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Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
Arbeitsgruppe Betonbauweisen
Zusätzliche Technische
Vertragsbedingungen und Richtlinien
für Fugen in Verkehrsflächen
ZTV Fug-StB 11
Ausgabe 2011
1
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Arbeitsgruppe Betonbauweisen
Arbeitsausschuss: Konstruktion
Arbeitskreis: Fugen in Verkehrsflächen
Leiter:
TRAR Dipl.-Ing. (FH) Roßbach, Bergisch Gladbach
M i t a r b e i t e r:
Dipl.-Ing. Alte-Teigeler, Bietigheim
Dr. rer. nat. Bergmann, Laudenbach
Dipl.-Ing. Gebhards, Leverkusen
Dr.-Ing. Grabe, Dülmen-Rorup
Betriebsw. Guse, Wiesbaden
Dipl.-Ing. Hartel, Wünsdorf
Dipl.-Ing. Huth, Stuttgart
Dipl.-Ing. Jannicke, Gelsenkirchen
Dipl.-Ing. Lobach, Hannover
ORR Dipl-Ing. Recknagel, Berlin
Dipl.-Ing. Schneider, Soest
Dipl.-Ing. Sondermann, Soest †
Herr Vengels, Herten
Dipl.-Ing. Voß, Celle
Dipl.-Ing. Willand, Stuttgart
Vorbemerkung
Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in
Verkehrsflächen“, Ausgabe 2011 (ZTV Fug-StB 11), sind von der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. im Arbeitskreis
„Fugen in Verkehrsflächen“ (Leiter: TRAR Dipl.-Ing. (FH) Roßbach) erarbeitet
und im Arbeitsausschuss „Konstruktion“ (Leiter: Prof. Dr.-Ing. Freudenstein)
fertiggestellt worden.
Die ZTV Fug-StB ersetzen die ZTV Fug-StB 01, Ausgabe 2001.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
sind beachtet worden.
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Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Inhaltsübersicht
1
Allgemeines ............................................................................................................. 9
1.1
Geltungsbereich ................................................................................................ 9
1.2
Begriffsbestimmungen ..................................................................................... 10
1.3
Gundlagen ........................................................................................................ 13
1.4
2
2.1
1.3.1
Grenzwerte und Toleranzen ...................................................................... 13
1.3.2
Art der Prüfungen ..................................................................................... 13
1.3.2.1 Allgemeines ........................................................................... 13
1.3.2.2 Eigenüberwachungsprüfungen ............................................... 13
1.3.2.2.1 Baustoffeingangsprüfungen ................................................... 14
1.3.2.2.2 Prüfungen bei Anlieferung..................................................... 15
1.3.2.2.3 Prüfungen bei Ausführung ..................................................... 15
1.3.3.3 Kontrollprüfungen ................................................................. 15
1.3.3.4 Zusätzliche Kontrollprüfungen .............................................. 16
1.3.3.5 Schiedsuntersuchungen .......................................................... 16
1.3.3
Einsatzmöglichkeiten, zulässige Änderung der Fugenspaltbreite ........... 17
1.3.3.1 Heiß verarbeitbare Fugenmassen ........................................... 17
1.3.3.2 Kalt verarbeitbare Fugenmassen ............................................ 17
1.3.3.3 Fugenprofile ........................................................................... 18
1.3.3.4 Bitumenfugenbänder .............................................................. 18
1.3.4
Baugrundsätze allgemein .......................................................................... 19
1.3.4.1 Allgemeines ........................................................................... 19
1.3.4.2 Fugenanordnung .................................................................... 19
1.3.4.3 Fugenherstellung .................................................................... 19
1.3.4.4 Einbringen des Fugenfüllstoffs .............................................. 19
1.3.4.5 Sperrfrist ................................................................................ 20
1.3.4.6 Entfernen des Fugenfüllstoffs ................................................ 20
1.3.5
Baugrundsätze für Fugen in Beton ........................................................... 20
1.3.5.1 Allgemeines ........................................................................... 20
1.3.5.2 Herstellen des Fugenspaltes ................................................... 21
1.3.5.3 Abfasen des Fugenspaltes ...................................................... 22
1.3.5.4 Unterfüllstoff ......................................................................... 22
1.3.5.5 Einbringen des Fugenfüllstoffs .............................................. 22
1.3.6
Baugrundsätze für Fugen in Asphalt ........................................................ 23
1.3.6.1 Allgemeines ............................................................................. 23
1.3.6.2 Herstellen des Fugenspaltes....................................................... 23
1.3.7
Fugen in Pflasterdecken ............................................................................ 23
1.3.8
Fugen in Befestigungskombinationen ...................................................... 24
Baustoffe .......................................................................................................... 24
Heiß verarbeitbare Fugenmassen .......................................................................... 26
Ausführung ....................................................................................................... 26
2.1.1
Witterungsverhältnisse ............................................................................. 26
2.1.2
Anforderungen an den Fugenspalt ............................................................ 26
2.1.3
Einbringen heiß verarbeitbarer Fugenmassen........................................... 27
3
Vorlage LA 8
2.2
3
3.1
4
4.1
Stand: 04.11.2011
2.1.4
Sperrfrist ................................................................................................... 27
2.1.5
Ausbildung der Fugen............................................................................... 27
Einbaubedingungen, Baugrundsätze ................................................................ 33
2.2.1
Fugenmassen Typ N1 ............................................................................... 33
2.2.1.1 Fugenabmessungen ................................................................ 33
2.2.1.2 Randfugen .............................................................................. 33
2.2.1.3 Befahrene Fugen .................................................................... 34
2.2.2
Fugenmassen Typ N2 ............................................................................... 34
2.2.2.1 Fugen in Verkehrsflächen aus Beton ..................................... 34
2.2.2.2 Fugenabmessungen in Beton ................................................. 34
2.2.2.3 Fugen in Verkehrsflächen aus Asphalt .................................. 35
2.2.2.4 Fugenabmessungen in Asphalt .............................................. 35
2.2.3
Pflasterfugenmassen ................................................................................. 35
2.2.3.1 Fugenabmessungen ................................................................ 36
2.2.4
Schienenfugenmassen ............................................................................... 36
2.2.4.1 Fugenabmessungen ................................................................ 36
2.2.5
Rissmassen................................................................................................ 37
2.2.6
Unterfüllstoffe........................................................................................... 37
2.2.6.1 Anforderung an Unterfüllstoffe ................................................. 37
2.2.6.2 Einbau von Unterfüllstoffen ...................................................... 37
Kalt verarbeitbare Fugenmassen ........................................................................... 37
Einbaubedingungen, Baugrundsätze ................................................................ 38
3.1.1
Witterungsverhältnisse ............................................................................. 38
3.1.2
Anforderungen an den Fugenspalt ............................................................ 38
3.1.3
Fugenabmessungen ................................................................................... 38
3.1.4
Ausführung ............................................................................................... 39
3.1.5
Unterfüllstoffe........................................................................................... 40
3.1.5.1 Anforderung an Unterfüllstoffe ................................................. 40
3.1.5.2 Einbau von Unterfüllstoffen ...................................................... 41
3.1.6
Einbringen kalt verarbeitbarer Fugenmassen ........................................... 41
3.1.7
Sperrfrist ................................................................................................... 41
Fugenprofile ............................................................................................................ 42
Einbaubedingungen, Baugrundsätze ................................................................ 42
4.1.1
Witterungsverhältnisse ............................................................................. 42
4.1.2
Anforderungen an den Fugenspalt ............................................................ 42
4.1.3
Fugenabmessungen ................................................................................... 42
4.1.4
Ausführung ............................................................................................... 43
4.1.5
Einbringen der Fugenprofile ..................................................................... 43
4.1.5.1 Kreuzungspunkte...................................................................... 44
4.1.5.2 Stoßverbindungen..................................................................... 45
4.1.6
Prüfung während des Einbaus .................................................................. 45
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Vorlage LA 8
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5.1
Stand: 04.11.2011
Bitumenfugenbänder .............................................................................................. 46
Einbaubedingungen, Baugrundsätze ................................................................ 46
5.1.1
Witterungsverhältnisse ............................................................................. 46
5.1.2
Anforderungen an die Anschlussflanken .................................................. 46
5.1.3
Baustoffe ................................................................................................... 46
5.1.4
Ausführung ............................................................................................... 46
5.1.5
Anbringen der Bitumenfugenbänder ........................................................ 47
5.1.6
Sperrfrist ................................................................................................... 47
6
Mängelansprüche ................................................................................................... 48
7
Verjährungsfristen für Mängelansprüche ............................................................. 48
8
Aufmaße .................................................................................................................. 48
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Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Anhang A
Häufigkeit der Baustoffeingangsprüfungen ;
49
Grenzwerte und zulässige Toleranzen gegenüber Erstprüfung
Tabelle A 1
Heiß verarbeitbare Fugenmassen gemäß TL Fug-StB; Typ
N1
49
Tabelle A 2
Heiß verarbeitbare Fugenmassen gemäß TL Fug-StB, Typ
N2
50
Tabelle A 3
Kalt verarbeitbare Fugenmassen gemäß DIN EN 14188-2
(Zulässige Gesamtverformung 25 %)
51
Tabelle A 4
Fugenprofile gemäß DIN EN 14188-3
52
Tabelle A 5
Voranstriche gemäß DIN EN 14188-4 (gilt für alle Massen)
53
Tabelle A 6
Probenmaterial und - menge
54
Anhang B
Abkürzungen und Technische Regelwerke
55
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Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Abbildungen
Bild 1
Ausbildung einer Querscheinfuge
27
Bild 2
Ausbildung einer Längsscheinfuge
28
Bild 3
Ausbildung einer Raumfuge
28
Bild 4
Ausbildung einer Pressfuge
29
Bild 5
Ausbildung einer Gleitfuge
29
Bild 6
Fugenmasse Typ N2 in Anschlussfugen von Asphalt an
Asphalt
30
Bild 7
Fugenmasse Typ N2 in Anschlussfugen von Asphalt an
Einbauteilen
30
Bild 8
Fugenmasse Typ N2 in Anschlussfugen zwischen Asphalt und 31
Betondeckschicht (Längsfuge)
Bild 9
Fugenmasse Typ N1 in Randfuge auf Brückenbauwerken mit
Deckschicht aus Asphalt
31
Bild 10
Fugenmasse Typ N1 in Randfuge auf Brückenbauwerken mit
Deckschicht aus Beton (Fugenmasse zweilagig einbauen)
32
Bild 11
Fuge im Schienenbereich
32
Bild 12
Ausbildung einer Scheinfuge mit kalt verarbeitbarer
Fugenmasse
39
Bild 13
Ausbildung einer Raumfuge mit kalt verarbeitbarer
Fugenmasse
40
Bild 14
Fugenprofil in Querscheinfuge
43
Bild 15
Kreuzung mit offenem eingekerbten Fugenprofil
44
Bild 16
Geschnittener, feingefräster oder abgekanteter Rand mit
Bitumenfugenband vor Einbau der Walzasphaltschicht
47
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Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Tabellen
Tabelle 1
Richtwerte für die Änderung der Fugenspaltbreite für
Verkehrsflächen aus Beton
20
Tabelle 2
Fugenspaltbreite und -tiefe bei Fugenmassen Typ N1
33
Tabelle 3
Fugenspaltbreite und -tiefe bei Fugenmassen Typ N2
in Verkehrsflächen aus Beton
34
Tabelle 4
Fugenspaltbreite und -tiefe bei Fugenmassen Typ N2
in Verkehrsflächen aus Asphalt
35
Tabelle 5
Fugenspaltbreite und -tiefe bei Rissmassen in
Verkehrsflächen aus Asphalt
37
Tabelle 6
Fugenspaltbreite bei kalt verarbeitbaren Fugenmassen
39
Tabelle 7
Fugenspaltbreite und -tiefe bei Fugenprofilen
42
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Vorlage LA 8
1
Allgemeines
1.1
Geltungsbereich
Stand: 04.11.2011
Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien
für Fugen in Verkehrsflächen“, Ausgabe 2011 (ZTV Fug-StB),
behandeln die Herstellung von Fugen in Verkehrsflächen bei
Neubau- und Erhaltungsmaßnahmen sowie für Flugplatzbefestigungen. Sie gelten insbesondere mit den ZTV Beton-StB, ZTV
BEB-StB, ZTV Asphalt-StB, ZTV BEA-StB, ZTV Pflaster-StB,
ZTV-ING, und H SR.
