Der Staat muss den Zuzug von Ausländern in eigener Souveränität

Werbung
Handelsblatt vom Dienstag, 11.7.2000, Nr 131, Seite 49 (Themen und Trends)
(dies ist die vollständige Abschrift des Textes, Fehler oder Irrtum vorbehalten)
Der Staat muss den Zuzug von Ausländern in eigener Souveränität bestimmen können
Asyl ist kein Menschenrecht
Vorwort der Redaktion:
Das Asyl speist sich aus menschlichem Mitgefühl. Das verträgt sich nicht mit der staatlichen Garantie
eines subjektiven Grundrechts in der Verfassung. Deshalb sollte man das Grundrecht - nicht zuletzt im
Sinne der politisch Verfolgten - durch eine institutionelle Garantie ersetzen.
Von Sibylle Tönnies (die Verfasserin ist Professorin für Rechtswissenschaft an der Hochschule
Bremen)
“Asyl ist ein Menschenrecht!” Hier irrt Geisler, von dem dieser Ausspruch stammt. Weder in der
Rechtsphilosopie noch im Völkerrecht wird das Asyl als Menschenrecht angesehen. Nur Deutschland hat
ein subjektives Recht auf Asyl eingerichtet und ihm dadurch einen Status gegeben, der es mit den
Menschenrechten auf eine Stufe stellt. (11)
Der Grund dafür ist bekannt. Man wollte eine Kompensation für das Nazi-Unrecht bieten, das so viele
Menschen in die verzweifelte Lage der vergeblich Asylsuchenden gebracht hatte. (7) Wäre es nun richtig,
von allen anderen Staaten - jedenfalls den europäischen - zu verlangen, dass sie nachziehen und das Asyl
in der gleichen Weise aufwerten? (12) Das wäre nicht nur aussichtslos, sondern auch in der Sache falsch.
Deutschland sollte im Gegenteil auf das internationale Niveau zurückkommen und dem Asyl den
Charakter einer institutionellen Garantie geben.(8)
Mit dieser Verfassungsänderung könnte das historische Motiv erhalten bleiben: Ein neuer Artikel 16
sollte eingeführt werden, in dem Deutschland verspricht, in Verantwortung für seine historische Schuld in
besonders großzügiger Weise Asyl zu gewähren. Das wäre - nebenbei - auch eine Gelegenheit, diese
Verantwortung einmal in der Verfassung zu dokumentieren. (7)
Was spricht aber - außerhalb von ausländerfeindlichen Motiven - dagegen, das Asyl in ein Menschenrecht
umzuwandeln? Die Struktur des Asylrechts ist mit der Struktur der Menschenrechte nicht zu vereinbaren.
Das Asyl ist etwas ganz anderes und viel Älteres als die Menschenrechte. Es kommt aus einer Zeit, als
diese noch gar nicht erfunden waren. Denn das Menschenrechtskonzept ist modern. Es ist die geistige
Grundlage der Französischen Revolution und regelt das Verhältnis zwischen dem modernen Staat und
seinen Bürgern. Das Asyl hingegen gab es schon in der Urgeschichte. Schon die ersten schriftlichen
Zeugnisse sprechen von Asyl. Die mosaische Bibel fordert ebenso seine Gewährung wie der Koran. (6)
Die unterschiedliche Herkunft allein müsste nicht schaden. Die beiden Traditionslinien lassen sich aber
nicht vermischen. Man hat es in Deutschland versucht, die Folge war eine heillose Verwirrung. Die
Struktur des Asyls hat die Umformung in ein subjektives Recht nicht vertragen und ist in ihr zerbrochen.
