Fred Brande Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Einleitung Die in meinen Schreiben vom 22.2.1994 und vom 20.2.1997 aufgezeigten zahlreichen und schweren Rechtsprechungsmängel sind derart, dass sie bei der juristischen Qualifikation und Erfahrung der Verfassungsrichter wohl im Großen und Ganzen nur vorsätzlich geschehen konnten. So ist es unter anderem äußerst unwahrscheinlich, dass von 13 stimmberechtigten österreichischen Verfassungsrichtern jeder einzelne es für vertretbar hielt, dass folgende Rechtsansichten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben: a) die von zwei österreichischen Universitätsprofessoren (Doralt/Ruppe) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken der gleichheitswidrigen Besteuerung von ererbten Grundstücken (Einheitswert) und ererbten Spareinlagen (Kapitalwert); b) die vom deutschen Bundesverfassungsgericht judizierte Gleichheitswidrigkeit der Anonymität von Spareinlagen; c) die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte judizierte Gleichbehandlung von konfessionellen und nichtkonfessionellen Rechtsträgern im Förderungswesen. Auch wurde vom österreichischen Verfassungsgerichtshof – unter Federführung und Stimme des nunmehrigen Mitgliedes des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Dr. Jann – innerhalb von nur fünf Tagen dieselbe Rechtsfrage (Vorliegen der sogenannten Präjudizialität) in parallelen, gleichzeitig bei ihm anhängigen Fällen zuerst bejaht und dann verneint (siehe Dokument 6, FN 4). Wodurch die Beschwerde zum Thema „Anonymität und Einkommensteuerpflicht“ eine Chance erhielt (Verfahrenseinleitung am 4.10.1991), die Beschwerde zum verfassungsrechtlich gleich gelagerten Thema „Anonymität und Erbschaftssteuerpflicht“ hingegen – offensichtlich ohne sachliche Rechtfertigung, somit offensichtlich willkürlich und damit offensichtlich amtsmissbräuchlich – nicht (Ablehnung der Behandlung am 9.10.1991). Aus diesen Gründen habe ich unter anderem 1994 und 1997 je ein Schreiben insbesondere an Persönlichkeiten des politischen Lebens, Redaktionen und VerfassungsrechtsprofessorInnen gesendet (Dokumente 1 und 6) und am 1.10.2003 („Verfassungstag“ 2003) vor dem Gebäude des Verfassungsgerichtshofes an die Festgäste ein Flugblatt mit dem Titel „Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter?“ verteilt. Um einen Überblick zu erhalten, mag es zweckmäßig sein, das Flugblatt zuerst zu lesen. Mit 34 Schreiben vom 10.5.2006 wandte ich mich dann wegen der Tätigkeit des amtsmissbrauchsverdächtigen ehemaligen VfGH-Mitgliedes Dr. Jann im EuGH neuerlich (erstmals - ergebnislos - 1997, siehe Dokument 6 am Ende) an den EuGH, diesmal aber an alle Mitglieder. www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 2 Die Schreiben wurden mir zurückgesendet, zunächst von der EuGH-Kanzlei und dann von der EuGH-Kanzlei im Auftrag von Präsident Vassilios Skouris. (Ich hatte das Schreiben an jedes einzelne EuGH-Mitglied in einem separaten Kuvert adressiert, die Kuverts aber aus Kostengründen gemeinsam versendet.) Ein drittes Mal habe ich die Briefe dann (Postaufgabe 14.6.2006) einzeln eingeschrieben gesendet (nicht mehr gesendet die Briefe an Präsident Skouris und Kanzler Grass), aber keine einzige Empfangsbestätigung erhalten. Ich vermutete daher, dass auch die einzeln gesendeten Briefe im Auftrag von Präsident Skouris von der EuGH-Kanzlei zurückgehalten wurden, und sandte 24 Briefe an Ersatz-Adressen (letzte Postaufgabe 12.7.2006). Mit Stand 29.8.2006 waren fünf dieser Briefe als unzustellbar zurückgekommen. Die dargelegte Nicht-Weiterleitung der Briefe an die einzelnen EuGH-Mitglieder würde nach österreichischem Recht den Verdacht der Unterdrückung von Briefen gemäß § 118 Abs 3 Strafgesetzbuch begründen. Sie wäre gemäß § 118 Abs 4 in Verbindung mit § 74 Abs 1 Z 4b Strafgesetzbuch ein sogenanntes Ermächtigungsdelikt. Diese Einleitung abschließend darf ich darauf hinweisen, dass die österreichische Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920 zu keiner Zeit für irgend ein Staatsorgan oder Mitglied eines solchen eine Bestimmung kannte, die der ersten oder dritten Feststellung des im Rahmen der österreichischen Dezemberverfassung 1867 erlassenen Artikels 1 des Staatsgrundgesetzes vom 21.12.1867 RGBl 145 über die Ausübung der Regierungs- und der Vollzugsgewalt entspräche, welche Bestimmung lautete: „Der Kaiser ist geheiligt, unverletzlich und unverantwortlich.“ www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 3 Inhaltsverzeichnis Einleitung …………………………………………………………………….………… Seite 1 Dokument 1: Mein Schreiben vom 22. Feber 1994 an alle Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ………………………………………………………………. Seite 4 Dokument 2: Antwort der Generalsekretärin des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1994 ……………………………………………………………………………….………… Seite 13 Dokument 3: Mein Schreiben vom 28. März 1994 insbesondere an Persönlichkeiten des politischen Lebens, Redaktionen und VerfassungsrechtsprofessorInnen …………….. Seite 13 Dokument 4: Antwort von NR-Präs Dr. Heinz Fischer vom 13. Juli 1994 …………... Seite 14 Dokument 5: Meine Rückantwort vom 23. November 1994 …………………………. Seite 15 Dokument 6: Mein (ergänzendes) Schreiben vom 20. Feber 1997 an die Familienredaktionen aller bedeutenden österreichischen Tages- und Wochenzeitungen …………………… Seite 17 Dokument 7: Graphische Darstellung zu meiner VfGH-Beschwerde B 4669/96 vom 14. November 1996 betreffend Erziehungsgeld ……….……………………………... Seite 22 Dokument 8: Flugblatt „Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter?“ vom 1. Oktober 2003 …………………………………………………………………………………………. Seite 23 Dokument 9: Brief an einen Freund vom 15. September 2004 (Auszug) …………….. Seite 34 Dokument 10: Mein Schreiben vom 30. Jänner 2004 an Frau BPräs-Kandidatin Dr. Benita Ferrero-Waldner ………………………………………………………………………. Seite 36 Dokument 11: Mein Schreiben vom 30. Jänner 2004 an Herrn BPräs-Kandidat Dr. Heinz Fischer ………………………………………………………………………………… Seite 37 Dokument 12: Mein Schreiben an alle EuGH-Mitglieder vom 10. Mai 2006 ………... Seite 38 Dokument 13: Antwort von Hilfskanzler H. von Holstein vom 19. Mai 2006 ………. Seite 39 Dokument 14: Mein Schreiben an EuGH-Präsident Vassilios Skouris vom 23. Mai 2006 …………………………………………………………………………………………. Seite 40 Dokument 15: Antwort von Hilfskanzler H. von Holstein vom 7. Juni 2006 ………... Seite 41 Bemerkungen bei Internetveröffentlichung April 2008 ……...............................…….. Seite 42 www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 4 Dokument 1: Mein Schreiben vom 22. Feber 1994 an alle Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Herren Präsident Dr. Adamovich Vizepräsident Dr. Piska Dr. Fessler Dr. Gottlich Dr. Heller Dr. Jann Dr. Kienberger Dr. Korinek Dr. Machacek Dr. Morscher Dr. Oberndorfer Dr. Roessler Dr. Spielbüchler p.A. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11 1014 Wien Betrifft: VfGH-Verfahren 1991 ff zu Anonymität/Bankgeheimnis und Steuerpflicht Sehr geehrte Herren! Zu den eingangs genannten Verfahren erlaube ich mir wegen verschiedener merkwürdiger Umstände diesen Brief an Sie. Das erste Verfahren (B 264/91) betraf meine Erbschaftssteuer - ich hatte anonyme Sparbücher geerbt und diese ordnungsgemäß deklariert. Das nächste Verfahren (B 728/91) betraf die Einkommensteuer der Beschwerdeführerin M auf Spar- und Wertpapierzinsen. In den weiteren Fällen (B 1393/91; B 1819/92 [anhängig B 2103/93]) ging [bzw geht] es (unter anderem) um die Einkommensteuer auf meine ordnungsgemäß deklarierten Sparzinsen. Zentrales Argument für die Verfassungswidrigkeit dieser Steuerpflicht war jeweils die Untätigkeit des Gesetzgebers gegen das riesige Ausmaß an Steuerhinterziehung wesentlich ermöglicht durch die vom selben Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Anonymität bzw das vom selben Gesetzgeber normierte Bankgeheimnis gegenüber den Steuerbehörden - und die Folgen daraus für den dem demokratischen Gesetz verbundenen Bürger. Hinzu trat bei meiner ersten Beschwerde (Erbschaftssteuer 1989) das Argument der gleichheitswidrigen Bewertung geerbter Sparbücher (Kapitalwert) gegenüber geerbten Grundstücken (viel niedrigerer Einheitswert). Und bei meiner dritten Beschwerde (Einkommensteuer 1990) unter anderem die Frage, ob eine vom Verfassungsgerichtshof mit Fristsetzung aufgehobene (ganz andere) Bestimmung des Einkommensteuergesetzes (§ 106 EStG) von MRK wegen vom Gesetzgeber rückwirkend hätte saniert werden müssen und, weil dies nicht geschehen ist, die nunmehrige www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 5 Übergangsbestimmung nachträglich verfassungswidrig geworden ist und daher die Fristsetzung (Abs 2 der K BGBl 1991/458) vom Verfassungsgerichtshof aufzuheben gewesen wäre. I. Erbschaftssteuer 1989 - Brande (VfGH B 264/91) 1. Die Behandlung meiner am 14.3.1991 erhobenen ersten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof (in der Besetzung Adamovich, Ringhofer, Jann, Kienberger, Machacek, Morscher)* mit Beschluss vom 9.10.1991 (einstimmig) abgelehnt. * Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Wie weiter unten zu ersehen (Dokument 6, FN 7; sowie Dokument 8, Teil I, Zitat Korinek vom 21.1.2002), liegen tatsächlich einstimmige Ablehnungsbeschlüsse aller 13 stimmberechtigten VfGH-Mitglieder vor. Der Ablehnungsbeschluss war ohne nähere Ausführungen wie folgt begründet: „Der Beschwerdeführer rügt die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes. Das Beschwerdevorbringen, welches nicht darzutun vermag, dass in diesen - im vorliegenden Fall vom Verfassungsgerichtshof ausschließlich anzuwendenden - Vorschriften der Sitz der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfassungswidrigkeit liegt, lässt angesichts der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“ 2. Parallel zu meiner zu B 264/91 protokollierten Beschwerde vom 14.3.1991 war bald darauf, nämlich seit 2.7.1991, auch eine zweite einschlägige Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig, die zu B 728/91 protokolliert worden ist. Die Grundproblematik (Steuerhinterziehung und Anonymität/Bankgeheimnis) war die gleiche, unterschiedlich nur, dass es nicht um die Erbschaftssteuer, sondern um die Einkommensteuer ging. 3. Während jedoch der Verfassungsgerichtshof die Behandlung meiner Beschwerde B 264/91 bereits am 9.10.1991 aus dem erwähnten Präjudizialitätsgrund abgelehnt hat, hat er über die parallele Beschwerde B 728/91 sieben Wochen später, am 30.11.1991, mit (abweisendem) Erkenntnis entschieden (und zwar in der Besetzung Adamovich, Ringhofer, Fessler, Gottlich, Heller, Jann, Kienberger, Korinek, Machacek, Morscher, Oberndorfer, Piska, Roessler, Spielbüchler) *. * Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Siehe die Bemerkung oben I.1. 4. Im Gegensatz zur Begründung der Ablehnung meiner Beschwerde hat aber der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis B 728/91 vom 30.11.1991, Seite 4 Mitte, bezüglich der parallelen Beschwerde die Präjudizialität nicht nur ausdrücklich bejaht, sondern ihr Vorliegen sogar unter Hinweis auf ein einschlägiges Vorerkenntnis begründet. Wörtlich spricht er vom „System der durch das Bankgeheimnis erschwerten einkommensteuerlichen Erfassbarkeit von Einkünften aus Kapitalvermögen“, welches auch „im damaligen Fall“ [VfSlg 10.827/1986! = B 371/85 vom 14.3.1986] präjudiziell gewesen sei, und zwar sei damals die steuerliche Behandlung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Rahmen eines Einkommensteuerbescheides angefochten gewesen. www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 6 5. Dementsprechend hätte eigentlich sieben Wochen vor diesem Erkenntnis auch das „System der durch Bankgeheimnis und Anonymität erschwerten erbschaftssteuerlichen Erfassbarkeit von geerbtem Kapitalvermögen“ präjudiziell sein müssen, hatte ich doch die steuerliche Behandlung geerbten Kapitalvermögens im Rahmen eines Erbschaftssteuerbescheides angefochten. Zumal es sich ja bei dem vom Verfassungsgerichtshof ausdrücklich zur Begründung herangezogenen Erkenntnis um ein einschlägiges Vorerkenntnis handelte (statt der nunmehrigen KESt betraf es deren Vorläufer, die ZESt). Wozu noch kommt, dass von den sechs Verfassungsrichtern, die am 9.10.1991 die Behandlung meiner Beschwerde einstimmig abgelehnt haben, vier Verfassungsrichter (Adamovich, Ringhofer, Jann, Machacek) an diesem Vorerkenntnis aus dem Jahr 1986 mitgewirkt hatten. 6. Darüber hinaus ist bei der Ablehnung meiner Beschwerde mein Argument der gleichheitswidrigen Bewertung (Kapitalwert bei geerbten Sparbüchern - Einheitswert bei geerbten Grundstücken) allem Anschein nach überhaupt außer Acht geblieben. Dies, obwohl sogar die Universitätsprofessoren Doralt und Ruppe diesbezügliche - von mir auch zitierte - Bedenken geäußert hatten.** Ohne dieses - allem Anschein nach - völlige Außerachtbleiben wäre meine Beschwerde vermutlich nicht - wie aber geschehen - aus einem den Sitz der Verfassungswidrigkeit bzw die Präjudizialität betreffenden Grund abgelehnt worden: ** Bemerkungen bei Internetveröffentlichung 2006: Wörtlich hatte ich in meiner Beschwerde ausgeführt: „Schließlich ist der Gleichheitssatz auch noch dadurch verletzt, dass die Erbschaftssteuer etwa für ererbten Grundbesitz zufolge § 1 BewertungsG (auch unter Berücksichtigung von § 19 Abs 3 ErbStG) nach dem - viel niedrigeren - Einheitswert festzusetzen ist, ohne dass diese Begünstigung durch eine erbschaftssteuerbezogene Verwertungsbeschränkung kompensiert wäre. Der Erbe kann also das Grundstück, abgesehen von der nicht erbschaftssteuerbezogenen Spekulationssteuer, frei verkaufen. Damit steht er so, als hätte er Spareinlagen geerbt, für die er allerdings viel weniger Erbschaftssteuer zu bezahlen hatte. Auch nach Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts II, 2. Aufl, 1988, 29 sind überzeugende sachliche Gründe für diese Differenzierungen nicht zu finden.“ (Letzter Halbsatz im Original nicht hervorgehoben.) – In der dritten Auflage 1996, 29, dieses Buches schreiben Doralt/Ruppe im Anschluss an ein Beispiel: „Diese Verzerrungen widersprechen dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und sind sachlich nicht zu rechtfertigen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse 22.6.1995, BStBl II 1995, 655, 671) sind - bei vergleichbarer Rechts- und Sachlage - die Bewertungsunterschiede mit dem deutschen Grundgesetz nicht vereinbar.“ Und die damalige Präsidentin des deutschen Bundesverfassungsgerichts, Jutta Limbach, sagte hiezu in der Presse vom 13.6.1997, Seite 10 Spalte 6: „Dass diese Bewertung gleichheitswidrig war, wenn man Grundstücke und Mobilien betrachtete, das pfiffen die Spatzen von den Dächern.