D. Gesamtkosten - Abgeordnetenhaus von Berlin

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Der Senat von Berlin
WiArbFrau – II E / Frau Hinsken
Telefon: 90 13 (9 13) 83 55
An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen –
V o r l a g e
- zur Kenntnisnahme -
gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über die Verordnung
über die Satzung der Investitionsbank Berlin
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Wir bitten, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass
der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:
Verordnung über die Satzung
der Investitionsbank Berlin
Vom 2. September 2004
Auf Grund des § 9 des Investitionsbankgesetzes vom 25. Mai 2004 (GVBl. S. 226, S. 227)
wird verordnet:
Artikel I
Für die Investitionsbank Berlin wird die anliegende Satzung erlassen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.
-2Anlage zur Vorlage
an das Abgeordnetenhaus
Satzung der Investitionsbank Berlin
§1
Rechtsform, Sitz
(1) Die Investitionsbank Berlin (Investitionsbank) ist eine rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts. Träger der Anstalt ist das Land Berlin.
(2) Die Investitionsbank ist berechtigt, ein Siegel mit der Aufschrift „lnvestitionsbank Berlin“
zu führen.
(3) Die Investitionsbank hat ihren Sitz in Berlin.
§2
Grundkapital, Zweckrücklage, Haftkapital
(1) Die Investitionsbank ist mit einem Grundkapital von 300 Millionen Euro ausgestattet.
(2) Bei der Investitionsbank ist eine Zweckrücklage auszuweisen. Die Zweckrücklage ist für
die Finanzierung von Aufgaben der Investitionsbank zu verwenden.
(3) Die Investitionsbank kann Genussrechtskapital und nachrangiges Haftkapital nach
Maßgabe des Kreditwesengesetzes aufnehmen, wenn damit keine Mitwirkungsrechte in
ihren Organen verbunden sind.
§3
Anstaltslast, Refinanzierung, Gewährträgerhaftung
(1) Das Land Berlin trägt die Anstaltslast. Die Anstaltslast enthält die öffentlich-rechtliche
Verpflichtung gegenüber der Investitionsbank, ihre wirtschaftliche Basis jederzeit zu sichern und sie für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten.
(2) Das Land Berlin haftet für die von der Investitionsbank aufgenommenen Darlehen,
Schuldverschreibungen, Termingeschäfte, Optionen und Swaps sowie andere Kredite
an die Investitionsbank.
(3) Die Gewährträgerhaftung des Landes Berlin für die bis einschließlich zum 31. August
2004 begründeten Verbindlichkeiten der Investitionsbank Berlin – Anstalt der
Landesbank Berlin – Girozentrale – besteht nach Maßgabe des Gesetzes über die
Landesbank Berlin – Girozentrale – vom 3. Dezember 1993 (GVBl. S. 626), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19. September 2002 (GVBl. S. 286), fort. Für
Verbindlichkeiten, die ab dem 1. September 2004 begründet werden, besteht keine
Gewährträgerhaftung.
§4
Aufgaben der Investitionsbank
(1) Die Investitionsbank ist die Struktur- und Förderbank des Landes Berlin. Sie unterstützt
das Land Berlin bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben.
...
-3(2) Die Investitionsbank hat die Aufgabe,
1. im staatlichen Auftrag unter Beachtung der Beihilfevorschriften der Europäischen
Union und des Aufgabenkataloges gemäß § 5 Investitionsbankgesetz Fördermaßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen durchzuführen:
a)
Mittelstand, insbesondere kleine und mittlere Bestandsunternehmen sowie
Kleinstunternehmen und Existenzgründung,
b) Wirtschaftsförderung und Außenwirtschaft,
c) technischer Fortschritt und Innovation,
d) Wohnungswirtschaft, Wohnungsbauförderung,
e) Standortmarketing,
f) Arbeitsmarkt,
g) Risikokapital,
h) international vereinbarte Förderprogramme,
i) Umweltschutz, Energieeinsparung und erneuerbare Energien,
j) Infrastruktur,
k) Tourismus,
l) Bildung und Wissenschaft,
m) in anderen Gesetzen, Verordnungen oder veröffentlichten Richtlinien zur
staatlichen Wirtschafts- und Wohnungspolitik präzise benannte Förderbereiche,
die der Investitionsbank vom Land Berlin übertragen werden.
Zur Durchführung durch die Investitionsbank muss die jeweilige Förderaufgabe
gemäß den Buchstaben a) bis m) bei der Beauftragung konkretisiert werden;
2. Darlehen und andere Finanzierungsformen an deutsche Gebietskörperschaften und
öffentlich-rechtliche Zweckverbände zu gewähren;
3. Maßnahmen mit ausschließlich sozialer Zielsetzung zu finanzieren;
4. sich an Projekten im Gemeinschaftsinteresse zu beteiligen, die von der Europäischen
Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstituten mitfinanziert
werden;
5. Exportfinanzierungen nach Maßgabe von Absatz 3.
(3) Die Investitionsbank kann Exportfinanzierungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und der Staaten mit offiziellem Status als Beitrittskandidat zur
Europäischen Union durchführen, soweit diese im Einklang mit den für die Europäische
Gemeinschaft bindenden internationalen Handelsabkommen, insbesondere dem WTOAbkommen, stehen. Hierfür gelten im Einzelnen folgende Grundsätze:
1. Beteiligungen der Investitionsbank an Konsortialfinanzierungen mit einem Anteil von
bis zu 25 % oder bis zu einer Höhe von 5 Millionen Euro dürfen nur auf Aufforderung
durch
und
unter
Führung
eines
oder
mehrerer
Kreditinstitute
/
Finanzierungsinstitutionen und nicht zu Konditionen erfolgen, die für das
Unternehmen günstiger oder für die Investitionsbank ungünstiger als die Konditionen
sind, die dem Unternehmen von den anderen am Konsortium beteiligten
Kreditinstituten / Finanzierungsinstitutionen eingeräumt werden. Diese Bedingung ist
nicht erfüllt, wenn die Aufforderung und/oder Führung durch ein Förderinstitut oder
eine Finanzierungsinstitution erfolgt, die im Verhältnis zur Investitionsbank folgende
Merkmale aufweist, indem sie direkt oder indirekt:
(a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt; oder
(b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen
Stimmrechte verfügt; oder
(c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
...
