Diskriminierung/Enteignung der Eltern/Kinder gegenüber Kinderlosen
und andere Grundrechtsverletzungen
(Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter? – II)
(Meine Verfassungsgerichtshof-Beschwerde Zahl B 2227/07)
(Meine Verwaltungsgerichtshof-Beschwerdeergänzung Zahl 2008/13/0061)
[Zu letzterer beachte „Verwaltungsgerichtliche Kontrolle verfassungsgerichtlicher Ablehnungen“]
(Mein E-Mail an den BPräs etc vom 4.2.2010)
Einleitung
Die nachstehende VfGH-Beschwerde wegen (unter anderem) Verletzung meiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Eigentum, auf Gleichheit und auf Weltanschauungsfreiheit (näher Beschwerde C.II.) beinhaltet fünf Themen:
a) Diskriminierung von nichtkonfessionellen gegenüber konfessionellen
Privatschulen bei Förderungen
b) Diskriminierung/Enteignung der Eltern/Kinder gegenüber Kinderlosen
c) Verletzung von Weltanschauungsfreiheit/Eigentumsrecht der Nicht-Mitglieder
von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
d) Diskriminierung/Enteignung der Nicht-Beamten gegenüber Beamten
e) Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche
Handlungsfähigkeit durch den Anwaltszwang
Da eine direkte Anfechtung von (unter anderem) Gesetzen beim Verfassungsgerichtshof nur
dann zulässig ist, wenn es keinen zumutbaren Umweg gibt, habe ich zu a) bis d) in meinen
Einkommensteuer-Erklärungen entsprechende einfachgesetzlich nicht vorgesehene, als
Negativsteuern verstandene Absetzbeträge beantragt, um nach dem verfassungsgesetzlich
vorgesehenen Durchlaufen des Instanzenzuges gegen die nach der einfachgesetzlichen
Rechtslage zu Recht abweisenden Bescheide Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
erheben zu können.
Die verfassungsrechtlichen Begründungen für das Zustehen dieser Absetzbeträge habe ich
bereits für meine Einkommensteuer-Erklärungen erarbeitet, um in der nach Ergehen des
letztinstanzlichen Bescheides zustehenden Beschwerdefrist (sechs Wochen) inhaltlich nur
mehr allfällige Ergänzungen vornehmen zu müssen.
Zu a) und b) konnte ich im Übrigen auf meine verfassungsrechtlichen Argumente aus den
Einkommensteuerverfahren 1993 und 1994 (Vorbeschwerden B 3487/95 und B 4669/96)
zurückgreifen, welche Argumente ich in den Einkommensteuer-Erklärungen für 1995 bis
1999 wiederholte. Wegen Aussichtslosigkeit weiterer VfGH-Beschwerden (wegen der eben
genannten VfGH-Erkenntnisse) einerseits sowie weil meiner Verfahrensbehauptung nach
dem Verfassungsgerichtshof wegen der hohen Wahrscheinlichkeit des Amtsmissbrauchs
durch zahlreiche seiner Mitglieder (siehe „Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter?“,
Dokument 6 iVm Dokument 1) die Eigenschaft als nationale Instanz gemäß Art 13 MRK
fehlte (sodass an ihn gar kein Rechtsmittel erhoben zu werden brauchte), habe ich Beschwerde gegen die letztinstanzlichen Bescheide für die Einkommensteuerjahre 1995 bis
1999 nur beim EGMR erhoben.
Weil neue Themen (c, d) hinzugekommen sind, bei denen ich mich beim EGMR nicht auf
eine die Aussichtslosigkeit einer VfGH-Beschwerde begründende VfGH-Vorjudikatur berufen
könnte, und weil der EGMR auf den Verdacht des Amtsmissbrauchs durch Verfassungswww.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
2
richter implizit negativ reagiert hatte, war die neuerliche Anrufung des Verfassungsgerichtshofes geboten. (Das Eingehen auf die – jeweils negativen – EGMR-Entscheidungen betreffend Einkommensteuer 1993 bis 1999 muss, soweit nach der Begründung überhaupt möglich, einem späteren Zeitpunkt vorbehalten bleiben, ebenso die Auseinandersetzung mit den
jeweils negativen Entscheidungen der EKMR betreffend meine Erbschaftssteuer 1989 und
meine Einkommensteuer 1989 bis 1991. Wegen der Nicht-Archivierung [Schreiben betreffend die Unzulässig-Erklärung vom 10.6.2003 meiner EGMR-Beschwerde (Nr. 3379/03)
betreffend Einkommensteuer 1999: „… und Ihre Beschwerdeakte wird ein Jahr nach Absenden dieses Briefes vernichtet werden.“] wird es selbst nach Ablauf der Archivsperre in
vielen Fällen nicht möglich sein, die Tätigkeit des EGMR kritisch zu würdigen.)
Zu b) hatte ich vor Ergehen des nunmehr angefochtenen UFS-Bescheides, der unter einem
über die Einkommensteuerberufungen 2000 bis 2004 absprach, auch noch an der Publikation „Arbeit, Kinder, Pension – Versuch einer Gesamtbetrachtung“ gearbeitet.
Nachdem ich mich zunächst selbst vertreten und dies auch verfassungsrechtlich begründet
hatte (Thema e), wurde ich vom Verfassungsgerichtshof gemäß § 18 iVm § 17 Abs 2 VfGG
aufgefordert, meine Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen,
welcher Aufforderung ich (bei Aufrechterhaltung meiner verfassungsrechtlichen Bedenken
gegen den Anwaltszwang) nachkam.
Die Beschwerde ist in dieser (letzten) Fassung vom 7.1.2008 – unter Einarbeitung meines im
angefochtenen Bescheid zitierten Vorbringens, welches für alle Steuerjahre, in denen es vorgebracht wurde, entsprechend ist – wiedergegeben.
Anschließend sind der angefochtene Bescheid vom 9.10.2007 und der VfGH-Ablehnungsbeschluss vom 26.2.2008 wiedergegeben.
In weiterer Folge hat mich (nach Stellung eines Abtretungsantrages und Abtretung der
Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 B-VG) der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs 2
VwGG aufgefordert, meine Beschwerde zu ergänzen. Diese Ergänzung vom 27.5.2008 ist
nach dem VfGH-Ablehnungsbeschluss wiedergegeben, und im Anschluss daran meine
Bekanntgabe vom 2.6.2008. Darauf folgen der VwGH-Zurückweisungsbeschluss vom
11.11.2008 (beachte hiezu meine Ausführungen zur absoluten Nichtigkeit in „Privatparkplätze…“, Nr. 30, „Bemerkungen…“) und mein E-Mail an den BPräs etc vom 4.2.2010.
Die originalen Seitenbezeichnungen der VfGH-Beschwerde sind im Text mit „VfB-OS“
(VfGH-Beschwerde-Originalseite) bzw „UFS-OS“ (UFS-Bescheid-Originalseite) sowie „VfGHOS“ (VfGH-Ablehnungsbeschluss-Originalseite) gekennzeichnet.
Die originalen Seitenbezeichnungen der VwGH-Beschwerdeergänzung sind im Text mit
„VwB-OS“ (VwGH-Beschwerdeergänzung-Originalseite) sowie „VwB-Bek-OS“ (VwGHBeschwerdeergänzung-Bekanntgabe-Originalseite) gekennzeichnet, die originalen Seitenbezeichnungen des VwGH-Zurückweisungsbeschlusses mit „VwGH-OS“ (VwGH-Zurückweisungsbeschluss-Originalseite.
Das Eingehen auf die – nach dem Berichtsschreiben negative, substanziell begründungslose
– EGMR-Entscheidung Nr. 44224/08 betreffend Einkommensteuer 2000 bis 2004 muss
einem späteren Zeitpunkt vorbehalten bleiben (ebenso Nr. 28292/09 betr ESt 2005; und Nr.
34464/10 betr ESt 2006/2007).
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
3
Inhaltsverzeichnis
(Einarbeitungen kursiv, Seitenzahlen angepasst)
VfGH-Beschwerde
[Vorbemerkungen] ……....................................……….………………………… Seite 5
A. Sachverhalt ……..........................................………………………………… Seite 6
B. Zulässigkeit der Beschwerde ..................................................................... Seite 7
I. In Bezug auf die Erschöpfung des Instanzenzuges .................................... Seite 7
II. In Bezug auf das Recht, sich selbst zu vertreten ........................................ Seite 7
C. Beschwerdegründe …………………..........…………...……………..…….. Seite 14
I. Beschwerdeausführungen – Bescheidzitate ……………..………..….….... Seite 14
II. Ergänzungen in Bezug auf § 82 Abs 2 Z 4 VfGG ....................………...... Seite 15
III. Ergänzungen in Bezug auf die einzelnen (als Zuschüsse = Negativsteuern verstandenen) Absetzbeträge …………….………………….......... Seite 19
1. Ergänzungen zum Schulgeld-Absetzbetrag ………………………...…… Seite 19
Aus dem UFS-Bescheid: Zitierungen zum Schulgeld-Absetzbetrag
a) Materielles ………………….……………………………….…………………...…… Seite 19
b) Meine Parteistellung …………………………………………….……………...…… Seite 25
c) Zur MRK-Entscheidung Nr. 36302/97 vom 10. August 1999 ………..…………… Seite 26
Fortsetzung der Beschwerde: Ergänzungen zum Schulgeld-Absetzbetrag …….. Seite 27
2. Ergänzungen zum Erziehungs-Absetzbetrag …………………………… Seite 38
Aus dem UFS-Bescheid: Zitierungen zum Erziehungs-Absetzbetrag
a) Materielles ………………….……………………………….…………………...…… Seite 38
aa) Allgemeines ……………….……………………………….…………………...…… Seite 38
bb) Bewertung ………………….……………………………….…………………...…… Seite 41
b) Meine Parteistellung …………………………………………….……………...…… Seite 49
c) Sonstiges …………………………………………………………..………..…………… Seite 50
Auszug aus Badelt in „Lebenswelt Familie“ ……………………………………..…. Seite 50
Aus meiner Berufung vom 26.09.2002 betreffend den ESt-Bescheid 2001 ..........… Seite 52
Mein Leserbrief in der „Presse“ vom 25.5.2002 …………………..….……………… Seite 53
Fortsetzung der Beschwerde: Ergänzungen zum Erziehungs-Absetzbetrag ….. Seite 53
Auszug aus Fred Brande, Arbeit. Kinder, Pension mit Ergänzungen ………..…….. Seite 54
Ergänzungen im Hinblick auf die MRK ……………………………………..…….. Seite 65
3. Ergänzungen zum ReligionsgemeinschaftenfinanzierungsAusgleichsabsetzbetrag ……………………………………………………. Seite 67
Aus dem UFS-Bescheid: Zitierungen zum ReligionsGemFin-Absetzbetrag …….…. Seite 67
Fortsetzung der Beschwerde: Ergänzungen zum ReligionsGemFin-AB ……..….. Seite 70
4. Ergänzungen zum Beamtenprivilegierungsäquivalent ……………..…… Seite 79
Aus dem UFS-Bescheid: Zitierungen zum Beamtenprivilegierungsäquivalent ……. Seite 79
Fortsetzung der Beschwerde: Ergänzungen zum BeamtenPrivÄquivalent …….... Seite 80
D. Anregung zur Prüfung von Rechtsvorschriften ………..…………………… Seite 80
E. Anträge ...................................................................................................... Seite 80
Berufungsbescheid des Unabhängigen Finanzsenates ............................ Seite 82
VfGH-Ablehnungsbeschluss ………………………………………….……..… Seite 84
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
4
VwGH-Beschwerdeergänzung …………………....………………….….…..… Seite 89
VwGH-Beschwerdeergänzung-Bekanntgabe ……......……………....….… Seite 114
VwGH-Zurückweisungsbeschluss ……………….........……………....….… Seite 115
Mein E-Mail an den BPräs etc vom 4.2.2010 …………………….…………..Seite 120
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
5
[Vorbemerkungen]
[VfB-OS 3:] Mit Schreiben vom 29.11.2007, B 2227/07-4, zugestellt durch Hinterlegung am Montag, 10.12.2007 (erster Tag der Abholfrist Dienstag, 11.12.2007,
Fristende somit Dienstag, 08.01.2008, VfSlg 11936) wurde ich vom Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass nach § 17 Abs 2 VfGG für die Einbringung
einer Beschwerde Anwaltszwang bestehe, und daher gemäß § 18 VfGG aufgefordert, meine von mir selbst eingebrachte Beschwerde innerhalb von vier Wochen
durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.
Nun hatte ich in meiner Beschwerde vom 23.11.2007 (dies war auch der Tag der
Postaufgabe) gegen diesen Anwaltszwang verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht und diese mit meinem Schriftsatz vom 25.11.2007 ergänzt.
Meiner Rechtsansicht nach ist der Verfassungsgerichtshof durch die an mich ergangene Aufforderung, meine Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, nicht gehindert, meine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen
den Anwaltszwang im weiteren Verfahren zu würdigen. Zum Einen war das
Schreiben vom 29.11.2007 mit „Vom Verfassungsgerichtshof“ und nicht mit „Für den
Verfassungsgerichtshof“ gefertigt, zum Zweiten wäre es untypisch, dass ein einziges
VfGH-Mitglied stellvertretend für alle anderen VfGH-Mitglieder vorweg entscheidet,
dass eine gesetzliche Bestimmung nicht verfassungswidrig ist (im Sinne dieser
beiden Argumente hat auch der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 7564, 7757, 12882,
14724, 16963 und 17296 die Beschwerde nicht wegen der Nichtbefolgung der Aufforderung zur Einbringung durch einen Rechtsanwalt als solcher zurückgewiesen,
sondern weil er nach jeweiliger verfassungsrechtlicher Würdigung den § 17 Abs 2
VfGG nicht für verfassungswidrig hielt), und zum Dritten wäre es mir nicht zumutbar,
um eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über meine verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend den Anwaltszwang herbeizuführen, auf die Einbringung
durch einen Rechtsanwalt zu verzichten und es auf einen Zurückweisungsbeschluss
ankommen zu lassen.
Ich bringe daher meine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen 17 Abs 2 VfGG –
etwas überarbeitet – weiterhin vor.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
6
[VfB-OS 4:] Durch meinen bevollmächtigten Rechtsanwalt bringe ich daher binnen
offener Frist die folgende Beschwerde ein:
Gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Wien, Senat
15) vom 09.10.2007, GZ RV/1601-W/03, miterledigt RV/1602-W/03, RV/0787-W/04,
RV/2922-W/07 und RV/2923-W/07, zugestellt durch Hinterlegung am Freitag, 12.10.
2007 (erster Tag der Abholfrist: Montag, 15.10.2007), erhebe ich binnen offener Frist
Beschwerde
an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen (Art 144
B-VG).
A. Sachverhalt
Für die Jahre 2000 bis 2004 hatte ich im Rahmen meiner Einkommensteuer-Erklärungen die Berücksichtigung verschiedener Absetzbeträge, verstanden als Zuschüsse, beantragt, und zwar
Schulgeld-Absetzbetrag
Erziehungs-Absetzbetrag
Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag
Beamtenprivilegierungsäquivalent
2002 €
2003 €
2004 €
2000 ATS
2001 ATS
44.800,00
405.375,92
entfällt
66.480,00
404.972,68
entfällt
4.869,12
29.752,44
entfällt
6.560,00
20.875,45
75,00
entfällt
16.311,69
76,58
entfällt
entfällt
entfällt
entfällt
14.000,00
Da die jeweils geltend gemachten Absetzbeträge in den erstinstanzlichen Einkommensteuerbescheiden 2000 bis 2004 nicht zuerkannt wurden, habe ich gegen diese
Bescheide je und je Berufung erhoben.
Mit Bescheid vom 09.10.2007, GZ RV/1601-W/03, miterledigt RV/1602-W/03,
RV/0787-W/04, RV/2922-W/07 und RV/2923-W/07, hat der Unabhängige Finanzsenat (Außenstelle Wien, Senat 15) meine Berufungen betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2000 bis 2004 abgewiesen und die angefochtenen Bescheide „insoweit
abgeändert, als sie endgültig ergehen“.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
7
[VfB-OS 5:] Gegen diesen Bescheid (Berufungsentscheidung) erhebe ich Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Rechtsvorschriften.
B. Zulässigkeit der Beschwerde
I. In Bezug auf die Erschöpfung des Instanzenzuges
Gemäß Art 144 Abs 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden
gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden. Gegen den angefochtenen Bescheid ist
gemäß § 291 BAO ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Instanzenzug ist
daher im Sinne des Art 144 Abs 1 letzter Satz B-VG ausgeschöpft.
II. In Bezug auf das Recht, sich selbst zu vertreten
1. Gemäß § 17 Abs 2 VfGG sind Beschwerden, wenn sie nicht unter § 24 Abs 2
VfGG fallen, durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt einzubringen.
Gemäß § 24 Abs 1 VfGG können die Parteien unbeschadet des § 17 Abs 2 VfGG
ihre Sache vor dem Verfassungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen
Rechtsanwalt vertreten lassen.
§ 17 Abs 2 VfGG beschränkt also, wie es der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 7564
unter Hinweis auf Wolff, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts, 2. Auflage 1947, 119, formuliert hat, „die Postulationsfähigkeit einer Partei (das ist ihre
Fähigkeit, prozessuale Willenserklärungen selbst wirksam abzugeben)“ nur bezüglich
der in dieser Bestimmung genannten Akte (in meinem Fall also bezüglich einer
Beschwerde gemäß Art 144 B-VG), während im Übrigen die Partei gemäß § 24
Abs 2 VfGG ihre Sache vor dem Verfassungsgerichtshof selbst führen oder sich
durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
8
Gegen die Anordnung, dass Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen sind, hatte der Verfassungsgerichtshof in der Vergangenheit
keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
[VfB-OS 6:] Hiezu argumentierte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 7564, es gehe
„um die Gewährleistung, dass die beim Verfassungsgerichtshof einzubringenden
Anträge formal und inhaltlich eine geeignete Grundlage für die Einleitung eines
Verfahrens durch den Gerichtshof zu bilden vermögen“ (Hervorhebung nicht im
Original). Die Ausnahme des im § 24 Abs 1 VfGG umschriebenen Personenkreises
sei sachlich gerechtfertigt, und wenn der Gesetzgeber eine solche Ausnahme für
andere Personengruppen nicht vorsehe, so befinde er sich mit einer solchen Regelung im Rahmen rechtspolitischer Überlegungen, die selbst nicht am Gleichheitssatz
gemessen werden könnten und nicht der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof
unterlägen (Hinweis auf VfSlg 6191 und 6621).
Und in VfSlg 15718 judizierte der Verfassungsgerichtshof, mit der Anordnung, dass
die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen ist, solle
die geschäftsordnungsmäßige Behandlung ermöglicht und gesichert werden,
dass die Eingabe dem VfGG entspricht.
Weiters hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 7756 auf die in JBl 1967, 100 wiedergegebene Judikatur der Europäischen Kommission für Menschenrechte hingewiesen. Nach dieser Entscheidung dient eine Bestimmung, in der ein Signatarstaat
der MRK vorsieht, dass für das Verfahren vor einem Höchstgericht Anwaltszwang
besteht, einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und den Interessen des Beschwerdeführers. Weshalb – so der Verfassungsgerichtshof – gegen § 17 Abs 2
VfGG keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Art 6 MRK bestünden.
2. Nun ist die Beschränkung der Fähigkeit, prozessuale Willenserklärungen selbst
wirksam abzugeben, ein Eingriff in ein zwar nicht ausdrücklich genanntes, aber, soweit es das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger betrifft,
ähnlich dem Recht auf Leben vorausgesetztes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, nämlich auf persönliche Handlungsfähigkeit. Wem die persönliche Handwww.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
9
lungsfähigkeit auf irgend einem Gebiet entzogen ist, der kann seine Rechte, und
damit auch seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, auf diesem Gebiet
nicht wahrnehmen. Welche Rechte er aber im Sinne der Gewährleistung dieser
Rechte sehr wohl wahrnehmen können soll. Soweit es die MRK betrifft, die zwar ein
[VfB-OS 7:] ausdrückliches Recht auf Leben, aber auch kein ausdrückliches Recht
auf persönliche Handlungsfähigkeit kennt, kommt man nach Art 1 MRK zum (selben)
Ergebnis des Bestehens eines MRK-Rechtes auf persönliche Handlungsfähigkeit.
Volljährigkeit, so das Volljährigkeitsalter nicht selbst dem Recht auf persönliche
Handlungsfähigkeit widerspricht (wenn es etwa mit 50 Jahren normiert wäre), ist nun
eine zumindest im Allgemeinen zulässige Voraussetzung des uneingeschränkten
Zugangs zum Gericht.
Ist nun aber die Einschränkung, als volljähriger Nicht-Rechtsanwalt selbst keine
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einbringen zu dürfen, unter dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf persönliche Handlungsfähigkeit zulässig?
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss a) ein
legitimes Ziel verfolgt werden und b) ein vernünftiges Verhältnis zwischen den
eingesetzten Mitteln und den damit angestrebten Zielen bestehen (Grabenwarter,
Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Auflage „2008“ [richtig: 2007] § 35 Rn 49
– Seite 335). Als verhältnismäßig wurden unter anderem Bedingungen für die Zulässigkeit von Klagen, wie Anwaltszwang, angesehen, § 35 Rn 51 – Seite 336.
Diese Judikatur ist insoweit unbefriedigend, als sie nicht Ausdruck eines Vorbehalts
zum Recht auf persönliche Handlungsfähigkeit ist – welcher Vorbehalt freilich selbst
erst, wohl in Analogie zu anderen Vorbehalten der MRK, herausgearbeitet werden
müsste. Ein legitimes Ziel und ein vernünftiges Verhältnis zwischen den eingesetzten
Mitteln und den damit angestrebten Zielen allein sind im Hinblick auf den mit dem
Anwaltszwang verbundenen starken Eingriff in das Recht auf persönliche Handlungsfähigkeit zu wenig. Vielmehr müsste das gelindeste noch zum Ziele führende
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
10
Mittel die Grenze sein. Doch bereits aus dem Blickwinkel der EGMR-Judikatur ist
§ 17 Abs 2 VfGG verfassungswidrig:
3. a) Zunächst ist die Beschränkung auf Rechtsanwälte verfassungswidrig. Das
legitime Ziel, dass die beim Verfassungsgerichtshof einzubringenden Anträge formal
und inhaltlich eine geeignete Grundlage für die Einleitung eines Verfahrens durch
[VfB-OS 8:] den Gerichtshof zu bilden vermögen, bzw das legitime Ziel, eine geschäftsordnungsmäßige Behandlung zu ermöglichen und zu sichern, dass die
Eingabe dem VfGG entspricht, können auf Grund ihres Berufes eine Reihe weiterer
Personen, die sich derzeit nicht selbst vor dem Verfassungsgerichtshof vertreten
dürfen, erfüllen. Es sind dies, soweit sie nicht selbst zugleich Rechtsanwälte sind:
– alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes;
– alle Mitglieder der anfechtungsverpflichteten Behörden (Verwaltungsgerichtshof,
Oberster Gerichtshof, zweitinstanzliche Gerichte, UVS inkl UBAS, Bundesvergabeamt); [Ergänze: alle längerfristig tätigen Organe gemäß § 24 Abs 2 VfGG]
– alle ehemaligen Mitglieder dieser Behörden;
– alle ehemaligen Rechtsanwälte;
– alle Personen mit Lehrbefugnis für Verfassungsrecht, auch wenn sie nicht mehr
unterrichten.
b) Des Weiteren fehlt eine Regelung, wenn sich kein Rechtsanwalt bereit erklärt,
die Beschwerde einzubringen.
c) Fernerhin fehlt eine Regelung, dass der Rechtsanwalt das inhaltliche Vorbringen der Partei zu übernehmen hat, und entsprechende verfahrensrechtliche
Absicherungen, etwa dass er auf Verlangen der Partei bestätigen muss, dieses und
jenes Vorbringen aus diesen und jenen Gründen nicht erstatten zu wollen, was
wiederum der Würdigung jenes Gerichtes unterliegt, bei dem die Beschwerde einzubringen gewesen wäre.
d) Wobei allein wegen des Fehlens dieser Regelungen der § 17 Abs 2 VfGG verfassungswidrig ist und es nicht eines oder mehrerer (bestätigter) Versuche der Partei
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
11
bedarf, einen Rechtsanwalt zu finden, der bereit ist, die Beschwerde entsprechend
den Wünschen der Partei einzubringen. Der derzeitige rechtliche Rahmen ist als
solcher unzureichend, weil die Partei vom Rechtsanwalt viel zu abhängig ist.
4. Schließlich folgt aus dem gelindesten noch zum Ziele führenden Mittel, welches
Mittel dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Handlungsfähigkeit am angemessensten ist, dass man die Qualifikation zur Selbstvertretung mit
[VfB-OS 9:] einer entsprechenden Prüfung auch erwerben können muss, wobei Personen mit juristischer Vorbildung Erleichterungen zuzubilligen wären. (Nicht wenige
Parteien hätten bessere Ergebnisse erzielt, hätten sie sich selbst vertreten dürfen.
So hat sich jedenfalls in den 1990er Jahren mit den Vertretungsmängeln bei der
Verfahrenshilfe ein eigener Arbeitskreis der Wiener Rechtsanwaltskammer oder des
Österreichischen Rechtsanwaltskammertages befasst.)
5. Für ein uneingeschränktes Selbstvertretungsrecht sprechen folgende Überlegungen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine MRK-Beschwerde seit Bestehen des
Individualbeschwerderechts nicht mit einem Anwaltszwang verbunden war, also
jedermann für geeignet erachtet wurde, mit Hilfe des zur Verfügung gestellten
Beschwerdeformulars und einer Ausfüllanleitung eine formal und inhaltlich hinreichende Beschwerde zu erheben.
Zwar hat der Verfassungsgerichtshof nicht nur über die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zu entscheiden, die aus diesem Grund erhobenen
Beschwerden stellen aber den größten Teil aller Fälle dar (so waren etwa von den
laut VfGH-Tätigkeitsbericht 2006 am 31.12.2006 anhängigen Fällen fast 88 % Beschwerden nach Art 144 B-VG, und davon wohl nur ganz wenige, in denen nicht die
Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet worden wäre. In
Bezug auf die von Privatpersonen erhobenen Beschwerden dürften es gegen 97 %
sein, weil wohl die meisten der verbliebenen ca 12 % der Fälle auf Unterbrechungsbeschlüsse des Verfassungsgerichtshofes zurückgehen.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
12
Damit besteht prozentmäßig gegenüber den (nicht von einem Anwaltszwang betroffenen) Individualbeschwerden nach der MRK kaum ein Unterschied. Wohingegen
eine entsprechende VfGH-Beschwerde inhaltlich sogar noch leichter zu verfassen ist,
genügt doch der Satz: „Ich wurde in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten
verletzt.“
Was bleibt, ist ein Formular mit Ausfüllhilfe. Wobei darauf hinzuweisen ist, dass
gerade verantwortungsbewusste Rechtsanwälte Eingaben an den Verfassungs[VfB-OS 10:] gerichtshof nicht bloß mit dem B-VG und dem VfGG verfassen, sondern
die von einem VfGH-Mitglied erarbeiteten Muster verwenden (Machacek, Verfahren
vor dem Verfassungsgerichtshof, nunmehr bereits in fünfter, zwischenzeitig durch
weitere Spezialisten um Muster für andere Gerichte und Behörden erweiterte Auflage
2005 – Rechtsanwälte, die die Muster nicht verwendeten, haben manchmal auf die
betreffenden B-VG-Artikel nicht Bezug genommen und dann die böse Überraschung
der Zurückweisung erlebt).
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass im Bereich der MRK
auch im Zuge der geplanten Änderungen durch das 14. Zusatzprotokoll von der Einführung eines generellen Anwaltszwanges abgesehen wurde, da dies zu einer Beschränkung des Rechts auf Individualbeschwerde geführt hätte (Grabenwarter aaO
§ 11 Rn 2 – Seite 49).
Im Übrigen unterliegen Rechtsanwälte nach bestandener Rechtsanwaltsprüfung keiner laufenden Überprüfung ihrer erlernten Fähigkeiten oder einer Überprüfung vor
dem Hintergrund des Wandels der Rechtsordnung. Im Verein mit den vorhin
(oben 4.) genannten Vertretungsmängeln bei der Verfahrenshilfe, sollten solche noch
immer in relevanter Dimension bestehen, spricht auch das Fehlen dieser laufenden
Überprüfung für ein uneingeschränktes Selbstvertretungsrecht.
6. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Handlungsfähigkeit verpflichtet also den Gesetzgeber, die Selbstvertretung soweit wie möglich zuzulassen. Dem trägt § 17 Abs 2 VfGG nicht Rechnung, weshalb er auch aus diesem
Grund verfassungswidrig ist.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
13
Der Gesetzgeber hat also im Gegensatz zu VfSlg 7564 keineswegs den rechtspolitischen Gestaltungsfreiraum, nur die im § 24 Abs 1 VfGG genannten Personengruppen vom Anwaltszwang auszunehmen.
Ebenso dient der Anwaltszwang in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht den Interessen des Beschwerdeführers.
[VfB-OS 11:] Schließlich sind die Anforderungen: a) formal und inhaltlich geeignete
Grundlage eines Verfahrens, b) Möglichkeit einer geschäftsordnungsmäßigen Behandlung, c) VfGG-Entsprechung und d) einer ordnungsgemäßen Rechtspflege dienlich wie dargelegt gerade bei Beschwerden, mit denen die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird (welche Beschwerden
gegen 97 % aller von Privatpersonen beim Verfassungsgerichtshof eingeleiteten
Verfahren ausmachen), auch im Wege der Selbstvertretung erfüllbar.
Im Übrigen ist es unverhältnismäßig, wenn der Sachkunde für die Einbringung
von Klagen, Beschwerden etc eine gleich große Bedeutung zugemessen wird wie
etwa der Sachkunde für die Reparatur von Gasleitungen.
Werden Gasleitungen nicht sachkundig repariert, besteht Lebensgefahr, sodass
es ohne jeden Zweifel sachlich gerechtfertigt ist, dass nur sachkundige Personen
Gasleitungen reparieren dürfen.
Werden Klagen, Beschwerden etc nicht sachkundig eingebracht, sind die möglichen
Folgen zunächst für das Gericht und den Prozessgegner unvergleichlich geringer, weshalb es aus diesem Gesichtspunkt zur Selbstvertretung einer besonderen
Sachkunde nicht bedarf, sondern die allgemeine Sachkunde jeder eigenberechtigten
Person, allenfalls nach Absolvierung einer Prüfung (oben 4.), genügt.
Aber auch aus dem Blickpunkt des Schutzes des Klägers, Beschwerdeführers
etc vor sich selbst ändert sich nichts Wesentliches: Bei den einer sich selbst vertretenden Person drohenden Gefahren ist die Gefahr, einen Prozess schlecht zu
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
14
führen und damit möglicherweise hohe finanzielle Verluste zu erleiden, zwar im
Allgemeinen größer als bei anwaltlicher Vertretung, aber diese Gefahr ist nur eine
von vielen drohenden Gefahren, wobei die Gefahr schlechter Selbstvertretung in
Prozessen noch dazu meist am Ende steht, nachdem schon legal ohne Anwaltszwang schlecht gewirtschaftet wurde, etwa wenn jemand sein Haus wesentlich
unter seinem Wert verkauft oder seinen Betrieb in den Konkurs führt und damit
auch seine Gläubiger schädigt, die ebenfalls legal ohne Beratungs- oder Vertretungszwang Kredite gegeben oder Waren geliefert haben.
[VfB-OS 12:] Somit ist die Gefahr, einen Prozess durch schlechte Selbstvertretung zu
verlieren, nur ein Aspekt der allgemein beim Umgang mit Rechtsmaterien drohenden
Gefahren, weshalb die Führung von Prozessen in die allgemeine Verantwortung
eines Menschen für sein Handeln einzuordnen ist, woraus folgt, dass es ihm hier
ebenso wie bei den außerhalb von Prozessen drohenden Gefahren überlassen bleiben muss, ob er sich beraten und/oder vertreten lässt.
7. Schließlich wäre es unsachlich, hätte der Gegner der unvertretenen Partei ein
geringeres Kostenrisiko; weshalb der unvertretenen Partei Kostenersatz wie der
vertretenen Partei zusteht. Allenfalls entgegenstehende Bestimmungen wären verfassungswidrig (§ 88 VfGG hindert als solcher diese Regelung nicht).
Auf die vom EGMR geübte Praxis, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer den
gleichen Kostenersatz zuzusprechen, sei hingewiesen (Grabenwarter aaO § 15
Rn 12 mit Fn 40 – Seite 92).
C. Beschwerdegründe
Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und
Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger
Rechtsvorschriften
I. Beschwerdeausführungen – Bescheidzitate
Meine Ausführungen in Bezug auf die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswww.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
15
widriger Rechtsvorschriften hat der UFS in seinem – beiliegenden, nunmehr
angefochtenen – Bescheid weitgehend zitiert, auf welche Ausführungen ich im
Rahmen dieser Beschwerde verweise (die in den Zitaten enthaltenen geringfügigen
redaktionellen Abweichungen sind aus der Sicht der Verletzung meiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte unbeachtlich).
Soweit aber nicht die im angefochtenen Bescheid zitierten Argumente, sondern die in
den Dokumenten der Einkommensteuerverfahren 2000 bis 2004 enthaltenen Argumente in Bezug auf die gegenständlichen Beschwerdethemen zusätzlich relevant
sind, sind sie in diese Beschwerde eingearbeitet.
[VfB-OS 13:] Die im angefochtenen Bescheid dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken mögen daher vorab gewürdigt werden; die weiteren Beschwerdeausführungen verstehen sich als deren Ergänzung.
Im Rahmen der im Bescheid wiedergegebenen verfassungsrechtlichen Ausführungen habe ich bezüglich des Schulgeld-Absetzbetrages und des Erziehungs-Absetzbetrages auch ausführlich meine Parteistellung begründet; welche Parteistellung
der Verfassungsgerichtshof bezüglich des Erziehungs-Absetzbetrages im Vorverfahren B 4669/96 als gegeben angesehen hat. Zu meiner Parteistellung bezüglich des
Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrages und des Beamtenprivilegierungsäquivalents siehe unten C.III.
II. Ergänzungen in Bezug auf § 82 Abs 2 Z 4 VfGG
Durch die Nichtgewährung der oben genannten – als Zuschüsse = Negativsteuern
(vgl Bescheid Seite 29) verstandenen – Absetzbeträge wurde ich zumindest in
meinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Eigentum (Art 5
StGG, Art 1 des 1. ZPMRK), auf Gleichheit (Art 7 B-VG Art 14 MRK) und auf
Glaubens- und Gewissensfreiheit bzw Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, bzw in meinem Fall: Religions-Freiheit (Art 14 StGG, Art 9 MRK)
verletzt.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
16
Dem § 82 Abs 2 Z 4 VfGG, der – wenn auch zwingend nur für alleinige Behauptungen der Rechtswidrigkeit genereller Normen (Mayer, B-VG, 4. Auflage 2007, 967
Punkt II letzter Absatz zu § 82 VfGG mwN) – die Bezeichnung der für rechtswidrig
erachteten Vorschriften verlangt, sei diesbezüglich noch wie folgt Rechnung getragen:
Konkret wurde auf mich nur das Einkommensteuergesetz 1988 in der für die
Steuerjahre 2000 bis 2004 je und je geltenden Fassung angewendet. Dieses ist deshalb verfassungswidrig, weil es entsprechende Zuschüsse nicht vorsieht, obwohl es
sie – im Hinblick auf die sonstige Verfassungswidrigkeit anderer Rechtsvorschriften –
[VfB-OS 14:] vorsehen müsste (siehe hiezu auch im Bescheid Seite 22 Mitte – B.c.
Sonstiges). Diese anderen Rechtsvorschriften, die die Verfassungswidrigkeit des
Einkommensteuergesetzes erst bewirkt haben (und weiterhin bewirken), sind unter
anderem:
– Bezüglich des (als Zuschuss = Negativsteuer verstandenen) Schulgeldabsetzbetrages: Privatschulgesetz, da es die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
und als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannten nichtkonfessionellen
Privatschulen gegenüber den konfessionellen Privatschulen in Bezug auf die
Gewährung von Förderungen diskriminiert.
– Bezüglich des (als Zuschuss = Negativsteuer verstandenen) Erziehungs-Absetzbetrages: Familienlastenausgleichsgesetz, da dieses damals überhaupt keinen
Erziehungslohn vorsah und nunmehr einen zu geringen vorsieht, sowie weil es zu
wenig Geld für den Kindersachaufwand vorsieht. Der Zusammenhang zwischen
Kindern und Pensionen (siehe auch Brande, Arbeit, Kinder, Pension – Versuch einer
Gesamtbetrachtung, Wien 2007 [erste Fassung, Stand: 20.11.2007], vgl unten
C.III.2.) legt es nahe, die Abgeltung der Erziehungsarbeit und des Kindersachaufwandes in Zukunft im Wege eines [erhöhten] Pensionsbeitrages zu finanzieren, was
bedeutet, das ASVG und die anderen Pensionsgesetze entsprechend zu ändern.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
17
– Bezüglich des (als Zuschuss = Negativsteuer verstandenen) Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrages:
Alle
Rechtsvorschriften,
die
direkte oder indirekte Finanzierungen von Religionsgemeinschaften vorsehen.