Die ZTV Fug-StB regeln Fugenfüllsysteme, die in Abhängigkeit vom
gewählten Fugenfüllstoff maximal 7 mm Änderungen der
Fugenspaltbreite als Bewegungen aufnehmen müssen. Bei größeren
Bewegungen sind Fugenkonstruktionen wie beispielsweise
Fahrbahnübergänge auszubilden.
Die ZTV Fug-StB sind in Verbindung mit den „Technischen
Lieferbedingungen für Fugen in Verkehrsflächen“, Ausgabe 2011
(TL Fug-StB) anzuwenden.
Dieses Regelwerk gilt nicht für Anlagen, die unter die besonderen
gesetzlichen Regelungen für das Lagern, Abfüllen, Umschlagen
(LAU-Anlagen) und für das Herstellen, Behandeln, Verwenden
(HBV-Anlagen) von wassergefährdenden Stoffen fallen.
Die ZTV Fug-StB sind darauf abgestellt, dass die Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen — Teil C: Allgemeine
Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) und
insbesondere die
ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder
Art“,
ATV DIN 18316 „Verkehrswegebauarbeiten – Oberbauschichten
mit hydraulischen Bindemitteln“,
ATV DIN 18317 „Verkehrswegebauarbeiten – Oberbauschichten
aus Asphalt“,
ATV DIN 18318 „Verkehrswegebauarbeiten –
Plattenbeläge, Einfassungen“.
Pflasterdecken,
Bestandteil des Bauvertrages sind.
Die im Text mit R a n d s t r i c h gekennzeichneten Absätze sind
„Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ im Sinne von § 1,
Nummer 2d VOB Teil B – DIN 1961 –, wenn die ZTV Fug-StB
Bestandteil des Bauvertrages sind.
Die im Text k u r s i v gedruckten und nicht mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind „Richtlinien“; sie sind vom Auftraggeber bei
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Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
der Aufstellung der Leistungsbeschreibung sowie
Überwachung und Abnahme der Bauleistung zu beachten.
bei
der
Die in den ZTV Fug-StB beschriebenen Fugenfüllungen und/oder
Fugenfüllsysteme können bei Neubau- und Erhaltungsmaßnahmen
auf allen Verkehrsflächen für rollenden und ruhenden Verkehr
vorgesehen werden.
Für besondere Anwendungsgebiete, wie z. B. für besondere chemische Beanspruchungen, ist die Eignung im Einzelfall zu prüfen.
Bei Erhaltungsmaßnahmen ist die Art und der Umfang der Schadstoffbelastung der auszubauenden Stoffe in der Leistungsbeschreibung anzugeben.
Absätze in K l e i n d r u c k verweisen auf §§ der VOB/B bzw. auf
Abschnitte der ATV DIN 18316, ATV DIN 18317 und der
ATV DIN 18318.
Produkte und Ursprungswaren aus anderen Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der
Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, die Zusätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen nicht entsprechen, werden
einschließlich der im Herstellerstaat durchge-führten Prüfungen und
Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das
geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und
Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dau-erhaft erreicht wird.
Die verwendeten Abkürzungen und die im Text angegebenen
Technischen Regelwerke sind im Anhang B zusammengestellt.
1.2
Begriffsbestimmungen
Für Fugen in Verkehrsflächen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Änderung
der
Fugenspaltbreite:
Öffnungen bzw.
Bewegungen des Fugenspaltes bei Bauteiltemperaturen zwischen 20°C und +60°C. Bei bleibenden Verschiebungen der Betonplatten
beziehen sie sich auf die ursprüngliche Fugenspaltbreite.
B i t u m e n f u g e n b a n d : Vorgeformtes, bitumenhaltiges, thermoplastisches Bandprofil, das unter Wärmezufuhr an Asphaltschichten
angeschmolzen wird. Es kann Zusätze von Kunststoffen,
Weichmachern und mineralischen Füllstoffen enthalten.
F u g e n e i n l a g e : Zur Herstellung von Raumfugen eingebrachtes
Bauelement, das teilweise darin verbleibt oder vollständig entfernt
wird.
F u g e n f ü l l s t o f f : Sammelbegriff aller Materialien, die in den
Fugenspalt eingebracht werden, und die mit ihrem Zusammenwirken
ein F u g e n f ü l l s y s t e m bilden.
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Stand: 04.11.2011
F u g e n f ü l l s y s t e m : Kombination aus Unterfüllstoff, Voranstrich
und Fugenmasse, die den Fugenspalt dauerhaft verschließt.
F u g e n k e r b e : Sollbruchstelle in einer Betonplatte, bewirkt das
gezielte Reißen der Scheinfuge, wird im oberen Bereich zum
Fugenspalt aufgeweitet.
F u g e n m a s s e : Heiß oder kalt verarbeitbares Material, das in den
Fugenspalt eingefüllt wird.
T y p N 1 g e m ä ß T L F u g - S t B : heiß verarbeitbare,
bitumenhaltige thermoplastische Masse, die vorwiegend
elastisch eingestellt ist.
T y p N 2 g e m ä ß T L F u g - S t B : heiß verarbeitbare,
bitumenhaltige thermoplastische Masse,
die vorwiegend
plastisch eingestellt ist.
K l a s s e 2 5 u n d K l a s s e 3 5 g e m ä ß T L F u g - S t B : kalt
verarbeitbares, reaktives Ein- oder Zweikomponentensystem
mit elastischen Eigenschaften.
F u g e n p r o f i l : Komprimierbares elastisches Profil, das in den
Fugenspalt eingepresst wird.
F u g e n s p a l t : (auch: F u g e n k a m m e r ): Raum, in den der
Fugenfüllstoff eingebaut wird. Er wird bei Schein-, Press- und
Raumfugen eingeschnitten.
G l e i t f u g e : Trennt die Platten in ganzer Dicke der Decke
voneinander und ermöglicht durch eine Einlage eine
Längsverschiebung
der
Platten
(zur
Vermeidung
von
Reflexionsrissen bei gegeneinander versetzten Querfugen).
P f l a s t e r - und S c h i e n e n f u g e n m a s s e : thermoplastische Masse
mit überwiegendem Anteil von Bitumen als Bindemittel.
P r e s s f u g e : Trennt das Bauteil bzw. die Platte in ganzer Dicke
voneinander, bietet im Gegensatz zur Raumfuge keinen Raum für
eine Ausdehnung des Betons über seine ursprüngliche Länge hinaus.
R a u m f u g e : Trennt das Bauteil bzw. die Platte in ganzer Dicke der
Decke voneinander und ermöglicht durch einen breiten vorgebildeten
Fugenspalt eine Ausdehnung des Bauteils bzw. der Platte.
R i s s m a s s e : Zum Verfüllen von Rissen v o r w i e g e n d thermoplastisch eingestellte Masse mit überwiegendem Anteil von Bitumen
als Bindemittel.
S c h e i n f u g e : Sollbruchstelle in der Betondecke, die durch Kerben
an der Oberseite der Decke hergestellt wird.
S c h u t z e i n l a g e : Massives oder geschlossenporiges Profil aus
Elastomeren oder Plastomeren, das das Eindringen von Staub,
Schlamm oder Fremdkörpern in den entstehenden Riss verhindert.
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Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
U n t e r f ü l l s t o f f : Im Fugenspalt eingebautes, vorgeformtes Profil,
das die Fugenspalte für die vorgesehene Vergusstiefe verschließt,
sowie die Dreiflächenhaftung und/oder ein Eindringen der
Fugenmasse bei vorhandener Fugenkerbe in die Kerbe verhindert.
Für bestimmte Anwendungen wird anstelle des Unterfüllstoffes ein
Trennstreifen eingelegt.
V o r a n s t r i c h : Stoff, der die Haftung der Fugenmasse an den
Fugenflanken unterstützt.
Z u l ä s s i g e G e s a m t v e r f o r m u n g : ( Abkürzung: ZGV) Die
zulässige
Gesamtverformung
ist
der
Verformungsbereich
(Gesamtheit von Dehnung, Stauchung und Scherung in %), innerhalb
dem die Fugenmasse ihre Funktionsfähigkeit beibehält.
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Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
1.3
Grundlagen
1.3.1
Grenzwerte und Toleranzen
Die in den ZTV Fug-StB angegebenen Grenzwerte und Toleranzen
beinhalten sowohl die Streuungen bei der Probennahme und die
Vertrauensbereiche
der
Prüfverfahren
(Präzision
unter
Vergleichsbedingungen)
als
auch
die
arbeitsbedingten
Abweichungen, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen
wurde. Die Toleranzen für die Fugenfüllstoffe sind im Anhang A
festgelegt. Die Toleranzen für die Bauausführung sind in den
einzelnen Abschnitten festgelegt.
1.3.2
Art der Prüfungen
Siehe DIN 18316, Abschnitte 2 und 4 sowie DIN 18318, Abschnitte 2 und 3.
1.3.2.1
Allgemeines
Erstprüfungen
Der Auftragnehmer hat die im Rahmen der Erstprüfung gemäß TL
Fug-StB ermittelten Prüfergebnisse dem Auftraggeber vorzulegen
und die Eignung rechtzeitig vor Baubeginn zu erklären.
Die Prüfungen im Rahmen der Bauausführung werden unterschieden
nach:
– Eigenüberwachungsprüfungen
– Kontrollprüfungen,
– Zusätzliche Kontrollprüfungen,
– Schiedsuntersuchungen.
Die Prüfungen umfassen, soweit erforderlich:
– die Probenahme,
– das versandfertige Verpacken der Probe,
– den Transport der Probe von der Entnahmestelle zur Prüfstelle
und
– die Untersuchung einschließlich Prüfbericht.
Für die Probenahme und Prüfung zum Nachweis der
Güteeigenschaften der Baustoffe gelten die Verfahren, die in den
entsprechenden Technischen Regelwerken angegeben sind.
1.3.2.2
Eigenüberwachungsprüfungen
In den Rahmen der Eigenüberwachungsprüfungen fallen:
-
Baustoffeingangsprüfungen,
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Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
-
Prüfungen bei Anlieferung,
-
Prüfungen bei Ausführung
Eigenüberwachungsprüfungen sind Prüfungen des Auftragnehmers
oder dessen Beauftragten während der Bauausführung zur
Feststellung, ob die Güteeigenschaften der gelieferten Fugenfüllstoffe
(Prüfungen an den Baustoffen) sowie der fertigen Leistung
(Prüfungen bei der Ausführung) den vertraglichen Anforderungen
und den Angaben der Erstprüfung entsprechen.
Der Auftragnehmer (Verarbeiter) oder dessen Beauftragter hat die
Eigenüberwachungsprüfungen mit der erforderlichen Sorgfalt und
gemäß dem Umfang in Anhang A durchzuführen. Werden
Abweichungen festgestellt, hat der Auftragnehmer die zur Abhilfe
erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu treffen. Es dürfen nur
anforderungsgerechte Baustoffe verwendet werden.
Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
1.3.2.2.1
Baustoffeingangsprüfungen
Baustoffeingangsprüfungen sind Prüfungen des Auftragnehmers
(Verarbeiters) an angelieferten Fugenfüllstoffen, um festzustellen, ob
diese die vertraglichen Anforderungen der geltenden Technischen
Regelwerke nach Art und Güte erfüllen. Die Durchführung der
Baustoffeingangsprüfungen setzt die Anerkennung nach RAP Stra
des Laboratoriums des Auftragnehmers (Verarbeiters) oder dessen
Beauftragten für Fugenfüllstoffe voraus.
Für jeden verwendeten Fugenfüllstoff sind Baustoffeingangsprüfungen gemäß Anhang A durchzuführen.
Die Durchführung der Prüfungen nach Anhang A entfällt, wenn beim
Auftragnehmer (Verarbeiter) ein Nachweis des Herstellers über eine
Güteüberwachung, deren Inhalt dem Prüfumfang des Anhang A
gleichwertig ist, vorliegt. Die Prüfungen im Rahmen dieser
Güteüberwachung müssen dabei von einer unabhängigen nach RAP
Stra anerkannten Prüfstelle durchgeführt werden.
