Begründung zum Ressortentwurf, Stand: 8. Juni 2004 Begründung zum Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Gesetze A. Allgemeines Das Disziplinarrecht des Bundes und der Länder ist seit vielen Jahren Gegenstand einer umfassenden Diskussion und wissenschaftlichen Erörterung mit dem gemeinsamen Ziel, eine deutliche Effizienzsteigerung, eine Straffung sowie Beschleunigung der Verfahrensabläufe und auch eine Vereinfachung des Disziplinarrechts zu bewirken. Der vorliegende Gesetzentwurf ist geprägt von diesen Reformüberlegungen. Die Vielzahl der erforderlichen Änderungen sowie die grundsätzliche Neustrukturierung des Verfahrensablaufs haben es erforderlich gemacht, von einer Änderung einzelner Bestimmungen der Landesdisziplinarordnung Abstand zu nehmen und stattdessen eine Novellierung des Landesdisziplinarrechts in Form eines nunmehr der Rechtsklarheit wegen als „Landesdisziplinargesetz“ bezeichneten Gesetzes vorzunehmen. Kernbestand des Gesetzentwurfs ist das in Artikel 1 vorgesehene Landesdisziplinargesetz (LDG M-V), das die bisherige Landesdisziplinarordnung vom 9. Februar 1998 (GVOBl. M-V S. 131), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), ablöst. Bei den Artikeln 2 bis 6 handelt es sich um erforderliche Folgeänderungen. Gemäß § 45 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) wird die Verfolgung von Dienstvergehen durch die Disziplinargesetze (der Länder) geregelt. Weitere rahmenrechtliche Vorgaben bestehen nicht, so dass das Land MecklenburgVorpommern - bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Artikels 33 des Grundgesetzes - frei ist, durch ein neues Gesetz dem Modernisierungsbedürfnis des Landesdisziplinarrechts Rechnung zu tragen. Der vorliegende Entwurf orientiert sich inhaltlich im Wesentlichen an dem Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510). Dies ist deshalb sachgerecht, weil der Bund seine bisherige eigenständige Disziplinargerichtsbarkeit partiell auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder übertragen hat und auch insoweit eine möglichst weitgehende Harmonisierung von Bundes- und Landesrecht von Vorteil ist. Dessen ungeachtet wird mit dem Gesetzentwurf auch den landesspezifischen Erfahrungen aus der Vergangenheit bei der Durchführung von Disziplinarverfahrungen Rechnung getragen. Die Neuordnung des Landesdisziplinarrechts ist gekennzeichnet durch den Verzicht auf die bisherige Unterscheidung zwischen einem nichtförmlichen und förmlichen Disziplinarverfahren. Stattdessen ist ein einheitliches Verwaltungsverfahren vorgesehen, in dessen Mittelpunkt die behördlichen Ermittlungen stehen. Deren Ergebnis bildet die Grundlage sowohl für den Erlass einer Disziplinarverfügung als auch für die Erhebung 2 einer Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht. Durch diese Konzeption wird der doppelte Ermittlungsaufwand von Vorermittlungs- und Untersuchungsführer vermieden und so eine nicht unerhebliche Beschleunigung des Verfahrens herbeigeführt. Auf die Institution des unabhängigen Untersuchungsführers, deren Einrichtung in einer Zeit entstand, als die heute selbstverständlichen Garantien vor allem des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht vollends gewährleistet waren, kann verzichtet werden. Der Umfang der Aufklärung und die verfahrensmäßigen Rechte der Betroffenen werden hierdurch nicht berührt, zumal deren Stellung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eine unmittelbare Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts nicht mehr ersetzen können. Vielmehr muss das Verwaltungsgericht selbst über streitige Tatsachen Beweis erheben. Soweit erforderlich, sind einzelne Elemente des bisherigen Untersuchungsverfahrens in das neue Ermittlungsverfahren integriert worden. Neben den bisherigen Disziplinarmaßnahmen Verweis und Geldbuße werden nunmehr auch eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Zurückstufung und eine Kürzung des Ruhegehalts im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens zulässig sein. Waren diese zuletzt genannten Maßnahmen bisher nur im förmlichen Verfahren möglich, mithin dem Dienstvorgesetzten entzogen und den Gerichten übertragen, so sollen sie nunmehr der Dienstvorgesetzte bzw. die oberste Dienstbehörde selbst aussprechen dürfen. Die beabsichtigte Neuregelung beeinträchtigt die Rechte des betroffenen Beamten nicht. Ihm bleibt die Möglichkeit unbenommen, die Disziplinarverfügung durch eine Disziplinarklage anzugreifen und eine abschließende richterliche Entscheidung herbeizuführen. Der ausschließlichen gerichtlichen Entscheidungsbefugnis unterliegen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht aber weiterhin die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts als schwerste Disziplinarmaßnahmen. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich in seiner Grundsatzentscheidung „zur Extremistenfrage“ aus dem Jahr 1975 ausgeführt, dass die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen Verletzung seiner Treuepflicht „nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nur im Wege eines förmlichen Disziplinarverfahrens möglich ist (BVerfG 39, 334 [352]). Des Weiteren ist nunmehr bereits vor dem Erlass einer Einstellungs- oder Disziplinarverfügungen (mit Ausnahme der Zurückstufung, die grundsätzlich der obersten Dienstbehörde vorbehalten ist) die Zustimmung der obersten Dienstbehörde einzuholen. Die Regelung hat zum Ziel, eine Kontrolle des Handelns der nachgeordneten Behörden bereits im Vorfeld der zu treffenden Entscheidung zu gewährleisten und den endgültigen Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens zu beschleunigen. In der Folge bedeutet dieses Verfahren mehr Rechtssicherheit für den betroffenen Beamten, der nach der Zustellung der Verfügung nun nicht mehr mit einer nachträglichen Änderung der Disziplinarentscheidung oder gar mit einer Verschärfung der Maßnahme rechnen muss. Der Entwurf sieht des Weiteren eine Lösung des Disziplinarverfahrensrechts von dem bislang ergänzend anzuwendenden Strafprozessrecht und statt dessen eine enge Anbindung an das Verwaltungsverfahrens- und prozessrecht vor. Erst nachrangig, d.h. 3 in denjenigen Einzelfällen, in denen darauf nach wie vor nicht verzichtet werden kann, wie z.B. bei der gerichtlichen Anordnung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen nach § 29 des Entwurfs, soll das Strafprozessrecht auch weiterhin Anwendung finden. Dadurch soll der Verwaltung und den Gerichten eine effizientere Abwicklung der Disziplinarverfahren nach ihnen bekannten Verfahrensordnungen ermöglicht werden. Soweit in dem Gesetzentwurf keine Verfahrensvorschriften enthalten sind, gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung. Um einer unnötigen Überfrachtung der Verfahren entgegenzuwirken und der hiermit einhergehenden Verfahrensverzögerung entgegenzusteuern, enthält der Entwurf Vorschriften, die vorsehen, das Verfahren auf neue Handlungen auszudehnen oder einzelne, untergeordnete Handlungen aus dem Verfahren auszuklammern. Zweckdienlich ist auch das stark vereinfachte Unterhaltsbewilligungsverfahren als Rechtsfolge der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts. Danach soll der Beamte als unmittelbare Folge dieser Maßnahmen regelmäßig einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von einheitlich 50 Prozent der Dienstbezüge bzw. 70 Prozent des Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten erhalten. In Anlehnung an § 4 der Landesdisziplinarordnung wird an der Normierung des Beschleunigungsgrundsatzes als Ausfluss des Rechtsstaatsgebots des Grundgesetzes, der Grundrechtsstellung des Beamten und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn festgehalten. Durch die Artikel 2 bis 7 werden in erster Linie die notwendigen redaktionellen Anpassungen anderer Vorschriften an das Landesdisziplinargesetz vorgenommen. In Einzelfällen sind darüber hinaus auch materiell-rechtliche Änderungen erforderlich. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1: Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V) Zu § 1 (Persönlicher Geltungsbereich): Die Vorschrift regelt, wer in den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes gehört, d.h. auf wen dieses Verfahrensgesetz Anwendung findet. Zu § 2 (Sachlicher Geltungsbereich): Die Vorschrift regelt den sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes. 4 Absatz 2 regelt - in Anlehnung an § 2 Abs. 2 und 3 der Landesdisziplinarordnung - die Voraussetzungen, unter denen Beamte oder Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, diszipliniert werden dürfen. Die neue Regelung des Absatzes 3 klärt die praktische Frage, unter Anwendung welcher Verfahrensordnung ein während einer Wehrübung oder einer besonderen Auslandsverwendung begangenes Dienstvergehen sanktioniert wird. Zu § 3 (Ergänzende Anwendung anderer Gesetze): Die bisherige Regelung des § 27 der Landesdisziplinarordnung, die die ergänzende Anwendung der Strafprozessordnung vorsieht, ist ein Überbleibsel des früher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Strafrecht geregelten Dienststrafrechts und wird den Anforderungen eines modernen Disziplinarrechts nicht mehr gerecht. Des Weiteren führte die Anwendung der Strafprozessordnung nicht selten zu Schwierigkeiten, die sich durch eigenständige, auf die spezifischen Erfordernisse des Disziplinarrechts zugeschnittene Vorschriften sowie die Anwendbarkeit des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung vermeiden lassen. Durch die in § 3 bestimmte ergänzende Anwendung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung wird das Disziplinarrecht nunmehr weitgehend vom Strafverfahrensrecht gelöst. Nur in denjenigen Einzelfällen, in denen auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht verzichtet werden kann, wird noch auf sie verwiesen. Daneben beanspruchen wichtige, das bisherige Disziplinarverfahren tragende rechtstaatliche Grundsätze auch unter dem neuen Verfahrensrecht Geltung. Das gilt für den Grundsatz „in dubio pro reo“ ebenso wie für die nach allgemeiner Auffassung im Verwaltungsprozess ohnehin sinngemäß anwendbaren Beweisregelungen des § 244 der Strafprozessordnung (Beweisaufnahme). Zu § 4 (Gebot der Beschleunigung): Die Vorschrift hält an dem bereits in § 4 der Landesdisziplinarordnung geregelten Beschleunigungsgrundsatz als einen das gesamte Disziplinarverfahren beherrschenden Grundsatz, der neben den zahlreichen, der Beschleunigung dienenden Einzelnormen in jeder Phase des Verfahrens als objektives Disziplinarrecht gelten muss, fest. Aus diesem Grunde sollen insbesondere auch die mit den Ermittlungen beauftragten Personen für die Dauer ihrer Tätigkeit von ihrem Hauptamt entlastet werden, allerdings nur in dem Maße, das notwendig ist, um den Abschluss der Ermittlungen durch ihre hauptamtliche Tätigkeit nicht zu verzögern. 5 Zu § 5 (Disziplinarorgane): Die Bestimmung legt - wie bislang § 15 der Landesdisziplinarordnung - allgemein fest, welchen Stellen allein die Ausübung der Disziplinargewalt zusteht. Zu § 6 (Begriffsbestimmungen): Die Vorschrift dient der Klarstellung, was im Sinne des Disziplinarrechts unter den Begriffen „Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge“ zu verstehen ist. Zu § 7 (Arten der Disziplinarmaßnahmen; Zulässigkeit; Vollstreckung): Absatz 1 beinhaltet einen abschließenden und nach der Schwere der Disziplinarmaßnahme gestaffelten Katalog zulässiger Disziplinarmaßnahmen. Drei der Disziplinarmaßnahmen haben eine sprachliche Veränderung erfahren. An die Stelle der bisherigen Bezeichnung „Gehaltskürzung“ tritt nunmehr die Bezeichnung „Kürzung der Dienstbezüge“. Die wenig eingängige und zu lange Bezeichnung „Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt“ soll künftig durch den Begriff „Zurückstufung“ ersetzt werden. Schließlich wird die neue Bezeichnung „Entfernung aus dem Beamtenverhältnis“ die bisherige Formulierung „Entfernung aus dem Dienst“ ersetzen. In Abweichung zum bisherigem Recht sieht Absatz 2 als Disziplinarmaßnahme gegen Ruhestandsbeamte neben den bekannten Maßnahmen der Kürzung und der Aberkennung des Ruhegehalts nunmehr auch die Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße vor. Durch die Regelung wird keine neue Disziplinarmaßnahme eingeführt, sondern nur eine vorhandene in ihrem Geltungsbereich erweitert. Hiermit soll dem praktischen Verlangen Rechnung getragen werden, angemessen auf weniger schwerwiegende Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten reagieren zu können. Da die nächstmildere Maßnahme der Zurückstufung gegenüber einem Ruhestandsbeamten nicht verhängt werden kann, ist als nächste Maßnahme die Geldbuße angezeigt und rechtlich geboten. Ansonsten würde der Wille des Landesgesetzgebers unterlaufen, ein in der Regel weniger schwerwiegendes pflichtwidriges Verhalten nach § 85 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes und der neuen Nummer 5 des Entwurfs zu ahnden. In derartig gelagerten Fällen dürfte eine Aberkennung oder Kürzung des Ruhegehalts nicht angemessen sein, was wiederum zur Folge hätte, dass eine Sanktionierung des Beamten, obwohl er nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes ein Dienstvergehen begangen hat, nicht möglich wäre. Darüber hinaus gewinnt die Regelung für die Fälle besondere Bedeutung, in denen der Ruhestandsbeamte während seiner aktiven Dienstzeit ein Dienstvergehen begangen hatte, das mit einer Geldbuße zu ahnden gewesen wäre, eine Sanktionierung nach der bisherigen Rechtslage aber durch den zwischenzeitlichen Eintritt in den 6 Ruhestand undurchführbar geworden ist. In den Absätzen 3 und 4 werden die gegen Ehrenbeamte, Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf zulässigen Disziplinarmaßnahmen dargestellt. Absatz 5 entspricht dem jetzigen § 108 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung und stellt klar, wer befugt ist, Disziplinarmaßnahmen zu vollstrecken, sofern sie eines Vollzuges bedürfen. Zu § 8 (Verweis): Die Absätze 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des bisherigen § 7 Abs. 1 und Abs. 2 der Landesdisziplinarordnung. Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass es bei einem Verweis kein generelles Beförderungsverbot gibt. Der Hinweis auf eine Beförderung „bei Bewährung“ ist entfallen, da es eines solchen besonderen Hinweises nicht bedarf. Maßgeblich für die Beförderung ist generell die Bewährung des Beamten. Absatz 3 regelt - wie § 108 Abs. 2 der Landesdisziplinarordnung -, wann ein Verweis als vollstreckt gilt. Zu § 9 (Geldbuße): Die Disziplinarmaßnahme der Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge des Beamten verhängt werden. Im Unterschied zu § 8 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung sind - wegen der Möglichkeit der Verhängung von Geldbußen gegen Ruhestandsbeamte - nunmehr in Absatz 1 Satz 1 auch die Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Für Beamte ohne Bezüge wird nach Absatz 1 Satz 2 weiterhin ein einheitlicher Höchstbetrag festgelegt, der jedoch nunmehr 500 Euro statt bisher 250 Euro beträgt. Absatz 1 Satz 3 stellt klar, dass es bei einer Geldbuße kein generelles Beförderungsverbot gibt. Aus dem gleichen Grund wie bei § 8 Abs. 1 Satz 2 ist auch hier der Hinweis auf eine Beförderung „bei Bewährung“ entfallen. Absatz 2 regelt die Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme. Zu § 10 (Kürzung der Dienstbezüge): Die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge erfährt gegenüber der bisherigen Regelung der Gehaltskürzung einige entscheidende Veränderungen. Neben der in § 35 Abs. 1 Satz 1 geregelten Verlagerung der Kompetenz zur Verhängung dieser Maßnahme von den Gerichten zum Dienstvorgesetzten fällt dabei vor allem die in Absatz 1 7 Satz 1 vorgesehene Verkürzung der Laufzeit von bisher fünf auf nunmehr höchstens drei Jahre ins Gewicht. An der Höchstdauer von fünf Jahren ist im Schrifttum wiederholt Kritik geübt worden, insbesondere mit Blick darauf, dass eine Ausschöpfung des Maßnahmerahmens hinsichtlich ihrer finanziellen Auswirkungen für den Beamten nachteiliger sein kann als die strengere Maßnahme der Zurückstufung (vgl. Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, GKÖD § 9 Rdnr. 8 m.w.N.). Diese Kritik erscheint berechtigt, denn ein klar abgestufter Katalog von einzelnen Disziplinarmaßnahmen macht nur dann einen Sinn, wenn sich diese Abstufung auch in den Folgen der Maßnahmen für den Beamten widerspiegelt. Eine derartige klare Abstufung ist in besonderem Maße im Verhältnis zwischen der Kürzung der Dienstbezüge und der Zurückstufung erforderlich, nachdem gerade zwischen diesen Maßnahmen nunmehr die Grenze zwischen der Zuständigkeit des Dienstherrn und der der Gerichte verläuft. Die auch vor diesem Hintergrund notwendige Höchstdauer von drei Jahren ist auch in jeder Hinsicht ausreichend, Dienstvergehen im Bereich mittlerer bis schwerer Art angemessen sanktionieren zu können. In Absatz 1 Satz 2 wird nunmehr - einer Forderung der Praxis nach Klarstellung entsprechend - geregelt, dass sich die Kürzung der Dienstbezüge auf alle Ämter (auch Nebenämter) erstreckt, die der Beamte bei Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat, d.h. alle Dienstbezüge aus diesen Ämtern werden addiert und nach dem zugemessenen Bruchteil gekürzt. Ohne Wirkung ist hingegen die Kürzung der Dienstbezüge auf Versorgungsansprüche aus früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen. Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 9 Abs. 2 der Landesdisziplinarordnung. Absatz 3 Satz 1 bestimmt, wann die Kürzung der Dienstbezüge beginnt. Satz 2 stellt klar, dass die Kürzung der Dienstbezüge nicht verwirkt ist, wenn der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand tritt, statt dessen gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts als festgesetzt. Satz 3 trifft Vorsorge für den Fall, dass der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand tritt. Hier endet die Maßnahme nicht, sondern verwandelt sich lediglich für den noch nicht abgelaufenen Zeitraum in eine entsprechende Kürzung seines Ruhegehalts. Die von § 8 Abs. 2 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes abweichende Formulierung des Satzes 3 ist lediglich aus Gründen der Rechtsklarheit gewählt worden. Stirbt der Beamte oder Ruhestandsbeamte während des Laufes der Maßnahme, endet sie mit seinem Tod, die Hinterbliebenenversorgung darf nicht gekürzt werden. Absatz 4 regelt die Hemmung der Vollziehung der Kürzung der Dienstbezüge während der Beurlaubung des Beamten ohne Dienstbezüge. Die Vorschrift erlangt z.B. für die Beamten von privatisierten Unternehmen Bedeutung, wenn diese von ihrem Dienstherrn ohne Dienstbezüge beurlaubt sind, um ihre Tätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages wahrnehmen zu können oder für Beamte, die Elternzeit in Anspruch nehmen. Da die betroffenen Beamten während dieser Zeit keine Dienstbezüge i.S.d. § 1 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten, kann die Maßnahme während der Beurlaubung des Beamten nicht vollzogen werden. Daher bestimmt Satz 1, dass die 8 Kürzung der Dienstbezüge gehemmt ist, solange der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Nach Satz 2 kann der Beamte jedoch freiwillig den Kürzungsbetrag vorab in monatlichen Raten an den Dienstherrn entrichten. Dies hätte zur Folge, dass sich nach Beendigung der Beurlaubung die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge entsprechend verringert bzw. je nach geleisteter Vorabzahlung auf Null reduziert und auf diese Weise die Beförderungssperre (Absatz 5) frühzeitig außer Kraft treten kann. In Absatz 5 wird an dem - bereits in § 9 Abs. 3 Satz 1 der Landesdisziplinarordnung geregelten - Beförderungsverbot sowie an der Möglichkeit, den Zeitraum der Beförderungssperre unter bestimmten Voraussetzungen abkürzen zu können, festgehalten. Mit dieser Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bereits mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens faktisch ein Beförderungsverbot besteht und deshalb bei einem überlangen Disziplinarverfahren die Beförderungsmöglichkeiten unangemessen lange beschnitten sein können. Die Regelung ist als „Kann-Vorschrift“ ausgestaltet, damit das zuständige Disziplinarorgan bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls sachgerecht über eine Kürzung entscheiden kann. Durch die Regelung in Absatz 6 soll verhindert werden, dass die Folgen der Kürzung der Dienstbezüge durch einen Dienstherrnwechsel unterlaufen werden können. Zu § 11 (Zurückstufung): Eine Zurückstufung kann nunmehr auch im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden. Ihre rechtlichen Folgen entsprechen denjenigen der früheren Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nach § 10 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung. Mit der in Absatz 1 Satz 3 gegenüber dem bisherigen Recht (§ 10 Abs. 3 der Landesdisziplinarordnung) vorgenommenen Ergänzung, wonach mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt nicht nur die im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommenen Nebentätigkeiten enden, sondern auch die Ehrenämter, wird eine Gesetzeslücke geschlossen. Absatz 2 regelt die Vollziehung der besoldungsrechtlichen Folgen der Zurückstufung und wie zu verfahren ist, wenn der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand tritt. Die Rechtslage ist insoweit im Vergleich zu § 108 Abs. 5 und 7 Satz 2 der Landesdisziplinarordnung unverändert. In Absatz 3 wird an der fünfjährigen Beförderungssperre (§ 10 Abs. 2 der Landesdisziplinarordnung) festgehalten, die im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens auf höchstens drei Jahre verkürzt werden darf. Die Beförderungssperre dient dem Zweck zu verhindern, dass die Folgen der Zurückstufung durch eine kurzfristig nachfolgende Beförderung unterlaufen werden können. 