Denn das archaisch gegründete Asyl hat eine soziologische Grundlage, die durch die Verrechtlichung
zerstört wird. (2)
Es speist sich, genau wie das Gebot der Gastfreundschaft gegenüber dem reisenden Fremden, aus dem
menschlichen Mitgefühl und - noch solider - aus der Befriedigung, die diese Betätigung verschafft. Wird
das Gefühl der Gönnerhaftigkeit gemeinsam empfunden, so ist es Teil der kollektiven Identität und
garantiert dem Asylsuchenden einen guten Status. In den alten Zeugnissen zeigt sich Asyl immer als
stolze Pose der gewährenden Gemeinschaft. Ohne diese Grundlage muß Ausländerfeindlichkeit die Folge
sein. Auch das mit dem Asyl eng verwandte Gastrecht, das ja kein Recht des reisenden Fremden ist, ließe
sich nicht in einen Anspruch umwandeln. Gastlichkeit würde sich in Einquartierung umwandeln und ihren
Kern verlieren. Das Schicksal hat gezeigt, dass man sich über diese soziologische Grundlage nicht
hinwegsetzen kann. “Asylbewerber” ist heute ein Schimpfwort. Wer dazu gehört, kann sich in manchen
Gegenden Deutschlands seines Lebens nicht mehr sicher sein. Das deutsche Volk sieht es nicht als Ehre
an, Asyl zu gewähren, sondern als Pflicht, der es sich zähneknirschend unterworfen und letztenendes
entzogen hat. (10)
Denn das unbesonnen gewährte Recht wurde in einem unwürdigen Kompromiss, dem Artikel 16a, völlig
ausgehöhlt und steht nur noch als grinsende Fassade dar. Es hatte sich als unpraktikabel erwiesen. Das
Seite 1 von 5
falsche Versprechen hatte zu einem Massenandrang von Fremden geführt, die auf Staatskosten die Jahre
abwarteten, bis sich letztinstanzlich entschieden hatte, dass sie kein Asyl erhielten. (9)
Um die Staatskosten niedrig zu halten und eine abschreckende Wirkung zu erzielen, hatte man durch
Arbeitsverbot und unwürdige Kasernierung dafür gesorgt, dass es ihnen in dieser Zeit möglichst schlecht
ging. Mit dem faulen Asylkompromiss war dann ein Weg gefunden, sie erst gar nicht hereinzulassen. Da
wir von “sicheren Drittstaaten” umgeben sind, können Asylsuchende nur noch auf dem Luftweg einreisen;
die Luftfahrtgesellschaften wiederum dürfen nur solche Reisenden aufnehmen, die ein Visum haben - was
gerade für politisch Verfolgte besonders schwierig zu erreichen ist.
Wenn man jetzt die Verhandlungen vor den Verwaltungsgerichten verfolgt, in denen es um die
Gewährung von Asyl geht, stellt man fest, dass von politischer Verfolgung nur noch selten die Rede ist.
Es geht fast nur noch darum, ob der Bewerber auf dem Luftweg gekommen ist, und da alle Bewerber das
natürlich behaupten, befasst sich die Beweisaufnahme hauptsächlich mit Fragen, die unter dem
humanitären Aspekt des Asyls völlig nebensächlich sind: “Wo ist die Rolltreppe auf dem Frankfurter
Flughafen? Rechts oder links?”
Nicht nur, dass die auf freiwillige Gewährung angelegte inhaltliche Struktur des Asyls die Umformung in
einen Rechtsanspruch nicht verträgt. Die Menschenrechte haben ihrerseits eine bestimmte Struktur, die
sich nicht mit jedem Inhalt - und sei er noch so humanitär- füllen läßt. Das Asyl passt nicht hinein. Denn
die Menschenrechte regeln das Verhältnis zwischen dem Staat und seinen eigenen Bürgern. Das sind
nicht notwendig Staatsangehörige. Es sind - nach der Auffassung der Französischen Revolution - alle auf
dem nationalen Territorium Lebenden.
Zum Konzept der Menschenrechte gehört zwar auch die Idee, dass diese ewiger und vorstaatlicher Natur
seien. Das ist aber eine fromme Fiktion. Die Menschenrechte greifen nämlich nur da, wo sie
Abwehrrechte und Ansprüche der Bürger gegen den eigenen Staat sind. (1) (Deshalb sprengt übrigens
auch die neue Neigung, sie militärisch international durchzusetzen, das gesamte Völkerrecht): Die
Menschenrechte bestimmen nicht, wie man gerne meinen möchte, die Rechte des Menschen unter dem
Firmament, sondern regeln - wenn auch mit dem Anspruch auf universale Gültigkeit - das Verhältnis
zwischen dem Staat und seinen Bürgern. (1)
Dieses Verhältnis hat exklusiven Charakter: Es schließt die außerhalb des Territoriums Lebenden aus.
Der moderne Nationalstaat ist als Ergebnis eines (fiktiven) Gesellschaftsvertrages konzipiert, in dem die
Bürger auf die Ausübung eigener Gewalt verzichtet und dem Staat erlaubt haben, ein Gewaltmonpol
einzurichten. Dafür erhalten sie als Gegenleistung die Garantie, daß der Staat ihren Schutz übernimmt im Inneren und nach außen.