Voranstrichen,
heiß
verarbeitbaren
Pflasterfugen-,
Schienenfugen- und Rissmassen sowie Bitumenfugenbändern kann
auf die Baustoffeingangsprüfung verzichtet werden, wenn ein
Übereinstimmungsnachweis gemäß DIN 18 200 vorliegt.
Bei
Die Ergebnisse der Baustoffeingangsprüfung sind den Ergebnissen
der jeweils zugehörigen Erstprüfungen gegenüber zu stellen. Die
Istwerte sind mit den Sollwerten zu vergleichen. Die zulässigen
Toleranzen sind im Anhang A festgelegt. Entsprechen die
Prüfergebnisse nicht den Anforderungen und nicht den Ergebnissen
der Erstprüfung unter Berücksichtigung der festgelegten Toleranzen,
darf das Produkt nicht verwendet werden.
14
Vorlage LA 8
1.3.2.2.2
Stand: 04.11.2011
Prüfungen bei Anlieferung
Bei der Anlieferung der Baustoffe für die Baumaßnahme ist die
Übereinstimmung der Inhaltsangabe auf der Verpackung mit den
Anforderungen des Bauvertrages durch den Auftragnehmer zu
überprüfen. Die Ergebnisse sind zu protokollieren.
Soweit zutreffend, ist folgendes zu überprüfen:
-
Lieferschein und Kennzeichnung der Lieferung,
-
Lagerung der Gebinde nach Ausführungsanweisung/Herstellerangaben,
-
Verfallsdatum oder Herstellungsdatum mit zulässiger Lagerdauer,
-
Sollabmessungen bei Bitumenfugenbändern und Profilen,
-
Zuordnung verschiedener Komponenten bei kalt verarbeitbaren
Fugenmassen.
Werden Abweichungen von den vertraglichen Anforderungen
festgestellt, darf das Material nicht eingebaut werden.
1.3.2.2.3
Prüfungen bei Ausführung
Siehe DIN 18316, Abschnitte 2.2.2 und 4.1.4 sowie DIN 18317, Abschnitte 2.2.2
und 4.1.3.
Bei der Ausführung ist, soweit zutreffend, folgendes zu prüfen und
zu protokollieren:
1.3.2.3
-
Äußere Bedingungen (Luft- und Oberflächentemperatur, relative
Luftfeuchtigkeit, Taupunkttemperatur),
-
Abweichungen von den Sollabmessungen der Fugenkammer oder
sonstige Abweichungen von den Sollbedingungen,
-
Maximal erreichte Aufheiztemperatur,
-
Verweildauer im Rührwerkskessel,
-
Längenänderung der Fugenprofile beim Einbau bei jeder
Tagesleistung, mindestens aber alle 3000 m verlegtes Fugenprofil.
Kontrollprüfungen
Siehe DIN 18316, Abschnitte 2.2.3 und 4.2.7 sowie DIN 18317, Abschnitte 2.2.3 und
4.2.9.
Kontrollprüfungen sind Prüfungen des Auftraggebers, um festzustellen, ob die Güteeigenschaften der Fugenfüllstoffe und der fertigen
Leistung den vertraglichen Anforderungen entsprechen; ihre
Ergebnisse werden der Abnahme zugrunde gelegt. Die Probenahme
sowie die Prüfungen, die auf der Baustelle erfolgen, führt der
Auftraggeber in Anwesenheit des Auftragnehmers durch; sie finden
auch in Abwesenheit des Auftragnehmers statt, wenn dieser den
rechtzeitig bekannt gegebenen Termin nicht wahrnimmt.
15
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Sollen die Probenahmen und die versandfertige Verpackung der
Proben vom Auftragnehmer hilfsweise durchgeführt werden, ist dies
in der Leistungsbeschreibung anzugeben. Der Versand der Proben
und die Durchführung der Prüfungen dürfen nur vom Auftraggeber
oder einer anerkannten Prüfstelle durchgeführt werden; die
Prüfstelle bestimmt der Auftraggeber.
Art und Umfang der Einzelprüfungen für eine Kontrollprüfung wird
vom Auftraggeber nach Bedarf festgelegt. Die Art der Einzelprüfungen sind den entsprechenden technischen Regelwerken in
Abhängigkeit von der Fugenfüllstoffart und die Grenzwerte den
TL Fug - StB (Erstprüfung) zu entnehmen.
Die Ergebnisse, die im Rahmen der Eigenüberwachung und im
Beisein des Auftraggebers ermittelt werden, können als Kontrollprüfungen anerkannt werden.
Es sind mindestens folgende Proben auf der Baustelle während des
Einbaus in getrennten Behältnissen zu entnehmen, ein
Probenahmeprotolkoll ist anzufertigen:
Die Zusammenstellung ist in Tabelle A 6 im Anhang A zu finden.
Für Rückstellproben sind die gleichen Probemengen zu entnehmen
und ordnungsgemäß zu lagern; diese dürfen erst nach Anordnung des
Auftraggebers entsorgt werden.
1.3.2.4
Zusätzliche Kontrollprüfungen
Wenn anzunehmen ist, dass das Ergebnis einer Kontrollprüfung nicht
kennzeichnend für die ganze zugeordnete Einbaulänge ist, ist der
Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung zusätzlicher
Kontrollprüfungen zu verlangen. Die Orte der Entnahme und die
zuzuordnenden Teillängen bestimmen Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam.
Das Recht des Auftraggebers, nach seinem Ermessen zusätzliche
Kontrollprüfungen durchzuführen, bleibt unberührt.
Für die Abnahme und Abrechnung sind die Ergebnisse der ursprünglichen und der zusätzlichen Kontrollprüfungen für die
ihnen nunmehr zugeordneten Teillängen maßgebend.
Die Kosten für die vom Auftragnehmer beantragten zusätzlichen
Kontrollprüfungen trägt der Auftragnehmer.
1.3.2.5
Schiedsuntersuchungen
Eine Schiedsuntersuchung ist die Wiederholung einer Kontrollprüfung, an deren sachgerechter Durchführung begründete Zweifel
des Auftraggebers oder Auftragnehmers (z. B. aufgrund eigener
Untersuchungen) bestehen.
16
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Sie ist auf Antrag eines Vertragspartners durch eine anerkannte
Prüfstelle, die nicht die Kontrollprüfung durchgeführt hat,
vorzunehmen. Ihr Ergebnis tritt an die Stelle des ursprünglichen
Prüfergebnisses.
Die Kosten der Schiedsuntersuchung zuzüglich aller Nebenkosten
trägt derjenige, zu dessen Ungunsten das Ergebnis ausfällt.
1.3.3
Einsatzmöglichkeiten, zulässige Änderung der Fugenspaltbreite
Für Flächen mit besonderer Nutzung, wie z.B. Flugbetriebsflächen,
wo spezielle Mittel zur Flächen- und Flugzeugenteisung eingesetzt
werden, ist die Zulassung/Verträglichkeit der verwendeten
Enteisungsmittel im Einzelfall nachzuweisen
1.3.3.1
Heiß verarbeitbare Fugenmassen
a) Europäisch genormte Produkte:
Fugenmassen Typ N1 können für Änderungen der Fugenspaltbreite
bis 35 % eingesetzt werden. Sie eignen sich besonders für Fugen in
Rinnen- und Randbereichen, Bauwerksfugen, Anbaufugen und Fugen
mit stärkerer Bewegung und sollen nicht mit dem überrollenden Rad
in Kontakt kommen.
Fugenmassen Typ N2 können für Änderungen der Fugenspaltbreite
bis 25 % auf allen Verkehrsflächen aus Beton und Asphalt eingesetzt
werden.
b) Nicht europäisch geregelte Produkte:
Schienenfugenmassen gleichen die unterschiedlichen Bewegungen
zwischen Verkehrsflächen und Schienen aus und schließen die
Anbaufuge.
Pflasterfugenmassen können im Bereich aller Pflasterdecken für den
rollenden und ruhenden Verkehr vorgesehen werden.
Rissmassen dienen zur Verfüllung von Rissen in Verkehrsflächen aus
Beton und Asphalt.
1.3.3.2
Kalt verarbeitbare Fugenmassen
a) Europäisch genormte Produkte:
Fugenmassen können für Änderungen der Fugenspaltbreite bis 25 %
eingesetzt werden.
b) Nicht europäisch geregelte Produkte:
17
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Fugenmassen können für Änderungen der Fugenspaltbreite bis 35 %
vorwiegend im Bereich von Flugbetriebsflächen aus Beton eingesetzt
werden.
1.3.3.3
Fugenprofile
Europäisch genormte Produkte:
Fugenprofile können für Änderungen der Fugenspaltbreite bis 30 %
nur für Verkehrsflächen aus Beton eingesetzt werden.
1.3.3.4
Bitumenfugenbänder
Nicht europäisch geregelte Produkte:
Bitumenfugenbänder können für Änderungen der Fugenspaltbreite
bis 10 % in Fahrbahndecken aus Asphalt, bei Einbauten (z.B.
Kanaldeckel, Abläufe) und bei Anschlüssen zwischen Beton und
Asphalt eingesetzt werden.
18
Vorlage LA 8
1.3.4
Stand: 04.11.2011
Baugrundsätze allgemein
Siehe DIN 18316 und DIN 18318, Abschnitt 3.
1.3.4.1
Allgemeines
Die Fugenfüllung muss langfristig funktionsfähig bleiben, damit
baustellenbedingte Beeinträchtigungen des Verkehrs durch größere
Erhaltungsintervalle reduziert werden.
Bei Oberflächenbearbeitungen z.B. bei Demarkierungsarbeiten
dürfen die Fugenfüllungen nicht beschädigt werden.
Durch die Fugenfüllung soll die Fuge so abgedichtet werden, dass
eine Schädigung des Oberbaus durch Eindringen von Oberflächenwasser verhindert wird. Außerdem soll das Eindringen von
Feststoffen in die Fuge verhindert werden, damit die freie Beweglichkeit der Bauteile gegeneinander gewährleistet ist.
Wegen erhöhter Lärmemissionen und der Gefahr mechanischer
Beschädigungen der Fugenspaltkanten sind in befahrenen
Verkehrsflächen Fugenspaltbreiten größer 20 mm nicht vorzusehen.
Dies gilt nicht für Schienenfugen.
1.3.4.2
Fugenanordnung
Das Anordnen der Fugen in Verkehrsflächen richtet sich nach den
jeweils geltenden Vertragsbedingungen und Regelwerken, z.B.: ZTV
Beton-StB, ZTV BEB-StB, ZTV Asphalt-StB, ZTV BEA-StB, ZTV
Pflaster-StB und ZTV-ING.
Weitere Hinweise sind den H SR sowie den M FP im Anhang B zu
entnehmen.
1.3.4.3
Fugenherstellung
Bei der Herstellung der Fugenkerbe und des Fugenspaltes ist der
Schneidschlamm bzw. das Fräsgut während des Schneidens oder
Fräsens aufzunehmen und zu entsorgen. Reste in der Fugenkerbe und
Verfärbungen an der Fahrbahnoberfläche sind kein Mangel.
Der Fugenspalt ist stets kurz vor dem Einbau der Fugenfüllstoffe zu
säubern.
Flanken von Verkehrsflächen aus Beton, Asphaltschichten oder
Pflaster sind von allen losen Bestandteilen zu reinigen.
1.3.4.4
Einbringen des Fugenfüllstoffs
Vor dem Einbau der heiß oder kalt verarbeitbaren Fugenmasse ist
ggf. der Unterfüllstoff so einzubringen, dass die erforderliche
Vergußtiefe der Fugenmasse erreicht wird. Die Fugenflanken und die
19
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Unterfüllung müssen beim Einbau der Fugenmasse trocken und
sauber sein.
Fugenfüllstoffe sind nach
Systemanbieter einzubauen.
den
Ausführungsanweisungen
der
Während des Einbringens der Fugenfüllstoffe sind die Verkehrsflächen vom übrigen Baustellenverkehr freizuhalten.
