An Frau - Fred Brande

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Fred Brande
Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter ?
Einleitung
Die in meinen Schreiben vom 22.2.1994 und vom 20.2.1997 aufgezeigten
zahlreichen und schweren Rechtsprechungsmängel sind derart, dass sie bei der
juristischen Qualifikation und Erfahrung der Verfassungsrichter wohl im Großen
und Ganzen nur vorsätzlich geschehen konnten.
So ist es unter anderem äußerst unwahrscheinlich, dass von 13 stimmberechtigten
österreichischen Verfassungsrichtern jeder einzelne es für vertretbar hielt, dass
folgende Rechtsansichten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben:
a) die von zwei österreichischen Universitätsprofessoren (Doralt/Ruppe)
geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken der gleichheitswidrigen
Besteuerung von ererbten Grundstücken (Einheitswert) und ererbten
Spareinlagen (Kapitalwert);
b) die vom deutschen Bundesverfassungsgericht judizierte Gleichheitswidrigkeit
der Anonymität von Spareinlagen;
c) die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte judizierte
Gleichbehandlung von konfessionellen und nichtkonfessionellen
Rechtsträgern im Förderungswesen.
Auch wurde vom österreichischen Verfassungsgerichtshof – unter Federführung
und Stimme des nunmehrigen Mitgliedes des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften Dr. Jann – innerhalb von nur fünf Tagen dieselbe Rechtsfrage
(Vorliegen der sogenannten Präjudizialität) in parallelen, gleichzeitig bei ihm
anhängigen Fällen zuerst bejaht und dann verneint (siehe Dokument 6, FN 4).
Wodurch die Beschwerde zum Thema „Anonymität und Einkommensteuerpflicht“
eine Chance erhielt (Verfahrenseinleitung am 4.10.1991), die Beschwerde zum
verfassungsrechtlich gleich gelagerten Thema „Anonymität und
Erbschaftssteuerpflicht“ hingegen – offensichtlich ohne sachliche Rechtfertigung,
somit offensichtlich willkürlich und damit offensichtlich amtsmissbräuchlich – nicht
(Ablehnung der Behandlung am 9.10.1991).
Aus diesen Gründen habe ich unter anderem 1994 und 1997 je ein Schreiben
insbesondere an Persönlichkeiten des politischen Lebens, Redaktionen und
VerfassungsrechtsprofessorInnen gesendet (Dokumente 1 und 6) und am 1.10.2003
(„Verfassungstag“ 2003) vor dem Gebäude des Verfassungsgerichtshofes an die
Festgäste ein Flugblatt mit dem Titel „Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter?“
verteilt. Um einen Überblick zu erhalten, mag es zweckmäßig sein, das Flugblatt
zuerst zu lesen.
Mit 34 Schreiben vom 10.5.2006 wandte ich mich dann wegen der Tätigkeit des
amtsmissbrauchsverdächtigen ehemaligen VfGH-Mitgliedes Dr. Jann im EuGH
neuerlich (erstmals - ergebnislos - 1997, siehe Dokument 6 am Ende) an den EuGH,
diesmal aber an alle Mitglieder.
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Die Schreiben wurden mir zurückgesendet, zunächst von der EuGH-Kanzlei und
dann von der EuGH-Kanzlei im Auftrag von Präsident Vassilios Skouris. (Ich hatte
das Schreiben an jedes einzelne EuGH-Mitglied in einem separaten Kuvert
adressiert, die Kuverts aber aus Kostengründen gemeinsam versendet.)
Ein drittes Mal habe ich die Briefe dann (Postaufgabe 14.6.2006) einzeln
eingeschrieben gesendet (nicht mehr gesendet die Briefe an Präsident Skouris und
Kanzler Grass), aber keine einzige Empfangsbestätigung erhalten.
Ich vermutete daher, dass auch die einzeln gesendeten Briefe im Auftrag von
Präsident Skouris von der EuGH-Kanzlei zurückgehalten wurden, und sandte 24
Briefe an Ersatz-Adressen (letzte Postaufgabe 12.7.2006). Mit Stand 29.8.2006
waren fünf dieser Briefe als unzustellbar zurückgekommen.
Die dargelegte Nicht-Weiterleitung der Briefe an die einzelnen EuGH-Mitglieder
würde nach österreichischem Recht den Verdacht der Unterdrückung von Briefen
gemäß § 118 Abs 3 Strafgesetzbuch begründen. Sie wäre gemäß § 118 Abs 4 in
Verbindung mit § 74 Abs 1 Z 4b Strafgesetzbuch ein sogenanntes
Ermächtigungsdelikt.
Diese Einleitung abschließend darf ich darauf hinweisen, dass die österreichische
Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920 zu keiner Zeit für irgend ein Staatsorgan
oder Mitglied eines solchen eine Bestimmung kannte, die der ersten oder dritten
Feststellung des im Rahmen der österreichischen Dezemberverfassung 1867
erlassenen Artikels 1 des Staatsgrundgesetzes vom 21.12.1867 RGBl 145 über die
Ausübung der Regierungs- und der Vollzugsgewalt entspräche, welche Bestimmung
lautete: „Der Kaiser ist geheiligt, unverletzlich und unverantwortlich.“
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Inhaltsverzeichnis
Einleitung …………………………………………………………………….………… Seite 1
Dokument 1: Mein Schreiben vom 22. Feber 1994 an alle Mitglieder des
Verfassungsgerichtshofes ………………………………………………………………. Seite 4
Dokument 2: Antwort der Generalsekretärin des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1994
……………………………………………………………………………….………… Seite 13
Dokument 3: Mein Schreiben vom 28. März 1994 insbesondere an Persönlichkeiten des
politischen Lebens, Redaktionen und VerfassungsrechtsprofessorInnen …………….. Seite 13
Dokument 4: Antwort von NR-Präs Dr. Heinz Fischer vom 13. Juli 1994 …………... Seite 14
Dokument 5: Meine Rückantwort vom 23. November 1994 …………………………. Seite 15
Dokument 6: Mein (ergänzendes) Schreiben vom 20. Feber 1997 an die Familienredaktionen
aller bedeutenden österreichischen Tages- und Wochenzeitungen …………………… Seite 17
Dokument 7: Graphische Darstellung zu meiner VfGH-Beschwerde B 4669/96 vom
14. November 1996 betreffend Erziehungsgeld ……….……………………………... Seite 22
Dokument 8: Flugblatt „Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter?“ vom 1. Oktober 2003
…………………………………………………………………………………………. Seite 23
Dokument 9: Brief an einen Freund vom 15. September 2004 (Auszug) …………….. Seite 34
Dokument 10: Mein Schreiben vom 30. Jänner 2004 an Frau BPräs-Kandidatin Dr. Benita
Ferrero-Waldner ………………………………………………………………………. Seite 36
Dokument 11: Mein Schreiben vom 30. Jänner 2004 an Herrn BPräs-Kandidat Dr. Heinz
Fischer ………………………………………………………………………………… Seite 37
Dokument 12: Mein Schreiben an alle EuGH-Mitglieder vom 10. Mai 2006 ………... Seite 38
Dokument 13: Antwort von Hilfskanzler H. von Holstein vom 19. Mai 2006 ………. Seite 39
Dokument 14: Mein Schreiben an EuGH-Präsident Vassilios Skouris vom 23. Mai 2006
…………………………………………………………………………………………. Seite 40
Dokument 15: Antwort von Hilfskanzler H. von Holstein vom 7. Juni 2006 ………... Seite 41
Bemerkungen bei Internetveröffentlichung April 2008 ……...............................…….. Seite 42
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Dokument 1: Mein Schreiben vom 22. Feber 1994 an alle Mitglieder des
Verfassungsgerichtshofes
Herren
Präsident Dr. Adamovich
Vizepräsident Dr. Piska
Dr. Fessler
Dr. Gottlich
Dr. Heller
Dr. Jann
Dr. Kienberger
Dr. Korinek
Dr. Machacek
Dr. Morscher
Dr. Oberndorfer
Dr. Roessler
Dr. Spielbüchler
p.A. Verfassungsgerichtshof
Judenplatz 11
1014 Wien
Betrifft: VfGH-Verfahren 1991 ff zu Anonymität/Bankgeheimnis und Steuerpflicht
Sehr geehrte Herren!
Zu den eingangs genannten Verfahren erlaube ich mir wegen verschiedener
merkwürdiger Umstände diesen Brief an Sie.
Das erste Verfahren (B 264/91) betraf meine Erbschaftssteuer - ich hatte anonyme
Sparbücher geerbt und diese ordnungsgemäß deklariert. Das nächste Verfahren (B 728/91)
betraf die Einkommensteuer der Beschwerdeführerin M auf Spar- und Wertpapierzinsen. In
den weiteren Fällen (B 1393/91; B 1819/92 [anhängig B 2103/93]) ging [bzw geht] es (unter
anderem) um die Einkommensteuer auf meine ordnungsgemäß deklarierten Sparzinsen.
Zentrales Argument für die Verfassungswidrigkeit dieser Steuerpflicht war jeweils die
Untätigkeit des Gesetzgebers gegen das riesige Ausmaß an Steuerhinterziehung wesentlich ermöglicht durch die vom selben Gesetzgeber zur Verfügung gestellte
Anonymität bzw das vom selben Gesetzgeber normierte Bankgeheimnis gegenüber den
Steuerbehörden - und die Folgen daraus für den dem demokratischen Gesetz verbundenen
Bürger.
Hinzu trat bei meiner ersten Beschwerde (Erbschaftssteuer 1989) das Argument der
gleichheitswidrigen Bewertung geerbter Sparbücher (Kapitalwert) gegenüber geerbten
Grundstücken (viel niedrigerer Einheitswert).
Und bei meiner dritten Beschwerde (Einkommensteuer 1990) unter anderem die Frage,
ob eine vom Verfassungsgerichtshof mit Fristsetzung aufgehobene (ganz andere)
Bestimmung des Einkommensteuergesetzes (§ 106 EStG) von MRK wegen vom Gesetzgeber
rückwirkend hätte saniert werden müssen und, weil dies nicht geschehen ist, die nunmehrige
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Übergangsbestimmung nachträglich verfassungswidrig geworden ist und daher die
Fristsetzung (Abs 2 der K BGBl 1991/458) vom Verfassungsgerichtshof aufzuheben gewesen
wäre.
I. Erbschaftssteuer 1989 - Brande
(VfGH B 264/91)
1. Die Behandlung meiner am 14.3.1991 erhobenen ersten Beschwerde wurde vom
Verfassungsgerichtshof (in der Besetzung Adamovich, Ringhofer, Jann, Kienberger,
Machacek, Morscher)* mit Beschluss vom 9.10.1991 (einstimmig) abgelehnt.
*
Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Wie weiter unten zu ersehen (Dokument
6, FN 7; sowie Dokument 8, Teil I, Zitat Korinek vom 21.1.2002), liegen tatsächlich
einstimmige Ablehnungsbeschlüsse aller 13 stimmberechtigten VfGH-Mitglieder vor.
Der Ablehnungsbeschluss war ohne nähere Ausführungen wie folgt begründet:
„Der Beschwerdeführer rügt die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes. Das Beschwerdevorbringen, welches nicht
darzutun vermag, dass in diesen - im vorliegenden Fall vom Verfassungsgerichtshof
ausschließlich anzuwendenden - Vorschriften der Sitz der vom Beschwerdeführer behaupteten
Verfassungswidrigkeit liegt, lässt angesichts der ständigen Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität die behauptete Rechtsverletzung als so wenig
wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“
2. Parallel zu meiner zu B 264/91 protokollierten Beschwerde vom 14.3.1991 war bald
darauf, nämlich seit 2.7.1991, auch eine zweite einschlägige Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof anhängig, die zu B 728/91 protokolliert worden ist. Die
Grundproblematik (Steuerhinterziehung und Anonymität/Bankgeheimnis) war die gleiche,
unterschiedlich nur, dass es nicht um die Erbschaftssteuer, sondern um die Einkommensteuer
ging.
3. Während jedoch der Verfassungsgerichtshof die Behandlung meiner Beschwerde B
264/91 bereits am 9.10.1991 aus dem erwähnten Präjudizialitätsgrund abgelehnt hat, hat er
über die parallele Beschwerde B 728/91 sieben Wochen später, am 30.11.1991, mit
(abweisendem) Erkenntnis entschieden (und zwar in der Besetzung Adamovich, Ringhofer,
Fessler, Gottlich, Heller, Jann, Kienberger, Korinek, Machacek, Morscher, Oberndorfer,
Piska, Roessler, Spielbüchler) *.
*
Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Siehe die Bemerkung oben I.1.
4. Im Gegensatz zur Begründung der Ablehnung meiner Beschwerde hat aber der
Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis B 728/91 vom 30.11.1991, Seite 4 Mitte, bezüglich
der parallelen Beschwerde die Präjudizialität nicht nur ausdrücklich bejaht, sondern
ihr Vorliegen sogar unter Hinweis auf ein einschlägiges Vorerkenntnis begründet.
Wörtlich spricht er vom „System der durch das Bankgeheimnis erschwerten
einkommensteuerlichen Erfassbarkeit von Einkünften aus Kapitalvermögen“, welches auch
„im damaligen Fall“ [VfSlg 10.827/1986! = B 371/85 vom 14.3.1986] präjudiziell gewesen
sei, und zwar sei damals die steuerliche Behandlung von Einkünften aus Kapitalvermögen im
Rahmen eines Einkommensteuerbescheides angefochten gewesen.
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5. Dementsprechend hätte eigentlich sieben Wochen vor diesem Erkenntnis auch
das „System der durch Bankgeheimnis und Anonymität erschwerten erbschaftssteuerlichen
Erfassbarkeit von geerbtem Kapitalvermögen“ präjudiziell sein müssen, hatte ich doch die
steuerliche Behandlung geerbten Kapitalvermögens im Rahmen eines
Erbschaftssteuerbescheides angefochten. Zumal es sich ja bei dem vom
Verfassungsgerichtshof ausdrücklich zur Begründung herangezogenen Erkenntnis um ein
einschlägiges Vorerkenntnis handelte (statt der nunmehrigen KESt betraf es deren
Vorläufer, die ZESt). Wozu noch kommt, dass von den sechs Verfassungsrichtern, die am
9.10.1991 die Behandlung meiner Beschwerde einstimmig abgelehnt haben, vier
Verfassungsrichter (Adamovich, Ringhofer, Jann, Machacek) an diesem Vorerkenntnis
aus dem Jahr 1986 mitgewirkt hatten.
6. Darüber hinaus ist bei der Ablehnung meiner Beschwerde mein Argument der
gleichheitswidrigen Bewertung (Kapitalwert bei geerbten Sparbüchern - Einheitswert bei
geerbten Grundstücken) allem Anschein nach überhaupt außer Acht geblieben. Dies,
obwohl sogar die Universitätsprofessoren Doralt und Ruppe diesbezügliche - von mir
auch zitierte - Bedenken geäußert hatten.** Ohne dieses - allem Anschein nach - völlige
Außerachtbleiben wäre meine Beschwerde vermutlich nicht - wie aber geschehen - aus einem
den Sitz der Verfassungswidrigkeit bzw die Präjudizialität betreffenden Grund abgelehnt
worden:
**
Bemerkungen bei Internetveröffentlichung 2006: Wörtlich hatte ich in meiner
Beschwerde ausgeführt: „Schließlich ist der Gleichheitssatz auch noch dadurch
verletzt, dass die Erbschaftssteuer etwa für ererbten Grundbesitz zufolge § 1
BewertungsG (auch unter Berücksichtigung von § 19 Abs 3 ErbStG) nach dem - viel
niedrigeren - Einheitswert festzusetzen ist, ohne dass diese Begünstigung durch eine
erbschaftssteuerbezogene Verwertungsbeschränkung kompensiert wäre. Der Erbe kann
also das Grundstück, abgesehen von der nicht erbschaftssteuerbezogenen
Spekulationssteuer, frei verkaufen. Damit steht er so, als hätte er Spareinlagen geerbt,
für die er allerdings viel weniger Erbschaftssteuer zu bezahlen hatte. Auch nach
Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts II, 2. Aufl, 1988, 29 sind
überzeugende sachliche Gründe für diese Differenzierungen nicht zu finden.“
(Letzter Halbsatz im Original nicht hervorgehoben.) –
In der dritten Auflage 1996, 29, dieses Buches schreiben Doralt/Ruppe im Anschluss an
ein Beispiel: „Diese Verzerrungen widersprechen dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung und sind sachlich nicht zu rechtfertigen. Nach der jüngsten
Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse 22.6.1995, BStBl
II 1995, 655, 671) sind - bei vergleichbarer Rechts- und Sachlage - die
Bewertungsunterschiede mit dem deutschen Grundgesetz nicht vereinbar.“ Und die
damalige Präsidentin des deutschen Bundesverfassungsgerichts, Jutta Limbach, sagte
hiezu in der Presse vom 13.6.1997, Seite 10 Spalte 6: „Dass diese Bewertung
gleichheitswidrig war, wenn man Grundstücke und Mobilien betrachtete, das pfiffen
die Spatzen von den Dächern.“ (Letzter Halbsatz im Original nicht hervorgehoben.) –
Beachte nunmehr auch den Unterbrechungsbeschluss VfGH B 3391/05-10 vom 15.
März 2006, der über den – das Jahr 1989 betreffenden – Ablehnungsbeschluss vom
9.10.1991 in Bezug auf das Einheitswertproblem ein vernichtendes Urteil zu sprechen
scheint.
Bei der von mir (unter IV.A.3.2.) vorgebrachten erbschaftssteuerlichen
Ungleichbehandlung von Kapital und Grundstücken ist nämlich die Präjudizialität wohl
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unzweifelhaft, da sonst eine Ungleichbehandlung nie geltend gemacht werden könnte.
