Hälftige Kinderbetreuung: Phantasie oder durchführbar? Hälftige Betreuung bedeutet, dass die Kinder die Hälfte der Tage im Jahr bei einem Elternteil verbringen, die andere Hälfte beim anderen Elternteil. Die genaue Aufteilung der Tage ist Organisationssache. Dieses Modell hat erstaunlich viele Vorteile, aber auch einige Nachteile. Andere Namen sind "Wechselmodell", "Doppelresidenzmodell", "abwechselnde Beherbergung", "gemeinsame oder geteilte Betreuung", "alternierende Obhut", "Bilokationsprinzip", auf Englisch "Joint Custody" und "Shared Parenting". Eine Variation ist das "Nestmodell", bei dem das Kind seinen hauptsächlichen Aufenthalt in einer Wohnung belässt, aber die Eltern wechselweise kommen und betreuen. Empfohlen wird es für sehr kleine Kinder. Im deutschen Familienrecht wird das Wechselmodell meistens als Phantasie ignoriert, aber es ist oft durchführbar. Studien und Fachartikel in deutscher Sprache sucht man vergeblich, bekannt ist nur die Arbeit von Jan Piet H. de Man. In Ländern mit weniger rückständigem Familienrecht ist es explizit genannt und erwünscht, so zum Beispiel im französischen Code Civil, wo es ab 2002 sogar zur Rechtsnorm erhoben wird: Art. 373-2-9: En application des deux articles précédents, la résidence de l'enfant peut être fixée en alternance au domicile de chacun des parents ou au domicile de l'un d'eux. (...Der Wohnsitz des Kindes kann in Wechsel auf den Wohnsitz von jedem der Eltern oder auf den Wohnsitz eines von ihnen festgelegt werden). Auch bei Blockade eines Elternteils: À la demande de l'un des parents ou en cas de désaccord entre eux sur le mode de résidence de l'enfant, le juge peut ordonner à titre provisoire une résidence en alternance dont il détermine la durée. Au terme de celle-ci, le juge statue définitivement sur la résidence de l'enfant en alternance au domicile de chacun des parents ou au domicile de l'un d'eux. (Auf Antrag eines der Eltern oder bei Meinungsverschiedenheit untereinander über den Wohnsitz des Kindes kann der Richter einen Wohnsitz im Wechsel provisorisch festlegen, von dem er die Dauer bestimmt. Nach Ablauf dieser Dauer bestimmt der Richter endgültig über den Wohnsitz des Kindes im Wechsel bei beiden Eltern oder am Wohnsitz eines von ihnen) Fördernd gesetzlich verankert ist Ähnliches auch in Kanada, Australien und Belgien (ab 2006), wo überall erwiesen wurde dass es für Kinder die beste aller Nachtrennungssituationen sein kann. Jedoch nicht für deutsche Kinder, denn von dieser Erkenntnis ist man in Deutschland, dem traditionellen Land der roten Familienrechtslaterne, noch Jahrzehnte entfernt. Selbst deutsche Familientherapeuten wundern sich über dieses "neue" Modell. Da Anwälte und Helferindustrie weniger verdienen und es neben den Vorteilen für die Kinder auch den Eltern tatsächliche Gleichberechtigung und -verpflichtung bringt, versucht man im traditionell mütterprivilegierenden Deutschland, es nach Kräften unter der Decke zu halten. Die das Familienrecht beherrschenden radikalfeministischen Kreise haben sich tief in ihren Stellungen eingegraben, beispielhaft dafür ist der tatsachenverdrehende und höchst polemische Aufsatz der gerne öffentlich auftretenden Anwältin Ingeborg Rakete-Dombek im Forum Familienrecht. Auch andere deutsche Rechtspublikationen hetzen beinahe regelmässig gegen das Wechselmodell, ein sicheres Zeichen dass hier ein ganz wunder Punkt der enorm umsatzstarken Scheidungsindustrie berührt wird. Kommentarloses tiefdunkles Schweigen herrscht insbesondere auch seitens der letzten Justiz- und und Frauen/Familienministerinnen, ganz im Gegensatz zu ihren Amtskollegen in den meisten Nachbarländern. Deutsche Gerichte fordern sogar häufig mit verschiedenen Begründungen, das Wechselmodell zu beenden. Auslöser sind oft Unterhaltsklagen, auch Druck von Behörden. Beantragt ein Elternteil Sozialleistungen, erpressen Behörden gerne Klagen seitens des Sozialleistungsbegehrenden, um damit das Wechselmodell zu beenden und stattdessen an den Unterhalt des anderen Elternteils heranzukommen, damit staatliche Hilfen maximal gekürzt werden können. Es geht dabei allein um die Minimierung eventueller Sozialleistungen um jeden Preis, das Kindeswohl spielt keine Rolle. Auch Einwohnermeldeämter wollen vom Wechselmodell oft nichts wissen und verweigern die Anmeldung einer Nebenwohnung oder einem doppelten Hauptwohnsitz fürs Kind. Beim Vorgesetzten darauf bestehen, Ablehnungen schriftlich verlangen! Im Melderecht gibt es nur einen Hauptwohnsitz, im Zivilrecht zwei gleichwertige Wohnsitze. Ein jüngerer beliebter Trick der Gerichte und Mütter ziehlt darauf ab, dem wechselmodellbeantragenden Vater grosszügig eine "fast 50%" Betreuung zu genehmigen, mit dem Effekt dass er trotzdem vollen Unterhalt zu zahlen hat, kein Vertretungsrecht für das Kind hat, die Mutterwohnung als der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder gilt und der Vater die Kinder trotzdem fast genauso viel Betreuungsleistung wie die Mutter erbringt. Hauptverantwortlich für diesen Trick zugunsten des deutschen Unterhaltsmaximierungsprinzips sind wie so oft die Richterinnen des Bundesgerichtshofs, die nur bei exakt 50% Betreuungsanteil Auswirkungen auf den Unterhalt sehen. Da die gleichzeitige finanzielle und zeitliche Belastung für den Vater auf Dauer schwer zu tragen ist, sollte er das Wechselmodell nur ganz oder gar nicht verfolgen. Voraussetzungen: Räumliche Nähe der Eltern (damit zum Beispiel Schulfreunde ohne größeren Aufwand