“ (Letzter Halbsatz im Original nicht hervorgehoben.) – Beachte nunmehr auch den Unterbrechungsbeschluss VfGH B 3391/05-10 vom 15. März 2006, der über den – das Jahr 1989 betreffenden – Ablehnungsbeschluss vom 9.10.1991 in Bezug auf das Einheitswertproblem ein vernichtendes Urteil zu sprechen scheint. Bei der von mir (unter IV.A.3.2.) vorgebrachten erbschaftssteuerlichen Ungleichbehandlung von Kapital und Grundstücken ist nämlich die Präjudizialität wohl www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 7 unzweifelhaft, da sonst eine Ungleichbehandlung nie geltend gemacht werden könnte. Eine Gleichheitswidrigkeit sitzt an sich in (zumindest) zwei Vorschriften, von welchen aber ausschließlich eine Vorschrift angewendet worden sein kann. In der angewendeten Vorschrift allein kann eine Gleichheitswidrigkeit nicht sitzen. Aus der Sicht des Gleichheitssatzes müssen deshalb sowohl die angewendete (ungünstigere) als auch eine nicht angewendete (günstigere) Vorschrift präjudiziell sein. Nun halte ich es für sicher, dass diese Überlegung für den Verfassungsgerichtshof seit langem selbstverständlich ist. Ich kann mir daher - außer durch das oben erwähnte völlige Außerachtbleiben - nicht erklären, wie es bezüglich der erbschaftssteuerlichen (Ungleich-) Behandlung von Kapital (= angewendete ungünstigere Vorschrift) und Grundstücken (= nicht angewendete günstigere Vorschrift) zur Ablehnung meiner Beschwerde aus dem Grund des (offensichtlich evidenten) Sitzes der Verfassungswidrigkeit bzw der (offensichtlich evidenten) Präjudizialität kommen konnte. Zumal der Verfassungsgerichtshof die Behandlung jener Beschwerden, deren Vorbringen den Sitz der Verfassungswidrigkeit nicht eigens dartut, meines Wissens nach nicht von vornherein aus diesem Grund ablehnt (vgl auch unten 7.b). 7. Daraus ergeben sich folgende Fragen: a) Warum hat der Verfassungsgerichtshof nicht beide Beschwerden, die ja sogar drei Monate lang nebeneinander anhängig waren, gemeinsam behandelt, sondern die Behandlung meiner Beschwerde vorher abgelehnt? b) Warum wurde die Behandlung der parallelen Beschwerde nicht auch abgelehnt? Auch die parallele Beschwerde hatte nämlich keine Ausführungen zum Sitz der Verfassungswidrigkeit bzw zur Präjudizialität enthalten, und die übrigen von der parallelen Beschwerde vorgebrachten Bedenken wurden mit der - ablehnungsgeeigneten - Begründung nicht geteilt, die betreffenden Regelungen dienten dem keineswegs unsachlichen Ziel, wirtschaftliche Doppelbelastungen zu entschärfen. c) Warum wurde in meinem Fall die Präjudizialität verneint*, aber nur sieben Wochen später im parallelen Fall unter Hinweis auf ein einschlägiges Vorerkenntnis bejaht, an welchem seinerzeit sogar vier der sechs dem Ablehnungssenat angehörenden Mitglieder mitgewirkt hatten? * Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Obwohl sie 5 Tage zuvor im Parallelfall bejaht worden ist, siehe Dokument 6 FN 4. d) Sind bei der Ablehnung meiner Beschwerde die Bedenken der gleichheitswidrigen Bewertung inhaltlich außer Acht geblieben? Wenn ja, warum? Wenn nein, in welcher Formulierung des Ablehnungsbeschlusses sind sie angesprochen? e) Warum wurde der Ablehnungsbeschluss nicht durch Zitierung von Vorentscheidungen, sondern lediglich mit der (nicht nachvollziehbaren) „ständigen Rechtsprechung“ begründet? Und welche Erkenntnisse bzw Beschlüsse bildeten diese „ständige Rechtsprechung“? www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 8 II. Einkommensteuer 1989 - Beschwerdeführerin M (VfGH B 728/91) (Zu B 264/91 parallele Beschwerde) Die Frage nach dem Warum meiner Ablehnung gegenüber der sieben Wochen später erfolgten Bejahung der Präjudizialität habe ich bereits gestellt. f) Warum wurden aber dann, als die Präjudizialität bejaht war, die Argumente meiner abgelehnten Beschwerde nicht im Erkenntnis über die parallele Beschwerde mitbehandelt? Etwa das Argument, dass dem Gesetzgeber andere geeignete Regelungen zumutbar waren, welche die krasse Benachteiligung der ehrlichen Steuerzahler (wesentlich ermöglicht insbesondere durch die gesetzlich vorgesehene Anonymität der Spareinlagen) vermieden hätten, wie die Endbesteuerung. g) Warum wurde in diesem Erkenntnis auch das damals bereits ergangene, die Verfassungswidrigkeit bejahende, eingehende Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts nicht mitbehandelt? Wo doch die Verfassungsordnung der BRD wie die Österreichs auf die MRK bezogen ist. Und abgesehen davon zu erwarten gewesen wäre, dass der Verfassungsgerichtshof möglichst viele Argumente würdigt. h) Warum wurde schließlich die (durch immense Steuerhinterziehungen) faktische Endbesteuerung nicht gegen die Möglichkeit der rechtlichen Endbesteuerung abgewogen? Obwohl diese Abwägung nicht nur überhaupt nahe lag, sondern auch von der dem Erkenntnis zugrunde liegenden (parallelen) Beschwerde angesprochen war? Jener rechtlichen Endbesteuerung, die der Verfassungsgerichtshof durch Aufhebung einiger Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes auch selbst hätte herbeiführen können, und die ebenfalls der Vermeidung der Kapitalflucht und der Wahrung des Datenschutzes Rechnung getragen hätte; jenen beiden Kriterien, die im Erkenntnis über die parallele Beschwerde zur Begründung der Sachlichkeit der faktischen (!!) Endbesteuerung angeführt sind. (Gegen das Unterbleiben der erwähnten Abwägung ließe sich zwar einwenden, es obliege dem Verfassungsgerichtshof, welche Argumente er für relevant hält. Doch sollte es dann nicht verwundern, dass, wenn nahe liegende Argumente nicht angesprochen werden, das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben des Verfassungsgerichtshofes verloren geht. Wenn im übrigen der Verfassungsgerichtshof in der Folge - statt dieser Abwägung noch auf das „letztlich [??] beachtliche Risiko der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens“ abgestellt hat (welches Einleitungsrisiko bekanntlich weitestgehend unbeachtlich war) und darüber hinaus - hier, anders als bei meiner dritten Beschwerde, vielleicht noch unbemerkt namentlich bekannte Beamte mit anonymitätsgeschützten Steuerhinterziehern gleichgesetzt hat [und solcherart auch das relativ große Risiko von Beamten, bei Unregelmäßigkeiten bestraft zu werden, mit dem Minimalrisiko anonymitätsgeschützter Steuerhinterzieher], sollte der angesprochene Verlust des Vertrauens umso weniger verwundern.) www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 9 III. Einkommensteuer 1989 - Brande (VfGH B 1393/91) A. Die Behandlung meiner am 9.12.1991 erhobenen zweiten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof (in der[selben] Besetzung Adamovich, Ringhofer, Jann, Kienberger, Machacek, Morscher)* mit Beschluss vom 22.6.1992 (einstimmig) abgelehnt. * Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Siehe die Bemerkung oben I.1. Dies mit folgender Begründung: „Die Beschwerde behauptet die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur hier maßgeblichen Frage (B 728/91 vom 30.11.1991) lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“ B. Nun hatte ich auch bei dieser Beschwerde (als Alternative zur faktischen Endbesteuerung durch Steuerhinterziehung) vorgebracht, dass die (rechtliche) Endbesteuerung eine geeignete und dem Gesetzgeber zumutbare Regelung zur Vermeidung der krassen Benachteiligung der ehrlichen Steuerzahler darstellt. Faktische und rechtliche Endbesteuerung sind aber im Erkenntnis B 728/91 vom 30.11.1991 wie erwähnt nicht gegeneinander abgewogen. Und die anderen von mir vorgebrachten Argumente (etwa betreffend die Verletzung des demokratischen Prinzips und des Eigentumsrechtes) sind im erwähnten Erkenntnis ebenfalls nicht beantwortet. Damit hätte aber meine Beschwerde gar nicht mit dem Hinweis auf dieses Erkenntnis abgelehnt werden dürfen. Es erhebt sich daher die Frage i) Warum wurde die Behandlung meiner Beschwerde mit dem Hinweis auf das Erkenntnis B 728/91 abgelehnt? IV. Einkommensteuer 1990 - Brande (VfGH B 1819/92) A. Die Behandlung meiner am 23.11.1992 erhobenen und am 22.2.1993 ergänzten dritten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof (in der[selben] Besetzung Adamovich, Ringhofer, Jann, Kienberger, Machacek, Morscher)* mit Beschluss vom 23.3.1993 (einstimmig) abgelehnt. * Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Siehe die Bemerkung oben I.1. Dies mit folgender Begründung: „Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes, insbesondere von Bestimmungen des EStG www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 10 1988. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde aber verfassungsrechtliche Fragen berührt, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zur Vorschreibung von Einkommensteuer auf Sparzinsen gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 vgl. VfGH 30.11.1991 B 728/91) sowie in Anbetracht dessen, dass Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (und somit auch eine Fristsetzung) endgültig sind, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“ B. Nun hatte ich auch bei dieser Beschwerde wieder die bereits oben III.B. erwähnten Argumente vorgebracht, sodass der Hinweis auf das Erkenntnis B 728/91 wieder keine Antwort auf meine Argumente darstellt. Es fragt sich daher j) Warum wurde die Behandlung meiner Beschwerde neuerlich mit dem Hinweis auf das Erkenntnis B 728/91 abgelehnt? C. Weiters hatte ich mich jetzt mit dem Erkenntnis B 728/91 auch eingehend auseinandergesetzt. Demgemäß hatte ich nun (vgl oben II.) in meiner Beschwerde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass 1. auch die (rechtliche) Endbesteuerung den Zielen Vermeidung der Kapitalflucht und Wahrung des Datenschutzes Rechnung getragen hätte; dass 2. bezüglich der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens richtigerweise von einem weitestgehend unbeachtlichen Risiko hätte gesprochen werden müssen; und dass 3. namentlich bekannte Beamte nicht mit anonymitätsgeschützten Steuerhinterziehern gleichgesetzt hätten werden dürfen. Weiters hatte ich beantragt, dass der Verfassungsgerichtshof 4. den Inhalt meiner Beschwerde im Erkenntnis bzw Ablehnungsbeschluss vollständig wiedergibt (allenfalls durch Anheften der Beschwerde); mein Recht auf ein rechtsstaatliches bzw faires Verfahren umfasse auch, dass ein Grenzorgan (also auch der Verfassungsgerichtshof) der - präventiv wirkenden - wissenschaftlichen Kontrolle seiner Entscheidungen (die üblicherweise mittels Entscheidungsbesprechungen erfolgt) nicht entzogen ist; welche Kontrolle eine allfällige Kritik der demokratischen Öffentlichkeit erst ermögliche; welche Kontrolle aber nur bei Kenntnis des gesamten Beschwerdeinhalts möglich sei, 5. bei einer allfälligen Verweisung auf die ständige Rechtsprechung die Fundstellen der betreffenden Vorentscheidungen zitiert, 6. meine Beschwerde im Plenum würdigt, da es an einer nach außen erkennbaren festen Geschäftsverteilung für die kleinen Senate mangle,* * Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Beachte die Bemerkung oben I.1. www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 11 7. vor einer Ablehnung die Zulässigkeit dieser Ablehnung im Hinblick auf die meiner Ansicht nach divergente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes klärt; derzeit begründe nämlich der Verfassungsgerichtshof die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde mit dem (zusätzlichen) Hinweis, die Sache [Angelegenheit] sei nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen (Art 144 Abs 2 [iVm Art 133] B-VG); wohingegen im Abtretungsfall der Verwaltungsgerichtshof jene zuvor vom Verfassungsgerichtshof abgelehnten Beschwerden, die (gemäß § 34 Abs 2 VwGG ergänzt) bloß auf die einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes umstellen und nicht auch noch einen der Behörde unterlaufenen rein einfachgesetzlichen Fehler behaupten, wegen Unzuständigkeit zurückweise (Art 133 Z 1 B-VG - „Ausgeschlossen von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind: 1. die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören“). Zur Klärung dieser Frage hatte ich auch eingehende Rechtsausführungen vorgelegt. Darüber hinaus hatte ich dargelegt, dass eine Entscheidung, bei der nicht alle dem Gericht bekannten Lösungen insgesamt gewürdigt werden, eine [denknotwendig] willkürliche Entscheidung sei. D. Mit Ausnahme der unter 5. angesprochenen Zitierung der ständigen (?) Rechtsprechung wurde auf keinen dieser sieben Punkte eingegangen, ja sie wurden im Ablehnungsbeschluss nicht einmal erwähnt. Damit hat der Verfassungsgerichtshof implizit - auch verneint, dass ein Recht auf vollständige Wiedergabe des Beschwerdeinhalts besteht (4.), und vermutlich auch, dass ein Recht auf eine nach außen erkennbare feste Geschäftsverteilung für die kleinen Senate des Verfassungsgerichtshofes besteht (6.) [welches Recht ein Teil des Rechtes auf ein rechtsstaatliches bzw faires Verfahren sein könnte]. Auch wurde die Frage der Judikaturdivergenz (7.) nicht angesprochen. Durch die Nichterwähnung der Punkte 4. bis 7. hat der Verfassungsgerichtshof auch die angesprochenen - weit über den konkreten Fall hinaus für die Rechtspflege bedeutsamen Themen sowie seine Ansichten hiezu der daran sicherlich brennend interessierten Öffentlichkeit verschwiegen. Es erheben sich folgende Fragen: k) Warum wurden meine oben 1. bis 3. genannten Argumente zur Unrichtigkeit des Erkenntnisses B 728/91 im Ablehnungsbeschluss überhaupt nicht angesprochen? l) Warum wurden die Rechtsfragen 4., 6. und 7. überhaupt sowie meine diesbezüglichen Ausführungen im Ablehnungsbeschluss völlig unerwähnt gelassen? E. Darüber hinaus hatte ich im Zusammenhang mit dem mir von der Berufungsbehörde nicht zuerkannten Alleinerhalterabsetzbetrag und der Kinderzuschläge hiezu unter anderem argumentiert, dass der vom Verfassungsgerichtshof mit Fristsetzung aufgehobene § 106 EStG von MRK wegen vom Gesetzgeber rückwirkend hätte saniert werden müssen und, weil dies nicht geschehen ist, die nunmehrige Übergangsbestimmung nachträglich verfassungswidrig geworden ist und daher die Fristsetzung (Abs 2 der K BGBl 1991/458) vom Verfassungsgerichtshof aufzuheben gewesen wäre (Beschwerde S. 26 iVm S. 28 unten). Es erhebt sich daher die Frage www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 12 m) Warum wurde dieses Argument im Ablehnungsbeschluss nicht angesprochen? Die im Ablehnungsbeschluss enthaltene Aussage, dass Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, und somit auch eine Fristsetzung, endgültig seien, ist ja wohl evidentermaßen keine Antwort auf ein Verfassungswidrigwerden nach Ablauf der Frist. F. Schließlich stellt sich die Frage n) wieso die von mir geltend gemachten Rechtsverletzungen nach meinen Beschwerdebehauptungen zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes sein sollen, insbesondere von Bestimmungen des EStG 1988? Sowohl bei der Besteuerung der Sparzinsen als auch bei der Nichtzuerkennung des Alleinerhalterabsetzbetrages und der Kinderzuschläge handelte die Berufungsbehörde nach der einfachgesetzlichen Rechtslage offensichtlich korrekt. Die erwähnte Globalaussage des Ablehnungsbeschlusses ist aber auch schon deshalb bedenklich, weil der Berufungsbehörde - und damit den für sie handelnden Menschen - ohne irgendeinen näheren Hinweis eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird. V. Schlussbemerkungen Soweit die Darlegung der merkwürdigen Umstände. Es hat den Anschein, als wären diese Umstände als zahlreiche und schwere rechtsstaatliche Mängel in der Entscheidungsfindung des Verfassungsgerichtshofes zu qualifizieren. Schon im Jahr 1988 hatte ich in einer Erkenntnisbesprechung (ÖZW 1988, 55 [61]) bemerkt, dass die Art und Weise, wie der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung einer bestimmten Rechtsfrage gelangte (nämlich ohne Erwähnung von und dementsprechend auch ohne kritische Auseinandersetzung mit abweichender eigener und abweichender VwGHJudikatur), geeignet ist, das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben insgesamt in Frage zu stellen. Es hat den Anschein, als würde diese Bemerkung auch auf jedes der gegenständlichen vier Verfahren zutreffen. Sodass, wegen der - anscheinend - zahlreichen und schweren rechtsstaatlichen Mängel in der Entscheidungsfindung, es überhaupt nicht mehr gerechtfertigt erscheint, in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben des Verfassungsgerichtshofes - bzw der für die gegenständlichen Mängel verantwortlichen Mitglieder - irgendein