-4Der Finanzierungsanteil von Förderinstituten darf nicht über 50 % hinausgehen, es
sei denn, die beteiligten Konsorten gestehen den Förderinstituten im Einzelfall
übereinstimmend einen höheren Anteil zu, der jedoch nicht über 75% hinaus gehen
darf.
2. Bei Beteiligungen der Investitionsbank an Konsortialfinanzierungen mit einem Anteil
bis zu 25% oder bis zu einer Höhe von 5 Millionen Euro in eigener Initiative und/oder
bei eigener Führung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
Zusammenarbeit mit mindestens einem Co-Lead-Arranger, der kein Förderinstitut
und auch keine Finanzierungsinstitution ist, an beziehungsweise bei der die
Investitionsbank direkt oder indirekt:
(a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt; oder
(b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen
Stimmrechte verfügt; oder
(c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
Dem Begünstigten werden keine günstigeren Konditionen als durch andere am
Konsortium beteiligte Kreditinstitute / Finanzierungsinstitutionen eingeräumt, und
die Investitionsbank akzeptiert keine Konditionen, die schlechter sind als
diejenigen, die von den anderen Kreditinstituten / Finanzierungsinstitutionen
angeboten werden.
Eine maximale gesamte Beteiligungsquote der Investitionsbank von 25 % wird
nicht überschritten, es sei denn, die beteiligten Konsorten gestehen der
Investitionsbank / den Förderinstituten im Einzelfall übereinstimmend einen
höheren Anteil zu, der jedoch nicht über 50 % hinaus gehen darf.
Bereitschaft der Investitionsbank, mit allen in der EU niedergelassenen
Kreditinstituten konsortial zusammenzuarbeiten.
3. Alleine kann die Investitionsbank nur tätig werden, wenn:
ein Land aus der OECD-Länderrisikokategorie 7 betroffen ist, oder
ein Land aus den OECD-Länderrisikokategorien 5 oder 6 betroffen ist, das
zugleich in Teil 1 der DAC-Liste aufgeführt ist, und die Finanzierungssumme
unter 5 Mio. Euro und die Laufzeit der Finanzierung über 4 Jahren liegt.
(4) Andere Geschäfte darf die Investitionsbank nur betreiben, soweit sie mit der Erfüllung
ihrer in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In
diesem Rahmen darf sie insbesondere
1. Forderungen sowie Wertpapiere ankaufen und verkaufen und sich wechselmäßig
verpflichten,
2. Treasurymanagement betreiben.
Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der
Investitionsbank nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der
Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.
§5
Durchführung von Aufgaben
(1) Entscheidungen darüber, ob und in welchem Umfang die Wahrnehmung von Aufgaben
nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 durch die Investitionsbank erfolgt, trifft der Senat von Berlin.
Im Fall einer solchen Entscheidung hat der Senat dem Abgeordnetenhaus von Berlin
unverzüglich Bericht zu erstatten. Eine Wahrnehmung von Aufgaben durch die
Investitionsbank ist ausgeschlossen, wenn
1. die Durchführung gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Beihilfevorschriften
der Europäischen Kommission für Förderinstitute verstoßen würde,
...
-52. die daraus resultierenden Aufwendungen nicht nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 Satz
2 (Gesamtkostendeckungsprinzip) durch anderweitige Erträge gedeckt werden
können oder
3. die Übernahme in offensichtlichem Widerspruch zu den in § 10 Abs. 1 Satz 1
genannten Grundsätzen der Geschäftsführung stehen würde.
(2) Die Ausgestaltung der Durchführung der Aufgabenwahrnehmung erfolgt durch
Regelwerke, insbesondere durch öffentlich-rechtliche Verträge oder Verwaltungsvorschriften, welche die Einzelheiten insbesondere zum Gegenstand und Umfang der zu
erbringenden Leistung sowie deren Vergütung regeln. Hierzu schließen das Land Berlin
und die Investitionsbank einen Rahmengeschäftsbesorgungsvertrag ab.
§6
Richtlinien für das Treasury-Management
Zur Begrenzung der im Rahmen des Treasury-Managements eingehbaren Risiken legt der
Vorstand auf Basis der Richtlinien des Verwaltungsrats im Rahmen der Risikostrategie klar
definierte Verfahren und Limitstrukturen in Bezug auf Marktpreis- und Adressenausfallrisiken
fest und setzt dem Geschäftsumfang angemessene Überwachungsstandards. Positionen in
derivaten Instrumenten werden im Rahmen der Gesamtbanksteuerung regelmäßig nur zur
Risikobegrenzung oder -minderung von Bestandspositionen oder zur Optimierung des
Eigenkapitaleinsatzes begründet.
§7
Organe und Corporate Governance
(1) Organe der Investitionsbank sind
1. der Vorstand und
2. der Verwaltungsrat.
(2) Die Mitglieder der Organe sowie ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben über
vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Investitionsbank, namentlich Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Organen der Investitionsbank bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht bleibt
auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.
(3) Ein Mitglied der Organe darf an der Beratung und der Beschlussfassung über
Angelegenheiten nicht teilnehmen, deren Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten,
seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder
einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren
Vorteil oder Nachteil bringen kann, oder wenn es aus anderen Gründen befangen ist. Im
Zweifel entscheidet das Gremium unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds darüber,
ob diese Voraussetzungen gegeben sind.
(4) Die Investitionsbank wird die Vorschriften des Deutschen Corporate Governance Kodex,
soweit diese auf sie im Hinblick auf ihre Rechtsform der Sache nach anwendbar sind,
einhalten.
§8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem
weiteren Mitglied. Über die Bestellung, Abberufung und Anstellungsbedingungen der
Vorstandsmitglieder beschließt der Verwaltungsrat. Die oder der Vorstandsvorsitzende
wird vom Verwaltungsrat bestimmt.
...
-6(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung für
jeweils fünf Jahre ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, können nur bis zum Ablauf des Monats bestellt werden, in dem sie das
65. Lebensjahr vollenden. Über die Wiederbestellung des Vorstandes ist frühestens
zwölf und spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Bestellungsperiode zu
beschließen.
(3) Der Verwaltungsrat kann ein Vorstandsmitglied abberufen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder eine nachhaltige und erhebliche Störung des
Vertrauensverhältnisses.
(4) Die Geschäftsordnung für den Vorstand beschließt der Verwaltungsrat auf Vorschlag
des Vorstands. Die oder der Vorsitzende des Vorstands regelt die Geschäftsverteilung
im Vorstand im Einvernehmen mit den anderen Vorstandsmitgliedern. Sie oder er
informiert den Verwaltungsrat über die getroffene Regelung.
