die Probenahmen und die versandfertige Verpackung der Proben vom Auftragnehmer hilfsweise durchgeführt werden, ist dies in der Leistungsbeschreibung anzugeben. Der Versand der Proben und die Durchführung der Prüfungen dürfen nur vom Auftraggeber oder einer anerkannten Prüfstelle durchgeführt werden; die Prüfstelle bestimmt der Auftraggeber. Art und Umfang der Einzelprüfungen für eine Kontrollprüfung wird vom Auftraggeber nach Bedarf festgelegt. Die Art der Einzelprüfungen sind den entsprechenden technischen Regelwerken in Abhängigkeit von der Fugenfüllstoffart und die Grenzwerte den TL Fug - StB (Erstprüfung) zu entnehmen. Die Ergebnisse, die im Rahmen der Eigenüberwachung und im Beisein des Auftraggebers ermittelt werden, können als Kontrollprüfungen anerkannt werden. Es sind mindestens folgende Proben auf der Baustelle während des Einbaus in getrennten Behältnissen zu entnehmen, ein Probenahmeprotolkoll ist anzufertigen: Die Zusammenstellung ist in Tabelle A 6 im Anhang A zu finden. Für Rückstellproben sind die gleichen Probemengen zu entnehmen und ordnungsgemäß zu lagern; diese dürfen erst nach Anordnung des Auftraggebers entsorgt werden. 1.3.2.4 Zusätzliche Kontrollprüfungen Wenn anzunehmen ist, dass das Ergebnis einer Kontrollprüfung nicht kennzeichnend für die ganze zugeordnete Einbaulänge ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung zusätzlicher Kontrollprüfungen zu verlangen. Die Orte der Entnahme und die zuzuordnenden Teillängen bestimmen Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam. Das Recht des Auftraggebers, nach seinem Ermessen zusätzliche Kontrollprüfungen durchzuführen, bleibt unberührt. Für die Abnahme und Abrechnung sind die Ergebnisse der ursprünglichen und der zusätzlichen Kontrollprüfungen für die ihnen nunmehr zugeordneten Teillängen maßgebend. Die Kosten für die vom Auftragnehmer beantragten zusätzlichen Kontrollprüfungen trägt der Auftragnehmer. 1.3.2.5 Schiedsuntersuchungen Eine Schiedsuntersuchung ist die Wiederholung einer Kontrollprüfung, an deren sachgerechter Durchführung begründete Zweifel des Auftraggebers oder Auftragnehmers (z. B. aufgrund eigener Untersuchungen) bestehen. 16 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Sie ist auf Antrag eines Vertragspartners durch eine anerkannte Prüfstelle, die nicht die Kontrollprüfung durchgeführt hat, vorzunehmen. Ihr Ergebnis tritt an die Stelle des ursprünglichen Prüfergebnisses. Die Kosten der Schiedsuntersuchung zuzüglich aller Nebenkosten trägt derjenige, zu dessen Ungunsten das Ergebnis ausfällt. 1.3.3 Einsatzmöglichkeiten, zulässige Änderung der Fugenspaltbreite Für Flächen mit besonderer Nutzung, wie z.B. Flugbetriebsflächen, wo spezielle Mittel zur Flächen- und Flugzeugenteisung eingesetzt werden, ist die Zulassung/Verträglichkeit der verwendeten Enteisungsmittel im Einzelfall nachzuweisen 1.3.3.1 Heiß verarbeitbare Fugenmassen a) Europäisch genormte Produkte: Fugenmassen Typ N1 können für Änderungen der Fugenspaltbreite bis 35 % eingesetzt werden. Sie eignen sich besonders für Fugen in Rinnen- und Randbereichen, Bauwerksfugen, Anbaufugen und Fugen mit stärkerer Bewegung und sollen nicht mit dem überrollenden Rad in Kontakt kommen. Fugenmassen Typ N2 können für Änderungen der Fugenspaltbreite bis 25 % auf allen Verkehrsflächen aus Beton und Asphalt eingesetzt werden. b) Nicht europäisch geregelte Produkte: Schienenfugenmassen gleichen die unterschiedlichen Bewegungen zwischen Verkehrsflächen und Schienen aus und schließen die Anbaufuge. Pflasterfugenmassen können im Bereich aller Pflasterdecken für den rollenden und ruhenden Verkehr vorgesehen werden. Rissmassen dienen zur Verfüllung von Rissen in Verkehrsflächen aus Beton und Asphalt. 1.3.3.2 Kalt verarbeitbare Fugenmassen a) Europäisch genormte Produkte: Fugenmassen können für Änderungen der Fugenspaltbreite bis 25 % eingesetzt werden. b) Nicht europäisch geregelte Produkte: 17 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Fugenmassen können für Änderungen der Fugenspaltbreite bis 35 % vorwiegend im Bereich von Flugbetriebsflächen aus Beton eingesetzt werden. 1.3.3.3 Fugenprofile Europäisch genormte Produkte: Fugenprofile können für Änderungen der Fugenspaltbreite bis 30 % nur für Verkehrsflächen aus Beton eingesetzt werden. 1.3.3.4 Bitumenfugenbänder Nicht europäisch geregelte Produkte: Bitumenfugenbänder können für Änderungen der Fugenspaltbreite bis 10 % in Fahrbahndecken aus Asphalt, bei Einbauten (z.B. Kanaldeckel, Abläufe) und bei Anschlüssen zwischen Beton und Asphalt eingesetzt werden. 18 Vorlage LA 8 1.3.4 Stand: 04.11.2011 Baugrundsätze allgemein Siehe DIN 18316 und DIN 18318, Abschnitt 3. 1.3.4.1 Allgemeines Die Fugenfüllung muss langfristig funktionsfähig bleiben, damit baustellenbedingte Beeinträchtigungen des Verkehrs durch größere Erhaltungsintervalle reduziert werden. Bei Oberflächenbearbeitungen z.B. bei Demarkierungsarbeiten dürfen die Fugenfüllungen nicht beschädigt werden. Durch die Fugenfüllung soll die Fuge so abgedichtet werden, dass eine Schädigung des Oberbaus durch Eindringen von Oberflächenwasser verhindert wird. Außerdem soll das Eindringen von Feststoffen in die Fuge verhindert werden, damit die freie Beweglichkeit der Bauteile gegeneinander gewährleistet ist. Wegen erhöhter Lärmemissionen und der Gefahr mechanischer Beschädigungen der Fugenspaltkanten sind in befahrenen Verkehrsflächen Fugenspaltbreiten größer 20 mm nicht vorzusehen. Dies gilt nicht für Schienenfugen. 1.3.4.2 Fugenanordnung Das Anordnen der Fugen in Verkehrsflächen richtet sich nach den jeweils geltenden Vertragsbedingungen und Regelwerken, z.B.: ZTV Beton-StB, ZTV BEB-StB, ZTV Asphalt-StB, ZTV BEA-StB, ZTV Pflaster-StB und ZTV-ING. Weitere Hinweise sind den H SR sowie den M FP im Anhang B zu entnehmen. 1.3.4.3 Fugenherstellung Bei der Herstellung der Fugenkerbe und des Fugenspaltes ist der Schneidschlamm bzw. das Fräsgut während des Schneidens oder Fräsens aufzunehmen und zu entsorgen. Reste in der Fugenkerbe und Verfärbungen an der Fahrbahnoberfläche sind kein Mangel. Der Fugenspalt ist stets kurz vor dem Einbau der Fugenfüllstoffe zu säubern. Flanken von Verkehrsflächen aus Beton, Asphaltschichten oder Pflaster sind von allen losen Bestandteilen zu reinigen. 1.3.4.4 Einbringen des Fugenfüllstoffs Vor dem Einbau der heiß oder kalt verarbeitbaren Fugenmasse ist ggf. der Unterfüllstoff so einzubringen, dass die erforderliche Vergußtiefe der Fugenmasse erreicht wird. Die Fugenflanken und die 19 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Unterfüllung müssen beim Einbau der Fugenmasse trocken und sauber sein. Fugenfüllstoffe sind nach Systemanbieter einzubauen. den Ausführungsanweisungen der Während des Einbringens der Fugenfüllstoffe sind die Verkehrsflächen vom übrigen Baustellenverkehr freizuhalten. 