Direkte Finanzierung ist gesetzlich vorgesehen: für die Römisch-Katholische Kirche
BGBl 1960/195 iVm zuletzt 1996/609; für die Evangelischen Kirchen § 20 BGBl
1961/182 idF zuletzt 1996/318; für die Altkatholische Kirche BGBl 1960/221 idF
zuletzt 1996/ 316; für die Israelitischen Kultusgemeinden BGBl 1960/222 idF zuletzt
1996/317 (die anderen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
erhalten die Finanzleistungen nicht im Wege über ein besonderes Gesetz, Grundlage
ist lediglich das jährliche Bundesfinanzgesetz; aus dem Wunsch, an bestimmte um
Anerkennung bemühte Religionsgemeinschaften nicht auch derartige Finanzleistungen erbringen zu müssen, erklärt sich das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften BGBl 1998 I 19, insbesondere
dessen § 11). Indirekt finanziert werden die gesetzlich anerkannten Kirchen und
[VfB-OS 15:] Religionsgesellschaften durch die Bezahlung der Religionslehrer an
Volks-, Haupt- und Mittelschulen und durch die Finanzierung der theologischen
Fakultäten (Personal- und Sachaufwand, einschließlich Stipendien). Hier sind die
Lehrer-Gehaltsgesetze von Bund und Ländern sowie das UOG und das Studienförderungsgesetz zu nennen. Grundlage dieser verfassungswidrigen direkten und
indirekten Finanzierungen sind, soweit es die Römisch-Katholische Kirche betrifft,
verschiedene Verträge zwischen Österreich und dem Heiligen Stuhl (Konkordat BGBl
1934 II/2 idF 1960/195 und 1962/273; Vertrag BGBl 1960/195 iVm zuletzt 1996/609;
sowie Vertrag BGBl 1962/273 iVm 1972/289). Welche Finanzierungen dann zwecks
Gleichbehandlung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
untereinander auf alle anderen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften unter Berücksichtigung ihrer Mitgliederzahl ausgedehnt wurden.
– Bezüglich des (als Zuschuss = Negativsteuer verstandenen) Beamtenprivilegierungsäquivalents: Beamten- und Vertragsbediensteten-Gehaltsvorschriften des
Bundes und der Länder.
Obige Aufzählung ist vermutlich nicht vollständig. Im Hinblick auf die Vielzahl der in
Betracht kommenden Vorschriften und die Betroffenheit unterschiedlichster Stellen in
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
18
diesen Vorschriften meine ich, dass selbst dann kein strenger Maßstab anzulegen
ist, wenn ich nicht behauptet hätte, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein.
Im Übrigen darf es von Bundesverfassungs und MRK wegen keine Frage der vom
Gesetzgeber verwendeten Rechtstechnik sein, ob der Verfassungsgerichtshof auf
Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte erkennen darf. So muss es
diesbezüglich etwa gleichgültig sein, ob die Finanzierung der Religionsgemeinschaften dem Nichtmitglied mit dem Einkommensteuerbescheid vorgeschrieben wird (was
transparent und leicht anfechtbar wäre) oder ob von ihm nur allgemeine Steuern wie
USt und ESt erhoben werden und davon ein Teil direkt oder indirekt den Religionsgemeinschaften zugewendet wird.
[VfB-OS 16:] Ebenso könnte rechtstechnisch ein Beitrag für die Bezahlung der
Beamten (einschließlich der Vertragsbediensteten) im Einkommensteuerbescheid
vorgesehen sein.
Dass die Einhebung des für die Finanzierung der Religionsgemeinschaften und die
Privilegierung der Beamten (iwS) erforderlichen Steuergeldes nicht explizit über den
Einkommensteuerbescheid oder Ähnliches erfolgt, kann daher die Parteistellung
eines an sich in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten Verletzten,
der noch dazu die ihm zugefügten Rechtsverletzungen mitfinanzieren muss, nicht
beeinträchtigen. Ansonsten es dem Gesetzgeber sehr häufig möglich wäre, die
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte mit einer geeigneten Rechtstechnik
lahm zu legen. (So hat der Verfassungsgerichtshof im Sinne der Irrelevanz der
Rechtstechnik entschieden, dass zwar die Anerkennung einer Kirche oder Religionsgesellschaft durch Verordnung erfolgen kann, wenn aber die Behörde einem
Antrag nicht Rechnung tragen möchte, sie aus Rechtsstaatsgründen einen negativen
Bescheid erlassen muss, der dann durch Beschwerde an die Gerichtshöfe des
öffentlichen Rechts bekämpft werden kann; VfSlg 11931, zitiert nach Berka, Lehrbuch Verfassungsrecht, 2005 Rz 1445. Bis dahin hatten sich nämlich die für die Anerkennung zuständigen Unterrichtsminister, wenn sie dem Antrag nicht Rechnung
tragen wollten, auf den Standpunkt gestellt, es reiche, weder eine negative Verordwww.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
19
nung noch einen negativen Bescheid zu erlassen, wodurch – wegen der vom
Anerkennungsgesetz gewählten Rechtstechnik der Anerkennung durch Verordnung
– die betroffenen Antragsteller jahrzehntelang weder mit Individualantrag noch mit
Säumnisbeschwerde vorgehen konnten. Vgl auch die VfGH-Judikatur zur Geschlossenheit des Rechtsquellensystems und das damit einhergehende Verbot der Umgehung des Rechtsschutzes durch Schaffung neuer, nicht der Kontrolle durch die
Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegenden Rechtsquellen – G 138/05ua
unter Hinweis auf VfSlg 13780 und 17394.)
Ebenso muss es dem in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten Verletzten möglich sein, auch nur plausible Behauptungen aufzustellen, anstatt detaillierte Berechnungen vorlegen zu müssen, die ihn nicht nur in mehrfacher Hinsicht
(zeitlich, sachverstandsmäßig, finanziell) überforderten, sondern auch das Ergebnis
des Verfahrens vorweg zu kennen voraussetzten.
[VfB-OS 17:] III. Ergänzungen in Bezug auf die einzelnen (als Zuschüsse =
Negativsteuern verstandenen) Absetzbeträge
1. Ergänzungen zum Schulgeld-Absetzbetrag (Bescheid Seite 3 bis 11):
[Mein im Bescheid Seite 3 bis 11 zu „A) Schulgeld-Absetzbetrag“ zitiertes Vorbringen, entstammend der Einkommensteuer-Erklärung 2000, lautet:]
[UFS-OS 4:] a) Materielles
Mein Kind K2 war im Jahr 2000 ... Schülerin der 6. und 7. Klasse der Rudolf Steiner
Landschule Schönau, Kirchengasse 22, 2525 Schönau an der Triesting.
Mein Kind K3 war von September bis Dezember 2000 ... Schüler der 5. Klasse der
Rudolf Steiner Landschule Schönau, Kirchengasse 22, 2525 Schönau an der Triesting.
Diese Schule ist eine nichtkonfessionelle Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht und als
zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt. Träger der Schule ist der Rudolf Steiner
Schulverein im Raum Baden, Adresse wie oben.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
20
Erhalten wurde (und wird) die Schule zum weitaus überwiegenden Teil aus dem
Schulgeld, wobei für die Schuljahre 1999/2000 und 2000/2001 der sogenannte Richtsatz pro
Kind und Monat S 4050,-- betragen hat. Der Richtsatz ist dabei jener Betrag, der zwecks
Kostendeckung pro Kind eingehoben werden müsste, wenn für jedes Kind gleich viel
Schulgeld bezahlt würde. Aus Gründen der Leistungsfähigkeit der Eltern in Bezug auf das
Einkommen und die Anzahl der Kinder (auch solcher weiterer Schulkinder, für die Schulgeld
bezahlt werden muss), wird dieser Betrag von der Schule ermäßigt. Der sich so ergebende
Einnahmenausfall wird durch verschiedene Aktionen wie Flohmarkt und Bazar, sowie weiters
durch Spenden, freiwillige öffentliche Förderungen und Nachzahlungen der Eltern aufgebracht. Zu dem monatlichen Schulgeld kommt pro Schüler noch ein einmaliger Aufbaubeitrag
hinzu, der für das Schuljahr 2000/2001 S 8.000,-- ausmachte.
Im Steuerjahr 2000 ist davon für uns betreffend Kind K2 ein monatliches Schulgeld von
S 1.500,-- wirksam geworden, sowie der erwähnte Aufbaubeitrag von S 8.000,-- und eine
Nachzahlung in Höhe von S 5.000,--.
Im Steuerjahr 2000 ist davon für uns betreffend Kind K3 ein monatliches Schulgeld von
S 1.500,-- für die Monate September bis Dezember 2000 wirksam geworden.
Einem Jahresrichtsatz für Kind K2 von S 48.600,-- und für Kind K3 von S 16.200,-(vier Monate), somit von insgesamt S 64.800,-- bzw monatlich wie erwähnt S 4.050,-- stehen
im Jahr 2000 Ausgaben unsererseits von insgesamt S 37.000,-- oder monatlich durchschnittlich S 3.083,33 gegenüber. Der Richtsatz von monatlich S S 4.050,-- lag um durchschnittlich
S 2.800,--über dem von konfessionellen Privatschulen verlangten Schulgeld, welches ich
unter Berücksichtigung der Preissteigerung gegenüber meinem letzten diesbezüglichen
Antrag (Einkommensteuer 1993) mit durchschnittlich S 1.250,-- ermittelte. Dass wir selbst
„nur“ durchschnittlich S 3.083,33 pro Kind und Monat bezahlen mussten, ändert nichts daran,
dass ich pro Monat als Schulgeld-Absetzbetrag die Differenz von 16 mal S 2.800,-- (und nicht
von 16 mal S 1.833,33 ) beantragen muss, wobei ich dann eben 16 mal S 966,67 an die Schule
nachzuzahlen hätte.
[UFS-OS 5:] Grund für die Differenz zwischen dem Schulgeld für Schüler
nichtkonfessioneller gegenüber Schülern konfessioneller Privatschulen war bzw ist, dass die
konfessionellen Schulen einen Rechtsanspruch auf Subventionierung haben (§§ 17 bis 20
Privatschulgesetz), während die nichtkonfessionellen Privatschulen Förderungen lediglich
erhalten können und jedenfalls die Rudolf Steiner Schule Schönau nur vergleichsweise
geringe Förderungen, insbesondere solche nach § 21 Privatschulgesetz, erhalten hat.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
21
Nun sind nach Art 7 Abs 1 B-VG alle Bundesbürger vor dem Gesetz gleich und unter
anderem Vorrechte des Bekenntnisses ausdrücklich ausgeschlossen. Und nach Art 14 MRK
ist der Genuss der in der MRK (und ihren Zusatzprotokollen) festgelegten Rechte und
Freiheiten ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere ... in der Religion, in den
politischen oder sonstigen Anschauungen ... begründet ist. Hiezu ist durch Entscheidungen
des (alten) Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie der seinerzeitigen Europäische Kommission für Menschenrechte (EuGRZ 1975, 298 ff - Belgische Sprachenfälle; DR
14, 179 ff) klargestellt, dass, sobald ein Staat sich entschließt, Subventionen auf gesetzlicher
Basis zu garantieren, er dies nicht in diskriminierender Weise tun darf.
Eine solche Diskriminierung liegt aber vor, wenn nur konfessionelle Privatschulen
einen Rechtsanspruch auf Förderung haben. Während Privatschulen, die es ihren Schülern
(aus weltanschaulichen Gründen !!) freistellen, ob sie sich zu einer Religion bekennen oder
nicht, diesen Rechtsanspruch nicht haben.
Nun dienen die nach dem Privatschulgesetz an die Schulen überwiesenen Förderungsmittel tatsächlich der Förderung der Schüler (bzw der finanziellen Entlastung der Eltern,
welche ja durch ihre Unterhaltspflicht grundsätzlich die durch die Erfüllung der Schulpflicht
anfallenden Kosten tragen müssen), und zwar ebenso, wie die Förderungen nach dem Schülerbeihilfengesetz tatsächlich der Förderung der Schüler (bzw der finanziellen Entlastung der
Eltern) dienen. Die Schule ist nicht Selbstzweck und damit nach dem Privatschulgesetz
ebenso wenig Förderungssubjekt wie das Transportunternehmen oder der Buchhandel, welche
die von ihnen erbrachten Leistungen (Schülerfreifahrten, Gratisschulbücher) ebenfalls direkt
vom Staat (nach dem erwähnten Schülerbeihilfengesetz) abgegolten erhalten.
Es ist eine rein technisch-zweckmäßige Frage, ob der Schüler (bzw seine Eltern) das
Schulgeld, Fahrgeld, Büchergeld vom Staat ausbezahlt erhält und dann an die Schule, die
Bahn oder den Buchhändler weiterleitet (bzw vorher bezahlt und nachher vom Staat ersetzt
erhält), oder ob dieser Umweg eingespart wird.
Nun müssten - siehe oben - nach Art 7 Abs 1 B-VG und Art 14 MRK zur Vermeidung
einer Diskriminierung die Schüler nichtkonfessioneller Privatschulen (bzw die Eltern dieser
Schüler) [UFS-OS 6:] in gleicher Weise gefördert werden wie die Schüler konfessioneller
Privatschulen (bzw die Eltern dieser Schüler).
Da wie gesagt die Geförderten nach dem Privatschulgesetz tatsächlich die Schüler (bzw
die Eltern) sind und die Technik der Förderung eine reine Zweckmäßigkeitsfrage ist, könnte
die Förderung der Schüler nichtkonfessioneller Schulen auch durch eine Zuwendung nach
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
22
dem Einkommensteuergesetz erfolgen. Diese Zuwendung müsste aus dem Grund tatsächlicher
Gleichstellung ein „Schulgeld-Absetzbetrag“ sein, und zwar derart, dass der Differenzbetrag
vom Staat auszuzahlen ist, wenn sich der „Schulgeld-Absetzbetrag“ wegen zu geringer
Steuerpflicht nicht zur Gänze auswirkt. Der Höhe nach müsste dieser Schulgeld-Absetzbetrag
so hoch sein wie der über dem durchschnittlichen Schulgeld konfessioneller Schulen liegende
Betrag (wobei auch hier wiederum ein Durchschnittsbetrag festgelegt werden könnte).
Da das Einkommensteuergesetz eine derartige Förderung von Schülern nichtkonfessioneller Privatschulen nicht enthält, obwohl die – (viel) zu wenig direkt geförderte – nichtkonfessionelle Privatschule den staatlichen Ausbildungsbedarf erfüllt, und die konfessionelle
Privatschule unter den gleichen Voraussetzungen die komplette Förderung nach § 17
Privatschulgesetz (direkt) erhält bzw auch bei Führung einer Waldorf- oder etwa auch
einer Montessorischule erhalten würde, verstößt das Einkommensteuergesetz gegen das
Recht auf Gleichheit (Art 7 Abs 1 B-VG, Art 14 MRK iVm Art 1 des 1.ZPMRK).
Dem Argument, dass eine Diskriminierung vorliegt, wenn nur konfessionelle Privatschulen einen Rechtsanspruch auf Förderung haben, während Privatschulen, die es ihren
Schülern (aus weltanschaulichen Gründen !!) freistellen, ob sie sich zu einer Religion
bekennen oder nicht, diesen Rechtsanspruch nicht haben, kann auch nicht entgegengehalten
werden, die Schüler könnten mangels eigener Entscheidungsfreiheit gar nicht diskriminiert
werden.
Durch die gegenständliche Regelung des Privatschulgesetzes würden nämlich auch die
Eltern diskriminiert: Gemäß Art 2 des 1.ZPMRK hat nämlich der Staat bei Ausübung der
von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das
Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen
religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.
Wenn nun der Staat jenen Eltern, die ihr Kind (aus weltanschaulichen Gründen) eine
konfessionelle Privatschule besuchen lassen wollen, dies mit wesentlichen finanziellen
Unterstützungen erleichtert, so muss er diese finanzielle Unterstützung auch jenen Eltern
gewähren, die ihr Kind (ebenfalls aus weltanschaulichen, darin auch aus pädagogischen
Gründen) eine nichtkonfessionelle Privatschule besuchen lassen wollen.
Gerade in diesem Sinn, und gerade zu Art 14 MRK iVm Art 2 des 1.ZPMRK, sind die
oben genannten MRK-Entscheidungen ergangen:
[UFS-OS 7:] In der EGMR-Entscheidung über die belgischen Sprachenfälle (EuGRZ
1975, S. 301) hielt der EGMR fest, dass zwar die der Herrschaftsgewalt eines Vertragsstaates
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
23
unterstehenden Personen aus Art 2 des 1. ZPMRK nicht das Recht ableiten könnten, von den
Behörden die Einrichtung dieser oder jener Unterichtsstätte zu erhalten; dass aber nichtsdestoweniger der Staat, der eine solche Einrichtung geschaffen hätte, bei Festlegung der
Zugangsbedingungen keine im Sinne von Art 14 MRK diskriminierenden Maßnahmen treffen
dürfe. Wie etwa auch ein Staat, der Berufungsgerichte schaffe, wozu er an sich nach Art 6
MRK nicht verpflichtet sei, den Art 6 iVm Art 14 MRK verletzten würde, wenn er diesen
Instanzenzug bestimmten Personen ohne rechtmäßigen Grund versperrte, während er ihn
anderen Personen für dieselbe Art von Rechtsstreitigkeiten öffnete.
Da sich Art 2 des 1. ZPMRK auf religiöse und weltanschauliche Überzeugungen bezieht und Art 14 MRK Benachteiligungen aus dem Grunde der religiösen oder sonstigen
Anschauungen verbietet, muss der Staat, wenn er Privatschulen fördert, dies gemäß Art 14
MRK gegenüber konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen in gleicher Weise
tun.
In der EKMR-Entscheidung DR 14, 179 ff lag eine Diskriminierung von (katholischen) Privatschulen gegenüber (ehemals privaten protestantischen und nunmehr) staatlichen
Schulen nach Ansicht der Menschenrechtskommission deshalb nicht vor, weil die Privatschulen nur geringfügig weniger Mittel vom Staat erhielten (85% der capital costs gegenüber
100% bei den staatlichen Schulen; bei den recurrent costs erhielten beide Schultypen 100%)
und die Eigentümerschaft an einer privaten Schule auch Vorteile, etwa die Ausübung der
Zweidrittelmehrheit im governing body, mit sich bringe.
Darüber hinaus hat die Kommission aber auch ausgesprochen, dass es keine Ungleichbehandlung zwischen konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen geben darf.
Antragsteller im vorliegenden Fall war nämlich nicht eine katholische Privatschule, sondern
der Vertreter einer integrativen, nichtkonfessionellen Schule, welcher Vertreter - wie späterhin auch die Kommission, und zwar im Hinblick auf die EGMR-Entscheidung über die Belgischen Sprachenfälle - davon ausging, dass nichtkonfessionelle Privatschulen dasselbe
erhalten wie die konfessionellen (im gegenständlichen Fall katholischen) Privatschulen und in
dem – von der Kommission späterhin als geringfügig und gerechtfertigt betrachteten – Weniger an staatlicher Finanzleistung für sowohl die katholischen Privatschulen als auch seine
nichtkonfessionelle Privatschule eine Diskriminierung gegenüber den (ehemals privaten
protestantischen und nunmehr) staatlichen Schulen sah. (Das von der Kommission in dieser
Entscheidung für die Zulässigkeit der etwas geringeren staatlichen Finanzleistung ins Treffen
geführte Argument ist aber wegen der fehlenden Wahlmöglichkeit zwischen höherer Förderung einerseits und stärkerem staatlichem Einfluss andererseits fraglich.)
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
24
[UFS-OS 8:] In der Entscheidung der EKMR Nr. 19315/92 vom 6.9.1995 hat sich die
Kommission mit der Frage auseinandergesetzt, ob die subventionsmäßige Bevorzugung konfessioneller Privatschulen gegenüber nichtkonfessionellen Privatschulen mit Art 14 MRK
iVm Art 2 des 1.ZPMRK vereinbar ist.
Die Kommission kam dabei unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte in den Belgischen Sprachenfällen zu dem Ergebnis, dass
kirchliche Schulen einen Bedarf erfüllen in dem Sinn, dass bei Fehlen der von der Kirche zur
Verfügung gestellten Erziehungsmöglichkeiten der Staat gehalten wäre, gleichwertige Vorsorge zu treffen. Kleine Privatschulen würden sich jedoch nach den Wünschen derer richten,
die in diese Schulen eingebunden sind, und erfüllten daher nicht diesen Bedarf. Deshalb sei
die unterschiedliche Art der Förderung dieser beiden Schultypen nicht diskriminierend.
Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass die Rudolf Steiner Schule Schönau keine kleine
Schule ist, sondern von ihrer Schüleranzahl und von den Schulstufen her mit konfessionellen
Privatschulen wie auch mit staatlichen Schulen, sofern diese pro Schulstufe nur eine Klasse
führen, vergleichbar ist. Außerdem war gemäß § 12 Schulpflichtgesetz die 1. bis 7. Schulstufe
der Rudolf Steiner Schule Schönau bereits mit Verordnung des BM für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten BGBl 1997 II/127 als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet
anerkannt worden. Überdies war ihr auch jedes Jahr das Öffentlichkeitsrecht für alle jeweils
bestehenden Schulstufen verliehen worden, also das Recht, Zeugnisse über den Erfolg des
Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den
gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen
(§ 13 Abs 1 PrivatschulG). Im Sinne der zitierten Entscheidung der Europäischen
Kommission für Menschenrechte erfüllt die Rudolf Steiner Schule Schönau daher für die
1. bis 7. Schulstufe genau denselben Bedarf wie die gemäß § 17 ff Privatschulgesetz
subventionierten konfessionellen Privatschulen. Deshalb ist die unterschiedliche Förderung
der Rudolf Steiner Schule Schönau gegenüber diesen konfessionellen Privatschulen jedenfalls
bezüglich der 1. bis 7. Schulstufe diskriminierend im Sinne dieser Entscheidung der Europäischen Menschenrechtskommission.
Dass - über die Erfüllung des genannten staatlichen Bedarfes hinaus - jede (konfessionelle oder nichtkonfessionelle) Privatschule zusätzlich noch eigene Interessen verfolgt, ist
selbstverständlich und durch Art 2 des 1.ZPMRK auch garantiert.
Schließlich sei noch erwähnt, dass eine Bevorzugung bestehender, insbesondere sehr
lange bestehender (konfessioneller oder nichtkonfessioneller) Schulen gegenüber neuen oder
erst kürzere Zeit bestehenden (konfessionellen oder nichtkonfessionellen) Schulen an sich
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
25
diskriminierend wäre. Es kann nur darauf ankommen, dass die für alle Schulen in gleicher
[UFS-OS 9:] Weise geltenden gesetzlichen Aufgaben mit ausreichender Wahrscheinlichkeit
erfüllt werden werden.
(Im übrigen müssen sämtliche österreichischen Privatschüler dem staatlichen Ausbildungsziel Genüge tun und dies bei Ausbildungsformen ohne Öffentlichkeitsrecht durch eine
Prüfung nachweisen, die an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule abzulegen ist.
Bei negativem Ausgang der Prüfung muss der Schüler das Schuljahr in einer Schule mit
Öffentlichkeitsrecht wiederholen. Auch Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht, ob klein oder
groß, erfüllen daher zwangsläufig den staatlichen Bedarf. Die Rudolf Steiner Schule Schönau
ist aber wie erwähnt eine große Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, deren 1. bis 7. Schulstufe als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt worden ist, sodass ein Problem wie
in der Entscheidung der EKMR Nr. 19315/92 vom 6.9.1995 gar nicht vorliegt.)
b) Meine Parteistellung
Was die Frage meiner Antragsberechtigung betrifft, so ist festzuhalten, dass nach dem
Privatschulgesetz materielle Subventionsempfänger die Schüler (bzw deren Eltern) sind (vgl
die obigen Argumente). Formelle Subventionsempfänger nach diesem Gesetz sind die antragsberechtigten Schulen.
Da nun die nichtkonfessionellen Privatschulen nach dem Privatschulgesetz keinen
Rechtsanspruch auf Förderung haben, können sie zwar trotzdem einen Antrag auf Förderung
wie eine konfessionelle Privatschule stellen und müssen nach Beseitigung dieser Diskriminierung diese Förderung auch erhalten.
Unabhängig davon muss aber - in Gleichstellung mit der formellen Parteistellung der
Schule - auch dem gesetzlichen Vertreter die formelle Parteistellung zugebilligt werden. Es
wäre unsachlich und damit gleichheitswidrig, den gesetzlichen Vertreter des materiellen
Subventionsempfängers (Schülers) von der Antragstellung der Schule abhängig zu machen,
sei es davon, dass die Schule überhaupt einen Antrag stellt, und sei es auch davon, wie sie ihn
stellt. Auf beides hat der gesetzliche Vertreter des materiellen Subventionsempfängers nämlich keinen ausschlaggebenden Einfluss (kann ihn selbst bei Mitgliedschaft im Schulverein,
bedingt durch die Willensbildung des Schulvereins, gar nicht haben). Lediglich dann, wenn
die Schule laut ihren Statuten absichtlich auf staatliche Mittel verzichtet, wäre die Parteistellung der Eltern wohl nicht gegeben. Die Rudolf Steiner Schule Schönau hat sich aber
immer um staatliche Mittel bemüht, sie nur in viel zu geringem und gegenüber den konfessionellen Schulen ungleichem Ausmaß erhalten, wodurch sich auch das gegenüber konfessionellen Privatschulen wesentlich höhere Schulgeld erklärt. Auch ist dem gesetzlichen Vertreter
des Schülers aus seiner Sorgepflicht heraus nicht zuzumuten, sich von Anträgen anderer und
allfälligen Fehlern darin (zB Fristversäumnis) abhängig zu machen.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
26
[UFS-OS 10:] Was schließlich die Frage betrifft, ob meine Kinder selbst, vertreten
durch Mutter oder Vater, einen eigenen Antrag hätten stellen müssen, so ist festzuhalten, dass
sowohl das Einkommensteuergesetz als auch das Familienlastenausgleichsgesetz seit Jahren
die Parteistellung des Vaters oder der Mutter kennen. § 12a Familienlastenausgleichsgesetz
bestimmt seit langem sogar ausdrücklich, dass die Familienbeihilfe nicht als eigenes
Einkommen des Kindes gilt.
Sieht man es aber so, dass die Eltern wegen der Kinder Mehrkosten zu tragen haben, die
ihnen (nämlich den Eltern) teilweise abgegolten werden sollen, so haben die Eltern erst recht
Parteistellung. So müssen an sich die Eltern die finanziellen (Unterhalts-)Lasten der Schulpflicht ihrer Kinder tragen. Diese (Unterhalts-)Lasten werden aber - siehe die Ausführungen
zum Erziehungs-Absetzbetrag - zu Recht von der Allgemeinheit übernommen, allerdings zur
Gänze nur bei öffentlichen Schulen. Bei Privatschulen werden diese (Unterhalts-)Lasten nicht
zur Gänze übernommen, und zwar bei grundrechtswidriger Diskriminierung der Schüler
nichtkonfessioneller Privatschulen.
c) Zur MRK-Entscheidung Nr. 36302/97 vom 10. August 1999
Die zu meiner MRK-Beschwerde betreffend die Schulgelddifferenz 1993 ergangene negative - Entscheidung Nr. 36302/97 vom 10. August 1999 läuft darauf hinaus, dass nach
Ansicht des (neuen) Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (Dritte Kammer Bratza, Fuhrmann, Jungwiert) die oben zitierte Entscheidung des (alten) Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte in den Belgischen Sprachenfällen, EuGRZ 1975, 298 ff,
offensichtlich unbegründet war. Betreffend Bezahlung der Schulgelddifferenz 1993 heißt es
nämlich in der Entscheidung Nr. 36302/97:
„In particular, the Court finds that the applicant, in his position as father of a child
having attended a private school, cannot generally complain about alleged discrimination in
the policy of subsidising different types of private schools.“
Dazu habe ich in meiner MRK-Beschwerde Nr. 59363/00 vom 5. Juni 2000 betreffend
Einkommensteuer 1997 und in meiner unter derselben Nummer registrierten MRKBeschwerde vom 8. Jänner 2001 betreffend Einkommensteuer 1998 als Kritik ausgeführt:
„...dass die Schule, weil die Kinder und nicht die Lehrer gefördert werden, nur Verwaltungsvereinfachungspartei sein kann, damit nicht mehrere hundert Eltern Förderungsanträge
stellen müssen, die dann zu bearbeiten wären. Weiters [hatte ich ausgeführt], dass im Hinblick
auf die im Familienlastenausgleichsgesetz enthaltene Regelung, dass die Familienbeihilfe
nicht als eigenes Einkommen des Kindes gilt, die Eltern Parteistellung haben, welche Parteistellung des Vaters oder der Mutter sowohl das Einkommensteuergesetz als auch das Familienlastenausgleichsgesetz seit Jahren kennt. Wobei es nur eine technische Frage ist, ob der
Staat die Familien direkt fördert, wobei die [UFS-OS 11:] Eltern dann das Schulgeld an die
Schule überweisen, oder indirekt, indem der Staat das Geld gleich an die Schule überweist.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
27
Schließlich, dass es den unterhaltspflichtigen Eltern nicht zumutbar ist, vollständig von den
Anträgen der Schule und deren allfälligen Verfahrensmängeln bei der Rechtsverfolgung
abhängig zu sein.
Dass diese Argumentation unrichtig (und noch dazu offensichtlich unbegründet) sein
soll, ist vollkommen unverständlich. Durch die zitierte, nicht näher begründete Entscheidung
wurde mir als dem Grundrechtsträger des Rechtes auf Gleichbehandlung mit Eltern von
Schülern konfessioneller Privatschulen die Möglichkeit genommen, dieses Grundrecht auch
geltend zu machen. ... Dass eine Individualbeschwerde auch dann zulässig ist, wenn der innerstaatlichen Entscheidung ein MRK-widriges innerstaatliches Gesetz zu Grunde liegt, war
ständige Judikatur der Kommission und des Gerichtshofs für Menschenrechte, und ich habe
sehr wohl auch nur das mir vorenthaltene Geld eingeklagt. Die „allgemeine Komponente“
einer solchen Beschwerde (hier Relevierung der gesetzlich vorgesehenen Ungleich-Förderung
konfessioneller und nichtkonfessioneller Privatschulen bei gleichen Förderungsvoraussetzungen - insbesondere war und ist es nach dem Privatschulgesetz auch den konfessionellen Privatschulen gestattet, nach anderen Lehrplänen als den gesetzlich geregelten zu unterrichten,
und sie haben auch hiefür den Rechtsanspruch auf Subventionierung) ist zwangsläufig und
kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden. Die Entscheidung auf „cannot
generally complain...“ ist daher zumindest völlig verfehlt.“ […UFS-OS 11]
[…VfB-OS 17:] 1. a) Als nichtkonfessionelle Privatschule entsprach (und entspricht)
die Rudolf Steiner Landschule Schönau in Bezug auf die Verfassungsrechtslage (wie
auch in Bezug auf die verfassungswidrige einfachgesetzliche Rechtslage) unter
anderem der Linzer Waldorfschule. Sie müsste daher dieser Verfassungsrechtslage entsprechend gefördert werden. In diesem Zusammenhang ist eine Auseinandersetzung mit dem seinerzeitigen, die Linzer Waldorfschule betreffenden VfGHAblehnungsbeschluss B 1590/88 vom 27.2.1990 erforderlich. Darin hatte der Verfassungsgerichtshof von der Behandlung der Beschwerde des Trägers der Linzer
Steiner-Schule, des Vereins zur Förderung der Waldorfpädagogik in Linz, gegen die
ungleiche gesetzliche Regelung für die konfessionellen und nichtkonfessionellen
Privatschulen „vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz und des EGMR (,Belgische Sprachenfälle‘,
23.7.1968, EuGRZ 1975, Seite 298 ff)“ mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg
abgesehen, dabei aber seine eigene Judikatur nicht näher spezifiziert und auf die
zitierte EGMR-Entscheidung nur formal mit ihrer Fundstelle verwiesen, ohne
wenigstens die betreffende Seite oder gar den Wortlaut seiner inhaltlichen Bezugnahme anzugeben.
b) Die Begründung wörtlich:
„Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in
einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Auswww.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
28
sicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art. 144 Abs. 2 B-VG). Eine
solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der
maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen
nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art. 2 des (1.) ZPMRK und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die
Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen
Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
[VfB-OS 18:] Soweit die Beschwerde aber verfassungsrechtliche Fragen
berührt, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz und des EGMR
(,Belgische Sprachenfälle‘, 23.7.1968, EuGRZ 1975, Seite 298 ff) die
behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem
sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm
als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie – unter dem Blickwinkel
der vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechtsverletzungen
– keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Angelegenheit ist auch
nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde
abzusehen und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§ 19 Abs. 3 Z 1 VfGG).“
c) Ich selbst habe in EuGRZ 1975, 298 bis 307, als hier relevant nur gefunden, dass,
sobald sich ein Staat entschließt, Subventionen zu gewähren, er dies nicht in
diskriminierender Weise tun darf. Im Einzelnen scheinen mir folgende Passagen
relevant:
Zu Art. 2 Satz 2 ZP (Seite 300)
„Art. 2 Satz 2 des Zusatzprotokolls gewährleistet nicht ein Recht auf
Bildung; das ergibt sich deutlich aus seinem Wortlaut: (...)
Diese Bestimmung verpflichtet die Staaten nicht, auf den Gebieten von
Erziehung und Unterricht die Vorliebe der Eltern für eine bestimmte
Sprache zu achten, sondern allein ihre religiösen und weltanschaulichen
Überzeugungen zu wahren. Die Begriffe „religiös“ und „weltanschaulich“
dahin auszulegen, dass sie die Vorliebe für eine bestimmte Sprache
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
29
mitumfassen, hieße, den normalen und üblichen Sinn jener Begriffe
verdrehen und in die Konvention etwas hineinlesen, was sie nicht enthält.
...“
Zu Art. 14 MRK (Seite 301 f)
„Nach Art. 14 der Konvention ist der Genuss der in ihr festgelegten Rechte
und Freiheiten ohne Unterschied insbesondere der Sprache [bzw Religion,
politischen oder sonstigen Anschauungen] zu gewährleisten. Gemäß Art.
5 des Zusatzprotokolls gilt diese Garantie auch für die dort anerkannten
Rechte und Freiheiten. Folglich sind Art. 2 des Zusatzprotokolls und Art. 8
der Konvention beide nicht nur für sich genommen auszulegen und anzuwenden, sondern auch unter Bezugnahme auf die in Art. 14 ausgesprochene Garantie.
...
So können die der Herrschaftsgewalt eines Vertragsstaates unterstehenden Personen aus Art. 2 des Zusatzprotokolls nicht das Recht ableiten, von den Behörden die Einrichtung dieser oder jener Unterrichtsstätte zu erhalten; nichtsdestoweniger könnte der Staat, der eine solche
[VfB-OS 19:]
Einrichtung
geschaffen
hätte,
wenn
er
die
Zugangsbedingungen festlegt, keine im Sinne von Art. 14 diskriminierenden Maßnahmen treffen.
Um an ein anderes Beispiel zu erinnern, das im Laufe des Verfahrens
angeführt wurde: Art. 6 der Konvention verpflichtet die Staaten nicht, einen
doppelten Instanzenzug vorzusehen. Der Staat, der Berufungsgerichte
schafft, geht folglich über die Verpflichtungen aus Art. 6 hinaus. Er würde
aber Art. 6 in Verbindung mit Art. 14 verletzen, wenn er diesen Instanzenzug bestimmten Personen ohne rechtmäßigen Grund versperrte, während
er ihn anderen Personen für dieselbe Art von Rechtsstreitigkeiten öffnete.
...
Entscheidend ist also, die Kriterien festzustellen, nach denen sich
bestimmen lässt, ob eine gegebene unterschiedliche Behandlung, natürlich in Bezug auf die Ausübung eines der anerkannten Rechte und
Freiheiten, dem Art. 14 zuwiderläuft oder nicht. Hierzu hält der Gerichtshof
fest – und er folgt insoweit den Grundsätzen, die sich aus der Rechtsprechung einer großen Anzahl demokratischer Staaten ableiten lassen –,
dass der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt ist, wenn die Unterscheidung keinen objektiven und angemessenen Rechtfertigungsgrund
hat. Das Bestehen eines solchen Rechtfertigungsgrundes ist zu beurteilen
im Verhältnis zu Ziel und Wirkungen der zu prüfenden Maßnahmen, wobei
Bedacht zu nehmen ist auf die Grundsätze, die allgemein in den demokratischen Gesellschaften Vorrang haben. Eine unterschiedliche Behandlung
in der Ausübung eines von der Konvention garantierten Rechtes muss
nicht nur einem rechtmäßigen Ziel dienen: Art. 14 ist auch dann verletzt,
wenn [eindeutig feststeht, dass – entfällt bei Peukert, siehe unten]
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
30
zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel kein
angemessenes Verhältnis besteht.
...
...In den einsprachigen Regionen aber haben Bürger französischer und
niederländischer Zunge gleichermaßen Zugang zum öffentlichen oder
subventionierten Unterricht, das heißt zu einem Unterricht, der in der
Sprache der Region erteilt wird.“
2. Zusammengefasst bedeutet dies nach Peukert (in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage 1996, Rz 17 zu Artikel 14 [Seite 447]; ebenso bereits 1. Auflage
1985 [Seite 315]) unter Hinweis auf die zitierten Belgischen Sprachenfälle und den
Fall Marckx, EuGRZ 1979, 454 Folgendes: Eine Maßnahme oder Regelung ist dann
diskriminierender Natur, wenn
– sie hinsichtlich der Gewährleistung des Genusses eines Konventionsrechtes
zwischen Personen und Personengruppen unterscheidet, die sich in vergleichbarer
Situation befinden,
[VfB-OS 20:] – und die Unterscheidung eines objektiven und angemessenen Rechtfertigungsgrundes entbehrt;
– und/oder zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel kein angemessenes Verhältnis besteht.
Diese Judikatur des EGMR, wie sie richtungsweisend in den vom VfGH zitierten
belgischen Sprachenfällen zum Ausdruck kommt, hätte also viel eher zur Aufhebung
der die nichtkonfessionellen Privatschulen benachteiligenden Bestimmungen des
Privatschulgesetzes führen müssen als zur Ablehnung der Beschwerde der Linzer
Waldorfschule.
