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Stand: 03.08.2014
Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen nach § 165 Abs. 1 AO
(Diese aktualisierte Liste erscheint jeweils zu Quartalsbeginn.)
Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag
Die Festsetzung der Einkommensteuer wird zu folgenden Punkten nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und
4 AO nur vorläufig vorgenommen:
1.
Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als
Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5b EStG für sämtlichen ESt-Bescheide ab dem VZ 2008, die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen sowie die gesonderte und einheitliche Feststellung,
wenn bei Zeiträumen ab 2008 für die Gesellschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt
wurde. Hinweis: Inzwischen hat der BFH (16.1.14, I R 21/12) entschieden, dass das
Abzugsverbot nicht verfassungswidrig ist.
2.
Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten für die Veranlagungszeiträume ab
2006; ab 2009 bis 2011 nach dem neuen § 9c EStG.
3.
Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für die
Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009 sowie nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG im Rahmen der
verfahrensrechtlichen Möglichkeiten bei sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für
Veranlagungszeiträume ab 2010 – bei sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur in Fällen
unbeschränkter Steuerpflicht.
4.
Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene
Werbungskosten bei den Einkünften gem. § 22 Nr. 1 S. 3a EStG für Veranlagungszeiträume ab
2005. Der Vorläufigkeitsvermerk umfasst auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich
begründeten steuerlichen Berücksichtigung.
5.
Besteuerung sämtlicher Leibrentenarten gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe
aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
6.
Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG. Dies gilt für sämtliche
Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der
Steuerfreistellung nach § 31 EStG.
7.
Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) ab dem Veranlagungszeitraum
2001.
8.
Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines
negativen
Progressionsvorbehalts
nach
§
32b
EStG
bei
sämtlichen
Einkommensteuerfestsetzungen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfassen.
9.
Abzug der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwand für
Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung in allen Ende August 2013 offenen
Fällen.
10.
Anrechnung ausländischer Steuern, soweit sie über die nach der Berechnung des
Höchstbetrags nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG hinausgehen könnte.
11.
Im
Rahmen
der
verfahrensrechtlichen
Möglichkeiten
sind
sämtliche
Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 hinsichtlich der
Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung
auf Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung (§ 10
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG) gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO vorläufig
vorzunehmen, falls steuerfreie Zuschüsse zur Kranken- oder Pflegeversicherung gewährt
worden sind.
12.
Im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sind sämtliche Festsetzung des
Solidaritätszuschlags
ab
dem
Veranlagungszeitraum
2005
hinsichtlich
der
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz
2 Nr. 3 AO vorzunehmen.
EStG: BMF 7.2.14, IV A 3 - S 0338/07/10010
Auslandssteuer: BMF 30.9.13, IV B 3 - S 2293/09/10005-04, BStBl I 13, 1612
SolZ: BMF 7.12.09, IV A 3 - S 0338/07/10010, BStBl I 09, 1509
Gewerbesteuer: FinMin Schleswig-Holstein 26.4.13, akt. Kurzinfo ESt 39/2012; FinMin SchleswigHolstein 31.7.12, VI 304 - S 2137 - 229, BFH 16.1.14, I R 21/12 (zum Abzugsverbot)
Körperschaftsteuerbescheide und Feststellungsbescheide
Sämtliche Bescheide über die gesonderte (und einheitliche) Feststellung und sämtliche
Körperschaftsteuerbescheide ab 2008 ergehen vorläufig, sofern für die Gesellschaft oder
Gemeinschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde. Das betrifft Zweifel hinsichtlich der
Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als
Betriebsausgaben im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung von
§ 4 Abs. 5b EStG, wonach die Gewerbesteuer seit 2008 nicht mehr bei der Gewinnermittlung
abziehbar ist. Zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum
2005 s.o.
Hinweis: Inzwischen hat der BFH (16.1.14, I R 21/12) entschieden, dass das Abzugsverbot nicht
verfassungswidrig ist.
BMF 7.2.14, IV A 3 - S 0338/07/10010
Gewerbesteuer-Messbescheide
Gewerbesteuermessbescheide für Erhebungszeiträume ab 2008 ergehen hinsichtlich der
Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als
Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG) vorläufig. Ferner ergehen sie ab 2008 hinsichtlich der Frage der
Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen von Finanzierungsaufwand zum Gewerbeertrag nach § 8
Nr. 1a, d oder e GewStG vorläufig.
Hinweis: Inzwischen hat der BFH (16.1.14, I R 21/12) entschieden, dass das Abzugsverbot nicht
verfassungswidrig ist.
Gleich lautende Ländererlasse 25.4.13
FG Hamburg 29.2.12, 1 K 138/10, EFG 12, 960, beim BVerfG unter 1 BvL 8/12
Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide
Der BFH (27.9.12, II R 9/11 ) hat dem BVerfG (1 BvL 21/12) die Frage vorgelegt, ob das ErbStG
verfassungsgemäß ist. Sämtliche Festsetzungen für ab dem 1.1.2009 entstandener Erbschaft- oder
Schenkungsteuer ergehen hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG vorläufig.
Steuerpflichtige, denen bisher die Vergünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG zustehen, müssen
nicht befürchten, dass die Bescheide später zu ihrem Nachteil geändert werden, falls sie nach einer
eventuellen gesetzlichen Neuregelung rückwirkend höher zu besteuern wären. In diesem Fall steht §
176 Abs.1 Nr. 1 AO der geänderten vorläufigen Steuerfestsetzung zuungunsten des Stpfl. entgegen.
Gleich lautende Ländererlasse 14.11.12, 2012/0987650
BFH 27.9.12, II R 9/11 beim BVerfG unter 1 BvL 21/12
Einheitswertfeststellungen für Grundstücke und Grundsteuermessbeträge
Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig
hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens
verfassungsgemäß sind. Hintergrund ist eine Verfassungsbeschwerde, mit der u.a. die
Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung gerügt wird, weil die Vorschriften auf den lange
zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkten 1964 bzw. im Beitrittsgebiet 1935 beruhen und sich
für Stichtage ab dem 1.1.2007 nicht mehr verfassungsgemäße Wertverzerrungen ergeben.
Gleich lautende Ländererlasse 19.4.12, 2012/0202480, BStBl I 12, 491
BFH 30.6.10, II R 12/09, BStBl II 11, 48, beim BVerfG unter 2 BvR 287/11
Festsetzung der Grunderwerbsteuer
Bemisst sich die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG nach den Grundbesitzwerten, ergehen
Bescheide nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO vorläufig. Das betrifft die hierfür maßgeblichen
Feststellungen der Grundbesitzwerte und Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs.
2 und 3 GrEStG hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138
BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist.
Gleich lautende Ländererlasse 17.6.11, S 0338, BStBl I 11, 575
Hinweise zur vorläufigen Festsetzung
Erstmalige Steuerbescheide ergehen hinsichtlich der aktuellen Punkte nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
und 4 AO vorläufig. Bei Bescheiden nach § 164 AO werden bei jeder Änderung oder
Vorbehaltsaufhebung die Vorläufigkeitsvermerke aktualisiert. Neu hinzu gekommene Punkte werden
hier berücksichtigt, als würde der Bescheid erstmalig ergehen.
Wird durch Einspruch oder mit einem Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 AO fristgerecht eine
vorläufige Steuerfestsetzung beantragt, folgt das Finanzamt dem insoweit und hilft dem Rechtsbehelf
ab. Mit der Erweiterung des Vorläufigkeitsvermerks ist das Einspruchsverfahren erledigt, falls keine
anderen Einwendungen erhoben werden. Die Finanzbehörde kann auf einen Einspruch des
Steuerpflichtigen gegen die Steuerfestsetzung vorab über entscheidungsreife Teile seines Einspruchs
entscheiden.
Beim BFH (I R 32/13) ist die Revision zur verfahrensrechtlichen Verfolgung des Begehrens anhängig,
einen endgültig ergangenen Bescheid unter Vorläufigkeitsvermerk zu stellen. Er hat hierzu die Frage
zu klären, ob das FA verpflichtet ist, wegen einer möglichen Verfassungswidrigkeit Steuerbescheide
gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO für vorläufig zu erklären.
Die Verwaltung nimmt den Vorläufigkeitsvermerk rechtzeitig auf, wenn ein Verfahren bei einem FG
oder beim BFH anhängig ist. Die hinsichtlich des Vorläufigkeitsvermerks geänderte Steuerfestsetzung
wird nach § 68 FGO Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (III R 39/08).
Eine Aussetzung der Vollziehung kommt nur in Betracht, soweit die Finanzbehörden hierzu durch
BMF-Schreiben oder gleich lautende Ländererlasse angewiesen worden sind.
BMF 16.5.11, IV A 3 - S 0338/07/10010
FG Köln 11.4.13, 13 K 889/12, Revision unter I R 32/13
Bayerisches LfSt 14.7.09, S 0338.1.1-5/16 St 41
BFH 30.9.10, III R 39/08; Die Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, § 93b BVerfGG nicht zur
Entscheidung angenommen (BVerfG 1.10.13, 1 BvR 1359/11).
Ausgewählte Einspruchshinweise
Hinweis der Redaktion
Die ausgewählten Einspruchshinweise sind alphabetisch nach Steuergesetzen und innerhalb der
Gesetze aufsteigend nach Paragrafen geordnet. Sie werden monatlich aktualisiert.
Neuerungen/Streichungen/Veränderungen im vergangenen Monat
Im letzten
ergeben:
Monat
haben
sich
folgende
Veränderungen
bei
den
Einspruchshinweisen
Folgende Hinweise haben sich seit Erscheinen der letzten Ausgabe erledigt:
 EStG, GewStG -Verfassungsmäßige Einordnung der Gewerbesteuer
 § 10 EStG - Steuerberaterkosten als Sonderausgaben
 § 19 EStG - Zufluss beim Zeitwertguthaben
 Zollrecht - Keine Angaben auf eingeführte E-Book-Reader?
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Folgende Hinweise haben sich seit Erscheinen der letzten Ausgabe geändert:
§ 356 AO - Fristverlängerung bei unvollständiger Rechtsbehelfsbelehrung
§ 4 EStG - Steuerliche Anerkennung eines Angehörigen-Arbeitsvertrags
§§ 4, 9 EStG - Rund um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
§§ 4, 9 EStG - Fragen zur doppelten Haushaltsführung
§§ 4, 9 EStG - Einstufung des häuslichen Arbeitszimmers
§§ 6, 8 EStG, § 3 Abs. 9a UStG - Privatnutzung des betrieblichen Kfz
§ 7g EStG - Neue Fragen zum Investitionsabzugsbetrag
§ 10 EStG - Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben absetzbar?
§§ 10a, 79ff. EStG - Riester-Förderung für mehr Sparer?
§ 20 EStG - Fragen zur Neuregelung durch die Abgeltungsteuer
§ 23 EStG - AfA-Ansatz bei Spekulationsgeschäften
§ 32 EStG - Berücksichtigung von verheirateten Kindern ab 2012
§ 33 EStG - Sind Zivilprozesskosten bei Erfolgsaussicht abziehbar?
§ 33 EStG - Rückwirkend erhöhte Nachweise bei Krankheit zulässig?
InvStG - Besteuerung intransparenter schwarzer Auslandsfonds
§ 8c KStG - Mantelkaufregel und Sanierungsklausel sind zweifelhaft
§§ 14, 17 KStG - Verstoßen Organschafts-Regeln gegen EU-Recht?
§ 3 SolZG - Erneut Verfassungsbeschwerden gegen langjährige Erhebung
§ 3 SolZG - Erstattung von Körperschaftsteuerguthaben
§ 12 UStG - Anwendung des Umsatzsteuertarifs
§ 15 UStG - Anteiliger Vorsteuerabzug bei gemeinsamem Leistungsempfang durch
Unternehmer und Nichtunternehmer
Folgende Einspruchshinweise wurden neu aufgenommen:
 § 352 AO - Einspruchsbefugnis inländischer Gesellschafter einer ausländischen
Personengesellschaft
 § 4 Abs. 5a EStG - Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer verfassungsgemäß?
 § 6 EStG - Teilwertabschreibung als Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 AStG
 § 6 EStG - Teilwertabschreibung: Berücksichtigung der nach dem Bilanzstichtag erfolgten
Kurserhöhung für Aktienoptionen des Umlaufvermögens
 § 7g EStG, § 7 Satz. 1 UmwStG - Rund um den Investitionsabzug im Rahmen eines
Formwechsels
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§ 9 EStG - Steuerliche Behandlung des den geldwerten Vorteil übersteigenden
Nutzungsentgelts des Arbeitnehmers für die Gestellung eines Dienstwagens
§ 15 EStG - Betriebsaufspaltung: Begründung einer sachlichen Verflechtung durch die
Untervermietung wesentlicher Betriebsgrundlagen
§§ 16, 34 EStG, § 7 Satz 1 GewStG - Tarifermäßigung bei Betriebsveräußerung
§ 17 EStG - Zeitpunkt der Verlustentstehung bei noch laufenden Vergleichsverhandlungen
über die Bürgschaftsinanspruchnahme
§ 33 EStG - Kosten eines behindertengerechten Umbaus einer Motoryacht als
außergewöhnliche Belastungen?
§ 35 EStG - Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags
§ 8 GewStG - Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen
§ 8 GewStG - Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Pachtzinsen
§ 9 GewStG - Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei kapitalistischer
Betriebsaufspaltung
§ 10a GewStG - Kaum Zweifel an der Mindestbesteuerung
§ 38 KStG - Verfassungsmäßigkeit des eine zwangsweise Besteuerung des EK 02 auslösenden
Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 und Abs. 6 KStG 2002 i.d.F. des JStG
2008
§ 1 UStG - Steuerbarkeit von Aufwendungsersatzansprüchen gegen abgemahnte
Wettbewerber
§ 4 Nr. 14 UStG - Umsatzsteuerbefreiung für Gesundheitsfachberufe
§ 15 UStG - Gutglaubensschutz bei nicht feststellbarer Indentität des leistenden
Unternehmers
Abgabenordnung
§ 93 AO
Zulässigkeit eines Sammelauskunftsersuchens an ein Presseunternehmen
| Durch den BFH geklärt werden muss, ob ein Sammelauskunftsersuchen im Rahmen der
Steuerfahndung zulässig ist, welches einen Zeitungsverlag um Benennung von Name und Adresse
sämtlicher Auftraggeber von Anzeigen ersucht, soweit diese mit Betrieben und Personen des
Rotlichtmilleus im Zusammenhang stehen. |
FUNDSTELLE
 FG Niedersachsen 27.8.13, 8 K 78/12, Revision unter II R 17/14
§ 129 AO
Berichtigung eines ESt-Bescheides wegen falschen Eintrags von RV-Beiträgen
| Folgende Frage ist zu klären: Besteht die Möglichkeit, Einkommensteuerbescheide wegen
offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO zu berichtigen, wenn die Rentenversicherungsbeiträge an
das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in den Steuererklärungen (Zeilen 72, 74 statt Zeile 64)
falsch eingetragen wurden und das FA diesen Fehler (Berücksichtigung als beschränkt abziehbare
Vorsorgeaufwendungen) übernommen hat? |
FUNDSTELLE
 FG Münster 10.4.13, 7 K 3301/11 E, Revision unter X R 1/14
§ 146 AO
Ermessensausübung beim Verzögerungsgeld
| Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, |
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welche Grundsätze für die Ermessensausübung hinsichtlich der Festsetzung eines
Verzögerungsgeldes wegen der Nichtvorlage angeforderter Unterlagen im Rahmen einer
Außenprüfung gelten (IV R 25/11),
inwieweit in die Höhe des Druckmittels auch Zeiträume einzubeziehen sind, in denen ein
Antrag auf AdV anhängig war (IV R 25/11),
ob bei einer Änderung des Verzögerungsgeldes nur der den bei dessen erstmaligen
Festsetzung verwirklichte Sachverhalt Gegenstand des behördlichen Ermessens ist. Alternativ
kommt der auf den im Zeitpunkt der jüngsten Verwaltungsentscheidung verwirklichte
Sachverhalt in Betracht (IV R 1/14).
FUNDSTELLEN
 FG Berlin-Brandenburg 19.5.11, 13 K 13246/10, Revision unter IV R 25/11
 FG Sachsen-Anhalt 11.9.13, 3 K 1236/10, Revision unter I R 1/14
§ 171 AO
Hemmung der Verjährungsfrist
| Nach Auffassung des FG Bremen ist die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen
Steuererklärung
(hier:
wegen
eines
Erstattungsanspruchs
zustimmungsabhängige
Umsatzsteuerjahreserklärung) nicht als gem. § 171 Abs. 3 AO den Ablauf der
Festsetzungsverjährung hemmender Antrag anzusehen. Gegen dieses Urteil wurde Revision
eingelegt. |
Folgende Rechtsfragen sind dabei zu klären:
1. Ist die Abgabe einer Steuererklärung ein Vorgang i.S.v. § 171 Abs. 3 AO, der den
Verjährungseintritt hemmt?
2. Sind die Art. 167 ff., 178 und 179 der MwStSystRL i.V.m. dem Effektivitätsgrundsatz des Art. 4 Abs.
3 des EU-Vertrages dahingehend auszulegen, dass sie einer Auslegung des innerstaatlichen Rechts
(hier: Auslegung von § 171 Abs. 3 AO) entgegenstehen, die das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art.
167 ff. MwStSystRL (bzw. den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG)
verfahrensrechtlich dahingehend beschränkt, dass sie das Recht auf Vorsteuerabzug von einem
innerhalb einer bestimmten Ausschlussfrist zu stellenden, ausdrücklichen Antrag abhängig macht,
selbst wenn der Steuerpflichtige innerhalb derselben innerstaatlich vorgesehenen Frist den
Vorsteuerabzug gemäß Art. 179 MwStSystRL (bzw. Art. 18 Richtlinie 77/388/EWG) vornimmt,
indem er eine Steuererklärung einreicht, in welcher er von dem Steuerbetrag, den er für einen
Steuerzeitraum schuldet, den Betrag der MwSt absetzt, für die während des gleichen
Steuerzeitraums das Abzugsrecht entstanden ist und gemäß Art. 178 MwStSystRL ausgeübt wird?
FUNDSTELLE
 FG Bremen 6.3.13, 2 K 110/12 (1), Revision unter V R 8/14
§ 173 AO
Verschulden bei elektronisch erstellter Steuererklärung
| Der BFH hat weitestgehend geklärt, inwieweit sich das grobe Verschulden bei Erklärungsabgabe
durch ElsterFormular auswirkt. Nach Nr. 5.6 AEAO zu § 173 wird hierbei nicht zwischen Papier und
EDV-Steuererklärungen unterschieden, auch wenn die komprimierte ELSTER-Steuererklärung nur
tatsächlich erfasste und übermittelte Daten enthält. Der BFH vertritt hierzu eine ähnliche Ansicht,
verweist aber auf zum Teil unübersichtlich gestalteten Elster-Formulare, die schwieriger sind als der
Papiervordruck. Unter diesen Aspekten hat das FA zu berücksichtigten, dass die Nichterklärung in
ElsterFormular kein grobes Verschulden an der Unvollständigkeit einer Steuererklärung darstellt.
Sind die beigefügten Erläuterungen verständlich, führt eine Nichtbeachtung aber zur groben
Fahrlässigkeit, wobei das Verschulden des Beraters dem Stpfl. zuzurechnen ist. |
Offen ist noch,