kommen können). Bei älteren und sehr jungen Kindern sind auch Modelle mit grösserer Entfernung denkbar. Akzeptanz der Kinder. Genug Zeit beider Eltern, ihr Kind die Hälfte des Jahres zu betreuen. Die Eltern müssen zumindest über Kinderthemen minimal kommunizieren (lernen) können. Geht das nicht, muss eine Mediation oder moderierte Gespräche vorgeschaltet werden. Eine Elternvereinbarung, damit die Rahmenbedingungen klar sind und nicht immer wieder ausdiskutiert werden müssen. Es genügt, wenn die Eltern so eine Vereinbarung formlos aufsetzen. Wenn das Jugendamt mitwirkt, um so besser. Hier eine Beispielvorlage für eine elterliche Vereinbarung. Vorteile: Die Kinder wachsen mit regelmässigen und gleichwertigen Kontakten zu beiden Elternteilen auf. Der Hauptstreitpunkt "Unterhalt" verliert sehr viel von seiner Sprengkraft. Die Unterhaltsansprüche heben sich gegeneinander auf, Sonderbedarf wird entspechend der elterlichen Einkommenssituation aufgeteilt. OLG Frankfurt vom 25.02.2003, Aktenzeichen 1 WF 17/03: "Bei überwiegend gemeinsamer Betreuung ist kein Elternteil berechtigt, Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen, da der Lebensmittelpunkt des Kindes nicht feststellbar ist". Ebenso das OLG München vom 12. 8. 2002 (Az 26 UF 1103/02), in FamRZ 2003, Seite 248. Folglich kann auch keiner der beiden einen Unterhaltsvorschuss beanspruchen (Bayer. Verwaltungsgericht München vom 27.02.2002 (Az M 6b K 01.5340). Andere Oberlandesgerichte, namentlich das OLG Düsseldorf errechnen noch komplizierte Ausgleiche. Das BVerfG befasst sich momentan mit dieser Frage. Bei beiden Eltern erlebt das Kind Alltage und Sonntage. Es gibt weder den Wochenendpapa noch die Alltagsmama. Beide Eltern bleiben in der Verantwortung für ihre Kinder. Beide Eltern sind gleich belastet und in die Kindererziehung integriert. Für beide Eltern ist Berufstätigkeit leichter möglich. Der Staat spart Unterhaltsvorschuss, die Barunterhaltspflicht ruht auf beiden Eltern statt auf einem Elternteil allein. Die Kinder haben zwei Sicherheitsnetze, Vernachlässigung durch überforderte alleinerziehende Elternteile fällt schneller auf. Für die Kinder ist das Wechselmodell fast immer "das kleinste Übel", aber die beste aller Nachtrennungssituationen. Wenn die Eltern es schon nicht mehr unter einem Dach miteinander aushalten, dann ist diese Lösung für die Kinder oft die beste, auf jeden Fall besser als die in Deutschland standardmässig verordneten Wochenendbesuche alle 14 Tage. Nachteile: Kind braucht bei beiden Eltern seinen eigenen Bereich, am besten ein eigenes Zimmer - das macht das Wechselmodell insgesamt gesehen nicht automatisch billig. Die finanzielle Belastung durch die Kinderkosten ist trotzdem geringer wie sie es durch Unterhaltszahlungen und Umgangskosten wäre. Die Einbussen entstehen durch Wegfall von Überstunden oder Arbeitszeitreduktion zugunsten der Kinder beim früher allein arbeitenden Elternteil. Auf der anderen Seite ermöglicht es beiden Eltern Berufstätigkeit, anstatt einen Elternteil als Haupt-Kinderbetreuer von Berufstätigkeit grösstenteils abzuhalten. Die meisten Wechselmodell-Väter stellen fest, dass Kinderkosten bei weitem nicht so hoch sind wie die vorgeschriebenen Unterhaltssätze. Absprachen und eine gewisse Kooperation zwischen den Eltern unbedingt nötig. Nichtkommunikation als Dauerzustand schliesst sich mit dem Wechselmodell aus. Das grösste Problem ist das Risiko von Elternkonflikten, sobald ein Elternteil feststellt, dass er durch Geiselnahme des Kindes mit vollen Unterhaltszahlungen belohnt wird. Wer das Wechselmodell praktiziert, muss sich ständig gegen Skeptiker, Bedenkenträger und den Staat zur Wehr setzen. Rationale Argumente, die Situation in den Nachbarländern und das Kindeswohl gelten in diesen Diskussionen nicht mehr, nirgendwo gibt es mehr unbelehrbare Ewiggestrige wie im deutschen Familienrecht. Das kann Kraft kosten, Zweifel und geistige Erosion auslösen. Fehlannahmen: "Die Mutter will nicht, deswegen geht es nicht". Es gibt durchaus einzelne Gerichtsentscheidungen, in denen Väter das Wechselmodell auf Amtsgerichtsebene gerichtlich gegen den Willen der blockierenden Mutter durchgesetzt haben und die Mutter damit leben gelernt hat. Falls die obengenannten Voraussetzungen gegeben sind, sollten Väter das Wechselmodell auf jeden Fall anstreben. Mütter und Gerichte sperren sich oft dagegen, denn ihre privilegierte Stellung beim Unterhalt weicht dadurch einer Gleichstellung. Ungleichgewicht wird zu Gleichgewicht. Gerade beim Wechselmodell offenbaren sich die wahren Beweggründe mancher Eltern, die Kinder für sich behalten wollen. Wäre wirklich das Kindeswohl statt Unterhaltsmaximierung zu eigenen Händen oberstes Gebot, könnten wesentlich mehr Trennungskinder im Wechselmodell leben, so wie viele Kinder in Nachbarnländern. "Ein Kind braucht ein zu Hause, das ewige hin- und her ist schädlich". Notwendig ist lediglich, dass die Eltern die Unterschiede akzeptieren können, dass sie den anderen Erziehungsstil und den anderen Elternteil respektieren und nicht schlecht reden. Kinder kommen sehr gut mit verschiedenen Welten zurecht. Sie schaffen das auch in der Schule, bei Internatsaufenthalten, längeren Besuchen bei anderen Verwandten, in den Ferien. Kein Kind lebt immer nur in einer Umgebung, genausowenig wie Erwachsene. Der vorhersehbare Wechsel bedeutet auch Konstanz, Brückenbausteine sorgen für leichte Übergänge. "Kinder brauchen in erster Linie Ordnung und Regelmässigkeit" - Falsch. Wo