Bei den als Subventionswerbern in Frage kommenden Personengruppen unterscheidet das Privatschulgesetz zwischen konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen (bzw deren Trägern) und benachteiligt dabei letztere. Zur Rechtmäßigkeit
welcher Benachteiligung ein objektiver und angemessener Rechtfertigungsgrund vorliegen muss. Ein solcher (konkreter) Rechtfertigungsgrund findet sich für die Frage
der Ungleichbehandlung konfessioneller und nichtkonfessioneller Privatschulen in
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
31
dem vom VfGH in B 1590/88 zitierten EGMR-Urteil über den belgischen Sprachenstreit offensichtlich nicht, sodass bis zum Nachweis des Gegenteils vom Nichtvorliegen eines objektiven und angemessenen Rechtfertigungsgrundes hätte ausgegangen werden müssen. (Bei der Beurteilung, ob ein Rechtfertigungsgrund objektiv und angemessen ist, muss die Grundsatzentscheidung des Art 14 MRK gebührend beachtet werden sowie dass Vorrechte des Bekenntnisses gemäß Art 7 Abs 1
Satz 2 B-VG ausgeschlossen sind.)
3. Mangels konkreter Aussage des Sprachenurteils zum Konfessionsproblem ist der
Hinweis auf das Sprachenurteil offenbar lediglich als Hinweis auf die zitierte allgemeine Aussage des EGMR gedacht, dass bei Vorliegen eines objektiven und angemessenen Rechtfertigungsgrundes der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht
verletzt ist und dass (zumindest) ein solcher Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der Ablehnungsbeschluss weist diesbezüglich nur allgemein auf die „Beschwerdebehauptungen“ hin.
Die Beschwerde steht mir als solche zwar nicht zur Verfügung, jedoch ist es aus
allgemein zugänglichen Quellen heraus unwahrscheinlich, dass ein solcher
objektiver und angemessener Rechtfertigungsgrund vorlag. So war die Schule im
Zeitpunkt der [VfB-OS 21:] Antragstellung im Besitz des Öffentlichkeitsrechtes für
die 1. bis 12. Schulstufe (VwGH 90/10/0075) und durch Verordnung gemäß § 12
Abs 1 des Schulpflichtgesetzes die 1. bis 9. Schulstufe als zur Erfüllung der
Schulpflicht geeignet anerkannt (BGBl 1985/220 – für die Schulstufen 10 bis 12
besteht keine Schulpflicht). Voraussetzung dieser Anerkennung war gemäß § 12 Abs
2 des Schulpflichtgesetzes, dass der Unterricht im Wesentlichen jenem an einer
der im § 5 dieses Gesetzes genannten Schulen gleichkommt, wobei in diesem § 5
die
Schulen
des
österreichischen
Regelschulwesens
genannt
waren,
also
Volksschule, Hauptschule, Polytechnikum bzw Allgemeinbildende höhere Schule,
Berufsbildende mittlere Schule und Berufsbildende höhere Schule. Erinnert sei
nebenbei daran, dass die zahlreichen Schulversuche an staatlichen Schulen ebenso
Abweichungen vom Regelschulwesen darstellten, aber auch im Wesentlichen dem
Unterricht im Regelschulwesen gleichkamen.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
32
Im Übrigen waren (und sind) gemäß § 17 Abs 1 Privatschulgesetz den gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für ihre mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren. Weitere Voraussetzungen als das Öffentlichkeitsrecht bestanden (und bestehen) nicht, insbesondere waren (und sind) die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften auch nicht gehindert, das Öffentlichkeitsrecht auch für solche Schulen zu erwerben, die keiner öffentlichen Schulart
entsprechen (§ 14 Abs 2 Einleitung Privatschulgesetz).
4. Aus diesen Gründen scheint mir ein angemessener Rechtfertigungsgrund im
Sinne des gegenständlichen EGMR-Urteils, der es rechtfertigen würde, die bereits
mit dem Öffentlichkeitsrecht für alle 12 Klassen ausgestattete Linzer Steiner-Schule
nicht sofort zur Gänze gleichzustellen, ja ihr darüber hinaus jegliche Subvention zu
verweigern, nicht vorzuliegen. Unter den oben 3. genannten Voraussetzungen konnte es – weil eben die mit Rechtsanspruch gewährte Subventionierung der konfessionellen Privatschulen allein auf das Öffentlichkeitsrecht abstellte (und abstellt) – allerhöchstens darum gehen, ob der Linzer Steiner-Schule im Hinblick darauf, dass die
bei ihr absolvierten 12 Schulklassen (4 Volksschulklassen, 5 Hauptschulklassen und
3 Oberstufenklassen) zwar zum sogenannten Waldorf-Abschluss, aber noch nicht
zur Matura geführt haben, von der potenziell zustehenden Gesamtförderung etwas
abzuziehen war. Zur Höhe eines allfälligen Abzuges sei bemerkt, dass seit einiger
[VfB-OS 22:] Zeit die Schüler der Steiner-Schule Wien-Pötzleinsdorf in den
Räumlichkeiten ihrer Schule ein von Lehrern öffentlicher Schulen unterrichtetes 13.
Schuljahr absolvieren und in diesem Rahmen die Reifeprüfung ablegen, während
etwa die Schüler der Grazer Steiner-Schule dieses 13. Schuljahr als zusätzliche
Maturaklasse an einem Grazer BORG absolvieren und mit Matura abschließen.
5. Hingewiesen sei auf die Parlamentarische Anfragebeantwortung 1184/AB XXI.GP
des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (im Parlament eingelangt am 2.11.2000). Zu den Punkten 7 bis 9 der zu Grunde liegenden Anfrage heißt
es hierin:
„Die verschiedene Behandlung konfessioneller und nichtkonfessioneller Privatschulen ist nicht als Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes anzusehen, weil die
öffentlichen Schulen – ebenso wie die nichtkonfessionellen Privatschulen –
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
33
interkonfessionell sind und die konfessionellen Privatschulen daher eine Ergänzung
des öffentlichen Schulwesens darstellen, die es den Eltern (im Sinne des Art. 2 des
1. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) erleichtert, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer
Kinder frei zu wählen.
Der Verfassungsgerichtshof hat auch – damit übereinstimmend – mit Beschluss vom
27. Februar 1990, Zahl B 1590/88-6, von der Behandlung einer Beschwerde gegen
die ungleiche gesetzliche Regelung für die konfessionellen und nichtkonfessionellen
Privatschulen ,vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte‘ mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgesehen.
Die Europäische Kommission für Menschenrechte des Europarates hat 1994 [richtig:
am 6.9.1995 – DR 82-A, Seite 41] die Beschwerde Nr. 23419/94 eines schulerhaltenden Vereines [„Verein Gemeinsam Lernen“] für unzulässig erklärt, weil die
unterschiedliche Behandlung kirchlicher Schulen (Subventionierung gemäß § 17 Privatschulgesetz) und der Schule des antragstellenden Vereins (Subventionierung
gemäß § 21 Privatschulgesetz) im Hinblick auf Art. 14 der Konvention gerechtfertigt
werden kann; zur Begründung wurde angeführt, dass kirchliche Schulen soweit
verbreitet [richtig: so weitverbreitet - widespread] sind, dass – wenn die von ihnen
erbrachten Erziehungsleistungen vom Staat zu erbringen wären – dies für den Staat
eine erhebliche Belastung bedeuten würde.“
6. Hingewiesen sei weiters auf die VwGH-Entscheidung 95/10/0265 vom 28.3.2002,
worin es heißt:
„Die verschiedene Behandlung konfessioneller und nichtkonfessioneller Privatschulen kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes deshalb nicht als eine
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes angesehen werden, weil die öffentlichen
Schulen – ebenso wie die nicht konfessionellen Privatschulen – interkonfessionell
sind und die konfessionellen Privatschulen daher eine Ergänzung des öffentlichen
Schulwesens darstellen, die es den Eltern (im Sinne des Art 2 des 1. Zusatzprotokolles zur EMRK) erleichtert, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende
Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen.
[VfB-OS 23:] Auch hat schon der Verfassungsgerichtshof mit dem oben erwähnten
Beschluss [vom VwGH eingangs seiner Entscheidung erwähnt] vom 27. Februar
1990, B 1590/88, von der Behandlung der Beschwerde gegen die ungleiche gesetzliche Regelung für die konfessionellen und nicht konfessionellen Privatschulen „vor
dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz und des EGMR (,Belgische Sprachenfälle‘, 23.7.1968, EuGRZ 1975,
Seite 298 ff)“ mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgesehen.“
Wie ersichtlich, sind Aufbau und Formulierung der Anfragebeantwortung (oben 5.)
und der VwGH-Entscheidung derart ähnlich, dass die Anfragebeantwortung dem
VwGH insoweit als Grundlage gedient haben dürfte. Dass sich aber die in der
Anfragebeantwortung nunmehr anschließende Zitierung der EKMR-Entscheidung DR
82-A, Seite 41 über die Beschwerde Nr. 23419/94 in der VwGH-Entscheidung nicht
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
34
wiederfindet, lässt den Schluss zu, dass auch der VwGH die genannte EKMREntscheidung nicht für tragfähig gehalten hat.
7. Dies offenbar deshalb, weil die weitere Verbreitung nichtkonfessioneller Privatschulen ebenfalls geeignet wäre, den Staat zu entlasten (vgl Peukert in Frowein/
Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage 1996, Rz 54 zu Artikel 14 – Seite 471).
Außerdem kannte (und kennt) das Privatschulgesetz für etwaige – einer viel
toleranteren Bedarfsregelung (§ 18 Abs 1 gegenüber § 21 Abs 1 und 2 Privatschulgesetz) unterliegende – Schulen neuer oder auch schulisch unerfahrener
gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften auch keinerlei Bewährungsfristen – im Gegenteil: § 18 Abs 5 Privatschulgesetz, beachte auch §§ 11 Abs 3
und 14 Abs 3 Privatschulgesetz.
8. a) Interkonfessionalität, bzw der Wunsch der Eltern, ihre Kinder in einer interkonfessionellen Schule und somit gemeinsam mit anders- und nichtreligiösen Kindern
aufwachsen zu lassen, ist zumindest im Zweifel in einer weltanschaulichen Überzeugung im Sinne des Artikels 2 des 1.ZP zur MRK begründet (eventuell auch in
einer religiösen Überzeugung) und stellt daher an sich keine bloße Ordnungsmaxine
dar wie die Rechtsfahrregel der Straßenverkehrsordnung. Dies sei zu VwGH
95/10/0265 (oben 6.) sicherheitshalber erwähnt.
b) Ob die konfessionellen Privatschulen eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, die es den Eltern (im Sinne des Art 2 des 1. Zusatzprotokolles zur
EMRK) erleichtert, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer
Kinder frei zu wählen (siehe oben 6.), hängt jedenfalls von der Lage der Schule und
den im Umkreis der Schule gewählten Bekenntnissen ab. Nimmt eine konfessionelle
[VfB-OS 24:] Privatschule etwa keine andersgläubigen/bekenntnislosen Schüler auf,
wäre für diese Schüler eine interkonfessionelle Schule mit jeweiligem Religionsunterricht günstiger als weite Schulfahrten, wobei dem gegenüber den Schülern der
konfessionellen Privatschule – zwecks Vermeidung eines weiten Schulweges für die
andersgläubigen/bekenntnislosen Schüler – der Besuch einer interkonfessionellen
Schule sehr wohl zumutbar wäre (vgl auch § 12 Z 2 des Gesetzes RGBl 1868/49
über die interkonfessionellen Verhältnisse). Wobei die solcherart benachteiligten
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
35
Schüler bzw deren Eltern mit ihren Steuern die Subventionen der betreffenden
konfessionellen Privatschule mitfinanzieren.
c) Außerdem ist die Anknüpfung an die Interkonfessionalität als solche nicht angemessen, da es verschiedene Konzepte interkonfessioneller Schulen oder auch interkonfessionellen Unterrichts an derselben Schule geben kann und zum Teil auch gibt,
zB nach Maria Montessori oder nach Rudolf Steiner, Konzepte, die man als Pädagogiken, Erziehungslehren bezeichnen könnte, was aber wohl nicht heißt, dass sie
damit automatisch aus dem Bereich der gemäß Art 2 des 1. ZP zur MRK zu schützenden weltanschaulichen Überzeugungen („philosophical“ convictions bzw convictions „philosophiques“ im Gegensatz zu den in allen Sprachen „religiösen“
Überzeugungen) herausfallen und nichtkonfessionelle Schulen außerhalb des staatlichen Schulwesens nur mehr Atheisten- oder Agnostikerschulen sein können. Wie
es auch umgekehrt konfessionellen Rechtsträgern von Staats wegen nicht verwehrt
ist und auch nicht verwehrt werden dürfte, nach Montessori oder Steiner zu
unterrichten, es müssen lediglich die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten
werden, welche Bedingungen wiederum von MRK wegen grundsätzlich gerade nicht
nach der (Nicht-)Zugehörigkeit des Rechtsträgers zu einer Religionsgemeinschaft
differenzieren dürfen. Was aber gerade beim Privatschulgesetz der Fall ist, das
ausdrücklich zwischen konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen
unterscheidet und gerade daran die unterschiedliche Subventionierung knüpft (§§ 17
ff bzw §§ 21 ff Privatschulgesetz).
§ 17 Abs 1 und § 21 Abs 1 Einleitung Privatschulgesetz lauteten (und lauten):
„§ 17. (1) Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
sind für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen
Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum
Personalaufwand zu gewähren.“
[VfB-OS 25:] „§ 21. (1) Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter
§ 17 fallen, kann der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand
gewähren, wenn...“
Demnach hatten (und haben) die Träger konfessioneller Privatschulen einen
Rechtsanspruch auf Subventionierung für alle von ihnen geführten Privatschulen
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
36
mit Öffentlichkeitsrecht, ohne Unterschied des Schultyps. Für derartige Subventionen
war (und ist) es also gleichgültig, ob die konfessionelle Privatschule nach dem
sogenannten Regelschulwesen oder „nach ausländischem Lehrplan“ (§ 12 Abs 1
Schulpflichtgesetz, heute: „nach keiner gesetzlich geregelten Schulart“, etwa eben
nach Montessori- oder Steiner-Lehrplänen) geführt wird.
Im Gegensatz dazu hatten (und haben) die Träger nichtkonfessioneller Privatschulen
keinen Rechtsanspruch auf Subventionierung, gleichgültig nach welchem Lehrplan
sie unterrichteten.
Die Frage erhebt sich, ob der Verfassungsgerichtshof in den an ihn herangetragenen
Einzelfällen (einer Anfechtung durch eine Landesregierung oder durch ein Drittel der
Nationalrats-Abgeordneten könnte diese Gliederung nicht standhalten) nicht zunächst diese Verfassungswidrigkeit hätte beheben müssen.
d) Liegt nun dem Wunsch der Eltern, ihre Kinder nach Montessori oder Steiner unterrichten und erziehen zu lassen, eine weltanschauliche Überzeugung im Sinne des
Art 2 des 1. ZPMRK zu Grunde? Man wird diese Frage kaum verneinen können und
daher zumindest im Zweifel bejahen müssen (verneint man sie trotzdem, dann sind
die Montessori- und die Steiner-Schulen aus verfassungsrechtlicher Sicht einfach
ganz gewöhnliche Privatschulen mit im Wesentlichen gleichem Unterricht, siehe
oben 3. und 4., sodass sie ohnehin gegenüber den konfessionellen Privatschulen –
und auch gegenüber jenen nichtkonfessionellen Privatschulen, die zu einem sehr
hohen Prozentsatz gefördert werden – diskriminiert sind).
Im Übrigen wäre die in VwGH 1995/10/0265 (oben 6.) genannte Erleichterung wohl
kaum ein angemessener Rechtfertigungsgrund, die nichtkonfessionellen Privatschulen überhaupt, jedenfalls aber bezüglich jeglicher Subvention zu diskriminieren,
selbst wenn diese Erleichterung als objektiver Rechtfertigungsgrund im Sinne des
gegenständlichen belgischen Sprachenfalles gelten könnte – kann sie wohl nicht, da
wie dargelegt Interkonfessionalität als solche kein zulässiger Anknüpfungspunkt ist
[VfB-OS 26:] (oben a bis c) und, sofern die folgende Argumentation im Hinblick auf
das zuvor Gesagte überhaupt noch notwendig sein sollte, dem Wunsch der Eltern,
ihre Kinder nach Montessori oder Steiner unterrichten und erziehen zu lassen, im
Zweifel eine weltanschauliche Überzeugung im Sinne des Art 2 des 1. ZPMRK zu
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
37
Grunde liegt und demgemäß die Montessori- und die Steiner-Schulen ebenfalls eine
Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, die es den Eltern erleichtert, die
ihrer weltanschaulichen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu
wählen. Hintergrund des Art 2 des 1. ZPMRK war (siehe Frowein in Frowein/Peukert,
EMRK-Kommentar, 2. Auflage 1996, Rz 6 zu Artikel 2 des 1. ZPMRK [Seite 831]),
dass die regelmäßig staatlichen Schulen auf die religiösen und weltanschaulichen
Überzeugungen der Eltern Rücksicht zu nehmen haben. Einen Eingriff in die
Grundsatzentscheidung des Art 14 MRK, niemand aus dem Grunde der Religion zu
diskriminieren, und damit einen objektiven und angemessenen Rechtfertigungsgrund
im Sinne der EGMR-Entscheidung zu den belgischen Sprachenfällen stellt Art 2 des
1. ZPMRK sicher nicht dar.
e) Die in VwGH 1995/10/0265 (oben 6.) vertretene Ansicht geht auch an der Realität
vorbei: Österreichische konfessionelle Privatschulen haben im Allgemeinen außer
dem konfessionellen Träger kaum einen über die interkonfessionellen Schulen hinausgehenden religiösen Charakter, dafür sorgt schon der dichte Lehrplan.
f) Entstehen konnte die geschilderte rechtliche Situation nur, weil der österreichische
Staat in Verbindung mit seinem direkt aus Steuern finanzierten Unterricht sein Unterrichtskonzept dominieren lassen konnte, welchem Konzept sich die in Österreich
relevanten, hauptsächlich katholischen Privatschulen anschlossen, sodass andere
Konzepte, insbesondere die Maria Montessoris und Rudolf Steiners, faktisch in eine
Außenseiterrolle gedrängt wurden. Damit korrespondierte der Schulkompromiss des
Jahres 1962 zwischen ÖVP und SPÖ, der den (hauptsächlich katholischen) Privatschulen die Existenz und den staatlichen Schulen die Dominanz sichern sollte. Erst
in letzter Zeit hat sich insofern etwas geändert, als jedenfalls die Gemeinde Wien auf
Wunsch der Eltern auch viele Montessori-Klassen führt (auch eine Steiner-Klasse
gab es und gibt es jetzt wieder). Dass andere Konzepte unter Umständen auch
etwas längere Schulbesuchszeiten erfordern, zB Hauptschulabschluss bei SteinerSchulen erst nach neun Jahren, erklärt sich daraus, dass nicht nur der staatliche
Lehrplan (mit Unterrichtsmethoden nach der jeweiligen Erziehungslehre) erfüllt [VfBOS 27:] werden muss, sondern etwa auch die zusätzlichen Steiner-Fächer. Dennoch
wurden die betreffenden Schulen als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt und bekamen auch das Öffentlichkeitsrecht verliehen.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
38
9. Geistliche und weltliche Überzeugungen aller Art bzw ihre Träger stehen miteinander im Wettbewerb; geistliche mit geistlichen, weltliche mit weltlichen,
geistliche mit weltlichen. Für alle gelten aber die gleichen Beschränkungen, wie sie
allgemein im Art. 9 Abs. 2 MRK normiert sind. Über die gleichen Beschränkungen
hinaus gehende, ungleich behandelnde Sonderbeschränkungen verzerren den Wettbewerb der verschiedenen Überzeugungen. Objektivität und Angemessenheit eines
Rechtfertigungsgrundes wären also jedenfalls im Bewusstsein dieser Verzerrung zu
prüfen.
10. Da die Rudolf-Steiner-Landschule Schönau wie eingangs erwähnt in Bezug auf
die Verfassungsrechtslage (wie auch in Bezug auf die verfassungswidrige einfachgesetzliche Rechtslage) der Linzer Waldorfschule entspricht und das Privatschulgesetz wie dargelegt in Bezug auf die Linzer Waldorfschule verfassungswidrig war,
ist es dies auch in Bezug auf die Rudolf-Steiner-Landschule Schönau. Wobei – da
die Schule nur Verwaltungsvereinfachungspartei ist und in ihren Satzungen nicht auf
Förderungen verzichtet hat (diese wurden im Gegenteil immer gefordert, aber in viel
zu geringem Ausmaß erteilt), – auch die Eltern ihrer Schüler in den entsprechenden
Verfahren bis hin zum Verfassungsgerichtshof Parteistellung haben.
2. Ergänzungen zum Erziehungs-Absetzbetrag (Bescheid Seite 11 bis 25): […VfBOS 27:]
[Mein im Bescheid Seite 11 bis 25 zu „B) Erziehungs-Absetzbetrag“ zitiertes Vorbringen
lautet:]
[Aus der Einkommensteuer-Erklärung 2000, letzter Absatz in der Fassung der Berufung:]
[…UFS-OS 11:] a) Materielles
aa) Allgemeines
Kinder sind die Voraussetzung jeder Altersvorsorge. Kämen - etwa als Folge
fortgeschrittener Umweltvergiftung - ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Kinder mehr zur
Welt, müsste die solcherart letzte Generation der Menschheit oder doch ihr allergrößter Teil
bis ans Lebensende arbeiten.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
39
Dass es weiterhin Kinder gibt, dafür sorgen (vollständige oder unvollständige)
Familien. Gemeinsam ist diesen Familien, dass sie Kinder erziehen. Jene Kinder, die einmal
als Erwachsene die alten Menschen erhalten sollen.
Nach Familienrecht (§§ 140, 143 ABGB) sind die Eltern den Kindern
unterhaltspflichtig und die Kinder den Eltern. Die mittlere Generation hat dabei zwei
Aufgaben zu erfüllen: einerseits die Eltern im Alter zu versorgen, und andererseits durch
Erziehung von Kindern die eigene Altersversorgung sicherzustellen.
[UFS-OS 12:] Realistischer Weise bedeutet dies für eine vollständige Familie die
Erziehung von zumindest zwei Kindern (ein Kind pro Erwachsenem), womit für den
erziehenden Teil in der Regel die Aufgabe einer Berufstätigkeit und ein entsprechend hoher
Einkommensverlust verbunden ist.
Wollen kinderlose Personen für ihr Alter vorsorgen, so können sie - im Hinblick auf das
ABGB - eventuell Kinder adoptieren und stünden dann einkommensmäßig so wie Eltern mit
leiblichen Kindern.
Eine andere Möglichkeit wäre etwa, dass ein kinderloses (Ehe-)Paar einen
Altersvorsorgevertrag mit einer Vierkinderfamilie abschließt, wonach die vier Kinder später
sowohl die Eltern als auch das kinderlose (Ehe-)Paar erhalten. Die Vierkinderfamilie wird
diesen Altersvorsorgevertrag etwa dann abschließen, wenn sich das kinderlose (Ehe-)Paar
bereit erklärt, den halben Sachaufwand für die vier Kinder (insb für Nahrung, Kleidung,
anteilige Wohnungskosten) sowie die Hälfte der Erziehungsarbeit zu übernehmen. Letzteres
setzt zwar ein besonderes Einvernehmen des erziehenden Elternteils mit dem kinderlosen
miterziehenden Teil voraus, ist aber durchaus nicht unrealistisch, zB wenn der miterziehende
kinderlose Teil eine Schwester der erziehenden Mutter (also zu den Kindern eine Tante) ist.
Die Vierkinderfamilie wird diesen Altersvorsorgevertrag aber vielleicht auch dann
abschließen, wenn das kinderlose (Ehe-)Paar neben dem halben Sachaufwand für die vier
Kinder auch die Hälfte der Erziehungsarbeit (einschließlich der anteiligen Führung des
Kinderhaushaltes) finanziell abgilt.
Nun wurde aber durch das Pensionsversicherungssystem die Unterhaltspflicht aus dem
familienrechtlichen Zusammenhang gelöst. Statt der Kinder, die ihre (leiblichen oder
Adoptiv-)Eltern erhalten, erhält nun die Gesamtheit der „Kinder“ die Gesamtheit der „Eltern“,
dh es erhalten alle (berufstätigen) Kinder alle (nicht mehr berufstätigen) Erwachsenen. Zu
diesem Zweck zahlt die mittlere Generation Beiträge, mit welchen nach dem Umlagenprinzip
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
40
die Gesamtheit der Eltern (einschließlich der kinderlosen „Eltern“) erhalten wird (und nach
welchen Beiträgen sich auch das Ausmaß des späteren eigenen Alterseinkommens bestimmt).
Die mittlere Generation vermeidet dadurch die allen privaten Altersvorsorgesystemen
immanenten Risiken, etwa dass die Versicherungsanstalt in Konkurs geht oder dass eine
große Inflation die angesparten Beträge „auffrisst“.
Damit wird aber nur der erste - die Versorgung der Alten betreffende - Teil des
familienrechtlichen Altersvorsorgekonzepts substituiert.
Was den zweiten Teil dieses Konzepts, nämlich der Erziehung von Kindern als spätere
Zahler für die eigene Altersversorgung, betrifft, so seien folgende Überlegungen
vorausgeschickt:
[UFS-OS 13:] Die Aufgabe der Kindererziehung wird derzeit von einer immer geringer
werdenden Anzahl von Mitgliedern der mittleren Generation wahrgenommen, die einer wachsenden Anzahl kinderloser Personen gegenübersteht.
Davon ausgehend, dass für eine realistische Altersvorsorge zumindest jeder Erwachsene
ein Kind erziehen muss, wäre es also Aufgabe eines (Ehe-)Paares, für die eigene
Altersvorsorge zwei Kinder zu erziehen (tatsächlich ist für ein Gleichbleiben der
Bevölkerung, dh dafür, dass tatsächlich jedes Kind späterhin nur einen Erwachsenen [und
nicht statistisch etwas mehr als einen] erhalten muss, ein etwas höherer statistischer
Durchschnitt erforderlich, nämlich eine Geburtenrate [„Gesamtfertilitätstrate“] von 2,1
[gegenüber 1,31 im Jahr 1999 und 1,34 im Jahr 2000]), was zuletzt im Jahr mit 2,2 im Jahr
1971 der Fall war.
Dies würde bei Fehlen des Pensionsversicherungssystems bedeuten, dass das (Ehe-)Paar
die Kosten für die Erziehung von zwei Kindern auch selbst zu tragen hätte, da diese beiden
Kinder ja nur der eigenen Altersvorsorge dienen würden. Für eine Alleinerzieherin oder einen
Alleinerzieher wiederum bedeutete dies die Kostentragung für ein Kind.
Nun gibt es aber ein Pensionsversicherungssystem, wonach alle „Kinder“, wenn sie
einmal berufstätig sind, alle „Eltern“ erhalten. In Konsequenz dessen hat der Gesetzgeber als
Ausdruck des Gleichheitssatzes unter dem Titel „Familienlastenausgleich“ grundsätzlich
vorgesehen, dass alle „Eltern“, solange sie berufstätig sind, auch alle noch nicht berufstätigen
„Kinder“ erhalten, indem für jedes Kind, und zwar nunmehr nicht aus „Pensionsbeiträgen“,
sondern aus „Steuermitteln“, eine „Familienbeihilfe“ ausbezahlt wird und darüber hinaus
noch Absetzbeträge bestehen. Nicht etwa hat der Gesetzgeber angeordnet, dass Familien mit
zwei oder weniger Kindern keine „Familienbeihilfen“ erhalten. Dies ist wohl der deutlichste
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
41
Ausdruck dessen, dass - aus steuerlicher bzw pensionsrechtlicher Sicht - alle Kinder in den
Dienst der Allgemeinheit gestellt sind. Diese „Beihilfen“ bereits für ein Kind pro
Erwachsenem sind bereits deshalb sachlich geboten, weil die leiblichen bzw Adoptiveltern
ihre Pension manchmal gar nicht erleben, ihre Kinder aber als Berufstätige für die „Eltern“
trotzdem pensionsbeitragspflichtig sind. Aus steuerlicher bzw pensionsrechtlicher Sicht heißt
dies aber auch, dass die Kinder zu ihren leiblichen bzw Adoptiveltern „fremd“ sind, oder
anders gesagt, dass auch die leiblichen bzw Adoptiveltern für Zwecke der Berechnung der
„Familienbeihilfe“ als kinderlos zu behandeln sind.
Der Ausdruck „Beihilfe“ ist unglücklich gewählt, da es sich aus der Sicht der
Altersvorsorge ja um die Abgeltung einer Leistung handelt, nämlich der Erziehung von
Kindern als spätere Pensionszahler.
Offen ist damit lediglich die Höhe jenes Betrages bzw jener Beträge, die - technisch auf
dem Wege der Steuererhebung hereingebracht - aus der Sicht des Rechtes auf Gleichheit in
[UFS-OS 14:] Verbindung mit dem Eigentumsrecht (Art 7 B-VG, Art 14 MRK; Art 5 StGG,
Art 1 des 1.ZPMRK) für die Erziehung von (fremden) Kindern geleistet werden müssen.
Anders gesagt: Wenn die (staatlich zusammengefasste und verfassungsmäßig
vertretene) Allgemeinheit das Gut „öffentliche Sicherheit“ haben will, so war es bisher
selbstverständlich, dass jene Personen, die durch ihre Leistungen dieses Gut für die
Allgemeinheit erbringen (insb Polizisten und Gendarmen), für die Erbringung ihrer
Leistungen angemessene Gegenleistungen erhalten müssen.
Will nun die (sich aus Eltern und Kinderlosen zusammensetzende) Allgemeinheit das
Gut „Altersvorsorge“ haben, so müsste sie jenen Personen, die die hiefür erforderlichen
Leistungen, also die Erziehung von Kindern, erbringen, gleichfalls angemessene
Gegenleistungen zur Verfügung stellen, was aber bisher nicht geschehen ist. Gegenleistungen
wurden nämlich bisher nur ansatzweise (und daher gleichheitswidrig) zur Verfügung gestellt,
mit dem Ergebnis, dass Eltern gegenüber Kinderlosen in finanzieller Hinsicht gigantisch
benachteiligt sind: Die Eltern erziehen - unter Verzicht auf viel Einkommen bei nur teilweise
abgegoltenem Kindersachaufwand - die Kinder, die dann als Erwachsene auch - und sogar
überwiegend - die Pensionen der Kinderlosen bezahlen. Die Eltern erbringen damit (zufolge
der nur ansatzweisen Gegenleistungen) einen riesigen Altersvorsorgebeitrag für die
Kinderlosen, welchen Beitrag sich die Kinderlosen ersparen, aber dennoch die Leistung
erhalten.
(Besonders krass ist diese Gleichheitswidrigkeit im Verhältnis lediger berufstätiger
erziehender Mütter [Väter] zu verheirateten nicht berufstätigen kinderlosen Frauen
[Männern]. Während erstere sowohl [mit ihren Pensionsbeiträgen] die Alten erhalten als auch
[durch Erziehung] für ihr eigenes Alter vorsorgen, tun letztere keines von beidem und
erhalten dennoch in vielen Fällen eine [Witwen/r-]Pension.)
bb) Bewertung
Bei der Bewertung der Erziehungsarbeit sei zum besseren Verständnis nochmals auf das
obige Modell des privatrechtlichen Altersvorsorgevertrages der Familie mit vier Kindern und
dem kinderlosen (Ehe-)Paar hingewiesen. Der Vierkinderfamilie müsste der halbe
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
42
Sachaufwand für die vier Kinder finanziell abgegolten werden sowie jene Hälfte der
Erziehungsarbeit, die in obigem Modell die Tante durch tatsächliche Erziehungsarbeit
erbracht hat. Dieses Modell illustriert deutlich, dass aus der Sicht des Gleichheitssatzes auch
die Erziehungsarbeit, und nicht nur der Kindersachaufwand, abgegolten werden muss.
Für die finanzielle Bewertung bieten sich verschiedene Möglichkeiten an. Eine
Möglichkeit wäre die Anknüpfung an das Durchschnittseinkommen aller vollbeschäftigten
Selbständigen und Unselbständigen. Schließlich ist die Erziehung von zwei Kindern
regelmäßig mit der Aufgabe der Berufstätigkeit und solcherart mit dem Verlust des
Einkommens des nunmehr [UFS-OS 15:] erziehenden Elternteils verbunden. Zwar könnte
etwa ein überdurchschnittlich verdienender Erzieher diese Erziehungstätigkeit gegen ein unter
seinem Einkommen liegendes Entgelt ganz oder teilweise an eine Person außerhalb der
Familie übertragen, wie dies derzeit auch verschiedentlich der Fall ist (Haushälterin;
Kindermädchen). In der Regel erzieht aber aus guten Gründen auch eine überdurchschnittlich
gut verdienende Mutter (zB eine Lehrerin) ihre Kinder selbst und verzichtet damit auf ihr
bisheriges Einkommen. Diesen Regelfall auf das kinderlose (Ehe-)Paar übertragen, wenn es
zur eigenen Altersvorsorge Kinder erziehen müsste, bedeutet, dass auch in diesem Fall in der
Regel die Mutter selbst ihre Kinder erziehen würde. Dies wiederum bedeutet, dass das
Bestehen überdurchschnittlicher Einkommen als solches kein Grund dafür ist, die Bewertung
der Erziehungstätigkeit am Durchschnittseinkommen aufzugeben und andere Bewertungen zu
suchen.
Weiters könnte gegen das Durchschnittseinkommen als Maßstab eingewendet werden,
dass Frauen in der Regel weniger verdienen als Männer, sodass - die Kindererziehung
übernehmen ja zumeist die Mütter - nur das Durchschnittseinkommen der Frauen als
Berechnungsgrundlage herangezogen werden dürfte. Diese Bewertung wäre deshalb
problematisch, weil sie an einen nicht nur gesellschaftspolitisch, sondern auch rechtlich
unerwünschten Zustand anknüpfen würde. Abgesehen davon, dass im öffentlichen Dienst
Männer und Frauen für die gleiche Tätigkeit das gleiche Gehalt beziehen, versucht die
Rechtsordnung auch in der Privatwirtschaft die Gleichbehandlung herzustellen
(Gleichbehandlungsgesetz sowie nunmehr auch verschiedene EU-Vorschriften). Eine
Anknüpfung an das Durchschnittseinkommen der Frauen wäre also nicht im Sinne dieser
Gleichstellungsbestrebungen, weshalb diese Möglichkeit hier nicht weiter verfolgt wird.
Die Anknüpfung an das Durchschnittseinkommen ist also aus dem Gesichtspunkt des
Gleichheitssatzes zulässig. Da jedoch die Beitragsleistung der „Kinder“ zumeist durch
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
43
Höchstbeitragsgrundlagen begrenzt ist, soll dies auch bei der Bewertung der Erziehungsarbeit
berücksichtigt werden, sodass also Leistung und Gegenleistung einander gegenüberstehen.
Der Einfachheit halber (es handelt sich ohnehin um einen sicherheitshalber beantragten
Betrag - siehe unten) sei für 2000 die bereits für das Jahr 1994 durchgeführte Berechnung
(wie in der Beilage zu meiner Einkommensteuererklärung 1994) zu Grunde gelegt, und zwar
erhöht um die durchschnittliche Preissteigerungsrate von 1994 auf 2000, laut Auskunft des
Österreichischen Statistischen Zentralamtes 9,6 %; dies mit der Maßgabe, dass auch unser am
... geborenes Kind K5 berücksichtigt wird:
Das arithmetische Mittel der Bruttoeinkommen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (1994:
36.000 S) betrug im Jahr 1994 nach Auskunft des Hauptverbandes der
Sozialversicherungsträger, 12 mal jährlich
[UFS-OS 16:] bei den Arbeitern, Angestellten und Beamten
für 1.819.445 Männer 26.871 S
für 1.328.761 Frauen 19.523 S
bei den selbständig Erwerbstätigen
für 153.605 Männer 20.073 S
für 62.453 Frauen 16.320 S
bei den Bauern
für 98.803 Männer 17.739 S
für 98.373 Frauen 16.031 S
Dass etwa bei den Arbeitern, Angestellten und Beamten die Männer im Durchschnitt
nur 307 von 360 und die Frauen 294 von 360 Tagen beschäftigt waren, kommt hier nicht zum
Tragen. Die geringere Beschäftigung erklärt sich großteils aus Übertritten in die Pension, aus
Arbeitslosigkeit und bei Frauen auch aus dem Eintritt in den Karenzurlaub. Da die
Kindererziehung als Arbeit zu qualifizieren ist, kommt zur Bewertung nur das
Arbeitseinkommen in Betracht.
Bei den Einkommen der Arbeiter, Angestellten und Beamten ist überdies zu beachten,
dass laut Mikrozensus 1993 (für 1994 standen im damaligen Antragszeitpunkt noch keine
Werte zur Verfügung) 2 % der Männer und 20 % der Frauen teilzeitbeschäftigt zwischen 13
und 35 Stunden arbeiteten. Diese Teilzeitbeschäftigung wird hier mit durchschnittlich
20 Stunden angenommen. Das vom Hauptverband ermittelte Durchschnittseinkommen gilt
demnach für 99 % der Anzahl der Männer und für 90 % der Anzahl der Frauen:
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
44
1.819.445 mal 0,99 = 1.801.250,55
1.328.761 mal 0,90 = 1.195.884,90
1.801.250,55 mal 26.871 = 48.401.403.529,00
1.195.884,90 mal 19.523 = 23.347.260.902,70
153.605
mal 20.073 = 3.083.313.165,00
62.453
mal 16.320 = 1.019.232.960.00
98.803
mal 17.739 = 1.752.666.417,00
98.373
mal 16.031 = 1.577.017.563,00
79.180.894.536.70
79.180.894.536,70 : 3.410.369,45 = 23.217,69
[UFS-OS 17:] Bei diesem Monatsbruttoeinkommen (Jahresbruttoeinkommen =
278.612,26 S) verbliebe es - in Anlehnung an das von Genser/Holzmann, VI. Öffentlicher
Sektor: Finanz- und Sozialpolitik, in: Grundzüge der Wirtschaftspolitik Österreichs (1994)
203 (233) für das Jahr 1990 angegebene Beispiel eines Jahreseinkommens von 240.209 S nach Berücksichtigung der Freibeträge, Sonderausgaben, Pflichtbeiträge, Sozialversicherung,
Kammerumlage, Wohnbauförderung, Werbungskosten, des Freibetrages für sonstige Bezüge
und durchschnittlicher Anteile steuerfreier Bezugsteile bei einem steuerpflichtigen
Einkommen von - linear gerechnet - 204.295,63 S (statt 176.136 S) [240.209 : 176.136 =
278.612,26 : x], was einer tariflichen Einkommensteuer von - wiederum linear gerechnet 32.016,01 S (statt 27.603 S) entspräche [176.136 : 27.603 = 204.295,63 : x], sodass eine
Summe von 172.279,62 [204.295,63 - 32.016,01] verbliebe. Von der tariflichen
Einkommensteuer abzuziehen und damit dieser letztgenannten Summe wieder hinzuzufügen
wären: der Allgemeine Absetzbetrag in Höhe von 8.840 S, der Arbeitnehmerabsetzbetrag von
1.500 S und der Verkehrsabsetzbetrag von 4.000 S. Ob zum Zweck der Ermittlung des NettoDurchschnittseinkommens der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 5.000 S zu
berücksichtigen ist, ist fraglich, weshalb dieser Betrag hier mit der Hälfte berücksichtigt wird.
