Begründung zum

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Begründung zum Ressortentwurf, Stand: 8. Juni 2004
Begründung zum
Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts und zur
Änderung anderer Gesetze
A. Allgemeines
Das Disziplinarrecht des Bundes und der Länder ist seit vielen Jahren Gegenstand einer
umfassenden Diskussion und wissenschaftlichen Erörterung mit dem gemeinsamen
Ziel, eine deutliche Effizienzsteigerung, eine Straffung sowie Beschleunigung der
Verfahrensabläufe und auch eine Vereinfachung des Disziplinarrechts zu bewirken. Der
vorliegende Gesetzentwurf ist geprägt von diesen Reformüberlegungen. Die Vielzahl der
erforderlichen Änderungen sowie die grundsätzliche Neustrukturierung des
Verfahrensablaufs haben es erforderlich gemacht, von einer Änderung einzelner
Bestimmungen der Landesdisziplinarordnung Abstand zu nehmen und stattdessen eine
Novellierung des Landesdisziplinarrechts in Form eines nunmehr der Rechtsklarheit
wegen als „Landesdisziplinargesetz“ bezeichneten Gesetzes vorzunehmen.
Kernbestand des Gesetzentwurfs ist das in Artikel 1 vorgesehene Landesdisziplinargesetz (LDG M-V), das die bisherige Landesdisziplinarordnung vom 9. Februar 1998
(GVOBl. M-V S. 131), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. November 2001
(GVOBl. M-V S. 438), ablöst. Bei den Artikeln 2 bis 6 handelt es sich um erforderliche
Folgeänderungen.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) wird die Verfolgung
von Dienstvergehen durch die Disziplinargesetze (der Länder) geregelt. Weitere
rahmenrechtliche Vorgaben bestehen nicht, so dass das Land MecklenburgVorpommern - bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere des
Artikels 33 des Grundgesetzes - frei ist, durch ein neues Gesetz dem
Modernisierungsbedürfnis des Landesdisziplinarrechts Rechnung zu tragen. Der
vorliegende Entwurf orientiert sich inhaltlich im Wesentlichen an dem
Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510). Dies ist deshalb
sachgerecht, weil der Bund seine bisherige eigenständige Disziplinargerichtsbarkeit
partiell auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder übertragen hat und auch insoweit
eine möglichst weitgehende Harmonisierung von Bundes- und Landesrecht von Vorteil
ist. Dessen ungeachtet wird mit dem Gesetzentwurf auch den landesspezifischen
Erfahrungen aus der Vergangenheit bei der Durchführung von Disziplinarverfahrungen
Rechnung getragen.
Die Neuordnung des Landesdisziplinarrechts ist gekennzeichnet durch den Verzicht auf
die bisherige Unterscheidung zwischen einem nichtförmlichen und förmlichen
Disziplinarverfahren. Stattdessen ist ein einheitliches Verwaltungsverfahren vorgesehen,
in dessen Mittelpunkt die behördlichen Ermittlungen stehen. Deren Ergebnis bildet die
Grundlage sowohl für den Erlass einer Disziplinarverfügung als auch für die Erhebung
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einer Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht. Durch diese Konzeption wird der
doppelte Ermittlungsaufwand von Vorermittlungs- und Untersuchungsführer vermieden
und so eine nicht unerhebliche Beschleunigung des Verfahrens herbeigeführt. Auf die
Institution des unabhängigen Untersuchungsführers, deren Einrichtung in einer Zeit
entstand, als die heute selbstverständlichen Garantien vor allem des gerichtlichen
Disziplinarverfahrens nicht vollends gewährleistet waren, kann verzichtet werden. Der
Umfang der Aufklärung und die verfahrensmäßigen Rechte der Betroffenen werden
hierdurch nicht berührt, zumal deren Stellung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens
eine unmittelbare Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts nicht mehr ersetzen
können. Vielmehr muss das Verwaltungsgericht selbst über streitige Tatsachen Beweis
erheben. Soweit erforderlich, sind einzelne Elemente des bisherigen
Untersuchungsverfahrens in das neue Ermittlungsverfahren integriert worden.
Neben den bisherigen Disziplinarmaßnahmen Verweis und Geldbuße werden nunmehr
auch eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Zurückstufung und eine Kürzung des
Ruhegehalts im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens zulässig sein. Waren
diese zuletzt genannten Maßnahmen bisher nur im förmlichen Verfahren möglich, mithin
dem Dienstvorgesetzten entzogen und den Gerichten übertragen, so sollen sie nunmehr
der Dienstvorgesetzte bzw. die oberste Dienstbehörde selbst aussprechen dürfen. Die
beabsichtigte Neuregelung beeinträchtigt die Rechte des betroffenen Beamten nicht.
Ihm bleibt die Möglichkeit unbenommen, die Disziplinarverfügung durch eine
Disziplinarklage anzugreifen und eine abschließende richterliche Entscheidung
herbeizuführen.
Der ausschließlichen gerichtlichen Entscheidungsbefugnis unterliegen entsprechend der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht aber weiterhin die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts als schwerste
Disziplinarmaßnahmen. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich in seiner
Grundsatzentscheidung „zur Extremistenfrage“ aus dem Jahr 1975 ausgeführt, dass die
Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen Verletzung seiner Treuepflicht „nach
den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nur im Wege eines förmlichen
Disziplinarverfahrens möglich ist (BVerfG 39, 334 [352]).
Des Weiteren ist nunmehr bereits vor dem Erlass einer Einstellungs- oder
Disziplinarverfügungen (mit Ausnahme der Zurückstufung, die grundsätzlich der
obersten Dienstbehörde vorbehalten ist) die Zustimmung der obersten Dienstbehörde
einzuholen. Die Regelung hat zum Ziel, eine Kontrolle des Handelns der
nachgeordneten Behörden bereits im Vorfeld der zu treffenden Entscheidung zu
gewährleisten und den endgültigen Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens zu
beschleunigen. In der Folge bedeutet dieses Verfahren mehr Rechtssicherheit für den
betroffenen Beamten, der nach der Zustellung der Verfügung nun nicht mehr mit einer
nachträglichen Änderung der Disziplinarentscheidung oder gar mit einer Verschärfung
der Maßnahme rechnen muss.
Der Entwurf sieht des Weiteren eine Lösung des Disziplinarverfahrensrechts von dem
bislang ergänzend anzuwendenden Strafprozessrecht und statt dessen eine enge
Anbindung an das Verwaltungsverfahrens- und prozessrecht vor. Erst nachrangig, d.h.
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in denjenigen Einzelfällen, in denen darauf nach wie vor nicht verzichtet werden kann,
wie z.B. bei der gerichtlichen Anordnung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen
nach
§ 29 des Entwurfs, soll das Strafprozessrecht auch weiterhin Anwendung finden.
Dadurch soll der Verwaltung und den Gerichten eine effizientere Abwicklung der
Disziplinarverfahren nach ihnen bekannten Verfahrensordnungen ermöglicht werden.
Soweit in dem Gesetzentwurf keine Verfahrensvorschriften enthalten sind, gelten die
Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und der
Verwaltungsgerichtsordnung.
Um einer unnötigen Überfrachtung der Verfahren entgegenzuwirken und der hiermit
einhergehenden Verfahrensverzögerung entgegenzusteuern, enthält der Entwurf
Vorschriften, die vorsehen, das Verfahren auf neue Handlungen auszudehnen oder
einzelne, untergeordnete Handlungen aus dem Verfahren auszuklammern.
Zweckdienlich ist auch das stark vereinfachte Unterhaltsbewilligungsverfahren als
Rechtsfolge der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des
Ruhegehalts. Danach soll der Beamte als unmittelbare Folge dieser Maßnahmen
regelmäßig einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von einheitlich 50 Prozent der Dienstbezüge
bzw. 70 Prozent des Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten erhalten.
In Anlehnung an § 4 der Landesdisziplinarordnung wird an der Normierung des
Beschleunigungsgrundsatzes als Ausfluss des Rechtsstaatsgebots des Grundgesetzes,
der Grundrechtsstellung des Beamten und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn
festgehalten.
Durch die Artikel 2 bis 7 werden in erster Linie die notwendigen redaktionellen Anpassungen anderer Vorschriften an das Landesdisziplinargesetz vorgenommen. In
Einzelfällen sind darüber hinaus auch materiell-rechtliche Änderungen erforderlich.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1: Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Zu § 1 (Persönlicher Geltungsbereich):
Die Vorschrift regelt, wer in den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes gehört, d.h.
auf wen dieses Verfahrensgesetz Anwendung findet.
Zu § 2 (Sachlicher Geltungsbereich):
Die Vorschrift regelt den sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes.
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Absatz 2 regelt - in Anlehnung an § 2 Abs. 2 und 3 der Landesdisziplinarordnung - die
Voraussetzungen, unter denen Beamte oder Ruhestandsbeamte, die früher in einem
anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit
gestanden haben, diszipliniert werden dürfen.
Die neue Regelung des Absatzes 3 klärt die praktische Frage, unter Anwendung
welcher Verfahrensordnung ein während einer Wehrübung oder einer besonderen
Auslandsverwendung begangenes Dienstvergehen sanktioniert wird.
Zu § 3 (Ergänzende Anwendung anderer Gesetze):
Die bisherige Regelung des § 27 der Landesdisziplinarordnung, die die ergänzende
Anwendung der Strafprozessordnung vorsieht, ist ein Überbleibsel des früher in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Strafrecht geregelten Dienststrafrechts und wird
den Anforderungen eines modernen Disziplinarrechts nicht mehr gerecht. Des Weiteren
führte die Anwendung der Strafprozessordnung nicht selten zu Schwierigkeiten, die sich
durch eigenständige, auf die spezifischen Erfordernisse des Disziplinarrechts
zugeschnittene Vorschriften sowie die Anwendbarkeit des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung vermeiden
lassen.
Durch die in § 3 bestimmte ergänzende Anwendung des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung wird das
Disziplinarrecht nunmehr weitgehend vom Strafverfahrensrecht gelöst. Nur in
denjenigen Einzelfällen, in denen auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht
verzichtet werden kann, wird noch auf sie verwiesen.
Daneben beanspruchen wichtige, das bisherige Disziplinarverfahren tragende
rechtstaatliche Grundsätze auch unter dem neuen Verfahrensrecht Geltung. Das gilt für
den Grundsatz „in dubio pro reo“ ebenso wie für die nach allgemeiner Auffassung im
Verwaltungsprozess ohnehin sinngemäß anwendbaren Beweisregelungen des § 244
der Strafprozessordnung (Beweisaufnahme).
Zu § 4 (Gebot der Beschleunigung):
Die Vorschrift hält an dem bereits in § 4 der Landesdisziplinarordnung geregelten
Beschleunigungsgrundsatz als einen das gesamte Disziplinarverfahren beherrschenden
Grundsatz, der neben den zahlreichen, der Beschleunigung dienenden Einzelnormen in
jeder Phase des Verfahrens als objektives Disziplinarrecht gelten muss, fest. Aus
diesem Grunde sollen insbesondere auch die mit den Ermittlungen beauftragten
Personen für die Dauer ihrer Tätigkeit von ihrem Hauptamt entlastet werden, allerdings
nur in dem Maße, das notwendig ist, um den Abschluss der Ermittlungen durch ihre
hauptamtliche Tätigkeit nicht zu verzögern.
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Zu § 5 (Disziplinarorgane):
Die Bestimmung legt - wie bislang § 15 der Landesdisziplinarordnung - allgemein fest,
welchen Stellen allein die Ausübung der Disziplinargewalt zusteht.
Zu § 6 (Begriffsbestimmungen):
Die Vorschrift dient der Klarstellung, was im Sinne des Disziplinarrechts unter den Begriffen „Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge“ zu verstehen ist.
Zu § 7 (Arten der Disziplinarmaßnahmen; Zulässigkeit; Vollstreckung):
Absatz 1 beinhaltet einen abschließenden und nach der Schwere der Disziplinarmaßnahme gestaffelten Katalog zulässiger Disziplinarmaßnahmen. Drei der
Disziplinarmaßnahmen haben eine sprachliche Veränderung erfahren. An die Stelle der
bisherigen Bezeichnung „Gehaltskürzung“ tritt nunmehr die Bezeichnung „Kürzung der
Dienstbezüge“. Die wenig eingängige und zu lange Bezeichnung „Versetzung in ein Amt
derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt“ soll künftig durch den Begriff
„Zurückstufung“ ersetzt werden. Schließlich wird die neue Bezeichnung „Entfernung aus
dem Beamtenverhältnis“ die bisherige Formulierung „Entfernung aus dem Dienst“
ersetzen. In Abweichung zum bisherigem Recht sieht Absatz 2 als
Disziplinarmaßnahme gegen Ruhestandsbeamte neben den bekannten Maßnahmen
der Kürzung und der Aberkennung des Ruhegehalts nunmehr auch die Möglichkeit der
Verhängung einer Geldbuße vor.
Durch die Regelung wird keine neue Disziplinarmaßnahme eingeführt, sondern nur eine
vorhandene in ihrem Geltungsbereich erweitert. Hiermit soll dem praktischen Verlangen
Rechnung getragen werden, angemessen auf weniger schwerwiegende Dienstvergehen
von Ruhestandsbeamten reagieren zu können. Da die nächstmildere Maßnahme der
Zurückstufung gegenüber einem Ruhestandsbeamten nicht verhängt werden kann, ist
als nächste Maßnahme die Geldbuße angezeigt und rechtlich geboten. Ansonsten
würde der Wille des Landesgesetzgebers unterlaufen, ein in der Regel weniger
schwerwiegendes pflichtwidriges Verhalten nach § 85 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des
Landesbeamtengesetzes und der neuen Nummer 5 des Entwurfs zu ahnden. In derartig
gelagerten Fällen dürfte eine Aberkennung oder Kürzung des Ruhegehalts nicht
angemessen sein, was wiederum zur Folge hätte, dass eine Sanktionierung des
Beamten, obwohl er nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes ein
Dienstvergehen begangen hat, nicht möglich wäre. Darüber hinaus gewinnt die
Regelung für die Fälle besondere Bedeutung, in denen der Ruhestandsbeamte während
seiner aktiven Dienstzeit ein Dienstvergehen
begangen hatte, das mit einer Geldbuße zu ahnden gewesen wäre, eine Sanktionierung
nach der bisherigen Rechtslage aber durch den zwischenzeitlichen Eintritt in den
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Ruhestand undurchführbar geworden ist.
In den Absätzen 3 und 4 werden die gegen Ehrenbeamte, Beamte auf Probe und
Beamte auf Widerruf zulässigen Disziplinarmaßnahmen dargestellt.
Absatz 5 entspricht dem jetzigen § 108 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung und stellt
klar, wer befugt ist, Disziplinarmaßnahmen zu vollstrecken, sofern sie eines Vollzuges
bedürfen.
Zu § 8 (Verweis):
Die Absätze 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des bisherigen
§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 der Landesdisziplinarordnung.
Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass es bei einem Verweis kein generelles
Beförderungsverbot gibt. Der Hinweis auf eine Beförderung „bei Bewährung“ ist
entfallen, da es eines solchen besonderen Hinweises nicht bedarf. Maßgeblich für die
Beförderung ist generell die Bewährung des Beamten.
Absatz 3 regelt - wie § 108 Abs. 2 der Landesdisziplinarordnung -, wann ein Verweis als
vollstreckt gilt.
Zu § 9 (Geldbuße):
Die Disziplinarmaßnahme der Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst-,
Anwärter- oder Versorgungsbezüge des Beamten verhängt werden. Im Unterschied zu
§ 8 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung sind - wegen der Möglichkeit der Verhängung
von Geldbußen gegen Ruhestandsbeamte - nunmehr in Absatz 1 Satz 1 auch die
Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Für Beamte ohne Bezüge wird nach Absatz 1
Satz 2 weiterhin ein einheitlicher Höchstbetrag festgelegt, der jedoch nunmehr 500 Euro
statt bisher 250 Euro beträgt. Absatz 1 Satz 3 stellt klar, dass es bei einer Geldbuße
kein generelles Beförderungsverbot gibt. Aus dem gleichen Grund wie bei § 8 Abs. 1
Satz 2 ist auch hier der Hinweis auf eine Beförderung „bei Bewährung“ entfallen.
Absatz 2 regelt die Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme.
Zu § 10 (Kürzung der Dienstbezüge):
Die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge erfährt gegenüber der
bisherigen Regelung der Gehaltskürzung einige entscheidende Veränderungen. Neben
der in § 35 Abs. 1 Satz 1 geregelten Verlagerung der Kompetenz zur Verhängung dieser
Maßnahme von den Gerichten zum Dienstvorgesetzten fällt dabei vor allem die in Absatz 1
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Satz 1 vorgesehene Verkürzung der Laufzeit von bisher fünf auf nunmehr höchstens
drei Jahre ins Gewicht. An der Höchstdauer von fünf Jahren ist im Schrifttum wiederholt
Kritik geübt worden, insbesondere mit Blick darauf, dass eine Ausschöpfung des
Maßnahmerahmens hinsichtlich ihrer finanziellen Auswirkungen für den Beamten
nachteiliger sein kann als die strengere Maßnahme der Zurückstufung (vgl. Weiss,
Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, GKÖD § 9 Rdnr. 8 m.w.N.). Diese Kritik
erscheint
berechtigt, denn ein klar abgestufter Katalog von einzelnen Disziplinarmaßnahmen
macht nur dann einen Sinn, wenn sich diese Abstufung auch in den Folgen der
Maßnahmen für den Beamten widerspiegelt. Eine derartige klare Abstufung ist in
besonderem Maße im Verhältnis zwischen der Kürzung der Dienstbezüge und der
Zurückstufung erforderlich, nachdem gerade zwischen diesen Maßnahmen nunmehr die
Grenze zwischen der Zuständigkeit des Dienstherrn und der der Gerichte verläuft. Die
auch vor diesem Hintergrund notwendige Höchstdauer von drei Jahren ist auch in jeder
Hinsicht ausreichend, Dienstvergehen im Bereich mittlerer bis schwerer Art angemessen
sanktionieren zu können.
In Absatz 1 Satz 2 wird nunmehr - einer Forderung der Praxis nach Klarstellung
entsprechend - geregelt, dass sich die Kürzung der Dienstbezüge auf alle Ämter (auch
Nebenämter) erstreckt, die der Beamte bei Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat,
d.h. alle Dienstbezüge aus diesen Ämtern werden addiert und nach dem zugemessenen
Bruchteil gekürzt. Ohne Wirkung ist hingegen die Kürzung der Dienstbezüge auf
Versorgungsansprüche aus früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 9 Abs. 2 der Landesdisziplinarordnung.
Absatz 3 Satz 1 bestimmt, wann die Kürzung der Dienstbezüge beginnt. Satz 2 stellt
klar, dass die Kürzung der Dienstbezüge nicht verwirkt ist, wenn der Beamte vor Eintritt
der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand tritt, statt dessen gilt eine
entsprechende Kürzung des Ruhegehalts als festgesetzt. Satz 3 trifft Vorsorge für den
Fall, dass der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den
Ruhestand tritt. Hier endet die Maßnahme nicht, sondern verwandelt sich lediglich für
den noch nicht abgelaufenen Zeitraum in eine entsprechende Kürzung seines
Ruhegehalts. Die von § 8 Abs. 2 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes abweichende
Formulierung des Satzes 3 ist lediglich aus Gründen der Rechtsklarheit gewählt worden.
Stirbt der Beamte oder Ruhestandsbeamte während des Laufes der Maßnahme, endet
sie mit seinem Tod, die Hinterbliebenenversorgung darf nicht gekürzt werden.
Absatz 4 regelt die Hemmung der Vollziehung der Kürzung der Dienstbezüge während
der Beurlaubung des Beamten ohne Dienstbezüge. Die Vorschrift erlangt z.B. für die
Beamten von privatisierten Unternehmen Bedeutung, wenn diese von ihrem Dienstherrn
ohne Dienstbezüge beurlaubt sind, um ihre Tätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen
Vertrages wahrnehmen zu können oder für Beamte, die Elternzeit in Anspruch nehmen.
Da die betroffenen Beamten während dieser Zeit keine Dienstbezüge i.S.d. § 1 Abs.1
des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten, kann die Maßnahme während der
Beurlaubung des Beamten nicht vollzogen werden. Daher bestimmt Satz 1, dass die
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Kürzung
der Dienstbezüge gehemmt ist, solange der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist.
Nach Satz 2 kann der Beamte jedoch freiwillig den Kürzungsbetrag vorab in monatlichen
Raten an den Dienstherrn entrichten. Dies hätte zur Folge, dass sich nach Beendigung
der Beurlaubung die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge entsprechend verringert bzw.
je nach geleisteter Vorabzahlung auf Null reduziert und auf diese Weise die
Beförderungssperre (Absatz 5) frühzeitig außer Kraft treten kann.
In Absatz 5 wird an dem - bereits in § 9 Abs. 3 Satz 1 der Landesdisziplinarordnung
geregelten - Beförderungsverbot sowie an der Möglichkeit, den Zeitraum der
Beförderungssperre unter bestimmten Voraussetzungen abkürzen zu können,
festgehalten. Mit dieser Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bereits
mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens faktisch ein Beförderungsverbot besteht und
deshalb bei einem überlangen Disziplinarverfahren die Beförderungsmöglichkeiten
unangemessen lange beschnitten sein können. Die Regelung ist als „Kann-Vorschrift“
ausgestaltet, damit das zuständige Disziplinarorgan bei Vorliegen der
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls
sachgerecht über eine Kürzung entscheiden kann.
Durch die Regelung in Absatz 6 soll verhindert werden, dass die Folgen der Kürzung der
Dienstbezüge durch einen Dienstherrnwechsel unterlaufen werden können.
Zu § 11 (Zurückstufung):
Eine Zurückstufung kann nunmehr auch im Rahmen des behördlichen
Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden. Ihre rechtlichen Folgen entsprechen
denjenigen der früheren Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem
Endgrundgehalt nach
§ 10 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung. Mit der in Absatz 1 Satz 3 gegenüber dem
bisherigen Recht (§ 10 Abs. 3 der Landesdisziplinarordnung) vorgenommenen
Ergänzung, wonach mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt nicht nur die
im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder
Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommenen Nebentätigkeiten enden, sondern
auch die Ehrenämter, wird eine Gesetzeslücke geschlossen.
Absatz 2 regelt die Vollziehung der besoldungsrechtlichen Folgen der Zurückstufung
und wie zu verfahren ist, wenn der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung in den Ruhestand tritt. Die Rechtslage ist insoweit im Vergleich zu § 108
Abs. 5 und 7 Satz 2 der Landesdisziplinarordnung unverändert.
