Maßnahmebeschreibung und Qualitätsstandards

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Verein für Jugendhilfe, Jugendsozialarbeit
und Prävention
Leistungsbeschreibung und
Qualitätsstandards
Ambulante sozialpädagogische Angebote
der Jugendhilfe für junge Straffällige
1
Träger:
Die „Seesener Brücke e.V.“ ist beim Amtsgericht Seesen als Verein eingetragen und
vom Finanzamt Bad Gandersheim als gemeinnützig anerkannt.
Laut Satzung hat sie die folgende Aufgabe:
„Betreuung sozial Auffälliger mit dem Schwerpunkt der Prävention,
Resozialisierung, Integration und Qualifizierung durch ambulante und
teilstationäre Erziehungshilfen und die Förderung der Bewährungshilfe, der
Jugendhilfe sowie der Straffälligenbetreuung.“
Frei übersetzt bedeutet dies, das der Bereich der Jugendsozialarbeit unser
Tätigkeitsfeld ist.
Die „Seesener Brücke“ kann satzungsgemäß im gesamten Landkreis Goslar tätig
werden. Tatsächlicher Arbeitsschwerpunkt ist derzeit der Amtsgerichtsbezirk Seesen,
mit Ausnahme der Stadt Langelsheim, die von Goslar aus versorgt wird.
Unsere Einrichtung besteht seit 23 Jahren. Derzeitige erste Vorsitzende ist die
Sozialoberamtsrätin Frau Jutta Rodenbach aus Goslar.
Die „Seesener Brücke“ ist Mitglied in der Landesarbeitsgemeinschaft für
ambulante Massnahmen in Lüneburg und
in der Niedersächsischen Gesellschaft für Straffälligenbetreuung und
Bewährungshilfe in Lüneburg.
Personelle und räumliche Ausstattung:
Derzeit sind in der Einrichtung drei hauptamtliche Pädagogen beschäftigt:
-
-
ein Diplom-Sozialarbeiter/Sozialpädagoge in Vollzeit
eine Erzieherin in Teilzeit
eine Diplom Sozialpädagogin/Mediatorin in Teilzeit
Im Honorarbereich arbeiten:
-
eine Bürokauffrau (Verwaltung)
eine Erzieherin
zwei AAT/Coolness-Trainer
Daneben haben wir ehrenamtliche Helfer für besondere Aufgaben nach Bedarf.
(Hausmeistertätigkeiten, EDV-Wartung, Bürohilfe usw.)
Unsere Anschrift lautet:
„Seesener Brücke. e.V“
Gartenstr, 37
38723 Seesen
2
Das ehemaligen Zollgebäude in der Gartenstraße befindet sich im Eigentum des
Vereines. Unterhalt und Bewirtschaftung wird in Eigenarbeit geleistet; die
Heizungsanlage konnte vor einigen Jahren Dank der Unterstützung der Stadt
Seesen modernisiert werden.
Lediglich die dingend anstehende Fassadenerneuerung kann aus finanziellen
Gründen derzeit nicht bzw. nur teilweise erfolgen.
Im Erdgeschoß befindet sich ein großer Gruppenraum, ein Büro und zwei
Besprechungszimmer. Daneben befindet sich auf diesem Stockwerk ein
Unterrichtszimmer und die Toiletten. Im ersten Stock steht uns ein Warte-/
Raucherzimmer zur Verfügung.
Gruppenraum
Aussenansicht
3
Vorwort
Ambulante sozialpädagogische Angebote für junge Straffällige sind 1990 als
sogenannte „Neue Ambulante Maßnahmen“ in das Jugendgerichtsgesetz
aufgenommen worden. Mit ihrer Einordnung unter die Erziehungsmaßregeln tragen
diese richterlichen Reaktionsformen dem Erziehungsgedanken des JGG am
deutlichsten Rechnung.
Es handelt sich dabei um folgende Betreuungs- und Lernangebote:
- Betreuung durch einen Betreuungshelfer (Einzelbetreuung)
- Sozialer Trainingskurs (Gruppenarbeit)
- Sozialpädagogisch betreute Arbeitsweisung
Die Betreuungsangebote werden ausschließlich von der Freien und der Öffentlichen
Jugendhilfe durchgeführt und orientieren sich daher an den Grundprinzipien des
SGB VIII.
Die Anordnung der Maßnahmen durch die Justiz einerseits und die inhaltliche
Orientierung an den Leitlinien der Jugendhilfe andererseits stellen ein
Spannungsverhältnis dar. Dies gilt es in der Praxis zu beachten und den
Auswirkungen Rechnung zu tragen.
Ziel ist die gesellschaftliche Integration von benachteiligten Jugendlichen und
Heranwachsenden, die mehrfach straffällig geworden sind. Straftaten Jugendlicher
und Heranwachsender weisen zumeist episodenhaften Charakter auf. Bei jungen
Menschen, die wiederholt und massiv straffällig werden, liegen jedoch häufig
entwicklungsbedingte Probleme vor. Diese können durch Strafe selten gelöst, wohl
aber verstärkt werden.
Insbesondere der Freiheitsentzug stellt einen wesentlichen Meilenstein in der
Verfestigung einer kriminellen Karriere dar: Die Handlungsmöglichkeiten der
Betroffenen werden beschränkt, und die sozialen Kontakte reduzieren sich. In vielen
Fällen fangen die jungen Menschen an, sich selbst als Außenseiter oder „Kriminelle”
anzusehen und sich entsprechend zu verhalten. Freiheitsentzug wirkt
desintegrierend.
Vor diesem Hintergrund sind die Ambulanten sozialpädagogischen Angebote
Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen. Auf eine Koppelung mit
Jugendarrest soll verzichtet werden.
Die Arbeit orientiert sich an dem Leitsatz „Betreuen statt Einsperren“.
4
Sozialer Trainingskurs (Gruppenarbeit)
Maßnahmebeschreibung und Qualitätsstandards
Beschreibung
Der Soziale Trainingkurs ist ein ambulantes sozialpädagogisches Angebot, das straffällig
gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden als Erziehungsmaßnahme per Weisung
auferlegt werden kann.
Der Soziale Trainingskurs wird als fortlaufende Gruppe oder in Kursform mit gemeinsamem
Anfang und Ende durchgeführt.
Die zentrale pädagogische Methode ist die Gruppenarbeit. Die Gruppenarbeit besteht aus
informierenden, problemanalysierenden, -mindernden bzw. -lösenden sowie handlungs- und
erlebnisorientierten Elementen. Die Gruppenaktivitäten und -gespräche werden ausgehend
von der jeweiligen Gruppensituation und den aktuellen Bedürfnissen und Problemlagen der
teilnehmenden Jugendlichen und Heranwachsenden gestaltet.
Ergänzend zur Gruppenarbeit werden Einzelbetreuungen und mehrtägige Unternehmungen
durchgeführt.
I. Voraussetzungen
Zielgruppe
Der Soziale Trainingskurs soll insbesondere Jugendliche und Heranwachsende erreichen, die
mehrfach gravierende Straftaten begangen haben und sozial erheblich benachteiligt sind.