Sodass also den genannten 172.279,62 S insgesamt 16.840 S hinzuzufügen sind. Damit
ergäbe sich ein Netto-Durchschnittseinkommen von 189.119,62 S im Jahr 1994.
Dieser Betrag ist nun, abgesehen von der linearen Anpassung, dahin noch nicht korrekt,
als es im Beamtenpensionsrecht im Jahr 1994 keine Höchstbeitragsgrundlage gab und in der
Pensionsversicherung der Selbständigen und der Bauern für die Höchstbeitragsgrundlage
Sonderregelungen galten. Ich bin nicht in der Lage, diese Berechnungen durchzuführen. An
der grundsätzlichen Größenordnung dürfte sich aber nicht viel ändern. Ich rechne daher mit
dem erwähnten Jahresdurchschnittseinkommen von 189.119,62 S weiter.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
45
Da nun - um wieder zum Beispiel des Altersvorsorgevertrages der Vierkinderfamilie
mit dem kinderlosen (Ehe-)Paar zurückzukehren - die Tante auch im Urlaub die Hälfte der
Erziehungsarbeit für die vier Kinder zu übernehmen hätte, ist das solcherart ermittelte NettoDurchschnittseinkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit nur eines
für 47 Wochen. Die Erziehungsarbeit muß aber auch dann geleistet werden, wenn nicht
erziehende Personen Urlaub haben. Daraus folgt
189.119,62 S : 47 mal 52 = 209.238,73 S
Die solcherart für 52 Wochen Arbeit ermittelten durchschnittlichen 209.238,73 S stellen
nun die Grundlage für den Anteil Arbeit des Erziehungs-Absetzbetrages nach dem obigen
Modell des Altersvorsorgevertrages dar. Im Fall dieses Modells wäre die Hälfte der
Erziehungsarbeit entweder von der Tante natural zu leisten oder abzugelten.
[UFS-OS 18:] Bei der vorstehenden Berechnung sind die bei der Erziehung von Kindern
anfallenden Zeiten für die Wochenend-, Feiertags- und Nachtarbeiten noch nicht
berücksichtigt. Andererseits ist jedoch zu beachten, dass bei der Erziehungsarbeit praktisch
auch der anteilige Haushalt der Eltern mitgeführt wird. Dieser Anteil wird zwar im Verhältnis
gegenüber dem Anteil der Kinderhaushaltsführung, insbesondere wenn es sich um
Kleinkinder handelt, nicht besonders groß sein, ist aber jedenfalls zu beachten. Ich vermag
nicht, diesen den Eltern an sich nicht zustehenden Anteil zu bewerten, welcher Anteil der
Arbeit aus der von den Eltern geleisteten Wochenend- und Feiertagsarbeit gegenübersteht. Ich
rechne daher der Einfachheit halber diese Einkommen hier gegeneinander auf.
Im Folgenden sei zunächst der nach dem obigen Modell des Altersvorsorgevertrages
relevante Kindersachaufwand ermittelt. Hiezu sei im voraus bemerkt, dass die Anknüpfung
des Kindersachaufwandes an das Durchschnittseinkommen (und nicht bloß an das
Existenzminimum) bereits deshalb gerechtfertigt ist, weil auch das Kind, wenn es einmal
berufstätig sein wird, dem zu versorgenden Alten nicht lediglich das Existenzminimum zu
gewähren, sondern Pensionsbeiträge bis zur Höhe der Höchstbeitragsgrundlage zu leisten hat.
Unter Zu-Grunde-Legung der Ausführungen von Badelt in „Lebenswelt Familie“, hg
von Gisser ua (Wien 1990), S. 186 (Verlag des Institutes für Ehe und Familie), ergibt sich für
das erste Kind:
Eine Familie mit einem jährlichen Einkommen in der Höhe von einem
Durchschnittsnettoeinkommen aus Arbeit (Vater) in Höhe von 189.119,62 S und einem
halben Durchschnittsnettoeinkommen plus halbem Urlaubsentgelt aus Erziehungsarbeit
(erziehende Mutter) von [209.238,73 S : 2 =] 104.619,37 S, sohin insgesamt 293.738.99 S
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
46
jährlich oder 24.478,25 S monatlich (12 mal) im Jahr 1994 hätte, bezogen auf den Jänner
1989 [24.478,25 = 1,203 mal x], in diesem Monat ein Durchschnittseinkommen von
20.347,67 S gehabt und (interpoliert) 28,4 % dieses Betrages für das erste Kind ausgegeben.
Bezogen auf das Jahr 1994 machen diese 28,4 % (von 24.478,25 S) den Betrag von
6.951,82 S aus.
Aus den erwähnten Ausführungen von Badelt (S. 186 Tab 32 und 33) ergibt sich, dass
für das zweite Kind etwa ein Drittel mehr aufgewendet wird als für das erste, und für das
dritte und (interpoliert) für das vierte und fünfte Kind ebenfalls etwa jeweils ein Drittel mehr.
Nach dem obigen Modell des Altersvorsorgevertrages hätte das kinderlose (Ehe)Paar
die Hälfte der Kosten der vier Kinder zu übernehmen. Da also die Kosten für vier Kinder
(etwa) doppelt soviel ausmachen wie für ein Kind, hätte das kinderlose (Ehe)Paar somit
6.951,82 S an monatlichem bzw 83.421,88 S an jährlichem Kindersachaufwand zu
übernehmen.
Davon haben wir für vier Kinder erhalten:
[UFS-OS 19:] Kinderabsetzbetrag 350 + 525 + 700 + 700 S monatlich mal 12 = 2275 S mal
12 = ……………………………………...…………………………………………. 27.300 S
Familienbeihilfe 1.400 mal 12 mal 4 = .................................................................... 67.200 S
ergibt einen bereits erhaltenen Erziehungs-Absetzbetragsanteil von ............. 94.500 S.
Insgesamt: 104.619,37 S (halbes jährliches Durchschnittseinkommen plus halbes
jährliches Urlaubsentgelt)
minus ........ 5.000,00 S (Alleinverdienerabsetzbetrag)
plus ......... 83.421,88 S (jährlicher Kindersachaufwand für zwei Kinder)
minus ...... 94.500,00 S (erhaltene Kindergelder)
ergibt sich nach dem Modell des Altersvorsorgevertrages ein Erziehungs-Absetzbetrag von
88.541,25 S jährlich (monatlich wären dies 7.378,44 S).
Dieser Betrag mag hoch erscheinen. Es ist aber festzuhalten, dass das kinderlose
(Ehe-)Paar, müsste es für die Pension selbst durch zwei Kinder vorsorgen, einen durchschnittlichen Einkommensverlust von 189.119,62 S hätte, und (als weitere finanzielle
Einbuße) zusätzlich den Sachaufwand für zwei Kinder [einschließlich anteiliger Wohnungskosten], vermindert lediglich um die in Betracht kommenden Steuerabsetzbeträge, zu tragen
hätte.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
47
Diese weitere finanzielle Einbuße würde bei dem verbleibenden Durchschnittseinkommen von ebenfalls 189.119,62 S etwa 37.370 S (errechnet 37.373,72 S) betragen
{zuzüglich Beihilfen in Höhe von [1.400 S mal 2 mal 12 =] 33.600 S plus [(350 + 525) mal
12 =] 10.500, zuzüglich Alleinverdienerabsetzbetrag von 5.000 S, sohin 238.219,62, abzüglich von 36,3 % (berechnet nach der erwähnten Tabelle 33 von Badelt aaO) = 86.473,72 S}.
Würde also das kinderlose (Ehe-)Paar anstatt des obigen Altersvorsorgevertrages selbst
durch zwei Kinder für sein Alter vorsorgen, bedeutete dies einen durchschnittlichen Einkommensrückgang von etwa 378.000 S (um 189.000 + 37.000) auf etwa 152.000 S, dem bei
Abschluss des Altersvorsorgevertrages ein Rückgang um lediglich etwa 89.000 S auf
289.000 S gegenübersteht.
Nun hat aber der Gesetzgeber aus den oben erwähnten gleichheitsrechtlichen Gründen
das Modell der "fremden" Kinder gewählt. Demnach wäre bei zwei Kindern in einem Alter,
das eine Berufstätigkeit des erziehenden Elternteils noch nicht zumutbar erscheinen lässt, der
Betrag von 209.238,73 S unter dem Titel "Erziehungsarbeit" an die Familie zu bezahlen und
wären demgemäß die Steuern, vermutlich die Einkommensteuer, entsprechend zu erhöhen.
Für die Familie mit zwei Kindern, bei der der Vater arbeitet, bedeutet dies, dass der Vater
gegenüber jetzt höher besteuert wird und die Familie (zweckmäßigerweise die erziehende
Mutter) das Entgelt für die Erziehungsarbeit erhält. Sind die Kinder erwachsen, wird die
(nunmehr wieder berufstätige) Mutter nach denselben Grundsätzen wie der Vater (also
gegenüber jetzt höher) besteuert.
[UFS-OS 20:] Bei einer Familie mit drei und mehr Kindern wird aus der Sicht des
Gleichheitssatzes der Betrag für die Erziehungsleistung mit einem die Mehrarbeit
berücksichtigenden Faktor zu multiplizieren sein. Bei drei und vier Kindern etwa mit 1,2 und
1,4 sowie bei fünf und sechs Kindern etwa mit 1,5 bis 1,6. Ab einer bestimmten
Kinderanzahl, vielleicht ab dem siebenten Kind, könnte der Anteil Arbeit nicht mehr weiter
wachsen.
(Da es bereits derzeit Pensionsanrechnungszeiten für den erziehenden Elternteil gibt
[diese sind Teil des zu leistenden Entgelts für die Erziehungsarbeit] und meine Partnerin
Martina im Jahr 2000 noch in die vorgesehene Frist hineingefallen ist, braucht hier nicht
darauf eingegangen werden.)
Das für zwölf Monate urlaubsloser Arbeit zustehende Netto-Entgelt beträgt nach den
obigen Berechnungen S 209.238,73 S.
Diese Summe multipliziert mit 1,4 (Erziehung von 4 Kindern - Begründung oben)
ergibt ..................................................................................................................... S 292.934,22
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
48
Hinzu kommt 2000 für das am 12.3.1996 geborene fünfte Kind 209.238,73
mal 0,1 (Erziehung des 5. Kindes, Begründung oben) ....................................... S 20.923,87
Hinzu kommt der Sachaufwand für 4 Kinder (6.951,82 mal 12 mal 2)
……………………………………………………………………………........... S 166.843,68
Hinzu kommt für 2000 der Sachaufwand für das 5. Kind, also 166.843,68
durch 6 .................................................................................................................. S 27.807,28
ergibt fiktiv für 1994 .................................................................................. S 508.509,05
Multipliziert mit der durchschnittlichen Preissteigerungsrate von 9,6 %
ergibt sich für 2000 der Betrag von ..................................................................... S 557.325,92
Abzüglich des 2000 bereits erhaltenen Erziehungs-Absetzbetragsanteils
(Familienbeihilfen und Absetzbeträge für 2000 - NÖ Familienbeihilfe stand
2000 keine mehr zu, der Mehrkindzuschlag für 1999 wurde erst 2001
ausbezahlt) ........................................................................................................... S 151.950,00
ergeben sich für 2000 ................................................................................. S 405.375,92
Es handelt sich um einen sicherheitshalber beantragten Betrag, da im Zuge der
erforderlichen Besteuerung aller Erwerbstätigen, also auch der Erzieher, als „kinderlos“ auch
der Erzieher von seinem Erziehungs-Entgelt einen Steuerabzug für den Sachaufwand für seine
„fremden“ Kinder zu leisten haben wird. Ebenso wird der Erzieher aus seinem
Bruttoeinkommen (ein solches müsste zu Berechnungszwecken zumindest fingiert werden)
auch seinen Anteil an der Finanzierung der allgemeinen (und damit auch seiner eigenen)
Erziehungstätigkeit zu leisten haben, wodurch sich eine weitere Verringerung seines
Nettoeinkommens ergeben [UFS-OS 21:] wird. Insgesamt kommt es damit aber zu einem
gleichheitskonformen Pensionsversicherungssystem, bei dem die Kinderlasten sowohl auf alle
Versicherten als auch auf die Lebenszeit aufgeteilt sind und außerdem die Arbeitsteilung
zwischen tatsächlich kinderlosen Personen und MehrkindererzieherInnen berücksichtigt wird,
und zwar sowohl hinsichtlich der Erziehungsarbeit als auch des Kindersachaufwandes.
(Der große Unterschied zu der sich aus dem Modell des Altersvorsorgevertrages
ergebenden Summe erklärt sich daraus, dass die Eltern nur für zwei Kinder Geld erhalten und
später nicht für andere Kinder zahlen.)
Was von der sicherheitshalber beantragten Summe dann zusteht, wird sich nach der aus
der Sicht des Rechtes auf Gleichheit in Verbindung mit dem Eigentumsrecht erforderlichen
Neuregelung ergeben. Die Grundsätze einer solchen verfassungskonformen Neuregelung habe
ich dargelegt:
1) Ausgleich des Einkommensverlustes bzw Entgelt für die Leistung des - nach dem
Gesetz nicht für sich und den anderen Elternteil, sondern für die Altersvorsorge der gesamten
mittleren Generation - erziehenden Elternteils.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
49
2) Ausgleich des Kindersachaufwandes nicht nach dem Existenzminimum, sondern - als
Ausgleich der später vom Kind zu erbringenden, nach der Höchstbeitragsgrundlage zu
leistenden Beiträge - am Durchschnittseinkommen.
Insoweit wird auch der Verfassungsgerichtshofes seine bisherige Judikatur (VfSlg
12940, 12941/1991, 14992/1997) zu überprüfen haben. Diese Judikatur war lediglich am
Steuerrecht orientiert und hat den Gesichtspunkt der Sozialversicherung nicht behandelt. (Aus
den angeführten Überlegungen ist derzeit im übrigen auch der Straftatbestand „Verletzung der
Unterhaltspflicht“ [§ 198 Strafgesetzbuch] verfassungsrechtlich bedenklich.)
Soweit zur materiellen Seite.
b) Meine Parteistellung
Zu meiner Parteistellung ist zu sagen, dass zwar die persönliche Erziehungsarbeit
(Pflege, Schulbegleitung etc) zum größten Teil von meiner Partnerin P geleistet wurde (und
wird), während ich einen Teil der anteiligen Kinderhaushaltsführung leistete.
Darüber hinaus knüpft aber das Steuerrecht auch jetzt nur zum Teil, und das erst seit
kurzem, an die Erziehungsarbeit an, nämlich bei der Auszahlung der Familienbeihilfe (und
seit 1993 auch der Kinderabsetzbeträge) an den die Erziehungsarbeit leistenden Elternteil
[und dies nicht etwa wegen dessen Erziehungstätigkeit, sondern weil es recht häufig
vorgekommen ist, dass der (in der Regel nicht erziehende) Vater diese Beträge nicht an die
erziehende Mutter weitergegeben hat und die Mutter somit oft gezwungen war, aus anderen
Quellen (meist [UFS-OS 22:] eigene Arbeit) die Kinder zu versorgen etc]. Dementsprechend
geht auch nach § 2a Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz, wenn ein Kind zum gemeinsamen
Haushalt der Eltern gehört, der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend
führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles (lediglich) vor, schließt ihn aber nicht aus
(meine Partnerin P hat keinen Antrag gestellt).
Ansonsten wird die Familienbesteuerung (bzw -entsteuerung) über den steuerpflichtigen
(Allein-)Verdiener vorgenommen, in der Regel den nicht erziehenden Elternteil, der den
Alleinverdienerabsetzbetrag geltend machen kann.
Im übrigen ist in der Rechtsordnung der grundsätzliche Gedanke einer Zusammenarbeit
von Vater und Mutter bei der Kinderbetreuung derart verankert, dass zu vermuten ist, dass sie
auch dem nicht überwiegend erziehenden Elternteil die Parteistellung für Anträge wie den
gegenständlichen Erziehungs-Absetzbetrag einräumt.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
50
c) Sonstiges
Aus der vom Gesetzgeber vorgenommenen Anknüpfung der Familienentlastung an das
Steuerrecht bzw der Bezahlung der Lastenausgleichsmaßnahmen aus Steuermitteln ergibt sich
auch, dass ich meine Forderung an das für alle in Betracht kommenden
Entlastungsmaßnahmen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträge, Alleinverdienerabsetzbetrag)
an sich zuständige Wohnsitzfinanzamt richten musste. Wobei ich als Wochenpendler meinen
Hauptwohnsitz seit April 1998 in 1190 Wien habe.
Falls das Einkommensteuergesetz eine entsprechende Kategorie nicht vorsieht und –
nach Durchlaufen des Instanzenzuges – eine solche Kategorie auch nicht durch eine
Teilaufhebung einkommensteuergesetzlicher Bestimmungen hergestellt werden kann, hätte
der Verfassungsgerichtshof, wenn er auf Gleichheitswidrigkeit erkennt, das gesamte
Einkommensteuergesetz (mit Fristsetzung) aufzuheben und der Gesetzgeber dann eine dem
Gleichheitssatz entsprechende Neuregelung vorzunehmen.
[Auszug aus Badelt in „Lebenswelt Familie“, hg von Gisser ua (Wien 1990), S. 18. Beigelegt
war nur die Seite 186. Der davor stehende, eventuell mit relevante Text ist im Folgenden
kursiv wiedergegeben:]
Kinderkostenberechnungen in Österreich
Auf der Basis von empirisch geschätzten Äquivalenzzahlen (BUCHEGGER 1987) ermittelt
das Statistische Zentralamt laufend Haushaltsausgaben für Kinder, welche nach Gesamtausgabenklassen der Haushalte kategorisiert werden. Diese Werte basieren ursprünglich auf
der Konsumerhebung 1974 und werden vom Statistischen Zentralamt mit dem Verbraucherpreisindex laufend hochgerechnet. In der Praxis finden diese Werte für die Festlegung von
Unterhaltszahlungen Verwendung. Eigenständige und offizielle Publikationen des Statistischen Zentralamtes existieren zu diesem Problemkreis nicht.
Tabelle 32 zeigt ein jüngeres Beispiel für diese Modellberechnungen. Je nach dem Einkommen (bzw. den Gesamtausgaben) des Haushalts und dem Alter der Kinder werden für ein
Kind die Gesamtausgaben zwischen rund S 3.000,– und S 10.000,– beziffert, wobei Gesamthaushaltsausgaben zwischen S 11.000,– und S 30.000,– pro Monat als Annahmen publiziert
werden. Die Ausgaben für drei Kinder würden demgemäß zwischen S 5.000,- und S 16.860,–
pro Monat schwanken. Die in der Tabelle enthaltenen Ober- und Untergrenzen stellen nur
Beispiele dar; durch Interpolation bzw. Hochrechnung könnten auch höhere und niedrigere
Gesamtausgabenklassen bezüglich der Kinderkosten ermittelt werden.
Die große Bandbreite der Kinderkosten-Modellrechnungen spiegelt sich auch in den prozentuellen Anteilen der Ausgaben für Kinder an den Gesamtausgaben der Haushalte [UFSOS 23:] wider. Für ein Kind schwanken die publizierten Werte zwischen 25,7 % und 33,1 %,
für drei Kinder liegen die Werte zwischen 44,1 % und 55,8 % (Tabelle 33).
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
51
Tabelle 32: Ausgaben für Kinder inkl. Miete (Jänner 1989, Ausgaben in öS/Monat)
HAUSHALTSAUSGABEN1) INSGESAMT
11.000
15.000
19.000
23.000
26.000
30.000
Zahl der
Kinder 0-10
Jahre2)
1
2.910
4.090
5.310
6.560
7.830
9.110
2
3.940
5.450
7.000
8.590
10.200
11.840
3
5.000
6.830
8.690
10.570
12.440
14.280
1
3.570
4.840
6.130
7.420
8.720
10.020
2
4.460
6.100
7.770
9.450
11.160
12.870
3
5.840
7.980
10.170
12.380
14.610
16.860
Zahl der
Kinder 10-19
Jahre2)
1) Fortgerechnete Originalwerte der Konsumerhebung 1974, gerundet auf S 1.000,–
2) Fortgerechnete Originalwerte der Konsumerhebung 1974, gerundet auf S 10,-. Die Fortrechnung erfolgte mit
dem Anstieg des Verbraucherpreisindex 66 zwischen dem Jahresdurchschnitt 1974 und Jänner 1989 (+88,9 %).
Quelle: ÖStZ, unpublizierte Modellrechnungen
Tabelle 33: Anteil der Ausgaben für Kinder an den gesamten Haushaltsausgaben (Jänner
1989, Ausgaben in %)
HAUSHALTSAUSGABEN1) INSGESAMT
11.000
15.000
19.000
23.000
26.000
30.000
Zahl der
Kinder 0-10
Jahre
1
25,7
27,1
28,1
28,9
29,6
30,1
2
34,8
36,1
37,1
37,9
38,6
39,2
3
44,1
45,2
46,0
46,6
47,0
47,3
Zahl der
Kinder 10-19
Jahre
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
52
1
31,4
32,0
32,4
32,7
33,0
33,1
2
39,9
40,3
41,1
41,7
42,2
42,6
3
51,5
52,8
53,8
54,6
55,2
55,8
1) Fortgerechnete Originalwerte der Konsumerhebung 1974, gerundet auf S 1.000,–
Quelle: ÖStZ, unpublizierte Modellrechnungen
[(UFS-OS 24:) Aus meiner Berufung vom 26.09.2002 betreffend den
Einkommensteuerbescheid 2001:]
Die in der (meinen Einkommensteuerbescheid 1999 betreffenden) Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20.6.2002,
GZ RV/720-16-14/2001, meinen verfassungsrechtlichen Ausführungen entgegen gehaltenen
Argumente treffen nicht zu:
Soweit der Schulgeld-Absetzbetrag angesprochen wurde …, wurde in Anknüpfung an
meine Qualifikation des Schulgeldes als Unterhalt dieser einfach dem § 34 Abs 7 Z 1 EStG
1988 zugeordnet und der Judikatur des VfGH zur Familienbesteuerung zugeordnet. Erforderlich gewesen wäre aber eine Auseinandersetzung mit meinen verfassungsrechtlichen
Argumenten betreffend die einfachgesetzliche Ungleichbehandlung von Schülern (bzw
Eltern) konfessioneller und nichtkonfessioneller Privatschulen. Eine solche Auseinandersetzung ist aber nicht erfolgt.
Soweit der Erziehungs-Absetzbetrag angesprochen wurde …, wurde die verfassungsrechtliche Dimension der volkswirtschaftlichen Zusammenhänge zwischen Kindern und
Pensionen nicht berücksichtigt. Daraus ergibt sich nämlich, dass der Staat von den Kinderlosen (wie auch vom nicht erziehenden Elternteil) höhere Beiträge einheben muss, um sie
dem erziehenden Elternteil als Abgeltung für seine Erziehungsarbeit und den Kindersachaufwand zukommen zu lassen, und es sich somit keineswegs „ausschließlich um ein politisches Begehren“ handelt. Und beim Vergleich des Monatserziehungsabsetzbetrages mit den
von mir genannten Durchschnittseinkommen wurde jedenfalls nicht berücksichtigt, dass es
viel mehr Nichterzieher gibt als Erzieher, sodass schon von daher keineswegs die Gefahr
besteht, dass dann keine BIP-wirksamen Einkünfte mehr erzielt würden. Und die derzeitige
kostenlose Mitversicherung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung und deren
grundsätzlich kostenloser Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen sind nach der
Berechnung der beantragten S 404.972,68 berücksichtigt (Seite 15 – „sicherheitshalber beantragter Betrag“). Der unter Hinweis auf mein Spezialgebiet Verfassungsrecht gegen mich
erhobene Vorwurf ist daher unberechtigt. Vgl hiezu auch meinen ca drei Wochen vor der
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
53
genannten Berufungsentscheidung (vom 20.6.2002) in der „Presse“ vom 25.5.2002, Spectrum
S. XI [zum Artikel „Besser Fortbildung als Suppe kochen“ vom 21.5.2002] erschienenen
Leserbrief „Kosten für Kinder müssten besser aufgeteilt werden“ [Titel von der „Presse“
hinzugefügt].
[Mein Leserbrief in der „Presse“ vom 25.5.2002, Spectrum Seite XI:]
[UFS-OS 25:] Nach ihren Vorschlägen zu schließen, ist es für VP-Familiensprecherin Ridi
Steibl und den Katholischen Familienverband selbstverständlich, dass die Kinderlosen von
den Eltern weiterhin gigantische Subventionen bekommen: Es ist nämlich nur der
Kindernutzen verallgemeinert (Kinder als künftige Pensionszahler und Erhalter der
Geldwertstabilität für alle Alten), die Kinderkosten tragen hingegen großteils die Eltern.
Anstatt eines angemessenen Kindererziehungsbeitrages zahlen die Kinderlosen (zB über
Steuern für die öffentlichen Schulen und andere Familienbeihilfen oder über SV-Beiträge für
die Kinder-Mitversicherung) nur verhältnismäßig geringe Beiträge, während die Eltern im
Wege über erziehungsbedingten Einkommensverlust (je nach Alter des Kindes auch mehrere
hunderttausend Schilling jährlich) die Hauptlast für Pensionsvorsorge und Geldwertstabilität
für die Allgemeinheit tragen, wofür sie dann noch die weitaus geringeren Pensionen erhalten.
Kindererziehung müsste nach dem Prinzip „Anteilige Kosten für anteiligen Nutzen“ durch ein
Erziehungsgeld (Erziehungsarbeit plus Kindersachaufwand) ausgeglichen werden. Geeigneter
Maßstab für die Entlohnung der Erziehungsarbeit wäre das Brutto-Durchschnittseinkommen
bis zur Höchstbeitragsgrundlage, von welchem dann auch Steuern und SV-Beiträge zu zahlen
wären (also eigenständige Erwerbstätigkeit insbesondere der Frau!). Kann dem erziehenden
Elternteil wieder zugemutet werden, teilbeschäftigt zu arbeiten (zB Kinder im Kindergarten),
reduziert sich das Erziehungsgeld, wobei das solcherart Eingesparte der Kindergartenfinanzierung dient.
Finanzielle "Eigen"-Vorsorge Kinderloser setzt die Fremdvorsorge durch Erziehung einer
ausreichenden Anzahl von Kindern und damit die Abgeltung der Erziehungsarbeit und des
Kindersachaufwandes nach dem Prinzip „anteilige Kosten für anteiligen Nutzen“ voraus, da
ohne Kinder jedes wie immer angesparte Geld wertlos wäre. […UFS 25]
[…VfB-OS 27:] Diese Ergänzungen nehme ich in der Weise vor, dass ich zunächst
meine Publikation „Arbeit, Kinder, Pension – Versuch einer Gesamtbetrachtung“,
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
54
Wien 2007 auszugsweise und teilweise ergänzt wiedergebe (durch „Ergänzung:“ bzw
„Ergänzung Ende“ kenntlich). Und weiters Überlegungen zur MRK anschließe.
Was im Übrigen mein Vorbringen betreffend die Pensionsanrechnungszeiten betrifft
(Bescheid Seite 20), ist festzuhalten, dass Kindererziehungszeiten, wie dargelegt,
von Verfassungs wegen als (normale) ASVG-Beitragszeiten auf Grundlage des zustehenden Brutto-Erziehungslohnes zu behandeln sind. Insoweit werden nach Aufhebung des Berufungsbescheides meine Netto-Anträge zu ergänzen sein [VfBOS 28:] (welche Netto-Anträge ich bisher, vgl Bescheid Seite 17 Mitte, im Hinblick
auf das Netto-System von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag so gestellt hatte).
Selbst wenn die Kindererziehungszeiten als Zeiten wie normale Beitragszeiten
zählen sollten, ist die derzeitige Bemessungsgrundlage hiefür (im Jahr 2007 laut
www.pensionsversicherung.at EUR 784,08) viel niedriger als der von Verfassungs
wegen zustehende Brutto-Erziehungslohn.
Auszug aus: Fred Brande
Arbeit, Kinder, Pension
Versuch einer Gesamtbetrachtung
(Stand: 20.11.2007 – mit Ergänzungen)
Die nachstehenden Überlegungen nahmen, soweit es das Verhältnis Kinder und Pension betrifft, ihren Ausgang
von jenem Unterbrechungsbeschluss, der dem VfGH-Erkenntnis G 188/91 = VfSlg 12940/1991 zu Grunde lag.
Darin heißt es: „Erst durch die Leistungen der folgenden Generation wird der weitere Fortbestand der Volkswirtschaft gesichert und die Versorgung im Alter ermöglicht. Dass Eltern aus ihrem Einkommen Unterhaltslasten für Kinder tragen, kommt demnach auch Steuerpflichtigen zugute, die für keine Kinder zu sorgen haben. Es
scheint daher verfassungsrechtlich nicht zulässig zu sein, die nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts
(§ 140 ABGB) nach ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt der Kinder verpflichteten Eltern diese Last im
Wesentlichen allein tragen zu lassen.“ Ergänzung: Im Gegensatz dazu blieb es aber nach dem Erkenntnis VfSlg
12940 selbst sowie nach den Folgeerkenntnissen VfSlg 14992 und 16026 dabei, dass die meisten Eltern die
Unterhaltslast weiterhin im Wesentlichen allein tragen mussten, vor allem weil nicht auf Abgeltung der
Erziehungsarbeit erkannt wurde (vgl auch unten Punkt 13.e.). Dabei wäre es vom zitierten Unterbrechungsbeschluss aus nur ein kleiner Schritt zu der Erkenntnis gewesen, dass auch die Erziehungsarbeit (selbst
wenn statt dessen kein Beruf ausgeübt würde) eine Unterhaltslast ist, die auch Steuerpflichtigen zugute
kommt, die keine Kinder haben, und dem gemäß von den Eltern nicht im Wesentlichen allein getragen
werden darf. Ergänzung Ende
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
55
Soweit es die Arbeit betrifft, war der Ausgangspunkt die Tatsache, dass es Berufsgruppen gibt, die jederzeit
arbeitslos werden können und solche, deren Arbeit gesetzlich oder zumindest faktisch garantiert ist, die aber
gleichwohl die Dienste der nicht abgesicherten Menschen in Anspruch nehmen.
A.
1. Arbeit, Kinder, Pension – sie wurden zumeist entweder überhaupt isoliert, oder doch nur
äußerst unzureichend miteinander betrachtet. Mit der Folge, dass wesentliche (auch verfassungsrechtliche) Gesichtspunkte außer Betracht blieben.
[VfB-OS 29:] 2. a. So war etwa das Bewusstsein, dass für eine Pension Kinder nötig sind,
als Folge der Pensionsversicherungsgesetze der 1950er Jahre lange Zeit weitgehend
verschwunden. Wenn es heute zurückgekehrt ist, so keineswegs durchschlagend. So hat etwa
vor kurzem eine Versicherung – nichtachtend der Lebensgesetze – eine Werbung platziert, die
ein Baby sagen ließ: „Ich bin keine Pensionsvorsorge“. Beginnen wir also mit der
Betrachtung des Zusammenhanges zwischen Kindern und Pension.
b. Dabei argumentiere ich ganz bewusst nur finanziell. Ob Kinder zu haben ein Wert ist oder nicht, ist meiner
Ansicht nach nicht objektivierbar. Wer sich allerdings der Kinder Anderer für sein Fortkommen bedient,
muss dafür von Verfassungs wegen angemessen beitragen. Angemessen bedeutet anteilig; Abweichungen
aus der Perspektive einer – auch herannahenden – Über- oder Unterbevölkerung sind zulässig, eventuell sogar
geboten.
B.
3. a. Pension bedeutet, dass ich für meinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst arbeiten muss
(bei der Alterspension sogar unabhängig davon, ob ich noch arbeitsfähig wäre), sondern ihn
von anderen bekomme. Entweder in Form von Geld, womit ich dann meine Wohnung erhalte und mir Nahrung und Kleidung kaufe, oder natural, etwa durch (für mich arbeitsloses)
Mit-Wohnen, Mit-Essen etc.
b. Teil dieses Lebensunterhalts sind auch Gesundheitsleistungen (Arzt- und Pflegeleistungen
sowie Medikamente), bzw die Kosten hiefür. Wenn nun (siehe unten 5.) die mittlere Generation die Generation der Alten erhalten muss, muss sie (als Generation) auch die damit verbunwww.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
56
denen Gesundheitsleistungen erbringen. Die Altenerhaltung umfasst daher auch das Geld für
eine Alten-Kranken- und Pflegeversicherung (zur Kinder-Kranken- und
Pflegeversicherung siehe unten 10.c.). Von da her zur gesetzlichen Verpflichtung der Alten,
eine solche abzuschließen bzw zur Verpflichtung der Pensionszahler, die Beiträge hiefür
direkt an vom Alten oder vom Staat bestimmte Versicherungsträger zu zahlen, ist es nur mehr
ein Schritt.
4. Diese anderen, von denen ich meinen arbeitslosen Lebensunterhalt bekomme, können –
aus den Lebensgesetzen heraus – fast nur Jüngere sein. Dem entsprechend war die Altenerhaltung Jahrhunderte lang so geregelt, dass die arbeitsfähigen Kinder ihre arbeitsunfähig
gewordenen Eltern erhalten mussten, weil sie ja als noch nicht arbeitsfähige Kinder selbst
von ihren Eltern erhalten wurden (vgl §§ 140, 143 ABGB). Also eine Regelung im Rahmen
[VfB-OS 30:] der Familie. Woraus sich auch die Notwendigkeit ergab, durch das Großziehen
eigener Kinder selbst für das eigene Alter vorzusorgen.
5. Nun hatten aber nicht alle Menschen Kinder, bzw arbeitsfähige Kinder. Und auch die
arbeitsfähigen Kinder konnten ihre arbeitsunfähig gewordenen Eltern oftmals nicht oder nur
unzureichend miterhalten, oder wollten dies nicht tun. Deshalb wurde die Unterhaltsverpflichtung von den jeweiligen Kindern auf die gesamte Kindergeneration übertragen.
Nicht mehr (oder besser: nur mehr subsidiär) hatten die eigenen Kinder ihre eigenen Eltern zu
erhalten, sondern die mittlere Generation die Generation ihrer Eltern.
6. a. Diese Regelung wird gerne als „Generationenvertrag“ bezeichnet. Daran stört weniger,
dass sie kein Vertrag ist, sondern eine gesetzliche Anordnung; viel mehr aber, dass der nunmehrigen Verpflichtung der mittleren Generation, die Generation ihrer Eltern zu erhalten,
keine Verpflichtung der Elterngeneration gegenübergestellt wurde, als Generation für das
Großziehen der Kinder zu sorgen. Ein potenzieller Pensionist hat ja derzeit zunächst lediglich die Alten mit zu erhalten. Von der irreführend „Pensionsbeitrag“ (statt richtig: Altenerhaltungsbeitrag) genannten Abgabe werden nämlich die Kinder, die später als Erwachsene
mit ihren Pensionsbeiträgen die jetzige mittlere Generation erhalten müssen, nicht miterhalten. Diese Verpflichtung wurde den (leiblichen oder Adoptiv-)Eltern belassen. Was
bis heute vor allem deshalb funktioniert, weil viele Eltern der Meinung sind, ihre Kinder
wären nur ihre Kinder, und noch nicht erkannt haben, dass ihre Kinder insofern – weitgehend
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
57
einseitig – verallgemeinert worden sind, als sie als Berufstätige mit ihren „Pensionsbeiträgen“
nicht bloß ihre eigenen Eltern, sondern alle Alten erhalten müssen.
b. Wobei die eigenen Eltern wegen des kinderbedingten Einkommenausfalls (je nach Alter
des Kindes auch 25.000 Euro netto jährlich) sogar wesentlich weniger Pension erhalten als
die kinderlosen Angehörigen der Elterngeneration, obwohl sie für die Kinder wesentlich mehr
Mittel, einschließlich des Einkommensausfalls, aufgewendet haben. Ergänzung: Zum
besseren Verständnis sei meine graphische Darstellung zur VfGH-Beschwerde B 4669/96
vom 14.11.1996 betreffend Erziehungsgeld wiedergegeben:
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
58
[VfB-OS 31:]
Ergänzung Ende
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
59
[VfB-OS 32:] c. Es besteht also sozusagen eine staatliche, allen Berufstätigen auferlegte
Altenerhaltungspflicht, der aber derzeit (verfassungswidriger Weise) keine staatliche, allen
späteren Pensionsbeziehern auferlegte Kindererhaltungspflicht gegenübersteht.
