A. Behörden

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Anlage 3
zur Vorlage GR-Drucksache Nr.:
Bebauungsplan Moserstraße,
Gemarkung/Flur Reutlingen
Stellungnahmen der Behörden (A) und der Öffentlichkeit (B)
Öffentliche Auslegung in der Zeit vom 10.05.2010 bis 11.06.2010
Inhalt
Beschlussvorschlag
A. Behörden
1.
FairEnergie GmbH
Postfach 25 54
72715 Reutlingen
v. 19.05.2010
Unsere Stellungnahme vom 28.01.2010 behält weiterhin ihre Gültigkeit.
Stellungnahme vom 28.01.2010:
1.
Anlagen- und Leitungsbestand
Im Geltungsbereich befinden sich bereits Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen
folgende Versorgungseinrichtungen der und an den Vorhabensträger weitergeleitet.
FairEnergie GmbH, die im Bestand zu
beachten und ggf. zu sichern sind:
 Erdgasversorgungsleitungen und Erdgasnetzanschlussleitungen
 Trinkwasserversorgungsleitungen und
Trinkwassernetzanschlussleitungen
 Stromversorgungsleitungen/
Straßenbeleuchtungen
Weitere Informationen sind dem in der
Anlage beigefügten Bestandsplan zu
entnehmen. Außerdem sind die in der
Anlage beigefügten Hinweise und Merkblätter zu beachten.
2.
Versorgungsmöglichkeiten
Bei größeren und besonderen Bauvorhaben ist rechtzeitige Kontaktaufnahme
hinsichtlich der Versorgungs- und Netzanschlussmöglichkeiten wichtig, da in aller Regel höhere Anschlussleistungen für
die Strom-, Gas- und Trinkwasserversorgung notwendig sind.
Der für das Plangebiet erforderliche Löschwasserbedarf ist gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 405,
Ausgabe Februar 2008 – ausgehend von einer
mittleren Gefahr der Brandausbreitung – zu ermitteln. Der erforderliche Löschwasserbedarf beträgt
mindestens 96 m³. Das Löschwasser ist durch die
öffentliche Trinkwasserversorgung bereitzustellen. Der Nachweis der Löschwassermenge ist für
eine Löschzeit von mindestens zwei Stunden zu
führen.
-1-
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Inhalt
2.
Beschlussvorschlag
RP Tübingen, Referat Denkmalpflege
Postfach 26 66
72016 Tübingen
v. 28.09.2010
Aufgrund des öffentlichen Aufrufs zur Rettung
der oben genannten Häuser in unmittelbarer
Nähe des Kulturdenkmals Gmindersdorf (Arbeitersiedlung von Theodor Fischer) hat das
Referat Denkmalpflege des Regierungspräsidiums am 02.09.2010 zusammen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde Stadt Reutlingen eine gründliche Begehung des Geländes
an der Moser- und der Wilhelm-Kuhn-Straße
einschließlich einer Besichtigung der fraglichen Bauten von außen und innen vorgenommen.
Die Erkenntnisse aus dieser Begehung wurden zusammen mit den uns übermittelten
Recherche-Ergebnissen der engagierten Anwohner und mit dem Forschungsstand zum
Architekten Helmut Erdle allen Kolleginnen
und Kollegen der Bau- und Kunstdenkmalpflege und der Inventarisation vorgestellt.
Dabei ging es um die Frage, ob die Gebäude
Moserstraße 1, 3, 5, 11, 13 und WilhelmKuhn-Straße 30, 32, 35 Kulturdenkmale im
Sinne des baden-württembergischen Denkmalschutzgesetzes sind. Laut § 2.1 des Gesetzes sind Kulturdenkmale „Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht“.
Das Referat Denkmalpflege ist zu der ÜberDer Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
zeugung gelangt, dass die genannten Wohnbauten von Helmut Erdle keine Kulturdenkmale sind, da sie die Kriterien des Denkmalschutzgesetzes nicht in ausreichendem Maße
erfüllen.
Es handelt sich um drei lang gestreckte
Mehrfamilienhäuser, die 1950-53 im Auftrag
der Textilfirma Gminder auf noch freien Flächen am Rande der älteren Siedlung Gmindersdorf entstanden. Die Pläne stammten
von dem Jahrzehnte lang viel mit Siedlungsbau beschäftigten Architekten Helmut Erdle
(1906-1991) aus der Stuttgarter Schule. Der
besondere Reiz des Gebäudeensembles liegt
in seiner städtebaulichen Anbindung an die
zur Erbauungszeit schon fast fünfzig Jahre
bestehende Arbeitersiedlung von Theodor Fischer. Helmut Erdle hat den Übergang aus
dem „Dorf“ behutsam gestaltet. Hierbei wurden einige der für die Stuttgarter Schule charakteristischen und aus der städtebaulichen
Diskussion von um 1900 bereits bekannten
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Inhalt
Beschlussvorschlag
Prinzipien angewandt. So wird etwa der unendliche Blick entlang gerader Straßen vermieden und stattdessen aufgefangen durch
den Versatz markanter Bauteile in die Achse
von Verkehrswegen. Das lässt sich besonders gut erleben von der Blockäckerstraße
aus nach Westen, wo der Giebel des Doppelhauses Moserstraße 11, 13 die Perspektive abschließt. Auch die in jener Zeit beliebte,
reine Zeilenbauweise kam nicht zur Anwendung. Die „Verschwenkung“ der Häuserzeile
Moserstraße 1, 3, 5, Wilhelm-Kuhn-Straße
35, die nicht parallel zur Moserstraße verläuft,
erzeugt einen dynamischen Platzraum, noch
dadurch gesteigert, dass die Südost-Ecke der
Zeile, das Haus Moserstraße 1, als einziges
Teilgebäude dreigeschossig ist und mit seiner
Straßenfront deutlich nach Osten herausragt.
Das gleiche gilt für die Anordnung der Häuser
Wilhelm-Kuhn-Straße 30, 32 und Moserstraße 11, 13. Durch diese Achtsamkeit gegenüber dem Bestehenden sowie durch die gezielte Anwendung einiger weniger schmückender Details an den im Übrigen sehr einfach gehaltenen Baukörpern haben die Gebäude von Helmut Erdle einen Ortsbild prägenden Charakter. Aus diesem Grund wäre
ihr Verlust auf jeden Fall zu bedauern.
Das baden-württembergische DenkmalDer Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
schutzgesetz nennt jedoch unter den möglichen Schutzgründen für Kulturdenkmale ausdrücklich keine städtebaulichen Gründe. Die
schonende Erweiterung einer als Kulturdenkmal geschützten Siedlung ist demnach
kein Argument für die Denkmalfähigkeit der
Erweiterung. In einer ganz neu konzipierten
eigenständigen Siedlung könnte dagegen ein
überragendes städtebauliches Konzept eine
mögliche Denkmaleigenschaft mittelbar begründen, indem es etwa für das Begriffsmerkmal „künstlerisch“ von unterstützender
Bedeutung wäre. Ein Beispiel dafür ist die in
der Debatte um die Erweiterung von Gmindersdorf genannte Siedlung Vordere Wenscht
aus dem Siegener Stadtteil Geisweid im südlichen Nordrhein-Westfalen, die ebenfalls von
Helmut Erdle maßgeblich mit entworfen wurde. Abgesehen davon, dass im nordrheinwestfälischen Denkmalschutzgesetz städtebauliche Gründe ein selbstständig den Denkmalwert begründendes Merkmal darstellen,
ist die große, inzwischen als Kulturdenkmal
ausgewiesene Siedlung eine städtebaukünstlerische Leistung, die mit der Erweiterung von
Gmindersdorf nicht zu vergleichen ist.
Die von Erdle für die Firma Gminder entworfenen Einzelbauten an der Moser- und der
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Inhalt
Beschlussvorschlag
Wilhelm-Kuhn-Straße gehören in Bezug auf
ihre Grundrissgestaltung ebenso wie im Hinblick auf die Architektur des Außenbaus nicht
zu den innovativen, für die weiteren Fünfziger
Jahre und die Wirtschaftswunderzeit stilbildenden Gebäuden mit wissenschaftlichem
und künstlerischem Anspruch.
Die Fassaden sind im Wesentlichen verputzt,
lediglich der Hausteil Wilhelm-Kuhn-Straße
30 ist im Obergeschoss mit Holz verkleidet
und setzt dadurch einen besonderen Akzent
in dem durch Verschwenkung auch hier gebildeten Platzraum. Belebung erfahren die
Bauten durch unterschiedlich große und an
jeweils wechselnden Stellen angebrachte
Balkone und gelegentliche Rundbogenfenster
in den Giebeln. An zwei Häusern sind Klappläden vorhanden.
Die Wohnungsgrundrisse fallen durch eine
ausgesprochen unpraktische Erschließung
mit oftmals zwei gefangenen Räumen auf.
Die später eingebauten Badezimmer und
Duschbäder mussten häufig im Eingangsbereich untergebracht werden. Gemeinschaftsbadewannen befanden sich früher im Kellergeschoss. In einzelnen Häusern wird die Enge der Wohnungen durch die Verwendung
von Schiebeelementen als Eingangstüren
gemildert -mit allen daraus für den Wohnungsabschluss folgenden Nachteilen. Die
Treppenhäuser sind vergleichsweise licht, ihre handwerklich gelungene schmiedeeiserne
Geländer-Ausstattung erinnert an den konservativen Hintergrund der Stuttgarter Schule, ohne jedoch ein eigenständiges künstlerisches Element zu bilden. Eine interessante
Variante davon findet sich in den Zweifamilienhäusern Wilhelm-Kuhn-Straße 35 und Moserstraße 11, wo eine Wendeltreppe die zentral angebrachten Briefkästen umfängt, mit einem kleinen halbrunden Ausguck am oberen
Vorplatz.
Zusammenfassend kann gesagt werden,
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
dass Helmut Erdle an der Moser- und der
Wilhelm-Kuhn-Straße in Reutlingen für die
Firma Gminder einfache und ansprechend
gestaltete Bauten in einem von Grün dominierten Ambiente errichtet und städtebaulich
gut in die Nachbarschaft eingepasst hat.
Durch die jahrzehntelange zentrale Bewirtschaftung sind noch manche Details erhalten,
wie etwa die Balkone, die Haustüren zur
Straße und zum Garten und die Treppengeländer. Andererseits wurden jedoch alle
Fenster ausgetauscht und die meisten Türen
ersetzt oder verändert. Die Häuser gehören
den frühen Fünfziger Jahren an und lassen
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Inhalt
Beschlussvorschlag
sich durch ihre Eigenarten einigermaßen sicher datieren; ihr konservativer Habitus findet
in der unmittelbaren Nähe zu Fischers älterer
Siedlung eine mögliche Erklärung. Was fehlt,
sind ausreichende wissenschaftliche und
künstlerische Argumente, die über das Charakteristische hinausgehen und die Denkmalfähigkeit und -würdigkeit im Sinne des badenwürttembergischen Denkmalschutzgesetzes
nachweisen. Die heimatgeschichtliche Bedeutung liegt letztlich darin, dass in Reutlingen während der Fünfziger Jahre immens viel
neuer Wohnraum gebraucht wurde und weite
Strecken des Stadtgebiets von Mehrfamilienhäusern dominiert werden, die ihren Ursprung in jener Zeit hatten. Dieser Wohnraumbedarf betraf auch die Firma Gminder im
Aufschwung der Textilindustrie. Als Schutzgrund für die Häuser von Helmut Erdle in
Gmindersdorf ist dieses Argument allerdings
nach der Auffassung des Referats Denkmalpflege nicht ausreichend.
B. Öffentlichkeit
3.
Bürger
v. 07.06.2010
Wir möchten hiermit unsere Einwendungen
gegen das o. g. Bauvorhaben vorbringen. Der
Bebauungsplan Moserstraße sieht vor, dass
für die von der Firma Robert Bosch Wohnungsgesellschaft mbH geplanten 56 Wohneinheiten 78 Parkplätze in Tiefgaragen und
4 private Stellplätze im oberen Bereich der
Moserstraße eingerichtet werden. Damit werden mehr als die baurechtlich notwendigen
privaten Stellplätze nachgewiesen. Die Stadt
Reutlingen plant dazu noch 12 Längsparker
entlang der geplanten Gebäude im unteren
Bereich der Moserstraße. Rein rechnerisch
ergeben sich damit 94 Stellplätze für 56 Wohnungen.
Für 56 Wohneinheiten sind durch die Stellplatzsatzung der Stadt Reutlingen (1,25 Stpl./WE) 70
Stellplätze nachzuweisen. Die ca. 78 Tiefgaragenplätze stellen sicher, dass durch die Bewohner kein Parksuchverkehr entsteht.
Auf den 4 oberirdischen privaten Stellplätze können Besucher parken.
Die Längsparker im unteren Teil der Moserstraße
sind öffentlich und stehen daher nach wie vor
auch den Bewohnern östlich der Moserstraße zur
Verfügung. Zur Klarstellung wurde die Begründung entsprechend ergänzt.
Zum städtebaulichen Entwurf 4.4 „Erschließung“
Die Planung wird zu einem stark erhöhten
Verkehrsaufkommen in der Moserstraße führen. Im Unterpunkt „Verkehr“ wird der Umbau
der Moserstraße in einen verkehrsberuhigten
Bereich vorgeschlagen. Aufgrund der Tatsache, dass genau die Moserstraße Zufahrt
sein soll für eine der geplanten Tiefgaragen,
kann diese Absicht nicht verwirklicht werden.
Genau das Gegenteil wird erreicht.
Der Großteil der Stellplätze (47 Stpl.) wird direkt
von der Heppstraße aus erschlossen.
Nur der Stellplatzanteil für die Grundstücke nördlich der Wilhelm-Kuhn-Straße (31 Stpl.) verursacht Verkehrsaufkommen im unteren Teil der
Moserstraße und in dem Teil der Wilhelm-KuhnStraße, der innerhalb der geplanten Neubebauung liegt. Damit wird das Verkehrsaufkommen
durch die Anwohner im Gebiet minimal gehalten.
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Inhalt
Beschlussvorschlag
Außerdem entsteht mit den von der Stadt
geplanten Längsparkern entlang der geplanten Gebäude der Moserstraße nur wenig zusätzlicher Parkraum. Er wird lediglich auf die
andere Straßenseite verlagert, denn die
Straßenbreite erlaubt nur ein einseitiges Parken. Der Bereich, der bisher unmittelbar vor
den Gebäuden Moserstraße 2 bis 8 sowie vor
Gebäude W.-Kuhn-Straße 31 zur Verfügung
steht, wird als Parkraum wegfallen. Zusätzlich
erfordern die Längsparker Ein- und Ausparkmanöver. Damit wird nicht nur Lärm verursacht, sondern diese Parkplätze werden auch
Ziel- und Quellverkehr im Gmindersdorf zur
Folge haben, denn ein Wenden in Richtung
Heppstraße ist in der Moserstraße dann nicht
mehr möglich. Bisher erlauben die großen
Freiflächen hier ein einfaches Wenden und
Ausfahren in die Heppstraße.