1.3.4.5 Sperrfrist Für Fugenfüllungen gelten die in den Abschnitten 2 bis 5 angegebenen Sperrfristen. 1.3.4.6 Entfernen des Fugenfüllstoffs Bei Erhaltungsmaßnahmen ist ein vorhandener Fugenfüllstoff bis auf die festgelegte Tiefe schonend zu entfernen. Für das Entfernen des Fugenfüllstoffs sind Art und Umfang in der Leistungsbeschreibung anzugeben. Das Säubern der Straßenoberfläche von alten, übergequollenen und verdrückten Fugenmassen im Fugenbereich ist in der Leistungsbeschreibung vorzusehen. 1.3.5 Baugrundsätze für Fugen in Beton 1.3.5.1 Allgemeines Bei der Wahl der Fugenspaltbreite sind für Verkehrsflächen aus Beton die Richtwerte der Tabelle 1 anzuwenden und anzugeben. Tabelle 1: Richtwerte für die Änderung der Fugenspaltbreite für Verkehrsflächen aus Beton Zeile 1 Fugenart Querscheinfugen 2 3 Längsscheinfugen 3 Änderung der Fugenspaltbreite (mm) Plattenlänge 5 m 2 Plattenlänge >5 7,5 m 3 verankert 1 nicht verankert 4 5 4 Raumfugen 5 Pressfugen verankert 1 6 Pressfugen* nicht verankert 4 *Angaben zur Gleitfuge siehe nachfolgender Text Fugenfüllungen müssen neben den zu erwartenden Bewegungen des Fugenspaltes auch die arbeitsbedingte Toleranz von ± 1 mm bei der Fugenspaltherstellung schadlos aufnehmen können. 20 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Die Rissbreite infolge des Kerbens ist vor dem Schneiden des Fugenspaltes (weiteste Rissbreite) festzustellen. Zu diesem Zeitpunkt muss der Beton eine Mindestdruckfestigkeit von 26 MPa haben. Werden Rissbreiten über 1 mm festgestellt, sind die in der Tabelle 1 in der 4. Spalte angegebenen Richtwerte um das über 1 mm hinausgehende Maß zu erhöhen. Die Überprüfung erfolgt durch den Auftragnehmer. Die neue Fugenspaltbreite ist gemeinsam mit dem Auftraggeber festzulegen. Um gegebenenfalls die Längsverschiebung von Platten zu ermöglichen, können Gleitfugen ausgebildet werden. Gleitfugen sind weder verankert noch verdübelt. Es ist eine Fugeneinlage in voller Deckendicke einzubauen, die die Bauteile voneinander trennt. Die Fugeneinlage muss dünn (3-5 mm) und auf einer Seite glatt sein. Das Material der Fugeneinlage muss beim Herstellen des Kammerschnitts herausschneidbar sein. Fugen in Längsrichtung sind nicht in Rollspuren oder im Bereich von Fahrbahnmarkierungen anzuordnen. Für breiter zu schneidende Fugen sind in der Leistungsbeschreibung entsprechende Ordnungsziffern vorzusehen. Schutzeinlagen in der Fugenkerbe sind nur vorzusehen, wenn mit einer besonderen Verschmutzung während der Bauzeit zu rechnen ist. Diese Leistung ist gesondert auszuschreiben. 1.3.5.2 Herstellen des Fugenspaltes Bei der Herstellung des Fugenspaltes in Verkehrsflächen aus Beton dürfen die arbeitsbedingten Abweichungen vom Sollwert, bezogen auf die Sollbreite, nicht mehr als ± 1 mm, bezogen auf die Solltiefe nicht mehr als ± 3 mm betragen. Fugen in Fahrbahndecken oder Randfugen an Bauwerken bzw. Baukörpern müssen einen Fugenspalt aufweisen, dessen Breite und Tiefe auf die vorgesehenen Fugenfüllstoffe und die zu erwartenden maximalen Änderungen der Fugenspaltbreite abgestimmt sind. Müssen Fugen in Verkehrsflächen aus Beton frühzeitig verfüllt werden, ist das Schwinden des Betons bei der Festlegung der Fugenspaltbreite zu berücksichtigen. Die Fugenkerbe ist bei Verkehrsflächen aus Beton durch Schneiden auf die erforderlichen Fugenabmessungen aufzuweiten. Zum Herstellen des Fugenspaltes sind Geräte zu verwenden, die ein geradliniges und scharfkantiges Schneiden sicherstellen. Die Fugenflanken im Bereich der Haftflächen müssen parallel verlaufen. 21 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Die Abmessungen der Fugenkerben sind in der Leistungsbeschreibung festzulegen. Die Ausführung der Raumfugen ist in den ZTV Beton-StB geregelt. Bei Erhaltungsmaßnahmen von Fugenfüllungen ist zu prüfen, ob der Fugenspalt nachgeschnitten werden muss. Kantenabbrüche bei Fahrbahndecken aus Beton sind nach den ZTV BEB-StB auszubessern. In der Leistungsbeschreibung sind hierfür entsprechende Ordnungsziffern vorzusehen. 1.3.5.3 Abfasen des Fugenspaltes An den Fugen sind die Fugenspaltkanten unter 45° abzufasen. Die Fase ist in der Draufsicht (2 ± 1) mm breit auszuführen. Auf die Abfasung kann verzichtet werden, wenn heiß verarbeitbare Fugenmassen bei Fugenspaltbreiten größer 15 mm eingebaut werden. 1.3.5.4 Unterfüllstoff Der Unterfüllstoff hat bei Fugenverguss die Aufgabe, die Haftung des Verguss am Fugengrund zu vermeiden, er soll leicht verformbar sein und nicht am Untergrund haften. Darüber hinaus stellt er die erforderliche Vergusstiefe sicher. 1.3.5.5 Einbringen des Fugenfüllstoffs Zur Vermeidung von Kantenschäden und Haftungsproblemen ist der Zeitpunkt des Einbaus von Fugenfüllstoffen in Abhängigkeit von der Aushärtung des Betons zu bestimmen. Die Druckfestigkeit muss bei Decken der Bauklassen SV, I bis III 60 % und bei Decken der Bauklassen IV bis VI mindestens 70 % der nach den ZTV Beton-StB geforderten Druckfestigkeit betragen. In jedem Fall muss der Beton mindestens eine Druckfestigkeit von 26 MPa ausweisen und mindestens 7 Tage alt sein. (Abweichungen sind nur für frühhochfeste Betone zulässig) Vor dem Einbau der heiß oder kalt verarbeitbaren Fugenmasse ist ggf. der Unterfüllstoff so einzubringen, dass die erforderliche Vergußtiefe der Fugenmasse erreicht wird. Die Fugenflanken und die Unterfüllung müssen beim Einbau der Fugenmasse trocken und sauber sein. Fugenfüllstoffe sind nach den Ausführungsanweisungen der Systemanbieter einzubauen. Während des Einbringens der Fugenfüllstoffe sind die Verkehrsflächen vom übrigen Baustellenverkehr freizuhalten. 22 Vorlage LA 8 1.3.6 Baugrundsätze für Fugen in Asphalt 1.3.6.1 Allgemeines Stand: 04.11.2011 Fugen in Verkehrsflächen aus Asphalt sind im Allgemeinen unabhängig von der Änderung der Fugenspaltbreite konstruktiv auszubilden. Anschlüsse von Deckschichten aus Walzasphalt an Gussasphalt oder an Einbauten sind als Fugen auszubilden. Dies entfällt bei Anschlüssen von Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt an Einbauten. Anschlüsse sind bei Schichten aus Gussasphalt als Fugen auszubilden Die Fugenbreite beträgt bei Längs- und Queranschlüssen mindestens 10 mm. Fugen in Längsrichtung sind nicht in Rollspuren oder im Bereich von Fahrbahnmarkierungen anzuordnen. Ausnahmen sind Schienen- und Pflasterfugen. Fugen können mit Fugenmassen oder Fugenbändern ausgebildet werden. Im Leistungsverzeichnis ist hierfür eine gesonderte Ordnungszahl aufzunehmen und die Art des zu verwendenden Fugenmaterials festzulegen. Bitumenfugenbänder sind entsprechend ihrer Dehnfähigkeit insbesondere für Kleinflächen oder Ausbesserungsarbeiten zweckmäßig. 