§9
Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Investitionsbank in eigener Verantwortung nach
Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung, der vom Verwaltungsrat beschlossenen
Richtlinien sowie der für ihn geltenden Geschäftsordnung. Unabhängig von
Zustimmungsvorbehalten und generellen Berichtspflichten hat der Vorstand den
Verwaltungsrat über wesentliche Angelegenheiten der Investitionsbank zu unterrichten.
Er ist für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und des Anstaltsträgers
verantwortlich.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind unbeschadet der Geschäftsverteilung für die
Führung der Geschäfte der Investitionsbank Berlin gemeinsam verantwortlich. Die
Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam befugt, Bevollmächtigte zu bestellen.
(3) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in der Regel nach kollegialer Beratung durch
Beschluss. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder an
der Beschlussfassung teilnehmen oder ordnungsgemäß vertreten sind. In jedem Fall
muss jedoch mindestens ein Vorstandsmitglied an der Beschlussfassung teilnehmen.
Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds an der Beschlussfassung wird dieses durch
eine vom Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrats hierzu bevollmächtigte Person
vertreten.
(4) Der Vorstand vertritt die Investitionsbank gerichtlich und außergerichtlich. In
Angelegenheiten, die Vorstandsmitglieder betreffen, wird die Investitionsbank vom
Verwaltungsrat vertreten. Für ihn handelt die oder der Vorsitzende, im Vertretungsfall
eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter.
(5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 10 Grundsätze der Geschäftsführung
(1) Der Geschäftsbetrieb der Investitionsbank ist nach kaufmännischen Grundsätzen und
wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Tätigkeit der Investitionsbank ist nicht
auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
...
-7(2) Der Vorstand hat jeweils rechtzeitig vor Beginn eines Geschäftsjahres einen
Wirtschaftsplan aufzustellen. Hierbei ist sicher zu stellen, dass die Aufwendungen aus
der Geschäftstätigkeit der Investitionsbank insgesamt durch die zu erwartenden Erträge
gedeckt sind, so dass das Grundkapital und die Zweckrücklage gemäß § 2 Abs. 2
erhalten bleiben (Gesamtkostendeckungsprinzip).
§ 11 Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse
(1) Die Investitionsbank wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein
Vorstandsmitglied und eine vom Vorstand bestellte zeichnungsberechtigte Person oder
durch zwei bestellte Zeichnungsberechtigte vertreten. Für den laufenden
Geschäftsverkehr oder für bestimmte Geschäfte kann der Vorstand abweichende Regelungen treffen.
(2) Namen und Unterschriften der für die Investitionsbank Zeichnungsberechtigten sind
durch Unterschriftsverzeichnisse, Aushänge oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt
zu geben.
(3) Rechtsgeschäftlich verbindliche Erklärungen der Investitionsbank müssen unter dem
gesetzlichen Namen der Investitionsbank erfolgen.
§ 12 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs vom Senat und drei von der Personalvertretung
zu bestellenden Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden
Vorsitzenden werden aus der Mitte des Verwaltungsrates bestellt. Der Beschluss bedarf
der Mehrheit der Stimmen der vom Senat bestellten Verwaltungsratsmitglieder.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die
wiederholte Bestellung für jeweils vier Jahre ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit
führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte des Verwaltungsrates bis zur Bestellung
eines neuen Verwaltungsrates fort.
(3) Zum Verwaltungsratsmitglied darf nur bestellt werden, wer besondere wirtschaftliche
Erfahrungen und Sachkunde besitzt und geeignet ist, die Investitionsbank zu fördern
und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirksam zu unterstützen.
(4) Der Senat und die Personalvertretung können die von ihnen bestellten Mitglieder
jederzeit abberufen.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines bestellten Mitgliedes aus dem Verwaltungsrat wird
ein neues Mitglied für die restliche Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes
bestellt.
(6) Die Mitglieder des Senats können sich im Verwaltungsrat und in dessen Ausschüssen
durch Beauftragte vertreten lassen; dies gilt nicht für die Vorsitzfunktion.
(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine vom Senat festzusetzende
angemessene Vergütung bis zu einer Höhe, die sich nach deren Verantwortung und
Tätigkeitsumfang sowie der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg der Investitionsbank
bemisst.
§ 13 Aufgaben des Verwaltungsrats
...
-8(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien und Grundsätze für die Investitionsbank und
erlässt die erforderlichen Geschäftsordnungen. Er überwacht die Geschäftsführung des
Vorstandes. Ihm steht ein uneingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand
zu. Der Verwaltungsrat kann dem Vorstand allgemeine oder besondere Weisungen
erteilen.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
Vorschläge zur Beschlussfassung des Anstaltsträgers,
die Feststellung des Jahresabschlusses,
den Wirtschaftsplan,
die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung von Vorstandsmitgliedern,
die Regelung der Vertragsbedingungen für die Vorstandsmitglieder und ihrer
sonstigen Angelegenheiten,
Kredite gemäß § 15 des Kreditwesengesetzes (Organkredite),
die Übernahme von unmittelbaren Beteiligungen und Beteiligungen durch
Tochterunternehmen der Investitionsbank (mittelbare Beteiligungen) dann, wenn die
Finanzierung des Beteiligungsanteils nicht durch öffentliche Förderprogramme
erfolgt oder die Beteiligungshöhe die festgelegten Vorgaben dieser
Förderprogramme überschreitet; hat der Verwaltungsrat bereits früher einer
entsprechenden zeitlich befristeten Beteiligungsoption zugestimmt, so ist seine
erneute Zustimmung bei Ausübung der Beteiligungsoption nicht erforderlich,
Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, wenn der Geschäftswert 2 Millionen Euro übersteigt,
Verzicht auf Forderungen der Bank von über 2 Millionen Euro,
die Richtlinien und Grundsätze für die Bankgeschäfte, insbesondere
Exportfinanzierungen,
die Richtlinien für die Risikobegrenzung im Treasurygeschäft,
die Bestellung des Vorsitzenden des Beirats,
die Vergütung für die Beiratsmitglieder,
den Erlass der Geschäftsordnungen für den Verwaltungsrat und dessen
Ausschüsse, den Beirat sowie für den Vorstand.