9 Durch die Regelung in Absatz 4 soll sichergestellt werden, dass die Folgen einer Zurückstufung nicht durch die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses umgangen werden können. Die Vorschrift des Absatzes 5 trifft Vorsorge für den besonderen Fall, dass das Dienstvergehen eines Beamten zwar die Maßnahme der Zurückstufung rechtfertigen würde, diese aber nur deshalb nicht realisierbar ist, weil der Beamte sich im Eingangsamt seiner Laufbahn oder im Status des Beamten auf Zeit befindet und von daher nicht in ein Amt derselben Laufbahn mit niedrigerem Endgrundgehalt versetzt werden kann. Die Vorschrift sieht für diesen Fall als Disziplinarmaßnahme die Kürzung der Dienstbezüge nach § 10 des Entwurfs vor, wobei jedoch auf Grund der besonderen Schwere des Dienstvergehens - insofern abweichend von dieser Bestimmung - der Zeitraum der Kürzung der Dienstbezüge mindestens 3 Jahre betragen muss, allerdings auch den Zeitraum von 5 Jahren nicht überschreiten darf. Zu § 12 (Entfernung aus dem Beamtenverhältnis): Die Vorschrift knüpft im Wesentlichen an die bisherige Rechtslage nach § 11 der Landesdisziplinarordnung an. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis stellt die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme dar, die ebenso wie die Aberkennung des Ruhegehalts nur im Rahmen der Disziplinarklage vom Gericht ausgesprochen werden kann. In Absatz 1 wird ausdrücklich klargestellt, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eine vollständige Beendigung des Dienstverhältnisses einschließlich der sich daraus ergebenden Konsequenzen, d.h. insbesondere den Verlust des Anspruches auf Dienstbezüge und auf Versorgung zur Folge hat. Absatz 2 regelt die besoldungsrechtlichen Folgen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und stellt aus Gründen der Rechtsklarheit fest, dass die Zahlung der Dienstbezüge mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt wird , in dem die gerichtliche Entscheidung unanfechtbar wird. Der in Absatz 3 geregelte Unterhaltsbeitrag hat zwar seine spezifische Funktion als eine Art „Übergangsgeld“ beibehalten, jedoch erfährt die Regelung zum Unterhaltsbeitrag eine grundlegende Neugestaltung. Sinn und Zweck der bislang in § 72 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung vorgesehenen Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages durch das Gericht ist es, dem Verurteilten den Übergang in einen zweiten Beruf zu erleichtern oder ihn bei Erwerbsunfähigkeit vor wirtschaftlicher Not zu schützen. An diesem Ziel soll uneingeschränkt festgehalten, das Verfahren jedoch vereinfacht werden. Nach bisherigem Recht hatte das Gericht dem Verurteilten für bestimmte Zeit einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen, wenn er nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedurfte und ihrer nicht unwürdig erschien. Der Unterhaltsbeitrag durfte höchstens 75 Prozent des Ruhegehalts betragen, das der Beamte im Zeitpunkt der 10 Entscheidung erdient hätte. Nach den beim Bundesministerium des Innern vorliegenden Erfahrungen, ist es in der gerichtlichen Praxis von Bund und Ländern in der überwiegenden Zahl der Verfahren auf der Grundlage der genannten Regelung zu der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nahezu im Umfang des zulässigen Höchstsatzes auf die Dauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr gekommen. Des Weiteren ging der Bewilligung regelmäßig ein aufwendiges Bedarfsermittlungsverfahren voraus, in dem der betroffene Beamte zunächst seine nahezu gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zu offenbaren hatte. Die Neu-regelung soll künftig diesen verfahrensmäßigen Aufwand vermeiden. Daher wird mit der Regelung des Absatzes 3 nunmehr gesetzlich unterstellt, dass ein aus dem Beamtenverhältnis entfernter Beamter grundsätzlich für einen gewissen Zeitraum und in einer gewissen Höhe einer übergangsweisen Unterstützung bedarf. Damit wird die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages für eine Regeldauer von sechs Monaten eine unmittelbare, d.h. nicht mehr durch das Gericht eigens auszusprechende, Rechtsfolge der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Als Bemessungsgrundlage der Gewährung dient - ebenfalls in Abweichung zum bisherigen Recht - dabei nicht mehr das hypothetische Ruhegehalt; vielmehr soll auf die tatsächlichen Dienstbezüge des Beamten abgestellt werden. Dieses Kriterium ist zur Bestimmung des wirtschaftlichen Bedarfs deshalb besser geeignet, weil der Beamte seinen bisherigen Lebensstandard nicht an dem hypothetischen Ruhegehalt, sondern an den aktuellen Dienstbezügen orientiert hat und Gründe zur Besserstellung von Beamten mit längeren Dienstzeiten bei der Gewährung des Unterhaltsbeitrages angesichts des ihr zukommenden Zwecks nicht gegeben sind. Um eine Unterhaltsgewährung in angemessener Höhe sicherzustellen, erscheint ein Bewilligungssatz von 50 Prozent der dem Betroffenen im Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehenden Dienstbezüge angemessen. Absatz 3 Satz 3 und 4 regeln abschließend die Voraussetzungen, eine von der Pauschalregelung des Satzes 1 abweichende Entscheidung zum Unterhaltsbeitrag zu treffen, d.h. den Unterhaltsbeitrag im Falle der Unwürdigkeit des Beamten oder fehlender Bedürftigkeit teilweise oder vollständig auszuschließen oder zur Vermeidung unbilliger Härte die Dauer der Zahlung zu verlängern. Die Prüfung der Voraussetzung erfolgt vom Gericht nicht von Amts wegen, vielmehr ist sie durch den Beamten glaubhaft zu machen. Satz 5 verweist wegen der Zahlung des Unterhaltsbeitrages auf die besonderen Regelungen des § 79 (Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts). Absatz 4 und 5 beziehen sich auf die umfassende Wirkung der Maßnahme in Bezug auf das beamtenrechtliche Dienst- und Treueverhältnis und stellen u.a. klar, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Wirkung auf alle Ämter, d.h. auch auf frühere Dienstverhältnisse, entfaltet. Absatz 5 ist schwerpunktmäßig auf in den einstweiligen Ruhestand versetzte und anschließend reaktivierte Beamte zugeschnitten. Die Vorschrift legt fest, dass sich die Rechtsfolgen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur dann auf Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, insbesondere auf den Anspruch auf Versorgung erstrecken, wenn die Disziplinarmaßnahme wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen 11 Dienstvergehens oder wegen einer im Anschluss an das Dienstverhältnis, d.h. im Zeitpunkt zwischen dem Wirksamwerden der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und der Reaktivierung des Beamten, als Dienstvergehen geltenden Handlung ausgesprochen wird. Dass ein in dem früheren Dienstverhältnis begangenes Dienstvergehen zum Gegenstand eines im Rahmen des neuen Dienstverhältnisses durchgeführten Disziplinarverfahrens gemacht werden darf, ergibt sich aus § 2 Abs. 2. Die Regelung des Absatz 6 soll verhindern, dass die Folgen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses ggf. bei einem anderen Dienstherrn unterlaufen werden. In Abweichung zur bisherigen Rechtslage, wonach der Beamte im Falle seiner Entlassung - frühestens nach Ablauf von fünf Jahren - wieder zum Beamten ernannt werden durfte (§ 11 Abs. 4 der Landesdiszipli- narordnung) ist eine Wiederernennung nunmehr grundsätzlich ausgeschlossen. Aufgrund der Schwere des einst begangenen Dienstvergehens sollen Ausnahmen hiervon zwingend der Zustimmung des unabhängigen Landesbeamtenausschusses abhängig sein. Dadurch wird eine einheitliche Anwendung dieser Regelung sichergestellt. Eine ohne seine Zustimmung erfolgte erneute Ernennung eines Beamten ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes nichtig. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift soll auch keine Heilung der Ernennung eintreten, wenn, ohne dass der Landesbeamtenausschuss mit der Angelegenheit befasst worden ist, zehn Jahre seit der Ernennung verstrichen sind. Dadurch soll eine gleichmäßige Entscheidungspraxis im Land sichergestellt und es soll unterbunden werden, dass ggf. durch bewusstes Verstreichen lassen der Frist der Heilungseffekt eintritt. In der Regel ist ein Beamter, der sich infolge seines Fehlverhaltens untragbar gemacht hat, auch nicht würdig, wieder als Angestellter im öffentlichen Dienst beschäftigt zu werden. Denn ein Verstoß gegen Dienstpflichten, der zur Untragbarkeit im öffentlichen Dienst geführt hat, bedeutet ein Mangel an Integrität. Zu §§ 13 und 14 (Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts): In Abweichung zur bisherigen Rechtslage nach § 12 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung kann die Kürzung des Ruhegehalts (§ 13) auf längstens drei Jahre ausgesprochen werden. Die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 14) ist die höchste der drei gegen Ruhestandsbeamte zulässigen Disziplinarmaßnahmen. Ihr Ausspruch bleibt den Gerichten im Wege der Disziplinarklage vorbehalten. § 14 regelt die Folgen der Aberkennung des Ruhegehalts. Gemäß Abs. 1 verliert der Beamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts die Befugnis, die Amtsbezeichnung und den Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem Amt erworben wurden. Absatz 2 regelt die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach Aberkennung des Ruhegehalts mit dem Ziel, dem Betroffenen den notwendigen Unterhalt bis zur 12 Gewährung der Rente zu verschaffen, die er auf Grund der Nachversicherung erhält. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrages wird nicht im Urteil festgesetzt, sondern ist eine unmittelbare Folge der Aberkennung des Ruhegehalts. Der Unterhaltsbeitrag wird gemäß Absatz 2 Satz 1 längstens für die Dauer von sechs Monaten gezahlt und beträgt regelmäßig 70 Prozent des Ruhegehalts, das dem Beamten im Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht. Allerdings wird dem Gericht durch die Verweisung in Satz 3 auf § 12 Abs. 3 Satz 3 bis 5 die Möglichkeit eröffnet, in dem Urteil abweichend zu entscheiden, sofern sich der Beamte hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages nicht würdig erweist oder er den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist oder die Notwendigkeit besteht, den Unterhaltsbeitrag für länger als sechs Monate zu bewilligen. Absatz 3 bestimmt, dass sich die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen auf alle Ämter erstrecken, die der Ruhestandsbeamte im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand inne hatte. Durch die Verweise in Absatz 4 wird der Zeitpunkt bestimmt, in dem die Zahlung des Ruhegehalts eingestellt wird, die weiteren versorgungsrechtlichen Folgen dieser Maßnahme sowie das Verbot der erneuten Ernennung zum Beamten. Zu § 15 (Bemessung der Disziplinarmaßnahme): Die Regeln zur Bemessung der Disziplinarmaßnahmen sind in den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder nur grob gekennzeichnet. Im Wesentlichen sind sie nur dadurch bestimmt, dass die Disziplinarmaßnahmen in abgestufter Rangfolge benannt werden. Eine abschließende gesetzliche Fixierung der Zumessungsregeln ist wegen der Komplexität der beamtenrechtlich relevanten Pflichten, die bereits einer Normierung disziplinarrechtlicher Grundtatbestände entgegensteht, auch künftig nur eingeschränkt möglich. In § 15 wird gleichwohl der Versuch unternommen, die Zumessungsregeln dezidierter festzulegen und dabei die Bedingungen der schärfsten Disziplinarmaßnahmen, der Entfernung aus dem Dienst und der Aberkennung des Ruhegehalts, gesetzlich zu bestimmen, was auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten notwendig erscheint. Im Übrigen ist die Zumessung im Wesentlichen der Rechtsprechung überlassen, die dazu eine umfangreiche Judikatur entwickelt hat. In Absatz 1 wird das bislang in § 3 der Landesdisziplinarordung festgelegte Opportunitätsprinzip beibehalten. Es besagt, dass die Entscheidung über den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen ergeht. Die neue systematische Einordnung der Vorschrift sowie der geänderte Wortlaut sollen dabei deutlich machen, dass sich die Ausübung des Ermessens nur auf die Frage bezieht, ob und welche Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wird, nicht jedoch auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens bei Vorliegen des Verdachts eines Dienstvergehens. Hier gilt wie bisher das Legalitätsprinzip, was in § 19 Abs. 1 ausdrücklich bestimmt wird. Der Ermessensgrundsatz gilt sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren. 13 Nach Absatz 1 Satz 2 ist für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme die Bedeutung der jeweiligen Pflichtverletzung maßgeblich, d.h. beispielsweise, ob die verletzte Pflicht eine beamtenrechtliche Kernpflicht oder eine eher untergeordnete Nebenpflicht, oder sogar gleichzeitig eine Straftat darstellt. In Satz 3 wird die Bedeutung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und in Satz 4 die Bedeutung des Vertrauensverlustes, der mit einem schweren Dienstvergehen einhergeht, besonders hervorgehoben. In Absatz 2 Satz 1 wird klargestellt, dass das Dienstvergehen, welches zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt, ein schweres Dienstvergehen sein muss. Des Weiteren wird klargestellt, dass das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten irreparabel zerstört sein muss. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Beamte aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden; ein Ermessen besteht nicht. Absatz 2 Satz 2 bestimmt entsprechend für den Ruhestandsbeamten, dass diesem das Ruhegehalt aberkannt werden kann, wenn er als vergleichbarer aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsste. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, besteht auch hier kein Ermessen, d.h. das Ruhegehalt ist abzuerkennen. Absatz 3 ist entsprechend § 6 Abs. 3 der Landesdisziplinarordnung geregelt worden. Der Bestimmung liegt der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens zugrunde, wonach alle einzelnen Pflichtverletzungen zusammen nur ein Dienstvergehen darstellen und dieses mit einer Disziplinarmaßnahme zu ahnden ist. Zu § 16 (Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren): In § 16 wurden die bisherigen Vorschriften des § 14 und § 17 Abs. 5 der Landesdisziplinarordnung zusammengefasst, weil sie denklogisch zusammengehören. Materiell-rechtlich stellt § 16 ein Disziplinarmaßnahmeverbot dar. Absatz 1 befasst sich zunächst mit der bislang in § 14 der Landesdisziplinarordnung geregelten Frage, inwieweit eine disziplinarrechtliche Sanktionierung neben eine strafgerichtliche oder behördliche Ahndung treten darf. Nach bisherigem Recht war - mit Ausnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - die Disziplinierung eines Beamten, gegen den bereits ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt hatte, wegen desselben Sachverhalts nur unter der Voraussetzung zulässig, dass eine Disziplinierung notwendig ist, um ihn zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren. Nach Absatz 1 Nr. 1 soll von dieser Rechtslage in der Weise abgewichen werden, als künftig neben einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme oder im Falle einer Einstellung eines sachgleichen Strafverfahrens nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung der Ausspruch eines Verweise nicht mehr zulässig sein soll. Insoweit nämlich lässt sich mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beim Verweis davon ausgehen, dass der Zweck der Disziplinierung bereits durch die strafrechtliche oder behördliche Ahndung erreicht ist. Die Neufassung der Vorschrift klärt 14 schließlich die in der Vergangenheit oft diskutierte Streitfrage, ob und inwieweit eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden darf, wenn ein sachgleiches Strafverfahren nach § 153a der Strafprozessordnung (Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen) eingestellt worden ist. Der Ausspruch eines Verweises soll künftig auch unzulässig sein, wenn die Tat des Beamten nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden darf. Hingegen soll bei schwerwiegenderen Dienstvergehen, die mehr als den Ausspruch eines Verweises rechtfertigen (d.h. eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge/des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung), nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 nur dann zusätzlich eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden können, wenn dies erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten oder dies zur Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums angezeigt ist. Dies trifft auch auf den Fall zu, dass die Tat des Beamten nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden darf. Hinsichtlich der Erweiterung der Vorschrift um den Tatbestand des § 153a der Strafprozessordnung besteht zwischen dem Bund und den Ländern dahingehend überwiegend Einvernehmen, dass ein erhebliches Praxisbedürfnis für eine entsprechende Regelung besteht. Dieses muss tatsächlich auch als vorhanden angesehen werden, weil eine auf der Grundlage des § 153a der Strafprozessordnung erbrachte Geldzahlung oder sonstige Leistung von den Betroffenen als ein der Geldstrafe vergleichbares Übel empfunden wird und es außerdem nicht verständlich ist, warum zwar bei vorausgegangener Bestrafung auf eine Disziplinarmaßnahme verzichtet werden soll, nicht aber dann, wenn das Strafverfahren bei geringerer Schuld eingestellt wird. Durch Absatz 1 wird diesem praktischen Regelungsbedürfnis nunmehr Rechnung getragen. Unbenommen bleibt die Möglichkeit, bei schweren Dienstvergehen auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Wie bisher setzt das Disziplinarmaßnahmeverbot nach § 16 ein sachgleiches Dienstvergehen voraus. Unter Strafen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Verurteilungen (Geld- oder Freiheitsstrafen) nach dem Strafgesetzbuch oder nach strafrechtlichen Nebengesetzen durch das Gericht zu verstehen, wobei es nicht darauf ankommt, dass diese Strafen zu einer Sanktionierung führen wie z.B. im Falle einer Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuches. Unter Geldbußen sind die Geldbußen zu verstehen, die auf Grund eines Bußgeldbescheides nach § 65 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes verhängt werden und erfasst auch die gerichtlichen Ordnungsmaßnahmen. Absatz 2 behandelt die Bindungswirkung eines Freispruchs im Straf- oder Bußgeldverfahren. Liegen die geregelten Voraussetzungen vor, ist der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme ausgeschlossen, es sei denn, der maßgebliche Sachverhalt stellt 15 ein Dienstvergehen dar, ohne jedoch den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen (sogenannter disziplinarer Überhang). Dass die im Rahmen des Absatzes 1 als auch des Absatzes 2 im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangenen Entscheidungen unanfechtbar, d. h. rechtskräftig oder bestandskräftig sein müssen, wird schon auf der Grundlage des bisherigen Rechts angenommen und soll aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen werden. Zu § 17 (Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs): Wie bisher nach § 5 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung stellen die in § 17 geregelten Verbote materiell-rechtlich Disziplinarmaßnahmeverbote dar. Danach darf eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr ausgesprochen werden, wenn der Zeitpunkt des Dienstvergehens und der Zeitpunkt der disziplinarrechtlichen Reaktion zeitlich soweit auseinander fallen, dass eine erzieherische Maßnahme im dienstlichen Interesse weder verhältnis- mäßig noch sinnvoll wäre und lediglich einer - dem Disziplinarrecht wesensfremden Vergeltung gleichkäme. Wie bisher auch, stellt die Vorschrift indes kein absolutes Verfahrenshindernis dar, d.h. sowohl die Einleitung eines Disziplinarverfahrens als auch die disziplinare Aufklärung des Sachverhalts im Wege von Ermittlungen sind zulässig. Nach seiner systematischen Stellung im Gesetz gilt § 17 verfahrensrechtlich unbeschränkt als Gesetzesbefehl, dem in jeder Lage des Verfahrens zu entsprechen ist. Von einem Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen sind Dienstvergehen, die die Höchstmaßnahmen, d.h. eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigen. Im Interesse der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes soll damit insbesondere sichergestellt werden, dass ein nicht tragbarer Beamter ohne zeitliche Begrenzung aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden kann. Abweichend von § 5 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung sowie abweichend von der entsprechenden Regelung des § 15 Abs. 1 und 2 des Bundesdisziplinargesetzes werden die Fristen, innerhalb derer die einzelnen Maßnahmen verhängt werden dürfen, verlängert. Die Fristverlängerung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verlängerung der in § 18 Abs. 1 geregelten Fristen. Auf die Begründung zu § 18 Abs. 1 wird verwiesen. In § 17 Abs. 2 und 3 werden die Unterbrechung und die Hemmung der Fristen umfassend neu geregelt. Nach Nummer 1 wird der Fristenlauf zunächst durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterbrochen, mit der Wirkung, dass die Frist am Tag vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens endet und mit dem Tag der Einleitung des Disziplinarverfahrens neu zu laufen beginnt. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Einleitung ist die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 4, d.h. der Tag, an dem die Einleitung 16 in der Personalakte aktenkundig gemacht wurde. Der Antrag des Beamten auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst (§ 20) bewirkt noch keine Fristunterbrechung, da das Disziplinarverfahren erst durch den Dienstvorgesetzten eingeleitet sein muss. Der Fristenlauf wird auch unterbrochen durch die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens nach § 21 Abs. 1, die bezüglich der vorzunehmenden Handlungen insoweit eine Einleitung des Disziplinarverfahrens gleichzustellen ist. Der Fristenlauf wird nach Nummer 2 und 3 ferner unterbrochen, wenn eine Disziplinarklage oder Nachtragsdisziplinarklage erhoben wird. Als weiteren fristunterbrechenden Tatbestand nennt Absatz 2 Satz 2 die Anordnung oder die Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach dem Landesbeamtengesetz. Damit soll sichergestellt werden, dass eine Disziplinierung infolge Zeitablaufs nicht unmöglich wird, wenn es im Ergebnis des Entlassungsverfahrens nicht zu einer Entlassung gekommen ist, weil das Dienstvergehen nicht die erforderliche Schwere für eine Entlassung hatte. Absatz 3 sieht eine Hemmung der in Absatz 1 geregelten Fristen vor. Absatz 3 Satz 1 nennt drei Ereignisse, die eine Hemmung der Fristen bewirken und die sowohl für sich als auch teilweise in Kombination mit den Unterbrechungstatbeständen des Absatzes 3 wirken. Der Fristablauf wird nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gehemmt für die Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Erfasst werden damit auch das Disziplinarklage- und Nachtragsdisziplinarklageverfahren sowie die „übrigen Klagen“, d.h. die Klagen des Betroffenen. Abweichend von der bisherigen Rechtslage, sollen die Fristen auch gehemmt werden für die Dauer der Mitwirkung des Personalrates nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes (vgl. Artikel 3 des Gesetzentwurfes). Danach wirkt der Personalrat mit, sofern gegen einen Beamten die Disziplinarklage erhoben werden soll und der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt. Dies hat beispielsweise in diesem Fall zur Folge, dass die in Absatz 1 geregelten Fristen mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 Nr. 1 zunächst unterbrochen werden. Die neu laufende Frist wird sodann für die Dauer des Mitwirkungsverfahrens gehemmt, und zwar beginnend mit dem Zugang des Antrages auf Mitwirkung des Personalrates. Das Tatbestandsmerkmal „für die Dauer der Mitwirkung des Personalrates“ trifft auch zu auf die Mitwirkung des Personalrates bei der beabsichtigten „Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben“ (§ 68 Abs. 2 Nr. 4 des Personalvertretungsgesetzes). Die Regelung des Absatzes 3 Satz 2 knüpft an der bisher in § 5 Abs. 2 Satz 3 der Landesdisziplinarordnung normierten Rechtslage an, indem er die Hemmung des Fristablaufs vorsieht, wenn vor Ablauf der jeweiligen Maßnahmeverbotsfrist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Ergänzend wird die Vorschrift um den Fall des Bußgeldverfahrens und einer Klage aus dem Beamtenverhältnis erweitert. Geblieben und für alle drei Verfahren einschlägig ist, dass es „wegen desselben Sachverhalts“ zu dem anderen Verfahren gekommen sein muss, 17 d. h. der Gegenstand des Disziplinarverfahrens mit dem Gegenstand eines der drei Verfahren grundsätzlich identisch ist. Anliegen des Absatzes 3 Satz 3 ist es, Unsicherheiten über den Hemmungsbeginn im Falle eines sachgleichen Straf- oder Bußgeldverfahrens bereits im Gesetzestext auszuräumen. Durch die jetzige Regelung wird nunmehr klargestellt, dass das Strafverfahren dann als eingeleitet gilt, wenn eine auf die Strafverfolgung abzielende Maßnahme getroffen wurde. Für den Hemmungsbeginn im Falle einer Klage aus dem Beamtenverhältnis ist § 81 der Verwaltungsgerichtsordnung maßgeblich. Der Tatbestand betrifft alle Klagen des Dienstherrn, des betroffenen Beamten oder auch (fiktiven) Ruhestandsbeamten, vorausgesetzt, der disziplinare Sachverhalt, der dem verfolgten Verhalten zugrunde liegt, ist auch Klagegegenstand. Der Anwendungsbereich des § 17 bezieht sich nicht auf eine Missbilligung durch den Dienstvorgesetzten, da es sich bei dieser nicht um eine Disziplinarmaßnahme, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme handelt. Mit Blick auf das Fehlen einer Legaldefinition der Begriffe „Unterbrechung“ und „Hemmung“ sind in Absatz 4 die Rechtsfolgen einer Unterbrechung und Hemmung definiert worden. Zu § 18 (Verwertungsverbot; Entfernung aus der Personalakte): Der Vorschrift liegt der Gedanke zu Grunde, dass nach einem gewissen Zeitablauf ein Dienstvergehen für die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten nicht mehr von Bedeutung sein kann und ihm ein einmal begangenes Dienstvergehen nicht während seiner gesamten Dienstzeit vorgehalten werden kann. Absatz 1 bestimmt, dass die Disziplinarmaßnahmen nach Ablauf der dort genannten Fristen sowohl bei weiteren Disziplinarmaßnahmen als auch bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen mit der Folge, dass der Beamte als unbescholten gilt. Die Fristen sind im Vergleich zur bisherigen Regelung des § 110 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung und zur entsprechenden Regelung des § 16 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes verlängert worden. Die Fristverlängerung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit § 104 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes, wonach Unterlagen über Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, wie insbesondere Missbilligungen durch den Dienstvorgesetzten, auf Antrag des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten sind. Würde man in Anlehnung an das Bundesdisziplinargesetz eine Zweijahresfrist für einen Verweis vorsehen, hätte dies eine Schlechterstellung des mit einer Missbilligung belegten Beamten, gegenüber dem Beamten, der einen Verweis erhalten hat, zur Folge. Im Ergebnis bliebe eine Missbilligung ein Jahr länger in der Personalakte als der schwerwiegendere Verweis und 18 ebenso lange wie die noch gravierendere Geldbuße. Eine entsprechende Änderung des Landesbeamtengesetzes ist derzeit wegen der Fortgeltung der gleichlautenden rahmenrechtlichen Bestimmung des § 56e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht möglich. Um das gegebene Ungleichgewicht abzumildern, ist die Maßnahmeverbotsfrist für einen Verweis auf drei Jahre und für eine Geldbuße entsprechend auf vier Jahre erhöht worden. Wegen des zwischen den Regelungen des § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 bestehenden Sachzusammenhangs wurden die Fristen nach § 17 Abs. 1 (Maßnahmeverbotsfristen) entsprechend angepasst. Denn, wenn ein Dienstvergehen nach Ablauf einer gewissen Zeit seit seiner Vollendung nicht mehr zu einer Disziplinarmaßnahme führen kann, so kann es nach dem Ablauf des gleich langen Zeitraumes nach der Disziplinarmaßnahme auch anderen Entscheidungen nicht mehr zugrunde gelegt werden. Gemäß Absatz 2 Satz 1 beginnt das Verwertungsverbot mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme. Satz 2 Nr. 1 bis 4 benennt die Tatbestände, bei deren Vorliegen die jeweilige Frist für das Verwertungsverbot nicht endet. Absatz 3 regelt die Entfernung und Vernichtung der Vorgänge, die von Amts wegen zu erfolgen hat. Eine besondere Behandlung sollen Eintragungen in den Personalakten über eine Zurückstufung des Beamten erfahren, da diese Maßnahme nicht rückstandsfrei aus der Personalakte entfernt werden kann (z.B. durch Wechsel der Amtsbezeichnung). In einem solchen Fall soll in der Akte lediglich ein „Verwertungsverbot“ vermerkt werden. Da die Entfernung und Vernichtung ausschließlich im Interesse des Beamten liegt, eröffnet die Vorschrift dem Beamten das Recht, die Entfernung zu verhindern bzw. eine gesonderte Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen zu verlangen. Absatz 4 erfasst diejenigen Disziplinarvorgänge, die nicht zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Zu § 19 (Einleitung des Disziplinarverfahrens von Amts wegen): Die Vorschrift dient im Wesentlichen der normativen Festschreibung des Verfolgungszwanges (Legalitätsprinzip) und der Regelung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. § 19 Abs. 1 hält grundsätzlich am Verfolgungszwang fest, lässt jedoch - im Unterschied zur Landesdisziplinarordnung - in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Durchbrechung des Verfolgungszwanges zu. Die Formulierung in Absatz 1 Satz 1 „liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, ...“ stellt gegenüber der Formulierung des § 28 Abs. 1 Satz 1 der Landesdisziplinarordnung „werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen“ keine inhaltliche, sondern nur eine sprachliche Änderung dar, die deutlich machen soll, dass der Verdacht eines Dienstvergehens hinreichend konkret sein muss und bloße Vermutungen nicht ausreichen. 19 Das ausdrücklich normierte Recht der obersten Dienstbehörde, das Verfahren an sich zu ziehen, verdeutlicht das im Verhältnis zu dem Dienstvorgesetzten bestehende Weisungs- und Aufsichtsverhältnis. Die Wahrnehmung dieses Rechts kann vor allem im Hinblick auf die notwendige Einheitlichkeit und Gleichbehandlung bei der Ausübung der Disziplinarbefugnisse angezeigt sein. Da der Beamte von der Einleitung, wie sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 ergibt, nicht in jedem Fall sofort zu unterrichten ist, ist die Einleitung im Interesse der Rechtsklarheit und der späteren Nachvollziehbarkeit der Disziplinarvorgänge, vor allem aber im Hinblick auf § 62 Abs. 1 (Antrag des Beamten auf gerichtliche Fristsetzung im Falle der Verzögerung des behördlichen Disziplinarverfahrens), nach Absatz 1 Satz 4 aktenkundig zu machen (vgl. Richtlinien über die Führung von Personalakten vom 13. Oktober 1994 (AmtsBl. M-V S. 1066)). In Absatz 2 Satz 1 wird erstmals bestimmt, dass ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten ist, wenn feststeht, dass ein Maßnahmeverbot wegen eines sachgleichen Straf- oder Bußgeldverfahrens (§ 16 Abs. 1), wegen Nichtvorliegens eines disziplinaren Überhangs (§ 16 Abs. 2) oder wegen Zeitablaufs (§ 17) besteht. Zum anderen wird gemäß Satz 3 von der Einleitung des Disziplinarverfahrens abgesehen, sofern die Einleitung des Disziplinarverfahrens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht verhält nismäßig wäre. Mit dieser Neuregelung sollen immer wiederkehrende Zweifelsfragen hinsichtlich der praktischen Handhabung des Legalitätsprinzips - insbesondere im Falle behördenspezifischer Bagatellverfehlungen - nunmehr auch im Gesetz ausgeräumt werden. Die Regelung bringt zum Ausdruck, dass der Verfolgungszwang unter der Herrschaft des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 GG) steht. Für die Handhabung des Verfolgungsgrundsatzes bedeutet dies - wie das Bundesverfassungsgericht bereits zur Auslegung strafverfahrensrechtlicher Vorschriften festgestellt hat (BVerfGE 27, 344 [352]= NJW 1970,505; BVerfGE 30, 1; 39 210 [230]) -, dass „die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sein muss und, dass der mit ihr verbundene Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts steht“ (BVerfGE 16,194 [202]; 17, 108 [117]). Praktisch folgt daraus, dass der Dienstvorgesetzte bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für ein nur geringes Dienstvergehen, nur dann das Disziplinarverfahren einzuleiten hat, wenn das Mittel der Aufklärung im dienstlichen Interesse nicht außer Verhältnis steht zu den Nachteilen, die dem Beamten daraus erwachsen können. Ein Zustimmungserfordernis des Beamten zum Absehen von der Einleitung ist nicht erforderlich, da die Rechte des Beamten durch einen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 20 gewahrt sind. Absatz 3 regelt die Zuständigkeit zur Einleitung des Disziplinarverfahrens bei Beamten mit mehreren Ämtern. Absatz 4 regelt, wer im Falle einer Beurlaubung, Abordnung oder Zuweisung die disziplinare Zuständigkeit besitzt. Im Gegensatz zu den bekannten dienstrechtlichen 20 Begriffen der Abordnung und Beurlaubung handelt es sich bei der „Zuweisung“ (§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes) um ein neueres Rechtsinstitut. Es verdrängt das in § 31 Abs. 4 der Landesdisziplinarordnung normierte Institut der „Beurlaubung zu einer anderen Behörde“. An seine Stelle tritt nunmehr die „Zuweisung“. Nach Satz 1 werden die Zuständigkeiten bei einer Abordnung, Beurlaubung oder Zuweisung nicht berührt. Der beurlaubende, abordnende oder zuweisende Dienstvorgesetzte bleibt für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig. Lediglich bei einem während einer Abordnung begangenen Dienstvergehen soll die Zuständigkeit auf den neuen Dienstvorgesetzten übergehen, sofern dieser die Einleitung nicht dem anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder etwas anderes bestimmt ist. Zu § 20 (Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Antrag des Beamten): Die Vorschrift trifft - wie bislang auch § 37 der Landesdisziplinarordnung - Vorsorge für den Fall, dass gegen den Beamten der Verdacht eines Dienstvergehens erhoben wird, wegen dieses Verdachts jedoch kein Disziplinarverfahren von Amts wegen (§ 19 Abs. 1) eingeleitet und ihm damit die Möglichkeit entzogen wird, sich gegen die ihn gerichteten Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Nach § 37 der Landesdisziplinarordnung kann der Beamte die Entlastung von dem Verdacht nur durch einen bei der bisherigen Einleitungsbehörde zu stellenden Antrag auf Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens erreichen. Diese Regelung wirft in der Praxis zahlreiche Probleme auf und trägt dem berechtigten Schutzinteresse des Beamten nur unzureichend Rechnung. In erster Linie erweist sich als problematisch, dass das „Selbstreinigungsverfahren“ zur Entlastung jedes denkbaren Dienstvergehens bestimmt ist, also auch eines minder schweren, womöglich nur mit einem Verweis zu ahndenden, während das hierzu zur Verfügung gestellte bisherige förmliche Disziplinarverfahren seinem Zweck nach auf die schwereren Dienstvergehen zugeschnitten ist. Der Beamte kann sich hierdurch gezwungen - oder auch gehindert - sehen, zum Zwecke seiner Entlastung einen Antrag auf Einleitung eines in Bezug auf den Tatverdacht von vornherein unangemessenen Verfahrens zu stellen. Wird wegen eines leichten Tatverdachts ein Antrag auf Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gestellt, wird die Einleitungsbehörde, da sie nach allgemeiner Auffassung auch im Rahmen des § 37 der Landesdisziplinarordnung nicht gezwungen ist, ein solches Verfahren durchzuführen, den Antrag im Regelfall ablehnen und gegebenenfalls im Rahmen eines nichtförmlichen Disziplinarverfahrens ermitteln. Derartige Ermittlungen sind auf der Grundlage des bisherigen Rechts aber auch dann denkbar, wenn zwar ein hinreichender Tatverdacht besteht, zunächst jedoch noch abgeklärt werden muss, ob die Voraussetzungen zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegeben sind. Gemäß § 20 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfs kann der Beamte nunmehr zu seiner Entlastung bei seinem Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde einen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens stellen. Die durch die bisherige ausschließliche Zuständigkeit der Einleitungsbehörde gewährleistete und im Interesse des Beamten liegende Prüfung durch eine höhere Behörde wird dadurch sichergestellt, 21 dass der Beamte den Antrag auch bei der obersten Dienstbehörde einreichen kann. Diese Regelung dient dem Schutz des Beamten, der die Möglichkeit erhalten soll, sich an eine höhere Instanz zu wenden, um die Haltbarkeit der Vorwürfe klären zu lassen. Mit Blick darauf bezieht sich die alternative Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde nicht nur auf die Entgegennahme des Antrages. Vielmehr wird die oberste Dienstbehörde Herr des Verfahrens und hat über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu entscheiden. Ob der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat und er deshalb eine disziplinarrechtliche Sanktionierung erfährt, ist nach den gleichen Grundsätzen zu entscheiden, die auch für das von Amts wegen eingeleitete Disziplinarverfahren nach § 19 gelten; auch bei dem Verfahren nach § 20 gilt der Verfolgungszwang. Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Beamte Anspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Dieses Verfahren wird nach den auch für die Einleitung von Amts wegen geltenden Grundsätzen fortgeführt. Eine Ablehnung des Antrags erfolgt, wenn konkrete Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, nicht vorliegen. Eine Ablehnung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens oder bei Offenlassen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, darf künftig nicht mehr erfolgen; eine derartige Feststellung lässt sich nur noch im Rahmen der Einstellung des Disziplinarverfahrens treffen. Mit der Ablehnung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist deshalb die beantragte Entlastung unmittelbar erreicht, so dass es eines Rechtsbehelfsverfahrens entsprechend § 34 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 der Landesdisziplinarordnung nicht mehr bedarf. Ein Bedürfnis des Beamten auf Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes kann nach der neuen Konzeption erst gegeben sein, wenn ein auf seinen Antrag hin eingeleitetes Disziplinarverfahren eingestellt wird und dabei entweder ein Dienstvergehen festgestellt oder offengelassen wird, ob ein solches vorliegt. Zu § 21 (Ausdehnung und Beschränkung des Disziplinarverfahrens): Absatz 1 bestimmt, dass das Disziplinarverfahren nach seiner Einleitung auf neue Handlungen erstreckt werden kann. Ob eine dem Beamten zur Last gelegte Handlung, eine „neue“ Handlung darstellt, beurteilt sich nach dem durch die Einleitung (§ 19 Abs. 1) festgelegten Gegenstand. Die durch Absatz 2 erstmals eingeführte Möglichkeit der Konzentration der Disziplinarverfahren folgt dem - inzwischen bewährten - Beispiel der Länder BadenWürttemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen sowie des Bundes. Die Aufklärung auch nebensächlicher Pflichtverletzungen führt vor allem bei umfangreicheren Verfahren zu nicht unerheblichen Verzögerungen. Im Interesse einer Beschleunigung der Verfahren soll deshalb die Möglichkeit geschaffen werden, einzelne Handlungen, die für die zu erwartende Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen, aus dem Verfahren auszuscheiden. Dies ist beispielsweise dann sachgerecht, wenn bereits einer von mehreren Vorwürfen voraussichtlich zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird oder wenn die Berücksichtigung eines weiteren Vorwurfs eine schärfere Disziplinarmaßnahme nicht zu rechtfertigen vermag. 