1.3.6.2 Herstellen des Fugenspaltes Der Fugenspalt ist durch Schneiden oder Fräsen herzustellen, nachdem das Asphaltmischgut erkaltet ist. Während des Asphalteinbaus kann der Fugenspalt auch durch den Einsatz einer Einlage (z.B. Flacheisen) hergestellt werden, wenn diese nach dem Einbau und ggf. dem Walzen wieder entfernt werden kann. Die Fugenflanken müssen senkrecht hergestellt werden. 1.3.7 Fugen in Pflasterdecken Die Fugenabmessungen von Vergussfugen in Pflasterdecken werden konstruktiv festgelegt. Verarbeitungsbedingt sollten die Fugenbreiten mindestens 10 mm betragen. 23 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Bei Vergußfugen in Pflasterdecken ist kein Voranstrich erforderlich. Bei der Ausführung von Bewegungsfugen, die als Scheinfugen oder Raumfugen ausgebildet werden, sind die Hinweise und die Bilder 1, 2, 3 und 4 des FGSV-Arbeitspapiers „Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener Ausführung“ zu beachten. 1.3.8 Fugen in Befestigungskombinationen a) Anschlüsse von Asphalt- und Betonbelägen In Befestigungskombinationen, z.B. zwischen Asphaltdecke und Betondecke, sind im Allgemeinen nur die Längsfugen besonders auszubilden. Siehe dazu Bild 8 in Abschnitt 2. Um Wasserführungen und -austritte zu vermeiden, empfiehlt es sich, unter der Längsfuge (Belagstrennung) einen mit Einkornsplitt zu verfüllenden Drainageschlitz anzuordnen, der in die Frostschutzschicht, bzw. in die Schicht aus frostunempfindlichem Material entwässert. Zum Abbau von Spannungen aufgrund unterschiedlicher Bewegungen und zur ergänzenden Abdichtung ist es sinnvoll, auf der Betonflanke eine Bitumenschweissbahn zu applizieren. Die Fugenausbildung in Deckschichtdicke erfolgt konstruktiv, die Fugenbreite beträgt mindestens 10 mm. Ein Abfasen der Betonkante ist nicht unbedingt erforderlich. b) Anschlüsse an Pflasterdecken Beim Anschluss von Pflasterdecken an andersartige Fahrbahndecken wird die Anschlussfuge in der Breite der Pflasterfuge ausgebildet. 1.4 Baustoffe a) Europäisch genormte Produkte: Fugenfüllstoffe müssen auf den jeweiligen Verwendungszweck abgestimmt sein. Sie müssen den europäischen Normen entsprechen, deren Anforderungen in den TL Fug-StB aufgenommen sind. Heiß verarbeitbare Fugenmassen Kalt verarbeitbare Fugenmassen (ZGV 25 %) Fugenprofile Voranstriche Die Anwendung der heiß verarbeitbaren Fugenmassen Typ F1 und F2 gemäß DIN EN 14188-1 ist nicht zulässig. Ist für ein Fugenfüllsystem ein Voranstrichmittel vorgesehen, sind die Ausführungsanweisungen des Systemanbieters einzuhalten. 24 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 b) Nicht europäisch geregelte Produkte: Heiß verarbeitbare Pflasterfugen-, Schienenfugen- und Rissmassen, die kalt verarbeitbaren Fugenmassen (ZGV 35 %), Bitumenfugenbänder sowie zugehörige Voranstriche müssen den „Technischen Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen“ (TL Fug - StB ) entsprechen. 25 Vorlage LA 8 2 Heiß verarbeitbare Fugenmassen 2.1 Ausführung Stand: 04.11.2011 Fugenmassen vom Typ N1 sollen nicht mit dem überrollenden Rad in Kontakt kommen. 2.1.1 Witterungsverhältnisse Heiß verarbeitbare Fugenmassen dürfen nur bei trockener Witterung und einer Oberflächentemperatur der Fugenflanken von mindestens 0 °C eingebaut werden. Schienenfugenmassen dürfen nur bei einer Schienentemperatur von mindestens 3 °C vergossen werden. 2.1.2 Anforderungen an den Fugenspalt Fugenflanken müssen im Bereich der Haftflächen trocken, sauber und staubfrei sein. Anhaftendes Trennmittel muß vor dem Verfüllen der Fugen entfernt werden. Reste festhaftender alter Fugenmassen beeinträchtigen in der Regel nicht die Haftung der neuen heiß verarbeitbaren Fugenmassen, falls eine generelle Verträglichkeit gegeben ist. Wenn eine Verträglichkeit nicht gegeben ist, z. B. bei Resten von Teerverguss, müssen die Fugenspalte aufgeweitet werden. Für solche Aufweitungen sind in der Leistungsbeschreibung entsprechende Ordnungsziffern vorzusehen. Bei beschichteten Flächen ist die Oberfläche auf ausreichende Haftfähigkeit mit der Fugenvergussmaße zu prüfen. Ggf. sind die Oberflächen neu zu beschichten und abzusanden. Die Flanken müssen vollständig und gleichmäßig mit feinen Gesteinskörnungen bedeckt sein. Flanken von Pflastersteinen sind vor dem Verfüllen der Fugen von Verunreinigungen und losen Teilen zu reinigen. Zum Vergießen mit der Pflasterfugenmasse werden die Fugen bis zur entsprechenden Tiefe von ungebundenem Fugenmaterial mittels Druckluft oder Sauggerät gesäubert und ggf. getrocknet. Schienenflanken sind durch Beseitigung loser Rostpartikel mittels Sandstrahlen oder Gleichwertigem vorzubereiten. 26 Vorlage LA 8 2.1.3 Stand: 04.11.2011 Einbringen heiß verarbeitbarer Fugenmassen Heiß verarbeitbare Fugenmassen für Verkehrsflächen aus Beton sind so zu vergießen, dass sich nach Abkühlung eine wannenförmige Vertiefung von mindestens 1 mm und höchstens 3 mm bildet. Heiß verarbeitbare Fugenmassen für Verkehrsflächen aus Asphalt sind so zu vergießen, dass nach Abkühlung der Fugenspalt voll aufgefüllt wird und die Oberkante der Fugenmasse bündig mit der Fahrbahnoberfläche ist. Heiß verarbeitbare Fugenmassen dürfen nur in der vorgebenen Kombination (Fugenfüllsystem) angewendet werden. Überverguß ist zu vermeiden. Sollte in Teilbereichen Vergußmasse überstehen, so ist diese abzustossen. 2.1.4 Sperrfrist Mit heiß verarbeitbaren Fugenmassen verfüllte Fugen dürfen erst nach dem Erkalten der Fugenmassen überfahren werden. 2.1.5 Ausbildung der Fugen Bild 1.: Ausbildung einer Querscheinfuge 27 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Bild 2.: Ausbildung einer Längsscheinfuge Bild 3: Ausbildung einer Raumfuge 28 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Bild 4: Ausbildung einer Pressfuge Bild 5: Ausbildung einer Gleitfuge 29 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Bild 6: Fugenmasse Typ N2 in Anschlussfuge von Asphalt an Asphalt Bild 7: Fugenmasse Typ N2 in Anschlussfuge von Asphalt an Einbauteilen 30 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Bild 8: Fugenmasse Typ N2 in Anschlussfuge zwischen Asphalt- und Betondeckschicht (Längsfuge) Bild 9: Fugenmasse Typ N1 in Randfuge* auf Brückenbauwerken mit Deckschicht aus Asphalt. *Prinzipskizze; die Konstruktionsdetails sind den Richtzeichnungen aus den ZTV-ING zu entnehmen. 