Eine Gleichheitswidrigkeit sitzt an sich in (zumindest) zwei Vorschriften, von welchen aber
ausschließlich eine Vorschrift angewendet worden sein kann. In der angewendeten Vorschrift
allein kann eine Gleichheitswidrigkeit nicht sitzen. Aus der Sicht des Gleichheitssatzes
müssen deshalb sowohl die angewendete (ungünstigere) als auch eine nicht angewendete
(günstigere) Vorschrift präjudiziell sein.
Nun halte ich es für sicher, dass diese Überlegung für den Verfassungsgerichtshof seit
langem selbstverständlich ist. Ich kann mir daher - außer durch das oben erwähnte völlige
Außerachtbleiben - nicht erklären, wie es bezüglich der erbschaftssteuerlichen (Ungleich-)
Behandlung von Kapital (= angewendete ungünstigere Vorschrift) und Grundstücken (= nicht
angewendete günstigere Vorschrift) zur Ablehnung meiner Beschwerde aus dem Grund des
(offensichtlich evidenten) Sitzes der Verfassungswidrigkeit bzw der (offensichtlich evidenten)
Präjudizialität kommen konnte. Zumal der Verfassungsgerichtshof die Behandlung jener
Beschwerden, deren Vorbringen den Sitz der Verfassungswidrigkeit nicht eigens dartut,
meines Wissens nach nicht von vornherein aus diesem Grund ablehnt (vgl auch unten 7.b).
7. Daraus ergeben sich folgende Fragen:
a) Warum hat der Verfassungsgerichtshof nicht beide Beschwerden, die ja sogar drei
Monate lang nebeneinander anhängig waren, gemeinsam behandelt, sondern die Behandlung
meiner Beschwerde vorher abgelehnt?
b) Warum wurde die Behandlung der parallelen Beschwerde nicht auch abgelehnt?
Auch die parallele Beschwerde hatte nämlich keine Ausführungen zum Sitz der
Verfassungswidrigkeit bzw zur Präjudizialität enthalten, und die übrigen von der parallelen
Beschwerde vorgebrachten Bedenken wurden mit der - ablehnungsgeeigneten - Begründung
nicht geteilt, die betreffenden Regelungen dienten dem keineswegs unsachlichen Ziel,
wirtschaftliche Doppelbelastungen zu entschärfen.
c) Warum wurde in meinem Fall die Präjudizialität verneint*, aber nur sieben
Wochen später im parallelen Fall unter Hinweis auf ein einschlägiges Vorerkenntnis
bejaht, an welchem seinerzeit sogar vier der sechs dem Ablehnungssenat angehörenden
Mitglieder mitgewirkt hatten?
*
Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Obwohl sie 5 Tage zuvor im
Parallelfall bejaht worden ist, siehe Dokument 6 FN 4.
d) Sind bei der Ablehnung meiner Beschwerde die Bedenken der gleichheitswidrigen
Bewertung inhaltlich außer Acht geblieben? Wenn ja, warum? Wenn nein, in welcher
Formulierung des Ablehnungsbeschlusses sind sie angesprochen?
e) Warum wurde der Ablehnungsbeschluss nicht durch Zitierung von
Vorentscheidungen, sondern lediglich mit der (nicht nachvollziehbaren) „ständigen
Rechtsprechung“ begründet? Und welche Erkenntnisse bzw Beschlüsse bildeten diese
„ständige Rechtsprechung“?
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II. Einkommensteuer 1989 - Beschwerdeführerin M
(VfGH B 728/91)
(Zu B 264/91 parallele Beschwerde)
Die Frage nach dem Warum meiner Ablehnung gegenüber der sieben Wochen später
erfolgten Bejahung der Präjudizialität habe ich bereits gestellt.
f) Warum wurden aber dann, als die Präjudizialität bejaht war, die Argumente meiner
abgelehnten Beschwerde nicht im Erkenntnis über die parallele Beschwerde mitbehandelt?
Etwa das Argument, dass dem Gesetzgeber andere geeignete Regelungen zumutbar waren,
welche die krasse Benachteiligung der ehrlichen Steuerzahler (wesentlich ermöglicht
insbesondere durch die gesetzlich vorgesehene Anonymität der Spareinlagen) vermieden
hätten, wie die Endbesteuerung.
g) Warum wurde in diesem Erkenntnis auch das damals bereits ergangene, die
Verfassungswidrigkeit bejahende, eingehende Urteil des deutschen
Bundesverfassungsgerichts nicht mitbehandelt? Wo doch die Verfassungsordnung der
BRD wie die Österreichs auf die MRK bezogen ist. Und abgesehen davon zu erwarten
gewesen wäre, dass der Verfassungsgerichtshof möglichst viele Argumente würdigt.
h) Warum wurde schließlich die (durch immense Steuerhinterziehungen) faktische
Endbesteuerung nicht gegen die Möglichkeit der rechtlichen Endbesteuerung abgewogen?
Obwohl diese Abwägung nicht nur überhaupt nahe lag, sondern auch von der dem Erkenntnis
zugrunde liegenden (parallelen) Beschwerde angesprochen war?
Jener rechtlichen Endbesteuerung, die der Verfassungsgerichtshof durch Aufhebung
einiger Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes auch selbst hätte herbeiführen können,
und die ebenfalls der Vermeidung der Kapitalflucht und der Wahrung des
Datenschutzes Rechnung getragen hätte; jenen beiden Kriterien, die im Erkenntnis über
die parallele Beschwerde zur Begründung der Sachlichkeit der faktischen (!!)
Endbesteuerung angeführt sind.
(Gegen das Unterbleiben der erwähnten Abwägung ließe sich zwar einwenden, es
obliege dem Verfassungsgerichtshof, welche Argumente er für relevant hält. Doch sollte es
dann nicht verwundern, dass, wenn nahe liegende Argumente nicht angesprochen werden, das
Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben des Verfassungsgerichtshofes
verloren geht.
Wenn im übrigen der Verfassungsgerichtshof in der Folge - statt dieser Abwägung noch auf das „letztlich [??] beachtliche Risiko der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens“
abgestellt hat (welches Einleitungsrisiko bekanntlich weitestgehend unbeachtlich war) und
darüber hinaus - hier, anders als bei meiner dritten Beschwerde, vielleicht noch unbemerkt namentlich bekannte Beamte mit anonymitätsgeschützten Steuerhinterziehern gleichgesetzt
hat [und solcherart auch das relativ große Risiko von Beamten, bei Unregelmäßigkeiten
bestraft zu werden, mit dem Minimalrisiko anonymitätsgeschützter Steuerhinterzieher], sollte
der angesprochene Verlust des Vertrauens umso weniger verwundern.)
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III. Einkommensteuer 1989 - Brande
(VfGH B 1393/91)
A. Die Behandlung meiner am 9.12.1991 erhobenen zweiten Beschwerde wurde vom
Verfassungsgerichtshof (in der[selben] Besetzung Adamovich, Ringhofer, Jann, Kienberger,
Machacek, Morscher)* mit Beschluss vom 22.6.1992 (einstimmig) abgelehnt.
*
Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Siehe die Bemerkung oben I.1.
Dies mit folgender Begründung:
„Die Beschwerde behauptet die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem
Gesetz. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur hier
maßgeblichen Frage (B 728/91 vom 30.11.1991) lässt ihr Vorbringen die behaupteten
Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung
einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die
Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“
B. Nun hatte ich auch bei dieser Beschwerde (als Alternative zur faktischen
Endbesteuerung durch Steuerhinterziehung) vorgebracht, dass die (rechtliche)
Endbesteuerung eine geeignete und dem Gesetzgeber zumutbare Regelung zur
Vermeidung der krassen Benachteiligung der ehrlichen Steuerzahler darstellt. Faktische und
rechtliche Endbesteuerung sind aber im Erkenntnis B 728/91 vom 30.11.1991 wie erwähnt
nicht gegeneinander abgewogen. Und die anderen von mir vorgebrachten Argumente (etwa
betreffend die Verletzung des demokratischen Prinzips und des Eigentumsrechtes) sind im
erwähnten Erkenntnis ebenfalls nicht beantwortet. Damit hätte aber meine Beschwerde gar
nicht mit dem Hinweis auf dieses Erkenntnis abgelehnt werden dürfen.
Es erhebt sich daher die Frage
i) Warum wurde die Behandlung meiner Beschwerde mit dem Hinweis auf das
Erkenntnis B 728/91 abgelehnt?
IV. Einkommensteuer 1990 - Brande
(VfGH B 1819/92)
A. Die Behandlung meiner am 23.11.1992 erhobenen und am 22.2.1993 ergänzten
dritten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof (in der[selben] Besetzung
Adamovich, Ringhofer, Jann, Kienberger, Machacek, Morscher)* mit Beschluss vom
23.3.1993 (einstimmig) abgelehnt.
*
Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Siehe die Bemerkung oben I.1.
Dies mit folgender Begründung:
„Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf
Unversehrtheit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese
Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes, insbesondere von Bestimmungen des EStG
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1988. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen
Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber verfassungsrechtliche Fragen berührt, lässt ihr Vorbringen
vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zur
Vorschreibung von Einkommensteuer auf Sparzinsen gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 vgl.
VfGH 30.11.1991 B 728/91) sowie in Anbetracht dessen, dass Entscheidungen des
Verfassungsgerichtshofes (und somit auch eine Fristsetzung) endgültig sind, die behauptete
Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer
rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“
B. Nun hatte ich auch bei dieser Beschwerde wieder die bereits oben III.B. erwähnten
Argumente vorgebracht, sodass der Hinweis auf das Erkenntnis B 728/91 wieder keine
Antwort auf meine Argumente darstellt. Es fragt sich daher
j) Warum wurde die Behandlung meiner Beschwerde neuerlich mit dem Hinweis auf
das Erkenntnis B 728/91 abgelehnt?
C. Weiters hatte ich mich jetzt mit dem Erkenntnis B 728/91 auch eingehend
auseinandergesetzt.
Demgemäß hatte ich nun (vgl oben II.) in meiner Beschwerde ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass
1. auch die (rechtliche) Endbesteuerung den Zielen Vermeidung der Kapitalflucht und
Wahrung des Datenschutzes Rechnung getragen hätte; dass
2. bezüglich der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens richtigerweise von einem
weitestgehend unbeachtlichen Risiko hätte gesprochen werden müssen; und dass
3. namentlich bekannte Beamte nicht mit anonymitätsgeschützten Steuerhinterziehern
gleichgesetzt hätten werden dürfen.
Weiters hatte ich beantragt, dass der Verfassungsgerichtshof
4. den Inhalt meiner Beschwerde im Erkenntnis bzw Ablehnungsbeschluss
vollständig wiedergibt (allenfalls durch Anheften der Beschwerde); mein Recht auf ein
rechtsstaatliches bzw faires Verfahren umfasse auch, dass ein Grenzorgan (also auch der
Verfassungsgerichtshof) der - präventiv wirkenden - wissenschaftlichen Kontrolle seiner
Entscheidungen (die üblicherweise mittels Entscheidungsbesprechungen erfolgt) nicht
entzogen ist; welche Kontrolle eine allfällige Kritik der demokratischen Öffentlichkeit erst
ermögliche; welche Kontrolle aber nur bei Kenntnis des gesamten Beschwerdeinhalts möglich
sei,
5. bei einer allfälligen Verweisung auf die ständige Rechtsprechung die Fundstellen der
betreffenden Vorentscheidungen zitiert,
6. meine Beschwerde im Plenum würdigt, da es an einer nach außen erkennbaren
festen Geschäftsverteilung für die kleinen Senate mangle,*
*
Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Beachte die Bemerkung oben I.1.
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7. vor einer Ablehnung die Zulässigkeit dieser Ablehnung im Hinblick auf die meiner
Ansicht nach divergente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes klärt; derzeit begründe
nämlich der Verfassungsgerichtshof die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde mit
dem (zusätzlichen) Hinweis, die Sache [Angelegenheit] sei nicht von der Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen (Art 144 Abs 2 [iVm Art 133] B-VG);
wohingegen im Abtretungsfall der Verwaltungsgerichtshof jene zuvor vom
Verfassungsgerichtshof abgelehnten Beschwerden, die (gemäß § 34 Abs 2 VwGG ergänzt)
bloß auf die einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit wegen Anwendung eines
verfassungswidrigen Gesetzes umstellen und nicht auch noch einen der Behörde
unterlaufenen rein einfachgesetzlichen Fehler behaupten, wegen Unzuständigkeit
zurückweise (Art 133 Z 1 B-VG - „Ausgeschlossen von der Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichtshofes sind: 1. die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des
Verfassungsgerichtshofes gehören“). Zur Klärung dieser Frage hatte ich auch eingehende
Rechtsausführungen vorgelegt. Darüber hinaus hatte ich dargelegt, dass eine Entscheidung,
bei der nicht alle dem Gericht bekannten Lösungen insgesamt gewürdigt werden, eine
[denknotwendig] willkürliche Entscheidung sei.
D. Mit Ausnahme der unter 5. angesprochenen Zitierung der ständigen (?)
Rechtsprechung wurde auf keinen dieser sieben Punkte eingegangen, ja sie wurden im
Ablehnungsbeschluss nicht einmal erwähnt. Damit hat der Verfassungsgerichtshof implizit - auch verneint, dass ein Recht auf vollständige Wiedergabe des
Beschwerdeinhalts besteht (4.), und vermutlich auch, dass ein Recht auf eine nach außen
erkennbare feste Geschäftsverteilung für die kleinen Senate des
Verfassungsgerichtshofes besteht (6.) [welches Recht ein Teil des Rechtes auf ein
rechtsstaatliches bzw faires Verfahren sein könnte]. Auch wurde die Frage der
Judikaturdivergenz (7.) nicht angesprochen.
Durch die Nichterwähnung der Punkte 4. bis 7. hat der Verfassungsgerichtshof auch die
angesprochenen - weit über den konkreten Fall hinaus für die Rechtspflege bedeutsamen Themen sowie seine Ansichten hiezu der daran sicherlich brennend interessierten
Öffentlichkeit verschwiegen.
Es erheben sich folgende Fragen:
k) Warum wurden meine oben 1. bis 3. genannten Argumente zur Unrichtigkeit des
Erkenntnisses B 728/91 im Ablehnungsbeschluss überhaupt nicht angesprochen?
l) Warum wurden die Rechtsfragen 4., 6. und 7. überhaupt sowie meine
diesbezüglichen Ausführungen im Ablehnungsbeschluss völlig unerwähnt gelassen?
E. Darüber hinaus hatte ich im Zusammenhang mit dem mir von der Berufungsbehörde
nicht zuerkannten Alleinerhalterabsetzbetrag und der Kinderzuschläge hiezu unter anderem
argumentiert, dass der vom Verfassungsgerichtshof mit Fristsetzung aufgehobene § 106
EStG von MRK wegen vom Gesetzgeber rückwirkend hätte saniert werden müssen und, weil
dies nicht geschehen ist, die nunmehrige Übergangsbestimmung nachträglich
verfassungswidrig geworden ist und daher die Fristsetzung (Abs 2 der K BGBl 1991/458)
vom Verfassungsgerichtshof aufzuheben gewesen wäre (Beschwerde S. 26 iVm S. 28 unten).
Es erhebt sich daher die Frage
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m) Warum wurde dieses Argument im Ablehnungsbeschluss nicht angesprochen? Die
im Ablehnungsbeschluss enthaltene Aussage, dass Entscheidungen des
Verfassungsgerichtshofes, und somit auch eine Fristsetzung, endgültig seien, ist ja wohl
evidentermaßen keine Antwort auf ein Verfassungswidrigwerden nach Ablauf der Frist.
F. Schließlich stellt sich die Frage
n) wieso die von mir geltend gemachten Rechtsverletzungen nach meinen
Beschwerdebehauptungen zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes sein sollen, insbesondere von
Bestimmungen des EStG 1988? Sowohl bei der Besteuerung der Sparzinsen als auch bei der
Nichtzuerkennung des Alleinerhalterabsetzbetrages und der Kinderzuschläge handelte die
Berufungsbehörde nach der einfachgesetzlichen Rechtslage offensichtlich korrekt. Die
erwähnte Globalaussage des Ablehnungsbeschlusses ist aber auch schon deshalb
bedenklich, weil der Berufungsbehörde - und damit den für sie handelnden Menschen - ohne
irgendeinen näheren Hinweis eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird.
V. Schlussbemerkungen
Soweit die Darlegung der merkwürdigen Umstände. Es hat den Anschein, als wären
diese Umstände als zahlreiche und schwere rechtsstaatliche Mängel in der
Entscheidungsfindung des Verfassungsgerichtshofes zu qualifizieren.
Schon im Jahr 1988 hatte ich in einer Erkenntnisbesprechung (ÖZW 1988, 55 [61])
bemerkt, dass die Art und Weise, wie der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung einer
bestimmten Rechtsfrage gelangte (nämlich ohne Erwähnung von und dementsprechend auch
ohne kritische Auseinandersetzung mit abweichender eigener und abweichender VwGHJudikatur), geeignet ist, das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben
insgesamt in Frage zu stellen.
Es hat den Anschein, als würde diese Bemerkung auch auf jedes der gegenständlichen
vier Verfahren zutreffen. Sodass, wegen der - anscheinend - zahlreichen und schweren
rechtsstaatlichen Mängel in der Entscheidungsfindung, es überhaupt nicht mehr
gerechtfertigt erscheint, in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben des
Verfassungsgerichtshofes - bzw der für die gegenständlichen Mängel verantwortlichen
Mitglieder - irgendein Vertrauen zu setzen.