22 Die Beschränkung des Disziplinarverfahrens kann von Beginn des behördlichen Disziplinarverfahrens an erfolgen ggf. bereits mit der Einleitung des Verfahrens zusammenfallen. Sie muss nach 2 Satz 1 jedoch spätestens bis zum Erlass einer Entscheidung im behördlichen Disziplinarverfahren nach § 34 bis 36 erfolgen. Nach dem Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens soll eine Beschränkung nur noch im Rahmen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens durch das zuständige Gericht zulässig sein. Im Hinblick auf den notwendigen Vertrauensschutz und die gebotene Rechtssicherheit ist eine Konzentration grundsätzlich bindend mit der Folge, dass eine Verfolgung der ausgeschiedenen Handlungen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zulässig ist. Hiervon ist gemäß Absatz 2 Satz 3 lediglich für den Fall eine Ausnahme zu machen, dass die Beschränkungsvoraussetzungen nachträglich entfallen, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn der ausgeschiedenen Handlung durch die Unbeweisbarkeit der im Disziplinarverfahren verbliebenen Handlung nachträglich ein anderes Gewicht zukommt. Die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Kommt es nicht zu einer Wiedereinsetzung, sind die ausgeschiedenen Handlungen nach Absatz 2 Satz 4 endgültig verbraucht, so dass für nachfolgende Disziplinarverfahren ein Verfahrenshindernis und ein Verbot der materiellen Berücksichtigung der ausgeschiedenen Handlungen besteht. Zu § 22 (Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten): In Anlehnung an § 28 Abs. 2 der Landesdisziplinarordnung regelt die Vorschrift die Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten. Sie sind grundlegende Bestandteile des behördlichen Disziplinarverfahrens. Die in Absatz 1 Satz 1 normierte Unterrichtung des Beamten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens muss erfolgen, sofern dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Die nach Satz 3 bestehende Belehrungspflicht ist ein besonderer Ausdruck der verfahrensmäßigen Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Sie ist Ausfluss des allgemeinen Verfahrensgrundsatzes, dass niemand gegen sich selbst aussagen muss. Die Belehrung umfasst auch den Hinweis, dass sich der Beamte jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen kann. Der Begriff der Bevollmächtigten und Beistände ergibt sich aus § 3 i.V.m. § 14 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für das behördliche Disziplinarverfahren und § 3 i.V.m. § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung für das gerichtliche Disziplinarverfahren. Abgesehen von dem vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht geltenden Anwaltszwang bestehen hier keine besonderen Voraussetzungen, so dass beispielsweise auch ein Mitglied des Personalrates Beistand sein kann. 23 Zur beschleunigten Durchführung der Ermittlungen sieht Absatz 2 Satz 1 eine fristgebundene Anhörung vor. Ausschließlich aus den in Satz 3 genannten Gründen soll eine Fristverlängerung und eine wiederholte Ladung zur mündlichen Anhörung zulässig sein. Andernfalls wird das Disziplinarverfahren fortgeführt und der Beamte kann sich nur noch im Rahmen der abschließenden Anhörung nach § 32 äußern. Absatz 3 regelt die Folgen einer unterbliebenen oder unrichtigen Unterrichtung und Belehrung. Für den Fall, dass der Beamte nicht oder nicht ordnungsgemäß unterrichtet und belehrt worden ist, sieht die Vorschrift ein Verwertungsverbot dahingehend vor, dass die Aussagen des Beamten im weiteren behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen. Zu § 23 (Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen; Ausnahmen): Statt der bisherigen Trennung zwischen dem nichtförmlichen und dem förmlichen Verfahren sieht der Gesetzentwurf ein einheitliches Verwaltungsverfahren vor, in dessen Mittelpunkt sogenannte „Ermittlungen“ stehen. Sie treten an die Stelle des bisherigen Vorermittlungs- und Untersuchungsverfahrens. Das Ermittlungsergebnis bildet sowohl die Grundlage für den Erlass einer Disziplinarverfügung als auch für die Erhebung einer Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht. Der bisherige doppelte Ermittlungsaufwand im Zuge der Vorermittlungen und Untersuchungen entfällt, so dass das Verfahren insgesamt vereinfacht wird. Auf die Institution des unabhängigen Untersuchungsführers, deren Errichtung in einer Zeit entstand, als die heute selbstverständlichen rechtsstaatlichen Garantien - vor allem des gerichtlichen Disziplinarverfahrens - noch nicht gewährleistet waren, kann verzichtet werden. Der Umfang der in Absatz 1 vorgeschriebenen Ermittlungen, d.h. aller belastenden aber auch entlastenden Umstände und die verfahrensmäßigen Rechte des betroffenen Beamten bleiben weiter garantiert. Im Übrigen lässt die Vorschrift eine flexiblere Handhabung des Dienstvorgesetzten bei der Bestellung des Ermittlungsführers als bisher zu. Neben der einzelfallbezogenen Personenbestellung ist eine geschäftsverteilungsplanmäßige Aufgabenübertragung so- wie auch die Bestellung mehrerer Personen möglich. Letzteres kann insbesondere bei umfangreichen Disziplinarverfahren zweckdienlich sein. Der Ermittlungsführer handelt weisungsgebunden. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Ausnahmetatbestände, bei denen von der Pflicht zur Durchführung der Ermittlungen bereits gerichtlich festgestellter Sachverhalte „abzusehen ist“, berücksichtigt einerseits die hohe Wahrscheinlichkeit richtiger Tatsachenfeststellungen durch die gerichtliche Beweisaufnahme und dient andererseits dem Gebot der Verfahrensökonomie, welches auf die Vermeidung unnötiger Doppelermittlungen abzielt. Jede neue Ermittlungstätigkeit ist mithin unzulässig. Ist der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt, „kann“ nach Absatz 2 Satz 2 ebenfalls von der Durchführung der Ermittlungen abgesehen werden. 24 Letztlich führt die Aufgabe der Trennung zwischen Vorermittlungen und dem förmlichen Verfahren dazu, dass eine § 28 Abs. 1 Satz 3 der Landesdisziplinarordnung entsprechende Ausformung des Beschleunigungsgrundsatzes (3-Monats-Soll-Frist für den Abschluss der Vorermittlungen) nicht mehr erforderlich ist. Die Regelung hatte in der Vergangenheit häufig nur eine Appellfunktion oder lief in der Praxis - insbesondere bei umfangreichen Zeugenvernehmungen - leer. Statt dessen sieht der Entwurf für einzelne Verfahrenshandlungen - den Beamten oder die Behörde betreffend - konkrete Fristen vor (z.B. nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 eine Äußerungs- und Anhörungsfrist). Zu § 24 (Aussetzung von Disziplinarverfahren beim Zusammentreffen mit anderen Verfahren): Die Vorschrift regelt das Verhältnis des behördlichen Disziplinarverfahrens zu anderen Verfahren, denen derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt. Für das Verhältnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu den anderen Verfahren gilt die Regelung des § 3 i.V.m. § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung unmittelbar. In Absatz 1 wird an dem Vorrang des Strafverfahrens sowie des gerichtlichen Bußgeldverfahrens festgehalten. Zweck der Regelung ist es zunächst im Interesse der Rechtssicherheit zu vermeiden, dass in den verschiedenen Verfahren wegen desselben Sachverhalts möglicherweise widersprüchliche Entscheidungen ergehen. Ferner dient der Aussetzungszwang dem Schutz des Beamten, weil vermieden werden soll, dass dieser sich in verschiedenen Verfahren gleichzeitig verteidigen muss. Letztlich kann es auch im Interesse der Disziplinarbehörde liegen, zunächst die Vorklärung im Strafverfahren oder gerichtlichen Bußgeldverfahren abzuwarten. So würde sich beispielsweise die Entlassung eines Beamten im Wege eines Disziplinarverfahrens erübrigen, wenn der Beamte bereits wegen der Höhe des Strafmaßes in einem parallelen Strafverfahren von Gesetzes wegen seine Beamtenrechte verlieren (§ 52 des Landesbeamtengesetzes) würde. Für den Vorrang insbesondere des Strafverfahrens sprechen schließlich auch die in diesem bestehenden besseren Möglichkeiten der Sachaufklärung. Bislang ist in der Landesdisziplinarordnung der Aussetzung selbst keine fristhemmende oder fristunterbrechende Wirkung im Rahmen des Maßnahmeverbotes nach § 5 Abs. 2 der Landesdisziplinarordnung beigemessen worden, sondern es ist lediglich auf den Grund der Aussetzung, nämlich auf ein eingeleitetes Straf- oder Bußgeldverfahren, abgestellt worden. Dieses kann, wie bereits in der Praxis vorgekommen, dann zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn die Staatsanwaltschaft gegen den Beamten ein Ermittlungsverfahren mit Sachverhaltsidentität auf unbestimmte Zeit vorläufig eingestellt hat. Aufgrund der Vorgreiflichkeit des Strafverfahrens und der Bindung an die dortigen tatsächlichen Feststellungen wären die Ermittlungen nach dessen rechtskräftigem Abschluss fortzusetzen. Die Frist läuft während der Zeit einer vorläufigen Einstellung 25 des Strafverfahrens weiter (Claussen, § 4 Rdnr. 3c; GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 4 Rdnr. 36), die Fristhemmung tritt erst mit der Wiederaufnahme des Strafverfahrens ein. Die Aussetzung selbst führt nicht zu einer Fristhemmung (GKÖD, a.a.O. § 17 Rdnr. 23 m.w.N.). Um in einem solchen Fall einem Maßnahmeverbot infolge Zeitablaufs begegnen zu können, ist in Absatz 1 Satz 2 geregelt worden, dass das Verfahren auch ausgesetzt werden kann, wenn ein Straf- oder gerichtliches Bußgeldverfahren vorläufig eingestellt wird. Analog wurde in § 17 Abs. 3 Nr. 3 (Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs) ausdrücklich geregelt, dass die Aussetzung des Disziplinarverfahrens fristhemmend wirkt. Andernfalls wäre der Dienstvorgesetzte gezwungen, anstelle der Staatsanwaltschaft oder parallel zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu entscheiden, ungeachtet des späteren Ausgangs des Strafoder gerichtlichen Bußgeldverfahrens. Dies wäre mit der Vorgreiflichkeit dieser Verfahren und der Bindung an die dortigen tatsächlichen Feststellungen nicht vereinbar. Dies trifft auch auf den Fall zu, dass die Staatsanwaltschaft nach § 160 der Strafprozessordnung mit der Erforschung des Sachverhaltes begonnen hat (Absatz 2 Satz 1). Der Aussetzungszwang bringt regelmäßig eine nicht unerhebliche Verzögerung des Disziplinarverfahrens mit sich. Um dem entgegenzuwirken regelt § 17 Abs. 3 der Landesdisziplinarordnung lediglich, dass ein ausgesetztes Disziplinarverfahren fortgesetzt werden kann, wenn die Sachaufklärung gesichert oder im Strafverfahren bzw. gerichtlichen Bußgeldverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen. Nunmehr sieht § 24 Abs. 1 Satz 3 eine erweiterte Regelung dahingehend vor, dass eine Aussetzung unter den zuvor genannten Voraussetzungen von vornherein unterbleibt. Durch die Formulierung „wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen“ soll keine wesentliche inhaltliche Änderung herbeigeführt, sondern die praktische Handhabung der Vorschrift erleichtert werden. Begründete Zweifel können z.B. dann nicht mehr bestehen, wenn im Strafverfahren ein in der Sache überzeugendes erstinstanzliches, jedoch noch nicht rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Sofern eine Sicherung der Sachverhaltsaufklärung nachträglich eintritt, schreibt Absatz 2 eine unverzügliche Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nunmehr verbindlich vor; das nach bisherigem Recht (§ 17 Abs. 3 der Landesdisziplinarordnung) hier gegebene Er messen ist im Interesse der Beschleunigung entfallen. Die mit der gleichzeitigen Durchführung von Disziplinarverfahren sowie Straf- oder gerichtlichen Bußgeldverfahren möglicherweise verbundenen Risiken werden aus Gründen der Beschleunigung hingenommen. Absatz 3 sieht - wie bisher § 17 Abs. 2 der Landesdisziplinarordnung - die Möglichkeit der Aussetzung auch wegen anderer sachgleicher gesetzlich geordneter Verfahren vor. Zusätzlich kann das Verfahren künftig auch ausgesetzt werden, sofern die Staatsanwaltschaft nach § 160 der Strafprozessordnung mit der Erforschung des Sachverhaltes begonnen hat, der auch Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist, womit einem praktischen Bedürfnis Rechnung getragen wurde. 26 Unverändert zur bisherigen Rechtslage, ist der Beamte nach Absatz 4 Satz 1 über die Aussetzung des Disziplinarverfahrens zu informieren. Da eine Aussetzung des Verfahrens eine Hemmung der Fristen bewirkt, hat der Beamte mit der Regelung in Satz 2 eine weitere Rechtschutzmöglichkeit, gegen eine ungebührliche Verzögerung des Verfahrens, wie sie auch § 17 Abs. 4 der Landesdisziplinarordnung vorsah. Die Aussetzung im behördlichen Verfahren ist als Verfahrenshandlung nach § 3 i.V.m. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung nicht selbständig anfechtbar. Zu § 25 (Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen gesetzlich geordneten Verfahren): Die in Absatz 1 festgeschriebene Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen bestimmter gerichtlicher Entscheidungen dient der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz und will verhindern, dass zu demselben Sachverhalt in verschiedenen gerichtlichen Verfahren unterschiedliche Feststellungen getroffen werden. Eine Notwendigkeit hierzu besteht zunächst in Bezug auf die durch § 18 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung bislang erfassten tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren. Darüber hinaus besteht ein sachlicher Grund für die Bindungswirkung auch in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils, dessen Gegenstand der Verlust der Besoldung gemäß § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes ist. Da dieser Verlust ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst voraussetzt und ein solches Fernbleiben regelmäßig zugleich den Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllt, besteht insofern eine Tatidentität, welche - zugleich unter dem Gesichtspunkt der Beschleunigung - bei einer Aufklärung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine erneute Aufklärung im sachgleichen Disziplinarverfahren überflüssig erscheinen lässt. Mit dieser erweiterten Beweisregel korrespondierend sieht § 23 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfes vor, dass in derartigen Fällen auch von der Durchführung von Ermittlungen abzusehen ist. Die Bindungswirkung setzt ein Urteil im Strafverfahren oder gerichtlichen Bußgeldverfahren voraus. Ebenso wie ein Bußgeldbescheid entfalten auch die auf Einstellung lautenden Entscheidungen sowie im Strafverfahren erlassene Beschlüsse keine Bindungswirkung. Dies trifft auch auf die in einem Strafbefehl getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu. Eine zusätzliche Bindungswirkung sollen die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entfalten, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung entschieden worden ist. Nach Absatz 2 sollen die in anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zwingend Bindungswirkung entfalten, können aber nach pflichtgemäßem Ermessen dem Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. 27 § 25 gilt nur für das behördliche Disziplinarverfahren, was bereits aus der systematischen Einordnung der Vorschrift folgt. Zu § 26 (Beweiserhebung): Über die Durchführung der Beweiserhebung entscheidet der Dienstvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen. Absatz 1 nennt exemplarisch die wichtigsten Beweismittel. Absatz 2 ist an § 22 Abs. 1 Satz 2 der Landesdisziplinarordnung angelehnt. Die Vorschrift soll dem Dienstvorgesetzten die Durchführung der Beweiserhebung in der Weise erleichtern, als er Niederschriften über Aussagen von Personen im Rahmen anderer gesetzlich geordneter Verfahren übernehmen sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein ohne erneute Beweiserhebung verwerten darf. In Absatz 3 wurde die bisherige Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 2 der Landesdisziplinarordnung übernommen, wobei die in der dortigen Aufzählung genannte Bedeutung des Beweisantrages für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags ausgeklammert bleibt. Dies liegt in der Konsequenz der Neuregelung des Unterhaltsbeitrags durch § 12 Abs. 3 und § 14 Abs. 2. Durch Absatz 3 wird dem Beamten das Recht eingeräumt, im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens Beweisanträge zu stellen. Gemäß Satz 1 hat der Dienstvorgesetzte über den Beweisantrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Nach Satz 2 hat er dem Beweisantrag stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein könnte. Absatz 4 eröffnet dem Beamten die Möglichkeit, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und sachdienliche Fragen zu stellen, sofern nicht wichtige Gründen vorliegen, ihn von der Teilnahme auszuschließen. Dies kann beispielsweise zum Schutze der Rechte Dritter geboten erscheinen, wenn ein wichtiger Zeuge durch die Anwesenheit des betroffenen Beamten einer besonderen psychischen Belastung ausgesetzt wäre oder nicht mehr zu einer Aussage bereit wäre. Satz 3 trifft Vorsorge für den Fall, das ein schriftliches Gutachten eingeholt wurde. Auch dieses ist dem Beamten zugänglich zu machen, sofern nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen. Dies könnte z.B. sein, wenn das Gutachten durch den Beamten zu Lasten des Dienstherrn oder zu Lasten Dritter missbraucht werden könnte. Zu § 27 (Zeugen und Sachverständige): Die Vorschrift folgt im Wesentlichen der Regelung der Beweisaufnahme durch Zeugen und Sachverständige im förmlichen Verwaltungsverfahren gemäß § 65 des 28 Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Wie in diesem sind auch in dem nunmehr einheitlichen disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet, was bislang lediglich für die Untersuchung im förmlichen Disziplinarverfahren vorgeschrieben ist. Die Möglichkeiten einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts schon im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens werden hierdurch im Interesse aller Beteiligten gestärkt. In Absatz 1 wird für die Beweisaufnahme durch Zeugen und Sachverständige teilweise auf die - ausnahmsweise heranzuziehenden - Bestimmungen der Strafprozessordnung verwiesen, weil diese dem Normenzweck und Regelungsgegenstand des disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens besser gerecht werden als die ansonsten zur Anwendung kommenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Die in den Absätzen 2 und 3 unter den dortigen Voraussetzungen vorgesehene Einschaltung des Verwaltungsgerichts tritt im Wesentlichen an die Stelle der früheren Zwangsrechte des Untersuchungsführers, die dem Dienstvorgesetzten bzw. dem Ermittlungsführer nicht ohne weiteres eingeräumt werden können. In Anlehnung an § 65 Abs. 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes wird in Absatz 4 der Kreis der antragsberechtigten Personen begrenzt. Zu § 28 (Herausgabe von Unterlagen): Ziel dieser Vorschrift ist es, dem Dienstvorgesetzten zu ermöglichen, schon während der Ermittlungen von dem Beamten die Herausgabe von Unterlagen, welche als Beweismittel in Frage kommen, zu verlangen und dies auch mit gerichtlicher Hilfe - ggf. auch durch die gerichtliche Anordnung von Zwangsgeld - durchzusetzen. Der Beamte ist verpflichtet, die Unterlagen herauszugeben, wenn sie einen dienstlichen Bezug haben. Kommt der Beamte seiner Herausgabepflicht nicht nach, liegt hierin ein Dienstvergehen begründet. Der Wortlaut der Vorschrift erfasst nicht nur amtliche Unterlagen, sondern sämtliche Unterlagen, die einen dienstlichen Bezug haben und vermeidet so einen Streit darüber, ob auch private Unterlagen Dritter darunter subsumiert werden können. Der antragsberechtigte Personenkreis wird durch den Verweis auf § 27 Abs. 4 geregelt. Zu § 29 (Beschlagnahmen und Durchsuchungen): Die Vorschrift regelt - wie bisher § 53 Satz 3 der Landesdisziplinarordnung - die Möglichkeit, im Rahmen des Disziplinarverfahrens Durchsuchungen- und Beschlagnahmen durchführen zu können. Sie bedürfen nach Satz 1 einer gerichtlichen Anordnung. Die Prüfung des Antrages hat gemäß Satz 2 nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen, das heißt, dass die angestrebte Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis stehen darf. Die Entscheidung über eine Beschlagnahme oder Durchsuchung ergeht durch Beschluss, der in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung zur 29 Umsetzung der Staatsanwaltschaft zu übergeben ist, die sodann die erforderlichen Maßnahmen veranlasst. Absatz 3 trägt dem Zitiergebot des Artikels 13 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Rechnung. Zu § 30 (Protokoll): Die Pflicht, über die Anhörungen des Beamten sowie über Beweiserhebungen Protokolle aufzunehmen, besteht - verteilt auf verschiedene Vorschriften - auch nach bisherigem Recht (vgl. § 22 Abs. 3, § 28 Abs. 2 Satz 4 sowie § 54 Abs. 1 Satz 3 der Landesdisziplinarordnung). Hinsichtlich der Form und des Inhalts des Protokolls wird ergänzend auf § 168a der Strafprozessordnung verwiesen, der auch über § 27 der Landesdisziplinarordnung subsidiär anwendbar ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in den in Satz 3 genannten Fällen ein Aktenvermerk an die Stelle eines Protokolls treten. Zu § 31 (Innerdienstliche Informationen): Die Vorschrift regelt - in Anlehnung an § 21 Abs. 3 und 4 der Landesdisziplinarordnung den Austausch innerdienstlicher Informationen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens. Mit Blick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird die Vorlage von Personalakten im Disziplinarverfahren sowie die Weitergabe von Mitteilungen zwischen den Dienststellen über Disziplinarvorgänge in Abwägung der widerstreitenden Interessen umfassend geregelt. Die Vorlage von Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die Erteilung von Auskünften aus diesen Unterlagen sowie die Datenverwertung sollen gemäß Absatz 1 grundsätzlich gegen den Willen zulässig sein, soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens erforderlich ist und die Interessen des Beamten oder anderer Betroffener nicht entgegenstehen. Der bisherigen Rechtslage entsprechend, muss die ersuchende Stelle die Erforderlichkeit der Akteneinsicht oder Auskunftserteilung (schriftlich) begründen. Absatz 2 regelt die Voraussetzungen für die Weitergabe von Unterlagen oder Mitteilungen aus Disziplinarverfahren zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn bzw. Teilen von ihnen. Voraussetzung der Weitergabe ist die Erforderlich keit aus besonderen dienstlichen Gründen und - wie bereits nach Absatz 1 - die Berücksichtigung der Belange des Beamten und anderer Betroffener. Zu § 32 (Abschließende Anhörung): Mit Satz 1 ist an der bisherigen Rechtslage nach § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Landes- 30 disziplinarordnung festgehalten worden, wonach dem Beamten nach der Beendigung der Ermittlungen das Ergebnis schriftlich bekannt zu geben ist und er weitere Ermittlungen beantragen kann. Die in Satz 2 normierte abschließende Anhörung ist - wie auch die einleitende Anhörung nach § 22 - Ausdruck des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs, des Offenheitsgrundsatzes und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Sie hat stets zu erfolgen, bevor eine Entscheidung nach den §§ 33 bis 36 (Abgabe des Disziplinarverfahrens; Einstellungsverfügung; Disziplinarverfügung, Erhebung der Disziplinarklage) ergeht. Nach Absatz 2 kann auf die Durchführung der abschließenden Anhörung verzichtet werden, wenn das Disziplinarverfahren aus den statusbeendenden Gründen des § 34 Abs. 1 Nr. 6 und 7 (bei einem Ende des Beamtenverhältnisses durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 56 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten) eingestellt werden soll. Die Fälle des § 34 Abs. 1 Nr. 1 (Dienstvergehen nicht erwiesen) und Nr. 5 (der Beamte verstorben) sind in diesem Zusammenhang nicht aufgeführt, weil sich hier eine abschließende Anhörung nicht ergeben kann. Über die abschließende Anhörung ist ein Protokoll zu fertigen (§ 30). Zu § 33 (Abgabe des Disziplinarverfahrens): Die Vorschrift regelt in Satz 1 die Abgabe des Disziplinarverfahrens an die oberste Dienstbehörde für den Fall, dass der Dienstvorgesetzte seine Befugnisse nicht für ausreichend hält. Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann das Verfahren an den Dienstvorgesetzten wieder zurückgegeben werden. Zu § 34 (Einstellungsverfügung): Gemäß § 29 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung wird das Verfahren eingestellt, wenn durch die Vorermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt wird oder der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt oder nicht für zulässig hält. Während die ersten beiden Voraussetzungen hinreichend bestimmt sind, ist das Kriterium der Unzulässigkeit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme zu unbestimmt und bedarf deshalb - was gerade im Disziplinarrecht einen unbefriedigenden Zustand darstellt - einer umfassenden Ausfüllung durch Rechtsprechung und Lehre. In § 34 Abs. 1 werden die Einstellungsgründe nunmehr konkret und zugleich abschließend geregelt. Absatz 2 normiert bezüglich der Einstellungsverfügung im Interesse des Beamten einen Begründungs- und Zustellungszwang. Absatz 3 sieht vor, dass eine Abschrift der Einstellungsverfügung der obersten Dienstbehörde zuzuleiten ist. 31 Zu § 35 (Disziplinarverfügung): Die Vorschrift regelt die im behördlichen Disziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahmen und wer zur Verhängung der einzelnen Maßnahmen befugt ist. Eine zentrale Neuerung stellt die durch Absatz 1 geschaffene Möglichkeit der Verhängung einer Kürzung der Dienstbezüge, einer Zurückstufung oder einer Kürzung des Ruhegehalts im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens im Wege einer Disziplinarverfügung dar. Sie dient dem Ziel, die Disziplinarverfahren zu beschleunigen. Der Dienstvorgesetzte soll durch die Erweiterung seiner Disziplinarbefugnisse in die Lage versetzt werden, auch bei schwereren Dienstpflichtverletzungen schnell und unmittelbar zu disziplinieren. Dies erscheint unter spezial- wie generalpräventiven Aspekten sinnvoll und dürfte mit Blick auf die Verfahrensdauer im Regelfall auch im Interesse des Beamten liegen. Der betroffene Beamte wird durch die Neukonzeption dieser Regelung in seinen Verfahrensrechten nicht beeinträchtigt, da das behördliche wie auch gerichtliche Disziplinarverfahren ausreichend Rechtsschutz gewährleistet. Einerseits sind gemäß § 37 alle Disziplinarverfügungen und Einstellungsverfügungen vor ihrem Erlass der obersten Dienstbehörde zur Zustimmung zuzuleiten. Des Weiteren kann gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 eine Klage gegen eine Disziplinarverfügung, mit der eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung ausgesprochen worden ist, mit der Berufung angegriffen werden. Im Übrigen ist durch die Einführung des Revisionsverfahrens ein erweiterter Rechtsschutz geschaffen worden. Die Absätze 2 und 3 regeln, wer zur Verhängung eines Verweises, einer Geldbuße oder zur Kürzungen der Dienstbezüge, einer Zurückstufung oder einer Kürzung des Ruhegehalts befugt ist. Zu § 36 (Erhebung der Disziplinarklage): Infolge der Abschaffung des bisherigen förmlichen Disziplinarverfahrens ist in denjenigen Fällen, in denen weder das Disziplinarverfahren eingestellt wird noch eine Disziplinarverfügung ergeht, unmittelbar Klage an das Verwaltungsgericht zu erheben. Die Klage erhält zur Charakterisierung ihrer Funktion und in Abgrenzung zu den Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung die Bezeichnung „Disziplinarklage“. Da der Erhebung der Disziplinarklage disziplinarrechtliche Ermittlungen vorausgehen müssen, kann sie erst erhoben werden, wenn der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist. Die in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zuständigkeiten ersetzen die Zuständigkeiten der bisherigen Einleitungsbehörde. Satz 2 enthält eine Ermächtigung der obersten Dienstbehörde zur Übertragung ihrer Befugnisse auf den zuständigen Dienstvorgesetzten und Satz 3 die Möglichkeit, das Verfahren jederzeit wieder an sich zu ziehen. Absatz 3 Satz 1 regelt, welche oberste Dienstbehörde zuständig ist, wenn ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne hat, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt 32 stehen. Die Regelung lehnt sich an dem bisherigen § 39 der Landesdisziplinarordnung (Mehrzahl von Ämtern) an. Absatz 4 befasst sich mit der - bislang in § 38 Abs. 2 Satz 2 der Landesdisziplinarordnung bezüglich der Einleitungsbehörde geregelten - Frage, welche oberste Dienstbehörde bei einer Beurlaubung, Abordnung oder Zuweisung des Beamten zuständig ist. Satz 2 regelt die Zuständigkeit für den Fall, dass der Beamte während seiner Abordnung ein Dienstvergehen begeht und Disziplinarklage zu erheben ist. Zu § 37 (Beteiligung der obersten Dienstbehörde): Die völlig neu konzipierte Vorschrift ermöglicht es, auf eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse durch die oberste Dienstbehörde - wie bislang im Rahmen des Abänderungsverfahrens gemäß § 35 Abs. 2 und 3 der Landesdisziplinarordnung vorgesehen - zu verzichten. Stattdessen bedürfen nach Absatz 1 nunmehr sowohl Einstellungs- als auch Disziplinarverfügungen (mit Ausnahme der Zurückstufung, die grundsätzlich der obersten Dienstbehörde vorbehalten ist) der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die Neuregelung hat zum Ziel, eine Kontrolle des Handelns der nachgeordneten Behörden bereits im Vorfeld der zu treffenden Entscheidung zu gewährleisten und den endgültigen Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens zu beschleunigen. In der Folge bedeutet dieses Verfahren mehr Rechtssicherheit für den betroffenen Beamten, der nach der Zustellung der Verfügung nun nicht mehr mit einer nachträglichen Änderung der Disziplinarentscheidung oder gar mit einer Verschärfung der Maßnahme rechnen muss. Die oberste Dienstbehörde hat sich innerhalb von drei Monaten zur beabsichtigten Verfügung zu äußern. Nach Satz 3 bleibt es ihr unbenommen, das Disziplinarverfahren zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten hält oder gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 das Verfahren an sich zu ziehen. Nach Absatz 2 kann die oberste Dienstbehörde den Dienstvorgesetzten von der Verpflichtung zur vorherigen Vorlage der Einstellungs- oder Disziplinarverfügung generell oder im Einzelfall - entbinden. Zu § 38 (Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren): Die Vorschrift vermittelt dem Beamten einen - dem Disziplinarrecht ansonsten fremden Anspruch auf Wiederaufgreifen des Disziplinarverfahrens. Der Beamte kann gemäß Absatz 1 nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung deren Aufhebung beanspruchen, wenn wegen desselben Sachverhalts unanfechtbar eine Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren ergeht und die Voraussetzungen des § 16 (Zulässigkeit von Maßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren) erfüllt sind. Soweit das einer Disziplinarverfügung zugrunde liegende Verhalten des Beamten nachträglich durch ein Gericht oder eine Behörde geahndet wird und die Voraussetzungen des 33 Doppelahndungsverbots nach § 16 Abs. 1 vorliegen, erfasst die Vorschrift den Regelungsgegenstand des bisherigen § 114 der Landesdisziplinarordnung (Aufhebung der Disziplinarmaßnahme nach gerichtlicher oder behördlicher Ahndung), der für diese Fallgestaltung bislang ein eigenes Verfahren vorsieht. Aus Gründen der Verfahrensvereinheitlichung wird ihre verwaltungsmäßige und gerichtliche Abwicklung nunmehr in die vorhandenen Verfahrensabläufe integriert. Der Beamte kann nach Absatz 1 einen Antrag auf Aufhebung der Disziplinarmaßnahme stellen, über den durch Bescheid zu befinden ist. Absatz 2 sieht für die Antragstellung im Interesse der Beschleunigung eine Drei-MonatsFrist vor, die in Anlehnung an § 51 Abs. 3 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene den Grund für die Aufhebung kennt. Zu § 39 (Kostentragungspflicht): Die Vorschrift regelt die Kostenentscheidung des behördlichen Disziplinarverfahrens. Die Landesdisziplinarordnung sieht bislang in den §§ 102 ff eine getrennte Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einerseits und die zu erstattenden notwendigen Auslagen des Beamten andererseits vor. Die neue Systematik der Kostenregelung soll sich nunmehr an den verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsprozessualen Kostenvorschriften anlehnen, soweit die Besonderheiten des Disziplinarrechts dies zulassen. Nach Absatz 1 Satz 1 können dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, regelmäßig die entstandenen Auslagen des Verfahrens auferlegt werden, soweit nicht die Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen. Nach Absatz 3 steht dem Beamten, sobald der Dienstherr die Auslagen des Verfahrens zu tragen hat, in Anlehnung an § 162 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ein unmittelbarer Aufwendungserstattungsanspruch zu. Infolge der nunmehr fehlenden Differenzierung zwischen nichtförmlichem und förmlichem Disziplinarverfahren erstreckt sich dieser Anspruch auf alle dem Grunde nach erstattungsfähigen Aufwendungen des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Hierdurch wird der bisherige, rechtspolitisch fragwürdige Zustand beseitigt, der eine Erstattung im nichtförmlichen Disziplinarverfahren nicht vorsieht. Absatz 4 stellt in Einklang mit dem bisherigen Recht (§ 102 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung) fest, dass das behördliche Disziplinarverfahren gebührenfrei ist. Zu § 40 (Zulässigkeit der vorläufigen Dienstenthebung; Rechtswirkung; Aufhebung): 34 Die vorläufige Dienstenthebung stellt einen Verwaltungsakt dar, der durch die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde im Rahmen des nunmehr einheitlichen behördlichen Disziplinarverfahrens getroffen wird. Sie dient dem Ziel, den Beamten schon vor Abschluss des Disziplinarverfahrens vom Dienst fernzuhalten. Der Beamte ist gemäß § 3 i.V.m. § 28 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vor einer vorläufigen Dienstenthebung anzuhören. Die in Absatz 1 genannten Tatbestandsvoraussetzungen umschreiben diejenigen Fallkonstellationen, in denen ein dienstliches Interesse an einer Suspendierung denkbar ist. Nach Satz 1 ist die vorläufige Dienstenthebung zunächst dann zulässig, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 38 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes erfolgen wird. Satz 2 lässt die vorläufige Dienstenthebung darüber hinaus im Interesse des Dienstbetriebes oder zur Gewährleistung der Ermittlungen zu. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes ist anzunehmen, wenn auf Grund der mit dem verdachtsbegründenden Fehlverhalten des Beamten im Zusammenhang stehenden Umstände, eine ordnungsgemäße und gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Beamten gefährdet ist und dadurch die Aufgabenerledigung ernsthaft leiden könnte. Von einer wesentlichen Gefährdung der Ermittlungen kann hingegen ausgegangen werden, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte durch den Verbleib des Beamten der Erfolg der durchzuführenden Ermittlungen in Frage gestellt ist, z.B. indem zu befürchten ist, dass Beweismittel verloren gehen. Der besondere Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit macht deutlich, dass ein geringer gewichtiges Dienstvergehen, etwa ein solches, welches lediglich einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen kann, die vorläufige Dienstenthebung nach Absatz 1 Satz 2 nicht zu rechtfertigen vermag und sich insofern gegenüber der bisherigen Rechtslage nach § 84 der Landesdisziplinarordnung, welcher die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens zur Voraussetzung erhebt, keine materielle Verschärfung ergibt. Frühestmöglicher Zeitpunkt für die vorläufige Dienstenthebung ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens. Dass nur die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde, welche an die Stelle der bisherigen Einleitungsbehörde tritt, die Maßnahme aussprechen kann, ist eine im Hinblick auf ihre Bedeutung notwendige Regelung. Die Entscheidung ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Absatz 2 bestimmt den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Dienstenthebung sowie ihr Ende. Die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung bedarf der Schriftform; sie ist gemäß § 39 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zu begründen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustellung. Durch die Regelung des Absatzes 3 werden die Rechtsfolgen der vorläufigen Dienstenthebung bei Beamten, denen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung 35 zustehen, dahingehend erweitert, dass mit der Dauer der vorläufigen Dienstenthebung diese Ansprüche in voller Höhe ruhen. Absatz 4 beschreibt die weitere Wirkung der vorläufigen Dienstenthebung, auch für den Fall, dass der Beamte mehrere Ämter inne hat und bestimmt, welche oberste Dienstbehörde zur Anordnung dieser Maßnahme befugt ist. Die Sätze 2 und 3 entsprechen der bisherigen Rechtslage nach § 86 Abs. 1 und 3 der Landesdisziplinarordnung. Absatz 5 entspricht der Regelung des § 112 Abs. 7 der Landesdisziplinarordnung, die aus systematischen Gründen in den Zusammenhang mit den sonstigen Rechtswirkungen der vorläufigen Dienstenthebung gestellt wird. Durch die Regelung wird klargestellt, dass durch die vorläufige Dienstenthebung des Beamten seine allgemeine Dienstleistungspflicht unberührt bleibt und aus diesem Grunde der Verlust der Bezüge nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes fortbesteht. Der Verlust der Dienstbezüge endet erst zu dem hypothetischen Zeitpunkt, zu dem der Beamte bei normalem Lauf der Dinge, seinen Dienst wieder aufgenommen hätte. Aus Klarstellungsgründen ist die zur Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde verpflichtet, diesen Zeitpunkt durch Verwaltungsakt festzustellen und dem Beamten mitzuteilen. In Anlehnung an § 88 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung sieht Absatz 6 die Möglichkeit der Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung vor, die im Vergleich zum bisherigen Verfahren stark vereinfacht wurde. Zu § 41 (Zulässigkeit der Einbehaltung von Bezügen; Rechtswirkung; Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge; Aufhebung): Die Vorschrift regelt neben den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Einbehaltung der Dienst- oder Anwärterbezüge und des Ruhegehalts auch die Folgen sowie das Verfahren der Aufhebung dieser Maßnahme, die - wie die vorläufige Dienstenthebung -einen Verwaltungsakt darstellt. Absatz 1 knüpft an § 85 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung an und regelt die Tatbestandsvoraussetzungen für die Einbehaltung von Bezügen des Beamten, die oftmals zeitgleich mit der vorläufigen Dienstenthebung angeordnet werden. Aus Gründen der Klarstellung finden in der Vorschrift nunmehr auch die Anwärterbezüge Erwähnung. Hinsichtlich der Höhe, bis zu der die Bezüge einbehalten werden können, ist zu beachten, dass auch der mit dem Vorwurf eines Dienstvergehens konfrontierte Beamte bzw. Ruhestandsbeamte seinen Alimentationsanspruch - zunächst - behält, er andererseits aber Einschnitte in seine bisherige Lebensführung durchaus hinnehmen muss. Bis zur endgültigen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bis zur endgültigen Aberkennung des Ruhegehalts darf der Alimentationsanspruch im Kern allerdings nicht verletzt werden. Dies gebietet die Festlegung einer Höchstgrenze, bis zu der die Kürzung jeweils vorgenommen werden darf. Diese wird in Satz 1 bei Beamten auf 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge und in Satz 2 bei Ruhestandsbeamten auf 30 Prozent des monatlichen Ruhegehalts festgesetzt. Damit 36 verbleibt dem von der Einbehaltung Betroffenen jedenfalls soviel, wie ihm bei endgültiger Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei endgültiger Aberkennung des Ruhegehalts gemäß § 12 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 2 im Regelfall als Unterhaltsbeitrag zukommen würde. Die notwendige Harmonisierung beider Regelungsmaterien ist dadurch hergestellt. In Absatz 2 wird aus Gründen der Klarstellung festgestellt, dass die Anordnungen dieser Maßnahme mit Zustellung wirksam und zugleich vollziehbar wird. Die Entscheidung bedarf der Schriftform; sie ist gemäß § 39 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zu begründen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustellung. Die Absätze 3 und 4 bestimmen das Ende der Maßnahme und das Verfahren der Aufhebung. Wie bislang in § 89 der Landesdisziplinarordnung geregelt, bestimmt Absatz 5 die Voraussetzungen für die Einbehaltung von Bezügen und Absatz 6 folgerichtig die Nachzahlung der einbehaltenen Bezügen. Zu § 42 (Ausschluss des Vorverfahrens): Auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor Klageerhebung wird zum Zweck der Beschleunigung des Verfahrens ausdrücklich verzichtet. Der Widerspruch ist daher nicht statthaft. Der Beamte muss gegen eine Disziplinarverfügung unmittelbar Klage erheben. Gegen den Wegfall des Widerspruchsverfahrens bestehen keine rechtlichen Bedenken, da es nach § 126 Abs. 3 Nr. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3329), eines Vorverfahrens nicht bedarf, wenn ein Gesetz dies bestimmt. Das ist mit der Vorschrift des § 42 geschehen. Im Übrigen bestimmt § 45 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, gleichlautend mit § 85 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes, dass das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen die Disziplinargesetzes regeln. Somit bleibt es dem Landesgesetzgeber überlassen, in welcher Art und Weise er das Verfahren ausgestaltet. Im Ergebnis schließt das Gesetz somit durch § 42 in rechtlich unbedenklicher Weise die Durchführung des Vorverfahrens aus. Auch wird dem Zweck des Vorverfahrens, nämlich die Überprüfung der Verwaltungsentscheidung hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit und damit einhergehend die Entlastung der Gerichte, durch die besondere Vorschrift des § 37 Rechnung getragen. Nach § 37 Abs. 1 sind Disziplinar- und Einstellungsverfügungen grundsätzlich vor ihrem Erlass der obersten Dienstbehörde zwecks Einholung ihrer Zustimmung zuzuleiten. Ohne ihre Zustimmung darf die Verfügung nicht erlassen werden. Dies gilt auch, sofern unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 3 von der Einleitung des Disziplinarverfahrens abgesehen werden soll. Dieses Verfahren bewirkt, dass sich die oberste Dienstbehörde schon im Vorfeld der beabsichtigten 37 Entscheidung mit allen Einzelheiten des Falles auseinander setzen konnte. Mithin ist eine Regelung des Widerspruchsverfahrens entbehrlich. Des Weiteren wird die oberste Dienstbehörde - die zugleich Widerspruchsbehörde wäre - gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 über die Einleitung jedes Disziplinarverfahrens unterrichtet. Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 stellt sie im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher. Durch § 19 Abs. 1 Satz 4 wird ihr die Möglichkeit gegeben, das Verfahren an sich zu ziehen. Im Übrigen sieht das Gesetz durch die Einführung des Revisionsverfahrens (dritte gerichtliche Instanz) einen erweiterten Rechtsschutz vor, der nicht noch zusätzlich durch ein Vorverfahren verlängert werden soll. § 43 (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit): Die Disziplinargerichtsbarkeit ist in die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit integriert. Das erstinstanzliche Verfahren ist bereits jetzt beim Verwaltungsgericht Schwerin und das zweitinstanzliche Verfahren beim Oberverwaltungsgerichts MecklenburgVorpommern konzentriert. Einer besonderen Ermächtigung zur Konzentration der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Disziplinarsachen bei den einzelnen Verwaltungsgerichten im Landesdisziplinargesetz bedarf es wegen der Vorschrift des § 13 der Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte vom 28. März 1994 (GVOBl. M-V S. 514) nicht. Zu § 44 (Kammer für Disziplinarsachen) und § 45 (Senat für Disziplinarsachen): Beide Vorschriften regeln die Besetzung der Kammer und des Senates für Disziplinarsachen bei den Verwaltungsgerichten. Durch die Öffnungsklausel des § 46 Abs. 4 des Bundesdisziplinargesetzes haben die Länder die Möglichkeit, die Besetzung der Spruchkörper abweichend zu regeln bzw. bereits bestehende abweichenden Besetzungen nach den jeweiligen Landesdisziplinargesetzen beizubehalten. So hält § 44 Abs. 1 an der bisherigen Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen nach § 43 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung mit einem Berufsrichter und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtliche Richter fest. Die bisherige Rechtslage nach § 43 Satz 2 der Landesdisziplinarordnung, wonach an Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung die Beamtenbeisitzer nicht mitwirken, wird nunmehr dahingehend erweitert, als diese nach § 44 Abs. 1 Satz 2 auch an Gerichtsbescheiden nicht mitwirken. Bei den ehrenamtlichen Richtern handelt es sich um Beamtenbeisitzer, also grundsätzlich um Beamte auf Lebenszeit oder Beamte auf Zeit (§ 46 Abs. 1 Satz 1). Absatz 2 entspricht der bisherigen Regelung des § 43 Abs. 2 der Landesdisziplinarordnung. 