31 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Bild 10: Fugenmasse Typ N1 in Randfuge* auf Brückenbauwerken mit Deckschicht aus Beton (Fugenmasse zweilagig einbauen). *Prinzipskizze; die Konstruktionsdetails sind den Richtzeichnungen aus den ZTV-ING zu entnehmen. Bild 11: Fuge im Schienenbereich 32 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 2.2 Einbaubedingungen, Baugrundsätze 2.2.1 Fugenmassen Typ N1 Fugenmassen vom Typ N1 sollen nicht mit dem überrollenden Rad in Kontakt kommen. 2.2.1.1 Fugenabmessungen Die erforderlichen Fugenabmessungen in Abhängigkeit von der Änderung der Fugenspaltbreite sind der Tabelle 2 zu entnehmen und sind in der Leistungsbeschreibung anzugeben. Tabelle 2: Fugenspaltbreite und -tiefe bei Fugenmassen Typ N1 Zeile Änderung der Fugenspalt- Fugenspalttiefe Fugenspaltbreite breite mit Unterfüllstoff Fugenspalttiefe mit Trennstreifen (mm) (mm) (mm) (mm) 1 bis 3,5 10 35 - 2 bis 4,0 12 40 - 3 bis 5,0 15 45 - 4 bis 7,0 20 60 35 Die Vergusstiefe muss mindestens das 1,5fache der Fugenspaltbreite betragen. 2.2.1.2 Randfugen Randfugen auf Brückenbauwerken mit einer Deckschicht aus Beton werden in der Regel mit einer Fugenspaltbreite von 20 mm und einer Fugenspalttiefe von mindestens 30 mm ausgebildet (siehe Ausführungsbeispiel als Prinzipskizze in Bild 10). Randfugen, die außerhalb der Brückenbauwerke liegen, werden mit Fugenmasse Typ N2 vergossen. Randfugen auf Brückenbauwerken mit einer Deckschicht aus Asphalt werden in der Regel mit einer Fugenspaltbreite von 20 mm ausgebildet, als Unterfüllstoff sind Trennstreifen vorzusehen (siehe Ausführungsbeispiel als Prinzipskizze in Bild 9). Vor und hinter Abläufen auf einer Länge von 50 cm wird die Fuge vollständig ohne Trennsteifen vergossen. Randfugen vor Borden und Abläufen in Verkehrsflächen aus Asphalt außerhalb von Brückenbauwerken sind in einer Breite von 15 bis 33 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 20 mm und in eine Tiefe von 30 bis 35 mm ohne Unterfüllstoff auszuführen. 2.2.1.3 Befahrene Fugen Bei Anwendung im Bereich befahrener Verkehrsflächen sind die Fugenmassen so einzubringen, dass Reifenkontakt mit der Fugenmasse vermieden wird. 2.2.2 Fugenmassen Typ N2 2.2.2.1 Fugen in Verkehrsflächen aus Beton Fugenfüllungen und Fugenfüllsysteme vorwiegend unter Verwendung von Fugenmassen Typ N2 in Quer- und Längsscheinfugen, Raum-, Press- und Gleitfugen in Verkehrsflächen aus Beton sind beispielhaft als Abbildungen in Abschnitt 2.1.5 dargestellt. Bei Quer- und Längsscheinfugen sind Unterfüllstoffe vorzusehen, damit ein gleichmäßiger Füllungsgrad der heißen Fugenmasse erreicht wird. Bei verankerten Längspressfugen reicht eine Fugenspalttiefe entsprechend der Mindestvergusstiefe aus. 2.2.2.2 Fugenabmessungen in Beton Die erforderlichen Fugenabmessungen sind abhängig von der Änderung der Fugenspaltbreite. Sie sind der Tabelle 3 zu entnehmen und vorzugeben. Tabelle 3: Fugenspaltbreite und -tiefe bei Fugenmassen Typ N2 in Verkehrsflächen aus Beton Zeile * Änderung der Fugenspaltbreite Fugenspalt- Fugenspalttiefe Fugenspalttiefe breite mit Unterfüllstoff ohne Unterfüllstoff * (mm) (mm) (mm) (mm) 1 bis 2,0 8 27 20 2 bis 2,5 10 30 25 3 bis 3,0 12 35 30 4 bis 4,0 15 40 40 5 bis 5,0 20 gilt nicht für Scheinfugen 50 40 Die Vergusstiefe in Verkehrsflächen aus Beton muss mindestens das 1,5fache der Fugenspaltbreite betragen und zur Reduzierung der 34 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Überquellneigung darf bei Querfugen die Vergusstiefe das 2,5fache der Fugenspaltbreite nicht übersteigen. 2.2.2.3 Fugen in Verkehrsflächen aus Asphalt Fugenfüllungen und Fugenfüllsysteme unter Verwendung von Fugenmassen Typ N2 bei Anschlussfugen von Asphalt an Asphalt, Randfugen vor Borden (Fugenmasse Typ N1) und Einläufen sowie Fugen zwischen Asphalt und Beton in Verkehrsflächen aus Asphalt sind beispielhaft im Abschnitt 2.1.5 beschrieben. Randfugen vor Borden sind im FGSV-Arbeitspapier „Flächenbefestigung mit Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener Ausführung“ dargestellt. Ab einer Dicke der Asphaltdeckschicht von 35 mm kann ein Unterfüllstoff vorgesehen werden. 2.2.2.4 Fugenabmessungen in Asphalt Die erforderlichen Fugenabmessungen in Abhängigkeit von der Art der auszubildenden Fuge sind der Tabelle 4 zu entnehmen und vorzugeben. Tabelle 4: Fugenspaltbreite und -tiefe bei Fugenmassen Typ N2 in Verkehrsflächen aus Asphalt Zeile Fugenart 1 Anschluss Asphalt an Asphalt 2 Anschluss Asphalt an Einbauteile Fugen zwischen Asphalt und Beton Aufgeweitete Risse (Rissbreite 2 bis 12 mm) Aufgeweitete Risse (Rissbreite 12 bis 25 mm) 3 4 5 Breite (mm) Tiefe (mm) ≥ 10 Deckschichtdicke 10 bis 15 Deckschichtdicke 10 bis 15 Deckschichtdicke 8 bis 14 15 bis 20 14 bis 25 20 bis 35 Die Vergusstiefe in Verkehrsflächen aus Asphalt muss mindestens das 1,5fache der Fugenspaltbreite betragen. Maximal ist die Tiefe der Deckschicht zu wählen. 2.2.3 Pflasterfugenmassen Die Fuge wird gemäß ZTV Pflaster-StB mit ungebundenem Fugenmaterial gefüllt. Zum Vergießen mit der Pflasterfugenmasse werden die Fugen bis zur entsprechenden Tiefe von ungebundenem Fugenmaterial mittels Druckluft oder Sauggerät gesäubert und ggf. 35 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 getrocknet. Anschließend werden die Fugen bündig mit den Steinkanten vergossen. Eine Verfugung von Bewegungsfugen in Pflasterflächen mit gebundener Ausführung sollte immer mit Fugenvergußmassen (auf bitumenhaltiger Basis) ausgeführt werden. Pflasterdecken im Bereich von Gleisen (Mitte der Gleise oder Mittelstreifen) sollten generell mit Pflasterfugenmassen vergossen werden. Sollten Ausnahmefälle von den vorgenannten Ausführungen vorgesehen werden, stellt dies keine Regelbauweise dar. Sonderlösungen sind durch den Planer oder die ausschreibende Stelle vor Arbeitsbeginn zu prüfen und den Ausführenden mitzuteilen. 2.2.3.1 Fugenabmessungen Die Fugenspaltbreite ist durch die Art des Pflasters und der Verlegeform vorgegeben und anzugeben; sie liegt in der Regel zwischen 10 und 15 mm. Die Fugenspalttiefe muss mindestens das 1,5fache der Fugenspaltbreite, jedoch mindestens 30 mm und nicht mehr als 1/3 der Steindicke betragen. Dies gilt generell auch für die Fugen zur Randeinfassung. Dehnfugen sind entsprechend den zu erwartenden Bewegungen auszubilden. 