(3) Der Verwaltungsrat kann festlegen, dass bestimmte Geschäfte und Maßnahmen, die für
die Bank von besonderer Bedeutung sind, seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Dem Verwaltungsrat ist Bericht zu erstatten:
a) jährlich über
1. die beabsichtigte Geschäftspolitik einschließlich Personalplanung und
Organisation
2. die Umsetzung der in Nummer 1 genannten Planungen,
3. die wesentlichen Prüfergebnisse der Internen Revision; über besonders schwer
wiegende Feststellungen ist der Verwaltungsrat umgehend in Kenntnis zu setzen,
b) halbjährlich über
1. die Entwicklung des Fördergeschäfts,
2. die Übernahme von und die Verfügung über Beteiligungen, soweit die
Entscheidung nicht an die Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden war,
3. die geschäftliche Entwicklung und Vorgänge bei verbundenen Unternehmen, wenn
sie für die Ertragslage oder Liquidität der Bank erkennbar von erheblicher
Bedeutung sind,
4. den Verzicht auf Forderungen, wenn der Verzicht nicht an die Zustimmung des
Verwaltungsrats gebunden war, zusammengefasst nach Zahl und Gesamtsumme
der den Verzichtsbetrag von 5.000 Euro übersteigenden Einzelfälle, sowie über
Einzelfälle, bei denen der Verzichtsbetrag 200.000 Euro übersteigt,
...
-9c) mindestens viermal im Kalenderjahr
einschließlich der Ertragslage.
über
die
geschäftliche
Entwicklung
§ 14 Sitzungen des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat muss auf Einladung seiner oder seines Vorsitzenden mindestens
viermal im Kalenderjahr zusammentreten und im übrigen so oft es die Geschäfte
erfordern. Er muss einberufen werden auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, des
Vorstandes oder sofern es mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes beantragen.
(2) Die Einladung hat schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Sie
kann auch per Telefax oder – unter Berücksichtigung der in § 126 a Abs.1 BGB
genannten Voraussetzungen – in elektronischer Form erfolgen. Die für die einzelnen
Tagesordnungspunkte erforderlichen Unterlagen sind der Einladung beizufügen. Die
Einladung soll so rechtzeitig abgesandt werden, dass sie den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugegangen ist. In dringenden
Fällen kann die Frist vom Vorsitzenden verkürzt werden.
(3) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder,
darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende beziehungsweise eine Stellvertreterin
oder ein Stellvertreter anwesend oder gemäß § 12 Abs. 6 vertreten sind. Ist der
Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen unter Wahrung der
Frist gemäß Absatz 2 Satz 3 zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue
Sitzung einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einberufung der
zweiten Sitzung hinzuweisen.
(5) Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder nach
§ 12 Abs. 6 vertretenen Mitglieder des Verwaltungsrates. Beschlüsse über die
Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie alle Beschlüsse im
Zusammenhang mit den der Investitionsbank übertragenen öffentlichen Aufgaben
bedürfen zugleich der Mehrheit der Stimmen der vom Senat bestellten Mitglieder. Dies
gilt auch im Falle des Absatzes 4 Satz 3 und des Absatzes 6 Satz 1. Stimmenthaltungen
werden bei der Ermittlung des Stimmenverhältnisses nicht mitgerechnet. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden beziehungsweise,
soweit diese oder dieser verhindert ist, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters. Auf
Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
(6) In eiligen Fällen können Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst
werden, soweit nicht innerhalb einer Woche ein Mitglied des Verwaltungsrates dem
Verfahren widerspricht; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Falle besonderer
Eilbedürftigkeit, in dem ein schriftliches Verfahren nicht mehr durchführbar ist, kann der
Beschluss durch eine Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates im
Einvernehmen mit einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter gemäß § 12 Abs. 1
Satz 2 ersetzt werden. In diesem Fall sind die Mitglieder des Verwaltungsrates
unverzüglich darüber zu unterrichten.
(7) Über jede Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der
die Sitzung leitenden Person zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind der Ort und
der Tag der Sitzung, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Gegenstände der
Tagesordnung, der wesentliche Verlauf der Verhandlung und die Beschlüsse des
...
- 10 Verwaltungsrates anzugeben. Sie ist allen Verwaltungsratsmitgliedern und dem
Vorstand unverzüglich bekannt zu geben.
(8) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 15 Ausschüsse
(1) Bei Bedarf werden vom Verwaltungsrat aus dem Kreis seiner Mitglieder Ausschüsse zur
Erledigung bestimmter Aufgaben gebildet.
(2) Die Zuständigkeit der Ausschüsse wird durch Geschäftsordnungen geregelt, die vom
Verwaltungsrat erlassen werden. Für die Zusammensetzung und Beschlussfassung der
Ausschüsse gelten § 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 5 Satz 2 entsprechend.
(3) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse teil.
§ 16
Anstaltsträger
(1) Die Aufgaben des Anstaltsträgers werden durch den Senat von Berlin (Senat)
wahrgenommen.
(2) Der Senat beschließt in den durch Gesetz und Satzung bestimmten Fällen, namentlich
über
1.
2.
3.
4.
5.
die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung von Verlusten,
die von ihm zu bestellenden Verwaltungsratsmitglieder,
die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder,
die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates,
den Erlass und die Änderung der Satzung.
(3) Der Senat vertritt die Bank gegenüber den Verwaltungsratsmitgliedern.
§ 17 Beirat
(1) Bei der Investitionsbank wird ein Beirat gebildet.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, Vorstand und Verwaltungsrat in allgemeinen, die
Investitionsbank betreffenden Fragen zu beraten und die Investitionsbank bei der
Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen.
(3) Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstandes durch den
Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren berufen. Eine erneute Berufung für jeweils
vier Jahre ist zulässig.
(4) Die oder der Vorsitzende des Beirates wird vom Verwaltungsrat bestimmt.
(5) Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen.
Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Beirates teil.
(6) Der Verwaltungsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Beirat. An die Mitglieder des
Beirates kann eine vom Verwaltungsrat festzusetzende Vergütung bezahlt werden.
...
- 11 (7) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 18 Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Entlastung
(1) Geschäftsjahr der Investitionsbank ist das Kalenderjahr.
(2) Die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des
Geschäftsberichtes einschließlich des Lageberichtes richten sich nach den geltenden
Vorschriften.