38 Absatz 3 regelt drei Konstellationen, in denen nicht die Kammer als Kollegium, sondern an ihre Stelle der Vorsitzende allein entscheidet. Die Vorschrift dient mithin der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Verwaltungsgerichts. Hinsichtlich der Besetzung des Disziplinarsenats beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern bleibt es bei der bisherigen Rechtslage nach § 49 Satz 2 der Landesdisziplinarordnung, d.h. bei der bisherigen Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtliche Richter und der Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu § 46 (Beamtenbeisitzer): Die Vorschrift regelt die statusrechtlichen Anforderungen an die Person des Beamtenbeisitzers, der Beamter auf Lebenszeit oder Beamter auf Zeit bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn sein muss und bei seiner Wahl möglichst seinen dienstlichen Wohnsitz im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben soll. Ist einem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte übertragen, müssen die Beamtenbeisitzer ihren dienstlichen Wohnsitz in einem dieser Bezirke haben. Der Begriff des dienstlichen Wohnsitzes ergibt sich dabei aus § 15 des Bundesbesoldungsgesetzes. Absatz 2 schließt diejenigen Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung über ehrenamtliche Richter, die auf Beamtenbeisitzer nicht passen, von der Anwendbarkeit aus. Zu § 47 (Wahl der Beamtenbeisitzer): Die Wahl der Beamtenbeisitzer ist im Wesentlichen in das System der Verwaltungsgerichtsordnung integriert. Entsprechend wird nunmehr einem berufenen Ausschuss (§ 26 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Wahl der ehrenamtlichen Richter übertragen. Allerdings soll die Amtszeit der ehrenamtlichen Beisitzer - abweichend von § 25 der Verwaltungsgerichtsordnung - auch weiterhin fünf Jahre betragen. Absatz 2 Satz 1 regelt, dass eine Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit zulässig ist und Satz 2 bestimmt, dass sich die Amtszeit eines während der laufenden Amtszeit neu gewählten Beamtenbeisitzers entsprechend verkürzt. Absatz 3 regelt die entsprechende Anwendung der Wahlvorschriften für die Wahl der Beamtenbeisitzer für Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht. Zu § 48 (Ausschluss vom Amt des Beamtenbeisitzers): 39 Die Vorschrift regelt die Gründe für den Ausschluss im Wesentlichen in Anlehnung an § 45 der Landesdisziplinarordnung. Zu § 49 (Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers): Die Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers wird im Wesentlichen in Anlehnung an § 46 der Landesdisziplinarordnung geregelt. In Schließung einer dortigen Regelungslücke wird dabei der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls der Erhebung der öffentlichen Klage gleichgestellt. Zu § 50 (Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers): Absatz 1 regelt die Gründe für die Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers . Absatz 2 enthält eine Entsprechung zu § 24 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Zu § 51 (Ausschluss vom Richteramt): Die Vorschrift regelt die Gründe für den Ausschluss vom Richteramt durch Verweis auf die entsprechenden Regelungen über den Ausschluss vom Amt eines Beamtenbeisitzers nach § 48 Nr. 1 bis 7. Zu § 52 (Erhebung der Disziplinarklage; Form und Frist der Klage): Die Vorschrift regelt die Erhebung der Disziplinarklage sowie die hierbei zu beachtenden formellen Anforderungen. Sie differenziert hierbei zwischen der Disziplinarklage, die mangels eines vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens nicht fristgebunden sein kann (Absatz 1) und den übrigen Klagen, für die die Frist- und Formvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung gelten (Absatz 2). Nach Absatz 1 Satz 1 ist die Disziplinarklage schriftlich zu erheben; die durch § 81 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehene Möglichkeit der Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist für diese Klageart nicht passend und deshalb im Gesetz nicht vorgesehen worden. Satz 2 normiert die inhaltlichen Anforderungen an die Klageschrift. Im Interesse einer hinreichenden Aufarbeitung des Verfahrensstoffes sind nicht nur, wie bislang in § 59 Abs. 3 Satz 2 der Landesdisziplinarordnung vorgesehen, die Tatsachen und Beweismittel darzustellen, sondern auch der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten und die sonstigen, insbesondere für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände. Sofern die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 (Bindung an tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes) vorliegen, kann nach Satz 3 wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auch hier auf die bindenden Feststellungen der zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden. 40 Absatz 2 regelt die Frist und die Form der übrigen Klagen, von denen die Anfechtungsklage des Beamten gegen die Disziplinarverfügung den Hauptanwendungsfall bilden wird. Im Zuge der Integration der gerichtlichen Disziplinarverfahren in die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird dem Beamten nach der Verwaltungsgerichtsordnung eine dem dortigen Standort entsprechende Klagemöglichkeit eingeräumt. Zu § 53 (Nachtragsdisziplinarklage): Die Einbeziehung neuer Vorwürfe in ein bereits anhängiges Verfahren der Disziplinarklage kann in Entsprechung zu der bisherigen Regelung des § 61 Abs. 3 der Landesdisziplinarordnung nur durch einen Nachtrag erfolgen, der durch Absatz 1 die Bezeichnung „Nachtragsdisziplinarklage“ erhält. Das die Einbeziehung neuer Handlungen begleitende Verfahren hebt sich von dem bisherigen Verfahren entscheidend ab, was vor allem für die Aussetzung des Disziplinarverfahrens gilt. Dies ist im Interesse der Beschleunigung nach Absatz 2 Satz 2 mit einer Fristsetzung zu verbinden, der von vornherein dadurch Nachdruck verliehen wird, als das Verwaltungsgericht nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 4 über den Fortgang des Disziplinarverfahrens zu entscheiden hat. Während nach § 61 Abs. 3 der Landesdisziplinarordnung die Aussetzung zwingend vorgeschrieben ist, sobald die Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer mitteilt, dass neue Handlungen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden sollen, kann das Verwaltungsgericht nunmehr gemäß Absatz 3 Satz 1 von einer Aussetzung absehen, wenn die neuen Vorwürfe für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung den Abschluss des Disziplinarverfahrens erheblich verzögern würde. Durch diese Möglichkeit soll verhindert werden, dass - was in der bisherigen Praxis nicht selten vorkam - der Fortgang und Abschluss eines anhängigen Disziplinarverfahrens durch die geplante nachträgliche Einbeziehung erheblich verzögert wird. Absatz 3 Satz 3 macht dabei deutlich, dass durch die Ablehnung der Aussetzung nach Satz 1 nicht - was auch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist - über die Verfolgung oder Nichtverfolgung der neuen Vorwürfe, sondern nur über den Fortgang des Disziplinarverfahrens entschieden wird. Sofern der Dienstherr die betreffenden Vorwürfe, derentwegen die Aussetzung eines anhängigen Disziplinarverfahrens beantragt wird, jedoch abgelehnt worden ist, weiterzuverfolgen beabsichtigt, ist er hieran nicht gehindert und kann bis zu den in der Vorschrift genannten Zeitpunkten Nachtragsdisziplinarklage erheben und so die Einbeziehung der Vorwürfe in das anhängige Disziplinarverfahren herbeiführen. Die Möglichkeit des Verwaltungsgerichts, das Disziplinarverfahren nach § 59 zu beschränken, bleibt allerdings unberührt. Der Dienstherr kann die Vorwürfe aber auch in einem neuen Disziplinarverfahren verfolgen, was eine - im Interesse der Beschleunigung der Disziplinarverfahren vertretbare - Einschränkung des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens darstellt. Absatz 4 regelt die Fortsetzung des Verfahrens, sofern nicht fristgerecht Nachtragsdisziplinarklage erhoben wird. 41 Zu § 54 (Belehrung des Beamten): Die Vorschrift enthält die bislang im Wesentlichen in § 61 Abs. 2 der Landesdisziplinarordnung enthaltene Belehrungspflicht. Zu § 55 ( Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift): Die Vorschrift bezweckt, die notwendige gerichtliche Überprüfung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen mit dem Interesse einer zügigen Verfahrensdurchführung und beendigung in Einklang zu bringen. Diesem Ziel dient bereits die bisherige Regelung des § 61 Abs. 4 der Landesdisziplinarordnung, wird ihm aber nur unzureichend gerecht. Die dort in Satz 1 vorgesehene Aussetzung des Verfahrens im Falle des Auftretens wesentlicher Verfahrensmängel ermöglicht zwar die Erhaltung der Gerichtshängigkeit des Verfahrens. Erfolgt eine solche Aussetzung jedoch erst in einem relativ späten Stadium, etwa nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung auf Grund eines erst dort geltend gemachten Verfahrensmangels, kann das Ausmaß der Verzögerung ungeachtet des Fortbestandes der Gerichtshängigkeit im Einzelfall erheblich sein. Vor diesem Hintergrund wird von dem Beamten in Absatz 1 eine frühzeitige Geltendmachung der Verletzung wesentlicher Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift verlangt. Werden die Mängel nicht innerhalb der dort genannten Fristen geltend gemacht, ist der Beamte nach Maßgabe des Absatzes 2 unter den dort genannten Voraussetzungen präkludiert. Mit dem Merkmal der Wesentlichkeit sollen die für den Fortgang des Disziplinarverfahrens unabdingbaren Verfahrensbestimmungen von den bloßen Ordnungsbestimmungen, deren Verletzung sich auf das weitere Verfahren nicht auswirkt, abgegrenzt werden. Ob ein Mangel im Sinne des Absatzes 1, 1. Alternative wesentlich ist, bestimmt sich nach dem Sinn und Zweck der jeweils verletzten Norm. Sofern es sich um eine Norm handelt, die dem Schutz des Beamten dienen soll, stellt ihre Verletzung im Regelfall einen wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens dar. Handelt es sich hingegen um die Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift, ist im Regelfall kein wesentlicher Mangel anzunehmen. Ob ein Mangel im Sinne von Absatz 1, 2. Alternative vorliegt, bestimmt sich danach, ob die an eine Klageschrift zu stellenden Anforderungen erfüllt sind (§ 52 Abs. 1). Nach Absatz 3 Satz 1 kann das Verwaltungsgericht der nach § 36 Abs. 2 zuständigen Behörde eine Frist zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels setzen, der entweder rechtzeitig gerügt worden ist oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält. Eine Verlängerung der Frist ist nur unter den in der Vorschrift genannten eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Beseitigt die zuständige Behörde den Mangel nicht innerhalb der Frist, ist das Disziplinarverfahren nach Satz 3 einzustellen. In Satz 4 wird klargestellt, dass die rechtskräftige Einstellung einem Urteil gleichsteht und eine erneute disziplinarrechtliche Verfolgung wegen derselben Handlungen nicht zulässig ist. 42 Zu § 56 (Beschränkung des Disziplinarverfahrens): Die Bestimmung sieht auch für die Disziplinarklage die Möglichkeit der Konzentration vor, indem das Verwaltungsgericht solche Handlungen ausscheiden kann, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Zu § 57 (Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren): Die Vorschrift enthält bezüglich der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen bestimmter gerichtlicher Entscheidungen für das gerichtliche Disziplinarverfahren eine entsprechende Regelung zu der für das behördliche Disziplinarverfahren geltenden Regelung des § 25. Wie § 18 Abs. 1 Satz 2 der Landesdisziplinarordnung sieht auch § 57 Abs. 1 Satz 2 für das Verwaltungsgericht die Möglichkeit vor, sich von den Feststellungen zu lösen. Deren Voraussetzungen werden nunmehr jedoch im Gesetz präziser gefasst, um vor allem dem betroffenen Beamten im Hinblick auf die vorausgegangene Entscheidung die notwendige Rechtssicherheit zu vermitteln. Absatz 2 entspricht § 18 Abs. 2 der Landesdisziplinarordnung, ohne jedoch weiter die Einverständniserklärung des Beamten vorzusehen. Zu § 58 (Beweisaufnahme): Die Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht wird nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung durchgeführt. Dies bedeutet eine Abkehr von dem die gerichtliche Beweisaufnahme bislang beherrschenden Mittelbarkeitsprinzip, dessen Beibehaltung sich insbesondere im Hinblick auf die Abschaffung des Amts des unabhängigen Untersuchungsführers kaum noch vertreten ließe. Das Verwaltungsgericht wird künftig nach den für die allgemeinen Verwaltungsprozessverfahren geltenden Grundsätzen über streitige Tatsachen Beweis erheben und auf dieser Grundlage seine Entscheidung treffen müssen. Das Recht der Beteiligten zur Stellung von Beweisanträgen wird allerdings im Interesse der Verfahrensbeschleunigung durch Absatz 2 Satz 1 zeitlich befristet mit der Folge, dass nach dem Ablauf der Frist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Präklusion eintritt. Absatz 3 verweist für die Durchführung der Beweisaufnahme auf die maßgeblichen Vorschriften der Strafprozessordnung. Zu § 59 (Entscheidung durch Beschluss): 43 Absatz 1 sieht eine vereinfachte Beendigung des Disziplinarverfahrens im Falle der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme bis zur Höhe der Kürzung der Dienstbezüge oder der Kürzung des Ruhegehalts oder im Falle einer Klageabweisung vor. Mit dieser Regelung soll dem Verwaltungsgericht ein schneller Abschluss des Disziplinarverfahrens ermöglicht werden, wenn die Beteiligten entweder ausdrücklich oder durch fehlenden Widerspruch innerhalb einer ihnen gesetzten Frist konkludent ihre Zustimmung zu der Entscheidung erklärt haben. Satz 4 sieht eine ausdrückliche Belehrung der Beteiligten vor. Absatz 2 bestimmt, dass der rechtskräftige Beschluss einem Urteil gleichsteht. Zu § 60 (Mündliche Verhandlung; Entscheidung durch Urteil): Die Vorschrift normiert in Absatz 1 Satz 1 den Grundsatz der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung durch Urteil. Satz 2 stellt durch den Verweis auf § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung ausdrücklich klar, dass der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, da dieser seiner Natur nach dem Disziplinarrecht wesensfremd ist, ausgeschlossen ist. Absatz 2 Satz 1 ist in Anlehnung an § 70 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung geregelt worden. Nach Absatz 3 steht dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Disziplinarverfügung in Einklang mit dem bisherigen Recht, jedoch in Abweichung von § 114 der Verwaltungsgerichtsordnung , eine eigene Ermessensentscheidung zu. Zu § 61 (Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse): Nach Absatz 1 tritt mit der Zurücknahme der Disziplinarklage, die in Anwendung des § 92 Verwaltungsgerichtsordnung erstmals im Disziplinarrecht möglich ist, in Bezug auf die ihr zugrunde liegenden Handlungen ein Verwertungsverbot ein. Hierdurch wird auch ausgeschlossen, dass die nach § 36 Abs. 2 zuständige Behörde die Disziplinarklage zurücknimmt, um gegen den Beamten anschließend eine Disziplinarverfügung zu verhängen, was angesichts der gegen diese bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten und der somit bestehenden Wahrscheinlichkeit eines erneuten gerichtlichen Verfahrens mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar wäre. Absatz 2 erfasst die bisher in § 35 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung genannten Fälle, in denen der gerichtlichen Entscheidung eine begrenzte Rechtskraftwirkung zukommt. Zu § 62 (Antrag des Beamten auf gerichtliche Fristsetzung): 44 Für den Fall der Verletzung des dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgebots eröffnet die Regelung ein eigenständiges gerichtliches Fristsetzungsverfahren. Die Norm ist zwar an § 60 der Landesdisziplinarordnung angelehnt, enthält aber über den dortigen Regelungsgegenstand hinausgehende Beschleunigungselemente. Das gilt vor allem für Absatz 3, der an den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens innerhalb der gesetzten Frist die zwingende Folge der gerichtlichen Einstellung des Verfahrens knüpft. Die am Disziplinarverfahren Beteiligten sind hierdurch gehalten, die gerichtliche Frist auf jeden Fall einzuhalten, will er nicht den Verlust der Disziplinierungsmöglichkeiten in Kauf nehmen. Durch Absatz 4 wird klargestellt, dass die unanfechtbare Einstellung nach Absatz 2 einer erneuten disziplinarrechtlichen Verfolgung entgegensteht. Zu § 63 (Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen): Gegen die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen steht dem Beamten oder Ruhestandsbeamten gemäß Absatz 1 die Möglichkeit offen, die gerichtliche Aussetzung dieser Maßnahmen zu beantragen. Das Verfahren ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Maßnahmen und die in der Sache allein mögliche summarische gerichtliche Prüfung als ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren ausgestaltet. Mithin ist die Prüfung des Gerichts nach Absatz 2 von vornherein darauf konzentriert, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen. Ist dies der Fall, sind die Maßnahmen auszusetzen. Für das Abänderungsverfahren ist nach Absatz 3 die Regelung des § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anwendbar. Abgesehen von der dadurch dem Gericht offenstehenden Möglichkeit, seinen Beschluss jederzeit abzuändern oder aufzuheben, wird hierdurch vor allem dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ein Anspruch auf eine neue gerichtliche Entscheidung eröffnet, wenn sich die Umstände geändert haben oder er ursprünglich bereits vorhandene Umstände ohne Verschulden nicht geltend gemacht hat. Zu § 64 (Statthaftigkeit; Form und Frist der Berufung): Das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage sowie eine Klage gegen eine Disziplinarverfügung, mit der eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung ausgesprochen worden ist, kann wie bisher mit der Berufung angegriffen werden (Absatz 1 Satz 1). Die Einführung einer Zulassungsberufung entsprechend § 124 der Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht angezeigt. Angesichts der erheblichen, zum Teil auch statusrechtlichen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Betroffenen müssen diese ohne besondere Zulassungsvoraussetzungen durch eine zweite Instanz überprüfbar sein. Satz 2 regelt 45 die Frist und Form der Berufung, die innerhalb eines Monats bei dem Verwaltungsgericht eingelegt werden muss. Die Regelungen zum Begründungszwang in den Sätzen 3 bis 5 sind in Anlehnung an § 124 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung konzipiert. Infolge der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung wird durch Absatz 2 dem Beamten die umfassende Möglichkeit eröffnet, auch gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über eine das Amt im statusrechtlichen Sinn nicht berührende Disziplinarverfügung ein Rechtsmittel einzulegen. Auch dies ist durch die grundsätzliche Bedeutung geboten, die einer Disziplinarverfügung für die Person des Beamten und für seinen weiteren beruflichen Werdegang zukommt. Diese lässt die Eröffnung einer - wenn auch nur begrenzt zulässigen - zweiten Instanz ebenso geboten erscheinen wie in den übrigen beamtenrechtlichen Streitigkeiten, in denen teilweise sogar die Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich ist. Durch die in Bezug genommenen Zulassungsgründe des § 124 der Verwaltungsgerichtsordnung wird sichergestellt, dass bei den weniger schwerwiegenden Disziplinarverfügungen von dem Rechtsmittel der Berufung nicht rechtsmissbräuchlich Gebrauch gemacht wird. Hinsichtlich der Frist und Form des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie hinsichtlich der Voraussetzungen der Zulassung verweist Absatz 2 dabei auf die entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung. Zu § 65 (Berufungsverfahren): Das Berufungsverfahren wird gemäß Absatz 1, wenn nichts anderes festgelegt ist, entsprechend den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Vorschriften durchgeführt. Durch Absatz 2 wird klargestellt, dass die Präklusion des § 55 Abs. 2 auch im Berufungsverfahren fortwirkt. Absatz 3 regelt die Fortwirkung der Präklusion des § 58 Abs. 2 und knüpft dabei im Wesentlichen an die Regelung des § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung an. Gemäß Absatz 4 kann das Oberverwaltungsgericht auf eine unmittelbare Beweisaufnahme verzichten und stattdessen die vor dem Verwaltungsgericht unmittelbar erhobenen Beweise verwerten. Diese Durchbrechung des ansonsten nunmehr geltenden Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im gerichtlichen Disziplinarverfahren ist im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens geboten und in rechtsstaatlicher Hinsicht unbedenklich. Im Übrigen lehnt sich das Verfahren an der Vorschrift des § 44 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung an. 46 Zu § 66 (Entscheidung über die Berufung nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung; Beschluss; Urteil): In Absatz 1 regelt die Fälle, in denen das Oberverwaltungsgericht auch nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung durch Beschluss entscheidet. Gemäß Satz 1 kann das Oberverwaltungsgericht die Berufung wegen Unzulässigkeit durch Beschluss verwerfen oder nach