Damit scheint auch die Rechtmäßigkeit jeder in den letzten Jahren vom
Verfassungsgerichtshof gefällten Entscheidung in Frage gestellt. Niemand weiß, in
welchen und in wie vielen Fällen es zu ähnlich schweren Mängeln gekommen ist. Bei der anscheinend - vorliegenden Häufigkeit und Schwere dieser Mängel ist aber die
Wahrscheinlichkeit groß, dass ein erheblicher Prozentsatz der Entscheidungen der letzten
Jahre betroffen ist.
Betroffen sein kann, wie gesagt, jede Entscheidung. Die betroffene Entscheidung war
in keinem Fall rechtmäßig; in inhaltlicher Hinsicht kann sie daher allenfalls zufällig richtig
sein.
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Dies alles - wie gesagt - dem Anschein nach. Ich darf Sie daher ersuchen, Stellung zu
nehmen.
Fred Brande
Dokument 2: Antwort der Generalsekretärin des Verfassungsgerichtshofes
vom 7. März 1994
Sehr geehrter Herr Doktor!
Im Auftrag des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes teile ich Ihnen mit, dass er
selbst sowie der Vizepräsident und die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Ihr Schreiben
vom 22. Feber 1994 erhalten haben.
Sie werden jedoch verstehen, dass die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes aus
grundsätzlichen Erwägungen in jedem Fall - so auch im vorliegenden - von einer Diskussion
mit Verfahrensparteien über die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes Abstand nehmen.
Mit den besten Grüßen
Britta Wagner
Dr. Britta Wagner
Dokument 3: Mein Schreiben vom 28. März 1994 insbesondere an
Persönlichkeiten des politischen Lebens, Redaktionen und
VerfassungsrechtsprofessorInnen
Sehr geehrte/r ... !
Wegen - anscheinend - zahlreicher und schwerer rechtsstaatlicher Mängel in der
Entscheidungsfindung des Verfassungsgerichtshofes habe ich den Präsidenten, den
Vizepräsidenten und elf weitere Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ersucht, zu meinem
Schreiben vom 22.2.1994 Stellung zu nehmen (Beilage A, im Original Maschinschriftformat
[Dokument 1]).
Mit Schreiben vom 7.3.1994 wurde mir geantwortet, dass die Mitglieder des
Verfassungsgerichtshofes aus grundsätzlichen Erwägungen in jedem Fall - so auch im
vorliegenden - von einer Diskussion mit Verfahrensparteien über die Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes Abstand nehmen (Beilage B [Dokument 2]).
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Wegen der allgemeinen Bedeutung der - anscheinend - zahlreichen und schweren
rechtsstaatlichen Mängel in der Entscheidungsfindung des Verfassungsgerichtshofes bitte ich
daher nunmehr Sie, sehr geehrte/r ..., dass Sie die betreffenden Mitglieder des
Verfassungsgerichtshofes um eine Stellungnahme zu meinem Schreiben vom 22.2.1994
ersuchen.
Hochachtungsvoll
Fred Brande
Dokument 4: Antwort von NR-Präs Dr. Heinz Fischer vom 13. Juli 1994
Zl. 42010.0040/10-94
Sehr geehrter Herr Doktor !
Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 28. März 1994 betreffend die Entscheidungen des
Verfassungsgerichtshofes B 264/1991, B 728/1991, B 1393/1991 und B 1819/1992 darf ich
Ihnen mitteilen, dass ich die von Ihnen vorgebrachten Problemstellungen vom Rechts- und
Legislativdienst der Parlamentsdirektion eingehend habe prüfen lassen.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die von Ihnen aufgezeigten Judikaturdivergenzen ein
grundsätzliches Problem der Qualitätsprüfung betreffend die Rechtsprechung eines
Grenzorganes (des Verfassungsgerichtshofes) aufwerfen.
Es stellt sich daher aus der Sicht des Gesetzgebers die Frage, ob und in welcher Weise eine
solche Qualitätsprüfung durch gesetzgeberische Maßnahmen geschaffen werden könnte, die
allenfalls eine solche Kontrolle ermöglichen oder bei Abgehen von der Rechtsprechung eine
Begründungspflicht vorsehen (deren Verletzung ohne weitere Kontrollmöglichkeiten aber
jedenfalls auch sanktionslos wäre). Dieser Themenkreis bedürfte allerdings einer eingehenden
juristischen und politischen Diskussion. Sollten Sie in diesem Zusammenhang bereits
konkrete Vorschläge betreffend eine mögliche gesetzliche Regelung angestellt haben, werde
ich mich gerne mit diesen auseinandersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
H. Fischer
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Dokument 5: Meine Rückantwort vom 23. November 1994
Herrn
Nationalratspräsident
Dr. Heinz Fischer
Parlament
1017 Wien
Betrifft: Zl. 42010.0040/10-94 (Qualitätsprüfung von Grenzorganen)
Sehr geehrter Herr Präsident!
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 13. Juli 1994.
1. Meines Erachtens liegt ein wesentliches Problem darin, dass der
Verfassungsgerichtshof in Verfassungsfragen (abgesehen von Straßburg) einzige Instanz ist.
Notwendig wären aber zwei Verfassungsinstanzen (vgl USA); wobei die zur Anwendung
der Verfassung berufene Unterinstanz (also etwa das nach derzeitiger Gerichtsorganisation
zweitinstanzliche Gericht oder das zu schaffende Landesverwaltungsgericht) die Verfassung
lediglich seiner Entscheidung im Anlassfall zugrunde zu legen und die einfachgesetzlichen
(zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen) Normen je nachdem anzuwenden oder nicht
anzuwenden hätte.
Die Berufung dagegen kann sich nun einerseits sowohl gegen die Beurteilung der
Verfassungsfragen als auch gegen die Beurteilung der einfachgesetzlichen Fragen richten,
andererseits auch nur gegen eine der beiden. In jedem Fall könnte die Entscheidung über die
Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen von der zweiten Verfassungsinstanz weiterhin wie bisher
mit Allgemeingültigkeit getroffen werden. Als diese zweite Verfassungsinstanz könnte
weiterhin der VfGH fungieren, der über den die Verfassungsfragen betreffenden Teil der
Berufung vorweg zu entscheiden und im übrigen die Berufung an den OGH bzw VwGH
abzutreten hätte, so eine Abtretung nach dem Inhalt der Berufung oder im Hinblick auf
allfällige Zugangsbeschränkungen in Betracht kommt.
Solcherart würden sich zumindest zwei Instanzen mit den betreffenden
verfassungsrechtlichen Fragen beschäftigen, und die zweite Verfassungsinstanz fände eine
aufbereitete Verfassungsrechtslage vor, was erfahrungsgemäß die Qualität verbessert und
gleichzeitig entlastend wirkt.
Ich meine, dass die Schaffung von zwei Verfassungsinstanzen - verbunden mit der
unmittelbaren Anwendbarkeit der MRK in allen Mitgliedstaaten - über kurz oder lang sogar
zwangsläufig sein wird, da sonst Straßburg hoffnungslos überlastet sein wird.
2. Unabhängig davon erscheint mir für die Qualitätsprüfung unabdingbar, dass nicht
nur die Entscheidung des Grenzorganes, sondern auch das Parteienvorbringen zugänglich
sein muss, da andernfalls die Wissenschaft, und im Anschluss daran die demokratische
Öffentlichkeit, die Grenzorgane nicht wirklich kontrollieren kann.
a) Zumal die Qualitätsprüfung in erster Linie die Frage beantworten können muss, ob
sich das Grenzorgan mit dem Parteienvorbringen überhaupt in allen Punkten
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auseinandergesetzt hat. Diese Frage ist auch einer Antwort zugänglich, während bei vom
Grenzorgan vorgenommenen Abwägungen vermutlich zumeist nur eine Diskussion möglich
sein wird.
b) Wie auch die weitere Frage, ob sich das Grenzorgan mit allfälligen divergenten
Rechtsansichten einschließlich verfassungsrechtlicher Bedenken aus der Judikatur
und/oder der Literatur (häufig auch im Parteienvorbringen angeführt) auseinandergesetzt
hat, einer Antwort zugänglich ist:
Das Rechtsstaatsprinzip verlangt, dass jede Entscheidung mit Rechtsüberzeugung
getroffen wird. Eine Rechtsüberzeugung kann aber denknotwendig so lange noch nicht
vorliegen, als dem entscheidenden Organ bekannt ist, dass es abweichende Rechtsansichten
gibt (die ja, solange man sich nicht mit ihnen auseinandergesetzt hat, ebenfalls richtig sein
könnten). Welche Rechtsansicht richtig ist, kann das entscheidende Organ daher mit
Rechtsüberzeugung denknotwendig erst nach erfolgter Auseinandersetzung mit allen
Rechtsansichten aussprechen.
c) Ich selbst habe zwar in verschiedenen Schriftsätzen die Zugänglichkeit des
Parteienvorbringens aus dem rechtsstaatlichen bzw fairen Verfahren abgeleitet, bin aber bei
den von mir damit befassten Grenzorganen (VfGH, VwGH) nicht durchgekommen, ja sogar
mein diesbezüglicher Antrag auf Wiedergabe meines Vorbringens in der Entscheidung wurde
immer unerwähnt gelassen. Wie ich auch auf die Auseinandersetzungspflicht mit
divergenter Judikatur unter Hinweis auf die Willkürlichkeit der Entscheidung bei
Unterbleiben der Auseinandersetzung hingewiesen hatte.
d) Es wäre daher sinnvoll, würde der Gesetzgeber die Grenzorgane zur Wiedergabe
des Parteienvorbringens und zur Auseinandersetzung mit in der Judikatur und
Literatur bestehenden Rechtsmeinungen einschließlich verfassungsrechtlicher
Bedenken in der (zu veröffentlichenden) Entscheidung ausdrücklich verpflichten. Dies
kann auch einfachgesetzlich geschehen, zweckmäßigerweise mit Anonymisierung der
Parteien, wie bei der Regelung für den Zugang zu OGH-Entscheidungen.
Für Sonderfälle (zB militärische Geheimnisse, die etwa im Rahmen einer
Dienstrechtsbeschwerde in die VwGH-Akten Eingang finden) wäre eine Ausnahme von der
Veröffentlichungspflicht (nicht von der Wiedergabe des Parteienvorbringens in der
Entscheidung des Grenzorganes) vorzusehen, wie etwa bereits bisher einzelne VwGHEntscheidungen nur unvollständig veröffentlicht werden konnten.
Hochachtungsvoll
Fred Brande
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Dokument 6: Mein (ergänzendes*) Schreiben vom 20. Feber 1997 an die
Familienredaktionen aller bedeutenden österreichischen Tages- und
Wochenzeitungen
*
Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Zuvor hatte ich diesen Familienredaktionen
mit Schreiben vom 16.1.1997 meine 2. VfGH-Erziehungsgeld-Beschwerde B 4669/96 vom
14.11.1996 zur Kenntnis gebracht.
Betrifft: Familienbesteuerung (mein Schreiben vom 16.1.1997); sowie Amtsmissbrauch
durch Verfassungsrichter?
Sehr geehrte Redaktion!
In der Bundeskanzler Mag. Klima gewidmeten ORF-Sendung Report spezial vom
Mittwoch, 29.1.1997, 20 Uhr 15, FS 2 hatte ich Gelegenheit, über meine Ihnen mit Schreiben
vom 16.1.1997 zur Kenntnis gebrachte Verfassungsgerichtshofbeschwerde B 4669/96 vom
14.11.1996 betreffend Erziehungsgeld zu sprechen.
Ergänzend darf ich Ihnen noch eine graphische Darstellung der Begründung meiner
Beschwerde senden.
Allerdings soll man vom Verfassungsgerichtshof keine verfassungsgemäße
Entscheidung erwarten: Die in meinem Schreiben vom 22.2.1994 an alle Mitglieder des
Verfassungsgerichtshofs aufgezeigten zahlreichen und schweren Rechtsprechungsmängel
sind derart, dass sie bei der juristischen Qualifikation und Erfahrung der Verfassungsrichter
wohl im Großen und Ganzen nur vorsätzlich geschehen konnten.
Nun erfüllt aber eine vorsätzlich fehlerhafte Entscheidung, das heißt eine Entscheidung
ohne Rechtsüberzeugung, den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (§ 302 Strafgesetzbuch).1
Es wird nämlich vorsätzlich das Recht der Verfahrenspartei(en) und des Staates verletzt, dass
Höchstrichter mit Rechtsüberzeugung entscheiden, wobei davon ausgegangen werden kann,
dass die Höchstrichter wissen, dass sie mit Rechtsüberzeugung entscheiden müssen, sie also
im gegenteiligen Fall wissentlich ihre Befugnis missbrauchen. 2, 3
1
Gemäß § 302 Abs 1 StGB begeht Missbrauch der Amtsgewalt ein Beamter, der mit
dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis,
im Namen des Bundes ... oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren
Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich
missbraucht. Gemäß § 74 Z 4 StGB ist Beamter jeder, der bestellt ist, im Namen des
Bundes ... oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes ... als deren Organ allein
oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen...
2
Eine andere Frage ist, dass der Weg zu einer Strafverfolgung im vorliegenden Fall
wohl nur durch das Volk, vertreten durch den Bundesverfassungsgesetzgeber, eröffnet
werden kann.
3
Der Verdacht auf Entscheidung ohne Rechtsüberzeugung besteht im übrigen in allen
Fällen, in deren Entscheidungsbegründung auf abweichende Rechtsauffassungen, seien
es solche der Literatur, der Judikatur oder auch der Beschwerde selbst, nicht
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eingegangen worden ist. Denn zu einer Rechtsüberzeugung gelangt zu sein ist nicht
möglich, solange man von einer abweichenden Rechtsauffassung weiß, sich aber nicht
mit den die abweichende Rechtsauffassung tragenden Gründen (in ehrlich bemühter
Weise wissenschaftlich) auseinandergesetzt hat. Es könnte lediglich sein, dass diese
Auseinandersetzung erfolgt ist, aber in den Entscheidungsgründen nicht aufscheint warum aber dann nicht? So wurde etwa der von mir in „Wirtschaftslenkung und
Kompetenzverteilung“ (1978) ermittelte Versteinerungszeitpunkt in den
Kompetenzerkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes lange und vermutlich bis heute
unerwähnt gelassen. Siehe nunmehr Wiederin, Bundesrecht und Landesrecht, 1995, 188
f.
Als Unterfall einer Entscheidung ohne Rechtsüberzeugung ist dabei jener zu sehen, dass
das Ergebnis einer Entscheidung bereits vor der Urteilsberatung feststeht. Dies dürfte bei der
Entscheidung über die Beschwerde der Beschwerdeführerin M (VfGH B 728/91 vom
30.11.1991) der Fall gewesen sein, denn sonst wäre vermutlich die Behandlung meiner
parallelen Erbschaftsteuerbeschwerde (VfGH B 264/91) nicht vorher (9.10.1991) abgelehnt
worden. 4 Durch eine nur zum Schein vorgenommene Urteilsberatung wäre aber die
Beschwerdeführerin M in ihrem Recht auf eine gesetzmäßige Urteilsberatung verletzt worden,
das heißt in ihrem Recht auf eine von ehrlichem Bemühen getragene wissenschaftliche
Auseinandersetzung mit den Rechtsfragen in der hiefür vorgesehenen Sitzung an sich aller
Mitglieder. Wobei wieder davon auszugehen ist, dass die Verfassungsrichter wussten, dass sie
ihre Befugnis missbrauchen, wenn sie, anstatt eine gesetzmäßige Urteilsberatung
durchzuführen, ein bereits feststehendes Ergebnis begründen. 5
4
Die Beschwerde B 728/91 ist am 4.10.1991 in Behandlung genommen worden
(Ersuchen an die belangte Behörde um Aktenvorlage etc - B 728/91-2), während die
Behandlung meiner Beschwerde B 264/91 nur fünf Tage später, eben am 9.10.1991,
abgelehnt worden ist. Referent beider Beschwerden war Dr. Jann.
5
Für das Vorliegen einer Schein-Urteilsberatung spricht auch die schlechte Qualität der
Begründung - vgl in meinem Schreiben vom 22.2.1994 Pkt II und Pkt IV C 1.-3.
Als Folge dieser vermutlich amtsmissbräuchlich ergangenen Entscheidung gegen die
Beschwerdeführerin M sind auch die gegen meine drei anschließenden
Einkommensteuerbeschwerden ergangenen Ablehnungsbeschlüsse wohl amtsmissbräuchlich
ergangen, da diesen Beschwerden unter Hinweis auf die Entscheidung B 728/91 keine
hinreichende Erfolgsaussicht zugebilligt wurde, bei diesem Hinweis aber die seinerzeitige
vermutlich amtsmissbräuchliche Entscheidungsweise wohl bewusst gewesen ist.
Wenn es aber der Entscheidung B 728/91 von vornherein am Willen zur
Rechtmäßigkeit mangelte, wird dies auch bei der Ablehnung meiner
Erbschaftsteuerbeschwerde B 264/91 der Fall gewesen sein. 6
6
Vgl im übrigen in meinem Schreiben vom 22.2.1994 Pkt I 1.-5. (Widersprüche um die
Präjudizialität) sowie 6. (Nichterwähnung des Bewertungsproblems Grundstücke Sparbücher).
In Fortsetzung der in meinem Schreiben vom 22.2.1994 aufgezeigten zahlreichen und
schweren Rechtsprechungsmängel ist nun im (einstimmigen) Ablehnungsbeschluss B
3487/957 vom 27.2.1996 neuerlich ein Beschwerdethema überhaupt nicht erwähnt worden.