In Absatz 3 wird an der fünfjährigen Beförderungssperre (§ 10 Abs. 2 der
Landesdisziplinarordnung) festgehalten, die im Hinblick auf die Dauer des
Disziplinarverfahrens auf höchstens drei Jahre verkürzt werden darf. Die
Beförderungssperre dient dem Zweck zu verhindern, dass die Folgen der Zurückstufung
durch eine kurzfristig nachfolgende Beförderung unterlaufen werden können.
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Durch die Regelung in Absatz 4 soll sichergestellt werden, dass die Folgen einer Zurückstufung nicht durch die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses umgangen
werden können.
Die Vorschrift des Absatzes 5 trifft Vorsorge für den besonderen Fall, dass das
Dienstvergehen eines Beamten zwar die Maßnahme der Zurückstufung rechtfertigen
würde, diese aber nur deshalb nicht realisierbar ist, weil der Beamte sich im
Eingangsamt seiner Laufbahn oder im Status des Beamten auf Zeit befindet und von
daher nicht in ein
Amt derselben Laufbahn mit niedrigerem Endgrundgehalt versetzt werden kann. Die
Vorschrift sieht für diesen Fall als Disziplinarmaßnahme die Kürzung der Dienstbezüge
nach § 10 des Entwurfs vor, wobei jedoch auf Grund der besonderen Schwere des
Dienstvergehens - insofern abweichend von dieser Bestimmung - der Zeitraum der
Kürzung der Dienstbezüge mindestens 3 Jahre betragen muss, allerdings auch den
Zeitraum von 5 Jahren nicht überschreiten darf.
Zu § 12 (Entfernung aus dem Beamtenverhältnis):
Die Vorschrift knüpft im Wesentlichen an die bisherige Rechtslage nach § 11 der
Landesdisziplinarordnung an. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis stellt die
disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme dar, die ebenso wie die Aberkennung des
Ruhegehalts nur im Rahmen der Disziplinarklage vom Gericht ausgesprochen werden
kann.
In Absatz 1 wird ausdrücklich klargestellt, dass die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis eine vollständige Beendigung des Dienstverhältnisses einschließlich
der sich daraus ergebenden Konsequenzen, d.h. insbesondere den Verlust des
Anspruches auf Dienstbezüge und auf Versorgung zur Folge hat.
Absatz 2 regelt die besoldungsrechtlichen Folgen der Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis und stellt aus Gründen der Rechtsklarheit fest, dass die Zahlung der
Dienstbezüge mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt wird , in dem die
gerichtliche Entscheidung unanfechtbar wird.
Der in Absatz 3 geregelte Unterhaltsbeitrag hat zwar seine spezifische Funktion als eine
Art „Übergangsgeld“ beibehalten, jedoch erfährt die Regelung zum Unterhaltsbeitrag
eine grundlegende Neugestaltung. Sinn und Zweck der bislang in § 72 Abs. 1 der
Landesdisziplinarordnung vorgesehenen Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages durch
das Gericht ist es, dem Verurteilten den Übergang in einen zweiten Beruf zu erleichtern
oder ihn bei Erwerbsunfähigkeit vor wirtschaftlicher Not zu schützen. An diesem Ziel soll
uneingeschränkt festgehalten, das Verfahren jedoch vereinfacht werden. Nach
bisherigem Recht hatte das Gericht dem Verurteilten für bestimmte Zeit einen
Unterhaltsbeitrag zu bewilligen, wenn er nach seiner wirtschaftlichen Lage der
Unterstützung bedurfte und ihrer nicht unwürdig erschien. Der Unterhaltsbeitrag durfte
höchstens 75 Prozent des Ruhegehalts betragen, das der Beamte im Zeitpunkt der
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Entscheidung erdient hätte. Nach den beim Bundesministerium des Innern vorliegenden
Erfahrungen, ist es in der gerichtlichen Praxis von Bund und Ländern in der
überwiegenden Zahl der Verfahren auf der Grundlage der genannten Regelung zu der
Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nahezu im Umfang des zulässigen Höchstsatzes auf die Dauer von sechs Monaten
bis zu einem Jahr gekommen. Des Weiteren ging der Bewilligung regelmäßig ein
aufwendiges Bedarfsermittlungsverfahren voraus, in dem der betroffene Beamte
zunächst seine nahezu gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zu offenbaren hatte. Die
Neu-regelung soll künftig diesen verfahrensmäßigen Aufwand vermeiden. Daher wird
mit der Regelung des Absatzes 3 nunmehr gesetzlich unterstellt, dass ein aus dem
Beamtenverhältnis entfernter Beamter grundsätzlich für einen gewissen Zeitraum und in
einer
gewissen Höhe einer übergangsweisen Unterstützung bedarf. Damit wird die
Gewährung eines Unterhaltsbeitrages für eine Regeldauer von sechs Monaten eine
unmittelbare, d.h. nicht mehr durch das Gericht eigens auszusprechende, Rechtsfolge
der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Als Bemessungsgrundlage der Gewährung
dient - ebenfalls in Abweichung zum bisherigen Recht - dabei nicht mehr das
hypothetische Ruhegehalt; vielmehr soll auf die tatsächlichen Dienstbezüge des
Beamten abgestellt werden. Dieses Kriterium ist zur Bestimmung des wirtschaftlichen
Bedarfs deshalb besser geeignet, weil der Beamte seinen bisherigen Lebensstandard
nicht an dem hypothetischen Ruhegehalt, sondern an den aktuellen Dienstbezügen
orientiert hat und Gründe zur Besserstellung von Beamten mit längeren Dienstzeiten bei
der Gewährung des Unterhaltsbeitrages angesichts des ihr zukommenden Zwecks nicht
gegeben sind. Um eine Unterhaltsgewährung in angemessener Höhe sicherzustellen,
erscheint ein Bewilligungssatz von 50 Prozent der dem Betroffenen im Zeitpunkt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehenden Dienstbezüge angemessen.
Absatz 3 Satz 3 und 4 regeln abschließend die Voraussetzungen, eine von der
Pauschalregelung des Satzes 1 abweichende Entscheidung zum Unterhaltsbeitrag zu
treffen, d.h. den Unterhaltsbeitrag im Falle der Unwürdigkeit des Beamten oder
fehlender Bedürftigkeit teilweise oder vollständig auszuschließen oder zur Vermeidung
unbilliger Härte die Dauer der Zahlung zu verlängern. Die Prüfung der Voraussetzung
erfolgt vom Gericht nicht von Amts wegen, vielmehr ist sie durch den Beamten glaubhaft
zu machen. Satz 5 verweist wegen der Zahlung des Unterhaltsbeitrages auf die
besonderen Regelungen des § 79 (Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts).
Absatz 4 und 5 beziehen sich auf die umfassende Wirkung der Maßnahme in Bezug auf
das beamtenrechtliche Dienst- und Treueverhältnis und stellen u.a. klar, dass die
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Wirkung auf alle Ämter, d.h. auch auf frühere
Dienstverhältnisse, entfaltet. Absatz 5 ist schwerpunktmäßig auf in den einstweiligen
Ruhestand versetzte und anschließend reaktivierte Beamte zugeschnitten. Die
Vorschrift legt fest, dass sich die Rechtsfolgen der Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis nur dann auf Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis,
insbesondere auf den Anspruch auf Versorgung erstrecken, wenn die
Disziplinarmaßnahme wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen
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Dienstvergehens oder wegen einer im Anschluss an das Dienstverhältnis, d.h. im
Zeitpunkt zwischen dem Wirksamwerden der Versetzung in den einstweiligen
Ruhestand und der Reaktivierung des Beamten, als Dienstvergehen geltenden
Handlung ausgesprochen wird. Dass ein in dem früheren Dienstverhältnis begangenes
Dienstvergehen zum Gegenstand eines im Rahmen des neuen Dienstverhältnisses
durchgeführten Disziplinarverfahrens gemacht werden darf, ergibt sich aus § 2 Abs. 2.
Die Regelung des Absatz 6 soll verhindern, dass die Folgen der Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis durch die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses ggf. bei
einem anderen Dienstherrn unterlaufen werden. In Abweichung zur bisherigen
Rechtslage, wonach der Beamte im Falle seiner Entlassung - frühestens nach Ablauf
von fünf Jahren - wieder zum Beamten ernannt werden durfte (§ 11 Abs. 4 der
Landesdiszipli-
narordnung) ist eine Wiederernennung nunmehr grundsätzlich ausgeschlossen. Aufgrund der Schwere des einst begangenen Dienstvergehens sollen Ausnahmen hiervon
zwingend der Zustimmung des unabhängigen Landesbeamtenausschusses abhängig
sein. Dadurch wird eine einheitliche Anwendung dieser Regelung sichergestellt. Eine
ohne seine Zustimmung erfolgte erneute Ernennung eines Beamten ist gemäß § 13
Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes nichtig. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr.
2 dieser Vorschrift soll auch keine Heilung der Ernennung eintreten, wenn, ohne dass
der Landesbeamtenausschuss mit der Angelegenheit befasst worden ist, zehn Jahre
seit der Ernennung verstrichen sind. Dadurch soll eine gleichmäßige
Entscheidungspraxis im Land sichergestellt und es soll unterbunden werden, dass ggf.
durch bewusstes Verstreichen lassen der Frist der Heilungseffekt eintritt. In der Regel ist
ein Beamter, der sich infolge seines Fehlverhaltens untragbar gemacht hat, auch nicht
würdig, wieder als Angestellter im öffentlichen Dienst beschäftigt zu werden. Denn ein
Verstoß gegen Dienstpflichten, der zur Untragbarkeit im öffentlichen Dienst geführt hat,
bedeutet ein Mangel an Integrität.
Zu §§ 13 und 14 (Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts):
In Abweichung zur bisherigen Rechtslage nach § 12 Abs. 1 der
Landesdisziplinarordnung kann die Kürzung des Ruhegehalts (§ 13) auf längstens drei
Jahre ausgesprochen werden.
Die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 14) ist die höchste der drei gegen
Ruhestandsbeamte zulässigen Disziplinarmaßnahmen. Ihr Ausspruch bleibt den
Gerichten im Wege der Disziplinarklage vorbehalten.
§ 14 regelt die Folgen der Aberkennung des Ruhegehalts. Gemäß Abs. 1 verliert der
Beamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts die Befugnis, die Amtsbezeichnung und
den Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem Amt erworben wurden.
Absatz 2 regelt die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach Aberkennung des
Ruhegehalts mit dem Ziel, dem Betroffenen den notwendigen Unterhalt bis zur
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Gewährung der Rente zu verschaffen, die er auf Grund der Nachversicherung erhält.
Die Gewährung des Unterhaltsbeitrages wird nicht im Urteil festgesetzt, sondern ist eine
unmittelbare Folge der Aberkennung des Ruhegehalts. Der Unterhaltsbeitrag wird
gemäß Absatz 2 Satz 1 längstens für die Dauer von sechs Monaten gezahlt und beträgt
regelmäßig 70 Prozent des Ruhegehalts, das dem Beamten im Zeitpunkt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht. Allerdings wird dem Gericht durch die
Verweisung in Satz 3 auf § 12 Abs. 3 Satz 3 bis 5 die Möglichkeit eröffnet, in dem Urteil
abweichend zu entscheiden, sofern sich der Beamte hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages
nicht würdig erweist oder er den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist oder die
Notwendigkeit besteht, den Unterhaltsbeitrag für länger als sechs Monate zu bewilligen.
Absatz 3 bestimmt, dass sich die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen
auf alle Ämter erstrecken, die der Ruhestandsbeamte im Zeitpunkt des Eintritts in den
Ruhestand inne hatte.
Durch die Verweise in Absatz 4 wird der Zeitpunkt bestimmt, in dem die Zahlung des
Ruhegehalts eingestellt wird, die weiteren versorgungsrechtlichen Folgen dieser
Maßnahme sowie das Verbot der erneuten Ernennung zum Beamten.
Zu § 15 (Bemessung der Disziplinarmaßnahme):
Die Regeln zur Bemessung der Disziplinarmaßnahmen sind in den Disziplinargesetzen
des Bundes und der Länder nur grob gekennzeichnet. Im Wesentlichen sind sie nur
dadurch bestimmt, dass die Disziplinarmaßnahmen in abgestufter Rangfolge benannt
werden. Eine abschließende gesetzliche Fixierung der Zumessungsregeln ist wegen der
Komplexität der beamtenrechtlich relevanten Pflichten, die bereits einer Normierung
disziplinarrechtlicher Grundtatbestände entgegensteht, auch künftig nur eingeschränkt
möglich. In § 15 wird gleichwohl der Versuch unternommen, die Zumessungsregeln
dezidierter festzulegen und dabei die Bedingungen der schärfsten
Disziplinarmaßnahmen, der Entfernung aus dem Dienst und der Aberkennung des
Ruhegehalts, gesetzlich zu bestimmen, was auch unter rechtsstaatlichen
Gesichtspunkten notwendig erscheint. Im Übrigen ist die Zumessung im Wesentlichen
der Rechtsprechung überlassen, die dazu eine umfangreiche Judikatur entwickelt hat.
In Absatz 1 wird das bislang in § 3 der Landesdisziplinarordung festgelegte
Opportunitätsprinzip beibehalten. Es besagt, dass die Entscheidung über den
Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen ergeht. Die
neue systematische Einordnung der Vorschrift sowie der geänderte Wortlaut sollen
dabei deutlich machen, dass sich die Ausübung des Ermessens nur auf die Frage
bezieht, ob und welche Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wird, nicht jedoch auf die
Einleitung des Disziplinarverfahrens bei Vorliegen des Verdachts eines
Dienstvergehens. Hier gilt wie bisher das Legalitätsprinzip, was in § 19 Abs. 1
ausdrücklich bestimmt wird. Der Ermessensgrundsatz gilt sowohl im behördlichen als
auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.
13
Nach Absatz 1 Satz 2 ist für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme die Bedeutung
der jeweiligen Pflichtverletzung maßgeblich, d.h. beispielsweise, ob die verletzte Pflicht
eine beamtenrechtliche Kernpflicht oder eine eher untergeordnete Nebenpflicht, oder
sogar gleichzeitig eine Straftat darstellt. In Satz 3 wird die Bedeutung des
Persönlichkeitsbildes des Beamten und in Satz 4 die Bedeutung des
Vertrauensverlustes, der mit einem schweren Dienstvergehen einhergeht, besonders
hervorgehoben.
In Absatz 2 Satz 1 wird klargestellt, dass das Dienstvergehen, welches zur Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis führt, ein schweres Dienstvergehen sein muss. Des Weiteren wird klargestellt, dass das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den
Beamten irreparabel zerstört sein muss. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind,
muss der Beamte aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden; ein Ermessen besteht
nicht. Absatz 2 Satz 2 bestimmt entsprechend für den Ruhestandsbeamten, dass
diesem das Ruhegehalt aberkannt werden kann, wenn er als vergleichbarer aktiver
Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsste. Liegen die
Voraussetzungen dafür vor, besteht auch hier kein Ermessen, d.h. das Ruhegehalt ist
abzuerkennen.
Absatz 3 ist entsprechend § 6 Abs. 3 der Landesdisziplinarordnung geregelt worden.
Der Bestimmung liegt der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens zugrunde,
wonach alle einzelnen Pflichtverletzungen zusammen nur ein Dienstvergehen darstellen
und dieses mit einer Disziplinarmaßnahme zu ahnden ist.
Zu § 16 (Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder
Bußgeldverfahren):
In § 16 wurden die bisherigen Vorschriften des § 14 und § 17 Abs. 5 der
Landesdisziplinarordnung zusammengefasst, weil sie denklogisch zusammengehören.
Materiell-rechtlich stellt § 16 ein Disziplinarmaßnahmeverbot dar.
Absatz 1 befasst sich zunächst mit der bislang in § 14 der Landesdisziplinarordnung
geregelten Frage, inwieweit eine disziplinarrechtliche Sanktionierung neben eine
strafgerichtliche oder behördliche Ahndung treten darf. Nach bisherigem Recht war - mit
Ausnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - die Disziplinierung eines
Beamten, gegen den bereits ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder
Ordnungsmaßnahme verhängt hatte, wegen desselben Sachverhalts nur unter der
Voraussetzung zulässig, dass eine Disziplinierung notwendig ist, um ihn zur Erfüllung
seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren. Nach
Absatz 1 Nr. 1 soll von dieser Rechtslage in der Weise abgewichen werden, als künftig
neben einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme oder im Falle einer Einstellung
eines sachgleichen Strafverfahrens nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der
Strafprozessordnung der Ausspruch eines Verweise nicht mehr zulässig sein soll.
Insoweit nämlich lässt sich mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beim
Verweis davon ausgehen, dass der Zweck der Disziplinierung bereits durch die
strafrechtliche oder behördliche Ahndung erreicht ist. Die Neufassung der Vorschrift klärt
14
schließlich die in der Vergangenheit oft diskutierte Streitfrage, ob und inwieweit eine
Disziplinarmaßnahme verhängt werden darf, wenn ein sachgleiches Strafverfahren nach
§ 153a der Strafprozessordnung (Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen
und Weisungen) eingestellt worden ist. Der Ausspruch eines Verweises soll künftig auch
unzulässig sein, wenn die Tat des Beamten nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz
2 der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden darf.
Hingegen soll bei schwerwiegenderen Dienstvergehen, die mehr als den Ausspruch
eines Verweises rechtfertigen (d.h. eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge/des
Ruhegehalts oder eine Zurückstufung), nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 nur dann zusätzlich eine
Disziplinarmaßnahme verhängt werden können, wenn dies erforderlich ist, um den
Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten oder dies zur Wahrung des Ansehens
des Berufsbeamtentums angezeigt ist. Dies trifft auch auf den Fall zu, dass die Tat des
Beamten nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nicht
mehr als Vergehen verfolgt werden darf.
Hinsichtlich der Erweiterung der Vorschrift um den Tatbestand des § 153a der
Strafprozessordnung besteht zwischen dem Bund und den Ländern dahingehend
überwiegend Einvernehmen, dass ein erhebliches Praxisbedürfnis für eine
entsprechende Regelung besteht. Dieses muss tatsächlich auch als vorhanden
angesehen werden, weil eine auf der Grundlage des § 153a der Strafprozessordnung
erbrachte Geldzahlung oder sonstige Leistung von den Betroffenen als ein der
Geldstrafe vergleichbares Übel empfunden wird und es außerdem nicht verständlich ist,
warum zwar bei vorausgegangener Bestrafung auf eine Disziplinarmaßnahme verzichtet
werden soll, nicht aber dann, wenn das Strafverfahren bei geringerer Schuld eingestellt
wird. Durch Absatz 1 wird diesem praktischen Regelungsbedürfnis nunmehr Rechnung
getragen.
Unbenommen bleibt die Möglichkeit, bei schweren Dienstvergehen auf Entfernung aus
dem Beamtenverhältnis zu erkennen.
Wie bisher setzt das Disziplinarmaßnahmeverbot nach § 16 ein sachgleiches
Dienstvergehen voraus.
Unter Strafen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Verurteilungen (Geld- oder
Freiheitsstrafen) nach dem Strafgesetzbuch oder nach strafrechtlichen Nebengesetzen
durch das Gericht zu verstehen, wobei es nicht darauf ankommt, dass diese Strafen zu
einer Sanktionierung führen wie z.B. im Falle einer Verwarnung mit Strafvorbehalt nach
§ 59 des Strafgesetzbuches. Unter Geldbußen sind die Geldbußen zu verstehen, die auf
Grund eines Bußgeldbescheides nach § 65 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes verhängt
werden und erfasst auch die gerichtlichen Ordnungsmaßnahmen.
Absatz 2 behandelt die Bindungswirkung eines Freispruchs im Straf- oder
Bußgeldverfahren. Liegen die geregelten Voraussetzungen vor, ist der Ausspruch einer
Disziplinarmaßnahme ausgeschlossen, es sei denn, der maßgebliche Sachverhalt stellt
15
ein Dienstvergehen dar, ohne jedoch den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift
zu erfüllen (sogenannter disziplinarer Überhang).
Dass die im Rahmen des Absatzes 1 als auch des Absatzes 2 im Straf- oder
Bußgeldverfahren ergangenen Entscheidungen unanfechtbar, d. h. rechtskräftig oder
bestandskräftig sein müssen, wird schon auf der Grundlage des bisherigen Rechts
angenommen und soll aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich in den Gesetzestext
aufgenommen werden.
Zu § 17 (Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs):
Wie bisher nach § 5 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung stellen die in § 17 geregelten
Verbote materiell-rechtlich Disziplinarmaßnahmeverbote dar. Danach darf eine
Disziplinarmaßnahme nicht mehr ausgesprochen werden, wenn der Zeitpunkt des
Dienstvergehens und der Zeitpunkt der disziplinarrechtlichen Reaktion zeitlich soweit
auseinander fallen, dass eine erzieherische Maßnahme im dienstlichen Interesse weder
verhältnis-
mäßig noch sinnvoll wäre und lediglich einer - dem Disziplinarrecht wesensfremden Vergeltung gleichkäme. Wie bisher auch, stellt die Vorschrift indes kein absolutes
Verfahrenshindernis dar, d.h. sowohl die Einleitung eines Disziplinarverfahrens als auch
die disziplinare Aufklärung des Sachverhalts im Wege von Ermittlungen sind zulässig.
Nach seiner systematischen Stellung im Gesetz gilt § 17 verfahrensrechtlich
unbeschränkt als Gesetzesbefehl, dem in jeder Lage des Verfahrens zu entsprechen ist.
Von einem Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen sind Dienstvergehen,
die die Höchstmaßnahmen, d.h. eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine
Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigen. Im Interesse der Funktionssicherung des
öffentlichen Dienstes soll damit insbesondere sichergestellt werden, dass ein nicht
tragbarer Beamter ohne zeitliche Begrenzung aus dem Beamtenverhältnis entfernt
werden kann.
Abweichend von § 5 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung sowie abweichend von der
entsprechenden Regelung des § 15 Abs. 1 und 2 des Bundesdisziplinargesetzes
werden die Fristen, innerhalb derer die einzelnen Maßnahmen verhängt werden dürfen,
verlängert. Die Fristverlängerung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Verlängerung der in § 18 Abs. 1 geregelten Fristen. Auf die Begründung zu § 18 Abs. 1
wird verwiesen.