Im Inneren geschieht das durch die Gewährung der Menschenrechte, nach außen durch das Versprechen,
daß der Staat die Grenzen bewacht und den Zuzug von Fremden - kämen sie mit oder ohne Waffen reguliert. Überspitzt könnte man sagen: Bestandteil des Gesellschaftsvertrages ist das Versprechen des
Staates, die Menschenrechte seinen Bürgern - und nur seinen Bürgern - zu garantieren. Nur auf dieser
Grundlage sind Geben und Nehmen zwischen dem Staat und den Bürgern ausgeglichen.
Durch demokratische Wahlen geben die Bürger dem Staat die Verantwortung für den Ausländeranteil in
die Hand und verlassen sich auf die Richtigkeit seiner Regulierung, die unter dem Gesichtspunkt des
Allgemeinwohls steht. An dieser Stelle tritt der Konflikt mit dem zu einem Rechtsanspruch der Fremden
umgewandelten Asyl auf. Denn wenn der Staat keine souveräne Entscheidung über den Zuzug treffen
kann, sondern einem Rechtsanspruch der Fremden gehorchen muß, kann er nicht mehr frei unter dem
Gesichtspunkt des Allgemeinwohls entscheiden und insofern auch den Gesellschaftsvertrag nicht
einhalten. (4)
Zugegeben: Diese Überlegungen sind theoretischer Natur und scheinen sich jenseits der Wirklichkeit zu
befinden. Denn ersten ist noch sehr die Frage, ob das Allgemeinwohl durch den bisherigen
Ausländeranteil tatsächlich beeinträchtigt ist, und zweitens hat der deutsche Staat - wie gezeigt - entgegen
seinem Versprechen sehr wohl Mittel und Wege gefunden, den Ausländerzuzug zu drosseln.
Seite 2 von 5
Trotzdem kann die unter staatstheoretischen Gesichtspunkten eingetretene Schieflage eine praktische
Bedeutung haben. Es kann sein, dass sie auf der unbewusst massenpsychologischen Ebene Schaden
anrichtet. Die Gewalttaten gegenüber Ausländern in Gegenden, die keineswegs unter Überfremdung
leiden, sind Ausbrüche aus dem bürgerlichen Gewaltverzicht. Sie können als Anzeichen für einen Mangel
an Vertrauen in den Staat verstanden werden. Die Grundlage für diesen Mangel könnte die Tatsache sein,
dass sich der Staat durch das Recht auf Asyl - jedenfalls dem Anschein nach - gegenüber einreisenden
Ausländern die Hände gebunden hat und die Frage nach dem Allgemeinwohl gar nicht stellen kann. (5)
Wenn diese Überlegung richtig ist, könnte die Rücknahme des Asylanspruchs massenpsychologisch
vertrauensbildende Wirkungen haben. Sie wäre gleichzeitig ein Respekt gebietendes Signal für alle
Ausländerfeinde, das besagt: Die Ausländerquote bestimmt nicht ihr, sondern der Staat! Unter dieser
Maxime ließe sich der Ausländeranteil erhöhen, ohne dass die soziologischen Grundbedingungen für das
Zusammenleben in Gefahr kämen. (3)
Denn ich halte die Erhöhung des Ausländeranteils durchaus für wünschenswert. Diese Überlegungen
sollten keineswegs der Abkehr von Ausländern das Wort reden. Im Gegenteil: Sie sollen sie abbauen. Die
alten Kräfte, die das Asyl ursprünglich gespeist haben, sollen wieder frei fliessen.
------ ENDE DES ORIGINALTEXTES --------Kommentare Ansgar Schröder-Fujinari, Hamburg
(1) Hier setzt die Frage an, welche Rechte die Bürger eines Staates außerhalb eben dieses haben sollen,
wenn dieser die Menschenrechte nicht anerkennt. Die Logik der derzeitigen deutschen Regelung
besagt, daß es der nächstliegende “sichere Nachbarstaat” sein muß, der die Lasten des Asyls tragen
muß. Aber auch dieser Staat darf dies in nationaler Souveränität ablehnen oder begrenzen. Diese
Logik ist nicht mit den (heute) weltumfassenden Gedanken Gerechtigkeit und Humanität vereinbar, da
in der Regel diese Nachbarstaaten die Lasten gesellschaftlich noch weniger tragen können als
mitteleuropäische Staaten. Die alte grundgesetzliche Regelung hatte die Auflösung dieses Dilemmas
zum Ziel. Dieser Aspekt spielt in der öffentlichen Debatte derzeit (leider) noch keine Rolle. Dieses
Thema scheint eng verbunden mit Punkt 4.