War es 1991 das Thema der gleichheitswidrigen Erbschaftsbesteuerung von Grundstücken
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und Sparbüchern, welche Bedenken damals von zwei Universitätsprofessoren gestützt waren,
so war es nunmehr das Thema der gleichheitswidrigen Subventionierung von kirchlichen
Privatschulen (Rechtsanspruch auf Subventionierung) und weltlichen Privatschulen (kein
Rechtsanspruch auf Subventionierung), welches Thema unerwähnt geblieben ist, und zwar
diesmal trotz mehrerer für die Gleichbehandlung der weltlichen Privatschulen und damit für
meine Beschwerde sprechender Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs bzw der
Europäischen Kommission für Menschenrechte. 8
7
Hier wirkten mit die Mitglieder Präsident Dr. Adamovich, Vizepräsident Dr. Piska, Dr.
Fessler, Dr. Gottlich, Dr. Holzinger, Dr. Oberndorfer. Zur Ablehnung in den
sogenannten kleinen Besetzungen ist allerdings folgendes zu sagen: Nach meinen
Informationen erhält jedes VfGH-Mitglied jede Beschwerde. Für den Fall, dass der
Referent die Ablehnung der Behandlung vorschlägt, enthält die Ladung zur
(nichtöffentlichen) Verhandlung einen Beisatz mit dem Hinweis auf diese
Ablehnungsabsicht sowie mit dem weiteren Hinweis, dass den VfGH-Mitgliedern, die
der betreffenden kleinen Besetzung nicht angehören, das Erscheinen freigestellt ist. Es
ist somit jedem VfGH-Mitglied möglich, die Ablehnung der Behandlung jeder
Beschwerde zu verhindern, und somit grundsätzlich jedes VfGH-Mitglied für jede
Ablehnung mitverantwortlich. [Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: So auch
der nunmehrige VfGH-Präsident Karl Korinek in der „Presse“ vom 21.1.2002,
Flugblatt – Dokument 8 – im Teil I vor lit A]
8
EuGRZ 1975, 298 ff; DR 14, 179 ff; E der Kom Nr. 19315/92 vom 6.9.1995. Im
übrigen ist nicht nur das Schulgeldthema, sondern auch das Erziehungsgeldthema als
solches nicht ausdrücklich erwähnt worden; letzteres Thema kann aber beim Lesen des
Ablehnungsbeschlusses noch irgendwie vermutet werden: „...Soweit die Beschwerde
die Gleichheitswidrigkeit der in § 33 EStG 1988 vorgesehenen
Steuerabsetzbetragsregelungen rügt, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum - wenn auch nicht unbegrenzten rechtspolitischen Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers bei Abgabenregelungen (vgl.
zB VfSlg. 8457/1978, 9583/1982, 10713/1985, 12940/1991, 13297/1992, uvam.) sowie
zur Zulässigkeit einer pauschalen Berücksichtigung besonderer Unterhaltskosten (vgl.
etwa VfSlg. 12940/1991, S. 766) die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung
eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in
einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so
wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat...“
[Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Beachte auch im Flugblatt – Dokument
8 – im Teil I lit C den Hinweis auf VfGH B 1590/1988]
War es schon 1991 wenig wahrscheinlich, dass die Nichtbehandlung einer von zwei
Universitätsprofessoren gestützten Rechtsansicht von der Rechtsüberzeugung der Träger des
Ablehnungsbeschlusses getragen war, so war es diesmal sogar ein Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte, das - ohne erwähnt zu werden - beim
Verfassungsgerichtshof (einstimmig!) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Wegen
der starken Unterstützung der Beschwerden einerseits und der Nichterwähnung der Themen
und ihrer Unterstützungen andererseits besteht daher in beiden Fällen der Verdacht, dass die
Ablehnung ohne Rechtsüberzeugung und daher amtsmissbräuchlich erfolgt ist. 9
9
Vgl auch oben FN 3.
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Und in weiterer Fortsetzung dieser Rechtsprechungsmängel wurde der (einstimmige)
Ablehnungsbeschluss B 925/95, B 2466/9510 vom 1.10.1996 betreffend meine nach
Inkrafttreten des Endbesteuerungsgesetzes gestellten Erbschafts- und EinkommensteuerRückzahlungsbegehren damit begründet, dass sich aus keiner Bestimmung des
Endbesteuerungsgesetzes Anhaltspunkte für eine Rückerstattungsverpflichtung ergäben,
sodass das Endbesteuerungsgesetz nicht anzuwenden und daher nicht präjudiziell sei.
10
Hier wirkten mit die Mitglieder Präsident Dr. Adamovich, Vizepräsident Dr. Piska,
Dr. Fessler, Dr. Gottlich, Dr. Heller, Dr. Korinek, Dr. Lass, Dr. Liehr, Dr. Machacek,
Dr. Morscher, Dr. Oberndorfer, Dr. Roessler, Dr. Spielbüchler sowie das Ersatzmitglied
DDr. Ruppe.
Ich hatte aber argumentiert, dass der Verfassungsgesetzgeber im Zweifel keine
Ungleichbehandlung vornimmt. Verbiete also das Endbesteuerungsgesetz die Rückzahlung
nicht, so folge aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Eigentumsrecht die
Rückzahlungsverpflichtung. Enthalte das Endbesteuerungsgesetz aber ein
Rückzahlungsverbot (in Betracht kämen § 4 Abs 1 zweiter Satz sowie § 4 Abs 2 bis 4), so
seien die dieses Verbot enthaltenden Bestimmungen wegen eines Verfahrensmangels (zwei
Bundesminister fehlten unvertreten bei der Beschlussfassung über die Regierungsvorlage)*
sowie wegen allgemeiner Unübersichtlichkeit des formellen Bundesverfassungsrechts**
verfassungswidrig, sodass nach Aufhebung dieser Bestimmungen durch den
Verfassungsgerichtshof die Rückzahlungsverpflichtung wieder aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz und dem Eigentumsrecht folge.
*
Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Die damalige Verfassungslage
verlangte die Anwesenheit aller Bundesminister.
**
Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Siehe hiezu meine Ausführungen zum
Thema „Verfassungs- und Rechtsbereinigung - ein verfassungsimmanentes Gebot“, in Karl
Wenger-FS, 1983, 181 (241 f).
Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses geht also an meinen Argumenten vorbei:
Im ersten Fall ist gerade darauf abgestellt, dass das Endbesteuerungsgesetz keine
(ausdrückliche) Rückzahlungsverpflichtung enthält. Und im zweiten Fall, das heißt wenn
einzelne Bestimmungen des Endbesteuerungsgesetzes die Rückzahlung verbieten, so sind
diese Bestimmungen sehr wohl präjudiziell. Wiederum scheint der vorliegende
Rechtsprechungsmangel derart schwerwiegend, dass er von qualifizierten und erfahrenen
Juristen wohl nur vorsätzlich herbeigeführt worden sein kann. Es besteht daher wieder der
Verdacht, dass die Ablehnung ohne Rechtsüberzeugung und daher amtsmissbräuchlich erfolgt
ist. 11
Die vom Verfassungsgerichtshof gegebene Begründung wörtlich: „...Die
Beschwerden rügen die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des
Eigentums sowie die Verletzung in Rechten durch die Anwendung eines
verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des im Verfassungsrang stehenden
Endbesteuerungsgesetzes, BGBl. 11/1993. Aus keiner Bestimmung dieses Gesetzes
ergeben sich aber Anhaltspunkte für eine - vom Beschwerdeführer behauptete Rückerstattungsverpflichtung für Erbschafts- und Einkommensteuer, die vor dem
Inkrafttreten des Endbesteuerungsgesetzes vorgeschrieben und entrichtet wurde. Es ist
daher denkunmöglich, dass die belangte Behörde bei Erlassung der angefochtenen
11
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Bescheide das Endbesteuerungsgesetz angewendet hat oder dass der
Verfassungsgerichtshof bei seiner Kontrolle jener Bescheide dieses Gesetz anzuwenden
hätte. Das Endbesteuerungsgesetz ist demnach in den verfassungsgerichtlichen
Verfahren nicht präjudiziell. Auf die gegen dieses Gesetz erhobenen Bedenken war
schon aus diesem Grund nicht einzugehen...“
Schließlich stellt sich die Frage, ob dem das Erziehungsgeld betreffenden Teil meiner
am 27.2.1996 abgelehnten Beschwerde B 3487/95 tatsächlich die Erfolgsaussicht mangelte,
oder ob auch diese Ablehnung ohne Rechtsüberzeugung und daher amtsmissbräuchlich
erfolgt ist.
Hiezu ist in formaler Hinsicht darauf hinzuweisen, dass mit dem Ablehnungsbeschluss
unter einem auch die Schulgeldbeschwerde abgelehnt worden ist, wobei - siehe oben - weder
das Schulgeldthema noch die für dieses Thema günstige Straßburger Judikatur im
Ablehnungsbeschluss erwähnt worden sind.
In inhaltlicher Hinsicht kann ich allerdings mangels Vergleichsmöglichkeiten für meine
Erziehungsgeldbeschwerde (nunmehr B 4669/96 vom 14.11.1996) in Literatur und Judikatur
(auch die im März 1995 zur Behandlung angenommene Beschwerde B 7/95 bzw der im Juni
1996 hiezu ergangene Unterbrechungsbeschluss sind anders begründet) nur auf die
Nachvollziehbarkeit meiner Argumente vertrauen. Die anhängende graphische Darstellung
möge dabei behilflich sein.
Hochachtungsvoll
Fred Brande
Anhänge: graphische Darstellung [Dokument 7]; Schreiben an alle VfGH-Mitglieder vom
22.2.1994 [Dokument 1] samt Antwort [Dokument 2]
Das nunmehrige Schreiben ergeht zur Kenntnis an:
Frau Dr. Berchtold-Ostermann, neues Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, mit der Bitte
um Wachsamkeit gegenüber allfälligen zukünftigen Amtsmissbrauchsversuchen durch die
bisherigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes;
die Damen und Herren BPräs Dr. Klestil, NRPräs Dr. Fischer, Dr. Neisser, Dr. Brauneder,
BRPräs Dr. Schambeck, BK Mag. Klima, alle Abgeordneten zum Nationalrat und zum
Bundesrat z. Hd. ihrer Klubs, alle Landeshauptleute, alle Landtagsabgeordneten z. Hd. der
ersten Landtagspräsidenten, mit der Bitte, auf ein Bundesverfassungsgesetz hinzuwirken,
wonach die betreffenden (auch ehemaligen) Verfassungsrichter zur Stellungnahme zu den
aufgezeigten Rechtsprechungsmängeln aufgefordert werden;
die Dame und Herren Verfassungsrichter Dr. Adamovich, Dr. Piska, Dr. Fessler, Dr. Gottlich,
Dr. Heller, Dr. Holzinger, Dr. Jann, Dr. Kienberger, Dr. Korinek, Dr. Lass, Dr. Liehr, Dr.
Machacek, Dr. Morscher, Dr. Oberndorfer, Dr. Roessler, DDr. Ruppe, Dr. Spielbüchler,
wegen Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt;
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den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wegen des Verdachts des
Missbrauchs der Amtsgewalt gegen das ehemalige Mitglied des österreichischen
Verfassungsgerichtshofs (und nunmehrige EuGH-Mitglied) Dr. Jann;
den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mit der Anregung zu prüfen, ob und welche
Folgen sich aus den aufgezeigten Rechtsprechungsmängeln für künftige Vertretungen vor
dem Verfassungsgerichtshof ergeben.*
*
Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Das Schreiben erhielten auch (fast)
alle österreichischen VerfassungsrechtsprofessorInnen.
Dokument 7: Graphische Darstellung zu meiner VfGH-Beschwerde B
4669/96 vom 14. November 1996 betreffend Erziehungsgeld
Die graphische Darstellung wird hier so wiedergegeben, wie sie auch der
Verfassungsgerichtshof im Jahr 1997 in einer ergänzenden Eingabe zur obgenannten
Beschwerde erhalten hat.
[Graphische Darstellung bitte separat herunterladen.]
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Dokument 8: Flugblatt vom 1. Oktober 2003
Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter?
I. Der VfGH hat mit hoher Wahrscheinlichkeit in mehreren Entscheidungen vorsätzlich
fehlerhaft entschieden und sollte vor einer Aufklärung nicht weiterentscheiden dürfen. Es ist
nämlich einfach nicht glaubhaft, dass jeder einzelne Verfassungsrichter den höchst
qualifizierten Rechtsansichten A bis C keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beimaß und
sodann die Behandlung der Beschwerde einstimmig (dazu mein Schreiben vom 20.2.1997,
FN 7, sowie Karl Korinek in Die Presse vom 21.1.2002, S. 8) abgelehnt wurde: A) Die
Professoren W.Doralt und H.G.Ruppe äußerten seit 1981 gegen die ungleiche Besteuerung
von ererbten Grundstücken (Einheitswert) und ererbten Spareinlagen (Kapitalwert)
verfassungsrechtliche Bedenken (Ablehnung VfGH B 264/91, Rechtslage vor
Endbesteuerung). Die 1995 im deutschen Parallelfall bei vergleichbarer Sach- und Rechtslage
(so ebenfalls Doralt/Ruppe) festgestellte Gleichheitswidrigkeit pfiffen nach den Worten von
Bundesverfassungsgerichtspräsidentin Jutta Limbach (Die Presse vom 13.6.1997, S. 10) die
Spatzen von den Dächern. B) Das deutsche Bundesverfassungsgericht erkannte auf
Gleichheitswidrigkeit der Anonymität von Spareinlagen (Ablehnung ebenfalls VfGH B
264/91). C) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkannte auf
förderungsrechtliche Nichtdiskriminierung Privater (Ablehnung VfGH B 3487/95; wohl auch
schon VfGH B 1590/88 im Hinblick auf BGBl 1985/220). Demgegenüber zieht das
Privatschulgesetz eine (diskriminierende) Konfessionsgrenze. Würde eine zur Erfüllung der
Schulpflicht geeignete nichtkonfessionelle Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht von einem
konfessionellen Rechtsträger übernommen, erhielte letzterer von heute auf morgen die mit
Rechtsanspruch ausgestattete, weitaus höhere Förderung.** – Der Verdacht des Verbrechens
des Amtsmissbrauchs liegt somit auf der Hand. Das Schreiben vom 20.2.1997 mit Hinweisen
auf weitere Amtsmissbräuche durch Verfassungsrichter kann bei mir angefordert werden.
II. Der neue VfGH-Präsident Karl Korinek sagte am 14.12.2002, er wolle Entscheidungen des
VfGH künftig transparenter machen. Dies hätte er längst tun können, besonders seit 1981
(Einführung der – einstimmigen – Ablehnung von Beschwerden). Die Ablehnungen (ca 70 %
aller VfGH-Entscheidungen) sind in einem kaum mehr überbietbaren Ausmaß intransparent:
Die Begründung beschränkt sich zumeist auf dieselbe nichtssagende Floskel, auf den Inhalt
der Beschwerde kann fast nie rückgeschlossen werden. Es ist wohl kein Zufall, dass sich die
amtsmissbrauchsverdächtigen Entscheidungen (vgl Teil I) weitgehend unter den Ablehnungen
finden. Um begründungslose Entscheidungen objektivierbar zu machen, hatte ich auch
beantragt, den Inhalt meiner Beschwerde in der Entscheidung vollständig wiederzugeben (B
1819/92, B 2103/93). In den (sodann erfolgten) Ablehnungen wurde diesen Anträgen nicht
nur nicht Rechnung getragen, es wurden – wie selbstverständlich – auch diese Anträge nicht
erwähnt. Zufolge solcher Intransparenz wusste auch aus der Ablehnung B 264/91 (9.10.1991)
heraus praktisch niemand, dass die zu Grunde liegende Beschwerde (einstimmig) gegen die
Rechtsansicht zweier Universitätsprofessoren (Bewertungsproblem) sowie gegen die des
deutschen Bundesverfassungsgerichts (Anonymitätsproblem) abgelehnt wurde, lediglich dass
die Präjudizialität vermutlich fehle war erwähnt. Fünf Tage zuvor, bei der
Inbehandlungnahme der zum Anonymitätsproblem parallelen Beschwerde B 728/91
(4.10.1991), war aber die Präjudizialität offenbar vorhanden, und sieben Wochen später, bei
der (negativen) Entscheidung über die parallele Beschwerde (30.11.1991), war sie dann
wieder vorhanden, unter Hinweis auf ein Vorerkenntnis aus 1986. Referent beider
Beschwerden war Dr. Jann (nunmehr EuGH), der (wie andere ablehnende Richter) auch am
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Vorerkenntnis mitgewirkt hatte. Vermutlich stand also die Entscheidung des 30.11.1991
bereits lange vor der (Schein-)Urteilsberatung fest.
III. Schon 1991 (Unterbrechungsbeschluss zu G 188/91 vom 12.12.1991) hatte der VfGH auf
die Bedeutung der Kinder für die Allgemeinheit hingewiesen: „Eine sachlich nicht
gerechtfertigte Benachteiligung sorgepflichtiger Eltern scheint schließlich noch aus einem
weiteren Grund vorzuliegen. Mit der Obsorge für ihre Kinder dürften die Eltern nicht nur
eine familienrechtliche Pflicht erfüllen sondern vielmehr auch den Interessen der
Allgemeinheit dienen. Erst durch die Leistungen der folgenden Generation wird der weitere
Fortbestand der Volkswirtschaft gesichert und die Versorgung im Alter ermöglicht. Dass
Eltern aus ihrem Einkommen Unterhaltslasten für Kinder tragen, kommt demnach auch
Steuerpflichtigen zugute, die für keine Kinder zu sorgen haben. Es scheint daher
verfassungsrechtlich nicht zulässig zu sein, die nach den Bestimmungen des bürgerlichen
Rechts (§ 140 ABGB) nach ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt der Kinder verpflichteten
Eltern diese Last im Wesentlichen allein tragen zu lassen.“ Von hier aus ist es nur ein kleiner
Schritt zu der Erkenntnis, dass auch die Erziehungsarbeit (selbst wenn statt dessen kein Beruf
ausgeübt würde) eine Unterhaltslast ist, die auch Steuerpflichtigen zugute kommt, die keine
Kinder haben, und dem gemäß von den Eltern nicht im Wesentlichen allein getragen werden
darf. Trotzdem ist der VfGH auf meine Beschwerden betreffend Erziehungsgeld
(„Müttergehalt“, ebenfalls B 3487/95 [vgl Teil I] und B 4669/96) nicht einmal eingegangen.