In § 17 Abs. 2 und 3 werden die Unterbrechung und die Hemmung der Fristen
umfassend neu geregelt. Nach Nummer 1 wird der Fristenlauf zunächst durch die
Einleitung des Disziplinarverfahrens unterbrochen, mit der Wirkung, dass die Frist am
Tag vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens endet und mit dem Tag der Einleitung
des Disziplinarverfahrens neu zu laufen beginnt. Maßgeblich für den Zeitpunkt der
Einleitung ist die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 4, d.h. der Tag, an dem die Einleitung
16
in der Personalakte aktenkundig gemacht wurde. Der Antrag des Beamten auf
Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst (§ 20) bewirkt noch keine
Fristunterbrechung, da das Disziplinarverfahren erst durch den Dienstvorgesetzten
eingeleitet sein muss. Der Fristenlauf wird auch unterbrochen durch die Ausdehnung
des Disziplinarverfahrens nach
§ 21 Abs. 1, die bezüglich der vorzunehmenden Handlungen insoweit eine Einleitung
des Disziplinarverfahrens gleichzustellen ist. Der Fristenlauf wird nach Nummer 2 und 3
ferner unterbrochen, wenn eine Disziplinarklage oder Nachtragsdisziplinarklage erhoben
wird. Als weiteren fristunterbrechenden Tatbestand nennt Absatz 2 Satz 2 die
Anordnung oder die Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und
Beamte auf Widerruf nach dem Landesbeamtengesetz. Damit soll sichergestellt werden,
dass eine Disziplinierung infolge Zeitablaufs nicht unmöglich wird, wenn es im Ergebnis
des Entlassungsverfahrens nicht zu einer Entlassung gekommen ist, weil das
Dienstvergehen nicht die erforderliche Schwere für eine Entlassung hatte.
Absatz 3 sieht eine Hemmung der in Absatz 1 geregelten Fristen vor. Absatz 3 Satz 1
nennt drei Ereignisse, die eine Hemmung der Fristen bewirken und die sowohl für sich
als auch teilweise in Kombination mit den Unterbrechungstatbeständen des Absatzes 3
wirken.
Der Fristablauf wird nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gehemmt für die Dauer des
gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Erfasst werden damit auch das Disziplinarklage- und
Nachtragsdisziplinarklageverfahren sowie die „übrigen Klagen“, d.h. die Klagen des
Betroffenen.
Abweichend von der bisherigen Rechtslage, sollen die Fristen auch gehemmt werden
für die Dauer der Mitwirkung des Personalrates nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Absatz 3
des Landespersonalvertretungsgesetzes (vgl. Artikel 3 des Gesetzentwurfes). Danach
wirkt der Personalrat mit, sofern gegen einen Beamten die Disziplinarklage erhoben
werden soll und der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt. Dies hat
beispielsweise in diesem Fall zur Folge, dass die in Absatz 1 geregelten Fristen mit der
Einleitung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 Nr. 1 zunächst unterbrochen
werden. Die neu laufende Frist wird sodann für die Dauer des Mitwirkungsverfahrens
gehemmt, und zwar beginnend mit dem Zugang des Antrages auf Mitwirkung des
Personalrates. Das Tatbestandsmerkmal „für die Dauer der Mitwirkung des
Personalrates“ trifft auch zu auf die Mitwirkung des Personalrates bei der beabsichtigten
„Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht
selbst beantragt haben“ (§ 68 Abs. 2 Nr. 4 des Personalvertretungsgesetzes).
Die Regelung des Absatzes 3 Satz 2 knüpft an der bisher in § 5 Abs. 2 Satz 3 der
Landesdisziplinarordnung normierten Rechtslage an, indem er die Hemmung des
Fristablaufs vorsieht, wenn vor Ablauf der jeweiligen Maßnahmeverbotsfrist wegen
desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Ergänzend wird die
Vorschrift um den Fall des Bußgeldverfahrens und einer Klage aus dem
Beamtenverhältnis erweitert. Geblieben und für alle drei Verfahren einschlägig ist, dass
es „wegen desselben Sachverhalts“ zu dem anderen Verfahren gekommen sein muss,
17
d. h. der Gegenstand des Disziplinarverfahrens mit dem Gegenstand eines der drei
Verfahren grundsätzlich identisch ist.
Anliegen des Absatzes 3 Satz 3 ist es, Unsicherheiten über den Hemmungsbeginn im
Falle eines sachgleichen Straf- oder Bußgeldverfahrens bereits im Gesetzestext
auszuräumen. Durch die jetzige Regelung wird nunmehr klargestellt, dass das
Strafverfahren dann als eingeleitet gilt, wenn eine auf die Strafverfolgung abzielende
Maßnahme getroffen wurde.
Für den Hemmungsbeginn im Falle einer Klage aus dem Beamtenverhältnis ist
§ 81 der Verwaltungsgerichtsordnung maßgeblich. Der Tatbestand betrifft alle Klagen
des Dienstherrn, des betroffenen Beamten oder auch (fiktiven) Ruhestandsbeamten,
vorausgesetzt, der disziplinare Sachverhalt, der dem verfolgten Verhalten zugrunde
liegt, ist auch Klagegegenstand.
Der Anwendungsbereich des § 17 bezieht sich nicht auf eine Missbilligung durch den
Dienstvorgesetzten, da es sich bei dieser nicht um eine Disziplinarmaßnahme, sondern
eine dienstrechtliche Maßnahme handelt.
Mit Blick auf das Fehlen einer Legaldefinition der Begriffe „Unterbrechung“ und „Hemmung“ sind in Absatz 4 die Rechtsfolgen einer Unterbrechung und Hemmung definiert
worden.
Zu § 18 (Verwertungsverbot; Entfernung aus der Personalakte):
Der Vorschrift liegt der Gedanke zu Grunde, dass nach einem gewissen Zeitablauf ein
Dienstvergehen für die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten nicht mehr
von Bedeutung sein kann und ihm ein einmal begangenes Dienstvergehen nicht
während seiner gesamten Dienstzeit vorgehalten werden kann.
Absatz 1 bestimmt, dass die Disziplinarmaßnahmen nach Ablauf der dort genannten
Fristen sowohl bei weiteren Disziplinarmaßnahmen als auch bei sonstigen
Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen mit der Folge, dass der
Beamte als unbescholten gilt. Die Fristen sind im Vergleich zur bisherigen Regelung des
§ 110 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung und zur entsprechenden Regelung des § 16
Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes verlängert worden. Die Fristverlängerung steht in
unmittelbarem Zusammenhang mit § 104 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Landesbeamtengesetzes, wonach Unterlagen über Bewertungen, auf die die
Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, wie insbesondere
Missbilligungen durch den Dienstvorgesetzten, auf Antrag des Beamten nach drei
Jahren zu entfernen und zu vernichten sind. Würde man in Anlehnung an das
Bundesdisziplinargesetz eine Zweijahresfrist für einen Verweis vorsehen, hätte dies eine
Schlechterstellung des mit einer Missbilligung belegten Beamten, gegenüber dem
Beamten, der einen Verweis erhalten hat, zur Folge. Im Ergebnis bliebe eine
Missbilligung ein Jahr länger in der Personalakte als der schwerwiegendere Verweis und
18
ebenso lange wie die noch gravierendere Geldbuße. Eine entsprechende Änderung des
Landesbeamtengesetzes ist derzeit wegen der Fortgeltung der gleichlautenden
rahmenrechtlichen Bestimmung des § 56e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht möglich. Um das gegebene Ungleichgewicht
abzumildern, ist die Maßnahmeverbotsfrist für einen Verweis auf drei Jahre und für eine
Geldbuße entsprechend auf vier Jahre erhöht worden. Wegen des zwischen den
Regelungen des § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 bestehenden Sachzusammenhangs
wurden die Fristen nach § 17 Abs. 1 (Maßnahmeverbotsfristen) entsprechend
angepasst. Denn, wenn ein Dienstvergehen nach Ablauf einer gewissen Zeit seit seiner
Vollendung nicht mehr zu einer Disziplinarmaßnahme führen kann, so kann es nach
dem Ablauf des gleich langen Zeitraumes nach der Disziplinarmaßnahme auch anderen
Entscheidungen nicht mehr zugrunde gelegt werden.
Gemäß Absatz 2 Satz 1 beginnt das Verwertungsverbot mit dem Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme. Satz 2 Nr. 1 bis 4
benennt die Tatbestände, bei deren Vorliegen die jeweilige Frist für das
Verwertungsverbot nicht endet.
Absatz 3 regelt die Entfernung und Vernichtung der Vorgänge, die von Amts wegen zu
erfolgen hat. Eine besondere Behandlung sollen Eintragungen in den Personalakten
über eine Zurückstufung des Beamten erfahren, da diese Maßnahme nicht rückstandsfrei aus der Personalakte entfernt werden kann (z.B. durch Wechsel der
Amtsbezeichnung). In einem solchen Fall soll in der Akte lediglich ein
„Verwertungsverbot“ vermerkt werden. Da die Entfernung und Vernichtung
ausschließlich im Interesse des Beamten liegt, eröffnet die Vorschrift dem Beamten das
Recht, die Entfernung zu verhindern bzw. eine gesonderte Aufbewahrung der
entsprechenden Unterlagen zu verlangen.
Absatz 4 erfasst diejenigen Disziplinarvorgänge, die nicht zur Verhängung einer
Disziplinarmaßnahme geführt haben.
Zu § 19 (Einleitung des Disziplinarverfahrens von Amts wegen):
Die Vorschrift dient im Wesentlichen der normativen Festschreibung des
Verfolgungszwanges (Legalitätsprinzip) und der Regelung disziplinarrechtlicher
Zuständigkeiten für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
§ 19 Abs. 1 hält grundsätzlich am Verfolgungszwang fest, lässt jedoch - im Unterschied
zur Landesdisziplinarordnung - in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Durchbrechung
des Verfolgungszwanges zu. Die Formulierung in Absatz 1 Satz 1 „liegen zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte vor, ...“ stellt gegenüber der Formulierung des § 28 Abs. 1
Satz 1 der Landesdisziplinarordnung „werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht
eines Dienstvergehens rechtfertigen“ keine inhaltliche, sondern nur eine sprachliche
Änderung dar, die deutlich machen soll, dass der Verdacht eines Dienstvergehens
hinreichend konkret sein muss und bloße Vermutungen nicht ausreichen.
19
Das ausdrücklich normierte Recht der obersten Dienstbehörde, das Verfahren an sich
zu ziehen, verdeutlicht das im Verhältnis zu dem Dienstvorgesetzten bestehende
Weisungs- und Aufsichtsverhältnis. Die Wahrnehmung dieses Rechts kann vor allem im
Hinblick auf die notwendige Einheitlichkeit und Gleichbehandlung bei der Ausübung der
Disziplinarbefugnisse angezeigt sein. Da der Beamte von der Einleitung, wie sich aus
§ 22 Abs. 1 Satz 1 ergibt, nicht in jedem Fall sofort zu unterrichten ist, ist die Einleitung
im Interesse der Rechtsklarheit und der späteren Nachvollziehbarkeit der
Disziplinarvorgänge, vor allem aber im Hinblick auf § 62 Abs. 1 (Antrag des Beamten auf
gerichtliche Fristsetzung im Falle der Verzögerung des behördlichen
Disziplinarverfahrens), nach Absatz 1 Satz 4 aktenkundig zu machen (vgl. Richtlinien
über die Führung von Personalakten vom 13. Oktober 1994 (AmtsBl. M-V S. 1066)).
In Absatz 2 Satz 1 wird erstmals bestimmt, dass ein Disziplinarverfahren nicht
einzuleiten ist, wenn feststeht, dass ein Maßnahmeverbot wegen eines sachgleichen
Straf- oder Bußgeldverfahrens (§ 16 Abs. 1), wegen Nichtvorliegens eines disziplinaren
Überhangs (§ 16 Abs. 2) oder wegen Zeitablaufs (§ 17) besteht. Zum anderen wird
gemäß Satz 3 von der Einleitung des Disziplinarverfahrens abgesehen, sofern die
Einleitung des Disziplinarverfahrens unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalles nicht verhält
nismäßig wäre. Mit dieser Neuregelung sollen immer wiederkehrende Zweifelsfragen
hinsichtlich der praktischen Handhabung des Legalitätsprinzips - insbesondere im Falle
behördenspezifischer Bagatellverfehlungen - nunmehr auch im Gesetz ausgeräumt
werden. Die Regelung bringt zum Ausdruck, dass der Verfolgungszwang unter der
Herrschaft des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 GG)
steht. Für die Handhabung des Verfolgungsgrundsatzes bedeutet dies - wie das
Bundesverfassungsgericht bereits zur Auslegung strafverfahrensrechtlicher Vorschriften
festgestellt hat (BVerfGE 27, 344 [352]= NJW 1970,505; BVerfGE 30, 1; 39 210 [230]) -,
dass „die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich
sein muss und, dass der mit ihr verbundene Eingriff seiner Intensität nach nicht außer
Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts
steht“ (BVerfGE 16,194 [202]; 17, 108 [117]). Praktisch folgt daraus, dass der
Dienstvorgesetzte bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für ein nur
geringes Dienstvergehen, nur dann das Disziplinarverfahren einzuleiten hat, wenn das
Mittel der Aufklärung im dienstlichen Interesse nicht außer Verhältnis steht zu den
Nachteilen, die dem Beamten daraus erwachsen können. Ein Zustimmungserfordernis
des Beamten zum Absehen von der Einleitung ist nicht erforderlich, da die Rechte des
Beamten durch einen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 20
gewahrt sind.
Absatz 3 regelt die Zuständigkeit zur Einleitung des Disziplinarverfahrens bei Beamten
mit mehreren Ämtern.
Absatz 4 regelt, wer im Falle einer Beurlaubung, Abordnung oder Zuweisung die
disziplinare Zuständigkeit besitzt. Im Gegensatz zu den bekannten dienstrechtlichen
20
Begriffen der Abordnung und Beurlaubung handelt es sich bei der „Zuweisung“ (§ 123a
des Beamtenrechtsrahmengesetzes) um ein neueres Rechtsinstitut. Es verdrängt das in
§ 31 Abs. 4 der Landesdisziplinarordnung normierte Institut der „Beurlaubung zu einer
anderen Behörde“. An seine Stelle tritt nunmehr die „Zuweisung“. Nach Satz 1 werden
die Zuständigkeiten bei einer Abordnung, Beurlaubung oder Zuweisung nicht berührt.
Der beurlaubende, abordnende oder zuweisende Dienstvorgesetzte bleibt für die
Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig. Lediglich bei einem während einer
Abordnung begangenen Dienstvergehen soll die Zuständigkeit auf den neuen
Dienstvorgesetzten übergehen, sofern dieser die Einleitung nicht dem anderen
Dienstvorgesetzten überlässt oder etwas anderes bestimmt ist.
Zu § 20 (Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Antrag des Beamten):
Die Vorschrift trifft - wie bislang auch § 37 der Landesdisziplinarordnung - Vorsorge für
den Fall, dass gegen den Beamten der Verdacht eines Dienstvergehens erhoben wird,
wegen dieses Verdachts jedoch kein Disziplinarverfahren von Amts wegen (§ 19 Abs. 1)
eingeleitet und ihm damit die Möglichkeit entzogen wird, sich gegen die ihn gerichteten
Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Nach § 37 der Landesdisziplinarordnung kann der
Beamte die Entlastung von dem Verdacht nur durch einen bei der bisherigen
Einleitungsbehörde zu stellenden Antrag auf Einleitung eines förmlichen
Disziplinarverfahrens erreichen. Diese Regelung wirft in der Praxis zahlreiche Probleme
auf und trägt dem berechtigten Schutzinteresse des Beamten nur unzureichend Rechnung. In erster Linie erweist
sich als problematisch, dass das „Selbstreinigungsverfahren“ zur Entlastung jedes
denkbaren Dienstvergehens bestimmt ist, also auch eines minder schweren, womöglich
nur mit einem Verweis zu ahndenden, während das hierzu zur Verfügung gestellte
bisherige förmliche Disziplinarverfahren seinem Zweck nach auf die schwereren
Dienstvergehen zugeschnitten ist. Der Beamte kann sich hierdurch gezwungen - oder
auch gehindert - sehen, zum Zwecke seiner Entlastung einen Antrag auf Einleitung
eines in Bezug auf den Tatverdacht von vornherein unangemessenen Verfahrens zu
stellen. Wird wegen eines leichten Tatverdachts ein Antrag auf Durchführung eines
förmlichen Disziplinarverfahrens gestellt, wird die Einleitungsbehörde, da sie nach
allgemeiner Auffassung auch im Rahmen des § 37 der Landesdisziplinarordnung nicht
gezwungen ist, ein solches Verfahren durchzuführen, den Antrag im Regelfall ablehnen
und gegebenenfalls im Rahmen eines nichtförmlichen Disziplinarverfahrens ermitteln.
Derartige Ermittlungen sind auf der Grundlage des bisherigen Rechts aber auch dann
denkbar, wenn zwar ein hinreichender Tatverdacht besteht, zunächst jedoch noch
abgeklärt werden muss, ob die Voraussetzungen zur Einleitung eines förmlichen
Disziplinarverfahrens gegeben sind.
Gemäß § 20 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfs kann der Beamte nunmehr zu seiner
Entlastung bei seinem Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde einen
Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens stellen. Die durch die bisherige
ausschließliche Zuständigkeit der Einleitungsbehörde gewährleistete und im Interesse
des Beamten liegende Prüfung durch eine höhere Behörde wird dadurch sichergestellt,
21
dass der Beamte den Antrag auch bei der obersten Dienstbehörde einreichen kann.
Diese Regelung dient dem Schutz des Beamten, der die Möglichkeit erhalten soll, sich
an eine höhere Instanz zu wenden, um die Haltbarkeit der Vorwürfe klären zu lassen.
Mit Blick darauf bezieht sich die alternative Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde
nicht nur auf die Entgegennahme des Antrages. Vielmehr wird die oberste
Dienstbehörde Herr des Verfahrens und hat über die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens zu entscheiden. Ob der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat
und er deshalb eine disziplinarrechtliche Sanktionierung erfährt, ist nach den gleichen
Grundsätzen zu entscheiden, die auch für das von Amts wegen eingeleitete
Disziplinarverfahren nach § 19 gelten; auch bei dem Verfahren nach § 20 gilt der
Verfolgungszwang.
Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens
rechtfertigen, hat der Beamte Anspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
Dieses Verfahren wird nach den auch für die Einleitung von Amts wegen geltenden
Grundsätzen fortgeführt. Eine Ablehnung des Antrags erfolgt, wenn konkrete
Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, nicht vorliegen.
Eine Ablehnung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens oder bei Offenlassen, ob ein
Dienstvergehen vorliegt, darf künftig nicht mehr erfolgen; eine derartige Feststellung
lässt sich nur noch im Rahmen der Einstellung des Disziplinarverfahrens treffen. Mit der
Ablehnung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist deshalb die beantragte
Entlastung unmittelbar erreicht, so dass es eines Rechtsbehelfsverfahrens
entsprechend § 34 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 der Landesdisziplinarordnung nicht mehr
bedarf. Ein Bedürfnis des Beamten auf Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes kann nach der neuen Konzeption erst gegeben sein,
wenn ein auf seinen Antrag hin eingeleitetes Disziplinarverfahren eingestellt wird und
dabei entweder ein Dienstvergehen festgestellt oder offengelassen wird, ob ein solches
vorliegt.
Zu § 21 (Ausdehnung und Beschränkung des Disziplinarverfahrens):
Absatz 1 bestimmt, dass das Disziplinarverfahren nach seiner Einleitung auf neue
Handlungen erstreckt werden kann. Ob eine dem Beamten zur Last gelegte Handlung,
eine „neue“ Handlung darstellt, beurteilt sich nach dem durch die Einleitung (§ 19 Abs.
1) festgelegten Gegenstand.
Die durch Absatz 2 erstmals eingeführte Möglichkeit der Konzentration der
Disziplinarverfahren folgt dem - inzwischen bewährten - Beispiel der Länder BadenWürttemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz
und Sachsen sowie des Bundes. Die Aufklärung auch nebensächlicher
Pflichtverletzungen führt vor allem bei umfangreicheren Verfahren zu nicht
unerheblichen Verzögerungen. Im Interesse einer Beschleunigung der Verfahren soll
deshalb die Möglichkeit geschaffen werden, einzelne Handlungen, die für die zu
erwartende Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen, aus dem
Verfahren auszuscheiden. Dies ist beispielsweise dann sachgerecht, wenn bereits einer
von mehreren Vorwürfen voraussichtlich zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
führen wird oder wenn die Berücksichtigung eines weiteren Vorwurfs eine schärfere
Disziplinarmaßnahme nicht zu rechtfertigen vermag.
22
Die Beschränkung des Disziplinarverfahrens kann von Beginn des behördlichen
Disziplinarverfahrens an erfolgen ggf. bereits mit der Einleitung des Verfahrens
zusammenfallen. Sie muss nach 2 Satz 1 jedoch spätestens bis zum Erlass einer
Entscheidung im behördlichen Disziplinarverfahren nach § 34 bis 36 erfolgen. Nach dem
Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens soll eine Beschränkung nur noch im
Rahmen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens durch das zuständige Gericht zulässig
sein.
Im Hinblick auf den notwendigen Vertrauensschutz und die gebotene Rechtssicherheit
ist eine Konzentration grundsätzlich bindend mit der Folge, dass eine Verfolgung der
ausgeschiedenen Handlungen nach dem unanfechtbaren Abschluss des
Disziplinarverfahrens nicht mehr zulässig ist. Hiervon ist gemäß Absatz 2 Satz 3
lediglich für den Fall eine Ausnahme zu machen, dass die
Beschränkungsvoraussetzungen nachträglich entfallen, was beispielsweise dann der
Fall ist, wenn der ausgeschiedenen Handlung durch die Unbeweisbarkeit der im
Disziplinarverfahren verbliebenen Handlung nachträglich ein anderes Gewicht zukommt.
Die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Kommt es nicht zu einer Wiedereinsetzung, sind die ausgeschiedenen Handlungen
nach Absatz 2 Satz 4 endgültig verbraucht, so dass für nachfolgende
Disziplinarverfahren ein Verfahrenshindernis und ein Verbot der materiellen
Berücksichtigung der ausgeschiedenen Handlungen besteht.
Zu § 22 (Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten):
In Anlehnung an § 28 Abs. 2 der Landesdisziplinarordnung regelt die Vorschrift die
Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten. Sie sind grundlegende
Bestandteile des behördlichen Disziplinarverfahrens.
Die in Absatz 1 Satz 1 normierte Unterrichtung des Beamten über die Einleitung des
Disziplinarverfahrens muss erfolgen, sofern dies ohne Gefährdung der Aufklärung des
Sachverhalts möglich ist. Die nach Satz 3 bestehende Belehrungspflicht ist ein
besonderer Ausdruck der verfahrensmäßigen Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Sie ist
Ausfluss des allgemeinen Verfahrensgrundsatzes, dass niemand gegen sich selbst
aussagen muss. Die Belehrung umfasst auch den Hinweis, dass sich der Beamte
jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen kann. Der Begriff der
Bevollmächtigten und Beistände ergibt sich aus § 3 i.V.m. § 14 des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für das behördliche Disziplinarverfahren und § 3
i.V.m. § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung für das gerichtliche Disziplinarverfahren.