Vertrauen zu setzen. Damit scheint auch die Rechtmäßigkeit jeder in den letzten Jahren vom Verfassungsgerichtshof gefällten Entscheidung in Frage gestellt. Niemand weiß, in welchen und in wie vielen Fällen es zu ähnlich schweren Mängeln gekommen ist. Bei der anscheinend - vorliegenden Häufigkeit und Schwere dieser Mängel ist aber die Wahrscheinlichkeit groß, dass ein erheblicher Prozentsatz der Entscheidungen der letzten Jahre betroffen ist. Betroffen sein kann, wie gesagt, jede Entscheidung. Die betroffene Entscheidung war in keinem Fall rechtmäßig; in inhaltlicher Hinsicht kann sie daher allenfalls zufällig richtig sein. www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 13 Dies alles - wie gesagt - dem Anschein nach. Ich darf Sie daher ersuchen, Stellung zu nehmen. Fred Brande Dokument 2: Antwort der Generalsekretärin des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1994 Sehr geehrter Herr Doktor! Im Auftrag des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes teile ich Ihnen mit, dass er selbst sowie der Vizepräsident und die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Ihr Schreiben vom 22. Feber 1994 erhalten haben. Sie werden jedoch verstehen, dass die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes aus grundsätzlichen Erwägungen in jedem Fall - so auch im vorliegenden - von einer Diskussion mit Verfahrensparteien über die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes Abstand nehmen. Mit den besten Grüßen Britta Wagner Dr. Britta Wagner Dokument 3: Mein Schreiben vom 28. März 1994 insbesondere an Persönlichkeiten des politischen Lebens, Redaktionen und VerfassungsrechtsprofessorInnen Sehr geehrte/r ... ! Wegen - anscheinend - zahlreicher und schwerer rechtsstaatlicher Mängel in der Entscheidungsfindung des Verfassungsgerichtshofes habe ich den Präsidenten, den Vizepräsidenten und elf weitere Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ersucht, zu meinem Schreiben vom 22.2.1994 Stellung zu nehmen (Beilage A, im Original Maschinschriftformat [Dokument 1]). Mit Schreiben vom 7.3.1994 wurde mir geantwortet, dass die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes aus grundsätzlichen Erwägungen in jedem Fall - so auch im vorliegenden - von einer Diskussion mit Verfahrensparteien über die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes Abstand nehmen (Beilage B [Dokument 2]). www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 14 Wegen der allgemeinen Bedeutung der - anscheinend - zahlreichen und schweren rechtsstaatlichen Mängel in der Entscheidungsfindung des Verfassungsgerichtshofes bitte ich daher nunmehr Sie, sehr geehrte/r ..., dass Sie die betreffenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes um eine Stellungnahme zu meinem Schreiben vom 22.2.1994 ersuchen. Hochachtungsvoll Fred Brande Dokument 4: Antwort von NR-Präs Dr. Heinz Fischer vom 13. Juli 1994 Zl. 42010.0040/10-94 Sehr geehrter Herr Doktor ! Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 28. März 1994 betreffend die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes B 264/1991, B 728/1991, B 1393/1991 und B 1819/1992 darf ich Ihnen mitteilen, dass ich die von Ihnen vorgebrachten Problemstellungen vom Rechts- und Legislativdienst der Parlamentsdirektion eingehend habe prüfen lassen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die von Ihnen aufgezeigten Judikaturdivergenzen ein grundsätzliches Problem der Qualitätsprüfung betreffend die Rechtsprechung eines Grenzorganes (des Verfassungsgerichtshofes) aufwerfen. Es stellt sich daher aus der Sicht des Gesetzgebers die Frage, ob und in welcher Weise eine solche Qualitätsprüfung durch gesetzgeberische Maßnahmen geschaffen werden könnte, die allenfalls eine solche Kontrolle ermöglichen oder bei Abgehen von der Rechtsprechung eine Begründungspflicht vorsehen (deren Verletzung ohne weitere Kontrollmöglichkeiten aber jedenfalls auch sanktionslos wäre). Dieser Themenkreis bedürfte allerdings einer eingehenden juristischen und politischen Diskussion. Sollten Sie in diesem Zusammenhang bereits konkrete Vorschläge betreffend eine mögliche gesetzliche Regelung angestellt haben, werde ich mich gerne mit diesen auseinandersetzen. Mit freundlichen Grüßen H. Fischer www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 15 Dokument 5: Meine Rückantwort vom 23. November 1994 Herrn Nationalratspräsident Dr. Heinz Fischer Parlament 1017 Wien Betrifft: Zl. 42010.0040/10-94 (Qualitätsprüfung von Grenzorganen) Sehr geehrter Herr Präsident! Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 13. Juli 1994. 1. Meines Erachtens liegt ein wesentliches Problem darin, dass der Verfassungsgerichtshof in Verfassungsfragen (abgesehen von Straßburg) einzige Instanz ist. Notwendig wären aber zwei Verfassungsinstanzen (vgl USA); wobei die zur Anwendung der Verfassung berufene Unterinstanz (also etwa das nach derzeitiger Gerichtsorganisation zweitinstanzliche Gericht oder das zu schaffende Landesverwaltungsgericht) die Verfassung lediglich seiner Entscheidung im Anlassfall zugrunde zu legen und die einfachgesetzlichen (zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen) Normen je nachdem anzuwenden oder nicht anzuwenden hätte. Die Berufung dagegen kann sich nun einerseits sowohl gegen die Beurteilung der Verfassungsfragen als auch gegen die Beurteilung der einfachgesetzlichen Fragen richten, andererseits auch nur gegen eine der beiden. In jedem Fall könnte die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen von der zweiten Verfassungsinstanz weiterhin wie bisher mit Allgemeingültigkeit getroffen werden. Als diese zweite Verfassungsinstanz könnte weiterhin der VfGH fungieren, der über den die Verfassungsfragen betreffenden Teil der Berufung vorweg zu entscheiden und im übrigen die Berufung an den OGH bzw VwGH abzutreten hätte, so eine Abtretung nach dem Inhalt der Berufung oder im Hinblick auf allfällige Zugangsbeschränkungen in Betracht kommt. Solcherart würden sich zumindest zwei Instanzen mit den betreffenden verfassungsrechtlichen Fragen beschäftigen, und die zweite Verfassungsinstanz fände eine aufbereitete Verfassungsrechtslage vor, was erfahrungsgemäß die Qualität verbessert und gleichzeitig entlastend wirkt. Ich meine, dass die Schaffung von zwei Verfassungsinstanzen - verbunden mit der unmittelbaren Anwendbarkeit der MRK in allen Mitgliedstaaten - über kurz oder lang sogar zwangsläufig sein wird, da sonst Straßburg hoffnungslos überlastet sein wird. 2. Unabhängig davon erscheint mir für die Qualitätsprüfung unabdingbar, dass nicht nur die Entscheidung des Grenzorganes, sondern auch das Parteienvorbringen zugänglich sein muss, da andernfalls die Wissenschaft, und im Anschluss daran die demokratische Öffentlichkeit, die Grenzorgane nicht wirklich kontrollieren kann. a) Zumal die Qualitätsprüfung in erster Linie die Frage beantworten können muss, ob sich das Grenzorgan mit dem Parteienvorbringen überhaupt in allen Punkten www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 16 auseinandergesetzt hat. Diese Frage ist auch einer Antwort zugänglich, während bei vom Grenzorgan vorgenommenen Abwägungen vermutlich zumeist nur eine Diskussion möglich sein wird. b) Wie auch die weitere Frage, ob sich das Grenzorgan mit allfälligen divergenten Rechtsansichten einschließlich verfassungsrechtlicher Bedenken aus der Judikatur und/oder der Literatur (häufig auch im Parteienvorbringen angeführt) auseinandergesetzt hat, einer Antwort zugänglich ist: Das Rechtsstaatsprinzip verlangt, dass jede Entscheidung mit Rechtsüberzeugung getroffen wird. Eine Rechtsüberzeugung kann aber denknotwendig so lange noch nicht vorliegen, als dem entscheidenden Organ bekannt ist, dass es abweichende Rechtsansichten gibt (die ja, solange man sich nicht mit ihnen auseinandergesetzt hat, ebenfalls richtig sein könnten). Welche Rechtsansicht richtig ist, kann das entscheidende Organ daher mit Rechtsüberzeugung denknotwendig erst nach erfolgter Auseinandersetzung mit allen Rechtsansichten aussprechen. c) Ich selbst habe zwar in verschiedenen Schriftsätzen die Zugänglichkeit des Parteienvorbringens aus dem rechtsstaatlichen bzw fairen Verfahren abgeleitet, bin aber bei den von mir damit befassten Grenzorganen (VfGH, VwGH) nicht durchgekommen, ja sogar mein diesbezüglicher Antrag auf Wiedergabe meines Vorbringens in der Entscheidung wurde immer unerwähnt gelassen. Wie ich auch auf die Auseinandersetzungspflicht mit divergenter Judikatur unter Hinweis auf die Willkürlichkeit der Entscheidung bei Unterbleiben der Auseinandersetzung hingewiesen hatte. d) Es wäre daher sinnvoll, würde der Gesetzgeber die Grenzorgane zur Wiedergabe des Parteienvorbringens und zur Auseinandersetzung mit in der Judikatur und Literatur bestehenden Rechtsmeinungen einschließlich verfassungsrechtlicher Bedenken in der (zu veröffentlichenden) Entscheidung ausdrücklich verpflichten. Dies kann auch einfachgesetzlich geschehen, zweckmäßigerweise mit Anonymisierung der Parteien, wie bei der Regelung für den Zugang zu OGH-Entscheidungen. Für Sonderfälle (zB militärische Geheimnisse, die etwa im Rahmen einer Dienstrechtsbeschwerde in die VwGH-Akten Eingang finden) wäre eine Ausnahme von der Veröffentlichungspflicht (nicht von der Wiedergabe des Parteienvorbringens in der Entscheidung des Grenzorganes) vorzusehen, wie etwa bereits bisher einzelne VwGHEntscheidungen nur unvollständig veröffentlicht werden konnten. Hochachtungsvoll Fred Brande www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 17 Dokument 6: Mein (ergänzendes*) Schreiben vom 20. Feber 1997 an die Familienredaktionen aller bedeutenden österreichischen Tages- und Wochenzeitungen * Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Zuvor hatte ich diesen Familienredaktionen mit Schreiben vom 16.1.1997 meine 2. VfGH-Erziehungsgeld-Beschwerde B 4669/96 vom 14.11.1996 zur Kenntnis gebracht. Betrifft: Familienbesteuerung (mein Schreiben vom 16.1.1997); sowie Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter? Sehr geehrte Redaktion! In der Bundeskanzler Mag. Klima gewidmeten ORF-Sendung Report spezial vom Mittwoch, 29.1.1997, 20 Uhr 15, FS 2 hatte ich Gelegenheit, über meine Ihnen mit Schreiben vom 16.1.1997 zur Kenntnis gebrachte Verfassungsgerichtshofbeschwerde B 4669/96 vom 14.11.1996 betreffend Erziehungsgeld zu sprechen. Ergänzend darf ich Ihnen noch eine graphische Darstellung der Begründung meiner Beschwerde senden. Allerdings soll man vom Verfassungsgerichtshof keine verfassungsgemäße Entscheidung erwarten: Die in meinem Schreiben vom 22.2.1994 an alle Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs aufgezeigten zahlreichen und schweren Rechtsprechungsmängel sind derart, dass sie bei der juristischen Qualifikation und Erfahrung der Verfassungsrichter wohl im Großen und Ganzen nur vorsätzlich geschehen konnten. Nun erfüllt aber eine vorsätzlich fehlerhafte Entscheidung, das heißt eine Entscheidung ohne Rechtsüberzeugung, den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (§ 302 Strafgesetzbuch).1 Es wird nämlich vorsätzlich das Recht der Verfahrenspartei(en) und des Staates verletzt, dass Höchstrichter mit Rechtsüberzeugung entscheiden, wobei davon ausgegangen werden kann, dass die Höchstrichter wissen, dass sie mit Rechtsüberzeugung entscheiden müssen, sie also im gegenteiligen Fall wissentlich ihre Befugnis missbrauchen. 2, 3 1 Gemäß § 302 Abs 1 StGB begeht Missbrauch der Amtsgewalt ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes ... oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht. Gemäß § 74 Z 4 StGB ist Beamter jeder, der bestellt ist, im Namen des Bundes ... oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes ... als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen... 2 Eine andere Frage ist, dass der Weg zu einer Strafverfolgung im vorliegenden Fall wohl nur durch das Volk, vertreten durch den Bundesverfassungsgesetzgeber, eröffnet werden kann. 3 Der Verdacht auf Entscheidung ohne Rechtsüberzeugung besteht im übrigen in allen Fällen, in deren Entscheidungsbegründung auf abweichende Rechtsauffassungen, seien es solche der Literatur, der Judikatur oder auch der Beschwerde selbst, nicht www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 18 eingegangen worden ist. Denn zu einer Rechtsüberzeugung gelangt zu sein ist nicht möglich, solange man von einer abweichenden Rechtsauffassung weiß, sich aber nicht mit den die abweichende Rechtsauffassung tragenden Gründen (in ehrlich bemühter Weise wissenschaftlich) auseinandergesetzt hat. Es könnte lediglich sein, dass diese Auseinandersetzung erfolgt ist, aber in den Entscheidungsgründen nicht aufscheint warum aber dann nicht? So wurde etwa der von mir in „Wirtschaftslenkung und Kompetenzverteilung“ (1978) ermittelte Versteinerungszeitpunkt in den Kompetenzerkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes lange und vermutlich bis heute unerwähnt gelassen. Siehe nunmehr Wiederin, Bundesrecht und Landesrecht, 1995, 188 f. Als Unterfall einer Entscheidung ohne Rechtsüberzeugung ist dabei jener zu sehen, dass das Ergebnis einer Entscheidung bereits vor der Urteilsberatung feststeht. Dies dürfte bei der Entscheidung über die Beschwerde der Beschwerdeführerin M (VfGH B 728/91 vom 30.11.1991) der Fall gewesen sein, denn sonst wäre vermutlich die Behandlung meiner parallelen Erbschaftsteuerbeschwerde (VfGH B 264/91) nicht vorher (9.10.1991) abgelehnt worden. 4 Durch eine nur zum Schein vorgenommene Urteilsberatung wäre aber die Beschwerdeführerin M in ihrem Recht auf eine gesetzmäßige Urteilsberatung verletzt worden, das heißt in ihrem Recht auf eine von ehrlichem Bemühen getragene wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Rechtsfragen in der hiefür vorgesehenen Sitzung an sich aller Mitglieder. Wobei wieder davon auszugehen ist, dass die Verfassungsrichter wussten, dass sie ihre Befugnis missbrauchen, wenn sie, anstatt eine gesetzmäßige Urteilsberatung durchzuführen, ein bereits feststehendes Ergebnis begründen. 5 4 Die Beschwerde B 728/91 ist am 4.10.1991 in Behandlung genommen worden (Ersuchen an die belangte Behörde um Aktenvorlage etc - B 728/91-2), während die Behandlung meiner Beschwerde B 264/91 nur fünf Tage später, eben am 9.10.1991, abgelehnt worden ist. Referent beider Beschwerden war Dr. Jann. 5 Für das Vorliegen einer Schein-Urteilsberatung spricht auch die schlechte Qualität der Begründung - vgl in meinem Schreiben vom 22.2.1994 Pkt II und Pkt IV C 1.-3. Als Folge dieser vermutlich amtsmissbräuchlich ergangenen Entscheidung gegen die Beschwerdeführerin M sind auch die gegen meine drei anschließenden Einkommensteuerbeschwerden ergangenen Ablehnungsbeschlüsse wohl amtsmissbräuchlich ergangen, da diesen Beschwerden unter Hinweis auf die Entscheidung B 728/91 keine hinreichende Erfolgsaussicht zugebilligt wurde, bei diesem Hinweis aber die seinerzeitige vermutlich amtsmissbräuchliche Entscheidungsweise wohl bewusst gewesen ist. Wenn es aber der Entscheidung B 728/91 von vornherein am Willen zur Rechtmäßigkeit mangelte, wird dies auch bei der Ablehnung meiner Erbschaftsteuerbeschwerde B 264/91 der Fall gewesen sein. 6 6 Vgl im übrigen in meinem Schreiben vom 22.2.1994 Pkt I 1.