1.3.4.5
Sperrfrist
Für Fugenfüllungen gelten die in den Abschnitten 2 bis 5 angegebenen Sperrfristen.
1.3.4.6
Entfernen des Fugenfüllstoffs
Bei Erhaltungsmaßnahmen ist ein vorhandener Fugenfüllstoff bis auf
die festgelegte Tiefe schonend zu entfernen.
Für das Entfernen des Fugenfüllstoffs sind Art und Umfang in der
Leistungsbeschreibung anzugeben.
Das Säubern der Straßenoberfläche von alten, übergequollenen und
verdrückten Fugenmassen im Fugenbereich ist in der
Leistungsbeschreibung vorzusehen.
1.3.5
Baugrundsätze für Fugen in Beton
1.3.5.1
Allgemeines
Bei der Wahl der Fugenspaltbreite sind für Verkehrsflächen aus
Beton die Richtwerte der Tabelle 1 anzuwenden und anzugeben.
Tabelle 1: Richtwerte für die Änderung der Fugenspaltbreite für
Verkehrsflächen aus Beton
Zeile
1
Fugenart
Querscheinfugen
2
3
Längsscheinfugen
3
Änderung der
Fugenspaltbreite
(mm)
Plattenlänge  5 m
2
Plattenlänge >5  7,5 m
3
verankert
1
nicht verankert
4
5
4
Raumfugen
5
Pressfugen
verankert
1
6
Pressfugen*
nicht verankert
4
*Angaben zur Gleitfuge siehe nachfolgender Text
Fugenfüllungen müssen neben den zu erwartenden Bewegungen des
Fugenspaltes auch die arbeitsbedingte Toleranz von ± 1 mm bei der
Fugenspaltherstellung schadlos aufnehmen können.
20
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Die Rissbreite infolge des Kerbens ist vor dem Schneiden des
Fugenspaltes (weiteste Rissbreite) festzustellen. Zu diesem Zeitpunkt
muss der Beton eine Mindestdruckfestigkeit von 26 MPa haben.
Werden Rissbreiten über 1 mm festgestellt, sind die in der Tabelle 1
in der 4. Spalte angegebenen Richtwerte um das über 1 mm
hinausgehende Maß zu erhöhen. Die Überprüfung erfolgt durch den
Auftragnehmer. Die neue Fugenspaltbreite ist gemeinsam mit dem
Auftraggeber festzulegen.
Um gegebenenfalls die Längsverschiebung von Platten zu
ermöglichen, können Gleitfugen ausgebildet werden. Gleitfugen sind
weder verankert noch verdübelt. Es ist eine Fugeneinlage in voller
Deckendicke einzubauen, die die Bauteile voneinander trennt. Die
Fugeneinlage muss dünn (3-5 mm) und auf einer Seite glatt sein. Das
Material der Fugeneinlage muss beim Herstellen des Kammerschnitts
herausschneidbar sein.
Fugen in Längsrichtung sind nicht in Rollspuren oder im Bereich von
Fahrbahnmarkierungen anzuordnen.
Für breiter zu schneidende Fugen sind in der Leistungsbeschreibung
entsprechende Ordnungsziffern vorzusehen.
Schutzeinlagen in der Fugenkerbe sind nur vorzusehen, wenn mit
einer besonderen Verschmutzung während der Bauzeit zu rechnen ist.
Diese Leistung ist gesondert auszuschreiben.
1.3.5.2
Herstellen des Fugenspaltes
Bei der Herstellung des Fugenspaltes in Verkehrsflächen aus Beton
dürfen die arbeitsbedingten Abweichungen vom Sollwert, bezogen
auf die Sollbreite, nicht mehr als ± 1 mm, bezogen auf die Solltiefe
nicht mehr als ± 3 mm betragen.
Fugen in Fahrbahndecken oder Randfugen an Bauwerken bzw.
Baukörpern müssen einen Fugenspalt aufweisen, dessen Breite und
Tiefe auf die vorgesehenen Fugenfüllstoffe und die zu erwartenden
maximalen Änderungen der Fugenspaltbreite abgestimmt sind.
Müssen Fugen in Verkehrsflächen aus Beton frühzeitig verfüllt
werden, ist das Schwinden des Betons bei der Festlegung der Fugenspaltbreite zu berücksichtigen.
Die Fugenkerbe ist bei Verkehrsflächen aus Beton durch Schneiden
auf die erforderlichen Fugenabmessungen aufzuweiten. Zum Herstellen des Fugenspaltes sind Geräte zu verwenden, die ein geradliniges und scharfkantiges Schneiden sicherstellen. Die Fugenflanken
im Bereich der Haftflächen müssen parallel verlaufen.
21
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Die Abmessungen der Fugenkerben sind in der Leistungsbeschreibung festzulegen.
Die Ausführung der Raumfugen ist in den ZTV Beton-StB geregelt.
Bei Erhaltungsmaßnahmen von Fugenfüllungen ist zu prüfen, ob der
Fugenspalt nachgeschnitten werden muss. Kantenabbrüche bei
Fahrbahndecken aus Beton sind nach den ZTV BEB-StB auszubessern. In der Leistungsbeschreibung sind hierfür entsprechende
Ordnungsziffern vorzusehen.
1.3.5.3
Abfasen des Fugenspaltes
An den Fugen sind die Fugenspaltkanten unter 45° abzufasen. Die
Fase ist in der Draufsicht (2 ± 1) mm breit auszuführen.
Auf die Abfasung kann verzichtet werden, wenn heiß verarbeitbare
Fugenmassen bei Fugenspaltbreiten größer 15 mm eingebaut
werden.
1.3.5.4
Unterfüllstoff
Der Unterfüllstoff hat bei Fugenverguss die Aufgabe, die Haftung des
Verguss am Fugengrund zu vermeiden, er soll leicht verformbar sein
und nicht am Untergrund haften. Darüber hinaus stellt er die
erforderliche Vergusstiefe sicher.
1.3.5.5
Einbringen des Fugenfüllstoffs
Zur Vermeidung von Kantenschäden und Haftungsproblemen ist der
Zeitpunkt des Einbaus von Fugenfüllstoffen in Abhängigkeit von der
Aushärtung des Betons zu bestimmen. Die Druckfestigkeit muss bei
Decken der Bauklassen SV, I bis III 60 % und bei Decken der
Bauklassen IV bis VI mindestens 70 % der nach den ZTV Beton-StB
geforderten Druckfestigkeit betragen. In jedem Fall muss der Beton
mindestens eine Druckfestigkeit von 26 MPa ausweisen und
mindestens 7 Tage alt sein. (Abweichungen sind nur für
frühhochfeste Betone zulässig)
Vor dem Einbau der heiß oder kalt verarbeitbaren Fugenmasse ist
ggf. der Unterfüllstoff so einzubringen, dass die erforderliche
Vergußtiefe der Fugenmasse erreicht wird. Die Fugenflanken und die
Unterfüllung müssen beim Einbau der Fugenmasse trocken und
sauber sein.
Fugenfüllstoffe sind nach den Ausführungsanweisungen der Systemanbieter einzubauen.
Während des Einbringens der Fugenfüllstoffe sind die Verkehrsflächen vom übrigen Baustellenverkehr freizuhalten.
22
Vorlage LA 8
1.3.6
Baugrundsätze für Fugen in Asphalt
1.3.6.1
Allgemeines
Stand: 04.11.2011
Fugen in Verkehrsflächen aus Asphalt sind im Allgemeinen
unabhängig von der Änderung der Fugenspaltbreite konstruktiv
auszubilden.
Anschlüsse von Deckschichten aus Walzasphalt an Gussasphalt oder
an Einbauten sind als Fugen auszubilden. Dies entfällt bei
Anschlüssen von Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt an
Einbauten.
Anschlüsse sind bei Schichten aus Gussasphalt als Fugen auszubilden
Die Fugenbreite beträgt bei Längs- und Queranschlüssen mindestens
10 mm.
Fugen in Längsrichtung sind nicht in Rollspuren oder im Bereich von
Fahrbahnmarkierungen anzuordnen. Ausnahmen sind Schienen- und
Pflasterfugen.
Fugen können mit Fugenmassen oder Fugenbändern ausgebildet
werden. Im Leistungsverzeichnis ist hierfür eine gesonderte
Ordnungszahl aufzunehmen und die Art des zu verwendenden
Fugenmaterials festzulegen.
Bitumenfugenbänder sind entsprechend ihrer Dehnfähigkeit
insbesondere für Kleinflächen oder Ausbesserungsarbeiten
zweckmäßig.
1.3.6.2
Herstellen des Fugenspaltes
Der Fugenspalt ist durch Schneiden oder Fräsen herzustellen,
nachdem das Asphaltmischgut erkaltet ist.
Während des Asphalteinbaus kann der Fugenspalt auch durch den
Einsatz einer Einlage (z.B. Flacheisen) hergestellt werden, wenn
diese nach dem Einbau und ggf. dem Walzen wieder entfernt werden
kann.
Die Fugenflanken müssen senkrecht hergestellt werden.
1.3.7
Fugen in Pflasterdecken
Die Fugenabmessungen von Vergussfugen in Pflasterdecken werden
konstruktiv festgelegt.
Verarbeitungsbedingt sollten die Fugenbreiten mindestens 10 mm
betragen.
23
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Bei Vergußfugen in Pflasterdecken ist kein Voranstrich erforderlich.
Bei der Ausführung von Bewegungsfugen, die als Scheinfugen oder
Raumfugen ausgebildet werden, sind die Hinweise und die Bilder 1,
2, 3 und 4 des FGSV-Arbeitspapiers „Flächenbefestigungen mit
Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener Ausführung“ zu
beachten.
1.3.8
Fugen in Befestigungskombinationen
a) Anschlüsse von Asphalt- und Betonbelägen
In Befestigungskombinationen, z.B. zwischen Asphaltdecke und
Betondecke, sind im Allgemeinen nur die Längsfugen besonders
auszubilden. Siehe dazu Bild 8 in Abschnitt 2. Um Wasserführungen
und -austritte zu vermeiden, empfiehlt es sich, unter der Längsfuge
(Belagstrennung) einen mit Einkornsplitt zu verfüllenden
Drainageschlitz anzuordnen, der in die Frostschutzschicht, bzw. in
die Schicht aus frostunempfindlichem Material entwässert. Zum
Abbau von Spannungen aufgrund unterschiedlicher Bewegungen und
zur ergänzenden Abdichtung ist es sinnvoll, auf der Betonflanke eine
Bitumenschweissbahn zu applizieren.
Die Fugenausbildung in Deckschichtdicke erfolgt konstruktiv, die
Fugenbreite beträgt mindestens 10 mm. Ein Abfasen der Betonkante
ist nicht unbedingt erforderlich.
b) Anschlüsse an Pflasterdecken
Beim Anschluss von Pflasterdecken an andersartige Fahrbahndecken
wird die Anschlussfuge in der Breite der Pflasterfuge ausgebildet.
1.4
Baustoffe
a) Europäisch genormte Produkte:
Fugenfüllstoffe müssen auf den jeweiligen Verwendungszweck
abgestimmt sein. Sie müssen den europäischen Normen entsprechen,
deren Anforderungen in den TL Fug-StB aufgenommen sind.
 Heiß verarbeitbare Fugenmassen
 Kalt verarbeitbare Fugenmassen (ZGV 25 %)
 Fugenprofile
 Voranstriche
Die Anwendung der heiß verarbeitbaren Fugenmassen Typ F1 und
F2 gemäß DIN EN 14188-1 ist nicht zulässig.
Ist für ein Fugenfüllsystem ein Voranstrichmittel vorgesehen, sind
die Ausführungsanweisungen des Systemanbieters einzuhalten.
24
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
b) Nicht europäisch geregelte Produkte:
Heiß verarbeitbare Pflasterfugen-, Schienenfugen- und Rissmassen,
die
kalt
verarbeitbaren
Fugenmassen
(ZGV
35
%),
Bitumenfugenbänder sowie zugehörige Voranstriche müssen den
„Technischen
Lieferbedingungen
für
Fugenfüllstoffe
in
Verkehrsflächen“ (TL Fug - StB ) entsprechen.