Schon im Hinblick auf den erwähnten kleinen Schritt ist dies mit hoher Wahrscheinlichkeit
deshalb erfolgt, um nicht auf Erziehungsgeld (Erziehungsarbeit und Kindersachaufwand)
erkennen zu müssen. Damit behalten die Kinderlosen Einkommen und Karriere und lukrieren
den Fortbestand der Volkswirtschaft und die Versorgung im Alter weit überanteilig mit. Den
Familien entgehen jährlich je nach Alter etc der Kinder auch 25.000 Euro netto zzgl
entsprechender Pensionsansprüche.
Impressum: Eigentümer, Herausgeber, Verleger, Vervielfältiger und für den Inhalt im Sinne
des Mediengesetzes verantwortlich: Dr. Fred Brande, Weinberggasse 60/16/1, A-1190 Wien
([email protected])*
*
Bemerkungen bei Internetveröffentlichung 2006:
Die zweite Fassung dieses Flugblattes erschien mit dem Titel „BPräs-Kandidat Dr.
Heinz Fischer schwieg sieben Jahre lang zu: Amtsmissbrauch durch
Verfassungsrichter?“ Siehe hiezu meinen Brief an einen Freund vom 15.9.2004
(Dokument 9).
Die dritte Fassung dieses Flugblattes erschien wieder nur mit dem Titel
„Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter?“. Sie enthielt den folgenden ImpressumsZusatz: „Teile I bis III ab 29.11.2002 wiederholt in der Online-Ausgabe der „Presse“ als
Leserbriefe veröffentlicht. Flugblatt erstmals verteilt am 1.10.2003 („Verfassungstag“
2003) vor dem VfGH-Gebäude an die Festgäste.“
Rückseite des Flugblattes: Jeweils die graphische Darstellung laut Dokument 7.
**
Bemerkung (zu Teil I des Flugblattes) bei Internetveröffentlichung 2006:
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1.) a) Der Ablehnungsbeschluss B 3487/95 vom 27.2.1996 hatte wie dargelegt (Dokument 6,
vor FN 8) das Schulgeldthema nicht einmal erwähnt. Im Ablehnungsbeschluss B 1590/88 vom
27.2.1990 wiederum hatte der VfGH von der Behandlung der Beschwerde des Trägers der
Linzer Steiner-Schule, des Vereins zur Förderung der Waldorfpädagogik in Linz, gegen die
ungleiche gesetzliche Regelung für die konfessionellen und nichtkonfessionellen
Privatschulen „vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum
Gleichheitsgrundsatz und des EGMR (,Belgische Sprachenfälle‘, 23.7.1968, EuGRZ 1975,
Seite 298 ff)“ mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgesehen, also seine eigene
Judikatur nicht näher spezifiziert und auf die zitierte EGMR-Entscheidung nur formal mit
ihrer Fundstelle verwiesen, ohne wenigstens die betreffende Seite oder gar den Wortlaut
seiner inhaltlichen Bezugnahme anzugeben.
b) Die Begründung wörtlich:
„Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer
nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen
Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu
erwarten ist (Art. 144 Abs. 2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu
erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch
verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechte nach Art. 2 des (1.) ZPMRK und auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger
genereller Normen. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese
Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls
grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch
verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen
Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber verfassungsrechtliche Fragen berührt, lässt ihr
Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz und des EGMR (,Belgische
Sprachenfälle‘, 23.7.1968, EuGRZ 1975, Seite 298 ff) die behaupteten
Rechtsverletzungen, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen
Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich
erkennen, dass sie – unter dem Blickwinkel der vom Verfassungsgerichtshof
wahrzunehmenden Rechtsverletzungen – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat. Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen
und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§
19 Abs. 3 Z 1 VfGG).“
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c) Ich selbst habe in EuGRZ 1975, 298 bis 307, als hier relevant nur gefunden, dass, sobald
sich ein Staat entschließt, Subventionen zu gewähren, er dies nicht in diskriminierender Weise
tun darf. Im Einzelnen scheinen mir folgende Passagen relevant:
Zu Art. 2 Satz 2 ZP (Seite 300)
„Art. 2 Satz 2 des Zusatzprotokolls gewährleistet nicht ein Recht auf Bildung; das
ergibt sich deutlich aus seinem Wortlaut: (...)
Diese Bestimmung verpflichtet die Staaten nicht, auf den Gebieten von Erziehung
und Unterricht die Vorliebe der Eltern für eine bestimmte Sprache zu achten,
sondern allein ihre religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen zu wahren.
Die Begriffe „religiös“ und „weltanschaulich“ dahin auszulegen, dass sie die
Vorliebe für eine bestimmte Sprache mitumfassen, hieße, den normalen und
üblichen Sinn jener Begriffe verdrehen und in die Konvention etwas hineinlesen,
was sie nicht enthält. ...“
Zu Art. 14 MRK (Seite 301 f)
„Nach Art. 14 der Konvention ist der Genuss der in ihr festgelegten Rechte und
Freiheiten ohne Unterschied insbesondere der Sprache [bzw Religion, politischen
oder sonstigen Anschauungen] zu gewährleisten. Gemäß Art. 5 des
Zusatzprotokolls gilt diese Garantie auch für die dort anerkannten Rechte und
Freiheiten. Folglich sind Art. 2 des Zusatzprotokolls und Art. 8 der Konvention
beide nicht nur für sich genommen auszulegen und anzuwenden, sondern auch
unter Bezugnahme auf die in Art. 14 ausgesprochene Garantie.
... So können die der Herrschaftsgewalt eines Vertragsstaates unterstehenden
Personen aus Art. 2 des Zusatzprotokolls nicht das Recht ableiten, von den
Behörden die Einrichtung dieser oder jener Unterrichtsstätte zu erhalten;
nichtsdestoweniger könnte der Staat, der eine solche Einrichtung geschaffen
hätte, wenn er die Zugangsbedingungen festlegt, keine im Sinne von Art. 14
diskriminierenden Maßnahmen treffen.
Um an ein anderes Beispiel zu erinnern, das im Laufe des Verfahrens angeführt
wurde: Art. 6 der Konvention verpflichtet die Staaten nicht, einen doppelten
Instanzenzug vorzusehen. Der Staat, der Berufungsgerichte schafft, geht folglich
über die Verpflichtungen aus Art. 6 hinaus. Er würde aber Art. 6 in Verbindung
mit Art. 14 verletzen, wenn er diesen Instanzenzug bestimmten Personen ohne
rechtmäßigen Grund versperrte, während er ihn anderen Personen für dieselbe
Art von Rechtsstreitigkeiten öffnete.
...
Entscheidend ist also, die Kriterien festzustellen, nach denen sich bestimmen
lässt, ob eine gegebene unterschiedliche Behandlung, natürlich in Bezug auf die
Ausübung eines der anerkannten Rechte und Freiheiten, dem Art. 14 zuwiderläuft
oder nicht. Hierzu hält der Gerichtshof fest – und er folgt insoweit den
Grundsätzen, die sich aus der Rechtsprechung einer großen Anzahl
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demokratischer Staaten ableiten lassen –, dass der Grundsatz der
Gleichbehandlung verletzt ist, wenn die Unterscheidung keinen objektiven und
angemessenen Rechtfertigungsgrund hat. Das Bestehen eines solchen
Rechtfertigungsgrundes ist zu beurteilen im Verhältnis zu Ziel und Wirkungen der
zu prüfenden Maßnahmen, wobei Bedacht zu nehmen ist auf die Grundsätze, die
allgemein in den demokratischen Gesellschaften Vorrang haben. Eine
unterschiedliche Behandlung in der Ausübung eines von der Konvention
garantierten Rechtes muss nicht nur einem rechtmäßigen Ziel dienen: Art. 14 ist
auch dann verletzt, wenn [eindeutig feststeht, dass – entfällt bei Peukert, siehe
unten] zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel kein
angemessenes Verhältnis besteht.
...
...In den einsprachigen Regionen aber haben Bürger französischer und
niederländischer Zunge gleichermaßen Zugang zum öffentlichen oder
subventionierten Unterricht, das heißt zu einem Unterricht, der in der Sprache
der Region erteilt wird.“
2.) Zusammengefasst bedeutet dies nach Peukert (in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2.
Auflage 1996, Rz 17 zu Artikel 14 [Seite 447]; ebenso bereits 1. Auflage 1985 [Seite 315])
unter Hinweis auf die zitierten Belgischen Sprachenfälle und den Fall Marckx, EuGRZ 1979,
454 Folgendes: Eine Maßnahme oder Regelung ist dann diskriminierender Natur, wenn
– sie hinsichtlich der Gewährleistung des Genusses eines Konventionsrechtes zwischen
Personen und Personengruppen unterscheidet, die sich in vergleichbarer Situation befinden,
– und die Unterscheidung eines objektiven und angemessenen Rechtfertigungsgrundes
entbehrt;
– und/oder zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel kein angemessenes
Verhältnis besteht.
Diese Judikatur des EGMR, wie sie richtungsweisend in den vom VfGH zitierten belgischen
Sprachenfällen zum Ausdruck kommt, hätte bereits auf den ersten Blick viel eher zur
Aufhebung der die nichtkonfessionellen Privatschulen benachteiligenden Bestimmungen des
Privatschulgesetzes führen müssen als zu von 13 stimmberechtigten Verfassungsrichtern (bei
der Ablehnung B 1590/88 vom 27.2.1990 war Dr. Jann einer davon) einstimmig getragenen
Ablehnungen der beiden Beschwerden.
Bei den als Subventionswerbern in Frage kommenden Personengruppen unterscheidet das
Privatschulgesetz zwischen konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen (bzw
deren Trägern) und benachteiligt dabei letztere. Zur Rechtmäßigkeit welcher Benachteiligung
ein objektiver und angemessener Rechtfertigungsgrund vorliegen muss. Ein solcher
(konkreter) Rechtfertigungsgrund findet sich für die Frage der Ungleichbehandlung
konfessioneller und nichtkonfessioneller Privatschulen in dem vom VfGH in B 1590/88
zitierten EGMR-Urteil über den belgischen Sprachenstreit offensichtlich nicht einmal
ansatzweise, sodass an sich die Verfassungsrichter bis zum Nachweis eines solchen vom
Nichtvorliegen eines objektiven und angemessenen Rechtfertigungsgrundes ausgehen hätten
müssen, anstatt die Behandlung der Beschwerde abzulehnen. (Bei der Beurteilung, ob ein
Rechtfertigungsgrund objektiv und angemessen ist, muss die Grundsatzentscheidung des Art
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14 MRK gebührend beachtet werden sowie dass Vorrechte des Bekenntnisses gemäß Art 7
Abs 1 Satz 2 B-VG ausgeschlossen sind.)
3.) Mangels konkreter Aussage des Sprachenurteils zum Konfessionsproblem ist der Hinweis
auf das Sprachenurteil offenbar lediglich als Hinweis auf die zitierte allgemeine Aussage des
EGMR gedacht, dass bei Vorliegen eines objektiven und angemessenen
Rechtfertigungsgrundes der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt ist und dass
(zumindest) ein solcher Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der Ablehnungsbeschluss weist
diesbezüglich nur allgemein auf die „Beschwerdebehauptungen“ hin.
Die Beschwerde steht mir als solche zwar nicht zur Verfügung, jedoch ist es aus allgemein
zugänglichen Quellen heraus unwahrscheinlich, dass ein solcher objektiver und
angemessener Rechtfertigungsgrund vorlag. So war die Schule im Zeitpunkt der
Antragstellung im Besitz des Öffentlichkeitsrechtes für die 1. bis 12. Schulstufe (VwGH
90/10/0075) und durch Verordnung gemäß § 12 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes die 1. bis 9.
Schulstufe als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt (BGBl 1985/220 – für die
Schulstufen 10 bis 12 besteht keine Schulpflicht). Voraussetzung dieser Anerkennung war
gemäß § 12 Abs 2 des Schulpflichtgesetzes, dass der Unterricht im Wesentlichen jenem an
einer der im § 5 dieses Gesetzes genannten Schulen gleichkommt, wobei in diesem § 5 die
Schulen des österreichischen Regelschulwesens genannt waren, also Volksschule,
Hauptschule, Polytechnikum bzw Allgemeinbildende höhere Schule, Berufsbildende mittlere
Schule und Berufsbildende höhere Schule. Erinnert sei nebenbei daran, dass die zahlreichen
Schulversuche an staatlichen Schulen ebenso Abweichungen vom Regelschulwesen
darstellten, aber auch im Wesentlichen dem Unterricht im Regelschulwesen gleichkamen.
Im Übrigen waren (und sind) gemäß § 17 Abs 1 Privatschulgesetz den gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften für ihre mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
konfessionellen Privatschulen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren. Weitere
Voraussetzungen als das Öffentlichkeitsrecht bestanden (und bestehen) nicht, insbesondere
waren (und sind) die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften auch nicht
gehindert, das Öffentlichkeitsrecht auch für solche Schulen zu erwerben, die keiner
öffentlichen Schulart entsprechen (§ 14 Abs 2 Einleitung Privatschulgesetz).
4.) Aus diesen Gründen scheint es mir undenkbar, dass ein angemessener
Rechtfertigungsgrund im Sinne des gegenständlichen EGMR-Urteils vorlag, die bereits mit
dem Öffentlichkeitsrecht für alle 12 Klassen ausgestattete Linzer Steiner-Schule nicht sofort
zur Gänze gleichzustellen, ja ihr darüber hinaus jegliche Subvention zu verweigern. Noch
undenkbarer erscheint es mir, dass von 13 stimmberechtigten Verfassungsrichtern jeder
einzelne der Meinung war, dass ein solcher angemessener Rechtfertigungsgrund vorlag, die
Linzer Steiner-Schule nicht sofort gleichzustellen, ja ihr darüber hinaus jegliche Subvention
zu verweigern. Völlig undenkbar erscheint mir jedoch, dass dieser angemessene
Rechtfertigungsgrund noch dazu derart war, dass jeder einzelne der 13 Verfassungsrichter
der Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gab. Unter den oben 3. genannten
Voraussetzungen konnte es – weil eben die mit Rechtsanspruch gewährte Subventionierung
der konfessionellen Privatschulen allein auf das Öffentlichkeitsrecht abstellte (und abstellt) –
allerhöchstens darum gehen, ob der Linzer Steiner-Schule im Hinblick darauf, dass die bei
ihr absolvierten 12 Schulklassen (4 Volksschulklassen, 5 Hauptschulklassen und 3
Oberstufenklassen) zwar zum sogenannten Waldorf-Abschluss, aber noch nicht zur Matura
geführt haben, von der potenziell zustehenden Gesamtförderung etwas abzuziehen war. Zur
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Höhe eines allfälligen Abzuges sei bemerkt, dass seit einiger Zeit die Schüler der SteinerSchule Wien-Pötzleinsdorf in den Räumlichkeiten ihrer Schule ein von Lehrern öffentlicher
Schulen unterrichtetes 13. Schuljahr absolvieren und in diesem Rahmen die Reifeprüfung
ablegen, während etwa die Schüler der Grazer Steiner-Schule dieses 13. Schuljahr als
zusätzliche Maturaklasse an einem Grazer BORG absolvieren und mit Matura abschließen.
5.) Nun wurde der vor dem Hinweis auf das EGMR-Urteil im belgischen Sprachenstreit
stehende Hinweis auf die „Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum
Gleichheitsgrundsatz“ überhaupt nicht belegt. Eine derartige Begründung ist wohl keine. Da
mangels Anfechtbarkeit Entscheidungen des VfGH nur entweder gültig oder nichtig sein
können, stellt sich die Frage der Nichtigkeit begründungsloser VfGH-Entscheidungen. Zumal
der VfGH im Bereich der Verordnungs- und Gesetzesprüfung ein Entscheidungsmonopol hat,
während andere Fragen je nach Zuständigkeit bereits von den Unabhängigen
Verwaltungssenaten geprüft wurden. Und die Begründungslosigkeit verfassungsgerichtlicher
Entscheidungen auch nicht ins Konzept der 1920 geschaffenen Bundesverfassung passte.
Vorgefunden wurde, dass Gerichte begründen müssen, hinzu kam, dass sich Gesetzgeber vor
dem Verfassungsgerichtshof rechtfertigen müssen.
Es muss möglich sein – viele Fälle werden ja gleich gelagert sein und daher Ablehnungen
auch in gleicher Weise begründet werden können –, Ablehnungen mit Judikaturzitaten oder
auch sonst kurz zu belegen, denn der VfGH muss ja auch selbst wissen, vor welchem
bestimmten Hintergrund er eine Behandlung ablehnt, ansonsten er ja nicht ablehnen
dürfte.