gibt es die schon im Leben? Sie brauchen starke Eltern, die hinter ihnen stehen. "Keine gemeinsame Sorge, deswegen keine gemeinsame Betreuung" Falsch. Das Sorgerecht hat nichts dem Betreuungsmodell zu tun. § 1684 BGB macht keine Vorschriften über das Sorgerecht oder die Zahl der Tage, die Kinder beim jeweils anderen Elternteil verbringen dürfen. "Wechselmodell ist die Lösung". Falsch - es ist eine Möglichkeit unter vielen, die Schäden an den Kindern nach einer Trennung klein zu halten. Wenn es nicht funktioniert, muss man auf andere Lösungen umschalten. Manche Eltern vereinbaren zu Beginn eine Probezeit - für Eltern und Kinder. Wenn es scheitert, dann selten an den Kindern, die meist sehr gut mit dem Leben in zwei Haushalten zurechtkommen. Es sind die Eltern, die der Versuchung von Machtspielen, Missgunst, Kinder-herüberziehen und damit Unterhalt-alleinbekommen nicht widerstehen können. Die Grenzen zwischen "gutem Umgang" und "Wechselmodell" sind fliessend. Warum sollen sich die Kinder nicht auch noch an ein paar zusätzlichen Tagen als nur am Wochenende beim Papa wohlfühlen? Das Wechselmodell muss nicht halbe-halbe heissen, sofern Unterhalt kein Streitpunkt ist. Eine exakte 50:50 - Regelung ist ohnehin nicht einzuhalten. Verantwortlich handelnde Eltern vereinbaren eine Toleranzbreite, sehen Puffermöglichkeiten vor: Omas, Opas, Tanten, Onkels und eventuell Freunde als Betreuungsmöglichkeiten eingestreut. Zuerst müssen die Zeiten erfasst werden, in denen die Kinder elterlicher Betreuung bedürfen. Darin eingeschlossen müssen auch die Ferien-, Schulfrei- und Kindergartenschliessungszeiten werden. Darauf basierend werden die festen Zeiten der betreuenden Eltern erfasst. Alle Planungen sind individuell, Verallgemeinerungen können im Einzelfall recht schädlich sein. Wie sind die Umgangszeiten für Kinder geregelt? Es gibt keine allgemeinen Verordnung über Umgangszeiten. Jeder Richter, jedes Urteil, jede Vereinbarung kann unterschiedlich ausfallen. Für kleine Kinder wird meistens stundenweiser Kontakt 1x pro Woche zugelassen, ab drei Jahren lässt man manchmal auch Übernachtungen zu, ab Schulalter fast immer. Gerichte orientieren sich an den bisher praktizierten Umgangszeiten. Ein Kind, das von der Mutter mit einem Jahr Kontaktsperre zum Vater bestraft wurde, wird eine ganz andere gerichtliche Regelung erhalten wie ein Kind, das bisher schon jedes Wochenende beim Vater war. Eventuell wird erst eine lange Phase der Kontaktwiederaufnahme angeordnet, zum Beispiel durch betreute Umgangstermine. Deswegen ist es sehr wichtig, sofort zu reagieren, wenn der betreuende Elternteil beginnt, den Umgang des Kindes langsam zu drosseln oder zu sabotieren. Die Ex will meinem Kind keine Kleidung zum wechseln mitgeben, wenn es am Umgangswochenende bei mir ist. Darf sie das? Nein. Das Kind würde die Kleidung auch benötigen, wenn es bei der Mutter bliebe. Und wie so oft ist das Recht nicht durchsetzbar oder nur unter unverhältnismässigem Aufwand. Als Vater sollte man auf diese klassischen Demütigungsversuche in keinster Weise eingehen, sondern selbst Kleidung besorgen - auf Kinderflohmärkten, gebraucht, von Bekannten mit grösseren Kindern und ähnlichen Quellen. Das Kind zieht sich bei Ankunft und Abschied um. Die anderen Kleider helfen ihm nebenbei beim Rollenübergang in den anderen Haushalt. Ab einem gewissen Alter macht es Kindern Spass, gemeinsam Kleider zu kaufen. Ein Besuch auf einem Kinderkleiderbazar hat zusätzlichen Unterhaltungswert, es gibt auch gebrauchtes Spielzeug, hinterher kann man Kuchen essen. Wie bei allen kleinlichen mütterlichen Gemeinheiten sollte man aus der Not eine Tugend machen, Hauptsache man geht niemals auf eine Provokation ein. Die Mutter macht mir Vorschriften für mein Umgangswochenende mit dem Kind. Darf sie mitbestimmen? Nein. Wer das Kind gerade in Obhut hat, bestimmt nach § 1687 BGB auch was gemacht wird. Der Vater darf genausowenig vorschreiben, was die Mutter unter der Woche mit dem Kind zu tun und zu lassen hat. Der Vater darf mit dem Kind auch ohne mütterliche Genehmigung beispielsweise in einen Urlaub. Solange die Rückgabezeiten eingehalten werden und das Kindeswohl nicht gefährdet ist, ist das mütterliche hineinregieren abzulehnen. Insbesondere damit verbundene Drohungen sind unzulässig, OLG Frankfurt vom 14.04.2003 - 4 UF 102/02: Der sorgeberechtigte Elternteil darf eigene Wünsche und Forderungen an den anderen Elternteil nicht durch die Verknüpfung mit der Gewährung des Umgangsrechts mit den Kindern durchzusetzen versuchen. Inakzeptabel ist hierbei zugleich, daß der sorgeberechtigte Elternteil die Kinder derart in den Konflikt mit dem anderen Elternteil einbezieht, daß infolge des für sie entstehenden Loyalitätskonflikts scheinbar selbst den Kontaktabbruch wünschen. Selbst wenn das Verhalten des umgangsberechtigten Elternteils aus pädagogischer Sicht erheblich zu beanstanden sein sollte, so wäre dies doch - in den Grenzen einer Gefährdung des Kindeswohls - als eigenverantwortliches Verhalten hinzunehmen. Weibliches Revierdenken, mütterliche Macht und Dominanz führen oft zu absurden Forderungen. Häufig wird gefordert, dass die neue Partnerin des Vaters nicht beim Umgang anwesend ist. Oder die Mutter legt Termine des Kindes in die Umgangszeit des Vaters und verplant damit seine Zeit. Was von diesen Forderungen ignoriert werden kann, sollte einfach ohne weitere Diskussion ignoriert werden. Ansonsten hilft nur eine gerichtliche und punktgenaue