Abgesehen von dem vor dem Oberverwaltungsgericht und dem
Bundesverwaltungsgericht geltenden Anwaltszwang bestehen hier keine besonderen
Voraussetzungen, so dass beispielsweise auch ein Mitglied des Personalrates Beistand
sein kann.
23
Zur beschleunigten Durchführung der Ermittlungen sieht Absatz 2 Satz 1 eine
fristgebundene Anhörung vor. Ausschließlich aus den in Satz 3 genannten Gründen soll
eine Fristverlängerung und eine wiederholte Ladung zur mündlichen Anhörung zulässig
sein.
Andernfalls wird das Disziplinarverfahren fortgeführt und der Beamte kann sich nur noch
im Rahmen der abschließenden Anhörung nach § 32 äußern.
Absatz 3 regelt die Folgen einer unterbliebenen oder unrichtigen Unterrichtung und
Belehrung. Für den Fall, dass der Beamte nicht oder nicht ordnungsgemäß unterrichtet
und belehrt worden ist, sieht die Vorschrift ein Verwertungsverbot dahingehend vor,
dass die Aussagen des Beamten im weiteren behördlichen und gerichtlichen
Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen.
Zu § 23 (Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen; Ausnahmen):
Statt der bisherigen Trennung zwischen dem nichtförmlichen und dem förmlichen
Verfahren sieht der Gesetzentwurf ein einheitliches Verwaltungsverfahren vor, in dessen
Mittelpunkt sogenannte „Ermittlungen“ stehen. Sie treten an die Stelle des bisherigen
Vorermittlungs- und Untersuchungsverfahrens. Das Ermittlungsergebnis bildet sowohl
die Grundlage für den Erlass einer Disziplinarverfügung als auch für die Erhebung einer
Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht. Der bisherige doppelte
Ermittlungsaufwand im Zuge der Vorermittlungen und Untersuchungen entfällt, so dass
das Verfahren insgesamt vereinfacht wird. Auf die Institution des unabhängigen
Untersuchungsführers, deren Errichtung in einer Zeit entstand, als die heute
selbstverständlichen rechtsstaatlichen Garantien - vor allem des gerichtlichen
Disziplinarverfahrens - noch nicht gewährleistet waren, kann verzichtet werden. Der
Umfang der in Absatz 1 vorgeschriebenen
Ermittlungen, d.h. aller belastenden aber auch entlastenden Umstände und die
verfahrensmäßigen Rechte des betroffenen Beamten bleiben weiter garantiert.
Im Übrigen lässt die Vorschrift eine flexiblere Handhabung des Dienstvorgesetzten bei
der Bestellung des Ermittlungsführers als bisher zu. Neben der einzelfallbezogenen
Personenbestellung ist eine geschäftsverteilungsplanmäßige Aufgabenübertragung so-
wie auch die Bestellung mehrerer Personen möglich. Letzteres kann insbesondere bei
umfangreichen Disziplinarverfahren zweckdienlich sein. Der Ermittlungsführer handelt
weisungsgebunden.
Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Ausnahmetatbestände, bei denen von der Pflicht zur
Durchführung der Ermittlungen bereits gerichtlich festgestellter Sachverhalte
„abzusehen ist“, berücksichtigt einerseits die hohe Wahrscheinlichkeit richtiger
Tatsachenfeststellungen durch die gerichtliche Beweisaufnahme und dient andererseits
dem Gebot der Verfahrensökonomie, welches auf die Vermeidung unnötiger
Doppelermittlungen abzielt. Jede neue Ermittlungstätigkeit ist mithin unzulässig. Ist der
Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt, „kann“ nach Absatz 2 Satz 2 ebenfalls von
der Durchführung der Ermittlungen abgesehen werden.
24
Letztlich führt die Aufgabe der Trennung zwischen Vorermittlungen und dem förmlichen
Verfahren dazu, dass eine § 28 Abs. 1 Satz 3 der Landesdisziplinarordnung
entsprechende Ausformung des Beschleunigungsgrundsatzes (3-Monats-Soll-Frist für
den Abschluss der Vorermittlungen) nicht mehr erforderlich ist. Die Regelung hatte in
der Vergangenheit häufig nur eine Appellfunktion oder lief in der Praxis - insbesondere
bei umfangreichen Zeugenvernehmungen - leer. Statt dessen sieht der Entwurf für
einzelne Verfahrenshandlungen - den Beamten oder die Behörde betreffend - konkrete
Fristen vor (z.B. nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 eine Äußerungs- und Anhörungsfrist).
Zu § 24 (Aussetzung von Disziplinarverfahren beim Zusammentreffen mit anderen
Verfahren):
Die Vorschrift regelt das Verhältnis des behördlichen Disziplinarverfahrens zu anderen
Verfahren, denen derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt. Für das Verhältnis des
gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu den anderen Verfahren gilt die Regelung des § 3
i.V.m.
§ 94 der Verwaltungsgerichtsordnung unmittelbar.
In Absatz 1 wird an dem Vorrang des Strafverfahrens sowie des gerichtlichen
Bußgeldverfahrens festgehalten. Zweck der Regelung ist es zunächst im Interesse der
Rechtssicherheit zu vermeiden, dass in den verschiedenen Verfahren wegen desselben
Sachverhalts möglicherweise widersprüchliche Entscheidungen ergehen. Ferner dient
der Aussetzungszwang dem Schutz des Beamten, weil vermieden werden soll, dass
dieser sich in verschiedenen Verfahren gleichzeitig verteidigen muss. Letztlich kann es
auch im Interesse der Disziplinarbehörde liegen, zunächst die Vorklärung im
Strafverfahren oder gerichtlichen Bußgeldverfahren abzuwarten. So würde sich
beispielsweise die Entlassung eines Beamten im Wege eines Disziplinarverfahrens
erübrigen, wenn der Beamte
bereits wegen der Höhe des Strafmaßes in einem parallelen Strafverfahren von
Gesetzes wegen seine Beamtenrechte verlieren (§ 52 des Landesbeamtengesetzes)
würde. Für den Vorrang insbesondere des Strafverfahrens sprechen schließlich auch
die in diesem bestehenden besseren Möglichkeiten der Sachaufklärung.
Bislang ist in der Landesdisziplinarordnung der Aussetzung selbst keine fristhemmende
oder fristunterbrechende Wirkung im Rahmen des Maßnahmeverbotes nach § 5 Abs. 2
der Landesdisziplinarordnung beigemessen worden, sondern es ist lediglich auf den
Grund der Aussetzung, nämlich auf ein eingeleitetes Straf- oder Bußgeldverfahren,
abgestellt worden. Dieses kann, wie bereits in der Praxis vorgekommen, dann zu
unbilligen Ergebnissen führen, wenn die Staatsanwaltschaft gegen den Beamten ein
Ermittlungsverfahren mit Sachverhaltsidentität auf unbestimmte Zeit vorläufig eingestellt
hat. Aufgrund der Vorgreiflichkeit des Strafverfahrens und der Bindung an die dortigen
tatsächlichen Feststellungen wären die Ermittlungen nach dessen rechtskräftigem
Abschluss fortzusetzen. Die Frist läuft während der Zeit einer vorläufigen Einstellung
25
des Strafverfahrens weiter (Claussen, § 4 Rdnr. 3c; GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes
und der Länder, § 4 Rdnr. 36), die Fristhemmung tritt erst mit der Wiederaufnahme des
Strafverfahrens ein. Die Aussetzung selbst führt nicht zu einer Fristhemmung (GKÖD,
a.a.O. § 17 Rdnr. 23 m.w.N.). Um in einem solchen Fall einem Maßnahmeverbot infolge
Zeitablaufs begegnen zu können, ist in Absatz 1 Satz 2 geregelt worden, dass das
Verfahren auch ausgesetzt werden kann, wenn ein Straf- oder gerichtliches
Bußgeldverfahren vorläufig eingestellt wird. Analog wurde in § 17 Abs. 3 Nr. 3
(Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs) ausdrücklich geregelt, dass die
Aussetzung des Disziplinarverfahrens fristhemmend wirkt. Andernfalls wäre der
Dienstvorgesetzte gezwungen, anstelle der Staatsanwaltschaft oder parallel zu ermitteln
und disziplinarrechtlich zu entscheiden, ungeachtet des späteren Ausgangs des Strafoder gerichtlichen Bußgeldverfahrens. Dies wäre mit der Vorgreiflichkeit dieser
Verfahren und der Bindung an die dortigen tatsächlichen Feststellungen nicht vereinbar.
Dies trifft auch auf den Fall zu, dass die Staatsanwaltschaft nach § 160 der
Strafprozessordnung mit der Erforschung des Sachverhaltes begonnen hat (Absatz 2
Satz 1).
Der Aussetzungszwang bringt regelmäßig eine nicht unerhebliche Verzögerung des
Disziplinarverfahrens mit sich. Um dem entgegenzuwirken regelt § 17 Abs. 3 der
Landesdisziplinarordnung lediglich, dass ein ausgesetztes Disziplinarverfahren
fortgesetzt werden kann, wenn die Sachaufklärung gesichert oder im Strafverfahren
bzw. gerichtlichen Bußgeldverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in
der Person des Beamten liegen. Nunmehr sieht § 24 Abs. 1 Satz 3 eine erweiterte
Regelung dahingehend vor, dass eine Aussetzung unter den zuvor genannten
Voraussetzungen von vornherein unterbleibt. Durch die Formulierung „wenn keine
begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen“ soll keine wesentliche inhaltliche
Änderung herbeigeführt, sondern die praktische Handhabung der Vorschrift erleichtert
werden. Begründete Zweifel können z.B. dann nicht mehr bestehen, wenn im
Strafverfahren ein in der Sache überzeugendes erstinstanzliches, jedoch noch nicht
rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Sofern eine Sicherung der Sachverhaltsaufklärung
nachträglich eintritt, schreibt Absatz 2 eine unverzügliche Fortsetzung des
Disziplinarverfahrens nunmehr verbindlich vor; das
nach bisherigem Recht (§ 17 Abs. 3 der Landesdisziplinarordnung) hier gegebene Er
messen ist im Interesse der Beschleunigung entfallen. Die mit der gleichzeitigen
Durchführung von Disziplinarverfahren sowie Straf- oder gerichtlichen Bußgeldverfahren
möglicherweise verbundenen Risiken werden aus Gründen der Beschleunigung
hingenommen.
Absatz 3 sieht - wie bisher § 17 Abs. 2 der Landesdisziplinarordnung - die Möglichkeit
der Aussetzung auch wegen anderer sachgleicher gesetzlich geordneter Verfahren vor.
Zusätzlich kann das Verfahren künftig auch ausgesetzt werden, sofern die
Staatsanwaltschaft nach § 160 der Strafprozessordnung mit der Erforschung des
Sachverhaltes begonnen hat, der auch Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist, womit
einem praktischen Bedürfnis Rechnung getragen wurde.
26
Unverändert zur bisherigen Rechtslage, ist der Beamte nach Absatz 4 Satz 1 über die
Aussetzung des Disziplinarverfahrens zu informieren. Da eine Aussetzung des
Verfahrens eine Hemmung der Fristen bewirkt, hat der Beamte mit der Regelung in Satz
2 eine weitere Rechtschutzmöglichkeit, gegen eine ungebührliche Verzögerung des
Verfahrens, wie sie auch § 17 Abs. 4 der Landesdisziplinarordnung vorsah. Die
Aussetzung im behördlichen Verfahren ist als Verfahrenshandlung nach § 3 i.V.m. § 44a
der Verwaltungsgerichtsordnung nicht selbständig anfechtbar.
Zu § 25 (Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen
gesetzlich geordneten Verfahren):
Die in Absatz 1 festgeschriebene Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen
bestimmter gerichtlicher Entscheidungen dient der Rechtssicherheit und dem
Vertrauensschutz und will verhindern, dass zu demselben Sachverhalt in verschiedenen
gerichtlichen Verfahren unterschiedliche Feststellungen getroffen werden. Eine
Notwendigkeit hierzu besteht zunächst in Bezug auf die durch § 18 Abs. 1 der
Landesdisziplinarordnung bislang erfassten tatsächlichen Feststellungen eines
rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren. Darüber hinaus besteht ein
sachlicher Grund für die Bindungswirkung auch in Bezug auf die tatsächlichen
Feststellungen eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils, dessen
Gegenstand der Verlust der Besoldung gemäß § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes ist.
Da dieser Verlust ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst voraussetzt und ein solches
Fernbleiben regelmäßig zugleich den Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllt, besteht
insofern eine Tatidentität, welche - zugleich unter dem Gesichtspunkt der
Beschleunigung - bei einer Aufklärung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine
erneute Aufklärung im sachgleichen Disziplinarverfahren
überflüssig erscheinen lässt. Mit dieser erweiterten Beweisregel korrespondierend sieht
§ 23 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfes vor, dass in derartigen Fällen auch von der
Durchführung von Ermittlungen abzusehen ist.
Die Bindungswirkung setzt ein Urteil im Strafverfahren oder gerichtlichen
Bußgeldverfahren voraus. Ebenso wie ein Bußgeldbescheid entfalten auch die auf
Einstellung lautenden Entscheidungen sowie im Strafverfahren erlassene Beschlüsse
keine Bindungswirkung. Dies trifft auch auf die in einem Strafbefehl getroffenen tatsächlichen
Feststellungen zu. Eine zusätzliche Bindungswirkung sollen die tatsächlichen
Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
entfalten, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der
Besoldung entschieden
worden ist.
Nach Absatz 2 sollen die in anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zwingend Bindungswirkung entfalten, können aber nach
pflichtgemäßem Ermessen dem Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung
zugrunde gelegt werden.
27
§ 25 gilt nur für das behördliche Disziplinarverfahren, was bereits aus der
systematischen Einordnung der Vorschrift folgt.
Zu § 26 (Beweiserhebung):
Über die Durchführung der Beweiserhebung entscheidet der Dienstvorgesetzte nach
pflichtgemäßem Ermessen.
Absatz 1 nennt exemplarisch die wichtigsten Beweismittel.
Absatz 2 ist an § 22 Abs. 1 Satz 2 der Landesdisziplinarordnung angelehnt. Die
Vorschrift soll dem Dienstvorgesetzten die Durchführung der Beweiserhebung in der
Weise erleichtern, als er Niederschriften über Aussagen von Personen im Rahmen
anderer gesetzlich geordneter Verfahren übernehmen sowie Niederschriften über einen
richterlichen Augenschein ohne erneute Beweiserhebung verwerten darf.
In Absatz 3 wurde die bisherige Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 2 der
Landesdisziplinarordnung übernommen, wobei die in der dortigen Aufzählung genannte
Bedeutung des Beweisantrages für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags
ausgeklammert bleibt. Dies liegt in der Konsequenz der Neuregelung des
Unterhaltsbeitrags durch § 12 Abs. 3 und § 14 Abs. 2. Durch Absatz 3 wird dem
Beamten das Recht eingeräumt, im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens
Beweisanträge zu stellen. Gemäß Satz 1 hat der Dienstvorgesetzte über den
Beweisantrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Nach Satz 2 hat er dem
Beweisantrag stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die
Bemessung der Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein könnte.
Absatz 4 eröffnet dem Beamten die Möglichkeit, an der Vernehmung von Zeugen und
Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und
sachdienliche Fragen zu stellen, sofern nicht wichtige Gründen vorliegen, ihn von der
Teilnahme auszuschließen. Dies kann beispielsweise zum Schutze der Rechte Dritter
geboten erscheinen, wenn ein wichtiger Zeuge durch die Anwesenheit des betroffenen
Beamten einer besonderen psychischen Belastung ausgesetzt wäre oder nicht mehr zu
einer Aussage bereit wäre. Satz 3 trifft Vorsorge für den Fall, das ein schriftliches Gutachten eingeholt wurde. Auch dieses ist dem Beamten zugänglich zu machen, sofern
nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen. Dies könnte z.B. sein, wenn das
Gutachten durch den Beamten zu Lasten des Dienstherrn oder zu Lasten Dritter
missbraucht werden könnte.
Zu § 27 (Zeugen und Sachverständige):
Die Vorschrift folgt im Wesentlichen der Regelung der Beweisaufnahme durch Zeugen
und Sachverständige im förmlichen Verwaltungsverfahren gemäß § 65 des
28
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Wie in diesem sind auch in dem nunmehr
einheitlichen disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren Zeugen zur Aussage und
Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet, was bislang lediglich für die
Untersuchung im förmlichen Disziplinarverfahren vorgeschrieben ist. Die Möglichkeiten
einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts schon im Rahmen des behördlichen
Disziplinarverfahrens werden hierdurch im Interesse aller Beteiligten gestärkt.
In Absatz 1 wird für die Beweisaufnahme durch Zeugen und Sachverständige teilweise
auf die - ausnahmsweise heranzuziehenden - Bestimmungen der Strafprozessordnung
verwiesen, weil diese dem Normenzweck und Regelungsgegenstand des
disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens besser gerecht werden als die ansonsten
zur Anwendung kommenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Die in den Absätzen 2 und 3 unter den dortigen Voraussetzungen vorgesehene
Einschaltung des Verwaltungsgerichts tritt im Wesentlichen an die Stelle der früheren
Zwangsrechte des Untersuchungsführers, die dem Dienstvorgesetzten bzw. dem
Ermittlungsführer nicht ohne weiteres eingeräumt werden können.
In Anlehnung an § 65 Abs. 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes wird in Absatz
4 der Kreis der antragsberechtigten Personen begrenzt.
Zu § 28 (Herausgabe von Unterlagen):
Ziel dieser Vorschrift ist es, dem Dienstvorgesetzten zu ermöglichen, schon während der
Ermittlungen von dem Beamten die Herausgabe von Unterlagen, welche als
Beweismittel in Frage kommen, zu verlangen und dies auch mit gerichtlicher Hilfe - ggf.
auch durch die gerichtliche Anordnung von Zwangsgeld - durchzusetzen. Der Beamte ist
verpflichtet, die Unterlagen herauszugeben, wenn sie einen dienstlichen Bezug haben.
Kommt der Beamte seiner Herausgabepflicht nicht nach, liegt hierin ein Dienstvergehen
begründet. Der Wortlaut der Vorschrift erfasst nicht nur amtliche Unterlagen, sondern
sämtliche Unterlagen, die einen dienstlichen Bezug haben und vermeidet so einen Streit
darüber, ob auch private Unterlagen Dritter darunter subsumiert werden können. Der
antragsberechtigte Personenkreis wird durch den Verweis auf § 27 Abs. 4 geregelt.
Zu § 29 (Beschlagnahmen und Durchsuchungen):
Die Vorschrift regelt - wie bisher § 53 Satz 3 der Landesdisziplinarordnung - die
Möglichkeit, im Rahmen des Disziplinarverfahrens Durchsuchungen- und
Beschlagnahmen durchführen zu können. Sie bedürfen nach Satz 1 einer gerichtlichen
Anordnung. Die Prüfung des Antrages hat gemäß Satz 2 nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit
zu erfolgen, das heißt, dass die angestrebte Maßnahme zu der Bedeutung der Sache
und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis stehen darf. Die
Entscheidung über eine Beschlagnahme oder Durchsuchung ergeht durch Beschluss,
der in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung zur
29
Umsetzung der Staatsanwaltschaft zu übergeben ist, die sodann die erforderlichen
Maßnahmen veranlasst.
Absatz 3 trägt dem Zitiergebot des Artikels 13 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes
Rechnung.
Zu § 30 (Protokoll):
Die Pflicht, über die Anhörungen des Beamten sowie über Beweiserhebungen
Protokolle aufzunehmen, besteht - verteilt auf verschiedene Vorschriften - auch nach
bisherigem Recht (vgl. § 22 Abs. 3, § 28 Abs. 2 Satz 4 sowie § 54 Abs. 1 Satz 3 der
Landesdisziplinarordnung). Hinsichtlich der Form und des Inhalts des Protokolls wird
ergänzend auf
§ 168a der Strafprozessordnung verwiesen, der auch über § 27 der
Landesdisziplinarordnung subsidiär anwendbar ist. Aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung kann in den in Satz 3 genannten Fällen ein Aktenvermerk an
die Stelle eines Protokolls treten.
Zu § 31 (Innerdienstliche Informationen):
Die Vorschrift regelt - in Anlehnung an § 21 Abs. 3 und 4 der Landesdisziplinarordnung den Austausch innerdienstlicher Informationen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens.
Mit Blick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird die Vorlage von
Personalakten im Disziplinarverfahren sowie die Weitergabe von Mitteilungen zwischen
den Dienststellen über Disziplinarvorgänge in Abwägung der widerstreitenden
Interessen umfassend geregelt. Die Vorlage von Unterlagen mit personenbezogenen
Daten, die Erteilung von Auskünften aus diesen Unterlagen sowie die Datenverwertung
sollen gemäß Absatz 1 grundsätzlich gegen den Willen zulässig sein, soweit dies zur
Durchführung des Disziplinarverfahrens erforderlich ist und die Interessen des Beamten
oder anderer Betroffener nicht entgegenstehen. Der bisherigen Rechtslage
entsprechend, muss die ersuchende Stelle die Erforderlichkeit der Akteneinsicht oder
Auskunftserteilung (schriftlich) begründen.
Absatz 2 regelt die Voraussetzungen für die Weitergabe von Unterlagen oder
Mitteilungen aus Disziplinarverfahren zwischen den Dienststellen eines oder
verschiedener
Dienstherrn bzw. Teilen von ihnen. Voraussetzung der Weitergabe ist die Erforderlich
keit aus besonderen dienstlichen Gründen und - wie bereits nach Absatz 1 - die
Berücksichtigung der Belange des Beamten und anderer Betroffener.
Zu § 32 (Abschließende Anhörung):
Mit Satz 1 ist an der bisherigen Rechtslage nach § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Landes-
30
disziplinarordnung festgehalten worden, wonach dem Beamten nach der Beendigung
der Ermittlungen das Ergebnis schriftlich bekannt zu geben ist und er weitere
Ermittlungen beantragen kann. Die in Satz 2 normierte abschließende Anhörung ist - wie
auch die einleitende Anhörung nach § 22 - Ausdruck des Gebots der Gewährung
rechtlichen Gehörs, des Offenheitsgrundsatzes und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Sie hat stets zu erfolgen, bevor eine Entscheidung nach den §§ 33 bis 36 (Abgabe des
Disziplinarverfahrens; Einstellungsverfügung; Disziplinarverfügung, Erhebung der
Disziplinarklage) ergeht.
Nach Absatz 2 kann auf die Durchführung der abschließenden Anhörung verzichtet
werden, wenn das Disziplinarverfahren aus den statusbeendenden Gründen des § 34
Abs. 1 Nr. 6 und 7 (bei einem Ende des Beamtenverhältnisses durch Entlassung,
Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; bei einem
Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 56 Abs. 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes eintreten) eingestellt werden soll. Die Fälle des § 34 Abs.