Die im oberen Bereich der Moserstraße geplanten privaten Stellplätze werden darüber
hinaus nicht zu verwirklichen sein. Der von
der Stadt Reutlingen ausgegebene Bebauungsplan gibt nicht die Realität wieder. Die
Blockäckerstraße erscheint auf dem Bebauungsplan in der Abzweigung zur Moserstraße
sehr breit, tatsächlich fehlt aber im Plan das
sogenannte „Wäldchen“, dessen Bepflanzung
durch die Stadt Reutlingen erst vor einigen
Jahren von einer Stiftung der Familie Gminder finanziert wurde. Dieses zwickelförmige
Grundstück, durch eine Treppe und kleine
Steinmauern begrenzt, gehört zum historischen Gebiet des Gmindersdorfs. Es teilt in
diesem Bereich die Blockäckerstraße, das in
die Moserstraße führende Teilstück misst hier
nur 3,9 m. Vor dem Gebäude Moserstraße 11 – 13, vor dem zwei private Stellplätze
geplant sind, besteht aus diesem Grund ein
Halteverbot. Dieser Bereich muss schon jetzt
immer wieder für Ausweichmanöver benützt
werden.
Außerdem gibt es hier keinen Fußgängerweg
und durch die Begrenzung der privaten
Grundstücke mit Gartenzäunen, so wie von
der örtlichen Bausatzung für das Gmindersdorf vorgeschrieben, keine Ausweichmöglichkeiten für Fußgänger. Aber viele Familien
müssen mit ihren Kindern diese Straße benutzen, um zum Kindergarten und zum Spielplatz zu kommen. Hier sollte im Interesse und
zur Sicherheit der Fußgänger unbedingt ein
Bürgersteig eingeplant werden.
Die Anzahl der öffentlichen Längsparker im unteren Teil der Moserstraße verändert sich nicht.
Der Vorbereich vor den Bestandsgebäuden ist
privat und steht entgegen dem optischen Eindruck der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung.
Gerade diese Fläche, die bisher wie öffentlich
zugänglicher Parkraum wirkt, zieht Parksuchverkehr kann, gerade hier werden Wendemanöver verursacht.
Der Bebauungsplan gibt nicht die gebaute Realität wieder, sondern die Planung auf der Basis des
Katasters. Die hier geplanten Längsparker liegen
auf der privaten Grundstücksfläche.
Der Bereich „Wäldchen“ liegt nicht innerhalb des
Plangebietes.
Die Blockäckerstraße liegt außerhalb des Planungsgebietes und wird durch die Planung nicht
tangiert. Im Bereich „Wäldchen“ ist die Straße hier
sehr schmal.
Die Längsparker liegen im oberen Teil der Moserstraße auf der privaten Grundstücksfläche und
außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche, die mit
5,8 m eine gängige Breite für Wohnstraßen bekommt.
Bisher gibt es in diesem Bereich noch keinen
Fußgängerweg. Geplant ist jedoch eine Bewegungszone für Fußgänger zwischen den
Längsparkern und der Wohnbebauung.
Zur Verkehrssituation rund um das geplante
Wohnungsgebiet
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Inhalt
Beschlussvorschlag
Es gibt zwar Parkplätze entlang der südlich
des Planungsgebietes gelegenen Heppstraße, aber sie reichen jetzt schon nicht aus für
die in diesem Bereich wohnenden Menschen
des Gmindersdorfs und für die Besucher der
Gaststätte „Karz“, schon jetzt gibt es Parksuchverkehr vor allem im westlichen Teil des
Gmindersdorfes, ausgehend von der Heppstraße über die Zaisental- und die TheodorFischer-Straße, von dort jeweils in die Wilhelm-Kuhn- und in die Blockäckerstraße.
Auch in der Fortführung der sehr schmalen
Wilhelm-Kuhn-Straße zwischen den Wohnblocks der GWG und den gegenüberliegenden Reihenhaussiedlungen westlich des geplanten Gebiets stehen Fahrzeuge dicht an
dicht. Dieser Bereich wird auch als Zufahrt in
das geplante neue Gebiet gemieden werden
aufgrund seiner Unübersichtlichkeit und der
räumlichen Enge.
Von Norden her kann das neue Gebiet aufgrund seiner topographischen Lage nicht erreicht werden. Es bleibt also nur die Parkraumsuche im Gmindersdorf. Hier werden die
Bereiche, die dem neuen Gebiet am nächsten sind, vor allem betroffen sein. Das sind
die Moserstraße und die Th.-Fischer-Straße
sowie die dazwischenliegenden Teilabschnitte der Blockäcker- und der Wilhelm-KuhnStraße.
Im Bereich der Blockäckerstraße kommt es
bereits jetzt immer wieder zu Spannungen,
da der zur Verfügung stehende Parkraum –
es kann nur auf einer Straßenseite geparkt
werden – nicht ausreicht. Der kurze Straßenabschnitt der Blockäckerstraße zwischen
Theodor-Fischer- und Moserstraße muss
schon jetzt die Fahrzeuge von elf Familien
aufnehmen, zusätzlich parken hier auch die
Beschäftigten der Kindertagesstätte des
Gmindersdorfs und Bewohner der GWGeigenen Gebäude des Theodor-FischerPlatzes. Die Eigentümer können aufgrund der
kleinen Vorgärten sowie der topographischen
Lage am Hang und der damit verbundenen
Abstützung der Grundstücke durch Mauern
keine eigenen Stellplätze auf ihren Grundstücken errichten. Es gibt in diesem Bereich
mangels geeigneter Möglichkeiten nur zwei
Garagen, wir selbst stehen z. B. seit über
zwanzig Jahren bei der GWG auf einer Warteliste für eine Garage. Den Bewohnern bleibt
also nur der Parkraum entlang der Straße.
Auf den engen Straßen kann immer nur einseitig geparkt werden, es bleibt nur eine
Fahrspur, die benützt werden kann. Immer
wieder kommt es zu Situationen, in denen ein
Die Stadtverwaltung ist sich der generellen Parkplatzproblematik des Gmindersdorfes und der
speziellen der Gaststätte „Karz“ bewusst.
Natürlich war vor ca. 100 Jahren bei der Entstehung des Gmindersdorfes die heutige Kfz-Dichte
noch nicht abzusehen. Grundsätzlich ist jeder
Fahrzeughalter verpflichtet, sein(e) Kraftfahrzeug(e) auf der eigenen Grundstücksfläche abzustellen.
Der gesamten Parkierungsproblematik des Gmindersdorfes ist also nicht auf dem Privatgrund der
Wohnungsgesellschaft Bosch zu begegnen.
Gefordert werden kann aber zurecht, dass diese
Problematik durch das geplante Vorhaben nicht
verstärkt wird. Dies wird durch die mehr als ausreichenden Tiefgaragenstellplätze und die Lage
ihrer Erschließung gewährleistet.
-7-
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Inhalt
Beschlussvorschlag
Fahrzeug bis zur nächsten Straßenkreuzung
zurückfahren muss, um ein anderes vorbeizulassen. Selbst von der Heppstraße aus ist oft
keine Einfahrt in die Th.-Fischer-Straße möglich, wenn die Besucher der Gaststätte „Karz“
hier parken und andere Fahrzeuge, aus dem
Gmindersdorf kommend, auf die Heppstraße
fahren wollen. An dieser Stelle, die wegen
der direkt vor der Gaststätte liegenden Parkplätze sehr unübersichtlich ist, rückwärts auf
die Heppstraße ausweichen zu müssen, ist
ein gefährliches Manöver, weil hier auch noch
der Radweg verläuft.
Zusammenfassend muss also gesagt werden, dass der zur Verfügung stehende Parkraum in diesem Gebiet mit seinen schmalen
Straßen jetzt schon nicht ausreicht und auch
nicht erweitert werden kann. Auch die Straßen können den entstehenden Verkehr nicht
mehr aufnehmen. Die vom Amt für Stadtentwicklung und Vermessung in der Begründung
für den Bebauungsplan unter 4.4 „Erschließung“, Unterpunkt „Verkehr“ gemachte Aussage, der durch die geplante Bebauung entstehende Ziel- und Quellverkehr könne von
dem vorhandenen Straßensystem aufgenommen werden, kann von uns als Bewohner
nicht nachvollzogen werden und entspricht
nicht den objektiv beobachtbaren Tatsachen.
Zur Lärmbelastung
Der südliche Bereich des Gmindersdorfs leidet unter der enormen Verkehrsbelastung
durch die Heppstraße. Auch die Verkehrsberuhigung in der Steinachstraße im Ortsteil
Betzingen ging zu Lasten der Wohnbevölkerung entlang der Heppstraße. Nach Angaben
des Amtes für Straßen, Umwelt und Verkehr,
das in der Begründung des Entwurfs von der
Stadt selbst zitiert wird, beträgt das Verkehrsaufkommen mittlerweile in diesem Bereich ca. 13.500 Kfz/Tag. Die zulässige
Lärmbelastung für allgemeine Wohngebiete
wird entlang der Heppstraße schon jetzt nicht
eingehalten.
Die Bewohner der zwischen Zaisental- bzw.
Th.-Fischer- und Moserstraße gelegenen
Häuser von Wilh.-Kuhn- und Blockäckerstraße leiden zusätzlich unter dem Parksuchverkehr, der von der an der Heppstraße gelegenen Gaststätte „Karz“ ausgeht.
Auch das geplante neue Wohngebiet wird
Parksuchverkehr verursachen, die damit verbundene Lärmbelastung wird stark zunehmen, denn die geplanten Stellplätze übertref-
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Durch die geplanten Tiefgaragen und ihre Erschließung wird gewährleistet, dass das neue
Wohngebiet keinen zusätzlichen Parksuchverkehr und damit verbundenen Lärm verursacht.
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Inhalt
Beschlussvorschlag
fen zwar die gesetzlichen Vorgaben, aber sie
entsprechen nicht dem tatsächlichen Bedarf.
Längst schon besitzen die meisten Familien
zwei Fahrzeuge, Familien mit volljährigen
Kindern oft sogar mehr. Die fehlenden Parkplätze werden also mangels anderweitiger
Möglichkeiten im Bereich des Wohngebiets
Gmindersdorf gesucht werden müssen. Auch
die Besucher der 56 Familien des Wohnhofs
werden so wie die Besucher der Gaststätte
„Karz“ Parkmöglichkeiten im Wohngebiet
Gmindersdorf suchen müssen, denn sie sind
in der Parkraumberechnung nicht berücksichtigt. Mit dem „Wohnhof Bosch“ soll bezahlbarer Wohnraum für Werksangehörige der Firma Robert Bosch entstehen. Diese Familien
werden verständlicherweise versuchen, die
Ausgaben für einen oder gar mehrere Tiefgaragenplätze einzusparen, sie werden Parkplätze in den umliegenden Gebieten suchen.
Auch wegen des Schichtbetriebs mit seinem
Schichtwechsel um 6 Uhr morgens, um
14 Uhr und um 22 Uhr nachts muss davon
ausgegangen werden, dass jeweils etwa ein
bis eineinhalb Stunden um den Schichtwechsel herum im Wohngebiet Gmindersdorf mit
Ziel- und Quellverkehr gerechnet werden
muss. Vor dem Lärm durch Ein- und Ausparken, durch Ein- und Aussteigen und Türenschlagen können sich die Bewohner nicht
selbst schützen, denn in den kleinen Häusern
können Räume nicht beliebig umdefiniert
werden. Eine ausreichende, ungestörte
Nachtruhe ist nicht mehr möglich. Konflikte
zwischen den Bewohnern des Gmindersdorfes und des Wohnhofs sind damit programmiert.
Verdichtetes Bauen ist für die Firma Bosch
Wohnungsgesellschaft eine ökonomische, für
unsere Gesellschaft als Ganzes gesehen eine ökologische Notwendigkeit. Dies muss
aber sozial verträglich gestaltet werden, auch
der Schutz der Wohnbevölkerung des Gmindersdorfs muss hier beachtet werden. Wir
appellieren an die Stadt Reutlingen, die Planung noch einmal zu überdenken, die Anzahl
der geplanten Wohnungen zu verringern und
Tiefgaragen und Stellplätze so zu legen, dass
sie keinerlei zusätzliche Belastung durch
Fahrzeuge und Lärm im Bereich der Wohngebiete des Gmindersdorfs verursachen.
4.
Bei den projektierten Tiefgaragen handelt es sich
nicht um ein eigenständiges gewinnorientiertes
Parkraumunternehmen.
Im Baugenehmigungsverfahren und in den Mietverträgen werden die Stellplätze den Wohnungen
der Wohnungsgesellschaft Bosch zugeordnet.
Entsprechend wird von den Bewohnern des
Wohnhofes kein Parksuchverkehr ausgehen.
Aufgrund des Standorts in direkter räumlicher
Nähe zu den Betriebsgebäuden müssen Schichtarbeiter der Fa. Bosch nicht mit dem Auto zur
Arbeit fahren.
Bei der Erschließungskonzeption wurden die Belange der Anwohner in der Nachbarschaft berücksichtigt.
Auch eine Reduzierung der Wohneinheiten im
Wohnhof würde die Stellplatzproblematik des benachbarten Gmindersdorfes und des „Karz“ nicht
lösen. Dies ist nicht Aufgabe der Wohnungsgesellschaft Bosch.
Durch die geplanten Tiefgaragen und ihre Erschließung wird gewährleistet, dass das neue
Wohngebiet keinen zusätzlichen Parksuchverkehr verursacht und die Lärmbelastung durch
das Parken minimiert wird.
Bürger
v. 07.06.2010
Also vorweg nochmals ein Lob für die Infove-9-
68624917(61)
Inhalt
Beschlussvorschlag
ranstaltung! Ich habe Sie um Ihre Aufgabe
wirklich nicht beneidet, aber Sie haben sich
wirklich tapfer geschlagen!
Dass sich die Nachbarn mit der Veränderung
schwer tun, kann man verstehen, aber dass
eine grüne Wiese in so einer zentralen Lage
nicht immer bleibt, ist ja auch nachvollziehbar. Und wie die Architekten die Aufgabe
umgesetzt haben, fand ich gut und auch die
Nachbesserungen, die Sie von Bauamtsseite
noch angefordert haben, sehr entgegenkommend für die Anwohner!