Regelung des Umgangs. Wer des lieben Frieden willens nachgibt, gibt unzulässigen Forderungen Raum, macht sich erpressbar, verliert den Respekt (auch vor den Kindern!), lässt das eigentliche Problem anwachsen und gewinnt höchstens etwas Zeit bis zu noch grösserem Ärger. Umgangsbeschränkung/blockade zu meinem Kind: Was soll ich tun? Nicht abwarten und aussitzen. Wer abwartet, dem wird später mangelndes Interesse am Kind vorgeworfen. Umgangsverweigerung durch Mütter ist ein äusserst weites Feld und leider fast der Normalfall nach Trennungen. Nach gängiger Rechtspraxis steht das Umgangsrecht in absoluter Abhängigkeit des Wohlwollens der Mutter. Laut der grossen Väterstudie von Prof. Amendt boykottieren die Ex-Partnerinnen den Umgang der Kinder im Verlauf der Nachtrennungsphase in 40% aller Fälle bei Paaren mit Trauschein, 55% wenn sie keinen hatten. Erfahrungsgemäss gibt es kaum Strategien mit gewissen Erfolgschancen: 1. Sofortiger offizieller Druck: Sofort eine Klage auf eine Umgangsregelung einreichen, auf einen schnellen Termin drängen, Jugendamtsgespräche führen, viele Leute der Helferindustrie (Lebens- und Psychologische Beratungsstellen, Vereinigungen die der Kinderschutzbund, Caritas, Diakonie, Taufpfarrer des Kindes etc.) miteinbeziehen. Das muss alles sehr schnell und konzentriert erfolgen. Lässt man Zeit ungenutzt verstreichen, führt das zu Entfremdung und grossen Nachteilen vor Gericht. Gerichtliche Umgangsregelungen sind in Deutschland faktisch nicht vollstreckbar, aber einige Mütter sind beeindruckt von Amt und Gericht, fühlen sich geschmeichelt und hofiert von der Aufmerksamkeit, die man ihnen und ihrer Macht entgegenbringt. 2. Geld: Wer es sich leisten kann: Den Umgang kaufen. Viele Frauen sind käuflich. Durch handfeste finanzielle Vorteile (z.B. 1x jährlich einen Bonus für die "liebe Mutter", zusätzlich zum Unterhalt) wird Kooperationsbereitschaft angeregt. Wer mehr zahlt als er müsste, sollte das aber an ganz konkrete Zugeständnisse knüpfen wie zum Beispiel eine schriftliche Elternvereinbarung. Pauschale Grosszügigkeiten in der Hoffnung auf "gute Stimmung" bei der Gegenseite wecken nur weitergehende Begehrlichkeiten ohne erhöhte Kompromissbereitschaft und sind deswegen grundfalsch. Trennungen in guten wirtschaftlichen Verhältnissen sind nachweislich weniger strittig, Umgangsprobleme seltener. Wer Geld hat, sieht seine Kinder, wie der einzige Väterforscher Deutschlands nachgewiesen hat. 3. Abstand: Wer ruhig bleibt, sich nicht ärgern lässt, die Helferindustrie soweit möglich ablehnt, keine Kontakte erzwingt, keine Spielchen mitmachen, erreicht damit langfristig noch am meisten. Gar nicht selten fordert dann die Mutter irgendwann ein, was sie vorher verboten hat. Macht das Kind Stress, kann die Ex keine kinderfreien Wochenenden geniessen, erwacht ihr Neid auf den unbeeindruckten Vater an dem ihre Machenschaften abprallen. Dann erinnern sich Mütter wieder an die väterlichen Leistungen. Bei primitiven Frauen oder denen, den es um die Installation eines Ersatzvaters geht nutzt die Strategie nichts. Die Statistiken über langfristig zerbrochene Kontakte zum eigenen Kind nach Trennungen sind speziell in Deutschland katastrophal. Gerade in strittigen Trennungen sehen Väter ihre Kinder häufig nie mehr. Viele Väter kapitulieren verständlicherweise von selbst, anstatt einen meist erfolglosen Dauerkampf gegen die mütterliche Allmacht aufzunehmen. Man muss sehr darauf achten, dass die Trennungskriegsverbrechen der Kindsmutter nicht das eigene Leben permanent vergiften und beeinflussen. Man sollte bei allen aktiven Aktionen um das Umgangsrecht immer die Energie für den eigenen Einsatz vorab deckeln und definierte Grenzen festlegen, sonst nimmt die eigene Psyche schweren Schaden. Vorsicht vor der Leidensfalle: Leiden ist leichter als loslassen. Häufig werden von Müttern absichtlich Umgangsschwierigkeiten produziert, Umgangszeiten eingeschränkt, willkürlich verlegt, andere Termine des Kindes auf die Umgangstage gelegt, dem Kind der Aufenthalt beim Vater madig gemacht. Kindsmütter werden höchst kreativ, wenn es darum geht ein Sammelsurium an Gängelung und Einschränkung gegen fortbestehende Vater-Kind-Beziehungen des Kindes zum verhassten Expartner anzuwenden. Als Vater darf man sich unter keinen Umständen emotionell oder finanziell versklaven oder erpressen lassen. Sklaven verlieren jeden Respekt, auch den von ihren Kindern und entwickeln irgendwann körperliche und psychische Krankheiten. Die Gratwanderung zwischen Stillhalten und blindem Aktivismus bleibt für Väter immer schwierig bis unmöglich. Gute Strategien bestehen aus einer Mischung verschiedener Ansätze. Wünschenswert wären zunächst Einigungen zwischen den Eltern, da sie haltbarer und konfliktärmer als fremdbestimmte Lösungen sind, die nur zu Siegern und Verlierern führen. Dabei können eine Mediation oder systemische Beratung helfen, wozu aber beide Elternteile bereit sein müssen. Spätestens wenn gar nichts hilft oder die Entstehung eines Parental Alienation Syndrome (PAS) beginnt, bleibt nur aufgeben oder ein Versuch mit einer gerichtlichen Umgangsregelung. Wer sich für den Gerichtsweg entscheidet, sollte so vorgehen: Die Mutter höflich und knapp schriftlich auffordern, an einer gemeinsamen Umgangsregelung mitzuwirken. Fristsetzung 10 Tage. Nicht telefonieren, nur schriftlich kommunizieren. Erneute schriftliche Aufforderung nach exakt 10 Tagen. Es muss im Brief stehen, dass dies der zweite Anlauf ist, eine