(2) A) Die soziologische Grundlage scheint in der Tat zerstört. Die negative Besetzung des Themas
Asylrecht und steigende Vorbehalte gegenüber Ausländern in der Bevölkerung sind deutlich. Grund
hierfür scheint jedoch nicht die Anlage des Rechts ansich, sondern die mehrheitlich verbreitete
Meinung, daß die Gewährung des Asylrechts über den bisherigen Stand hinaus das Gemeinwohl
unakzeptabel beeinträchtigt - ob der Zuzug aus einer bewußten Entscheidung einer Regierung oder
aus der passiven Hinnahme subjektiven Rechts resultiert. B) Hier scheint der gedanklicher Fehler von
Frau Tönnies zu liegen: Der Bevölkerung ist mehrheitlich egal, wie das Asylrecht letztendlich
ausgestaltet ist: Der Schwerpunkt der öffentlichen Meinung ist das Empfinden, daß zu viele Ausländer
das Gemeinwohl negativ tangieren (Stichworte: Arbeitsplätze, Sozialhilfe, Kriminalität). Somit
besteht in der Bevölkerung keine Akzeptanz für eine Erhöhung des Ausländeranteils - egal ob als
souveräne Regierungsentscheidung oder als „Erleiden“ aufgrund des derzeitigen Asylrechts. Sollte
jedoch die subjektive Einschätzung “das Boot ist voll” in der öffentlichen Diskussion als unzutreffend
herausargumentiert werden, hätte dies einen enormen Einfluß auf die Akzeptanz der jetzigen
Regelung. Eine Änderung des Grundgesetzes ändert somit nicht die gesellschaftliche Akzeptanz von
Ausländern bzw. des Ausländerrechts..
(3) Das Asylrecht (besonders in der jetzigen “aufgeladenen” Atmosphäre) der fast vollständigen
Disposition einer Regierung zu übertragen, wird in einer de-facto-Abschaffung enden, die unter dem
dann stark steigenden öffenlichen Druck zustandekommt. Hier würde jede Regierung leicht
verwundbar, das Thema „Ausländer“ würde stärker (leider negativ) als Wahlkampfinstrument
mißbraucht werden. Die Folgen für das gesellschaftliche Klima sind schwerwiegend und müssen als
sehr negativ angesehen werden. (siehe auch Punkt 2B)
(4) Hier muß in der Tat noch öffentlich diskutiert werden, in wie weit eine Regierung rechtlich korrekt
handelt, indem sie gesellschaftliche Entwicklungen zuläßt, die sich ZULASTEN der deutschen
Gesellschaft, aber ZUGUNSTEN politisch Verfolgter (oder weitergehend: auch
Wirtschaftsflüchtlingen) auswirken. Dies scheint verfassungsrechtlich klar zu sein, ist aber relevant
für die öffentliche Diskussion, in der dies nach Auffassung extrem rechter Parteien ein klarer Verstoß
gegen den Gesellschaftsvertrag ist.
(5) Wenn hier die Bundesregierung glaubhaft darstellen kann, daß das Gemeinwohl NICHT unakzeptabel
leidet, kann die Akzeptanz deutlich erhöht werden. Hier könnten klare Zahlen und klare Vergleiche
Seite 3 von 5
die Proportionen des Problems wieder verdeutlichen: Ausländeranteil, Aufwendungen des Staates,
Vergleich mit Problem der Steuerhinterziehung durch Wirtschaft o.ä..