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ob das Übersehen einer Eingabezeile im elektronischen Steuerprogramm ElsterFormular als
grobes Verschulden im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO anzusehen ist (X R 8/11) und
ob die Pflichtverletzung des Stpfl., eine richtige, vollständige, deutliche und klare
Steuererklärung abzugeben, bei der im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gebotenen
Abwägung einen möglichen Ermittlungsfehler des FA überwiegt. Alternativ könnte das FA
bereits aus der Gewinnermittlung weitere Schlüsse zu ziehen und zusätzliche Ermittlungen
anzustellen, um keine Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht zu begehen (VIII R 58/13).
FUNDSTELLEN
 FG Rheinland-Pfalz 30.8.11, 3 K 2674/10; 13.12.10, 5 K 2099/09, Revision unter X R 8/11
 FG Berlin-Brandenburg 16.5.13, 5 K 3173/10, Revision unter VIII R 58/13
§ 237 AO
Sind Aussetzungszinsen zu teuer?
| Der Steuerzinssatz von 6 % bei einer Aussetzung der Vollziehung nach § 237 AO ist für die Jahre
2004 bis 2011 nach Ansicht des FG Hamburg mit Blick auf das Marktzinsniveau noch nicht
verfassungswidrig. Das FG hält es allerdings bei anhaltend deutlich geringerem Zinsen für denkbar,
dass der Gesetzgeber den Satz herabsetzen muss, zumal sich die Differenz durch die Zinsentwicklung
in den letzten Jahren ausgeweitet hat. Bei der Verfassungsmäßigkeit der Aussetzungszinsen muss der
BFH den Sonderaspekt beachten, ob durch den hohen Satz der im GG gewährleistete Anspruch auf
effektiven vorläufigen Rechtsschutz in Gefahr gerät, weil beim späteren Unterliegen im Einspruch
eine übermäßige Belastung mit Zinsen auf den ausgesetzten Steuerbetrag droht. |
FUNDSTELLEN
 FG Hamburg 23.5.13, 2 K 50/12, Revision unter IX R 31/13
§ 348 AO
Rechtsmittel gegen Kostenentscheidung
| Zu klären ist, ob gegen eine Kostenentscheidung nach § 77 EStG im Rahmen einer
Einspruchsentscheidung die Klage oder der Einspruch das zulässige Rechtsmittel ist. Fraglich ist
zudem, ob § 348 Nr. 1 AO den Einspruch ausschließt. |
FUNDSTELLE
 FG Baden-Württemberg 26.9.12,7 K 470/12, Revision unter III R 8/14
§ 352 AO
Einspruchsbefugnis inländischer Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft
| Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass inländische Gesellschafter einer ausländischen
Personengesellschaft nicht befugt sind, gegen den Feststellungsbescheid Einspruch einzulegen. |
FUNDSTELLE
 FG Niedersachsen 22.5.14, 10 K 245/13, Revision unter I R 42/14
§ 356 AO
Fristverlängerung bei unvollständiger Rechtsbehelfsbelehrung
| Anhängig ist die Frage, ob sich die Einspruchsfrist wegen unvollständiger
Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 356 Abs. 2 Satz 1 AO auf ein Jahr verlängert, wenn entgegen des
Hinweises im Impressum des Finanzamts auf dessen Website kein Hinweis im Bescheid erfolgt,
dass auch Einsprüche per E-Mail gesendet werden können und keinen ausdrücklichen Hinweis auf
die Möglichkeit des elektronischen Schriftverkehrs enthalten ist. |
FUNDSTELLE
 FG Hessen 16.4.13, 8 K 2388/12, Revision unter VI R 65/13
 BFH 12.10.12, III B 66/12
 BFH 5.3.14, VIII R 51/12 betr. Belehrung zur elektronischen Klageerhebung
 BFH 20.11.13, X R 2/12 betr. Umfang der Rchtsbehlfsbelehrung
Erbschaftsteuergesetz
§§ 13, 13c ErbStG
Steuerbefreiungen bei langwieriger Erbauseinandersetzung?
| Die Freistellung des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG und von vermietetem
Grundvermögen nach § 13c Abs. 1 ErbStG setzt bei einer Erbauseinandersetzung nicht voraus, dass
diese zeitnah und somit innerhalb von sechs Monaten erfolgt. Fraglich ist, ob bei der Bestimmung
der von der Verwaltung in R E 13.4. geforderten unverzüglichen Selbstnutzung des Familienheims
insbesondere eine langwierige Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen ist und ob sie auch
länger als ein halbes Jahr dauern kann. |
FUNDSTELLE
 FG Niedersachsen 26.9.13, 3 K 525/12, Revision unter II R 39/13
§§ 13a, 13b ErbStG
Zweifel an Verfassungsmäßigkeit
| Der BFH hat das BVerfG angerufen und äußert verfassungsrechtliche Zweifel wegen der nur für
2009 geltenden Tarifgleichheit und der Steuervergünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG, soweit durch
gestalterische Einflussnahme Sachverhalte in die Vergünstigung einbezogen werden können, deren
Verschonung nicht sachgerecht ist. Laut BFH können die Gestaltungsanfälligkeit und insbesondere
die Verschonungsregeln bei Betriebsvermögen zur Verfassungswidrigkeit führen. Er setzt die
Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids wegen des beim BVerfG anhängigen
Normenkontrollverfahrens auf Antrag aus oder hebt ihn auf, wenn ein berechtigtes Interesse des
Stpfl. am vorläufigen Rechtsschutzes besteht und er mangels liquider Mittel wie Bargeld,
Bankguthaben, fällige Versicherungsforderungen zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer
eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder
belasten muss. |
Im Hinblick auf das anhängige Verfahren ist ratsam, Vorbereitung auf diesen Zustand im Fall einer
Nichtigkeit zu treffen, sollte das ErbStG rückwirkend seit 2009 entfallen. Bescheide ergehen vorläufig
und sind offenzuhalten, wenn dort keine Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG erfolgt ist. Denn
dann sind Stpfl. in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und
folgerichtige Besteuerung verletzt worden, da eben gerade keine – dann verfassungswidrige –
Begünstigung erfolgt ist. Sofern bisher die Vergünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG zustehen,
können die Bescheide später durch den Vorläufigkeitsvermerk nicht zu ihrem Nachteil geändert
werden, sollte eine eventuelle gesetzliche Neuregelung rückwirkend höher zu besteuern sein. § 176
Abs.1 Nr. 1 AO steht der geänderten vorläufigen Steuerfestsetzung zuungunsten der Stpfl. entgegen.
Das BVerfG hat dem BMF verschiedene Fragen zur Beantwortung bis zum 12.5.2014 übermittelt.
Hierbei geht es vor allem um die Frage, in welchem Volumen Erbschaften und Schenkungen unter
Inanspruchnahme von §§ 13a, 13b ErbStG stattfanden. Zudem will Karlsruhe wissen, wie jährlich der
Wert der Zuwendungen seit 2007 entwickelt hat und inwieweit sich diese sich auf begünstigtes
Vermögen verteilt. Die konkreten Fragen deuten eher darauf hin, dass Bedenken gegen die
Verfassungsmäßigkeit des derzeitigen ErbStG 2009 bestehen.
Darüber hinaus liegt noch eine Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung vor, dass bis zum Tod
aufgelaufenen Zinsen als Erwerb und anschließend als Kapitaleinnahme erfasst werden. Der BFH
sieht darin keine Übermaßbesteuerung, sodass die latente Einkommensteuerlast keine
Nachlassverbindlichkeit darstellt. Diesen Sachverhalt umfasste der Vorläufigkeitsvermerk nicht.
FUNDSTELLEN
 BFH 24.4.13, II R 65/11; 27.9.12, II R 9/11 , BStBl II 12, 899, beim BVerfG unter 1 BvL 21/12;
5.10.11, II R 9/11, BStBl II 12, 29; 1.4.10, II B 168/09, BStBl II 10, 558; 17.2.10, II R 23/09,
beim BVerfG unter 1 BvR 1432/10
 Gleich lautende Ländererlasse 14.11.12, 2012/0987650
 AdV: BFH 21.11.13, II B 46/13
§§ 13a, 16 ErbStG
Nachteilige Regelungen für ausländisches Vermögen
| Durch das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz kommen auch im EU- und EWR-Ausland
lebende Erwerber auf Antrag in den Genuss der inländischen Freibeträge. Die Nicht-Begünstigung
nach §§ 13a, 16 ErbStG für die persönlichen Freibeträge und Betriebsvermögen in Bezug auf
Drittländer verstößt laut EuGH gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Die EU-Kommission hat
Deutschland vor dem EuGH wegen dem Verstoß gegen den freien Kapitalverkehr verklagt, da nach
§ 16 ErbStG der Freibetrag nur 2.000 EUR beträgt, wenn weder der Erblasser noch der Erbe ihren
Wohnsitz im Inland haben. Zwar haben Gebietsfremde seit Dezember 2011 die Möglichkeit, auf
Antrag als Steueransässige behandelt zu werden. Nach Ansicht der Kommission wird die
Vertragsverletzung dadurch jedoch nicht behoben. Beim BVerfG anhängig ist noch die Frage,
inwieweit ausländische Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen angerechnet werden muss. |
FUNDSTELLEN
 BFH 19.6.13, II R 10/12, beim BVerfG unter 1 BvR 2488/13
 EU-Kommission 27.9.12, IP/12/1018
§ 13a ErbStG
Wirtschaftlicher Zusammenhang des Pflichtteilsanspruchs mit Vermögen
| Der BFH hat zu klären, ob die Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Abgeltung eines
Pflichtteilsanspruchs eine schädliche Verwendung i.S. des nach § 13a Abs. 5 des Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt geltenden Fassung (ErbStG)
darstellt und ob der als Nachlassverbindlichkeit geltend gemachte Pflichtteilsanspruch gemäß § 10
Abs. 6 Satz 5 ErbStGverhältnismäßig zu kürzen ist, wenn zum Nachlassvermögen Anteile an
Kapitalgesellschaften gehören, die nach § 13a ErbStG teilweise steuerbefreit sind. |
FUNDSTELLE
 Hessisches FG 19.11.2013 1 K 3364/10, Revision unter II R 12/14
Einkommensteuergesetz
§§ 3, 19 EStG
Gesundheitsfördernde Maßnahmen
| Anhängig ist, ob die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für die (freiwillige) Teilnahme der
Arbeitnehmer an Programmen zur Sicherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit nach §
3 Nr. 34 EStG bis zu 500 EUR steuerfrei sind, weil sie grundlegende Erkenntnisse für einen
gesunden Lebensstil vermitteln sollen. |
FUNDSTELLE
 FG Düsseldorf 18.4.13, 16 K 922/12 L, Revision unter VI R 28/13
§ 3c EStG
Bedenken gegen das Halb- und Teileinkünfteverfahren
| Werbungskosten oder Betriebseinnahmen im Zusammenhang mit zur Hälfte steuerfreien
Kapitaleinnahmen dürfen nur mit 50 und ab 2009 60 % abgesetzt werden. Aufgabe- und
Veräußerungsverluste zählen im Rahmen des § 17 EStG bis 2010 in voller Höhe, wenn aus der
wesentlichen Beteiligung zuvor keine Einnahmen geflossen sind. Ab 2011 gilt dies über das JStG
2010 nicht mehr. |
Dem BVerfG liegt eine Verfassungsbeschwerde zu der Frage vor, ob bei einer im Rahmen von § 17
EStG erfassten Veräußerung ein Verlust nach § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte oder voll abziehbar ist
und ob § 3c Abs. 2 EStG mit dem GG vereinbar ist. Zu klären ist unter IX R 43/13 die Auslegung des
neuen § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG zur Absicht zur Erzielung von Einnahmen bei Gesellschaften, die sich
seit geraumer Zeit in der Krise befanden und nach 2010 liquidiert wurden und ob es dann zu keine
Anwendung der BFH-Rechtsprechung zu § 3c Abs. 2 EStG kommt, auch wenn keine Einnahmen erzielt
wurden.
Zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der Gewinnermittlung siehe auch BMF 23.10.13, IV C
6 - S 2128/07/10001.
FUNDSTELLEN
 FG Niedersachsen 6.9.13, 3 K 230/13 , Revision unter IX R 43/13
 BFH 20.4.11, I R 97/10, BStBl II 11, 815, beim BVerfG unter 2 BvR 2690/11
 BMF 23.10.13, IV C 6 - S 2128/07/10001
 OFD NRW 13.11.13, Kurzinfo ESt 28/2013S 2128 - 2013/4001
§ 4 EStG
Einmalzahlung für Rückdeckungsversicherung
| Der BFH hat die Frage zu klären, ob eine Einmalzahlung für eine Rückdeckungsversicherung einer
an einen Arbeitnehmer zeitgleich erteilten Pensionszusage bei der Gewinnermittlung durch
Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG im Zahlungsjahr in voller Höhe als
Betriebsausgabe abzugsfähig ist oder erst mit Rentenbeginn. |
FUNDSTELLE
 FG Rheinland-Pfalz 23.1.14, 6 K 2294/11, Revision unter VIII R 9/14
§ 4 EStG
Aufwendungen für Schuldzinsen im Wege des Drittaufwands
| Der BFH hat die Frage zu klären, ob Aufwendungen für Schuldzinsen und AfA im Wege des
Drittaufwands beim Nichteigentümer-Ehegatten als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus
selbstständiger Tätigkeit anerkannt werden, wenn Darlehensnehmer zwar der EigentümerEhegatte ist und Zins- und Tilgungsleistungen von einem sog. Oder-Konto erfolgen, die
Mittelzufuhr zu diesem Konto jedoch nahezu ausschließlich durch die Einnahmen des
Nichteigentümer-Ehegatten aus der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit in den durch den
Eigentümer-Ehegatten überlassenen Räumlichkeiten erfolgt. |
FUNDSTELLE
 FG Düsseldorf 12.2.14, 7 K 407/13 E, Revision unter VIII R 10/14
§ 4 EStG
Wechsel der Gewinnermittlungsart
| Mitunternehmerschaften mit Einnahmen-Überschussrechnung müssen zum Bestandsvergleich
nach § 4 Abs. 1 EStG übergehen, wenn nach der Realteilung die Gewinnermittlung durch EÜR
fortgesetzt wird. |
FUNDSTELLE
 FG Hamburg 18.4.12, 3 K 89/11, Revision unter III R 49/13
§ 4 EStG
Steuerliche Anerkennung eines Angehörigen-Arbeitsvertrags
| Der BFH hat zwei praxisrelevante Fragen zu Arbeitsverträgen unter Verwandten zu
klären. |

Können sich Steuerpflichtige darauf verlassen, dass formell ordnungsgemäße, tatsächlich
durchgeführte
sowie
lohnsteuerund
sozialversicherungsrechtlich
geprüfte
Arbeitsverhältnisse auch einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben anerkannt werden
und ob wegen zusätzlicher freiwilliger Mehrarbeit des Verwandten das Arbeitsverhältnis
nicht wie vereinbart und unter fremden Dritten üblich durchgeführt wird
(X R 31/12).

Inwieweit genügen dem Arbeitnehmer-Ehegatten gewährte Pensionszusagen den erhöhten
Anforderungen der BFH-Rechtsprechung an Ernsthaftigkeit, Durchführung sowie Zweck und
Nachweis einer Pensionsverpflichtung (VIII R 49/12).
FUNDSTELLEN

FG Rheinland-Pfalz, 29.3.12, 5 K 1815/10, Revision unter X R 31/12 (Hinweis: Siehe hierzu
nun BFH 17.7.13, X R 31/12: Der BFH hat seine Rechtsprechung fortentwickelt und die
Maßstäbe präzisiert, die für den steuermindernden Abzug von Betriebsausgaben für die
Vergütung von Arbeitsleistungen naher Angehöriger gelten.)
 FG Rheinland Pfalz 22.8.11, 5 K 1669/11, Revision unter VIII R 49/12 (aktuell noch offen)
§ 4 EStG
Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen
| Zur Regelung der Überentnahmen hat der BFH mittlerweile die wichtigsten praxisrelevanten
Fragen entschieden. Zu klären ist aber noch, ob vor 1999 entstandene Unterentnahmen in 2001
nicht berücksichtigt werden dürfen, wozu eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist. |
FUNDSTELLEN
 BFH 9.5.12, X R 30/06, beim BVerfG unter 2 BvR 1868/12
 BMF 18.2.13, IV C 6 - S 2144/07/10001, BStBl I 13, 197
 OFD Frankfurt 4.4.2013, S 2144 A - 117 - St 210
§ 4 EStG
Zertifikate im Betriebsvermögen
| Der BFH hatte jüngst diverse Urteile zur Teilwert-AfA auf Wertpapiere im Anlage- oder
Umlaufvermögen gefällt. Offen ist noch die Frage, ob Indexzertifikate Termingeschäfte sind und
eine darauf vorgenommene Teilwert-AfA dem Verlustausgleichsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG
unterliegt. |
FUNDSTELLE
 FG Köln 3.8.11, 7 K 4682/07, Revision unter IV R 53/11
§ 4 EStG
Kürzung und Verbot von Bewirtungskosten?
| Offen ist die Frage, ob die Kürzung in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG zum Betriebsausgabenabzug für
Bewirtungsleistungen von 80 % auf 70 % in formell verfassungswidriger Weise zustande gekommen
war, da die Einbringung des Koch/Steinbrück-Papiers in das parlamentarische Verfahren nicht den
Anforderungen der Form des Gesetzgebungsverfahrens genügt (2 BvL 4/11; 2 BvL 5/11). Zudem liegt
als Revisionen die Frage vor, ob Aufwendungen für ein Golfturnier mit Abendveranstaltung als
Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn das Turnier auch der Gewinnung von Spendengeldern für
eine Sponsorentätigkeit des Veranstalters im sozialen Bereich dienen soll (IV R 24/13) oder
unternehmerische Zwecke hinter dem Sponsoring stecken (I R 74/13). |
FUNDSTELLE
 BFH 15.2.11, VII R 4/09; VII R 44/09, beim BVerfG unter 2 BvL 4/11; 2 BvL 5/11
 FG Baden-Württemberg 26.4.13, 10 K 2983/11, beim BVerfG unter 2 BvL 4/13
 FG Hessen 22.5.13, 11 K 1165/12, Revision unter IV R 24/13
 FG Niedersachsen 19.9.13, 6 K 38/12, Revision unter I R 74/13
§ 4 EStG
Ist die 3-monatige Verpflegungspauschale verfassungsgemäß?
| Ist ein Selbstständiger über Monate hinweg wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage im Betrieb
eines Kunden auswärts tätig, kann er Verpflegungsmehraufwendungen nur in den ersten drei
Monaten als Betriebsausgaben geltend machen. Dies gilt nach dem Urteil des BFH auch dann,
wenn die Beratungsaufträge erst kurzfristig immer wieder neu erteilt werden und durch
Heimarbeitstage und kurzfristige Dienstreisen für andere Kunden unterbrochen werden. In diesem
Fall gilt die zeitliche Begrenzung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG für die ersten drei Monate
bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte.
Gegen das Urteil des BFH wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (2 BvR 2251/13). Zudem ist
beim BFH die Frage anhängig, ob die Dreimonatsfrist bei einem Außendienstmitarbeiters
anzuwenden ist, der an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten aktiv ist und die Orte von einem
Pensionszimmer aus aufsucht (VI R 95/13). |
FUNDSTELLE
 BFH 28.2.13, III R 94/10; beim BVerfG unter 2 BvR 2251/13
 FG Sachsen-Anhalt 12.11.13, 4 K 1498/11; Revision unter VI R 95/13
§ 4 Abs. 5a EStG
Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer verfassungsgemäß?
| Fraglich ist, ob § 4 Abs. 5b EStG verfassungsgemäß ist, da die Gewerbesteuer und die darauf
entfallenden Nebenleistungen seit 2008 keine Betriebsausgaben sind. Das könnte gegen den
Gleichheitssatz des Art. 3 GG und gegen die in Art. 14 GG geschützte Eigentumsgarantie verstoßen
oder möglicherweise durch den sachlichen Grund gerechtfertigt sein, dass die erhöhte Belastung
unter Berücksichtigung der weiteren Änderungen wie die Absenkung von Körperschaftsteuersatz
und Gewerbesteuermesszahl sowie Erhöhung des Anrechnungsfaktors für die Einkommensteuer
erfolgte. Sofern Bescheide vorläufig hinsichtlich dieses Punktes ergehen, kommt kein Ruhen des
Verfahrens in Betracht, die Verwaltung gewährt keine Aussetzung der Vollziehung. |