Noch einige Anmerkungen:
1. Das Fehlen von aktuellen Plänen/Ansichten macht eine solche Infositzung m. E.
unnötig schwierig. Mein Eindruck war,
dass einige Anliegen die Situation zu
schlecht eingeschätzt haben. Aber dafür
gab es bestimmt Gründe.
Die Anmerkungen werden dankend zur Kenntnis
genommen.
Dem Hinweis wird zugestimmt. Allerdings ist die
Bosch Wohnungsgesellschaft mit der Durchführung einer Mehrfachbeauftragung im Vorfeld
des Bebauungsplanverfahrens planerisch bereits
in Vorleistungen gegangen.
Im Zuge der Umsetzung der Planung in bebauungsplanrechtliche Festsetzungen gab es einige
Planänderungen im Sinne der Verträglichkeit mit
der Umgebungsbebauung (Zufahrt südliche Tiefgarage, Gebäudehöhe zur Moserstraße).
Es ist nachvollziehbar, dass die Wohnungsgesellschaft Bosch mit weiteren Investitionen in
die Planung zögert, solange sie durch den Bebauungsplan noch keine Planungssicherheit hat.
2. Könnte man aus der Moser- und Wilhelm- Die Anregung wird an den Vorhabensträger und
Kuhn-Straße (von Ecke Moserstraße Rtg. das ausführende Amt (Amt für Straßen, Umwelt
Betzingen) eine Einbahnstraße machen,
und Verkehr) weitergegeben und innerhalb der
wo man dann quasi im Kreis fahren könn- Erschließungsplanung geprüft. Diese ist nicht Teil
te? Das würde bestimmt auch den Verkehr des Bebauungsplanverfahrens.
beruhigen, bzw. vereinfachen und ggf.
noch mehr Parkplätze ermöglichen oder
auch der Schaffung der Begegnungszone
entgegenkommen.
3. Das Thema Parkplätze. Wenn Sie mal
Die Anregung wird an den Vorhabensträger und
tagsüber hier waren, werden Sie es kaum das ausführende Amt (Amt für Straßen, Umwelt
bemerken, aber abends und an den Wound Verkehr) weitergegeben und innerhalb der
chenenden ist oft die Wilhelm-KuhnErschließungsplanung geprüft.
Straße in voller Länge einseitig vollgeparkt, obwohl (!) da nun ja viel weniger
Zu bedenken ist allerdings, dass bei Besuchern
Menschen wohnen und Besuch bekomdes „Karz“ der Eindruck entstehen könnte, in der
men und so. Da mache ich mir schon Sor- Moserstraße könne man besonders gut parken
gen, wie das werden wird. Wenn Sie da
und sich dadurch der Parksuchverkehr verstärkt.
noch mal prüfen könnten, ob es nicht doch
möglich ist, oberirdisch einige weitere
Parkplätze zu realisieren, wäre ich Ihnen
sehr verbunden.
4. Wenn das nun noch ein Jahr dauert:
Die Anregung wird an den Vorhabensträger weiKönnte man nicht die derzeit abgesperrten tergegeben.
Parkplätze wieder zur Verfügung stellen,
indem man einfach den Zaun etwas nach
hinten schiebt? (so als ein kleines Entgegenkommen)
Vielen Dank für die Möglichkeit, sich hier mit
- 10 -
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Inhalt
Beschlussvorschlag
zu beteiligen!
5.
Bürger
v. 08.06.2010
Zur Sachlage: In der Moserstraße plant die
Die Ausführungen entsprechen der Sachlage.
Robert Bosch Wohnungsgesellschaft mbH
eine neue Wohnsiedlung in unmittelbarer
Nachbarschaft zur denkmalgeschützten Siedlung Gmindersdorf. Dabei sollen laut Plan 56
neue Wohneinheiten, also 48 Geschosswohnungen und 8 Doppelhaushälften, auf 0,7
Hektar entstehen. Die Doppelhäuser wurden
zwei-, die anderen Gebäude dreistöckig geplant. Die bestehenden Häuser aus den späten 50er Jahren sollen abgerissen werden.
Begründung des Einspruchs:
1. Entscheidend ist die unmittelbare Nachbarschaft zu Gmindersdorf. Dazu heißt es
in der Begründung des Bebauungsplans:
„Im Plangebiet selbst existieren keine
denkmalgeschützten Gebäude. Nördlich
und östlich grenzt das Kulturdenkmal mit
besonderer Bedeutung „Werksiedlung
Gmindersdorf“ an“. Obwohl diese einzigartige Siedlung also das Bebauungsgebiet
von zwei Seiten her umschließt, wird mit
dreigeschossigen Gebäuden geplant, die
eine Höhe von 9 Metern erreichen. Dieses
Ausmaß wird durch geplante Photovoltaikanlagen auf dem Dach nochmals erhöht.
Zwar wird darauf verwiesen, dass die
Häuser in der Blockäckerstraße geländebedingt höher liegen, dennoch wird unserer Einschätzung nach dadurch der Gesamteindruck erheblich gestört (siehe Bilder).
2. Im südlichen Teil der Moserstraße befindet
sich ein langer 60er-Jahre-Bau, der abgerissen werden soll. Dieses Gebäude ist
aber ganz an den westlichen Rand des
Grundstücks gebaut worden. Die sich
Richtung Gmindersdorf erstreckende Wiese ermöglicht bisher einen offenen Blick
auf die Siedlung von Westen her. Die neu
geplanten Bauten rücken nun aber bis
ganz an die Moserstraße. Damit widerspricht die Bebauung aber Leitlinien, wie
sie schon 1976 von der Architektenkammer in Zusammenarbeit mit dem Landesdenkmalamt das Gelände formuliert
wurden: „1955 kaufte die Stadt Reutlingen
das Gelände um die bis dahin in freier
Landschaft liegende Kolonie auf. Ein auf-
Der Begründungstext wurde konkretisiert: die Arbeitersiedlung Gmindersdorf ist eine Sachgesamtheit nach § 2 Denkmalschutzgesetz. Ein
Umgebungsschutz lässt sich daraus nicht ableiten.
Eine 2-3-geschossige Bebauung wird von Seiten
der Stadtplanung als auch von der Denkmalbehörde im Planungsgebiet für vertretbar gehalten.
Gegenüber den auf gleicher Höhe liegenden
Häuser des Gmindersdorfes in der Moserstraße,
deren Firsthöhen bei 8,8 m liegen, wird bei den
geplanten Doppelhäusern eine Abstufung von
9,00 auf 6,5 m zur Moserstraße festgesetzt.
Das betreffende Bestandsgebäude ist mit 3 Geschossen, Sockel und Dach teilweise deutlich
höher als die geplanten Neubauten.
Die Lage der Bestandsgebäude entspricht dem
städtebaulichen Ansatz Helmut Erdles aus den
frühen 50er Jahren.
Die diversen von Theodor Fischer vorliegenden
Planungen für den Bereich westlich der Moserstraße sehen im Unterschied dazu jeweils straßenbegleitende Bebauungen vor.
- 11 -
68624917(61)
Inhalt
Beschlussvorschlag
geschlossener Gemeinderat hielt es für
selbstverständlich, dass der Kauf dazu
verpflichtete, keine Bebauung hier zuzulassen, die das Erscheinungsbild und die
Eigenart des Gmindersdorfes beeinträchtigen könnte.“ (Architektenkammer BadenWürttemberg Kammer Reutlingen: Arbeiterkolonie Gmindersdorf: Geht ein Kulturdenkmal unter? Reutlingen ca. 1976, S.
6.) Heute läuft Gmindersdorf aber Gefahr, Die eigentliche Gefahr der Beeinträchtigung des
dass von außerhalb sein Erscheinungsbild Erscheinungsbildes lag und liegt innerhalb der
doch deutlich beeinträchtigt wird.
Sachgesamtheit Gmindersdorf selbst.
Fazit: Die neu geplante Siedlung erdrückt
durch die Höhe der Gebäude, durch die sehr
dichte Bebauung und dadurch, dass die Häuser bis unmittelbar an die Siedlung heranreichen, ganze Teile von Gmindersdorf und verändert die alte Siedlung nachhaltig. Ich halte
zumindest das Erscheinungsbild im Bereich
Moserstraße/Blockäckerstraße für sehr stark
gefährdet.
Es werden alle erforderlichen Grenzabstände und
die Dichtewerte eines Allgemeinen Wohngebietes
eingehalten. Die Moserstraße ist im unteren Teil
mit 8 m relativ breit. Die Gebäudehöhe vermittelt
zwischen den 2-geschossigen Gebäuden der Moserstraße und Wilhelm-Kuhn-Straße 36-44 sowie
der Bebauung Heppstraße mit 3 Vollgeschossen
+ Sockel + Dach (TH ca. 9,5 m) und der um ca.
3,5 m höher liegenden Bebauung in der Blockäckerstraße.
Beide Argumente zeigen, dass das denkmalgeschützte Gmindersdorf sehr wohl durch
den Bau des Wohnhofs Bosch (in dieser
Form) leiden wird. Daher lege ich gegen diese Art der hohen Bebauung Einspruch ein.
6.
Bürger
v. 08.06.2010
Die beabsichtigte Neuplanung dieser best.
Anlage ist nach Masse und Größe unverhältnismäßig. Ich begründe meinen Einspruch
wie folgt:
Die geplante Neubebauung ist hinsichtlich der
Gebäudemassen zu vertreten.
1. Es ist nicht einzusehen, warum von der
seit Jahrzehnten vorhandenen und in der
Umgebung passenden Bebauung abgewichen wird. Der vorhandene Bebauungsplan vom 13.11.1956/04.08.1967 ist in
Kraft und bedarf keiner Änderung.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Moserstraße“ hat der Gemeinderat beschlossen, das
neue Bebauungskonzept der Wohnungsbaugesellschaft Bosch planungsrechtlich zu unterstützen.
2. Die Neuplanung ist in der gesamten Baumasse gegenüber den bestehenden Häusern und Grundstücken zu groß und zu
mächtig. Die seitherige gute Durchgrünung wird weitgehendst fallengelassen
und die Baugrundstücke erhalten die Form
von Wohnsilos. Die neue Gebäudesubstanz erschlägt die nebenliegende Bebauung, hier vor allem das denkmalgeschützte Gmindersdorf, im Volksmund genannt
auch „das Dörfle“.
Es ist richtig, dass durch die Neubebauung mit
Tiefgaragen die größere zusammenhängende
Grünfläche im nord-westlichen Grundstücksbereich entfällt.
Dafür entstehen private Wohngärten mit hohem
Nutzwert und Eigenheimcharakter. Hier greift das
Konzept den Ansatz des Gmindersdorfes auf.
So entstehen gerade keine allzu massiven Geschosswohnungsbauten („Wohnsilos“), mit nicht
zuzuordnendem und entsprechend schlecht genutztem Außenraum.
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Inhalt
Beschlussvorschlag
3. Die vorgesehene dreigeschossige Bebauung des Teils von der Wilhelm-KuhnStraße/Moserstraße finde ich zu hoch. Die
Häuser des Gmindersdorfs sowohl die
Reihenhäuser Richtung Westen sind
zweigeschossig. Wenn auch noch Solarzellen dazukämen ist die Höhe ja beträchtlich über 9 m Höhe. Dazu käme noch ein
Abstand von nur 3,60 m von meinem
Grundstück dazu. Wenn Sie an dem
Grenzabstand nichts ändern können, verlange ich mindestens, dass die Bauhöhe
den umgebenden Gebäuden angepasst
wird.
7.
Die nach der Landesbauordnung erforderlichen
Grenzabstände sind vom Vorhabensträger einzuhalten.
Bürger
v. 08.06.2010
Zum einen wird das Verkehrsaufkommen
noch mehr zunehmen, damit die Lärmbelastung.
Zum anderen „erschlägt“ das geplante Bauvorhaben das „Gmindersdorf“ und die Umgebung.
8.
Die Gebäudehöhe vermittelt zwischen den 2geschossigen Gebäuden der Moserstraße und
Wilhelm-Kuhn-Straße 36-44 und der Bebauung
Heppstraße mit 3 Vollgeschossen + Sockel +
Dach und der um ca. 3,5 m höher liegenden Bebauung in der Blockäckerstraße.
Durch die geplanten Tiefgaragen und ihre Erschließung wird gewährleistet, dass das neue
Wohngebiet keinen zusätzlichen Parksuchverkehr damit verbundenen Lärm verursacht.
Das Gmindersdorf erhält ein zeitgemäßes Gegenüber.
Bitte sorgen Sie für eine sorgfältige Planung
und berücksichtigen Sie den jetzigen Baumbestand, in dem viele Vogelarten Unterschlupf finden.
Der Baumbestand kann mit Ausnahme des Baumes an der Ecke Hepp-/Moserstraße nicht erhalten werden.
Vielleicht könnten auch die bestehenden Gebäude mit geringem Aufwand renoviert und
erhalten werden und damit Kosten gespart
werden?
Die Wohnungsbaugesellschaft Bosch hat diese
Möglichkeit geprüft und sich für eine Neubebauung entschieden.
Interessengemeinschaft
v. 09.06.2010
In o. g. Sache erheben wir Einspruch und
Die Bedenken und Einwendungen werden zur
machen als Anwohnerinnen und Anwohner
Kenntnis genommen.
und besorgte Bürgerinnen und Bürger hiermit
unsere Bedenken und Einwendungen zum
Bauvorhaben der WoGe Bosch in der Moserstraße Reutlingen geltend und bitten Sie darum, diesen Rechnung zu tragen.
Baudenkmalpflege/Städtebaulicher Aspekt:
„Das Gmindersdorf, das (der Architekt Theodor) Fischer als Gesamtkunstwerk mit locker
gruppierten Wohngebäuden, auffälligen
Dachlandschaften und einer zentralen Platzanlage entwarf, ist heute noch mit seinem ursprünglichen, ländlich-vorstädtischen Charme
ein architektonisches Kleinod Reutlingens ...
- 13 -
68624917(61)
Inhalt
Beschlussvorschlag
Der Stadt Reutlingen ist diese einzigartige
Siedlung, die teilweise auch unter Denkmalschutz steht, nach wie vor ein besonderes
Anliegen.“
OB Barbara Bosch 2003, in Arbeiter-Siedlung
Gmindersdorf. 100 Jahre Architektur- und Alltagsgeschichte.
„Die Neubebauung soll eine angemessene
Antwort auf die bestehende historische Bebauung geben.“
Stadt Reutlingen, Stellungnahme des Amts
für Stadtentwicklung und Vermessung zum
Denkmalschutz.