25
Vorlage LA 8
2
Heiß verarbeitbare Fugenmassen
2.1
Ausführung
Stand: 04.11.2011
Fugenmassen vom Typ N1 sollen nicht mit dem überrollenden Rad in
Kontakt kommen.
2.1.1
Witterungsverhältnisse
Heiß verarbeitbare Fugenmassen dürfen nur bei trockener Witterung
und einer Oberflächentemperatur der Fugenflanken von mindestens
0 °C eingebaut werden.
Schienenfugenmassen dürfen nur bei einer Schienentemperatur von
mindestens 3 °C vergossen werden.
2.1.2
Anforderungen an den Fugenspalt
Fugenflanken müssen im Bereich der Haftflächen trocken, sauber
und staubfrei sein. Anhaftendes Trennmittel muß vor dem Verfüllen
der Fugen entfernt werden.
Reste festhaftender alter Fugenmassen beeinträchtigen in der Regel
nicht die Haftung der neuen heiß verarbeitbaren Fugenmassen, falls
eine generelle Verträglichkeit gegeben ist. Wenn eine Verträglichkeit
nicht gegeben ist, z. B. bei Resten von Teerverguss, müssen die
Fugenspalte aufgeweitet werden. Für solche Aufweitungen sind in
der
Leistungsbeschreibung
entsprechende
Ordnungsziffern
vorzusehen.
Bei beschichteten Flächen ist die Oberfläche auf ausreichende
Haftfähigkeit mit der Fugenvergussmaße zu prüfen. Ggf. sind die
Oberflächen neu zu beschichten und abzusanden. Die Flanken
müssen vollständig und gleichmäßig mit feinen Gesteinskörnungen
bedeckt sein.
Flanken von Pflastersteinen sind vor dem Verfüllen der Fugen von
Verunreinigungen und losen Teilen zu reinigen.
Zum Vergießen mit der Pflasterfugenmasse werden die Fugen bis zur
entsprechenden Tiefe von ungebundenem Fugenmaterial mittels
Druckluft oder Sauggerät gesäubert und ggf. getrocknet.
Schienenflanken sind durch Beseitigung loser Rostpartikel mittels
Sandstrahlen oder Gleichwertigem vorzubereiten.
26
Vorlage LA 8
2.1.3
Stand: 04.11.2011
Einbringen heiß verarbeitbarer Fugenmassen
Heiß verarbeitbare Fugenmassen für Verkehrsflächen aus Beton sind
so zu vergießen, dass sich nach Abkühlung eine wannenförmige
Vertiefung von mindestens 1 mm und höchstens 3 mm bildet.
Heiß verarbeitbare Fugenmassen für Verkehrsflächen aus Asphalt
sind so zu vergießen, dass nach Abkühlung der Fugenspalt voll
aufgefüllt wird und die Oberkante der Fugenmasse bündig mit der
Fahrbahnoberfläche ist.
Heiß verarbeitbare Fugenmassen dürfen nur in der vorgebenen
Kombination (Fugenfüllsystem) angewendet werden.
Überverguß ist zu vermeiden. Sollte in Teilbereichen Vergußmasse
überstehen, so ist diese abzustossen.
2.1.4
Sperrfrist
Mit heiß verarbeitbaren Fugenmassen verfüllte Fugen dürfen erst
nach dem Erkalten der Fugenmassen überfahren werden.
2.1.5
Ausbildung der Fugen
Bild 1.: Ausbildung einer Querscheinfuge
27
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Bild 2.: Ausbildung einer Längsscheinfuge
Bild 3: Ausbildung einer Raumfuge
28
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Bild 4: Ausbildung einer Pressfuge
Bild 5: Ausbildung einer Gleitfuge
29
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Bild 6: Fugenmasse Typ N2 in Anschlussfuge von Asphalt an Asphalt
Bild 7: Fugenmasse Typ N2 in Anschlussfuge von Asphalt an Einbauteilen
30
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Bild 8: Fugenmasse Typ N2 in Anschlussfuge zwischen Asphalt- und
Betondeckschicht (Längsfuge)
Bild 9: Fugenmasse Typ N1 in Randfuge* auf Brückenbauwerken mit
Deckschicht aus Asphalt.
*Prinzipskizze; die Konstruktionsdetails sind den Richtzeichnungen aus
den ZTV-ING zu entnehmen.
31
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Bild 10: Fugenmasse Typ N1 in Randfuge* auf Brückenbauwerken mit
Deckschicht aus Beton (Fugenmasse zweilagig einbauen).
*Prinzipskizze; die Konstruktionsdetails sind den Richtzeichnungen aus
den ZTV-ING zu entnehmen.
Bild 11: Fuge im Schienenbereich
32
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
2.2
Einbaubedingungen, Baugrundsätze
2.2.1
Fugenmassen Typ N1
Fugenmassen vom Typ N1 sollen nicht mit dem überrollenden Rad in
Kontakt kommen.
2.2.1.1
Fugenabmessungen
Die erforderlichen Fugenabmessungen in Abhängigkeit von der
Änderung der Fugenspaltbreite sind der Tabelle 2 zu entnehmen und
sind in der Leistungsbeschreibung anzugeben.
Tabelle 2: Fugenspaltbreite und -tiefe bei Fugenmassen Typ N1
Zeile
Änderung der Fugenspalt- Fugenspalttiefe
Fugenspaltbreite
breite
mit
Unterfüllstoff
Fugenspalttiefe mit
Trennstreifen
(mm)
(mm)
(mm)
(mm)
1
bis 3,5
10
35
-
2
bis 4,0
12
40
-
3
bis 5,0
15
45
-
4
bis 7,0
20
60
35
Die Vergusstiefe muss mindestens das 1,5fache der Fugenspaltbreite
betragen.
2.2.1.2
Randfugen
Randfugen auf Brückenbauwerken mit einer Deckschicht aus Beton
werden in der Regel mit einer Fugenspaltbreite von 20 mm und einer
Fugenspalttiefe von mindestens 30 mm ausgebildet (siehe
Ausführungsbeispiel als Prinzipskizze in Bild 10). Randfugen, die
außerhalb der Brückenbauwerke liegen, werden mit Fugenmasse Typ
N2 vergossen.
Randfugen auf Brückenbauwerken mit einer Deckschicht aus Asphalt
werden in der Regel mit einer Fugenspaltbreite von 20 mm
ausgebildet, als Unterfüllstoff sind Trennstreifen vorzusehen (siehe
Ausführungsbeispiel als Prinzipskizze in Bild 9). Vor und hinter
Abläufen auf einer Länge von 50 cm wird die Fuge vollständig ohne
Trennsteifen vergossen.
Randfugen vor Borden und Abläufen in Verkehrsflächen aus Asphalt
außerhalb von Brückenbauwerken sind in einer Breite von 15 bis
33
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
20 mm und in eine Tiefe von 30 bis 35 mm ohne Unterfüllstoff
auszuführen.
2.2.1.3
Befahrene Fugen
Bei Anwendung im Bereich befahrener Verkehrsflächen sind die
Fugenmassen so einzubringen, dass Reifenkontakt mit der Fugenmasse vermieden wird.
2.2.2
Fugenmassen Typ N2
2.2.2.1
Fugen in Verkehrsflächen aus Beton
Fugenfüllungen und Fugenfüllsysteme vorwiegend
unter
Verwendung von Fugenmassen Typ N2 in Quer- und
Längsscheinfugen, Raum-, Press- und Gleitfugen in Verkehrsflächen
aus Beton sind beispielhaft als Abbildungen in Abschnitt 2.1.5
dargestellt.
Bei Quer- und Längsscheinfugen sind Unterfüllstoffe vorzusehen,
damit ein gleichmäßiger Füllungsgrad der heißen Fugenmasse
erreicht wird.
Bei verankerten Längspressfugen reicht eine Fugenspalttiefe entsprechend der Mindestvergusstiefe aus.
2.2.2.2
Fugenabmessungen in Beton
Die erforderlichen Fugenabmessungen sind abhängig von der Änderung der Fugenspaltbreite. Sie sind der Tabelle 3 zu entnehmen und
vorzugeben.
Tabelle 3: Fugenspaltbreite und -tiefe bei Fugenmassen Typ N2 in
Verkehrsflächen aus Beton
Zeile
*
Änderung der
Fugenspaltbreite
Fugenspalt- Fugenspalttiefe Fugenspalttiefe
breite
mit Unterfüllstoff
ohne
Unterfüllstoff *
(mm)
(mm)
(mm)
(mm)
1
bis 2,0
8
27
20
2
bis 2,5
10
30
25
3
bis 3,0
12
35
30
4
bis 4,0
15
40
40
5
bis 5,0
20
gilt nicht für Scheinfugen
50
40
Die Vergusstiefe in Verkehrsflächen aus Beton muss mindestens das
1,5fache der Fugenspaltbreite betragen und zur Reduzierung der
34
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Überquellneigung darf bei Querfugen die Vergusstiefe das 2,5fache
der Fugenspaltbreite nicht übersteigen.
2.2.2.3
Fugen in Verkehrsflächen aus Asphalt
Fugenfüllungen und Fugenfüllsysteme unter Verwendung von Fugenmassen Typ N2 bei Anschlussfugen von Asphalt an Asphalt,
Randfugen vor Borden (Fugenmasse Typ N1) und Einläufen sowie
Fugen zwischen Asphalt und Beton in Verkehrsflächen aus Asphalt
sind beispielhaft im Abschnitt 2.1.5 beschrieben. Randfugen vor
Borden sind im FGSV-Arbeitspapier „Flächenbefestigung mit
Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener Ausführung“
dargestellt.
Ab einer Dicke der Asphaltdeckschicht von 35 mm kann ein
Unterfüllstoff vorgesehen werden.
2.2.2.4
Fugenabmessungen in Asphalt
Die erforderlichen Fugenabmessungen in Abhängigkeit von der Art
der auszubildenden Fuge sind der Tabelle 4 zu entnehmen und
vorzugeben.
Tabelle 4: Fugenspaltbreite und -tiefe bei Fugenmassen Typ N2 in
Verkehrsflächen aus Asphalt
Zeile
Fugenart
1
Anschluss Asphalt an Asphalt
2
Anschluss Asphalt an Einbauteile
Fugen zwischen Asphalt und
Beton
Aufgeweitete Risse
(Rissbreite 2 bis 12 mm)
Aufgeweitete Risse
(Rissbreite 12 bis 25 mm)
3
4
5
Breite
(mm)
Tiefe
(mm)
≥ 10
Deckschichtdicke
10 bis 15
Deckschichtdicke
10 bis 15
Deckschichtdicke
8 bis 14
15 bis 20
14 bis 25
20 bis 35
Die Vergusstiefe in Verkehrsflächen aus Asphalt muss mindestens
das 1,5fache der Fugenspaltbreite betragen. Maximal ist die Tiefe der
Deckschicht zu wählen.
2.2.3
Pflasterfugenmassen
Die Fuge wird gemäß ZTV Pflaster-StB mit ungebundenem
Fugenmaterial gefüllt. Zum Vergießen mit der Pflasterfugenmasse
werden die Fugen bis zur entsprechenden Tiefe von ungebundenem
Fugenmaterial mittels Druckluft oder Sauggerät gesäubert und ggf.
35
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
getrocknet. Anschließend werden die Fugen bündig mit den
Steinkanten vergossen.
Eine Verfugung von Bewegungsfugen in Pflasterflächen mit
gebundener Ausführung sollte immer mit Fugenvergußmassen (auf
bitumenhaltiger Basis) ausgeführt werden. Pflasterdecken im Bereich
von Gleisen (Mitte der Gleise oder Mittelstreifen) sollten generell mit
Pflasterfugenmassen vergossen werden. Sollten Ausnahmefälle von
den vorgenannten Ausführungen vorgesehen werden, stellt dies keine
Regelbauweise dar. Sonderlösungen sind durch den Planer oder die
ausschreibende Stelle vor Arbeitsbeginn zu prüfen und den
Ausführenden mitzuteilen.
2.2.3.1
Fugenabmessungen
Die Fugenspaltbreite ist durch die Art des Pflasters und der
Verlegeform vorgegeben und anzugeben; sie liegt in der Regel
zwischen 10 und 15 mm.