Einkommensteuer-Bescheide ab dem VZ 2008 ergehen in Hinsicht auf die Nichtabziehbarkeit
der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben nach
§ 4 Abs. 5b EStG vorläufig, wenn eine Prüfung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG erfolgte.
Körperschaftsteuer-Bescheide ergehen ab 2008 in dieser Hinsicht ebenfalls nur vor-läufig.
Gesonderte und einheitliche Feststellungen ergehen bei Zeiträumen ab 2008 vorläufig, für
die Gesellschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.
Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 er-geben
vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen zum -Gewerbeertrag
nach § 8 Nr. 1a, d oder e GewStG.
Hinweis | Inzwischen hat der BFH (16.1.14, I R 21/12) entschieden, dass das Abzugsverbot nicht
verfassungswidrig ist.
§§ 4h EStG, 8a KStG
Ist die Zinsschranke verfassungsgemäß?
| Das FG Münster äußert in diesem allerdings abschlägigen AdV-Beschluss ernstliche Zweifel an
der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke, weil Finanzierungsaufwendungen teilweise nicht in
dem Jahr als Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden, in dem sie angefallen sind.
Zur Verfassungswidrigkeit der Zinsschranke ist eine Revision anhängig. In der Regel gewährt die
Verwaltung keine AdV. |
FUNDSTELLE
 FG Münster 29.4.13, 9 V 2400/12 K
 FG Baden-Württemberg 26.11.12, 6 K 3390/11, Revision unter I R 2/13
 OFD Nordrhein-Westfalen 11.7.13, S 2742a -2003 - St 137
§ 4h EStG
Ermittlung des maßgeblichen Gewinns der Oberpersonengesellschaft bei mehrstöckigen
Personengesellschaftsstrukturen für die Zinsschranke
| Ist bei mehrstöckigen Personengesellschaften zur Ermittlung des für die Zinsschranke
maßgeblichen Gewinns der Obergesellschaft deren steuerlicher Gewinn um die gesondert und
einheitlich
festgestellten
Gewinnanteile
aus
den
Beteiligungen
an
den
Tochterpersonengesellschaften zu kürzen? |
FUNDSTELLE
 FG Köln 19.12.13, 10 K 1916/12, Revision unter IV R 4/14
§§ 4, 9 EStG
Rund um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/Arbeitsstätte
| Nach Ansicht des BFH erfasst die Abgeltungswirkung auch vor der erstmaligen Nutzung bezahlte
Leasingsonderzahlungen. Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Offen sind noch im
Revisionsverfahren, ob |






die Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeits- bzw. Tätigkeitsstätte auf den Begriff der
Betriebsstätte bei Selbstständigen zu übertragen ist (III R 19/13, VIII R 53/13)
aneinandergrenzende Werksgelände über mehrere Stadtteile eine großräumige regelmäßige
Arbeitsstätte darstellen (VI R 87/13)
und unter welchen Voraussetzungen Fahrtkosten zu Einsatzstellen als Einsatzwechseltätigkeit
oder als Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte in großräumigen Gebieten zu berücksichtigen sind.
sog. Dreiecksfahrten, die vor oder im Anschluss an einen Mandantenbesuch zwischen
Wohnung und Betriebsstätte durchgeführt werden, nur nach den Grundsätzen der
Entfernungspauschale berücksichtigt werden können (I R 12/13).
es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder zwei Betriebsstätten handelt
(X R 13/13).
die Grundsätze aus den Entscheidungen des BFH VI R 21/07 sowie VI R 21/08 entsprechend
auf gewerblich Tätige übertragen werden können mit der Folge, dass ein selbstständig
Tätiger auch bei Ausübung einer längerfristigen Tätigkeit in den betrieblichen Einrichtungen
des einzigen Geschäftspartners keine eigene Betriebsstätte begründet (III R 59/13).
FUNDSTELLEN
 Grundsätze:
 BMF 31.10.13, IV C 5 - S 2351/09/10002 :002
 FG Münster 10.7.13, 10 K 1769/11 E, Revision unter VIII R 53/13; 22.3.13, 4 K 4834/10 E,
Revision unter III R 19/13; 19.12.12, 11 K 1785/11, Revision unter VIII R 12/13
 FG Münster 19.12.12, 11 K 1785/11 F, Revision unter VIII R 12/13
 FG Düsseldorf 21.10.13, 11 K 2103/12 E, Revision unter VI R 87/13; 14.1.13, 11 K 3180/11 E;
19.2.13, 10 K 829/11 E, Revision unter X R 13/13
 Hessisches FG 20.6.12, 12 K 1511/09, Revision unter III R 59/13
§§ 4, 9 EStG
Fragen zur doppelten Haushaltsführung
| Hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung hat der BFH in jüngster Zeit die wichtigsten Fragen
entschieden. |
Offen ist noch,
 ob die Dreimonatsfrist bei dem Ansatz der Verpflegungspauschalen eines
Außendienstmitarbeiters anzuwenden ist, wenn der an ständig wechselnden Orten tätig ist,
die er von einem in einer Pension angemieteten Zimmer aus aufsucht. Zu klären ist auch, ob
die Abwesenheitszeiten vom Pensionszimmer bei der Berechnung maßgeblich sind
(VI R 95/13).
 ob Mietaufwendungen für eine Wohnung im Ausland als Werbungskosten abzugsfähig sind,
wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer zeitlich befristeten Auswärtstätigkeit bei einer
ausländischen Tochtergesellschaft des Arbeitgebers zusammen mit seiner Familie im Ausland
einen Zweitwohnsitz begründet (VI R 59/13).
FUNDSTELLEN
 FG Sachsen-Anhalt 12.11.13, 4 K 1498/11, Revision unter VI R 95/13
 FG Münster 27.6.13, 3 K 4315/12 E, Revision unter VI R 59/13
§§ 4, 9 EStG
Einstufung des häuslichen Arbeitszimmers
| Zu der seit 2007 geltenden Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer sind die Fragen
anhängig, ob |


die Kosten bei einem vorhersehbar zeitlich beschränkten Bereitschaftsdienst nur zeitanteilig
abziehbar sind (VI R 86/13)
im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage anfallende Aufwendungen für
ein häusliches Arbeitszimmer absetzbar sind, möglicherweise mit Aufteilung und anteiliger
Berücksichtigung von 50 % der Kosten entsprechend eines geschätzten Nutzungsumfangs (X
R 1/13);









es zu einer Vervielfältigung des beschränkten Abzugsbetrags von 1.250 EUR bei mehreren
ausgeübten Erwerbstätigkeiten (Nutzung des Arbeitszimmers für Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit kommen muss (X R 49/11);
nach Aufgabe des Aufteilungsverbots bei gemischter Veranlassung auch bei privater nicht
untergeordneter Mitbenutzung eine zeitlich anteilige oder pauschal hälftige Berücksichtigung
der Raumkosten erfolgen kann (IX R 20/13; IX R 21/13; VIII R 24/12, VIII R 10/12; X R 32/11,
III R 62/11, X R 18/12, X R 26/13);
der Maßstab für die Kostenaufteilung eines im Keller gelegenen Arbeitszimmers aus der
Wohnfläche oder aus der Wohn- und Nutzfläche sämtlicher Räume zu bilden ist (VIII R 3/12);
die Abzugsbeschränkung trotz einer etwaigen Vergleichbarkeit mit einer Freiberuflerpraxis
gilt, wenn Arbeits- und Besprechungsräume im Einfamilienhaus zur Abwicklung einzelner
Projekte dienen (VIII R 8/11);
das häusliche Übezimmer mit Konzertflügel und Klavier einer selbständigen Musikpädagogin
und Konzertpianistin, das zur Unterrichtung von Privatschülern sowie zur Vorbereitung auf
Konzerte genutzt wird, der Abzugsbeschränkung unterliegt, wenn es über einen eigenen
Eingang und einen Sanitärbereich verfügt (VIII R 8/13);
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden
können, wenn der jeweilige Raum nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke
genutzt wird und ob diese Aufwendungen fürs heimische Büro entsprechend der jeweiligen
Nutzung aufgeteilt werden dürfen (GrS 1/14);
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der Klägerin (Richterin am Landgericht)
als Werbungskosten zu berücksichtigen sind;
die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes, den der Arbeitgeber zur Verfügung stellt für die Frage,
ob kein „anderer Arbeitsplatz“ i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zur Verfügung
gestanden hat, maßgeblich ist;
etwa eine störende Geräuschkulisse (Bahntrasse) und die Zimmergröße bei Beantwortung
diese Frage von Bedeutung sind.
FUNDSTELLEN
 BFH 21.11.13, IX R 23/12, beim Großen Senat unter GrS 1/14
 FG Niedersachsen 25.3.13, 3 K 406/12, Revision unter VI R 86/13; 8.11.11, 12 k 264/09,
Revision unter VIII R 3/12
 FG München 28.4.11, 15 K 2575/10, Revision unter X R 1/13; 31.5.11, 13 K 2979/10; Revision
unter VIII R 24/12
 FG Düsseldorf 4.6.13, 10 K 734/11 E, Revision unter X R 26/13; 6.2.12, 7 K 87/11 E, Revision
unter VIII R 10/12; 8.9.11, 16 K 3070/10 E, Revision unter X R 49/11
 FG Nürnberg 16.6.10, 3 K 1992/2007, Revision unter VIII R 8/11
 FG Rheinland-Pfalz 17.1.12, 2 K 1726/10, Revision unter VIII R 8/13; 25.8.10, 2 K 2331/09,
Revision unter III R 62/11
 FG Köln 15.5.13, 4 K 1384/10, Revision unter IX R 20/13; 4 K 1242/13, Revision unter IX R
21/13; 19.5.11, 10 K 4126/09, EFG 11, 1410, Revision unter X R 32/11
 FG Sachsen 24.5.12, 1 K 1474/10, Revision unter X R 18/12
 FG Berlin-Brandenburg 16.5.13, 5 K 5253/11, Revision unter VI R 4/14
§ 4 EStG, § 37b EStG
Abzug der übernommenen pauschalen Lohnsteuer auf Geschenke
| Das FG Niedersachsen ist der Auffassung, dass die auf Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG
entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist. Die
entrichtete Pauschsteuer darf den Gewinn nicht mindern darf. Denn auch die pauschalierte Steuer
ist nach Auffassung des FG Teil der Zuwendung und damit des Geschenks i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 1 EStG. Gegen diese Entscheidung ist Revision beim BFH eingelegt worden. |
FUNDSTELLE
 FG Niedersachsen, 16.1.14, 10 K 326/13; Revision unter IV R 13/14
§ 6 EStG
Bewertung von Rückstellungen
| Anhängig ist, ob eine Rückstellung über die gesamte Mietdauer zu bewerten ist, wenn beim
befristeten Vertrag die Verlängerungsoption beansprucht wird. |
FUNDSTELLE
 Niedersächsisches FG 10.5.12, 6 K 108/10, Revision unter I R 46/12
§ 6 EStG
Teilwert beim Übertrag verfassungswidrig?
| Dem BVerfG liegt die Frage des BFH vor, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz verstößt, weil keine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen
beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert möglich ist. Das betrifft etwa die
KG, die Grundstücke an ihre beteiligungsidentische Schwester-KG zum Buchwert veräußert und
inwieweit diese ihre stille Reserven auflösen muss. |
FUNDSTELLE
 BFH 10.4.13, I R 80/12, beim BVerfG unter 2 BvL 8/13
§ 6 EStG
Wertaufholung für eine Beurteilung an einer Kapitalgesellschaft?
| Der BFH hat zu klären, ob eine Wertaufholung für eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
vorzunehmen ist, wenn deren Kapital nach der Teilwertabschreibung zunächst herabgesetzt,
anschließend wieder erhöht und die Beteiligung schließlich zu einem die Anschaffungskosten
übersteigenden Kaufpreis veräußert worden ist. Wurde der wertgeminderte Anteil im Umfang der
zwischenzeitlichen Kapitalherabsetzung, die nicht zu einer Auskehrung von Nennkapital führte,
sondern mit dem Verlustvortragskonto verrechnet wurde, nominell „vernichtet“, sodass der
Wertzuwachs insoweit nicht das nämliche, seinerzeit wertgeminderte Wirtschaftsgut betrifft? |
FUNDSTELLE
 Niedersächsisches Finanzgericht 1.4.14 13 K 315/10, Revision unter IV R 19/14
§§ 6, 8 EStG, § 3 Abs. 9a UStG
Privatnutzung des betrieblichen Kfz
| Zum privaten Nutzungsvorteil eines Betriebs-Pkw haben BFH und Verwaltung jüngst gleich
reihenweise Fragen beantwortet. |
Zu klären ist noch einkommensteuerlich,



ob der Arbeitnehmer den Beweis des ersten Anscheins, dass ein ihm überlassenes Fahrzeug
auch privat genutzt wird, widerlegen kann, wenn ohne Fahrtenbuch mit dem Arbeitgeber ein
mündliches Verbot der Privatnutzung ausgesprochen wurde und für eine private Nutzung die
beiden PKW seiner Ehefrau und seines Sohnes sowie ein eigenes Motorrad zur Verfügung
stehen (IV R 39/13);
ob der Buchgewinn aus der Veräußerung des zum Betriebsvermögen gehörenden gemischt
genutzten Fahrzeugs auch insoweit steuerpflichtig ist, als die AfA zuvor dem Gewinn nach § 4
Abs. 5 Nr. 7 EStG gewinnerhöhend hinzugerechnet wurde (X R 14/12);
in welchem Umfang Aufwendungen für Luxus- oder Sportfahrzeug als Betriebsausgaben
abzugsfähig sind (VIII R 20/12).
Zu klären ist noch umsatzsteuerlich,


