aus BGHStE 42, 219 ff. Leitsatz: Der Straftatbestand des Vorrätighaltens zum Verkauf, des Anbietens sowie des Verkaufs von lebenden oder toten Tieren einer vom Aussterben bedrohten Art oder ihrer Teile verletzt als Blankettstrafnorm in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder der Bundesartenschutzverordnung in deren gegenwärtiger Fassung weder das Demokratieprinzip noch den Bestimmtheitsgrundsatz. Sachverhalt: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen jeweils gewerbsmäßig begangenen Vorrätighaltens von Tieren einer besonders geschützten und einer vom Aussterben bedrohten Art zum Verkauf, Verkaufs von Tieren einer besonders geschützten und einer vom Aussterben bedrohten Art in neun Fällen, Anbietens von Tieren einer vom Aussterben bedrohten Art in drei Fällen und Anbietens von Tieren einer besonders geschützten Art [wegen Verstoßes gegen §§ 30 a, 30 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG [aF; vgl. § 66 I, II iVm § 65 III iVm Verordnung (EG) Nr. 338/97] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. aus den Gründen: . Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. a) Die rechtliche Nachprüfung hat ergeben, daß sämtliche Tiere, auf die sich das Verfahren noch bezieht, zur Zeit der Tat und auch danach ununterbrochen bis zur Entscheidung desSenats ausdrücklich als Tiere einer vom Aussterben bedrohten Art bezeichnet sind. aa) Für einen Teil der Tiere ergibt sich dies aus Anhang A/Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft vom 3. Dezember 1982 (ABlEG Nr. L 384/1), auf die in den genannten Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1, Art. 2 lit. a der Verordnung verwiesen wird. Dies gilt für Seeadler (haliaeetus albicilla), Gerfalken (falco rusticulus), Wanderfalken (falco peregrinus) und Fischotter (lutra lutra). Diese Tiere waren nicht nur in der ursprünglichen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 ausdrücklich in Anhang A/Anhang I genannt. Auch alle Änderungen dieser Verordnung – nur soweit sie hier von Bedeutung sein könnten – haben diese Rechtslage aufrechterhalten, nämlich die Verordnung (EWG) Nr. 3645/83 des Rates vom 28. November 1983 (ABlEG Nr. L 367), die Verordnung (EWG) Nr. 2384/85 der Kommission vom 30. Juli 1985 (ABlEG Nr. L 231), die Verordnung (EWG) Nr. 2295/86 des Rates vom 21. Juli 1986 (ABlEG Nr. L 201), sowie die Verordnungen (EWG) – jeweils der Kommission – Nr. 1540/87 vom 22. Mai 1987 (ABlEG Nr. L 147), Nr. 3143/87 vom 19. Oktober 1987 (ABlEG Nr. L 299), Nr. 3188/88 vom 17. Oktober 1988 (ABlEG Nr. L 285), Nr. 197/90 vom 17. Januar 1990 (ABlEG Nr. L 29), Nr. 1970/92 vom 30. Juni 1992 (ABlEG Nr. L 201) und zuletzt Verordnung (EG) Nr. 558/95 der Kommission vom 10. März 1995 (ABlEG Nr. L 57). Der Senat teilt darüber hinaus nicht die in der Literatur mit Blick auf das Demokratieprinzip und das Bestimmtheitsgebot gegen die Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm der §§ 30 a, 30 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erhobenen Bedenken hinsichtlich ihrer Verweisung auf die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 als blankettausfüllende Norm (Weber, Naturschutz mit den Mitteln des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, Diss. 1991 S. 86 ff. m.w.Nachw.). Der deutsche Gesetzgeber hat in den genannten Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie Art und Maß der Strafe im Blankettstrafgesetz hinreichend deutlich umschrieben. Anerkannt ist für das zusätzlich an verwaltungsrechtliche Vorschriften anderer Gesetzgeber oder (u.a.) an Verwaltungsakte anknüpfende Umweltstrafrecht (§§ 324 ff., 330 d Nr. 4 StGB), daß durch diese Verweisungen der Strafnormen weder eine »Selbstentmachtung« des (Bundes-)Gesetzgebers stattfindet noch die Bestimmtheit des Straftatbestands in Frage gestellt ist (BVerfGE 75, 329, 340 ff., 346 f.; Kloepfer/Vierhaus, Umweltstrafrecht Rdn. 29 f.; Steindorf in LK 11. Aufl. vor § 324 Rdn. 24 ff. und § 324 Rdn. 25; differenzierend Perschke wistra 1996, 161, 163, jew. m.w.Nachw.; vgl. hierzu Triffterer, Umweltstrafrecht in Ulsamer, Lexikon des Rechts/Strafrecht, Strafverfahrensrecht 2. Aufl. S. 1034 ff.). Entsprechendes gilt auch hier. Der deutsche Gesetzgeber hat mit der Beschreibung der Tathandlungen in § 30 a in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einerseits und der Bezeichnung der vom Aussterben bedrohten Tierarten als Tatobjekt (§ 30 a Abs. 2 BNatSchG) andererseits die Voraussetzungen der Strafbarkeit selbst hinreichend deutlich umschrieben (vgl. BVerfG aaO S. 343). Auch ohne Verweisung auf die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 wäre der so umschriebene Straftatbestand bereits aus sich heraus verständlich. Das Tatbestandsmerkmal der Zugehörigkeit der Tiere zu einer »vom Aussterben bedrohten Art« knüpft an beweisbare Tatsachen an. Sie sind dem interessierten Normadressaten grundsätzlich zugänglich. Dies gilt insbesondere für sachkundige Personen (vgl. BVerfG aaO), die im Sinne des § 30 a BNatSchG gewerbs- oder gewohnheitsmäßig handeln, wie im vorliegenden Fall der Angeklagte, derZoologie studiert hat und jahrelang als Hobby-Ornithologe tätig gewesen war. …. Auch das Bestimmtheitsgebot der Art. 103 Abs. 2, 104 Abs. 1 Satz 1 GG ist durch den aus den §§ 30, 30 a BNatSchG in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 zusammengesetzten Straftatbestand nicht verletzt (vgl. für den »verwaltungsrechtsakzessorischen« § 327 StGB BVerfG aaO S. 340 ff.). Die Verweisung auf die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 dient ausschließlich der weiteren Präzisierung des bereits bestimmten Straftatbestandes. Allein eine lange Verweisungskette, die eine Mehrzahl von Einzelvorschriften zusammenfaßt (krit. Weber aaO S. 91; abl. Hammer MDR 1990, 369, 370), führt noch nicht zur Unbestimmtheit im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG. Diese Regelungstechnik ist im Nebenstrafrecht üblich und dient der lückenlosen Erfassung komplexer Materien. Unüberwindliche Probleme für die Rechtsanwendungspraxis (vgl. BVerfG NJW 1993, 321 f.; BayObLGSt 1987, 59 ff. und 1993, 84 ff.; OLG Hamburg OLGSt Nr. 1 zu § 30 a BNatSchG) haben sich daraus bisher nicht ergeben.