REVISTA VIRTUAL VIA INVENIENDI ET IUDICANDI "CAMINO DEL HALLAZGO Y DEL JUICIO" http://www.usta.edu.co/programas/derecho/revista_inveniendi/revista/imgs/HTML/revistavirtual/ E-MAIL: [email protected] Die Privatisierung der staatlichen Unternehmen in Kolumbien - Thesen zum Thema- Autor: VON ENGLER JULIÁN QUINTERO BELTRÁN FECHA DE RECEPCIÓN: 1 DE AGOSTO DE 2006 FECHA DE APROBACIÓN: 18 DE AGOSTO DE 2006 Um das Thema der Privatisierung von staatlichen Unternehmen in Kolumbien vorzustellen, muss man vom Verständnis der historischen Bedeutung ausgehen, die dem öffentlichen Unternehmen in kolumbien immer beigemessen worden ist und dann die Definition von staatlichem Unternehmen genau bestimmen, damit man anschließend den Begriff Privatisierung als Ergebnis der wirtschaftswissenschaftlichen Überlegungen über Modernisierung des öffentlichen Verwaltungswesens verstehen kann. Die erste Rechtsgrundlage für die staatlichen Unternehmen entsteht im Jahr 1968 mit der Einführung in das Grundgesetz von 1886 der genannten Öffentlichen Einrichtungen, der staatlichen Handels- und Industrieunternehmen und der gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften. In der Definition jeder dieser Unternehmensarten wurden die Grundelemente festgelegt, die sie gestalten sollten und wurde die jeweils anzuwendende Werwaltungs- und Rechtsordnung erlassen. Die rechtsdefinition von öffentlichen Unternehmen, würde dementsprechend folgendermassen lauten : “Die vom Gestz geschaffenen oder genehmigten Einrichtungen, die unter Einhaltung der Normen des Privatrechts, mit Ausnahme der im Gesetz vorgesehenen Fälle, Tätigkeiten industieller oder kommerzieller Natur durchführen und folgende Charakteristiken aufweisen: a. Rechtspersönlichkeit b. Verwaltungsautonomie c. Selbständiges Vermögen, das ganz aus öffentlichem Staatsgut, öffentlichen Mitteln, deren Renditen oder den Renditen von Steuergeldern sowie aus Steuern oder Aufbringungsumlagen besteht.”1 Im Jahr 1991 erfährt diese Entwicklung eine Veränderung, als die Verfassungsgebende Nationalversammlung, die die zur Zeit geltende Verfassung von 1991 ausstellte, dem Verwaltungsrecht verfassungsmässige Kraft verlieh, indem sie sich nicht nur darauf beschränkte, die Einrichtungen, die das öffentliche Verwaltungswesen bilden, zu erwähnen, sondern sie ging auf Aspekte ein wie die Festlegung ihrer struktur, ihrer spezifischen Zielsetzung und auf die Integration von Leitungsorganen bestimmter staatlichen Einrichtungen sowie des öffentlichen Verwaltungswesens. Diesbezüglich kann man im Artikel 76 der Staatsverfassung die Einrichtung öffentlichen Rechts finden, die für die staatliche Überwachung des bei Fernsehübertragungen verwendeten elektromagnetischen Spektrums zuständig ist. Der provisorische Artikel 20 der Staatsverfassung vermittelt die Idee, dass der Staat in eine Phase der Modernisierung eintreten muss, die als Abschaffung, Fusionierung, Wiederstrukturierung der Einrichtungen vom exekutiven Machtorgan, der öffentlichen Betriebe, der öffentlichen Handels- 1 Artikel 6 vom Dekret 1050 von 1968 und industriebetriebe, und der gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften auf nationaler Ebene verstanden werden soll. Die aus der Perspektive der Modernisierung des öffentlichen Verwaltungswesens betrachtete Privatisierung bedeutet im juristischen Sinne die Einschränkung der staatlichen Intervention und die Erhöhung der wirtschaftlichen Effizienz unter Abschaffung der Einmischung der öffentlichen Hand und unter Zugriff auf den Privatsektor bei Themen wie Berechtigung zur Tätigkeitsausübung, Führungsform, Eigentums- und Rechtsordnung sowie Finanzierungsmodalität. Das Verfassungsgericht untersucht bei verschiedenen Rechtssprüchen das Thema der Privatisierung von staatlichen Unternehmen, wobei der Artikel 602 der politischen Verfassung als Ausgangspunkt gilt. Das Verfassungsgericht vertritt folgende Meinung: “Die assoziativen und genossenschaftlichen Eigentumsformen sollen geschützt werden. Ebenfalls ist es der Meinung, es sollten günstige Bedingungen geschaffen werden, die bestimmten Gesellschaftsgruppen den Zugang zu den Produktionsmitteln ermöglichen, was dem Verfassungsprofil des Landes als sozialer Rechtsstaat entspricht. Dieser soll unbeschadet der Prinzipien der Privatinitiative und der Wettbewerbsfreiheit mit den entsprechenden Beschränkungen, die im Gesetz vorgesehen sind, der Gemeinschaft dienen, den Allgemeinwohlstand fördern, die effektive Beachtung der Rechte gewährleisten und die Beteiligung aller Bürger am politischen und wirtschaftlichen Leben der Nation ermöglichen.”3 Artikel 60 der Staatsverfassung: “Der Staat wird in Anlehnung an das Gesetz den Zugang zum Eigentum fördern. Wenn der Staat seine Anteilnahme an einem Unternehmen veräußert, soll er die Maßnahmen ergreifen, die zur Demokratiesierung des Aktieneigentums führen und seinen Mitarbeitern , sowie den eidgenössischen und Arbeiterorganisationen besondere Bedingungen für den Zugang zu diesen Aktien einräumen.” 3 Urteil Verfassungsgericht C-307 von 1994, Berichterstatter, Magistrat Dr. Antonio Barrera Carbonell. 2 Die Regierung stellt ihrerseits einige Überlegungen über die Ausführungen des Verfassungsgerichts an und meint, das in der Staatsverfassung verankerte Vorrangsprinzip räumt bestimmten Spar- und Pensionfonds besondere Bedingungen ein und schließt davon sowohl institutionelle Investitionsfonds als auch natürliche Personen aus. Die Zentralregierung ist der Meinung, dass das Pflichtangebot gesamter Aktienpakets an den Genossenschaftssektor hindert die strategischen Investoren daran, die Kontrolle zu gewährleisten. Das oben Erwähnte bedeutet zweifellos eine Verdrehung der im Grundgesetz formulierten Grundsätze, denn es ist nicht zulässig, den eigenen und spezifischen Geltungs- und Wirkungsbereich der Rechtsordnung per Gesetz zu bestimmen, sondern nur die zu stellenden Sonderbedingungen zu regeln, damit die Nutznießer den Verfassungswillen realisieren können, zu diesem Aktieneigentum Zugang zu haben.