ob die Überlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer für Fahrten Wohnung/
Arbeitsstätte mit dem lohnsteuerlichen geldwerten Vorteil unabhängig davon der
Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, wie häufig die Fahrzeuge dafür genutzt werden
(XI R 2/12, XI R 3/12);
Fahrten Wohnung/Arbeit nicht der unternehmerischen, sondern der privaten Nutzung des
PKW zuzuordnen sind und somit zu einer unentgeltlichen Wertabgabe i.S. des § 3 Abs. 9a Nr.
1 UStG führen (XI R 36/12).
FUNDSTELLEN
 FG Rheinland-Pfalz 14.10.11, 1 K 1415/10; Revision unter X R 14/12; 25.11.10, 6 K 2515/09, 6
K 2514/09, Revisionen unter XI R 2/12 und XI R 3/12
 FG Nürnberg 27.1.12, 7 K 966/2009, Revision unter VIII R 20/12
 FG Niedersachsen 16.10.13, 9 K 124/12, Revision unter IV 39/13
 FG Münster, 20.9.12, 5 K 3605/08, Revision unter XI R 36/12
§ 6 EStG
Abzinsung einer Rückstellung
| Der BFH hat die Frage zu klären, ob die für ein Versicherungsunternehmen gebildeten
Rückstellungen für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen abzuzinsen sind. |
FUNDSTELLE
 FG Niedersachsen 5.12.13
§ 6 EStG
Teilwertabschreibung als Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 AStG
| Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Teilwertabschreibung auf ein der ausländischen
Tochtergesellschaft
aufgrund
eines
Darlehensvertrages
hingegebenes
verzinsliches
(eigenkapitalersetzendes) Darlehen, nicht zu einer Gewinnverlagerung in das Ausland i.S. des § 1
AStG führt. Die eigenkapitalersetzende – zur Erfüllung der zugedachten wirtschaftlichen Funktion
notwendige – Darlehensgewährung ist danach im Hinblick auf die Anwendung des § 1 AStG der
Zuführung von Eigenkapital gleichzustellen. Die Finanzverwaltung lässt diese Rechtsfrage vom BFH
klären. |
FUNDSTELLE
 FG Düsseldorf 28.3.14, 6 K 4087/11 F, Revision unter I R 29/14
§ 6 EStG
Teilwertabschreibung: Berücksichtigung der nach dem Bilanzstichtag erfolgten Kurserhöhung für
Aktienoptionen des Umlaufvermögens
| Die Finanzverwaltung lässt beim BFH prüfen, ob in die Beurteilung, ob börsennotierte
Aktienoptionen des Umlaufvermögens eine voraussichtlich dauernde Wertminderung erfahren
haben, Kursentwicklungen nach dem Bilanzstichtag als wertaufhellende Erkenntnisse
einzubeziehen sind. Das Hessische FG hatte zuvor entschieden, dass für die Höhe einer
Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktienoptionen im Umlaufvermögen positive
Kursentwicklungen nach dem Bilanzstichtag nicht zu berücksichtigen sind. Maßgeblich sei der
jeweilige Börsenkurs der Aktienoptionen auf den Bilanzstichtag. |
FUNDSTELLE
 Hessisches FG 12.2.14, 11 K 1833/10, Revision unter IV R 18/14
 BMF 16.7.14, IV C 6-S 2171-b/09/10002, 2014/0552934
§ 6b EStG
EU-Vertragsverletzungsverfahren wegen Inlandsbezug
| Die EU-Kommission verklagt Deutschland vor dem EuGH wegen diskriminierender
Steuervorschriften für die Reinvestition stiller Reserven nach § 6b EStG. Die sind zu ändern, da der
Inlandsbezug gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt und mit den EU-Vorschriften unvereinbar
ist. Sollte der EuGH im Sinne der EU-Kommission entscheiden, könnte § 6b EStG insgesamt zur
Disposition sehen, da eine Ausweitung auf ausländische EU-Sachverhalte am Haushalt scheitern.
Denkbar ist, dass es – ähnlich wie bei Streubesitzdividenden – auch hier zur Abschaffung der
Rücklage kommt. |
FUNDSTELLEN
 EU-Kommission 27.9.12, IP/12/1019, beim EuGH unter C-591/13
§§ 7h, i, 10f EStG
Bindung der Bescheinigung für das FA
| Immer wieder besteht Streit darüber, inwieweit es die für erhöhte AfA – oder den
Sonderausgabenabzug bei Eigennutzung – bei Baudenkmälern und Gebäuden in
Sanierungsgebieten auf die Bescheinigung der zuständigen Behörden ankommt und inwieweit das
FA etwa über eine schädliche Neubaumaßnahme nach umfassender Sanierung selbst entscheidet.
Der BFH hatte zwar bereits entschieden, dass ohne Bescheinigung zumindest eine Schätzung
geboten ist, es sind jedoch neue Revisionen anhängig. Ohne die Bescheinigung gewährt die
Verwaltung AdV mit einem Sicherheitsabschlag unter der Voraussetzung des Vorliegens eines
begünstigten Objekts und von begünstigten Aufwendungen, was durch geeignete Unterlagen
nachgewiesen ist. Das gilt auch beim Lohnsteuerermäßigungsverfahren sowie EStVorauszahlungen. |
FUNDSTELLEN
 FG Sachsen-Anhalt 27.2.13, 3 K 1620/09, Revision unter IX R 15/13; 3 K 1184/08, Revision
unter IX R 16/13, 3 K 1183/08, Revision unter IX R 17/13
 FG Thüringen 20.6.12, 4 K 953/10, Revision unter X R 15/13
 Hessisches FG 12.12.11, 8 K 1754/08, Revision unter X R 4/12
 Bayerisches LfSt 13.12.12, S 2198b.2.1-9/20 St 32
§ 7g EStG
Neue Fragen zum Investitionsabzugsbetrag
| Der BFH muss noch folgende Fragen klären, und zwar, ob |
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für ein bereits angeschafftes Wirtschaftsgut nachträglich ein Investitionsabzugsbetrag in
Anspruch genommen werden kann, um BP-Gewinnerhöhungen auszugleichen
(IV R 9/14);
ein Firmenneugründer (Solaranlage) von der Steuerermäßigung ausgeschlossen -werden
darf, obwohl er die geplante Anschaffung der wesentlichen Betriebsgrundlage zügig noch im
Gründungsjahr tätigt und mangels eines der Anschaffung vorgelagerten Wirtschaftsjahrs für
einen Investitionsabzugsbetrag kein Vorziehen der Ermäßigung erhält (X R 19/13);
Steuerberater-Praxen in verschiedenen Städten eigenständige Betriebe sind, sodass für jeden
der Betriebe der Höchstbetrag anzuwenden ist (VIII R 16/13);
bereits eine Investitionsentscheidung reicht, die beim abgeschlossenen Kaufvertrag vorliegt
und wann die Gründungsphase bei einem allein auf den Betrieb der Fotovoltaik-anlage
gerichteten Unternehmen abgeschlossen ist (IV 38/12);
der Investitionsabzugsbetrag entgegen der Verwaltungsauffassung im Folgejahr aufgestockt
werden kann (X R 4/13);
bei einer unentgeltlichen Betriebsübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der
Rechtsvorgänger den Investitionsabzugsbetrag noch für eine erst von dem Nachfolger
durchzuführende Investition in Anspruch nehmen kann (IV R 14/12);
ob die Auflösung einer in 2006 gebildeten Ansparrücklage im Rahmen einer
Einnahmeüberschussrechnung als Betriebseinnahme bei der Ermittlung der für einen
Investitionsabzugsbetrag maßgeblichen Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe
c EStG i.d.F. des UntStRefG zu berücksichtigen ist;
ob die erforderliche Investitionsabsicht und der Finanzierungszusammenhang hinreichend
dargelegt ist, wenn ein Investitionsabzugsbetrag für das Jahr 2008 nur mit Rücksicht auf die
Gewinnerhöhung durch die Betriebsprüfung im Jahr 2011 geltend gemacht wird.
ob, wenn zunächst der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags für ein bestimmtes
Wirtschaftsgut beantragt worden ist und dieser Antrag im Klageverfahren wegen nicht
fristgerechter Anschaffung dieses Wirtschaftsgutes nicht mehr aufrechterhalten wird,
stattdessen ein Investitionsabzugsbetrag für ein zwischenzeitlich (fristgerecht) angeschafftes
anderes Wirtschaftsgut auch dann gebildet werden kann, wenn seit der tatsächlichen
Anschaffung mehr als 3 Jahre vergangen sind und die Anschaffung nicht erkennbar zur
Kompensation nachträglicher Einkommenserhöhungen dient (X R 28/14).
Der BFH hat dem Großen Senat die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine Förderung auch dann
vorgenommen werden darf, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststeht,
dass der Betrieb gem. § 24 UmwStG zu Buch- oder Zwischenwerten in eine Kapitalgesellschaft
eingebracht wird (GrS 2/12). Die Vorlagefrage ist sowohl im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g
EStG zum Investitionsabzugsbetrag als auch des UmwStG nach SEStEG von Bedeutung – wenn der
Einbringende Alleingesellschafter der aufnehmenden GmbH wird oder weitere Gesellschafter
vorhanden sind.
FUNDSTELLEN
 BFH 22.8.12, X R 21/09, beim Großen Senat unter GrS 2/12
 BMF 20.11.13, IV C 6 -S 2139b/07/10002, BStBl I 13, 1493
 Hessisches FG 31.1.13, 4 K 985/11, Revision unter VIII R 16/13
 FG Rheinland-Pfalz 17.1.12, 2 K 1319/10, Revision unter X R 19/13
 FG Münster 15.8.12, 12 K 4601/11 F, Revision unter IV R 38/12
 FG Niedersachsen 3.12.13, 12 K 290/11, Revision unter X R 2/14;18.12.13, 4 K 159/13,
Revision unter IV R 9/14; 19.12.12, 2 K 189/12; Revision unter X R 4/13; 11.4.12, 4 K 210/11;
Revision unter IV R 14/12; 2.4.14, 9 K 308/12, Revision unter X R 28/14
 FG Düsseldorf 17.7.13, 15 K 4719/12 E, Revision unter X R 15/14
§ 7g EStG, § 7 S. 1 UmwStG
Rund um den Investitionsabzug im Rahmen eines Formwechsels
| Der BFH hat zu klären, ob bei Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
die auf Ebene der Anteilseigner zu besteuernden offenen Rücklagen um einen von der
Kapitalgesellschaft außerbilanziell gebildeten Investitionsabzugsbetrag zu vermindern sind, um
eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung zu vermeiden. |
FUNDSTELLE
 FG Schleswig-Holstein 29.1.14, 2 K 219/12, Revision unter IV R 16/14
§ 9 EStG
Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften
| Nach dem FG Baden-Württemberg können tatsächliche Werbungskosten bei Einkünften aus
Kapitalanlagen berücksichtigt werden, soweit die Günstiger-Prüfung beantragt wird und es zum
Einkommensteuersatz unter 25 % kommt (VIII R 13/13). Hiergegen hat die Verwaltung Revision
eingelegt. Ausdrücklich nicht entschieden hat das FG zur Frage, ob angefallenen Werbungskosten
auch beim Abgeltungstarif steuermindernd berücksichtigt werden müssen. Hierzu sind bei den
FGen Köln (8 K 1937/11) und Münster (unter 6 K 607/11 F) Musterverfahren zum
Werbungskostenabzug nach § 20 Abs. 9 EStG anhängig. Hierbei geht es um die Frage, ob die
Ungleichbehandlung im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer mit den anderen Einkunftsarten
gegen den Gleichheitssatz und das Gebot der Folgerichtigkeit verstößt. |
Die Finanzverwaltung lässt Einsprüche ruhen, mit denen primär eine Verletzung des objektiven
Nettoprinzips geltend gemacht wird. Voraussetzung ist, dass Werbungskosten oberhalb des SparerPauschbetrages vorliegen. Anhängig ist bereits, ob das Werbungskostenabzugsverbot auch dann
Anwendung findet, wenn
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
nach 2008 geleistete Aufwendungen mit Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, die
bereits vor 2009 zugeflossen sind, was das FG Köln bejaht.
bis 2008 gezahlte Schuldzinsen für einen Kredit zur Finanzierung einer Festgeldanlage mit
Zinsen ab 2009 noch in 2008 als Werbungskosten abziehbar sind, oder das
Werbungskostenabzug entgegensteht.
Aufgrund der vorliegenden Revisionen können Einsprüche ruhen. In Hinsicht auf einen positiven
Ausgang sind Kostenbelege aufzubewahren.
FUNDSTELLEN
 FG München 23.9.13, 7 K 3206/12, Revision unter VIII R 60/13
 FG Köln 17.4.13, 7 K 244/12, Revision unter VIII R 34/13
 FG Baden-Württemberg 17.12.12, 9 K 1637/10, Revision unter VIII R 13/13
 OFD Rheinland 26.2.13, S 2252 – 1084 – St 223 akt. Kurzinfo ESt 8/2011
§ 9 EStG
Ist Burn-Out eine Berufskrankheit?
| Beim BFH anhängig ist die Frage, ob eine psychische oder psychosomatische Krankheit wie BurnOut, die zumindest auch durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst wird, eine zum
Abzug der Kosten der Heilung als Werbungskosten berechtigende Berufskrankheit darstellen kann.
Das FG München hat dies verneint. |
FUNDSTELLE
 FG München 26.4.13, 8 K 3159/10, Revision unter VI R 36/13
§ 9 EStG
Rentenbeiträge als Werbungskosten absetzbar?
| Die nachgelagerte Besteuerung ab 2005 erfasst Renten zunehmend in voller Höhe, zuvor
geleistete Beiträge waren aber nur eingeschränkt als Vorsorgeaufwand abziehbar. Dies ist nach
mehreren Urteilen des BFH verfassungsgemäß, wogegen Verfassungsbeschwerden eingelegt
wurden. Die Verwaltung setzt Bescheide ab 2005 nur noch vorläufig fest. Das umfasst auch die
Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung. Für
Zeiträume vor 2005 nimmt das BVerfG keine Überprüfung der Abzugsfähigkeit vor und hat die
hiergegen eingelegten Verfassungsbeschwerden entweder negativ entschieden oder gar nicht zur
Entscheidung angenommen. |
FUNDSTELLEN
 BFH 9.12.09, X R 28/07, beim BVerfG unter 2 BvR 323/10; 18.11.09, X R 34/07, BFH/NV 10,
306, beim BVerfG unter 2 BvR 288/10; X R 6/08, beim BVerfG unter 2 BvR 289/10; X R 9/07,
beim BVerfG unter 2 BvR 290/10
§ 9 EStG
Zeitliche Komponente beim beruflichen Umzug
| Inwieweit ist noch von einer beruflichen Veranlassung eines Umzugs beim Arbeitsplatzwechsel
auszugehen, wenn sich die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsort, der zwei- bis dreimal
monatlich aufgesucht wird, um mindestens eine Stunde verkürzt, die verbleibende Fahrzeit aber
die Zeitspanne übersteigt, die ein Arbeitnehmer üblicherweise auf sich nimmt. |
FUNDSTELLE
 FG Niedersachsen 28.8.13, 4 K 44/13, Revision unter VI R 73/13
§ 9 EStG
Mittelpunkt der Lebensinteressen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
| Der BFH hat zu klären, ob der Umstand, dass sich die Steuerpflichtige den weitaus
überwiegenden Teil des Jahres nicht allein, sondern zusammen mit ihrem Lebensgefährten in dem
beruflich begründeten (Zweit)Haushalt aufgehalten hat, zwangsläufig zu der Annahme führt, dass
dort auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt. |
FUNDSTELLE
 Hessisches Finanzgericht 25.9.13, 2 K 2038/11, Revision unter VI R 16/14
§ 9 EStG
Auswärtstätigkeit innerhalb der Probezeit
| Der BFH hat zu klären, ob bei einem auf 12 Monate befristeten Arbeitsverhältnis, bei dem die
ersten sechs Monate auf die Probezeit entfallen, eine Auswärtstätigkeit – unabhängig von den
persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen (hier: lediglich 9 km Entfernung zum Arbeitsort) –
auch dann zu bejahen ist, wenn ein Arbeitnehmer eine bestimmte Betriebsstätte seines
Arbeitgebers regelmäßig aufsucht, ohne an diese vorübergehend versetzt oder abgeordnet worden
zu sein. |
FUNDSTELLE
 FG Köln 19.2.14, 9 K 2957/12, Revision unter VI R 21/14
§ 9 EStG
Umgekehrte Familienheimfahrten
| Können Aufwendungen für Besuchsfahrten des Ehegatten des Steuerpflichtigen zum
Tätigkeitsort des Steuerpflichtigen wegen beruflicher Unabkömmlichkeit des Steuerpflichtigen
(sogenannte „umgekehrte Familienheimfahrten“) als Werbungskosten im Rahmen der
Auswärtstätigkeit des Steuerpflichtigen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigt werden? |
FUNDSTELLE
 Finanzgericht Münster 28.8.13, 12 K 339/10 E, Revision unter VI R 22/14
§ 9 EStG
Steuerliche Behandlung des den geldwerten Vorteil übersteigenden Nutzungsentgelts des
Arbeitnehmers für die Gestellung eines Dienstwagens
| Die Finanzverwaltung lässt beim BFH prüfen, ob Zuzahlungen eines Arbeitnehmers für die
Nutzung eines Firmenwagens, die sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsgrad des
Firmenwageninhabers sowie dem Nettorechnungspreis richten und über dem nach der
Fahrtenbuchmethode ermittelten Nutzungswert liegen, als Werbungskosten abzugsfähig sind oder
zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung gehören. Das FG BadenWürttemberg hatte zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden. |
FUNDSTELLE
 FG Baden-Württemberg 25.2.14, 5 K 284/13, Revision unter VI R 24/14
§ 10 EStG
Verfassungsmäßigkeit des Bürgerentlastungsgesetzes
| Durch
das
Bürgerentlastungsgesetz
Krankenversicherung
sind
die
sonstigen
Versicherungsaufwendungen wie etwa zu Risikolebens-, Unfall und Kapitallebensversicherungen
durch das Übersteigen der Höchstbeträge gemäß § 10 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 EStG nicht abziehbar. Es
ist zu klären, ob das subjektive Nettoprinzip die Berücksichtigung von notwendigen
Vorsorgeaufwendungen gebietet. |
FUNDSTELLE
 FG Baden-Württemberg 31.1.13, 9 K 242/12, Revision unter X R 5/13
§ 10 EStG
Können Erben Kirchensteuer des Erblassers absetzen?
| Anhängig ist das praxisrelevante Verfahren zu der Frage, ob Nachzahlungen eines Erben für
Kirchensteuer des Erblassers beim Erben als Sonderausgaben abziehbar sind. Die Revision wurde
von der Verwaltung eingelegt. |
FUNDSTELLE
 Hessisches FG 26.9.13, 8 K 649/13, Revision unter X R 43/13
§ 10 EStG
Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben absetzbar?
| Über das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde gegen die BFH-Rechtsprechung
rückwirkend ab 2004 gesetzlich klargestellt, dass Aufwand für die erstmalige Berufsausbildung
oder für ein nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviertes Erststudium keine
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, sondern Sonderausgaben bleiben, bis zu dem ab
2012 von 4.000 auf 6.000 EUR angehoben Höchstbetrag. Mehrere FG sehen in der Rückwirkung
keinen Verfassungsverstoß, weil der Gesetzgeber nur die alte Rechtslage wieder festgeschrieben
hatte. Gegen die Urteile sind Revisionen anhängig, sodass Einsprüche ruhen können. |
FUNDSTELLEN
 FG Berlin-Brandenburg 6.1.14, 14 K 14312/10, Revision unter VI R 2/14 (Ausbildung zum
Berufspiloten)
 FG Niedersachsen 14.5.13, 13 K 89/12, Revision unter VI R 48/13 (Erststudium als Tierärztin)
 FG Baden-Württemberg 26.11.12, 10 K 4245/11, Revision unter VI R 2/13 (Ausbildung zum
Berufspiloten)
 FG Köln 17.7.13, 14 K 3720/12; 14 K 587/13, Revisionen unter VI R 52/13 und VI R 53/13;
22.5.12, 15 K 3413/09, 1735, Revision unter VI R 38/12 (Ausbildung zum Berufspiloten)
 FG Münster 20.12.11, 5 K 3975/09 F, EFG 12, 612, Revision unter VI R 8/12 (Aufwendungen
für ein Auslandsstudium); 9.11.11, 2 K 862/09 F, Revision unter VI R 61/11 (Erfolglose
Erstausbildung)
 FG Düsseldorf 25.11.11, 1 K 2819/08 F, Revision unter VI R 64/12 (Nicht im Rahmen eines
Dienstverhältnisses absolviertes Bachelor-/Masterstudium); 14.12.11, 14 K 4407/10 F,
Revision unter VI R 2/12 (Ausbildung zum Berufspiloten)
 FG Schleswig-Holstein 4.9.13, 2 K 159/11, Revision unter VI R 72/13 (Ausbildung zum
Berufspiloten)
Hinweis | Siehe aber aktuell BFH 5.11.13, VIII R 22/12: kein Betriebsausgabenabzug für
Erstausbildungskosten.
§ 10 EStG
Voller Abzug von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen?
| Die vom BVerfG angeordnete volle Abziehbarkeit der Krankenkassenbeiträge muss nach Ansicht
des BFH nicht auf die Arbeitslosenversicherung übertragen werden. Es besteht kein
verfassungsrechtlicher Anspruch, diese Beiträge in voller Höhe zu berücksichtigen, weil der
Leistungskatalog der Sozialhilfe keine Verpflichtung zur Übernahme von Beiträgen an die
Bundesanstalt für Arbeit enthält und das Risiko der Arbeitslosigkeit und des damit verbundenen
Wegfalls des Erwerbseinkommens durch den Grundfreibetrag steuerfrei gestellt wird. Gegen
dieses Urteil wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, sodass Fälle weiter ruhen können. |
FUNDSTELLE
 BFH 16.11.11, X R 15/09, beim BVerfG unter 2 BvR 598/12
§ 10 EStG
Zahlungen im Rahmen einer Hofübergabe
| Stellen die auf Grund des Hofübergabevertrages vom Kläger monatlich zu zahlenden Beträge in
voller Höhe eine dauernde Last oder in Höhe des Ertragsanteils eine Rente dar, wenn er als
Gegenleistung seinen Eltern ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht
an einem ebenfalls übertragenen Wohnhaus eingeräumt und sich zur Übernahme der
Gemeinkosten des Hauses verpflichtet hat, obgleich diese Verpflichtungen ruhen, sollten die Eltern
sich aus medizinischen Gründen in einem Krankenhaus, Altersheim, Pflegeheim oder einer
ähnlichen Einrichtung befinden? Sind Zahlungen, zu denen sich der Kläger in einem vor dem
1.1.2008 abgeschlossenen notariellen Vertrag im Rahmen einer klassischen Hofübergabe eines
ausreichend Ertrag bringenden Weinbaubetriebes verpflichtet hat, in voller Höhe als dauernde Last
oder nur mit dem Ertragsanteil als Rente nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Sonderausgabe
abziehbar, wenn vereinbart ist, dass, sofern durch eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
der Unterhalt nicht mehr gewährleistet ist, jeder Beteiligte Abänderungen in entsprechender
Anwendung des § 323 ZPO verlangen kann, der Vertrag allerdings auch die Einschränkung enthält,
dass eine eintretende Pflegebedürftigkeit kein Grund ist, einen Mehrbedarf geltend zu machen? |
FUNDSTELLEN
 FG Rheinland-Pfalz 15.1.14 ,1 K 2355/13, Revision unter X R 18/14; 15.1.14, 1 K 1756/13,
Revision unter X R 9/14
§§ 10a, 79 ff. EStG
Riester-Förderung für mehr Sparer?
| Riester-Sparer erhalten Zulagen und einen Sonderausgabenabzug, wenn sie unmittelbar
begünstigt sind. Die Verwaltung hat den Kreis der begünstigten Vorsorgesparer konkretisiert.
Gegen diese Einschränkungen ist eine Revision zu der Frage anhängig, ob sie zu pauschal und
einschränkend sind. So wird etwa geklärt, ob passiv Versicherte als Pflichtmitglied der
berufsständischen Einrichtung der Freiberufler zum begünstigten Personenkreis des § 10a EStG
gehören und die Versagung des Sonderausgabenabzugs gegen den allgemeinen
Gleichheitsgrundsatz verstößt. |
FUNDSTELLEN
 FG München 5.3.12, 7 K 2772/09, Revision unter X R 11/13
 BMF 24.7.13, IV C 3 - S 2015/11/10002/IV C 5 - S 2333/09/10005
§ 13 EStG
Bewertung des Wirtschaftsguts „Baumbestand“
| Der BFH hat zu klären, ob die Ernte hiebreifer Bäume bereits dann zu einer weitgehenden
Minderung der Substanz und der Wert des Wirtschaftsguts „Baumbestand“ führt, wenn die
Erntemenge mindestens 10 % des Bestands beträgt. |
FUNDSTELLE
 Sächsisches Finanzgericht 12.2.14, 8 K 608/09, Revisionen unter IV R 21/14
§ 15 EStG
Gewerblicher Grundstückshandel
| Der BFH hatte die Abgrenzung zwischen einem gewerblichen Grundstückshandel oder der
privaten Vermögensverwaltung weitestgehend geklärt, auch wenn zur Abgrenzung zwischen
gewerblichem Grundstückshandel und Vermögensverwaltung neue Revisionen anhängig sind, etwa
zur Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft, der Teilnahme am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr und zur Nachhaltigkeit. |
FUNDSTELLEN
 FG Baden-Württemberg 16.4.13, 8 K 2759/11 und 8 K 2832/11, Revisionen unter X R 21/13
und X R 22/13
§ 15 EStG
Grenze zur gewerblichen Infizierung
| Beim BFH sind die praxisrelevanten Fragen anhängig, ob |
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eine Ärzte-GbR keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, sondern solche aus
Gewerbebetrieb erzielt, wenn ein eigenverantwortlich tätiger Arzt
trotz
Gesellschafterstellung nicht als Mitunternehmer anzusehen ist. Zu klären ist auch, ob diese
Person im Hinblick auf die eigenverantwortlich behandelten Patienten aufgrund eigener
Fachkenntnisse als leitend und eigenverantwortlich angesehen werden kann (VIII R 62/13,
VIII R 63/13);
es eine relative oder absolute Geringfügigkeitsgrenze gibt, unterhalb derer originär
gewerbliche Einkünfte einer Personengesellschaft nicht nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zur
gewerblichen Infektion ihrer übrigen Einkünfte führen (IV R 32/13);
eine GbR, an der neben der allein zur Geschäftsführung befugten Kapitalgesellschaft nur
natürliche Personen beteiligt sind, als gewerblich geprägte Personengesellschaft anzusehen
ist, wenn die Haftung der natürlichen Personen nach dem Gesellschaftsvertrag beschränkt
sein soll (IV R 35/13).
FUNDSTELLEN
 FG Düsseldorf 19.9.13, 11 K 3969/11 G und 11 K 3968/11 F, Revisionen unter VIII R 62/13 und
VIII R 63/13
 FG Baden-Württemberg 4.2.13, 10 K 5251/09, Revision unter IV R 32/13
 FG Hessen 3.7.13, 8 K 2647/06, Revision unter IV R 35/13
§ 15 EStG
Betriebsaufspaltung: Begründung einer sachlichen Verflechtung durch die Untervermietung
wesentlicher Betriebsgrundlagen
| Nach Auffassung des FG Münster ist das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung nicht auf die
Fälle zu begrenzen, in denen der vermietete Gegenstand im Eigentum des Besitzunternehmens
steht bzw. bei diesem als Gegenstand des Anlagevermögens oder Umlaufvermögens
bilanzierungsfähig ist. Danach kann eine sachliche Verflechtung auch durch die Untervermietung
wesentlicher Betriebsgrundlagen begründet werden. |
FUNDSTELLE
 FG Münster 6.12.13, 14 K 2727/10 G, Revision unter X R 5/14
§ 15a EStG
Verrechnung von Einkünften aus verschiedenen Einkunftsarten
| Laut FG Berlin-Brandenburg sind nach § 15a Abs. 4 EStG festgestellte Mietverluste von
Kommanditisten einer GmbH & Co. KG nicht nur mit künftigen positiven Einkünften aus § 21 EStG,
sondern auch mit Spekulationsgewinnen aus dieser Beteiligung zu verrechnen. Die Berechnung des
Kapitalkontos einer Gesellschaft mit Mieteinkünften müsste so weit wie möglich der Berechnung
bei gewerblichen KGs angeglichen werden. Somit wird in späteren Wirtschaftsjahren auch eine
Verrechnung der zunächst nicht abgezogenen Verluste mit positiven Einkünften aus anderen
Einkunftsarten derselben Beteiligung vorgenommen. Einsprüche ruhen, AdV wird aber nicht
gewährt. |
FUNDSTELLEN
 FG Berlin-Brandenburg 15.10.13, 6 K 6171/10, Revision unter IX R 52/13
 Fin Min Schleswig-Holstein 4.2.14, VI 307 - S 2241a – 057
§§ 16, 34 EStG, § 7 S. 1 GewStG
Tarifermäßigung bei Betriebsveräußerung
| Beim BFH sind Revisionen zu der Frage anhängig, inwieweit ein Veräußerungs- oder
Aufgabegewinn eines selbstständigen Teils eines Gewerbebetriebs als begünstigter Teilbetrieb
dem ermäßigten Einkommensteuersatz nach §§ 16, 34 EStG unterliegt und dieser Betrag dann
auch nicht zum gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrag nach § 7 S. 1 GewStG gehört. Hierbei
kann der BFH erneut definieren, inwieweit sich die Zurückbehaltung wesentlicher
Betriebsgrundlagen auf die Einordnung auswirkt. |
FUNDSTELLE
 FG Münster 28.2.12, 1 K 2523/09 G, Revision unter IV R 17/12; 25.11.10, 5 K 5019/06 E,
Revision unter X R 28/11
§ 17 EStG
Zeitlicher Abzug des Auflösungsverlustes
| Anhängig ist die von der Verwaltung aufgeworfene Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung
eines Auflösungsverlustes wegen nachträglich geltend gemachter Gewährleistungsansprüche. |
FUNDSTELLE
 Hessisches FG 4.6.13, 2 K 2475/11, Revision unter IX R 47/13
§ 17 EStG
Zeitpunkt der Verlustentstehung bei noch laufenden Vergleichsverhandlungen über die
Bürgschaftsinanspruchnahme
| Umstritten ist, ob der Auflösungsverlust gem. § 17 EStG realisiert ist, wenn das
Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH mit der Betriebsveräußerung zwar im
Wesentlichen abgewickelt ist, jedoch die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten des
Gesellschaftergeschäftsführers aus einer Höchstbetragsbürgschaft wegen noch nicht
abgeschlossener Vergleichsverhandlungen mit der Bank nicht feststeht. Das FG Münster hat in
einem solchen Fall die Entstehung des Auflösungsverlustes noch nicht angenommen. Die
Rechtsfrage liegt dem BFH zur Überprüfung vor. |
FUNDSTELLE
 FG Münster 27.3.14 , 2 K 4479/12 E, Revision unter IX R 9/14
§ 19 EStG
Behandlung von Rückzahlungsbeträgen
| Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Beim
BFH sind diesbezüglich folgende Fragen offen: |