Problemlagen sind beispielsweise psychosoziale Schwierigkeiten in den Bereichen
Kommunikation, Schule, Beruf und Alltagsbewältigung. Die Jugendlichen und
Heranwachsenden dieser Zielgruppe können sich häufig nur mit Schwierigkeiten von ihrem
Elternhaus ablösen und verselbständigen, gestalten ihre Freizeit eher unstrukturiert und
können Konflikte nicht angemessen bewältigen.
Als Rechtsfolge nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 JGG (Sozialer Trainingskurs) soll die Teilnahme nur
strafrechtlich und sozial mehrfach belasteten Jugendlichen und Heranwachsenden auferlegt
werden, aber nicht solchen, deren Straftaten bagatellartig und/oder vermutlich episodenhaft
sind.
Der Soziale Trainingskurs stellt eine Alternative zu freiheitsentziehenden Maßnahmen wie
Jugendarrest bzw. kurzen Jugendstrafen dar. Mit der Weisung nach § 10 Abs. 1 Nr.6 JGG zur
Teilnahme am Sozialen Trainingskurs soll kein Jugendarrest nach § 16 JGG kombiniert
verhängt werden. Wird ein Jugendarrest nach § 11 Abs. 3 JGG als Beugearrest aufgrund der
Nichterfüllung der Weisung verhängt, soll diese als beendet angesehen werden.
5
Aufnahmeverfahren
Die Jugendgerichtshilfe (JGH) bezieht die Betreuer und Betreuerinnen in ihre Entscheidung
mit ein, für welche Jugendliche bzw. Heranwachsende sie dem Jugendgericht die Teilnahme
am Sozialen Trainingskurs als Weisung nach § 10 Abs. I Nr. 6 JGG vorschlägt. Zur Auswahl
dieser Jugendlichen bzw. Heranwachsenden finden regelmäßige Arbeitssitzungen zwischen
Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen der JGH und der Einrichtung statt.
Nach Möglichkeit soll vor der entsprechenden Hauptverhandlung ein Gespräch mit dem/der
potentiellen Teilnehmer/in und gegebenenfalls dessen Personensorgeberechtigten in der
Einrichtung stattfinden. Hier kann sich dieser/diese ggf. auch gegen die Teilnahme
aussprechen. In diesem Fall sollte die JGH dem Jugendgericht die Teilnahme an diesem
Angebot nicht vorschlagen.
Eine Aufnahme kann erfolgen, wenn der/die Teilnehmer/in gruppenfähig oder zumindest
bedingt gruppenfähig ist. Auch für suchtmittelgefährdete und -abhängige Jugendliche bzw.
Heranwachsende ist der Soziale Trainingskurs geeignet, z.B. zum Aufbau von
Therapiemotivation und zur Abschwächung von Verelendungsprozessen. Nicht geeignet ist
der Soziale Trainingskurs in der Regel für Jugendliche und Heranwachsende, die aufgrund
einer erheblichen psychischen Störung eine therapeutische Behandlung benötigen. Für junge
Menschen, die nicht der deutschen Sprache mächtig sind, ist ein besonderer Rahmen
erforderlich.
Nach erfolgter Verurteilung durch das Jugendgericht erfolgt zeitnah die Aufnahme in die
Gruppe.
Allgemeine Zielsetzungen zur Förderung der gesellschaftlichen Integration
 Vermeidung freiheitsentziehender Rechtsfolgen
 Auseinandersetzung mit delinquentem Verhalten
 Förderung der Persönlichkeitsentwicklung, der Gruppenfähigkeit und des Sozialverhaltens
 Förderung der schulischen bzw. beruflichen Entwicklung
 Förderung der Verselbstständigung und Alltagsbewältigung
 Förderung der Freizeitgestaltung
II. Betreuungsverlauf
Förderplanung
Ein/eine Betreuer/in führt eine anamnestische Erhebung zur Biographie des/der Jugendlichen
bzw. Heranwachsenden durch und entwickelt hiervon ausgehend Arbeitshypothesen. Zu
Beginn der Einzelbetreuung wird gemeinsam mit dem/der Jugendlichen bzw.
Heranwachsenden ein Förderplan- bzw. Hilfeplan erstellt. Dieser wird regelmäßig überprüft.
Die Aufgaben werden dabei konkretisiert.
Während der Betreuungszeit erfolgen Gespräche mit dem/der Jugendlichen bzw.
Heranwachsenden, in denen der bisherige Betreuungsverlauf erörtert wird.
Der Soziale Trainingskurs endet mit einem Abschlussgespräch, bei dem ein gemeinsames
Fazit gezogen wird.
6
Methodik
Gruppenarbeit
Die Gruppenarbeit beinhaltet gesprächs-, themen-, handlungs- und erlebnisorientierte
Elemente. Im diesem Rahmen werden gruppenpädagogische Verfahren und
Übungen sowie Medien eingesetzt. Zur Förderung der Gruppendynamik können zusätzlich
Tages- oder Mehrtagesveranstaltungen angeboten werden.
Die methodische Ausgestaltung orientiert sich an den Bedürfnissen und Interessen der
Teilnehmer/innen und bezieht Gruppenstrukturen und –zusammensetzung ein.
Einzelbetreuung
Sofern individuelle Problemlagen des/der Jugendlichen bzw. Heranwachsenden es erfordern,
findet eine persönliche Betreuung statt. Hierzu gehören z.B. die Begleitung und
Unterstützung bei Kontakten mit Behörden, Einleitung von weitergehenden Hilfen,
Elterngespräche und Einzelgespräche. Diese Hilfsform dient auch der Verstärkung und
Umsetzung von Lernerfahrungen im Gruppenprozess.
Betreuungsinhalte1
Auseinandersetzung mit delinquentem Verhalten
Die Auseinandersetzung mit delinquentem Verhalten nimmt einen wichtigen
Stellenwert in der Gruppenarbeit ein. Gemeint ist hier vor allem die Erörterung und
Veränderung problematischer Einstellungen und Verhaltensweisen.
Förderung der Persönlichkeitsentwicklung, der Gruppenfähigkeit und des Sozialverhaltens
 Aufbau und Entwicklung tragfähiger Beziehungen zwischen dem/der Betreuer/in und
dem/der Jugendlichen bzw. Heranwachsenden und im Gruppenprozess
 Planung, Strukturierung und Reflexion der Gruppenarbeit unter Beteiligung der
Teilnehmer/innen
 Förderung und Reflexion von Beziehungen innerhalb der Gruppe
 Förderung der Konfliktschlichtung innerhalb der Gruppe
 Förderung problemanalysierender und -lösender Handlungskompetenzen
 Förderung von Eigenverantwortlichkeit und Verantwortungsübernahme in sozialen
Beziehungen
 Förderung von Toleranz und Respekt
 Förderung eines angemessenen Umgangs mit Gefühlen
 Vermittlung von Erfolgserlebnissen und Bestätigung von Leistungen
 Gesundheitsförderung
 Aufbau von Therapiemotivation bei Suchtgefährdeten und Abhängigen
Förderung der schulischen bzw. beruflichen Entwicklung