-5. (Widersprüche um die Präjudizialität) sowie 6. (Nichterwähnung des Bewertungsproblems Grundstücke Sparbücher). In Fortsetzung der in meinem Schreiben vom 22.2.1994 aufgezeigten zahlreichen und schweren Rechtsprechungsmängel ist nun im (einstimmigen) Ablehnungsbeschluss B 3487/957 vom 27.2.1996 neuerlich ein Beschwerdethema überhaupt nicht erwähnt worden. War es 1991 das Thema der gleichheitswidrigen Erbschaftsbesteuerung von Grundstücken www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 19 und Sparbüchern, welche Bedenken damals von zwei Universitätsprofessoren gestützt waren, so war es nunmehr das Thema der gleichheitswidrigen Subventionierung von kirchlichen Privatschulen (Rechtsanspruch auf Subventionierung) und weltlichen Privatschulen (kein Rechtsanspruch auf Subventionierung), welches Thema unerwähnt geblieben ist, und zwar diesmal trotz mehrerer für die Gleichbehandlung der weltlichen Privatschulen und damit für meine Beschwerde sprechender Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs bzw der Europäischen Kommission für Menschenrechte. 8 7 Hier wirkten mit die Mitglieder Präsident Dr. Adamovich, Vizepräsident Dr. Piska, Dr. Fessler, Dr. Gottlich, Dr. Holzinger, Dr. Oberndorfer. Zur Ablehnung in den sogenannten kleinen Besetzungen ist allerdings folgendes zu sagen: Nach meinen Informationen erhält jedes VfGH-Mitglied jede Beschwerde. Für den Fall, dass der Referent die Ablehnung der Behandlung vorschlägt, enthält die Ladung zur (nichtöffentlichen) Verhandlung einen Beisatz mit dem Hinweis auf diese Ablehnungsabsicht sowie mit dem weiteren Hinweis, dass den VfGH-Mitgliedern, die der betreffenden kleinen Besetzung nicht angehören, das Erscheinen freigestellt ist. Es ist somit jedem VfGH-Mitglied möglich, die Ablehnung der Behandlung jeder Beschwerde zu verhindern, und somit grundsätzlich jedes VfGH-Mitglied für jede Ablehnung mitverantwortlich. [Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: So auch der nunmehrige VfGH-Präsident Karl Korinek in der „Presse“ vom 21.1.2002, Flugblatt – Dokument 8 – im Teil I vor lit A] 8 EuGRZ 1975, 298 ff; DR 14, 179 ff; E der Kom Nr. 19315/92 vom 6.9.1995. Im übrigen ist nicht nur das Schulgeldthema, sondern auch das Erziehungsgeldthema als solches nicht ausdrücklich erwähnt worden; letzteres Thema kann aber beim Lesen des Ablehnungsbeschlusses noch irgendwie vermutet werden: „...Soweit die Beschwerde die Gleichheitswidrigkeit der in § 33 EStG 1988 vorgesehenen Steuerabsetzbetragsregelungen rügt, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum - wenn auch nicht unbegrenzten rechtspolitischen Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers bei Abgabenregelungen (vgl. zB VfSlg. 8457/1978, 9583/1982, 10713/1985, 12940/1991, 13297/1992, uvam.) sowie zur Zulässigkeit einer pauschalen Berücksichtigung besonderer Unterhaltskosten (vgl. etwa VfSlg. 12940/1991, S. 766) die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat...“ [Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Beachte auch im Flugblatt – Dokument 8 – im Teil I lit C den Hinweis auf VfGH B 1590/1988] War es schon 1991 wenig wahrscheinlich, dass die Nichtbehandlung einer von zwei Universitätsprofessoren gestützten Rechtsansicht von der Rechtsüberzeugung der Träger des Ablehnungsbeschlusses getragen war, so war es diesmal sogar ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das - ohne erwähnt zu werden - beim Verfassungsgerichtshof (einstimmig!) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Wegen der starken Unterstützung der Beschwerden einerseits und der Nichterwähnung der Themen und ihrer Unterstützungen andererseits besteht daher in beiden Fällen der Verdacht, dass die Ablehnung ohne Rechtsüberzeugung und daher amtsmissbräuchlich erfolgt ist. 9 9 Vgl auch oben FN 3. www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 20 Und in weiterer Fortsetzung dieser Rechtsprechungsmängel wurde der (einstimmige) Ablehnungsbeschluss B 925/95, B 2466/9510 vom 1.10.1996 betreffend meine nach Inkrafttreten des Endbesteuerungsgesetzes gestellten Erbschafts- und EinkommensteuerRückzahlungsbegehren damit begründet, dass sich aus keiner Bestimmung des Endbesteuerungsgesetzes Anhaltspunkte für eine Rückerstattungsverpflichtung ergäben, sodass das Endbesteuerungsgesetz nicht anzuwenden und daher nicht präjudiziell sei. 10 Hier wirkten mit die Mitglieder Präsident Dr. Adamovich, Vizepräsident Dr. Piska, Dr. Fessler, Dr. Gottlich, Dr. Heller, Dr. Korinek, Dr. Lass, Dr. Liehr, Dr. Machacek, Dr. Morscher, Dr. Oberndorfer, Dr. Roessler, Dr. Spielbüchler sowie das Ersatzmitglied DDr. Ruppe. Ich hatte aber argumentiert, dass der Verfassungsgesetzgeber im Zweifel keine Ungleichbehandlung vornimmt. Verbiete also das Endbesteuerungsgesetz die Rückzahlung nicht, so folge aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Eigentumsrecht die Rückzahlungsverpflichtung. Enthalte das Endbesteuerungsgesetz aber ein Rückzahlungsverbot (in Betracht kämen § 4 Abs 1 zweiter Satz sowie § 4 Abs 2 bis 4), so seien die dieses Verbot enthaltenden Bestimmungen wegen eines Verfahrensmangels (zwei Bundesminister fehlten unvertreten bei der Beschlussfassung über die Regierungsvorlage)* sowie wegen allgemeiner Unübersichtlichkeit des formellen Bundesverfassungsrechts** verfassungswidrig, sodass nach Aufhebung dieser Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof die Rückzahlungsverpflichtung wieder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Eigentumsrecht folge. * Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Die damalige Verfassungslage verlangte die Anwesenheit aller Bundesminister. ** Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Siehe hiezu meine Ausführungen zum Thema „Verfassungs- und Rechtsbereinigung - ein verfassungsimmanentes Gebot“, in Karl Wenger-FS, 1983, 181 (241 f). Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses geht also an meinen Argumenten vorbei: Im ersten Fall ist gerade darauf abgestellt, dass das Endbesteuerungsgesetz keine (ausdrückliche) Rückzahlungsverpflichtung enthält. Und im zweiten Fall, das heißt wenn einzelne Bestimmungen des Endbesteuerungsgesetzes die Rückzahlung verbieten, so sind diese Bestimmungen sehr wohl präjudiziell. Wiederum scheint der vorliegende Rechtsprechungsmangel derart schwerwiegend, dass er von qualifizierten und erfahrenen Juristen wohl nur vorsätzlich herbeigeführt worden sein kann. Es besteht daher wieder der Verdacht, dass die Ablehnung ohne Rechtsüberzeugung und daher amtsmissbräuchlich erfolgt ist. 11 Die vom Verfassungsgerichtshof gegebene Begründung wörtlich: „...Die Beschwerden rügen die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des im Verfassungsrang stehenden Endbesteuerungsgesetzes, BGBl. 11/1993. Aus keiner Bestimmung dieses Gesetzes ergeben sich aber Anhaltspunkte für eine - vom Beschwerdeführer behauptete Rückerstattungsverpflichtung für Erbschafts- und Einkommensteuer, die vor dem Inkrafttreten des Endbesteuerungsgesetzes vorgeschrieben und entrichtet wurde. Es ist daher denkunmöglich, dass die belangte Behörde bei Erlassung der angefochtenen 11 www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 21 Bescheide das Endbesteuerungsgesetz angewendet hat oder dass der Verfassungsgerichtshof bei seiner Kontrolle jener Bescheide dieses Gesetz anzuwenden hätte. Das Endbesteuerungsgesetz ist demnach in den verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht präjudiziell. Auf die gegen dieses Gesetz erhobenen Bedenken war schon aus diesem Grund nicht einzugehen...“ Schließlich stellt sich die Frage, ob dem das Erziehungsgeld betreffenden Teil meiner am 27.2.1996 abgelehnten Beschwerde B 3487/95 tatsächlich die Erfolgsaussicht mangelte, oder ob auch diese Ablehnung ohne Rechtsüberzeugung und daher amtsmissbräuchlich erfolgt ist. Hiezu ist in formaler Hinsicht darauf hinzuweisen, dass mit dem Ablehnungsbeschluss unter einem auch die Schulgeldbeschwerde abgelehnt worden ist, wobei - siehe oben - weder das Schulgeldthema noch die für dieses Thema günstige Straßburger Judikatur im Ablehnungsbeschluss erwähnt worden sind. In inhaltlicher Hinsicht kann ich allerdings mangels Vergleichsmöglichkeiten für meine Erziehungsgeldbeschwerde (nunmehr B 4669/96 vom 14.11.1996) in Literatur und Judikatur (auch die im März 1995 zur Behandlung angenommene Beschwerde B 7/95 bzw der im Juni 1996 hiezu ergangene Unterbrechungsbeschluss sind anders begründet) nur auf die Nachvollziehbarkeit meiner Argumente vertrauen. Die anhängende graphische Darstellung möge dabei behilflich sein. Hochachtungsvoll Fred Brande Anhänge: graphische Darstellung [Dokument 7]; Schreiben an alle VfGH-Mitglieder vom 22.2.1994 [Dokument 1] samt Antwort [Dokument 2] Das nunmehrige Schreiben ergeht zur Kenntnis an: Frau Dr. Berchtold-Ostermann, neues Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, mit der Bitte um Wachsamkeit gegenüber allfälligen zukünftigen Amtsmissbrauchsversuchen durch die bisherigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes; die Damen und Herren BPräs Dr. Klestil, NRPräs Dr. Fischer, Dr. Neisser, Dr. Brauneder, BRPräs Dr. Schambeck, BK Mag. Klima, alle Abgeordneten zum Nationalrat und zum Bundesrat z. Hd. ihrer Klubs, alle Landeshauptleute, alle Landtagsabgeordneten z. Hd. der ersten Landtagspräsidenten, mit der Bitte, auf ein Bundesverfassungsgesetz hinzuwirken, wonach die betreffenden (auch ehemaligen) Verfassungsrichter zur Stellungnahme zu den aufgezeigten Rechtsprechungsmängeln aufgefordert werden; die Dame und Herren Verfassungsrichter Dr. Adamovich, Dr. Piska, Dr. Fessler, Dr. Gottlich, Dr. Heller, Dr. Holzinger, Dr. Jann, Dr. Kienberger, Dr. Korinek, Dr. Lass, Dr. Liehr, Dr. Machacek, Dr. Morscher, Dr. Oberndorfer, Dr. Roessler, DDr. Ruppe, Dr. Spielbüchler, wegen Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt; www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 22 den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt gegen das ehemalige Mitglied des österreichischen Verfassungsgerichtshofs (und nunmehrige EuGH-Mitglied) Dr. Jann; den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mit der Anregung zu prüfen, ob und welche Folgen sich aus den aufgezeigten Rechtsprechungsmängeln für künftige Vertretungen vor dem Verfassungsgerichtshof ergeben.* * Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Das Schreiben erhielten auch (fast) alle österreichischen VerfassungsrechtsprofessorInnen. Dokument 7: Graphische Darstellung zu meiner VfGH-Beschwerde B 4669/96 vom 14. November 1996 betreffend Erziehungsgeld Die graphische Darstellung wird hier so wiedergegeben, wie sie auch der Verfassungsgerichtshof im Jahr 1997 in einer ergänzenden Eingabe zur obgenannten Beschwerde erhalten hat. [Graphische Darstellung bitte separat herunterladen.] www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 23 Dokument 8: Flugblatt vom 1. Oktober 2003 Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter? I. Der VfGH hat mit hoher Wahrscheinlichkeit in mehreren Entscheidungen vorsätzlich fehlerhaft entschieden und sollte vor einer Aufklärung nicht weiterentscheiden dürfen. Es ist nämlich einfach nicht glaubhaft, dass jeder einzelne Verfassungsrichter den höchst qualifizierten Rechtsansichten A bis C keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beimaß und sodann die Behandlung der Beschwerde einstimmig (dazu mein Schreiben vom 20.2.1997, FN 7, sowie Karl Korinek in Die Presse vom 21.1.2002, S. 8) abgelehnt wurde: A) Die Professoren W.Doralt und H.G.Ruppe äußerten seit 1981 gegen die ungleiche Besteuerung von ererbten Grundstücken (Einheitswert) und ererbten Spareinlagen (Kapitalwert) verfassungsrechtliche Bedenken (Ablehnung VfGH B 264/91, Rechtslage vor Endbesteuerung). Die 1995 im deutschen Parallelfall bei vergleichbarer Sach- und Rechtslage (so ebenfalls Doralt/Ruppe) festgestellte Gleichheitswidrigkeit pfiffen nach den Worten von Bundesverfassungsgerichtspräsidentin Jutta Limbach (Die Presse vom 13.6.1997, S. 10) die Spatzen von den Dächern. B) Das deutsche Bundesverfassungsgericht erkannte auf Gleichheitswidrigkeit der Anonymität von Spareinlagen (Ablehnung ebenfalls VfGH B 264/91). C) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkannte auf förderungsrechtliche Nichtdiskriminierung Privater (Ablehnung VfGH B 3487/95; wohl auch schon VfGH B 1590/88 im Hinblick auf BGBl 1985/220). Demgegenüber zieht das Privatschulgesetz eine (diskriminierende) Konfessionsgrenze. Würde eine zur Erfüllung der Schulpflicht geeignete nichtkonfessionelle Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht von einem konfessionellen Rechtsträger übernommen, erhielte letzterer von heute auf morgen die mit Rechtsanspruch ausgestattete, weitaus höhere Förderung.** – Der Verdacht des Verbrechens des Amtsmissbrauchs liegt somit auf der Hand. Das Schreiben vom 20.2.1997 mit Hinweisen auf weitere Amtsmissbräuche durch Verfassungsrichter kann bei mir angefordert werden. II. Der neue VfGH-Präsident Karl Korinek sagte am 14.12.2002, er wolle Entscheidungen des VfGH künftig transparenter machen. Dies hätte er längst tun können, besonders seit 1981 (Einführung der – einstimmigen – Ablehnung von Beschwerden). Die Ablehnungen (ca 70 % aller VfGH-Entscheidungen) sind in einem kaum mehr überbietbaren Ausmaß intransparent: Die Begründung beschränkt sich zumeist auf dieselbe nichtssagende Floskel, auf den Inhalt der Beschwerde kann fast nie rückgeschlossen werden. Es ist wohl kein Zufall, dass sich die amtsmissbrauchsverdächtigen Entscheidungen (vgl Teil I) weitgehend unter den Ablehnungen finden. Um begründungslose Entscheidungen objektivierbar zu machen, hatte ich auch beantragt, den Inhalt meiner Beschwerde in der Entscheidung vollständig wiederzugeben (B 1819/92, B 2103/93). In den (sodann erfolgten) Ablehnungen wurde diesen Anträgen nicht nur nicht Rechnung getragen, es wurden – wie selbstverständlich – auch diese Anträge nicht erwähnt. Zufolge solcher Intransparenz wusste auch aus der Ablehnung B 264/91 (9.10.1991) heraus praktisch niemand, dass die zu Grunde liegende Beschwerde (einstimmig) gegen die Rechtsansicht zweier Universitätsprofessoren (Bewertungsproblem) sowie gegen die des deutschen Bundesverfassungsgerichts (Anonymitätsproblem) abgelehnt wurde, lediglich dass die Präjudizialität vermutlich fehle war erwähnt. Fünf Tage zuvor, bei der Inbehandlungnahme der zum Anonymitätsproblem parallelen Beschwerde B 728/91 (4.10.1991), war aber die Präjudizialität offenbar vorhanden, und sieben Wochen später, bei der (negativen) Entscheidung über die parallele Beschwerde (30.11.1991), war sie dann wieder vorhanden, unter Hinweis auf ein Vorerkenntnis aus 1986. Referent beider Beschwerden war Dr. Jann (nunmehr EuGH), der (wie andere ablehnende Richter) auch am www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 24 Vorerkenntnis mitgewirkt hatte. Vermutlich stand also die Entscheidung des 30.11.1991 bereits lange vor der (Schein-)Urteilsberatung fest. III. Schon 1991 (Unterbrechungsbeschluss zu G 188/91 vom 12.12.1991) hatte der VfGH auf die Bedeutung der Kinder für die Allgemeinheit hingewiesen: „Eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung sorgepflichtiger Eltern scheint schließlich noch aus einem weiteren Grund vorzuliegen. Mit der Obsorge für ihre Kinder dürften die Eltern nicht nur eine familienrechtliche Pflicht erfüllen sondern vielmehr auch den Interessen der Allgemeinheit dienen. Erst durch die Leistungen der folgenden Generation wird der weitere Fortbestand der Volkswirtschaft gesichert und die Versorgung im Alter ermöglicht. Dass Eltern aus ihrem Einkommen Unterhaltslasten für Kinder tragen, kommt demnach auch Steuerpflichtigen zugute, die für keine Kinder zu sorgen haben. Es scheint daher verfassungsrechtlich nicht zulässig zu sein, die nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§ 140 ABGB) nach ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt der Kinder verpflichteten Eltern diese Last im Wesentlichen allein tragen zu lassen.