1 Nr. 1 (Dienstvergehen nicht erwiesen) und Nr. 5 (der Beamte verstorben) sind in
diesem Zusammenhang nicht aufgeführt, weil sich hier eine abschließende Anhörung
nicht ergeben kann.
Über die abschließende Anhörung ist ein Protokoll zu fertigen (§ 30).
Zu § 33 (Abgabe des Disziplinarverfahrens):
Die Vorschrift regelt in Satz 1 die Abgabe des Disziplinarverfahrens an die oberste
Dienstbehörde für den Fall, dass der Dienstvorgesetzte seine Befugnisse nicht für
ausreichend hält. Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann das Verfahren an den
Dienstvorgesetzten wieder zurückgegeben werden.
Zu § 34 (Einstellungsverfügung):
Gemäß § 29 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung wird das Verfahren eingestellt, wenn
durch die Vorermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt wird oder der
Dienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt oder nicht für zulässig
hält. Während die ersten beiden Voraussetzungen hinreichend bestimmt sind, ist das
Kriterium der Unzulässigkeit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme zu unbestimmt
und bedarf deshalb - was gerade im Disziplinarrecht einen unbefriedigenden Zustand
darstellt - einer umfassenden Ausfüllung durch Rechtsprechung und Lehre. In § 34 Abs. 1
werden die Einstellungsgründe nunmehr konkret und zugleich abschließend geregelt.
Absatz 2 normiert bezüglich der Einstellungsverfügung im Interesse des Beamten einen
Begründungs- und Zustellungszwang. Absatz 3 sieht vor, dass eine Abschrift der
Einstellungsverfügung der obersten Dienstbehörde zuzuleiten ist.
31
Zu § 35 (Disziplinarverfügung):
Die Vorschrift regelt die im behördlichen Disziplinarverfahren zulässigen
Disziplinarmaßnahmen und wer zur Verhängung der einzelnen Maßnahmen befugt ist.
Eine zentrale Neuerung stellt die durch Absatz 1 geschaffene Möglichkeit der
Verhängung einer Kürzung der Dienstbezüge, einer Zurückstufung oder einer Kürzung
des Ruhegehalts im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens im Wege einer
Disziplinarverfügung dar. Sie dient dem Ziel, die Disziplinarverfahren zu beschleunigen.
Der Dienstvorgesetzte soll durch die Erweiterung seiner Disziplinarbefugnisse in die
Lage versetzt werden, auch bei schwereren Dienstpflichtverletzungen schnell und
unmittelbar zu disziplinieren. Dies erscheint unter spezial- wie generalpräventiven
Aspekten sinnvoll und dürfte mit Blick auf die Verfahrensdauer im Regelfall auch im
Interesse des Beamten liegen. Der betroffene Beamte wird durch die Neukonzeption
dieser Regelung in seinen Verfahrensrechten nicht beeinträchtigt, da das behördliche
wie auch gerichtliche Disziplinarverfahren ausreichend Rechtsschutz gewährleistet.
Einerseits sind gemäß
§ 37 alle Disziplinarverfügungen und Einstellungsverfügungen vor ihrem Erlass der
obersten Dienstbehörde zur Zustimmung zuzuleiten. Des Weiteren kann gemäß § 64
Abs. 1 Satz 1 eine Klage gegen eine Disziplinarverfügung, mit der eine Kürzung der
Dienstbezüge, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung ausgesprochen
worden ist, mit der Berufung angegriffen werden. Im Übrigen ist durch die Einführung
des Revisionsverfahrens ein erweiterter Rechtsschutz geschaffen worden.
Die Absätze 2 und 3 regeln, wer zur Verhängung eines Verweises, einer Geldbuße oder
zur Kürzungen der Dienstbezüge, einer Zurückstufung oder einer Kürzung des
Ruhegehalts befugt ist.
Zu § 36 (Erhebung der Disziplinarklage):
Infolge der Abschaffung des bisherigen förmlichen Disziplinarverfahrens ist in
denjenigen Fällen, in denen weder das Disziplinarverfahren eingestellt wird noch eine
Disziplinarverfügung ergeht, unmittelbar Klage an das Verwaltungsgericht zu erheben.
Die Klage erhält zur Charakterisierung ihrer Funktion und in Abgrenzung zu den
Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung die Bezeichnung „Disziplinarklage“. Da der
Erhebung der Disziplinarklage disziplinarrechtliche Ermittlungen vorausgehen müssen,
kann sie erst erhoben werden, wenn der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist.
Die in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zuständigkeiten ersetzen die Zuständigkeiten der
bisherigen Einleitungsbehörde. Satz 2 enthält eine Ermächtigung der obersten
Dienstbehörde zur Übertragung ihrer Befugnisse auf den zuständigen
Dienstvorgesetzten und Satz 3 die Möglichkeit, das Verfahren jederzeit wieder an sich
zu ziehen.
Absatz 3 Satz 1 regelt, welche oberste Dienstbehörde zuständig ist, wenn ein Beamter
zwei oder mehrere Ämter inne hat, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt
32
stehen. Die Regelung lehnt sich an dem bisherigen § 39 der Landesdisziplinarordnung
(Mehrzahl von Ämtern) an.
Absatz 4 befasst sich mit der - bislang in § 38 Abs. 2 Satz 2 der
Landesdisziplinarordnung bezüglich der Einleitungsbehörde geregelten - Frage, welche
oberste Dienstbehörde bei einer Beurlaubung, Abordnung oder Zuweisung des
Beamten zuständig ist. Satz 2 regelt die Zuständigkeit für den Fall, dass der Beamte
während seiner Abordnung ein Dienstvergehen begeht und Disziplinarklage zu erheben
ist.
Zu § 37 (Beteiligung der obersten Dienstbehörde):
Die völlig neu konzipierte Vorschrift ermöglicht es, auf eine erneute Ausübung der
Disziplinarbefugnisse durch die oberste Dienstbehörde - wie bislang im Rahmen des
Abänderungsverfahrens gemäß § 35 Abs. 2 und 3 der Landesdisziplinarordnung
vorgesehen - zu verzichten. Stattdessen bedürfen nach Absatz 1 nunmehr sowohl
Einstellungs- als auch Disziplinarverfügungen (mit Ausnahme der Zurückstufung, die
grundsätzlich der obersten Dienstbehörde vorbehalten ist) der Zustimmung der obersten
Dienstbehörde. Die Neuregelung hat zum Ziel, eine Kontrolle des Handelns der
nachgeordneten Behörden bereits im Vorfeld der zu treffenden Entscheidung zu
gewährleisten und den endgültigen Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens zu
beschleunigen. In der Folge bedeutet dieses Verfahren mehr Rechtssicherheit für den
betroffenen Beamten, der nach der Zustellung der Verfügung nun nicht mehr mit einer
nachträglichen Änderung der Disziplinarentscheidung oder gar mit einer Verschärfung
der Maßnahme rechnen muss.
Die oberste Dienstbehörde hat sich innerhalb von drei Monaten zur beabsichtigten
Verfügung zu äußern. Nach Satz 3 bleibt es ihr unbenommen, das Disziplinarverfahren
zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten hält oder gemäß § 19 Abs. 1
Satz 3 das Verfahren an sich zu ziehen.
Nach Absatz 2 kann die oberste Dienstbehörde den Dienstvorgesetzten von der
Verpflichtung zur vorherigen Vorlage der Einstellungs- oder Disziplinarverfügung generell oder im Einzelfall - entbinden.
Zu § 38 (Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder
Bußgeldverfahren):
Die Vorschrift vermittelt dem Beamten einen - dem Disziplinarrecht ansonsten fremden Anspruch auf Wiederaufgreifen des Disziplinarverfahrens. Der Beamte kann gemäß
Absatz 1 nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung deren
Aufhebung beanspruchen, wenn wegen desselben Sachverhalts unanfechtbar eine
Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren ergeht und die Voraussetzungen des §
16 (Zulässigkeit von Maßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren) erfüllt sind. Soweit
das einer Disziplinarverfügung zugrunde liegende Verhalten des Beamten nachträglich
durch ein Gericht oder eine Behörde geahndet wird und die Voraussetzungen des
33
Doppelahndungsverbots nach § 16 Abs. 1 vorliegen, erfasst die Vorschrift den
Regelungsgegenstand des
bisherigen § 114 der Landesdisziplinarordnung (Aufhebung der Disziplinarmaßnahme
nach gerichtlicher oder behördlicher Ahndung), der für diese Fallgestaltung bislang ein
eigenes Verfahren vorsieht. Aus Gründen der Verfahrensvereinheitlichung wird ihre
verwaltungsmäßige und gerichtliche Abwicklung nunmehr in die vorhandenen
Verfahrensabläufe integriert. Der Beamte kann nach Absatz 1 einen Antrag auf
Aufhebung der Disziplinarmaßnahme stellen, über den durch Bescheid zu befinden ist.
Absatz 2 sieht für die Antragstellung im Interesse der Beschleunigung eine Drei-MonatsFrist vor, die in Anlehnung an § 51 Abs. 3 Satz 2 des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene den
Grund für die Aufhebung kennt.
Zu § 39 (Kostentragungspflicht):
Die Vorschrift regelt die Kostenentscheidung des behördlichen Disziplinarverfahrens.
Die Landesdisziplinarordnung sieht bislang in den §§ 102 ff eine getrennte
Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einerseits und die zu erstattenden
notwendigen Auslagen des Beamten andererseits vor. Die neue Systematik der
Kostenregelung soll sich nunmehr an den verwaltungsverfahrensrechtlichen und
verwaltungsprozessualen Kostenvorschriften anlehnen, soweit die Besonderheiten des
Disziplinarrechts dies zulassen.
Nach Absatz 1 Satz 1 können dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme
verhängt wird, regelmäßig die entstandenen Auslagen des Verfahrens auferlegt werden,
soweit nicht die Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.
Nach Absatz 3 steht dem Beamten, sobald der Dienstherr die Auslagen des Verfahrens
zu tragen hat, in Anlehnung an § 162 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ein
unmittelbarer Aufwendungserstattungsanspruch zu. Infolge der nunmehr fehlenden
Differenzierung zwischen nichtförmlichem und förmlichem Disziplinarverfahren erstreckt
sich dieser Anspruch auf alle dem Grunde nach erstattungsfähigen Aufwendungen des
behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Hierdurch wird der bisherige,
rechtspolitisch fragwürdige Zustand beseitigt, der eine Erstattung im nichtförmlichen
Disziplinarverfahren nicht vorsieht.
Absatz 4 stellt in Einklang mit dem bisherigen Recht (§ 102 Abs. 1 der
Landesdisziplinarordnung) fest, dass das behördliche Disziplinarverfahren gebührenfrei
ist.
Zu § 40 (Zulässigkeit der vorläufigen Dienstenthebung; Rechtswirkung;
Aufhebung):
34
Die vorläufige Dienstenthebung stellt einen Verwaltungsakt dar, der durch die für die
Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde im Rahmen des nunmehr
einheitlichen behördlichen Disziplinarverfahrens getroffen wird. Sie dient dem Ziel, den
Beamten schon vor Abschluss des Disziplinarverfahrens vom Dienst fernzuhalten. Der
Beamte ist
gemäß § 3 i.V.m. § 28 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vor einer vorläufigen
Dienstenthebung anzuhören.
Die in Absatz 1 genannten Tatbestandsvoraussetzungen umschreiben diejenigen
Fallkonstellationen, in denen ein dienstliches Interesse an einer Suspendierung denkbar
ist. Nach Satz 1 ist die vorläufige Dienstenthebung zunächst dann zulässig, wenn im
Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf
Aberkennung des Ruhegehalts erkannt oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder
einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 37 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 oder § 38 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes erfolgen wird. Satz 2 lässt die
vorläufige Dienstenthebung darüber hinaus im Interesse des Dienstbetriebes oder
zur Gewährleistung der Ermittlungen zu. Eine wesentliche Beeinträchtigung des
Dienstbetriebes ist anzunehmen, wenn auf Grund der mit dem verdachtsbegründenden
Fehlverhalten des Beamten im Zusammenhang stehenden Umstände, eine
ordnungsgemäße und gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Beamten gefährdet ist und
dadurch die Aufgabenerledigung ernsthaft leiden könnte. Von einer wesentlichen
Gefährdung der Ermittlungen kann hingegen ausgegangen werden, wenn auf Grund
konkreter Anhaltspunkte durch den Verbleib des Beamten der Erfolg der
durchzuführenden Ermittlungen in Frage gestellt ist, z.B. indem zu befürchten ist, dass
Beweismittel verloren gehen.
Der besondere Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit macht deutlich, dass
ein geringer gewichtiges Dienstvergehen, etwa ein solches, welches lediglich einen
Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen kann, die vorläufige Dienstenthebung
nach Absatz 1 Satz 2 nicht zu rechtfertigen vermag und sich insofern gegenüber der
bisherigen Rechtslage nach § 84 der Landesdisziplinarordnung, welcher die Einleitung
des förmlichen Disziplinarverfahrens zur Voraussetzung erhebt, keine materielle
Verschärfung ergibt. Frühestmöglicher Zeitpunkt für die vorläufige Dienstenthebung ist
die Einleitung des Disziplinarverfahrens. Dass nur die für die Erhebung der
Disziplinarklage zuständige Behörde, welche an die Stelle der bisherigen
Einleitungsbehörde tritt, die Maßnahme aussprechen kann, ist eine im Hinblick auf ihre
Bedeutung notwendige Regelung. Die Entscheidung ergeht nach pflichtgemäßem
Ermessen.
Absatz 2 bestimmt den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Dienstenthebung
sowie ihr Ende. Die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung bedarf der
Schriftform; sie ist gemäß § 39 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zu
begründen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustellung.
Durch die Regelung des Absatzes 3 werden die Rechtsfolgen der vorläufigen
Dienstenthebung bei Beamten, denen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung
35
zustehen, dahingehend erweitert, dass mit der Dauer der vorläufigen Dienstenthebung
diese Ansprüche in voller Höhe ruhen.
Absatz 4 beschreibt die weitere Wirkung der vorläufigen Dienstenthebung, auch für den
Fall, dass der Beamte mehrere Ämter inne hat und bestimmt, welche oberste
Dienstbehörde zur Anordnung dieser Maßnahme befugt ist. Die Sätze 2 und 3
entsprechen der bisherigen Rechtslage nach § 86 Abs. 1 und 3 der
Landesdisziplinarordnung.
Absatz 5 entspricht der Regelung des § 112 Abs. 7 der Landesdisziplinarordnung, die
aus systematischen Gründen in den Zusammenhang mit den sonstigen
Rechtswirkungen der vorläufigen Dienstenthebung gestellt wird. Durch die Regelung
wird klargestellt, dass durch die vorläufige Dienstenthebung des Beamten seine
allgemeine Dienstleistungspflicht unberührt bleibt und aus diesem Grunde der Verlust
der Bezüge nach
§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes fortbesteht. Der Verlust der Dienstbezüge endet
erst zu dem hypothetischen Zeitpunkt, zu dem der Beamte bei normalem Lauf der
Dinge, seinen Dienst wieder aufgenommen hätte. Aus Klarstellungsgründen ist die zur
Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde verpflichtet, diesen Zeitpunkt durch
Verwaltungsakt festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.
In Anlehnung an § 88 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung sieht Absatz 6 die
Möglichkeit der Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung vor, die im Vergleich zum
bisherigen Verfahren stark vereinfacht wurde.
Zu § 41 (Zulässigkeit der Einbehaltung von Bezügen; Rechtswirkung; Verfall und
Nachzahlung der einbehaltenen Beträge; Aufhebung):
Die Vorschrift regelt neben den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die
Einbehaltung der Dienst- oder Anwärterbezüge und des Ruhegehalts auch die Folgen
sowie das Verfahren der Aufhebung dieser Maßnahme, die - wie die vorläufige
Dienstenthebung -einen Verwaltungsakt darstellt.
Absatz 1 knüpft an § 85 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung an und regelt die
Tatbestandsvoraussetzungen für die Einbehaltung von Bezügen des Beamten, die
oftmals zeitgleich mit der vorläufigen Dienstenthebung angeordnet werden. Aus
Gründen der Klarstellung finden in der Vorschrift nunmehr auch die Anwärterbezüge
Erwähnung. Hinsichtlich der Höhe, bis zu der die Bezüge einbehalten werden können,
ist zu beachten, dass auch der mit dem Vorwurf eines Dienstvergehens konfrontierte
Beamte bzw. Ruhestandsbeamte seinen Alimentationsanspruch - zunächst - behält, er
andererseits aber Einschnitte in seine bisherige Lebensführung durchaus hinnehmen
muss. Bis zur endgültigen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bis zur
endgültigen Aberkennung des Ruhegehalts darf der Alimentationsanspruch im Kern
allerdings nicht verletzt werden. Dies gebietet die Festlegung einer Höchstgrenze, bis zu
der die Kürzung jeweils vorgenommen werden darf. Diese wird in Satz 1 bei Beamten
auf 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge und in Satz 2 bei
Ruhestandsbeamten auf 30 Prozent des monatlichen Ruhegehalts festgesetzt. Damit
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verbleibt dem von der Einbehaltung Betroffenen jedenfalls soviel, wie ihm bei
endgültiger Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei endgültiger Aberkennung
des Ruhegehalts gemäß § 12 Abs. 3
bzw. § 14 Abs. 2 im Regelfall als Unterhaltsbeitrag zukommen würde. Die notwendige
Harmonisierung beider Regelungsmaterien ist dadurch hergestellt.
In Absatz 2 wird aus Gründen der Klarstellung festgestellt, dass die Anordnungen dieser
Maßnahme mit Zustellung wirksam und zugleich vollziehbar wird. Die Entscheidung
bedarf der Schriftform; sie ist gemäß § 39 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
zu begründen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustellung.
Die Absätze 3 und 4 bestimmen das Ende der Maßnahme und das Verfahren der
Aufhebung.
Wie bislang in § 89 der Landesdisziplinarordnung geregelt, bestimmt Absatz 5 die
Voraussetzungen für die Einbehaltung von Bezügen und Absatz 6 folgerichtig die
Nachzahlung der einbehaltenen Bezügen.
Zu § 42 (Ausschluss des Vorverfahrens):
Auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor Klageerhebung wird zum
Zweck der Beschleunigung des Verfahrens ausdrücklich verzichtet. Der Widerspruch ist
daher nicht statthaft. Der Beamte muss gegen eine Disziplinarverfügung unmittelbar
Klage erheben.
Gegen den Wegfall des Widerspruchsverfahrens bestehen keine rechtlichen Bedenken,
da es nach § 126 Abs. 3 Nr. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3329), eines Vorverfahrens nicht bedarf, wenn
ein Gesetz dies bestimmt. Das ist mit der Vorschrift des § 42 geschehen. Im Übrigen
bestimmt § 45 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, gleichlautend mit § 85 Abs. 3
des Landesbeamtengesetzes, dass das Nähere über die Verfolgung von
Dienstvergehen die Disziplinargesetzes regeln. Somit bleibt es dem Landesgesetzgeber
überlassen, in welcher Art und Weise er das Verfahren ausgestaltet. Im Ergebnis
schließt das Gesetz somit durch § 42 in rechtlich unbedenklicher Weise die
Durchführung des Vorverfahrens aus.
Auch wird dem Zweck des Vorverfahrens, nämlich die Überprüfung der
Verwaltungsentscheidung hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit und
damit einhergehend die Entlastung der Gerichte, durch die besondere Vorschrift des §
37 Rechnung getragen. Nach § 37 Abs. 1 sind Disziplinar- und Einstellungsverfügungen
grundsätzlich vor ihrem Erlass der obersten Dienstbehörde zwecks Einholung ihrer
Zustimmung zuzuleiten. Ohne ihre Zustimmung darf die Verfügung nicht erlassen
werden. Dies gilt auch, sofern unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 3 von
der Einleitung des Disziplinarverfahrens abgesehen werden soll. Dieses Verfahren
bewirkt, dass sich die oberste Dienstbehörde schon im Vorfeld der beabsichtigten
37
Entscheidung mit allen Einzelheiten des Falles auseinander setzen konnte. Mithin ist
eine Regelung des Widerspruchsverfahrens entbehrlich.
Des Weiteren wird die oberste Dienstbehörde - die zugleich Widerspruchsbehörde
wäre - gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 über die Einleitung jedes Disziplinarverfahrens
unterrichtet. Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 stellt sie im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung
dieser Pflicht sicher. Durch § 19 Abs. 1 Satz 4 wird ihr die Möglichkeit gegeben, das
Verfahren an sich zu ziehen.
Im Übrigen sieht das Gesetz durch die Einführung des Revisionsverfahrens (dritte
gerichtliche Instanz) einen erweiterten Rechtsschutz vor, der nicht noch zusätzlich durch
ein Vorverfahren verlängert werden soll.
§ 43 (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit):
Die Disziplinargerichtsbarkeit ist in die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit integriert.
Das erstinstanzliche Verfahren ist bereits jetzt beim Verwaltungsgericht Schwerin und
das zweitinstanzliche Verfahren beim Oberverwaltungsgerichts MecklenburgVorpommern konzentriert. Einer besonderen Ermächtigung zur Konzentration der
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Disziplinarsachen bei den einzelnen
Verwaltungsgerichten im Landesdisziplinargesetz bedarf es wegen der Vorschrift des §
13 der Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte vom 28.
März 1994 (GVOBl. M-V S. 514) nicht.
Zu § 44 (Kammer für Disziplinarsachen) und § 45 (Senat für Disziplinarsachen):
Beide Vorschriften regeln die Besetzung der Kammer und des Senates für
Disziplinarsachen bei den Verwaltungsgerichten.
Durch die Öffnungsklausel des § 46 Abs. 4 des Bundesdisziplinargesetzes haben die
Länder die Möglichkeit, die Besetzung der Spruchkörper abweichend zu regeln
bzw. bereits bestehende abweichenden Besetzungen nach den jeweiligen Landesdisziplinargesetzen beizubehalten. So hält § 44 Abs. 1 an der bisherigen Besetzung der
Kammer für Disziplinarsachen nach § 43 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung mit einem
Berufsrichter und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtliche Richter fest.
Die bisherige Rechtslage nach § 43 Satz 2 der Landesdisziplinarordnung, wonach an
Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung die Beamtenbeisitzer nicht
mitwirken, wird nunmehr dahingehend erweitert, als diese nach § 44 Abs. 1 Satz 2 auch
an Gerichtsbescheiden nicht mitwirken. Bei den ehrenamtlichen Richtern handelt es sich
um Beamtenbeisitzer, also grundsätzlich um Beamte auf Lebenszeit oder Beamte auf
Zeit (§ 46 Abs. 1 Satz 1).
Absatz 2 entspricht der bisherigen Regelung des § 43 Abs. 2 der
Landesdisziplinarordnung.