Der Bebauungsplan Moserstraße schließt im
Westen und Norden unmittelbar an das unter
Ensembleschutz stehende Baudenkmal
Gmindersdorf an. Die historische Arbeitersiedlung ist städtebaulich und architektonisch
von überregionaler Bedeutung und ein Aushängeschild der Stadt Reutlingen.
Die geplante Bebauung lässt unserer Ansicht
nach insbesondere gegen Osten und Norden
keinen städtebaulichen Zusammenhang zu
der kleinteiligen Struktur des Gmindersdorfes
erkennen.
Dem Wunsch von Bauträger und Architekturbüro „mit einer eigenständigen baulichen
Struktur bewusst eine Zäsur zwischen den
beiden angrenzenden Bereichen zu bilden“
werden die geplanten über 9 m hohen Flachdachbauten zwar gerecht, eine städtebauliche Verbindung zur ensemblegeschützten,
historisch bedeutsamen „Gartenstadt“ Gmindersdorf gelingt ihnen unserer Ansicht nach
jedoch nicht annähernd.
Insbesondere können wir unter o. a. Aspekten weder räumliche Nähe und Massivität
noch Höhe der dreigeschossigen Baukörper
entlang der Moser- und Blockäckerstraße
nachvollziehen.
Die Arbeitersiedlung Gmindersdorf ist eine Sachgesamtheit nach § 2 Denkmalschutzgesetz.
Jenseits gesetzlich vorgeschriebener Abstandsflächen scheint uns ein moderaterer
Übergang zu der betont kleinteiligen Bebauung im westlichen Abschluss der GminderSiedlung im allgemeinen und insbesondere
im oberen Bereich der Moserstraße und gegen Norden notwendig und im öffentlichen In-
Die 2-geschossig auftretenden Doppelhäuser
entlang der Moserstraße nehmen die Körnigkeit
des Gmindersdorfes auf und bilden einen moderaten Übergang.
Die Ausführungen entsprechen der Sachlage.
Die neue Bebauungsstruktur stellt durch ihre Ausrichtung, nach Osten durch ihre Körnigkeit (Doppelhäuser) und durch die Hausgärten vielfache
städtebauliche Bezüge zum Gmindersdorf her.
Die Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhen
wurde konkretisiert. Nicht nur zur Moserstraße,
sondern auch bei den hinterliegenden Baukörpern
ist eine Abstaffelung der maximalen Gebäudehöhe von 9,00 m auf 6,5 m festgesetzt.
Die teilweise 3-Geschossigkeit gegenüber der
Blockäckerstraße kann vertreten werden, da hier
nicht nur deutlich mehr als der baurechtlich notwendige Grenzabstand eingehalten wird, sondern
derselbe Abstand zur Grenze wie die Nachbarbebauung selbst auch. Die Doppelhäuser treten
entlang der Moserstraße 2-geschossig auf.
Ebenso wirkt die geplante Flachdachbauwei- Die Flachdachbauweise ist durchaus zeitgemäß.
se mit Solarmodulen nicht „als zeitgemäße
So charakteristisch die mehrfach geneigten KrüpAntwort auf das Thema Werksiedlung“ Gmin- pelwalmdächer für das Gmindersdorfes sind, es
dersdorf, sondern nur befremdlich.
wäre fragwürdig, diese heute bei einer Neubebauung historisierend aufzugreifen.
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Inhalt
Beschlussvorschlag
teresse. Ein durchaus wünschenswerter gestalterischer Kontrast darf die kleinteilige, historische Bebauung hier nicht mittels Masse
erschlagen.
Eine rein optische Rücksetzung der dritten
OG an Teilen der Baukörper in der Moserstraße (zu denen uns keine Baupläne vorliegen), wie sie in der Bürgerinformationsversammlung vom 10.05. d. J. angedeutet wurde, entspricht in keinster Weise unseren o. a.
Einwendungen.
Sowohl im Rahmen der Frühzeitigen Bürgerbeteiligung als auch auf der Bürgerversammlung vom 10.05.2010 wurden hierzu konstruktive Änderungsvorschläge eingebracht, die
eine kleinteiligere und vor allem ausschließlich zweigeschossige Bauweise im Übergangsbereich zu Moser- und Blockäckerstraße vorsehen, um die Neubebauung verträglicher in die ensemblegeschützte Bebauung
einzufügen.
Durch die Festsetzung der Gebäudehöhen sind
die Doppelhäuser entlang der Moserstraße defacto 2-geschossig mit zurückgesetztem Dachgeschoss geplant.
Nur das südlichste Gebäude an der Heppstraße
tritt zur Moserstraße 3-geschossig in Erscheinung, hat aber auch ein entsprechendes Gegenüber.
Eine teilweise 3-Geschossigkeit zur Blockäckerstraße kann im Hinblick auf die Höhenlage vertreten werden.
Wir bitten Sie, Bebauungsdichte, Form und
insbesondere Höhe der geplanten Baukörper
unter o. a. Gesichtspunkten noch einmal
ernsthaft zu prüfen.
Nach erneuter Prüfung werden Dichte, Bauform
und die zulässigen Höhen beibehalten.
(Auf den Schemaschnitt Gebäudehöhen in Ziff.
4.3 der Begründung zum Bebauungsplan wird
verwiesen.)
Nicht nur als Anrainer, sondern auch als be- Die Ziele der Baudenkmalpflege wurden berücksorgte Bürgerinnen und Bürger der Stadt
sichtigt und die architektur-historische Bedeutung
Reutlingen sehen wir im Sinne der Baudenk- des Gmindersdorf von der Stadt Reutlingen
malpflege und der überregionalen Bedeutung höchst geschätzt.
des Gmindersdorfs allgemeine öffentliche
städtische Belange berührt, denen wir hiermit
Nachdruck verleihen wollen.
Ökologische Aspekte
„Gelingt es, auf dem Platz oder in der Nähe
Vermutlich ging es dabei um die Anlage des zentschönen Baumbestand zu erhalten, so ist das ralen Platzes des Gmindersdorfes.
ein Vorteil, der nicht unerwähnt bleiben soll.“
Theodor Fischer, 12.12.1907
Aufgrund der vorgesehenen hohen Bebauungsdichte und der Situierung der Gebäude
ergibt sich eine Planung, die keine nutzbaren,
zusammenhängenden Grünflächen mehr anbietet.
Bedenklich erscheint uns ebenfalls die erhebliche Versiegelung der gesamten Fläche
durch den durchgängig geplanten Tiefgaragenbau.
Statt dessen gibt es sehr gut nutzbare Einzelgärten und als Begegnungsorte gemeinsame Platzbereiche (Wohnwege und Anger).
Der Abfluss und die Versickerung des Regenwassers, insbesondere der Gebäude in
der Blockäckerstraße, verläuft bislang über
die darunterliegende Grünfläche und müsste
einer anderen Lösung zugeführt werden (u. a.
Der Hinweis wurde an das zuständige Amt für
Straßen, Umwelt und Verkehr weitergeleitet.
Im Zuge einer Kanalisationsneuplanung in der
Moserstraße wird untersucht, ob und wie die defizitäre Entwässerungssituation in der Blockäcker-
Der Versiegelungsgrad wird erhöht. Allerdings
haben die Begrünungen der Flachdächer und der
nichtüberbauten Bereiche der Tiefgaragen zumindest einen gewissen Retentionseffekt.
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68624917(61)
Inhalt
Beschlussvorschlag
kam es in 2002 und 2006 zu Wassereintritt in straße verbessert werden kann.
einzelne Häuser in der Blockäckerstraße).
Auf dem betroffenen Gelände befindet sich
ein sehr schöner und teilweise alter Baumbestand. Im Rahmen der Neubaumaßnahme
sollen alle Bäume (außer „eventuell“ einem
Baum an der Heppstraße) gefällt werden,
insbesondere der große, wunderbare Wildkirschbaum am Rande der Grundstücksgrenze.
Der Baum Ecke Hepp-/Moserstraße muss erhalten werden (s. Ergänzung textl. Festsetzungen
Ziff. 1.9 Pflanzbindung).
Die Bäume im nord-westlichen Grundstücksbereich können nicht erhalten werden.
Der Vorhabensträger ist durch die Festsetzungen
verpflichtet, auf seinem Grundstück 12 neue
Bäume zu pflanzen.
Wir bitten um nachdrückliche Prüfung alterna- Auch die Änderung der Tiefgaragenzufahrt würde
tiver Planungen, auch der Einfahrt zur Tiefga- den Erhalt des alten Baumbestandes nicht errage, die einen Erhalt des alten Baumbemöglichen.
stands jenseits der städtischen Baumverordnung ermöglichen.
Die kleine Verkehrsinsel am nördlichen Ende Das „Anlägle“ oder „Wäldle“ liegt nicht im Bereich
der Moserstraße zur Blockäckerstraße hin,
des Bebauungsplanes.
das so genannte „Anlägle“, ist Bestandteil
des Ensembles Gmindersdorf. Aus den derzeit vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, ob sie in der bestehenden Form erhalten
wird. Der Erhalt dieses planerischen Details
ist sicherzustellen.
Baugeologische Aspekte
Zur Realisierung der Tiefgarage ist eine riesige Baugrube auszuheben. In der Stellungnahme des RP Freiburg zur Geotechnik heißt
es u. a.:
„Die tonig-schluffigen Verwitterungsböden
bilden einen setzungsempfindlichen Baugrund, neigen zu saisonalen Volumenveränderungen (schrumpfen bei Austrocknung;
quellen bei Wiederbefeuchtung) und können
in Hanglage rutschgefährdet sein.“
Wir erwarten eine verbindliche Umsetzung
der Empfehlungen des Regierungspräsidiums
Freiburg zur Geotechnik, wie sie in der Vorlage zur GR-Drucksache Nr. 10/059/01 ausgesprochen werden und bitten um Erläuterung
der Hinweise „... empfohlen ...“ und „... gegebenenfalls ...“.
Bei den geplanten Baumaßnahmen ist mit
starken Erdbewegungen und Erschütterungen zu rechnen, welche bei den umliegenden
Gebäuden zu Rissen und Verwerfungen führen können.
Die Umsetzung der Empfehlungen des Regierungspräsidiums bzgl. objektbezogener Baugrunduntersuchungen und der Durchführung von
Beweissicherungsverfahren im Umfeld liegt im
höchst eigenen Interesse des Vorhabensträgers,
nachdem hier bereits Rissbildungen aufgetreten
sind.
Zur weiteren Absicherung wird der Vorhabensträger dazu jedoch zusätzlich verpflichtet im städtebaulichen Vertrag mit der Stadt. Die Bedenken
werden zur Kenntnis genommen und an den Vorhabensträger weitergeleitet.
Die anrainende Bebauung befindet sich auf
Schiefergrund und im Bereich der westlichen
Blockäckerstraße zudem auf Hanglage.
Spätestens 2004/2005 zeigten sich starke
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68624917(61)
Inhalt
Beschlussvorschlag
Risse im Reihenhaus am Theodor-FischerPlatz, die mit Beton unterfangen wurden.
Besonders die Vorgänge um die Erdwärmebohrungen in Staufen verunsichern Teile der
Anwohnerschaft.
Im nördlichen Bereich der Blockäckerstraße
ist in den letzten Jahren vermehrt festzustellen, dass sich der Hang der Römerschanze
abwärts bewegt. Risse in den massiven
Stützmauern der Häuser und Gärten sind
deutlich sichtbar. Als Anwohnerinnen und
Anwohner sehen wir es als unabdingbar,
dass der Bauträger vor Beginn der Bauarbeiten, insbesondere bereits vor Beginn der
Rückbau-/Abbrucharbeiten, ein neutrales
Sachverständigenbüro beauftragt und die bestehende Bausubstanz kartiert, um spätere
Setzrisse u. Ä. nachweisen zu können und
ggf. Schadensansprüche geltend machen zu
können.
Die Kosten der dringend gebotenen Beweissicherungsverfahren der umliegenden Bebauung und Grundstücke übernimmt verbindlich der Bauträger.
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen.
Der Vorhabensträger wurde vertraglich verpflichtet, vor Abbruch und Baubeginn auf eigene Kosten ein Beweissicherungsverfahren bei den umgebenden Gebäuden durchzuführen.
Baumaßnahme
Die Kanalisation der Anlieger wird möglicherweise durch die Baugrube unterbrochen.
Es ist sicherzustellen, dass die vorhandene
Kanalisation ohne Tiefbauarbeiten auf den
bestehenden Privatgrundstücken und ohne
Kosten für die Anwohner in die neue Kanalisation eingebunden wird.
Sind im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen auch Tiefbau- und Belagsarbeiten an
den angrenzenden Straßen erforderlich, so
sind die Straßen durch den Bauträger auf eigene Kosten wieder instand zu setzen.
Dies könnte insbesondere der Fall sein, wenn
der Straßenbelag nach den Baumaßnahmen
nur noch Flickwerk darstellt und sich die
Stadt entschließen würde, die Straße insgesamt neu zu teeren.
Eine Umlage von Instandsetzungsarbeiten
oder etwaiger im Zusammenhang mit der
Baumaßnahme stehender sonstiger Kosten
auf die Anwohner ist auszuschließen.
Davon ist nicht auszugehen. Im Planbereich liegt
keine Kanalisation für die Anlieger.
Die Anwohner sind von der Kostentragung der für
das Bauvorhaben der WOGE erforderlichen Tiefbaumaßnahmen nicht betroffen.
Archäologische Denkmalpflege
Wir ersuchen sicherzustellen, dass den Emp- Der Vorhabensträger ist hierzu verpflichtet.
fehlungen des Regierungspräsidiums Tübin- Im Baugenehmigungsverfahren ist der entspregen zur archäologischen Denkmalpflege ver- chende Nachweis zu erbringen.
bindlich entsprochen wird und der Bauträger
bereits im Vorfeld der Baumaßnahme und vor
etwaigen Rückbaumaßnahmen im Zusam- 17 -
68624917(61)
Inhalt
Beschlussvorschlag
menwirken mit der Archäologischen Denkmalpflege geeignete Sondagen durchführt.
Verkehr
Durch die für ca. 78 Stellplätze geplanten
Tiefgaragen mit Zufahrt und Ausfahrt, einmal
von der Heppstraße und einmal von der Wilhelm-Kuhn-Straße aus, ergibt sich im betroffenen Gebiet ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen. Die Wilhelm-Kuhn-Straße
als schmale Anliegerstraße, die angeblich zur
Verkehrsberuhigung vorgesehen ist, wird
durch An- und Abfahrtverkehr ebenfalls stark
belastet.