Sind überzahlte (rückforderungsbelastete) Tantiemen und Urlaubsgelder im
Veranlassungszeitraum des tatsächlichen Zuflusses als Arbeitslohn zu erfassen?
Gilt der früher gezahlte Arbeitslohn als zugeflossen, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitslohn
zurückzahlt, der dem Lohnsteuerabzug unterlegen ist? Sind die zurückgezahlten Beträge im
Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu
berücksichtigen?
Ergeben sich aus der Stellung eines Arbeitnehmers als beherrschender GesellschafterGeschäftsführer seiner Arbeitgeber-GmbH insoweit Besonderheiten hinsichtlich des
Zeitpunktes des tatsächlichen Abflusses der Rückzahlungsbeträge?
Bewirken allein die Ansätze von Rückzahlungsforderungen der GmbH gegenüber seinem
Gesellschafter
bzw.
entsprechende
Verbuchungen
auf
dem
Gesellschafter
Verrechnungskonto einen tatsächlichen Abfluss der Rückzahlungsbeträge beim
Arbeitnehmer?
Stellen Rückzahlungen bzw. Rückbelastungen rückwirkende Ereignisse i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 AO dar?
FUNDSTELLE
 FG Niedersachsen 19.2.14, 9 K 217/12, Revision unter VI R 13/14
§ 19 EStG
ESt-Nachzahlungen im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung durch den Arbeitgeber
| Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
unter anderem Gehälter, Löhne und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im
öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn sind gem. § 2 Abs. 1 der LStDV alle
Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Einnahmen können dem
Steuerpflichtigen auch dadurch zufließen, dass er Aufwendungen spart, die ein anderer – der
Arbeitgeber – für ihn trägt, sofern er hierdurch objektiv bereichert ist. Zu dem Arbeitslohn gehören
auch die Vorteile, die dem Arbeitnehmer deshalb zufließen, weil der Arbeitgeber ihn von der
geschuldeten Lohn-steuer freistellt (sog. Nettolohnvereinbarung).In dem zugrunde liegenden Fall
ist strittig, in welcher Höhe eine Einkommensteuernachzahlung bei einer Nettolohnvereinbarung
als -Arbeitslohn zu berücksichtigen ist. |
Fraglich ist, ob ein Einkommensteuererstattungsanspruch, den der Arbeitnehmer im Rahmen einer
Nettolohnvereinbarung an seinen Arbeitgeber abgetreten hat, im Rahmen des Lohnsteuereinbehalts
nur durch einen Abzug vom laufenden (Brutto)Arbeitslohn oder durch eine Verminderung des
laufenden Nettolohns zu berücksichtigen ist.
FUNDSTELLE
 FG Düsseldorf 3.12.13, 13 K 2184/12 E, Revision unter VI R 1/14
§ 19 EStG
Steuerpflicht der VBL
| Arbeitgeber-Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder VBL und an andere
umlagefinanzierte Versorgungskassen führen im Zeitpunkt ihrer Zahlung unabhängig davon zu
steuerpflichtigem Lohn, ob und in welcher Höhe Arbeitnehmer später Versicherungsleistungen erlangen.
Gegen diese Entscheidung des BFH wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. |
FUNDSTELLE
 BFH 15.9.11, VI R 36/09, BFH/NV 12, 201, beim BVerfG unter 2 BvR 568/12
§ 20 EStG
Fragen zur Neuregelung durch die Abgeltungsteuer
| Zu diesem Themenbereich sind insbesondere folgende für die Praxis relevanten Rechtsfragen
anhängig: |






Auf Antrag unterliegen GmbH-Gewinnausschüttungen statt der Abgeltungsteuer dem
Teileinkünfteverfahren mit Werbungskostenabzug. Strittig mit Blick auf die Option zur
tariflichen Besteuerung ist die Frage, ob die Voraussetzung der Berufstätigkeit in § 32d Abs. 2
Nr. 3b EStG erfordert, dass der Beteiligte auf die unternehmerischen Entscheidungen der
Gesellschaft maßgeblich Einfluss nehmen kann und ob die berufliche Tätigkeit keiner
besonderen Qualifikation bedarf (VIII R 3/14).
Zinsen aus Privatdarlehen zwischen nahe stehenden Personen unterliegen nach § 32d Abs. 2
Nr. 1a EStG ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrages der tariflichen Einkommensteuer.
Allerdings ist insbesondere die Auslegung der Frage der nahe stehenden Person bisher noch
nicht abschließend höchstrichterlich geklärt und richtet sich nach der Definition im BMFAnwendungserlass zur Abgeltungsteuer. Gegen die Urteile der FG Köln, Niedersachsen,
Baden-Württemberg und München wurde daher Revision unter VIII R 8/14, VIII R 35/13, VIII
R 23/13, VIII R 44/13 und VIII R 31/11 eingelegt. Die FG wenden die Abgeltungssteuer auf
Kapitalerträge aus Darlehensverträgen zwischen nahe stehenden Personen nur zum Teil an.
Zudem ist zu klären, inwieweit die Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und den
Schutz von Ehe und Familie verstößt (VIII R 9/13).
Über das JStG 2010 wurde in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG auf die BFH-Rechtsprechung
reagiert, indem Erstattungszinsen rückwirkend in allen offenen Fällen Kapitaleinnahmen
darstellen. Der BFH hat bekräftigt, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO steuerbare
Einnahmen aus Kapitalvermögen sind und die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG auch
im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltung nicht gegen Verfassungsrecht verstößt, auch wenn
Nachzahlungszinsen unverändert nicht geltend gemacht werden können. Hiergegen wurde
Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das BVerfG kann nun klären, ob Erstattungszinsen
steuerfrei oder zumindest im Gegenzug auch Nachzahlungszinsen steuerlich absetzbar sind.
Darüber hinaus sind noch Verfassungsbeschwerden wegen der gesetzliche
Ungleichbehandlung hinsichtlich von Körperschaftsteuerbescheiden anhängig.
Können dem Abgeltungsteuersatz unterliegende Verluste mit positiven Kapitaleinkünften
verrechnet werden, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen und gibt es auf den
positiven Saldo den Sparer-Pauschbetrag (VIII R 11/14).
Dürfen im Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer entstandene Neu-Verluste aus
Kapitalvermögen mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden. Diese wichtige Frage stellt
die Verwaltung (VIII R 69/13).
Der vom Stillhalter von Kaufoptionen an den Optionsberechtigten gezahlte Barausgleich
(sog. cash-settlement) ist laut FG Niedersachen ab 2009 als negative Einnahmen aus
Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG zu berücksichtigen. Das will die Verwaltung
beim BFH klären lassen (VIII R 55/13).
Noch nicht anhängig ist, inwieweit die über das JStG 2010 eingeführte Klarstellung akzeptiert wird,
wonach erhaltene Stückzinsen auch dann der Abgeltungsteuer unterliegen, wenn sie aus der
Veräußerung von vor 2009 angeschafften Wertpapieren stammen, die dem Bestandsschutz
unterliegen. Laut FG Münster (2.8.12, 2 K 3644/10 E) handelt es sich bei der Gesetzesänderung um
keine unzulässige Rückwirkung.
FUNDSTELLEN
 Teileinkünfteverfahren:
 FG Thüringen 13.11.13, 3 K 366/13, Revision unter VIII R 3/14
 Nahe stehend:
 FG Köln 28.1.14, 12 K 3373/12, Revision unter VIII R 8/14
 FG Baden-Württemberg 16.4.13, 8 K 3100/11, Revision unter VIII 35/13
 FG Niedersachsen 18.6.12, 15 K 417/10, Revision unter VIII R 9/13; 6.7.11, 4 K 322/10,
Revision unter VIII R 31/11; 12.4.12, 14 K 335/10, Revision unter VIII R 23/13
 FG München 26.2.13, 11 K 2365/10, Revision unter VIII R 44/13
 Erstattungszinsen:
 BFH 12.11.13, VIII R 1/11, beim BVerfG unter 2 BvR 482/14; 12.11.13, VIII R 36/10; 24.5.12, I
S 5/12, beim BVerfG unter 2 BvR 1407/12; 15.2.12, I B 97/11, beim BVerfG unter 2 BvR
1608/12
 FG Saarland 21.3.13, 1 K 1043/12, Revision unter I R 34/13
 FG Hamburg 22.3.13, 6 K 69/11, Revision unter VIII R 30/13
 FG Münster 10.5.12, 2 K 1947/00 E, Revision unter VIII R 28/12; 2 K 1950/00 E, Revision unter
VIII R 29/12; 27.10.11, 2 V 913/11 E
 FG Schleswig-Holstein 27.1.12, 1 V 226/11; 1.6.11, 2 V 35/11, Beschwerde unter VIII B 95/11
 FG Düsseldorf 28.7.11, 13 K 1097/08 E,AO; 13 K 1098/08 E,AO, Revisionen unter VIII R 38/11,
VIII R 39/11
 Verluste: FG Rheinland-Pfalz 22.1.14, 2 K 1485/12, Revision unter VIII R 11/14
 Spekulation: FG Rheinland-Pfalz 23.10.13, 2 K 2096/11, Revision unter VIII R 69/13
 Barausgleich: FG Niedersachsen 28.8.13, 2 K 35/13, Revision unter VIII R 55/13
 Stückzinsen:
 FG Münster 2.8.12, 2 K 3644/10 E
 OFD Münster, 2.2.11, Kurzinfo ESt 3/2011
 BMF 22.12.09, IV C 1 - S 2252/08/10004
§ 20 EStG
Besteuerung eines Spin-off etwa bei Altria Group/Phillip Morris
| Ändern sich aufgrund eines Spin-off die Gesamtwerte der Anteile, fällt dies in die
Vermögenssphäre der Anteilseigner und Kapitalertrag liegt nur dann vor, wenn bereits bestehende
Gesellschaftsanteile durch eine Sachausschüttung ausgegeben werden, nicht aber bei einer
Anteilsaufteilung durch Neuverteilung der bereits in den alten Aktien enthaltenen
Vermögenswerte. Dieses Urteil des FG Nürnberg widerspricht der Verwaltungsauffassung, wonach
die Übertragung von Anteilen anderer Gesellschaften an die Anteilseigner als Sachausschüttung zu
Kapitaleinkünften führt – vor sowie nach Einführung der Abgeltungsteuer. Der BFH kann diesen
Streitpunkt im Revisionsverfahren klären. Bei ruhenden Einsprüchen wird keine AdV gewährt. |
FUNDSTELLE
 FG Nürnberg 12. 6. 2013 - 5 K 1552/11, Revision unter VIII R 47/13
 OFD NRW 4.12.13, Kurzinfo ESt Nr. 31/2013
§ 21 EStG
Fragen zu den Mieteinkünften
| Bei einer dauerhaften Vermietung von Wohnraum ist grundsätzlich von einer
Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht bei Gewerbeobjekten und
einer langjährigen Renovierung mit Leerstand. Vergebliche Aufwendungen für die Anschaffung von
unbebautem Grund und Boden sind keine Werbungskosten. |
Zu klären ist noch, ob
 eine Einkünfteerzielungsabsicht feststellbar ist, wenn nach Entmietung eines
Mehrfamilienhauses die bisher vorhandenen Räume zu neuen, größeren Wohnungen
zusammengelegt werden sollen und das Haus vor der Durchführung der Sanierung jahrelang
leer steht (FG Niedersachsen 23.4.13, 15 K 401/10, Revision unter IX R 46/13) und
 im Zusammenhang mit der neueren BFH-Rechtsprechung zur Anerkennung von Schuldzinsen
als nachträgliche Werbungskosten bei den Mieteinkünften (20.6.12, IX R 67/10, BStBl II 13,
275) eine Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigung möglich ist (FG Düsseldorf
11.9.13, 7 K 545/13 E, Revision unter IX R 42/13).
FUNDSTELLEN
 FG Niedersachsen 23.4.13, 15 K 401/10, Revision unter IX R 46/13
 FG Düsseldorf 11.9.13, 7 K 545/13 E, Revision unter IX R 42/13
§ 21 EStG
Gezahlte Versicherungsleistung als nachträgliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
| Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG i.V.m. § 7 Abs. 4 EStG ist derjenige befugt, Absetzungen für
Abnutzung (AfA) geltend zu machen, der den Tatbestand der Vermietung nach § 21 Abs. 1 EStG
erfüllt und der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das vermietete Wirtschaftsgut
getragen hat. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1 S. EStG sind Absetzungen für
außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) zulässig. Insbesondere sind AfaA zu berücksichtigen, wenn ein
Gebäude, durch Brand zerstört wird. Die AfaA sind grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum
vorzunehmen, in dem der gesetzliche Tatbestand des § 7 Abs. 1 S. 5 EStG erfüllt ist. Die AfaA
setzen insbesondere nicht voraus, dass der Berechtigte bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher
Eigentümer der vermieteten Sache ist. Nach Auffassung des Hessischen FG begründen die
Zahlungen einer Versicherung nachträgliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, wenn
sie Werbungskosten ersetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Inhaber der Einkunftsquelle
im Jahr der Zerstörung zwar eine AfaA in Höhe des Restwerts in Anspruch nahm, dieser Schaden
aber vom Feuerversicherer ausgeglichen wurde und dies dem Inhaber der Einkunftsquelle
zuzurechnen ist. Diese Auffassung bedarf nunmehr der Überprüfung durch den BFH. Es wird die
Rechtsfrage gestellt, ob die infolge eines Brandes im Vorjahr vorgenommene AfaA im Jahr 2007 in
gleicher Höhe eine Einnahme darstellt, da die erhaltene Versicherungsleistung den Rest- und
Wiederherstellungswert ausgleicht? |
FUNDSTELLE
 Hessisches FG 26.11.13, 5 K 3146/10, Revision unter IX R 1/14
§ 22 EStG
Einordnung von Entgelten als sonstige Leistungen
| Der BFH hatte entschieden, dass Gewinne für das Mitwirken an Sendeformaten steuerbar sind
und das Preisgeld als Entgelt in den Anwendungsbereich der sonstigen Leistungen des § 22 Nr. 3
EStG fällt. Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde unter 2 BvR 1503/12 eingelegt. |
FUNDSTELLEN
 Preisgeld: BFH 24.4.12, IX R 6/10, beim BVerfG unter 2 BvR 1503/12
§ 22 EStG
Steuerpflicht der Renten durch das Alterseinkünftegesetz
| Die nachgelagerte Besteuerung erfasst Renten ab 2005 zunehmend in voller Höhe, hierauf
geleistete Beiträge waren aber nur teilweise absetzbar, was laut BFH verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist. Rentennachzahlungen aus Zeiträumen vor 2005 sowie Erwerbsminderungsrenten
aus einer gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen statt mit dem ehemaligen Ertragsanteil
mindestens mit 50 % der Besteuerung. Das BVerfG prüft noch die Verfassungsmäßigkeit bei
Anwendung der Öffnungsklausel und bei Nachzahlung einer Erwerbsminderungsrente. Wegen
anhängiger Verfahren gegen die Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz ergehen
Bescheide ab 2005 in Hinsicht auf Leibrenten nach § 22 Nr. 1a EStG vorläufig. |
FUNDSTELLEN
 BFH 18.5.10, X R 29/09, beim BVerfG unter 2 BvR 1961/10; 4.2.10, X R 52/08, beim BVerfG
unter 2 BvR 1066/10
§ 22 EStG
Unterliegen Erziehungsrenten nur dem Besteuerungsanteil?
| Erziehungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen mit dem Besteuerungsanteil
gemäß § 22 Nr. 1 der Besteuerung. Sie unterscheiden sich vom nicht steuerbaren Schadensersatz
oder der Unterhaltsrente, weil sie auf abziehbaren Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung
beruhen. Gegen dieses Urteil des BFH wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, um zu klären,
inwieweit es bei Erziehungsrenten zu einer Abgrenzung zu nicht steuerbaren Schadensersatz- oder
Unterhaltsrenten kommt. |
FUNDSTELLE
 BFH 19.8.13, X R 35/11, beim BVerfG unter 2 BvR 2315/13
§ 22 EStG
Sind Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungswerke seit 2005 steuerpflichtig?
| Der BFH (23.10.13, X R 3/12 ) hatte entschieden, dass Kapitalabfindungen, die von
berufsständischen Versorgungswerken ihren Versicherten gewährt werden, steuerpflichtig sind,
wenn sie ab dem 1.1.05, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes, dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Die auf der Neuregelung beruhende Steuerpflicht entspricht
dem Sinn und Zweck der Alterseinkünftebesteuerung mit dem Übergang zur nachgelagerten
Besteuerung und verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rückwirkungsverbot.
Nun liegt dem BVerfG (2 BvR 143/14) eine Verfassungsbeschwerde hierzu vor. |
FUNDSTELLE
 BFH 23.10.13, X R 3/12, beim BVerfG unter 2 BvR 143/14
§ 23 EStG
AfA-Ansatz bei Spekulationsgeschäften
| Der BFH hat zur Aufteilung des Wertzuwachses eines Veräußerungsgeschäfts nach dem 31.3.99
und abgelaufener Zweijahresfrist zu entscheiden. Zu klären ist, ob die AfA Hinzurechnung nach §
23 Abs. 3 Satz 4 EStG für die Zeiträume erfolgt, in denen sie tatsächlich gewährt wurde, statt einer
linearen Berücksichtigung nach dem Verhältnis der Besitzzeit – wie von der Verwaltung als
Vereinfachungsregelung gefordert. |
FUNDSTELLEN
 FG Baden-Württemberg 29.10.13, 8 K 3145/11, Revision unter IX R 51/13
 Niedersächsisches FG 21.8.2013, 9 K 252/11, Revision unter IX R 40/13
 BMF 20.12.10, IV C 1 - S 2256/07/10001 :006, BStBl I 11, 14, Tz II.1.
§§ 24b - 26b EStG
Mehr Entlastung für Alleinerziehende?
| Beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sind Verheiratete sowie Haushaltsgemeinschaften
mit erwachsenen Kindern ausgeschlossen. BVerfG und der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EMRK) hatten hiergegen eingelegten Beschwerden nicht zur Entscheidung
angenommen. Beim BVerfG und beim BFH anhängig ist jetzt die Frage, ob einem Alleinerziehenden
mit Kindern die Berücksichtigung des für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner geltenden
Splittingtarifs zusteht und die Nichtgewährung als Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz der
Familie gem. Art. 6 GG anzusehen ist. Laut BFH ist aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben
bislang keine Ausdehnung des Splittingtarifs zu folgern und Alleinerziehende müssen Ehegatten
nicht gleichgestellt werden. |
FUNDSTELLEN
 BFH 27.5.13, III B 2/13, BFH/NV 13, 1406, beim BVerfG unter 2 BvR 1519/13
 FG Niedersachsen 6.5.13, 7 K 114/10, Revision unter III R 62/13
 EGMR 28.3.13, 45624/09
§ 31 EStG
Freistellung des Existenzminimums
| Der BFH hat die Frage zu klären, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die steuerliche
Freistellung des Existenzminimums eines Ehepaars mit drei Kindern in der Ausbildung durch den
Grundfreibetrag, die Kinderfreibeträge und den Betreuungsbedarf in den Jahren 2000 bis 2004
bestehen. Aus diesem Grund ergehen Einkommensteuerbescheide ab 2001 nur vorläufig. |
FUNDSTELLEN
 FG Schleswig-Holstein 4.12.08, 3 K 28/06, Revision unter III R 1/09
 BFH 18.11.09, X R 34/07, beim BVerfG unter 2 BvR 288/10
§§ 32 EStG
Konkurrenz bei Kindergeldanspruch in der EU
| Der BFH hat dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung zur Rechtsanwendung bei ausländischen
Familienleistungen im Beschäftigungsmitgliedstaat und im Wohnsitzland der Familienangehörigen
gestellt. Dabei geht es um die Anwendung, wenn im Wohnmitgliedstaat der Familienangehörigen
kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt wird und generell um das Problem der Konkurrenz
von Kindergeldansprüchen in verschiedenen EU-Staaten. Die hierzu anhängig Revision betrifft
Kindergeld in den Niederlanden und das Verfahren ist bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt. |
FUNDSTELLEN
 Belgien: BFH 27.9.12, III R 40/09, beim EuGH unter C-4/13
 Holland: FG Düsseldorf 20.1.10, 7 K 2493/08 Kg, Revision unter XI R 47/10
§ 32 EStG
War die Reichensteuer 2007 verfassungswidrig?
| Das FG Düsseldorf hält den Spitzensteuersatz von 45 % für die Überschusseinkünfte in 2007 für
verfassungswidrig und holt die Entscheidung des BVerfG darüber ein, ob das mit Art. 3 Abs. 1 GG
insoweit vereinbar ist, als der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Anhebung des
Spitzensteuersatzes von 42 auf 45 % gleichzeitig einen auf Gewinneinkünfte beschränkte
Tarifbegrenzung (Entlastungsbetrag nach § 32c EStG a.F.) eingeführt hat. |
FUNDSTELLE
 FG Düsseldorf 14.12.12, 1 K 2309/09 E, beim BVerfG unter 2 BvL 1/13
§ 32 EStG
Kindergeld für in Polen lebendes Kind
| Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg ist ein deutscher Staatsangehöriger mit Sitz in Berlin
nach deutschem Recht Kindergeldberechtigter, weil er seinen Wohnsitz im Inland hat und
demgemäß unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 EStG).
Der Vater hat Anspruch auf deutsches Kindergeld für seine Tochter, weil diese noch minderjährig
ist und in Polen als einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ihren Wohnsitz hat (§ 63
Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 und 3 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG). Der Kindergeldanspruch wird
nicht nach § 65 Abs. 1 EStG ausgeschlossen, weil die Kindesmutter in Polen keine
Familienleistungen für das Kind bezieht. Auch bei entsprechender Antragstellung hätte die
Kindesmutter keinen Anspruch auf polnisches Kindergeld. Nach der Überzeugung des Senats sind
die Anspruchsvoraussetzungen in Polen nicht erfüllt. Gegen diese Auffassung des Gericht wendet
sich jetzt die Verwaltung mit der Rechtsfrage, ob ein deutscher Staatsangehöriger zu Recht für sein
minderjähriges in Polen bei der Mutter lebendes Kind Kindergeld bezogen hat, in einem
Revisionsverfahren beim BFH. |
FUNDSTELLE
 FG Berlin-Brandenburg 28.11.13, 5 K 5145/13, Revision unter V R 2/14
§ 32 EStG
Berücksichtigung von verheirateten Kindern ab 2012
| Nach Verwaltungsauffassung setzt die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes eine typische
Unterhaltssituation voraus, die grundsätzlich nicht mehr gegeben ist, wenn es verheiratet ist oder
selbst ein Kind hat. Denn dann geht die vorrangige Unterhaltspflicht auf den Ehegatten oder den
anderen Elternteil des Kindeskindes über. Ein Kindergeldanspruch besteht nur dann noch, wenn
der Unterhaltsverpflichtete nicht leistungsfähig ist und damit die Unterhaltspflicht der Eltern als
sog. Mangelfall wieder auflebt. Mehrere FG weichen davon ab. Zu dieser Frage sind mehrere
Revisionen anhängig. |
FUNDSTELLEN
 FG Thüringen 13.11.13, 3 K 521/13, Revision unter XI R 51/13
 FG Sachsen 13.6.13, 2 K 458/13 (Kg), 26.6.13, 2 K 470/ 13 (Kg), Revision unter III R 37/13
 BZSt 3.9.13, St II 2 - S 2280-PB/13/00011
§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG
Ist die Nicht-Anwendung auf Erträge aus Darlehen zwischen nahestehenden Personen
verfassungsgemäß?
| Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 hatte der Gesetzgeber einen Steuertarif von 25
%
für
Einkünfte
aus
Kapitalvermögen
eingeführt.
Gleichzeitig
wollte
der
Gesetzgeber aber keine Anreize für steuermotivierte Verlagerungen von Einkünften auf die
privilegiert besteuerte private Anlageebene schaffen. Deshalb wurden in § 32d Abs. 2 EStG
Fallgestaltungen normiert, in denen die Regelbesteuerung gelten soll. Ihnen ist gemeinsam, dass eine
besondere Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner besteht: |



Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn Gläubiger und Schuldner einander
nahestehende Personen sind (§ 32 d Abs. 2 Nr. 1a EStG),
Erträge aus Gesellschafterdarlehen (§ 32 d Abs. 2 Nr. 1b EStG) und
Back-to-Back-Finanzierungen, bei denen es einen Zusammenhang zwischen einer
Kapitalanlage und der Aufnahme von Krediten gibt.
Allerdings hat der Gesetzgeber den Begriff der nahestehenden Person für § 32d EStG nicht definiert,
weswegen im Moment vier Verfahren anhängig sind:




(Groß-)Eltern gewähren Sohn und Enkelkindern ein Darlehen für die Anschaffung einer
fremdvermieteten Immobilie (VIII R 9/13)
Ehemann gewährt Ehefrau und Kinder ein Anschaffungsdarlehen (VIII R 44/13)
Zinsen aus der Stundung eines Kaufpreises zwischen Geschwistern (VIII R 35/13)
Zinserträge aus Darlehen zwischen Eheleuten (VIII R 8/14)
Für den Fall, dass sich zwei Berufskollegen untereinander ein Darlehen gewähren, geht das FG
Münster (20.9.13, 4 K 718/13 E) nicht von einem Näheverhältnis aus.
FUNDSTELLEN
 FG Niedersachsen 18.6.12, 15 K 417/10, Revision unter VIII R 9/13
 FG München 26.2.13, 11 K 2365/10, Revision unter VIII R 44/13
 FG Baden-Württemberg 16.4.13, 8 K 3100/11, Revision unter VIII R 35/13
 FG Köln 28.1.14, 12 K 3373/12, Revision unter VIII R 8/14
§ 33 EStG
Sind Zivilprozesskosten bei Erfolgsaussicht abziehbar?
| Nach der geänderten BFH-Rechtsprechung erwachsen angemessene Zivilprozesskosten
zwangsläufig, wenn der Prozess hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint. Das BFH-Urteil wurde mit Nichtanwendungserlass belegt, da zuvor galt, dass
Zivilprozesskosten regelmäßig nicht zwangsläufig erwachsen. Beim BFH sind derzeit hierzu wieder
neue Revisionen anhängig und einige FG bekräftigen die BFH-Einschätzung, während andere
wiederum der geänderten BFH-Rechtsprechung eher kritisch gegenüberstehen. Über das
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz sind Prozesskosten ab 2013 über § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in
der Regel vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Da § 33 Abs. 2 EStG in der
neuen Fassung erst ab 2013 gilt, bleibt es für Zeiträume bis 2012 bei der bisherigen Rechtslage und
insbesondere das Urteil des BFH ist weiterhin anzuwenden. Wegen der zurzeit vielen anhängigen
Verfahren zur Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen ruhen
Einsprüche kraft Gesetz. |
FUNDSTELLEN
 BFH 19.3.13, IX R 41/12; 12.5.11, VI R 42/10
 FG Münster 20.3.14, V K 1147/12 E, Revision unter VI R 25/14; 20.3.14 5 K 1023/12 E,
Revision unter VI R 26/14
 FG Köln 26.6.13, 7 K 2700/12, EFG 13, 1665, Revision unter IV R 56/13; 23.5.13, 6 K 2216/08,
Revision unter VI R 47/13
 FG Baden-Württemberg 19.9.13, 3 K 60/11. Revision unter VI R 19/14; 10.9.12, 6 K 3622/10,
Revision unter VI R 5/13
 FG Niedersachsen 7.1.14, 3 K 11296/12, Revision VI R 20/14; 20.6.13, 3 K 337/12, Revision
unter VI R 55/13; 15.5.13, 9 K 238/12, Revision unter VI R 31/13; 22.11.12, 14 K 237/12,
Revision unter VI R 17/13; 26.11.12, 3 K 319/12, Revision unter VI R 24/13; 12.11.12, 3 K
333/12, Revision unter VI R 40/13; 6.12.12, 5 K 155/12, Revision unter VI R 19/13; 8.1.14, 3
K 11296/12, Revision unter VI R 20/14
 FG Düsseldorf 11.2.14, 13 K 3724/12, Revision unter VI R 17/14; 23.9.13, 7 K 1549/13 E,
Revision unter VI R 7/14; 9.10.13, 15 K 1102/13 E, Revision unter VI R 83/13; 8.8.13, 11 K
3540/12 E, Revision unter VI R 62/13; 14.1.13, 11 K 1633/12 E, Revision unter VI R 9/13;
20.2.13, 15 K 2052/12 E, Revision unter VI R 14/13; 19.2.13, 10 K 2392/12 E, Revision unter
VI R 16/13
 Hessisches FG 4.4.13, 13 K 850/12, Revision unter VI R 78/13
 FG Rheinland-Pfalz 22.1.14, 14 K 1961/12, Revision unter VI R 14/14; 12.11.13, 3 K 1665/12,
Revision unter VI R 93/13
 FG Hamburg 24.9.12, 1 K 195/11, EFG 13, 41, Revision unter X R 34/12
 FG München 5.3.12, 5 K 710/12; 5 K 182/04, Revision unter VI R 66/12; 21.8.12, 10 K 800/10,
Revision unter VI R 69/12; 20.4.12, 8 K 2190/09, Revision unter VI R 74/12
 Thüringer FG 26.10.11, 4 K 836/08, Revision unter VI R 65/12
 FG Schleswig-Holstein 21.2.12, 1 K 75/11, Revision unter VI R 70/12
 BMF 20.12.11, IV C 4 - S 2284/07/0031: 002
 OFD Nordrhein-Westfalen 16.7.13, Kurzinfo ESt 2/2013 vom 16.7.13
§ 33 EStG
Adoption als außergewöhnliche Belastung absetzbar?
| Der 6. Senat des BFH möchte unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung Aufwendungen für
eine Adoption als außergewöhnliche Belastung anerkennen. Er hat dazu dem Großen Senat die
Frage vorgelegt. |
FUNDSTELLE
 BFH 18.4.13, VI R 60/11, beim Großen Senat unter GrS 1/13
§ 33 EStG
Rückwirkend erhöhte Nachweise bei Krankheit zulässig?
| Als Reaktion auf die geänderte BFH-Rechtsprechung wurde der Nachweis der Zwangsläufigkeit
von Aufwendungen im Krankheitsfall als außergewöhnliche Belastung in allen offenen Fällen durch
das Steuervereinfachungsgesetz 2011 neu geregelt. Dieser Nachweis muss bei besonderen
Maßnahmen weiterhin und entgegen der Ansicht des BFH vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem
Erwerb der Hilfsmittel ausgestellt worden sein. Laut FG Münster und Baden-Württemberg ist die
rückwirkende Anwendung kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil der Gesetzgeber
lediglich die Rechtslage rückwirkend festgeschrieben hat. Die hiergegen eingelegte Revision wurde
zurückgenommen. |
Aufgrund weiterer eingelegten Revisionen können Fälle zur Krankheit ruhen. Das gilt auch zu den
Fragen, ob


Aufwendungen für eine Operation zur Fettabsaugung bei krankhafter Fettdepotansammlung
abziehbar sind, auch wenn die Nachweiserfordernis nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV nicht erfüllt
ist (IV R 51/13) und
es nach dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit von Verfassungs wegen
geboten ist, Krankheitskosten zur Abwehr bzw. Erträglichmachung einer tödlichen Krankheit
ohne Kürzung um die zumutbare Belastung abzuziehen (VIII R 52/13;
VI R 71/13).
FUNDSTELLEN
 FG Baden-Württemberg 4.2.13, 10 K 542/12; Revision unter VI R 51/13
 Sächsisches FG 24.4.13, 1 K 781/11, Revision unter VIII R 52/13; 1 K 764/11, Revision unter VI
R 71/13
§ 33 EStG
Verfassungsmäßige Eigenbelastung bei Krankheitskosten?
| Nach den FG Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Hamburg ist der Ansatz der zumutbaren
Eigenbelastung im Rahmen der Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen wegen
Krankheitskosten trotz Arzneimittelzuzahlungen und Praxisgebühr nicht verfassungswidrig. Das gilt
nach Rechtsprechung des BVerfG zur Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen auch,
soweit Krankheitskosten dem sozialhilfegleichen Versorgungsniveau entsprechen. Aufgrund der
gegen die Urteile eingelegten Revisionen ergehen Einkommensteuerfestsetzungen seit Anfang
September 2013 nur noch vorläufig im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und
verfassungskonforme Auslegung der Norm hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung nach
§ 33 Abs. 3 EStG bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit und Pflege als
außergewöhnliche Belastung. Der Vermerk erfolgt in allen offenen Fällen mit unbeschränkter
Steuerpflicht. |
FUNDSTELLEN
 BMF 29.8.13, IV A 3 - S 0338/07/10010
 FG Niedersachsen 6.5.13, 7 K 114/10, Revision unter III R 62/13
 FG Rheinland-Pfalz 6.9.12, 4 K 1970/10, Revision unter VI R 32/13
 FG Hamburg 14.6.12, 1 K 28/12, Revision unter VI R 33/13
 Sächsisches FG 24.4.13, 1 K 781/11, Revision unter VIII R 52/13; 1 K 764/11, Revision unter VI
R 71/13
 OFD Rheinland und Münster 14.12.12, akt. Kurzinfo Verfahrensrecht 4/2011
§ 33 EStG
Kosten eines behindertengerechten Umbaus einer Motoryacht als außergewöhnliche Belastungen?
| Aufwendungen eines Behinderten, die dazu dienen, trotz fortschreitender Gebrechen weiterhin
einem Hobby (im Streitfall: Nutzung einer Motoryacht) nachgehen zu können, sind nach
Auffassung des Niedersächsischen FG mangels tatsächlicher Zwangsläufigkeit nicht als
außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Der BFH prüft die Rechtsfrage im Revisionsverfahren. |
FUNDSTELLE
 Niedersächsisches FG 2.12.13, 2 K 176/13, Revision unter VI R 30/14
§ 35 EStG
Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags
| Die Verwaltung lässt hinsichtlich der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 EStG
beim BFH überprüfen, ob die Durchführung eines horizontalen Verlustausgleichs im Nenner zu
erfolgen hat. Nach Auffassung des FG Münster erfolgt bei der im Nenner anzusetzenden „Summe
aller positiven Einkünfte“ keine quellenbezogene Beurteilung, so dass die Einkünfte aus allen
Einkunftsarten in der Summe zu berücksichtigen sind, soweit sie nach einem horizontalen
Verlustausgleich, der auch zwischen den Einkünften zusammenveranlagter Ehegatten
vorzunehmen ist, positiv sind. |
FUNDSTELLE
 FG Münster 12.12.13, 13 K 4566/10 E, Revision unter II R 7/14
§ 35a EStG
Umfang der begünstigten Dienstleistungen
| Zum Steuerabzug sind Fragen hinsichtlich der im Haushalt erbrachten Leistungen noch offen. |



