Die Winterfütterung

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Die Winterfütterung
Schutze-Königshof, Rechtsanwalt
Warendorf, den . 16 .12.1998
An das Amtsgericht Warendorf
Klage
des Viehkaufmanns Fritz Wenner, Parkweg 7,48231 Warendorf,
Klägers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schulze-Königshoff in Warendorf gegen
den Landwirt Walter Martin, Auf der Bleichen, 48291 Telgte,
Beklagten,
mit dem Antrag,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.280 DM nebst 8% Zinsen seit dem 10. Oktober 1998 zu zahlen.
Vorsorglich stelle ich auch die Anträge gem. §§ 331 Abs. 3, 307 Abs. 2 ZPO.
Begründung:
Die Parteien haben im Herbst 1998 einen Vertrag geschlossen, durch den sich der Beklagte verpflichtet hat, für den Kläger fünf
hochtragende Rinder und einen Bullen in Winterfütterung zu nehmen.
Der Beklagte weigert sich nun, den Vertrag zu erfüllen. Er hat dem Kläger, als dieser ihm vor kurzer Zeit drei
hochtragende Rinder bringen wollte, erklärt, dass er sich weigere, die Tiere anzunehmen.
Am 10. Oktober 1998 ist der Beklagte noch einmal zur Erfüllung aufgefordert worden, jedoch ohne Erfolg.
Wegen der Weigerung des Beklagten, den Vertrag zu erfüllen, macht der Kläger ihn schadensersatzpflichtig.
Abgemacht war, dass der Beklagte die fünf hochtragenden Rinder unentgeltlich nur für die anfallende Milch, die er in
seinem Betrieb verwenden wollte, in Fütterung nehmen sollte. Den Bullen sollte der Beklagte unentgeltlich füttern und
versorgen, weil er durch ihn seine eigenen Kühe decken wollte.
Der Kläger hat am 6. Oktober 1998 den Fuhrunternehmer Franzen zum Beklagten geschickt zur Anlieferung der drei Rinder,
deren Annahme verweigert worden ist. Für diese vergebliche Fahrt musste der Kläger dem Fuhrunternehmer Franzen 180 DM
bezahlen. Dem Kläger ist es gelungen, die fünf hochtragenden Rinder bei dem Landwirt Bramme in Ostbevern zu den
gleichen Bedingungen, wie mit dem Beklagten abgesprochen, in Pflege zu geben; für den Transport zu Bramme hat er 300
DM gezahlt. Für die Winterfütterung des Bullen muss er jetzt dagegen 800 DM aufwenden.
Dem Kläger steht also ein Betrag in Höhe von 1.280 DM zu. Zinsen werden als Verzugsschaden geltend gemacht, da der
Kläger Bankkredit in Anspruch nimmt.
gez. Schulze-Königshoff, Rechtsanwalt
Dr. Jahnke, Rechtsanwalt Warendorf, den 13.1.1999
An das Amtsgericht Warendorf In Sachen Wenner./. Martin - C 650/98 –
vertrete ich den Beklagten, für den ich beantragen werde,
die Klage abzuweisen.
Begründung:
Es ist zwar richtig, dass die Parteien übereingekommen waren, der Beklagte solle fünf hochtragende Rinder und
einen Bullen, sämtlich Tiere des Klägers, für diesen in Winterfütterung nehmen. Richtig ist auch, dass als Entgelt
hinsichtlich der fünf Rinder die nach dem Kalben anfallende Milch ausgemacht war und dass der Bulle ohne
Barentgelt in Pflege und Fütterung genommen werden sollte dafür, dass der Beklagte ihn zum Decken seiner
eigenen Kühe benutzen durfte.
Die Rinder sollten jedoch bis 5.9.1998 angeliefert werden. Als der Kläger am 6.10.1998 erst mit drei Rindern
ankam, verweigerte der Beklagte daher die Abnahme, weil die Lieferung nicht der Vereinbarung entsprach und
daher nicht mehr vertragsgemäß war.
Eine Aufforderung zur Erfüllung - angeblich vom 10.10.1998 - hat der Beklagte nicht erhalten. Er ist naturgemäß an
der Erfüllung des Vertrages inzwischen nicht mehr interessiert.
Nicht bestritten wird, dass der Kläger die fünf Rinder dem Landwirt Bramme anderweit in Winterfütterung gegeben
hat. Die vom Kläger genannten Aufwendungen, aus denen sich seine Schadensrechnung zusammensetzt, mögen
auch stimmen. Aber er kann sie vom Beklagten nicht beanspruchen. Irgendeine Anspruchsgrundlage ist nicht
ersichtlich. Auch der Beklagte macht ja keine Schadensersatzansprüche geltend, an die man ja schließlich auch
denken könnte. Nach dem verspäteten, vom Beklagten zurückgewiesenen Erfüllungsversuch des Klägers hat die
getroffene Abrede sich eben anderweitig erledigt.
gez. Dr. Jahnke, Rechtsanwalt
Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts
Gegenwärtig: Richter am Amtsgericht Hammer
Justizangestellte Fidel als U. d. G.