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Absatz 3 regelt drei Konstellationen, in denen nicht die Kammer als Kollegium, sondern
an ihre Stelle der Vorsitzende allein entscheidet. Die Vorschrift dient mithin der
Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Verwaltungsgerichts.
Hinsichtlich der Besetzung des Disziplinarsenats beim Oberverwaltungsgericht
Mecklenburg-Vorpommern bleibt es bei der bisherigen Rechtslage nach § 49 Satz 2 der
Landesdisziplinarordnung, d.h. bei der bisherigen Besetzung mit drei Berufsrichtern und
zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtliche Richter und der Entscheidung mit einfacher
Stimmenmehrheit.
Zu § 46 (Beamtenbeisitzer):
Die Vorschrift regelt die statusrechtlichen Anforderungen an die Person des
Beamtenbeisitzers, der Beamter auf Lebenszeit oder Beamter auf Zeit bei einem unter
das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn sein muss und bei seiner Wahl
möglichst seinen dienstlichen Wohnsitz im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts
haben soll.
Ist einem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für die Bezirke mehrerer
Verwaltungsgerichte übertragen, müssen die Beamtenbeisitzer ihren dienstlichen
Wohnsitz in einem dieser Bezirke haben. Der Begriff des dienstlichen Wohnsitzes ergibt
sich dabei aus
§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes.
Absatz 2 schließt diejenigen Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung über
ehrenamtliche Richter, die auf Beamtenbeisitzer nicht passen, von der Anwendbarkeit
aus.
Zu § 47 (Wahl der Beamtenbeisitzer):
Die Wahl der Beamtenbeisitzer ist im Wesentlichen in das System der
Verwaltungsgerichtsordnung integriert. Entsprechend wird nunmehr einem berufenen
Ausschuss (§ 26 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Wahl der ehrenamtlichen Richter
übertragen. Allerdings soll die Amtszeit der ehrenamtlichen Beisitzer - abweichend von §
25 der Verwaltungsgerichtsordnung - auch weiterhin fünf Jahre betragen.
Absatz 2 Satz 1 regelt, dass eine Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit zulässig ist und
Satz 2 bestimmt, dass sich die Amtszeit eines während der laufenden Amtszeit neu
gewählten Beamtenbeisitzers entsprechend verkürzt.
Absatz 3 regelt die entsprechende Anwendung der Wahlvorschriften für die Wahl der
Beamtenbeisitzer für Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht.
Zu § 48 (Ausschluss vom Amt des Beamtenbeisitzers):
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Die Vorschrift regelt die Gründe für den Ausschluss im Wesentlichen in Anlehnung an
§ 45 der Landesdisziplinarordnung.
Zu § 49 (Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers):
Die Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers wird im Wesentlichen in Anlehnung an
§ 46 der Landesdisziplinarordnung geregelt. In Schließung einer dortigen
Regelungslücke wird dabei der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls der Erhebung der
öffentlichen Klage gleichgestellt.
Zu § 50 (Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers):
Absatz 1 regelt die Gründe für die Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers . Absatz
2 enthält eine Entsprechung zu § 24 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Zu § 51 (Ausschluss vom Richteramt):
Die Vorschrift regelt die Gründe für den Ausschluss vom Richteramt durch Verweis auf
die entsprechenden Regelungen über den Ausschluss vom Amt eines
Beamtenbeisitzers nach § 48 Nr. 1 bis 7.
Zu § 52 (Erhebung der Disziplinarklage; Form und Frist der Klage):
Die Vorschrift regelt die Erhebung der Disziplinarklage sowie die hierbei zu beachtenden
formellen Anforderungen. Sie differenziert hierbei zwischen der Disziplinarklage, die
mangels eines vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens nicht fristgebunden sein kann
(Absatz 1) und den übrigen Klagen, für die die Frist- und Formvorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung gelten (Absatz 2).
Nach Absatz 1 Satz 1 ist die Disziplinarklage schriftlich zu erheben; die durch § 81 Abs.
1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehene Möglichkeit der Klageerhebung
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist für diese Klageart nicht
passend und deshalb im Gesetz nicht vorgesehen worden. Satz 2 normiert die
inhaltlichen Anforderungen an die Klageschrift. Im Interesse einer hinreichenden
Aufarbeitung des Verfahrensstoffes sind nicht nur, wie bislang in § 59 Abs. 3 Satz 2 der
Landesdisziplinarordnung vorgesehen, die Tatsachen und Beweismittel darzustellen,
sondern auch der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten und die
sonstigen, insbesondere für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen
Umstände. Sofern die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 (Bindung an tatsächliche
Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes)
vorliegen, kann nach Satz 3 wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen
gesehen wird, auch hier auf die bindenden Feststellungen der zugrunde liegenden
Urteile verwiesen werden.
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Absatz 2 regelt die Frist und die Form der übrigen Klagen, von denen die Anfechtungsklage des Beamten gegen die Disziplinarverfügung den Hauptanwendungsfall bilden
wird. Im Zuge der Integration der gerichtlichen Disziplinarverfahren in die
Verwaltungsgerichtsbarkeit wird dem Beamten nach der Verwaltungsgerichtsordnung
eine dem dortigen Standort entsprechende Klagemöglichkeit eingeräumt.
Zu § 53 (Nachtragsdisziplinarklage):
Die Einbeziehung neuer Vorwürfe in ein bereits anhängiges Verfahren der Disziplinarklage kann in Entsprechung zu der bisherigen Regelung des § 61 Abs. 3 der
Landesdisziplinarordnung nur durch einen Nachtrag erfolgen, der durch Absatz 1 die
Bezeichnung „Nachtragsdisziplinarklage“ erhält. Das die Einbeziehung neuer
Handlungen begleitende Verfahren hebt sich von dem bisherigen Verfahren
entscheidend ab, was vor allem für die Aussetzung des Disziplinarverfahrens gilt. Dies
ist im Interesse der Beschleunigung nach Absatz 2 Satz 2 mit einer Fristsetzung zu
verbinden, der von vornherein dadurch Nachdruck verliehen wird, als das
Verwaltungsgericht nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 4 über den Fortgang des
Disziplinarverfahrens zu entscheiden hat. Während nach § 61 Abs. 3 der
Landesdisziplinarordnung die Aussetzung zwingend vorgeschrieben ist, sobald die
Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer mitteilt, dass neue Handlungen zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden sollen, kann das
Verwaltungsgericht nunmehr gemäß Absatz 3 Satz 1 von einer Aussetzung absehen,
wenn die neuen Vorwürfe für die Art und Höhe der zu erwartenden
Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung
den Abschluss des Disziplinarverfahrens erheblich verzögern würde. Durch diese
Möglichkeit soll verhindert werden, dass - was in der bisherigen Praxis nicht selten
vorkam - der Fortgang und Abschluss eines anhängigen Disziplinarverfahrens durch die
geplante nachträgliche Einbeziehung erheblich verzögert wird. Absatz 3 Satz 3 macht
dabei deutlich, dass durch die Ablehnung der Aussetzung nach Satz 1 nicht - was auch
nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist - über die Verfolgung oder Nichtverfolgung
der neuen Vorwürfe, sondern nur über den Fortgang des Disziplinarverfahrens
entschieden wird. Sofern der Dienstherr die betreffenden Vorwürfe, derentwegen die
Aussetzung eines anhängigen Disziplinarverfahrens beantragt wird, jedoch abgelehnt
worden ist, weiterzuverfolgen beabsichtigt, ist er hieran nicht gehindert und kann bis zu
den in der Vorschrift genannten Zeitpunkten Nachtragsdisziplinarklage erheben und so
die Einbeziehung der Vorwürfe in das anhängige Disziplinarverfahren herbeiführen. Die
Möglichkeit des Verwaltungsgerichts, das Disziplinarverfahren nach § 59 zu
beschränken, bleibt allerdings unberührt. Der Dienstherr kann die Vorwürfe aber auch in
einem neuen Disziplinarverfahren verfolgen, was eine - im Interesse der
Beschleunigung der Disziplinarverfahren vertretbare - Einschränkung des Grundsatzes
der Einheit des Dienstvergehens darstellt. Absatz 4 regelt die Fortsetzung des
Verfahrens, sofern nicht fristgerecht Nachtragsdisziplinarklage erhoben wird.
41
Zu § 54 (Belehrung des Beamten):
Die Vorschrift enthält die bislang im Wesentlichen in § 61 Abs. 2 der Landesdisziplinarordnung enthaltene Belehrungspflicht.
Zu § 55 ( Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift):
Die Vorschrift bezweckt, die notwendige gerichtliche Überprüfung der
verfahrensrechtlichen Bestimmungen mit dem Interesse einer zügigen
Verfahrensdurchführung und beendigung in Einklang zu bringen. Diesem Ziel dient bereits die bisherige Regelung
des § 61 Abs. 4 der Landesdisziplinarordnung, wird ihm aber nur unzureichend gerecht.
Die dort in Satz 1 vorgesehene Aussetzung des Verfahrens im Falle des Auftretens
wesentlicher Verfahrensmängel ermöglicht zwar die Erhaltung der Gerichtshängigkeit
des Verfahrens. Erfolgt eine solche Aussetzung jedoch erst in einem relativ späten
Stadium, etwa nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung auf Grund eines erst
dort geltend gemachten Verfahrensmangels, kann das Ausmaß der Verzögerung
ungeachtet des Fortbestandes der Gerichtshängigkeit im Einzelfall erheblich sein. Vor
diesem Hintergrund wird von dem Beamten in Absatz 1 eine frühzeitige
Geltendmachung der Verletzung wesentlicher Mängel des behördlichen
Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift verlangt. Werden die Mängel nicht innerhalb
der dort genannten Fristen geltend gemacht, ist der Beamte nach Maßgabe des
Absatzes 2 unter den dort genannten Voraussetzungen präkludiert. Mit dem Merkmal
der Wesentlichkeit sollen die für den Fortgang des Disziplinarverfahrens unabdingbaren
Verfahrensbestimmungen von den bloßen Ordnungsbestimmungen, deren Verletzung
sich auf das weitere Verfahren nicht auswirkt, abgegrenzt werden. Ob ein Mangel im
Sinne des Absatzes 1, 1. Alternative wesentlich ist, bestimmt sich nach dem Sinn und
Zweck der jeweils verletzten Norm. Sofern es sich um eine Norm handelt, die dem
Schutz des Beamten dienen soll, stellt ihre Verletzung im Regelfall einen wesentlichen
Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens dar. Handelt es sich hingegen um die
Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift, ist im Regelfall kein wesentlicher Mangel
anzunehmen. Ob ein Mangel im Sinne von Absatz 1, 2. Alternative vorliegt, bestimmt
sich danach, ob die an eine Klageschrift zu stellenden Anforderungen erfüllt sind (§ 52
Abs. 1).
Nach Absatz 3 Satz 1 kann das Verwaltungsgericht der nach § 36 Abs. 2 zuständigen
Behörde eine Frist zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels setzen, der entweder
rechtzeitig gerügt worden ist oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für
angezeigt hält. Eine Verlängerung der Frist ist nur unter den in der Vorschrift genannten
eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Beseitigt die zuständige Behörde den
Mangel nicht innerhalb der Frist, ist das Disziplinarverfahren nach Satz 3 einzustellen. In
Satz 4 wird klargestellt, dass die rechtskräftige Einstellung einem Urteil gleichsteht und
eine erneute disziplinarrechtliche Verfolgung wegen derselben Handlungen nicht
zulässig ist.
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Zu § 56 (Beschränkung des Disziplinarverfahrens):
Die Bestimmung sieht auch für die Disziplinarklage die Möglichkeit der Konzentration
vor, indem das Verwaltungsgericht solche Handlungen ausscheiden kann, die für die Art
und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins
Gewicht fallen.
Zu § 57 (Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren):
Die Vorschrift enthält bezüglich der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen
bestimmter gerichtlicher Entscheidungen für das gerichtliche Disziplinarverfahren eine
entsprechende Regelung zu der für das behördliche Disziplinarverfahren geltenden
Regelung des § 25. Wie § 18 Abs. 1 Satz 2 der Landesdisziplinarordnung sieht auch
§ 57 Abs. 1 Satz 2 für das Verwaltungsgericht die Möglichkeit vor, sich von den
Feststellungen zu lösen. Deren Voraussetzungen werden nunmehr jedoch im Gesetz
präziser gefasst, um vor allem dem betroffenen Beamten im Hinblick auf die
vorausgegangene Entscheidung die notwendige Rechtssicherheit zu vermitteln.
Absatz 2 entspricht § 18 Abs. 2 der Landesdisziplinarordnung, ohne jedoch weiter die
Einverständniserklärung des Beamten vorzusehen.
Zu § 58 (Beweisaufnahme):
Die Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht wird nach dem Grundsatz der
Unmittelbarkeit gemäß den entsprechenden Bestimmungen der
Verwaltungsgerichtsordnung durchgeführt. Dies bedeutet eine Abkehr von dem die
gerichtliche Beweisaufnahme bislang beherrschenden Mittelbarkeitsprinzip, dessen
Beibehaltung sich insbesondere im Hinblick auf die Abschaffung des Amts des
unabhängigen Untersuchungsführers kaum noch vertreten ließe. Das
Verwaltungsgericht wird künftig nach den für die allgemeinen
Verwaltungsprozessverfahren geltenden Grundsätzen über streitige Tatsachen Beweis
erheben und auf dieser Grundlage seine Entscheidung treffen müssen. Das Recht der
Beteiligten zur Stellung von Beweisanträgen wird allerdings im Interesse der
Verfahrensbeschleunigung durch Absatz 2 Satz 1 zeitlich befristet mit der Folge, dass
nach dem Ablauf der Frist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Präklusion
eintritt.
Absatz 3 verweist für die Durchführung der Beweisaufnahme auf die maßgeblichen
Vorschriften der Strafprozessordnung.
Zu § 59 (Entscheidung durch Beschluss):
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Absatz 1 sieht eine vereinfachte Beendigung des Disziplinarverfahrens im Falle der
Verhängung einer Disziplinarmaßnahme bis zur Höhe der Kürzung der Dienstbezüge
oder der Kürzung des Ruhegehalts oder im Falle einer Klageabweisung vor. Mit dieser
Regelung soll dem Verwaltungsgericht ein schneller Abschluss des
Disziplinarverfahrens ermöglicht werden, wenn die Beteiligten entweder ausdrücklich
oder durch fehlenden Widerspruch innerhalb einer ihnen gesetzten Frist konkludent ihre
Zustimmung zu der Entscheidung erklärt haben. Satz 4 sieht eine ausdrückliche
Belehrung der Beteiligten vor.
Absatz 2 bestimmt, dass der rechtskräftige Beschluss einem Urteil gleichsteht.
Zu § 60 (Mündliche Verhandlung; Entscheidung durch Urteil):
Die Vorschrift normiert in Absatz 1 Satz 1 den Grundsatz der mündlichen Verhandlung
und der Entscheidung durch Urteil. Satz 2 stellt durch den Verweis auf § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung ausdrücklich klar, dass der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, da dieser seiner Natur nach dem Disziplinarrecht wesensfremd ist,
ausgeschlossen ist.
Absatz 2 Satz 1 ist in Anlehnung an § 70 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung geregelt
worden.
Nach Absatz 3 steht dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der
Disziplinarverfügung in Einklang mit dem bisherigen Recht, jedoch in Abweichung von §
114 der Verwaltungsgerichtsordnung , eine eigene Ermessensentscheidung zu.
Zu § 61 (Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse):
Nach Absatz 1 tritt mit der Zurücknahme der Disziplinarklage, die in Anwendung des
§ 92 Verwaltungsgerichtsordnung erstmals im Disziplinarrecht möglich ist, in Bezug auf
die ihr zugrunde liegenden Handlungen ein Verwertungsverbot ein. Hierdurch wird auch
ausgeschlossen, dass die nach § 36 Abs. 2 zuständige Behörde die Disziplinarklage
zurücknimmt, um gegen den Beamten anschließend eine Disziplinarverfügung zu
verhängen, was angesichts der gegen diese bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten
und der somit bestehenden Wahrscheinlichkeit eines erneuten gerichtlichen Verfahrens
mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar wäre.
Absatz 2 erfasst die bisher in § 35 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung genannten
Fälle, in denen der gerichtlichen Entscheidung eine begrenzte Rechtskraftwirkung
zukommt.
Zu § 62 (Antrag des Beamten auf gerichtliche Fristsetzung):
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Für den Fall der Verletzung des dem Disziplinarrecht innewohnenden
Beschleunigungsgebots eröffnet die Regelung ein eigenständiges gerichtliches
Fristsetzungsverfahren. Die Norm ist zwar an § 60 der Landesdisziplinarordnung
angelehnt, enthält aber über den dortigen Regelungsgegenstand hinausgehende
Beschleunigungselemente. Das gilt vor allem für Absatz 3, der an den fehlenden
Abschluss des Disziplinarverfahrens innerhalb der gesetzten Frist die zwingende Folge
der gerichtlichen Einstellung des Verfahrens knüpft. Die am Disziplinarverfahren
Beteiligten sind hierdurch gehalten, die gerichtliche Frist auf jeden Fall einzuhalten, will
er nicht den Verlust der Disziplinierungsmöglichkeiten in Kauf nehmen. Durch Absatz 4
wird klargestellt, dass die unanfechtbare Einstellung nach Absatz 2 einer erneuten
disziplinarrechtlichen Verfolgung entgegensteht.
Zu § 63 (Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der
Einbehaltung von Bezügen):
Gegen die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen steht dem
Beamten oder Ruhestandsbeamten gemäß Absatz 1 die Möglichkeit offen, die
gerichtliche Aussetzung dieser Maßnahmen zu beantragen. Das Verfahren ist im
Hinblick auf
den vorläufigen Charakter der Maßnahmen und die in der Sache allein mögliche
summarische gerichtliche Prüfung als ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren
ausgestaltet. Mithin ist die Prüfung des Gerichts nach Absatz 2 von vornherein darauf
konzentriert, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen. Ist
dies der Fall, sind die Maßnahmen auszusetzen. Für das Abänderungsverfahren ist
nach Absatz 3 die Regelung des § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend anwendbar. Abgesehen von der dadurch dem Gericht offenstehenden
Möglichkeit, seinen Beschluss jederzeit abzuändern oder aufzuheben, wird hierdurch
vor allem dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ein Anspruch auf eine neue
gerichtliche Entscheidung eröffnet, wenn sich die Umstände geändert haben oder er
ursprünglich bereits vorhandene Umstände ohne Verschulden nicht geltend gemacht
hat.
Zu § 64 (Statthaftigkeit; Form und Frist der Berufung):
Das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage sowie eine Klage gegen
eine Disziplinarverfügung, mit der eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Kürzung des
Ruhegehalts oder eine Zurückstufung ausgesprochen worden ist, kann wie bisher mit
der Berufung angegriffen werden (Absatz 1 Satz 1). Die Einführung einer
Zulassungsberufung entsprechend § 124 der Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht
angezeigt. Angesichts der erheblichen, zum Teil auch statusrechtlichen Auswirkungen
dieser Maßnahmen auf den Betroffenen müssen diese ohne besondere
Zulassungsvoraussetzungen durch eine zweite Instanz überprüfbar sein. Satz 2 regelt
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die Frist und Form der Berufung, die innerhalb eines Monats bei dem
Verwaltungsgericht eingelegt werden muss. Die Regelungen zum Begründungszwang in
den Sätzen 3 bis 5 sind in Anlehnung an § 124 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung
konzipiert.
Infolge der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung wird
durch Absatz 2 dem Beamten die umfassende Möglichkeit eröffnet, auch gegen die
verwaltungsgerichtliche Entscheidung über eine das Amt im statusrechtlichen Sinn nicht
berührende Disziplinarverfügung ein Rechtsmittel einzulegen. Auch dies ist durch die
grundsätzliche Bedeutung geboten, die einer Disziplinarverfügung für die Person des
Beamten und für seinen weiteren beruflichen Werdegang zukommt. Diese lässt die
Eröffnung einer - wenn auch nur begrenzt zulässigen - zweiten Instanz ebenso geboten
erscheinen wie in den übrigen beamtenrechtlichen Streitigkeiten, in denen teilweise
sogar die Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich ist. Durch die in Bezug
genommenen Zulassungsgründe des § 124 der Verwaltungsgerichtsordnung wird
sichergestellt, dass bei den weniger schwerwiegenden Disziplinarverfügungen von dem
Rechtsmittel der Berufung nicht rechtsmissbräuchlich Gebrauch gemacht wird.
Hinsichtlich der Frist und Form des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie
hinsichtlich der
Voraussetzungen der Zulassung verweist Absatz 2 dabei auf die entsprechenden
Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung.
Zu § 65 (Berufungsverfahren):
Das Berufungsverfahren wird gemäß Absatz 1, wenn nichts anderes festgelegt ist,
entsprechend den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Vorschriften
durchgeführt.
Durch Absatz 2 wird klargestellt, dass die Präklusion des § 55 Abs. 2 auch im
Berufungsverfahren fortwirkt.
Absatz 3 regelt die Fortwirkung der Präklusion des § 58 Abs. 2 und knüpft dabei im
Wesentlichen an die Regelung des § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung an.
Gemäß Absatz 4 kann das Oberverwaltungsgericht auf eine unmittelbare
Beweisaufnahme verzichten und stattdessen die vor dem Verwaltungsgericht
unmittelbar erhobenen Beweise verwerten. Diese Durchbrechung des ansonsten
nunmehr geltenden Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im
gerichtlichen Disziplinarverfahren ist im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens
geboten und in rechtsstaatlicher Hinsicht unbedenklich.
Im Übrigen lehnt sich das Verfahren an der Vorschrift des § 44 Abs. 1 der
Landesdisziplinarordnung an.
46
Zu § 66 (Entscheidung über die Berufung nach der Eröffnung der mündlichen
Verhandlung; Beschluss; Urteil):
In Absatz 1 regelt die Fälle, in denen das Oberverwaltungsgericht auch nach Eröffnung
der mündlichen Verhandlung durch Beschluss entscheidet. Gemäß Satz 1 kann das
Oberverwaltungsgericht die Berufung wegen Unzulässigkeit durch Beschluss verwerfen
oder nach Satz 3 das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Einstellungsgrund nach
§ 34 Nr. 5 bis 7 gegeben ist. Die Anwendung des § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung, d.h. eine Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren durch Beschluss,
wird in Satz 4 ausdrücklich ausgeschlossen.
Absatz 2 Satz 1 verlangt, sofern das Verfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen
worden ist, die Durchführung einer mündlicher Verhandlung, aufgrund derer durch Urteil
zu entscheiden ist. Satz 2 schließt die Anwendbarkeit des § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung (Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches) aus.
Zu § 67 (Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde):
Absatz 1 verweist hinsichtlich der Statthaftigkeit sowie der Frist und Form der Be-
schwerde auf die entsprechenden Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung.