“ Von hier aus ist es nur ein kleiner Schritt zu der Erkenntnis, dass auch die Erziehungsarbeit (selbst wenn statt dessen kein Beruf ausgeübt würde) eine Unterhaltslast ist, die auch Steuerpflichtigen zugute kommt, die keine Kinder haben, und dem gemäß von den Eltern nicht im Wesentlichen allein getragen werden darf. Trotzdem ist der VfGH auf meine Beschwerden betreffend Erziehungsgeld („Müttergehalt“, ebenfalls B 3487/95 [vgl Teil I] und B 4669/96) nicht einmal eingegangen. Schon im Hinblick auf den erwähnten kleinen Schritt ist dies mit hoher Wahrscheinlichkeit deshalb erfolgt, um nicht auf Erziehungsgeld (Erziehungsarbeit und Kindersachaufwand) erkennen zu müssen. Damit behalten die Kinderlosen Einkommen und Karriere und lukrieren den Fortbestand der Volkswirtschaft und die Versorgung im Alter weit überanteilig mit. Den Familien entgehen jährlich je nach Alter etc der Kinder auch 25.000 Euro netto zzgl entsprechender Pensionsansprüche. Impressum: Eigentümer, Herausgeber, Verleger, Vervielfältiger und für den Inhalt im Sinne des Mediengesetzes verantwortlich: Dr. Fred Brande, Weinberggasse 60/16/1, A-1190 Wien ([email protected])* * Bemerkungen bei Internetveröffentlichung 2006: Die zweite Fassung dieses Flugblattes erschien mit dem Titel „BPräs-Kandidat Dr. Heinz Fischer schwieg sieben Jahre lang zu: Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter?“ Siehe hiezu meinen Brief an einen Freund vom 15.9.2004 (Dokument 9). Die dritte Fassung dieses Flugblattes erschien wieder nur mit dem Titel „Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter?“. Sie enthielt den folgenden ImpressumsZusatz: „Teile I bis III ab 29.11.2002 wiederholt in der Online-Ausgabe der „Presse“ als Leserbriefe veröffentlicht. Flugblatt erstmals verteilt am 1.10.2003 („Verfassungstag“ 2003) vor dem VfGH-Gebäude an die Festgäste.“ Rückseite des Flugblattes: Jeweils die graphische Darstellung laut Dokument 7. ** Bemerkung (zu Teil I des Flugblattes) bei Internetveröffentlichung 2006: www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 25 1.) a) Der Ablehnungsbeschluss B 3487/95 vom 27.2.1996 hatte wie dargelegt (Dokument 6, vor FN 8) das Schulgeldthema nicht einmal erwähnt. Im Ablehnungsbeschluss B 1590/88 vom 27.2.1990 wiederum hatte der VfGH von der Behandlung der Beschwerde des Trägers der Linzer Steiner-Schule, des Vereins zur Förderung der Waldorfpädagogik in Linz, gegen die ungleiche gesetzliche Regelung für die konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen „vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz und des EGMR (,Belgische Sprachenfälle‘, 23.7.1968, EuGRZ 1975, Seite 298 ff)“ mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgesehen, also seine eigene Judikatur nicht näher spezifiziert und auf die zitierte EGMR-Entscheidung nur formal mit ihrer Fundstelle verwiesen, ohne wenigstens die betreffende Seite oder gar den Wortlaut seiner inhaltlichen Bezugnahme anzugeben. b) Die Begründung wörtlich: „Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art. 144 Abs. 2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art. 2 des (1.) ZPMRK und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde aber verfassungsrechtliche Fragen berührt, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz und des EGMR (,Belgische Sprachenfälle‘, 23.7.1968, EuGRZ 1975, Seite 298 ff) die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie – unter dem Blickwinkel der vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechtsverletzungen – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§ 19 Abs. 3 Z 1 VfGG).“ www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 26 c) Ich selbst habe in EuGRZ 1975, 298 bis 307, als hier relevant nur gefunden, dass, sobald sich ein Staat entschließt, Subventionen zu gewähren, er dies nicht in diskriminierender Weise tun darf. Im Einzelnen scheinen mir folgende Passagen relevant: Zu Art. 2 Satz 2 ZP (Seite 300) „Art. 2 Satz 2 des Zusatzprotokolls gewährleistet nicht ein Recht auf Bildung; das ergibt sich deutlich aus seinem Wortlaut: (...) Diese Bestimmung verpflichtet die Staaten nicht, auf den Gebieten von Erziehung und Unterricht die Vorliebe der Eltern für eine bestimmte Sprache zu achten, sondern allein ihre religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen zu wahren. Die Begriffe „religiös“ und „weltanschaulich“ dahin auszulegen, dass sie die Vorliebe für eine bestimmte Sprache mitumfassen, hieße, den normalen und üblichen Sinn jener Begriffe verdrehen und in die Konvention etwas hineinlesen, was sie nicht enthält. ...“ Zu Art. 14 MRK (Seite 301 f) „Nach Art. 14 der Konvention ist der Genuss der in ihr festgelegten Rechte und Freiheiten ohne Unterschied insbesondere der Sprache [bzw Religion, politischen oder sonstigen Anschauungen] zu gewährleisten. Gemäß Art. 5 des Zusatzprotokolls gilt diese Garantie auch für die dort anerkannten Rechte und Freiheiten. Folglich sind Art. 2 des Zusatzprotokolls und Art. 8 der Konvention beide nicht nur für sich genommen auszulegen und anzuwenden, sondern auch unter Bezugnahme auf die in Art. 14 ausgesprochene Garantie. ... So können die der Herrschaftsgewalt eines Vertragsstaates unterstehenden Personen aus Art. 2 des Zusatzprotokolls nicht das Recht ableiten, von den Behörden die Einrichtung dieser oder jener Unterrichtsstätte zu erhalten; nichtsdestoweniger könnte der Staat, der eine solche Einrichtung geschaffen hätte, wenn er die Zugangsbedingungen festlegt, keine im Sinne von Art. 14 diskriminierenden Maßnahmen treffen. Um an ein anderes Beispiel zu erinnern, das im Laufe des Verfahrens angeführt wurde: Art. 6 der Konvention verpflichtet die Staaten nicht, einen doppelten Instanzenzug vorzusehen. Der Staat, der Berufungsgerichte schafft, geht folglich über die Verpflichtungen aus Art. 6 hinaus. Er würde aber Art. 6 in Verbindung mit Art. 14 verletzen, wenn er diesen Instanzenzug bestimmten Personen ohne rechtmäßigen Grund versperrte, während er ihn anderen Personen für dieselbe Art von Rechtsstreitigkeiten öffnete. ... Entscheidend ist also, die Kriterien festzustellen, nach denen sich bestimmen lässt, ob eine gegebene unterschiedliche Behandlung, natürlich in Bezug auf die Ausübung eines der anerkannten Rechte und Freiheiten, dem Art. 14 zuwiderläuft oder nicht. Hierzu hält der Gerichtshof fest – und er folgt insoweit den Grundsätzen, die sich aus der Rechtsprechung einer großen Anzahl www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 27 demokratischer Staaten ableiten lassen –, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt ist, wenn die Unterscheidung keinen objektiven und angemessenen Rechtfertigungsgrund hat. Das Bestehen eines solchen Rechtfertigungsgrundes ist zu beurteilen im Verhältnis zu Ziel und Wirkungen der zu prüfenden Maßnahmen, wobei Bedacht zu nehmen ist auf die Grundsätze, die allgemein in den demokratischen Gesellschaften Vorrang haben. Eine unterschiedliche Behandlung in der Ausübung eines von der Konvention garantierten Rechtes muss nicht nur einem rechtmäßigen Ziel dienen: Art. 14 ist auch dann verletzt, wenn [eindeutig feststeht, dass – entfällt bei Peukert, siehe unten] zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel kein angemessenes Verhältnis besteht. ... ...In den einsprachigen Regionen aber haben Bürger französischer und niederländischer Zunge gleichermaßen Zugang zum öffentlichen oder subventionierten Unterricht, das heißt zu einem Unterricht, der in der Sprache der Region erteilt wird.“ 2.) Zusammengefasst bedeutet dies nach Peukert (in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage 1996, Rz 17 zu Artikel 14 [Seite 447]; ebenso bereits 1. Auflage 1985 [Seite 315]) unter Hinweis auf die zitierten Belgischen Sprachenfälle und den Fall Marckx, EuGRZ 1979, 454 Folgendes: Eine Maßnahme oder Regelung ist dann diskriminierender Natur, wenn – sie hinsichtlich der Gewährleistung des Genusses eines Konventionsrechtes zwischen Personen und Personengruppen unterscheidet, die sich in vergleichbarer Situation befinden, – und die Unterscheidung eines objektiven und angemessenen Rechtfertigungsgrundes entbehrt; – und/oder zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel kein angemessenes Verhältnis besteht. Diese Judikatur des EGMR, wie sie richtungsweisend in den vom VfGH zitierten belgischen Sprachenfällen zum Ausdruck kommt, hätte bereits auf den ersten Blick viel eher zur Aufhebung der die nichtkonfessionellen Privatschulen benachteiligenden Bestimmungen des Privatschulgesetzes führen müssen als zu von 13 stimmberechtigten Verfassungsrichtern (bei der Ablehnung B 1590/88 vom 27.2.1990 war Dr. Jann einer davon) einstimmig getragenen Ablehnungen der beiden Beschwerden. Bei den als Subventionswerbern in Frage kommenden Personengruppen unterscheidet das Privatschulgesetz zwischen konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen (bzw deren Trägern) und benachteiligt dabei letztere. Zur Rechtmäßigkeit welcher Benachteiligung ein objektiver und angemessener Rechtfertigungsgrund vorliegen muss. Ein solcher (konkreter) Rechtfertigungsgrund findet sich für die Frage der Ungleichbehandlung konfessioneller und nichtkonfessioneller Privatschulen in dem vom VfGH in B 1590/88 zitierten EGMR-Urteil über den belgischen Sprachenstreit offensichtlich nicht einmal ansatzweise, sodass an sich die Verfassungsrichter bis zum Nachweis eines solchen vom Nichtvorliegen eines objektiven und angemessenen Rechtfertigungsgrundes ausgehen hätten müssen, anstatt die Behandlung der Beschwerde abzulehnen. (Bei der Beurteilung, ob ein Rechtfertigungsgrund objektiv und angemessen ist, muss die Grundsatzentscheidung des Art www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 28 14 MRK gebührend beachtet werden sowie dass Vorrechte des Bekenntnisses gemäß Art 7 Abs 1 Satz 2 B-VG ausgeschlossen sind.) 3.) Mangels konkreter Aussage des Sprachenurteils zum Konfessionsproblem ist der Hinweis auf das Sprachenurteil offenbar lediglich als Hinweis auf die zitierte allgemeine Aussage des EGMR gedacht, dass bei Vorliegen eines objektiven und angemessenen Rechtfertigungsgrundes der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt ist und dass (zumindest) ein solcher Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der Ablehnungsbeschluss weist diesbezüglich nur allgemein auf die „Beschwerdebehauptungen“ hin. Die Beschwerde steht mir als solche zwar nicht zur Verfügung, jedoch ist es aus allgemein zugänglichen Quellen heraus unwahrscheinlich, dass ein solcher objektiver und angemessener Rechtfertigungsgrund vorlag. So war die Schule im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz des Öffentlichkeitsrechtes für die 1. bis 12. Schulstufe (VwGH 90/10/0075) und durch Verordnung gemäß § 12 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes die 1. bis 9. Schulstufe als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt (BGBl 1985/220 – für die Schulstufen 10 bis 12 besteht keine Schulpflicht). Voraussetzung dieser Anerkennung war gemäß § 12 Abs 2 des Schulpflichtgesetzes, dass der Unterricht im Wesentlichen jenem an einer der im § 5 dieses Gesetzes genannten Schulen gleichkommt, wobei in diesem § 5 die Schulen des österreichischen Regelschulwesens genannt waren, also Volksschule, Hauptschule, Polytechnikum bzw Allgemeinbildende höhere Schule, Berufsbildende mittlere Schule und Berufsbildende höhere Schule. Erinnert sei nebenbei daran, dass die zahlreichen Schulversuche an staatlichen Schulen ebenso Abweichungen vom Regelschulwesen darstellten, aber auch im Wesentlichen dem Unterricht im Regelschulwesen gleichkamen. Im Übrigen waren (und sind) gemäß § 17 Abs 1 Privatschulgesetz den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für ihre mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren. Weitere Voraussetzungen als das Öffentlichkeitsrecht bestanden (und bestehen) nicht, insbesondere waren (und sind) die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften auch nicht gehindert, das Öffentlichkeitsrecht auch für solche Schulen zu erwerben, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen (§ 14 Abs 2 Einleitung Privatschulgesetz). 4.) Aus diesen Gründen scheint es mir undenkbar, dass ein angemessener Rechtfertigungsgrund im Sinne des gegenständlichen EGMR-Urteils vorlag, die bereits mit dem Öffentlichkeitsrecht für alle 12 Klassen ausgestattete Linzer Steiner-Schule nicht sofort zur Gänze gleichzustellen, ja ihr darüber hinaus jegliche Subvention zu verweigern. Noch undenkbarer erscheint es mir, dass von 13 stimmberechtigten Verfassungsrichtern jeder einzelne der Meinung war, dass ein solcher angemessener Rechtfertigungsgrund vorlag, die Linzer Steiner-Schule nicht sofort gleichzustellen, ja ihr darüber hinaus jegliche Subvention zu verweigern. Völlig undenkbar erscheint mir jedoch, dass dieser angemessene Rechtfertigungsgrund noch dazu derart war, dass jeder einzelne der 13 Verfassungsrichter der Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gab. Unter den oben 3. genannten Voraussetzungen konnte es – weil eben die mit Rechtsanspruch gewährte Subventionierung der konfessionellen Privatschulen allein auf das Öffentlichkeitsrecht abstellte (und abstellt) – allerhöchstens darum gehen, ob der Linzer Steiner-Schule im Hinblick darauf, dass die bei ihr absolvierten 12 Schulklassen (4 Volksschulklassen, 5 Hauptschulklassen und 3 Oberstufenklassen) zwar zum sogenannten Waldorf-Abschluss, aber noch nicht zur Matura geführt haben, von der potenziell zustehenden Gesamtförderung etwas abzuziehen war. Zur www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 29 Höhe eines allfälligen Abzuges sei bemerkt, dass seit einiger Zeit die Schüler der SteinerSchule Wien-Pötzleinsdorf in den Räumlichkeiten ihrer Schule ein von Lehrern öffentlicher Schulen unterrichtetes 13. Schuljahr absolvieren und in diesem Rahmen die Reifeprüfung ablegen, während etwa die Schüler der Grazer Steiner-Schule dieses 13. Schuljahr als zusätzliche Maturaklasse an einem Grazer BORG absolvieren und mit Matura abschließen. 5.) Nun wurde der vor dem Hinweis auf das EGMR-Urteil im belgischen Sprachenstreit stehende Hinweis auf die „Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz“ überhaupt nicht belegt. Eine derartige Begründung ist wohl keine. Da mangels Anfechtbarkeit Entscheidungen des VfGH nur entweder gültig oder nichtig sein können, stellt sich die Frage der Nichtigkeit begründungsloser VfGH-Entscheidungen. Zumal der VfGH im Bereich der Verordnungs- und Gesetzesprüfung ein Entscheidungsmonopol hat, während andere Fragen je nach Zuständigkeit bereits von den Unabhängigen Verwaltungssenaten geprüft wurden. Und die Begründungslosigkeit verfassungsgerichtlicher Entscheidungen auch nicht ins Konzept der 1920 geschaffenen Bundesverfassung passte. Vorgefunden wurde, dass Gerichte begründen müssen, hinzu kam, dass sich Gesetzgeber vor dem Verfassungsgerichtshof rechtfertigen müssen. Es muss möglich sein – viele Fälle werden ja gleich gelagert sein und daher Ablehnungen auch in gleicher Weise begründet werden können –, Ablehnungen mit Judikaturzitaten oder auch sonst kurz zu belegen, denn der VfGH muss ja auch selbst wissen, vor welchem bestimmten Hintergrund er eine Behandlung ablehnt, ansonsten er ja nicht ablehnen dürfte. 