Die Planung steht hier im Widerspruch zur
Absicht, eine verkehrsberuhigte Zone zu
schaffen.
47 Stellplätze werden direkt von der Heppstraße
aus erschlossen und belasten damit Moserstraße
und Wilhelm-Kuhn-Straße nicht.
Die verbleibenden Stellplätze nördlich der Wilhelm-Kuhn-Straße sind nur geringfügig mehr als
bisher.
Die Mehrbelastung in der Wilhelm-Kuhn-Straße
entsteht im Wesentlichen im Bereich des Wohnhofes selbst.
Vor dem Hintergrund, dass die Zufahrt der größeren Tiefgarage von der Heppstraße aus erfolgt,
kann die Einrichtung eines verkehrsberuhigten
Bereiches geprüft werden.
Seitens des Bauträgers ist zumindest sicher- Der Hinweis wird an den Vorhabensträger weiterzustellen, dass die Tiefgaragenstellplätze
geleitet.
verbindlich zusammen mit den geplanten
Im Baugenehmigungsverfahren werden die StellWohnungen angemietet und genutzt werden, plätze den Mietwohnungen der Wohnungsgesellum die im Sommer durch den Betrieb der
schaft Bosch zugeordnet.
Gaststätte Karz bereits angespannte oberirdische Parkplatzsituation für die Anwohner
nicht zusätzlich zu verschärfen.
9.
Bürger
v. 09.06.2010
Wir halten unsere Einwände vom 12.02.2010
bezüglich des Bebauungsplanentwurfes Moserstraße weiterhin aufrecht. Die von Ihrer
Seite knapp formulierten Erläuterungen hierzu stellen für uns keine ausreichende Begründung dar.
Die maximale Gebäudehöhe des ersten ausgelegten Entwurfes des Bebauungsplanes
war mit 8,50 m festgesetzt.
Entgegen unseren Einwänden und ohne jede
Erläuterung hierzu ist im aktuell ausgelegten
Entwurf eine GH mit 9 m dargestellt, hierdurch werden die städtebaulichen Spannungen gegenüber des angrenzenden Gmindersdorfs und der westlich angrenzenden
Reihenhausbebauung weiter verschärft.
Die vorangegangene sowie die aktuell ausgelegte Planung lässt städtebauliche Sensibilität
gegenüber der historisch sehr wertvollen
Siedlung Gmindersdorf vermissen.
Es sollen 2 Geschosse + zurückgesetztes Dachgeschoss ermöglicht werden. Konstruktiv werden
hierfür ca. 8,65 m benötigt, genau ist das jedoch
erst durch die Ausführungsplanung zu wissen, die
bislang noch nicht vorliegt.
Die geplante Bebauung soll eine qualitätvolle,
zeitgemäße Antwort auf das Thema „Werksiedlung“ geben. Neben dieser Thematik nimmt der
Entwurf durch
 das Aufgreifen der Körnigkeit (Doppelhäuser),
 der Vermittlung der Gebäudehöhen,
 der Ausrichtung der Gebäude und
- 18 -
68624917(61)
Inhalt
Beschlussvorschlag
 dem Hausgartenkonzept mit Einzäunung
auf die Eigenarten des Gmindersdorfes eingegangen.
Einzig erkennbarer Grund für die vorliegende Durch die erhöhte Nutzung einer innerstädtischen
Planung scheint die maximale wirtschaftliche Fläche wird Flächenverbrauch im Außenbereich
Verwertung des Baugrundes zu sein.
vermieden.
Wir bitten Sie, die Planung insbesondere hin- Die Begründung zum Bebauungsplan wurde entsichtlich der städtebaulichen Aspekte nochsprechend ergänzt. (s. Ziff 3.3 und 4.1)
mals zu überprüfen und detaillierter zu begründen.
10. Bürger
v. 09.06.2010
Hiermit möchte ich fristgerecht Einspruch
zum Bebauungsplan Moserstraße einlegen.
Der Bebauungsplan Moserstraße schließt im Die Arbeitersiedlung Gmindersdorf ist eine SachOsten und Norden unmittelbar an das unter
gesamtheit nach § 2 Denkmalschutzgesetz.
Ensembleschutz stehende Baudenkmal
Gmindersdorf an.
In der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen (GR-Drucksache Nr.
10/059/01) heißt es: „Die denkmalpflegerischen Belange wurden im Rahmen des
Wettbewerbs bereits eingebracht.“
Laut Auskunft des Bürgerbüros Bauen Reutlingen erstrecken sich besagte „denkmalpflegerische Belange“ (Neben einer Kurzbeschreibung der Siedlung Gmindersdorf) auf
folgende zwei Sätze, die als textliche Vorgaben in die Auslobungsunterlagen des Wettbewerbs aufgenommen wurden.
2.6 Denkmalschutz
Die Neubebauung soll eine angemessene Antwort auf die historische Bebauung
geben. Die Wirtschaftlichkeit der Bebauung soll jedoch ebenfalls gewährleistet
sein.
Der 1. Satz wurde vom Denkmalamt, der 2. Satz
zur Wirtschaftlichkeit von der Wohnungsgesellschaft Bosch formuliert.
Abgesehen von der doch befremdlichen, vorauseilenden Gewährleistung einer wirtschaftlichen Bebauung durch die zuständige Bauund Denkmalpflege bitte ich zu erläutern:
Welche Anregungen seitens Herrn Dr. Kolb
vom Regierungspräsidium Tübingen wurden
im Siegerentwurf berücksichtigt?
Von den von Dr. Kolb der WOGE für den Auslobungstext der Mehrfachbeauftragung zur Verfügung gestellten Anregungen, wurde berücksichtigt, dass sich die Neubebauung im Kontaktbereich in Körnung, Volumen und Materialität der
„Werksiedlung Gmindersdorf“ einzuordnen hat.
Inwieweit gibt der Siegerentwurf eine „angemessene Antwort auf die bestehende historische Bebauung“ zum Beispiel hinsichtlich
- 19 -
68624917(61)
Inhalt
Beschlussvorschlag
1. Höhe der geplanten Baukörper längs der
Moser- und Blockäckerstraße?
(Neu: „3-geschossige Bebauung“.
Alt: „ein- bis zweigeschossige Doppelhäuser“)
2. Form der geplanten Baukörper?
(Neu: 9 m hohe Flachdachbauten mit
Solarmodulen
Alt: tiefgezogene Biberschwanzdächer,
„mannigfaltige Dachformen und Fassaden“)
Die Doppelhäuser treten zur Moserstraße nur 2geschossig in Erscheinung. Trotz tiefer Traufen
sind auch die Gmindersdorf-Häuser in der Moserstraße 2-geschossig, da die Mansardgeschosse
etwa die gleiche Grundfläche und Raumhöhe haben wie die Erdgeschosse. Zur Blockäckerstraße
ist eine teilweise 3-Geschossigkeit zulässig, da
die hier angrenzenden Häuser des Gmindersdorfes 3,5 m (mehr als ein Geschoss) höher liegen.
Ziel des Denkmalschutzes ist es nicht, Dachformen aus anderen baukulturellen Epochen nachzubauen.
Beim Bau des Gmindersdorfes vor etwa 100 Jahren nahm Theodor Fischer bewusst für die „in
freier Landschaft liegende Arbeiterkolonie“ Einflüsse schwäbischer Land- und Bauernhäuser
auf. Die heutige Situation ist innerstädtisch.
3. Situierung der geplanten Baukörper?
(Neu: 56 Wohneinheiten auf 0,7 Hektar
Alt: „48 ein- bis zweigeschossige Doppelhäuser auf 10 ha“)
Auf ca. 10 ha entstand damals ein ganzes Dorf.
Neben ca. 150 WE (für bis zu 1.000 Einwohnern)
entstand ein Altenhof, ein Kinderhort, ein Kaufladen, ein Marktplatz, eine Turn- und Festhalle und
eine Gastwirtschaft.
Ich bitte, die vorliegende Planung dahingeJeder verantwortliche Bauherr muss wirtschaftlich
hend nochmals ernsthaft zu prüfen, ob die
rechnen. Ziel ist die Bereitstellung kostengünstiNeubebauung unter o. a. Gesichtspunkten
gen Mietwohnungsraumes, der den heutigen
der Bau- und Kunstdenkmalpflege tatsächlich Wohnansprüchen genügt.
eine angemessene Antwort auf die historiEine zeitgemäße Antwort auf das Gmindersdorf
sche Bebauung darstellt oder nur ihrer Wirtdarf nicht historisierend sein. Dies wäre nicht im
schaftlichkeit gerecht wird.
Sinne des Denkmalschutzes.
11. Bürger
v. 09.06.2010
Wir möchten hiermit unsere Einwendungen
gegen das o. g. Bauvorhaben der Firma
Bosch darlegen.
Der Bebauungsplan Moserstraße sieht vor,
dass für die von der Firma Robert Bosch
Wohnungsgesellschaft mbH 56 Wohneinheiten 78 Parkplätze in Tiefgaragen und 4 Stellplätze im oberen Bereich der Moserstraße
eingerichtet werden. Zur Realisierung der
Tiefgarage ist eine verbindliche Umsetzung
der Empfehlung des Regierungspräsidiums
Freiburg zur Geotechnik, wie sie in der Vorlage zur GR-Drucksache Nr. 10/059/01 ausgesprochen werden. Bei den entsprechenden
Baumaßnahmen ist mit starken Erdbewegungen und Erschütterungen zu rechnen, welche
bei den umliegenden Gebäuden zu Rissen
und Verwerfungen führen können. Die anrainende Bebauung befindet sich auf Schiefergrund und im Bereich der westlichen Blockäckerstraße zudem auf Hanglage.
Die Umsetzung der Empfehlungen des Regierungspräsidiums bzgl. objektbezogener Baugrunduntersuchungen und der Durchführung von
Beweissicherungsverfahren im Umfeld liegt im
eigenen Interesse des Vorhabensträgers, nachdem hier bereits Rissbildungen aufgetreten sind.
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68624917(61)
Inhalt
Beschlussvorschlag
Als Anwohnerin und Anwohner sehen wir es
als unabdingbar, dass der Bauträger vor Beginn der Bauarbeiten, insbesondere bereits
vor Beginn der Rückbau-/Abbrucharbeiten,
ein neutrales Sachverständigenbüro beauftragt und die bestehende Bausubstanz kartiert und eventuelle Gebäudeschäden u. Ä.
nachweisen zu können, um ggf. Schadensansprüche geltend machen zu können.
Zur weiteren Absicherung wird der Vorhabensträger dazu jedoch zusätzlich im städtebaulichen
Vertrag mit der Stadt verpflichtet. Die Bedenken
werden zur Kenntnis genommen und an den Vorhabensträger weitergeleitet.
Ebenso bemängeln wir die Bebauungsdichte, Die Dichtewerte eines allgemeinen Wohngebietes
Form und insbesondere die Höhe der geplan- werden eingehalten. Die Höhe der Bebauung
ten Baukörper.
vermittelt zwischen den angrenzenden Bestandsgebäuden.
Des Weiteren ist zu beachten, dass das Re- Grundsätzlich hat jeder Grundstückseigentümer
genwasser insbesondere der Gebäude in der dafür zu sorgen, dass das bei ihm anfallende ReBlockäckerstraße in den darunterliegenden
genwasser entweder auf seinem Grundstück verGrünflächen versickert, auch da müsste eine sickert oder in eine öffentliche Entwässerung einandere Lösung gefunden werden, da bei der geleitet wird.
Bebauung eine erhebliche Versiegelung der Den Anwohnern entgegenkommend verpflichtet
Fläche sein wird.
sich jedoch der Vorhabensträger zur Aufnahme
und schadlosen Ableitung von Dachflächenwasser der benachbarten Wohnhäuser Blockäckerstraße 33, 35 und 37, im Norden von Grundstück
8324 mit dem Bau einer Grenzmauer als Hangsicherung einen Regenwasserkanal zur Ableitung
des anfallenden Dachflächenwassers zu verlegen. Der Regenwasserkanal wird entlang der
Grenze auf den Nachbargrundstücken verlegt und
an den öffentlichen Mischwasserkanal in der Moserstraße angeschlossen. Mit dieser Maßnahme
sind für den Vorhabensträger jedoch keine weitergehenden Verpflichtungen (Abwassergebühren) in Bezug auf die Entwässerung der betreffenden Nachbargrundstücke verbunden.
12. Bürger
v. 09.06.2010
Unter einer Vielzahl von Gründen, die gegen
dieses geplante Bauvorhaben sprechen,
nenne ich nur wenige Hauptgründe.
Bitte bedenken Sie, dass die geplante Anzahl
von Wohneinheiten, sprich Haushalten, der
vorhandenen bzw. vorgesehenen Kanalisation bei weitem nicht entspricht. Bereits in den
Vorjahren ist die Kanalisation mit der Anwohnerzahl und dem gestiegenen Wasser- und
folglich Abwasserverbrauch nicht annähernd
mitgewachsen. Deshalb muss die geplante
Zahl von Wohneinheiten erheblich reduziert
werden.
Ebenso wird durch die extrem vergrößerte
Versiegelung durch das Bauvorhaben (inkl.
Tiefgarage) der Grundwassereintritt in die
Kellergeschosse wesentlich häufiger auftreten. Vorhandene Grünflächen, die das Was-
Die bisherige Entwässerung der Bestandsbauten
erfolgte durch private Abwasserkanäle mit Anschluss an die Heppstraße. Auch zukünftig werden keine bestehenden öffentlichen Kanäle in der
Wilhelm-Kuhn-Straße durch das Vorhaben belastet.
Der Vorhabensträger verpflichtet sich, für eine
ausreichend dimensionierte Entwässerung seiner
Grundstücke zu sorgen.
Da weniger Retentionsflächen bleiben, muss die
Entwässerung entsprechend dimensioniert werden. Eine gewisse Retentionsfunktion ist durch
die zu begrünenden Flachdächer gegeben.
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68624917(61)
Inhalt
Beschlussvorschlag
ser aufnehmen könnten, werden vernichtet,
ebenso Bäume und Sträucher, die für die
„Stadtfauna“ so wichtig sind.
Die Parksituation wird durch die geplante
Anzahl von Haushalten (i. d. R. 2 KFZ) noch
dramatischer werden. Und jede zusätzliche
Wohneinheit wird noch mehr Besucher, noch
mehr Autos mitbringen. Im Bereich Gmindersdorf befinden sich aufgrund der Bauepoche um die Jahre 1900 praktisch keine Garagen bzw. Stellplätze, die Straßen sind eh
schon schmal.
Die ca. 78 Tiefgaragenplätze stellen sicher, dass
durch die Bewohner kein Parksuchverkehr entsteht. Die 8 überschüssigen TG-Stellplätze können entweder den Mietern zugeordnet werden
oder an Nachbarn, die Stellplatzbedarf haben,
vermietet werden.
Auf den 4 oberirdischen privaten Stellplätze können Besucher parken.
Der geplante Baustil ist wie die Faust aufs
Auge. Landläufig heißt es „Gegensätze ziehen sich an“, hier stoßt der geplante Baustil
ab. Er wird ein negatives Anschauungsbeispiel für die Zukunft werden. Ich kann mir
nicht vorstellen, ob die Stadt Reutlingen
hiermit punkten will.
Es handelt sich um einen zeitgemäßen Baustil.
Die Motivation der Eigentümer, ihren Beitrag
für den Erhalt des ursprünglichen Gmindersdorf zu leisten, wird sicherlich sinken. Ein Anreiz ist jetzt schon genommen. Wobei ich mir
sicher bin, dass die projektierten Wohneinheiten in 30 Jahren wieder abgerissen sein werden und ihre Kinder und Kindeskinder dann
hoffentlich anders entscheiden.
Der eigentliche Denkmalschutz muss innerhalb
der Sachgesamtheit Gmindersdorf in und an den
Gebäuden und Grundstücken selbst stattfinden.
Wenn durch die westlich angrenzende Neubebauung die Sensibilität der Denkmaleigentümer
erhöht wird, wäre dies ein wertvoller Beitrag für
die Erhaltung der Sachgesamtheit Gmindersdorf.
13. Bürger
v. 09.06.2010
Ausgangssituation:
Die Robert Bosch Wohnungsgesellschaft
mbH plant in der Moserstraße eine neue
Werkssiedlung, die direkt an die historische
Werkssiedlung Gmindersdorf anschließen
soll. Laut Plan sollen auf dem 0,7 Hektar großen Grundstück 56 Wohneinheiten, 48 Geschosswohnungen und 8 Doppelhaushälften
gebaut werden. Die Gebäude sind 3geschossig (inklusiv DG) mit einer Gesamthöhe von 9m geplant.
1. Begründung:
Durch die eng angrenzende und zu hohe Bebauung, insbesondere zur Blockäckerstraße
und zur Moserstraße hin, würde das Gesamtbild des denkmalgeschützten Ensembles
Gmindersdorf unwiderruflich zerstört. Dass
Bauvorhaben als städtebauliche „qualitätsvolle, zeitgemäße Antwort auf das benachbarte
Gmindersdorf“ zu bezeichnen ist in keiner
Weise nachvollziehbar.
Die teilweise 3-Geschossigkeit gegenüber der
Blockäckerstraße kann im Hinblick auf die Höhenlage (Blockäckerstraße 3,5 m höher) vertreten
werden und es wird hier deutlich mehr als der
baurechtlich notwendige Grenzabstand eingehalten.
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Inhalt
Beschlussvorschlag
Als Anwohner sehen wir uns durch die geplante Bauhöhe und –dichte bedrängt und in
erheblichen Maße eingeschränkt. Wir sehen
in der geplanten Baumaßnahme auch einen
Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtsnahme gegenüber den Anwohnern.
Alle baurechtlichen Grenzabstände werden eingehalten, die Höhe vermittelt zwischen den angrenzenden Bebauungen. Die Dichtewerte eines
allgemeinen Wohngebietes werden eingehalten.
Ein Rechtsanspruch auf freie Aussicht besteht
nicht.
2. Begründung:
Durch die geplanten Tiefbaumaßnahmen unter den vorliegenden labilen geotechnischen
Vorraussetzungen, befürchten wir als direkte
Anlieger an der Baugrube, dass diese zu
Schäden an unseren Häusern führen wird.
Die Umsetzung der Empfehlungen des Regierungspräsidiums bzgl. objektbezogener Baugrunduntersuchungen und der Durchführung von
Beweissicherungsverfahren im Umfeld liegt im
höchst eigenen Interesse des Vorhabensträgers.
Zur weiteren Absicherung wird der Vorhabensträger zusätzlich vertraglich verpflichtet.
Für den Abfluss des Regenwassers, der Häu- Die Entwässerung der Grundstücke in der Blockser in der Blockäckerstraße, das bisher in der äckerstraße ist eigentlich nicht Aufgabe der WohGrünfläche des Baugrundstückes versickert,
nungsgesellschaft Bosch.
gibt es bisher keine Lösung. Zudem befürch- Grundsätzlich hat jeder Grundstückseigentümer
ten wir durch die großflächige Geländeversie- dafür zu sorgen, dass das bei ihm anfallende Regelung vermehrten Grundwassereinbruch in
genwasser entweder auf seinem Grundstück verunseren Keller.
sickert oder in eine öffentliche Entwässerung eingeleitet wird.
Den Anwohnern entgegenkommend verpflichtet
sich jedoch der Vorhabensträger zur Aufnahme
und schadlosen Ableitung von Dachflächenwasser der benachbarten Wohnhäuser Blockäckerstraße 33, 35 und 37, im Norden von Grundstück
8324 mit dem Bau einer Grenzmauer als Hangsicherung einen Regenwasserkanal zur Ableitung
des anfallenden Dachflächenwassers zu verlegen. Der Regenwasserkanal wird entlang der
Grenze auf den Nachbargrundstücken verlegt und
an den öffentlichen Mischwasserkanal in der Moserstraße angeschlossen. Mit dieser Maßnahme
sind für den Vorhabensträger jedoch keine weitergehenden Verpflichtungen (Abwassergebühren) in Bezug auf die Entwässerung der betreffenden Nachbargrundstücke verbunden.
3. Begründung:
Die Aussage des Architekten bei der Bürgeranhörung, dass die Moserstraße dann beruhigt würde ist eine Frage, -umgekehrt wird ein
Schuh daraus. – Durch die hohe Bebauungsdichte wird sich das Verkehrsaufkommen
stark erhöhen – durch das An- und Abfahren
von den Stellplätzen. Die Parksituation im Bereich der Wilhelm-Kuhn-Straße und der Moserstraße wird sich massiv verschärfen. Nebenstraßen werden noch mehr zugeparkt
werden. In den Zufahrtsstraßen zur Heppstraße werden sich Staus bilden und in der Heppstraße selber wird sich in den Stoßzeiten der
Verkehr noch mehr stauen.
Alle drei Begründungen machen deutlich,
Der Großteil der Stellplätze (47 Stpl.) wird direkt
von der Heppstraße aus erschlossen.
Nur der Stellplatzanteil für die Grundstücke nördlich der Wilhelm-Kuhn-Straße (31 Stpl.) verursacht Verkehrsaufkommen im unteren Teil der
Moserstraße und in dem Teil der Wilhelm-KuhnStraße, der innerhalb der geplanten Neubebauung liegt. Damit wird das Verkehrsaufkommen
durch die Anwohner im Gebiet minimiert.
In Anerkennung der herausragenden architekto- 23 -
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Inhalt
Beschlussvorschlag
dass die Umsetzung dieses Bebauungsplanes dem denkmalgeschützten Gmindersdorf,
- auch in seiner architektonischen und städtebaulichen Bedeutung, die in Fachkreisen international anerkannt ist, - Schaden zufügen
wird.
nischen und städtebaulichen Bedeutung wurde in
vielfacher Hinsicht städtebaulich Bezug genommen (Körnigkeit/Volumen/Höhe/Ausrichtung/
Hausgärten).
14. Rechtsanwalt
v. 11.08.2010
Mir ist durchaus bekannt, dass die Offenlage
abgeschlossen ist und in absehbarer Zeit –
nach Abarbeiten der eingegangenen Stellungnahmen – der Bebauungsplan als Satzung beschlossen werden könnte.
Freilich braucht und darf dieser Umstand Sie
nicht daran hindern, zur Kenntnis zu nehmen
und in die Abwägung einfließen zu lassen,
was zwingend in dieselbe hineingehört.
Dazu im Folgenden:
I.1 In der Begründung des Satzungsentwurfs steht unter 2. Lage und Geltungsbereich:
„Das Plangebiet liegt im Nordwesten von
Reutlingen zwischen Heppstraße, Moserstraße und Blockäckerstraße in unmittelbarer Nachbarschaft zur denkmalgeschützten Siedlung Gmindersorf. Jenseits der Heppstraße erstreckt sich das
Firmengelände der Firma Bosch GmbH.
Westlich schließen sich Geschosswohnungsbau und Reihenhäuser aus den
50er und 60er Jahren an.“
Und unter 3. Planerische Rahmenbedingungen heißt es:
Denkmalschutz
„Im Plangebiet selbst existieren keine
denkmalgeschützten Gebäude. Nördlich
und östlich grenzt das Kulturdenkmal mit
besonderer Bedeutung „Werksiedlung
Gmindersdorf“ an. Mit dem Gmindersdorf
schuf der Architekt Theodor Fischer zwischen 1903 und 1923 im Auftrag des
Textilfabrikanten Louis Gminder auf einer
Fläche von ca. 10 ha ein hervorragendes
Beispiel frühen sozialen Wohnungsbaus
mit 48 ein- bis zweigeschossigen Doppelhäusern, die eine Vielzahl von Dachformen und Fassaden zeigen.“
Der Begründungstext wurde konkretisiert: die Arbeitersiedlung Gmindersdorf ist eine Sachgesamtheit nach § 2 Denkmalschutzgesetz. Ein
Umgebungsschutz lässt sich daraus nicht ableiten.
I.2 Diese Hinweise auf den Denkmalschutz,
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Inhalt
Beschlussvorschlag
unter welchem die Siedlung steht, sind
richtig. Freilich sind sie in besonderem
Maße ergänzungsbedürftig:
Zwar ist die vom Planentwurf erfasste
Fläche nicht Teil des Kulturdenkmals,
sondern dieses „grenzt ... (nur) an“ im
Norden und Osten an. Die ursprünglichen Pläne zeigen aber, dass auch der
jetzige Planbereich Teil der Siedlung hätte werden sollen. Dass also deren heutiger Abschluss nicht der geplante Abschluss ist.
Die Siedlung wurde nie so vollendet, wie von
Theodor Fischer ursprünglich geplant. Insbesondere an allen Randbereichen wurden Teilbereiche
entweder nicht oder geändert umgesetzt.
Die diversen von Theodor Fischer vorliegenden
aber nie umgesetzten Planungen für den Bereich
westlich der Moserstraße sahen jeweils straßenbegleitende Bebauungen vor.
Die Abbildungen zeigen, dass man nicht
nur vom Angrenzen des neuen Baugebiets an die Siedlung sprechen kann.
Weil letztere ersteres an zwei Seiten
umgibt, entsteht der Eindruck, dass die
Dies ist ein persönlicher Eindruck, der nicht geteilt
neue Bebauung sich förmlich in die Sied- werden muss.
lung hineinschiebt.
Zur Fortsetzung der ursprünglichen Planung kam es nicht, wohl aber zur weiteren Bebauung des Planbereichs durch
den Stuttgarter Architekten Helmut Erdle,
der – ebenfalls im Auftrag der Firma
Gminder – die Siedlung der Firma Gminder um die nunmehr zum Abriss vorgesehenen Gebäude erweiterte. Erdle –
bekannt u. a. durch die Errichtung der
Killesbergsiedlung in Stuttgart – war Assistent von Heinz Wetzel, der wiederum
als Mitarbeiter von Theodor Fischer an
der Planung der Werkssiedlung Gmindersdorf beteiligt war.
Erdles Wohnhäuser setzen – selbstverständlich – nicht einfach den Baustil der
Werkssiedlung fort, sie tragen den Gegebenheiten und Notwendigkeiten der
50er Jahre Rechnung und respektieren
die Siedlung sowohl hinsichtlich des Abstandes, den sie zu dieser einhalten, als
auch der Gebäudehöhe. Es handelt sich
um eine Bebauung, welche ein eigenes
Gesicht hat und der denkmalgeschützten
Siedlung – im übertragenen wie auch im
wörtlichen Sinne – nicht zu nahe tritt. Im
Gegenteil: Die Erweiterung der Siedlung
griff konkrete Gestaltungsmerkmale derselben auf. Beispielhaft genannt sei die
Biberschwanzdeckung, die Fensterläden,
Putz- und Farbgestaltung, Dachgauben,
Rundbogenfenster, Holzverkleidungen,
optische Wiederholung der Staketenzäune an den Balkonverkleidungen. In dem
Der von Helmut Erdle gewählte städtebauliche
Ansatz entspricht seiner Entstehungszeit um
1950 und der an ihn damals gestellten Bauaufgabe.
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Inhalt
Beschlussvorschlag
Zitieren solcher Details ist trotz im Übrigen abweichender Bauweise ein behutsamer Umgang mit der Siedlung zu sehen, ganz im Sinne der Stuttgarter Schule, zu deren Prinzipien gehört, sich an
baulichen und landschaftlichen Gegebenheiten zu orientieren.
I.3 Ich erwähnte eben, dass die bislang anzutreffende, die Siedlung fortsetzende
Bebauung dem seinerzeit vorhandenen
Bestand nicht zu nahe tritt. Vergleichbares kann man von der geplanten Bebauung nicht sagen.
Die Planungen zu Lebzeiten Theodor Fischers für
den Bereich westlich der Moserstraße sahen
durchweg anders aus und schlugen im Grunde
immer eine straßenbegleitende Bebauung vor.
Südlich der Wilhelm-Kuhn-Straße reicht Zwischen den Längsparkern sind entlang der Modie geplante Bebauung fast bis zur Stra- serstraße Baumstandorte geplant.
ßenbegrenzungslinie. Nördlich davon, wo
die Straße schmaler ist, sind entlang der
Straße Stellplätze angeordnet, so dass
also auch dort jegliche Begrünung unmöglich gemacht wird.
Die geplanten Gebäude rücken also –
ohne dass dafür außer dem Verwertungsinteresse irgendein städtebaulicher
Gesichtspunkt ersichtlich ist – der Siedlung in unvertretbarem Maße (zu) nahe
und erreichen überdies eine Traufhöhe,
welche deutlich über derjenigen Siedlung
liegt und III-geschossige Bebauung ermöglicht. Übrigens – darauf werde ich
unter III. noch eingehen – verschleiert die
dem Entwurf beigegebene Begründung,
wie das im Ergebnis aussehen wird.
Im oberen Bereich der Moserstraße rückt die
Neubebauung dem Gmindersdorf nicht näher als
die bestehende Bebauung.
Im unteren Bereich wird diese Baukante aufgenommen, so dass ein gefasster Straßenraum entsteht.
Die zulässige Gebäudehöhe der Doppelhäuser
zur Moserstraße liegt bei 6,5 m, was 2 Geschosse
zuzüglich einer Brüstung ermöglicht.
I.4 Es kommt nicht auf einen Vergleich der
absoluten Höhe der geplanten Bebauung
einerseits und derjenigen, welche man in
der Siedlung antrifft, andererseits an:
Wesentliches Kriterium für einen Vergleich ist zunächst die Traufhöhe, welche
in der Siedlung bei II-geschossigen Häusern ca. 6,0 m erreicht. Gerade die dem
Plangebiet an der Moserstraße gegenüberliegende Bebauung hat überwiegend
eine niedrigere – I-geschossiger Bebauung entsprechende – Traufhöhe.
Die Traufhöhe kann einerseits aufgrund der unterschiedlichen Bauformen und andererseits aufgrund der steilen Mansarddächer, die annähernd
senkrechte Dachflächen haben, nicht das entscheidende Kriterium sein.
Mag sein, dass da und dort nach heutigen Berechnungsmaßstäben ein Mansardengeschoss als Vollgeschoss anzusehen ist. Darauf kommt es aber nicht
an, sondern vielmehr auf den optischen
Eindruck, den der Betrachter gewinnt
und dieser Eindruck wird dadurch be- 26 -
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Inhalt
Beschlussvorschlag
stimmt sein, dass die Attikahöhe der geplanten Häuser nahezu die Höhe der
Dachfirste der gegenüberliegenden Bebauung erreichen würde. Aber auch
wenn die Attikahöhe da und dort knapp
darunter liegen wird.
Ein Baukörper mit einer solchen Attikahöhe wirkt unvergleichlich wuchtiger als
die Siedlungshäuser, deren Volumen von
ihrer jeweiligen Traufhöhe an deutlich
abnimmt. Und dabei habe ich noch nicht
einmal erwähnt, was zusätzlich in diese
Vergleichsbetrachtung einbezogen werden muss, nämlich die Vielfalt der in der
Siedlung anzutreffenden Dachformen,
Dachaufbauten etc., welche mit der Einfallslosigkeit der einheitlichen Flachdächer konfrontiert werden.
Die Attikahöhe der geplanten Doppelhäuser darf
maximal 6,5 m sein, die Firsthöhe der gegenüberliegenden Häuser beträgt 8,8 m.
Es wäre städtebaulich ein fraglicher Ansatz, der
Vielfalt der Dachformen des Gmindersdorfes erneut eine Vielfältigkeit der Gebäudeformen gegenüberzusetzen.
Diese Monotonie wäre umso beklagenswerter, als bei Planung der Siedlung
ganz besonderer Wert auf Formenvielfalt
– immerhin 18 verschiedene Formen für
insgesamt 48 Wohngebäude –, wodurch
man „die Monotonie der traditionellen Arbeitersiedlungen verhindern (wollte), die
durch Reihungen gleicher Bautypen entstand.“ (Schröder und Wanke in
Schröder/Wanke/Schwager, Arbeitersiedlung Gmindersdorf, Reutlingen 2003,
S. 64)
Obwohl Theodor Fischer selbst die „im übrigen
nicht angenehm auffallende allzu große Verschiedenheit der einzelnen Häuser“ in Zweifel
gezogen hat, ist die Vielfältigkeit heute ein die
Qualität des Gmindersdorfes ausmachendes
Charakteristikum.
Ausgerechnet neben einer solcherart
geplanten Siedlung soll eine an Einfallslosigkeit und Monotonie schwerlich zu
überbietende Bebauung gestellt werden,
die dann auch noch als Ausdruck zeitgemäßen Bauens ausgegeben wird.
Mit dem Gmindersdorf wurde auf 10 ha ein neues
Dorf gebaut. Dafür war aus heutiger Sicht eine
Vielfalt der Gebäudeformen richtig.
Es wäre städtebaulich fragwürdig, der Vielfalt der
Dachformen des Gmindersdorfes erneut (auf 0,7
ha) eine Vielfältigkeit der Gebäudeformen gegenüberzusetzen.
II.1 Unter 4. Planungskonzeption liest man
Folgendes:
„Städtebauliches Konzept
Die geplante Werksiedlung soll eine qualitätsvolle, zeitgemäße Antwort auf das
benachbarte Gmindersdorf geben. Die
eigenständige bauliche Struktur bildet eine Zäsur zwischen den beiden angrenzenden Bereichen.“
Das ist Architektenprosa, wie sie auf alles und nichts passt. Die hier vorgesehene „qualitätvolle, zeitgemäße Antwort auf
das benachbarte Gmindersdorf“ zeugt
von solcher Beliebigkeit und einem solchen Mangel an architektonischer Ge-
Die zitierten Sätze sind Ausdruck der Überzeugung, dass zwar städtebaulich Rücksicht genommen werden muss auf das Gmindersdorf,
dass aber eine Anbiederung oder Nachahmung
des vor 100 Jahren zeitgemäßen Baustils von
Theodor Fischer der falsche Weg wäre.
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Inhalt
Beschlussvorschlag
staltung, dass ich aus dem Stehgreif etliche vergleichbare Ansammlungen solcher Häuser nennen könnte. Besonders
beliebt sind dabei die an einer Seite zurückgestaffelten Dachgeschosse.
Was im Entwurfsplan und in der Satzungsbegründung beschönigend als „Zäsur“ und „eigenständige Bebauung“ bzw.
„eigenständige bauliche Struktur“ bezeichnet wird, ist tatsächlich nichts anderes als ein unsensibles Zerreißen einer
gewachsenen Struktur.
Zwischen der Entstehung der Sachgesamtheit
Gmindersdorf 1903-1915 und den Bauten Helmut
Erdles liegen rund 35 Jahre.
Von der städtebaulichen Struktur ist insbesondere
der Baukörper südlich der Wilhelm-Kuhn-Straße
Teil der westlich anschließenden 50iger Jahre
Bebauung.
II.2 Jetzt fällt mir die von den Architekten
gegebene „Erläuterung“ des Entwurfs in
die Hand. Darauf gehe ich im Folgenden
kurz ein, auch auf die Gefahr hin, mich
da und dort zu wiederholen.
Wenn ich mich aber auch noch damit
befasse, was die planenden Architekten
zu diesen Themen sagen, so geschieht
das nicht ohne Grund. Denn es ist festzustellen, dass das teils nahezu wörtlich
und völlig kritiklos in die Satzungsbegründung eingeflossen ist.
Also einige Zitate daraus:
„Dem qualitätsvollen Denkmal „Gmindersdorf“ soll ein ebenso qualitätsvolles
und eigenständiges Ensemble unserer
Zeit gegenübergestellt werden.“
Es ist ja nichts gegen ein gesundes
Selbstbewusstsein einzuwenden; so wie
dasselbe hier zutage tritt, ist es aber
schon als etwas hypertrophiert anzusehen. Eine derartige architektonische Banalität kann gewiss nicht mit dem Baudenkmal Gmindersdorf gleichgesetzt
werden.
Noch ein Satz aus den städtebaulichen
Erwägungen der Architekten:
„Die neue Wohnbesiedlung bildet eine
selbstbewusste Zäsur zwischen den
Wohnzeilen der 1950er und 1960er Jahre und den Doppelhäusern des Gmindersdorfes.“
Wie Helmut Erdles Wohnhäuser nicht einfach den
Baustil der Werkssiedlung Gmindersdorf fortsetzte, sondern den Gegebenheiten und Notwendigkeiten der 50er Jahre Rechnung trug, können die
Architekten dies auch heute für sich in Anspruch
nehmen, zumal auch sie die Siedlung sowohl hinsichtlich des einzuhaltenden Abstandes, als auch
der Gebäudehöhe respektieren.
Das ist weniger selbstbewusst als auf-
Die städtebauliche Antwort Helmut Erdles war
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Inhalt
Beschlussvorschlag
trumpfend und herausfordernd. Und zur
„Zäsur“ habe ich mich bereits geäußert;
eine solche ist jedenfalls dann nichts
städtebaulich Positives, wenn zusammengehörende und einander angepasste
Strukturen auseinandergerissen werden,
ohne dass man deren Zusammengehörigkeit überhaupt zur Kenntnis nimmt.
zwar achtsam gegenüber dem bestehenden
Gmindersdorf, aber doch in der Struktur sehr unterschiedlich.
Die Planungen zu Lebzeiten Fischers für den Bereich westlich der Moserstraße sahen durchweg
anders aus und schlagen im Grunde immer eine
straßenbegleitende Bebauung vor.
Ein letztes Zitat daraus:
„Die Neubauten vermitteln mit ihrer Höhe
zwischen den unterschiedlichen Baumassen, ohne sich anzubiedern. Größere
Baumassen, liegen nahe der Zeilenbebauung, die Doppelhäuser reagieren auf
die kleinteilige Nachbarbebauung des
Gmindersdorfes.“
Dass die Neubauten sich nicht „anbiedern“, ist richtig. Das kann man ihnen
gewiss nicht vorwerfen.
Im Übrigen ist festzustellen, dass diese
Anmerkungen der Architekten damit, was
tatsächlich geplant wurde, nichts zu tun
haben. Gleichwohl sind sie kritiklos in
die Begründung des Satzungsentwurfs
übernommen worden.
Was den optischen Eindruck anbelangt,
so sind diese städtebaulichen Erläuterungen schon deshalb durchweg unzutreffend, weil es für den Betrachter keinen nennenswerten Unterschied gibt, ob
er nun von Osten oder von Westen auf
die geplante Bebauung schaut. Und die
Behauptung, dass „die Doppelhäuser“ ...
auf die kleinteilige Nachbarbebauung des
Gmindersdorfes“ reagieren, kann man
nur mit einigem Befremden zur Kenntnis
nehmen.
Die Doppelhäuser reagieren nach Osten zum
Gmindersdorf mit einer geringeren zulässigen
Gebäudehöhe von 6,5 m. Die zulässige Gebäudehöhe nach Westen ist (unter Einhaltung der
baurechtlich notwendigen Grenzabstände) 9,0 m.
Darauf komme ich noch zu sprechen,
wenn ich mich unter III. mit dem geplanten Maß der Bebauung befasse.
Normalerweise geht mich, wenn ich mich
mit Baugenehmigungen bzw. Bebauungsplänen befasse, die architektonische
Qualität und Gestaltung ja eher wenig bis
nichts an. Wenn ich hier darauf eingehe,
so im Hinblick darauf, dass die vermeintliche architektonische Qualität nicht nur
in den städtebaulichen Anmerkungen der
Architekten, sondern auch in der Satzungsbegründung unter „Planungskon- 29 -
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Inhalt
Beschlussvorschlag
zeption“ sowie „städtebauliches Konzept“
besonders hervorgehoben wird. Mit die- Einem Abriss steht unabhängig von der Art einer
ser architektonischen Qualität soll ja der Neubebauung an dieser Stelle rechtlich nichts
Abriss der bestehenden Bebauung und
entgegen.
das Nebeneinander der denkmalgeschützten Siedlung und der neuen Bebauung gerechtfertigt werden. Dann aber
kann ich mich sehr wohl damit befassen,
ob diese Rechtfertigung tatsächlich tragfähig ist. So ist es nicht.
III.1 Zum Nebeneinander der denkmalgeschützten Siedlung Gmindersdorf einerseits und der geplanten Bebauung heißt
es in der Begründung des Satzungsent- Der Begründungstext wurde unter 4.1 wie folgt
wurfs unter 4.1 Städtebauliches Konzept: geändert:
„Nach dem städtebaulichen Entwurf können ca. 56 neue Wohneinheiten entstehen, davon 48 Geschosswohnungen und
8 Doppelhaushälften. Die Doppelhäuser
entlang der Moserstraße bilden in ihrer
Lage ein angemessenes Gegenüber auf
die Siedlungshäuser des Gmindersdorfes. Die größeren Baumassen der Geschosswohnungsbauten liegen auf der
Seite der westlich anschließenden Zeilenbebauung.“
„Nach dem städtebaulichen Entwurf können ca.
56 neue Wohneinheiten entstehen, davon 48 Geschosswohnungen und 8 Doppelhaushälften. Die
Doppelhäuser entlang der Moserstraße bilden in
ihrer Lage ein bewusstes Gegenüber auf die
Siedlungshäuser des Gmindersdorfes.
Die Geschosswohnungsbauten liegen auf der
Seite der westlich anschließenden Zeilenbebauung.“
Liest man diesen Text, bevor man sich
den Planentwurf ansieht, so entsteht der
Eindruck einer zur bestehenden Siedlung
hin heruntergestuften Bebauung. Dieser
Eindruck ist falsch.
III.2 Betrachtet man nämlich die Festsetzungen, so stellt man fest, dass die Gebäudehöhen nach beiden Seiten hin gleich,
nämlich mit 9,0 m Attikahöhe, festgesetzt
sind. Der Rücksprung der Wandhöhe auf
einer Tiefe von ca. 2,0 m nach Osten hin
vermag am entstehenden Eindruck
nichts zu ändern. Und überdies reicht
das südlichste der geplanten Gebäude
ohne eine solche Abstufung von Westen
nach Osten über die gesamte Grundstücksbreite.
Die Doppelhäuser reagieren nach Osten zum
Gmindersdorf und nach Süden mit einer Abstufung der zulässigen Gebäudehöhe von 9,0 m auf
6,5 m.
Dadurch müssen die Dachgeschosse zurückgesetzt werden und es entsteht ein anderer baukörperlicher Eindruck. Die maßgebliche zur Moserstraße in Erscheinung tretende Gebäudehöhe ist
6,5 m.
Bei dem Baukörper entlang der Heppstraße gibt
es diese Abstufung nicht, da auch das Pendant
auf Seiten Gmindersdorf eine entsprechende Gebäudehöhe aufweist.
Im soeben aus der Begründung des Satzungsentwurfs zitierten Absatz heißt es,
dass „die größeren Baumassen der Geschosswohnungsbauten ... auf der Seite
der westlich anschließenden Zeilenbebauung“ gelegen sind.
Angesichts dessen, was im Süden des
Plangebiets festgesetzt werden soll, ist
Bei dem Baukörper entlang der Heppstraße gibt
es diese Abstufung nur nach Süden, da auch das
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Inhalt
Beschlussvorschlag
diese Aussage schlicht falsch. Hinsichtlich der acht weiteren Baufelder südlich
und nördlich der Wilhelm-Kuhn-Straße
erscheint das, betrachtet man nur die
Größe der überbaubaren Flächen, zunächst richtig. Falsch ist es aber – und
darauf kommt es für das Nebeneinander
mit der Siedlung ja an – im Hinblick auf
den optischen Eindruck.
Pendant auf Seiten Gmindersdorf eine entsprechende Gebäudehöhe aufweist.
Von der Siedlung aus gesehen kommt es
weniger darauf an, wie weit der jeweilige
Baukörper in die Tiefe des Grundstücks
hineinragt. Entscheidend ist vielmehr der
optische Eindruck und für diesen macht
es keinen nennenswerten Unterschied,
ob das Gebäude von der Moserstraße
aus ca. 12 m in die Tiefe hineinragt oder
noch weiter. Entscheidend sind Breite
und Höhe der Gebäude zur Moserstraße
hin. Und was das anbelangt, so ist festzustellen, dass die jenseits der Moserstraße sich anschließenden Siedlungsbauten förmlich erschlagen werden.
Die Doppelhäuser reagieren nach Osten zum
Gmindersdorf und nach Süden mit einer Abstufung der zulässigen Gebäudehöhe von 9,0 m auf
6,5 m.
Dadurch müssen die Dachgeschosse zurückgesetzt werden und es entsteht ein anderer baukörperlicher Eindruck. Die maßgebliche zur Moserstraße in Erscheinung tretende Gebäudehöhe ist
6,5 m.
Die Gebäudebreiten der Gmindersdorfhäuser in
der Moserstraße variieren zwischen 8–18 m, die
Abwicklung der geplanten Doppelhäuser entlang
der Moserstraße ist jeweils 11-12 m.
Die Firsthöhen der Gmindersdorfhäuser liegen bei
jeweils ca. 8,8 m, die max. zulässige Gebäudehöhe der Neubebauung ist 9,0 m (wobei möglicherweise konstruktiv 8,7 m ausreichen werden).
III.3 Dazu trägt auch der Umstand bei, dass – Im oberen Bereich der Moserstraße rückt die
im Interesse größtmöglicher Ausnutzung Neubebauung dem Gmindersdorf nicht näher an
– die Baukörper bis fast an die Straßen- die Straße als die bestehende Bebauung.
begrenzungslinie reichen dürfen und so- Im unteren Bereich wird diese Gebäudekante
mit ein beträchtliches Ungleichgewicht zu aufgenommen, so dass ein gefasster Straßenden einen – teils sehr deutlichen – Abraum entsteht.
stand zur Straße haltenden SiedlungsDie baurechtlich erforderlichen Abstandsflächen
bebauung entsteht.
werden eingehalten.
Dass die Baufelder zur Moserstraße und Auch von Theodor Fischer gab es Entwürfe für
damit zur Siedlung hin kleiner sind als
diesen Bereich mit straßenbegleitender Bebaunach Westen hin, ist völlig belanglos an- ung.
gesichts des Umstandes, dass sie ohne
erkennbaren städtebaulichen Grund derart nah an die Straße heranrücken.
Nur am Rande: Im obigen Zitat aus der
Satzungsbegründung ist von der Moserstraße zugewandter Doppelhausbebauung die Rede. Es mag ja sein, dass sich
solche Bebauung angesichts der Größe
der Baufelder hier anbietet. Festgesetzt
ist sie aber nicht.
Ziel der Festsetzungen ist die Definition des maximalen Baukörpervolumens. Vom Vorhabensträger sind hier Doppelhäuser geplant. Die Hausform Doppelhaus wird jedoch nicht zwingend
festgesetzt.
III.4 Dass die Baufelder zur denkmalgeschützten Siedlung hin kleiner sind, hat
aus einem weiteren Grund nicht die optischen Auswirkungen, welche die Satzungsbegründung suggeriert:
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Inhalt
Beschlussvorschlag
Die Gebäude – jedenfalls in der von Norden aus ersten und vierten Baureihe –
werden gemäß den einander gegenüberliegenden Baulinien derart nah beieinanderstehen, dass man aus etlichen Perspektiven kaum merken wird, dass es
Die Baukörpertiefe ist, wie vom Einwender selbst
sich nicht um jeweils ein durchgehendes festgestellt, für den Straßenraum Moserstraße
Gebäude handelt.
nicht prägend.
III.5 Unter 4.3 heißt es in der Begründung des
Planentwurfs:
„Die Doppelhäuser treten zur Moserstraße 2-geschossig in Erscheinung.“
Diese Aussage vermittelt einen durchaus
unzutreffenden Eindruck:
Die Moserstraße weist südlich ihrer
Kreuzung mit der Wilhelm-Kuhn-Straße
eine Breite von ca. 8,25 m auf. Wer etwa
auf dem gegenüberliegenden Gehweg
steht, gewinnt aus dieser Perspektive
ohne Weiteres den Eindruck 3-geschossiger Bebauung. Das gilt sogar noch,
wenn man sich etwa in Straßenmitte befindet und erst recht gilt es, wenn man
schräg auf die Doppelhäuser schaut oder
sich auf den gegenüberliegenden Grundstücken befindet.
III.6 Um diese geringen Abstände und damit
die höhere Ausnutzbarkeit zu erreichen,
wurden hier die eigentlich gebotenen Abstandflächen um ca. 1/3 verkürzt. Dabei
habe ich bereits die durch die Neufassung der Bauordnung reduzierten Abstandsflächen zugrunde gelegt.
Die maßgebliche zur Moserstraße in
Erscheinung tretende Gebäudehöhe ist 6,5 m.
Ab einer bestimmten Entfernung ist auch das zurückgesetzte Dachgeschoss sichtbar. Dieses begrenzt jedoch nicht maßgeblich den Straßenraum.
Im Innenbereich des Planungsgebietes wird durch
Festsetzung von Baulinien eine Unterschreitung
der Abstandsflächen zulässig. Dies dient der Umsetzung des Wohnangerkonzeptes.
Das wird in der Satzungsbegründung
Alternativ hätte eine geschlossene Zeile festgeunter 4.3 passant erwähnt. Welche Alter- setzt werden können.
native der dafür genannten bauordnungsrechtlichen Regelung einschlägig
sein soll, wird nicht gesagt.
Einen vernünftigen Grund dafür – sieht
man vom Interesse an größtmöglicher
Ausnutzung ab – gibt es nicht. Tatsächlich ist keine der in § 6 Abs. 3 genannten
Voraussetzungen einschlägig:
Dass „Gestaltung des Straßenbildes oder
besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern“ wird niemand ernsthaft behaupten wollen. Tatsächlich stehen genau
diese Kriterien der Zulassung geringerer
Tiefen der Abstandsflächen entgegen.
Durch die gewählten Festsetzungen werden im
Unterschied zu einer Zeilenfestsetzung die gewünschten Zwischenräume und Sichtbeziehungen sichergestellt.
Die Beleuchtung mit Tageslicht sowie eine Belüftung in ausreichendem Maß ist durch die geplante
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Inhalt
Beschlussvorschlag
Und eine so deutliche Reduzierung der
Abstandsflächen, wie sie hier geplant ist,
kann auch nicht mit der Ausnahmeregelung unter Ziffer 2 begründet werden.
Das geht auch im Hinblick darauf nicht,
dass es sich hier ja nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, bei welchem häufig bzw. in der Regel die Bauvorhaben bereits im Einzelnen definiert sind. Ungeachtet des Umstandes, dass es bereits recht genaue
Vorstellungen des Bauherrn gibt, liegt eine reine Angebotsplanung vor. Dann
aber ist es nicht möglich, bereits zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der Ziffer
2 erfüllt sind.
Raumanordnung (von Norden nach Süden durchgehende Koch-/Wohn/Essräume) gegeben, wird
jedoch im Baugenehmigungsverfahren geprüft.
Alle brandschutzrechtlichen Vorgaben bleiben
beachtlich.
Dem Bebauungsplanverfahren liegt ein durch die
Mehrfachbeauftragung bereits relativ konkretes
Vorhaben zugrunde.
III.7 Völlig außer Acht bleibt in der Satzungs- Das Thema ist in der Begründung unter Ziff. 6.2
begründung, dort, wo es um das Neben- „Energieeinsparung“ genannt.
einander der neuen Bebauung mit der
denkmalgeschützten Siedlung geht, dass
die Gebäude mit ihren 9,0 m Traufhöhe
noch nicht zu Ende sind: Gemäß Ziffer
2.1.1 der textlichen Festsetzungen sind
darauf noch solarthermische und fotovoltaische Anlagen zulässig.
Damit will ich nichts gegen Energieeinsparung sagen, wohl aber dagegen, dass
die Satzungsbegründung, welche dazu
im Zusammenhang mit dem optischen
Erscheinungsbild der Gebäude nichts
sagt, auch hier die aus dem der Siedlung
zustehenden Umgebungsschutz resultierenden Probleme verharmlost.
III.8 Was in der Satzungsbegründung und
seitens der Architekten als Bewusste
Zäsur bezeichnet wird, nämlich die
III-geschossige rasterförmige Bebauung,
ist in ihrer Struktur ein Ergebnis städtebaulicher Erwägungen. Vielmehr korrespondiert diese Struktur mit derjenigen der
Tiefgaragen, welche dieses Raster vorgeben. Mit städtebaulichen Erwägungen
hat das nichts zu tun, wohl aber mit der
Zielsetzung, die Grundstücke weitestgehend auszunutzen.
Zwar besteht rechtlich kein Umgebungsschutz für
die Gmindersdorfsiedlung.
Der Vorhabensträger wird jedoch angehalten, die
Solaranlagen auf den Flachdächern so zu positionieren, dass sie vom Straßenraum nicht wahrzunehmen sind.
Die Parkierungskonzeption ist heutzutage immer
Teil der städtebaulichen Erwägungen.
Der Ansatz Tiefgarage ist im innerstädtischen
Bereich verbreitet und legitim und muss nicht in
Frage gestellt werden.
Jeder verantwortliche Bauherr muss wirtschaftlich
rechnen. Ziel ist die Bereitstellung kostengünstigen Mietwohnungsraumes.
III.9 Kurz: Was in der Begründung des SatDiese Unterstellung entbehrt der Grundlage.
zungsentwurfs zum Maß der baulichen
Nutzung und den optischen Auswirkungen auf die angrenzende denkmalgeschützte Siedlung steht, erweckt bei näherem Hinsehen durchweg den Eindruck
der Verharmlosung und Beschönigung.
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Inhalt
Beschlussvorschlag
Normalerweise geht es den Nachbarn
nicht unbedingt etwas an, wie die Ausnutzung des Plangebiets im Einzelnen
geregelt wird.
Hier ist das aber anders: Was ich soeben
im Einzelnen erläutere, zeigt, dass alles,
was in der Begründung des Planentwurfs
zur Anpassung an die denkmalgeschützte Siedlung steht, Allgemeinplätze sind,
die keinen Bezug zur Realität, nämlich
dazu, was tatsächlich geplant wird, aufweisen. Und dass es sich so verhält, ist
zu einem erheblichen Teil Folge davon,
dass alle städtebaulichen Erwägungen
dem Bestreben, die Grundstücke
höchstmöglich auszunutzen, untergeordnet wurden.
Die Regelung und Abstufung der Gebäudehöhen
ist eine konkrete Festsetzung mit direkten Folgen
auf das Volumen der geplanten Baukörper.
Sie wurden im Plan teilweise noch ergänzt.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen die Schließung des Siedlungskörpers im
Bereich westlich der Moserstraße und tragen somit zur Reduzierung des nach wie vor landesweit
hohen Flächenverbrauchs im Außenbereich bei.
Der Bebauungsplan entspricht diesbezüglich den
Zielen des Bundesgesetzgebers bzw. der Landesregierung zum sparsamen Umgang mit Grund
und Boden.
IV. Ihnen ist die neuere bzw. mittlerweile
nicht mehr ganz so neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
bekannt, wonach Eigentümer eines Baudenkmals berechtigt sind, gegen die Verletzung des demselben zustehenden
Umgebungsschutzes vorzugehen. Dieser
Rechtsprechung sind inzwischen alle
Oberverwaltungsgerichte, welche Gelegenheit hatten, sich damit zu befassen,
gefolgt.
Das Gmindersdorf als Ganzes ist eine Sachgesamtheit nach § 2 DSchG, ein Umgebungsschutz
lässt sich daraus nicht ableiten.
Begründet wird die nunmehr allseits akzeptierte Klagebefugnis u. a. damit, dass
der Eigentümer eines Baudenkmals vielfältigen Restriktionen unterliegt, er stets
gehalten ist, den Denkmalcharakter nicht
zu beschädigen und dass es dann inkonsequent wäre, von ihm zu verlangen, eine Verletzung des Umgebungsschutzes
klaglos hinzunehmen.
Nur eingetragene Kulturdenkmale genießen gem.
§ 15.3 DSchG Umgebungsschutz, soweit bauliche Anlagen für deren Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind.
Das will ich an dieser Stelle nicht vertiefen, sondern lediglich anmerken, dass
diese Begründung der Klagebefugnis
selbstverständlich auch für den Eigentümer eines Gebäudes gilt, welches nicht
separat, sondern (nur) als Teil einer baulichen Gesamtheit – hier der Siedlung
Gmindersdorf – unter Schutz gestellt
wurde.
Auch im Falle einer Denkmalbucheintragung der
gesamten Siedlung (die, wie gesagt, nicht vorliegt) wird von der Denkmalpflege bezweifelt,
dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes an
der Moserstraße in Baumasse, Baucharakter und
Körnung eine erhebliche Beeinträchtigung des
Erscheinungsbildes als Voraussetzung für Umgebungsschutz von Gmindersdorf darstellen.
Es gibt verschiedene Wege, dieses
Recht geltend zu machen. Ich erwähne
die Möglichkeit des Normenkontrollverfahrens oder die Klage gegen aufgrund
des Bebauungsplans oder aber im Vor-
Durch die Beteiligung im Bebauungsplanverfahren (wenn auch außerhalb der Beteiligungsfrist)
ist von einer Klagebefugnis auszugehen.
Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung (§ 12
Denkmalschutzgesetz) liegen im Zentrum von
Gmindersdorf. Es sind der Altenhof, das Kaufhaus, der Kinderhort und das Mehrfamilienhaus
Theodor-Fischer-Straße 23. Die Gebäude haben
keinen direkten räumlichen und optischen Bezug
zum Plangebiet.
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Inhalt
Beschlussvorschlag
griff auf denselben erteilte Baugenehmigungen. Je nach bau- oder planungsrechtlicher Situation werden meine Mandanten im Falle der Verabschiedung des
Bebauungsplans bzw. der Erteilung von
Baugenehmigungen das dann gebotene
Vorgehen wählen.
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