2.2.4 Schienenfugenmassen Um ein Absacken der Schienenfugenmasse zu verhindern, muss die Kammerfüllung standfest sein. 2.2.4.1 Fugenabmessungen Die Abmessungen des Fugenspaltes sind durch die Art der Schienen und durch den Straßenoberbau vorgegeben. Die Fugenspaltbreite beiderseits der Schiene soll nicht größer als 60 mm sein und die Fugenspalttiefe nicht größer als 55 mm. Die Fugenmasse muss mindestens 3 mm unter Oberkante des Schienenkopfes vertieft eingebaut werden. Eine Schienenfuge im z.B. Asphalt-, Pflaster- oder Betonbereich ist beispielhaft in Abschnitt 2.1.5 im Bild 11 dargestellt. Die Lagerungsart der Schiene – elastisch oder starr – ist anzugeben. Bei der maximalen Einsenkung der Schiene bis 0,8 mm können die heiß verarbeitbaren Schienenfugenmassen gemäß TL Fug-StB eingesetzt werden. Bei Einsenkungen der Schiene > 0,8 mm ist damit zu rechnen, dass eine aus den vertikalen und horizontalen Bewegungen resultierende Bewegung entsteht, die mit den heiß verarbeitbaren Schienenfugenmassen gemäß TL Fug-StB nicht mehr aufgenommen 36 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 werden kann bzw. das erforderliche Rückstellverhalten nicht erzielen kann. Deshalb sind hier Sonderlösungen zu empfehlen. Diese können auf Bitumenbasis oder auf Basis kalt verarbeitbarer Fugenmassen sein. Diese sind jedoch gemäß Anforderungsprofil, anhand von Gebrauchstauglichkeitsprüfungen, Gutachten o. ä. nachzuweisen. 2.2.5 Rissmassen Hinweise für das Schließen und Sanieren von Rissen sowie schadhaften Nähten und Anschlüssen in Verkehrsflächen aus Asphalt sind den H SR und der ZTV BEA-StB zu entnehmen. Tabelle 5: Fugenspaltbreite und -tiefe bei Rissmassen in Verkehrsflächen aus Asphalt Zeile 1 2 Fugenart Breite (mm) Aufgeweitete Risse (Rissbreite 2 bis 12 mm) gemäß H SR (Fräs- 8 bis 14 Vergussverfahren) Aufgeweitete Risse (Rissbreite 12 bis 25 mm) gemäß H SR 14 bis 25 (Fräs-Vergussverfahren) Tiefe (mm) 15 bis 20 20 bis 35 Rissmassen können direkt befahren werden. 2.2.6 Unterfüllstoffe 2.2.6.1 Anforderungen an Unterfüllstoffe Der Unterfüllstoff muss der TL Fug-StB entsprechen. 2.2.6.2 Einbau von Unterfüllstoffen Unterfüllstoffe sind komprimiert einzubauen. 3 Kalt verarbeitbare Fugenmassen Kalt verarbeitbare Fugenmassen können standfest oder selbst verlaufend eingestellt sein. Sie werden entsprechend ihrer chemischen Beanspruchung in 4 Belastungsklassen eingeteilt: Belastungsklasse A (keine Anforderungen an die chemische Beständigkeit) für normal beanspruchte Verkehrsflächen. Belastungsklasse B (Anwendung bei Kontakt mit Turbinentreibstoff und Enteisungsmitteln für Flugzeuge). 37 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Belastungsklasse C (Anwendung bei Kontakt mit Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff und Enteisungsmitteln für Flugzeuge). Belastungsklasse D (flüssige Chemikalien nach Erfordernis). 3.1 Einbaubedingungen, Baugrundsätze 3.1.1 Witterungsverhältnisse Kalt verarbeitbare Fugenmassen dürfen nur bei trockener Witterung und bei Temperaturen, die in dem vom Hersteller angegebenen Bereich liegen, verarbeitet werden. Dabei muss die Oberflächentemperatur im Fugenbereich mindestens 3 K über dem Taupunkt liegen. 3.1.2 Anforderungen an den Fugenspalt Fugenflanken müssen im Bereich der Haftflächen trocken, sauber und staubfrei sein. Anhaftendes Trennmittel muß vor dem Verfüllen der Fugen entfernt werden. Sind andere Flankenbeschaffenheiten vorhanden oder chemische Beanspruchungen zu erwarten als in der Erstprüfung nachgewiesen, ist die Beständigkeit der Fugenfüllung nachzuweisen. Darauf ist in der Leistungsbeschreibung hinzuweisen. 3.1.3 Fugenabmessungen Die erforderlichen Fugenabmessungen in Abhängigkeit von der Änderung der Fugenspaltbreite sind der Tabelle 6 zu entnehmen und vorzugeben. 38 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Tabelle 6: Fugenspaltbreite bei kalt verarbeitbarer Fugenmassen Zeile 3.1.4 Änderung der Fugenspaltbreite Fugenspaltbreite Belastungsklasse A/B/C/D (Klasse 35) ZGV 35 % Fugenspalttiefe Vergusstiefe (mm) Fugenspaltbreite Belastungsklasse A/B/C/D (Klasse 25) ZGV 25 % DIN EN 14188-2 (mm) (mm) (mm) (mm) 1 bis 2,0 8 8 26 82 2 bis 3,0 12 9 26 82 3 bis 3,5 15 10 26 82 4 bis 4,0 20 12 31 10 2 5 bis 5,0 - 15 38 12 2 6 bis 6,0 - 17 51 15 3 7 bis 7,0 - 20 51 15 3 Ausführung Bei kalt verarbeitbaren Fugenmassen wird nicht zwischen Längsscheinfuge und Querscheinfuge, sondern nur zwischen Schein-, Raum- und Pressfuge unterschieden. Die Ausführung einer Scheinfuge mit einer kalt verarbeitbaren Fugenmasse ist beispielhaft in Bild 12 dargestellt. 39 Vorlage LA 8 Bild 12: Stand: 04.11.2011 Ausbildung einer Scheinfuge mit kalt verarbeitbarer Fugenmasse Die Ausführung einer Raumfuge mit einer kalt verarbeitbaren Fugenmasse ist beispielhaft in Bild 13 dargestellt Bild 13: Ausbildung einer Raumfuge mit kalt verarbeitbarer Fugenmasse 3.1.5 Unterfüllstoffe 3.1.5.1 Anforderung an Unterfüllstoffe Der Unterfüllstoff muss den TL Fug-StB entsprechen. 40 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Unterfüllstoffe dürfen keine Verfärbungen oder Blasen in der kalt verarbeitbaren Fugenmasse hervorrufen. In Ausnahmefällen können auch Trennstreifen vorgesehen werden. Der Durchmesser der Unterfüllstoffe muss mindestens 10 % größer bemessen sein als die Fugenspaltbreite. Die Trennstreifen müssen so beschaffen sein, dass die kalt verarbeitbare Fugenmasse in ihrer Formänderung nicht beeinträchtigt wird. 3.1.5.2 Einbau von Unterfüllstoffen Unterfüllstoffe sind im Fugenspalt so einzubauen, dass die in Tabelle 6 (Abschnitt 3.1.3) festgelegte Vergusstiefe erreicht wird. 3.1.6 Einbringen kalt verarbeitbarer Fugenmassen Die kalt verarbeitbaren Fugenmassen müssen mindestens 3 mm, jedoch höchstens 6 mm unter der Fahrbahnoberfläche eingebaut werden. Zum Erreichen einer gleichmäßigen Dicke und einer glatten Oberfläche ist die standfeste Fugenmasse abzuziehen. Sind zum Abziehen der Oberfläche von standfester Fugenmasse vom Hersteller der kalt verarbeitbaren Fugenmasse Glättmittel vorgesehen, dürfen nur solche Glättmittel verwendet werden, die keine Verfärbung der Oberfläche hervorrufen, auf den Fugenmassen keinen Film hinterlassen und die Funktionsfähigkeit der Fugenmassen nicht beeinträchtigen. Die Fugenmassen sind so einzubringen, dass späterer Reifenkontakt mit der Fugenmasse vermieden wird. Kalt verarbeitbare Fugenmassen dürfen nur in der vorgebenen Kombination (Fugenfüllsystem) angewendet werden. 3.1.7 Sperrfrist Flächen mit Fugenfüllungen aus kalt verarbeitbaren Fugenmassen dürfen frühestens nach dem vom Hersteller der Fugenmasse angegebenen Zeitraum genutzt werden. 