In Sachen Wenner./. Martin - C 650/98 - erschienen bei Aufruf:
1. der Kläger mit Rechtsanwalt Schulze-Königshoff,
2. der Beklagte mit Rechtsanwalt Dr. Jahnke.
Nach Stellung der Anträge wurde b.u.v.: Die Parteien sollen - zur Aufklärung
angehört werden.
Die Parteien erklärten bei dieser Anhörung:
Warendorf, den 3.2.1999
des Sachverhalts -
1. der Kläger:
In diesem Herbst - ich glaube, es war noch im September - ging ich auf den Hof des Beklagten. Zunächst sprach ich mit
seiner Ehefrau. Ich fragte sie, ob ihr Mann wohl fünf hochtragende Rinder in Winterfütterung nehmen könne. Frau Martin
erwiderte, dass noch genügend Platz im Stall vorhanden sei. Ich bot an, dass das Entgelt für Unterbringung und Fütterung der
Rinder die anfallende Milch sein sollte. Dann gingen wir nach draußen, um mit dem Beklagten zu sprechen. Seine Frau
wiederholte meinen Vorschlag. Der Beklagte erklärte, er sei mit der Übernahme der fünf Tiere zu den angegebenen
Bedingungen einverstanden. Er bat mich, noch einen Bullen zu bringen, um durch ihn seine Kühe belegen zu lassen. Futtergeld
verlange er nicht für den Bullen. Am Schluss der Verhandlung sagte ich zu dem Beklagten, dass ich die hochtragenden Rinder
im Oktober bringen werde.
Im Oktober ließ ich dem Beklagten schon einmal drei hochtragende Rinder bringen. Herr Franzen kam jedoch mit den
Rindern zurück und sagte, der Beklagte habe die Annahme abgelehnt. Darauf ging ich etwa acht Tage später zu dem mir seit
langen Jahren bekannten Franz Wilke in Sassenberg, seinem Schwiegervater. Dieser sagte mir, es habe keinen Zweck,
dass er sich bei dem Beklagten für mich verwende. Sein Schwiegersohn sei ein eigensinniger Mensch. Erst später brachte
ich die Rinder und den Bullen bei dem Landwirt Georg Bramme in Ostbevern unter. Ich musste ihm für den Bullen 800
DM zugestehen. Er hatte zunächst sogar 1.000 DM verlangt.
Herr Franzen sagte mir noch, der Beklagte habe ihm erklärt, mich bereits angerufen und mir gesagt zu haben, er wolle die
Rinder nicht mehr haben, was aber nicht stimmt.
2. der Beklagte:
Der Kläger kam zu mir auf den Hof nicht im September, sondern schon im August. Er fragte, ob ich fünf hochtragende
Rinder in Winterfütterung übernehmen könne. Ich erwiderte, dass ich die Rinder wohl gegen Erhalt der Milch haben wolle.
Der Kläger sagte, dass er sie Anfang September bringen werde. Ein Rind würde schon am 7.9. kalben, fügte er hinzu.
Die von mir Anfang September erwarteten hochtragenden Rinder kamen jedoch nicht. Wir hatten uns auch dahin geeinigt,
dass der Kläger einen Bullen mitliefern solle, damit ich meine Kühe belegen konnte. Am 6. oder 7.9. rief meine Frau den
Kläger an und bat ihn, den Bullen nicht mitzubringen. Ich hatte mir nämlich inzwischen selbst einen Bullen gekauft. Das Gespräch führte sie nicht mit dem Kläger persönlich, sondern mit seiner Frau, die an dem Apparat war. An diesem Tage
erwarteten wir nämlich die Ankunft der Rinder.
Am 6.10. kam Herr Franzen und wollte drei Rinder bringen, wie meine Frau mir nachher erzählte. Da ich inzwischen
selbst drei hochtragende Rinder gekauft hatte, konnte ich die Tiere des Klägers nicht mehr gebrauchen. Meine Frau
verweigerte deshalb die Annahme. Ich hatte die drei Tiere nach dem Anruf meiner Frau und vor dem Erscheinen von
Herrn Franzen bekommen, und zwar zwei Tiere von Wächter in Dinklage und ein Tier von meinem Vater, Fritz Martin in
Sassenberg.
laut diktiert; auf Verlesung wurde verzichtet.
Der Klägervertreter beantragte die Vernehmung der Ehefrau des Bekl. Johanna Martin geb. Wilke darüber, dass der Vertrag so
zustandegekommen sei, wie der Kläger behauptet hat.