Durch die Beschränkung der Beschwerde in Absatz 2 wird hinsichtlich des Beschlusses
nach § 59 Abs. 1 die Bindung der Beteiligten an ihre - ausdrücklich oder durch
fehlenden Widerspruch erklärte - Zustimmung sichergestellt. Die Beschwerde kann
demgemäß insbesondere nicht darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts in der Sache fehlerhaft sei.
Absatz 3 stellt hinsichtlich der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung
der Vollziehung die auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach der
Verwaltungsgerichtsordnung geltende Rechtslage her. Wie dort kann auch hier künftig
die zulassungsbedürftige Beschwerde eingelegt werden.
Zu § 68 (Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts):
Die Vorschrift regelt die Form der Entscheidung über die Beschwerde.
Zu § 69 (Form, Frist und Zulassung der Revision):
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts kann, was eine zentrale Neuerung des
Disziplinarrechts darstellt, mit dem Rechtsmittel der Revision angegriffen werden, sofern
deren Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht
erfolgt. Diese Einführung einer dritten, zur ausschließlichen rechtlichen Überprüfung
berufenen, Instanz gleicht das gerichtliche Disziplinarverfahren auch insofern an das
verwaltungsgerichtliche Verfahren an. Die Zulassungsgründe für die Revision ergeben
47
sich aus § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 127 Nr. 1 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes.
Zu § 70 (Revisionsverfahren; Entscheidung über die Revision):
Das Revisionsverfahren unterliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich
denselben Vorschriften wie das Berufungsverfahren.
Zu § 71 (Wiederaufnahmegründe):
Mit den Regelungen zur Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in den
§§ 71 bis 76 wird die auch in anderen Verfahrensordnungen vorgesehene Möglichkeit
eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtskraft unanfechtbarer
gerichtlicher Entscheidungen zu durchbrechen.
Gegenüber der bisherigen Rechtslage nach § 91 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung
erfahren die Wiederaufnahmeregelungen des vorliegenden Entwurfes insofern eine
wesentliche Erweiterung, als die Landesdisziplinarordnung eine Wiederaufnahme des
Verfahrens lediglich für das förmliche Disziplinarverfahren kannte und folglich eine
Wiederaufnahme vor allem gerichtlicher Entscheidungen ausgeschlossen war, die eine
Disziplinarverfügung des Dienstherrn zum Gegenstand hatten. Nunmehr soll auch in
einem solchen Fall eine Wiederaufnahme grundsätzlich möglich sein, da auch mit einer
Disziplinarverfügung - erst Recht nach ihrer Erweiterung auf die Disziplinarmaßnahmen
der Kürzung der Dienstbezüge und des Ruhegehalts - erhebliche Auswirkungen auf den
betroffenen Beamten verbunden sein können und auch die Aufrechterhaltung einer
Disziplinarverfügung nach Eintritt der Rechtskraft dem Gebot der individuellen
Gerechtigkeit
diametral entgegenstehen könnte.
Nach Absatz 1 Nr. 1 ist eine Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil
abgeschlossenen Disziplinarverfahrens zulässig, sofern in dem Urteil eine
Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art (z.B. eine nach dem
Gesetz gegen Ruhestandsbeamte unzulässige Maßnahme) oder Höhe (z.B. entgegen
dem im Gesetz vorgesehenen Höchstmaß) gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Gemäß Absatz 1 Nr. 2 ist eine Wiederaufnahme des Weiteren zulässig, wenn der
Antragsteller Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die „erheblich“ und „neu“ sind. Was
hierunter zu verstehen ist, regelt die Legaldefinition des Absatzes 2.
Eine Wiederaufnahme ist weiterhin zulässig, sofern das betreffende Urteil auf dem Inhalt
einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig
abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht, d.h. diese Beweismittel vom Gericht zum
Gegenstand seiner Urteilsfindung gemacht worden und dadurch für die Bemessung der
Disziplinarmaßnahme von Bedeutung gewesen sind. Die Voraussetzungen der Nr. 3
48
erfahren durch Absatz 3 eine Einschränkung mit dem Ziel auch hier die erforderliche
Übereinstimmung zwischen der strafgerichtlichen und der disziplinargerichtlichen
Bewertung herzustellen und einander widersprechende Entscheidungen in derselben
Sache zu vermeiden.
Die Wiederaufnahme nach Absatz 1 Nr. 4 setzt voraus, dass das Urteil im
Disziplinarverfahren auch tatsächlich auf den tatsächlichen Feststellungen eines
anderen Urteils beruht, d.h. diese Feststellungen für die Beurteilung des Vorliegens
eines Dienstvergehens mit maßgebend gewesen sind.
Absatz 1 Nr. 5 eröffnet die Möglichkeit der Wiederaufnahme, sofern an dem Urteil ein
Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der sich in der Sache der strafbaren
Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat (z.B. der Bestechlichkeit oder
Rechtsbeugung).
Nach Absatz 1 Nr. 6 kann eine Wiederaufnahme erfolgen, sofern der mitwirkende
Richter oder Beamtenbeisitzer von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen
war
(§ 51).
Gemäß Absatz 1 Nr. 7 ist die Wiederaufnahme auch dann zulässig, wenn der Beamte
nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren
nicht festgestellt werden konnte und zuletzt wird durch die Nummer 8 die Umsetzung
des Disziplinarmaßnahmeverbotes des § 16 für den Fall sichergestellt, dass die
Voraussetzungen hierfür erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des
Disziplinarverfahrens eintreten.
Absatz 3 ergänzt Absatz 1, in dem drei Wiederaufnahmevoraussetzungen an weitere
Bedingungen geknüpft werden.
Zu § 72 (Unzulässigkeit der Wiederaufnahme):
Die Vorschrift regelt abschließend die Fälle, in denen eine Wiederaufnahme des
Disziplinarverfahrens unzulässig ist und stellt auch hier die erforderliche
Übereinstimmung zwischen disziplinargerichtlichen Entscheidungen und den
Entscheidungen im Straf- und Bußgeldverfahren her.
Die Tatbestände in Absatz 1 gelten für alle Wiederaufnahmegründe des § 71 Abs. 1
Nr. 1 bis 8, und zwar sowohl für eine zu Gunsten als auch für eine zu Ungunsten des
Beamten beantragte Wiederaufnahme.
Die Regelung des Absatzes 2 dient dem Schutz des Beamten. Danach ist die
Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens unzulässig, wenn seit dem Eintritt der
Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind. Die Ausschlussfrist ist zwingend und
kann daher auch bei Vorliegen dringender, seitens des Antragstellers nicht zu
vertretender Gründe, nicht verlängert werden.
49
Zu § 73 (Antrag; Verfahren):
In Absatz 1 Satz 1 wird bestimmt, innerhalb welcher Frist der Antrag auf
Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens gestellt werden muss, bei welchem Gericht
der Antrag einzureichen und welches Gericht dem gemäß zur Entscheidung berufen ist.
Das Wiederaufnahmeverfahren wird, je nachdem, wessen Entscheidung angefochten
wird, vor dem Verwaltungsgericht, dem Oberverwaltungsgericht oder dem
Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, wer
antragsbefugt ist. Nach den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen der
Verwaltungsgerichtsordnung ist dies dieselbe (natürliche oder juristische) Person, die
auch an dem rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahren beteiligt
gewesen ist oder beteiligt werden konnte.
Die in Absatz 1 Satz 1 für die Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des
Disziplinarverfahrens geregelte Frist von drei Monaten beginnt nach Absatz 1 Satz 2 mit
dem Tag, an dem der Antragsberechtigte von dem Grund der Wiederaufnahme Kenntnis
erlangt hat . Hierfür maßgeblich ist die tatsächliche Kenntnis. Absatz 1 Satz 3 und 4
bestimmt die Mindestanforderungen an die Antragsschrift. Sind diese nicht erfüllt, ist der
Antrag unzulässig, jedoch können die geforderten Angaben nachträglich abgegeben
werden, sofern die Drei-Monatsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Absatz 2 verweist für das weitere Verfahren auf die entsprechenden Bestimmungen zum
gerichtlichen Disziplinarverfahren. Ausschlaggebend dafür ist, vor welcher Instanz das
neue Verfahren angestrebt und durchgeführt werden soll. Dementsprechend kommen
entweder die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vor dem
Oberverwaltungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht zu Anwendung.
Zu § 74 (Entscheidung durch Beschluss):
Die Vorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das zuständige Gericht (§ 73
Abs. 1 Satz 1) seine Entscheidung im Wege eines Beschlusses treffen kann.
Nach Abs. 1 kann das zuständige Gericht zunächst durch Beschluss den
Wiederaufnahmeantrag verwerfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für seine
Zulassung nicht gegeben sind. Dies trifft dann zu, wenn einer der
Wiederaufnahmegründe gemäß
§ 71 nicht greift, die Wiederaufnahme nach Maßgabe des § 72 unzulässig ist, die Frist
und die Form des Antrages nach § 73 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5 nicht eingehalten wurden
oder eine nicht antragsberechtigte Person den Antrag (§ 73 Abs. 1 Satz 2) gestellt hat.
Eine Verwerfung des Wiederaufnahmeantrages durch Beschluss kann weiterhin
erfolgen, wenn das zuständige Gericht den Antrag für offensichtlich unbegründet hält.
Dies ist anzunehmen, wenn dem Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg
beigemessen werden kann, beispielsweise, wenn behauptete neue Tatsachen
offensichtlich unrichtig sind.
50
Die Entscheidung durch Beschluss kann vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum
Abschluss der Instanz ergehen. Wie in Absatz 1 Satz 1 ausdrücklich klargestellt wird,
kann ein solcher Beschluss auch noch nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung
ergehen.
Gemäß Absatz 2 kann das zuständige Gericht des Weiteren bereits vor Eröffnung der
mündlichen Verhandlung durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die
Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben oder das Verfahren
einstellen. Voraussetzung dieser Entscheidung ist jedoch die Zustimmung der
zuständigen Behörde, die vor dem Ergehen des Beschlusses einzuholen ist. Anders als
nach Absatz 1 kann dieser Beschluss nur bis zur Eröffnung der mündlichen
Verhandlung ergehen und mit einem Rechtsbehelf nicht angefochten werden.
Absatz 3 erkennt den verfahrensbeendenden Beschlüssen, sobald bzw. soweit sie
unanfechtbar sind, die Wirkung eines unanfechtbaren Urteils zu, was für ihre
Vollziehung und Vollstreckung von Bedeutung ist.
Zu § 75 (Mündliche Verhandlung; Entscheidung durch Urteil):
Die Vorschrift regelt das Verfahren der Entscheidung auf Grund mündlicher
Verhandlung durch Urteil sowie die Möglichkeit, gegen das Urteil Rechtsmittel
einzulegen.
Zu § 76 (Rechtswirkung; Entschädigung):
Die Vorschrift regelt die Rechtswirkungen der im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen
Entscheidung für den Fall, dass das angefochtene Urteil zugunsten des Beamten
aufgehoben wird. Hiernach wird dem betroffenen Beamten rückwirkend auf den
Zeitpunkt
der Rechtskraft des angefochtenen Urteils als Schadenersatz der beamtenrechtliche
Status eingeräumt, den er hätte, wenn die im Wiederaufnahmeverfahren ergangene
Entscheidung bereits in dem aufgehobenen Urteil ergangen wäre. Danach sind die
durch das aufgehobene Urteil verursachten Änderungen in der Rechtsstellung des
Beamten nach Maßgabe des neuen Urteils rückgängig zu machen. So wäre
beispielsweise eine von ihm bereits erbrachte oder eine vollstreckte Geldbuße, sofern
sie durch die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren nicht aufrechterhalten wird,
zurückzuzahlen.
Über den Anspruch nach Absatz 1 hinaus gewährt Absatz 2 dem betroffenen Beamten
und denjenigen Personen, denen er kraft Gesetzes unterhaltsverpflichtet ist, den Ersatz
für eingetretene Schäden nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574).
Nach Absatz 2 Satz 2 gilt zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches eine
51
Ausschlussfrist von drei Monaten, beginnend mit dem rechtskräftigen Abschluss des
Wiederaufnahmeverfahrens.
Zu § 77 (Kostentragungspflicht):
Im Hinblick auf den nunmehrigen kontradiktorischen Charakter des gerichtlichen
Disziplinarverfahrens wird durch die zu treffende Kostenentscheidung in Anlehnung an
die Systematik der §§ 154 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung und entgegen der
Systematik der §§ 102 ff. der Landesdisziplinarordnung einheitlich sowohl über die
Gerichtskosten als auch über die dem Beamten zu erstattenden Aufwendungen
entschieden.
Absatz 1 regelt die Kostentragungslast im Disziplinarklageverfahren. Nach Absatz 1
Satz 1 trägt der Beamte, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird,
grundsätzlich die Kosten des Disziplinarverfahrens. Nach Satz 2 dürfen dem Beamten
die Kosten nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden, sofern das ihm zur Last
gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarentscheidung ist.
Eine Aufteilung der Kosten durch das Gericht hat auch dann zu erfolgen, wenn durch
besondere Ermittlungen oder gerichtliche Beweiserhebungen, die zu Gunsten des
Beamten ausgegangen sind, besondere Kosten entstanden sind. In beiden Fällen hat
das Gericht den hier geltenden Billigkeitsgrundsatz zu beachten.
Absatz 2 enthält für den Fall der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung
eine im Interesse der Billigkeit gebotene und im Übrigen dem bisherigen Recht entspre-
chende Ausnahme von dem allgemeinen kostenrechtlichen Grundsatz, dass sich das
Obsiegen oder Unterliegen alleine nach dem Tenor beurteilt.
Absatz 3 enthält eine kostenrechtliche Sonderregelung für den Fall der Einstellung des
Disziplinarverfahrens nach § 62 Abs. 3.
Absatz 4 stellt klar, dass sich die Kostenentscheidung im Übrigen nach den allgemeinen
Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt.
Zu § 78 (Erstattungsfähige Kosten):
Die Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sollen nach Absatz 1 Satz 1 auch
weiterhin gebührenfrei bleiben. Wegen der auf Grund der Kostenentscheidung zu
erhebenden Auslagen verweist Absatz 1 Satz 2 auf die entsprechenden Bestimmungen
des Gerichtskostengesetzes.
Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen nach Absatz 2 auch die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Verteidigung notwendigen Aufwendungen
der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
52
Nach Absatz 3 sind künftig die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines
Rechtsanwaltes stets erstattungsfähig.
Zu § 79 (Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei
Aberkennung des Ruhegehalts):
Die Vorschrift regelt die Modalitäten der Zahlung eines Unterhaltsbeitrags, der dem aus
dem Beamtenverhältnis entfernten früheren Beamten gemäß § 12 Abs. 3 oder dem
früheren Ruhestandsbeamten, dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist, gemäß § 14
Abs. 2 zusteht, sofern die Gewährung des Unterhaltsbeitrages nicht in der jeweiligen
gerichtlichen Entscheidung auf Grund der genannten Bestimmungen ausgeschlossen
ist, weil der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht
bedürftig ist.
Absatz 1 legt den Beginn der Zahlung des Unterhaltsbeitrages auf den Zeitpunkt des
Verlustes der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts fest.
Da der Unterhaltsbeitrag bei Ruhestandsbeamten nur die Umstellung vom Ruhegehalt
auf die Rente überbrücken soll und erfahrungsgemäß ein längerer Zeitraum zwischen
Nachversicherung und Rentengewährung liegt, sieht Absatz 2 einen besonderen
Rückforderungsvorbehalt für die Zahlung vor. Der Unterhaltsbeitrag ist zurückzufordern,
wenn für denselben Zeitraum eine Rente, ggf. auch eine Rentennachzahlung, gewährt
wird.
Absatz 3 sieht vor, dass im Interesse der Sicherung eines Unterhaltsanspruchs, den der
frühere Beamte oder Ruhestandsbeamte einem Dritten schuldet, bestimmt werden
kann, dass der Unterhaltsbeitrag direkt an diesen Dritten und nicht an den früheren
Beamten oder Ruhestandsbeamten selbst entrichtet wird. Diese Entscheidung ist
zunächst dem Gericht vorbehalten, kann jedoch nach Rechtskraft der Entscheidung
durch die
oberste Dienstbehörde getroffen werden.
Absatz 4 regelt die Modalitäten der Anrechnung sonstiger Einkommen auf den
Unterhaltsbeitrag unter Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen des
Beamtenversorgungsgesetzes. Der Beamte ist nach § 62 des
Beamtenversorgungsgesetzes zur Anzeige aller Änderungen seiner Verhältnisse, die für
die Zahlung des Unterhaltsbeitrages bedeutsam sein können, verpflichtet.
Zu § 80 (Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten):
Mit der auch als „kleine Kronzeugenregelung“ bezeichneten Vorschrift soll ein Beitrag
zur Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung geleistet werden. Sie
weicht von traditionellen Kronzeugenregelungen erheblich ab, indem dem Betroffenen
unter bestimmten Voraussetzungen eine geldliche Zuwendung in Form einer
lebenslangen monatlichen Unterhaltsleistung zugesagt werden kann. Voraussetzung
53
dieser Zusage ist zunächst der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme
der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts
(Absatz 1).
Absatz 2 regelt die Festsetzung der Unterhaltsleistung und damit die Umsetzung
dessen, was auf der Grundlage des Absatzes 1 zugesagt worden ist.
Absatz 3 regelt zwingend den Beginn der Zahlung der Unterhaltsleistung und setzt diese
grundsätzlich auf den Beginn des gesetzlichen Rentenalters, also auf die Vollendung
des 65. Lebensjahres fest. Alternativ beginnt die Zahlung früher, sofern der Betroffene
eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen
Versorgung erhält.
Zuletzt bestimmt Absatz 4 Satz 1, wann der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt.
Er erlischt, wenn der frühere Beamte oder Ruhestandsbeamte erneut in den öffentlichen
Dienst eintritt. Der Anspruch erlöscht ferner, wenn - unterstellt der Betreffende stünde im
Status eines Ruhestandsbeamten -, die Voraussetzungen des § 59 des
Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt werden. Durch Satz 2 wird im Falle des Todes des
früheren Beamten oder Ruhestandsbeamten dessen Hinterbliebenem eine teilweise
Weiterzahlung der Unterhaltsleistung in Höhe von 60 Prozent garantiert.
Zu § 81 (Begnadigung):
Die Vorschrift entspricht der Regelung des § 111 der Landesdisziplinarordnung und
regelt das Begnadigungsrecht des Ministerpräsidenten in Disziplinarsachen, sofern er
die Ausübung nicht anderen Stellen übertragen hat.
Zu § 82 (Ausübung der Disziplinarbefugnisse in Disziplinarangelegenheiten
der Beamten der Landespolizei):
Satz 1 sieht - wie bislang § 119 der Landesdisziplinarordnung - eine besondere
Ermächtigung des Innenministeriums vor, durch Rechtsverordnung festzulegen, wer in
Disziplinarangelegenheiten der Beamten der Landespolizei die Befugnisse des
Dienstvorgesetzten im Sinne dieses Gesetzes wahrnehmen soll. Satz 2 eröffnet darüber
hinaus die Möglichkeit, die weitreichenden Befugnisse des Dienstvorgesetzten im
behördlichen Disziplinarverfahren zu beschränken.
Zu den §§ 83 und 84 (Zulässige Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte auf Probe
und Beamte auf Widerruf; Entlassungsverfahren;
Ermittlungen):
Nach § 83 beschränkt sich der Maßnahmekatalog gemäß § 7 bei Beamten auf Probe
und Beamten auf Widerruf - im Einklang mit dem bisherigen Recht (§ 6 Abs. 2 Satz 2
der Landesdisziplinarordnung) - auf Verweis oder Geldbuße. Das besondere Verfahren
zur Entlassung dieser Beamten wegen schwerer Dienstvergehen ist Regelungsgegen-
54
stand des § 84 mit Verweis auf § 37 Abs. 1 Satz 2 sowie § 38 des
Landesbeamtengesetzes.
Zu § 85 (Ausübung der Disziplinarbefugnisse in Disziplinarverfahren gegen
Beamte der Gemeinden, Landkreise, Ämter, und Zweckverbände ):
Für die Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zweckverbände sind hinsichtlich der
Zuständigkeiten besondere Regelungen erforderlich, die den Eigenheiten des
kommunalen Verwaltungsaufbaus angemessen Rechnung tragen. Dem entsprechend
ist in Absatz 1 geregelt, dass die jeweils zuständige Rechtsaufsichtsbehörde in
Disziplinarverfahren gegen Wahlbeamte (§ 128 des Landesbeamtengesetzes) alle
Disziplinarbefugnisse wahrnehmen soll. Ihre Kompetenz erstreckt sich insoweit auf alle
Rechtsakte, die sonst dem Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde in
Disziplinarverfahren gegen Landesbeamte im Rahmen des Landesdisziplinargesetzes
zukommen, so etwa darauf, ein Disziplinarverfahren nach § 19 Abs. 1 Satz 1
einzuleiten. Hinsichtlich der Verfahren gegen die sonstigen Beamten der Gemeinden,
der Landkreise, Ämter und Zweckverbände wird in Absatz 2 Satz 1 zur Bestimmung des
(Disziplinar)Dienstvorgesetzten an der bisherigen Regelung nach § 117 Abs. 2 der
Landesdisziplinarordnung festgehalten, wobei auf Grund der Neuregelung des
Disziplinarverfahrens die Bestimmung der Einleitungsbehörde nicht mehr erforderlich ist.
Absatz 2 Satz 2 bestimmt - wie § 117 Abs. 3 Satz 1 der Landesdisziplinarordnung - ,
dass an die Stelle der obersten Dienstbehörde nach diesem Gesetz in diesen
besonderen Verfahren die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde tritt. Mit Absatz 2 Satz 3
wurde dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht Rechnung getragen, indem die oberste
Dienstbehörde - abweichend von § 35 Abs. 3 -ihre Befugnis zur Verhängung einer
Zurückstufung auf den zuständigen Dienstvorgesetzten übertagen kann.
Die Vorschrift des Absatzes 3 erklärt die entsprechende Anwendung der Absätze 1 und
2 auf Ruhestandsbeamte und Ehrenbeamte.
Zu § 86 (Kürzung der Dienstbezüge; Zurückstufung)
Absatz 1 nimmt die direkt gewählten kommunalen Wahlbeamten wegen der besonderen
Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes vom Anwendungsbereich des § 10 Abs. 6
Satz 2 aus. Andernfalls würde in unzulässiger Weise das kommunale Wahlrecht
beschränkt werden. Ausgangspunkt ist § 61 Abs. 2 Nr. 5 des Kommunalwahlgesetzes,
wonach nicht zum kommunalen Wahlbeamten wählbar ist, der durch ein Gericht
rechtskräftig aus dem Dienst entfernt oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.
Dies bedeutet, dass alle anderen Disziplinarmaßnahmen der Wählbarkeit und damit
einer Ernennung zum Beamten auf Zeit nicht entgegen stehen. Dies wird nunmehr mit
der Regelung des Absatzes 1 klargestellt.
Absatz 2 entspricht inhaltlich der Vorschrift des § 11 Abs. 5 und trifft Vorsorge für den
Fall, dass ein Beamter während des Zeitraumes der Zurückstufung zum hauptamtlichen
Bürgermeister oder Landrat gewählt wird und sich die Rechtsfolgen der Zurückstufung
nach § 11 Abs. 4 auf Grund des besonderen Status nicht auf das neue
55
Beamtenverhältnis erstrecken können. Mithin wird es künftig unmöglich sein, sich durch
die Wahl zum kommunalen Wahlbeamten der weiteren Disziplinierung aus dem
vorhergehenden Beamtenverhältnis zu entziehen. In einem solchen Fall ist die oberste
Dienstbehörde nunmehr befugt, eine angemessene Kürzung der Dienstbezüge für
längstens fünf Jahre festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe und des Zeitraumes
der Kürzung der Dienstbezüge ist u.a. zu berücksichtigen, um wie viele Ämter der
Beamte zurückgestuft worden ist sowie auch die Restlaufzeit der Beförderungssperrfrist
nach § 11 Abs. 3 des Entwurfs.
Zu § 87 (Disziplinarverfahren gegen Beamte der sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts):
Die Vorschrift regelt die Frage, wem die Befugnisse des Dienstvorgesetzten zustehen
und die spezifischen Besonderheiten der Verfahren gegen Körperschaftsbeamte.
Zu §§ 88 und 89 (Übergangsbestimmungen; Verwaltungsvorschriften):
Die Vorschrift des § 88 enthält die mit Blick auf die mit dem Inkrafttreten des
Landesdisziplinargesetzes verbundenen grundlegenden Änderungen des bisherigen
Disziplinarverfahrens erforderlichen Übergangsbestimmungen. § 89 regelt eine
Ermächtigung des Innenministeriums zum Erlass der erforderlichen
Verwaltungsvorschriften.
Zu Artikel 2: Änderung des Landesbeamtengesetzes
Die aufgeführten Vorschriften dienen im Wesentlichen der notwendigen Anpassung
einzelner Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes an das unter Artikel 1 geregelte
Landesdisziplinargesetz.
Zu Nummer 1 (§ 14 Abs. 2):
Zu Buchstabe a)
Die Regelung ist entbehrlich, da nach Artikel 1 § 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 4 des Entwurfs
in diesen Fällen eine ohne Zustimmung des Landesbeamtenausschusses erfolgte
Ernennung von vornherein nichtig ist.
Zu Buchstabe b)
Es handelt sich um Folgeänderungen.
56
Zu Nummer 2 (§ 28 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6):
Die bisherige Regelung des § 28 Abs. 6 Nr. 6 des Landesbeamtengesetzes sieht vor,
dass ein Beamter, dem ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
übertragen worden ist, zwingend aus dem Dienst zu entlassen ist, wenn gegen ihn eine
nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässige Disziplinarmaßnahme verhängt wird.
Da die Vorschrift eine Disziplinarmaßnahme im förmlichen Disziplinarverfahren
voraussetzt und das Landesdisziplinargesetz verfahrensrechtlich kein förmliches
Disziplinarverfahren mehr vorsieht, muss die Regelung geändert werden. Dies erfolgt in
der Weise, dass einerseits auf dieses formelle Anknüpfungskriterium verzichtet,
andererseits jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht - d.h. hinsichtlich des
disziplinarrechtlichen Schweregrades der Handlung, durch die die Entlassung ausgelöst
wird - an dem bisherigen Rechtszustand festgehalten wird. Da das bisherige Recht mit
seiner Anknüpfung an das förmliche Disziplinarverfahren und die gegen den Beamten
zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen erkennbar eine Entlassung aus dem
Beamtenverhältnis auf Probe vorsieht, wenn der Beamte eine Handlung begeht, die
mindestens die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hat bzw.
zur Folge hätte, ist auch in der neuen Regelung an die Kürzung der Dienstbezüge
angeknüpft worden.
Zu Nummer 3 (§ 33 Nr. 4):
Die Änderung dient der sprachlichen Anpassung. Statt „Entfernung aus dem Dienst“
muss die Vorschrift nunmehr „Entfernung aus dem Beamtenverhältnis“ lauten.
Zu Nummer 4 Buchstabe a) (§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und Buchstabe b) (§ 37 Abs.
1 Satz 2):
Für die Änderung des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind die unter Nummer 2 dargelegten
Gründe maßgebend.
Der bisherige § 37 Abs. 1 Satz 2 sieht vor, dass vor der Entlassung eines Beamten auf
Probe wegen eines Verhaltens, dass bei einem Beamten auf Lebenszeit eine
Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren
verhängt werden kann, eine Untersuchung nach den Vorschriften des Disziplinarrechts
durchzuführen ist. Der neuen Systematik des Disziplinarverfahrens folgend, die auch
den Wegfall des bisherigen förmlichen Untersuchungsverfahrens zur Folge hat, ist die
Vorschrift nunmehr dahingehend zu ändern, dass die Verweisung auf die
disziplinarrechtlichen Vorschriften über die Ermittlungen die bislang erforderliche
Untersuchung ersetzt.
Zu Nummer 5 (§ 38 Satz 2):
57
Die Verweise auf § 37 Abs. 1 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes stellt nunmehr klar,
dass auch vor der Entlassung eines Beamten auf Widerruf Ermittlungen durchzuführen
sind.
Zu Nummer 6 (§ 48):
Zu Buchstabe a)
Die Pflegerbestellung entspricht nicht mehr dem geltenden Recht. Die Verwaltung
besitzt nunmehr gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
die Möglichkeit, die Bestellung eines Vertreters durch das Vormundschaftsgericht zu
beantragen. Die Vertreterbestellung ist das rechtliche Mittel, fehlende
Geschäftsfähigkeit, die ein Verfahrenshindernis darstellen würde, zu überbrücken.
Zu den Buchstaben b) und c)
Bis zum Erlass des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts war in § 26
Abs. 2 BRRG ein förmliches Verfahren für die Fälle vorgeschrieben, in denen der
Beamte Einwendungen gegen seine Versetzung in den Ruhestand erhebt. Folglich
enthielt
§ 48 des Landesbeamtengesetzes umfangreiche Regelungen zu diesem Verfahren, das
als selbständiges Verwaltungsverfahren zur Vorbereitung der Versetzung in den
Ruhestand durchgeführt wurde. Dieses der besonderen Rechtswahrung des Beamten
dienende förmliche Verfahren stammte aus einer Zeit ohne umfassenden
verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz. Heute hingegen ist der Beamte durch das
vorhandene Rechtsschutzsystem umfassend geschützt. Gegen die Versetzung in den
Ruhestand kann der Beamte Widerspruch und ggf. Klage erheben.
Vor diesem Hintergrund war es dem Bundes- und nun auch dem Landesgesetzgeber
möglich, das Verfahren zu straffen und damit in der Praxis zu beschleunigen. Denn ein
sachgerechter Personaleinsatz erfordert es, dass der Dienstherr in den Fällen, in denen
bei Dienstunfähigkeit auch bei Wahrung des Grundsatzes „Rehabilitation vor
Versorgung“ keine anderweitige Verwendung in Betracht kommt, die notwendige
Versetzung in den Ruhestand ohne zeitliche Verzögerung vornehmen kann. Angesichts
der Schwere des Eingriffs in die Rechtsstellung des Beamten bleibt es allerdings dabei,
dass der Beamte vor der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand innerhalb
einer angemessenen Frist Einwendungen erheben kann. Die Rechtsstellung wird zudem
dadurch gesichert, dass eine Versetzung in den Ruhestand nur im Einvernehmen mit der
obersten Dienstbehörde erfolgen kann.
Mit der Neuregelung wird zudem wieder ein Gleichklang in den Fristen über das
Wirksamwerden der Zurruhesetzung zwischen der allgemeinen Regelung der § 51 Abs.
2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes und § 48 des Landesbeamtengesetzes
58
hergestellt. Bis zum Erlass des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 10. Juli 2001
(GVOBl. M-V S.256) begann der Ruhestand gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 erst mit dem
Ende der drei Monate, die auf den Monat folgten, in dem die Verfügung zugestellt
wurde. Seitdem gilt, dass der Ruhestand bereits mit dem Ende des Monats, in dem die
Verfügung zugestellt wurde, beginnt. In dem Sonderfall des
„Zwangspensionierungsverfahrens“ nach § 48 wurde die Dreimonatsfrist jedoch
beibehalten. Dies führte in der Praxis dazu, dass Einwendungen gegen die Annahme
der Dienstunfähigkeit nur deshalb erhoben wurden, um das Verfahren zu verzögern und
damit möglichst lange die höhere Aktivbesoldung zu erhalten. Ein Beamter, dessen
Einwendungen sich im Ergebnis als unberechtigt erwiesen haben, wurde so finanziell
besser gestellt als ein Beamter, der bei ebenfalls bestehender Dienstunfähigkeit keine
Einwendungen erhoben hat und deshalb frühzeitiger in den Ruhestand versetzt werden
konnte. Diese Diskrepanz wird nun beseitigt.
Für die Mitteilung er Entscheidung der zuständigen Dienstbehörde gelten die
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts.
Mit dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand besteht nur ein Anspruch
auf Ruhegehalt. Die nunmehr in § 48 Abs. 2 Satz 4 vorgesehene Regelung über die
Einbehaltung eines Teils der Besoldung betrifft daher nur die Fälle, in denen wegen der
aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs oder eines Rechtsmittels noch ein
Anspruch auf Besoldung besteht. Dadurch soll ein möglicherweise erhebliches
Rückforderungsrisiko, welches sich empfindlich auf die Lebensführung des Beamten
und seiner Familie auswirken könnte, vermieden werden. Wird die Versetzung in den
Ruhestand im Widerspruchsverfahren oder durch gerichtliche Entscheidung
aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen.
Zu Nummer 7 (§ 55 Abs. 3 Satz 1):
Die Änderung dient der sprachlichen Anpassung. Statt „Entfernung aus dem Dienst“
muss die Maßnahme nunmehr „Entfernung aus dem Beamtenverhältnis“ lauten.
Zu Nummer 8 (§ 63 Abs. 1 Satz 2):
Die Vorschrift wird in der Weise geändert, als die Bezugnahme auf das förmliche
Disziplinarverfahren entfällt, da dieses abgeschafft wird.
Zu Nummer 9 (§ 81 Abs. 2 Satz 1):
Die Änderung der Vorschrift ist nicht materiell-rechtlicher Art, sondern stellt eine
sprachliche Anpassung des Wortlautes an das nunmehr subsidiär anzuwendende
Verwaltungsverfahrensrecht dar. Mit Blick darauf ist die bisherige Formulierung
„disziplinar-rechtliche Verfolgung“ nicht mehr sachgerecht.
59
Zu Nummer 10 (§ 85):
Zu Buchstabe a)
Die bisherige Verweis auf „§ 46 Satz 2“ gibt keinen Sinn. Weder in Absatz 1 noch in
Absatz 2 der Vorschrift sind Pflichten des Ruhestandsbeamten geregelt. Verpflichtungen
des Ruhestandsbeamten ergeben sich aber aus § 49 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1
(Pflicht zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erlangung einer neuen Laufbahnbefähigung
sowie zur Teilnahme an vom Dienstvorgesetzten angeordneten amtsärztlichen
Untersuchungsmaßnahmen zwecks Nachprüfung der Dienstfähigkeit).
Zu Buchstabe b)
Die Änderung stellt eine notwendige sprachliche Anpassung dar.
Zu Nummer 11 (§ 93 Satz 3):
Nach der bisherigen Regelung des § 93 Satz 3 kann einem Beamten, gegen den eine
im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme
ausgesprochen worden ist, keine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Da die
Vorschrift eine Disziplinarmaßnahme im förmlichen Disziplinarverfahren voraussetzt und
das Landesdisziplinargesetz verfahrensrechtlich kein förmliches Disziplinarverfahren
mehr vorsieht, muss die Regelung geändert werden. Dies erfolgt in der Weise, dass
einerseits auf dieses formelle Anknüpfungskriterium verzichtet, andererseits jedoch in
materiell-recht-licher Hinsicht - d.h. hinsichtlich des disziplinarrechtlichen
Schweregrades der Handlung, wegen der die Jubiläumszuwendung nicht gewährt wird an dem bisherigen Rechtszustand festgehalten wird. Daher ist auch in der neuen
Regelung an die Kürzung der Dienstbezüge angeknüpft worden.
Zu Artikel 3: Änderung des Personalvertretungsgesetzes
Zu Nummer 1 (§ 12 Abs. 2):
Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die
Bundesrepublik Deutschland wegen der Nichtvereinbarkeit des § 14 Abs. 2 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes, der Beschäftigte mit einer Arbeitszeit von
regelmäßig weniger als 18 Stunden von der Wählbarkeit ausschließt, und verschiedener
Landespersonalvertretungsgesetze mit zwei Richtlinien der EU zur Gleichbehandlung
angestrengt (Begründete Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 27. Juni
2002, SG (2002) D 220524). Entgegen der Richtlinie 76/207/EG über die
Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur
Beschäftigung, Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die
Arbeitsbedingungen würden die Frauen durch § 14 Abs. 2 des
60
Bundespersonalvertretungsgesetzes mittelbar diskriminiert. Da Frauen den
überwiegenden Anteil der Teilzeitbeschäftigten stellen, sei hierin eine indirekte
Diskriminierung der Frauen zu sehen. Des Weiteren sei dieser Ausschluss von der
Wählbarkeit mit der Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 nicht
vereinbar, da Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter als Vollzeitbeschäftigte behandelt
werden dürften, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung sei aus sachlichen
Gründen gerechtfertigt.
Die Europäische Kommission hat angedroht, die Bundesrepublik Deutschland vor dem
Europäischen Gerichtshof zu verklagen, sofern das Bundespersonalvertretungsgesetz
hinsichtlich der Wählbarkeit von Teilzeitbeschäftigten in den Personalrat nicht an das
EU-Recht angepasst werden würde.
Der Vorwurf der Europäischen Kommission betrifft auch das Personalvertretungsgesetz.
Nach § 12 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes sind solche Beschäftigten von der
Wählbarkeit ausgeschlossen, die regelmäßig weniger als die Hälfte der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. Aufgrund der im vorgenannten
Vertragsverletzungsverfahren von der Europäischen Kommission vertretenen
Rechtsauffassung ist eine Anpassung des Personalvertretungsgesetzes an das EURecht durch die Aufhebung des § 12 Abs. 2 sachgerecht.
Zu Nummer 2 (§ 50 Abs. 2 Satz 2):
Die Aufhebung des § 50 Abs. 2 Satz 2 des Personalvertretungsgesetzes ist eine
Folgeänderung, die aus dem Wegfall des § 12 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes
resultiert.
Zu Nummer 3 (§ 68 Abs. 2 Nr. 5):
Die Regelung dient der erforderlichen Anpassung des Personalvertretungsgesetzes an
das neue Disziplinarverfahren. Da dieses das gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 5 des Personalver-
tretungsgesetzes in Bezug genommene förmliche Disziplinarverfahren nicht mehr kennt
und an die Stelle seiner Einleitung unmittelbar die Erhebung der Disziplinarklage tritt,
muss die personalvertretungsrechtliche Mitwirkung nunmehr für dieses
Verfahrensstadium vorgesehen werden.
Zu Artikel 4: Änderung des Landesrichtergesetzes des Landes MecklenburgVorpommern
Der Gesetzesantrag sieht die Änderung des Landesrichtergesetzes des Landes
Mecklenburg-Vorpommern mit dem Ziel vor, das für Beamte geltende
Landesdisziplinargesetz unter Berücksichtigung der Vorgaben durch die
Rahmenvorschriften des Deutschen Richtergesetzes für Disziplinarverfahren gegen
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Richter und Staatsanwälte anwendbar zu machen. Dies entspricht der bisherigen Praxis,
Richter und Beamte - soweit verfassungsrechtlich möglich - gleich zu behandeln. Wegen
der unverändert geltenden Rahmenvorschriften des Deutschen Richtergesetzes
verbleibt es bei der Beschränkung der Disziplinarbefugnis des unmittelbaren
Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung ausschließlich einen Verweis verhängen
zu dürfen. Es verbleibt ebenso bei dem Ausschluss eines gerichtlichen
Disziplinarverfahrens für Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags sowie bei der
Zuständigkeit der Richterdienstgerichte.
Zugleich werden mit dem Gesetzentwurf redaktionelle Veränderungen vorgenommen,
die wegen veränderter Gesetzes- und Behördenbezeichnungen notwendig wurden.
Zudem werden die Überleitungsvorschriften in § 61 LRiG aufgehoben, da ein Bedürfnis
für diese Regelungen nicht mehr besteht.
Zu Nr. 1 (§ 5 Abs. 3 Nr. 2):
Die Vorschrift regelt die Versetzung in den Ruhestand eines schwerbehinderten Richters
auf dessen Antrag. Die ursprüngliche Fassung enthielt die Verweisung auf § 1
Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986.
Dieses Gesetz ist durch Art. 63 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I, S. 1046,
1183) aufgehoben worden. Die Bestimmung des Begriffs „schwerbehinderter Mensch“
ist in § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - 9. Buch (SGB IX) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2001 erfolgt.
Zu Nr. 2 (§ 8 Abs. 6 Satz 2):
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird der Hinweis auf die letzte Änderung des 5. Buchs
Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 beseitigt.
Zu Nr. 3 (§ 10):
Die von den ehrenamtlichen Richtern zu sprechende Eidesformel wird in
Übereinstimmung mit der Bezeichnung der Verfassung des Landes MecklenburgVorpommern gebracht.
Zu Nr. 4 (§ 37):
Es erfolgt die sprachliche Anpassung an das Landesdisziplinargesetz.
Zu Nr. 5 (§ 39):
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Die Vorschrift bestimmt die Anwendung des Disziplinargesetzes des Landes
Mecklenburg-Vorpommern in Disziplinarsachen gegen Richter. Sie enthält den Hinweis
auf vom Landesdisziplinargesetz abweichende Regelungen und dient der sprachlichen
Anpassung an das Landesdisziplinargesetz.
Zu Nr. 6 (§ 40):
Die Vorschrift berücksichtigt die besondere Rechtsstellung des Richters. Sie weist
bestimmte Entscheidungen dem Richterdienstgericht zu. Die Regelung entspricht
sachlich der Bundesregelung in § 63 Abs. 2 DRiG.
Zu Nr. 7 (§ 41):
Absatz 1 der Vorschrift regelt, dass Ermittlungsführer nur ein Richter auf Lebenszeit sein
darf. Absatz 3 stellt entsprechend den Grundsätzen des Disziplinarrechts fest, dass die
Disziplinarklage von der obersten Dienstbehörde erhoben wird.
Zu Nr. 8 (§ 42 Abs. 1), Nr. 9 (§ 44 Abs. 1 und 3), Nr. 10 (§ 49 Abs. 3 Satz 1), Nr. 11
(§ 60):
Die Vorschriften dienen der sprachlichen Anpassung an das Landesdisziplinargesetz.
Zu Nr. 12 (§ 61):
Die Vorschrift hebt die Übergangsvorschriften auf, die nach dem Beitritt der DDR zur
Bundesrepublik Deutschland für den Aufbau einer rechtsstaatlichen Justiz notwendig
waren, heute jedoch nicht mehr benötigt werden.
§ 61 regelt in den Absätzen 1 und 2 die Verweisungen auf Bundesrecht bis zur Verabschiedung entsprechender Landesgesetze durch den Landtag. Die entsprechenden
Landesgesetze sind erlassen und in Kraft getreten, so dass es dieser
Übergangsregelungen nicht mehr bedarf. Ebenso verhält es sich mit den
Übergangsregelungen in den Absätzen 3 und 4 der Vorschrift.
Die ersten Wahlen der Vertretungen der Richter und Staatsanwälte und auch die
nächsten Wahlen haben stattgefunden.
Die Absätze 5 bis 7a) regeln das Verfahren und die Zuständigkeit für Entscheidungen
über den Fortbestand der Richterverhältnisse der nach den Vorschriften des
Richtergesetzes der DDR zur Ausübung der Rechtsprechung ermächtigten Richter
sowie der Anfechtung und der Zurücknahme der getroffenen Entscheidungen. Ein
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Bedürfnis für diese Regelungen besteht nicht mehr. Es sind alle
Übernahmeentscheidungen getroffen und alle Klageverfahren abgeschlossen.
Die Absätze 8 und 9 der Vorschrift enthalten Statusregelungen für ermächtigte und
zugewiesene Richter (Anlage 1 Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe o)
Abs. 2 Satz 2 und Buchstabe y) cc) des Einigungsvertrages). Ermächtigte und
zugewiesene Richter und Staatsanwälte sind in Mecklenburg-Vorpommern nicht mehr
tätig.
Die Absätze 11 und 12 enthalten Übergangsregelungen bis zur Arbeitsfähigkeit der
Fachgerichte. Alle Fachgerichte im Land haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben
aufgenommen. Die Absätze 10 und 13 enthielten bis zum 31. Dezember 1996 befristete
Regelungen.
Zu Nr. 13 (§ 11 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 4, § 25 Abs. 4 Satz 3, § 28 Abs. 2 Satz 5,
§ 31 Satz 3, § 34, § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Satz 2 und § 62):
Nr. 13 stellt rechtförmlich einen sog. gebündelten Änderungsbefehl dar. In den hier
aufgeführten Vorschriften erfolgt die sprachliche Anpassung an den Organisationserlass
des Ministerpräsidenten vom 17. November 1998 (AmtsBl. M-V S. 1503) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. September 2000 (AmtsBl. M-V S. 1358). Es wird
nunmehr die sächliche Behördenbezeichnung „Justizministerium“ verwandt.
Zu Artikel 5: Änderung des Landesrechnungshofgesetzes
Die Anpassung wird erforderlich, da das neue Disziplinarverfahren das im § 7 Abs. 1
des Landesrechnungshofgesetzes genannte förmliche Disziplinarverfahren sowie die
in § 7 Abs. 4 des Landesrechnungshofgesetzes in Bezug genommene
Einleitungsbehörde nicht mehr kennt. Anstelle der Einleitung des förmlichen
Disziplinarverfahrens tritt nunmehr die unmittelbare Erhebung der Disziplinarklage.
Zu Artikel 6: Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Die Änderung des Kommunalwahlgesetzes dient der rechtsförmlichen Anpassung.
Zu Artikel 7: In-Kraft-Treten, Außer-Kaft-Treten
Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes sowie das Außer-Kraft-Treten der
Landesdisziplinarordnung.
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