Aufgabe: afdasf - Extras Springer

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Heghmanns
Strafrecht für alle Semester
Strafverfahren
Elektronischer Text zum 11. Kapitel, Rn. 589
Die Häufigkeit von Anklagen und den anderen Klagearten
(ET 11-01)
1
2
Im Jahre 2011 erhoben die Staatsanwaltschaften in rund 1,08 Mio. Fällen die öffentliche Klage vor
Amts- und Landgerichten1 (gegenüber insgesamt rund 2,67 Mio. Einstellungen mangels Tatverdachts
oder aus Opportunitätsgründen2). Beherrschend sind dabei Strafbefehlsantrag und Anklageschrift,
während die übrigen Klagearten, die auf Sonderkonstellationen beschränkt sind, deutlich geringere
Zahlenanteile aufweisen (s. Tab. 1).
Tabelle 1: Häufigkeit von Anklagen, Strafbefehlen und anderen Klagearten im Jahre 20113
Anklagen,
508.026
davon vor dem Amtsgericht
498.210
-
Strafrichter
-
Schöffengericht
-
Jugendrichter
-
Jugendschöffengericht
und vor dem Landgericht
281.539
27.514
152.227
36.930
9.816
987
-
Schwurgericht
-
Große Strafkammer4
7.183
-
Jugendkammer
1.646
Strafbefehlsanträge5
538.739
Antrag auf Entscheidung im
beschleunigten Verfahren (§ 407)
19.723
Antrag auf Entscheidung im
Sicherungsverfahren (§ 413)
492
Antrag auf Enscheidung im
objektiven Verfahren (§ 440)
191
Antrag auf Entscheidung im
vereinfachten Jugendverfahren
(§ 76 JGG)
11.951
Summe:
3
1.079.122
Die Bedeutung der so schon an der Spitze liegenden Strafbefehlsanträge steigt noch, wenn man sie nur
denjenigen Anklagen gegenüberstellt, die vor den allgemeinen Gerichten erhoben wurden. Denn in
1
Die verschwindend geringe Zahl der Anklagen durch die Generalstaatsanwaltschaften (im Jahre 2011 ganze
22 Anklagen) und den Generalbundesanwalt sind zu vernachlässigen.
2
Vgl. dazu näher auf ET 02-02.
3
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 10 (Rechtspflege), Reihe 2.6 (Staatsanwaltschaften), 2011, S. 26
(z.T. ergänzende eigene Berechnung).
4
Einschließlich Staatsschutz- und Wirtschaftsstrafkammern.
5
Ohne Strafbefehlsanträge nach Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 408a.
1
Die Häufigkeit von Anklagen und den anderen Klagearten
4
Jugendsachen bilden Strafbefehle nur eine Alternative gegenüber Heranwachsenden (und auch das nur,
wenn gegen sie keine Sanktion nach dem JGG ergeht); gegen Jugendliche darf dagegen kein Strafbefehl
ergehen (§§ 79 I, 109 I, II JGG).
Auf der anderen Seite bedeuten die obigen Zahlen nicht, dass auch in 538.739 Fällen Strafbefehle ergehen oder gar rechtskräftig würden. Gelegentlich behandeln die Strafrichter sie gemäß § 408 III 2 als
Anklage und beraumen Hauptverhandlung an, etwa wenn ihnen die beantragte Strafe nicht angemessen erscheint. Vielfach legen die Beschuldigten auch Einspruch ein (§ 410) und es wird dann durch
Urteil auf Grund einer Hauptverhandlung entschieden, die vom Ablauf her der Hauptverhandlung
nach Anklageerhebung weitgehend6 entspricht (§ 411). Wie viele Strafbefehle also im Ergebnis als
solche rechtskräftig werden, lässt sich kaum schätzen.
5
Die etwas abweichende Verteilung der Anklagehäufigkeit zwischen den einzelnen Jugendgerichten – zum Jugendschöffengericht wird überproportional häufig angeklagt – beruht auf unterschiedlichen Zuständigkeitszuschnitten. So ist die Jugendkammer nicht allein wegen der Straferwartung zuständig und das Jugendschöffengericht kann dementsprechend auch mehr als vier Jahre (Jugend-)Strafe verhängen, was dem allgemeinen
Schöffengericht verwehrt wäre (§ 24 II GVG, §§ 39-41 JGG).
6
Unterschiede ergeben sich bei Nichterscheinen des Angeklagten (§ 411 I 1) und im Beweisrecht. Insbesondere existiert faktisch kein Beweisantragsrecht (§ 411 II 2 i.V.m. § 420 IV).
2
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