Die Fugenspalttiefe muss mindestens das 1,5fache der
Fugenspaltbreite, jedoch mindestens 30 mm und nicht mehr als 1/3
der Steindicke betragen.
Dies gilt generell auch für die Fugen zur Randeinfassung.
Dehnfugen sind entsprechend den zu erwartenden Bewegungen
auszubilden.
2.2.4
Schienenfugenmassen
Um ein Absacken der Schienenfugenmasse zu verhindern, muss die
Kammerfüllung standfest sein.
2.2.4.1
Fugenabmessungen
Die Abmessungen des Fugenspaltes sind durch die Art der Schienen
und durch den Straßenoberbau vorgegeben.
Die Fugenspaltbreite beiderseits der Schiene soll nicht größer als
60 mm sein und die Fugenspalttiefe nicht größer als 55 mm.
Die Fugenmasse muss mindestens 3 mm unter Oberkante des
Schienenkopfes vertieft eingebaut werden.
Eine Schienenfuge im z.B. Asphalt-, Pflaster- oder Betonbereich ist
beispielhaft in Abschnitt 2.1.5 im Bild 11 dargestellt.
Die Lagerungsart der Schiene – elastisch oder starr – ist anzugeben.
Bei der maximalen Einsenkung der Schiene bis 0,8 mm können die
heiß verarbeitbaren Schienenfugenmassen gemäß TL Fug-StB
eingesetzt werden.
Bei Einsenkungen der Schiene > 0,8 mm ist damit zu rechnen, dass
eine aus den vertikalen und horizontalen Bewegungen resultierende
Bewegung entsteht, die mit den heiß verarbeitbaren
Schienenfugenmassen gemäß TL Fug-StB nicht mehr aufgenommen
36
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
werden kann bzw. das erforderliche Rückstellverhalten nicht erzielen
kann.
Deshalb sind hier Sonderlösungen zu empfehlen. Diese können auf
Bitumenbasis oder auf Basis kalt verarbeitbarer Fugenmassen sein.
Diese sind jedoch gemäß Anforderungsprofil, anhand von
Gebrauchstauglichkeitsprüfungen, Gutachten o. ä. nachzuweisen.
2.2.5
Rissmassen
Hinweise für das Schließen und Sanieren von Rissen sowie
schadhaften Nähten und Anschlüssen in Verkehrsflächen aus Asphalt
sind den H SR und der ZTV BEA-StB zu entnehmen.
Tabelle 5: Fugenspaltbreite und -tiefe bei Rissmassen in
Verkehrsflächen aus Asphalt
Zeile
1
2
Fugenart
Breite
(mm)
Aufgeweitete Risse (Rissbreite 2
bis 12 mm) gemäß H SR (Fräs- 8 bis 14
Vergussverfahren)
Aufgeweitete Risse (Rissbreite
12 bis 25 mm) gemäß H SR 14 bis 25
(Fräs-Vergussverfahren)
Tiefe
(mm)
15 bis 20
20 bis 35
Rissmassen können direkt befahren werden.
2.2.6
Unterfüllstoffe
2.2.6.1
Anforderungen an Unterfüllstoffe
Der Unterfüllstoff muss der TL Fug-StB entsprechen.
2.2.6.2
Einbau von Unterfüllstoffen
Unterfüllstoffe sind komprimiert einzubauen.
3
Kalt verarbeitbare Fugenmassen
Kalt verarbeitbare Fugenmassen können standfest oder selbst
verlaufend eingestellt sein. Sie werden entsprechend ihrer
chemischen Beanspruchung in 4 Belastungsklassen eingeteilt:
 Belastungsklasse A (keine Anforderungen an die chemische
Beständigkeit) für normal beanspruchte Verkehrsflächen.
 Belastungsklasse B (Anwendung bei Kontakt mit
Turbinentreibstoff und Enteisungsmitteln für Flugzeuge).
37
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
 Belastungsklasse C (Anwendung bei Kontakt mit
Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff und Enteisungsmitteln für
Flugzeuge).
 Belastungsklasse D (flüssige Chemikalien nach Erfordernis).
3.1
Einbaubedingungen, Baugrundsätze
3.1.1
Witterungsverhältnisse
Kalt verarbeitbare Fugenmassen dürfen nur bei trockener Witterung
und bei Temperaturen, die in dem vom Hersteller angegebenen
Bereich
liegen,
verarbeitet
werden.
Dabei
muss
die
Oberflächentemperatur im Fugenbereich mindestens 3 K über dem
Taupunkt liegen.
3.1.2
Anforderungen an den Fugenspalt
Fugenflanken müssen im Bereich der Haftflächen trocken, sauber
und staubfrei sein. Anhaftendes Trennmittel muß vor dem Verfüllen
der Fugen entfernt werden.
Sind andere Flankenbeschaffenheiten vorhanden oder chemische
Beanspruchungen zu erwarten als in der Erstprüfung nachgewiesen,
ist die Beständigkeit der Fugenfüllung nachzuweisen. Darauf ist in
der Leistungsbeschreibung hinzuweisen.
3.1.3
Fugenabmessungen
Die erforderlichen Fugenabmessungen in Abhängigkeit von der
Änderung der Fugenspaltbreite sind der Tabelle 6 zu entnehmen und
vorzugeben.
38
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Tabelle 6: Fugenspaltbreite bei kalt verarbeitbarer Fugenmassen
Zeile
3.1.4
Änderung
der
Fugenspaltbreite
Fugenspaltbreite
Belastungsklasse
A/B/C/D
(Klasse 35)
ZGV 35 %
Fugenspalttiefe
Vergusstiefe
(mm)
Fugenspaltbreite
Belastungsklasse
A/B/C/D
(Klasse 25)
ZGV 25 %
DIN EN
14188-2
(mm)
(mm)
(mm)
(mm)
1
bis 2,0
8
8
26
82
2
bis 3,0
12
9
26
82
3
bis 3,5
15
10
26
82
4
bis 4,0
20
12
31
10  2
5
bis 5,0
-
15
38
12  2
6
bis 6,0
-
17
51
15  3
7
bis 7,0
-
20
51
15  3
Ausführung
Bei kalt verarbeitbaren Fugenmassen wird nicht zwischen
Längsscheinfuge und Querscheinfuge, sondern nur zwischen Schein-,
Raum- und Pressfuge unterschieden.
Die Ausführung einer Scheinfuge mit einer kalt verarbeitbaren
Fugenmasse ist beispielhaft in Bild 12 dargestellt.
39
Vorlage LA 8
Bild 12:
Stand: 04.11.2011
Ausbildung einer Scheinfuge mit kalt verarbeitbarer
Fugenmasse
Die Ausführung einer Raumfuge mit einer kalt verarbeitbaren
Fugenmasse ist beispielhaft in Bild 13 dargestellt
Bild 13:
Ausbildung einer Raumfuge mit kalt verarbeitbarer
Fugenmasse
3.1.5
Unterfüllstoffe
3.1.5.1
Anforderung an Unterfüllstoffe
Der Unterfüllstoff muss den TL Fug-StB entsprechen.
40
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Unterfüllstoffe dürfen keine Verfärbungen oder Blasen in der kalt
verarbeitbaren Fugenmasse hervorrufen. In Ausnahmefällen können
auch Trennstreifen vorgesehen werden.
Der Durchmesser der Unterfüllstoffe muss mindestens 10 % größer
bemessen sein als die Fugenspaltbreite.
Die Trennstreifen müssen so beschaffen sein, dass die kalt verarbeitbare Fugenmasse in ihrer Formänderung nicht beeinträchtigt
wird.
3.1.5.2
Einbau von Unterfüllstoffen
Unterfüllstoffe sind im Fugenspalt so einzubauen, dass die in Tabelle
6 (Abschnitt 3.1.3) festgelegte Vergusstiefe erreicht wird.
3.1.6
Einbringen kalt verarbeitbarer Fugenmassen
Die kalt verarbeitbaren Fugenmassen müssen mindestens 3 mm,
jedoch höchstens 6 mm unter der Fahrbahnoberfläche eingebaut
werden. Zum Erreichen einer gleichmäßigen Dicke und einer glatten
Oberfläche ist die standfeste Fugenmasse abzuziehen.
Sind zum Abziehen der Oberfläche von standfester Fugenmasse vom
Hersteller der kalt verarbeitbaren Fugenmasse Glättmittel
vorgesehen, dürfen nur solche Glättmittel verwendet werden, die
keine Verfärbung der Oberfläche hervorrufen, auf den Fugenmassen
keinen Film hinterlassen und die Funktionsfähigkeit der
Fugenmassen nicht beeinträchtigen.
Die Fugenmassen sind so einzubringen, dass späterer Reifenkontakt
mit der Fugenmasse vermieden wird.
Kalt verarbeitbare Fugenmassen dürfen nur in der vorgebenen
Kombination (Fugenfüllsystem) angewendet werden.
3.1.7
Sperrfrist
Flächen mit Fugenfüllungen aus kalt verarbeitbaren Fugenmassen
dürfen frühestens nach dem vom Hersteller der Fugenmasse
angegebenen Zeitraum genutzt werden.
41
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
4
Fugenprofile
4.1
Einbaubedingungen, Baugrundsätze
4.1.1
Witterungsverhältnisse
Fugenprofile nach DIN EN 14188-3 können bei jeder Witterung
eingebaut werden. Der Fugenspalt muss jedoch eisfrei sein.
Das Abdichten der Kreuzungspunkte und das Verkleben der Stoßverbindungen darf nur an trockenen Flächen erfolgen. Die Verarbeitungstemperatur bei Verklebungen richtet sich nach den
Herstellerangaben
für
den
vorgesehenen
Kleboder
Abdichtungsstoff.
4.1.2
Anforderungen an den Fugenspalt
Die Fugenflanken müssen parallel verlaufen und dürfen keine
Unebenheiten aufweisen. Schnittansätze von mehr als 1 mm
müssen ausgeglichen werden. Für den schadlosen Einbau der
Fugenprofile müssen die Kanten abgefast werden.
Bei Erhaltungsmaßnahmen kann es erforderlich sein, den vorhandenen Fugenspalt nachzuschneiden. Durch eine Verbreiterung
des Fugenspaltes werden die Flankenflächen geglättet und
Kantenschäden in gewissem Umfang ausgeglichen. In der Leistungsbeschreibung sind entsprechende Ordnungsziffern vorzusehen.
Die neu- oder nachgeschnittenen Fugenflanken müssen von anhaftendem Schmutz befreit sein.
4.1.3
Fugenabmessungen
Die erforderlichen Fugenabmessungen in Abhängigkeit von der
Änderung der Fugenspaltbreite sind der Tabelle 7 zu entnehmen.
Tabelle 7: Fugenspaltbreite und -tiefe bei Fugenprofilen
Zeile
Änderung der
Fugenspaltbreite
(mm)
Fugenspaltbreite
(mm)
Fugenspalttiefe
(mm)
1
bis 1,0
6*)
20
2
bis 2,5
8
30**)
3
bis 3,0
10
30**)
4
bis 3,5
12
30**)
5
bis 4,0
15
30**)
*) nur bei Längsfuge **) Mindestmaß
Im Rahmen von Erhaltungsmaßnahmen in Verkehrsflächen aus
Beton sind die Fugenspaltbreiten und- tiefen zu überprüfen und
42
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
entsprechende Fugenprofile
Einlagen vorzusehen.
4.1.4
(Sonderprofile) oder zusätzliche
Ausführung
Bild 14:
Fugenprofil in Querscheinfuge
Fugenprofile dürfen im Laufe der Nutzungsdauer bis 15 mm unter
die Fahrbahnoberkante absinken.
4.1.5
Einbringen der Fugenprofile
Fugenprofile sind maschinell einzubauen. Die Längenänderung der
Fugenprofile darf beim Einbau nicht mehr als 5 % betragen.
Zuerst sind die Fugenprofile in der Querfuge, danach in der
Längsfuge einzubauen.
Sind bei Erhaltungsmaßnahmen die Fugenprofile in der Längsfuge
breiter als die in der Querfuge, so sind die in der Längsfuge zuerst
einzubauen.