Der Beklagtenvertreter beantragte, den Schwiegervater des Beklagten, Landwirt Franz Wilke aus Sassenberg, als Zeugen
darüber zu vernehmen, dass nach den getroffenen Abreden die Rinder Anfang September hätten angeliefert werden sollen.
b.u.v.: Beweisbeschluss,
dass über den Zeitpunkt und den Inhalt der Vereinbarungen betreffend die Winterfütterung von Tieren des Klägers (fünf
Kühe und ein Bulle) durch den Beklagten als Zeugen vernommen werden sollen: Frau Johanna Martin geb. Wilke, Landwirt
Franz Wilke.
gez. Hammer
gez. Fidel
Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts
Gegenwärtig: Richter am Amtsgericht Hammer Justizangestellte Fidel als
U.d.G.
In Sachen Wenner./. Martin - C 650/98 - erschienen bei Aufruf:
die Parteien mit ihren Prozessbevollmächtigten und die Zeugen Martin und Wilke.
Warendorf, den 3.3.1999
Die Zeugen wurden - nach Belehrung - wie folgt vernommen:
1. Zeuge: Johanna Martin geb. Wilke, 28 Jahre, Hausfrau. - Der Beklagte ist mein Ehemann; belehrt: Ich will aussagen.
Etwa um den 20.8.1998 herum kam der Kläger zu uns auf den Hof. Ich sprach zunächst mit ihm allein. Er fragte mich, ob wir
wohl fünf hochtragende Rinder in Winterfütterung nehmen könnten. Ich antwortete, dass ich dies nicht allein entscheiden
könne, er solle mit auf den Hof kommen, wo mein Mann gerade arbeitete. Der Kläger stellte dieselbe Frage an meinen Mann.
Der Beklagte sagte, dass er die fünf hochtragenden Rinder gerne nehmen wollte gegen Erhalt der Milch. Der Kläger sagte,
dass eines von den Rindern bereits am 7.9. kalben werde. Mein Mann fragte den Kläger, ob er nicht auch einen Bullen
mitbringen könne. Er möchte gern einen solchen zum Decken unserer Kühe haben. Der Kläger erwiderte, er habe einen und
werde ihn mit den Rindern zusammen mitbringen. Einen festen Tag für das Bringen der Tiere haben die Parteien nicht
vereinbart. Da der Kläger sagte, ein Tier werde am 7.9. kalben, nahm ich an, dass er die Tiere vor diesem Tage bringen
werde. Der Kläger erklärte weiter, dass er die Tiere Anfang September bringen werde.
Ende August bot sich für meinen Mann eine günstige Gelegenheit zum Kauf eines Bullen. Auf seine Bitte rief ich beim
Kläger an, um ihm zu sagen, dass mein Mann den Bullen nicht mehr benötige. Es kam eine Frau ans Telefon und sagte mir, sie
würde es dem Kläger ausrichten. Dieser Anruf geschah in den ersten Tagen des September, jedenfalls vor dem 10. Ich sagte,
die Rinder sollten gebracht werden, aber nicht der Bulle. Die Tiere kamen jedoch nicht. Ende September kaufte mein Mann
drei hochtragende Rinder. Wir glaubten, der Kläger brächte die Tiere nicht mehr.
Als Herr Franzen, die Tiere Anfang Oktober brachte, sagte ich ihm, mein Mann habe sich schon andere Tiere gekauft und
könne diese daher nicht mehr gebrauchen. Herr Franzen sagte, dass drei Rinder auf dem Wagen seien.
Auf Vorhalt des Klägers:
Es ist richtig, dass der Kläger meinen Mann fragte, ob er das Rind auch mitbringen könne,
das am 7.9. kalben müsste. Mein Mann bejahte diese Frage.
Den Inhalt des Gesprächs habe ich einen Tag später meinem Vater erzählt.
2. Zeuge: Franz Wilke, 57 Jahre, Landwirt. - Der Beklagte ist mein Schwiegersohn; belehrt: Ich will aussagen.
Ich weiß noch genau, dass meine Tochter eines Abends zu uns kam und sagte, dass der Kläger am Tage zuvor dagewesen
sei. Der Beklagte werde tragende Rinder – wie viel weiß ich nicht genau - auf Winterfütterung nehmen. Die Tiere sollten
schon Anfang September kommen. Weiter weiß ich von dieser Angelegenheit nichts.
Die Aussagen wurden laut diktiert; auf Verlesung wurde verzichtet. Der Prozessbevollmächtigte des
Beklagten beantragte, die Zeugin Martin zu beeidigen. B .u .v.: Die Zeugin soll vereidigt werden. - Sie leistete nach
Belehrung den Zeugeneid.
Die Parteien verhandelten mit den bisherigen Anträgen.
b .u .v.: Entscheidungstermin: 17. März 1999, 9.00 Uhr.
gez. Hammer
gez. Fidel
Vermerk für den/die Bearbeiter/in: Die Entscheidung des Amtsgerichts ist zu entwerfen. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO ist nicht
anzuwenden; daher: vollständiger Tatbestand.
Die Formalien sind in Ordnung. Es ist davon auszugehen, dass alle entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkte in
der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind.
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