6.) Was nun die begründungslose (das Schulgeld-Thema nicht einmal erwähnende)
Ablehnung der Behandlung meiner (Erziehungsgeld- und) Schulgeldbeschwerde B 3487/95
betrifft: In jenen Fällen, in denen einem Beschwerdeführer die Parteistellung fehlt, ist an sich
mit Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen. Bei einer begründungslosen Ablehnung
kann daher nicht von vornherein auf ein Fehlen der Parteistellung geschlossen werden.
Sollten aber die Verfassungsrichter meine Parteistellung intern tatsächlich verneint haben –
dies im Hinblick auf VfSlg 12.751/1991 vom 17.6.1991, weil ich selbst als Vater eines SteinerSchülers im Volksschulalter im Rahmen meines Einkommensteuerverfahrens einen
(entsprechend den Kinderabsetzbeträgen als Zuschuss verstandenen) Schulgeld-Absetzbetrag
beantragt hatte; in B 1590/88 hatte wie erwähnt der Träger der Linzer Steiner-Schule
Beschwerde erhoben – und überdies der Meinung gewesen sein, die gesetzliche Beschränkung
der Antragstellung auf den Träger der Schule sei verfassungsrechtlich hinreichend
unbedenklich, so wäre es jedenfalls ein Leichtes gewesen, die VfSlg-Nummer zu zitieren und
die hinreichende Unbedenklichkeit der gesetzlichen Bestimmung anzuführen.
7.) Hingewiesen sei auf die Parlamentarische Anfragebeantwortung 1184/AB XXI.GP des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (im Parlament eingelangt am
2.11.2000). Zu den Punkten 7 bis 9 der zu Grunde liegenden Anfrage heißt es hierin:
„Die verschiedene Behandlung konfessioneller und nichtkonfessioneller Privatschulen ist
nicht als Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes anzusehen, weil die öffentlichen Schulen –
ebenso wie die nichtkonfessionellen Privatschulen – interkonfessionell sind und die
konfessionellen Privatschulen daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen,
die es den Eltern (im Sinne des Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten) erleichtert, die ihrer religiösen Auffassung
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entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen.
Der Verfassungsgerichtshof hat auch – damit übereinstimmend – mit Beschluss vom 27.
Februar 1990, Zahl B 1590/88-6, von der Behandlung einer Beschwerde gegen die ungleiche
gesetzliche Regelung für die konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen ,vor dem
Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz und
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte‘ mangels hinreichender Aussicht auf
Erfolg abgesehen.
Die Europäische Kommission für Menschenrechte des Europarates hat 1994 [richtig: am
6.9.1995 – DR 82-A, Seite 41] die Beschwerde Nr. 23419/94 eines schulerhaltenden Vereines
[„Verein Gemeinsam Lernen“] für unzulässig erklärt, weil die unterschiedliche Behandlung
kirchlicher Schulen (Subventionierung gemäß § 17 Privatschulgesetz) und der Schule des
antragstellenden Vereins (Subventionierung gemäß § 21 Privatschulgesetz) im Hinblick auf
Art. 14 der Konvention gerechtfertigt werden kann; zur Begründung wurde angeführt, dass
kirchliche Schulen soweit verbreitet [richtig: so weitverbreitet - widespread] sind , dass –
wenn die von ihnen erbrachten Erziehungsleistungen vom Staat zu erbringen wären – dies für
den Staat eine erhebliche Belastung bedeuten würde.“
8.) Hingewiesen sei weiters auf die VwGH-Entscheidung 95/10/0265 vom 28.3.2002, worin
es heißt:
„Die verschiedene Behandlung konfessioneller und nichtkonfessioneller Privatschulen kann
nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes deshalb nicht als eine Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes angesehen werden, weil die öffentlichen Schulen – ebenso wie die
nicht konfessionellen Privatschulen – interkonfessionell sind und die konfessionellen
Privatschulen daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, die es den
Eltern (im Sinne des Art 2 des 1. Zusatzprotokolles zur EMRK) erleichtert, die ihrer
religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen.
Auch hat schon der Verfassungsgerichtshof mit dem oben erwähnten Beschluss [vom VwGH
eingangs seiner Entscheidung erwähnt] vom 27. Februar 1990, B 1590/88, von der
Behandlung der Beschwerde gegen die ungleiche gesetzliche Regelung für die konfessionellen
und nicht konfessionellen Privatschulen „vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz und des EGMR (,Belgische
Sprachenfälle‘, 23.7.1968, EuGRZ 1975, Seite 298 ff)“ mangels hinreichender Aussicht auf
Erfolg abgesehen.“
Wie ersichtlich, sind Aufbau und Formulierung der Anfragebeantwortung (oben 7.) und der
VwGH-Entscheidung derart ähnlich, dass die Anfragebeantwortung dem VwGH insoweit als
Grundlage gedient haben dürfte. Dass sich aber die in der Anfragebeantwortung nunmehr
anschließende Zitierung der EKMR-Entscheidung Nr. 23419/94 (oben 7.) in der VwGHEntscheidung nicht wiederfindet, lässt den Schluss zu, dass auch (siehe unten 10.) der VwGH
die genannte EKMR-Entscheidung nicht für tragfähig gehalten hat.
Was nun das Erleichterungs-Argument betrifft, so entzieht es sich meiner Kenntnis, ob das
Bildungsministerium, also der Verfahrensgegner im gegenständlichen VwGH-Verfahren, in
der genannten Anfragebeantwortung tatsächlich originär gewirkt oder lediglich bereits
vorhandene Judikatur ohne Zitat wiedergegeben hat (die VfGH-Ablehnung und die EKMREntscheidung hatte es ja als solche zitiert). Ebenso weiß ich nicht, ob der VwGH diese
(originäre ?) Rechtsansicht des Bildungsministeriums dem beschwerdeführenden Träger der
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Linzer Steiner-Schule (bzw dessen Rechtsanwalt) zur Stellungnahme übermittelt hat und,
wenn nein, ob dies den Umständen nach überhaupt geboten gewesen wäre.
9.) Unabhängig davon, wie man diese Rechtsansichten der EKMR und des VwGH würdigt, ist
festzuhalten, dass sie den Verfassungsrichtern in VfGH B 1590/88 vom 27.2.1990 und B
3487/95 vom 27.2.1996 entweder nicht bekannt waren bzw nicht bekannt sein konnten oder
zumindest nicht von ihnen zitiert wurden, sodass sie auch nicht zu ihrer Rechtfertigung dienen
können.
10.) Würdigend sei jedoch, zunächst zur EKMR-Entscheidung DR 82-A, Seite 41 (oben 7.)
bemerkt, dass die weitere Verbreitung nichtkonfessioneller Privatschulen ebenfalls geeignet
wäre, den Staat zu entlasten (vgl Peukert in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
1996, Rz 54 zu Artikel 14 – Seite 471). Wenn nun diese EKMR-Entscheidung (Seite 46) davon
spricht, dass die (staatlich subventionierte) Theresianische Akademie bereits lange vor dem
Inkrafttreten des Privatschulgesetzes bestanden hat und daher nicht mit der Schule des
beschwerdeführenden Vereins („Verein Gemeinsam Lernen“) verglichen werden könne, so
sei darauf hingewiesen, dass das Privatschulgesetz für etwaige – einer viel toleranteren
Bedarfsregelung (§ 18 Abs 1 gegenüber § 21 Abs 1 und 2 Privatschulgesetz) unterliegende –
Schulen neuer oder auch schulisch unerfahrener gesetzlich anerkannter Kirchen und
Religionsgesellschaften auch keinerlei Bewährungsfristen kannte (und kennt) – im Gegenteil:
§ 18 Abs 5 Privatschulgesetz, beachte auch §§ 11 Abs 3 und 14 Abs 3 Privatschulgesetz.
Wenn schließlich die EKMR (Seite 46) bemängelt, das Argument der Förderung der
Theresianischen Akademie sei innerstaatlich nicht vorgebracht worden, so sei festgehalten,
dass in Österreich, sobald ein Verfahren anhängig ist, das die diesbezüglichen
Mindestvoraussetzungen erfüllt, die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsordnung vorrangig eine
gerichtliche Aufgabe ist und zu Vergleichszwecken die geförderten nichtkonfessionellen (und
konfessionellen !) Rechtsträger durch Anfrage beim zuständigen Bundesminister problemlos
hätten ermittelt werden können, im Übrigen das „öffentliche Gymnasium der Stiftung
,Theresianische Akademie‘ in Wien“ im § 26 Privatschulgesetz, wenn auch in anderem
Zusammenhang, ausdrücklich genannt war (und ist).
11.) a) Interkonfessionalität, bzw der Wunsch der Eltern, ihre Kinder in einer
interkonfessionellen Schule und somit gemeinsam mit anders- und nichtreligiösen Kindern
aufwachsen zu lassen, ist zumindest im Zweifel in einer weltanschaulichen Überzeugung im
Sinne des Artikels 2 des 1.ZP zur MRK begründet (eventuell auch in einer religiösen
Überzeugung) und stellt daher an sich keine bloße Ordnungsmaxine dar wie die
Rechtsfahrregel der Straßenverkehrsordnung. Dies sei zu VwGH 95/10/0265 (oben 8.)
sicherheitshalber erwähnt.
b) Ob die konfessionellen Privatschulen eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens
darstellen, die es den Eltern (im Sinne des Art 2 des 1. Zusatzprotokolles zur EMRK)
erleichtert, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu
wählen (siehe oben 8.), hängt jedenfalls von der Lage der Schule und den im Umkreis der
Schule gewählten Bekenntnissen ab. Nimmt eine konfessionelle Privatschule etwa keine
andersgläubigen/bekenntnislosen Schüler auf, wäre für diese Schüler eine interkonfessionelle
Schule mit jeweiligem Religionsunterricht günstiger als weite Schulfahrten, wobei dem
gegenüber den Schülern der konfessionellen Privatschule zwecks Vermeidung eines weiten
Schulweges für die andersgläubigen/bekenntnislosen Schüler der Besuch einer
interkonfessionellen Schule sehr wohl zumutbar wäre (vgl auch § 12 Z 2 des Gesetzes RGBl
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1868/49 über die interkonfessionellen Verhältnisse). Wobei die solcherart benachteiligten
Schüler bzw deren Eltern mit ihren Steuern die Subventionen der betreffenden konfessionellen
Privatschule mitfinanzieren. – Im Übrigen müssen die Nichtmitglieder von gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (soweit nicht Entschädigungen
angesprochen sind, so in den Art II und VIII BGBl 1960/195, welche aber wohl mittlerweile
erfüllt wurden) entgegen ihrer Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Artikel 9
MRK verfassungswidriger Weise Kultus und Lehre dieser Organisationen mitfinanzieren, weil
diese aus den von den Nichtmitgliedern mitbezahlten allgemeinen Steuern direkte und
indirekte Zuwendungen erhalten. Mittels dieser Umgehung (ReligionsgemeinschaftenFinanzierungsbeiträge auf dem Einkommensteuerbescheid wären von den Nichtmitgliedern
längst vor den VfGH gebracht worden) haben sich diese Finanzleistungen nun schon mehrere
Jahrzehnte gehalten. Zu den direkten Zuwendungen siehe für die Katholische Kirche BGBl
1960/195 iVm zuletzt 1996/609, für die Evangelischen Kirchen § 20 BGBl 1961/182 idF
zuletzt 1996/318, für die Altkatholische Kirche BGBl 1960/221 idF zuletzt 1996/316, für die
Israelitischen Kultusgemeinden BGBl 1960/222 idF zuletzt 1996/317; die anderen gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften erhalten die (anteiligen) Finanzleistungen
nicht im Wege über ein besonderes Gesetz, Grundlage ist lediglich das jährliche
Bundesfinanzgesetz; aus dem Wunsch, an bestimmte um Anerkennung bemühte
Religionsgemeinschaften nicht auch derartige Finanzleistungen erbringen zu müssen, erklärt
sich das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen
Bekenntnisgemeinschaften BGBl 1998 I 19, insbesondere dessen § 11. Eine Übersicht über
sämtliche gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften findet sich unter
http://www.bmukk.gv.at/ministerium/kultusamt/Gesetzlich_anerkannte_Ki5433.xml, wobei
allerdings die Fundstellen mit denen des Rechtsinformationssystems (siehe Hinweis nach dem
Abkürzungsverzeichnis) verglichen werden müssten, wobei auch das RIS bezüglich des
Konkordats zumindest die Änderung BGBl 1960/195 nicht anführt. Indirekte Zuwendungen
sind die Bezahlung der Religionslehrer und die Finanzierung der Theologischen Fakultäten.
Zu ebenfalls MRK-widrigen Finanzierungen von Religionsgemeinschaften in der BRD und
Italien siehe meinen Leserbrief in der „Presse“ vom 18.4.2003, Seite 18.
c) Außerdem ist die Anknüpfung an die Interkonfessionalität als solche nicht angemessen, da
es verschiedene Konzepte interkonfessioneller Schulen oder auch interkonfessionellen
Unterrichts an derselben Schule geben kann und zum Teil auch gibt, zB nach Maria
Montessori oder nach Rudolf Steiner, Konzepte, die man als Pädagogiken, Erziehungslehren
bezeichnen könnte, was aber wohl nicht heißt, dass sie damit automatisch aus dem Bereich
der gemäß Art 2 des 1. ZP zur MRK zu schützenden weltanschaulichen Überzeugungen
(„philosophical“ convictions bzw convictions „philosophiques“ im Gegensatz zu den in allen
Sprachen „religiösen“ Überzeugungen) herausfallen und nichtkonfessionelle Schulen
außerhalb des staatlichen Schulwesens nur mehr Atheisten- oder Agnostikerschulen sein
können. Wie es auch umgekehrt konfessionellen Rechtsträgern von Staats wegen nicht
verwehrt ist und auch nicht verwehrt werden dürfte, nach Montessori oder Steiner zu
unterrichten, es müssen lediglich die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden,
welche Bedingungen wiederum von MRK wegen grundsätzlich gerade nicht nach der (Nicht-)
Zugehörigkeit des Rechtsträgers zu einer Religionsgemeinschaft differenzieren dürfen. Was
aber gerade beim Privatschulgesetz der Fall ist, das ausdrücklich zwischen konfessionellen
und nichtkonfessionellen Privatschulen unterscheidet und gerade daran die unterschiedliche
Subventionierung knüpft (§§ 17 ff bzw §§ 21 ff Privatschulgesetz).
§ 17 Abs 1 und § 21 Abs 1 Einleitung Privatschulgesetz lauteten (und lauten):
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„§ 17. (1) Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind für die
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.“
„§ 21. (1) Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter § 17 fallen, kann
der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung
stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn...“
Demnach hatten (und haben) die Träger konfessioneller Privatschulen einen Rechtsanspruch
auf Subventionierung für alle von ihnen geführten Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,
ohne Unterschied des Schultyps. Für derartige Subventionen war (und ist) es also
gleichgültig, ob die konfessionelle Privatschule nach dem sogenannten Regelschulwesen oder
„nach ausländischem Lehrplan“ (§ 12 Abs 1 Schulpflichtgesetz, heute: „nach keiner
gesetzlich geregelten Schulart“, etwa eben nach Montessori- oder Steiner-Lehrplänen)
geführt wird.
Im Gegensatz dazu hatten (und haben) die Träger nichtkonfessioneller Privatschulen keinen
Rechtsanspruch auf Subventionierung, gleichgültig nach welchem Lehrplan sie
unterrichteten.
Die Frage erhebt sich, ob der VfGH in den an ihn herangetragenen Einzelfällen (einer
Anfechtung durch eine Landesregierung oder durch ein Drittel der NR-Abgeordneten könnte
diese Gliederung nicht standhalten) nicht zunächst diese Verfassungswidrigkeit hätte beheben
müssen.
d) Liegt nun dem Wunsch der Eltern, ihre Kinder nach Montessori oder Steiner unterrichten
und erziehen zu lassen, eine weltanschauliche Überzeugung im Sinne des Art 2 des 1. ZPMRK
zu Grunde ? Man wird diese Frage kaum verneinen können und daher zumindest im Zweifel
bejahen müssen (verneint man sie trotzdem, dann sind die Montessori- und die SteinerSchulen aus verfassungsrechtlicher Sicht einfach ganz gewöhnliche Privatschulen mit im
Wesentlichen gleichem Unterricht, siehe oben 3. und 4., sodass sie ohnehin gegenüber den
konfessionellen Privatschulen, und auch gegenüber den zu einem sehr hohen Prozentsatz
geförderten nichtkonfessionellen Privatschulen, diskriminiert sind). Im Übrigen wäre die vom
VwGH in 1995/10/0265 (oben 8.) genannte Erleichterung wohl kaum ein angemessener
Rechtfertigungsgrund, die nichtkonfessionellen Privatschulen überhaupt, jedenfalls aber
bezüglich jeglicher Subvention zu diskriminieren, selbst wenn diese Erleichterung als
objektiver Rechtfertigungsgrund im Sinne des gegenständlichen belgischen Sprachenfalles
gelten könnte – kann sie wohl nicht, da wie dargelegt Interkonfessionalität als solche kein
zulässiger Anknüpfungspunkt ist (oben a bis c) und, sofern die folgende Argumentation im
Hinblick auf das zuvor Gesagte überhaupt noch notwendig sein sollte, dem Wunsch der
Eltern, ihre Kinder nach Montessori oder Steiner unterrichten und erziehen zu lassen, im
Zweifel eine weltanschauliche Überzeugung im Sinne des Art 2 des 1. ZPMRK zu Grunde
liegt und demgemäß die Montessori- und die Steiner-Schulen ebenfalls eine Ergänzung des
öffentlichen Schulwesens darstellen, die es den Eltern erleichtert, die ihrer weltanschaulichen
Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen. Hintergrund des Art 2 des
1. ZPMRK war (siehe Frowein in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage 1996, Rz
6 zu Artikel 2 des 1. ZPMRK [Seite 831]), dass die regelmäßig staatlichen Schulen auf die
religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern Rücksicht zu nehmen haben.