Satz 3 das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Einstellungsgrund nach § 34 Nr. 5 bis 7 gegeben ist. Die Anwendung des § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung, d.h. eine Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren durch Beschluss, wird in Satz 4 ausdrücklich ausgeschlossen. Absatz 2 Satz 1 verlangt, sofern das Verfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen worden ist, die Durchführung einer mündlicher Verhandlung, aufgrund derer durch Urteil zu entscheiden ist. Satz 2 schließt die Anwendbarkeit des § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung (Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches) aus. Zu § 67 (Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde): Absatz 1 verweist hinsichtlich der Statthaftigkeit sowie der Frist und Form der Be- schwerde auf die entsprechenden Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung. Durch die Beschränkung der Beschwerde in Absatz 2 wird hinsichtlich des Beschlusses nach § 59 Abs. 1 die Bindung der Beteiligten an ihre - ausdrücklich oder durch fehlenden Widerspruch erklärte - Zustimmung sichergestellt. Die Beschwerde kann demgemäß insbesondere nicht darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache fehlerhaft sei. Absatz 3 stellt hinsichtlich der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung der Vollziehung die auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltende Rechtslage her. Wie dort kann auch hier künftig die zulassungsbedürftige Beschwerde eingelegt werden. Zu § 68 (Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts): Die Vorschrift regelt die Form der Entscheidung über die Beschwerde. Zu § 69 (Form, Frist und Zulassung der Revision): Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts kann, was eine zentrale Neuerung des Disziplinarrechts darstellt, mit dem Rechtsmittel der Revision angegriffen werden, sofern deren Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht erfolgt. Diese Einführung einer dritten, zur ausschließlichen rechtlichen Überprüfung berufenen, Instanz gleicht das gerichtliche Disziplinarverfahren auch insofern an das verwaltungsgerichtliche Verfahren an. Die Zulassungsgründe für die Revision ergeben 47 sich aus § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Zu § 70 (Revisionsverfahren; Entscheidung über die Revision): Das Revisionsverfahren unterliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich denselben Vorschriften wie das Berufungsverfahren. Zu § 71 (Wiederaufnahmegründe): Mit den Regelungen zur Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in den §§ 71 bis 76 wird die auch in anderen Verfahrensordnungen vorgesehene Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtskraft unanfechtbarer gerichtlicher Entscheidungen zu durchbrechen. Gegenüber der bisherigen Rechtslage nach § 91 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung erfahren die Wiederaufnahmeregelungen des vorliegenden Entwurfes insofern eine wesentliche Erweiterung, als die Landesdisziplinarordnung eine Wiederaufnahme des Verfahrens lediglich für das förmliche Disziplinarverfahren kannte und folglich eine Wiederaufnahme vor allem gerichtlicher Entscheidungen ausgeschlossen war, die eine Disziplinarverfügung des Dienstherrn zum Gegenstand hatten. Nunmehr soll auch in einem solchen Fall eine Wiederaufnahme grundsätzlich möglich sein, da auch mit einer Disziplinarverfügung - erst Recht nach ihrer Erweiterung auf die Disziplinarmaßnahmen der Kürzung der Dienstbezüge und des Ruhegehalts - erhebliche Auswirkungen auf den betroffenen Beamten verbunden sein können und auch die Aufrechterhaltung einer Disziplinarverfügung nach Eintritt der Rechtskraft dem Gebot der individuellen Gerechtigkeit diametral entgegenstehen könnte. Nach Absatz 1 Nr. 1 ist eine Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens zulässig, sofern in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art (z.B. eine nach dem Gesetz gegen Ruhestandsbeamte unzulässige Maßnahme) oder Höhe (z.B. entgegen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstmaß) gesetzlich nicht vorgesehen ist. Gemäß Absatz 1 Nr. 2 ist eine Wiederaufnahme des Weiteren zulässig, wenn der Antragsteller Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die „erheblich“ und „neu“ sind. Was hierunter zu verstehen ist, regelt die Legaldefinition des Absatzes 2. Eine Wiederaufnahme ist weiterhin zulässig, sofern das betreffende Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht, d.h. diese Beweismittel vom Gericht zum Gegenstand seiner Urteilsfindung gemacht worden und dadurch für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung gewesen sind. Die Voraussetzungen der Nr. 3 48 erfahren durch Absatz 3 eine Einschränkung mit dem Ziel auch hier die erforderliche Übereinstimmung zwischen der strafgerichtlichen und der disziplinargerichtlichen Bewertung herzustellen und einander widersprechende Entscheidungen in derselben Sache zu vermeiden. Die Wiederaufnahme nach Absatz 1 Nr. 4 setzt voraus, dass das Urteil im Disziplinarverfahren auch tatsächlich auf den tatsächlichen Feststellungen eines anderen Urteils beruht, d.h. diese Feststellungen für die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstvergehens mit maßgebend gewesen sind. Absatz 1 Nr. 5 eröffnet die Möglichkeit der Wiederaufnahme, sofern an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der sich in der Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat (z.B. der Bestechlichkeit oder Rechtsbeugung). Nach Absatz 1 Nr. 6 kann eine Wiederaufnahme erfolgen, sofern der mitwirkende Richter oder Beamtenbeisitzer von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war (§ 51). Gemäß Absatz 1 Nr. 7 ist die Wiederaufnahme auch dann zulässig, wenn der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht festgestellt werden konnte und zuletzt wird durch die Nummer 8 die Umsetzung des Disziplinarmaßnahmeverbotes des § 16 für den Fall sichergestellt, dass die Voraussetzungen hierfür erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens eintreten. Absatz 3 ergänzt Absatz 1, in dem drei Wiederaufnahmevoraussetzungen an weitere Bedingungen geknüpft werden. Zu § 72 (Unzulässigkeit der Wiederaufnahme): Die Vorschrift regelt abschließend die Fälle, in denen eine Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens unzulässig ist und stellt auch hier die erforderliche Übereinstimmung zwischen disziplinargerichtlichen Entscheidungen und den Entscheidungen im Straf- und Bußgeldverfahren her. Die Tatbestände in Absatz 1 gelten für alle Wiederaufnahmegründe des § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, und zwar sowohl für eine zu Gunsten als auch für eine zu Ungunsten des Beamten beantragte Wiederaufnahme. Die Regelung des Absatzes 2 dient dem Schutz des Beamten. Danach ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind. Die Ausschlussfrist ist zwingend und kann daher auch bei Vorliegen dringender, seitens des Antragstellers nicht zu vertretender Gründe, nicht verlängert werden. 49 Zu § 73 (Antrag; Verfahren): In Absatz 1 Satz 1 wird bestimmt, innerhalb welcher Frist der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens gestellt werden muss, bei welchem Gericht der Antrag einzureichen und welches Gericht dem gemäß zur Entscheidung berufen ist. Das Wiederaufnahmeverfahren wird, je nachdem, wessen Entscheidung angefochten wird, vor dem Verwaltungsgericht, dem Oberverwaltungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, wer antragsbefugt ist. Nach den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen der Verwaltungsgerichtsordnung ist dies dieselbe (natürliche oder juristische) Person, die auch an dem rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahren beteiligt gewesen ist oder beteiligt werden konnte. Die in Absatz 1 Satz 1 für die Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens geregelte Frist von drei Monaten beginnt nach Absatz 1 Satz 2 mit dem Tag, an dem der Antragsberechtigte von dem Grund der Wiederaufnahme Kenntnis erlangt hat . Hierfür maßgeblich ist die tatsächliche Kenntnis. Absatz 1 Satz 3 und 4 bestimmt die Mindestanforderungen an die Antragsschrift. Sind diese nicht erfüllt, ist der Antrag unzulässig, jedoch können die geforderten Angaben nachträglich abgegeben werden, sofern die Drei-Monatsfrist noch nicht abgelaufen ist. Absatz 2 verweist für das weitere Verfahren auf die entsprechenden Bestimmungen zum gerichtlichen Disziplinarverfahren. Ausschlaggebend dafür ist, vor welcher Instanz das neue Verfahren angestrebt und durchgeführt werden soll. Dementsprechend kommen entweder die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vor dem Oberverwaltungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht zu Anwendung. Zu § 74 (Entscheidung durch Beschluss): Die Vorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das zuständige Gericht (§ 73 Abs. 1 Satz 1) seine Entscheidung im Wege eines Beschlusses treffen kann. Nach Abs. 1 kann das zuständige Gericht zunächst durch Beschluss den Wiederaufnahmeantrag verwerfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht gegeben sind. Dies trifft dann zu, wenn einer der Wiederaufnahmegründe gemäß § 71 nicht greift, die Wiederaufnahme nach Maßgabe des § 72 unzulässig ist, die Frist und die Form des Antrages nach § 73 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5 nicht eingehalten wurden oder eine nicht antragsberechtigte Person den Antrag (§ 73 Abs. 1 Satz 2) gestellt hat. Eine Verwerfung des Wiederaufnahmeantrages durch Beschluss kann weiterhin erfolgen, wenn das zuständige Gericht den Antrag für offensichtlich unbegründet hält. Dies ist anzunehmen, wenn dem Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg beigemessen werden kann, beispielsweise, wenn behauptete neue Tatsachen offensichtlich unrichtig sind. 50 Die Entscheidung durch Beschluss kann vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Abschluss der Instanz ergehen. Wie in Absatz 1 Satz 1 ausdrücklich klargestellt wird, kann ein solcher Beschluss auch noch nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung ergehen. Gemäß Absatz 2 kann das zuständige Gericht des Weiteren bereits vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben oder das Verfahren einstellen. Voraussetzung dieser Entscheidung ist jedoch die Zustimmung der zuständigen Behörde, die vor dem Ergehen des Beschlusses einzuholen ist. Anders als nach Absatz 1 kann dieser Beschluss nur bis zur Eröffnung der mündlichen Verhandlung ergehen und mit einem Rechtsbehelf nicht angefochten werden. Absatz 3 erkennt den verfahrensbeendenden Beschlüssen, sobald bzw. soweit sie unanfechtbar sind, die Wirkung eines unanfechtbaren Urteils zu, was für ihre Vollziehung und Vollstreckung von Bedeutung ist. Zu § 75 (Mündliche Verhandlung; Entscheidung durch Urteil): Die Vorschrift regelt das Verfahren der Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil sowie die Möglichkeit, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen. Zu § 76 (Rechtswirkung; Entschädigung): Die Vorschrift regelt die Rechtswirkungen der im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Entscheidung für den Fall, dass das angefochtene Urteil zugunsten des Beamten aufgehoben wird. Hiernach wird dem betroffenen Beamten rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils als Schadenersatz der beamtenrechtliche Status eingeräumt, den er hätte, wenn die im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Entscheidung bereits in dem aufgehobenen Urteil ergangen wäre. Danach sind die durch das aufgehobene Urteil verursachten Änderungen in der Rechtsstellung des Beamten nach Maßgabe des neuen Urteils rückgängig zu machen. So wäre beispielsweise eine von ihm bereits erbrachte oder eine vollstreckte Geldbuße, sofern sie durch die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren nicht aufrechterhalten wird, zurückzuzahlen. Über den Anspruch nach Absatz 1 hinaus gewährt Absatz 2 dem betroffenen Beamten und denjenigen Personen, denen er kraft Gesetzes unterhaltsverpflichtet ist, den Ersatz für eingetretene Schäden nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574). Nach Absatz 2 Satz 2 gilt zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches eine 51 Ausschlussfrist von drei Monaten, beginnend mit dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens. Zu § 77 (Kostentragungspflicht): Im Hinblick auf den nunmehrigen kontradiktorischen Charakter des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wird durch die zu treffende Kostenentscheidung in Anlehnung an die Systematik der §§ 154 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung und entgegen der Systematik der §§ 102 ff. der Landesdisziplinarordnung einheitlich sowohl über die Gerichtskosten als auch über die dem Beamten zu erstattenden Aufwendungen entschieden. Absatz 1 regelt die Kostentragungslast im Disziplinarklageverfahren. Nach Absatz 1 Satz 1 trägt der Beamte, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, grundsätzlich die Kosten des Disziplinarverfahrens. Nach Satz 2 dürfen dem Beamten die Kosten nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden, sofern das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarentscheidung ist. Eine Aufteilung der Kosten durch das Gericht hat auch dann zu erfolgen, wenn durch besondere Ermittlungen oder gerichtliche Beweiserhebungen, die zu Gunsten des Beamten ausgegangen sind, besondere Kosten entstanden sind. In beiden Fällen hat das Gericht den hier geltenden Billigkeitsgrundsatz zu beachten. Absatz 2 enthält für den Fall der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung eine im Interesse der Billigkeit gebotene und im Übrigen dem bisherigen Recht entspre- chende Ausnahme von dem allgemeinen kostenrechtlichen Grundsatz, dass sich das Obsiegen oder Unterliegen alleine nach dem Tenor beurteilt. Absatz 3 enthält eine kostenrechtliche Sonderregelung für den Fall der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 62 Abs. 3. Absatz 4 stellt klar, dass sich die Kostenentscheidung im Übrigen nach den allgemeinen Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt. Zu § 78 (Erstattungsfähige Kosten): Die Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sollen nach Absatz 1 Satz 1 auch weiterhin gebührenfrei bleiben. Wegen der auf Grund der Kostenentscheidung zu erhebenden Auslagen verweist Absatz 1 Satz 2 auf die entsprechenden Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen nach Absatz 2 auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Verteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens. 52 Nach Absatz 3 sind künftig die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes stets erstattungsfähig. Zu § 79 (Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts): Die Vorschrift regelt die Modalitäten der Zahlung eines Unterhaltsbeitrags, der dem aus dem Beamtenverhältnis entfernten früheren Beamten gemäß § 12 Abs. 3 oder dem früheren Ruhestandsbeamten, dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist, gemäß § 14 Abs. 2 zusteht, sofern die Gewährung des Unterhaltsbeitrages nicht in der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung auf Grund der genannten Bestimmungen ausgeschlossen ist, weil der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Absatz 1 legt den Beginn der Zahlung des Unterhaltsbeitrages auf den Zeitpunkt des Verlustes der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts fest. Da der Unterhaltsbeitrag bei Ruhestandsbeamten nur die Umstellung vom Ruhegehalt auf die Rente überbrücken soll und erfahrungsgemäß ein längerer Zeitraum zwischen Nachversicherung und Rentengewährung liegt, sieht Absatz 2 einen besonderen Rückforderungsvorbehalt für die Zahlung vor. Der Unterhaltsbeitrag ist zurückzufordern, wenn für denselben Zeitraum eine Rente, ggf. auch eine Rentennachzahlung, gewährt wird. Absatz 3 sieht vor, dass im Interesse der Sicherung eines Unterhaltsanspruchs, den der frühere Beamte oder Ruhestandsbeamte einem Dritten schuldet, bestimmt werden kann, dass der Unterhaltsbeitrag direkt an diesen Dritten und nicht an den früheren Beamten oder Ruhestandsbeamten selbst entrichtet wird. Diese Entscheidung ist zunächst dem Gericht vorbehalten, kann jedoch nach Rechtskraft der Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde getroffen werden. Absatz 4 regelt die Modalitäten der Anrechnung sonstiger Einkommen auf den Unterhaltsbeitrag unter Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes. Der Beamte ist nach § 62 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Anzeige aller Änderungen seiner Verhältnisse, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrages bedeutsam sein können, verpflichtet. Zu § 80 (Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten): Mit der auch als „kleine Kronzeugenregelung“ bezeichneten Vorschrift soll ein Beitrag zur Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung geleistet werden. Sie weicht von traditionellen Kronzeugenregelungen erheblich ab, indem dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen eine geldliche Zuwendung in Form einer lebenslangen monatlichen Unterhaltsleistung zugesagt werden kann. Voraussetzung 53 dieser Zusage ist zunächst der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts (Absatz 1). Absatz 2 regelt die Festsetzung der Unterhaltsleistung und damit die Umsetzung dessen, was auf der Grundlage des Absatzes 1 zugesagt worden ist. Absatz 3 regelt zwingend den Beginn der Zahlung der Unterhaltsleistung und setzt diese grundsätzlich auf den Beginn des gesetzlichen Rentenalters, also auf die Vollendung des 65. Lebensjahres fest. Alternativ beginnt die Zahlung früher, sofern der Betroffene eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält. Zuletzt bestimmt Absatz 4 Satz 1, wann der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt. Er erlischt, wenn der frühere Beamte oder Ruhestandsbeamte erneut in den öffentlichen Dienst eintritt. Der Anspruch erlöscht ferner, wenn - unterstellt der Betreffende stünde im Status eines Ruhestandsbeamten -, die Voraussetzungen des § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt werden. Durch Satz 2 wird im Falle des Todes des früheren Beamten oder Ruhestandsbeamten dessen Hinterbliebenem eine teilweise Weiterzahlung der Unterhaltsleistung in Höhe von 60 Prozent garantiert. Zu § 81 (Begnadigung): Die Vorschrift entspricht der Regelung des § 111 der Landesdisziplinarordnung und regelt das Begnadigungsrecht des Ministerpräsidenten in Disziplinarsachen, sofern er die Ausübung nicht anderen Stellen übertragen hat. Zu § 82 (Ausübung der Disziplinarbefugnisse in Disziplinarangelegenheiten der Beamten der Landespolizei): Satz 1 sieht - wie bislang § 119 der Landesdisziplinarordnung - eine besondere Ermächtigung des Innenministeriums vor, durch Rechtsverordnung festzulegen, wer in Disziplinarangelegenheiten der Beamten der Landespolizei die Befugnisse des Dienstvorgesetzten im Sinne dieses Gesetzes wahrnehmen soll. Satz 2 eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit, die weitreichenden Befugnisse des Dienstvorgesetzten im behördlichen Disziplinarverfahren zu beschränken. Zu den §§ 83 und 84 (Zulässige Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf; Entlassungsverfahren; Ermittlungen): Nach § 83 beschränkt sich der Maßnahmekatalog gemäß § 7 bei Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf - im Einklang mit dem bisherigen Recht (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der Landesdisziplinarordnung) - auf Verweis oder Geldbuße. Das besondere Verfahren zur Entlassung dieser Beamten wegen schwerer Dienstvergehen ist Regelungsgegen- 54 stand des § 84 mit Verweis auf § 37 Abs. 1 Satz 2 sowie § 38 des Landesbeamtengesetzes. Zu § 85 (Ausübung der Disziplinarbefugnisse in Disziplinarverfahren gegen Beamte der Gemeinden, Landkreise, Ämter, und Zweckverbände ): Für die Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zweckverbände sind hinsichtlich der Zuständigkeiten besondere Regelungen erforderlich, die den Eigenheiten des kommunalen Verwaltungsaufbaus angemessen Rechnung tragen. Dem entsprechend ist in Absatz 1 geregelt, dass die jeweils zuständige Rechtsaufsichtsbehörde in Disziplinarverfahren gegen Wahlbeamte (§ 128 des Landesbeamtengesetzes) alle Disziplinarbefugnisse wahrnehmen soll. Ihre Kompetenz erstreckt sich insoweit auf alle Rechtsakte, die sonst dem Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde in Disziplinarverfahren gegen Landesbeamte im Rahmen des Landesdisziplinargesetzes zukommen, so etwa darauf, ein Disziplinarverfahren nach § 19 Abs. 1 Satz 1 einzuleiten. Hinsichtlich der Verfahren gegen die sonstigen Beamten der Gemeinden, der Landkreise, Ämter und Zweckverbände wird in Absatz 2 Satz 1 zur Bestimmung des (Disziplinar)Dienstvorgesetzten an der bisherigen Regelung nach § 117 Abs. 2 der Landesdisziplinarordnung festgehalten, wobei auf Grund der Neuregelung des Disziplinarverfahrens die Bestimmung der Einleitungsbehörde nicht mehr erforderlich ist. Absatz 2 Satz 2 bestimmt - wie § 117 Abs. 3 Satz 1 der Landesdisziplinarordnung - , dass an die Stelle der obersten Dienstbehörde nach diesem Gesetz in diesen besonderen Verfahren die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde tritt. Mit Absatz 2 Satz 3 wurde dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht Rechnung getragen, indem die oberste Dienstbehörde - abweichend von § 35 Abs. 3 -ihre Befugnis zur Verhängung einer Zurückstufung auf den zuständigen Dienstvorgesetzten übertagen kann. Die Vorschrift des Absatzes 3 erklärt die entsprechende Anwendung der Absätze 1 und 2 auf Ruhestandsbeamte und Ehrenbeamte. Zu § 86 (Kürzung der Dienstbezüge; Zurückstufung) Absatz 1 nimmt die direkt gewählten kommunalen Wahlbeamten wegen der besonderen Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes vom Anwendungsbereich des § 10 Abs. 6 Satz 2 aus. Andernfalls würde in unzulässiger Weise das kommunale Wahlrecht beschränkt werden. Ausgangspunkt ist § 61 Abs. 2 Nr. 5 des Kommunalwahlgesetzes, wonach nicht zum kommunalen Wahlbeamten wählbar ist, der durch ein Gericht rechtskräftig aus dem Dienst entfernt oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist. Dies bedeutet, dass alle anderen Disziplinarmaßnahmen der Wählbarkeit und damit einer Ernennung zum Beamten auf Zeit nicht entgegen stehen. Dies wird nunmehr mit der Regelung des Absatzes 1 klargestellt. Absatz 2 entspricht inhaltlich der Vorschrift des § 11 Abs. 5 und trifft Vorsorge für den Fall, dass ein Beamter während des Zeitraumes der Zurückstufung zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat gewählt wird und sich die Rechtsfolgen der Zurückstufung nach § 11 Abs. 4 auf Grund des besonderen Status nicht auf das neue 55 Beamtenverhältnis erstrecken können. Mithin wird es künftig unmöglich sein, sich durch die Wahl zum kommunalen Wahlbeamten der weiteren Disziplinierung aus dem vorhergehenden Beamtenverhältnis zu entziehen. In einem solchen Fall ist die oberste Dienstbehörde nunmehr befugt, eine angemessene Kürzung der Dienstbezüge für längstens fünf Jahre festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe und des Zeitraumes der Kürzung der Dienstbezüge ist u.a. zu berücksichtigen, um wie viele Ämter der Beamte zurückgestuft worden ist sowie auch die Restlaufzeit der Beförderungssperrfrist nach § 11 Abs. 3 des Entwurfs. Zu § 87 (Disziplinarverfahren gegen Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts): Die Vorschrift regelt die Frage, wem die Befugnisse des Dienstvorgesetzten zustehen und die spezifischen Besonderheiten der Verfahren gegen Körperschaftsbeamte. Zu §§ 88 und 89 (Übergangsbestimmungen; Verwaltungsvorschriften): Die Vorschrift des § 88 enthält die mit Blick auf die mit dem Inkrafttreten des Landesdisziplinargesetzes verbundenen grundlegenden Änderungen des bisherigen Disziplinarverfahrens erforderlichen Übergangsbestimmungen. § 89 regelt eine Ermächtigung des Innenministeriums zum Erlass der erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Zu Artikel 2: Änderung des Landesbeamtengesetzes Die aufgeführten Vorschriften dienen im Wesentlichen der notwendigen Anpassung einzelner Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes an das unter Artikel 1 geregelte Landesdisziplinargesetz. Zu Nummer 1 (§ 14 Abs. 2): Zu Buchstabe a) Die Regelung ist entbehrlich, da nach Artikel 1 § 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 4 des Entwurfs in diesen Fällen eine ohne Zustimmung des Landesbeamtenausschusses erfolgte Ernennung von vornherein nichtig ist. Zu Buchstabe b) Es handelt sich um Folgeänderungen. 