friedliche Regelung mit der Mutter zu finden. Die Briefe müssen wertungsfrei sein - also ohne Angriffe oder Vorwürfe. Wer sofort vor Gericht will, stellt jetzt beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Umgangsvermittlung nach § 52a FGG. Voraussetzung ist dabei, dass noch keine aussergerichtliche Beratung oder Vermittlung in Anspruch genommen wird. Kein Anwalt nötig. Andernfalls meldet man sich mit einer Kopie dieser Briefe schriftlich beim Jugendamt und fordert Vermittlung zwischen Vater und Mutter mit dem Ziel einer einvernehmlichen Umgangsregelung. Zuständiges Jugendamt ist das des Wohnorts der Kinder. Der Wohnort der Kinder ist grundsätzlich dort, wo sie melderechtlich eingetragen sind, nicht unbedingt dort wohin sie die Mutter mitgenommen hat. Im Vorfeld alle Argumente sammeln, die wichtig sind um aus Sicht der Kinder zu argumentieren - dass sie ihren Vater brauchen. Hinweise zur Gesprächsführung hier. Das Jugendamt macht sich wichtig, denn es spricht mit dem Richter und wird eine Stellungnahme vor Gericht abgeben. Trotz aller Vorsicht kann die Stellungnahme als ein harter Schlag ins Gesicht des Vaters ausfallen, weil Jugendämter häufig mit unqualifizierten, mütterfreundlichen aber vätertauben Mitarbeiterinnen besetzt sind. Kontrollorgane, Qualitätssicherung und Einspruchsmöglichkeiten sind im Jugendamt Fremdworte. Das Jugendamt muss mitteilen, wie es weiter vorgehen will. Darauf achten, dass sie den Gesprächstermin mit der Mutter nicht unnötig hinausschieben und sich nicht abbügeln lassen (auf § 28 und § 31 KJHG sowie SGB VIII §18 verweisen). Nicht das Schlupfloch "keine Zeit" offenlassen, für jeden Terminvorschlag sollte ein Ersatztermin genannt werden. Nachteile des Weges über das Jugendamt: Er dauert länger und es kann schlimmer enden als es vorher war. Allerspätestens wenn ein Jugendamt sagt, es könne bei fehlendem Willen der Mutter "auch nichts machen" oder eine Einigung nicht zustande kommt, Verzögerungstaktiken gefahren werden, muss man den nächsten Schritt gehen. Persönlich in die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts am Kindeswohnort treten, dort eine Klage auf eine Umgangsregelung formulieren und aufsetzen lassen, ggf. auch ein "Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung zum Umgangsrecht im isolierten FGG-Verfahren". Man kann den Antrag samt Stellungnahmen auch selbst stellen (2 Kopien beilegen), hier ein Musterantrag. Kein Anwalt nötig. Bei knappen finanziellen Mitteln gleichzeitig mit der Klage Prozesskostenbeihilfe ohne Ratenzahlung beantragen. Der Streitwert liegt bei 3000 EUR, die Gerichtskosten ohne Anwalt bei 280 EUR. Achtung, das gilt besonders für gesprächsunwillige Mütter: "Hat ein Elternteil nicht an vom Jugendamt angebotenen Gesprächen teilgenommen, so ist ihm Prozesskostenhilfe zu versagen (OLG Brandenburg vom 22.3.05 - 9 WF 67/05, veröffentlicht in Das Jugendamt, 5/2005, 261-262)". Ein guter Anwalt hilft vielleicht, muss aber eben bezahlt werden. Das Verfahren verläuft gemäss der Zivilprozessordnung (ZPO) ab § 253. Dauert es zu lange (ab 12 Monaten), ist Untätigkeitsbeschwerde zu erheben. Voraussetzungen: OLG Ffm vom 23.12.1999, AZ 1 WF 317/99 sowie AZ 2 WF 177/01 vom 19.07.2001. Vorher das Gericht entsprechend diesem Musterschreiben bitten, einen Termin für die mündliche Verhandlung festzulegen. Die Kinder werden je nach Alter vom Richter angehört und es kann sein, dass er ein teures Gutachten machen lässt. Gutachten verzögern zusätzlich und bringen häufig nichts. Letztlich liegt alles am Richter. Nie die Mutter schlecht machen - immer positiv reden immer aus Sicht der Kinder. Wenn die Mutter schlecht redet, nicht darauf eingehen und wenn, dann kann man mit den Anwürfen nichts anfangen. Keinen Vergleich eingehen, sondern ein Richterurteil verlangen. Vergleiche besitzen verschiedene Nachteile, zum Beispiel schlechtere Vollstreckbarkeit oder Verzicht auf weitere Instanzen. Anwälte drängen gerne zu Vergleichen, weil sie über die Vergleichsgebühr mehr verdienen. Klappt der Umgang trotz einer gerichtlichen Umgangsregelung nicht, gibt es eine riesige Spielwiese für juristische Betätigung, die man jahrelang beackern kann. Im Gegensatz zu Unterhalt oder wahrnehmung der Schulpflicht lässt sich Umgang für das Kind faktisch nicht vollstrecken. Kurzfristig kann man zwangsgeldbewehrte einstweilige Verfügungen zur Durchführung der festgelegten Umgangstermine beantragen, Zwangsgeld nach § 33 FGG beantragen. Zwangsgeld ist keine Strafe für ausgefallenen Umgang, sondern ein Beugemittel um kommende Umgangstermine einzuhalten. Typische Antwort: "Aufgrund der finanziellen Situation der Kindsmutter ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Einhaltung des Umgangsrecht nicht angemessen". Indirekter, aber wesentlich durchsetzbarer und erfolgversprechender ist die Kostenrückforderung durch blockierte Umgangstermine über eine Zivilklage, siehe das BGH-Urteil vom 19.6.02 - XII ZR 173/00 "Der umgangsberechtigte Elternteil kann vom anderen Elternteil Schadensersatz verlangen, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vorgesehenen Art und Weise gewährt wird und ihm daraus Mehraufwendungen entstehen." Das bezieht sich nicht nur auf bezahlten und dann ausgefallenen Urlaub mit dem Kind, sondern auch auf "normalen" Umgang: Hingefahren, Türe nicht geöffnet bekommen, Fahrtkosten eingeklagt. Jeden Termin von neuem, solange bis die gerichtliche Umgangsregelung von der Mutter eingehalten wird. Auch die Polizei