(3) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichts und des
Geschäftsberichts durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
(4) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest und legt ihn zusammen mit dem
Geschäfts- und Prüfungsbericht, mit den Anträgen auf Beschlussfassung über die
Verwendung des Bilanzgewinns beziehungsweise Deckung von Verlusten und über die
Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates dem Anstaltsträger
vor.
§ 19 Gewinnverwendung, Jahresüberschuss
(1) Der Jahresüberschuss der Investitionsbank ist der Zweckrücklage der Investitionsbank
zuzuführen, sofern nicht der Senat anderweitig beschließt.
(2) Soweit der Senat beabsichtigt, von einem Gewinnverwendungsvorschlag des
Verwaltungsrates abzuweichen, gibt er diesem unter Darlegung seiner Auffassung
Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Der Senat entscheidet nach Vorliegen der
Stellungnahme des Verwaltungsrates endgültig.
§ 20 Staats- und Fachaufsicht
(1) Die Staatsaufsicht wird von der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung
ausgeübt.
(2) Soweit die Investitionsbank hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, steht sie unter der
Fachaufsicht der jeweils zuständigen Senatsverwaltung. Diese kann Richtlinien zur
Durchführung der hoheitlichen Aufgaben erlassen.
(3) Weisungen dürfen danach nur im Rahmen des § 5 Abs. 1 erteilt werden.
(4) Auf die Investitionsbank findet § 112 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung Anwendung.
§ 21 Bekanntmachungen
Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Satzung oder der
Anordnung des Anstaltsträgers öffentliche Bekanntmachungen erforderlich sind, erfolgen
diese im Amtsblatt für Berlin.
...
- 12 A. Begründung
I. Zur Verordnung
a. Allgemeines
§ 9 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Berlin als
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes (Investitionsbankgesetz – IBBG)
ermächtigt den Senat zum Erlass der Satzung in Form einer Rechtsverordnung. Als
Rechtsverordnung ist die Satzung dem Abgeordnetenhaus bekannt zu geben und im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin zu veröffentlichen.
b. Einzelbegründung
1. Zu Artikel I
Hier wird bestimmt, dass der Senat die Satzung der Investitionsbank Berlin
erlassen hat. Der Wortlaut ergibt sich aus der dieser Vorlage beiliegenden Anlage.
2. Zu Artikel II
Hier wird das Inkrafttreten der Verordnung geregelt.
II. Zur Satzung
a. Allgemeines
Mit dem Gesetz zur rechtlichen Verselbständigung der Investitionsbank Berlin wurden
die Voraussetzungen für die Fortführung der Geschäfte der bisher als Abteilung der
Landesbank Berlin – Girozentrale – (LBB) geführten Investitionsbank Berlin (IBB) und
für ihren weiteren Ausbau im Bereich der Wirtschaftsförderung geschaffen. Die
Investitionsbank wird sich als Partnerin der Berliner Wirtschaft, insbesondere der
kleinen und mittleren Unternehmen, neu positionieren.
Das Gesetz selbst verweist an verschiedenen Stellen darauf, dass das Nähere durch
die Satzung zu regeln ist. Dementsprechend werden nachfolgend zum einen die
Rechtsverhältnisse der Investitionsbank im Einzelnen geregelt, was die Wiedergabe
zentraler gesetzlicher Bestimmungen einschließt, und zum anderen die
Ermächtigungen im Gesetz ausgefüllt.
b. Einzelbegründung
Zu § 1 – Rechtsform, Sitz
Die hier getroffenen Regelungen korrespondieren mit § 1 IBBG.
Zu § 2 – Grundkapital, Zweckrücklage, Haftkapital
Die Absätze 1 und 2 gehen auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
IBBG zurück.
Die Regelung in Absatz 3 ermöglicht es der Investitionsbank, Ergänzungskapital zur
Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis und als Grundlage für ihre Refinanzierung
aufzunehmen. Die entsprechende Ermächtigung enthält § 7 Abs. 2 Satz 2 IBBG. Ein
Bedarf, hiervon Gebrauch zu machen, besteht lediglich insoweit, als dies im Rahmen
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Geschäfte gemäß § 5 IBBG erforderlich ist.
Grundlage hierfür werden die Regelungen in dem zwischen dem Land Berlin und der
Investitionsbank geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag sowie die vom
Verwaltungsrat zu beschließenden Wirtschaftspläne der Investitionsbank sein.
...
- 13 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die
Abspaltung der Investitionsbank Berlin – Anstalt der Landesbank Berlin – Girozentrale
– aus der Landesbank Berlin – Girozentrale – (Abspaltungsgesetz) verbleibt ein Teil
des als IBB-Zweckrücklage ausgewiesenen Vermögens der IBB bei der LBB zur
Sicherung von deren haftendem Eigenkapital (Haftungsfunktion). Die Ertragsfunktion
dieses Teils kommt weiterhin in Form der vereinbarten marktgerechten Vergütung
allein der Investitionsbank zu. Mit diesen Erträgen sowie den im Rahmen des o.g.
öffentlich-rechtlichen Vertrages zugesicherten Thesaurierungsquoten für die
Jahresüberschüsse bis zum Jahr 2007 kann die Investitionsbank weiteres Kernkapital
aufbauen und damit den Anteil an Ergänzungskapital sukzessive verringern.
§ 3 – Anstaltslast, Refinanzierungsgarantie, Gewährträgerhaftung
Der Paragraf regelt Anstaltslast, Refinanzierungsgarantie und Gewährträgerhaftung
wie sie in § 4 IBBG festgeschrieben sind.
§ 4 – Aufgaben der Investitionsbank
Wegen der zentralen Bedeutung des § 5 IBBG wird der Aufgabengabenkatalog auch
in die Satzung aufgenommen. Allerdings wird der Aufgabenkatalog auf die aktuell
durch die Investitionsbank wahrzunehmenden Aufgaben beschränkt. Die Satzung
verzichtet damit auf die Wiederholung aller im Gesetz vorgesehenen Aufgaben.
Zu § 5 – Durchführung von Aufgaben
Absatz 1 legt fest, dass Entscheidungen darüber, ob und in welchem Umfang von der
Investitionsbank Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 wahrgenommen werden,
durch den Senat getroffen werden (s. § 6 Abs. 4 Satz 1 IBBG). Gleichzeitig werden
Kriterien festgelegt, in welchen Fällen die Wahrnehmung von Aufgaben durch die
Investitionsbank ausgeschlossen ist. Die Investitionsbank kann im Rahmen der
abstrakt definierten Aufgaben gemäß § 4 in Abstimmung mit dem Land Berlin eigene
Programme und Maßnahmen entwickeln und durchführen.