56 Zu Nummer 2 (§ 28 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6): Die bisherige Regelung des § 28 Abs. 6 Nr. 6 des Landesbeamtengesetzes sieht vor, dass ein Beamter, dem ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen worden ist, zwingend aus dem Dienst zu entlassen ist, wenn gegen ihn eine nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässige Disziplinarmaßnahme verhängt wird. Da die Vorschrift eine Disziplinarmaßnahme im förmlichen Disziplinarverfahren voraussetzt und das Landesdisziplinargesetz verfahrensrechtlich kein förmliches Disziplinarverfahren mehr vorsieht, muss die Regelung geändert werden. Dies erfolgt in der Weise, dass einerseits auf dieses formelle Anknüpfungskriterium verzichtet, andererseits jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht - d.h. hinsichtlich des disziplinarrechtlichen Schweregrades der Handlung, durch die die Entlassung ausgelöst wird - an dem bisherigen Rechtszustand festgehalten wird. Da das bisherige Recht mit seiner Anknüpfung an das förmliche Disziplinarverfahren und die gegen den Beamten zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen erkennbar eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe vorsieht, wenn der Beamte eine Handlung begeht, die mindestens die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hat bzw. zur Folge hätte, ist auch in der neuen Regelung an die Kürzung der Dienstbezüge angeknüpft worden. Zu Nummer 3 (§ 33 Nr. 4): Die Änderung dient der sprachlichen Anpassung. Statt „Entfernung aus dem Dienst“ muss die Vorschrift nunmehr „Entfernung aus dem Beamtenverhältnis“ lauten. Zu Nummer 4 Buchstabe a) (§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und Buchstabe b) (§ 37 Abs. 1 Satz 2): Für die Änderung des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind die unter Nummer 2 dargelegten Gründe maßgebend. Der bisherige § 37 Abs. 1 Satz 2 sieht vor, dass vor der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen eines Verhaltens, dass bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, eine Untersuchung nach den Vorschriften des Disziplinarrechts durchzuführen ist. Der neuen Systematik des Disziplinarverfahrens folgend, die auch den Wegfall des bisherigen förmlichen Untersuchungsverfahrens zur Folge hat, ist die Vorschrift nunmehr dahingehend zu ändern, dass die Verweisung auf die disziplinarrechtlichen Vorschriften über die Ermittlungen die bislang erforderliche Untersuchung ersetzt. Zu Nummer 5 (§ 38 Satz 2): 57 Die Verweise auf § 37 Abs. 1 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes stellt nunmehr klar, dass auch vor der Entlassung eines Beamten auf Widerruf Ermittlungen durchzuführen sind. Zu Nummer 6 (§ 48): Zu Buchstabe a) Die Pflegerbestellung entspricht nicht mehr dem geltenden Recht. Die Verwaltung besitzt nunmehr gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes die Möglichkeit, die Bestellung eines Vertreters durch das Vormundschaftsgericht zu beantragen. Die Vertreterbestellung ist das rechtliche Mittel, fehlende Geschäftsfähigkeit, die ein Verfahrenshindernis darstellen würde, zu überbrücken. Zu den Buchstaben b) und c) Bis zum Erlass des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts war in § 26 Abs. 2 BRRG ein förmliches Verfahren für die Fälle vorgeschrieben, in denen der Beamte Einwendungen gegen seine Versetzung in den Ruhestand erhebt. Folglich enthielt § 48 des Landesbeamtengesetzes umfangreiche Regelungen zu diesem Verfahren, das als selbständiges Verwaltungsverfahren zur Vorbereitung der Versetzung in den Ruhestand durchgeführt wurde. Dieses der besonderen Rechtswahrung des Beamten dienende förmliche Verfahren stammte aus einer Zeit ohne umfassenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz. Heute hingegen ist der Beamte durch das vorhandene Rechtsschutzsystem umfassend geschützt. Gegen die Versetzung in den Ruhestand kann der Beamte Widerspruch und ggf. Klage erheben. Vor diesem Hintergrund war es dem Bundes- und nun auch dem Landesgesetzgeber möglich, das Verfahren zu straffen und damit in der Praxis zu beschleunigen. Denn ein sachgerechter Personaleinsatz erfordert es, dass der Dienstherr in den Fällen, in denen bei Dienstunfähigkeit auch bei Wahrung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung“ keine anderweitige Verwendung in Betracht kommt, die notwendige Versetzung in den Ruhestand ohne zeitliche Verzögerung vornehmen kann. Angesichts der Schwere des Eingriffs in die Rechtsstellung des Beamten bleibt es allerdings dabei, dass der Beamte vor der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand innerhalb einer angemessenen Frist Einwendungen erheben kann. Die Rechtsstellung wird zudem dadurch gesichert, dass eine Versetzung in den Ruhestand nur im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde erfolgen kann. Mit der Neuregelung wird zudem wieder ein Gleichklang in den Fristen über das Wirksamwerden der Zurruhesetzung zwischen der allgemeinen Regelung der § 51 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes und § 48 des Landesbeamtengesetzes 58 hergestellt. Bis zum Erlass des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 10. Juli 2001 (GVOBl. M-V S.256) begann der Ruhestand gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 erst mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgten, in dem die Verfügung zugestellt wurde. Seitdem gilt, dass der Ruhestand bereits mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung zugestellt wurde, beginnt. In dem Sonderfall des „Zwangspensionierungsverfahrens“ nach § 48 wurde die Dreimonatsfrist jedoch beibehalten. Dies führte in der Praxis dazu, dass Einwendungen gegen die Annahme der Dienstunfähigkeit nur deshalb erhoben wurden, um das Verfahren zu verzögern und damit möglichst lange die höhere Aktivbesoldung zu erhalten. Ein Beamter, dessen Einwendungen sich im Ergebnis als unberechtigt erwiesen haben, wurde so finanziell besser gestellt als ein Beamter, der bei ebenfalls bestehender Dienstunfähigkeit keine Einwendungen erhoben hat und deshalb frühzeitiger in den Ruhestand versetzt werden konnte. Diese Diskrepanz wird nun beseitigt. Für die Mitteilung er Entscheidung der zuständigen Dienstbehörde gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts. Mit dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand besteht nur ein Anspruch auf Ruhegehalt. Die nunmehr in § 48 Abs. 2 Satz 4 vorgesehene Regelung über die Einbehaltung eines Teils der Besoldung betrifft daher nur die Fälle, in denen wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs oder eines Rechtsmittels noch ein Anspruch auf Besoldung besteht. Dadurch soll ein möglicherweise erhebliches Rückforderungsrisiko, welches sich empfindlich auf die Lebensführung des Beamten und seiner Familie auswirken könnte, vermieden werden. Wird die Versetzung in den Ruhestand im Widerspruchsverfahren oder durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen. Zu Nummer 7 (§ 55 Abs. 3 Satz 1): Die Änderung dient der sprachlichen Anpassung. Statt „Entfernung aus dem Dienst“ muss die Maßnahme nunmehr „Entfernung aus dem Beamtenverhältnis“ lauten. Zu Nummer 8 (§ 63 Abs. 1 Satz 2): Die Vorschrift wird in der Weise geändert, als die Bezugnahme auf das förmliche Disziplinarverfahren entfällt, da dieses abgeschafft wird. Zu Nummer 9 (§ 81 Abs. 2 Satz 1): Die Änderung der Vorschrift ist nicht materiell-rechtlicher Art, sondern stellt eine sprachliche Anpassung des Wortlautes an das nunmehr subsidiär anzuwendende Verwaltungsverfahrensrecht dar. Mit Blick darauf ist die bisherige Formulierung „disziplinar-rechtliche Verfolgung“ nicht mehr sachgerecht. 59 Zu Nummer 10 (§ 85): Zu Buchstabe a) Die bisherige Verweis auf „§ 46 Satz 2“ gibt keinen Sinn. Weder in Absatz 1 noch in Absatz 2 der Vorschrift sind Pflichten des Ruhestandsbeamten geregelt. Verpflichtungen des Ruhestandsbeamten ergeben sich aber aus § 49 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 (Pflicht zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erlangung einer neuen Laufbahnbefähigung sowie zur Teilnahme an vom Dienstvorgesetzten angeordneten amtsärztlichen Untersuchungsmaßnahmen zwecks Nachprüfung der Dienstfähigkeit). Zu Buchstabe b) Die Änderung stellt eine notwendige sprachliche Anpassung dar. Zu Nummer 11 (§ 93 Satz 3): Nach der bisherigen Regelung des § 93 Satz 3 kann einem Beamten, gegen den eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, keine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Da die Vorschrift eine Disziplinarmaßnahme im förmlichen Disziplinarverfahren voraussetzt und das Landesdisziplinargesetz verfahrensrechtlich kein förmliches Disziplinarverfahren mehr vorsieht, muss die Regelung geändert werden. Dies erfolgt in der Weise, dass einerseits auf dieses formelle Anknüpfungskriterium verzichtet, andererseits jedoch in materiell-recht-licher Hinsicht - d.h. hinsichtlich des disziplinarrechtlichen Schweregrades der Handlung, wegen der die Jubiläumszuwendung nicht gewährt wird an dem bisherigen Rechtszustand festgehalten wird. Daher ist auch in der neuen Regelung an die Kürzung der Dienstbezüge angeknüpft worden. Zu Artikel 3: Änderung des Personalvertretungsgesetzes Zu Nummer 1 (§ 12 Abs. 2): Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Nichtvereinbarkeit des § 14 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, der Beschäftigte mit einer Arbeitszeit von regelmäßig weniger als 18 Stunden von der Wählbarkeit ausschließt, und verschiedener Landespersonalvertretungsgesetze mit zwei Richtlinien der EU zur Gleichbehandlung angestrengt (Begründete Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 27. Juni 2002, SG (2002) D 220524). Entgegen der Richtlinie 76/207/EG über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen würden die Frauen durch § 14 Abs. 2 des 60 Bundespersonalvertretungsgesetzes mittelbar diskriminiert. Da Frauen den überwiegenden Anteil der Teilzeitbeschäftigten stellen, sei hierin eine indirekte Diskriminierung der Frauen zu sehen. Des Weiteren sei dieser Ausschluss von der Wählbarkeit mit der Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 nicht vereinbar, da Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter als Vollzeitbeschäftigte behandelt werden dürften, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung sei aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Die Europäische Kommission hat angedroht, die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen, sofern das Bundespersonalvertretungsgesetz hinsichtlich der Wählbarkeit von Teilzeitbeschäftigten in den Personalrat nicht an das EU-Recht angepasst werden würde. Der Vorwurf der Europäischen Kommission betrifft auch das Personalvertretungsgesetz. Nach § 12 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes sind solche Beschäftigten von der Wählbarkeit ausgeschlossen, die regelmäßig weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. Aufgrund der im vorgenannten Vertragsverletzungsverfahren von der Europäischen Kommission vertretenen Rechtsauffassung ist eine Anpassung des Personalvertretungsgesetzes an das EURecht durch die Aufhebung des § 12 Abs. 2 sachgerecht. Zu Nummer 2 (§ 50 Abs. 2 Satz 2): Die Aufhebung des § 50 Abs. 2 Satz 2 des Personalvertretungsgesetzes ist eine Folgeänderung, die aus dem Wegfall des § 12 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes resultiert. Zu Nummer 3 (§ 68 Abs. 2 Nr. 5): Die Regelung dient der erforderlichen Anpassung des Personalvertretungsgesetzes an das neue Disziplinarverfahren. Da dieses das gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 5 des Personalver- tretungsgesetzes in Bezug genommene förmliche Disziplinarverfahren nicht mehr kennt und an die Stelle seiner Einleitung unmittelbar die Erhebung der Disziplinarklage tritt, muss die personalvertretungsrechtliche Mitwirkung nunmehr für dieses Verfahrensstadium vorgesehen werden. Zu Artikel 4: Änderung des Landesrichtergesetzes des Landes MecklenburgVorpommern Der Gesetzesantrag sieht die Änderung des Landesrichtergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit dem Ziel vor, das für Beamte geltende Landesdisziplinargesetz unter Berücksichtigung der Vorgaben durch die Rahmenvorschriften des Deutschen Richtergesetzes für Disziplinarverfahren gegen 61 Richter und Staatsanwälte anwendbar zu machen. Dies entspricht der bisherigen Praxis, Richter und Beamte - soweit verfassungsrechtlich möglich - gleich zu behandeln. Wegen der unverändert geltenden Rahmenvorschriften des Deutschen Richtergesetzes verbleibt es bei der Beschränkung der Disziplinarbefugnis des unmittelbaren Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung ausschließlich einen Verweis verhängen zu dürfen. Es verbleibt ebenso bei dem Ausschluss eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens für Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags sowie bei der Zuständigkeit der Richterdienstgerichte. Zugleich werden mit dem Gesetzentwurf redaktionelle Veränderungen vorgenommen, die wegen veränderter Gesetzes- und Behördenbezeichnungen notwendig wurden. Zudem werden die Überleitungsvorschriften in § 61 LRiG aufgehoben, da ein Bedürfnis für diese Regelungen nicht mehr besteht. Zu Nr. 1 (§ 5 Abs. 3 Nr. 2): Die Vorschrift regelt die Versetzung in den Ruhestand eines schwerbehinderten Richters auf dessen Antrag. Die ursprüngliche Fassung enthielt die Verweisung auf § 1 Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986. Dieses Gesetz ist durch Art. 63 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I, S. 1046, 1183) aufgehoben worden. Die Bestimmung des Begriffs „schwerbehinderter Mensch“ ist in § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - 9. Buch (SGB IX) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2001 erfolgt. Zu Nr. 2 (§ 8 Abs. 6 Satz 2): Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird der Hinweis auf die letzte Änderung des 5. Buchs Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 beseitigt. Zu Nr. 3 (§ 10): Die von den ehrenamtlichen Richtern zu sprechende Eidesformel wird in Übereinstimmung mit der Bezeichnung der Verfassung des Landes MecklenburgVorpommern gebracht. Zu Nr. 4 (§ 37): Es erfolgt die sprachliche Anpassung an das Landesdisziplinargesetz. Zu Nr. 5 (§ 39): 62 Die Vorschrift bestimmt die Anwendung des Disziplinargesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Disziplinarsachen gegen Richter. Sie enthält den Hinweis auf vom Landesdisziplinargesetz abweichende Regelungen und dient der sprachlichen Anpassung an das Landesdisziplinargesetz. Zu Nr. 6 (§ 40): Die Vorschrift berücksichtigt die besondere Rechtsstellung des Richters. Sie weist bestimmte Entscheidungen dem Richterdienstgericht zu. Die Regelung entspricht sachlich der Bundesregelung in § 63 Abs. 2 DRiG. Zu Nr. 7 (§ 41): Absatz 1 der Vorschrift regelt, dass Ermittlungsführer nur ein Richter auf Lebenszeit sein darf. Absatz 3 stellt entsprechend den Grundsätzen des Disziplinarrechts fest, dass die Disziplinarklage von der obersten Dienstbehörde erhoben wird. Zu Nr. 8 (§ 42 Abs. 1), Nr. 9 (§ 44 Abs. 1 und 3), Nr. 10 (§ 49 Abs. 3 Satz 1), Nr. 11 (§ 60): Die Vorschriften dienen der sprachlichen Anpassung an das Landesdisziplinargesetz. Zu Nr. 12 (§ 61): Die Vorschrift hebt die Übergangsvorschriften auf, die nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland für den Aufbau einer rechtsstaatlichen Justiz notwendig waren, heute jedoch nicht mehr benötigt werden. § 61 regelt in den Absätzen 1 und 2 die Verweisungen auf Bundesrecht bis zur Verabschiedung entsprechender Landesgesetze durch den Landtag. Die entsprechenden Landesgesetze sind erlassen und in Kraft getreten, so dass es dieser Übergangsregelungen nicht mehr bedarf. Ebenso verhält es sich mit den Übergangsregelungen in den Absätzen 3 und 4 der Vorschrift. Die ersten Wahlen der Vertretungen der Richter und Staatsanwälte und auch die nächsten Wahlen haben stattgefunden. Die Absätze 5 bis 7a) regeln das Verfahren und die Zuständigkeit für Entscheidungen über den Fortbestand der Richterverhältnisse der nach den Vorschriften des Richtergesetzes der DDR zur Ausübung der Rechtsprechung ermächtigten Richter sowie der Anfechtung und der Zurücknahme der getroffenen Entscheidungen. Ein 63 Bedürfnis für diese Regelungen besteht nicht mehr. Es sind alle Übernahmeentscheidungen getroffen und alle Klageverfahren abgeschlossen. Die Absätze 8 und 9 der Vorschrift enthalten Statusregelungen für ermächtigte und zugewiesene Richter (Anlage 1 Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe o) Abs. 2 Satz 2 und Buchstabe y) cc) des Einigungsvertrages). Ermächtigte und zugewiesene Richter und Staatsanwälte sind in Mecklenburg-Vorpommern nicht mehr tätig. Die Absätze 11 und 12 enthalten Übergangsregelungen bis zur Arbeitsfähigkeit der Fachgerichte. Alle Fachgerichte im Land haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben aufgenommen. Die Absätze 10 und 13 enthielten bis zum 31. Dezember 1996 befristete Regelungen. Zu Nr. 13 (§ 11 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 4, § 25 Abs. 4 Satz 3, § 28 Abs. 2 Satz 5, § 31 Satz 3, § 34, § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Satz 2 und § 62): Nr. 13 stellt rechtförmlich einen sog. gebündelten Änderungsbefehl dar. In den hier aufgeführten Vorschriften erfolgt die sprachliche Anpassung an den Organisationserlass des Ministerpräsidenten vom 17. November 1998 (AmtsBl. M-V S. 1503) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 2000 (AmtsBl. M-V S. 1358). Es wird nunmehr die sächliche Behördenbezeichnung „Justizministerium“ verwandt. Zu Artikel 5: Änderung des Landesrechnungshofgesetzes Die Anpassung wird erforderlich, da das neue Disziplinarverfahren das im § 7 Abs. 1 des Landesrechnungshofgesetzes genannte förmliche Disziplinarverfahren sowie die in § 7 Abs. 4 des Landesrechnungshofgesetzes in Bezug genommene Einleitungsbehörde nicht mehr kennt. Anstelle der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens tritt nunmehr die unmittelbare Erhebung der Disziplinarklage. Zu Artikel 6: Änderung des Kommunalwahlgesetzes Die Änderung des Kommunalwahlgesetzes dient der rechtsförmlichen Anpassung. Zu Artikel 7: In-Kraft-Treten, Außer-Kaft-Treten Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes sowie das Außer-Kraft-Treten der Landesdisziplinarordnung.