kann man bemühen, gemäss § 33 Abs. 2 FGG sowie § 2 PolG. Erneute Verfahren nach § 1666 BGB werden vielleicht möglich, in denen gerichtliche Massnahmen zum Schutz des Kindes beantragt werden. Beispielsweise kann beantragt werden, dem Vater oder Jugendamt für die Dauer des Umganges das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Beispiel: OLG Ffm vom 03.02.2004 (Az. 1 UF 284/00) Gerichtliche Regelungen haben den Nachteil, dass sie mangels Vollstreckbarkeit selten zu einem Erfolg führen, aber Väter unbegründeterweise kaum einlösbare Hoffnungen damit verbinden. Deren Enttäuschung führt erst recht zu endloser Frustration. Nichtsdestotrotz bewirkt auch der gerichtliche Weg etwas: Das Versagen des Rechtsssystems wird dokumentiert, es wird belastet und auch das Engagement des Vaters für sein Kind ist später nicht mehr wegzuleugnen. Wer sich für die Abstandsstrategie entscheidet, sollte folgendes beachten: Jammernde Mütter bekommen von allen Seiten Unterstützung. Helfer, Freundinnen, Bekannte ernähren sich von ihren schlimmen Geschichten über den Vater und feuern die Mutter dafür an. Es gilt daher, auch vor allen Leuten stillzuhalten die mit der Mutter Kontakt haben könnten. Keine Emotionen zeigen, das trocknet die Tratschgeschichten aus und damit auch die Opferpositionierung der Mutter. Nicht auf Nebenschauplätze wie Kindergarten, Schule, Jugendamt oder sonstige Helferindustriepersonen ausweichen. Eventuelle Unterhaltsstreitigkeiten über einen Anwalt regeln lassen. Sich dabei nicht grosszügig und konziliant zeigen, sondern desinteressiert, sich abwendend, unterhaltsminimierend. Urlaub machen, erzählen dass man nicht gekränkt und über alles hinweg ist, auch wenn es innerlich noch brodelt. An die Kinder zu Weihnachten, Ostern und Geburtstag gutgelaunte Karten ohne viel Text schicken. Wenn Geschenke, dann nur sehr kleine. Gab es vorher schriftlichen Streit, den Schriftverkehr mit einem Abschlussbrief beenden. Ganz kurz schreiben: Sie sei eine gute Mutter und erziehe die Kinder gut. Ihre Leistungen und Ausdauer im Trennungskrieg wären respektabel. Sie habe gewonnen, Gratulation dazu. Mein Kind will nicht mehr zu mir Ein häufiger Fall. Wenn die Mutter den Vater ablehnt, übernimmt das Kind oft diese Haltung. Das muss nicht einmal auf bewusster Ebene ablaufen. Loyalitätskonflikte, einzelne reale oder eingebildete schlechte Erfahrungen, mangelnde mütterliche Mitwirkungsbereitschaft bei den Umgangskontakten können andere Gründe sein. Das kindliche Entfremdungssyndrom kann ein Leben lang anhalten und endgültig sein. Um es zu vermindern, muss man aktiv werden, "aussitzen" wäre eine ganz falsche Reaktion. Auf jeden Fall weiter Kontakt halten, z.B. per Telefon und Briefen. Zuerst sollte man darauf bestehen, daß die Mutter dem Kind das Mitgehen schmackhaft macht - dies gehört zu ihren Pflichten. Umgang hat nicht immer den Launen der Kinder zu folgen - wenn die Mutter sagt, es solle mitgehen, dann wird es das tun und wird bei richtiger Planung auch Spass mit dem Vater zusammen haben. Versteigt sich die Mutter zu der Ansicht, der "Wunsch des Kindes" müsse respektiert werden, sollte man sie fragen ob das genauso bedingungslos gilt, wenn das Kind beim Umgangstermin nicht zu ihr zurück will oder keine Lust auf die Schule hat. Mütter äussern oft doppeldeutige Sätze, die ein Kind unsicher machen: Willst Du denn zum Papa? Das Kind merkt innerlich, dass es der Mutter nicht recht ist und lehnt ab. Die Mutter kann dann selbstverständlich erzählen, dass sie das Kind ermutigt, aber es wolle ja nicht. Alleinerziehenden- und Müttervereine sowie offen väterfeindliche politische Parteien wie die PDS fordern für diesen Fall statt Ursachenforschung einen Umgangsausschluss oder vermuten eine Diffamierung des erziehenden Elternteils (fast immer die Mutter) und raten zur Einschaltung eines Anwalts. Eine ausgreifende Broschüre ("Allein erziehend - Tipps und Informationen") mit diesem Hinweis wird ganz offiziell vom Bundesministerium für alle ausser Väter verteilt. Broschüren für Väter, zur Massenkrankheit "Umgangsschwierigkeiten" oder dem Parental Alienation Syndrome existieren nicht. Hilfreich ist es in jedem Fall, wenn jeder Elternteil das Kind zum jeweils anderen bringt, um den Kindern zu zeigen, dass der Umgang erwünscht ist. Stressbelastete Übergabesituationen sind zu umgehen. Ist die Mutter dazu nicht in der Lage oder sieht sie es nicht ein, sollte die Übergabe mit Hilfe von Dritten stattfinden. Vielleicht hilft ein gemeinsames Gespräch bei einer Erziehungsberatung oder dem Jugendamt. Wie kann ich den Umgang noch wahrnehmen, obwohl ich finanziell am Ende bin? Neben den Unterhaltszahlungen muss der Unterhaltspflichtige auch sämtliche Umgangkosten zu 100% aus eigener Tasche finanzieren, das Kind beispielsweise auf eigene Kosten abholen und zurückbringen und Wohnraum vorhalten. Die Kosten dafür können nicht oder fast nicht steuerlich geltend gemacht werden. Seit Jahren versuchen Väter, diese Kosten wenigstens als aussergewöhnliche Belastung anerkannt zu bekommen. Bisher war nur in einem Urteil ein Erfolg zu verzeichnen, Hessisches FG vom 20.2.2006, 2 K 3058/04. Beim Bundesfinanzhof wurden Väter damit restlos abgebügelt, weil maximale Steuereinnahmen wichtiger wie Kinder sind. Eine Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1849/04) läuft. Trennungsväter sollten die Kosten in der Steuererklärung unter der Rubrik "aussergewöhnliche Belastungen" geltend machen. Dafür sollten Belege gesammelt