Satzung - Landkreis Goslar

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Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des
Rettungsdienstes des Landkreises Goslar
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG) vom 17. Dezember 2011 (Nds. GVBl. 2010, 576), zuletzt geändert durch Artikel
10 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. 2011, 422) sowie den §§ 1, 2, 5 und
12 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23. Jannuar 2007
(Nds. GVBl. 2007, 41), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom 13. Oktober 2010
(Nds. GVBl. 2010, 353) und § 16 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG)
vom 02. Oktober 2007 (Nds. GVBl. 2007, 473) hat der Kreistag des Landkreises Goslar am
12.03.2012 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Rettungsdienstes des Landkreises Goslar beschlossen.
§ 1 Grundlagen und Geltungsbereich
(1) Der Landkreis Goslar ist Träger des Rettungsdienstes für sein Gebiet, das einen einheitlichen Rettungsdienstbereich bildet. Er führt den Rettungsdienst (Notfallrettung und
qualifizierter Krankentransport) durch die kreiseigenen Kreiswirtschaftsbetriebe (kAöR) als
Aufgabe des eigenen Wirkungskreises durch.
§ 2 Gebührenpflichtige Leistungen
(1) Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung werden für alle Leistungen der Notfallrettung
und des qualifizierten Krankentransportes (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NRettDG) erhoben,
soweit sie im bodengebundenen Rettungsdienst durch Rettungstransportwagen
(RTW) und Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) sowie Krankentransportwagen (KTW) durch die
Kreiswirtschaftsbetriebe Goslar erbracht werden.
(2) Einsätze ohne jede Hilfeleistung am Einsatzort und Todesfeststellungen ohne vorherige
medizinische Hilfeleistung sind Fehleinsätze. Hierbei entfällt eine Gebührenerhebung.
(3) Wird die Alarmierung des Rettungsmittels vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos
ausgelöst, ist die Auftraggeberin/der Auftraggeber (Verursacherin/Verursacher) gebührenpflichtig.
(4) Nicht Gegenstand dieser Gebührensatzung sind Hilfeleistungen durch Sanitätsdienste
bei Veranstaltungen, bei denen die Veranstalterin/der Veranstalter den Sanitätsdienst
bereitstellt oder bereitzustellen hat.
(5) Die Mitfahrt von Begleitpersonen ist gebührenfrei.
§ 3 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig für die Leistungen des Rettungsdienstes sind:
a) die im Rettungsdienst beförderten Personen (Benutzerinnen/Benutzer)
b) die Auftraggeberin/der Auftraggeber
c) diejenige Person, in deren Interesse die Rettungsdienstleistung erbracht wird
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Fälligkeit und Abrechnung der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anforderung einer Leistung im Sinne des
§ 2 dieser Satzung. Die Gebühren werden in einem Gebührenbescheid festgesetzt
und sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Bescheides fällig.
(2) Die Gebühren werden von den Kreiswirtschaftsbetrieben eingezogen. In diesem Zusammenhang werden nach § 143 Absatz 2 NKomVG die Kreiswirtschaftsbetriebe ermächtig gegenüber den Gebührenpflichtigen nach § 3 dieser Satzung die Gebühren nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften zu erheben, festzusetzen und zu vollstrecken.
(3) Überdeckungen und Unterdeckungen werden gemäß den Richtlinien des Landesausschusses Rettungsdienst ermittelt und Ausgleiche entsprechend diesen Richtlinien
vorgenommen.
§ 5 Berechnung der Gebühren
(1) Die Gebühren für die gebührenpflichtigen Leistungen sind nach dem als Anlage
beigefügtem Gebührentarif zu berechnen.
(2) Die Kilometerberechnung erfolgt grundsätzlich vom Standort des Rettungsfahrzeuges
aus.
(3) Es gelten die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung
von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten (Krankentransport
Richtlinien) in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Personen in demselben Krankentransport bzw.
Rettungstransportfahrzeug (Sammeltransport) wird die errechnete Gesamtgebühr
zu gleichen Teilen auf die beförderten Patientinnen/Patienten verteilt.
§ 6 Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit der Kosten
(1) Sofern mit gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften etc. eine Entgeltvereinbarung auf der Grundlage von § 15 des NRettDG abgeschlossen wird, werden für diese
Kostenträgerinnen/Kostenträger, abweichend von den Bestimmungen dieser Satzung Entgelte in Rechnung gestellt. Sollte die Höhe der Entgelte von den Gebührentarifen nach dieser Satzung abweichen, so werden die Gebühren abweichend zu § 5 Absatz 1 dieser Satzung entsprechend der Entgeltvereinbarung festgesetzt.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.04.2012 in Kraft.
Goslar, den
Landkreis Goslar
Stephan Manke
Landrat
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Rettungsdienstes des Landkreises Goslar
Gebührentarif (Stand: 01.04.2012)
1
1.1
1.2
2
2.1
2.2
3.
3.1
3.2
Notfalleinsatz (Rettungswagen – RTW)
Mindestentgelt für die ersten 10 Kilometer
Fahrt zum Krankenhaus
Verlegungsfahrt
Sonstiges
Für jeden weiteren Kilometer
Qualifizierter Krankentransporteinsatz
Krankentransportwagen – KTW)
Mindestentgelt für die ersten 10 Kilometer
Fahrt zum Krankenhaus
Krankenhausentlassung
Verlegungsfahrt
Amb. Behandlung außerhalb eines Krankenhauses
Dialysefahrt
Sonstiges
Für jeden weiteren Kilometer
Notarzteinsatz
Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) pauschal
(ohne Notarztkosten) je versorgtem Verletzten oder Erkrankenten
Einsatz eines Notarztes pauschal je versorgtem Verletzten oder Erkrankten
Fahrt zum Krankenhaus
Verlegungsfahrt
Behandlung vor Ort (kein Transport)
156,30 €
Positionsnummer: 3 1 01 01
Positionsnummer: 3 1 01 03
Positionsnummer: 3 1 01 00
Positionsnummer: 3 1 39 0
6,49 €
57,52 €
Positionsnummer: 4 1 01 01
Positionsnummer: 4 9 01 01
Positionsnummer: 4 1 01 03
Positionsnummer: 4 1 01 20
Positionsnummer: 4 1 01 52
Positionsnummer: 4 1 01 00
Positionsnummer: 4 1 39 00
1,89 €
Positionsnummer: 2 0 12 00
167,47 €
156,20 €
Positionsnummer: 29 12 01
Positionsnummer: 29 12 03
Positionsnummer: 29 12 40
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