41 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 4 Fugenprofile 4.1 Einbaubedingungen, Baugrundsätze 4.1.1 Witterungsverhältnisse Fugenprofile nach DIN EN 14188-3 können bei jeder Witterung eingebaut werden. Der Fugenspalt muss jedoch eisfrei sein. Das Abdichten der Kreuzungspunkte und das Verkleben der Stoßverbindungen darf nur an trockenen Flächen erfolgen. Die Verarbeitungstemperatur bei Verklebungen richtet sich nach den Herstellerangaben für den vorgesehenen Kleboder Abdichtungsstoff. 4.1.2 Anforderungen an den Fugenspalt Die Fugenflanken müssen parallel verlaufen und dürfen keine Unebenheiten aufweisen. Schnittansätze von mehr als 1 mm müssen ausgeglichen werden. Für den schadlosen Einbau der Fugenprofile müssen die Kanten abgefast werden. Bei Erhaltungsmaßnahmen kann es erforderlich sein, den vorhandenen Fugenspalt nachzuschneiden. Durch eine Verbreiterung des Fugenspaltes werden die Flankenflächen geglättet und Kantenschäden in gewissem Umfang ausgeglichen. In der Leistungsbeschreibung sind entsprechende Ordnungsziffern vorzusehen. Die neu- oder nachgeschnittenen Fugenflanken müssen von anhaftendem Schmutz befreit sein. 4.1.3 Fugenabmessungen Die erforderlichen Fugenabmessungen in Abhängigkeit von der Änderung der Fugenspaltbreite sind der Tabelle 7 zu entnehmen. Tabelle 7: Fugenspaltbreite und -tiefe bei Fugenprofilen Zeile Änderung der Fugenspaltbreite (mm) Fugenspaltbreite (mm) Fugenspalttiefe (mm) 1 bis 1,0 6*) 20 2 bis 2,5 8 30**) 3 bis 3,0 10 30**) 4 bis 3,5 12 30**) 5 bis 4,0 15 30**) *) nur bei Längsfuge **) Mindestmaß Im Rahmen von Erhaltungsmaßnahmen in Verkehrsflächen aus Beton sind die Fugenspaltbreiten und- tiefen zu überprüfen und 42 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 entsprechende Fugenprofile Einlagen vorzusehen. 4.1.4 (Sonderprofile) oder zusätzliche Ausführung Bild 14: Fugenprofil in Querscheinfuge Fugenprofile dürfen im Laufe der Nutzungsdauer bis 15 mm unter die Fahrbahnoberkante absinken. 4.1.5 Einbringen der Fugenprofile Fugenprofile sind maschinell einzubauen. Die Längenänderung der Fugenprofile darf beim Einbau nicht mehr als 5 % betragen. Zuerst sind die Fugenprofile in der Querfuge, danach in der Längsfuge einzubauen. Sind bei Erhaltungsmaßnahmen die Fugenprofile in der Längsfuge breiter als die in der Querfuge, so sind die in der Längsfuge zuerst einzubauen. Die Fugenprofile dürfen höchstens mit Oberkante Fahrbahn abschließen. Hohlkammer- und offene Fugenprofile dürfen beim Verlegen nicht verdreht werden. Bei runden Fugenprofilen dürfen Verdrehungen nicht zu Funktionsstörungen führen. Fugenprofile für die Längsfuge sind mittels Auslegetrommel und Verlegewagen vorzulegen. 43 Vorlage LA 8 4.1.5.1 Stand: 04.11.2011 Kreuzungspunkte Kreuzungspunkte müssen so hergestellt werden, dass die sich kreuzenden Fugenprofile nicht durchgeschnitten werden. Die Oberkante der Fugenprofile im Kreuzungspunkt darf höchstens bis zur Oberkante der Fahrbahndecke reichen. Für offene Fugenprofile kann der Kreuzungspunkt wie folgt ausgeführt werden: – Das zuerst verlegte Fugenprofil (im Regelfall in der Querfuge) ist bis maximal der halben Fugenprofilhöhe u-förmig einzukerben und der Kreuzungsbereich mit hochelastischer Dichtungsmasse abzudichten. Danach ist das zweite ungeschwächte Fugenprofil zu verlegen (Bild 15). – Die Einkerbung muss mit einem Profilschneidegerät erfolgen. Dabei müssen zur Vermeidung von Rissansätzen die Ecken ausgerundet sein. Ein Durchfahren mit einer Drahtbürste ist nicht zulässig. Bild 15: 4.1.5.2 Kreuzung mit offenem eingekerbten Fugenprofil Stoßverbindungen Die Anzahl der Fugenprofilstöße ist so gering wie möglich zu halten. Fugenprofilstöße in Querfugen sind nur dann zulässig, wenn sie unvermeidbar sind. 44 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Fugenprofilstöße sind außerhalb von Kreuzungspunkten zu legen. Der Schnitt beider Stoßflächen ist mittels einer Schneidemaschine senkrecht auszuführen. Die Verbindung erfolgt mit Klebern, deren Eignung nachgewiesen ist. 4.1.6 Prüfung während des Einbaus Siehe Abschnitt 1.3.3.5 Die Längenänderung der Fugenprofile beim Einbau ist je nach Erfordernis im Rahmen der Eigenüberwachung zu prüfen, mindestens aber alle 3000 m verlegte Profillänge und zu Beginn jeder Tagesleistung. Gemessen wird die Längenänderung eines Fugenprofils von mindestens 3 m Länge. Die Null-Messung muss unmittelbar vor dem Einbau durchgeführt werden, um temperaturbedingte Längenänderungen auszuschalten. Dabei wird die Soll-Länge auf dem Fugenprofil markiert. Unmittelbar nach dem Einbau wird die Länge des Fugenprofils zwischen den Markierungsmarken festgestellt. Eine Messung zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht zulässig. 45 Vorlage LA 8 5 Bitumenfugenbänder 5.1 Einbaubedingungen, Baugrundsätze Stand: 04.11.2011 Die Bitumenfugenbänder müssen bei senkrechten und bis 20° geneigten Flächen die Oberfläche der Walzasphaltdeckschicht um 5 mm überragen. Bei Gussasphaltdeckschichten müssen die Bitumenfugenbänder bündig eingebaut werden. 5.1.1 Witterungsverhältnisse Bitumenfugenbänder dürfen nur bei trockener Witterung und einer Oberflächentemperatur der Asphaltflächen über +5°C eingebaut werden. Bei Temperaturen von 0 °C bis 5 °C können die Arbeiten nur dann fortgesetzt werden, wenn Zusatzmaßnahmen durchgeführt werden (z. B. Vorwärmen der Flanken). Eine entsprechende Ordnungsziffer ist in der Leistungsbeschreibung vorzusehen. 5.1.2 Anforderungen an die Anschlussflanken Für das Verarbeiten von Bitumenfugenbändern sind ebene, geradlinige Flankenflächen erforderlich. Die Anschlussflanken müssen abgekantet, feingefräst oder geschnitten sein oder aus vorgefertigten Bauteilen bestehen. Sie müssen frei von Verunreinigungen sein. Rostpartikel von Stahlteilen müssen entfernt werden. Anhaftende Schmutzreste sind mit Drahtbürste oder Druckluft zu entfernen. Die Flanken müssen trocken sein. 5.1.3 Baustoffe Bitumenfugenbänder müssen so ausgelegt sein, dass sie Bewegungen bis zu 10 %, bezogen auf die sich beim Einbau einstellende Fugenbreite, aufnehmen können. Die Breite der Bitumenfugenbänder darf 10 mm nicht unterschreiten. 5.1.4 Ausführung Die Ausführung einer Anschlussfuge in einer Asphaltschicht mit einem Bitumenfugenband ist beispielhaft im Bild 16 dargestellt. 