werden (Bahnfahrkarten, Tankquittungen). Falls diese Kosten nicht steuermindernd berücksichtigt werden, gegen die Ablehnung Einspruch einlegen. Das Finanzamt muß die Sache dann bis zur endgültigen Klärung ruhen lassen. Auch durch häufige Kinderaufenthalte beim Umgangsberechtigten darf kein Cent des Unterhalts gekürzt werden. Eine gerechtere Kostenverteilung wird erst bei hälftiger Betreuung zugelassen. Lebt das Kind an drei von sieben Tagen beim Vater, hat dies keinerlei Auswirkungen auf den Unterhalt. Somit werden engagierte Väter bestraft, nichtengagierte Väter und Mütter belohnt. Besonders hart trifft es Mangelfälle. Schlägt sich ein Vater die Nacht um die Ohren, um mit einem Nebenjob beispielsweise Mietkosten eines Kinderzimmers zu finanzieren, ist das erwirtschaftete Geld trotzdem für Kindesunterhalt einzusetzen, den die Mutter kassiert. Er müsste schwarz arbeiten, um Geld für Umgang zu haben. Das hälftige Kindergeld erhält er auch nicht, da es seit 2001 von vornherein der Unterhaltsempfängerin zufliesst (BVerfG vom 09.04.2003, 1 BvL 1/01 und 1 BvR 1749/01). Für diesen Fall, dass keine oder nur anteilige Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes im Kindesunterhalt stattfindet, ist entweder der Selbstbehalt angemessen zu erhöhen oder der Unterhalt angemessen zu verringern (BGH vom 29.1.2003 XII ZR 289/01 sowie XII ZR 56/02). Leider ist das in der Praxis schwer durchzusetzen und muss individuell eingeklagt werden. Was durchzusetzen ist, ist die steuerliche Geltendmachung als aussergewöhnliche Belastungen (Mustertext im Downloadbeich). Nur wenn hohe Fahrtkosten nachgewiesen werden, kann das pfändbare Einkommen reduziert werden bzw. der Selbstbehalt erhöht (BGH vom 30.01.2004 IXa ZB 299/03). Der Entscheid des Bundesgerichtshof Az XII ZR56/02 vom 23.2.05 geht von weiteren eng begrenzten Voraussetzungen aus: Keine Kindergeldanrechnung beim Pflichtigen, Umgang muss wegen der Kostenbelastung eingeschränkt werden, Selbstbehalt wird durch die Kosten unterschritten. Berücksichtigt werden nur die reinen Fahrtkosten, nicht jedoch alle weiteren Kosten für das Kind wie zum Beispiel Raum und Bett. Berücksichtigt werden höchstens Beträge bis zum hälftigen Kindergeld. Alle anderen Väter haben Pech gehabt. Arbeitslosengeld 2 und Sozialgeldempfänger können einen Zuschuss für Fahrt und Aufenthalt beantragen (§ 21 Abs. 1a BSGH oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG und obiges BGH-Urteil sowie BVerfG vom 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93). Für Arbeitslosengeld 2 entschied das Bundessozialgericht am 7.11.2006 in Az B 7b AS 14/06 R zugunsten einer Fahrtkostenerstattung und anteiligen Umgangskosten, wofür eine "Bedarfsgemeinschaft auf Zeit" geschaffen wird (Musterantrag im Downloadbereich). Interessant: Falls die Mutter ebenfalls ALG 2 erhält, soll sie entsprechend weniger Geld erhalten. Anträge auf Regelleistungen ALG II Kinder (z.B. 5/30 des Regelsatzes bei 5 von 30 Tagen monatlicher Umgangsdauer) werden trotzdem meist abgelehnt, Widerspruch und Klage sind nötig. Details, Hinweise und Mustertexte finden sich hier: http://www.pappa.com/recht/umgangskosten-musterklage-arge.htm. Die Situation ist unübersichtlich, manchmal werden Hilfen auch nur als Darlehen gewährt, mit einer Option sie zu erlassen (z.B. Sozialgericht Oldenburg vom 17.11.2005, Az S 45 AS 430/05). Besteht gemeinsame Sorge und zieht die Mutter mit dem Kind weit weg, kann eine gewisse Mithilfe der Mutter beim Umgang eingeklagt werden (zum Beispiel das Kind zum Bahnhof zu bringen), machmal auch anteilige Kosten für die Fahrtkosten: OLG Dresden (20 UF 896/04), Beschluss vom 07.02.2005, FamRZ 2005, S. 927. Voraussetzung dafür ist der schriftliche Widerspruch des Vaters gegen den Umzug des Kindes mit der Mutter, sobald er davon erfährt. Ein Beispielantrag, der an diesen Sachverhalt angepasst werden kann findet sich im Downloadbereich. Faktisch wird die Ausübung des Umgangsrechts durch die rücksichtslose Behandlung von Unterhaltspflichtigen oft unmöglich gemacht. Mütter sorgen nicht selten durch absichtlichen Wegzug für einen untragbaren Kosten- und Zeitaufwand, um den Kindesumgang mit dem Vater zu sabotieren oder einzuschnüren. Kann ich mit meinem Kind ohne seine Krankenversicherungskarte zum Arzt? Krankenversicherungen haben sich bereits auf verweigernde Mütter eingestellt. Früher händigen sie ein Doppel der Krankenversichertenkarten der Kinder an den anderen sorgeberechtigten Umgangselternteil aus. Heute faxt die Krankenkasse dem Arzt eine Bestätigung der Mitgliedschaft per Fax zu. Dies ist immer dann wichtig, wenn zwar der Umgang klappt und die Kinder sich auch für eine längere Zeit (Ferien) beim Umgangselternteil aufhalten, die Kommunikation der Eltern hingegen so gestört ist dass die Krankenversichertenkarten aus Gründen des Misstrauens nicht ausgehändigt werden. Eine Arztbehandlung ist somit unproblematisch möglich, es entstehen auch keine Medikamentenkosten wenn alles zeitnah geltend gemacht wird. Der Vater muss die eigene Bankverbindung angeben, da ansonsten die Erstattung auf das der Krankenkasse bekannte Konto des Betreuungselternteiles überwiesen wird. Wenn kein Umgang mit dem Kind stattfindet Auch das Scheitern muss man sich als Vater eingestehen, wenn die Verfolgung des Ziels unrealistisch oder kindeswohlgefährdend (weil mit dauernden schweren Auseinandersetzungen verbunden) geworden ist. Dann wird es wichtiger, loslassen zu können. Psychologen raten dazu, sich