Erörterung schulischer und beruflicher Erfahrungen in der Gruppe und mit den
Betreuern/-innen
Erörterung, Entwicklung und Planung schulischer und beruflicher Perspektiven
Bewerbungstraining,
Erstellen
von
Bewerbungsunterlagen,
Sichten
von
Stellenausschreibungen
Aufsuchen des Berufsinformationszentrums bzw. der Agentur für Arbeit und
Zusammenarbeit mit anderen arbeitsvermittelnden und –beratenden Institutionen,
inklusive Vor- und Nachbereitung der Termine mit den Teilnehmenden
Förderung der Verselbstständigung und Alltagsbewältigung
1
Beispielhafte, nicht abgeschlossene Aufzählungen
7






Erörterung von Lebensplanentwürfen Erlernen des Umgangs mit Ämtern und Institutionen
Unterstützung bei der Sicherung materieller bzw. finanzieller Ressourcen zum
Lebensunterhalt
Unterstützung bei der Haushaltsplanung
Unterstützung bei der Schuldenregulierung
Erlernen des Umgangs mit Ämtern und Institutionen
Vermittlung lebenspraktischer und ggf. handwerklicher Fertigkeiten
Förderung der Freizeitgestaltung





Erlernen des Umgangs mit modernen Medien
Unterstützung bei der Kontaktaufnahme zu Jugendeinrichtungen
Ermutigung und Motivierung zur Kontaktaufnahme mit Sportvereinen
Besuch von Kino-, Theater-, Konzertveranstaltungen
Kennenlernen weiterer freizeitgestaltender Möglichkeiten
Nachbetreuung
Es besteht die Möglichkeit, im Anschluss an die Weisung freiwillig an den jeweiligen
Angeboten teilzunehmen. Dies wird seitens der Einrichtung ausdrücklich gefördert.
Sofern über die Betreuung hinausgehende Unterstützung notwendig ist, werden die
Jugendlichen bzw. Heranwachsenden darüber informiert, bei welchen Einrichtungen sie diese
erhalten können.
III. Vernetzung und Kooperation mit anderen Fachdiensten und
Institutionen
Die Betreuer/innen beziehen die Einrichtungen der regionalen Sozialinfrastruktur und der
Arbeitsverwaltung in ihre Arbeit ein.
Insbesondere mit den am Jugendstrafverfahren beteiligten Institutionen ist eine enge
Kooperation notwendig. Sie werden beispielsweise bei Beginn, Abschluss oder Abbruch der
Betreuung unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
Berichte über die Betreuten an das Jugendgericht, die JGH oder das Jugendamt werden
ausschließlich mit Einverständnis des/der Betroffenen erstellt. Bei einer erneuten
Gerichtsverhandlung oder Anhörung wird der/die Jugendliche oder Heranwachsende auf
Wunsch begleitet.
Die Einrichtung stellt ihre Arbeit in Schulen, Behörden und anderen Einrichtungen vor.
Die Mitarbeiter/innen nehmen an den regionalen Arbeitsgruppen sowie an Veranstaltungen
der "Landesarbeitgemeinschaft Niedersachsen für ambulante Angebote nach dem Jugendrecht
e.V." und der "Bundesarbeitgemeinschaft für ambulante Maßnahmen nach dem Jugendrecht
in der DVJJ" teil.
8
IV. Ausgestaltung des Angebots
Betreuungsschlüssel
Die Anzahl der Teilnehmenden pro Gruppe beträgt in der Regel mindestens drei und
höchstens zehn. Die Anzahl ist zusätzlich von den Bedürfnissen und dem erzieherischen
Bedarf der Teilnehmenden abhängig. Eine Gruppe wird von mindestens zwei Betreuern/innen
geleitet, dabei sind zweigeschlechtlich besetzte Teams sinnvoll.
Pro vollzeitbeschäftigter hauptamtlich tätiger pädagogischer Fachkraft ist eine Anzahl von
zehn zeitlich parallel teilnehmenden Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht zu
überschreiten.
Mitarbeiterqualifikation
Die hauptamtlichen Betreuer/innen sind staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagogen/innen
oder Diplom-Sozialarbeiter/innen sowie Diplom-Pädagogen/innen und andere Personen mit
einer abgeschlossenen akademischen pädagogischen Ausbildung. Zusätzlich können
entsprechend geschulte Honorarkräfte in der Gruppe eingesetzt werden.
Betreuungsumfang
Die Teilnahmedauer beträgt in der Regel sechs Monate. Sie wird durch das Urteil des
Jugendgerichts festgelegt. Die Gruppensitzungen finden ein- bis zweimal pro Woche für ca.
drei Stunden statt. Eine freiwillige Fortsetzung oder eine erneute Teilnahme aufgrund einer
weiteren Verurteilung ist möglich.
Die zum Angebot Sozialer Trainingskurs gehörende Einzelbetreuung wird entsprechend des
individuellen Hilfebedarfs durchgeführt.
Räumlichkeiten
Für die Gruppenarbeit, die Einzelbetreuung und die Verwaltungstätigkeiten müssen den
Mitarbeiter/innen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. In ländlichen Regionen
sind erreichbare Anlaufstellen einzurichten.
Mobilität
Um das Betreuungsangebot durchzuführen und die Inhalte der Maßnahme umzusetzen, muss
die Mobilität der Mitarbeiter/innen gewährleistet sein.
Sicherstellung der Erreichbarkeit
 ausgewiesene Sprechzeiten
 zeitgemäße Kommunikationsmittel
9
V. Qualitätsentwicklung
Konzeption
Die Konzeption wird aktualisiert. Besondere Berücksichtigung finden die Ergebnisse der
Selbstevaluation.
Ferner
werden
neue
wissenschaftliche
Erkenntnisse
zur
Jugendstrafrechtspflege bzw. Jugendhilfe einbezogen. Dasselbe gilt für den fachlichen
Austausch mit den Kooperationspartnern sowie für den Diskurs in den verschiedenen
Fachverbänden.
Team
 wöchentlich stattfindende Teamsitzungen (protokolliert)
 regelmäßige kollegiale Fallberatung sowie Team- bzw. Fallsupervision
 Fort- und Weiterbildung
Betreuungsangebot



statistische Erfassung und Auswertung der Teilnehmerdaten (zum Beispiel Anzahl der Weisungen, Teilnahmezeiten, Art der Straftaten,
Anzahl der jeweiligen strafrechtlichen Vorbelastungen, Mehrfachsanktionen, nicht erfüllte Weisungen, freiwillige Teilnahme)
Dokumentation und Auswertung der Betreuungsverläufe
Zielkontrolle