Stellt die Prüfung der Abwasseranlage eines privat genutzten Wohnhauses mittels einer
Rohrleitungskamera auf Dichtheit eine berücksichtigungsfähige Handwerkerleistung dar (VI R
1/13)?
In welchem Umfang schließt die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b
EStG den Ansatz haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 33a EStG aus (VI R 2/12)?
Ist die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 EStG („Unterbringung in
einem Heim“) auch für Wohnformen (hier: Betreutes Wohnen) zu gewähren, die keine von
den Heimgesetzen erfasste Einrichtungen sind?
FUNDSTELLEN
 BMF 10.1.14, IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :004, BStBl I 14, 75
 FG Nürnberg 13.2.14, 6 K 1026/13, Revision unter VI R 18/14
 FG Köln 18.10.12, 14 K 2159/12, Revision unter VI R 1/13
 FG Niedersachsen 19.1.12, 10 K 338/11, Revision unter VI R 12/12
§ 36 EStG
Steueranrechnung auf Auslandsdividenden
| Die auf Dividenden aus dem EU-Raum entfallene Körperschaftsteuer nach dem bis 2000
geltenden Anrechnungsverfahren muss nach der neueren EuGH-Rechtsprechung im Inland
erstattet werden, wenn dem Anleger der Nachweis über die tatsächliche Steuerbelastung gelingt.
Als Folge hieraus kommt es nun zu weiteren Fragen, die bei BFH und EuGH anhängig sind: |

Führt das Nichtvorliegen von Bescheinigungen über die Steuerhöhe auch dann zur Versagung
der Anrechnung, wenn eine Beschaffung praktisch unmöglich oder zu schwierig gewesen
wäre? (I R 36/12; I R 69/12)

Entfällt der Ausschluss der Anrechnung von Körperschaftsteuer infolge der Steuerfreistellung
von Dividendenausschüttungen an deutsche Kapitalgesellschaften und muss das Gebot der
Kapitalverkehrsfreiheit auch auf Dividenden aus Drittstaaten ausgeweitet werden? (C-47/12)
Über Anträge auf Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer kann von der Verwaltung
weiterhin nicht entschieden werden.
FUNDSTELLEN
 Drittstaaten: FG Köln 6.9.11, 13 K 482/07, beim EuGH unter C-47/12
 Nachweis: FG Münster 19.1.12, 5 K 105/07 E, Revision unter I R 38/12
 FG Köln 27.8.12, 2 K 2241/02, Revision unter I R 69/12
 EuGH 30.6.11, C-262/09; 15.9.11, C-310/09
 FinMin Schleswig-Holstein 27.6.12, VI 309 - S 2810 - 011
§ 37b EStG
Betriebsausgabenabzug der Pauschalsteuer für Geschenke?
| Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind,
dürfen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR übersteigen. Anhängig ist
nun die Frage, ob die auf Geschenke entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG als
Betriebsausgabe abziehbar ist, was das FG Niedersachsen verneint. |
FUNDSTELLE
 FG Niedersachsen 16.1.14, 10 K 326/13, Revision unter IV R 13/14
§ 40 EStG
Pauschallohnsteuer bei Zahlung an Pensionskasse
| Der BFH legt dem BVerfG die Frage vor, ob es mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, dass
Arbeitgeber für bestimmte Lohneinkünfte der Belegschaft zwangsweise pauschale Lohnsteuer nach
§ 40b EStG von 15 % zahlen müssen, durch die sie selbst definitiv belastet sind. Dies verstößt laut
BFH gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil damit Arbeitgeber im Gegensatz zu anderen
Steuerpflichtigen verpflichtet werden, die Einkommensteuer für andere Personen zu tragen. Laut
BFH ist aber nicht bereits die Qualifizierung der Zahlungen als Lohneinkünfte der Arbeitnehmer
verfassungswidrig. |
FUNDSTELLEN
 BFH 14.11.13, VI R 49/12; VI R 50/12, beim BVerfG unter 2 BvL 7/14 und 2 BvL 8/14
§ 50d EStG
DBA-Regelung auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand
| Der BFH legt dem BVerfG zwei Fragen vor: |
1. Ist § 50d Abs. 8 EStG verfassungswidrig, weil die DBA-Freistellung unbeschränkt steuerpflichtigen
Arbeitnehmern nur bei Nachweis der Steuerregeln im Ausland gewährt wird (2 BvL 1/12)?
Steuerpflichtige mit Einkünften aus § 19 EStG werden gegenüber solchen mit anderen
Einkunftsarten grundlos steuerlich benachteiligt. Sollte sich das BVerfG dem anschließen, hätte
dies über § 50d EStG hinaus enorme Breitenwirkung auf alle Bereiche, in denen nach DBA
unversteuerte weiße Auslandseinkünfte vermieden werden sollen. Insoweit sind auch Fälle zu
anderen Sachverhalten offenzuhalten.
2. Verstößt das sog. Treaty override gegen Verfassungsrecht, weil nach § 50d Abs. 10 EStG
Sondervergütungen an ausländische Beteiligte einer inländischen Personengesellschaft für deren
Tätigkeit oder für ein Darlehen als Gewinn und nicht als Arbeitslohn oder Zinsen gelten (2 BvL
15/14)?
Mit dieser Umwidmung steht nämlich Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Laut BFH handelt es
sich bei solchen DBA-Einkünften aber um Arbeitslohn oder Zinsen und das Besteuerungsrecht
stünde regelmäßig dem Wohnsitzstaat des Gesellschafters zu.
FUNDSTELLEN
 BFH 11.12.13, I R 4/13, beim BVerfG unter 2 BvL 15/14; 10.1.12, I R 66/09, beim BVerfG unter
2 BvL 1/12
§ 62 EStG
Kindergeld für Ausländer
| Das FG Niedersachsen hält die Regeln in § 62 Abs. 2 EStG für verfassungswidrig. Hiernach hat ein
nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer – abhängig von der Art seines Aufenthaltsstatus –
teilweise keinen Anspruch auf Kindergeld oder diesen nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen.
Die Vorschrift soll gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG verstoßen, weil die vom
Gesetzgeber gewählten Differenzierungskriterien einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht
standhalten. Den vorgelegten Verfahren liegen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde. |
FUNDSTELLEN
 FG Niedersachsen 19.8.13, 7 K 111/13; 7 K 113/13; 7 K 112/13; 7 K 9/10, beim BVerfG unter 2
BvL 9/14, 2 BvL 10/14, 2 BvL 11/14, 2 BvL 12/14, 2 BvL 13/14 und 2 BvL 14/14
§ 74 EStG
Erstattungsanspruch für Sozialleistungen beim Kindergeld?
| Hat ein Sozialleistungsträger wegen der Leistungen nach dem SGB II keinen Anspruch auf
Erstattung von Kindergeld, weil der Nachwuchs in einem eigenen Haushalt lebt und das Kindergeld
an den Sprössling weder abgezweigt noch weitergeleitet worden ist, besteht dennoch ein
Erstattungsanspruch, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil ebenfalls Sozialleistungen bezieht.
Gegen dieses Urteil vom BFH wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. |
FUNDSTELLE
 BFH 22.11.12, III R 24/11, beim BVerfG unter 2 BvR 934/13
Gewerbesteuergesetz
§ 8 GewStG
Negative Hinzurechnung des Verlustanteils des stillen Gesellschafters
| Die Verwaltung möchte klären lassen, ob Verlustanteile eines stillen Gesellschafters vom
Gewerbeertrag abzuziehen bzw. dem bereits ermittelten Gewerbeverlust – Verlust erhöhend –
hinzuzurechnen sind (entgegen R 8.1 Abs. 3 Satz 3 GewStR 2009)? |
FUNDSTELLE
 FG Köln 5.12.13, 13 K 2110/11, Revision unter I R 4/14
§ 8 GewStG
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen
| Das FG Hamburg hat Zweifel, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Pachten und
Mieten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 GG vereinbar ist und hat dem BVerfG diese
Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Unternehmen mit einem Hinzurechnungsvolumen
oberhalb des Freibetrags von 100.000 EUR sollten Gewerbesteuerbescheide offenhalten. Sollte
sich das BVerfG der Ansicht des FG anschließen, so würde dies die Kommunen stark betreffen. Es
ist also zweifelhaft, ob das BVerfG im Falle einer Verfassungswidrigkeit die Hinzurechnungsnormen
rückwirkend ab 2008 oder aber erst in der Zukunft für nicht anwendbar erklärt. |
Der BFH gewährt keine AdV und keinen vorläufigen Rechtsschutz, da er keine ernstlichen Zweifel hat,
dass die Hinzurechnungsvorschrift aufgrund der ertragsorientierten Objektsteuer verfassungsgemäß
ist. Die Verwaltung sowie das FG Köln gewähren keine AdV von Gewerbesteuermessbescheiden wegen
möglicher Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnung von Zinsen und Mieten. Ein Ruhen kommt jedoch
nur soweit in Betracht, als sich der Einspruch auf Hinzurechnungen i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG in der
Neuregelung seit 2008 bezieht.
Darüber hinaus ist eine Verfassungsbeschwerde gegen einen BFH-Beschluss anhängig, inwieweit die
Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen bei Rahmenkreditverträgen mit Poolvereinbarung zur
Finanzierung von Warengeschäften zu erfolgen hat.
FUNDSTELLEN
 Nichtabziehbarkeit:
 Gleich lautende Ländererlasse 25.4.13
 FG Nürnberg 2.2.12, 6 K 1495/10, Revision unter IV R 8/13
 FG Hamburg 29.2.12, 1 K 48/12, Revision unter I R 21/12 (abgeschlossen siehe Hinweis)
 Hinweis: BFH 16.1.14, I R 21/12 zur Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für
Gewerbesteuer
 FinMin Schleswig-Holstein 7.1.13, VI 304 S 2137 229
 Hinzurechnung:
 BFH 15.9.11, I R 51/10, beim BVerfG unter 1 BvR 194/12
 FG Hamburg 29.2.12, 1 K 138/10, beim BVerfG unter 1 BvL 8/12
 FG Köln 4.7.12, 13 V 1292/12; 13 V 1408/12; 27.10.10, 9 K 1022/10, Revision unter IV R 55/10
 FG Münster 22.8.12, 10 K 4664/10 G, Revision unter I R 70/12
 Niedersächsisches FG 26.5.11, 10 K 290/10, Revision unter IV R 24/11
§ 8 GewStG
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Pachtzinsen
| Umstritten ist derzeit, ob die Verpachtung eines Gewerbegrundstücks, diversen Inventars und eines
Firmenwerts, nachdem zuvor alle anderen Geschäftsbereiche der Verpächterin ausgegliedert worden
waren, die Tatbestandsmerkmale der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 7 Satz 2
GewStG – Verpachtung des gesamten Betriebes – erfüllt. |
FUNDSTELLE
 FG Köln 13.3.14, 10 K 3822/13, Revision unter I R 24/14
§ 9 GewStG
Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung
| Das FG Düsseldorf ist der Auffassung, dass die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
nicht zu gewähren ist, wenn aufgrund der engen personellen und sachlichen Verflechtung zwischen
der Grundstückseigentümerin und dem das Grundstück nutzenden Mieter von einer
kapitalistischen Betriebsaufspaltung auszugehen ist. Den Anforderungen an eine personelle
Verflechtung wird danach bei einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung genügt, wenn die
Besitzkapitalgesellschaft die Betriebskapitalgesellschaft beherrscht. Nicht erforderlich sei, dass die
Betriebskapitalgesellschaft zudem von einem ihrer Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe
mit gleichgerichteten Interessen beherrscht werde. Der BFH hat diese Rechtsfrage zur
Entscheidung vorliegen. |
FUNDSTELLE
 FG Düsseldorf 7.3.2014, 12 K 946/11 G, Revision unter I R 20/14
§ 10a GewStG
Kaum Zweifel an der Mindestbesteuerung
| Der BFH sieht die Mindestbesteuerung nicht als verfassungswidrig an, da die zeitliche Streckung
des Verlustvortrags den Kernbereich eines Verlustausgleichs etwa bei Liquidation nicht
beeinträchtigt. Sofern in den Folgejahren bis zur Einstellung des Betriebs kein ausreichender
Gewinn erzielt wird, bleibt es bei der endgültigen Besteuerung im Jahr der
Verrechnungsbegrenzung. Dies ist insbesondere deswegen mit dem GG vereinbar, weil in
besonderen Härtefällen Billigkeitsmaßnahmen möglich sind, sofern der endgültige Wegfall der
Verlustvorträge vom Unternehmer selbst veranlasst ist. Gegen diese Entscheidung zur
Mindestbesteuerung wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das betrifft die Einschränkungen im
Fall von Verlusten im EStG, KStG sowie GewStG. |
Im Revisionsverfahren ist die Frage zu klären, ab wann die zeitliche Streckung der Verlustnutzung zu
einer endgültigen Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen und damit zu einer Besteuerung von
per Saldo nicht erzielten Gewinnen führt. Ob die Mindestbesteuerung auch bei Definitivbelastungen
im körperschaftsteuerlichen und einkommensteuerlichen Bereich verfassungsgemäß ist, bleibt
weiterhin ungeklärt.
FUNDSTELLEN
 BFH 22.8.12, I R 9/11 beim BVerfG unter 2 BvR 2998/12
 FG Berlin-Brandenburg 18.4.12, 12 K 12179/09, 12 K 12177/10, Revision unter I R 59/12
 OFD Frankfurt 20.6.13, S 2745a A - 5 - St 51
Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG
Fragen zu Bemessungsgrundlage
| Der BFH Hat über folgende Fragen im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer zu
entscheiden: |
1. Sind in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Grunderwerbsteuer neben dem Kaufpreis für
Grund und Boden auch die Gebäudeerrichtungskosten einzubeziehen (einheitliches
Vertragswerk)? (II R 22/13, II R 32/13, II R 9/14 und II R 9/14)
2. Ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin zu sehen, dass künftige
Bauerrichtungskosten, die der Umsatzsteuer unterliegen zusätzlich der Grunderwerbsteuer
unterworfen werden? (II R 22/13)
3. Ist § 11 GrEStG in der im Jahre 2001 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern unvereinbar,
als er die Beteiligten an Erwerbsvorgängen i.S. des § 8 Abs. 2 GrEStG, für die die (Ersatz)Steuerbemessungsgrundlage nach § 138 Abs. 2 und 3 BewG in der im Jahre 2001 geltenden
Fassung zu ermitteln ist, mit einheitlichen Steuersätzen belastet? (1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11)
4. Fraglich ist zudem, ob die Beschränkung der Grundsteuerbefreiung auf korporierte
Religionsgesellschaften und jüdische Kultusgemeinden verfassungsgemäß ist (2 BvR 287/11).
FUNDSTELLEN
 Grunderwerb- und Umsatzsteuer:
 FG Niedersachsen 20.3.13, 7 K 223/10 und 7 K 224/10, Revision unter II R 22/13; 7 K 28/10, 7
K 29/10, Revision unter II R 32/13
 Bemessungsgrundlage:
 BFH 2.3.11, II R 23/10, beim BVerfG unter 1 BvL 13/11; II R 64/08, beim BVerfG unter 1 BvL
14/11; 30.6.10, II R 12/09, BStBl II 11, 48, beim BVerfG unter 2 BvR 287/11
 FG Düsseldorf 24.4.13, 7 K 3536/12 GE, Revision unter II R 9/14
Grundsteuergesetz
GrStG/BewG
Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung: Bescheide ergehen vorläufig und Einsprüche können
ruhen
| Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig
hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens
verfassungsgemäß
sind.
Sollte
aufgrund einer
Entscheidung des
BVerfG
die
Messbetragsfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird dies von Amts wegen
vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich. Der BFH äußert Zweifel, ob die
Bewertung des Grundvermögens nach dem 1.1.2007 noch verfassungsgemäß ist. Bereits 2009
hatte das BVerfG Zweifel zur Einheitsbewertung geäußert. Einsprüche gegen
Einheitswertfeststellungen oder Grundsteuermessbescheide für Stichtage nach dem 1.1.2007
können ruhen, sofern sie sich auf die gegen das BFH-Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde
berufen. Die Verwaltung gewährt jedoch keine Aussetzung der Vollziehung. Anträge auf Aufhebung
von Einheitswerten und Grundsteuermessbeträge werden ausgesetzt und damit ist die Verjährung
bis zur Entscheidung darüber gehemmt. Sofern der Antragsteller jedoch auf einer Entscheidung
besteht, wird dieser abgelehnt und ein dagegen eingelegter Einspruch ruht dann ebenfalls. |
Nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg ist die Einheitsbewertung für die Grundsteuer auch auf den
1.1.2009 noch verfassungsgemäß. Gegen die Verfassungswidrigkeit spricht, dass das
Ertragswertverfahren strukturelle Unterschiede zwischen Bewertungsobjekten nur ansatzweise
erfassen kann, da es ein pauschalierendes Wertermittlungsverfahren ist. Hiergegen wurde Revision
eingelegt.
FUNDSTELLEN
 Gleich lautende Ländererlasse 19.4.12, 2012/0202480
 BFH 30.6.10, II R 60/08, BStBl II 10, 897; II R 12/09, BStBl II 11, 48, beim BVerfG unter 2 BvR
287/11
 FG Berlin-Brandenburg 20.2.13, 3 K 3190/09, Revision unter II R 16/13
§ 33 GrStG
(Teil-)Erlass der Grundsteuer wegen sanierungsbedingtem Leerstand
| Dem BFH anhängig ist die Frage, ob der Gebäudeeigentümer einen durch Sanierungs- und
Modernisierungsmaßnahmen bedingten Leerstand zu vertreten hat. |
FUNDSTELLEN
 FG Berlin-Brandenburg 3 K 3074/06 B, Revision unter II R 41/12
Investmentsteuergesetz
InvStG
Besteuerung intransparenter schwarzer Auslandsfonds
| Derzeit ist umstritten, inwieweit das seit 2004 geltenden InvStG gegen das EU-Recht und
verfassungswidrig gegen das Grundgesetz verstößt. Hierbei geht es um die pauschale
Strafbesteuerung nach § 6 InvStG, wenn die Veröffentlichungspflichten der Steuerdaten nach § 5
InvStG nicht fristgerecht im deutschen Bundesanzeiger veröffentlicht sind. Hierzu ist die Frage
beim EuGH und als Revision anhängig, sodass Anleger ihre Fälle über einen ruhenden Einspruch
offenhalten können. Zudem hat der BFH den EuGH angefragt, ob die bis Ende 2003 geltende
Pauschalregelung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG zur Besteuerung von Anlegern, die sich an
ausländischen schwarzen Investmentfonds beteiligt haben, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
verstieß. Sie gilt dabei nicht nur innerhalb der EU, sondern auch im Verhältnis zu Drittstaaten. Der
BFH sieht in dieser Pauschalbesteuerung einen offensichtlichen Verstoß gegen die
Kapitalverkehrsfreiheit. Trotz altem Recht hat das Verfahren Breitenwirkung, weil noch zahlreiche
Fälle mit erheblichen finanziellen Auswirkungen offen sind. |
FUNDSTELLEN
 BFH 6.8.13, VIII R 39/12, beim EuGH unter C-560/13
 FG Berlin-Brandenburg 23.5.12, 1 K 1159/08, Revision unter VIII R 27/12
 FG Düsseldorf 3.5.12, 16 K 3383/10 F, beim EuGH unter C-326/12
 OFD Nordrhein-Westfalen 2.1.14, Kurzinfo ESt 1/2014
Körperschaftsteuergesetz
§ 5 KStG
Auslegung des Begriffs „Sport“
| Der BFH hat die Frage zu klären, ob ein Verein, der nach seiner Satzung die „Bridgesport“
fördert, gemeinnützige Zwecke i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO verfolgt. |
FUNDSTELLE
 FG Köln 17.10.13, 13 K 3949/09, Revision unter I R 8/14
§ 8b KStG
Steuerregel für Streubesitzdividenden auf dem Prüfstand
| Das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09
beseitigt den EU-widrigen Zustand auch mit Wirkung für die Vergangenheit - für im EU-oder EWRAusland ansässige Körperschaften. Beim EuGH anhängig ist die Vorabanfrage des FG Köln zu den
Abzugsbeschränkungen des § 8b Abs. 5 KStG in Bezug auf Drittländer. In diesen Fällen gewährt das
FA die AdV. |
FUNDSTELLEN
 FG Köln 6.9.11, 13 K 482/07, beim EuGH unter C-47/12
 OFD Münster 17.10.12, aktualisierte Kurzinfo KSt 10/2008
§ 8c KStG
Mantelkaufregel und Sanierungsklausel sind zweifelhaft
| Das FG Hamburg hat dem BVerfG zur Verlustverrechnungsbeschränkung vorgelegt und hält § 8c
Abs. 1a KStG aus mehreren Gründen für verfassungsrechtlich bedenklich, wenn ein
Gesellschafterwechsel bei einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 %
des gezeichneten Kapitals dazu führt, dass Verluste verloren gehen. Das Sächsisches FG hingegen
stuft es als zulässig ein, dass nicht ausgeglichene Verluste bei eine schädlicher
Beteiligungsübertragung vollständig untergehen können. Gegen beide Urteile ist die Revision
anhängig. GmbHs und ihre Gesellschafter sollten bereits entstandene oder künftig anstehende
Verlustfälle
mit
begrenzter
Verrechnung
in
Hinsicht
auf
Körperschaftund
Gewerbesteuermessbescheide über einen ruhenden Einspruch offenhalten. Die Verwaltung
gewährt AdV beschränkt bis zum Jahr des schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c KStG. |
Das Gericht der Europäischen Union EuG hat die Nichtigkeitsklage der Bundesregierung gegen den
Beschluss der EU-Kommission zur Qualifizierung der Sanierungsklausel als Beihilfe als unzulässig
abgewiesen, weil die Klageschrift um einen Tag zu spät einging. Gegen die Entscheidung wurde
Nichtigkeitsklage beim EuGH erhoben. Die EU-Kommission hatte am 26.1.2011 die Sanierungsklausel
des § 8c Abs. 1a KStG als eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende rechtswidrige
Beihilferegelung eingestuft und begünstigt selektiv Unternehmen in Schwierigkeiten.
FUNDSTELLEN
 Mantelkauf:
 FG Hamburg 4.4.11, 2 K 33/10, beim BVerfG unter 2 BvL 6/11
 BMF 19.10.11, IV C 2 - S 2741/10/10002
 FinMin Schleswig-Holstein 28.6.12, VI 3011 S 2745 075; 16.7.12, VI 3011 - S 2745 - 069; 27.6.12,
VI 3011 S 2741 109
 Sächsisches FG 16.3.11, 2 K 1869/10, Revision unter I R 31/11
 EU-Kommission 24.2.10, K(2010)970; 26.1.11, (K(2011)275)
 OFD Magdeburg 5.7.11, S 2745 a-4-St 216
 Sanierungsklausel: EuG 18.12.12, Rs. T-205/11, beim EuGH unter C-102/13 P
§§ 14, 17 KStG
Verstoßen Organschafts-Regeln gegen EU-Recht?
| Die EU-Kommission erhebt beim EuGH Klage gegen Deutschland, weil gebietsfremde
Gesellschaften von den Vorteilen der Organschaft-Regelung in §§ 14, 17 KStG ausgeschlossen sind,
da sich aufgrund des doppelten Inlandsbezug Sitz und Geschäftsleitung im Inland befinden müssen.
Zwar hat das BMF ein Verwaltungsrundschreiben herausgegeben und eine im EU/EWR-Ausland
gegründete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland kann ihr inländisches
Einkommen dem Organträger zurechnen. Eine Vertragsverletzung kann aber nur durch eine
Änderung des KStG und nicht allein durch ein Schreiben abgestellt werden. Im inländischen
Gewinn- und Verlustausgleich innerhalb der Organschaft liegt ein Verstoß gegen die
Niederlassungsfreiheit vor. Ausländische Gesellschaften könnten davon abgehalten werden, in
Deutschland Tätigkeiten anzusiedeln. |
FUNDSTELLEN
 EU-Kommission 22.3.12, IP/12/283
 BMF 28.3.11, IV C 2 - S 2770/09/10001
§ 38 KStG
Verfassungsmäßigkeit des eine zwangsweise Besteuerung des EK 02 auslösenden
Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 und Abs. 6 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008
| Das FG Düsseldorf hat die Verfassungsmäßigkeit des § 38 KStG überprüft und ist zu folgenden
Ergebnissen gekommen: |