7. a. Damit war es also nicht mehr notwendig, durch das Großziehen eigener Kinder für das
eigene Alter vorzusorgen. Gäbe es nun trotz des Entfalls dieser Notwendigkeit nur Paare, und
hätte jedes Paar zwei (später arbeitsfähige, nicht arbeitslose) Kinder, so wäre die Belastung
des Großziehens von Kindern (einmal abgesehen von unterschiedlicher Ausbildungszeit)
trotzdem gleich, und jedes Kind hätte als Berufstätige/r jedes Paar der Elterngeneration mit
gleich hohen Beträgen zu erhalten (abgesehen von berufsbedingt unterschiedlichen Einkommen).
b. Dem gegenüber gibt es aber (nicht nur immer weniger Paare mit zwei Kindern, sondern)
Kinderlose, Ein-Kind-Familien (hier ist ein Partner kinderlos) sowie Familien mit zwei oder
mehr Kindern. Damit ist aber auch die Belastung des Großziehens von Kindern ungleich,
für welche Belastung seit den 1950er Jahren mit sogenannten „Beihilfen“ ein Ausgleich versucht wurde, was aber nur sehr unzureichend und keinesfalls angemessen erfolgte.
c. Die Kinderlosen zahlen zwar, weil sie keine Kindererziehungszeiten und keine dadurch
bedingten Karriereprobleme haben, in Summe mehr Sozialversicherungsbeiträge und sonstige
Steuern, von denen die Mitversicherung der Kinder und der nicht arbeitenden Erzieher sowie
die öffentlichen Schulen etc mitfinanziert werden. Die Hauptlast für Pensionsvorsorge und
Geldwertstabilität (dazu unten 10.) der Allgemeinheit tragen aber die Eltern, insbesondere
durch den Entfall von Einkommen. Ergänzung: Müssten die Kinderlosen selbst durch Kinder
für die Stabilität des Geldwertes und die Pension vorsorgen, so wären sie finanziell in der
gleichen Situation wie jetzt die Eltern. Es würde zumindest zeitweilig ein Einkommen
entfallen, Karrieren, und damit höhere Einkommen, wären nur eingeschränkt möglich, die
Kinder würden je nach Lage der „Beihilfen“ noch zusätzlich Geld kosten, und die Pension
wäre wesentlich geringer. Die derzeitige Situation ist geradezu absurd: Solange es nur
Paare ohne Kinder gibt, erhält niemand eine Pension. Bekommt dann ein Teil der Paare
Kinder, erhalten die Kinderlosen die höhere Pension. Ergänzung Ende
8. (nicht wiedergegeben)
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
60
[VfB-OS 33:] 9. a. Ohne Pensionsgesetze könnten Kinderlose versuchen, mit Eltern
privatrechtliche Altersvorsorgeverträge zu schließen. So könnte etwa ein kinderloses Paar
mit einem Elternpaar von vier Kindern einen Vertrag anstreben, wonach die vier Kinder
später sowohl die Eltern als auch das kinderlose Paar erhalten. Käme ein solcher Vertrag
zustande, dann in der Regel wohl so, dass das kinderlose Paar die Hälfte des
Kindersachaufwandes und die Hälfte der Erziehungsarbeit übernimmt. Wobei die Hälfte
der Erziehungsarbeit entweder als Geld- oder als Naturalleistung vereinbart werden kann;
Letzteres wohl besonders dann, wenn die kinderlose Frau zu den Kindern eine Tante ist.
b. Dieser – einer Durchschnittsbetrachtung folgende – Altersvorsorgevertrag ist unter
einem der Schlüssel für die gleichheitskonforme gesetzliche Regelung der „Beihilfen“
(besser: Abgeltung der Erziehungsarbeit und des Kindersachaufwandes) nach einem angemessenen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Wobei der erziehende Elternteil
von seinem Erziehungslohn Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, und damit auch
seinen Anteil am allgemeinen Aufwand für die Kindererziehung.
10. a. Nun könnten Kinderlose auf die Idee kommen, die ihnen derzeit zufließenden gigantischen Subventionen der Eltern dadurch für sich zu retten, dass sie Kinderkosten durch sogenannte „Eigenvorsorge“, also durch Ansparen von Geld bei Banken oder Versicherungen,
allenfalls auch durch sogenanntes „Strumpfsparen“, vermeiden. Vom verfassungsrechtlichen
Gleichheitssatz aus betrachtet, wäre dies ohne Inpflichtnahme der Kinderlosen für den
Unterhalt der Kinder unzulässig, weil ohne Kinder jedes wie immer angesparte Geld
wertlos ist.
b. Man stelle sich vor, am letzten Arbeitstag der Menschheit beheben die „Eigenvorsorger“ ihr ganzes Geld, zuletzt zahlen sich die Bank- und Versicherungsdirektoren ihre Pensionen selbst aus und sperren die Filialen zu.
Beim nächsten Hunger stellen die „Eigenvorsorger“ fest, dass auf allen Lebensmittelgeschäften der Vermerk „in
Pension“ angebracht ist. Da niemand mehr da ist, der arbeitet (Kinder gab es ja schon lange keine), stellen die
„Eigenvorsorger“ mit Schrecken fest, dass sie für ihr ganzes angespartes Geld nichts bekommen und bis an ihr
Lebensende arbeiten müssen.
c. Wollen also die Kinderlosen, dass ihr angespartes Geld seinen Wert (möglichst) behält, so wollen sie zwangsläufig auch Kinder, also Fremdvorsorge, und so haben sie sich
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
61
dem gemäß angemessen an den Kosten dieser Fremdvorsorge (Erziehungslohn und Kinder[VfB-OS 34:] sachaufwandsgeld, darin enthalten das Geld für eine Kinder-Kranken- und
Pflegeversicherung, vgl auch oben 3.b.) zu beteiligen.
d. Allein schon wegen der Existenz staatlichen, mit Annahmezwang ausgestatteten und eine
Volkswirtschaft unverzichtbar begleitenden Geldes, das ein Bank- und Versicherungswesen
ermöglicht, mit welchem heute verdientes Geld erst in 30 Jahren relativ wertgesichert ausgegeben und damit trotz Nicht-Beteiligung an Kinderkosten eine Altersvorsorge erlangt werden
kann, besonders aber wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Erhaltung des Geldwertes als
Staatsaufgabe muss der Staat auf Grund des Gleichheitssatzes für die gleichmäßige
Belastung der späteren Pensionsbezieher mit den Kinderkosten Sorge tragen. Erst recht
muss er dies bei Vorliegen von Pensionsgesetzen tun, mit welchen ja die Allgemeinheit ihr
Interesse an Pensionen und damit aber auch an Kindern zum Ausdruck gebracht hat.
11. a. Kinder sind im Übrigen nicht erst für die Pension wichtig, sondern bereits für den
Fortbestand der Volkswirtschaft (hiezu oben vor A).
b. Würde – etwa als Folge einer Umweltkatastrophe – die Menschheit von einem Tag auf den anderen unfruchtbar, so kämen nach neun Monaten die letzten Kinder auf die Welt. 14 Tage später wären die Säuglingsschwestern arbeitslos, sechs Jahre später die Kindergärtner/innen, zehn Jahre später die Volksschullehrer/innen,
15 Jahre später die Lehrkräfte an Hauptschulen, Mittelschul-Unterstufen und Polytechnischen Lehranstalten. Bis
hierher ist noch nichts Wesentliches passiert. Ab nun aber rücken keine Lehrlinge mehr nach, es stehen immer
weniger Arbeitsfähige immer mehr Arbeitsunfähigen gegenüber, die dem entsprechend, dh im Rahmen der
aussterbenden Menschheit, immer schlechter versorgt werden können.
c. Bei einem angenommenen Durchschnittsalter von 25 Jahren pro erster Mutter- bzw Vaterschaft bedeutet dies, dass Kinderlose bereits ab dem Alter von 40 Jahren die Erziehungsleistungen der Eltern gleichen Alters mitlukrieren.
12. Wollen Kinderlose also eine Pension welcher Art immer, müssen sie sich beim Großziehen der Kinder vertreten lassen und dem gemäß den Vertretern (Eltern) hiefür einen angemessenen Beitrag für die Erziehungsarbeit und den Kindersachaufwand leisten.
13. a. Technisch kann die angemessene Beteiligung der Kinderlosen an den Kinderkosten
(durch Einhebung entsprechender Beiträge und Auszahlung an die Erzieher) nur über den
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
62
Staat erfolgen, sei es in direkter Staatsverwaltung, etwa über die Finanzämter, oder in
[VfB-OS 35:] indirekter Staatsverwaltung (sogenannter „Selbstverwaltung“) durch die Träger
der Sozialversicherung.
b. Die Variante Sozialversicherung wäre auch insofern konsequent, als das angemessene Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eine zwecks Finanzierung von Erziehungslohn und
Kindersachaufwandsgeld durchzuführende allgemeine Pensionsbeitragserhöhung näher legt
als eine Erhöhung der (wenigstens zum Teil progressiven) Steuer. Wobei auch der (allenfalls
miterhöhte) sogenannte „Arbeitgeberbeitrag“ zur Pensionsversicherung Teil der Gegenleistung für das Großziehen der Kinder ist. Wird doch ein Arbeitnehmer nur beschäftigt, wenn er
neben seinem Bruttoeinkommen auch die Lohnnebenkosten (und darüber hinaus noch einen
Gewinn) erwirtschaftet.
c. Bei einer allgemeinen Erhöhung der Pensionsbeiträge zur Finanzierung von
Erziehungslohn und Kindersachaufwandsgeld erhielten die Kinderlosen und die nicht
erziehenden Elternteile netto weniger, die Erziehenden und die Kinder mehr. Damit würde
das Durchschnittseinkommen der kinderlosen Paare sinken, aber niemals dorthin, wo
sich derzeit die Elternpaare befinden.
d. Wegen des angemessenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dürfen Erziehungslohn und Kindersachaufwandsgeld nicht von der Staatsbürgerschaft abhängig
gemacht werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kinder welcher Staatsbürgerschaft immer
(wahrscheinlich) zu späteren Pensionszahlern werden, was auch bei vielen Kindern
nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft der Fall sein wird (während umgekehrt nicht alle
Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft in Österreich arbeiten und damit später mit ihren
Pensionsbeiträgen die derzeitige mittlere Generation Österreichs erhalten werden).
e. Bloße Steuerbegünstigungen sind im Übrigen ebenfalls mit einem angemessenen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung unvereinbar, weil sie nur bei hoher Steuerleistung
und damit relativ selten zu einer angemessenen Gegenleistung für die Kindererziehung führen, wohingegen die Pensionsbeiträge der berufstätig gewordenen Kinder nicht nach der – zumeist geringen – Steuerbegünstigung bemessen werden. Ergänzung: Auch kann der
erziehende Teil während der Tätigkeit der Betreuungs- und Erziehungsarbeit zumutbarer
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
63
Weise selbst kein oder nur weniger Geld verdienen, weshalb eine Beteiligung der
Kinderlosen an diesen Kosten im Wege der „außergewöhnlichen Belastung“ – auf
[VfB-OS 36:] welche das Erkenntnis VfSlg 14992 allein abstellt – in vielen Fällen (ledige
Mütter kleiner Kinder ohne verdienenden Partner) überhaupt nicht in Betracht kommt, ganz
abgesehen davon, dass eine Beteiligung der Kinderlosen über die „außergewöhnliche
Belastung“ in Anbetracht der Höhe der meisten Einkommen viel zu gering ausfiele und zu
dem, was sich die Kinderlosen an Kosten ersparen, völlig außer Verhältnis stünde. Vielmehr
ist (Babys brauchen nun einmal nicht nur Nahrung und Windeln, sondern sie müssen auch
gefüttert und gewickelt werden) eine angemessene Beteiligung der Kinderlosen nicht nur am
Kindersachaufwand, sondern auch am Kinderpersonalaufwand (= Erziehungsarbeit) für jene
(prinzipiell alle) Kinder, von denen sie später unterhalten werden (Umlagenprinzip), im Wege
eines eigenen Erziehungsgeldes geboten. Ergänzung Ende
14. Bei der Berechnung dieser Beiträge muss jede Seite ihre Vorteile herausgeben. Die Kinderlosen den Vorteil, dass durch das Großziehen von Kindern kein Einkommen ausfällt und
sie leichter Karriere machen können, die Erzieher mehrerer Kinder, dass auch für sie der Tag
nur 24 Stunden hat.
15. a. Sicherlich ist es wirtschaftlicher, wenn ein Paar vier Kinder erzieht und dafür ein anderes Paar keine, als wenn zwei Paare je zwei Kinder erziehen (solcherart können nämlich
drei statt zwei Erwachsene nicht erziehend arbeiten). Jedoch wird der daraus resultierende
wirtschaftliche Vorteil derzeit weitgehend von den Kinderlosen vereinnahmt. Dem gegenüber
müsste nach dem Gleichheitssatz die Kindererziehung nach der Formel „Anteilige Kosten für
anteiligen Nutzen“ durch ein Erziehungsgeld (Erziehungslohn plus Kindersachaufwandsgeld)
abgegolten werden.
b. Geeigneter Maßstab für die Entlohnung der Erziehungsarbeit wäre das Brutto-Durchschnittseinkommen bis zur Höchstbeitragsgrundlage, von welchem dann auch Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen wären. Ergänzung: Vorsichtshalber sei jedoch
festgehalten, dass sich – im Hinblick auf die Geldwertstabilität (auch große Vermögen sind
ohne Kinder im Alter kaum etwas wert) – die Höhe des Erziehungsgeldes wohl nach dem
(höheren) allgemeinen Durchschnittseinkommen zu richten hätte. Je nachdem, um wie viel
nämlich durch das Abstellen auf das Brutto-Durchschnittseinkommen bis zur Höchstwww.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
64
beitragsgrundlage das allgemeine Durchschnittseinkommen unterschritten wird, wird – im
Hinblick auf die von den Eltern sodann zu Minderpreisen erbrachte Leistung der Geldwert[VfB-OS 37:] stabilität – eine zusätzliche „Eigen-Vorsorge“ für die Kinderlosen zum
Geschäft. Ergänzung Ende
c. Für das Kindersachaufwandsgeld können die Berechnungen von Badelt in „Lebenswelt
Familie“, hg von Gisser ua, Wien 1990, 186 als Grundlage dienen. Ist dem erziehenden Teil
wieder wenigstens Teilzeitarbeit zumutbar (zB Kinder im Kindergartenalter), reduziert sich
der Erziehungslohn um das aliquote Durchschnittsgehalt, wobei dieses abgezogene Durchschnittsgehalt der Finanzierung von Kinderbetreuungseinrichtungen als Unterhaltssurrogaten
dient (dem erziehenden Teil steht es frei, teilzeit zu arbeiten oder sich bei weniger Geld
weiterhin voll der Erziehung oder vermehrt eigenen Interessen zu widmen). Gleiches müsste
gelten, wenn der erziehende Teil schon vor der Zumutbarkeitsgrenze wieder berufstätig ist.
16. Wenn nun verschiedentlich argumentiert wird, dass mehr Geld für die Familien nicht
automatisch auch mehr Kinder bedeute und den Wiedereinstieg der Erzieher (meist der
Frauen) ins Berufsleben erschwere, so ist zunächst festzuhalten, dass solche Argumente
bestehende Ansprüche nicht schmälern können, da sich die Kinderlosen ja auch an den
Kosten der momentan zu wenigen Kinder angemessen zu beteiligen haben. Auch ist den Erziehern eine Doppelbelastung genauso wenig zuzumuten, wie sie den Kinderlosen zugemutet
wird. Und schließlich erhalten die Kinder Doppelbelasteter im Durchschnitt wesentlich weniger Zuwendung, was sich ungünstig auf ihre Gesundheit und ihre schulischen Leistungen
auswirkt, bis hin zu – gegenüber ausreichend mit Zuwendung versorgten Kindern – höherer
Alkohol- und Drogensucht sowie Kriminalität (was nicht heißt, dass die Kinder an sich
Einfachbelasteter immer genügend Zuwendung erhalten). Ergänzung: In den Familien gibt
es zwei Hauptsorgenpunkte: Geld und Kinder. Mit der angemessenen finanziellen Beteiligung
der Kinderlosen an der Erziehungsarbeit und am Kindersachaufwand würde sich die Sorge
um das Geld erheblich reduzieren, bis hin zu den mit dem Geldmangel fallweise verbundenen
Katastrophen der Tötung Neugeborener. Das Familienklima würde insgesamt wesentlich
besser, mit all den daraus resultierenden positiven Auswirkungen. Ergänzung Ende
17. (nicht wiedergegeben)
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
65
18. Das aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz erfließende Gebot, die Unterhaltslasten gleichmäßig auf die späteren Begünstigten (Pensionisten) zu verteilen, vermeidet
letztlich auch den Zwang, aus Unterhaltsgründen höhere Einkommen erzielen zu müssen
[VfB-OS 38:] als Kinderlose. Während nach derzeitiger (verfassungswidriger) Regelung ein
Unterhaltspflichtiger – dessen Kinder später ja auch Kinderlose, also nicht
Unterhaltspflichtige, erhalten müssen – ein höheres Einkommen erzielen muss als ein nicht
Unterhaltspflichtiger. (Was auch die Unterhaltsstrafbestimmungen des StGB
verfassungswidrig erscheinen lässt.) Dies leitet über zum Thema Arbeit.
C.
19. bis 25. (nicht wiedergegeben)
(Ende von Fred Brande, Arbeit, Kinder, Pension, Wien 2007)
Nun zur MRK. Nach Mayer, B-VG, 4. Auflage 2007, 707, unter Hinweis auf die Fälle
Inze, Darby ua liegt eine Diskriminierung gemäß Art 14 MRK vor, „wenn Rechtssubjekte, die sich in ähnlicher Situation befinden, ohne objektive und vernünftige
Rechtfertigung ungleich behandelt werden – wenn also ein „legitimes Ziel“ fehlt –
und wenn das Mittel im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig ist“
(Hervorhebungen im Original).
Okresek, ÖJZ 1995, 148, entnimmt dem EGMR-Urteil im Fall Karlheinz Schmidt: Im
Sinne des Art 14 MRK ist eine unterschiedliche Behandlung diskriminierend, wenn
sie keine objektive und vernünftige Rechtfertigung besitzt.
Schließlich schreibt Peukert in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage 1996,
Seite 447 Rnr 17, unter Bezugnahme auf die entsprechende Straßburger Judikatur,
eine Maßnahme oder Regelung, auch eine durch Gesetz vorgesehene unterschiedliche Behandlung, sei dann diskriminierender Natur, wenn
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
66
„– sie hinsichtlich der Gewährleistung des Genusses eines Konventionsrechtes
zwischen Personen oder Personengruppen unterscheidet, die sich in vergleichbarer
Situation befinden,
– und die Unterscheidung eines objektiven und angemessenen Rechtfertigungsgrundes entbehrt;“.
[VfB-OS 39:] Für die Frage der MRK-Widrigkeit der Nichtgewährung des Erziehungsabsetzbetrages bedeutet dies Folgendes:
Für die dargestellte Verallgemeinerung des Kindernutzens bei weitgehender
Belassung der Kinderkosten bei den Eltern, wozu wie erwähnt auch die Verluste
bei den Aktiveinkommen und die dadurch bedingten geringeren Pensionen gehören,
ist eine objektive und vernünftige Rechtfertigung nicht ersichtlich. Was sollte
auch daran objektiv und vernünftig sein, dass die Eltern durch die weitgehende
Tragung der Kinderkosten einen riesigen Altersvorsorgebeitrag für die Kinderlosen
erbringen, den sich die Kinderlosen ersparen und dazu noch höhere Pensionen als
die Eltern erhalten, ohne deren Erziehungstätigkeit sie überhaupt keine Pensionen
hätten erhalten können? Und wie kann die Ersetzung der zweiseitigen Unterhaltsregelung des ABGB durch eine einseitige Unterhaltsregelung des Pensionsrechts
objektiv und vernünftig gerechtfertigt werden? Nach dem ABGB müssen die Eltern
ihre Kinder erhalten und später die erwachsenen Kinder ihre alt gewordenen Eltern.
Nach dem Pensionsrecht müssen (nach Berufsgruppen) alle berufstätig gewordenen
ehemaligen Kinder alle in Pension gegangenen Alten erhalten. Ob diese Alten aber
seinerzeit für diese Kinder wesentlich mehr Unterhalt (Eltern) oder wesentlich
weniger Unterhalt (Kinderlose) geleistet haben, ist dabei irrelevant, welche Ungleichbehandlung nicht objektiv und vernünftig gerechtfertigt werden kann.
Damit ist die derzeitige Regelung für die Tragung der Kinderkosten diskriminierend
(Art 14 MRK iVm Art 1 des 1. ZPMRK). Sie kann, weil nicht objektiv und vernünftig
den Nutzen und die Kosten verteilend, sondern einseitig die Eltern belastend und die
Kinderlosen begünstigend, auch durch den, den Vertragsstaaten zur Festlegung von
Steuern gewährten weiten – aber eben auch in der Weite Objektivität und Vernunft
erfordernden – Ermessensspielraum des Art 1 des 1. Zusatzprotokolls nicht gedeckt
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
67
werden, sondern muss durch eine Eltern und Kinderlose in gleicher Weise
belastende, dh anteilige Nutzen-/Kostenregelung ersetzt werden. Dass man Vater
oder Mutter ist, ist keine objektive und vernünftige Rechtfertigung dafür, dass man
die im Bereich der Geldwertstabilität und der Altenerhaltung erforderlichen Kinderkosten überwiegend tragen und damit jene Personen subventionieren muss, die nicht
Vater oder Mutter sind.
[VfB-OS 40:] Anders gesagt: Eltern und Kinderlose befinden sich in Bezug auf die
Ziele Geldwertstabilität und Altersvorsorge in einer vergleichbaren Situation.
Von dem die Allgemeinheit vertretenden Gesetzgeber so festgelegt, wünschen alle,
im Alter versorgt zu sein und, dass der Geldwert stabil bleibt, was beides wie
erwähnt ohne Kinder nicht möglich ist.
Bei der Tragung der Kinderkosten wird aber zwischen Eltern und Kinderlosen
unterschieden. Dies so, dass die Eltern (als Folge von nur sehr unzureichend ausgeglichenen Mehrausgaben und Mindereinnahmen) die Hauptlast der Kinderkosten
(Arbeit und Sachaufwand) für jene (alle) Kinder tragen müssen, die einmal die
Pensionen für alle alt gewordenen Erwachsenen zahlen müssen, während die
Kinderlosen hiezu zwar wie erwähnt Beiträge leisten, in Summe aber die wesentlich
höheren Arbeitseinkommen sowie die wesentlich höheren Pensionen beziehen; was
sie nicht könnten, wenn sie selbst durch eigene Kinder für die genannten Zwecke –
Geldwertstabilität, Alterspension – sorgen müssten. Der Kindernutzen ist also verallgemeinert, die Kinderkosten sind es nicht. Wodurch die Unterscheidung
zwischen Eltern und Kinderlosen bei der Tragung der Kinderkosten eines objektiven
und angemessenen Rechtfertigungsgrundes entbehrt.
3. Ergänzungen zum Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag (Bescheid Seite 25 bis 27): […VfB-OS 40]
[Mein im Bescheid Seite 25 bis 27 zu „C) Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag“ zitiertes Vorbringen, entstammend der Einkommensteuer-Erklärung 2004,
lautet:]
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
68
[…UFS-OS 25:] Die Achtung der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach
der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK), also auch die Achtung der Freiheit von
Agnostikern, Atheisten und Polytheisten, verlangt vom Staat, dass er jegliche – direkte oder
indirekte, auch bloß ideelle – Förderung irgendwelcher religiösen oder nichtreligiösen
Weltanschauungen unterlässt, ebenso wie er die Ausübung der genannten Freiheit, abgesehen
insbesondere von Art. 9 Abs. 2 MRK, nicht behindern darf.
[UFS-OS 26:] MRK-widrig ist dem gemäß der Zwang gegen Nichtmitglieder, Kultus
und Lehre der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften via direkte (zB
BGBl 609/1996) und indirekte (Religionslehrer, theologische Fakultäten) Zuwendungen aus
(allgemeinen) Steuern mitzufinanzieren [sowie auch die oben behandelte förderungsrechtliche
Diskriminierung nichtkonfessioneller gegenüber konfessionellen Privatschulen], welcher
Zwang einer Sondersteuer für Nichtmitglieder gleichkommt.
Allein an direkter Finanzierung (BGBl 609/1996 etc) erhielten die gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Jahr 2003 entsprechend dem
Bundesrechnungsabschluss 2003, Haushaltsansatz 1/12007 Post 7661, den Betrag von EUR
46 211 172,76.
Hiezu kommen entsprechend der Verordnung BGBl II Nr 387/2004 betreffend die
durchschnittlichen Personalausgaben (in Betracht kommende Beträge für Religionslehrer pro
Jahr EUR 61.024,00 bzw 49.670,00 bzw 49.913,00 bzw 39.582,00) bei angenommener
Gleichverteilung durchschnittliche Kosten pro Religionslehrer für das Jahr 2003 von EUR
50.047,25. Bei ungefähr 40 000 Klassen (Volks-, Haupt- und Mittelschulen u.ä.) in Österreich
ergeben sich allein für den römisch-katholischen Religionsunterricht 80 000
Unterrichtsstunden pro Woche. Bei einer Lehrverpflichtung von 22 Wochenstunden erfordert
dies rund 3640 Religionslehrer, die demnach pro Jahr Kosten von rund EUR 182 171 990,00
verursachen. Dabei sind die kalkulatorischen Zuschläge (17 % Pensionstangente für Beamte
und 2,5 % Abfertigung für Vertragsbedienstete) noch nicht berücksichtigt.
Für den Religionsunterricht der anderen gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften ist eine Summe zu addieren, für die mir keine Daten zur Verfügung
stehen.
Ebenso stehen mir keine Daten für die Kosten der theologischen Fakultäten
einschließlich der Stipendien zur Verfügung.
Weiters fehlen mir Daten über den anteiligen Sachaufwand für Schulerrichtung und
Schulerhaltung.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
69
Ebenso müsste ein Kostenbeitrag für die staatliche Verwaltung dieses Systems Berücksichtigung finden.
Schließlich fehlen mir auch Daten für die Kosten der steuerlichen Absetzbarkeit der
(direkten) Mitgliedsbeiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften.
Zur Frage, ob nicht die Einbindung des Religionsunterrichtes der gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften als solche in das staatliche Schulwesen bereits eine
MRK-widrige Förderung religiöser Weltanschauungen darstellt, ist damit nichts ausgesagt.
[UFS-OS 27:] Auf Grund der oben dargelegten Zahlen (EUR 46 211 172,76 plus EUR
182 171 990,00) sowie unter schätzungsmäßiger Berücksichtigung der Kosten, für die mir
keine Daten zur Verfügung stehen, wird eine Summe von EUR 300 000 000,00 wohl
vorsichtig geschätzt sein.
Bei rund 5 Mio Erwachsenen, von denen etwa 20 % ohne religiöses Bekenntnis sind,
ergibt dies rund 4 Mio Erwachsene, denen die genannten 300 Mio EUR zugute kommen, also
EUR 75,00 pro Person.
Für diese Personen (Mitglieder der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften) mag dies rechtlich ein indirekter Mitgliedsbeitrag sein, den sie technisch mit ihren
Steuern bezahlen.
Für die Nichtmitglieder von gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften stellt es aber eine Nicht-Achtung ihrer Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit nach der MRK dar (allenfalls alternativ oder kumulativ eine
Diskriminierung oder eine Verletzung ihres Rechtes auf Eigentum), wenn sie die gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften mitfinanzieren müssen.
Um dem abzuhelfen, müssen auch die Nichtmitglieder die genannte Summe erhalten.
Anders gesagt: Als Nichtmitglied einer gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft steht mir daher dieselbe Summe als Absetzbetrag zu, wie sie ein
Mitglied einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Wege über
staatliche Zuwendungen an seine jeweilige gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft erhält.
Der Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag beträgt demnach für
das Jahr 2003 – vorsichtig geschätzt – EUR 75,00.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
70
Multipliziert mit der durchschnittlichen Preissteigerungsrate für das Jahr 2004 von
2,1 % ergibt dies EUR 76,58. […UFS-OS 27]
[…VfB-OS 40:] „Der Grundsatz der Glaubens- und Gewissensfreiheit hat zur Folge,
dass niemand gehalten werden darf, … für die Zwecke einer fremden Religionsgesellschaft Beiträge zu leisten“ (Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches
Staatsrecht 3 – Grundrechte, 2003, Rz 42.197).
„Im Fall Darby sah der EGMR in der Kirchensteuerpflicht einer Person, die der
Glaubensgemeinschaft nicht angehört, eine Verletzung von Art 1 1. ZP, EGMR,
Urt. v. 23.10.1990, Darby, Serie A 87, Z 33“ (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Auflage „2008“ [richtig: 2007], § 22 Fn 494).
[VfB-OS 41:] Diese Aussagen stehen im Einklang mit meiner Auffassung, dass Nichtmitglieder in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt werden,
wenn sie direkt oder wie im gegenständlichen Fall auf Umwegen gezwungen werden,
gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften (mit) zu finanzieren (zur
Irrelevanz der Rechtstechnik nach VfSlg 11931, siehe oben vor C.III.).
Auch sonst würde man erwarten, dass der – aus Art 14 StGG und Art 9 MRK bzw
allenfalls aus dem Eigentumsrecht (im laizistischen Staat besteht kein öffentliches Interesse an einer Enteignung zwecks Finanzierung von Religionsgemeinschaften) erfließenden – Freiheit der Nichtmitglieder von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, keine Beiträge für Zwecke einer
fremden Religionsgemeinschaft leisten zu müssen, in der Literatur Rechnung getragen würde. Dem ist aber nicht ohne Weiteres so, weshalb darauf eingegangen sei:
Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht 3 – Grundrechte, 2003,
Rz 42.205: „Der Art 15 StGG enthält auch einen Gleichheitsgrundsatz für das Verhältnis der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften untereinander. Dies
schließt Differenzierungen, soweit sie sachlich gerechtfertigt sind, nicht aus. Vor
allem ist die besondere Rechtsstellung in diesem Sinn gerechtfertigt, die der
[Römisch-]Katholischen Kirche durch das Konkordat von 1934 eingeräumt ist.“
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
71
Worin die „besondere Rechtsstellung“ der Römisch-Katholischen Kirche nach dem
Konkordat von 1934 besteht, und wem gegenüber, wird nicht ausgeführt, obwohl die
getroffene verfassungsrechtliche Rechtfertigung, wie ich meine, dies erfordern
würde.
Berka, Lehrbuch Verfassungsrecht, 2005 hält zunächst im obigen Sinn die Pflicht zur
Zahlung von Kirchenbeiträgen (nur dann) mit der Religionsfreiheit vereinbar, wenn
die Mitgliedschaft selbst eine freiwillige ist und ein Austritt nicht willkürlich erschwert
wird (Rz 1433).
Auch die in Rz 1436 am Ende getroffene Schlussfolgerung, niemand könne sich
seiner Steuerpflicht mit dem Argument entziehen, dass die Pflicht zur Zahlung von
Steuern ganz allgemein oder im Hinblick auf einen bestimmten Verwendungszweck
[VfB-OS 42:] seinen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen zuwiderlaufen würde, kann im Lichte der Ansicht gesehen werden, dass der Staat selbst
Steuern, die einer fremden Religionsgemeinschaft zugute kommen sollen, gar nicht
erst einheben bzw eingehobene Steuermittel nicht hiefür verwenden darf.
In Rz 1443 spricht Berka allerdings von einem Sonderstatus der gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, den Art 15 StGG vorsehe. Mit der
gesetzlichen Anerkennung seien gewisse Privilegien (zB im Steuerrecht), staatliche
Einflussmöglichkeiten und die Rechtsstellung einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts verbunden.
Nun lautet Art 15 StGG: „Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und
verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse
ihrer für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen
unterworfen.“
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
72
Da sich die meisten, wenn nicht alle Anordnungen des Art 15 StGG heute auch aus
nicht religionsbezogenen Grundrechten ableiten ließen, ist der von Berka genannte
Sonderstatus nach dem Art 15 StGG 1867 jedenfalls heute, wenn überhaupt, nur
mehr sehr eingeschränkt vorhanden. Und: die von Berka genannten Sonderstellungen, nämlich Privilegien im Steuerrecht, staatliche Einflussmöglichkeiten und die
Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind meines Erachtens in Art 15 StGG nicht zu sehen.
Wobei nach Art 14 StGG und Art 9 MRK die juristische Person öffentlichen Rechts
als Rechtsform einer Kirche oder Religionsgesellschaft gar nicht in Betracht kommt,
ist doch für sie charakteristisch, dass sie auf Initiative des Staates errichtet und mit
Zwangsbestand sowie, wenn es sich um eine Körperschaft handelt, auch mit
Zwangsmitgliedschaft ausgestattet wurde, wie zB die Kammern (dazu Pauger, ZfV
1986, 1 mwNuH; vgl auch Wenger, Wirtschaftsrecht I, 1989 Rz 494 ff, insb 500 und
513, der aber ebenda in Fn 109 davon spricht, dass das österreichische Verfassungsrecht den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften eine
[VfB-OS 43:] Sonderstellung wie den Gebietskörperschaften und den beruflichen
Vertretungskörperschaften als Verwaltungsträgern einräume, woraus aber nicht
hervorgeht, welche Sonderstellung wo im Verfassungsrecht begründet sein könnte;
und Brande, Kodex Verfassungsrecht, 13. Auflage 1996, 2/7a Anm 63 und 64 zu § 1
BG über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wo ich ua auf die
Befugnis des Rechnungshofes, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften
mit Mitteln des Bundes zu überprüfen – Art 126b Abs 3 B-VG und § 13 RHG –,
hinweise).
Wegen der aus der Glaubens- und Gewissensfreiheit etc folgenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Freiheit, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft anzugehören oder nicht sowie aus ihr auszutreten, wäre es völlig
unzulässig, dass der Staat eine Kirche oder Religionsgesellschaft errichtete
und Menschen zwänge, ihr anzugehören und damit auch, zumindest nach außen,
etwas staatlich Bestimmtes zu glauben. Kirchen und Religionsgesellschaften können
sich daher – wie alle anderen juristischen Personen des Privatrechts, etwa Aktiengesellschaften, Vereine oder politische Parteien – nur auf Grund freien Entwww.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
73
schlusses ihrer Mitglieder bilden. Die staatliche Anerkennung (oder Nichtanerkennung, Untersagung etc) ist gerade für juristische Personen des Privatrechts
typisch, da juristische Personen des öffentlichen Rechts die staatliche Anerkennung
ohnehin unter einem mit dem staatlichen Gründungsakt erfahren. Ebenso ist für alle
juristischen Personen des Privatrechts eine innere Autonomie typisch; gerade nicht
aber, weil sie einen staatlichen Auftrag haben, für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Wenn etwa nach Art II des Konkordates die Römisch-Katholische
Kirche in Österreich „öffentlich-rechtliche Stellung“ genießt, die Evangelische Kirche
nach § 1 Abs 2 Pkt I BGBl 1961/182 „die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts“ genießt oder im § 74 Z 4 StGB von „einer anderen Person des öffentlichen
Rechtes, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgesellschaft“ die Rede ist,
vermag dies an den oben aus Art 14 StGG und Art 9 MRK gezogenen Schlussfolgerungen nichts zu ändern.
Die in Rz 1443 genannten Privilegien im Steuerrecht sind aus Art 15 StGG ebenso
wenig herauszulesen wie staatliche Einflussmöglichkeiten, letztere sind aber (zB
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen) jeder juristischen Person des
[VfB-OS 44:] Privatrechts in tendenziell höherem Ausmaß eingeräumt als den durch
gesetzliche Vorgaben beschränkten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Zu Rz 1446: „Mit der Anerkennung ist die Verleihung der Rechtspersönlichkeit als
juristische Person des öffentlichen Rechts verbunden“ ist auf das oben Gesagte zu
verweisen.
Nun zu Holzinger/Kommenda, Verfassung kompakt, 2007, 191: „Mit der Stellung
einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft sind bestimmte Begünstigungen
verbunden (zB im Abgabenrecht, bei der Privatschulsubventionierung und hinsichtlich der Erteilung des Religionsunterrichtes in den Schulen).“
Und 193: „Art 15 StGG enthält auch einen Gleichheitsgrundsatz für das Verhältnis
der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften untereinander. Dies schließt
aber sachlich gerechtfertigte Differenzierungen nicht aus. Vor allem ist gegen die
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
74
besondere Rechtsstellung nichts einzuwenden, die der [Römisch-]Katholischen
Kirche durch das Konkordat von 1934 eingeräumt ist.“
Was die Aussage über die Begünstigungen (191) betrifft, ist nicht klar, ob damit nur
die Rechtslage referiert oder diese, soweit es sich um die einfachgesetzliche
Rechtslage handelt, auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt wird. Letzteres bedürfte
an sich näherer Aussagen, insb des Eingehens auf das Verhältnis zu den Nichtmitgliedern. Was die Erteilung des Religionsunterrichts in den Schulen betrifft, so
spricht Art 17 Abs 4 StGG an sich nur von Kirchen und Religionsgesellschaften, nicht
aber von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften. Im Hinblick
auf das Verhältnis zu den Nichtmitgliedern müsste aus verfassungsrechtlicher Sicht
(keine indirekte Finanzierung, siehe oben) für die Benützung einer öffentlichen
Schule zu Zwecken des Religionsunterrichtes ein angemessenes Entgelt bezahlt
werden und diese Benützung unter denselben Bedingungen jedenfalls auch den
religiösen Bekenntnisgemeinschaften sowie Vereinigungen von Atheisten und
Agnostikern gewährt werden.
[VfB-OS 45:] Zur „besonderen Rechtsstellung“ der Römisch-Katholischen Kirche
nach dem Konkordat von 1934 (193) siehe oben bei Adamovich/Funk/Holzinger,
Österreichisches Staatsrecht 3 – Grundrechte, 2003, Rz 42.205.