Erstellung eines Jahresberichts
Kooperation
Bei regelmäßigen Arbeitstreffen wird die Zusammenarbeit zwischen den am
Jugendstrafverfahren beteiligten Institutionen und anderen Kooperationspartnern erörtert und
ggf. verbessert.
10
Betreuung durch einen Betreuungshelfer
(Einzelbetreuung)
Maßnahmebeschreibung und Qualitätsstandards
Beschreibung
Die Betreuung durch einen Betreuungshelfer (Betreuungsweisung) ist ein ambulantes
pädagogisches Angebot, das straffällig gewordenen Jugendlichen und
Heranwachsenden als Erziehungsmaßnahme per Weisung auferlegt werden kann.
Die Betreuung durch einen Betreuungshelfer wird in Form einer Einzelbetreuung von
einem/einer pädagogischen Mitarbeiter/in der Einrichtung durchgeführt. Die zentrale
pädagogische Methode ist das Einzelgespräch. Die Inhalte und die Art des
unterstützenden Angebotes richten sich nach dem jeweiligen Bedarf des/der
Betreuten.
I. Voraussetzungen
Zielgruppe
Die Betreuungsweisung soll insbesondere Jugendliche und Heranwachsende
erreichen, die mehrfach gravierende Straftaten begangen haben und sozial erheblich
benachteiligt sind. Problemlagen sind beispielsweise psychosoziale Schwierigkeiten in
den Bereichen Kommunikation, Schule, Beruf und Alltagsbewältigung. Die
Jugendlichen und Heranwachsenden dieser Zielgruppe können sich häufig nur mit
Schwierigkeiten von ihrem Elternhaus ablösen und verselbständigen, gestalten ihre
Freizeit eher unstrukturiert und können Konflikte nicht angemessen bewältigen.
Als Rechtsfolge nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 JGG (Betreuung durch einen
Betreuungshelfer) soll die Teilnahme nur strafrechtlich und sozial mehrfach
belasteten Jugendlichen und Heranwachsenden auferlegt werden, aber nicht solchen,
deren Straftaten bagatellartig und/oder vermutlich episodenhaft sind.
Die Betreuungsweisung stellt eine Alternative zu freiheitsentziehenden Maßnahmen
wie Jugendarrest bzw. kurzen Jugendstrafen dar. Mit der Betreuungsweisung nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 JGG soll kein Jugendarrest nach § 16 JGG kombiniert verhängt
werden. Wird ein Jugendarrest nach § 11 Abs. 3 JGG als Beugearrest aufgrund der
Nichterfüllung der Weisung verhängt, soll diese als beendet angesehen werden.
Aufnahmeverfahren
Die Jugendgerichtshilfe (JGH) bezieht die Betreuer/innen in ihre Entscheidung ein,
für welche Jugendliche bzw. Heranwachsende sie dem Jugendgericht die
Betreuungsweisung nach § 10 Abs. I Nr. 5 JGG vorschlägt. Zur Auswahl dieser
Jugendlichen bzw. Heranwachsenden finden regelmäßige Arbeitssitzungen zwischen
Mitarbeiter/innen der JGH und der Einrichtung statt.
11
Nach Möglichkeit soll vor der entsprechenden Hauptverhandlung ein Gespräch mit
dem/der
potentiellen
Teilnehmer/in
und
gegebenenfalls
dessen
Personensorgeberechtigten in der Einrichtung stattfinden. Hier kann sich dieser/diese
ggf. auch gegen die Teilnahme aussprechen. In diesem Fall sollte die JGH dem
Jugendgericht die Teilnahme an diesem Angebot nicht vorschlagen.
Eine Aufnahme in die Einzelbetreuung kann erfolgen, wenn die spezifische
Problemlage des/der Teilnehmers/in dies erforderlich macht, er/sie aus persönlichen
Gründen nicht oder noch nicht gruppenfähig ist oder aus organisatorischen Gründen
nicht regelmäßig an einer Gruppe teilnehmen kann.
Auch für suchtmittelgefährdete und -abhängige Jugendliche bzw. Heranwachsende
ist die Betreuungsweisung geeignet, z.B. zum Aufbau von Therapiemotivation und
zur Abschwächung von Verelendungsprozessen.
Nicht geeignet ist die Betreuungsweisung in der Regel für Jugendliche und
Heranwachsende, die aufgrund einer erheblichen psychischen Störung eine
therapeutische Behandlung benötigen. Für junge Menschen, die nicht der deutschen
Sprache mächtig sind, ist ein besonderer Rahmen erforderlich.
Nach erfolgter Verurteilung durch das Jugendgericht erfolgt zeitnah die Aufnahme in
die Betreuung.
Allgemeine Zielsetzungen zur Förderung der gesellschaftlichen Integration
 Vermeidung freiheitsentziehender Rechtsfolgen
 Auseinandersetzung mit delinquentem Verhalten
 Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und des Sozialverhaltens
 Förderung der schulischen bzw. beruflichen Entwicklung
 Förderung der Verselbstständigung und Alltagsbewältigung
 Förderung der Freizeitgestaltung
II. Betreuungsverlauf
Förderplanung
Der/die Betreuer/in führt eine anamnestische Erhebung zur Biographie des/der
Jugendlichen bzw. Heranwachsenden durch und entwickelt hiervon ausgehend
Arbeitshypothesen. Zu Beginn der Einzelbetreuung wird gemeinsam mit dem/der
Jugendlichen bzw. Heranwachsenden ein Förderplan- bzw. Hilfeplan erstellt. Dieser
wird regelmäßig überprüft. Die Aufgaben werden dabei konkretisiert.
Während der Betreuungszeit erfolgen Gespräche mit dem/der Jugendlichen bzw.
Heranwachsenden, in denen der bisherige Betreuungsverlauf erörtert wird.
Die Einzelbetreuung endet mit einem Abschlussgespräch, bei dem ein gemeinsames
Fazit gezogen wird.
12
Methodik
Die Ausgestaltung der Einzelbetreuung richtet sich nach dem Bedarf des
Jugendlichen
bzw.
Heranwachsenden
(z.B.
regelmäßige
strukturierte
Einzelgespräche, Begleitung und Unterstützung bei Kontakt mit Behörden, Einleitung
von weitergehenden Hilfen, Elterngespräche und vertrauliche Gespräche unter vier
Augen). Sofern es aufgrund fehlender Mobilität erforderlich ist, werden die
Jugendlichen bzw. Heranwachsenden vor Ort aufgesucht.
Betreuungsinhalte2
Auseinandersetzung mit delinquentem Verhalten
Die Auseinandersetzung mit delinquentem Verhalten nimmt einen wichtigen
Stellenwert in der Einzelbetreuung ein. Gemeint ist hier vor allem die Erörterung und
Relativierung problematischer Einstellungen und Verhaltensweisen.
Förderung der Persönlichkeitsentwicklung, des Sozialverhaltens
















Aufbau und Entwicklung tragfähiger Beziehungen zwischen dem/der Betreuer/in
und dem/der Jugendlichen bzw. Heranwachsenden
Entwicklung eines realistischen Selbstbilds
Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Normen und Werten
Motivierung zur Erfüllung gerichtlicher Auflagen
Auseinandersetzungen mit Menschen und Situationen
Vermittlung von Erfolgserlebnissen und Bestätigungen von Leistungen
Unterstützung bei der Bewältigung von Partnerschaftskonflikten
Krisenintervention
regelmäßige Überprüfung und Erörterung von Entwicklungsfort- bzw.
-rückschritten
Förderung problemanalysierender und -lösender Handlungskompetenzen
Förderung von Eigenverantwortlichkeit und Verantwortungsübernahme in sozialen
Beziehungen
Förderung von Toleranz und Respekt
Förderung eines angemessenen Umgangs mit Gefühlen
Vermittlung von Erfolgserlebnissen und Bestätigung von Leistungen
Gesundheitsförderung
Aufbau von Therapiemotivation bei Suchtgefährdeten und Abhängigen
Förderung der schulischen bzw. beruflichen Entwicklung







2
Erörterung schulischer und beruflicher Erfahrungen
Erörterung, Entwicklung und Planung schulischer und beruflicher Perspektiven
Unterstützung bei der Aufarbeitung schulischer Defizite
Unterstützung bzw. Begleitung bei der Suche nach Schul- , Ausbildungs- oder
Arbeitsplätzen
Motivierung zum regelmäßigen Schul-, Ausbildungs- oder Arbeitsstättenbesuch
Kontakt des Betreuers bzw. der Betreuerin zu Schulen, Ausbildungs- und
Arbeitsstätten
Bewerbungstraining, Erstellen von Bewerbungsunterlagen, Sichten von
Stellenausschreibungen
Beispielhafte, nicht abgeschlossene Aufzählungen
13

Aufsuchen des Berufsinformationszentrums bzw. Agentur für Arbeit und
Zusammenarbeit
mit
anderen
arbeitsvermittelnden
und
–beratenden
Institutionen.
Förderung der Verselbständigung und Alltagsbewältigung








Unterstützung bei der Ablösung und Verselbständigung vom Elternhaus
Elternarbeit (Beratung und Unterstützung bei Erziehungsfragen)
Vermittlung lebenspraktischer und ggf. handwerklicher Fertigkeiten
Erlernen des Umgangs mit Ämtern und Institutionen
Erörterung von Lebensplanentwürfen
Finanzplanung
Unterstützung bei der Sicherung materieller bzw. finanzieller Ressourcen zum
Lebensunterhalt
Unterstützung bei der Schuldenregulierung
Förderung der Freizeitgestaltung