Die Fugenprofile dürfen höchstens mit Oberkante Fahrbahn abschließen.
Hohlkammer- und offene Fugenprofile dürfen beim Verlegen nicht
verdreht werden. Bei runden Fugenprofilen dürfen Verdrehungen
nicht zu Funktionsstörungen führen.
Fugenprofile für die Längsfuge sind mittels Auslegetrommel und
Verlegewagen vorzulegen.
43
Vorlage LA 8
4.1.5.1
Stand: 04.11.2011
Kreuzungspunkte
Kreuzungspunkte müssen so hergestellt werden, dass die sich
kreuzenden Fugenprofile nicht durchgeschnitten werden. Die
Oberkante der Fugenprofile im Kreuzungspunkt darf höchstens bis
zur Oberkante der Fahrbahndecke reichen.
Für offene Fugenprofile kann der Kreuzungspunkt wie folgt
ausgeführt werden:
– Das zuerst verlegte Fugenprofil (im Regelfall in der Querfuge)
ist bis maximal der halben Fugenprofilhöhe u-förmig einzukerben und der Kreuzungsbereich mit hochelastischer Dichtungsmasse abzudichten. Danach ist das zweite ungeschwächte
Fugenprofil zu verlegen (Bild 15).
– Die Einkerbung muss mit einem Profilschneidegerät erfolgen.
Dabei müssen zur Vermeidung von Rissansätzen die Ecken
ausgerundet sein. Ein Durchfahren mit einer Drahtbürste ist
nicht zulässig.
Bild 15:
4.1.5.2
Kreuzung mit offenem eingekerbten Fugenprofil
Stoßverbindungen
Die Anzahl der Fugenprofilstöße ist so gering wie möglich zu
halten. Fugenprofilstöße in Querfugen sind nur dann zulässig, wenn
sie unvermeidbar sind.
44
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Fugenprofilstöße sind außerhalb von Kreuzungspunkten zu legen.
Der Schnitt beider Stoßflächen ist mittels einer Schneidemaschine
senkrecht auszuführen. Die Verbindung erfolgt mit Klebern, deren
Eignung nachgewiesen ist.
4.1.6
Prüfung während des Einbaus
Siehe Abschnitt 1.3.3.5
Die Längenänderung der Fugenprofile beim Einbau ist je nach
Erfordernis im Rahmen der Eigenüberwachung zu prüfen,
mindestens aber alle 3000 m verlegte Profillänge und zu Beginn
jeder Tagesleistung.
Gemessen wird die Längenänderung eines Fugenprofils von mindestens 3 m Länge. Die Null-Messung muss unmittelbar vor dem
Einbau durchgeführt werden, um temperaturbedingte Längenänderungen auszuschalten. Dabei wird die Soll-Länge auf dem Fugenprofil markiert.
Unmittelbar nach dem Einbau wird die Länge des Fugenprofils
zwischen den Markierungsmarken festgestellt. Eine Messung zu
einem späteren Zeitpunkt ist nicht zulässig.
45
Vorlage LA 8
5
Bitumenfugenbänder
5.1
Einbaubedingungen, Baugrundsätze
Stand: 04.11.2011
Die Bitumenfugenbänder müssen bei senkrechten und bis 20°
geneigten Flächen die Oberfläche der Walzasphaltdeckschicht um 5
mm überragen. Bei Gussasphaltdeckschichten müssen die
Bitumenfugenbänder bündig eingebaut werden.
5.1.1
Witterungsverhältnisse
Bitumenfugenbänder dürfen nur bei trockener Witterung und einer
Oberflächentemperatur der Asphaltflächen über +5°C eingebaut
werden.
Bei Temperaturen von 0 °C bis 5 °C können die Arbeiten nur dann
fortgesetzt werden, wenn Zusatzmaßnahmen durchgeführt werden
(z. B. Vorwärmen der Flanken). Eine entsprechende Ordnungsziffer
ist in der Leistungsbeschreibung vorzusehen.
5.1.2
Anforderungen an die Anschlussflanken
Für das Verarbeiten von Bitumenfugenbändern sind ebene,
geradlinige Flankenflächen erforderlich.
Die Anschlussflanken müssen abgekantet, feingefräst oder
geschnitten sein oder aus vorgefertigten Bauteilen bestehen. Sie
müssen frei von Verunreinigungen sein. Rostpartikel von
Stahlteilen müssen entfernt werden. Anhaftende Schmutzreste sind
mit Drahtbürste oder Druckluft zu entfernen. Die Flanken müssen
trocken sein.
5.1.3
Baustoffe
Bitumenfugenbänder müssen so ausgelegt sein, dass sie
Bewegungen bis zu 10 %, bezogen auf die sich beim Einbau
einstellende Fugenbreite, aufnehmen können. Die Breite der
Bitumenfugenbänder darf 10 mm nicht unterschreiten.
5.1.4
Ausführung
Die Ausführung einer Anschlussfuge in einer Asphaltschicht mit
einem Bitumenfugenband ist beispielhaft im Bild 16 dargestellt.
46
Vorlage LA 8
Bild 16:
5.1.5
Stand: 04.11.2011
Geschnittener, feingefräster oder abgekanteter Rand mit
Bitumenfugenband vor Einbau der Walzasphaltschicht
Anbringen der Bitumenfugenbänder
Das Anbringen der Bitumenfugenbänder erfolgt nach den
Verarbeitungsanweisungen des Herstellers. Bitumenfugenbänder
dürfen nur in der vorgegebenen Kombination mit Voranstrich
(System) angewendet werden.
Für die Ablüftzeit des Voranstrichs sind die Verarbeitungsanweisungen des Herstellers einzuhalten.
Beim Einsatz von Bitumenfugenband ist zu berücksichtigen, dass
ein Durchschmelzen des Bitumenfugenbandes durch die
Mischguttemperatur bis zur "kalten Seite" nicht gewährleistet ist.
Daher ist sicherzustellen, dass das Bitumenfugenband vor dem
Einbau des Asphaltes an der "kalten Seite" vollflächig
angeschmolzen wird.
Bei größeren Einbaulängen soll der Einbau maschinell erfolgen.
5.1.6
Sperrfrist
Bitumenfugenbänder
dürfen
erst
Asphaltdeckschicht überfahren werden.
nach
Einbau
der
Im Bedarfsfall sind Überfahrbereiche zu markieren und das
Bitumenband durch geeignete Maßnahmen zu sichern.
47
Vorlage LA 8
6
Stand: 04.11.2011
Mängelansprüche
Siehe §§ 12 und 13 der VOB/B.
7
Verjährungsfristen für Mängelansprüche
Werden Fugenarbeiten zusammen mit dem Bau von Fahrbahndecken durchgeführt, gelten die gleichen Verjährungsfristen wie für
die Fahrbahndecke, maximal jedoch 5 Jahre.
Für Fugenarbeiten mit Schienenfugenmassen
Verjährungsfrist von 2 Jahren.
gilt
eine
Für die Erneuerungen von Fugenfüllungen gilt eine
Verjährungsfrist von 2 Jahren, soweit nichts anderes vereinbart ist.
8
Aufmaße
Siehe § 14 VOB/B und DIN 18316, Abschnitt 5.3 sowie DIN 18317 und DIN
18318, Abschnitte 0.5 und 5.
Für die Breite des Fugenspaltes und für die Zuordnung zu den
Ordnungsziffern des Leistungsverzeichnisses gilt der Zeitpunkt
der Ausführung. Kreuzungspunkte werden übermessen.
48
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Anhang A:
Häufigkeit der Baustoffeingangsprüfungen;
Grenzwerte und zulässige Toleranzen gegenüber
Erstprüfung
Tabelle A 1: Heiß verarbeitbare Fugenmassen gemäß TL Fug-StB; Typ N1
Prüfung nach
TP Fug-StB
Nr.
Prüfgegenstand
1
Erweichungspunkt
2.4.1
2
Dichte bei +25°C
2.4.1
3
Konus-Penetration
bei +25°C
2.4.1
4
5
Kugel-Penetration
und elastisches
Rückstellvermögen
2.4.1
9.1
9.2
9.3
9.4
10
x1
≥ 85°C, und
Toleranz EP ± 8 K
DIN EN
13880-1
DIN EN
13880-2
x1
Toleranz EP ± 0,05 g/cm3
x1
40 – 130 1/10 mm, und
Toleranz EP ± 10 1/10 mm
DIN EN
13880-3
x1
≥ 60%, und
Toleranz EP ± 10% abs.
40 – 130 1/10 mm, und
Toleranz EP ± 10 1/10 mm
2.4.1
8
DIN EN 1427
Wärmebeständigkeit
- Konuspenetration
- Kugelpenetration
und elastisches
Rückstellvermögen
6
Häufigkeit
Fließlänge
Verträglichkeit mit
Asphalten
Haft- und
Dehnvermögen, bei
- 25°C
Maximalspannung
Haft- und
Dehnvermögen…
Spannung nach
Versuchsende
Haft- und
Dehnvermögen
nach
Wasserlagerung,
Maximalspannung
Haft- und
Dehnvermögen…
Spannung nach
Versuchende
Haftvermögen
Grenzwert und
zulässige Toleranz EP
gegenüber Erstprüfung
DIN EN
13880-4
2
x
≥ 60%, und
Toleranz EP ± 10% abs.
2.4.1
2.4.1
DIN EN
13880-5
DIN EN
13880-9
x
≤ 3 mm
-
keine Veränderung
≤ 1,00 MPa, und
Toleranz EP ± 0,15 MPa
1
2.4.1
DIN EN
13880-13
x2
2.4.1
DIN EN
13880-13
x2
2.4.1
DIN EN
13880-13
x2
2.4.1
DIN EN
13880-13
x2
-
DIN EN
13380-10
-
≤ 0,15 MPa
≤ 1,0 MPa, und
Toleranz EP ± 0,15 MPa
≤ 0,15 MPa
-
x1 Prüfung an 3 Chargen gleichmäßig verteilt im Produktionszeitraum eines Kalenderjahres
x2 Prüfung an 1 Charge im Kalenderjahr
49
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Tabelle A 2: Heiß verarbeitbare Fugenmassen gemäß TL Fug-StB; Typ N2
Prüfung nach
TP Fug-StB
Häufigkeit
Grenzwert und
zulässige Toleranz EP
gegenüber Erstprüfung
≥ 85°C und
Toleranz EP ± 8K
Nr.
Prüfgegenstand
1
Erweichungspunkt
2.4.1
DIN EN 1427
x1
2
Dichte bei +25°C
2.4.1
DIN EN 13880-1
x1
Toleranz EP ± 0,05 g/cm3
3
Konus-Penetration
bei +25°C
2.4.1
DIN EN 13880-2
x1
40 – 100 1/10 mm und
Toleranz EP ± 10 1/10 mm
2.4.1
DIN EN 13880-3
x1
4
5
Kugel-Penetration
und elastisches
Rückstellvermögen
Toleranz EP maximal ± 10% abs.
40 – 100 1/10 mm und
Toleranz EP ± 10 1/10 mm
Wärmebeständigkeit
- Konuspenetration
2.4.1
DIN EN 13880-4
x2
- Kugelpenetration
und elastisches
Rückstellvermögen
6
8
9.1
9.2
9.3
9.4
10
Fließlänge
Verträglichkeit mit
Asphalten
Haft- und
Dehnvermögen, bei
- 20°C
Maximalspannung
Haft- und
Dehnvermögen…
Spannung nach
Versuchsende
Haft- und
Dehnvermögen
nach
Wasserlagerung,
Maximalspannung
Haft- und
Dehnvermögen…
Spannung nach
Versuchende
Haftvermögen
≤ 60% und
≤ 60% und
Toleranz EP ± 10% abs.