Einen Eingriff in die Grundsatzentscheidung des Art 14 MRK, niemand aus dem Grunde der
Religion zu diskriminieren, und damit einen objektiven und angemessenen
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Rechtfertigungsgrund im Sinne der EGMR-Entscheidung zu den belgischen Sprachenfällen
stellt Art 2 des 1. ZPMRK sicher nicht dar.
e) Die vom VwGH in 1995/10/0265 (oben 8.) vertretene Ansicht geht auch an der Realität
vorbei: Österreichische konfessionelle Privatschulen haben im Allgemeinen außer dem
konfessionellen Träger kaum über die interkonfessionellen Schulen hinausgehenden
religiösen Charakter, dafür sorgt schon der dichte Lehrplan.
f) Entstehen konnte die geschilderte rechtliche Situation nur, weil der österreichische Staat in
Verbindung mit seinem direkt aus Steuern finanzierten Unterricht sein Unterrichtskonzept
dominieren lassen konnte, welchem Konzept sich die in Österreich relevanten, hauptsächlich
katholischen Privatschulen anschlossen, sodass andere Konzepte, insbesondere die Maria
Montessoris und Rudolf Steiners, faktisch in eine Außenseiterrolle gedrängt wurden. Damit
korrespondierte der Schulkompromiss des Jahres 1962 zwischen ÖVP und SPÖ, der den
(hauptsächlich katholischen) Privatschulen die Existenz und den staatlichen Schulen die
Dominanz sichern sollte. Erst in letzter Zeit hat sich insofern etwas geändert, als jedenfalls
die Gemeinde Wien auf Wunsch der Eltern auch viele Montessori-Klassen führt (auch eine
Steiner-Klasse gab es). Dass andere Konzepte unter Umständen auch etwas längere
Schulbesuchszeiten erfordern, zB Hauptschulabschluss bei Steiner-Schulen erst nach neun
Jahren, erklärt sich daraus, dass nicht nur der staatliche Lehrplan (mit Unterrichtsmethoden
nach der jeweiligen Erziehungslehre) erfüllt werden muss, sondern etwa auch die
zusätzlichen Steiner-Fächer. Dennoch wurden die betreffenden Schulen als zur Erfüllung der
Schulpflicht geeignet anerkannt und bekamen auch das Öffentlichkeitsrecht verliehen.
12.) Geistliche und weltliche Überzeugungen aller Art bzw ihre Träger stehen miteinander
im Wettbewerb; geistliche mit geistlichen, weltliche mit weltlichen, geistliche mit weltlichen.
Für alle gelten aber die gleichen Beschränkungen, wie sie allgemein im Art. 9 Abs. 2 MRK
normiert sind. Über die gleichen Beschränkungen hinaus gehende, ungleich behandelnde
Sonderbeschränkungen verzerren den Wettbewerb der verschiedenen Überzeugungen.
Objektivität und Angemessenheit eines Rechtfertigungsgrundes wären also jedenfalls im
Bewusstsein dieser Verzerrung zu prüfen.
Dokument 9: Brief an einen Freund vom 15. September 2004 (Auszug)
Lieber ... !
Anbei das Flugblatt in den drei bisherigen Versionen.
Die erste Version ist tatsächlich „geflogen“ (am 1.10.2003 vor dem VfGH-Gebäude und
später am Eingang des Juridicums). Sie ist weiters per Post geflogen, und zwar gleich nach
Bekanntgabe der BPräs-Kandidatur von Dr. Heinz Fischer an BPräs Dr. Klestil, BK Dr.
Schüssel, alle Abgeordneten zum NR (darunter Dr. Heinz Fischer) und zum BR (aus
Ersparnisgründen im Wege der Post-Einlaufstelle des jeweiligen Klubs) und an alle
Innenpolitik-, EU- und Familienredakteure von Standard, Presse, Kronen-Zeitung, Kurier,
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OÖNachrichten, SbgNachrichten und ORF (wieder aus Ersparnisgründen im Wege der PostEinlaufstelle der jeweiligen Medien-Redaktion). Dies mit Schreiben vom 29.12.2003 bzw an
Dr. Klestil und Dr. Schüssel per Brief vom selben Tag ohne Begleitschreiben. Vom ORF kam
die Briefsendung mit dem Post-Vermerk „Nicht angenommen“ zurück. [Bemerkung bei
Internetveröffentlichung 2006: Die an die Post-Einlaufstellen der Parlaments-Klubs und der
Zeitungen sowie des ORF gerichteten Schreiben enthielten ausreichend viele Exemplare des
Flugblattes für alle Abgeordneten bzw Redakteure.]
Außerdem habe ich die erste Version gleich nach Bekanntgabe ihrer Kandidatur BPräsKandidatin Dr. Benita Ferrero-Waldner gesendet (Brief vom 16.1.2004 ohne
Begleitschreiben).
Die zweite Version (zusätzliche Überschrift betreffend BPräs-Kandidat Dr. Fischer) ist nur
per Post geflogen, und zwar an alle Abgeordneten zum NR und zum BR (wieder aus
Ersparnisgründen im Wege der Post-Einlaufstelle des jeweiligen Klubs) und an alle
Innenpolitikredakteure von Standard, Presse, Kronen-Zeitung, Kurier, OÖNachrichten und
SbgNachrichten (nicht mehr an BPräs Dr. Klestil, BK Dr. Schüssel und ORF) (wieder aus
Ersparnisgründen im Wege der Post-Einlaufstelle der jeweiligen Medien-Redaktion). Dies mit
Schreiben vom 21.1.2004. [Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Die an die PostEinlaufstellen der Parlaments-Klubs und der Zeitungen gerichteten Schreiben enthielten
wieder ausreichend viele Exemplare des Flugblattes für alle Abgeordneten bzw Redakteure.]
Mit Schreiben vom 30.1.2004 an BPräs-Kandidat Dr. Fischer habe ich diesem unter Hinweis
auf meine Sendungen vom 29.12.2003 und vom 21.1.2004 sowie unter neuerlicher Sendung
der ersten und der zweiten Version sein offenbar jahrelanges Schweigen vorgehalten und ihn
um eine Stellungnahme sowohl in der Sache als auch zu seinem jahrelangen Schweigen
gebeten.
Mit weiterem Schreiben vom 30.1.2004 habe ich BPräs-Kandidatin Dr. Ferrero-Waldner
unter Hinweis auf meinen Brief vom 16.1.2004 sowie unter neuerlicher Sendung der ersten
Version um eine Stellungnahme ersucht.
Bisher habe ich keinerlei Antworten erhalten.
Die dritte Version geht wieder auf die erste Version zurück und enthält am Ende einen
Hinweis auf die bisherige Art und Weise der Veröffentlichung der Teile I bis III (das Thema
„Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter?“ selbst ist seit dem Schreiben vom 20.2.1997
öffentlich, vgl Teil I). Diese dritte Version wird erst verteilt.
...
Liebe Grüße
Fred
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Dokument 10: Mein Schreiben vom 30. Jänner 2004 an Frau BPräsKandidatin Dr. Benita Ferrero-Waldner
An Frau
BPräs-Kandidatin
Dr. Benita Ferrero-Waldner
Ballhausplatz
A-1014 Wien
Sehr geehrte Frau BPräs-Kandidatin !
Mit Brief vom 16.1.2004 sandte ich Ihnen beiliegendes Flugblatt betreffend „Amtsmissbrauch
durch Verfassungsrichter?“.
Ich darf Sie nunmehr um Stellungnahme ersuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Fred Brande
Beilage erwähnt*
*
Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Ich habe keine Stellungnahme erhalten.
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Dokument 11: Mein Schreiben vom 30. Jänner 2004 an Herrn BPräsKandidat Dr. Heinz Fischer
An Herrn
BPräs-Kandidat
Dr. Heinz Fischer
Parlament
A-1017 Wien
Herr BPräs-Kandidat !
Mit Schreiben vom 29.12.2003 und vom 21.1.2004 übermittelte ich Ihnen im Wege der PostEinlaufstelle des SPÖ-Klubs beiliegende Flugblätter betreffend „Amtsmissbrauch durch
Verfassungsrichter?“ sowie betreffend Ihr jahrelanges Schweigen in dieser Angelegenheit.
Sie haben in der Sache offenbar jahrelang geschwiegen.
Nehmen Sie bitte nunmehr sowohl in der Sache als auch zu Ihrem jahrelangen Schweigen
Stellung.
Fred Brande
Beilagen erwähnt*
Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Dr. Heinz Fischer hat – als (noch dazu
verfassungsrechtlich qualifizierter) Nationalratsabgeordneter und Nationalratspräsident
sowie Bundespräsident – seit 1997 zu den zahlreichen und schweren
Rechtsprechungsmängeln und daher wahrscheinlichen Amtsmissbräuchen von
VerfassungsrichterInnen geschwiegen bzw ist untätig geblieben, anstatt etwa die
VerfassungsrichterInnen um Stellungnahme zu ersuchen, Gutachten von ProfessorInnen des
Verfassungsrechts, des Finanzrechts und des Strafrechts einzuholen und gegebenenfalls die
Angelegenheit vor den Nationalrat zu bringen mit dem Ziel, die Vorfälle aufzuklären und
angemessene Konsequenzen zu ziehen bis hin zur Schaffung der
(bundesverfassungsgesetzlichen) Voraussetzungen für Suspendierung von, Strafverfahren
gegen und Amtsenthebung von VerfassungsrichterInnen sowie für die Ermittlung weiterer in
ihren Rechten geschädigter BeschwerdeführerInnen und Behandlung dieser Fälle
einschließlich Entschädigungen (von mir ansatzweise schon vorgeschlagen im Dokument 6
am Ende, dritter Absatz nach „Anhänge“). – Vorbehaltlich einer seine bisherige Untätigkeit
in einer derart wichtigen Angelegenheit fundiert rechtfertigenden Stellungnahme habe ich vor
zu initiieren ein Volksbegehren betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem Dr. Heinz
Fischer des Amtes als Bundespräsident enthoben wird.
*
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Dokument 12: Mein Schreiben an alle EuGH-Mitglieder vom 10. Mai 2006
An die Damen und Herren Mitglieder des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
(gemäß membrescour 10.5.2006)
L-2925 Luxemburg
Präsident Vassilios Skouris
Jean-Pierre Puissochet
Philippe Léger
Peter Jann nur zur Kenntnis
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
Romain Schintgen
Ninon Colneric
Stig von Bahr
Antonio Tizzano
José Narciso da Cunha Rodrigues
Christiaan Willem Anton Timmermans
Leendert A. Geelhoed
Christine Stix-Hackl
Allan Rosas
Rosario Silva de Lapuerta
Koen Lenaerts
Juliane Kokott
Luís Miguel Poiares Pessoa Maduro
Konrad Hermann Theodor Schiemann
Jerzy Makarczyk
Pranas Kūris
Endre Juhász
George Arestis
Anthony Borg Barthet
Marko Ilešič
Jirí Malenovský
Ján Klučka
Uno Lõhmus
Egils Levits
Aindrias Ó Caoimh
Lars Bay Larsen
Eleanor Sharpston
Paolo Mengozzi
Roger Grass
Sehr geehrte Damen und Herren !
Ihr Richterkollege Peter Jann hat bei seiner Tätigkeit als Mitglied des österreichischen
Verfassungsgerichtshofs bis Ende 1994 mit hoher Wahrscheinlichkeit mehrfach
Amtsmissbrauch begangen.
So ist es äußerst unwahrscheinlich, dass Peter Jann es für vertretbar hielt, dass folgende
Rechtsansichten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben:
a) die von zwei österreichischen Universitätsprofessoren geäußerten
verfassungsrechtlichen Bedenken der gleichheitswidrigen Besteuerung von ererbten
Grundstücken (Einheitswert) und ererbten Spareinlagen (Kapitalwert);
b) die vom deutschen Bundesverfassungsgericht judizierte Gleichheitswidrigkeit der
Anonymität von Spareinlagen.
Auch hat Peter Jann innerhalb von nur fünf Tagen dieselbe Rechtsfrage (Vorliegen der
Präjudizialität im österreichischen Anonymitätsfall – deutscher Fall oben b) in zwei
parallelen, gleichzeitig bei ihm als Berichterstatter anhängigen Fällen zuerst bejaht und
dann verneint.
Wobei das oben a erwähnte Vorbringen im betreffenden Ablehnungsbeschluss wohl deshalb
nicht erwähnt wurde, damit die Art und Weise der Behandlung nicht auffalle. Diese
Gleichheitswidrigkeit pfiffen nämlich die Spatzen von den Dächern (dtBVerfG-Präsidentin
Jutta Limbach zum späteren deutschen Bewertungsfall).
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Das Weitere entnehmen Sie bitte den Beilagen.
Sie wissen nun, sehr geehrte EuGH-Mitglieder, dass mit Peter Jann ein wahrscheinlicher
Verbrecher im EuGH mitjudiziert, und können sich dem entsprechend verhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Fred Brande
Beilagen:
Flugblatt 1.10.2003 [dritte Fassung; siehe Bemerkung am Ende des
Flugblattes
(Dokument 8)]
Schreiben vom 20.2.1997 [Dokument 6]
Schreiben vom 22.2.1994 [Dokument 1 (und 2)]
PS: Ich bitte um eine Empfangsbestätigung.
Dokument 13: Antwort von Hilfskanzler H. von Holstein vom 19. Mai 2006
Ihr Schreiben vom 10. Mai 2006
Sehr geehrter Herr Brande,
der Kanzler des Gerichtshofes bestätigt den Eingang Ihres o. g. Schreibens.
Der Kanzler beehrt sich, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass eine Beschwerde über einen
Richter der nationalen Gerichtsbarkeit in den Zuständigkeitsbereich des entsprechenden
Staates fällt.
Anbei senden wir Ihnen Ihr o. g. Schreiben sowie sämtliche – identische – an die einzelnen
Damen und Herren Mitglieder des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
adressierten Schreiben zu unserer Entlastung zurück.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Holstein
H. von Holstein
Hilfskanzler
Anlagen
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Dokument 14: Mein Schreiben an EuGH-Präsident Vassilios Skouris vom
23. Mai 2006
Herrn
Präsident
Vassilios Skouris
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
L-2925 Luxemburg
Sehr geehrter Herr Präsident !
Am 10.5.2006 habe ich an alle Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
das beiliegende (an Herrn Roger Grass adressierte und von der Kanzlei des Gerichtshofs
geöffnete) Schreiben gerichtet und daraufhin von der Kanzlei des Gerichtshofs beiliegende
Antwort vom 19.5.2006 erhalten.
Entgegen dieser Antwort meine ich, dass die Kanzlei Briefe, die an die Richter und
Generalanwälte gerichtet sind, ohne Würdigung des Inhalts an die einzelnen Damen und
Herren weiter zu leiten und nicht an den Absender zurück zu senden hat.
Auch habe ich keine Beschwerde erhoben, sondern den KollegInnen des Richters Peter Jann
mitgeteilt, dass dieser seinerzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit mehrfach Amtsmissbrauch
begangen hat. Es verhält sich hier nicht anders, als hätte ich über den Verdacht einer im
privaten Bereich begangenen Straftat, etwa einer im privaten Bereich begangenen
Urkundenfälschung, informiert. Auch in diesem Fall müssten die KollegInnen beurteilen, ob
sie dem/der Betreffenden noch vertrauen können etc.
Ich sende daher nunmehr Ihnen, sehr geehrter Herr Präsident, das an Herrn Roger Grass
gerichtete, von der Kanzlei des Gerichtshofs geöffnete Schreiben sowie alle anderen, noch
verschlossenen Schreiben zur Weiterleitung an die einzelnen Damen und Herren.
Mit freundlichen Grüßen
Fred Brande
Beilagen:
Schreiben an Herrn Roger Grass vom 10.5.2006 [Dokument 12]
Antwort der EuGH-Kanzlei vom 19.5.2006 [Dokument 13]
Alle anderen Schreiben vom 10.5.2006 [Dokument 12]
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41
Dokument 15: Antwort von Hilfskanzler H. von Holstein vom 7. Juni 2006
Ihr Schreiben vom 23. Mai 2006
Sehr geehrter Herr Brande,
auf Anordnung des Präsidenten teilen wir Ihnen mit, dass die Kanzlei des Gerichtshofes nicht
verpflichtet ist, Schreiben wie das Ihrige vom 10.05.2006 innerhalb des Gerichtshofes
weiterzuleiten.
Angesichts des Charakters des betreffenden Schreibens, insbesondere im Hinblick auf die dort
vorgenommene Qualifizierung eines Richters des Gerichtshofes, sieht sich der Präsident
außerstande, Ihrem Wunsch nach Weiterleitung zu entsprechen.