Erlernen des Umgangs mit modernen Medien
Unterstützung bei der Kontaktaufnahme zu Jugendeinrichtungen
Ermutigung und Motivierung zur Kontaktaufnahme mit Sportvereinen
Besuch von Kino-, Theater-, Konzertveranstaltungen
Motivierung zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Sozialen Trainingskurses
Kennenlernen weiterer freizeitgestaltender Möglichkeiten
Nachbetreuung
Es besteht die Möglichkeit, im Anschluss an die Weisung freiwillig an den jeweiligen
Angeboten teilzunehmen. Dies wird seitens der Einrichtung ausdrücklich gefördert.
Sofern über die Betreuung hinausgehende Unterstützung notwendig ist, werden die
Jugendlichen bzw. Heranwachsenden darüber informiert, bei welchen Einrichtungen
sie diese erhalten können.
III. Vernetzung und Kooperation
Fachdiensten und Institutionen
mit
anderen
Die Betreuer/innen beziehen die Einrichtungen der regionalen Sozialinfrastruktur und
der Arbeitsverwaltung in ihre Arbeit ein.
Insbesondere mit den am Jugendstrafverfahren beteiligten Institutionen ist eine enge
Kooperation notwendig. Sie werden beispielsweise bei Beginn, Abschluss oder
Abbruch der Betreuung unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
Berichte über die Betreuten an das Jugendgericht, die JGH oder das Jugendamt
werden ausschließlich mit Einverständnis des/der Betroffenen erstellt. Bei einer
erneuten Gerichtsverhandlung oder Anhörung wird der/die Jugendliche oder
Heranwachsende auf Wunsch begleitet.
14
Die Einrichtung stellt ihre Arbeit in Schulen, Behörden und anderen Einrichtungen
vor.
Die Mitarbeiter/innen nehmen an den regionalen Arbeitsgruppen sowie an
Veranstaltungen der "Landesarbeitgemeinschaft Niedersachsen für ambulante
Angebote nach dem Jugendrecht e.V." und der "Bundesarbeitgemeinschaft für
ambulante Maßnahmen nach dem Jugendrecht in der DVJJ" teil.
IV. Ausgestaltung des Angebots
Betreuungsschlüssel
Pro vollzeitbeschäftigter hauptamtlich tätiger pädagogischer Fachkraft ist eine Anzahl
von zehn zeitlich parallel teilnehmenden Jugendlichen bzw. Heranwachsenden nicht
zu überschreiten.
Mitarbeiterqualifikation
Die
hauptamtlichen
Betreuer/innen
sind
staatlich
anerkannte
DiplomSozialpädagogen/innen
oder
Diplom-Sozialarbeiter/innen
sowie
DiplomPädagogen/innen und andere Personen mit einer abgeschlossenen akademischen
pädagogischen Ausbildung.
Betreuungsumfang
Die Teilnahmedauer soll in der Regel sechs Monate betragen. Sie wird durch das
Urteil des Jugendgerichts festgelegt. Die Betreuungsintensität wird in der
Förderplanung individuell bestimmt. Eine freiwillige Fortsetzung der Teilnahme oder
eine erneute Teilnahme aufgrund einer weiteren Verurteilung ist möglich.
Räumlichkeiten
Für die Einzelbetreuung und die Verwaltungstätigkeiten müssen den
Mitarbeiter/innen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. In ländlichen
Regionen sind erreichbare Anlaufstellen einzurichten.
Mobilität
Um die Einzelbetreuung zur durchzuführen und die Inhalte der Maßnahme
umzusetzen, muss die Mobilität der Mitarbeiter/innen gewährleistet sein.
Sicherstellung der Erreichbarkeit


ausgewiesene Sprechzeiten
zeitgemäße Kommunikationsmittel
15
V. Qualitätsentwicklung
Konzeption
Die Konzeption wird aktualisiert. Besondere Berücksichtigung finden die Ergebnisse
der Selbstevaluation. Ferner werden neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur
Jugendstrafrechtspflege bzw. Jugendhilfe einbezogen. Dasselbe gilt für den
fachlichen Austausch mit den Kooperationspartnern sowie für den Diskurs in den
verschiedenen Fachverbänden.
Team
 wöchentlich stattfindende Teamsitzungen (protokolliert)
 regelmäßige kollegiale Fallberatung sowie Team- bzw. Fallsupervision
 Fort- und Weiterbildung
Betreuungsangebot
 statistische Erfassung und Auswertung der Teilnehmerdaten (zum Beispiel Anzahl
der Weisungen, Teilnahmezeiten, Art der Straftaten, Anzahl der jeweiligen
strafrechtlichen Vorbelastungen, Mehrfachsanktionen, nicht erfüllte Weisungen,
freiwillige Teilnahme)
 Dokumentation und Auswertung der Betreuungsverläufe
 Zielkontrolle
 Erstellung eines Jahresberichtes
Kooperation
Bei regelmäßigen Arbeitstreffen wird die Zusammenarbeit zwischen den am
Jugendstrafverfahren beteiligten Institutionen und anderen Kooperationspartnern
erörtert und ggf. verbessert.
Sozialpädagogisch betreute Arbeitsweisung
Maßnahmebeschreibung und Qualitätsstandards
Beschreibung
Die
Sozialpädagogisch
betreute
Arbeitsweisung
ist
ein
ambulantes
sozialpädagogisches Angebot, das straffällig gewordenen Jugendlichen und
Heranwachsenden als Erziehungsmaßnahme per Weisung auferlegt werden kann.
Die Sozialpädagogisch betreute Arbeitsweisung wird als fortlaufende Gruppe oder in
Kurs- bzw. in Projektform mit gemeinsamem Anfang und Ende durchgeführt.
Die zentrale pädagogische Methode ist die handlungsorientierte Gruppenarbeit, die
sich an den Anforderungen der Arbeitswelt sowie an handwerklichen bzw. beruflichen
16
Standards ausrichtet. Darüber hinaus orientiert sich das Angebot an den jeweiligen
Fähigkeiten, Lebenslagen, Bedürfnissen und Interessen der Teilnehmenden.
Ergänzend zu dieser Gruppenarbeit werden Einzelbetreuungen und mehrtägige
Unternehmungen durchgeführt.
I. Voraussetzungen
Zielgruppe
Die Sozialpädagogisch betreute Arbeitsweisung soll insbesondere Jugendliche und
Heranwachsende erreichen, die mehrfach gravierende Straftaten begangen haben
und sozial erheblich benachteiligt sind. Problemlagen sind beispielsweise
psychosoziale Schwierigkeiten in den Bereichen Kommunikation, Schule, Beruf und