Die Vorschrift des § 38 Abs. 5 und Abs. 6 KStG i.d.F. des JStG 2008 beinhaltet keine
verfassungswidrige Vermögensbesteuerung, da der Gesetzgeber einen besonders weiten
Spielraum bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme wie dem Systemwechsel
vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren hat und deshalb berechtigt ist, die
ausschüttungsunabhängige Nachversteuerungsregelung auch auf Steuerpflichtige zu
erstrecken, die in der Vergangenheit keine Ausschüttungen vorgenommen haben und
behaupten, im gesamten Übergangszeitraum von 18 Jahren Ausschüttungen nicht zu
beabsichtigen.
Die Vorschrift des § 38 Abs. 5 und 6 KStG entfaltet zudem keine verfassungsrechtlich
unzulässige Rückwirkung. Die bloße allgemeine Erwartung in den Fortbestand der alten
Rechtslage der Steuerfreiheit des EK 02 nach Ablauf der Übergangszeit, genießt keinen
besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.
Die Neuregelung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags ist auch mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Das Prinzip der Besteuerung nach der
finanziellen Leistungsfähigkeit wird weder durch die zwangsweise Auslösung des
Besteuerungstatbestandes
noch
dadurch
verletzt,
dass
der
festgesetzte
Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nicht mit den erwirtschafteten laufenden Verlusten
verrechnet oder ausgeglichen werden kann.
Die Beschränkung der Optionsregelung des § 34 Abs. 16 KStG auf bestimmte Unternehmen
aus der Wohnungswirtschaft verletzt nicht Art. 3 GG.
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 FG Düsseldorf 18.3.14, 6 K 2087/11 F, Revision unter I R 37/14
 FG Baden-Württemberg 4.6.14, 6 K 1380/12
Solidaritätszuschlagsgesetz
§ 3 SolZG
Erneut Verfassungsbeschwerden gegen langjährige Erhebung
| Das FG Niedersachsen hält die Erhebung des SolZ aufgrund der verschiedenen
Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer – z.B. bei ausländischen
Einkünften (§ 34c EStG) bzw. bei der Gewerbesteuer (§ 35 EStG) für verfassungswidrig und hat dies
erneut dem BVerfG vorgelegt, weil der Soli in unterschiedlicher Höhe bei gleichgelagerten
Sachverhalten festgesetzt wird. Hierfür liegt kein sachlicher Rechtfertigungsgrund vor und damit
verstößt die Regelung gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das FG hatte in
diesem Verfahren bereits 2009 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das SolZG gegen die Verfassung
verstößt. Das BVerfG hatte diese Vorlage allerdings für unzulässig erklärt, weil sich das FG nicht
hinreichend mit dem Wesen der Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt hat und deshalb keine
materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen. Der neue Vorlagebeschluss stützt sich nunmehr auf
die oben dargestellten neuen rechtlichen Erwägungen. |
FUNDSTELLEN
 FG Niedersachsen 21.8.13, 7 K 143/08, beim BVerfG unter 2 BvL 6/14
§ 3 SolZG
Erstattung von Körperschaftsteuerguthaben
| Die Auszahlung des Ende 2006 vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG
erfolgt ohne Berücksichtigung des SolZ, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Laut FG Köln fehlt
es für die Auszahlung des SolZ zusätzlich zum Körperschaftsteuerguthaben an einer
Rechtsgrundlage. Da der BFH die hiergegen eingelegte Revision dem BVerfG zur Entscheidung
vorgelegt hat, weil dies nach seiner Auffassung verfassungswidrig ist, können Fälle nach § 363 Abs.
2 Satz 2 AO ruhend gestellt werden. Hierzu muss der Einspruch gegen die Festsetzung des
Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuer-Guthabens mit dem auf Festsetzung des
Auszahlungsanspruchs für den SolZ verbunden sein. |
FUNDSTELLEN
 BFH 10.8.11, I R 39/10, beim BVerfG unter 2 BvL 12/11 (Vorinstanz: FG Köln 9.3.10, 13 K
64/09)
 OFD Münster 20.12.12, akt. Kurzinfo KSt 8/2008
Umsatzsteuergesetz
§ 1 UStG
Steuerbarkeit von Aufwendungsersatzansprüchen gegen abgemahnte Wettbewerber
| Die Verwaltung möchte klären lassen, ob Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen
Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als nicht steuerbare Schadensersatzzahlungen zu
qualifizieren sind. Nach Auffassung des FG Münster fehlt es an einem umsatzsteuerbaren
Leistungsaustausch zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Wettbewerbern.
|
FUNDSTELLEN
 FG Münster 3.4.14, 5 K 2386/11 U, Revision unter XI R 27/14
§ 2 UStG
Ist der eBay-Verkäufer Unternehmer?
| Die Verwaltung möchte die Frage geklärt haben, ob der Verkauf von privaten Gegenständen
über eBay der bereits vorhandenen unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden kann oder ob
hierbei zwingend eine Nachhaltigkeit dieser Verkäufe vorliegen muss. |
FUNDSTELLEN
 FG Baden-Württemberg 18.7.12, 14 K 702/10, Revision unter XI R 43/13
 EuGH 13.6.13, C-62/12, HFR 13, 757
§ 3 UStG
Belieferung eines Kunden im Inland mit Waren aus einem schweizerischen Auslieferungslager
| Vom BFH ist zu klären, ob die Belieferung im Inland ansässiger Kunden mit Waren mit einem
Warenwert bis zu 22 EUR aus einem in der Schweiz gelegenen Auslieferungslager, in das die Waren
zuvor aus dem Inland verbracht wurden, einen Gestaltungsmissbrauch darstellt, wenn u.a.
Warensendungen mit einem höheren Wert aus dem Inland versandt werden und keine tragfähige
außersteuerliche Begründung für die Gestaltung vorliegt? Weiterhin ist fraglich, ob deshalb eine
Steuerpflicht im Inland nach § 3 Abs. 8 UStG besteht? |
FUNDSTELLE
 FG Münster 14.1.14, 15 K 2663/10 U, Revision unter V R 5/14
§ 4 Nr. 14 UStG
Umsatzsteuerbefreiung für Gesundheitsfachberufe
| Entgegen der Auffassung des BMF ist das FG Schleswig-Holstein zu der Entscheidung gelangt,
dass die Steuerfreiheit podologischer Behandlungen nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass diese
Behandlungen nicht aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt sind, da sich ein solches
Nachweiserfordernis für das Vorliegen einer Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin bei
Leistungen arztähnlicher Berufe weder aus dem Wortlaut des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG noch
aus dem Zweck der Vorschrift, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und diese
Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen, ableiten lässt. |
FUNDSTELLE
 FG Schleswig-Holstein 5.2.14, 4 K 75/12, Revision unter XI R 13/14
§ 9 UStG
Frist der Option zur Steuerpflicht
| Dem BFH liegt die von der Verwaltung gestellte praxisrelevante Frage vor, ob eine Option zur
Umsatzsteuerpflicht eines Grundstückskaufs auch noch nach Bestandskraft des UmsatzsteuerJahresbescheids ausgeübt werden kann. |
FUNDSTELLE
 FG Niedersachsen 22.8.13, 16 K 286/12, Revision unter XI R 40/13
§ 10 UStG
Bemessungsgrundlage für an Arbeitnehmer verbilligt ausgegebene Essensmarken
| Der BFH muss klären, ob die sonstigen Leistungen, die ein Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer
durch die verbilligte Abgabe von Essensmarken bei von einem Subunternehmer betriebener
Kantine erbringt, nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen ist oder ob die sogenannte
Mindestbemessungsgrundlage in Höhe der für die Umsätze tatsächlich entstandenen Kosten
anzuwenden ist. |
FUNDSTELLE
 FG Münster 5.8.12, 5 K 3191/10, Revision unter XI R 37/13
§ 12 UStG
Anwendung des Umsatzsteuertarifs
| Diverse Revisionen sind zu der Abgrenzung zwischen dem ermäßigten Umsatzsteuertarif und
dem Regelsteuersatz anhängig. |
Zu klären haben BFH oder BVerfG unter anderem folgende Fragen: Unterliegen







die Zimmervermietungen an Prostituierte dem ermäßigten oder vollen Umsatzsteuertarif (1
BvR 3240/13)?
Umsätze aus dem Vertrieb von Nutzungsrechten an digitalen Medien dem ermäßigten
Steuersatz (V R 43/13)?
Erlöse aus Autorenlesungen dem Regelsteuersatz oder sind sie gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7a
UStG ermäßigt zu besteuern (XI R 35/12)?
Eintrittsgelder für Dorffeste dem ermäßigten Steuersatz (XI R 42/12)?
die Veräußerung von Miteigentumsanteilen an Pferden als Lieferung dem ermäßigten
Steuersatz (XI R 4/13)?
Umsätze eines Verlags aus der Belieferung von Autoren mit Erstexemplaren zur Abdeckung
der Druckkosten zu einem höheren Preis als dem Ladenpreis noch dem ermäßigten
Steuersatz (XI R 22/13)?
Umsätze aus der Lieferung von warmen Speisen in Thermobehältern an Schulen und
Kindertagesstätten dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG
unterliegen (V R 35/13)?
FUNDSTELLEN
 BFH 22.8.13, V R 18/12, beim BVerfG unter 1 BvR 3240/13
 FG Baden-Württemberg 5.9.13, 12 K 1800/12, Revision unter V R 43/13
 FG Münster 12.3.13, 15 K 3276/10 U, Revision unter XI R 22/13
 Sächsisches FG 31.7.13, 2 K 326/11, Revision unter V R 35/13
 FG Köln 30.8.12, 12 K 1967/11, Revision unter XI R 35/12
 FG Düsseldorf 1.6.12, 1 K 2723/10 U, Revision unter XI R 30/12
 Thüringer FG 14.6.12, 1 K 810/11, Revision unter XI R 42/12
§ 13b UStG
Umkehr der Steuerschuld bei Bauleistungen
| Die Verwaltung hat diverse Neuregelungen in Bezug auf die Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen im UStAE angepasst. Anhängig ist
noch die Frage, ob unter § 13b Abs. 2 UStG auch Unternehmer zu fassen sind, die in der
Vergangenheit noch keine Bauleistungen erbracht haben, deren unternehmerisches Wirken aber
bereits über Vorbereitungshandlungen hinausgegangen ist.
FUNDSTELLEN
 FG Berlin-Brandenburg 13.11.13, 7 K 7001/13, Revision unter V R 7/14
 BMF 5.2.14, IV D 3 - S 7279/11/10002
§ 15 UStG
Vorsteuerabzug bei Solaranlagen
| Der BFH hat in mehreren Urteilen Grundsätze zur Vorsteuer aus den Kosten für eine Fotovoltaikund Blockheizanlagen aufgestellt. Anhängig ist noch die Frage, |


wie es sich mit dem Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer Fotovoltaikanlage verhält, deren
Einzelteile an einen Betreiber verpachtet wurden.
ob es für die Unternehmereigenschaft erheblich ist, dass Steuerpflichtige mit einem
verpachteten Blockheizkraftwerk selbst Einfluss auf die Produktion und den Verkauf von
Strom haben. (V R 51/13)
FUNDSTELLE
 Sächsisches FG 6.11.13, 2 K 1198/13, Revision unter V R 51/13
§ 15 UStG
Anteiliger Vorsteuerabzug bei gemeinsamem Leistungsempfang durch Unternehmer und
Nichtunternehmer
| Kann ein Unternehmer, der gemeinsam mit seiner nichtunternehmerisch tätigen Ehefrau
gewerblich genutzte Räume (Werkstatt, Parkplatz, Büroräume) pachtet, den Vorsteuerabzug aus
diesem Leistungsbezug, obwohl er die Räume ausschließlich für sein Unternehmen nutzt und die
Kosten alleine trägt, nur zur Hälfte abziehen? |
Verstößt die Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf die Hälfte des Gesamtbetrages bei gemeinsamen
Leistungsbezug durch zwei Leistungsempfänger, von denen lediglich einer unternehmerisch tätig ist,
gegen das Neutralitätsgebot der Mehrwertsteuer und steht sie im Einklang mit den Bestimmungen
der Richtlinie 77/388/EWG?
Steht der Vorsteuerabzug dem unternehmerisch tätigen Ehegatten auch zur Hälfte zu, wenn beide
Eheleute gleichermaßen aus dem Pachtvertrag berechtigt und verpflichtet sind und der Verpächter
seine Verpächterleistung zur Hälfte an den das jeweilige Ladenlokal (allein) betreibenden Ehegatten
erbringt (BFH 7.11.00, V R 49/99)?
FUNDSTELLE
 FG Düsseldorf 13.12.13, 1 K 2947/11 U, Revision unter V R 4/14
§ 15 UStG
Vorsteuerabzug bei Führungsholdings und Organschaften
| Der BFH hat dem EuGH drei Grundsatzfragen zum Vorsteuerabzug bei Holdings und zur
Organschaft mit Organ-Personengesellschaften vorgelegt. Die Holdinggesellschaft erbringt
umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen an die Tochter und übt daneben keine weitere
unternehmerische Tätigkeit aus. Fraglich ist zudem, ob eine Tochter-Personengesellschaft
entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nach den EU-Vorgaben gemeinsam mit der Mutter als ein
Unternehmen behandelt werden kann. Sollte das UStG insoweit gegen EU-Recht verstoßen,
möchte der BFH geklärt wissen, ob sich Holdings beim Vorsteuerabzug unmittelbar auf das für sie
günstigere EU-Recht berufen können. Betroffene, die einen Vorsteuerabzug unter Einbeziehung
von Organ-Personengesellschaften anstreben, sollten ihre Bescheide offenhalten. |
FUNDSTELLE
 BFH 11.12.13, XI R 17/11; XI R 38/12, beim EuGH unter C-108/14 und C-109/14
§ 15 UStG
Gutglaubensschutz bei nicht feststellbarer Indentität des leistenden Unternehmers
| Lässt sich die Identität des leistenden Unternehmers nicht feststellen, da unter der in der
Rechnung angeführten Anschrift zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung der Unternehmer nicht
mehr gemeldet ist bzw. unter der Anschrift im Leistungszeitraum weder eine Betriebsstätte noch
eine Wohnung festgestellt werden kann, stellt sich die Rechtsfrage, welche Auswirkungen dies für
den Vorsteuerabzug hat. Das FG Köln hat entschieden, dass ein solcher ausscheidet, selbst wenn
der Rechnungsempfänger die Unrichtigkeit weder kannte oder noch hätte kennen müssen, denn
ein Vorsteuerabzug aufgrund der Gewährung von Vertrauensschutz könne – auch unter
Berücksichtigung der neueren EuGH-Rechtsprechung – allein im Billigkeitsverfahren nach § 163, §
227 AO und nicht im Festsetzungsverfahren erlangt werden. |
FUNDSTELLE
 FG Köln 12.3.14, 4 K 2374/10, Revision unter XI R 22/14
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