46 Vorlage LA 8 Bild 16: 5.1.5 Stand: 04.11.2011 Geschnittener, feingefräster oder abgekanteter Rand mit Bitumenfugenband vor Einbau der Walzasphaltschicht Anbringen der Bitumenfugenbänder Das Anbringen der Bitumenfugenbänder erfolgt nach den Verarbeitungsanweisungen des Herstellers. Bitumenfugenbänder dürfen nur in der vorgegebenen Kombination mit Voranstrich (System) angewendet werden. Für die Ablüftzeit des Voranstrichs sind die Verarbeitungsanweisungen des Herstellers einzuhalten. Beim Einsatz von Bitumenfugenband ist zu berücksichtigen, dass ein Durchschmelzen des Bitumenfugenbandes durch die Mischguttemperatur bis zur "kalten Seite" nicht gewährleistet ist. Daher ist sicherzustellen, dass das Bitumenfugenband vor dem Einbau des Asphaltes an der "kalten Seite" vollflächig angeschmolzen wird. Bei größeren Einbaulängen soll der Einbau maschinell erfolgen. 5.1.6 Sperrfrist Bitumenfugenbänder dürfen erst Asphaltdeckschicht überfahren werden. nach Einbau der Im Bedarfsfall sind Überfahrbereiche zu markieren und das Bitumenband durch geeignete Maßnahmen zu sichern. 47 Vorlage LA 8 6 Stand: 04.11.2011 Mängelansprüche Siehe §§ 12 und 13 der VOB/B. 7 Verjährungsfristen für Mängelansprüche Werden Fugenarbeiten zusammen mit dem Bau von Fahrbahndecken durchgeführt, gelten die gleichen Verjährungsfristen wie für die Fahrbahndecke, maximal jedoch 5 Jahre. Für Fugenarbeiten mit Schienenfugenmassen Verjährungsfrist von 2 Jahren. gilt eine Für die Erneuerungen von Fugenfüllungen gilt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren, soweit nichts anderes vereinbart ist. 8 Aufmaße Siehe § 14 VOB/B und DIN 18316, Abschnitt 5.3 sowie DIN 18317 und DIN 18318, Abschnitte 0.5 und 5. Für die Breite des Fugenspaltes und für die Zuordnung zu den Ordnungsziffern des Leistungsverzeichnisses gilt der Zeitpunkt der Ausführung. Kreuzungspunkte werden übermessen. 48 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Anhang A: Häufigkeit der Baustoffeingangsprüfungen; Grenzwerte und zulässige Toleranzen gegenüber Erstprüfung Tabelle A 1: Heiß verarbeitbare Fugenmassen gemäß TL Fug-StB; Typ N1 Prüfung nach TP Fug-StB Nr. Prüfgegenstand 1 Erweichungspunkt 2.4.1 2 Dichte bei +25°C 2.4.1 3 Konus-Penetration bei +25°C 2.4.1 4 5 Kugel-Penetration und elastisches Rückstellvermögen 2.4.1 9.1 9.2 9.3 9.4 10 x1 ≥ 85°C, und Toleranz EP ± 8 K DIN EN 13880-1 DIN EN 13880-2 x1 Toleranz EP ± 0,05 g/cm3 x1 40 – 130 1/10 mm, und Toleranz EP ± 10 1/10 mm DIN EN 13880-3 x1 ≥ 60%, und Toleranz EP ± 10% abs. 40 – 130 1/10 mm, und Toleranz EP ± 10 1/10 mm 2.4.1 8 DIN EN 1427 Wärmebeständigkeit - Konuspenetration - Kugelpenetration und elastisches Rückstellvermögen 6 Häufigkeit Fließlänge Verträglichkeit mit Asphalten Haft- und Dehnvermögen, bei - 25°C Maximalspannung Haft- und Dehnvermögen… Spannung nach Versuchsende Haft- und Dehnvermögen nach Wasserlagerung, Maximalspannung Haft- und Dehnvermögen… Spannung nach Versuchende Haftvermögen Grenzwert und zulässige Toleranz EP gegenüber Erstprüfung DIN EN 13880-4 2 x ≥ 60%, und Toleranz EP ± 10% abs. 2.4.1 2.4.1 DIN EN 13880-5 DIN EN 13880-9 x ≤ 3 mm - keine Veränderung ≤ 1,00 MPa, und Toleranz EP ± 0,15 MPa 1 2.4.1 DIN EN 13880-13 x2 2.4.1 DIN EN 13880-13 x2 2.4.1 DIN EN 13880-13 x2 2.4.1 DIN EN 13880-13 x2 - DIN EN 13380-10 - ≤ 0,15 MPa ≤ 1,0 MPa, und Toleranz EP ± 0,15 MPa ≤ 0,15 MPa - x1 Prüfung an 3 Chargen gleichmäßig verteilt im Produktionszeitraum eines Kalenderjahres x2 Prüfung an 1 Charge im Kalenderjahr 49 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Tabelle A 2: Heiß verarbeitbare Fugenmassen gemäß TL Fug-StB; Typ N2 Prüfung nach TP Fug-StB Häufigkeit Grenzwert und zulässige Toleranz EP gegenüber Erstprüfung ≥ 85°C und Toleranz EP ± 8K Nr. Prüfgegenstand 1 Erweichungspunkt 2.4.1 DIN EN 1427 x1 2 Dichte bei +25°C 2.4.1 DIN EN 13880-1 x1 Toleranz EP ± 0,05 g/cm3 3 Konus-Penetration bei +25°C 2.4.1 DIN EN 13880-2 x1 40 – 100 1/10 mm und Toleranz EP ± 10 1/10 mm 2.4.1 DIN EN 13880-3 x1 4 5 Kugel-Penetration und elastisches Rückstellvermögen Toleranz EP maximal ± 10% abs. 40 – 100 1/10 mm und Toleranz EP ± 10 1/10 mm Wärmebeständigkeit - Konuspenetration 2.4.1 DIN EN 13880-4 x2 - Kugelpenetration und elastisches Rückstellvermögen 6 8 9.1 9.2 9.3 9.4 10 Fließlänge Verträglichkeit mit Asphalten Haft- und Dehnvermögen, bei - 20°C Maximalspannung Haft- und Dehnvermögen… Spannung nach Versuchsende Haft- und Dehnvermögen nach Wasserlagerung, Maximalspannung Haft- und Dehnvermögen… Spannung nach Versuchende Haftvermögen ≤ 60% und ≤ 60% und Toleranz EP ± 10% abs. 2.4.1 DIN EN 13880-5 x1 ≤ 3 mm 2.4.1 DIN EN 13880-9 - Keine Veränderung 2.4.1 DIN EN 13880-13 x2 ≤ 0,75 MPa und Toleranz EP ± 0,15 MPa 2.4.1 DIN EN 13880-13 x2 2.4.1 DIN EN 13880-13 x2 2.4.1 DIN EN 13380-13 x2 DIN EN 13380-10 - ≤ 0,15 MPa ≤ 0,75 MPa und Toleranz EP ± 0,15 MPa ≤ 0,15 MPa - x1 Prüfung an 3 Chargen gleichmäßig verteilt im Produktionszeitraum eines Kalenderjahres x2 Prüfung an 1 Charge im Kalenderjahr 50 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Tabelle A 3: Kalt verarbeitbare Fugenmassen gem. DIN EN 14188-2 (Zulässige Gesamtverformung 25 %) Nr. Prüfung nach TP Fug-StB Prüfgegenstand Häufigkeit Grenzwert und zulässige Toleranz EP gegenüber Erstprüfung Verarbeitungseigenschaften 1 Extrudierbarkeit 3.4.1.1 DIN EN 28394 DIN EN 29048 x1 ≥ 70 ml/min 2 Aushärtungszeit 3..4.1.2 DIN EN 14187-1 x2 Toleranz EP ± 20 % rel. Toleranz EP ± 20 % rel. 3 Klebfreie Zeit 3.4.1.3 DIN EN 14187-1 x1 4 Selbstverlaufende Eigenschaften Typ sl 3.4.1.4 DIN EN 14187-2 x1 Toleranz EP ± 5 mm 5 Standvermögen Typ ns 3.4.1.5 DIN EN 14187-3 x1 Absacken in senkrechter Position ≤2 mm in waagerechter Position ≤2 mm Materialeigenschaften 3.4.2.1 DIN EN ISO 7390 x2 ≤5% 7 Massen- und Volumenänderung nach Lagerung in flüssigen Chemikalien 3.4.2.2 DIN EN 14187-4 (Klasse B, C und D) x2 Masse: ≤ 25 % kein Anstieg Volumen: ≤ 30% 8 Beständigkeit gegen Hydrolyse 3.4.2.3 DIN EN 14187-5 - Änderung der Härte Shore A 50 % und Toleranz 5 - 9 Widerstand gegen Flammen 3.4.2.4 DIN EN 14187-7 - Fließen, Risse, Abplatzen, Erhärten und Entzünden nicht zulässig- 6 Volumenänderung Funktionseigenschaften Haft- und Dehnverhalten bei unterschiedlichen Temperaturen 3.4.3.1 DIN EN ISO 9047 x2 Kein Versagen Zugfestigkeit unter Vorspannung 3.4.3.2 DIN EN ISO 8340 - Kein Versagen 11.1 Zugfestigkeit E 100 bei +23 °C 3.4.3.3 DIN EN ISO 8339 x1 Kein Versagen, und E 100 0,15 MPa und Toleranz EP +0,1 MPa 11.2 E 100 bei -20 °C 3.4.3.3 x1 Kein Versagen, und E 100 0,6 MPa und Toleranz EP -0,1 MPa 10.1 11 Rückstellvermögen 12 13 Künstliche Bewitterung durch UV-Bestrahlung E 100 14 Haft- und Dehnungseigenschaften nach Lagerung in flüss. Chemikalien Dehnung um 100 % x1 x2 E 100 70 % 3.4.3.4 DIN EN ISO 7389 x1 3.4.3.5 DIN EN 14187-8 - Änderung E 100 20 % und Toleranz EP 5 %.abs. 3.4.3.6 DIN EN 14187-6 (Klasse B, C und D) (mit Prüfflüssigkeit der