Alltagsbewältigung. Die Jugendlichen und Heranwachsenden dieser Zielgruppe
können sich häufig nur mit Schwierigkeiten von ihrem Elternhaus ablösen und
verselbständigen, gestalten ihre Freizeit eher unstrukturiert und können Konflikte
nicht angemessen bewältigen.
Die Sozialpädagogisch betreute Arbeitsweisung soll auch Jugendliche bzw.
Heranwachsende erreichen, die nicht in der Lage sind, ohne eine intensive Betreuung
ihre Weisung, Arbeitsstunden abzuleisten. Es besteht die Möglichkeit, individuell
passende Tätigkeiten mit dem/der Betroffenen durchzuführen, und so Beugearrest zu
verhindern. Zudem wird er/sie bei der Entwicklung schulischer und beruflicher
Perspektiven unterstützt.
Als Rechtsfolge nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG (Erbringung von Arbeitsleistungen) soll
die Teilnahme nur strafrechtlich und sozial mehrfach belasteten Jugendlichen bzw.
Heranwachsenden auferlegt werden, aber nicht solchen, deren Straftaten
bagatellartig und/oder vermutlich episodenhaft sind.
Die Sozialpädagogisch betreute Arbeitsweisung stellt eine Alternative zu
freiheitsentziehenden Maßnahmen wie Jugendarrest bzw. kurzen Jugendstrafen dar.
Mit der Weisung nach § 10 Abs. 1 Nr.4 JGG, Arbeitsleistungen zu erbringen soll kein
Jugendarrest nach § 16 JGG kombiniert verhängt werden. Wird ein Jugendarrest
nach § 11 Abs. 3 JGG als Beugearrest aufgrund der Nichterfüllung der Weisung
verhängt, soll diese als beendet angesehen werden.
Aufnahmeverfahren
Die Jugendgerichtshilfe (JGH) bezieht die Betreuer/innen in ihre Entscheidung ein,
für welche Jugendliche bzw. Heranwachsende sie dem Jugendgericht die
Sozialpädagogisch betreute Arbeitsweisung nach § 10 Abs. I Nr. 4 JGG vorschlägt.
Zur Auswahl dieser Jugendlichen bzw. Heranwachsenden finden regelmäßige
Arbeitssitzungen zwischen Mitarbeiter/innen der JGH und der Einrichtung statt.
Nach Möglichkeit soll vor der entsprechenden Hauptverhandlung ein Gespräch mit
dem/der
potentiellen
Teilnehmer/in
und
gegebenenfalls
dessen
17
Personensorgeberechtigten in der Einrichtung stattfinden. Hier kann sich dieser/diese
ggf. auch gegen die Teilnahme aussprechen. In diesem Fall sollte die JGH dem
Jugendgericht die Teilnahme an diesem Angebot nicht vorschlagen.
Eine Aufnahme kann erfolgen, wenn der/die Teilnehmer/in gruppenfähig oder
zumindest bedingt gruppenfähig ist. Auch für suchtmittelgefährdete und -abhängige
Jugendliche bzw. Heranwachsende ist die Sozialpädagogisch betreute Arbeitsweisung
geeignet, sofern arbeitsschutzrelevante Bestimmungen Beachtung finden.
Nicht geeignet ist die Sozialpädagogisch betreute Arbeitsweisung in der Regel für
Jugendliche und Heranwachsende, die aufgrund einer erheblichen psychischen
Störung eine therapeutische Behandlung benötigen. Für junge Menschen, die nicht
der deutschen Sprache mächtig sind, ist ein besonderer Rahmen erforderlich.
Nach erfolgter Verurteilung durch das Jugendgericht erfolgt zeitnah die Aufnahme in
die Gruppe.
Allgemeine Zielsetzungen zur Förderung der gesellschaftlichen Integration
 Vermeidung freiheitsentziehender Rechtsfolgen
 Auseinandersetzung mit delinquentem Verhalten
 Förderung der Persönlichkeitsentwicklung, der Gruppenfähigkeit und des
Sozialverhaltens
 Förderung der schulischen und beruflichen Entwicklung
 Förderung der Verselbstständigung und Alltagsbewältigung
 Förderung der Freizeitgestaltung
II. Betreuungsverlauf
Förderplanung
Einer/eine der Betreuer/innen führt eine anamnestische Erhebung zur Biographie
des/der Jugendlichen bzw. Heranwachsenden durch und entwickelt hiervon
ausgehend Arbeitshypothesen. Zum Beginn der Betreuung wird gemeinsam mit
dem/der Jugendlichen bzw. Heranwachsenden ein Förder- bzw. Hilfeplan erstellt.
Dieser wird regelmäßig überprüft. Die Aufgaben werden dabei konkretisiert.
Während der Betreuungszeit erfolgen Gespräche mit dem/der Jugendlichen bzw.
Heranwachsenden, in denen der bisherige Betreuungsverlauf erörtert wird.
Der Sozialpädagogisch betreute Arbeitsweisung endet mit einem Abschlussgespräch,
bei dem ein gemeinsames Fazit gezogen wird.
Methodik
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Gruppenarbeit
Die handlungsorientierte Gruppenarbeit enthält arbeitswelt- und erlebnisorientierte,
informierende und konfliktlösende Elemente. Sinn und Zweck der Tätigkeiten müssen
für die Teilnehmenden nachvollziehbar sein. Zur Förderung der Gruppendynamik
können zusätzlich Tages- oder Mehrtagesveranstaltungen angeboten werden.
Die methodische Ausgestaltung orientiert sich an den Bedürfnissen und Interessen
der Teilnehmer/innen und bezieht Gruppenstrukturen und –zusammensetzung ein.
Einzelbetreuung
Sofern individuelle Problemlagen des/der Jugendlichen bzw. Heranwachsenden es
erfordern, findet eine persönliche Betreuung statt. Hierzu gehören z.B. die Begleitung
und Unterstützung bei Kontakten mit Behörden, Einleitung von weitergehenden
Hilfen, Elterngespräche und Einzelgespräche. Diese Hilfsform dient auch der
Verstärkung und Umsetzung von Lernerfahrungen im Gruppenprozess.
Betreuungsinhalte3
Auseinandersetzung mit delinquentem Verhalten
Die Auseinandersetzung mit delinquentem Verhalten nimmt einen wichtigen
Stellenwert in der Gruppenarbeit ein. Gemeint ist hier vor allem die Erörterung und
Relativierung problematischer Einstellungen und Verhaltensweisen.
Förderung der
Sozialverhaltens
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
Persönlichkeitsentwicklung,
der