Öhlinger, Verfassungsrecht, 7. Auflage 2007, Rz 69: „Dies [wohl: das säkularistische
Verständnis des Staates] verlangt ein hohes Maß an Trennung von Staat und Kirche
(die allerdings nicht absolut sein muss) sowie eine prinzipielle religiöse Neutralität
des Staates: Der Staat darf wohl Religion fördern; wenn er dies tut, so muss er
aber in interkonfessionell ausgewogener Weise handeln. Eine Beseitigung dieser
Säkularität und religiösen Neutralität des Staates wäre eine Gesamtänderung der
Bundesverfassung.“ (Hervorhebung nicht im Original)
Hier hätten meiner Ansicht nach die Nichtmitglieder (hier eigentlich: die Nichtreligiösen) bzw deren verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte auf Religions-Freiheit und Eigentum in die Verfassungsinterpretation einbezogen werden müssen. In
gleicher Weise könnte meines Erachtens sonst umgekehrt behauptet werden,
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
75
der Staat dürfe den Atheismus (auf Kosten auch der Nichtatheisten) fördern,
wenn er dies in Bezug auf die verschiedenen Atheisten-Vereinigungen in ausgewogener Weise tut.
Zu Rz 944: „Anders als gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften haben staatlich eingetragene Bekenntnisgemeinschaften nicht die Stellung einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts.“ ist auf das oben bei Berka Gesagte zu verweisen.
Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer,
Bundesverfassungsrecht,
10. Auflage
2007,
Rz 159, 1445 bis 1455 konnte ich eine Aussage, die in Richtung der von Berka,
Holzinger/Kommenda oder Öhlinger zitierten Aussagen gehen würde, nicht entnehmen. In Rz 454 Fn 796 weisen sie darauf hin, dass Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht, 2003, 72 von Körperschaften öffentlichen Rechts sui generis sprechen.
Dass die Qualifikation der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften als juristische Personen öffentlichen Rechts nicht tragfähig ist, erkannte im
Übrigen bereits
[VfB-OS 46:] Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte,
1963, 406 ff: „Die Praxis des VfGH hat sich in ihrer Grundsatzentscheidung
3657/1959 mit der Frage der Zulässigkeit der Überprüfung der evangelischen
Kirchenbeitragsordnung nach Art 139 B-VG auseinanderzusetzen gehabt. Der
Antrag ist als unzulässig zurückgewiesen worden. Hiebei ist der VfGH wohl nicht auf
die Frage der Rechtsnatur der Religionsgesellschaften eingegangen. Er hat aber
erklärt, dass „in den inneren Angelegenheiten die Tätigkeit der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften keine staatliche Tätigkeit im Sinne der
Bundesverfassung“ sei. Damit setzt der VfGH doch voraus, dass die Kirchen und
Religionsgesellschaften keine Körperschaften öffentlichen Rechtes, den Gemeinden
und gesetzlichen Interessenvertretungen vergleichbar, sind. Denn deren innere
Angelegenheiten unterliegen der nachprüfenden Kontrolle des VfGH. … Aus all dem
wird die Rechtsnatur der Kirchen und Religionsgesellschaften im Lichte der
Grundrechte
deutlich.
Die
Kirchen
und
Religionsgesellschaften
sind
Personenverbände. Die Mitgliedschaft bei ihnen beruht auf Freiwilligkeit. Es
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
76
fehlt den Kirchen und Religionsgesellschaften die Zwangsmitgliedschaft, die
Körperschaften öffentlichen Rechtes eigen ist. Sie gleichen daher in dieser Hinsicht Vereinen. Hingegen haben die Kirchen und Religionsgesellschaften Imperium
[welches??]. Doch unterscheidet es sich im Bereiche der inneren Angelegenheiten
wesentlich vom Imperium des Staates und der von ihm eingerichteten Verwaltungseinheiten. Diesem kann sich der Einzelne zufolge seiner Zwangsmitgliedschaft zum
Staat und zu bestimmten Verwaltungseinheiten nicht entziehen, jenem kann er sich
durch Austritt aus dem Verband einer Kirche oder Religionsgesellschaft, den der
Staat ausdrücklich garantiert (Art 14 StGG), entziehen. Das Imperium der Kirchen
und Religionsgesellschaften ist somit dem der Körperschaften öffentlichen Rechtes
ähnlich, aber nicht gleich. Die wesentlichen Eigenschaften, die einen Verband zur
Körperschaft öffentlichen Rechtes machen, gehen den Kirchen und Religionsgesellschaften ab. Sie können daher nicht als Körperschaften öffentlichen Rechtes
im strengen Sinne des Wortes verstanden werden. Sie sind Verbände, von der
Rechtsordnung vorgesehen und vorausgesetzt und durch einen Staatsakt anerkannt.
Zufolge ihrer anerkannten Verbandsstruktur sind sie juristische Personen und
als solche erlaubte Personen im Sinne des ABGB. Ihre Rechtsstellung ist verfassungsrechtlich garantiert. Ihre Funktionen sind wohl vom Staate beschrieben, aber
nicht begründet. Es wird daher nützlich sein, die Kirchen und Religionsgesellschaften nicht als Körperschaften [VfB-OS 47:] öffentlichen Rechtes zu bezeichnen,
sondern es bei ihrer verfassungsrechtlichen Bezeichnung bewenden zu lassen.“
(Hervorhebungen nicht im Original)
Im Zusammenhang mit der indirekten Finanzierung von Religionsgemeinschaften
aus Steuermitteln ist auch auf die Frage der Zulässigkeit einer aus Steuermitteln
finanzierten Staatskirche einzugehen.
Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer,
Bundesverfassungsrecht,
10. Auflage
2007,
Rz 1452: „Damit ist dem Individualrecht in Art 14 StGG ein korporatives Selbstbestimmungsrecht [nach Art 15 StGG] zur Seite gestellt. In ihrem Zusammenhalt
schließen diese Bestimmungen ein Staatskirchentum aus (Hinweis auf VfSlg 1430).“
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
77
Hingegen schließt nach Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention,
3. Auflage „2008“ [richtig: 2007], § 22 Rn 83 zumindest die MRK „das Bestehen einer
Staatskirche nicht von vornherein aus. Allerdings müssen auch in einer Rechtsordnung, die eine Staatskirche bestimmt, das Recht auf Glaubenswechsel und die
Rechte der Andersgläubigen gewährleistet werden.“
Können aber die Rechte der Andersgläubigen überhaupt gewährleistet sein, wenn
sie eine ihnen fremde Religionsgesellschaft, im vorliegenden Fall eine Staatskirche,
mitfinanzieren müssen?
Nach Frowein in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage 1996, Rz 2 zu § 9
(Seite 369) enthält die MRK zwar „kein Verbot der Staatskirche (Hinweis auf E
7374/76, DR 5, 157 f; Bericht der Kommission im Fall Darby, GH 187,17 = EuGRZ
1990, 504), aber das darf niemals dazu führen, dass der Staat die Zugehörigkeit zu
ihr oder irgendwelche Glaubensinhalte vorschreibt.“
Rz 6 zu § 9 (Seite 370): „Im Fall Darby hat die Kommission die Garantie der negativen Religionsfreiheit, die aus Art 9 Abs 1 folgt, besonders betont. Der Beschwerdeführer musste Steuern zur schwedischen Staatskirche zahlen, obwohl er ihr nicht
angehörte. Die Kommission hat festgestellt, dass Art 9 Abs 1 Satz 1 auch gewährleistet, dass niemand direkt in religiöse Aktivitäten einbezogen wird, wenn er
das nicht will und nicht Mitglied der betreffenden religiösen Gemeinschaft ist. Die
Zahlung [VfB-OS 48:] von Kirchensteuern wird als eine solche Einbeziehung
gewertet (Hinweis auf GH 187, 19 = EuGRZ 1990, 504). Der Gerichtshof hat sich der
grundlegenden Fragestellung in diesem Verfahren entzogen, indem er lediglich eine
Verletzung von Art 1 [des 1. ZPMRK] und 14 festgestellt hat und eine Prüfung von
Art 9 ohne Begründung als unnötig bezeichnet hat. Es erscheint als eine
grundlegende Bedingung der Religionsfreiheit, dass der Staat jede zwangsweise
Einbeziehung in religiöse Aktivitäten ausschließt.“
Damit erscheint auch nach der MRK klargestellt, dass, wenn es eine Staatskirche
gibt, nur deren Mitglieder zur Finanzierung verpflichtet werden dürfen. Da diese
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
78
Schlussfolgerung aus allgemeinen Bestimmungen abgeleitet ist, muss sie meines
Erachtens auch für Nicht-Staatskirchen, Atheisten-Vereinigungen etc gelten.
Wiederum wäre eine indirekte Finanzierung einer Staatskirche über allgemeine
Steuern (wie schon bei den Nicht-Staatskirchen) eine Umgehung dieses Grundsatzes.
Während also eine zwangsweise Finanzierung der gesetzlich anerkannten Kirchen
und Religionsgesellschaften (auch) durch Nichtmitglieder verfassungswidrig ist (zu
welchen Nichtmitgliedern unter anderem auch die Mitglieder der religiösen Bekenntnisgemeinschaften nach dem BG BGBl 1998 I/19 gehören), könnte man in den von
den Mitgliedern der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
gezahlten, diesen Organisationen zugute kommenden Steuern Mitgliedsbeiträge
sehen; sie erfolgen ja mit Zustimmung der Kirchen und Religionsgesellschaften. Bei
diesen, den Mitgliedern wohl – weil intransparent – zumeist gar nicht bewussten
„Steuer-Mitgliedsbeiträgen“ findet freilich eine Umverteilung, und zwar in nicht klar
auszumachende Richtungen statt. So könnten etwa die Evangelischen [argum: Max
Weber: Die protestantische Ethik und der Geist des Kapitalismus] auf Grund höherer
Einkommen mehr „Steuer-Mitgliedsbeiträge“ zahlen. Theologische Fakultäten wiederum gibt es nur für die Römisch-Katholische Kirche und (eine) für die Evangelischen Kirchen.
Bezüglich des Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrages ergibt sich meine Parteistellung daraus, dass es nur eine rechtstechnische Frage ist,
[VfB-OS 49:] ob der Gesetzgeber die entsprechenden Steuern als ausgewiesenen
Zuschlag zur Einkommensteuer oder global mit der Einkommensteuer etc einhebt.
Sollte eingewendet werden, dass dann jegliche über Steuern bewirkte Verfassungswidrigkeit auf diese Weise angefochten werden könnte (weil es solcherart nur
individuell bezahlte Zwecksteuern gibt), so ist dies durchaus im Sinne der Art 1 und
13 MRK. Der verletzte Grundrechtsträger, der seine Verletzung noch dazu mitzufinanzieren hat, muss sich wehren können. Die gewählte Rechtstechnik darf hiefür
kein Hindernis sein (siehe näher oben vor C.III. – Irrelevanz der Rechtstechnik).
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
79
4. Ergänzungen zum Beamtenprivilegierungsäquivalent (Bescheid Seite 27 f):
[…VfB-OS 49]
[Mein im Bescheid Seite 27f zu „D) Beamtenprivilegierungsäquivalent“ zitiertes Vorbringen,
entstammend der Einkommensteuer-Erklärung 2004, lautet:]
[…UFS-OS 27:] Wenn der Staat (Bund, Länder, Gemeinden) seine Steuerhoheit dazu
gebraucht, seinen Bediensteten Gehälter und Pensionen zukommen zu lassen, die am Markt
für gleiche oder vergleichbare Tätigkeiten nicht oder nur unter unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten erlangt werden können, so verletzt der Staat das Eigentumsrecht und den
Gleichheitsgrundsatz. Dies betrifft sowohl Überhöhungen in Form von Überzahlungen als
auch in Form nicht (mehr) benötigter Bediensteter. Unkündbarkeit ist damit
verfassungskonform nur ausnahmsweise zulässig. Die Überhöhungen würden nämlich
großteils aus den Steuern derer bezahlt, die solche Gehälter und Pensionen am Markt für
gleiche oder vergleichbare Tätigkeiten selbst überhaupt nicht oder nur unter
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erlangen können. Gleiches gilt auch für solche
Institutionen, denen in anderer Form Steuerhoheit eingeräumt ist, zB Kammern (Umlagen),
ORF (Rundfunkgebühren). (Von mir publiziert als Leserbrief in der [UFS-OS 28:] OnlinePresse 25.03.2003, 19:54 Uhr zu „Vorübergehender Aufnahmestopp bei Beamten“ = PrintPresse 29.03.2003 unter der von der „Presse“ hinzugefügten Überschrift „Verletzter
Gleichheitsgrundsatz?“)
Nun gebraucht der Staat in der Tat seine Steuerhoheit dazu, seinen Bediensteten Gehälter und
Pensionen zukommen zu lassen, die am Markt für gleiche oder vergleichbare Tätigkeiten
nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erlangt werden können. Es
geschieht dies einerseits durch Bezahlung von gegenüber dem Markt überhöhten Gehältern,
andererseits insbesondere durch Aufrechterhaltung von Dienstverhältnissen mit nicht mehr
benötigten Bediensteten. Die Überhöhung der Gehälter manifestiert sich sowohl durch
überhöhte Bezüge als solche (wer zB Lehrer beim Staat ist, verdient ungleich mehr als ein
gleich qualifizierter Lehrer in einer vergleichbaren, aber kaum subventionierten Privatschule)
als auch durch die in der Privatwirtschaft praktisch nicht mehr vorhandene Erhöhung der
Gehälter im Zweijahresrhythmus („Biennien“ – diese erfolgen zusätzlich zum
Inflationsausgleich). Die Aufrechterhaltung von Dienstverhältnissen nicht mehr benötigter
Bediensteter ist unauffälliger, wenngleich sehr wohl in relevantem Ausmaß vorhanden.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
80
Quantifizieren kann ich die durchschnittliche Privilegierung, bezogen auf die
Beamtenkategorien A, B usw nicht, mir fehlen hiezu insbesondere die erforderlichen Daten.
Dies kann aber nicht bedeuten, dass ich die – als solche auf der Hand liegende –
Privilegierung der Beamten nicht relevieren dürfte. Vielmehr darf ich eine Summe
beantragen, die sicherheitshalber auch deutlich überhöht geschätzt sein darf. Ich beantrage
daher ein auf die Beamtenkategorie A bezogenes Beamtenprivilegierungsäquivalent von EUR
14.000,00 (= EUR 1.000,00 durchschnittliche monatliche Überzahlung, 14 mal jährlich).
[…UFS-OS 28]
[…VfB-OS 49] Bezüglich des Beamtenprivilegierungsäquivalents ergibt sich meine
Parteistellung wiederum daraus, dass es nur eine rechtstechnische Frage ist, ob
der Gesetzgeber die entsprechenden Steuern als ausgewiesenen Zuschlag zur
Einkommensteuer oder global mit der Einkommensteuer etc einhebt (siehe soeben).
D. Anregung zur Prüfung von Rechtsvorschriften
Es wird daher angeregt, der Verfassungsgerichtshof möge die in den Punkten B.II.
und C. als verfassungswidrig bezeichneten Rechtsvorschriften auf Verfassungsmäßigkeit prüfen.
E. Anträge
Im Hinblick auf die vorstehende Beschwerde stelle ich sohin die
Anträge,
der Verfassungsgerichtshof möge
[VfB-OS 50:] 1. den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Anwendung verfassungswidriger Rechtsvorschriften (Art 144 B-VG) aufheben,
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
81
2. dem Bund den Ersatz der Kosten des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof
auferlegen, wobei im Sinne des § 27 letzter Satz VfGG Kostenzuspruch für alle
regelmäßig anfallenden Kosten zuzüglich USt begehrt wird.
[…VfB-OS 50.]
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
82
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
Außenstelle Wien Senat 15
vom 09.10.2007
GZ RV/1601-W/03
miterledigt RV/1602-W/03, RV/0787-W/04, RV/2922-W/07 und RV/2923-W/07
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat [durch die Referentin ADir. Silvia Gebhart] über
die Berufungen des Dr. Fred Brande, 1190 Wien, Weinberggasse 60/16/1, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Dr.
Gabriele Plaschka, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004,
entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide werden insoweit abgeändert, als sie endgültig
ergehen.
Rechtsbelehrung
...
[UFS-OS 2:]Entscheidungsgründe
...
[…UFS-OS 28:] Über die Berufung wurde erwogen:
Der Bw bezweifelt nicht, dass die angefochtenen Bescheide gesetzeskonform sind.
Der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde 2. Instanz kann den vorgetragenen verfassungsrechtlichen Forderungen nicht näher treten, weil eine Verwaltungsbehörde aufgrund der bestehenden Rechtslage zu entscheiden hat. Die Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit gehörig kundgemachter Gesetze steht dem unabhängigen
Finanzsenat als Abgabenbehörde 2. Instanz als Verwaltungsbehörde nicht zu.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
83
Das Einkommensteuergesetz 1988 sieht weder einen Schulgeldabsetzbetrag noch
einen Erziehungsabsetzbetrag noch einen ReligionsgemeinschaftenfinanzierungsAusgleichsabsetzbetrag noch ein Beamtenprivilegierungsäquivalent vor. Es kann
daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Amtspartei diese Absetzbeträge und das Äquivalent nicht zuerkannt hat. Der Bw betont ausdrücklich, dass
die KAB-entsprechenden Zuschüsse in Form eines Schulgeldabsetzbetrages und
eines Erziehungsabsetzbetrages [UFS-OS 29:] nicht unter § 34 EStG 1988 –
außergewöhnliche Belastung – subsumiert werden sollen, weshalb sich damit eine
Auseinandersetzung erübrigt.
Zu bemerken ist lediglich, dass der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a
EStG 1988 nicht mit Einkommensteuerbescheid – „als Negativsteuer“ wie vom Bw
als Zuschuss bzw Erstattung gewollt – festgesetzt wird, sondern gemeinsam mit der
Familienbeihilfe, die seine Lebensgefährtin bezieht, ausbezahlt wird. Andere mit
Einkommensteuerbescheid festzusetzende Absetzbeträge wie der Alleinverdienerabsetzbetrag bzw der Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 1 und 2 EStG
1988 oder die Gutschrift gemäß § 33 Abs 8 EStG 1988 wiederum sind nur für Niedrigeinkommen als Negativsteuer normiert, nicht jedoch bei höheren – eine tatsächliche Steuerzahlungspflicht begründenden – Einkommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
[…UFS-OS 29.]
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
84
VfGH-Ablehnungsbeschluss B 2227/07-7 vom 26.2.2008
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Korinek, in
Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Bierlein und der Mitglieder Dr. Berchtold-Ostermann, DDr. Grabenwarter, Dr. Heller und DDr. Ruppe als Stimmführer [sowie mit
Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder Dr. Haller, Dr. Holzinger, Dr. Kahr,
Dr. Lass, Dr. Liehr, Dr. Müller, Dr. Oberndorfer, Dr. Spielbüchler, siehe Korinek,
Kleine Besetzung, große Entlastung, in Die Presse vom 21.1.2002, sowie Korinek in
2. Adamovich-FS (2002) XIX] im Beisein der Schriftführerin Dr. Messner, in der
Beschwerdesache des Dr. Fred Brande, Weinberggasse 60/16/1, 1190 Wien, vertreten durch die Spohn Richter & Partner Rechtsanwälte OEG, Salztorgasse 2, 1010
Wien, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien,
vom 9. Oktober 2007, Z RV/1601-W/03, miterledigt RV/1602-W/03, RV/0787-W/04,
RV/2922-W/07 und RV/2923-W/07, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung einstimmig beschlossen:
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht
von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der
Entschei- [VfGH-OS 2:] dung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht
zu erwarten ist (Art 144 Abs 2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten,
wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche
Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese
Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen
sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
85
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die
Verfassungswidrigkeit des EStG 1988 mit der Begründung behauptet wird, dass dieses Gesetz für verschiedene Lebensumstände keine Absetzbeträge bzw Zuschüsse
vorsehe, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in den fraglichen Jahren ohnehin keine Einkommensteuer zu entrichten hatte und der Gesetzgeber verfassungsrechtlich jedenfalls nicht verpflichtet wäre, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lebensumstände im Wege einer Negativsteuer zu berücksichtigen. Ihr Vorbringen lässt daher die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen
Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg hat.
Der Gerichtshof sieht sich darüber hinaus auch nicht veranlasst, aus Anlass dieser
Beschwerde von seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen (dem Beschwerdeführer bekannten) Rechtsauffassung abzugehen, wonach gegen § 17 Abs 2 VfGG
keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl zB VfSlg 7564/1975, 7756/
1976, 12882/1991).
[VfGH-OS 3:] Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen
(§ 19 Abs 3 Z 1 VfGG).
[...VfGH-OS 3.]
Bemerkungen bei Internetveröffentlichung April 2008:
1. a) Art 144 Abs 2 B-VG: „Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer
Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Die Ablehnung der Behandlung ist
unzulässig, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach Art 133 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.“
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
86
b) § 7 Abs 2 lit c VfGG: „Bei der Verhandlung über folgende Angelegenheiten genügt
zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern: c) über alle Fälle, die in nichtöffentlicher Sitzung erledigt werden, mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs 2 und 4;“
c) § 19 Abs 3 Z 1 VfGG: „Ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung können in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen
werden: 1. Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde nach Art 144 Abs 2
B-VG.“
d) § 31 VfGG: „… Beschlüsse gemäß § 19 Abs 3 Z 1 … bedürfen der Einstimmigkeit.“
2. „Auch in all den Fällen, in denen in kleiner Besetzung entschieden werden kann,
werden natürlich – wie im Gesetz vorgesehen – alle Mitglieder geladen, und es
werden auch Entscheidungsentwurf und -unterlagen allen Mitgliedern übermittelt.
Freilich ist es gesetzlich zulässig, dass sich die Mitglieder für eine bestimmte
Sitzung entschuldigen, wobei das Gesetz die Entschuldigungsgründe – wie sich
aus Art 147 Abs 7 B-VG und aus den Regelungen über das Quorum im VfGG ergibt
– offenhält.
Die Praxis geht nun dahin, dass an den Sitzungen in kleiner Besetzung der jeweilige Referent und die drei ihm im Alphabet nachfolgenden ständigen Referenten teilnehmen; um die Kontinuität und Einheitlichkeit der Rechtsprechung sicherzustellen,
nehmen der Präsident und der Vizepräsident an allen Sitzungen teil. Sind einzelne
dieser Mitglieder aber aus zwingenden Gründen, wie etwa Krankheit, verhindert
oder befangen, so übernehmen die im Alphabet nächsten ständigen Referenten
ihre Funktion. So ist sowohl eine Transparenz als insbesondere auch sichergestellt,
dass die Richterbank nicht nach Willkür oder gar nach dem einzelnen Fall zusammengesetzt ist.
Natürlich steht es jedem Mitglied frei, an den Beratungen jedes einzelnen Falls teilzunehmen; es ist dazu ja geladen, und die Anwesenheitsquoren in § 7 sind bloß
Mindestquoren. Allerdings entspricht es jahrzehntelanger guter Übung, dass ein
von einem Referenten für die Behandlung in kleiner Besetzung vorgesehener Fall,
von dem auch nur ein einziges Mitglied meint, er solle (etwa wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung, wegen eines Mangels eindeutiger Vorjudikatur oä) in breiterer Besetzung behandelt werden, ins Plenum gebracht wird.“
(Korinek, Kleine Besetzung, große Entlastung, in Die Presse vom 21.1.2002)
„Über Wunsch auch nur eines Mitglieds nimmt der Präsident [gemeint: Dr. Adamovich, dies hat sich aber wohl unter Präsident Dr. Korinek nicht geändert] Entwürfe,
die zur Beratung in einer Besetzung nach § 7 Abs 2 VfGG vorgesehen sind, auf die
Tagesordnung des Plenums“ (Korinek in 2. Adamovich-FS [2002] XIX).
3. Der im Pkt 2 verwendete Ausdruck „Entscheidungsunterlagen“ lässt offen, ob damit auch – und in jedem Fall – der angefochtene Bescheid und die Beschwerde allen
VerfassungsrichterInnen übermittelt werden. Ohne Übermittlung und Studium des
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
87
Bescheides und der Beschwerde – in meinem und in vielen anderen Fällen eine größere Kopieraktion; bloße Einsicht aller anderen VerfassungsrichterInnen beim Referenten / bei der Referentin wird gerade bei umfangreichen Bescheiden/Beschwerden
nicht zu der für die Beurteilung des Falles erforderlichen Kenntnis des Inhalts führen
– hätten sowohl die in der Verhandlung anwesenden als auch die anderen zustimmenden VerfassungsrichterInnen nicht über die (Ablehnung der) Beschwerde entschieden, sondern über den Entscheidungsentwurf des Referenten / der Referentin.
Einzig letztere/r selbst hätte über die (Ablehnung der) Beschwerde entschieden. Was
auf einen Nichtakt oder/und auf Entscheidungen ohne Rechtsüberzeugung hinausliefe (zu letzteren siehe auch „Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter?“, Dokument 5, insb Z 2 lit b, und Dokument 6, insb bis FN 3.
4. a) Referent war DDr. Ruppe. Gemäß Pkt 2 hätte daher die (noch nicht alphabetisch umgereihte) Liste der anwesenden VfGH-Mitglieder, mit Ausnahme von Präsident und Vizepräsidentin, zunächst DDr. Ruppe, Dr. Spielbüchler, Dr. BerchtoldOstermann und DDr. Grabenwarter lauten müssen, und sodann (also bei Verhinderung Dr. Spielbüchlers) DDr. Ruppe, Dr. Berchtold-Ostermann, DDr. Grabenwarter
und Dr. Haller. [Ergänzung bei Internetveröffentlichung Juni 2008: Beachte aber die
anschließend wiedergegebene VwGH-Beschwerdeergänzung samt zugehöriger
Bekanntgabe]
b) Unabhängig davon hätten aber, wie ebenfalls aus Pkt 2 ersichtlich, Dr. Spielbüchler und Dr. Haller (wie auch alle anderen nicht anwesenden Mitglieder) eine Behandlung im Plenum erreichen sowie zufolge § 31 iVm § 19 Abs 3 Z 1 VfGG auch die Ablehnung verhindern können. Dies wohl selbst im Fall ihrer Erkrankung, war doch die
Ablehnung der Behandlung meines – vom UFS einfachgesetzlich korrekt in allen
Punkten abgewiesenen – Falles keineswegs dringend.
5. Der Stehsatz „Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer unrichtigen Anwendung des
einfachen Gesetzes...“ hätte im gegenständlichen Fall keineswegs stehen gelassen
werden dürfen. Ich habe in der Beschwerde gesagt, dass der UFS einfachgesetzlich
korrekt entschieden hat, und dem entsprechend auch nur die gesetzliche/n Grundlage/n bekämpft. Eine unrichtige Gesetzesanwendung liegt offensichtlich nicht vor.
Wenn also der Verfassungsgerichtshof ausspricht, dass nach meinen Beschwerdebehauptungen die Rechtsverletzungen zum erheblichen Teil nur die Folge einer
unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wären, so hätte er diese unrichtige
Anwendung zumindest mit Beispielen belegen müssen (siehe schon „Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter?“, Dokument 1 vor „V. Schlussbemerkungen“).
6. Der Inhalt meiner Beschwerde wurde im Ablehnungsbeschluss nicht wiedergegeben. Selbst von jenen Personen, die die gesamte VfGH-Judikatur im Abonnement
beziehen, kann er daher ohne mein Zutun nicht gewürdigt werden (in das RIS werden Ablehnungsbeschlüsse mangels Substanz ohnehin [fast – B 1397/06] nicht aufgenommen).
7. Dass ich in den fraglichen Jahren keine Einkommensteuer zu entrichten hatte, ist
mE schon deshalb nicht relevant, weil Negativsteuern im Gegensatz zu Steuerabzugsposten gerade nicht davon abhängig sind, ob überhaupt eine Positivsteuer zu
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
88
entrichten gewesen wäre, und in welcher Höhe (vgl hiezu auch die Ausführungen
des UFS am Ende des Berufungsbescheides).
8. Dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich jedenfalls nicht verpflichtet wäre, die
von mir geltend gemachten Lebensumstände im Wege einer Negativsteuer zu berücksichtigen, ist eine Behauptung, der keine Gründe folgen:
a) Die „von mir geltend gemachten Lebensumstände“ sind nicht spezifiziert. Da es
sich um ein Mehrzahlwort handelt und das Thema, dass ich in den fraglichen Jahren
keine Einkommensteuer zu entrichten hatte, bereits davor als Argument verwendet
worden war, sind wohl jene Lebensumstände gemeint, dass ich a) einige Kinder in
einer nichtkonfessionellen Privatschule hatte, b) Kinder habe, c) keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehöre und d) selbst kein Beamter
bin.
b) Was den Lebensumstand betrifft, dass ich Kinder habe, wird vielleicht an jene
Judikatur angeknüpft, wonach „dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung
des Gerichtshofes bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen ein großer
Gestaltungsspielraum zukommt (vgl VfSlg 8605/1979, 14694/1996, 16542/2002,
16820/2003)“ (VfGH B 1397/06 vom 16.3.2007). Diese Judikatur – so sie angesprochen ist, siehe unten c – bedeutet, dass der Gesetzgeber Kinder auch weit unteranteilig „fördern“ darf. Womit unberücksichtigt bleibt, dass diese Kinder als spätere
Pensionszahler nach ihrem Einkommen auch die kinderlosen Alten erhalten müssen
und nicht nach dem in aller Regel viel geringeren Unterhaltsanteil, den sie seinerzeit
über Steuerbegünstigungen, Beihilfen, Mitversicherung, öffentliche Schulen etc von
den Kinderlosen erhalten haben. Und weiters unberücksichtigt bleibt, dass die Eltern
als diejenigen, die insbesondere wegen des erziehungsbedingten Einkommensverlustes den Hauptanteil des Kinder-Unterhalts getragen haben, dann noch die weitaus
geringeren Pensionen erhalten. Hätte der Gesetzgeber nicht die Kinderlosen an die
(fremden) Kinder angehängt, müssten die Kinderlosen, wenn sie nicht finanzielle
„Eigenvorsorge“ betreiben (diese setzt aber Fremdvorsorge für Kinder voraus, siehe
„Arbeit, Kinder, Pension“ Pkt 10, auch oben in der Beschwerde VfB-OS 33 f), durch
eigene Kinder für ihre Pension vorsorgen, mit im Prinzip jenen Erziehungskosten, die
sie sich derzeit weitgehend ersparen.
c) Wenn die oben genannten Lebensumstände – wie es nach der im Ablehnungsbeschluss verwendeten Wendung „und der Gesetzgeber verfassungsrechtlich jedenfalls nicht verpflichtet wäre, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lebensumstände im Wege einer Negativsteuer zu berücksichtigen“ den Anschein hat – nach
Ansicht des Verfassungsgerichtshofes bisher vom Gesetzgeber verfassungswidrig
behandelt wurden, muss es im Sinne der Grundrechtsgewährleistung einen Weg
geben, die verfassungsmäßige Behandlung dieser Lebensumstände herbeizuführen.
Warum dann aber nicht im Weg der Negativsteuer (siehe oben 7.)? Und wenn anders, hätten dann nicht trotzdem die entsprechenden Gesetzesprüfungsverfahren
eingeleitet werden müssen? Auch wegen der Subsidiarität des Individualantrags?
9. Zur Nicht-Wiedergabe des Inhalts meiner Beschwerde sowie zur (Nicht-)Begründung des Ablehnungsbeschlusses beachte auch den Hinweis auf Pernthaler in der
Vorbemerkung zu „Verwaltungsgerichtliche Kontrolle verfassungsgerichtlicher Ablehnungen“.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
89
VwGH-Beschwerdeergänzung 2008/13/0061-3 vom 27.5.2008
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung …………………………………………....……………………………. OS 3
Antrag …………………………………………………....……………..…………..... OS 9
II. Mängelbehebung …………………………………...…….…………………… OS 10
Zu 1 (Verletzte Rechte) ................................................................................... OS 10
Zu 2 (Gründe für die Rechtswidrigkeit) ............................................................ OS 10
A. Allgemeines ............................................................................................. OS 10
B. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes .......................................... OS 12
C. Anregung der Anfechtung ........................................................................ OS 20
Zu 3 (Begehren) .............................................................................................. OS 25
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
90
[VwB-OS 3:] I. Einleitung
1.a) aa) Mit Beschluss vom 26.02.2008, B 2227/07-7 hat der Verfassungsgerichtshof
die Behandlung meiner Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Wien, Senat 15) vom 09.10.2007, GZ RV/1601-W/03, miterledigt RV/1602-W/03, RV/0787-W/04, RV/2922-W/07 und RV/2923-W/07, betreffend
Einkommensteuer 2000 bis 2004 abgelehnt und mit Beschluss vom 26.03.2008 dem
Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob ich durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden bin.
Die Ablehnung erfolgte durch eine sogenannte „Kleine Besetzung“. Hiezu heißt es
bei Karl Korinek, Kleine Besetzung, große Entlastung, in Die Presse vom 21.01.
2002, sowie bei Karl Korinek in 2. Adamovich-FS (2002) XIX:
„Auch in all den Fällen, in denen in kleiner Besetzung entschieden werden kann,
werden natürlich – wie im Gesetz vorgesehen – alle Mitglieder geladen, und es
werden auch Entscheidungsentwurf und -unterlagen allen Mitgliedern übermittelt.
Freilich ist es gesetzlich zulässig, dass sich die Mitglieder für eine bestimmte
Sitzung entschuldigen, wobei das Gesetz die Entschuldigungsgründe – wie sich
aus Art 147 Abs 7 B-VG und aus den Regelungen über das Quorum im VfGG ergibt
– offenhält.
Die Praxis geht nun dahin, dass an den Sitzungen in kleiner Besetzung der jeweilige Referent und die drei ihm im Alphabet nachfolgenden ständigen Referenten teilnehmen; um die Kontinuität und Einheitlichkeit der Rechtsprechung sicherzustellen,
nehmen der Präsident und der Vizepräsident an allen Sitzungen teil. Sind einzelne
dieser Mitglieder aber aus zwingenden Gründen, wie etwa Krankheit, verhindert
oder befangen, so übernehmen die im Alphabet nächsten ständigen Referenten
ihre Funktion. So ist sowohl eine Transparenz als insbesondere auch sichergestellt,
dass die Richterbank nicht nach Willkür oder gar nach dem einzelnen Fall zusammengesetzt ist.
Natürlich steht es jedem Mitglied frei, an den Beratungen jedes einzelnen Falls teilzunehmen; es ist dazu ja geladen, und die Anwesenheitsquoren in § 7 sind bloß
Mindestquoren. Allerdings entspricht es jahrzehntelanger guter Übung, dass ein
von einem Referenten für die Behandlung in kleiner Besetzung vorgesehener Fall,
von dem auch nur ein einziges Mitglied meint, er solle (etwa wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung, wegen eines Mangels eindeutiger Vorjudikatur oä) in breiterer Besetzung behandelt werden, ins Plenum gebracht wird.“
(Karl Korinek, Kleine Besetzung, große Entlastung, in Die Presse vom 21.1.2002)
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
91
[VwB-OS 4:] „Über Wunsch auch nur eines Mitglieds nimmt der Präsident [gemeint:
Dr. Adamovich, dies hat sich aber wohl unter Präsident Dr. Korinek nicht geändert]
Entwürfe, die zur Beratung in einer Besetzung nach § 7 Abs 2 VfGG vorgesehen
sind, auf die Tagesordnung des Plenums“ (Karl Korinek in 2. Adamovich-FS [2002]
XIX).
In meinem Fall lautete die Kleine Besetzung: Präsident Dr. Karl Korinek, Vizepräsidentin Dr. Bierlein, Mitglieder DDr. Ruppe, Dr. Berchtold-Ostermann, DDr. Grabenwarter und Dr. Heller.
Beim Vergleich mit den unter www.vfgh.gv.at hiezu enthaltenen Angaben (Stand
21.05.2008) fällt auf, dass
(1) soweit bei VfGH-Mitgliedern deren Wahl zu Ständigen Referenten erwähnt ist,
keine Amtsperioden eingetragen sind;
(2) das auf den Referenten DDr. Ruppe an sich folgende VfGH-Mitglied Dr. Spielbüchler, dessen Wahl zum Ständigen Referenten erwähnt ist, nicht in der Kleinen
Besetzung tätig war;
(3) bei DDr. Grabenwarter eine Wahl zum Ständigen Referenten nicht erwähnt ist;
(4) bei Dr. Haller, dem alphabetisch an sich nächsten Stellvertreter Dr. Spielbüchlers,
ebenfalls eine Wahl zum Ständigen Referenten nicht erwähnt ist.
Sodass also nach außen nicht nachvollziehbar ist, wer am Tag des gegenständlichen
Ablehnungsbeschlusses (26.02.2008) Ständiger Referent war.
Im Hinblick auf den erwähnten Beitrag Karl Korineks in der „Presse“ habe ich daher
mittels der beiliegenden E-Mails vom 07.05. und 21.05.2008 den Verfassungsgerichtshof um folgende Auskünfte ersucht (aber noch keine Antwort erhalten):
„Laut http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/richter/spielbuechler.html ... ist Herr Dr. Karl Spielbüchler
„wiederholt zum Ständigen Referenten gewählt“ worden. – Ich ersuche um Mitteilung, ob Herr Dr. Karl
Spielbüchler am 26.2.2008 Ständiger Referent war.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
92
[VwB-OS 5:] Ebenso bitte ich mir mitzuteilen, ob Herr Dr. Herbert Haller, bei dem sich unter
http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/richter/haller.html ... keine diesbezügliche Eintragung findet, am
26.2.2008 Ständiger Referent war.“
bzw
„Laut http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/richter/berchtold.html ... ist Frau Dr. Eleonore BerchtoldOstermann „wiederholt zur Ständigen Referentin gewählt“ worden. – Ich ersuche um Mitteilung, ob
Frau Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann am 26.2.2008 Ständige Referentin war.
