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BRZ
Bundesverband
Reproduktionsmedizinischer
Zentren Deutschlands e.V.
Inhaltsmodule für ein Schreiben der BRZ-Zentren an die Landesärztekammern
9. Juni 2006/MRU
Betr.: Weiterführung der (Muster-)Richtlinie assistierte Reproduktion der
Bundesärztekammer vom 17.2.06, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 103/20 am
19.05.2006.
Die am 17.2.2006 von der Bundesärztekammer (BÄK) verabschiedete und am 19.05.2006 im
DÄB veröffentlichte Fortführung der (Muster-)Richtlinie zur Durchführung der assistierten
Reproduktion liegt den Landesärztekammern zur Umsetzung vor. Die Fortführung hat vielen
neuen Entwicklungen und Einsichten auf dem Gebiete der Reproduktionsmedizin Rechnung
getragen und dem Wissenschaftlichen Beirat der BÄK gebührt Dank. Dennoch enthält sie
nach wie vor diskussionswürdige und –bedürftige Punkte, die bei der Umsetzung Beachtung
finden sollten.
1.
Im Kapitel 1, Begriffsbestimmungen zur assistierten Reproduktion, und a.a.O. wird
sowohl die alleinige Insemination (ohne hormonelle Stimulation) als auch die alleinige
hormonelle Stimulation (ohne Insemination) als Methode von dieser Richtlinie
ausgeschlossen. Dies erscheint für die alleinige Insemination ohne hormonelle Stimulation
sinnvoll. Der Ausschluss der alleinigen hormonellen Stimulation allerdings bedarf der
Diskussion, da das nicht unerhebliche Mehrlingsrisiko infolge der alleinigen hormonellen
Stimulation unbestritten ist.
2.
Im Kapitel 2.1, Methoden und Indikationen, Absatz 2.1.3 heisst es, dass eine unerklärbare
(idiopathische) Unfruchtbarkeit nur dann als Indikation für eine assistierte Reproduktion im
Sinne einer IVF-Behandlung angesehen werden kann, wenn alle diagnostischen Maßnahmen
durchgeführt und hormonelle Stimulation, intrauterine- und/oder intratubare Inseminationen
nicht erfolgreich waren.
Die erfolglose Durchführung von Inseminationen als Kriterium für eine IVF-Therapie zu
definieren, erscheint uns wissenschaftlich nicht haltbar und praktisch nicht sinnvoll. Es liegen
keinerlei klare Daten dafür vor, dass die Inseminationstherapie eine deutlich verbesserte
Schwangerschaftsrate bei idiopathischer Unfruchtbarkeit ergibt, wenn alle diagnostischen
Maßnahmen (inklusive Eileiterfunktion bei der Frau, Spermiogramm nach WHO Standard
beim Mann, Zervix-Mukus-Spermieninteraktion) völlig unauffällig sind. Eine statistisch
nachweisbar höhere Schwangerschaftsrate findet man hier nur für die IVF und eben nicht für
die Insemination. Wir sind daher der Auffassung, dass dieser Satz der Richtlinie wie folgt
ergänzt werden sollte: (...) oder keine hinreichende Aussicht zur Erreichung einer
Schwangerschaft darstellen.
3.
Im Kapitel 4.3.1, Fachliche Voraussetzungen, wird am Ende des dritten Absatzes formuliert:
„Grundsätzlich müssen Ärztinnen/Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Andrologie“ in Diagnostik
und Therapie im Rahmen der assistierten Reproduktion integriert sein.“ Dies ist nicht
grundsätzlich zu befürworten, da der Reproduktionsmediziner die reproduktionsmedizinisch
relevante Andrologie beherrscht (siehe MBO für den Schwerpunkt Gynäkologische
Endokrinologie und Reproduktionsmedizin). Nur in besonderen Fällen (z.B. TESE) ist ein
Androloge / Urologe erforderlich.