3
und
des
Aufbau und Entwicklung tragfähiger Beziehungen zwischen dem/der Betreuer/in
und dem/der Jugendlichen bzw. Heranwachsenden und im Gruppenprozess
Planung, Strukturierung und Reflexion der Gruppenarbeit unter Beteiligung der
Teilnehmer/innen
Förderung und Reflexion von Beziehungen innerhalb der Gruppe
Förderung der Konfliktschlichtung innerhalb der Gruppe
Förderung problemanalysierender und -lösender Handlungskompetenzen
Förderung von Eigenverantwortlichkeit und Verantwortungsübernahme in sozialen
Beziehungen
Förderung von Toleranz und Respekt
Förderung eines angemessenen Umgangs mit Gefühlen
Vermittlung von Erfolgserlebnissen und Bestätigung von Leistungen
Gesundheitsförderung
Aufbau von Therapiemotivation bei Suchtgefährdeten und Abhängigen
Förderung der schulischen und beruflichen Entwicklung

Gruppenfähigkeit
Erörterung schulischer und beruflicher Erfahrungen in der Gruppe und mit den
Betreuer/innen
Erörterung, Entwicklung und Planung schulischer und beruflicher Perspektiven
Beispielhafte, nicht abgeschlossene Aufzählung
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Erfahren und Erlernen von Arbeitszusammenhängen und arbeitweltrelevanten
Anforderungen
Erlernen und Erfahren von bestehenden Regeln der Arbeitswelt (Kontinuität,
Pünktlichkeit etc.)
Kennenlernen und Erproben verschiedenster Tätigkeitsbereiche
Kennenlernen und Erproben unterschiedlichster Planungsabläufe und
Arbeitsprozesse
Verantwortungsbewusster Umgang mit Werkzeug und Material
Bewerbungstraining, Erstellen von Bewerbungsunterlagen, Sichten von
Stellenausschreibungen
Aufsuchen des Berufsinformationszentrums bzw. der Agentur für Arbeit und
Zusammenarbeit
mit
anderen
arbeitsvermittelnden
und
–beratenden
Institutionen.
Förderung der Verselbstständigung und Alltagsbewältigung
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
Erörterung von Lebensplanentwürfen
Unterstützung bei der Sicherung materieller bzw. finanzieller Ressourcen zum
Lebensunterhalt
Unterstützung bei der Haushaltsplanung
Unterstützung bei der Schuldenregulierung
Erlernen des Umgangs mit Ämtern und Institutionen
Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten
Förderung der Freizeitgestaltung
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Erlernen des Umgangs mit modernen Medien
Unterstützung bei der Kontaktaufnahme zu Jugendeinrichtungen
Ermutigung und Motivierung zur Kontaktaufnahme mit Sportvereinen
Besuch von Kino-, Theater-, Konzertveranstaltungen
Kennenlernen weiterer freizeitgestaltender Möglichkeiten
Nachbetreuung
Es besteht die Möglichkeit, im Anschluss an die Weisung freiwillig an den jeweiligen
Angeboten teilzunehmen. Dies wird seitens der Einrichtung ausdrücklich gefördert.
Sofern über die Betreuung hinausgehende Unterstützung notwendig ist, werden die
Jugendlichen bzw. Heranwachsenden darüber informiert, bei welchen Einrichtungen
sie diese erhalten können.
III. Vernetzung und Kooperation
Fachdiensten und Institutionen
mit
anderen
Die Betreuer/innen beziehen die Einrichtungen der regionalen Sozialinfrastruktur und
der Arbeitsverwaltung in ihre Arbeit ein.
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Insbesondere mit den am Jugendstrafverfahren beteiligten Institutionen ist eine enge
Kooperation notwendig. Sie werden beispielsweise bei Beginn, Abschluss oder
Abbruch der Betreuung unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
Berichte über die Betreuten an das Jugendgericht, die JGH oder das Jugendamt
werden ausschließlich mit Einverständnis des/der Betroffenen erstellt. Bei einer
erneuten Gerichtsverhandlung oder Anhörung wird der/die Jugendliche oder
Heranwachsende auf Wunsch begleitet.
Die Einrichtung stellt ihre Arbeit in Schulen, Behörden und anderen Einrichtungen
vor.
Die Mitarbeiter/innen nehmen an den regionalen Arbeitsgruppen sowie an
Veranstaltungen der "Landesarbeitgemeinschaft Niedersachsen für ambulante
Angebote nach dem Jugendrecht e.V." und der "Bundesarbeitgemeinschaft für
ambulante Maßnahmen nach dem Jugendrecht in der DVJJ" teil.
IV. Ausgestaltung des Angebots
Betreuungsschlüssel
Die Anzahl der Teilnehmenden pro Gruppe beträgt in der Regel mindestens drei und
höchstens zehn. Die Teilnehmerzahl ist jedoch auch unmittelbar abhängig vom
Arbeitsangebot. Eine Gruppe wird von mindestens zwei Betreuern/innen geleitet,
dabei sind zweigeschlechtlich besetzte Teams sinnvoll. Pro vollzeitbeschäftigter
hauptamtlich tätiger pädagogischer Fachkraft ist eine Anzahl von zehn zeitlich
parallel teilnehmenden Jugendlichen bzw. Heranwachsenden nicht zu überschreiten.
Mitarbeiterqualifikation
Die
hauptamtlichen
Betreuer/innen
sind
staatlich
anerkannte
DiplomSozialpädagogen/innen
oder
Diplom-Sozialarbeiter/innen
sowie
DiplomPädagogen/innen und andere Personen mit einer abgeschlossenen akademischen
pädagogischen Ausbildung. Als zweite Kraft in der Gruppe können auch
Honorarkräfte eingesetzt werden, sofern Sie über pädagogische und handwerkliche
Fähigkeiten verfügen.
Betreuungsumfang
Der Umfang beträgt in der Regel 50 Stunden. Er wird durch das Urteil des
Jugendgerichts festgelegt. Das Angebot findet ein- bis zweimal pro Woche oder als
Block über mehrere Tage statt. Eine freiwillige Fortsetzung der Teilnahme oder eine
erneute Teilnahme aufgrund einer weiteren Verurteilung ist möglich.
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Räumlichkeiten
Für die Gruppenarbeit, die Einzelbetreuung und die Verwaltungstätigkeiten müssen
den Mitarbeiter/innen geeignete Räumlichkeiten und ggf. Werkstätten zur Verfügung
stehen. In ländlichen Regionen sind erreichbare Anlaufstellen einzurichten.
Mobilität
Um das Betreuungsangebot durchzuführen und die Inhalte der Maßnahme
umzusetzen, muss die Mobilität der Mitarbeiter/innen gewährleistet sein.
Sicherstellung der Erreichbarkeit
 ausgewiesene Sprechzeiten
 zeitgemäße Kommunikationsmittel
V. Qualitätsentwicklung
Konzeption
Die Konzeption wird aktualisiert. Besondere Berücksichtigung finden die Ergebnisse
der Selbstevaluation. Ferner werden neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur
Jugendstrafrechtspflege bzw. Jugendhilfe einbezogen. Dasselbe gilt für den
fachlichen Austausch mit den Kooperationspartnern sowie für den Diskurs in den
verschiedenen Fachverbänden.
Team
 wöchentlich stattfindende Teamsitzungen (protokolliert)
 regelmäßige kollegiale Fallberatung sowie Team- bzw. Fallsupervision
 Fort- und Weiterbildung
Betreuungsangebot