einzugestehen dass man verloren hat nichts tun kann dieser Kampf nicht zu gewinnen ist. Aufgeben können kann für den Vater zur zentralen Überlebensfrage werden. Abgetrennte Kinder sind lebendig gestorben, ihr Todesdunst zersetzt das eigene Leben. Tips gegen die Krise hier. Trotzdem muss die Tür vom Kind zum Vater lebenslang offen bleiben. Etwa ein Drittel der Kinder kommt auf der Suche nach ihrer Herkunft aus eigenem Antrieb wieder, wenn sie irgendwann nach der Volljährigkeit den Machtkreis der Mutter verlassen. Kein Mensch kann seine biologischen Eltern negieren, nur der Weg zu ihnen kann blockiert werden. Sehr wichtig ist es, regelmässig Karten und kleine Geschenke zu schicken, dies mit Fotos zu dokumentieren bzw. die Rückläufer ungeöffnet aufbewahren. Post schickt man ohne echten Absender auf dem Umschlag, so dass nicht erkennbar ist, von wem die Sendung stammt. Bargeld und Dinge mit materiellem Wert vermeiden, die Gefahr steigt an dass die Mutter abkasssiert. Beherrschende Erinnerungen von Kindern ohne Vaterkontakt werden sonst "er versuchte nicht einmal, mir zu meinem Geburtstag zu gratulieren". Umgangssabotierende Mütter atmen innerlich auf, wenn der Vater nichts mehr von sich hören lässt, nach aussen hin verdrehen sie es als "der Vater interessiert sich gar nicht für das Kind, er schreibt nicht einmal eine Postkarte". Eine knappe Dokumentation der Ereignisse hilft dem Kind später, die Geschehnisse zu verstehen und eventuell aus neuem Licht zu betrachten. Dazu gehört auch ein Ordner mit allen Vorgängen und Daten sowie die niedergeschriebenen Gedanken an die Kinder. Man sollte Freunde darum bitten, kritisch Korrektur zu lesen, damit nicht unabsichtlich das Leid des Vaters zu beherrschend wird. Zu den düstersten Kapiteln deutschen Familienunrechts zählen Gerichtsentscheidungen, die den Umgang in einem strittigen Umgangsverfahren für einen bestimmten Zeitraum aussetzen ("das Kind muss zur Ruhe kommen") - obwohl am Verhalten des umgangsnachsuchenden Elternteils dem Kind gegenüber nichts auszusetzen ist. Dann führt der zeitweilige Umgangsausschluss in 90% der Fälle dazu, dass auch nach dem Ausschlusszeitraum kein Umgang mehr zustande kommt (Dr. Michael Karle und Prof. Gunther Klosinski, beide Universität Tübingen, in einer Veröffentlichung im Zentralblatt für Jugendrecht, Nr. 9/2000, S. 343 – 347). Wer seine Kinder nicht sieht, darf dies weder unter der Decke halten noch zum Kern des Lebens machen. Spätestens nach dem scheitern in eigener Sache muss man seine gewonnenen Erfahrungen erst recht weitertragen und auf allgemeiner Ebene für ein neues Familienrecht kämpfen. Ebenso darf man die wenigen positiven Aspekte der erzwungenen Trennungssituation nicht ignorieren: Wem die Kinder weggenommen und entfremdet wurden, trägt auch keine Verantwortung für sie, muss nicht die Folgen schlechter und bindungsintoleranter Erziehung miterleben. Nicht erziehen zu dürfen bedeutet ausserdem mehr Zeit, mehr Freiheit, mehr Flexibilität, keine zusätzlichen Umgangskosten, Freiheit von Erpressung und Gängelbändern der Mutter, die Kinder und Umgangsfragen für ihre Zwecke instrumentalisiert. Diese Freiheit ist mehr wert wie jahrelange Zersetzung, Erniedrigung und Abschnürung. Auch ohne Sorgerecht und Umgang gibt es wenige dünne Auskünfte über das Kind, die ein Trennungsvater nach § 1686 BGB einklagen kann: "Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht". Die Kenntnis der "persönlichen Verhältnisse" des eigenen Kindes wird in der Realität so ausgelegt: Einmal jährlich ein Foto, das der Vater extra zu bezahlen hat (OLG Frankfurt 1 UF 103/00 402), Zeugniskopie (OLG Hamm vom 7.07.2000 8 UF 222/00), Auskunft über ärztlich behandelte schwere Krankheiten (AG Bremen 45 X 219/92 vom 26.9.1992). Genau wie Umgang ist eine Auskunft letztlich nicht durchsetzbar. Für die Mutter kann Blockade aber ein Eigentor sein: Weigert sie sich, Zeugnisse vorzulegen kann das Konsequenzen für den Unterhaltsbezug haben, denn wenn das Kind nicht mehr zur Schule geht, könnte er vermindert werden oder sogar wegfallen. Die Pflichten des abgeschnittenen Elternteils werden dagegen streng durchgesetzt. Die mütterliche Verweigerung des gleichwertigen väterlichen Einsatzes wird ganz offiziell mit einer Geldrente belohnt. Unterhalt wird selbstverständlich auch dann in voller Höhe fällig, wenn dem Vater alles bis auf die Zahlungspflicht genommen wurde. Dabei erwirbt die Mutter einen Unterhaltsanspruch zu ihren Händen lediglich dadurch, weil der Vater sein Kind nicht gleichwertig und gleichmässig betreuen darf. Das Geld des Vaters gehört tatsächlich ihm und dem Kind, nicht der Mutter. Viele Väter verbittern an diesem Punkt vollständig und sagen, dass für die Zeiten des Umgangsboykotts oder der Umgangseinschränkung diejenigen aufkommen sollen, die so eine Situation gefördert und unterstützt haben. Sie wollen nicht den gefüllten Geldbeutel abgeben müssen, aber komplett von ihrem Kind entfernt werden. Mit dem Verlust der gelebten elterlichen Sorge geht auch die Fürsorgepflicht verloren, mit der Unterhaltszahlungen begründet werden. Schlussendlich bleibt ihnen als letztmögliche Form des Protests die Zahlungsverweigerung. Sie wird wegen der einschneidenden Folgen auf den Pflichtigen nicht zur Regel, steigt trotzdem enorm an, wenn der Umgang verweigert wird. Wäre sie die Regel, würde das Umgangsrecht wesentlich besser geschützt werden. Wer zahlt, stützt und füttert automatisch das Unrechtssystem, das ihn entrechtet hat.