6.) Was nun die begründungslose (das Schulgeld-Thema nicht einmal erwähnende) Ablehnung der Behandlung meiner (Erziehungsgeld- und) Schulgeldbeschwerde B 3487/95 betrifft: In jenen Fällen, in denen einem Beschwerdeführer die Parteistellung fehlt, ist an sich mit Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen. Bei einer begründungslosen Ablehnung kann daher nicht von vornherein auf ein Fehlen der Parteistellung geschlossen werden. Sollten aber die Verfassungsrichter meine Parteistellung intern tatsächlich verneint haben – dies im Hinblick auf VfSlg 12.751/1991 vom 17.6.1991, weil ich selbst als Vater eines SteinerSchülers im Volksschulalter im Rahmen meines Einkommensteuerverfahrens einen (entsprechend den Kinderabsetzbeträgen als Zuschuss verstandenen) Schulgeld-Absetzbetrag beantragt hatte; in B 1590/88 hatte wie erwähnt der Träger der Linzer Steiner-Schule Beschwerde erhoben – und überdies der Meinung gewesen sein, die gesetzliche Beschränkung der Antragstellung auf den Träger der Schule sei verfassungsrechtlich hinreichend unbedenklich, so wäre es jedenfalls ein Leichtes gewesen, die VfSlg-Nummer zu zitieren und die hinreichende Unbedenklichkeit der gesetzlichen Bestimmung anzuführen. 7.) Hingewiesen sei auf die Parlamentarische Anfragebeantwortung 1184/AB XXI.GP des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (im Parlament eingelangt am 2.11.2000). Zu den Punkten 7 bis 9 der zu Grunde liegenden Anfrage heißt es hierin: „Die verschiedene Behandlung konfessioneller und nichtkonfessioneller Privatschulen ist nicht als Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes anzusehen, weil die öffentlichen Schulen – ebenso wie die nichtkonfessionellen Privatschulen – interkonfessionell sind und die konfessionellen Privatschulen daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, die es den Eltern (im Sinne des Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) erleichtert, die ihrer religiösen Auffassung www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 30 entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen. Der Verfassungsgerichtshof hat auch – damit übereinstimmend – mit Beschluss vom 27. Februar 1990, Zahl B 1590/88-6, von der Behandlung einer Beschwerde gegen die ungleiche gesetzliche Regelung für die konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen ,vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte‘ mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgesehen. Die Europäische Kommission für Menschenrechte des Europarates hat 1994 [richtig: am 6.9.1995 – DR 82-A, Seite 41] die Beschwerde Nr. 23419/94 eines schulerhaltenden Vereines [„Verein Gemeinsam Lernen“] für unzulässig erklärt, weil die unterschiedliche Behandlung kirchlicher Schulen (Subventionierung gemäß § 17 Privatschulgesetz) und der Schule des antragstellenden Vereins (Subventionierung gemäß § 21 Privatschulgesetz) im Hinblick auf Art. 14 der Konvention gerechtfertigt werden kann; zur Begründung wurde angeführt, dass kirchliche Schulen soweit verbreitet [richtig: so weitverbreitet - widespread] sind , dass – wenn die von ihnen erbrachten Erziehungsleistungen vom Staat zu erbringen wären – dies für den Staat eine erhebliche Belastung bedeuten würde.“ 8.) Hingewiesen sei weiters auf die VwGH-Entscheidung 95/10/0265 vom 28.3.2002, worin es heißt: „Die verschiedene Behandlung konfessioneller und nichtkonfessioneller Privatschulen kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes deshalb nicht als eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes angesehen werden, weil die öffentlichen Schulen – ebenso wie die nicht konfessionellen Privatschulen – interkonfessionell sind und die konfessionellen Privatschulen daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, die es den Eltern (im Sinne des Art 2 des 1. Zusatzprotokolles zur EMRK) erleichtert, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen. Auch hat schon der Verfassungsgerichtshof mit dem oben erwähnten Beschluss [vom VwGH eingangs seiner Entscheidung erwähnt] vom 27. Februar 1990, B 1590/88, von der Behandlung der Beschwerde gegen die ungleiche gesetzliche Regelung für die konfessionellen und nicht konfessionellen Privatschulen „vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz und des EGMR (,Belgische Sprachenfälle‘, 23.7.1968, EuGRZ 1975, Seite 298 ff)“ mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgesehen.“ Wie ersichtlich, sind Aufbau und Formulierung der Anfragebeantwortung (oben 7.) und der VwGH-Entscheidung derart ähnlich, dass die Anfragebeantwortung dem VwGH insoweit als Grundlage gedient haben dürfte. Dass sich aber die in der Anfragebeantwortung nunmehr anschließende Zitierung der EKMR-Entscheidung Nr. 23419/94 (oben 7.) in der VwGHEntscheidung nicht wiederfindet, lässt den Schluss zu, dass auch (siehe unten 10.) der VwGH die genannte EKMR-Entscheidung nicht für tragfähig gehalten hat. Was nun das Erleichterungs-Argument betrifft, so entzieht es sich meiner Kenntnis, ob das Bildungsministerium, also der Verfahrensgegner im gegenständlichen VwGH-Verfahren, in der genannten Anfragebeantwortung tatsächlich originär gewirkt oder lediglich bereits vorhandene Judikatur ohne Zitat wiedergegeben hat (die VfGH-Ablehnung und die EKMREntscheidung hatte es ja als solche zitiert). Ebenso weiß ich nicht, ob der VwGH diese (originäre ?) Rechtsansicht des Bildungsministeriums dem beschwerdeführenden Träger der www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 31 Linzer Steiner-Schule (bzw dessen Rechtsanwalt) zur Stellungnahme übermittelt hat und, wenn nein, ob dies den Umständen nach überhaupt geboten gewesen wäre. 9.) Unabhängig davon, wie man diese Rechtsansichten der EKMR und des VwGH würdigt, ist festzuhalten, dass sie den Verfassungsrichtern in VfGH B 1590/88 vom 27.2.1990 und B 3487/95 vom 27.2.1996 entweder nicht bekannt waren bzw nicht bekannt sein konnten oder zumindest nicht von ihnen zitiert wurden, sodass sie auch nicht zu ihrer Rechtfertigung dienen können. 10.) Würdigend sei jedoch, zunächst zur EKMR-Entscheidung DR 82-A, Seite 41 (oben 7.) bemerkt, dass die weitere Verbreitung nichtkonfessioneller Privatschulen ebenfalls geeignet wäre, den Staat zu entlasten (vgl Peukert in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage 1996, Rz 54 zu Artikel 14 – Seite 471). Wenn nun diese EKMR-Entscheidung (Seite 46) davon spricht, dass die (staatlich subventionierte) Theresianische Akademie bereits lange vor dem Inkrafttreten des Privatschulgesetzes bestanden hat und daher nicht mit der Schule des beschwerdeführenden Vereins („Verein Gemeinsam Lernen“) verglichen werden könne, so sei darauf hingewiesen, dass das Privatschulgesetz für etwaige – einer viel toleranteren Bedarfsregelung (§ 18 Abs 1 gegenüber § 21 Abs 1 und 2 Privatschulgesetz) unterliegende – Schulen neuer oder auch schulisch unerfahrener gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften auch keinerlei Bewährungsfristen kannte (und kennt) – im Gegenteil: § 18 Abs 5 Privatschulgesetz, beachte auch §§ 11 Abs 3 und 14 Abs 3 Privatschulgesetz. Wenn schließlich die EKMR (Seite 46) bemängelt, das Argument der Förderung der Theresianischen Akademie sei innerstaatlich nicht vorgebracht worden, so sei festgehalten, dass in Österreich, sobald ein Verfahren anhängig ist, das die diesbezüglichen Mindestvoraussetzungen erfüllt, die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsordnung vorrangig eine gerichtliche Aufgabe ist und zu Vergleichszwecken die geförderten nichtkonfessionellen (und konfessionellen !) Rechtsträger durch Anfrage beim zuständigen Bundesminister problemlos hätten ermittelt werden können, im Übrigen das „öffentliche Gymnasium der Stiftung ,Theresianische Akademie‘ in Wien“ im § 26 Privatschulgesetz, wenn auch in anderem Zusammenhang, ausdrücklich genannt war (und ist). 11.) a) Interkonfessionalität, bzw der Wunsch der Eltern, ihre Kinder in einer interkonfessionellen Schule und somit gemeinsam mit anders- und nichtreligiösen Kindern aufwachsen zu lassen, ist zumindest im Zweifel in einer weltanschaulichen Überzeugung im Sinne des Artikels 2 des 1.ZP zur MRK begründet (eventuell auch in einer religiösen Überzeugung) und stellt daher an sich keine bloße Ordnungsmaxine dar wie die Rechtsfahrregel der Straßenverkehrsordnung. Dies sei zu VwGH 95/10/0265 (oben 8.) sicherheitshalber erwähnt. b) Ob die konfessionellen Privatschulen eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, die es den Eltern (im Sinne des Art 2 des 1. Zusatzprotokolles zur EMRK) erleichtert, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen (siehe oben 8.), hängt jedenfalls von der Lage der Schule und den im Umkreis der Schule gewählten Bekenntnissen ab. Nimmt eine konfessionelle Privatschule etwa keine andersgläubigen/bekenntnislosen Schüler auf, wäre für diese Schüler eine interkonfessionelle Schule mit jeweiligem Religionsunterricht günstiger als weite Schulfahrten, wobei dem gegenüber den Schülern der konfessionellen Privatschule zwecks Vermeidung eines weiten Schulweges für die andersgläubigen/bekenntnislosen Schüler der Besuch einer interkonfessionellen Schule sehr wohl zumutbar wäre (vgl auch § 12 Z 2 des Gesetzes RGBl www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 32 1868/49 über die interkonfessionellen Verhältnisse). Wobei die solcherart benachteiligten Schüler bzw deren Eltern mit ihren Steuern die Subventionen der betreffenden konfessionellen Privatschule mitfinanzieren. – Im Übrigen müssen die Nichtmitglieder von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (soweit nicht Entschädigungen angesprochen sind, so in den Art II und VIII BGBl 1960/195, welche aber wohl mittlerweile erfüllt wurden) entgegen ihrer Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Artikel 9 MRK verfassungswidriger Weise Kultus und Lehre dieser Organisationen mitfinanzieren, weil diese aus den von den Nichtmitgliedern mitbezahlten allgemeinen Steuern direkte und indirekte Zuwendungen erhalten. Mittels dieser Umgehung (ReligionsgemeinschaftenFinanzierungsbeiträge auf dem Einkommensteuerbescheid wären von den Nichtmitgliedern längst vor den VfGH gebracht worden) haben sich diese Finanzleistungen nun schon mehrere Jahrzehnte gehalten. Zu den direkten Zuwendungen siehe für die Katholische Kirche BGBl 1960/195 iVm zuletzt 1996/609, für die Evangelischen Kirchen § 20 BGBl 1961/182 idF zuletzt 1996/318, für die Altkatholische Kirche BGBl 1960/221 idF zuletzt 1996/316, für die Israelitischen Kultusgemeinden BGBl 1960/222 idF zuletzt 1996/317; die anderen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften erhalten die (anteiligen) Finanzleistungen nicht im Wege über ein besonderes Gesetz, Grundlage ist lediglich das jährliche Bundesfinanzgesetz; aus dem Wunsch, an bestimmte um Anerkennung bemühte Religionsgemeinschaften nicht auch derartige Finanzleistungen erbringen zu müssen, erklärt sich das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften BGBl 1998 I 19, insbesondere dessen § 11. Eine Übersicht über sämtliche gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften findet sich unter http://www.bmukk.gv.at/ministerium/kultusamt/Gesetzlich_anerkannte_Ki5433.xml, wobei allerdings die Fundstellen mit denen des Rechtsinformationssystems (siehe Hinweis nach dem Abkürzungsverzeichnis) verglichen werden müssten, wobei auch das RIS bezüglich des Konkordats zumindest die Änderung BGBl 1960/195 nicht anführt. Indirekte Zuwendungen sind die Bezahlung der Religionslehrer und die Finanzierung der Theologischen Fakultäten. Zu ebenfalls MRK-widrigen Finanzierungen von Religionsgemeinschaften in der BRD und Italien siehe meinen Leserbrief in der „Presse“ vom 18.4.2003, Seite 18. c) Außerdem ist die Anknüpfung an die Interkonfessionalität als solche nicht angemessen, da es verschiedene Konzepte interkonfessioneller Schulen oder auch interkonfessionellen Unterrichts an derselben Schule geben kann und zum Teil auch gibt, zB nach Maria Montessori oder nach Rudolf Steiner, Konzepte, die man als Pädagogiken, Erziehungslehren bezeichnen könnte, was aber wohl nicht heißt, dass sie damit automatisch aus dem Bereich der gemäß Art 2 des 1. ZP zur MRK zu schützenden weltanschaulichen Überzeugungen („philosophical“ convictions bzw convictions „philosophiques“ im Gegensatz zu den in allen Sprachen „religiösen“ Überzeugungen) herausfallen und nichtkonfessionelle Schulen außerhalb des staatlichen Schulwesens nur mehr Atheisten- oder Agnostikerschulen sein können. Wie es auch umgekehrt konfessionellen Rechtsträgern von Staats wegen nicht verwehrt ist und auch nicht verwehrt werden dürfte, nach Montessori oder Steiner zu unterrichten, es müssen lediglich die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden, welche Bedingungen wiederum von MRK wegen grundsätzlich gerade nicht nach der (Nicht-) Zugehörigkeit des Rechtsträgers zu einer Religionsgemeinschaft differenzieren dürfen. Was aber gerade beim Privatschulgesetz der Fall ist, das ausdrücklich zwischen konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen unterscheidet und gerade daran die unterschiedliche Subventionierung knüpft (§§ 17 ff bzw §§ 21 ff Privatschulgesetz). § 17 Abs 1 und § 21 Abs 1 Einleitung Privatschulgesetz lauteten (und lauten): www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 33 „§ 17. (1) Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.“ „§ 21. (1) Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter § 17 fallen, kann der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn...“ Demnach hatten (und haben) die Träger konfessioneller Privatschulen einen Rechtsanspruch auf Subventionierung für alle von ihnen geführten Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, ohne Unterschied des Schultyps. Für derartige Subventionen war (und ist) es also gleichgültig, ob die konfessionelle Privatschule nach dem sogenannten Regelschulwesen oder „nach ausländischem Lehrplan“ (§ 12 Abs 1 Schulpflichtgesetz, heute: „nach keiner gesetzlich geregelten Schulart“, etwa eben nach Montessori- oder Steiner-Lehrplänen) geführt wird. Im Gegensatz dazu hatten (und haben) die Träger nichtkonfessioneller Privatschulen keinen Rechtsanspruch auf Subventionierung, gleichgültig nach welchem Lehrplan sie unterrichteten. Die Frage erhebt sich, ob der VfGH in den an ihn herangetragenen Einzelfällen (einer Anfechtung durch eine Landesregierung oder durch ein Drittel der NR-Abgeordneten könnte diese Gliederung nicht standhalten) nicht zunächst diese Verfassungswidrigkeit hätte beheben müssen. d) Liegt nun dem Wunsch der Eltern, ihre Kinder nach Montessori oder Steiner unterrichten und erziehen zu lassen, eine weltanschauliche Überzeugung im Sinne des Art 2 des 1. ZPMRK zu Grunde ? Man wird diese Frage kaum verneinen können und daher zumindest im Zweifel bejahen müssen (verneint man sie trotzdem, dann sind die Montessori- und die SteinerSchulen aus verfassungsrechtlicher Sicht einfach ganz gewöhnliche Privatschulen mit im Wesentlichen gleichem Unterricht, siehe oben 3. und 4., sodass sie ohnehin gegenüber den konfessionellen Privatschulen, und auch gegenüber den zu einem sehr hohen Prozentsatz geförderten nichtkonfessionellen Privatschulen, diskriminiert sind). Im Übrigen wäre die vom VwGH in 1995/10/0265 (oben 8.) genannte Erleichterung wohl kaum ein angemessener Rechtfertigungsgrund, die nichtkonfessionellen Privatschulen überhaupt, jedenfalls aber bezüglich jeglicher Subvention zu diskriminieren, selbst wenn diese Erleichterung als objektiver Rechtfertigungsgrund im Sinne des gegenständlichen belgischen Sprachenfalles gelten könnte – kann sie wohl nicht, da wie dargelegt Interkonfessionalität als solche kein zulässiger Anknüpfungspunkt ist (oben a bis c) und, sofern die folgende Argumentation im Hinblick auf das zuvor Gesagte überhaupt noch notwendig sein sollte, dem Wunsch der Eltern, ihre Kinder nach Montessori oder Steiner unterrichten und erziehen zu lassen, im Zweifel eine weltanschauliche Überzeugung im Sinne des Art 2 des 1. ZPMRK zu Grunde liegt und demgemäß die Montessori- und die Steiner-Schulen ebenfalls eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, die es den Eltern erleichtert, die ihrer weltanschaulichen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen. Hintergrund des Art 2 des 1. ZPMRK war (siehe Frowein in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage 1996, Rz 6 zu Artikel 2 des 1. ZPMRK [Seite 831]), dass die regelmäßig staatlichen Schulen auf die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern Rücksicht zu nehmen haben. Einen Eingriff in die Grundsatzentscheidung des Art 14 MRK, niemand aus dem Grunde der Religion zu diskriminieren, und damit einen objektiven und angemessenen www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 34 Rechtfertigungsgrund im Sinne der EGMR-Entscheidung zu den belgischen Sprachenfällen stellt Art 2 des 1. ZPMRK sicher nicht dar. e) Die vom VwGH in 1995/10/0265 (oben 8.) vertretene Ansicht geht auch an der Realität vorbei: Österreichische konfessionelle Privatschulen haben im Allgemeinen außer dem konfessionellen Träger kaum über die interkonfessionellen Schulen hinausgehenden religiösen Charakter, dafür sorgt schon der dichte Lehrplan. f) Entstehen konnte die geschilderte rechtliche Situation nur, weil der österreichische Staat in Verbindung mit seinem direkt aus Steuern finanzierten Unterricht sein Unterrichtskonzept dominieren lassen konnte, welchem Konzept sich die in Österreich relevanten, hauptsächlich katholischen Privatschulen anschlossen, sodass andere Konzepte, insbesondere die Maria Montessoris und Rudolf Steiners, faktisch in eine Außenseiterrolle gedrängt wurden. Damit korrespondierte der Schulkompromiss des Jahres 1962 zwischen ÖVP und SPÖ, der den (hauptsächlich katholischen) Privatschulen die Existenz und den staatlichen Schulen die Dominanz sichern sollte. Erst in letzter Zeit hat sich insofern etwas geändert, als jedenfalls die Gemeinde Wien auf Wunsch der Eltern auch viele Montessori-Klassen führt (auch eine Steiner-Klasse gab es). Dass andere Konzepte unter Umständen auch etwas längere Schulbesuchszeiten erfordern, zB Hauptschulabschluss bei Steiner-Schulen erst nach neun Jahren, erklärt sich daraus, dass nicht nur der staatliche Lehrplan (mit Unterrichtsmethoden nach der jeweiligen Erziehungslehre) erfüllt werden muss, sondern etwa auch die zusätzlichen Steiner-Fächer. Dennoch wurden die betreffenden Schulen als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt und bekamen auch das Öffentlichkeitsrecht verliehen. 12.) Geistliche und weltliche Überzeugungen aller Art bzw ihre Träger stehen miteinander im Wettbewerb; geistliche mit geistlichen, weltliche mit weltlichen, geistliche mit weltlichen. Für alle gelten aber die gleichen Beschränkungen, wie sie allgemein im Art. 9 Abs. 2 MRK normiert sind. Über die gleichen Beschränkungen hinaus gehende, ungleich behandelnde Sonderbeschränkungen verzerren den Wettbewerb der verschiedenen Überzeugungen. Objektivität und Angemessenheit eines Rechtfertigungsgrundes wären also jedenfalls im Bewusstsein dieser Verzerrung zu prüfen. Dokument 9: Brief an einen Freund vom 15. September 2004 (Auszug) Lieber ... ! Anbei das Flugblatt in den drei bisherigen Versionen. Die erste Version ist tatsächlich „geflogen“ (am 1.10.2003 vor dem VfGH-Gebäude und später am Eingang des Juridicums). Sie ist weiters per Post geflogen, und zwar gleich nach Bekanntgabe der BPräs-Kandidatur von Dr. Heinz Fischer an BPräs Dr. Klestil, BK Dr. Schüssel, alle Abgeordneten zum NR (darunter Dr. Heinz Fischer) und zum BR (aus Ersparnisgründen im Wege der Post-Einlaufstelle des jeweiligen Klubs) und an alle Innenpolitik-, EU- und Familienredakteure von Standard, Presse, Kronen-Zeitung, Kurier, www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 35 OÖNachrichten, SbgNachrichten und ORF (wieder aus Ersparnisgründen im Wege der PostEinlaufstelle der jeweiligen Medien-Redaktion). Dies mit Schreiben vom 29.12.2003 bzw an Dr. Klestil und Dr. Schüssel per Brief vom selben Tag ohne Begleitschreiben. Vom ORF kam die Briefsendung mit dem Post-Vermerk „Nicht angenommen“ zurück. [Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Die an die Post-Einlaufstellen der Parlaments-Klubs und der Zeitungen sowie des ORF gerichteten Schreiben enthielten ausreichend viele Exemplare des Flugblattes für alle Abgeordneten bzw Redakteure.] Außerdem habe ich die erste Version gleich nach Bekanntgabe ihrer Kandidatur BPräsKandidatin Dr. Benita Ferrero-Waldner gesendet (Brief vom 16.1.2004 ohne Begleitschreiben). Die zweite Version (zusätzliche Überschrift betreffend BPräs-Kandidat Dr. Fischer) ist nur per Post geflogen, und zwar an alle Abgeordneten zum NR und zum BR (wieder aus Ersparnisgründen im Wege der Post-Einlaufstelle des jeweiligen Klubs) und an alle Innenpolitikredakteure von Standard, Presse, Kronen-Zeitung, Kurier, OÖNachrichten und SbgNachrichten (nicht mehr an BPräs Dr. Klestil, BK Dr. Schüssel und ORF) (wieder aus Ersparnisgründen im Wege der Post-Einlaufstelle der jeweiligen Medien-Redaktion). Dies mit Schreiben vom 21.1.2004. [Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Die an die PostEinlaufstellen der Parlaments-Klubs und der Zeitungen gerichteten Schreiben enthielten wieder ausreichend viele Exemplare des Flugblattes für alle Abgeordneten bzw Redakteure.] Mit Schreiben vom 30.1.2004 an BPräs-Kandidat Dr. Fischer habe ich diesem unter Hinweis auf meine Sendungen vom 29.12.2003 und vom 21.1.2004 sowie unter neuerlicher Sendung der ersten und der zweiten Version sein offenbar jahrelanges Schweigen vorgehalten und ihn um eine Stellungnahme sowohl in der Sache als auch zu seinem jahrelangen Schweigen gebeten. Mit weiterem Schreiben vom 30.1.2004 habe ich BPräs-Kandidatin Dr. Ferrero-Waldner unter Hinweis auf meinen Brief vom 16.1.2004 sowie unter neuerlicher Sendung der ersten Version um eine Stellungnahme ersucht. Bisher habe ich keinerlei Antworten erhalten. Die dritte Version geht wieder auf die erste Version zurück und enthält am Ende einen Hinweis auf die bisherige Art und Weise der Veröffentlichung der Teile I bis III (das Thema „Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter?“ selbst ist seit dem Schreiben vom 20.2.1997 öffentlich, vgl Teil I). Diese dritte Version wird erst verteilt. ... Liebe Grüße Fred www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 36 Dokument 10: Mein Schreiben vom 30. Jänner 2004 an Frau BPräsKandidatin Dr. Benita Ferrero-Waldner An Frau BPräs-Kandidatin Dr. Benita Ferrero-Waldner Ballhausplatz A-1014 Wien Sehr geehrte Frau BPräs-Kandidatin ! Mit Brief vom 16.1.2004 sandte ich Ihnen beiliegendes Flugblatt betreffend „Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter?“. Ich darf Sie nunmehr um Stellungnahme ersuchen. Mit freundlichen Grüßen Fred Brande Beilage erwähnt* * Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Ich habe keine Stellungnahme erhalten. www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 37 Dokument 11: Mein Schreiben vom 30. Jänner 2004 an Herrn BPräsKandidat Dr. Heinz Fischer An Herrn BPräs-Kandidat Dr. Heinz Fischer Parlament A-1017 Wien Herr BPräs-Kandidat ! Mit Schreiben vom 29.12.2003 und vom 21.1.2004 übermittelte ich Ihnen im Wege der PostEinlaufstelle des SPÖ-Klubs beiliegende Flugblätter betreffend „Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter?“ sowie betreffend Ihr jahrelanges Schweigen in dieser Angelegenheit. Sie haben in der Sache offenbar jahrelang geschwiegen. Nehmen Sie bitte nunmehr sowohl in der Sache als auch zu Ihrem jahrelangen Schweigen Stellung. Fred Brande Beilagen erwähnt* Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Dr. Heinz Fischer hat – als (noch dazu verfassungsrechtlich qualifizierter) Nationalratsabgeordneter und Nationalratspräsident sowie Bundespräsident – seit 1997 zu den zahlreichen und schweren Rechtsprechungsmängeln und daher wahrscheinlichen Amtsmissbräuchen von VerfassungsrichterInnen geschwiegen bzw ist untätig geblieben, anstatt etwa die VerfassungsrichterInnen um Stellungnahme zu ersuchen, Gutachten von ProfessorInnen des Verfassungsrechts, des Finanzrechts und des Strafrechts einzuholen und gegebenenfalls die Angelegenheit vor den Nationalrat zu bringen mit dem Ziel, die Vorfälle aufzuklären und angemessene Konsequenzen zu ziehen bis hin zur Schaffung der (bundesverfassungsgesetzlichen) Voraussetzungen für Suspendierung von, Strafverfahren gegen und Amtsenthebung von VerfassungsrichterInnen sowie für die Ermittlung weiterer in ihren Rechten geschädigter BeschwerdeführerInnen und Behandlung dieser Fälle einschließlich Entschädigungen (von mir ansatzweise schon vorgeschlagen im Dokument 6 am Ende, dritter Absatz nach „Anhänge“). – Vorbehaltlich einer seine bisherige Untätigkeit in einer derart wichtigen Angelegenheit fundiert rechtfertigenden Stellungnahme habe ich vor zu initiieren ein Volksbegehren betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem Dr. Heinz Fischer des Amtes als Bundespräsident enthoben wird. * www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 38 Dokument 12: Mein Schreiben an alle EuGH-Mitglieder vom 10. Mai 2006 An die Damen und Herren Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (gemäß membrescour 10.5.2006) L-2925 Luxemburg Präsident Vassilios Skouris Jean-Pierre Puissochet Philippe Léger Peter Jann nur zur Kenntnis Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer Romain Schintgen Ninon Colneric Stig von Bahr Antonio Tizzano José Narciso da Cunha Rodrigues Christiaan Willem Anton Timmermans Leendert A. Geelhoed Christine Stix-Hackl Allan Rosas Rosario Silva de Lapuerta Koen Lenaerts Juliane Kokott Luís Miguel Poiares Pessoa Maduro Konrad Hermann Theodor Schiemann Jerzy Makarczyk Pranas Kūris Endre Juhász George Arestis Anthony Borg Barthet Marko Ilešič Jirí Malenovský Ján Klučka Uno Lõhmus Egils Levits Aindrias Ó Caoimh Lars Bay Larsen Eleanor Sharpston Paolo Mengozzi Roger Grass Sehr geehrte Damen und Herren ! Ihr Richterkollege Peter Jann hat bei seiner Tätigkeit als Mitglied des österreichischen Verfassungsgerichtshofs bis Ende 1994 mit hoher Wahrscheinlichkeit mehrfach Amtsmissbrauch begangen. So ist es äußerst unwahrscheinlich, dass Peter Jann es für vertretbar hielt, dass folgende Rechtsansichten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben: a) die von zwei österreichischen Universitätsprofessoren geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken der gleichheitswidrigen Besteuerung von ererbten Grundstücken (Einheitswert) und ererbten Spareinlagen (Kapitalwert); b) die vom deutschen Bundesverfassungsgericht judizierte Gleichheitswidrigkeit der Anonymität von Spareinlagen. Auch hat Peter Jann innerhalb von nur fünf Tagen dieselbe Rechtsfrage (Vorliegen der Präjudizialität im österreichischen Anonymitätsfall – deutscher Fall oben b) in zwei parallelen, gleichzeitig bei ihm als Berichterstatter anhängigen Fällen zuerst bejaht und dann verneint. Wobei das oben a erwähnte Vorbringen im betreffenden Ablehnungsbeschluss wohl deshalb nicht erwähnt wurde, damit die Art und Weise der Behandlung nicht auffalle. Diese Gleichheitswidrigkeit pfiffen nämlich die Spatzen von den Dächern (dtBVerfG-Präsidentin Jutta Limbach zum späteren deutschen Bewertungsfall). www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 39 Das Weitere entnehmen Sie bitte den Beilagen. Sie wissen nun, sehr geehrte EuGH-Mitglieder, dass mit Peter Jann ein wahrscheinlicher Verbrecher im EuGH mitjudiziert, und können sich dem entsprechend verhalten. Mit freundlichen Grüßen Fred Brande Beilagen: Flugblatt 1.10.2003 [dritte Fassung; siehe Bemerkung am Ende des Flugblattes (Dokument 8)] Schreiben vom 20.2.1997 [Dokument 6] Schreiben vom 22.2.1994 [Dokument 1 (und 2)] PS: Ich bitte um eine Empfangsbestätigung. Dokument 13: Antwort von Hilfskanzler H. von Holstein vom 19. Mai 2006 Ihr Schreiben vom 10. Mai 2006 Sehr geehrter Herr Brande, der Kanzler des Gerichtshofes bestätigt den Eingang Ihres o. g. Schreibens. Der Kanzler beehrt sich, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass eine Beschwerde über einen Richter der nationalen Gerichtsbarkeit in den Zuständigkeitsbereich des entsprechenden Staates fällt. Anbei senden wir Ihnen Ihr o. g. Schreiben sowie sämtliche – identische – an die einzelnen Damen und Herren Mitglieder des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften adressierten Schreiben zu unserer Entlastung zurück. Mit vorzüglicher Hochachtung Holstein H. von Holstein Hilfskanzler Anlagen www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 40 Dokument 14: Mein Schreiben an EuGH-Präsident Vassilios Skouris vom 23. Mai 2006 Herrn Präsident Vassilios Skouris Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften L-2925 Luxemburg Sehr geehrter Herr Präsident ! Am 10.5.2006 habe ich an alle Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften das beiliegende (an Herrn Roger Grass adressierte und von der Kanzlei des Gerichtshofs geöffnete) Schreiben gerichtet und daraufhin von der Kanzlei des Gerichtshofs beiliegende Antwort vom 19.5.2006 erhalten. Entgegen dieser Antwort meine ich, dass die Kanzlei Briefe, die an die Richter und Generalanwälte gerichtet sind, ohne Würdigung des Inhalts an die einzelnen Damen und Herren weiter zu leiten und nicht an den Absender zurück zu senden hat. Auch habe ich keine Beschwerde erhoben, sondern den KollegInnen des Richters Peter Jann mitgeteilt, dass dieser seinerzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit mehrfach Amtsmissbrauch begangen hat. Es verhält sich hier nicht anders, als hätte ich über den Verdacht einer im privaten Bereich begangenen Straftat, etwa einer im privaten Bereich begangenen Urkundenfälschung, informiert. Auch in diesem Fall müssten die KollegInnen beurteilen, ob sie dem/der Betreffenden noch vertrauen können etc. Ich sende daher nunmehr Ihnen, sehr geehrter Herr Präsident, das an Herrn Roger Grass gerichtete, von der Kanzlei des Gerichtshofs geöffnete Schreiben sowie alle anderen, noch verschlossenen Schreiben zur Weiterleitung an die einzelnen Damen und Herren. Mit freundlichen Grüßen Fred Brande Beilagen: Schreiben an Herrn Roger Grass vom 10.5.2006 [Dokument 12] Antwort der EuGH-Kanzlei vom 19.5.2006 [Dokument 13] Alle anderen Schreiben vom 10.5.2006 [Dokument 12] www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 41 Dokument 15: Antwort von Hilfskanzler H. von Holstein vom 7. Juni 2006 Ihr Schreiben vom 23. Mai 2006 Sehr geehrter Herr Brande, auf Anordnung des Präsidenten teilen wir Ihnen mit, dass die Kanzlei des Gerichtshofes nicht verpflichtet ist, Schreiben wie das Ihrige vom 10.05.2006 innerhalb des Gerichtshofes weiterzuleiten. Angesichts des Charakters des betreffenden Schreibens, insbesondere im Hinblick auf die dort vorgenommene Qualifizierung eines Richters des Gerichtshofes, sieht sich der Präsident außerstande, Ihrem Wunsch nach Weiterleitung zu entsprechen. Anliegend erhalten Sie Ihre Zusendung zurück. Mit vorzüglicher Hochachtung Holstein H. von Holstein Hilfskanzler Anlagen www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 42 Bemerkungen bei Internetveröffentlichung April 2008 1. a) Der im Dokument 1, Pkt 6, erwähnte Unterbrechungsbeschluss VfGH B 3391/05-10 vom 15. März 2006 hat zur Aufhebung der Erbschaftssteuer und sodann der Schenkungssteuer (noch nicht auch der Besteuerung der Zweckzuwendungen) mit Ablauf des 31.8.2008 geführt (VfGH G 54/06 vom 7.3.2007 [BGBl I 2007/9] bzw G 23/07 vom 15.6.2007 [BGBl I 2007/39]). b) Bald nach Ergehen des Erbschaftssteuer-Erkenntnisses war klar, dass die Erbschaftssteuer und sodann auch die Schenkungssteuer auslaufen sollen. Damit erhebt sich die Frage, ob eine Fristsetzung invalidieren kann. Mit anderen Worten: Hätte der VfGH die lange Frist auch gesetzt (und damit die Verfassungswidrigkeit prolongiert), wenn er gewusst hätte, dass die Frist nicht genützt werden würde ? Bzw, welche Frage auf dasselbe hinausläuft: Ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Laufzeit der an sich verfassungswidrigen Bestimmungen zu verkürzen, sobald er mit hoher Wahrscheinlichkeit weiß, dass es innerhalb der Frist zu keiner Neuregelung kommen wird ? – Negativ seinerzeit VfGH B 1819/92 vom 23.3.1993: „…sowie in Anbetracht dessen, dass Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (und somit auch eine Fristsetzung) endgültig sind…“ und die Äußerung des VwGH Zl 97/13/0105-3 vom 9.7.1997 im VfGH-Verfahren K I-6/97: „Eine Anfechtungsmöglichkeit von Fristsetzungen nach Art 140 Abs 5 B-VG ist im Übrigen im B-VG nicht vorgesehen (Art 140 Abs 1 B-VG bezieht sich nur auf die Verfassungswidrigkeit von Bundes- und Landesgesetzen; zur Endgültigkeit der im Abs 2 der zitierten Kundmachung [BGBl 1991/458] erfolgten Fristsetzung siehe außerdem den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. März 1993, B 1819/92-4).