höchsten Klasse) x2 kein Versagen Dehnung 100 % Toleranz EP 5 % abs. Prüfung an 3 Chargen gleichmäßig verteilt im Produktionszeitraum eines Kalenderjahres Prüfung an 1 Charge im Kalenderjahr Zugspannung bei Dehnung um 100 % 51 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Tabelle A 4: Fugenprofile gemäß DIN EN 14188-3 Häufigkeit Grenzwert und zulässige Toleranz EP gegenüber Erstprüfung ISO 3302-1 x1 Maßgenauigkeitsklasse E1 4.3.1 ISO 48 x1 ± 5 IRHD Reißfestigkeit 4.3.2 DIN EN 14840 x1 ≥ 9 MPa und ± 20 % rel. 3.2 Reißdehnung 4.3.2 DIN EN 14840 x1 Abhängig von Härteklasse: z. B. bei 70 IRHD: ≥ 200 % 4 Druckverformungsrest an der Luft 4.3.5 DIN EN 14840 x2 Nr. Prüfgegenstand 1 Grenzabmaße 2 Härte 3.1 Prüfung nach TP Fug-StB - ≤ 20% bei +70°C bei -25°C 4.3.5 DIN EN 14840 x2 ≤ 60% 5 Beschleunigte Alterung an der Luft - DIN EN 14840 - - 5.1 Veränderung der Härte - DIN EN 14840 x2 -5 …+8 IRHD 5.2 Veränderung der Reißfestigkeit - DIN EN 14840 x2 -20 …+40 % 5.3 Veränderung der Reißdehnung - DIN EN 14840 x2 -30 …+10 % bei Härteklasse 85: -40 …+10 % 6 Spannungsrelaxation unter Druckbeanspruchuung 4.3.6 DIN EN 14840 - - 7 Rückstellvermögen 4.3.7 DIN EN 14840 x1 ≥ 65 % und bei - 25 °C Toleranz EP ± 20% rel. x1 bei + 70 °C ≥ 80 % und Toleranz EP ± 20% rel. 8 Ozonbeständigkeit 4.3.4 DIN EN 14840 - - 9 Überdehnungsschutz 4.3.8 DIN EN 14840 x2 - x1 Prüfung an 3 Chargen gleichmäßig verteilt im Produktionszeitraum eines Kalenderjahres x2 Prüfung an 1 Charge im Kalenderjahr 52 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Tabelle A 5: Voranstriche gemäß DIN EN 14188-4 (gilt für alle Massen) Nr. Art der Prüfung 1 Homogenität 2 Dichte Bitumenhaltiger Voranstrich Kunststoffvoranstrich 3 4 Viskosität Alkalibeständigkeit Bitumenhaltiger Voranstrich Kunststoffvoranstrich 5 6 7 8 Verdunstungsverhalten der flüchtigen Anteile Bindemitteloder Feststoffgehalt Erweichungspunkt Ring und Kugel (RuK) des Festkörpers Flammpunkt Prüfung nach TP Fug-StB Baustoff Bitumenhaltiger Voranstrich Kunststoffvoranstrich Bitumenhaltiger Voranstrich Kunststoffvoranstrich 6.1.1, 6.2.1 Häufigkeit Grenzwert und zulässige Toleranz EP zur Erstprüfung EN 15466-1 Homogen 6.1.2, 6.2.2 DIN EN ISO 28112 Prüfwert ist anzugeben Toleranz EP ± 5 g/cm³ 6.1.3, 6.2.3 DIN EN ISO 2431 Prüfwert ist anzugeben Toleranz EP± 15 % 6.1.4, 6.2.4 EN 15466-2 Nachweis der Beständigkeit 6.1.5, 6.2.5 DIN EN 15466-3 6.1.6, 6.2.6 DIN EN 15466-3 Bitumenhaltiger Voranstrich 6.1.7 DIN EN 12697-3 und DIN EN 1427 6.1.8, 6.2.7 DIN EN ISO 2719 Kunststoffvoranstrich Bitumenhaltiger Voranstrich x² Prüfwert ist anzugeben Toleranz EP < + 2 M.-% < - 5 M.-% Prüfwert ist anzugeben Toleranz EP < - 2 M.-% < + 5 M.-% Prüfwert ist anzugeben Toleranz EP wenn RuK < 80 °C, dann ± 5 K, RuK > 80 °C, dann ± 8 K Prüfwert ist anzugeben Toleranz EP ± 5 K Kunststoffvoranstrich x2 Prüfung an 1 Charge im Kalenderjahr 53 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Tabelle A6: Probenmaterial und -menge Nr. Material Probenmenge Entnahmestelle (1) (2) (3) (4) 1 Voranstrich > 200 ml aus angelieferten Gebinden (Probe dicht verschlossen) 2 Heiß verarbeitbare Fugenmasse > 3 kg aus Rührwerkskessel 3 Kalt verarbeitete Fugenmasse getrennt nach Komponenten >2l aus angelieferten Gebinden 4 Fugenprofil >5m aus angelieferten Gebinden 5 Bitumenfugenband > 3 kg aus angelieferten Gebinden 54 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Anhang B: Abkürzungen und Technische Regelwerke Abkürzungen Abkürzung Bedeutung ATV Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung DIN Deutsches Institut für Normung e.V. FGSV Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. Technische Regelwerke DIN1) DIN 18299 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen Für Bauleistungen (ATV) – Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18316 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV); Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln DIN 18317 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV); Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten aus Asphalt DIN 18318 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV); Verkehrswegebauarbeiten, Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen DIN 52459 Prüfung von Dichtstoffen für das Bauwesen; Bestimmung der Wasseraufnahme von Hinterfüllmaterial; Rückhaltevermögen DIN EN 14188-1 Fugeneinlagen und Fugenmassen – Teil 1: Anforderungen an heiß verarbeitbare Fugenmassen DIN EN 14188-2 Fugeneinlagen und Fugenmassen – Teil 2: Anforderungen an kalt verarbeitbare Fugenmassen 55 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 (Fortsetzung: Technische Regelwerke) DIN1) DIN EN 14188-3 Fugeneinlagen und Fugenmassen – Teil 3: Anforderungen an elastomere Fugenprofile DIN EN 14188-4 Fugeneinlagen und Fugenmassen – Teil 4: Spezifikationen für Voranstriche für Fugeneinlagen und Fugenmassen VOB/B Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen – DIN 1961 VOB/C Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – DIN 18299 ff ZTV–ING Zusätzliche Technische Vertragsbedinungen und Richtlinien für Ingenieurbauten 56 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 (Fortsetzung: Technische Regelwerke) FGSV2) RAP Stra Richtlinie für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau TL Fug-StB Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen TP Fug-StB Technische Prüfvorschriften für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen ZTVAsphaltStB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt ZTV BEA-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Asphaltbauweisen ZTV BEB-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung vonVerkehrsflächen – Betonbauweisen ZTV Beton-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton ZTV PflasterStB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Pflasterdecken und Plattenbelägen H SR Hinweise für das Schließen und die Sanierung von Rissen sowie schadhaften Nähten und Abdichtungen in Verkehrsflächen Arbeitspapier Flächenbefestigung mit Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener Ausführung M FP Merkblatt Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen 57 Vorlage LA 8 Stand: 04.11.2011 Bezugsquellen: 1) Beuth Verlag GmbH Anschrift: Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Tel.: 030/ 26 01-2260, Fax: 030/ 26 01-12 60, E-Mail: [email protected], Internet: www.beuth.de 2) FGSV Verlag GmbH Anschrift: Wesselinger Straße 17, 50999 Köln, Tel.: 02236/38 46 30, Fax: 02236/38 46 40, E-Mail: [email protected], Internet: www.fgsv-verlag.de 58