Die konkrete Aufgabenübertragung erfolgt gemäß Absatz 2 durch Regelwerke.
Bestimmungen, die für die Durchführung aller auf die Investitionsbank übertragenen
Aufgaben gelten, werden in einem Rahmengeschäftsbesorgungsvertrag geregelt (s. §
6 Abs. 4 Satz 2 IBBG).
Zu § 6 – Richtlinien für das Treasury-Management
Die Ermächtigung in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 IBBG, Treasurymanagement zu
betreiben, steht unter der Maßgabe von Richtlinien des Verwaltungsrats zur
Begrenzung der Risiken. Damit soll der Rahmen festgelegt werden, innerhalb dessen
diese Geschäfte, wie sie in den §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 3 und 7 Abs. 2 IBBG sowie §§ 2
Abs. 3, 3 Abs. 2 und 4 Abs. 3 dieser Satzung erlaubt sind, betrieben werden dürfen.
Nach Maßgabe dieser Richtlinien wird der Vorstand Verfahren, Limitstrukturen und
Überwachungsstandards im Rahmen der Risikostrategie festsetzen.
§ 7 – Organe und Corporate Governance
In Absatz 1 werden entsprechend § 10 IBBG die beiden Organe der Investitionsbank,
Vorstand und Verwaltungsrat, genannt.
Absatz 2 verpflichtet die Organmitglieder sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter,
Stillschweigen über vertrauliche Angaben, die sie durch ihre Tätigkeit in den Organen
der Investitionsbank erfahren haben, zu bewahren. Diese Pflicht bleibt auch nach dem
Ausscheiden aus dem Organ bestehen. Eine solche Regelung entspricht
...
- 14 gesellschaftsrechtlichen Normen. Diese Regelung findet auch auf die Mitglieder des
Beirats Anwendung (s. § 17 Abs. 7).
Absatz 3 legt für die Organe fest, wann ein Mitglied nicht an der Beratung
beziehungsweise Abstimmung zu einem Thema teilnehmen darf, weil es als befangen
gilt.
Absatz 4 verpflichtet die Investitionsbank, den Deutschen Corperate Governance
Kodex einzuhalten, soweit er auf sie als Anstalt des öffentlichen Rechtes zutrifft. Da
der Kodex in erster Linie für börsennotierte - und damit privatrechtliche - Unternehmen
mit einem größeren Kreis von Anlegerinnen und Anlegern aufgestellt wurde, treffen
nicht alle aufgezählten Vorschriften und Empfehlungen, wie z.B. die Abschnitte über
Hauptversammlung und Aktionäre, auf die Investitionsbank zu.
§ 8 – Vorstand
Absatz 1 regelt die Zusammensetzung des Vorstandes. Er besteht aus mindestens
zwei Mitgliedern, was den Vorgaben gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Kreditwesengesetz entspricht („Vier-Augen-Prinzip“). Über die Bestellung, Abberufung,
und Anstellungsbedingungen der Vorstandsmitglieder sowie die Bestimmung des
Vorstandsvorsitzes beschließt der Verwaltungsrat.
Absatz 2 regelt die Amtszeit und die Modalitäten einer möglichen Wiederbestellung
der Vorstandsmitglieder.
In Absatz 3 werden beispielhaft wichtige Gründe aufgezählt, die zu einem Widerruf der
Bestellung eines Vorstandsmitgliedes führen können. Die aufgeführten Gründe sind
solche, die zu einem sofortigen Widerruf der Bestellung berechtigen.
Gemäß Absatz 4 liegt die Kompetenz für den Erlass einer Geschäftsordnung für den
Vorstand beim Verwaltungsrat; der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht. Die
Geschäftsverteilung im Vorstand hingegen regelt der Vorsitzende des Vorstands im
Einvernehmen mit den anderen Vorstandsmitgliedern selbst und informiert den
Verwaltungsrat lediglich über die getroffene Regelung; hiermit wird der Kompetenz
des Vorstands im eigenen Verantwortungsbereich Rechnung getragen.
§ 9 – Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
Absatz 1 regelt die Geschäftsführung des Vorstandes. Dieser führt die Geschäfte der
Investitionsbank in eigener Verantwortung, wie es das Kreditwesengesetz für
Geschäftsleiter von Kreditinstituten vorsieht. Über wesentliche Angelegenheiten hat er
– unbeschadet etwaiger Zustimmungserfordernisse durch den Verwaltungsrat (s. § 13
Abs. 3) – den Verwaltungsrat zu unterrichten.
Absatz 2 verweist auf die Gesamtverantwortung des Organs im Außenverhältnis.
Insbesondere bei einem nur zweiköpfigen Vorstand gibt es sachliche Gründe dafür,
dass dieser Bevollmächtigte bestellen kann.
Absatz 3 bestimmt, dass der Vorstand seine Entscheidungen grundsätzlich im
Beschlusswege trifft. An Beschlussfassungen muss zumindest ein Vorstandsmitglied
teilnehmen; i. Ü. ist die Teilnahme an Beschlussfassungen für ein verhindertes
Vorstandsmitglied durch eine hierzu bevollmächtigte Vertreterin oder einen hierzu
bevollmächtigten Vertreter möglich.
Absatz 4 regelt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Investitionsbank
durch den Vorstand sowie dessen Vertretung in den ihn betreffenden
Angelegenheiten.
...
- 15 Absatz 5 bestimmt, dass die Einzelheiten über die Aufgabenerfüllung des Vorstands
und seine Beschlussfassungen in der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt
werden, die vom Verwaltungsrat erlassen wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 14).
§ 10 – Grundsätze der Geschäftsführung
Die Absätze 1 bis 2 regeln die Grundsätze der Geschäftsführung (s. § 14 IBBG). Die
Anforderungen tragen dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Investitionsbank
um ein Kreditinstitut von nicht unerheblicher Größe handelt, das auch
handelsrechtlichen Erfordernissen genügen muss. Da die Investitionsbank eine Anstalt
des öffentlichen Rechts ist, die dauerhaft öffentliche Aufgaben zu erfüllen hat, müssen
auch ihre wirtschaftlichen Grundlagen dauerhaft gesichert sein. Um dies zu
gewährleisten, ist das Gesamtkostendeckungsprinzip im Gesetz (s. § 14 Abs. 2 Satz 2
IBBG) und in der Satzung verankert.