Anliegend erhalten Sie Ihre Zusendung zurück.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Holstein
H. von Holstein
Hilfskanzler
Anlagen
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42
Bemerkungen bei Internetveröffentlichung April 2008
1. a) Der im Dokument 1, Pkt 6, erwähnte Unterbrechungsbeschluss VfGH B 3391/05-10
vom 15. März 2006 hat zur Aufhebung der Erbschaftssteuer und sodann der Schenkungssteuer (noch nicht auch der Besteuerung der Zweckzuwendungen) mit Ablauf des 31.8.2008
geführt (VfGH G 54/06 vom 7.3.2007 [BGBl I 2007/9] bzw G 23/07 vom 15.6.2007 [BGBl I
2007/39]).
b) Bald nach Ergehen des Erbschaftssteuer-Erkenntnisses war klar, dass die Erbschaftssteuer
und sodann auch die Schenkungssteuer auslaufen sollen. Damit erhebt sich die Frage, ob eine
Fristsetzung invalidieren kann. Mit anderen Worten: Hätte der VfGH die lange Frist auch gesetzt (und damit die Verfassungswidrigkeit prolongiert), wenn er gewusst hätte, dass die Frist
nicht genützt werden würde ? Bzw, welche Frage auf dasselbe hinausläuft: Ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Laufzeit der an sich verfassungswidrigen Bestimmungen zu verkürzen,
sobald er mit hoher Wahrscheinlichkeit weiß, dass es innerhalb der Frist zu keiner Neuregelung kommen wird ? – Negativ seinerzeit VfGH B 1819/92 vom 23.3.1993: „…sowie in
Anbetracht dessen, dass Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (und somit auch eine
Fristsetzung) endgültig sind…“ und die Äußerung des VwGH Zl 97/13/0105-3 vom 9.7.1997
im VfGH-Verfahren K I-6/97: „Eine Anfechtungsmöglichkeit von Fristsetzungen nach Art
140 Abs 5 B-VG ist im Übrigen im B-VG nicht vorgesehen (Art 140 Abs 1 B-VG bezieht sich
nur auf die Verfassungswidrigkeit von Bundes- und Landesgesetzen; zur Endgültigkeit der im
Abs 2 der zitierten Kundmachung [BGBl 1991/458] erfolgten Fristsetzung siehe außerdem
den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. März 1993, B 1819/92-4).“
2. Zu Dokument 6, FN 3, sei weiters auf Wiederin, Anmerkungen zur Versteinerungstheorie,
in: zweite FS für Günther Winkler, 1997, 1231 (1236 ff) hingewiesen.
3. Zur Anmerkung zu Dokument 7 („ergänzende Eingabe“): Mein den betreffenden Verfassungsrichtern zur Kenntnis gebrachtes Schreiben vom 20.2.1997 (Dokument 6) wurde vom
Verfassungsgerichtshof von sich aus in den Beschwerdeakt B 4669/96 (als ON 2) aufgenommen. Mit Bekanntgabe vom 26.6.1997 brachte ich es der FLD für Wien, NÖ und Bgld als
Verfahrensgegnerin sowie dem BMF zur Kenntnis.
4. Zu Dokument 8: In der Bemerkung zu Teil I des Flugblattes bei Internetveröffentlichung
2006, Pkt 11.b., findet sich nunmehr der – zufolge der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007
– geänderte Link auf die Übersicht über sämtliche gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften.
5. In meinem E-Mail an alle VerwaltungsrichterInnen vom 22.2.2008 habe ich auch Folgendes ausgeführt:
„Am 31.8.2006, kurz nach Erscheinen meiner Website, sandte ich an den Verwaltungsgerichtshof (Faxnummer
532 89 21) ein Fax mit meiner Internet-Adresse (www.fred-brande.at) sowie dem Thema der Website (Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter?) - das Fax sende ich als Attachment mit.
Ich hatte erwartet, dass dieses Fax allen Verwaltungsrichtern zur Kenntnis gebracht werden würde, ist doch der
Verwaltungsgerichtshof bei Abtretungen von allfälligen Amtsmissbräuchen durch Verfassungsrichter unmittelbar betroffen und muss im Bewusstsein dieser Möglichkeit agieren können.
Dem gegenüber kannten aber alle drei von mir vor einigen Monaten darauf angesprochenen Verwaltungsrichter
die Website nicht, sodass ich sie Ihnen hiemit (nochmals) bekannt gebe.“
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Wie ersichtlich, habe ich hier (anders als bei „Verwaltungsgerichtliche Kontrolle verfassungsgerichtlicher Ablehnungen“) nicht die Möglichkeit einer Stellungnahme angesprochen.
(Gleichwohl hätte ich – siehe unten – eine solche erhalten können.)
Nun ist es zwar zunächst Sorge der VerwaltungsrichterInnen, dass die an den Verwaltungsgerichtshof gesendeten Faxe entsprechend ihrem Inhalt (vermutlich von der Fax-Einlaufstelle
über das Präsidium) an sie weitergeleitet werden.
Darüber hinaus liegt aber die ordnungsgemäße Weiterleitung der Faxe auch im öffentlichen
Interesse. So hätten im gegenständlichen Fall die VerwaltungsrichterInnen eineinhalb Jahre
früher von den in meiner Website dargelegten wahrscheinlichen Amtsmissbräuchen durch
VfGH-Mitglieder erfahren und daher bei Abtretungen viel früher im Bewusstsein dieser Möglichkeit agieren können.
(Einigen VerwaltungsrichterInnen [meiner Erinnerung nach ca sieben bis zehn] hatte ich schon seinerzeit mein
Schreiben vom 20.2.1997 – Dokument 6 – zur Kenntnis gebracht. Eventuell wurden deshalb die vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerden seither doch ganz oder teilweise im angesprochenen Bewusstsein
behandelt.)
Es kann daher nicht auf sich beruhen, dass die kurz nach Erscheinen meiner Website an den
Verwaltungsgerichtshof gefaxte Information betreffend das Thema „Amtsmissbrauch durch
Verfassungsrichter?“ (offenbar vom Präsidium) nicht an die VerwaltungsrichterInnen weitergeleitet wurde.
6. Der Verdacht des Amtsmissbrauchs durch Verfassungsrichter wurde in der Vergangenheit offenbar auch von anderen Autoren geäußert, allerdings ohne dass das Wort „Amtsmissbrauch“ verwendet worden wäre. In gleicher Weise wurde von einem der nachstehend
zitierten AutorInnen (Bernard) offenbar auch der Verdacht des Amtsmissbrauchs durch
Verwaltungsrichter geäußert.
a. In seinem Beitrag „Aus der Böhmischen Hofkanzlei oder: Szenen einer Verfassungsehe“,
ÖJZ 1997, 161, kritisiert der Verwaltungsrichter Dr. Peter Bernard drei den Verwaltungsgerichtshof betreffende Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (G 65/95 ua, K I-11/94,
G 66/95 ua) auch mit folgenden Worten:
„Die vom VfGH in diesem Fall vorgenommene verfassungskonforme Interpretation vermag nicht zu überzeugen. Sie vermittelt den Eindruck, der VfGH habe um „jeden Preis“ eine bestimmte Norm halten wollen,
sei es, um den Gesetzgeber vor einer sicher scheinenden Aufhebung zu bewahren, sei es, um dem VwGH nicht
folgen zu müssen. Die erste Variante schlösse eine gewisse Willfährigkeit gegenüber der Politik mit ein und
kann daher getrost verworfen werden. Demnach ist der VwGH irritiert.“ (Bernard aaO 162)
„Im „Sachverhaltsteil“ des Beschlusses gibt der VfGH die angefochtenen Gesetzesstellen – durch Unterstreichungen gekennzeichnet – wieder. Seine Annahme, was der VwGH mit den Anträgen bezweckte, ist auch
zutreffend. Er hat also gewusst, was der an ihn herantretende VwGH von ihm will. Das angebliche Vorliegen
eines Fehlers der Anfechtungserklärung wurde aber dazu verwendet, eine Sachentscheidung über die
Anträge zu verweigern. ... Das ist nicht mehr als Strenge bei der Beobachtung der Einhaltung von Formvorschriften zu sehen, diese Vorgangsweise vermittelt vielmehr den Eindruck, dass ein Vorwand gesucht
und gefunden wurde, um eine Sachentscheidung zu unterlassen. Der Formvorschrift wurde – zum Selbstzweck erhoben – der Charakter eines „Geßlerhutes“ beigemessen. Dass über manche Entscheidung von
Spruchkörpern des VwGH Vergleichbares gesagt werden kann, ändert nichts an der Kritisierbarkeit derart
formalistischer Entscheidungen des VfGH. ... In diesem Fall handelt es sich sogar um eine völlig fehlerfreie
Antragsformulierung, der nur durch Aufbietung eines hohen Maßes an Ideenreichtum der Schein einer
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Fehlerhaftigkeit zugemessen werden konnte. ... Man muss also im gegebenen Zusammenhang davon ausgehen, dass der VfGH ganz einfach nicht wollte, aber so tat, als könne er nicht.“ (Bernard aaO 163 f).
„Was ist das Gemeinsame an diesen drei Entscheidungen? Sie vermitteln dem VwGH den Eindruck, der VfGH
würde ihm gegenüber eine Pose der demonstrativen Überlegenheit einnehmen. Einer Überlegenheit, die in der
Rechtsordnung keine Grundlage hat. Das materielle wie das formelle Recht werden in einer Weise gehandhabt, die dem VwGH ein Gefühl der Unzulänglichkeit vermitteln soll, und zwar auch in Fällen, in denen ihm
selbst keine Fehler vorzuwerfen sind oder in denen seine Rechtsauffassung nicht ernstlich in Zweifel gezogen
werden kann. ... Dies betrifft schließlich die Verweigerung von Sachentscheiden über Anträge unter Ausnützung von Formvorschriften, die deren wahres Wesen denaturieren bzw durch die offenkundig unzutreffende Verneinung des Vorliegens der Prozessvoraussetzung der Präjudizialität, die den VwGH bei der
Wahrnehmung seiner Rolle, die ihm nach der Verfassung im Dienste der Rechtsstaatlichkeit zukommt, empfindlich beeinträchtigt.“ (Bernard aaO 164)
(Im Zitat enthaltene Anführungszeichen, zB bei „jeden Preis“, im Original; Hervorhebungen nicht im Original.)
b. In ihrem Lehrbuch „Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts“, 9. Auflage
(2000) Rz 134 Z 3, schreiben die Universitätsprofessoren DDr. Robert Walter und DDr.
Heinz Mayer:
„Die Judikatur lässt deutlich erkennen, dass sich der VfGH keiner bestimmten rechtswissenschaftlichen Interpretationsmethode verpflichtet erachtet; in Fällen, die als „wichtig“ angesehen werden, scheinen seine Erkenntnisse meist nicht das Ergebnis einer bestimmten Rechtsauslegung, sondern einer rechtspolitischen Entscheidung zu sein. Die Begründungen dieser Erkenntnisse sind dem vom Gerichtshof gewünschten Ergebnis mehr oder weniger glücklich angepasst. Dabei verlangt der VfGH gelegentlich eine „strikte nach dem
Wortlaut“ vorgenommene Auslegung, damit „nicht der Willkür Tür und Tor geöffnet werden“ (Hinweis auf
einige VfGH-Erkenntnisse); in anderen Fällen setzt sich der VfGH über den klaren Wortlaut der Rechtsordnung ebenso hinweg (Hinweis auf VfSlg 10091, 11190, 12468) wie er in nicht mehr zu vertretender
Weise Regelungszusammenhänge missversteht (Hinweis auf VfSlg 10715, 11281). Gelegentlich beruft er sich
auf – dem B-VG angeblich zugrunde liegende – „Konzepte“ (Hinweis auf VfSlg 8215, 10176, 10911), ohne freilich deren Existenz zu beweisen.“
(Im Zitat enthaltene Anführungszeichen, zB bei „wichtig“, im Original; Hervorhebungen nicht im Original.)
In der 10. Auflage (2007) dieses Lehrbuches (zusätzliche Mitautorin: Universitätsprofessorin
Dr. Gabriele Kucsko-Stadlmayer) lautet diese Stelle wie folgt:
„Die Judikatur lässt deutlich erkennen, dass sich der VfGH keiner bestimmten rechtswissenschaftlichen Interpretationsmethode verpflichtet erachtet; vor allem in den Fällen, in denen unter Heranziehung des Gleichheitssatzes mit Erwägungen der „Sachlichkeit“ argumentiert wird, scheinen seine Erkenntnisse oft weniger das Ergebnis einer bestimmten Rechtsauslegung, als das einer rechtspolitischen Entscheidung zu sein. Immer
wieder verlangt der VfGH eine „strikte nach dem Wortlaut“ vorgenommene Auslegung, damit „nicht der Willkür Tür und Tor geöffnet werden“ (Hinweis auf einige VfGH-Erkenntnisse); in anderen Fällen setzt sich der
VfGH aber über den klaren Wortlaut der Rechtsordnung hinweg (Hinweis auf VfSlg 10091, 11190, 12468).
Gelegentlich beruft er sich auf – dem B-VG angeblich zugrunde liegende – „Konzepte“ (Hinweis auf VfSlg
8215, 10176, 10911), ohne freilich deren Existenz hinlänglich zu beweisen.“
(Im Zitat enthaltene Anführungszeichen, zB bei „Sachlichkeit“, im Original; Hervorhebungen nicht im Original.)
c. Die oben a. und b. hervorgehobenen Stellen tragen mE den Verdacht der vorsätzlich
ohne Rechtsüberzeugung ergangenen Entscheidung – und damit den Verdacht des
Amtsmissbrauches – in sich, teilweise ganz besonders deutlich. Die Zusammenhänge mögen
den von den AutorInnen angegebenen Belegstellen sowie dem Beitrag Bernards entnommen
werden (wobei aber Belegstellen nicht immer angegeben sind).
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Auch die „offene Gesellschaft der Interpreten“ dürfte bei diesen Stellen (eventuell auch
bei anderen, auch nicht zitierten) an Amtsmissbrauch durch HöchstrichterInnen denken.
Sie müsste daher je und je prüfen, ob der Verdacht berechtigt ist, und bejahendenfalls
(unter Vorlage von Gutachten) an die Öffentlichkeit (zB Leserbriefe, Interviews, Vorträge,
Pressekonferenzen) und an die mit Bundesverfassungs-Initiative ausgestatteten Organe
herantreten. Und zwar in erster Linie durch UniversitätsprofessorInnen. Was aber die anderen Mitglieder dieser Gesellschaft – ausgenommen solche, die dadurch in ihrer Existenz bedroht würden, wie jene RechtsanwältInnen, die von ihrem Beruf leben müssen – nicht exkulpiert. (Zur „offenen Gesellschaft der Verfassungsinterpreten“ siehe bei Pernthaler in der Vorbemerkung zu „Verwaltungsgerichtliche Kontrolle verfassungsgerichtlicher Ablehnungen“.)
Gerade weil die RechtsanwältInnen als zahlenmäßig dominierende rechtskundige Verfahrensteilnehmer am ehesten Verdachtsmomente in höchstgerichtlichen Entscheidungen feststellen können – etwa wenn der Sachverhalt
nicht, unrichtig oder unvollständig wiedergegeben oder wesentliches rechtliches Vorbringen nicht erwähnt oder
nahe liegende Argumente nicht in die Überlegungen einbezogen wurden, und die Entscheidung unter Berücksichtigung dessen, sozusagen unter dem präventiven Druck der Öffentlichkeit, möglicher Weise anders ausgefallen wäre –, RechtsanwältInnen aber aus Existenzgründen den Verdacht des Amtsmissbrauchs gegen HöchstrichterInnen oft nicht öffentlich äußern könnten, weil viele Parteien eine Rache der Höchstgerichte gegen diese
RechtsanwältInnen auch in sie betreffenden Verfahren fürchten würden, ist es so wichtig, dass die „offene Gesellschaft der Interpreten“ nicht vor „verschlossenen Entscheidungen“ steht, sondern das gesamte Parteienvorbringen in der (anonymisiert) zu veröffentlichenden Entscheidung wörtlich wiedergegeben wird.
Mir ist aber nicht bekannt, dass die „offene Gesellschaft der Interpreten“ bei den oben a. und
b. enthaltenen Verdachtsmomenten ihrer Aufgabe, die Wächter zu bewachen, nachgekommen
wäre, wie sie auch bei den von mir aufgezeigten Verdachtsmomenten bisher nicht reagiert hat.
Warum, verstehe ich nicht.
Ich selbst beurteile das Zutreffen der Verdachtsmomente laut den von mir hervorgehobenen
Äußerungen von Bernard sowie von Walter/Mayer bzw Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer
hier nicht, sondern möchte lediglich im Hinblick auf die Äußerungen Bernards zu den Formalvoraussetzungen für Anfechtungen an das im Zusammenhang mit Art 6 MRK zur Problematik übertriebener Bewertung formaler Fehler ergangene EGMR-Urteil vom 10.10.
2002, 38830/97 „Czekalla gg Portugal“ Rz 61-71 erinnern (dazu schon Müller in Machacek
ua, Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof, 5. Auflage 2005, 226 f im Zusammenhang mit dem VwGH-Ergänzungsverfahren nach VfGH-Abtretungen).
In diesem EGMR-Urteil kommt zum Ausdruck, dass dem anwaltlichen Vertreter zuzurechnende Formmängel nicht in jedem Fall dem Vertretenen zum Nachteil gereichen dürfen, vielmehr es Aufgabe des Staates ist, im Interesse des Vertretenen auch die vom anwaltlichen
Vertreter zu beachtenden Formvorschriften in zumutbaren Grenzen zu halten.
Gleiches muss auch für jene Formvorschriften gelten, die (im Interesse der Verfassung) die
verschiedenen Verfassungsvertreter bei der „Verfassungsvertretung durch Anfechtung“ zu beachten haben, bzw diese Formvorschriften wenn vom Wortlaut etc her möglich entsprechend
zumutbar interpretiert werden, ist doch das genannte EGMR-Urteil nur Ausdruck eines allgemeinen, in Österreich im Rechtsstaatsprinzip angesiedelten Rechtsgrundsatzes, dass
Formvorschriften, weil sie nicht Selbstzweck sind, sondern der Ermittlung oder Durchsetzung von Inhalten dienen, diese Ermittlung oder Durchsetzung zu fördern und nicht zu
behindern haben.
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