“ 2. Zu Dokument 6, FN 3, sei weiters auf Wiederin, Anmerkungen zur Versteinerungstheorie, in: zweite FS für Günther Winkler, 1997, 1231 (1236 ff) hingewiesen. 3. Zur Anmerkung zu Dokument 7 („ergänzende Eingabe“): Mein den betreffenden Verfassungsrichtern zur Kenntnis gebrachtes Schreiben vom 20.2.1997 (Dokument 6) wurde vom Verfassungsgerichtshof von sich aus in den Beschwerdeakt B 4669/96 (als ON 2) aufgenommen. Mit Bekanntgabe vom 26.6.1997 brachte ich es der FLD für Wien, NÖ und Bgld als Verfahrensgegnerin sowie dem BMF zur Kenntnis. 4. Zu Dokument 8: In der Bemerkung zu Teil I des Flugblattes bei Internetveröffentlichung 2006, Pkt 11.b., findet sich nunmehr der – zufolge der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 – geänderte Link auf die Übersicht über sämtliche gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften. 5. In meinem E-Mail an alle VerwaltungsrichterInnen vom 22.2.2008 habe ich auch Folgendes ausgeführt: „Am 31.8.2006, kurz nach Erscheinen meiner Website, sandte ich an den Verwaltungsgerichtshof (Faxnummer 532 89 21) ein Fax mit meiner Internet-Adresse (www.fred-brande.at) sowie dem Thema der Website (Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter?) - das Fax sende ich als Attachment mit. Ich hatte erwartet, dass dieses Fax allen Verwaltungsrichtern zur Kenntnis gebracht werden würde, ist doch der Verwaltungsgerichtshof bei Abtretungen von allfälligen Amtsmissbräuchen durch Verfassungsrichter unmittelbar betroffen und muss im Bewusstsein dieser Möglichkeit agieren können. Dem gegenüber kannten aber alle drei von mir vor einigen Monaten darauf angesprochenen Verwaltungsrichter die Website nicht, sodass ich sie Ihnen hiemit (nochmals) bekannt gebe.“ www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 43 Wie ersichtlich, habe ich hier (anders als bei „Verwaltungsgerichtliche Kontrolle verfassungsgerichtlicher Ablehnungen“) nicht die Möglichkeit einer Stellungnahme angesprochen. (Gleichwohl hätte ich – siehe unten – eine solche erhalten können.) Nun ist es zwar zunächst Sorge der VerwaltungsrichterInnen, dass die an den Verwaltungsgerichtshof gesendeten Faxe entsprechend ihrem Inhalt (vermutlich von der Fax-Einlaufstelle über das Präsidium) an sie weitergeleitet werden. Darüber hinaus liegt aber die ordnungsgemäße Weiterleitung der Faxe auch im öffentlichen Interesse. So hätten im gegenständlichen Fall die VerwaltungsrichterInnen eineinhalb Jahre früher von den in meiner Website dargelegten wahrscheinlichen Amtsmissbräuchen durch VfGH-Mitglieder erfahren und daher bei Abtretungen viel früher im Bewusstsein dieser Möglichkeit agieren können. (Einigen VerwaltungsrichterInnen [meiner Erinnerung nach ca sieben bis zehn] hatte ich schon seinerzeit mein Schreiben vom 20.2.1997 – Dokument 6 – zur Kenntnis gebracht. Eventuell wurden deshalb die vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerden seither doch ganz oder teilweise im angesprochenen Bewusstsein behandelt.) Es kann daher nicht auf sich beruhen, dass die kurz nach Erscheinen meiner Website an den Verwaltungsgerichtshof gefaxte Information betreffend das Thema „Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter?“ (offenbar vom Präsidium) nicht an die VerwaltungsrichterInnen weitergeleitet wurde. 6. Der Verdacht des Amtsmissbrauchs durch Verfassungsrichter wurde in der Vergangenheit offenbar auch von anderen Autoren geäußert, allerdings ohne dass das Wort „Amtsmissbrauch“ verwendet worden wäre. In gleicher Weise wurde von einem der nachstehend zitierten AutorInnen (Bernard) offenbar auch der Verdacht des Amtsmissbrauchs durch Verwaltungsrichter geäußert. a. In seinem Beitrag „Aus der Böhmischen Hofkanzlei oder: Szenen einer Verfassungsehe“, ÖJZ 1997, 161, kritisiert der Verwaltungsrichter Dr. Peter Bernard drei den Verwaltungsgerichtshof betreffende Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (G 65/95 ua, K I-11/94, G 66/95 ua) auch mit folgenden Worten: „Die vom VfGH in diesem Fall vorgenommene verfassungskonforme Interpretation vermag nicht zu überzeugen. Sie vermittelt den Eindruck, der VfGH habe um „jeden Preis“ eine bestimmte Norm halten wollen, sei es, um den Gesetzgeber vor einer sicher scheinenden Aufhebung zu bewahren, sei es, um dem VwGH nicht folgen zu müssen. Die erste Variante schlösse eine gewisse Willfährigkeit gegenüber der Politik mit ein und kann daher getrost verworfen werden. Demnach ist der VwGH irritiert.“ (Bernard aaO 162) „Im „Sachverhaltsteil“ des Beschlusses gibt der VfGH die angefochtenen Gesetzesstellen – durch Unterstreichungen gekennzeichnet – wieder. Seine Annahme, was der VwGH mit den Anträgen bezweckte, ist auch zutreffend. Er hat also gewusst, was der an ihn herantretende VwGH von ihm will. Das angebliche Vorliegen eines Fehlers der Anfechtungserklärung wurde aber dazu verwendet, eine Sachentscheidung über die Anträge zu verweigern. ... Das ist nicht mehr als Strenge bei der Beobachtung der Einhaltung von Formvorschriften zu sehen, diese Vorgangsweise vermittelt vielmehr den Eindruck, dass ein Vorwand gesucht und gefunden wurde, um eine Sachentscheidung zu unterlassen. Der Formvorschrift wurde – zum Selbstzweck erhoben – der Charakter eines „Geßlerhutes“ beigemessen. Dass über manche Entscheidung von Spruchkörpern des VwGH Vergleichbares gesagt werden kann, ändert nichts an der Kritisierbarkeit derart formalistischer Entscheidungen des VfGH. ... In diesem Fall handelt es sich sogar um eine völlig fehlerfreie Antragsformulierung, der nur durch Aufbietung eines hohen Maßes an Ideenreichtum der Schein einer www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 44 Fehlerhaftigkeit zugemessen werden konnte. ... Man muss also im gegebenen Zusammenhang davon ausgehen, dass der VfGH ganz einfach nicht wollte, aber so tat, als könne er nicht.“ (Bernard aaO 163 f). „Was ist das Gemeinsame an diesen drei Entscheidungen? Sie vermitteln dem VwGH den Eindruck, der VfGH würde ihm gegenüber eine Pose der demonstrativen Überlegenheit einnehmen. Einer Überlegenheit, die in der Rechtsordnung keine Grundlage hat. Das materielle wie das formelle Recht werden in einer Weise gehandhabt, die dem VwGH ein Gefühl der Unzulänglichkeit vermitteln soll, und zwar auch in Fällen, in denen ihm selbst keine Fehler vorzuwerfen sind oder in denen seine Rechtsauffassung nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden kann. ... Dies betrifft schließlich die Verweigerung von Sachentscheiden über Anträge unter Ausnützung von Formvorschriften, die deren wahres Wesen denaturieren bzw durch die offenkundig unzutreffende Verneinung des Vorliegens der Prozessvoraussetzung der Präjudizialität, die den VwGH bei der Wahrnehmung seiner Rolle, die ihm nach der Verfassung im Dienste der Rechtsstaatlichkeit zukommt, empfindlich beeinträchtigt.“ (Bernard aaO 164) (Im Zitat enthaltene Anführungszeichen, zB bei „jeden Preis“, im Original; Hervorhebungen nicht im Original.) b. In ihrem Lehrbuch „Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts“, 9. Auflage (2000) Rz 134 Z 3, schreiben die Universitätsprofessoren DDr. Robert Walter und DDr. Heinz Mayer: „Die Judikatur lässt deutlich erkennen, dass sich der VfGH keiner bestimmten rechtswissenschaftlichen Interpretationsmethode verpflichtet erachtet; in Fällen, die als „wichtig“ angesehen werden, scheinen seine Erkenntnisse meist nicht das Ergebnis einer bestimmten Rechtsauslegung, sondern einer rechtspolitischen Entscheidung zu sein. Die Begründungen dieser Erkenntnisse sind dem vom Gerichtshof gewünschten Ergebnis mehr oder weniger glücklich angepasst. Dabei verlangt der VfGH gelegentlich eine „strikte nach dem Wortlaut“ vorgenommene Auslegung, damit „nicht der Willkür Tür und Tor geöffnet werden“ (Hinweis auf einige VfGH-Erkenntnisse); in anderen Fällen setzt sich der VfGH über den klaren Wortlaut der Rechtsordnung ebenso hinweg (Hinweis auf VfSlg 10091, 11190, 12468) wie er in nicht mehr zu vertretender Weise Regelungszusammenhänge missversteht (Hinweis auf VfSlg 10715, 11281). Gelegentlich beruft er sich auf – dem B-VG angeblich zugrunde liegende – „Konzepte“ (Hinweis auf VfSlg 8215, 10176, 10911), ohne freilich deren Existenz zu beweisen.“ (Im Zitat enthaltene Anführungszeichen, zB bei „wichtig“, im Original; Hervorhebungen nicht im Original.) In der 10. Auflage (2007) dieses Lehrbuches (zusätzliche Mitautorin: Universitätsprofessorin Dr. Gabriele Kucsko-Stadlmayer) lautet diese Stelle wie folgt: „Die Judikatur lässt deutlich erkennen, dass sich der VfGH keiner bestimmten rechtswissenschaftlichen Interpretationsmethode verpflichtet erachtet; vor allem in den Fällen, in denen unter Heranziehung des Gleichheitssatzes mit Erwägungen der „Sachlichkeit“ argumentiert wird, scheinen seine Erkenntnisse oft weniger das Ergebnis einer bestimmten Rechtsauslegung, als das einer rechtspolitischen Entscheidung zu sein. Immer wieder verlangt der VfGH eine „strikte nach dem Wortlaut“ vorgenommene Auslegung, damit „nicht der Willkür Tür und Tor geöffnet werden“ (Hinweis auf einige VfGH-Erkenntnisse); in anderen Fällen setzt sich der VfGH aber über den klaren Wortlaut der Rechtsordnung hinweg (Hinweis auf VfSlg 10091, 11190, 12468). Gelegentlich beruft er sich auf – dem B-VG angeblich zugrunde liegende – „Konzepte“ (Hinweis auf VfSlg 8215, 10176, 10911), ohne freilich deren Existenz hinlänglich zu beweisen.“ (Im Zitat enthaltene Anführungszeichen, zB bei „Sachlichkeit“, im Original; Hervorhebungen nicht im Original.) c. Die oben a. und b. hervorgehobenen Stellen tragen mE den Verdacht der vorsätzlich ohne Rechtsüberzeugung ergangenen Entscheidung – und damit den Verdacht des Amtsmissbrauches – in sich, teilweise ganz besonders deutlich. Die Zusammenhänge mögen den von den AutorInnen angegebenen Belegstellen sowie dem Beitrag Bernards entnommen werden (wobei aber Belegstellen nicht immer angegeben sind). www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk 45 Auch die „offene Gesellschaft der Interpreten“ dürfte bei diesen Stellen (eventuell auch bei anderen, auch nicht zitierten) an Amtsmissbrauch durch HöchstrichterInnen denken. Sie müsste daher je und je prüfen, ob der Verdacht berechtigt ist, und bejahendenfalls (unter Vorlage von Gutachten) an die Öffentlichkeit (zB Leserbriefe, Interviews, Vorträge, Pressekonferenzen) und an die mit Bundesverfassungs-Initiative ausgestatteten Organe herantreten. Und zwar in erster Linie durch UniversitätsprofessorInnen. Was aber die anderen Mitglieder dieser Gesellschaft – ausgenommen solche, die dadurch in ihrer Existenz bedroht würden, wie jene RechtsanwältInnen, die von ihrem Beruf leben müssen – nicht exkulpiert. (Zur „offenen Gesellschaft der Verfassungsinterpreten“ siehe bei Pernthaler in der Vorbemerkung zu „Verwaltungsgerichtliche Kontrolle verfassungsgerichtlicher Ablehnungen“.) Gerade weil die RechtsanwältInnen als zahlenmäßig dominierende rechtskundige Verfahrensteilnehmer am ehesten Verdachtsmomente in höchstgerichtlichen Entscheidungen feststellen können – etwa wenn der Sachverhalt nicht, unrichtig oder unvollständig wiedergegeben oder wesentliches rechtliches Vorbringen nicht erwähnt oder nahe liegende Argumente nicht in die Überlegungen einbezogen wurden, und die Entscheidung unter Berücksichtigung dessen, sozusagen unter dem präventiven Druck der Öffentlichkeit, möglicher Weise anders ausgefallen wäre –, RechtsanwältInnen aber aus Existenzgründen den Verdacht des Amtsmissbrauchs gegen HöchstrichterInnen oft nicht öffentlich äußern könnten, weil viele Parteien eine Rache der Höchstgerichte gegen diese RechtsanwältInnen auch in sie betreffenden Verfahren fürchten würden, ist es so wichtig, dass die „offene Gesellschaft der Interpreten“ nicht vor „verschlossenen Entscheidungen“ steht, sondern das gesamte Parteienvorbringen in der (anonymisiert) zu veröffentlichenden Entscheidung wörtlich wiedergegeben wird. Mir ist aber nicht bekannt, dass die „offene Gesellschaft der Interpreten“ bei den oben a. und b. enthaltenen Verdachtsmomenten ihrer Aufgabe, die Wächter zu bewachen, nachgekommen wäre, wie sie auch bei den von mir aufgezeigten Verdachtsmomenten bisher nicht reagiert hat. Warum, verstehe ich nicht. Ich selbst beurteile das Zutreffen der Verdachtsmomente laut den von mir hervorgehobenen Äußerungen von Bernard sowie von Walter/Mayer bzw Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer hier nicht, sondern möchte lediglich im Hinblick auf die Äußerungen Bernards zu den Formalvoraussetzungen für Anfechtungen an das im Zusammenhang mit Art 6 MRK zur Problematik übertriebener Bewertung formaler Fehler ergangene EGMR-Urteil vom 10.10. 2002, 38830/97 „Czekalla gg Portugal“ Rz 61-71 erinnern (dazu schon Müller in Machacek ua, Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof, 5. Auflage 2005, 226 f im Zusammenhang mit dem VwGH-Ergänzungsverfahren nach VfGH-Abtretungen). In diesem EGMR-Urteil kommt zum Ausdruck, dass dem anwaltlichen Vertreter zuzurechnende Formmängel nicht in jedem Fall dem Vertretenen zum Nachteil gereichen dürfen, vielmehr es Aufgabe des Staates ist, im Interesse des Vertretenen auch die vom anwaltlichen Vertreter zu beachtenden Formvorschriften in zumutbaren Grenzen zu halten. Gleiches muss auch für jene Formvorschriften gelten, die (im Interesse der Verfassung) die verschiedenen Verfassungsvertreter bei der „Verfassungsvertretung durch Anfechtung“ zu beachten haben, bzw diese Formvorschriften wenn vom Wortlaut etc her möglich entsprechend zumutbar interpretiert werden, ist doch das genannte EGMR-Urteil nur Ausdruck eines allgemeinen, in Österreich im Rechtsstaatsprinzip angesiedelten Rechtsgrundsatzes, dass Formvorschriften, weil sie nicht Selbstzweck sind, sondern der Ermittlung oder Durchsetzung von Inhalten dienen, diese Ermittlung oder Durchsetzung zu fördern und nicht zu behindern haben. www.fred-brande.at, Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ? Internet-Erstveröffentlichung August 2006, Ergänzung April 2008 Aufruf am Sonntag, 15. Mai 2016; © Fred Brande laut Website-Copyrightvermerk