1. Vorsitzender:
Dr. med. Georg Wilke
Geschäftsstellenleitung: Monika Uszkoreit, MA
Bankverbindung: Commerzbank Berlin
Kto.-Nr.: 208766600 BLZ: 100 400 00
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Zentren Deutschlands e.V.
Nach Information der Deutschen Gesellschaft für Andrologie gibt es derzeit in Deutschland
allerdings lediglich fünf oder sechs Ärztinnen oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung
„Andrologie“. Daher kann die grundsätzliche Forderung in den meisten Regionen überhaupt
nicht realisiert werden. Die Zusatzbezeichnung „Andrologie“ ist nach der derzeitigen M-WBO
für Gynäkologen nicht erreichbar, auch wenn sie den Schwerpunkt Endokrinologie und
Reproduktionsmedizin erlangt haben und die fertilitätsrelevanten Andrologie beherrschen
oder gar das Fach Andrologie in Forschung und Lehre vertreten haben. Es sollte daher
diskutiert werden, den Satz der Musterrichtlinie wie folgt zu ergänzen:
(...) Ärztinnen/Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Andrologie“, soweit solche Ärztinnen/Ärzte
im
Kammerbereich
zur
Verfügung
stehen,
oder
andrologisch
versierte
Reproduktionsmediziner in die Diagnostik und Therapie im Rahmen der assistierten
Reproduktion integriert sein.
4.
Im Kapitel 5.4.1, Dokumentation, wird im ersten Absatz die Rolle der Ärztekammern
gegenüber dem Deutschen IVF Register (DIR) dargestellt. Dem gegenüber steht die
Tatsache, dass das Deutsche IVF Register von den Ärzten, die diese Behandlungen
durchführen, selbst gegründet wurde und nahezu ausschliesslich auch durch diese finanziert
wird. Wenn nun die Rolle der Kammern weiterhin so führend sein soll, müssten diese in die
Kosten eines solchen Registers eingebunden werden. Dass diese Frage durchaus von
Bedeutung ist, zeigt sich im zweiten Abschnitt dieses Kapitels, da dort jetzt gegenüber der
alten Version die homologe Insemination nach hormoneller Stimulation und die heterologe
Insemination
nach
hormoneller
Stimulation
als
gegenüber
dem
Register
dokumentationspflichtig genannt werden. Das bisherige Erfassungsprogramm des Deutschen
IVF Registers, das bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein angesiedelt ist, sieht keine
Datenerfassung und -verarbeitung für Inseminationsbehandlungen vor. Wenn also von der
Bundesärztekammer in Abstimmung mit den Landesärztekammern eine solche
Dokumentation zwingend vorgeschrieben wird, müssen diese auch die Kosten für die
Erstellung eines solchen Programms und die Durchführung des Inseminationsregisters
tragen.
Zur
Zeit
ist
jedenfalls
die
Erfassung
und
Dokumentation
von
Inseminationsbehandlungen nach hormoneller Stimulation beim Deutschen IVF Register nicht
möglich.
5.
Unter 4.3.2, Technische Vorraussetzungen, fehlt die Einrichtung zur Kryokonservierung
von Pronukleus-Eizellen, Spermatozoen, Hodengewebe und für den Notfall auch
Embryonen. Die Kryokonservierung wird im Anhang zwar ausführlich beschrieben, hat
jedoch bei den technischen Voraussetzungen keine Beachtung gefunden.
Wir hoffen, unsere Anmerkungen können in der Diskussion zu dem Entwurf der (Muster)Richtlinie Berücksichtigung finden, zumal wir selbstverständlich an hohen Qualitätsstandards
interessiert sind, andererseits jedoch auch dafür Sorge tragen wollen, dass die praktische
Durchführung noch gewährleistet ist.
Die (Muster-)Richtlinie zur assistierten Reproduktion finden Sie hier:
http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Richtidx/Kuenstbefrucht_pdf.pdf
1. Vorsitzender:
Dr. med. Georg Wilke
Geschäftsstellenleitung: Monika Uszkoreit, MA
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