§ 11 – Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse
In den Absätzen 1 bis 3 werden die Vertretungsbefugnisse des Vorstandes und der
Zeichnungsberechtigten bei rechtsgeschäftlich verbindlichen Erklärungen geregelt.
§ 12 – Verwaltungsrat
Absatz 1 regelt gemäß der Vorgabe in § 12 Abs. 1 Satz 2 IBBG, wie der aus neun
Mitgliedern bestehende Verwaltungsrat über den Vorsitz und die Stellvertretung zu
entscheiden hat. Danach bestellen die Mitglieder mit der Mehrheit ihrer Stimmen die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Um
den anstaltsrechtlichen Anforderungen des Grundsatzes demokratischer Legitimation
Rechnung zu tragen, ist hierfür die Mehrheit der Stimmen aller (anwesenden)
Mitglieder allein nicht ausreichend; es bedarf zudem der Mehrheit der Stimmen der
vom Senat bestellten Verwaltungsratsmitglieder.
Absatz 2 regelt die Dauer der Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder und die
Möglichkeit einer wiederholten Bestellung.
Absatz 3 regelt die fachlichen Anforderungen für Verwaltungsratsmitglieder. Auch
müssen diese die Gewähr dafür bieten, dass sie die Investitionsbank fördern und bei
ihrer Aufgabenerfüllung wirksam unterstützen.
Entsprechend der Vorgabe von § 12 Abs. 2 IBBG regelt Absatz 4, dass der Senat und
die Personalvertretung die von ihnen bestellten Mitglieder jederzeit abberufen können.
Absatz 5 sieht vor, dass im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines bestellten
Mitgliedes aus dem Verwaltungsrat ein neues Mitglied für die restliche Dauer der
Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes bestellt werden kann. Hiermit soll die
Funktions- und Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats sicher gestellt werden.
Um die jederzeitige Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrates zu gewährleisten, besteht
für die Mitglieder des Senats gemäß Absatz 6 die Möglichkeit, sich im Verwaltungsrat
und in dessen Ausschüssen durch Beauftragte vertreten lassen. Für den Fall, dass ein
Mitglied des Senats den Verwaltungsratsvorsitz innehat, gilt dies in gleicher Weise. Da
es jedoch bestellte Stellvertreter gibt, soll die Vorsitzfunktion (Einberufung und Leitung
von Sitzungen) nur durch eine Person aus diesem Kreis wahrgenommen werden.
Um der besonderen Verantwortung und der zeitlichen Inanspruchnahme der Mitglieder
des Verwaltungsrates Rechnung zu tragen, sieht die Regelung in Absatz 7 die
Zahlung einer Vergütung vor, die auch die wirtschaftliche Lage und den Erfolg der
Investitionsbank berücksichtigt. Mit diesen Kriterien lehnt sich die Regelung an eine
entsprechende Regelung im Deutschen Corporate Governance Kodex an. Die nähere
Ausgestaltung legt der Senat fest.
...
- 16 § 13 – Aufgaben des Verwaltungsrates
Absatz 1 greift die Regelung des § 12 Abs. 4 IBBG auf. Neben der
Richtlinienkompetenz weist § 12 Abs. 5 IBBG dem Verwaltungsrat auch die
Kompetenz zu, dem Vorstand allgemeine oder besondere Weisungen zu erteilen;
hierbei ist die nach dem Kreditwesengesetz erforderliche Eigenverantwortlichkeit des
Vorstands zu beachten.
Absatz 2 führt die Angelegenheiten auf, in denen der Verwaltungsrat beschließt. Bei
den unter Nummer 7 genannten Beschlussfassungen ist der Vewaltungsrat nicht
einzubeziehen, sofern die Übernahme von Beteiligungen im Rahmen bestehender
(z.B. ProFIT und VC-Fonds) oder künftiger genehmigter Fördermaßnahmen erfolgt
und die Maßnahme aus einem genehmigten maßnahmebezogenen Budget finanziert
wird. Es handelt sich bei den Engagements um reine Finanzbeteiligungen, die
ausschließlich zur Verfolgung des Förderzwecks dienen. Die unter Nummer 7
verwendeten Begriffe „Beteiligungen“ und „Tochterunternehmen“ richten sich nach den
Legaldefinitionen gemäß § 271 Abs. 1 HGB (Beteiligungen) und § 1 Abs. 7 S. 1 KWG
i.V.m. § 290 HGB (Tochterunternehmen).
Absatz 3 legt fest, dass der Verwaltungsrat weitere Geschäfte und Maßnahmen von
seiner Zustimmung abhängig machen kann (s. § 12 Abs. 5 Satz 2 IBBG).
Absatz 4 regelt die Berichtspflichten des Vorstands gegenüber dem Verwaltungsrat.
§ 14 – Sitzungen des Verwaltungsrates
Dieser Paragraf regelt den Sitzungsturnus, die Modalitäten der Einladung, die
Beschlussfähigkeit und die Teilnahme des Vorstandes an den Sitzungen (Absätze 1 –
4). Dies bedeutet nicht, dass immer alle Vorstandsmitglieder teilnehmen müssen; auch
ist die Teilnahme ihrer gemäß § 9 Abs. 3 Satz 4 bevollmächtigten Vertreter hierdurch
nicht ausgeschlossen.
Die Absätze 5 – 6 regeln die Beschlussfassung des Verwaltungsrates bei Sitzungen
und im schriftlichen Beschlussverfahren sowie die Verfahrensweise im Falle der
Beschlussunfähigkeit. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Regelung des
Absatzes 5 zu: Diese trägt dem Umstand Rechnung, dass wesentliche Entscheidungen
einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes von demokratisch legitimierten
Mitgliedern getroffen werden müssen. Hierzu zählen nur die vom Senat bestellten
Mitglieder.
Gemäß Absatz 7 ist über die Sitzungen des Verwaltungsrates eine Niederschrift
anzufertigen, die den dort genannten Anforderungen genügen muss.
In Absatz 8 wird bestimmt, dass die Einzelheiten im Zusammenhang mit der
Einberufung und Durchführung von Sitzungen und der Beschlussfassung in der
Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat geregelt werden, die sich der Verwaltungsrat
selbst gibt (§ 13 Abs. 2 Nr. 14).
§ 15 – Ausschüsse
Gemäß der Ermächtigung in § 12 Abs. 6 IBBG regelt Absatz 1, dass der
Verwaltungsrat bei Bedarf Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Aufgaben bildet.