statistische Erfassung und Auswertung der Teilnehmerdaten (zum Beispiel Anzahl der Weisungen, Teilnahmezeiten, Art der
Straftaten, Anzahl der jeweiligen strafrechtlichen Vorbelastungen, Mehrfachsanktionen, nicht erfüllte Weisungen, freiwillige
Teilnahme)
Dokumentation und Auswertung der Betreuungsverläufe
Zielkontrolle
 Erstellung eines Jahresberichts
Kooperation
Bei regelmäßigen Arbeitstreffen wird die Zusammenarbeit zwischen den am
Jugendstrafverfahren beteiligten Institutionen und anderen Kooperationspartnern
erörtert und ggf. verbessert.
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Täter-Opfer-Ausgleich
Definition des Angebots
Der Täter-Opfer-Ausgleich ist ein Angebot an Beschuldigte und Geschädigte, die
Straftat und ihre Folgen mit Hilfe eines neutralen Vermittlers eigenverantwortlich zu
bearbeiten.
Den Konfliktbeteiligten wird die Möglichkeit gegeben, in der persönlichen Begegnung
die zugrunde liegenden und/oder entstandenen Konflikte zu bereinigen und den
Schaden zu regulieren.
Voraussetzungen für einen TOA
Die Voraussetzungen für einen TOA ergeben sich zum einen aus der Funktion des
Angebots selbst, zum anderen aus gesetzlich gegebenen Rahmenbedingungen.
Eine Ausweitung sozialer Kontrolle muss ebenso vermieden werden wie eine
sekundäre Viktimisierung des Geschädigten.
Die notwendigen Voraussetzungen für den Versuch eines TOA sind:
• Freiwilligkeit der Teilnahme: Ein Ausgleich unter Zwang ist nicht möglich.
Konfliktschlichtung basiert auf der Bereitschaft aller Beteiligten, sich zumindest
teilweise auf die Argumente des/der anderen einzulassen. Dies kann z.B. durch
Anschreiben, in denen deutlich auf die Freiwilligkeit des TOA hingewiesen wird,
Hinweise auf die Freiwilligkeit im Vorgespräch, Erläuterung alternativer Möglichkeiten
zum TOA umgesetzt werden.
• Gewährleistung rechtsstaatlicher Garantien, wie Gleichheitsgrundsatz, Datenschutz,
Unschuldsvermutung;
• Verzicht auf TOA-Ergebnisvorgaben durch die Justiz (Strafäquivalente): Der TOA
soll den betroffenen Geschädigten und Beschuldigten die Möglichkeit geben, aktiv
und eigenverantwortlich an der Regulierung der Tatfolgen teilzuhaben. Sie
entscheiden über Angemessenheit und Gerechtigkeit;
• kostenfreie Teilnahme am TOA für alle Beteiligten;
• Möglichkeit zum TOA auch für ausländische Geschädigte und Beschuldigte, z.B.
durch fremdsprachige Informationsblätter und Kooperation mit Dolmetschern.
Falleignungs- und Fallzuweisungskriterien
Falleignungskriterien beziehen sich auf die Durchführbarkeit des TOA aus
methodischer Sicht. Hierbei spielen Deliktschwere und strafrechtliche Vorbelastungen
des Beschuldigten keine Rolle.
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Klare Fallzuweisungskriterien schaffen die Basis für konstruktive Diskussionen mit
Mitarbeitern der Justizbehörden und darauf aufbauende Überzeugungsarbeit.
• Vorliegen eines klaren Sachverhalts bzw. Einräumen der schädigenden Handlung
durch den Beschuldigten: (wegen Unschuldsvermutung) Ein volles Geständnis (im
juristischen Sinne) ist nicht notwendig. Ein Einräumen der Schädigung (inklusive
einer Mitschuld des anderen, bzw. einer gemeinsamen Eskalation des Konflikts
durch beide Seiten) reicht aus;
• Vorhandensein eines persönlich Geschädigten: TOA ist (im Gegensatz zur
Schadenswiedergutmachung) mit Institutionen, in denen kein persönlich betroffener
Ansprechpartner vorhanden ist, nicht möglich;
•Zustimmung der betroffenen Geschädigten und Beschuldigten zu einem
Ausgleichsversuch;
•Zurückweisung von justiziell zugewiesenen Bagatelldelikten, (d.h. Delikte, die auch
ohne einen TOA von der Staatsanwaltschaft folgenlos eingestellt würden);
•keine Zurückweisung von "Selbstmeldern", d.h. Personen, die sich direkt an die
Ausgleichsstelle wenden und eine Konfliktschlichtung wünschen;
• TOA ersetzt keine Therapie und kann bestenfalls ein flankierendes Angebot sein.
Qualitätskriterien
Die Qualität eines TOA zeigt sich sowohl an der Zufriedenheit der Konfliktparteien,
als auch an der Akzeptanz der Kooperationspartner.
Es geht um Konflikte von Menschen, somit stehen auch deren Anliegen und
Interessen im Vordergrund.
Sie sollen fair und eigenverantwortlich ein ihnen angemessen erscheinendes Ergebnis
aushandeln können.
Qualitativ gute Vermittlungstätigkeit misst sich allerdings nicht nur am
Zustandekommen eines Ausgleichs.
Bereits die Klärungshilfe, ob der TOA für die Betroffenen die geeignete
Umgehensweise mit dem Vorfall oder Konflikt ist, kann gelungene Konfliktberatung
sein.
Folgende Aspekte sind wichtig:
• einvernehmliche Regelung zwischen Beschuldigten und Geschädigten:
• beide Seiten sehen ihre Anliegen berücksichtigt (win/win-Lösung);
• Reduzierung von Konfliktfolgen und Folgekonflikten;
• Gewährleistung der Autonomie der Konfliktparteien;
• bei TOA im Rahmen des Strafverfahrens: Berücksichtigung des TOA durch die
Justiz (Rahmen des § 46 a StGB; im Jugendbereich: bei Diversionsprojekten:
Einstellung des Verfahrens, ansonsten zumindest Strafminderung);
• Erfüllung der vereinbarten Regelung.
.
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Gesetzliche Grundlagen des Täter-OpferAusgleichs bei Jugendlichen und
Heranwachsenden
Jugendliche:
§ 45 Abs. 2 JGG (Absehen von der Verfolgung)
Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme
bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters
nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer
erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen
Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
§ 45 Abs. 3 Einstellung des Verfahrens nach Weisungen oder Auflagen durch den
Richter
§ 47 Abs. 1 Nr. 2 JGG Einstellung des Verfahrens durch den Richter nach Anklage
Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn eine
erzieherische Maßnahme im
Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits
durchgeführt oder eingeleitet
ist
Der Richter kann dem Jugendlichen/Heranwachsenden auch eine Weisung
auferlegen, sich um einen Ausgleich mit dem Verletzten zu bemühen (§ 10 Abs. 1 3
Nr. 7 JGG).
§ 10 Weisungen
Abs. 1 Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des
Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei
dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen
gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen, sich
zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-OpferAusgleich).
Heranwachsende:
Bei Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (§ 105 JGG) sind die für
die Jugendlichen geltenden Vorschriften auch bei Heranwachsenden anwendbar (§
109); TOA ist also auch bei Heranwachsenden durch
Diversion möglich.
Ausgleichsgespräch
Im Mittelpunkt des Täter-Opfer-Ausgleichs steht die Tataufarbeitung und
Konfliktregelung zwischen den Konfliktparteien im gemeinsamen Gespräch. Dieses
bietet den Beteiligten die Chance, eine für sie befriedigende und angemessene
Lösung zu finden.
Eine umfassende Klärung des Konflikts ist nur in der persönlichen Begegnung
zwischen den Beteiligten möglich.
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Folgende Aspekte sind zu definieren:
• Schaffen eines Rahmens, in dem eine faire Auseinandersetzung möglich ist, z.B.
Sitzordnung, Regeln, Kommunikation, Transparenz;
• Gewährleisten von Freiwilligkeit:
Freiraum für Entscheidungsfindung, Abbruchmöglichkeiten, Erörterung von
Alternativen;
• Fördern von Eigenverantwortung:
ausreichende Information, Möglichkeit der Rechtsberatung durch Anwälte,
Bestimmen
der Inhalte und Ergebnisse durch die Konfliktparteien;
• Ausbalancieren von Ungleichgewichten im Verhältnis zwischen den Konfliktparteien
(Anzahl, Macht,Fähigkeiten) z. B. mit Hilfe von Ko-Mediation;
• Vermeidung von Viktimisierung und Stigmatisierung;
• Strukturieren des Ausgleichsgespräches ist Aufgabe des Vermittlers.
Konfliktregelung durchläuft mehrere Phasen. Hilfreich ist folgende Struktur:
1. Klärung der Gesprächsvoraussetzungen
2. Darstellung der subjektiven Sichtweisen
3. Tatauseinandersetzung und emotionale Tataufarbeitung
4. Lösungsmöglichkeiten sammeln und verhandeln
5. Ergebnisse festhalten (Vereinbarung)
Vereinbarung
Am Ende eines erfolgreichen TOA treffen Geschädigten und Beschuldigte eine
Vereinbarung über die
Ergebnisse der Konfliktregelung.
Die Vereinbarung kann in mündlicher und schriftlicher Form erfolgen. Der Vermittler
ist verantwortlich
für die Form der Vereinbarung.
Zivilrechtliche Absicherung, Eindeutigkeit und Vollständigkeit schützen vor
Folgekonflikten.
Folgende Aspekte sind zu definieren:
• konkrete Beschlüsse fassen und eindeutig formulieren;
• klare Trennung von strittigen und unstrittigen Inhalten (teilweise Einigung; noch
ausstehende Forderungen Dritter);
• weitergehende Ansprüche, z.B. unabsehbare Folgeschäden, berücksichtigen;
• bei hohen Schadenssummen sowie absehbaren Folgeschäden unbedingt juristische
Beratung der Betroffenen anregen, Vertrag schriftlich fixieren;
• juristisch abgesicherte Vertragsform verwenden;
• Zahlungsmodus festschreiben;
• Umsetzbarkeit gewährleisten, z.B. angemessene Raten, Nutzung eines Opferfonds;
• bei Minderjährigen die Zustimmung der Erziehungsberechtigten sicherstellen;
• Bedenkzeit einräumen;
• keine Zustimmung zu Abkommen geben, die gegen die Menschenrechte verstoßen
oder sittenwidrig sind;
• Einhaltung der Vereinbarung kontrollieren, Information über Folgen bei
Nichteinhaltung;
• Tilgung durch Ratenzahlung oder Ableistung gemeinnütziger Arbeit.
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Praxisreflexion
Ein Vermittler muss mit kontroversen Interessen und Gefühlen umgehen. Wichtig ist,
dass er sein eigenes Handeln reflektiert.
Praxisreflexion soll den Erfahrungsaustausch mit Vermittlern anderer Einrichtungen
einschließen.
Gerade die Auseinandersetzung mit anderen Vermittlern kann dabei helfen, eigene
Verhaltensorientierungen zu hinterfragen und das Handlungsrepertoire zu erweitern.
Praxisreflexion umfasst neben Möglichkeiten der Selbstreflexion Formen der
kollegialen Beratung und Supervision.
Folgende Elemente der Praxisreflexion sind zu definieren:
• Führung und regelmäßige Auswertung einer aussagekräftigen Fallstatistik, z.B.
durch Beteiligung an der bundesweiten TOA-Statistik und dem Auswertungsdienst
der TOA-Forschungsgruppe;
• Supervision, z.B. bei schwierigen Fallkonstellationen, Widerständen von Klienten,
Schwierigkeiten mit der Vermittlerrolle oder Problemen mit Kooperationspartnern;
• regelmäßige Reflexion der eigenen Fallarbeit z.B. mit anderen Vermittlern, durch
Mitarbeit in Landes- bzw. Regionalgruppen, durch Intervision in Kleingruppen,
Supervision etc.;
• wechselseitige Hospitation und gemeinsame Auswertung von
Vermittlungsgesprächen;
• Nutzung von weiteren Feedback-Möglichkeiten, z.B. durch nachträgliche Befragung
von Geschädigten und Beschuldigten zu ihrer Zufriedenheit mit dem
Vermittlungsergebnis.
Seesen, den 28. März 2006
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