Ebenso bitte ich mir mitzuteilen, ob Herr DDr. Christoph Grabenwarter, bei dem sich unter
http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/richter/grabenwarter.html ... keine diesbezügliche Eintragung findet, am 26.2.2008 Ständiger Referent war.
Weiters
bitte
ich
mir
mitzuteilen,
ob
Herr
Dr.
Kurt
Heller,
bei
dem
sich
unter
http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/richter/heller.html ... die Eintragung „ab 2003 Ständiger Referent“
findet, am 26.2.2008 noch Ständiger Referent war.
Schließlich bitte ich der Ordnung halber mir mitzuteilen, ob Herr DDr. Hans Georg Ruppe, bei dem
sich unter http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/richter/ruppe.html ... die Eintragung „wiederholt zum
Ständigen Referenten gewählt“ findet, am 26.2.2008 Ständiger Referent war.
Ich darf anregen, im Internet die genauen Amtsperioden der Ständigen ReferentInnen anzugeben.“
ab) Es stellen sich die Fragen laut meinen Mitteilungs-Ersuchen.
b) ba) Nach Korinek aaO werden alle VfGH-Mitglieder auch zu den Ablehnungs-Sitzungen geladen, allen VfGH-Mitgliedern werden Entscheidungsentwurf und Entscheidungsunterlagen übermittelt und es steht auch jenen VfGH-Mitgliedern, die
nicht der zuständigen Kleinen Besetzung angehören, frei, an der Ablehnungs-Sitzung
teilzunehmen (womit sie der Ablehnung widersprechen können).
Dass das Gesetz die Entschuldigungsgründe – wie sich laut Korinek aus Art 147
Abs 7 B-VG und aus den Regelungen über das Quorum im VfGG ergebe – offenhalte, sich also die Mitglieder für eine bestimmte Sitzung rechtlich frei entschuldigen dürfen, wie Korinek offenbar vermeint, ist meines Erachtens rechtlich undenkbar. Es liefe dies darauf hinaus, dass Mindestquorum, Ladung sowie Überwww.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
93
mittlung von Entscheidungsentwurf und Entscheidungsunterlagen und Einstimmigkeits- [VwB-OS 6:] prinzip für die nicht der Kleinen Besetzung angehörenden Mitglieder rechtlich zulässiger Weise ein Nichts sein dürfen, dh das betreffende –
geladene – VfGH-Mitglied frei entscheiden kann, ob es den Akt überhaupt liest oder
sich sofort „entschuldigt“, wenn es sieht, dass der Fall zur Ablehnung vorgeschlagen ist. Oder aber nach dem Thema oder darin enthaltenen Rechtsfragen entscheidet, ob es sich näher mit dem Fall befasst oder nicht. Dies alles wären willkürliche und damit rechtlich nicht zulässige Gründe, an den Sitzungen teilzunehmen oder nicht.
Im Hinblick auf das Mindestquorum ([kleine] Besetzung, nicht: Senate), die Ladung,
die Übermittlung von Entscheidungsentwurf und Entscheidungsunterlagen und das
Einstimmigkeitsprinzip kann die Lösung wohl nur die sein, dass auch jedes nicht
der zuständigen Kleinen Besetzung angehörende VfGH-Mitglied jeden Akt ausreichend dahin studiert und daraufhin entscheidet, ob es der vorgeschlagenen
Ablehnung zustimmt oder nicht. Mit dem Nicht-Erscheinen zur Sitzung gibt dieses
Mitglied dann bekannt, dass es der Ablehnung zustimmt.
Für den Fall, dass ein nicht der zuständigen Kleinen Besetzung angehörendes VfGHMitglied an der Ablehnungs-Sitzung teilnehmen will, aber von vornherein weiß, dass
es (unfreiwillig) verhindert ist, oder aber plötzlich unvorhergesehen (unfreiwillig) verhindert ist, genügt es meines Erachtens, wenn es diese Tatsache dem Präsidenten /
der Präsidentin mitteilt, womit die Sitzung, außer im bei Ablehnungen sehr unwahrscheinlichen Fall besonderer Dringlichkeit, verschoben werden muss. (Ich gehe davon aus, dass in meinem Fall keine solche Mitteilung erfolgt ist.)
Ist ein VfGH-Mitglied aber derart verhindert, dass ihm das Aktenstudium vorderhand
nicht möglich ist, so müsste meiner Ansicht nach zur Wahrung des Einstimmigkeitsprinzips ein VfGH-Ersatzmitglied als Vertreter des Verhinderten bestellt und zur
Ablehnungs-Sitzung geladen werden. Damit dieses Ersatzmitglied dann ebenfalls die
Möglichkeit hat, an der Ablehnungs-Sitzung teilzunehmen. Das Einstimmigkeitsprinzip darf nämlich meines Erachtens nur ausnahmsweise durch eine Verminderung der
Anzahl der – sei es auch nur im Wege des Aktenstudiums und Nicht-Erscheinens –
Stimmführenden beeinträchtigt werden.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
94
bb) Es stellt sich daher die Frage: Waren VfGH-Mitglieder am Aktenstudium gehindert, sind Ersatzmitglieder bestellt worden, und, wenn ja, wer wurde bestellt ?
[VwB-OS 7:] c) ca) Die Vorbereitung der Teilnahme an einer Session erfordert
Zeit. Bei der großen Anzahl der vom Verfassungsgerichtshof je Session zu behandelnden Fälle – in der Regel sind es um die 800 unterschiedlich schwierige Fälle
pro Session, je nachdem ob es nur drei Sessionen (März, Juni, Dezember) oder
auch Zwischensessionen gibt – müssen die Fälle so zeitgerecht an die
VerfassungsrichterInnen gelangen, dass sich diese angemessen vorbereiten können.
Da die Märzsession 2008 am 25.02.2008 begonnen hat, kann mein am 07.01.2008
eingebrachter und am 26.02.2008 entschiedener Fall (und eventuell noch einige
andere Fälle) realistischer Weise zu den vielen anderen bereits zuvor übermittelten
nur hinzugekommen sein.
cb) Es stellen sich daher die Fragen: a) Wann und wie (Postweg, Bereithaltung zur
Abholung?) wurde der Hauptteil der für die Märzsession zur Behandlung bzw zur Ablehnung der Behandlung vorgeschlagenen – um die 800 – Fälle an die VerfassungsrichterInnen übermittelt? b) Wie viele Fälle wurden später hinzugefügt? c) Wann und
wie wurde mein Fall an die VerfassungsrichterInnen (Mitglieder und allenfalls bestellte Ersatzmitglieder) übermittelt?
d) da) Der von Korinek aaO verwendete Ausdruck „Entscheidungsunterlagen“ lässt
offen, ob damit auch – und in jedem Fall – der angefochtene Bescheid und die Beschwerde allen VerfassungsrichterInnen übermittelt werden. Ohne Übermittlung
und Studium des Bescheides und der Beschwerde – in meinem und in vielen
anderen Fällen eine größere Kopieraktion; bloße Einsicht aller anderen VerfassungsrichterInnen beim Referenten / bei der Referentin wird gerade bei umfangreichen Bescheiden/Beschwerden nicht zu der für die Beurteilung der Ablehnung erforderlichen
Kenntnis des Inhalts führen – hätten sowohl die in der Verhandlung anwesenden als
auch die anderen (zustimmenden) VerfassungsrichterInnen nicht über die (Ablehnung der) Beschwerde entschieden, sondern über den Entscheidungsentwurf
des Referenten / der Referentin. Einzig letztere/r selbst hätte über die (Ablehnung
der) Beschwerde entschieden.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
95
db) Es stellt sich daher die Frage: Waren meine Beschwerde und der ihr zu Grunde
liegende Bescheid Teil der an die VfGH-Mitglieder übermittelten Entscheidungsunterlagen ?
[VwB-OS 8:] e) ea) Aus der Vermeidung von Willkür folgt auch die Pflicht des Referenten / der Referentin, einen begründeten Entscheidungsentwurf vorzulegen. In
Verbindung mit dem Einstimmigkeitsprinzip ergibt sich, dass die Kleine Besetzung,
wenn sie ablehnt, an die seinerzeit allen VerfassungsrichterInnen vorgeschlagene
Begründung gebunden ist.
eb) Es stellt sich daher die Frage: War die schlussendlich gegebene Begründung für
die Ablehnung der Behandlung meiner Beschwerde bereits im Entscheidungsentwurf
des Referenten enthalten ?
f) Da ein verfassungsgerichtlicher Ablehnungsbeschluss als nicht anfechtbarer Akt
nur gültig oder nichtig sein kann, viele der oben lit a bis e dargestellten möglichen
Fehler aber gravierend und evident sind, kann mein Ablehnungsbeschluss auch ein
Nichtakt sein.
2. Mit Verfügung vom 23.04.2008 Zl 2008/13/0061-2 [Referent: Dr. Fuchs], zugestellt am 29.04.2008, hat mich der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs 2 VwGG
aufgefordert, meine Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel binnen
vier Wochen zu ergänzen und den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
3. In dieser Verfügung ist nicht erwähnt, dass mit ihr die vom Verfassungsgerichtshof
abgetretene „Stammbeschwerde“ und etwaige sonstige Unterlagen (im Hinblick auf
§ 34 Abs 2 VwGG) an mich zurückgestellt worden wären. Dieser Nicht-Erwähnung
entsprechend finden sich auch im Akt meines Vertreters keine zurückgestellten Unterlagen. Damit entfallen dankenswerter Weise die mit einer (verfassungsrechtlich
ohnehin bedenklichen [vgl unten II. Zu 2. C.1. – EGMR-Urteil „Czekalla gg Portugal“]
Anordnung der) Wiedervorlage solcher Unterlagen verbundenen Probleme, die in der
Vergangenheit Mängelbehebungen des Öfteren scheitern ließen.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
96
4. In Altenburger/Kneihs, Schriftsätze an den VfGH und VwGH, Stand 2008, Wien
2008, Seite 75, Pkt 4, heißt es (Hervorhebungen im Original):
„Verweist der Beschwerdeführer in der an den VwGH gerichteten Beschwerdeergänzung auf das
Vorbringen in der an den VfGH gerichteten „Stammbeschwerde“, wird er insoweit dem diesbezüglichen Ergänzungsauftrag nicht gerecht, sodass nur auf die in dieser Ergänzung vorgetragenen
[VwB-OS 9:] Gründe einzugehen ist (vgl VwGH 30.10.2006, 2006/02/0146; 6.5.1996, 96/10/0014;
10.12.1990, 91/14/0163).“
Ich habe dies so verstanden, dass es darauf ankommt, in der Mängelbehebung jene
Inhalte zu ergänzen, die für eine ordnungsgemäße VwGH-Beschwerde noch erforderlich sind. Dem entsprechend habe ich das einfachgesetzliche Recht ergänzt, in
dem ich mich verletzt erachte, etc.
Darüber hinaus ergibt sich aber eine Verweisung auf die beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde („Stammbeschwerde“) geradezu zwangsläufig, sonst
würde der vom Verwaltungsgerichtshof erteilte Auftrag nicht auf „ergänzen“ lauten
(Verfügung VwGH 2008/13/0061-2 Seite 1 Mitte: „Sie werden gemäß § 34 Abs 2
VwGG aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel wie
folgt zu ergänzen:“).
Ich habe daher – wie schon in meiner Beschwerde-Ergänzung vom 06.04.1995,
VwGH 94/13/0185-3, die damals als formal korrekt akzeptiert wurde – (weitgehend)
davon abgesehen, in der „Stammbeschwerde“ enthaltene Ausführungen zu wiederholen.
5. Im Übrigen habe ich mich auch sonst um eine fehlerfreie Mängelbehebung bemüht. Sollte mir trotzdem ein Fehler unterlaufen sein, so meine ich (vgl Müller in
Machacek ua, Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof, 5. Auflage 2005, Seite 226 f), dass die vorliegende Beschwerde-Ergänzung, weil sie an sich die erstmalige Beschwerdeausführung vor dem Verwaltungsgerichtshof darstellt, von Verfassungs wegen nicht mit denselben Fehlerfolgen
sanktioniert werden dürfte wie eine fehlerhafte Mängelbehebung nach einer originären Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
97
6. Im Hinblick auf obige Z 1 bis 5 stelle ich den
Antrag,
der Verwaltungsgerichtshof möge meine Fragen, sowie allfällige weitere Fragen,
dem Verfassungsgerichtshof zur Beantwortung stellen, die Antworten (einschließlich
eingeholter Unterlagen, zB Entscheidungsentwurf) mir zur Stellungnahme übermitteln [VwB-OS 10:] und sodann entscheiden, ob am 26.02.2008 überhaupt ein gültiger, die Abtretung der Beschwerde ermöglichender VfGH-Ablehnungsbeschluss zustande gekommen ist.
II. Mängelbehebung
Zu 1 (Verletzte Rechte)
Ich bin in meinem einfachgesetzlichen Recht auf Zuerkennung von Absetzbeträgen, verstanden als Negativsteuern, gemäß der nachstehenden Tabelle verletzt:
Schulgeld-Absetzbetrag
Erziehungs-Absetzbetrag
Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag
Beamtenprivilegierungsäquivalent
2002 €
2003 €
2004 €
2000 ATS
2001 ATS
44.800,00
405.375,92
entfällt
66.480,00
404.972,68
entfällt
4.869,12
29.752,44
entfällt
6.560,00
20.875,45
75,00
entfällt
16.311,69
76,58
entfällt
entfällt
entfällt
entfällt
14.000,00
Zu 2 (Gründe für die Rechtswidrigkeit)
A. Allgemeines
1. Der bekämpfte Bescheid ist rechtswidrig, weil seine Rechtsgrundlage verfassungswidrig ist. Die Gründe für die Verfassungswidrigkeit habe ich in meiner (vom
Verfassungsgerichtshof abgelehnten und nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen) Beschwerde dargelegt.
2. Die Ablehnung hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt begründet:
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
98
„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt,
als die Verfassungswidrigkeit des EStG 1988 mit der Begründung behauptet wird,
dass dieses Gesetz für verschiedene Lebensumstände keine Absetzbeträge bzw Zuschüsse vorsehe, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in den
fraglichen Jahren ohnehin keine Einkommensteuer zu entrichten hatte und der
Gesetzgeber verfassungsrechtlich jedenfalls nicht verpflichtet wäre, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lebensumstände im Wege einer Negativsteuer
zu berücksichtigen. Ihr Vorbringen lässt daher die behauptete Rechtsverletzung, die
Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die
Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“
3. Dieser Begründung stehen folgende Argumente entgegen:
[VwB-OS 11:] a. Dass ich in den fraglichen Jahren keine Einkommensteuer zu entrichten hatte, ist schon deshalb nicht relevant, weil Negativsteuern im Gegensatz zu
Steuerabzugsposten gerade nicht davon abhängig sind, ob überhaupt eine
Positivsteuer zu entrichten gewesen wäre, und in welcher Höhe (vgl hiezu auch die
Ausführungen des UFS am Ende des angefochtenen Bescheides).
Im Übrigen kommt es auch bei den verfassungswidriger Weise Begünstigten (mit
welchen ich ja finanziell gleichgestellt werden will) nicht auf das Einkommen an. So
ist den konfessionellen (wie auch den nichtkonfessionellen) Privatschulen ja nicht
vorgeschrieben, dass sie überhaupt Schulgeld einheben müssen. Dem entsprechend
dürfen sie ihre Leistungen gegenüber Kindern nicht Einkommensteuer zahlender
Eltern erst recht ohne – bzw gegen geringeres – Schulgeld erbringen. Durch die
förderungsrechtliche Diskriminierung der nichtkonfessionellen Privatschulen ist aber
das Schulgeld auch für Kinder nicht Einkommensteuer zahlender Eltern wesentlich
höher als in konfessionellen Privatschulen.
b. Dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich jedenfalls nicht verpflichtet wäre, die
von mir geltend gemachten Lebensumstände im Wege einer Negativsteuer zu berücksichtigen, ist eine Behauptung, der keine Gründe folgen:
ba. Die „von mir geltend gemachten Lebensumstände“ sind nicht spezifiziert. Da es
sich um ein Mehrzahlwort handelt und das Thema, dass ich in den fraglichen Jahren
keine Einkommensteuer zu entrichten hatte, bereits davor als Argument verwendet
worden war, sind wohl jene Lebensumstände gemeint, dass ich a) einige Kinder in
einer nichtkonfessionellen Privatschule hatte, b) Kinder habe, c) keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehöre und d) selbst kein Beamter
bin.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
99
bb. Was den Lebensumstand betrifft, dass ich Kinder habe, wird vielleicht an jene
Judikatur angeknüpft, wonach „dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung
des Gerichtshofes bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen ein großer
Gestaltungsspielraum zukommt (vgl VfSlg 8605/1979, 14694/1996, 16542/2002,
16820/2003)“ (VfGH B 1397/06 vom 16.3.2007). Diese Judikatur – so sie vom Ablehnungsbeschluss angesprochen ist, siehe unten bc – bedeutet, dass der Gesetzgeber Kinder auch (ohne besonderen Grund: drohende Überbevölkerung) weit
unteranteilig „fördern“ darf. Womit unberücksichtigt bleibt, dass diese Kinder als
spätere Pensionszahler nach ihrem Einkommen auch die kinderlosen Alten erhalten
müssen und nicht nach dem in aller Regel viel geringeren Unterhaltsanteil, den sie
seinerzeit über Steuerbegünstigungen, Beihilfen, Mitversicherung, öffentliche Schu[VwB-OS 12:] len etc von den Kinderlosen erhalten haben. Und weiters unberücksichtigt bleibt, dass die Eltern als diejenigen, die insbesondere wegen des erziehungsbedingten Einkommensverlustes den Hauptanteil des Kinder-Unterhalts
getragen haben, dann noch die weitaus geringeren Pensionen erhalten. Hätte
der Gesetzgeber nicht die Kinderlosen an die (fremden) Kinder angehängt, müssten
die Kinderlosen, wenn sie nicht finanzielle „Eigenvorsorge“ betreiben (diese setzt
aber Fremdvorsorge für Kinder voraus, siehe „Arbeit, Kinder, Pension“ Pkt 10, auch
in der „Stammbeschwerde“ S. 33 f), durch eigene Kinder für ihre Pension vorsorgen,
mit im Prinzip jenen Erziehungskosten, die sie sich derzeit weitgehend ersparen.
bc. Wenn die oben genannten Lebensumstände – wie es nach der im Ablehnungsbeschluss enthaltenen Wendung „und der Gesetzgeber verfassungsrechtlich jedenfalls nicht verpflichtet wäre, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lebensumstände im Wege einer Negativsteuer zu berücksichtigen“ den Anschein hat – nach
Ansicht des Verfassungsgerichtshofes bisher vom Gesetzgeber verfassungswidrig
behandelt wurden, muss es im Sinne der Grundrechtsgewährleistung einen Weg
geben, die verfassungsmäßige Behandlung dieser Lebensumstände herbeizuführen.
Als dieser kommt gerade der Weg der Negativsteuer in Betracht. Nicht nur wegen
der Subsidiarität des Individualantrags hätte der Weg der Negativsteuer akzeptiert
werden müssen, sondern auch weil es nicht angeht, dass technisch leicht geltend zu
machende Verfassungswidrigkeiten zur Aufhebung führen, technisch schwierig geltend zu machende Verfassungswidrigkeiten aber für die Aufhebung „zu groß“ sind.
Gerade in solchen Fällen müssen (analog zum EGMR-Urteil „Czekalla gegen Portugal“, vgl unten II. Zu 2. C.1.) zwecks erfolgreicher Grundrechtsgewährleistung die
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
100
Anforderungen an die Beschwerde sowohl in Bezug auf den einzuschlagenden Weg
(Negativsteuer) als auch in Bezug auf die Anfechtungstechnik geringer angesetzt
werden.
c. Die VfGH-Ablehnung ist also mit hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig.
B. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit (nicht einheitlich, aber)
überwiegend die Ansicht vertreten, dass er unzuständig sei, wenn zwar nach der Abtretung in der Mängelbehebung auf eine einfachgesetzliche Rechtsverletzung umgestellt, aber nur die Verfassungswidrigkeit der dem Bescheid zu Grunde liegenden
Rechtsvorschrift(en) behauptet wird.
[VwB-OS 13:] Diese Ansicht führt zu einer gravierenden Ungleichbehandlung in
dem vom Verwaltungsgerichtshof im Wege über seine Anfechtungsverpflichtung zu
gewährenden verfassungsrechtlichen Rechtsschutz: Jener Beschwerdeführer, der
das „Glück“ hatte, dass die belangte Behörde bei ihm auch einen einfachgesetzlichen Fehler begangen hat, erhält diesen verfassungsrechtlichen Rechtsschutz. Jener Beschwerdeführer aber, der das „Pech“ hatte, dass die belangte Behörde bei ihm
einfachgesetzlich richtig entschieden hat, erhält nach der überwiegenden (Un-)Zuständigkeitsjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesen verfassungsrechtlichen
Rechtsschutz nicht, es sei denn, er erfindet eine einfachgesetzliche Rechtsverletzung. Womit er dann aber der belangten Behörde – und damit einem für sie handelnden Menschen – eine Rechtsverletzung vorwirft, die die belangte Behörde – und
damit der betreffende Mensch – nicht begangen hat. Ich meine, dass das Bundesverfassungsrecht niemandem zumutet, zwecks Herstellung der Gleichbehandlung in
Bezug auf den vom Verwaltungsgerichtshof zu gewährenden verfassungsrechtlichen
Rechtsschutz eine Rechtsverletzung zu erfinden; daher die Zuständigkeitsbestimmungen für den Verwaltungsgerichtshof so zu interpretieren sind, dass der Verwaltungsgerichtshof auch dann für die Behandlung einer Beschwerde zuständig ist,
wenn bei Umstellung auf eine einfachgesetzliche Rechtsverletzung nur die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage/n behauptet wird.
Dieses Ergebnis folgt gerade in Bezug auf Abtretungen nach VfGH-Ablehnungen auch aus den nachstehenden Überlegungen:
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
101
Das Institut der Ablehnung wurde im Jahre 1981 in die Bundesverfassung eingeführt. Zu diesem Zweck wurde der Art 144 B-VG geändert. Die hier relevanten
Sätze dieses Artikels (in der Fassung BGBl 1981/350) lauteten:
„Art 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den
Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen
Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes
oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein
behauptet. ...
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ...
ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Ablehnung der
Behandlung ist unzulässig, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach Art 133 von
der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
(3) Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch den angefochtenen Bescheid
der Verwaltungsbehörde ... ein Recht im Sinne des Abs 1 nicht verletzt wurde, und
handelt es sich nicht um einen Fall, der nach Art 133 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, so hat der Verfassungsgerichtshof zugleich mit dem abweisenden Erkenntnis auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den [VwBOS 14:] Bescheid ... in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Dies gilt sinngemäß bei Beschlüssen nach Abs 2.“
In der diese Änderungen initiierenden Regierungsvorlage (427 BlgNR 15. GP,
11 f, Zu Art I Z 11) heißt es hiezu (Hervorhebungen nicht im Original):
„Die beabsichtigte Änderung und Ergänzung des Art 144 B-VG setzt sich zum
Ziel, das Problem der in den letzten Jahren ständig gestiegenen Belastung des
Verfassungsgerichtshofes unter grundsätzlicher Wahrung der durch das BundesVerfassungsgesetz vorgesehenen Aufgabenverteilung zwischen den Gerichtshöfen
des öffentlichen Rechtes zu lösen. ... Es wird getrachtet, das gewünschte Ziel der
Entlastung des Verfassungsgerichtshofes herbeizuführen, ohne dass damit eine
Minderung des Rechtsschutzes des Einzelnen verbunden wäre. ...
Der neue Abs 2 des Art 144 soll dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit
einräumen, die Behandlung einer ... Beschwerde ... abzulehnen. Diese Möglichkeit
soll jedoch nur dann bestehen, wenn die Beschwerde ... keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der nach Art 133 B-VG von
der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen ist. ... Die Ablehnung
einer Beschwerde kann im Interesse des Rechtsschutzes ... nur dann gerechtfertigt
werden, wenn dem Beschwerdeführer eine Beschwerdemöglichkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof gegeben ist. Aus diesem Grunde ist die Ablehnung einer Beschwerde dann ausgeschlossen, wenn in dieser Angelegenheit der Verwaltungsgerichtshof
nicht angerufen werden kann.
Diese Regelung lässt einerseits eine Entlastung des Verfassungsgerichtshofes
erwarten, andererseits aber gewährleistet sie auch das Rechtsschutzinteresse des
einzelnen Beschwerdeführers dadurch, dass im Falle der Ablehnung der Behandlung
der Beschwerde deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des
Beschwerdeführers zu erfolgen hat. ...
...
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
102
Der Verfassungsgerichtshof hat ferner angeregt, die Ablehnung einer Beschwerde auch dann vorzusehen, ,wenn von der Entscheidung die Klärung einer
verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist'. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes würden damit nur jene Fälle erfasst, in denen der Beschwerdeführer allenfalls Erfolg haben könne, verfassungsrechtliche Probleme bei der Lösung
der Rechtsfrage jedoch nicht auftreten. Im Hinblick auf den im Wege eines Abtretungsantrages durch den Verwaltungsgerichtshof gewährleisteten Rechtsschutz vermöge der Verfassungsgerichtshof keinen Grund zu erkennen der es zu rechtfertigen
vermöchte, diese Bestimmung nicht aufzunehmen. Der Entwurf ist dieser Anregung
nicht gefolgt. ... Im Falle der Aufnahme einer solchen Regelung wäre - vom Wortlaut
her gesehen - sogar eine Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde möglich,
wenn zwar ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt worden ist, auf
Grund der in der bisherigen Rechtsprechung geklärten Rechtslage eine Prüfung des
Falles aber zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nichts beizutragen vermag.“
Der Verfassungsgesetzgeber hat an der von der Regierungsvorlage vorgeschlagenen [hier nicht wiedergegebenen] Fassung des Art 144 B-VG lediglich solche
Änderungen vorgenommen, die im vorliegenden Zusammenhang nicht von Interesse
sind. Die eben zitierten Erläuterungen können daher für die Interpretation des oben
wiedergegebenen Art 144 B-VG in der Fassung BGBl 1981/350 ohne diesbezügliche
Einschränkung herangezogen werden.
[VwB-OS 15:] Nun wirft bereits der Text des Art 144 Abs 2 B-VG idF 1981
selbst die Frage nach dem Sinn auf, dass der Verfassungsgerichtshof Fälle, die nach
Art 133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen
sind, nicht ablehnen darf, sondern das für Bescheidbeschwerden sonst vorgesehene
Verfahren durchführen muss.
Ist nämlich der Verwaltungsgerichtshof für aufgezeigte Verfassungsverletzungen nicht einmal im Wege der Anfechtungsverpflichtung nach Art 135 Abs 4 in
Verbindung mit den Art 139, 140 und 140a B-VG zuständig und kann er daher zum
„verfassungsrechtlichen Rechtsschutz“ des abgelehnten Beschwerdeführers auch
nichts beitragen, so wäre es im Lichte einer Gleichbehandlung im „verfassungsrechtlichen Rechtsschutz“ nur konsequent gewesen, die Fälle des Art 133 B-VG
gerade nicht von der Ablehnung auszunehmen.
Anders gefragt: Sollte neben der Entlastung des Verfassungsgerichtshofes
auch eine weitreichende Verschlechterung im „verfassungsrechtlichen Rechtsschutz“
statthaben, was gleichbedeutend wäre mit einer Ungleichbehandlung im „verfassungsrechtlichen Rechtsschutz“, konkret mit einer Bevorzugung der Fälle des
Art 133 B-VG gegenüber allen anderen Fällen; oder hat der Verfassungsgesetzgeber
den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf dessen Anfechtungspflicht gemäß
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
103
Art 135 Abs 4 B-VG in Verbindung mit den Art 139, 140 und 140a B-VG als Korrektiv
gegen allfällige vom Verfassungsgerichtshof zu Unrecht ausgesprochene Ablehnungen vorgesehen?
In objektiver Hinsicht ist zunächst eine Ungleichbehandlung im „verfassungsrechtlichen Rechtsschutz“ im Zweifel nicht zu vermuten.
Daneben wäre auch die vom Verfassungsgesetzgeber vorgenommene Abgrenzung zwischen den mehr und den weniger geschützten Fällen äußerst merkwürdig. Es sei denn, man unterstellt dem Verfassungsgesetzgeber eine Gleichstellung nach unten: bisher waren die Fälle des Art 133 wegen des fehlenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes [angenommen] schlechter gestellt, dafür
werden jetzt alle anderen Fälle im „verfassungsrechtlichen Rechtsschutz“ schlechter
gestellt, nämlich dadurch, dass ihre allfällige verfassungsgerichtliche Ablehnung
innerstaatlich unkorrigierbar ist. Ein solches Denken des Verfassungsgesetzgebers
wäre aber doch sehr merkwürdig, ganz abgesehen von der in der Realität nicht
durchwegs schlechteren Rechtsschutzgewährleistung durch die VwGH-Surrogate,
etwa des Obersten Patent- und Markensenates beim Obersten Gerichtshof.
[VwB-OS 16:] Damit hat die Ansicht, dass es (für die nicht im Art 133 B-VG
genannten Fälle) nicht zu einer Verschlechterung im „verfassungsrechtlichen
Rechtsschutz“ gekommen ist, die besseren Argumente für sich. Und diese Argumente sprechen auch für die Kontrollfunktion des Verwaltungsgerichtshofes darüber,
ob der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde zu Recht abgelehnt hat, in welcher
die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung behauptet worden ist.
Weiters sprechen auch die Rechtsweggarantien der MRK, insbesondere deren
Art 13, für diese Kontrollfunktion des Verwaltungsgerichtshofes. Art 13 MRK normiert
für alle der MRK unterliegenden Fälle das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei
einer nationalen Instanz, und es ist dem Verfassungsgesetzgeber eine (völkerrechtswidrige) Einschränkung dieser Garantien bzw auch nur ein In-Frage-Stellen derselben durch unkontrollierte verfassungsgerichtliche Ablehnungen im Zweifel nicht
zuzusinnen.
Die Kontrollfunktion des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich des „verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes“ wird (in subjektiver Hinsicht) durch die oben
zitierte Regierungsvorlage zur B-VG-Novelle 1981 eindrucksvoll bestätigt:
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
104
Nach den Erläuterungen zu dieser Regierungsvorlage war danach getrachtet
worden, das gewünschte Ziel der Entlastung des Verfassungsgerichtshofes herbeizuführen, ohne dass damit eine Minderung des Rechtsschutzes des Einzelnen verbunden wäre (RV 11). Die Ablehnung einer Beschwerde konnte im Interesse des
Rechtsschutzes nur dann gerechtfertigt werden, wenn dem Beschwerdeführer eine
Beschwerdemöglichkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung stünde. Die
beabsichtigte Regelung ließ einerseits eine Entlastung des Verfassungsgerichtshofes
erwarten, andererseits sollte sie aber auch das Rechtsschutzinteresse des einzelnen
Beschwerdeführers dadurch gewährleisten, dass im Falle der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers zu erfolgen hätte (RV 12).
Diese Ausführungen, insbesondere die Gegenüberstellung von Entlastung des
Verfassungsgerichtshofes einerseits und Gewährleistung des Rechtsschutzinteresses andererseits, zeigen deutlich, dass der Verfassungsgesetzgeber die verfassungsgerichtliche Ablehnung mit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dieser Ablehnung verknüpft hat. Damit fügt sich auch die vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehene Ausnahme von der Ablehnung, also die Fälle der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, nahtlos in das Gesamtsystem ein: Wo der Verwaltungs- [VwBOS 17:] gerichtshof auf Grund seiner Unzuständigkeit die verfassungsgerichtlichen
Ablehnungen nicht kontrollieren kann, darf der Verfassungsgerichtshof Beschwerden
auch nicht ablehnen.
Sollte im Übrigen der Verfassungsgesetzgeber entsprechend der bisherigen
Judikatur der Meinung gewesen sein, dass vor der B-VG-Novelle 1981 der Verwaltungsgerichtshof für behauptete Verfassungsverletzungen auch zur Anfechtung unzuständig war, so war er sich jedenfalls klar darüber, dass eine gewisse Zuständigkeitsverschiebung Platz greifen würde: die RV (11) spricht ausdrücklich von grundsätzlicher Wahrung der durch das B-VG vorgesehenen Aufgabenverteilung zwischen
den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts.
Die Ansicht, dass auch dann mit Zurückweisung der Beschwerde mangels
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes vorzugehen sei, wenn eine Verletzung
einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte ausschließlich wegen Anwendung einer
rechtswidrigen generellen Norm behauptet wird, trifft also jedenfalls nach der B-VGNovelle 1981 und jedenfalls für Abtretungen nach verfassungsgerichtlichen Ablehnungen nicht zu.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
105
Es bleibt zu klären, ob sich durch die mit BGBl 1984/296 erfolgte Novellierung
des Art 144 Abs 2 B-VG an diesem Ergebnis etwas geändert hat (die gleichzeitig
erfolgte Änderung des Art 144 Abs 3 B-VG kann hier außer Betracht bleiben).
Mit dieser Novelle erhielt Art 144 Abs 2 B-VG die folgende, noch heute geltende
Fassung:
„(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ...
ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Die
Ablehnung der Behandlung ist unzulässig, wenn es sich um einen Fall handelt, der
nach Art 133 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen
ist.“
In textlicher Hinsicht wurde dabei dem bisherigen Art 144 Abs 2 B-VG der oben
hervorgehobene Halbsatz hinzugefügt, und die sich daraus ergebende Bestimmung
dann vom Parlament neu beschlossen.
Nunmehr durfte (und darf) der Verfassungsgerichtshof nicht nur die Behandlung
solcher Beschwerden ablehnen, die keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben,
sondern auch die Behandlung solcher Beschwerden, von deren Entscheidung die
Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist.
[VwB-OS 18:] Mit dieser Novelle wurde sicherlich das verfassungsgerichtliche
Ablehnungsrecht erweitert. Eine darüber hinausgehende Bedeutung, insbesondere
eine Beseitigung der oben erkannten Kontrollfunktion des Verwaltungsgerichtshofes
über verfassungsgerichtliche Ablehnungen, kommt ihr aber offenkundig nicht zu:
Die eingangs der Auseinandersetzung mit der B-VG-Novelle 1981 angeführten
objektiven Argumente für diese Kontrollfunktion (Sinn der Ausnahme des Art 133
B-VG; keine Ungleichbehandlung; Art 13 MRK) treffen auch nach der Novelle 1984
des Art 144 Abs 2 B-VG voll zu, da aus dem Text keine Gegenargumente in Richtung der erwähnten Unzuständigkeitsjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich sind.
In subjektiver Hinsicht hat der zugehörige Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses (345 BlgNR 16. GP) zur gegenständlichen Frage folgendes bemerkt:
„Zur dringlich gewordenen Entlastung sowohl des Verfassungsgerichtshofes als
auch des Verwaltungsgerichtshofes sollen folgende Maßnahmen getroffen werden:
Beim Verfassungsgerichtshof:
- sollen die Voraussetzungen, unter denen eine Beschwerde abgelehnt werden kann,
auf Fälle, in denen von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
106
Frage nicht zu erwarten ist, ausgeweitet werden;
- ...
Beim Verwaltungsgerichtshof:
- [es folgen fünf Entlastungsmaßnahmen, mit welchen aber die Beseitigung der
verwaltungsgerichtlichen Kontrolle über verfassungsgerichtliche Ablehnungen nicht
einmal annähernd angesprochen ist] (AB 1)
...
...Die Gründe, aus denen der Verfassungsgerichtshof berechtigt ist, die Behandlung einer Beschwerde abzulehnen, werden erweitert. Eine Ablehnung der
Behandlung einer Beschwerde soll künftig auch dann zulässig sein, wenn von der
Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist.
Was den Rechtsschutz des Einzelnen anbelangt, so ist zu bemerken, dass
deshalb, weil eine Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde nur in jenen Fällen
zulässig sein wird, in denen eine Abtretung des Beschwerdefalles an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, insoweit von einer Beeinträchtigung des Rechtsschutzes nicht gesprochen werden kann.“ (AB 2)
Aus der eben dargestellten subjektiven Absicht des Verfassungsgesetzgebers
des Jahres 1984 deutet ebenfalls nichts darauf hin, dass die seit 1981 bestehende
verwaltungsgerichtliche Kontrolle über verfassungsgerichtliche Ablehnungen beseitigt werden sollte. Insbesondere hat der Verfassungsgesetzgeber nunmehr auch
seine seinerzeitigen Bedenken gegen den Ablehnungsgrund, dass von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist, aufgege[VwB-OS 19:] ben, und zwar gerade im Hinblick auf den durch den Verwaltungsgerichtshof gegebenen Rechtsschutz.
Aus den angeführten Gründen ist der Verwaltungsgerichtshof also für die Behandlung meiner Beschwerde und die Würdigung meiner verfassungsrechtlichen
Bedenken zuständig.
2. Zum selben Ergebnis – nämlich zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, nach Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof auch die in dieser Beschwerde geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken bei bloßem Umstellen der behaupteten Verfassungswidrigkeit auf
Rechtswidrigkeit wegen zugrunde liegender verfassungswidriger Norm zu würdigen –
kam offenbar auch der Verfassungsgerichtshof im Kompetenzkonflikterkenntnis K I1/94 = VfSlg 13983/94, auf welches Erkenntnis ich in meiner seinerzeitigen VwGHBeschwerdeergänzung vom 06.04.1995, Seite 9 ff, wie folgt Bezug nahm:
„Vielmehr kann der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde
nicht nur dann ablehnen, „wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist“ (das sind die Fälle der denkunmöglichen Anwendung; diese stellen sich aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes als
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
107
Verletzung einfachgesetzlicher Rechte dar), sondern auch dann, wenn die Beschwerde nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes „keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg hat“, gleichwohl aber die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von
ihm nicht ausgeschlossen (sondern eben nur für nicht hinreichend wahrscheinlich angesehen) wird. Ablehnungsvoraussetzung ist - vgl das nunmehr zur Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichtshofes (und zwar zu VwGH 93/17/0300) ergangene Kompetenzkonflikterkenntnis des Verfassungsgerichtshofes K I-1/94-11 vom 14.12.1994,
S. 7 - lediglich, dass der Verwaltungsgerichtshof an sich für die Behandlung der
Beschwerde zuständig ist, also gegebenenfalls auch anfechten kann (was er in einer
Einkommensteuersache, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof nach dem
erwähnten Wahrscheinlichkeitskalkül abgelehnt worden ist, tun kann, nicht aber etwa
in den Fällen des Art 133 Z 4 B-VG, sofern die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausdrücklich für zulässig erklärt ist). (Nur erste Hervorhebung im Original)
Das „sonstige“ Recht des Art 144 Abs 1 B-VG ist daher in einem Sinn auszulegen, der es dem Verfassungsgerichtshof ermöglicht, Beschwerden abzulehnen, die
seiner Ansicht nach „keine hinreichende Aussicht auf Erfolg“ haben, bei denen aber
gleichwohl die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von ihm nicht ausgeschlossen (sondern eben nur für nicht hinreichend wahrscheinlich angesehen) wird.