2.4.1
DIN EN 13880-5
x1
≤ 3 mm
2.4.1
DIN EN 13880-9
-
Keine Veränderung
2.4.1
DIN EN 13880-13
x2
≤ 0,75 MPa und
Toleranz EP ± 0,15 MPa
2.4.1
DIN EN 13880-13
x2
2.4.1
DIN EN 13880-13
x2
2.4.1
DIN EN 13380-13
x2
DIN EN 13380-10
-
≤ 0,15 MPa
≤ 0,75 MPa und
Toleranz EP ± 0,15 MPa
≤ 0,15 MPa
-
x1 Prüfung an 3 Chargen gleichmäßig verteilt im Produktionszeitraum eines Kalenderjahres
x2 Prüfung an 1 Charge im Kalenderjahr
50
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Tabelle A 3: Kalt verarbeitbare Fugenmassen gem. DIN EN 14188-2
(Zulässige Gesamtverformung 25 %)
Nr.
Prüfung nach
TP Fug-StB
Prüfgegenstand
Häufigkeit
Grenzwert und
zulässige Toleranz EP
gegenüber Erstprüfung
Verarbeitungseigenschaften
1
Extrudierbarkeit
3.4.1.1
DIN EN 28394
DIN EN 29048
x1
≥ 70 ml/min
2
Aushärtungszeit
3..4.1.2
DIN EN 14187-1
x2
Toleranz EP ± 20 % rel.
Toleranz EP ± 20 % rel.
3
Klebfreie Zeit
3.4.1.3
DIN EN 14187-1
x1
4
Selbstverlaufende
Eigenschaften
Typ sl
3.4.1.4
DIN EN 14187-2
x1
Toleranz EP ± 5 mm
5
Standvermögen
Typ ns
3.4.1.5
DIN EN 14187-3
x1
Absacken
in senkrechter Position ≤2 mm
in waagerechter Position ≤2 mm
Materialeigenschaften
3.4.2.1
DIN EN ISO 7390
x2
≤5%
7
Massen- und
Volumenänderung nach
Lagerung in flüssigen
Chemikalien
3.4.2.2
DIN EN 14187-4
(Klasse B, C und D)
x2
Masse:
≤ 25 % kein Anstieg
Volumen: ≤ 30%
8
Beständigkeit gegen
Hydrolyse
3.4.2.3
DIN EN 14187-5
-
Änderung der Härte Shore A
 50 % und
Toleranz  5 -
9
Widerstand gegen
Flammen
3.4.2.4
DIN EN 14187-7
-
Fließen, Risse, Abplatzen,
Erhärten und Entzünden nicht
zulässig-
6
Volumenänderung
Funktionseigenschaften
Haft- und Dehnverhalten
bei unterschiedlichen
Temperaturen
3.4.3.1
DIN EN ISO 9047
x2
Kein Versagen
Zugfestigkeit unter
Vorspannung
3.4.3.2
DIN EN ISO 8340
-
Kein Versagen
11.1
Zugfestigkeit
E 100 bei +23 °C
3.4.3.3
DIN EN ISO 8339
x1
Kein Versagen, und
E 100  0,15 MPa und
Toleranz EP +0,1 MPa
11.2
E 100 bei -20 °C
3.4.3.3
x1
Kein Versagen, und
E 100
 0,6 MPa und
Toleranz EP -0,1 MPa
10.1
11
Rückstellvermögen
12
13
Künstliche Bewitterung
durch UV-Bestrahlung
E 100
14
Haft- und Dehnungseigenschaften nach
Lagerung in flüss.
Chemikalien
Dehnung um 100 %
x1
x2
E 100
 70 %
3.4.3.4
DIN EN ISO 7389
x1
3.4.3.5
DIN EN 14187-8
-
Änderung E 100  20 % und
Toleranz EP  5 %.abs.
3.4.3.6
DIN EN 14187-6
(Klasse B, C und D)
(mit Prüfflüssigkeit
der höchsten Klasse)
x2
kein Versagen
Dehnung 100 %
Toleranz EP  5 % abs.
Prüfung an 3 Chargen gleichmäßig verteilt im Produktionszeitraum eines Kalenderjahres
Prüfung an 1 Charge im Kalenderjahr
Zugspannung bei Dehnung um 100 %
51
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Tabelle A 4: Fugenprofile gemäß DIN EN 14188-3
Häufigkeit
Grenzwert und
zulässige Toleranz EP
gegenüber Erstprüfung
ISO 3302-1
x1
Maßgenauigkeitsklasse E1
4.3.1
ISO 48
x1
± 5 IRHD
Reißfestigkeit
4.3.2
DIN EN 14840
x1
≥ 9 MPa und ± 20 % rel.
3.2
Reißdehnung
4.3.2
DIN EN 14840
x1
Abhängig von Härteklasse: z. B.
bei 70 IRHD: ≥ 200 %
4
Druckverformungsrest
an der Luft
4.3.5
DIN EN 14840
x2
Nr.
Prüfgegenstand
1
Grenzabmaße
2
Härte
3.1
Prüfung nach
TP Fug-StB
-
≤ 20%
bei +70°C
bei -25°C
4.3.5
DIN EN 14840
x2
≤ 60%
5
Beschleunigte Alterung
an der Luft
-
DIN EN 14840
-
-
5.1
Veränderung der Härte
-
DIN EN 14840
x2
-5 …+8 IRHD
5.2
Veränderung der
Reißfestigkeit
-
DIN EN 14840
x2
-20 …+40 %
5.3
Veränderung der
Reißdehnung
-
DIN EN 14840
x2
-30 …+10 %
bei Härteklasse 85:
-40 …+10 %
6
Spannungsrelaxation
unter
Druckbeanspruchuung
4.3.6
DIN EN 14840
-
-
7
Rückstellvermögen
4.3.7
DIN EN 14840
x1
≥ 65 % und
bei - 25 °C
Toleranz EP ± 20% rel.
x1
bei + 70 °C
≥ 80 % und
Toleranz EP ± 20% rel.
8
Ozonbeständigkeit
4.3.4
DIN EN 14840
-
-
9
Überdehnungsschutz
4.3.8
DIN EN 14840
x2
-
x1 Prüfung an 3 Chargen gleichmäßig verteilt im Produktionszeitraum eines Kalenderjahres
x2 Prüfung an 1 Charge im Kalenderjahr
52
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Tabelle A 5: Voranstriche gemäß DIN EN 14188-4 (gilt für alle Massen)
Nr.
Art der Prüfung
1
Homogenität
2
Dichte
Bitumenhaltiger
Voranstrich
Kunststoffvoranstrich
3
4
Viskosität
Alkalibeständigkeit
Bitumenhaltiger
Voranstrich
Kunststoffvoranstrich
5
6
7
8
Verdunstungsverhalten der
flüchtigen
Anteile
Bindemitteloder Feststoffgehalt
Erweichungspunkt
Ring und Kugel
(RuK) des Festkörpers
Flammpunkt
Prüfung nach
TP Fug-StB
Baustoff
Bitumenhaltiger
Voranstrich
Kunststoffvoranstrich
Bitumenhaltiger
Voranstrich
Kunststoffvoranstrich
6.1.1,
6.2.1
Häufigkeit
Grenzwert und zulässige
Toleranz EP zur Erstprüfung
EN 15466-1
Homogen
6.1.2,
6.2.2
DIN
EN ISO 28112
Prüfwert ist anzugeben
Toleranz EP ± 5 g/cm³
6.1.3,
6.2.3
DIN
EN ISO 2431
Prüfwert ist anzugeben
Toleranz EP± 15 %
6.1.4,
6.2.4
EN 15466-2
Nachweis der Beständigkeit
6.1.5,
6.2.5
DIN EN
15466-3
6.1.6,
6.2.6
DIN EN
15466-3
Bitumenhaltiger
Voranstrich
6.1.7
DIN EN
12697-3 und
DIN EN 1427
6.1.8,
6.2.7
DIN EN ISO
2719
Kunststoffvoranstrich
Bitumenhaltiger
Voranstrich
x²
Prüfwert ist anzugeben
Toleranz EP
< + 2 M.-%
< - 5 M.-%
Prüfwert ist anzugeben
Toleranz EP
< - 2 M.-%
< + 5 M.-%
Prüfwert ist anzugeben
Toleranz EP wenn
RuK < 80 °C, dann ± 5 K,
RuK > 80 °C, dann ± 8 K
Prüfwert ist anzugeben
Toleranz EP ± 5 K
Kunststoffvoranstrich
x2 Prüfung an 1 Charge im Kalenderjahr
53
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Tabelle A6: Probenmaterial und -menge
Nr.
Material
Probenmenge
Entnahmestelle
(1)
(2)
(3)
(4)
1
Voranstrich
> 200 ml
aus angelieferten Gebinden
(Probe dicht verschlossen)
2
Heiß verarbeitbare
Fugenmasse
> 3 kg
aus Rührwerkskessel
3
Kalt verarbeitete
Fugenmasse getrennt
nach Komponenten
>2l
aus angelieferten Gebinden
4
Fugenprofil
>5m
aus angelieferten Gebinden
5
Bitumenfugenband
> 3 kg
aus angelieferten Gebinden
54
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Anhang B:
Abkürzungen und Technische Regelwerke
Abkürzungen
Abkürzung
Bedeutung
ATV
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C)
BMVBS
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Stadtentwicklung
DIN
Deutsches Institut für Normung e.V.
FGSV
Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen e.V.
Technische Regelwerke
DIN1)
DIN 18299
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen –
Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
Für Bauleistungen (ATV) – Allgemeine Regelungen
für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18316
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen –
Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen (ATV); Verkehrswegebauarbeiten,
Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln
DIN 18317
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen –
Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen (ATV); Verkehrswegebauarbeiten,
Oberbauschichten aus Asphalt
DIN 18318
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen –
Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen (ATV); Verkehrswegebauarbeiten,
Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen
DIN 52459
Prüfung von Dichtstoffen für das Bauwesen; Bestimmung der Wasseraufnahme von Hinterfüllmaterial; Rückhaltevermögen
DIN EN
14188-1
Fugeneinlagen und Fugenmassen – Teil 1:
Anforderungen an heiß verarbeitbare Fugenmassen
DIN EN
14188-2
Fugeneinlagen und Fugenmassen – Teil 2:
Anforderungen an kalt verarbeitbare Fugenmassen
55
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
(Fortsetzung: Technische Regelwerke)
DIN1)
DIN EN
14188-3
Fugeneinlagen und Fugenmassen – Teil 3:
Anforderungen an elastomere Fugenprofile
DIN EN
14188-4
Fugeneinlagen und Fugenmassen – Teil 4:
Spezifikationen für Voranstriche für Fugeneinlagen
und Fugenmassen
VOB/B
Verdingungsordnung für Bauleistungen
Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen – DIN 1961
VOB/C
Verdingungsordnung für Bauleistungen
Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen (ATV) – DIN 18299 ff
ZTV–ING
Zusätzliche Technische Vertragsbedinungen und
Richtlinien für Ingenieurbauten
56
Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
(Fortsetzung: Technische Regelwerke)
FGSV2) RAP Stra
Richtlinie für die Anerkennung von Prüfstellen für
Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau
TL Fug-StB
Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe
in Verkehrsflächen
TP Fug-StB
Technische Prüfvorschriften für Fugenfüllstoffe in
Verkehrsflächen
ZTVAsphaltStB
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt
ZTV BEA-StB
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Asphaltbauweisen
ZTV BEB-StB
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für die Bauliche Erhaltung vonVerkehrsflächen – Betonbauweisen
ZTV Beton-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit
hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus
Beton
ZTV PflasterStB
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für den Bau von Pflasterdecken und
Plattenbelägen
H SR
Hinweise für das Schließen und die Sanierung von
Rissen sowie schadhaften Nähten und Abdichtungen
in Verkehrsflächen
Arbeitspapier Flächenbefestigung mit Pflasterdecken
und Plattenbelägen in gebundener Ausführung
M FP
Merkblatt Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken
und Plattenbelägen
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Vorlage LA 8
Stand: 04.11.2011
Bezugsquellen:
1)
Beuth Verlag GmbH
Anschrift:
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin,
Tel.: 030/ 26 01-2260, Fax: 030/ 26 01-12 60,
E-Mail: [email protected], Internet: www.beuth.de
2)
FGSV Verlag GmbH
Anschrift:
Wesselinger Straße 17, 50999 Köln,
Tel.: 02236/38 46 30, Fax: 02236/38 46 40,
E-Mail: [email protected], Internet: www.fgsv-verlag.de
58
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