Absatz 2 sieht den Erlass von Geschäftsordnungen für die Ausschüsse vor und
verweist hinsichtlich deren Zusammensetzung und Beschlussfassung auf die
entsprechende Anwendung der §§ 12 Abs. 1 und 14 Abs. 5 Satz 2.
Absatz 3 regelt die Teilnahme des Vorstands; zur Begründung s.o. zu § 14 Abs. 3.
...
- 17 -
§ 16 – Anstaltsträger
Wegen der besonderen Bedeutung des § 13 IBBG (Kompetenzen des Anstaltsträgers)
werden dessen wesentliche Regelungsbefugnisse, die in der Satzung an
verschiedenen Stellen benannt sind, an dieser Stelle noch mal zusammen gefasst. Zur
näheren Begründung wird daher auf die entsprechende Begründung dort verwiesen.
§ 17 – Beirat
Schon bislang gab es bei der LBB einen Beirat für die IBB. Um die Möglichkeit der
fachkundigen Beratung und der Unterstützung ihrer Belange für die Investitionsbank
zu erhalten, sieht § 16 IBBG die Möglichkeit vor, einen Beirat zu bilden. Die Satzung
greift dies in den Absätzen 1 und 2 auf und regelt in den Absätzen 3 und 4 die
Berufung der Mitglieder sowie die Bestimmung der oder des Vorsitzenden durch den
Verwaltungsrat. Absatz 5 regelt den Sitzungsturnus und die Teilnahme des
Vorstandes. Absatz 6 sieht den Erlass einer Geschäftsordnung durch den
Verwaltungsrat (§ 13 Abs. 2 Nr. 14) und die Möglichkeit der Zahlung einer Vergütung
an die Beiratsmitglieder vor. Durch den Verweis in Absatz 7 wird klar gestellt, dass
auch für Beiratsmitglieder die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt.
§ 18 – Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Entlastung
Der Paragraf trifft in Anlehnung an § 15 IBBG Regelungen zum Geschäftsjahr (Absatz
1), zu den Erfordernissen bezüglich der Aufstellung des Jahresabschlusses (Absatz 2)
sowie der Prüfung durch einen Abschlussprüfer (Absatz 3) und zu den
Beschlussfassungen im Zusammenhang mit der Feststellung des Jahresabschlusses
(Absatz 4).
Der Hinweis auf die geltenden Vorschriften besagt, dass für die Investitionsbank als
Kreditinstitut insofern ferner die handelsrechtlichen Bestimmungen für Kreditinstitute
bindend sind. Die maßgeblichen Regeln für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung
des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts einschließlich des Lageberichts
sind die §§ 238 bis 340o Handelsgesetzbuch (HGB) sowie die
Rechnungsprüfungsverordnung
für
Kreditinstitute
(RechKredV)
und
die
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV). Dem Grundsatz nach muss der Prüfungsbericht
so übersichtlich und vollständig sein, dass aus ihm die wirtschaftliche Lage des
Instituts mit der gebotenen Klarheit ersichtlich ist. Danach vorgegebene spezifische
Anhangangaben und zusätzliche Erläuterungen tragen zur Erhöhung der Aussagekraft
der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung bei.
§ 19 – Gewinnverwendung, Jahresüberschuss
Absatz 1 regelt gemäß der Ermächtigung in § 15 Abs. 4 Satz 2 IBBG die Verwendung
des Jahresüberschusses. Diese Bestimmung entspricht der derzeitigen Regelung zur
Gewinnverwendung der IBB in der Satzung der LBB. Danach soll grundsätzlich eine
Thesaurierung der Gewinne erfolgen. Der Senat kann aber anderweitig beschließen.
Im Rahmen der rechtlichen Verselbstständigung der IBB hat das Land Berlin in dem in
der Begründung zu § 2 des Abspaltungsgesetzes genannten öffentlich-rechtlichen
Vertrag mit der Investitionsbank für die Jahre 2004 bis 2007 eine Regelung über die
Thesaurierungsquote getroffen, die bei den jeweiligen Beschlussfassungen zu
berücksichtigen sein wird.
In Anlehnung an gesellschaftsrechtliche Regelungen macht der Verwaltungsrat gemäß
§ 18 Abs. 4 einen Vorschlag zur Gewinnverwendung. § 19 Abs. 2 regelt das
...
- 18 Verfahren, wenn der Senat von dem
Verwaltungsrats abzuweichen beabsichtigt.
Gewinnverwendungsvorschlag
des
§ 20 – Staats- und Fachaufsicht
Die Absätze 1 und 2 lehnen sich an die Regelungen des § 17 IBBG an.
Weisungen dürfen gemäß Absatz 3 nur im Rahmen des § 5 Abs. 1 erteilt werden.
Das IBBG enthält keine Regelungen zur Landeshaushaltsordnung (LHO). Klarstellend
wird daher in Absatz 4 geregelt, dass auf die Investitionsbank als Unternehmen in der
Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts insbesondere § 112 Abs.
2 Landeshaushaltsordnung (LHO) Anwendung findet. Als Struktur- und Förderbank
des Landes Berlin in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen
Rechts gemäß § 1 IBBG erfüllt die Investitionsbank die dort genannten
Voraussetzungen. Hierfür spricht ferner, dass sie gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 IBBG und
§ 10 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung nach kaufmännischen Grundsätzen und
wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen ist. § 112 Abs. 2 LHO verweist auf weitere
Bestimmungen, die für solche öffentlich-rechtlichen Unternehmen maßgeblich sind.
Die Anwendbarkeit der Prüfungs- und Kontrollrechte des Rechnungshofes ist damit
sicher gestellt.
§ 21 – Bekanntmachungen
Hier wird bestimmt, dass öffentliche Bekanntmachungen im Regelfall im Amtsblatt für
Berlin erfolgen.
B. Rechtsgrundlage
§ 9 des Investitionsbankgesetzes vom 25. Mai 2004 (GVBl. S. 226)
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Keine
D. Gesamtkosten
Keine
E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg
Keine
F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine
Berlin den 2. September 2004
Der Senat von Berlin
...
- 19 Klaus W owereit
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Harald Wolf
..............................................
Regierender Bürgermeister
Senator für Wirtschaft, Arbeit
und Frauen
Ausschuss-Kennung : WiBetrTechgcxzqsq
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