(6) Dies ist Beleg für die Wichtigkeit des Asyls. Eine De-Facto-Abschaffung, die derzeit in Deutschland
besteht, ist hiermit nicht zu vereinbaren. Ebensowenig die Disposition des Asyls durch temporäre
Regierungen. Da in früheren Zeiten Regierungen den Nimbus der “Unendlichkeit und
Unauswechselbarkeit” hatten, war es eine folgerichtige Entwicklung, daß das Asylrecht aus damals
kultivierten gesellschaftlichen Kreisen als außergesetzliche Institution geschaffen wurde. Die
Regierung konnte dies akzeptieren, da sie dies nicht vor der Bevölkerung aktiv vertreten mußte. Da
sich heute aber Regierungen (und auch Gesellschaften) und deren Meinungen aufgrund
demokratischer Verhältnisse verändern, bedarf es einer Regelung, die oberhalb der Freiwilligkeit
einer Regierung liegt. Dieser Punkt scheint eng verwandt mit Punkt 1. Desweiteren haben die
Gesellschaften früher nicht auf ihre Nachbarn geschaut, ob auch die genügend Bewerber annahmen
(fehlende Kommunikation). So wurde einfach aufgrund lokaler ethischer Einstellungen heraus
entschieden. So funktionierte das System.
(7) A) Grundlage für diese Regelung im Grundgesetz ist nicht eine Kompensation für vergangenes
Unrecht, sondern die in diesem Jahrhundert gereifte Erkenntnis, dass das Asylrecht nicht zur
Disposition einer temporären Regierung(smeinung) stehen darf. Dafür steht mit der Existenz (den
Lebensgrundlagen) von Individuen ein zu hohes Rechtsgut auf dem Spiel. B) Desweiteren läuft eine
sog. Kompensation entstandenen Unrechts irgendwann durch Abtragung aus. Zu irgendeinem
Zeitpunkt wäre ein Artikel im Grundgesetz, der sich auf Verpflichtungen aus der Vergangenheit
beruft, nicht mehr haltbar. Nur Regelungen, die einen objektiven (langfristig haltbaren) Wert
beinhalten, sollten Bestandteil einer Verfassung sein.
(8) Eine im gesellschaftlichen Konsens (oder auch durch mehrheitliche Abstimmung) entstandene
Regelung kann durchaus auch neben anderen Regelungen unser Nachbarstaaten bestehen bleiben,
solange gewährleistet bleibt, daß die Gesellschaft diese Entscheidung in ihrer Mehrheit trägt (siehe
Punkt 5). Hier ist die staatliche Courage gefragt, eine gewonnene Erkenntnis offensiv nach innen als
auch gegenüber anderen Staaten zu vertreten. Darüber hinaus machen die illegalen Einwanderungen
in jedem Land eine Lösung notwendig, bei der jeder Staat der EU seinen gerechen Anteil an den
Lasten trägt (durch Einzahlungen in einen Fonds oder durch Tragen der Kosten durch Aufnahme von
Asylbewerbern in die eigene Gesellschaft). Dies ist - unabhängig von den jeweiligen gesetzlichen
Regelungen in den Einzelstaaten - eine Frage der Gerechtigkeit innerhalb der EU. Solange nicht auf
EU-Ebene eine Lösung gefunden wurde, bei denen KEIN Asylantragsteller aus quantitativer
Limitierung heraus abgelehnt wird, sollte für Deutschland die bisherige Regelung (abgesehen von der
Abschaffung des Artikels 16a) weiter Bestand haben, um unseren eigenen Ansprüchen auf Humanität
und christlichen Eigenschaften gerecht zu werden. Wir sind leider gerade im Begriff, die hohen
Ansprüche, die das Grundgesetz an unsere Gesellschaft stellt (und denen die Gesellschaft bislang auch
mehr oder weniger gerecht geworden ist), zu senken. Diese Entwicklung scheint gesellschaftspolitisch
falsch. Eine Regierung hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, daß die Gesellschaft die im Grundgesetz
festgehaltenen Ansprüche erfüllen kann, und nicht, das Grundgesetz (= die Ansprüche der
Gesellschaft an sich selbst) wegen mangelhaftem Regierungshandeln zu ändern. Das mangelhafte
Regierungshandeln bezieht sich hier vorrangig auf mangelhafte Aktivitäten zur Schaffung eines guten
gesellschaftlichen Klimas zwischen Deutschen und hier lebenden Ausländern und die fehlende
öffentliche Verdeutlichung des inneren Wertes des Asylrechts.
(9) Falsch. Denn: Nicht das deutsche Asylrecht, sondern die Verhältnisse in den jeweiligen Herkunftsund deren Nachbarländern führten zu dem “Massenandrang”. A) Der “Massenandrang” in
Deutschland muß mit dem Andrang in den direkten Nachbarländern der Herkunftsstaaten verglichen
werden. Hier scheint in vielen Fällen ein krasses Mißverhältnis im Sinne der Gerechtigkeit zu
bestehen. B) Durch die Globalisierung bzw. die dadurch verstärkten Wanderungsbewegungen besteht
ein dringender Handlungsbedarf, der die Rechte von Menschen gemäß obigem Punkt 1 festlegt. Eine
Regelung kann nur darin münden, daß Staaten - mit Wissen um gesellschaftliche Kosten - oberhalb
der Freiwilligkeit einer Regierung verpflichtet werden, Menschen aufzunehmen. Maßstab hierfür kann
nicht eine einzelstaatliche Bewertung über die maximale Höhe von gesellschaftlichen Lasten sein.
Eine solche Regelung stellt eine Einschränkung des Lebensstandards der Bevölkerung ab einer
gewissen Höhe über die Existenzrechte eines Individuums. Dies ist nicht mit der heute in der
westlichen Hemisphäre geltenden Auffassung über den Stellenwert des Individuums vereinbar; es sei
denn, existenzielle Interessen der eigenen Gesellschaft sind bedroht.
(10) Entscheidend für die Entwicklung dieser öffentlichen Meinung ist die Auffassung der letzten
Bundesregierungen, daß die gesellschaftlichen Aufwendungen einer steigenden Anzahl von
Asylbewerbern nicht mehr tragbar sind. Diese Auffassung entwickelte sich im Zuge des finanziellen
Engpasses aufgrund der Wiedervereinigung in Form einer politischen Prioritätensetzung. Den
Seite 4 von 5
Aufwendungen für die Gewährung des Asylrechts wurden trotz Verfassungsrangs der Stellenwert zu
hoch für eine “freiwillige” Leistung der BRD für Nicht-Staatsangehörige eingestuft. Dies war (und ist
noch) - nach Auffassung der ehem. Regierungsparteien - im Verhältnis zu sehen zu anderen
notwendigen, aber ebenso schwer verkraftbaren Verpflichtungen der BRD und zu der hohen Zahl von
Asylbewerbern, deren Ansprüche zwar abgelehnt wurden, die aber bis dahin sog. unnötige
gesellschaftliche Aufwendungen verursacht haben. Hier kann man bei der in vielen Fällen sehr
komplizierten Materie über die Bewertung “unnötig” streiten. Hätte hier die jew. Bundesregierung
eine andere Prioritätensetzung bei der Liste der notwendigen öffentlichen Aufwendungen
vorgenommen und ihren verfassungsmäßigen Auftrag wahrgenommen (die grundgesetzlichen Werte
auch nach innen zu vertreten), wäre die öffentlichen Meinung hierüber anders und das
gesellschaftliche Klima deutlich besser. Denn die Menge der Gewalttaten (die durch entsprechendes
gesellschaftliches Klima erst möglich wurden) ist im Wesentlichen auf das fehlende
öffentlichkeitswirksame Vertreten des verfassungsmäßigen Wertes des Asylrechts zurückzuführen.
Statt dessen wurde das Thema seitens der Bundesregierungen fast nur aufgrund praktischer und
finanzieller Argumente behandelt.
(11) In Artikel 18 der geplanten europäischen Grundrechtscharta heißt es wörtlich, daß die EU Asyl
“nach Maßgabe der GFK” (Genfer Flüchtlingskonvention) gewährleisten wird. Die GFK beinhaltet
einen subjektiven Anspruch für Flüchtlinge auf Schutzgewährung.
(12) Tatsache ist, daß Deutschland bereits heute eine der restriktivsten Zugangsbeschränkungen in Europa
hat. Hinzu kommt eine sehr restriktiv gehandhabte Rechtsprechung. Deutschland ist nicht
Spitzenreiter im Flüchtlingsschutz, sondern bestenfalls hinteres Mittelfeld.
(13) Die Forderung nach Abschaffung des Grundrechts auf Asyl beinhaltet die Abschaffung der
grundgesetzlichen Rechtswegegarantie (Artikel 19GG). Die Häufigkeit der Fälle, in denen eine
Entscheidung durch eine höhere Instanz korrigiert wird, ist Beleg für die Notwendigkeit von
Rechtsmitteln. Rechtsstaatliche Asylverfahren und deren gerichtliche Überprüfung sind Teil der
Asylpraxis vieler europäischer Länder.
Seite 5 von 5
Herunterladen