Dies ist aber nur möglich, wenn die „sonstige“ Rechtsverletzung nicht nur im Sinne
einer Rechtswidrigkeit ohne zuvor behaupteter (oder sonstwie hervorgekommener)
Verfassungswidrigkeit gegen die zugrunde liegende Norm verstanden wird, sondern
auch im Sinne eines bloßen „Umstellens“ der behaupteten Verfassungswidrigkeit auf
eine Rechtswidrigkeit wegen zugrunde liegender verfassungswidriger Norm.“ (Hervorhebung nicht im Original)
3. Im Übrigen darf gemäß § 34 Abs 1 VwGG der Verwaltungsgerichtshof eine
Beschwerde ohne weiteres Verfahren nur wegen offenbarer Unzuständigkeit zurückweisen. Diese Art der Unzuständigkeit liegt jedoch im vorliegenden Fall im Hinblick
[VwB-OS 20:] auf meine Ausführungen und wegen des erwähnten Kompetenzkonflikterkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes mit Sicherheit nicht vor.
C. Anregung der Anfechtung
1. Die mir zufolge verfassungswidriger Gesetze zugefügten finanziellen Nachteile können für die Vergangenheit nur durch eine Art Entschädigung ausgeglichen
werden. Negativsteuern bieten sich hier geradezu an, zumal die Zufügung der
Nachteile entweder indirekt (zu geringer Ausgleich der Schul- und Erziehungslasten) oder direkt (Zwangsfinanzierung der gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften; Zwangsfinanzierung der Beamteneinkommen) im Steuerwege erfolgt ist.
Auch aus der Sicht der Subsidiarität einer EGMR-Beschwerde (argum: Art 13
und Art 35 Abs 1 MRK) ist das innerstaatliche Recht so zu interpretieren, dass sich
eine EGMR-Beschwerde möglichst erübrigt.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
108
Da es sich hier um schwierig geltend zu machende Verfassungswidrigkeiten
handelt, sind die anfechtungstechnischen Schwierigkeiten entsprechend groß. Es
darf aber nicht sein, dass leicht geltend zu machende Verfassungswidrigkeiten zu
Anfechtung und Aufhebung führen, schwierig geltend zu machende aber hiefür
sozusagen „zu groß“ sind. Vielmehr müssten in solchen Fällen die Formalvoraussetzungen eventuell noch mehr zurückstehen, um der Grundrechtsgewährleistung
zum Durchbruch zu verhelfen. Vgl schon oben II. Zu 2. A.3.bc.
Bei einer Zurückweisung der Anfechtung aus formalen Gründen hat im
Übrigen der Verwaltungsgerichtshof neuerlich anzufechten, weil einerseits
seine Anfechtungen an keine Frist gebunden sind und andererseits dem Verwaltungsgerichtshof nur formell Parteistellung zukommt, er aber mit der Anfechtung materiell nicht seine eigenen Interessen vertritt, sondern die Interessen der Verfassung.
Zu den Formalvoraussetzungen für Anfechtungen sei noch an das im Zusammenhang mit Art 6
MRK zur Problematik übertriebener Bewertung formaler Fehler ergangene EGMR-Urteil vom
10.10. 2002, 38830/97 „Czekalla gg Portugal“ Rz 61-71 erinnert (dazu schon Müller in Machacek ua,
Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof, 5. Auflage 2005,
226 f im Zusammenhang mit dem VwGH-Ergänzungsverfahren nach VfGH-Abtretungen).
[VwB-OS 21:] In diesem EGMR-Urteil kommt zum Ausdruck, dass dem anwaltlichen
Vertreter zuzurechnende Formmängel nicht in jedem Fall dem Vertretenen zum Nachteil gereichen
dürfen, vielmehr es Aufgabe des Staates ist, im Interesse des Vertretenen auch die vom anwaltlichen Vertreter zu beachtenden Formvorschriften in zumutbaren Grenzen zu halten.
Gleiches muss auch für jene Formvorschriften gelten, die (im Interesse der Verfassung) die
verschiedenen Verfassungsvertreter bei der „Verfassungsvertretung durch Anfechtung“ zu beachten
haben, bzw diese Formvorschriften wenn vom Wortlaut etc her möglich entsprechend zumutbar interpretiert werden, ist doch das genannte EGMR-Urteil nur Ausdruck eines allgemeinen, in Österreich im Rechtsstaatsprinzip angesiedelten Rechtsgrundsatzes, dass Formvorschriften, weil sie
nicht Selbstzweck sind, sondern der Ermittlung oder Durchsetzung von Inhalten dienen, diese Ermittlung oder Durchsetzung zu fördern und nicht zu behindern haben.
2. Eine Anfechtung aller hier in Betracht kommenden Vorschriften ist unmöglich,
aber auch nicht nötig: Im Hinblick auf die obigen Ausführungen zur Grundrechtsgewährleistung bei technisch schwierig geltend zu machenden Verfassungswidrigkeiten
genügt zunächst jenes Ausmaß an Anfechtung, das es dem Verfassungsgerichtshof
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
109
ermöglicht, die verschiedenen Grundrechtsverletzungen als solche im Rahmen der
aufhebenden Erkenntnisse festzustellen.
Meines Erachtens hätte der Verwaltungsgerichtshof folgende Rechtsvorschriften anzufechten:
a) Analog zur Grundtatbestands-Judikatur des Verfassungsgerichtshofes
(VfSlg 11190/1986 – Grunderwerbsteuer; G 54/06 vom 07.03.2007 – Erbschaftssteuer) wäre zunächst das ganze EStG 1988 anzufechten, weil es entsprechende
Negativsteuern nicht vorsieht. Nach der mit Fristsetzung erfolgten Aufhebung des
EStG 1988 hätte der Gesetzgeber eine dem Anlassfall gerecht werdende Lösung zu
finden.
b) Weiters anzufechten wären unter anderem:
ba) Zum Schulgeld-Absetzbetrag (Feststellung der Diskriminierung von
nichtkonfessionellen gegenüber konfessionellen Privatschulen bei Förderungen, bzw
Feststellung der Diskriminierung der Eltern von Schülern nichtkonfessioneller
Privatschulen gegenüber den Eltern von Schülern konfessioneller Privatschulen):
Aus dem Privatschulgesetz die im Folgenden durchgestrichenen Passagen
(zur Aufhebungstechnik vgl VfSlg 10904/1986 bzw BGBl 1986/496):
[VwB-OS 22:] ABSCHNITT IV.
Subventionierung von Privatschulen.
A. Subventionierung konfessioneller Privatschulen.
§ 17. Anspruchsberechtigung.
(1) Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind für die mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.
(2) Unter konfessionellen Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden.
§ 18. Ausmaß der Subventionen
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
110
(1) Als Subvention sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für
die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters
und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher
oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.
(2) Die gemäß Abs. 1 den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten hat die zuständige Schulbehörde auf Antrag der für die Schule entsprechend dem § 17
Abs. 2 in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft festzustellen.
(3) Die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft hat Umstände, die eine Auswirkung auf die Anzahl der einer konfessionellen Schule zukommenden Lehrerdienstposten
zur Folge haben können, unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zu melden.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat bei Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 1 die Anzahl der der Schule zukommenden Lehrerdienstposten neu festzustellen.
(5) Wenn für eine konfessionelle Schule
a) erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16
b) Abs. 1 entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des
Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
ist sie hinsichtlich der Subventionierung auf Antrag der betreffenden gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft so zu behandeln, als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits
verliehen worden wäre. Wird das Öffentlichkeitsrecht jedoch nicht verliehen, so hat die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft dem Bund den durch die Subventionierung entstandenen Aufwand zu ersetzen.
(6) Die Feststellung der den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten wird mit Beginn des auf die Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2 und die Änderung
[VwB-OS 23:] der maßgeblichen Voraussetzungen folgenden Monatsersten wirksam,
sofern der Antrag jedoch für ein bevorstehendes Schuljahr oder einen bevorstehenden Teil
eines Schuljahres vorgelegt wird, frühestens mit Beginn des Schuljahres beziehungsweise
des Teiles des Schuljahres.
§ 19. Art der Subventionierung.
(1) Die Subventionen zum Personalaufwand sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Abschnittes zu gewähren:
durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern durch den Bund als
a) lebende Subventionen an die Schule, soweit es sich nicht um eine in lit. b genannte Schule
handelt, oder
durch Zuweisung von Landeslehrern oder Landesvertragslehrern durch das Land als
b) lebende Subventionen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, polytechnische Lehrgänge
und Berufsschulen.
(2) Die Kosten der Subventionen zum Personalaufwand sind auch in den Fällen des Abs. 1 lit.
b vom Bund zu tragen.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
111
(3) Ist die Zuweisung eines Lehrers nach Abs. 1 nicht möglich, so hat der Bund für den unterrichtenden Lehrer eine Vergütung in der Höhe der Entlohnung zu leisten, die diesem Lehrer
zustehen würde, wenn er entsprechend der Art der betreffenden Schule entweder Bundesoder Landesvertragslehrer wäre. Erfüllt dieser Lehrer die Anstellungserfordernisse nicht, ist
die Vergütung in der Höhe der Entlohnung festzusetzen, die in gleichartigen Fällen in der
Regel Bundes(Landes)vertragslehrern gegeben wird. Der Bund hat auch die für einen solchen
Lehrer für den Dienstgeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften anfallenden Leistungen bis zu
der der Vergütung entsprechenden Höhe zu ersetzen. Durch die Zahlung der Vergütung wird
ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet.
(4) Die Vergütung gemäß Abs. 3 ist an den unterrichtenden Lehrer auszuzahlen. Sofern der
Lehrer jedoch Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der katholischen Kirche ist
und die Schule, an der er unterrichtet, von diesem Orden oder dieser Kongregation erhalten
wird, ist die Vergütung an den Schulerhalter zu zahlen.
(5) Wird einer konfessionellen Schule das Öffentlichkeitsrecht rückwirkend verliehen und wurde kein Antrag gemäß § 18 Abs. 5 gestellt, ist der in Betracht kommenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für diese Schule der Lehrerpersonalaufwand zu
ersetzen, den der Schulerhalter für die dort unterrichtenden Lehrer geleistet hat, höchstens
jedoch im Ausmaß des Betrages, der bei Anwendung der Abs. 3 und 4 bezahlt worden wäre.
§ 20. Grenzen der Zuweisung lebender Subventionen.
(1) Den unter § 17 fallenden Schulen dürfen nur solche Lehrer als lebende Subventionen zugewiesen werden, die sich damit einverstanden erklären und deren Zuweisung an die betreffende Schule die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde beantragt
oder gegen deren Zuweisung sie keinen Einwand erhebt.
(2) Die Zuweisung ist aufzuheben, wenn der Lehrer dies beantragt oder wenn die zuständige
kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde die weitere Verwendung des Lehrers an
der betreffenden Schule aus religiösen Gründen für untragbar erklärt und aus diesem Grunde
die Aufhebung der Zuweisung bei der zuständigen Dienstbehörde beantragt.
[VwB-OS 24:] B. Subventionierung sonstiger Privatschulen.
§ 21. Voraussetzungen.
(1) Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter § 17 fallen, kann der Bund nach
Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel
Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn
a) die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht,
b) mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,
c)
für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend sind und
d)
die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher
Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt.
(2) Ein Bedarf im Sinne des Abs. 1 lit. a ist bei privaten Volks- und Hauptschulen jedenfalls
nicht gegeben, wenn dadurch die Organisationshöhe einer öffentlichen Volks- oder Hauptschule, in deren Sprengel die Privatschule liegt, gemindert wird.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
112
(3) Die Art der Subventionierung für die im Abs. 1 genannten Schulen richtet sich nach § 19
Abs. 1. Vor Zuweisung eines Lehrers als lebende Subvention ist der Schulerhalter zu hören.
bb) Zum Erziehungs-Absetzbetrag (Feststellung der Diskriminierung/Enteignung der Eltern/Kinder gegenüber Kinderlosen):
Hier stellt sich das Problem, dass mit einer Anfechtung von Vorschriften aus
dem Grund, dass sie zu wenig zu den Erziehungskosten beitragen, bei einer Aufhebung technisch der gesamte Beitrag wegfällt. Man darf aber davon ausgehen,
dass der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist setzen würde,
innerhalb der dann der Gesetzgeber neue Bestimmungen erlässt.
Anzufechten wären daher: Kinderbetreuungsgeldgesetz; Familienlastenausgleichsgesetz §§ 2 bis 29.
bc) Zum Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag
(Feststellung der Verletzung von Weltanschauungsfreiheit/Eigentumsrecht der NichtMitglieder von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften)
Anzufechten wären:
(1) Direktfinanzierungen: BGBl 1960/195 iVm zuletzt 1996/609; § 20 BGBl
1961/182 idF zuletzt 1996/318; BGBl 1960/221 idF zuletzt 1996/316; BGBl 1960/222
idF zuletzt 1996/317.
(2) Indirektfinanzierungen: Die Vorschriften über die Bezahlung der Religionslehrer an Volks-, Haupt- und Mittelschulen und über die Finanzierung der
[VwB-OS 25:] theologischen Fakultäten (Personal- und Sachaufwand, einschließlich Stipendien): Art II Abs 1 bis 3 des Vertrages mit dem Heiligen Stuhl BGBl
1960/195. Sowie die Worte „entweder vom Staate (Bund oder Bundesländer) nach
den für staatliche Lehrer gleichartiger Vorbildung und Verwendung geltenden
Vorschriften angestellt oder“ im Art I § 3 Abs 1 des Vertrages mit dem Heiligen Stuhl
BGBl 1962/273, weiters Art I § 3 Abs 6 und Art I § 4 Abs 3 dieses Vertrages.
bd) Zum Beamtenprivilegierungsäquivalent (Feststellung der Diskriminierung/Enteignung der Nicht-Beamten gegenüber Beamten)
Anzufechten wären
(1) die §§ 11 und 12 BDG 1979 über die Definitivstellung (Unkündbarkeit) sowie das Wort „zunächst“ im § 10 Abs 1 BDG 1979;
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
113
(2) die §§ 8 bis 12 Gehaltsgesetz 1956 über die Vorrückung (Biennien) und der
§ 20c Gehaltsgesetz 1956 über die Jubiläumszuwendung.
(3) Die jeweiligen Gehälter wird der Gesetzgeber zu überprüfen haben,
sobald der Grundsatz, dass der Staat seinen Bediensteten keine Gehälter und
Pensionen zukommen lassen darf, die am Markt für gleiche oder vergleichbare
Tätigkeiten nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erlangt
werden können, vom Verfassungsgerichtshof im Rahmen der aufhebenden
Erkenntnisse festgestellt worden ist.
Zu den Zulagen sei festgehalten, dass in dem von mir seinerzeit besuchten
Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe A an der Verwaltungsakademie des Bundes der das Gehaltsrecht Vortragende – selbst Beamter – gesagt hat:
„Es braucht nicht jeder wissen, was wir verdienen.“ (Bezahlen darf es der
Steuerzahler [= Arbeitgeber] aber schon.)
Zu 3 (Begehren)
Ich stelle nachstehende
Anträge:
Der Verwaltungsgerichtshof möge
[VwB-OS 26:] 1. den angefochtenen Bescheid (nach Aufhebung seiner
Rechtsgrundlage/n durch den Verfassungsgerichtshof) wegen Rechtswidrigkeit
seines Inhalts aufheben, und
2. der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und des Verfahrens B 2227/07 vor dem Verfassungsgerichtshof
auferlegen (Letzteres ergibt sich aus der indirekten Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes über verfassungsgerichtliche Ablehnungen in Verbindung mit dem Eigentumsrecht – Art 5 StGG, Art 1 des 1.ZPMRK). [VwB-OS 26.]
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
114
VwGH-Beschwerdeergänzung-Bekanntgabe 2008/13/0061-4 vom 2.6.2008
[VwB-Bek OS 2:] Mit zwei E-Mails vom 29.05.2008 hat mir Frau Dr. Reinhild Huppmann vom Verfassungsgerichtshof mitgeteilt, dass am 26.02.2008 (dem Tag, an dem
die Behandlung meiner Beschwerde B 2227/07 abgelehnt wurde) Frau Dr. Eleonore
Berchtold-Ostermann, Herr DDr. Christoph Grabenwarter, Herr Dr. Kurt Heller und
Herr DDr. Hans Georg Ruppe in der Funktion einer/s Ständigen Referentin/en waren.
Sowie dass am 26.02.2008 weder Herr Dr. Karl Spielbüchler noch Herr Dr. Herbert
Haller die Funktion eines Ständigen Referenten inne hatten.
Die in meiner Beschwerde-Ergänzung vom 27.05.2008 unter I.1.a.ab. (OS 5) gestellten Fragen sind damit beantwortet.
Mein unter I.6. der Beschwerde-Ergänzung (OS 9 f) gestellter Antrag gilt dem entsprechend als modifiziert. [VwB-Bek OS 2.]
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
115
VwGH-Zurückweisungsbeschluss 2008/13/0061-6 vom 11.11.2008
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des
Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache des Dr. Fred Brande in Wien, vertreten durch die Spohn Richter & Partner Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Salztorgasse 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien,
vom 9. Oktober 2007, GZ RV/1601-W/03 ua, betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 2000 bis 2004, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Prüfung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes
vom 26. Februar 2008, B 2227/07, auf seine Gültigkeit und die Beschwerde werden
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
In dem zusammen mit der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorgelegten
angefochtenen Bescheid wird auf eine „Vorgeschichte“ des gegenständlichen Beschwerdefalles hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe erstmals für das Jahr 1992
einen Schulgeldabsetzbetrag beantragt. Für das Jahr 1993 habe er einen Schulgeldabsetzbetrag und einen Erziehungsabsetzbetrag geltend gemacht und gegen die
diesbezüglich ergangene Berufungsentscheidung vom 28. September 1995 den Verfassungsgerichtshof angerufen. Dieser habe mit Beschluss vom 27. Februar 1996,
B 3487/95, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art 144
Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, der wiederum die Beschwerde mit Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, 96/15/0092, als unbegründet abgewiesen habe. Die vom [VwGH-OS 2:] Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte zur „Schulgelddifferenz“ getroffene Entscheidung vom 10. August
1999, Nr 36302/97, sei ebenfalls negativ ausgefallen.
Auch für die Jahre 2000 und 2001 habe der Beschwerdeführer die Zuerkennung von
Schulgeld- und Erziehungsabsetzbeträgen beantragt. Für das Jahr 2003 sei zuwww.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
116
sätzlich zum Schulgeld- und Erziehungsabsetzbetrag ein Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag geltend gemacht worden. Betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 habe der Beschwerdeführer zwar keinen Schulgeldabsetzbetrag mehr beantragt, jedoch weiterhin die Berücksichtigung eines Erziehungs- und eines Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrages
geltend gemacht sowie – neu – ein Beamtenprivilegierungsäquivalent beansprucht.
Nach einer Wiedergabe der (gesamten) Berufungsvorbringen wird im Erwägungsteil
des angefochtenen Bescheides ausgeführt, der Beschwerdeführer bezweifle nicht,
dass die erstinstanzlichen Bescheide gesetzeskonform seien. Die belangte Behörde
könne den vorgetragenen verfassungsrechtlichen Forderungen nicht näher treten,
weil eine Verwaltungsbehörde auf Grund der bestehenden Rechtslage zu entscheiden habe. Das EStG 1988 sehe weder einen Schulgeldabsetzbetrag noch einen
Erziehungsabsetzbetrag noch einen Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag noch ein Beamtenprivilegierungsäquivalent vor. Es könne daher
nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das Finanzamt diese Absetzbeträge und
das Äquivalent nicht zuerkannt habe. Der Beschwerdeführer betone ausdrücklich,
dass die einem Kinderabsetzbetrag entsprechenden Zuschüsse in Form eines Schulgeldabsetzbetrages und eines Erziehungsabsetzbetrages nicht unter § 34 EStG
1988 (außergewöhnliche Belastung) subsumiert werden sollen, weshalb sich eine
Auseinandersetzung damit erübrige. Zu bemerken sei lediglich, dass der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 nicht mit dem Einkommensteuerbescheid – „als Negativsteuer“ wie vom Beschwerdeführer als Zuschuss bzw
Erstattung gewollt – festgesetzt werde, sondern gemeinsam mit der [VwGH-OS 3:]
Familienbeihilfe ausbezahlt werde, welche die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beziehe. Andere mit dem Einkommensteuerbescheid festzusetzende Absetzbeträge, wie der Alleinverdienerabsetzbetrag bzw der Alleinerzieherabsetzbetrag
gemäß § 33 Abs 4 Z 1 und 2 EStG 1988, oder die Gutschrift gemäß § 33 Abs 8 EStG
1988 seien wiederum nur für Niedrigeinkommen als Negativsteuer normiert, nicht
jedoch bei höheren – eine tatsächliche Steuerzahlungspflicht begründenden –
Einkommen.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom 26. Februar 2008, B 2227/07-7,
abgelehnt. In der Begründung des Ablehnungsbeschlusses führte der Verfassungsgerichtshof aus, die vorliegende Beschwerde rüge die Verletzung näher bezeichneter
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
117
verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Nach den Beschwerdebehauptungen
wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer
unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche
Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Verfassungswidrigkeit des EStG 1988 mit der Begründung behauptet
werde, dass dieses Gesetz für verschiedene Lebensumstände keine Absetzbeträge
bzw Zuschüsse vorsehe, genüge es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
in den fraglichen Jahren ohnehin keine Einkommensteuer zu entrichten gehabt habe
und der Gesetzgeber verfassungsrechtlich jedenfalls nicht verpflichtet wäre, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Lebensumstände im Wege einer Negativsteuer zu berücksichtigen. Das Vorbringen in der Beschwerde lasse daher die
behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
[VwGH-OS 4:] Zu der über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers vom
Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. März 2008, B 2227/07-10, an den
Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Mängelbehebungsverfahren (hg Verfügung vom 23. April 2008, 2008/13/0061-2) einen mit „Ergänzung der Beschwerde“
bezeichneten Schriftsatz vom 27. Mai 2008 ein.
In diesem Schriftsatz wird zunächst der Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof
möge an den Verfassungsgerichtshof näher bezeichnete Fragen zur Entscheidungsfindung im Ablehnungsbeschluss stellen und sodann entscheiden, ob am 26. Februar
2008 überhaupt ein gültiger, die Abtretung der Beschwerde ermöglichender „VfGHAblehnungsbeschluss“ zustande gekommen sei.
Zu diesem Vorbringen ist darauf zu verweisen, dass ein diesbezüglicher Antrag weder gesetzlich vorgesehen ist noch dem Verwaltungsgerichtshof eine Kontrollkompetenz in Bezug auf vom Verfassungsgerichtshof gefasste Ablehnungsbeschlüsse
zukommt (vgl zB den hg Beschluss vom 11. November 1992, 92/13/0213, sowie das
hg Erkenntnis vom 15. Jänner 1997, 94/13/0185). Der gegenständliche – mit Schriftsatz vom 2. Juni 2008 auch hinsichtlich des Fragenkataloges modifizierte – Antrag
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
118
war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Mängelbehebung macht der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 27. Mai 2008
geltend, er sei in seinem „einfachgesetzlichen Recht“ auf Zuerkennung von Absetzbeträgen, verstanden als Negativsteuer, gemäß der nachstehenden Tabelle verletzt:
2000 ATS
Schulgeld-Absetzbetrag
Erziehungs-Absetzbetrag
ReligionsgemeinschaftenfinanzierungsAusgleichsabsetzbetrag
Beamtenprivilegierungsäquivalent
2001 ATS
2002 €
2003 €
2004 €
44.800,00
405.375,92
entfällt
66.480,00
404.972,68
entfällt
4.869,12
29.752,44
entfällt
6.560,00
20.875,45
75,00
entfällt
16.311,69
76,58
entfällt
entfällt
entfällt
entfällt
14.000,00
[VwGH-OS 5:] Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil seine Rechtsgrundlage verfassungswidrig sei. Die Gründe für die Verfassungswidrigkeit habe der
Beschwerdeführer in seiner (vom Verfassungsgerichtshof abgelehnten und nunmehr
dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen) Beschwerde dargelegt. Nach Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die „VfGH-Ablehnung“ seiner Meinung nach
„mit hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig“ sei und Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerdeerledigung seiner Ansicht nach vorliege, regt der
Beschwerdeführer die Anfechtung bestimmter näher bezeichneter Rechtsvorschriften
beim Verfassungsgerichtshof an (ua solle „das ganze EStG 1988“ angefochten
werden, weil es entsprechende Negativsteuern nicht vorsehe).
Bereits mit den hg Beschlüssen vom 11. November 1992, 92/13/0213 (betreffend
Einkommensteuer 1989), und vom 24. November 1993, 93/13/0071 (betreffend Einkommensteuer 1990), wurden Beschwerden des Beschwerdeführers wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen, in denen nach
deren Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof im Mängelbehebungsverfahren
lediglich vorgebracht worden war, die angefochtenen Bescheide seien deshalb
rechtswidrig, weil die gesetzlichen Grundlagen verfassungswidrig seien (wobei der
Verwaltungsgerichtshof bestimmte gesetzliche Vorschriften beim Verfassungsgerichtshof anfechten möge). Der Verwaltungsgerichtshof brachte in diesen Beschlüssen unter Hinweis auf Vorjudikatur zum Ausdruck, dass die Entscheidung über Beschwerden, in denen ausschließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer für verfassungswidrig erachteten einfachgesetzlichen Regelung geltend gemacht wird, nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungswww.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
119
gerichtshofes, sondern gemäß Art 144 Abs 1 erster Satz B-VG in jene des Verfassungsgerichtshofes fällt. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind
sie gemäß Art 133 Z 1 B-VG ausgeschlossen.
Unter Verweis auf diese Beschlüsse gemäß § 43 Abs 2 iVm Abs 9 VwGG war daher
auch die vorliegende Beschwerde, die zur Zuständigkeitsfrage auch im [VwGHOS 6:] Wesentlichen gleichlautend wie in den damaligen Beschwerdefällen
argumentiert, gemäß § 34 Abs 1 VwGG infolge offenbarer Unzuständigkeit des
Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Zum im Mängelbehebungsschriftsatz des Beschwerdeführers angesprochenen „Kompetenzkonflikterkenntnis“ des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1994, VfSlg
13983, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof im (ebenfalls einen
negativen Kompetenzkonflikt zwischen Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof
betreffenden) Erkenntnis [gemeint: Beschluss] vom 12. Juni 2008, K I-7/07, die Aussagen zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis vom
14. Dezember 1994 nicht mehr aufrechterhalten hat.
[VwGH-OS 6.]
Bemerkung bei Internetveröffentlichung Dezember 2010:
Beachte meine Ausführungen zur absoluten Nichtigkeit in „Privatparkplätze…“,
Nr. 30, „Bemerkungen…“.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
120
Mein E-Mail an den BPräs etc vom 4.2.2010
Betreff: Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ?
An die Damen und Herren
BPräs Dr. Heinz Fischer
BK Werner Faymann
ÖVP-Obmann DI Josef Pröll
Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates
Zur Kenntnis
verschiedenen Medien und VerfassungsrechtslehrerInnen
den österreichischen RechtsanwältInnen im Wege ihrer Kammern
den genannten Mitgliedern, ehemaligen Mitgliedern und späteren Mitgliedern des VfGH
den Ersatzmitgliedern des VfGH
verschiedenen weiteren Personen / Institutionen
A.) Wie schon 1997 und 2003/2004, darf ich Sie (zT neuerlich) auf das Problem „Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter?“ hinweisen (seit 2006 mit Ergänzungen enthalten auch in
www.fred-brande.at).
B.) Einen weiteren Verdacht des Amtsmissbrauchs durch Verfassungsrichter begründet der
(einstimmige) VfGH-Ablehnungsbeschluss B 2227/07-7 vom 26.2.2008 (dazu mein WebsiteThema „Diskriminierung...“).
Wie schon seinerzeit sind die betreffenden Rechtsprechungsmängel derart, dass sie bei der
juristischen Qualifikation und Erfahrung der Verfassungsrichter wohl im Großen und Ganzen
nur vorsätzlich geschehen konnten.
Zum erwähnten VfGH-Ablehnungsbeschluss sandte ich am 8.1.2010 unter dem Betreff
„Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter?“ an die nachstehend Genannten folgendes
E-Mail (zu welchem ich eine Empfangsbestätigung, aber keine Stellungnahme erhielt):
„An die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes:
Dr. Berchtold-Ostermann, Dr. Bierlein, DDr. Grabenwarter, Dr. Haller, Dr. Heller, Dr.
Holzinger, Dr. Kahr, Dr. Korinek, Dr. Lass, Dr. Liehr, Dr. Müller, Dr. Oberndorfer, DDr.
Ruppe und Dr. Spielbüchler
Den späteren Mitgliedern Dr. Gahleitner, Dr. Hörtenhuber und Dr. Schnizer zur Kenntnis
1) Auf mein Schreiben an alle Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes vom 22.2.1994 betreffend Stellungnahme zu anscheinend zahlreichen und schweren rechtsstaatlichen Mängeln
in der Entscheidungsfindung des Verfassungsgerichtshofes antwortete mir die VfGH-Generalsekretärin, dass die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes aus grundsätzlichen Erwägungen
in jedem Fall, so auch in meinem, von einer Diskussion mit Verfahrensparteien über die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes Abstand nehmen.
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
121
Ich habe daher die nach meinem Schreiben vom 20.2.1997 betreffend „Amtsmissbrauch
durch Verfassungsrichter?“ amtsmissbrauchsverdächtigen VerfassungsrichterInnen Dr. Adamovich, Dr. Fessler, Dr. Gottlich, Dr. Heller, Dr. Holzinger, Dr. Jann, Dr. Kienberger, Dr.
Korinek, Dr. Lass, Dr. Liehr, Dr. Machacek, Dr. Morscher, Dr. Oberndorfer, Dr. Piska, Dr.
Roessler, DDr. Ruppe und Dr. Spielbüchler nicht mehr vor Veröffentlichung zur Stellungnahme eingeladen, sondern ihnen das Schreiben vom 20.2.1997 nur unter einem zur Kenntnis
gebracht.
Mit Rücksicht auf die beim (einstimmigen) Ablehnungsbeschluss VfGH B 2227/07-7 vom
26.2.2008 gegenüber 1997 neuen VfGH-Mitglieder bringe ich den eingangs genannten, für
diese Entscheidung verantwortlichen VfGH-Mitgliedern den nachstehenden Verdacht des
Amtsmissbrauchs durch Verfassungsrichter vor einer allfälligen Veröffentlichung mit der
Einladung zur Stellungnahme bis 31.1.2010 zur Kenntnis und ersuche um eine Empfangsbestätigung vorweg.
Die betreffenden Dokumente sind auch auf meiner Website www.fred-brande.at enthalten.
2) Wie schon seinerzeit sind die betreffenden Rechtsprechungsmängel derart, dass sie bei der
juristischen Qualifikation und Erfahrung der Verfassungsrichter wohl im Großen und Ganzen
nur vorsätzlich geschehen konnten (näher www.fred-brande.at , „Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter?“, insbesondere Dokument 6).
a) Die relevante Passage des Ablehnungsbeschlusses VfGH B 2227/07-7 lautet:
„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des EStG 1988 mit der Begründung behauptet wird, dass dieses Gesetz für
verschiedene Lebensumstände keine Absetzbeträge bzw Zuschüsse vorsehe, genügt es darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in den fraglichen Jahren ohnehin keine Einkommensteuer zu entrichten hatte und der Gesetzgeber verfassungsrechtlich jedenfalls nicht verpflichtet wäre, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lebensumstände im Wege einer
Negativsteuer zu berücksichtigen.“
b) Dass ich in den fraglichen Jahren ohnehin keine Einkommensteuer zu entrichten hatte
(weshalb mir auch keine Negativsteuer zustünde), ist schon deshalb nicht relevant, weil Negativsteuern im Gegensatz zu Steuerabzugsposten gerade nicht davon abhängig sind, dass eine
Positivsteuer zu entrichten ist. Dem entsprechend hatte auch der meiner VfGH-Beschwerde
zu Grunde liegende UFS-Berufungsbescheid ausgeführt:
„Zu bemerken ist lediglich, dass der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG
1988 nicht mit Einkommensteuerbescheid – „als Negativsteuer“ wie vom Berufungswerber
als Zuschuss bzw Erstattung gewollt – festgesetzt wird, sondern gemeinsam mit der Familienbeihilfe, die seine Lebensgefährtin bezieht, ausbezahlt wird. Andere mit Einkommensteuerbescheid festzusetzende Absetzbeträge wie der Alleinverdienerabsetzbetrag bzw der Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 1 und 2 EStG 1988 oder die Gutschrift gemäß § 33
Abs 8 EStG 1988 wiederum sind nur für Niedrigeinkommen als Negativsteuer normiert, nicht
jedoch bei höheren – eine tatsächliche Steuerzahlungspflicht begründenden – Einkommen.“
Nun war erstens diese Steuerrechtslage wahrscheinlich im Prinzip allen VerfassungsrichterInnen schon lange bekannt. Zweitens hatte auch der UFS-Berufungsbescheid darauf hingewiesen. Und drittens kam es für die Bekämpfbarkeit der – ansonsten nicht bekämpfbaren –
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk
122
verfassungswidrigen Bestimmungen ohnehin nur darauf an, dass der vom Beschwerdeführer
eingeschlagene Diskriminierungsausgleichs-Weg (hier der Negativsteuer) dem Gesetzgeber
an sich zur Verfügung steht, selbst wenn ihn der Gesetzgeber bis dahin nicht gegangen wäre.
Trotz all dem wurde die Behandlung meiner Beschwerde auch mit dem Argument (einstimmig) abgelehnt, dass ich in den fraglichen Jahren ohnehin keine Einkommensteuer zu entrichten hatte (weshalb mir auch keine Negativsteuer zustünde).
Vermutlich haben diesen Begründungsteil sogar sämtliche stimmberechtigten VerfassungsrichterInnen gegen ihr besseres Wissen mitbeschlossen.
Und: Der zwar nicht stimmberechtigte, aber argumentationsberechtigte damalige Präsident
Dr. Korinek, der wahrscheinlich auch um die gegenständliche Rechtslage gewusst hat, hätte
in der Beratung auf die Unvertretbarkeit dieses Begründungsteils hinweisen müssen (diesfalls
wäre der Ablehnungsbeschluss wahrscheinlich nicht zustande gekommen).
c) Dass aber der Gesetzgeber verfassungsrechtlich jedenfalls nicht verpflichtet wäre, die von
mir geltend gemachten Lebensumstände im Wege einer Negativsteuer zu berücksichtigen,
bedeutet, dass kein Beschwerdeführer die betreffende Verfassungswidrigkeit erfolgreich bekämpfen kann: Welchen Diskriminierungsausgleichs-Weg des Gesetzgebers auch immer er
substituiert, er kann nur einen Weg gehen.
Angenommen, neben der Berücksichtigung meiner Lebensumstände im Wege einer Negativsteuer (N) wären noch die Wege O, P, Q und R möglich gewesen. Hätten vier weitere Beschwerdeführer auf Basis je eines dieser Wege VfGH-Beschwerde erhoben und der Verfassungsgerichtshof jede Beschwerdebehandlung analog zu meiner abgelehnt, wäre trotz Ausschöpfung aller Wege die Verfassungswidrigkeit bestehen geblieben.
Dass die Unrichtigkeit des gegenständlichen Arguments bei gewissenhafter Pflichterfüllung
(§ 8 Abs 1 VfGG) keinem einzigen (fristsetzungsgewohnten) VfGH-Mitglied aufgefallen
wäre, ist unwahrscheinlich.
Fred Brande“ [Zitat Ende]
C.) Nach dem Bundes-Verfassungsgesetz kann der Bundespräsident – unter der Sanktion ihrer
Entlassung – die Bundesregierung beauftragen, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage betreffend (etwa) ein „Bundesverfassungsgesetz zur Aufklärung amtsmissbrauchsverdächtiger
Vorfälle im Verfassungsgerichtshof“ vorzulegen. Auch kann der Bundeskanzler in der Bundesregierung und können die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates im Nationalrat
bzw Bundesrat eine Initiative für ein solches Bundesverfassungsgesetz ergreifen. ÖVP-Obmann DI Josef Pröll kommt in dieser Eigenschaft keine entsprechenden Initiative zu, er kann
aber bezüglich einer solchen an seine Parteifreunde im Nationalrat und im Bundesrat herantreten.
Ich rege an, die betreffenden VfGH-Mitglieder zur Stellungnahme einzuladen und dann gegebenenfalls ein „Bundesverfassungsgesetz zur Aufklärung amtsmissbrauchsverdächtiger Vorfälle im Verfassungsgerichtshof“ zu initiieren.
Fred Brande
www.fred-brande.at, Diskriminierung/Enteignung… (Meine VfGH-Beschwerde B 2227/07…)
Internet-Erstveröffentlichung April 2008, Ergänzungen Juni 2008 und Dezember 2010
Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016: © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk