Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Rettungsdienstes des Landkreises Goslar Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2011 (Nds. GVBl. 2010, 576), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. 2011, 422) sowie den §§ 1, 2, 5 und 12 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23. Jannuar 2007 (Nds. GVBl. 2007, 41), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom 13. Oktober 2010 (Nds. GVBl. 2010, 353) und § 16 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) vom 02. Oktober 2007 (Nds. GVBl. 2007, 473) hat der Kreistag des Landkreises Goslar am 12.03.2012 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Rettungsdienstes des Landkreises Goslar beschlossen. § 1 Grundlagen und Geltungsbereich (1) Der Landkreis Goslar ist Träger des Rettungsdienstes für sein Gebiet, das einen einheitlichen Rettungsdienstbereich bildet. Er führt den Rettungsdienst (Notfallrettung und qualifizierter Krankentransport) durch die kreiseigenen Kreiswirtschaftsbetriebe (kAöR) als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises durch. § 2 Gebührenpflichtige Leistungen (1) Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung werden für alle Leistungen der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NRettDG) erhoben, soweit sie im bodengebundenen Rettungsdienst durch Rettungstransportwagen (RTW) und Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) sowie Krankentransportwagen (KTW) durch die Kreiswirtschaftsbetriebe Goslar erbracht werden. (2) Einsätze ohne jede Hilfeleistung am Einsatzort und Todesfeststellungen ohne vorherige medizinische Hilfeleistung sind Fehleinsätze. Hierbei entfällt eine Gebührenerhebung. (3) Wird die Alarmierung des Rettungsmittels vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos ausgelöst, ist die Auftraggeberin/der Auftraggeber (Verursacherin/Verursacher) gebührenpflichtig. (4) Nicht Gegenstand dieser Gebührensatzung sind Hilfeleistungen durch Sanitätsdienste bei Veranstaltungen, bei denen die Veranstalterin/der Veranstalter den Sanitätsdienst bereitstellt oder bereitzustellen hat. (5) Die Mitfahrt von Begleitpersonen ist gebührenfrei. § 3 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig für die Leistungen des Rettungsdienstes sind: a) die im Rettungsdienst beförderten Personen (Benutzerinnen/Benutzer) b) die Auftraggeberin/der Auftraggeber c) diejenige Person, in deren Interesse die Rettungsdienstleistung erbracht wird (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 4 Fälligkeit und Abrechnung der Gebühren (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anforderung einer Leistung im Sinne des § 2 dieser Satzung. Die Gebühren werden in einem Gebührenbescheid festgesetzt und sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Bescheides fällig. (2) Die Gebühren werden von den Kreiswirtschaftsbetrieben eingezogen. In diesem Zusammenhang werden nach § 143 Absatz 2 NKomVG die Kreiswirtschaftsbetriebe ermächtig gegenüber den Gebührenpflichtigen nach § 3 dieser Satzung die Gebühren nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften zu erheben, festzusetzen und zu vollstrecken. (3) Überdeckungen und Unterdeckungen werden gemäß den Richtlinien des Landesausschusses Rettungsdienst ermittelt und Ausgleiche entsprechend diesen Richtlinien vorgenommen. § 5 Berechnung der Gebühren (1) Die Gebühren für die gebührenpflichtigen Leistungen sind nach dem als Anlage beigefügtem Gebührentarif zu berechnen. (2) Die Kilometerberechnung erfolgt grundsätzlich vom Standort des Rettungsfahrzeuges aus. (3) Es gelten die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten (Krankentransport Richtlinien) in der jeweils gültigen Fassung. (4) Bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Personen in demselben Krankentransport bzw. Rettungstransportfahrzeug (Sammeltransport) wird die errechnete Gesamtgebühr zu gleichen Teilen auf die beförderten Patientinnen/Patienten verteilt. § 6 Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit der Kosten (1) Sofern mit gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften etc. eine Entgeltvereinbarung auf der Grundlage von § 15 des NRettDG abgeschlossen wird, werden für diese Kostenträgerinnen/Kostenträger, abweichend von den Bestimmungen dieser Satzung Entgelte in Rechnung gestellt. Sollte die Höhe der Entgelte von den Gebührentarifen nach dieser Satzung abweichen, so werden die Gebühren abweichend zu § 5 Absatz 1 dieser Satzung entsprechend der Entgeltvereinbarung festgesetzt. § 7 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt zum 01.04.2012 in Kraft. Goslar, den Landkreis Goslar Stephan Manke Landrat Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Rettungsdienstes des Landkreises Goslar Gebührentarif (Stand: 01.04.2012) 1 1.1 1.2 2 2.1 2.2 3. 3.1 3.2 Notfalleinsatz (Rettungswagen – RTW) Mindestentgelt für die ersten 10 Kilometer Fahrt zum Krankenhaus Verlegungsfahrt Sonstiges Für jeden weiteren Kilometer Qualifizierter Krankentransporteinsatz Krankentransportwagen – KTW) Mindestentgelt für die ersten 10 Kilometer Fahrt zum Krankenhaus Krankenhausentlassung Verlegungsfahrt Amb. Behandlung außerhalb eines Krankenhauses Dialysefahrt Sonstiges Für jeden weiteren Kilometer Notarzteinsatz Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) pauschal (ohne Notarztkosten) je versorgtem Verletzten oder Erkrankenten Einsatz eines Notarztes pauschal je versorgtem Verletzten oder Erkrankten Fahrt zum Krankenhaus Verlegungsfahrt Behandlung vor Ort (kein Transport) 156,30 € Positionsnummer: 3 1 01 01 Positionsnummer: 3 1 01 03 Positionsnummer: 3 1 01 00 Positionsnummer: 3 1 39 0 6,49 € 57,52 € Positionsnummer: 4 1 01 01 Positionsnummer: 4 9 01 01 Positionsnummer: 4 1 01 03 Positionsnummer: 4 1 01 20 Positionsnummer: 4 1 01 52 Positionsnummer: 4 1 01 00 Positionsnummer: 4 1 39 00 1,89 € Positionsnummer: 2 0 12 00 167,47 € 156,20 € Positionsnummer: 29 12 01 Positionsnummer: 29 12 03 Positionsnummer: 29 12 40