Institut/Abteilung Institut/Abteilung Institut für Artgemäße Tierhaltung und Tiergesundheit Abteilung für Stallklimatechnik und Nutztierschutz Abteilung Tierhaltung und Aufstallungstechnik Stadtgemeinde Leoben Rechtsabteilung Bau- und Feuerpolizei Erzherzog Johann Straße 2 8700 Leoben Irdning, am Ihr Zeichen/Ihre Geschäftszahl Ihre Nachricht vom 20 Du 2/1 - 2008 Unsere Geschäftszahl V/2008/Ze 24.01.2008 08.04.2008 Sachbearbeiter(in)/Klappe Zentner, Schleicher / 370, 366 [email protected] [email protected] Ergänzung der lärmtechnischen Beurteilung Sehr geehrter Herr Bürgermeister, geehrter Herr Mag. Dirnberger! Gerne kommen wir Ihrer Bitte um eine Ergänzung der lärm- bzw. immissionstechnischen Beurteilung vom 27.11.2006 bezüglich des Bauvorhabens des Herrn Thomas Ducho auf dem Grundstück mit der Nr. 321/2, KG 60308 Göß nach. Im Folgenden wird auf die von Ihnen angeführten bzw. um Ergänzung gebetenenPunkte eingegangen: Punkt 1: Lärmmäßige Ermittlung des Ist-Zustandes in Bezug auf das Grundstück von Herrn Waldemar Scherabon, 8700 Leoben, Windischbergweg 17. Ergänzung: Alle vier für die Erkenntnisse maßgeblichen Grundstücke verlaufen völlig parallel zur S6 – Semmering Schnellstraße. Die Grundstücke 321/4 des Herrn Scherabon und 321/2 des Herrn Ducho liegen exakt zwischen den zwei Messpunkten aus Raumberg 38, 8952 Irdning, Telefon: 0043 - (0)3682 - 224 51 - 100, Fax: 0043 - (0)3682 - 224 51 – 210, E-Mail: [email protected], www.raumberg-gumpenstein.at DVR 0943771, Bank PSK 5060045, BLZ 60000, BIC OPSKATWW, IBAN AT 87 60000 0000 5060 045, UID ATU 38701507 Eine Dienststelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft -2- der lärmtechnischen Beurteilung vom 27.11.2006 bzw. aus dem von der Behörde beauftragten Lärmimmissionskatasters von 2005. Beide Messpunkte sind durch eine Lärmschutzwand und einen Geländerücken von der Schallausbreitung der S6 abgeschirmt. Beide Messungen wurden jeweils am Hangfuß der parallel zur S6 laufenden Grundstücke mit den Nummern 321/5 und 317 derselben KG durchgeführt. Wie nicht anders zu erwarten, weisen auf Grund der identen Emissionsquelle, in diesem Fall der S6, die Messwerte in unserer Beurteilung vom 26.11.2006 nur geringfügige Abweichungen auf. Da laut Steiermärkischer Bauordnung und ständiger Rechtssprechung des VwGh, der Schutz vor Immissionen bereits an der Grundstücksgrenze beginnt, sind für eine Gegenüberstellung des Istmaßes mit einem Prognosemaß die zu erwartenden Immissionen des Grundstücks 321/2 des Bauwerbers Herrn Ducho relevant. Der Messpunkt auf dem Grundstück 317 der KG Göß entspricht absolut der vorherrschenden Situation auf dem Grundstück des Bauwerbers und damit der künftigen Immissionsituation an dessen Grundstücksgrenze zum Grundstück mit der Grundstücksnummer 321/4, des Herrn Scherabon. Die Messgrößen des Messpunktes sind der Beurteilung vom 27.11.2006 zu entnehmen. In jedem Fall kann ausgeschlossen werden, dass die Lärmimmissionen der geplanten Legehennenhaltung die bereits vorhandene und per Katasterfeststellung gemessene Ortsüblichkeit zum Nachteil der Anrainer verändern. Zur Erstellung der von Ihnen gewünschten Ergänzungen unserer Beurteilung vom 27.11.2006 und zur weiteren Objektivierung führte die Dienststelle Raumberg – Gumpenstein am 15.02.2008 eine Begehung und Messung vor Ort durch. Mit dem Eintreffen um 12:15 Uhr wurde eine Begehung mit Messung auf dem Grundstück 321/2 des Herrn Ducho durchgeführt. Bei Bedingungen von 4,1° Grad Außentemperatur, einer relativen Luftfeuchte von 38,5% und einer Windgeschwindigkeit von 22 km/h wurden mit geeichter und kalibrierter Messtechnik der Marke Testo, Lärmmessungen an verschiedenen Punkten entlang der Grundstücksgrenze zur S6 und insbesondere an der relevanten Grundstücksgrenze zu Grundstück 321/4 durchgeführt. Mit einem gemessenen Dauerschallpegel von 50,9dB und Spitzenwerten (LKW Verkehr) von 65 bis 68dB repräsentieren, wie nicht anders zu erwarten, auch diese Werte jene der Katastermessung. -3- Werte der Messung an der relevanten Grundstücksgrenze: Leq: 50,9dB Lmax: 67,8dB Lmin: 48,9dB Punkt 2: Gutachterliche Stellungnahme zum Schreiben von Rechtsanwalt DR. Karlheinz Angerer vom 26.02.2007, Seite 2, 2. Absatz (Beilage). Ergänzung: Es steht unserer Dienststelle frei, Landwirte im Rahmen unserer Veranstaltungen zu Wort kommen zu lassen. Ebenso frei ist die Meinung dieser Landwirte in unseren Veranstaltungen. Die Ausführungen des Herrn Karner stehen auch in keinem Widerspruch zu unserer immissionstechnischen Stellungnahme vom 26.11.2006. Die Ausführungen und prozentuellen Angaben zur Inanspruchnahme der Auslaufflächen von Legehennen beziehen sich logischerweise auf jene Tiere, die sich im Auslauf befinden. Der von uns verfasste Passus, dass 10 Prozent der Hennen den Stall nicht verlassen, bezieht sich auf die allgemein gültige Literatur dieser Nutzungsrichtung. Dies bedeutet, dass etwa 10 Prozent der Tiere sich permanent im Stall aufhalten. Dieser Aufenthalt dient in logischer Konsequenz dem Ablegen (legen) von Eiern in den dafür vorgesehenen Nestern und natürlich der im Stall notwendigen Futteraufnahme. Zusätzlich wurde von unserer Seite darauf hingewiesen, dass Hennen ein ausgeprägtes Schutzbedürfnis aufweisen, dies ist übrigens auch im Tagungsbericht des Herrn Karner zu lesen. Auch aus diesem Grund halten sich die Tiere tagsüber im Stall auf. Dies ergibt für den Tagesablauf umgerechnet einen Anteil von 10 Prozent an Tieren, die sich permanent im Stall aufhalten. Dieser prozentuelle Anteil ist je nach Situierung und Lage der Legehennenhaltung unterschiedlich. Wie bereits in unserer Beurteilung vom 26.11.2008 erwähnt, sind die Bepflanzung, Gebüsch, künstlicher Schutz und Unterschlupfmöglichkeit bei jedem Auslauf unterschiedlich gestaltet. Der in diesem Absatz auf Seite 2 verfasste Passus bezüglich eines Gefälligkeitsgutachtens bleibt von unserer Bundesdienststelle unkommentiert und entbehrt jeder Grundlage, wie auch diesen Ergänzungen zu entnehmen sein sollte. -4- Punkt 3: Stellungnahme und Begründung, ob tatsächlich für die Legehennenhal- tung keine männlichen Tiere erforderlich sind (siehe auch Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Karlheinz Angerer vom 17.7.2007, Seite 2, 2. Absatz (Beilage). Ergänzung: Für die Legehennenhaltung und zur Produktion von Eiern sind keine männlichen Tiere erforderlich. Dies hätte bedeutet, dass in der über lange Jahre üblichen Käfighaltung in jedem Käfig ein Hahn notwendig gewesen wäre. Männliche Tiere sind in der Hennenhaltung in erster Linie für die Befruchtung der Eier und damit nur für die Kückenproduktion erforderlich. Die Eier der Legehennenhaltung sind und bleiben unbefruchtet, diese dienen auch nicht der Kückenproduktion. Die Kückenproduktion stellt eine völlig eigene Nutzungsrichtung dar. In dieser Frage wurde auch die Veterinärmedizinische Universität Wien, Institut für Tierhaltung und Tierschutz, in Person Ass. Prof. Dr. med. vet. Tzt. Knut Niebuhr kontaktiert. Seine Aussagen sind wie folgt zusammen zu fassen: Bei Legehennenhaltung mit der vorliegenden Tierzahl ist die Haltung von männlichen Tieren nicht üblich und auch nicht notwendig. Sollten die männlichen und weiblichen Tiere nicht unmittelbar miteinander Aufwachsen, kommt es zu Problemen untereinander. Einer oder wenige männliche Tiere würden Gefahr laufen, von den weiblichen Tieren malträtiert zu werden. Die Legehennenhaltung ohne männliche Tiere hat auch keine Tierschutzrelevanz und ist daher üblich. Dr. Niebuhr steht den Behörden für Anfragen gerne zur Verfügung. In der Hoffnung, Ihnen mit unseren Ergänzungen behilflich zu sein, verbleiben wir mit freundlichen Grüßen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. -5- Direktion, Leitung Forschung und Innovation Dr. Mag. Anton Hausleitner Abtlg. Tierhaltung und Aufstallungstechnik DI Wolfgang Schleicher Abtg. Stallklimatechnik und Nutztierschutz Eduard Zentner Anhang:VwGH Erkenntnis VwGH Erkenntnis Nach § 61 Abs. 2 lit. k Steiermärkische Bauordnung 1968 hat die Beschwerdeführerin aber lediglich ein Recht auf die Nichtüberschreitung der ORTSÜBLICHEN Belastungen durch Immissionen. Geschäftszahl Mit der Frage, welche Belästigungen noch innerhalb des Rahmens 91/06/0217 des Ortsüblichen liegen und auch zulässig bzw. zumutbar sind, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt auseinandergesetzt. Seine Judikatur läßt sich dahingehend zusammenfassen, daß Datum Maßstab des Zulässigen einerseits das sogenannte Widmungsmaß 19940915 des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 6. November 1990, Zl. 90/05/0102, und nicht das Widmungsmaß der Nachbarliegenschaften) insofern ist, als die Summe von vorhandener Grundbelastung (sogenanntes Istmaß) und aus dem Projekt hervorgehender Zusatzbelastung (sogenanntes Prognosemaß) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten darf. Als zumutbar müssen Immissionen auch dann noch angesehen werden, wenn sie zwar das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung feststellbaren Immissionen übersteigen, sich aber im Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes halten (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 2. Aufl., S. 192, sowie die dort wiedergegebene Judikatur). Andererseits ist Maßstab der Zulässigkeit dort, wo die Summe aus Istmaß und Prognosemaß das Widmungsmaß nicht überschreitet, das -6- Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß), welches der medizinische Amtssachverständige als sogenanntes Beurteilungsmaß vorgibt. Absolute Grenze der Immissionsbelastung ist daher das Widmungsmaß des Bauplatzes, wird dieses nicht überschritten, ist relatives Maß des Zulässigen das Beurteilungsmaß des medizinischen Sachverständigen. Belästigungen übersteigen auch nicht das ortsübliche Ausmaß (dies auch nach § 4 Abs. 3 BO), wenn die Überschreitung des Istmaßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird.