BRZ Bundesverband Reproduktionsmedizinischer Zentren Deutschlands e.V. Inhaltsmodule für ein Schreiben der BRZ-Zentren an die Landesärztekammern 9. Juni 2006/MRU Betr.: Weiterführung der (Muster-)Richtlinie assistierte Reproduktion der Bundesärztekammer vom 17.2.06, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 103/20 am 19.05.2006. Die am 17.2.2006 von der Bundesärztekammer (BÄK) verabschiedete und am 19.05.2006 im DÄB veröffentlichte Fortführung der (Muster-)Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion liegt den Landesärztekammern zur Umsetzung vor. Die Fortführung hat vielen neuen Entwicklungen und Einsichten auf dem Gebiete der Reproduktionsmedizin Rechnung getragen und dem Wissenschaftlichen Beirat der BÄK gebührt Dank. Dennoch enthält sie nach wie vor diskussionswürdige und –bedürftige Punkte, die bei der Umsetzung Beachtung finden sollten. 1. Im Kapitel 1, Begriffsbestimmungen zur assistierten Reproduktion, und a.a.O. wird sowohl die alleinige Insemination (ohne hormonelle Stimulation) als auch die alleinige hormonelle Stimulation (ohne Insemination) als Methode von dieser Richtlinie ausgeschlossen. Dies erscheint für die alleinige Insemination ohne hormonelle Stimulation sinnvoll. Der Ausschluss der alleinigen hormonellen Stimulation allerdings bedarf der Diskussion, da das nicht unerhebliche Mehrlingsrisiko infolge der alleinigen hormonellen Stimulation unbestritten ist. 2. Im Kapitel 2.1, Methoden und Indikationen, Absatz 2.1.3 heisst es, dass eine unerklärbare (idiopathische) Unfruchtbarkeit nur dann als Indikation für eine assistierte Reproduktion im Sinne einer IVF-Behandlung angesehen werden kann, wenn alle diagnostischen Maßnahmen durchgeführt und hormonelle Stimulation, intrauterine- und/oder intratubare Inseminationen nicht erfolgreich waren. Die erfolglose Durchführung von Inseminationen als Kriterium für eine IVF-Therapie zu definieren, erscheint uns wissenschaftlich nicht haltbar und praktisch nicht sinnvoll. Es liegen keinerlei klare Daten dafür vor, dass die Inseminationstherapie eine deutlich verbesserte Schwangerschaftsrate bei idiopathischer Unfruchtbarkeit ergibt, wenn alle diagnostischen Maßnahmen (inklusive Eileiterfunktion bei der Frau, Spermiogramm nach WHO Standard beim Mann, Zervix-Mukus-Spermieninteraktion) völlig unauffällig sind. Eine statistisch nachweisbar höhere Schwangerschaftsrate findet man hier nur für die IVF und eben nicht für die Insemination. Wir sind daher der Auffassung, dass dieser Satz der Richtlinie wie folgt ergänzt werden sollte: (...) oder keine hinreichende Aussicht zur Erreichung einer Schwangerschaft darstellen. 3. Im Kapitel 4.3.1, Fachliche Voraussetzungen, wird am Ende des dritten Absatzes formuliert: „Grundsätzlich müssen Ärztinnen/Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Andrologie“ in Diagnostik und Therapie im Rahmen der assistierten Reproduktion integriert sein.“ Dies ist nicht grundsätzlich zu befürworten, da der Reproduktionsmediziner die reproduktionsmedizinisch relevante Andrologie beherrscht (siehe MBO für den Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin). Nur in besonderen Fällen (z.B. TESE) ist ein Androloge / Urologe erforderlich. 1. Vorsitzender: Dr. med. Georg Wilke Geschäftsstellenleitung: Monika Uszkoreit, MA Bankverbindung: Commerzbank Berlin Kto.-Nr.: 208766600 BLZ: 100 400 00 BRZ Bundesverband Reproduktionsmedizinischer Zentren Deutschlands e.V. Nach Information der Deutschen Gesellschaft für Andrologie gibt es derzeit in Deutschland allerdings lediglich fünf oder sechs Ärztinnen oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Andrologie“. Daher kann die grundsätzliche Forderung in den meisten Regionen überhaupt nicht realisiert werden. Die Zusatzbezeichnung „Andrologie“ ist nach der derzeitigen M-WBO für Gynäkologen nicht erreichbar, auch wenn sie den Schwerpunkt Endokrinologie und Reproduktionsmedizin erlangt haben und die fertilitätsrelevanten Andrologie beherrschen oder gar das Fach Andrologie in Forschung und Lehre vertreten haben. Es sollte daher diskutiert werden, den Satz der Musterrichtlinie wie folgt zu ergänzen: (...) Ärztinnen/Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Andrologie“, soweit solche Ärztinnen/Ärzte im Kammerbereich zur Verfügung stehen, oder andrologisch versierte Reproduktionsmediziner in die Diagnostik und Therapie im Rahmen der assistierten Reproduktion integriert sein. 4. Im Kapitel 5.4.1, Dokumentation, wird im ersten Absatz die Rolle der Ärztekammern gegenüber dem Deutschen IVF Register (DIR) dargestellt. Dem gegenüber steht die Tatsache, dass das Deutsche IVF Register von den Ärzten, die diese Behandlungen durchführen, selbst gegründet wurde und nahezu ausschliesslich auch durch diese finanziert wird. Wenn nun die Rolle der Kammern weiterhin so führend sein soll, müssten diese in die Kosten eines solchen Registers eingebunden werden. Dass diese Frage durchaus von Bedeutung ist, zeigt sich im zweiten Abschnitt dieses Kapitels, da dort jetzt gegenüber der alten Version die homologe Insemination nach hormoneller Stimulation und die heterologe Insemination nach hormoneller Stimulation als gegenüber dem Register dokumentationspflichtig genannt werden. Das bisherige Erfassungsprogramm des Deutschen IVF Registers, das bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein angesiedelt ist, sieht keine Datenerfassung und -verarbeitung für Inseminationsbehandlungen vor. Wenn also von der Bundesärztekammer in Abstimmung mit den Landesärztekammern eine solche Dokumentation zwingend vorgeschrieben wird, müssen diese auch die Kosten für die Erstellung eines solchen Programms und die Durchführung des Inseminationsregisters tragen. Zur Zeit ist jedenfalls die Erfassung und Dokumentation von Inseminationsbehandlungen nach hormoneller Stimulation beim Deutschen IVF Register nicht möglich. 5. Unter 4.3.2, Technische Vorraussetzungen, fehlt die Einrichtung zur Kryokonservierung von Pronukleus-Eizellen, Spermatozoen, Hodengewebe und für den Notfall auch Embryonen. Die Kryokonservierung wird im Anhang zwar ausführlich beschrieben, hat jedoch bei den technischen Voraussetzungen keine Beachtung gefunden. Wir hoffen, unsere Anmerkungen können in der Diskussion zu dem Entwurf der (Muster)Richtlinie Berücksichtigung finden, zumal wir selbstverständlich an hohen Qualitätsstandards interessiert sind, andererseits jedoch auch dafür Sorge tragen wollen, dass die praktische Durchführung noch gewährleistet ist. Die (Muster-)Richtlinie zur assistierten Reproduktion finden Sie hier: http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Richtidx/Kuenstbefrucht_pdf.pdf 1. Vorsitzender: Dr. med. Georg Wilke Geschäftsstellenleitung: Monika Uszkoreit, MA Bankverbindung: Commerzbank Berlin Kto.-Nr.: 208766600 BLZ: 100 400 00