Der Senat von Berlin WiArbFrau – II E / Frau Hinsken Telefon: 90 13 (9 13) 83 55 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen – V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über die Verordnung über die Satzung der Investitionsbank Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Wir bitten, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Verordnung über die Satzung der Investitionsbank Berlin Vom 2. September 2004 Auf Grund des § 9 des Investitionsbankgesetzes vom 25. Mai 2004 (GVBl. S. 226, S. 227) wird verordnet: Artikel I Für die Investitionsbank Berlin wird die anliegende Satzung erlassen. Artikel II Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. -2Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus Satzung der Investitionsbank Berlin §1 Rechtsform, Sitz (1) Die Investitionsbank Berlin (Investitionsbank) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Träger der Anstalt ist das Land Berlin. (2) Die Investitionsbank ist berechtigt, ein Siegel mit der Aufschrift „lnvestitionsbank Berlin“ zu führen. (3) Die Investitionsbank hat ihren Sitz in Berlin. §2 Grundkapital, Zweckrücklage, Haftkapital (1) Die Investitionsbank ist mit einem Grundkapital von 300 Millionen Euro ausgestattet. (2) Bei der Investitionsbank ist eine Zweckrücklage auszuweisen. Die Zweckrücklage ist für die Finanzierung von Aufgaben der Investitionsbank zu verwenden. (3) Die Investitionsbank kann Genussrechtskapital und nachrangiges Haftkapital nach Maßgabe des Kreditwesengesetzes aufnehmen, wenn damit keine Mitwirkungsrechte in ihren Organen verbunden sind. §3 Anstaltslast, Refinanzierung, Gewährträgerhaftung (1) Das Land Berlin trägt die Anstaltslast. Die Anstaltslast enthält die öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Investitionsbank, ihre wirtschaftliche Basis jederzeit zu sichern und sie für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten. (2) Das Land Berlin haftet für die von der Investitionsbank aufgenommenen Darlehen, Schuldverschreibungen, Termingeschäfte, Optionen und Swaps sowie andere Kredite an die Investitionsbank. (3) Die Gewährträgerhaftung des Landes Berlin für die bis einschließlich zum 31. August 2004 begründeten Verbindlichkeiten der Investitionsbank Berlin – Anstalt der Landesbank Berlin – Girozentrale – besteht nach Maßgabe des Gesetzes über die Landesbank Berlin – Girozentrale – vom 3. Dezember 1993 (GVBl. S. 626), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2002 (GVBl. S. 286), fort. Für Verbindlichkeiten, die ab dem 1. September 2004 begründet werden, besteht keine Gewährträgerhaftung. §4 Aufgaben der Investitionsbank (1) Die Investitionsbank ist die Struktur- und Förderbank des Landes Berlin. Sie unterstützt das Land Berlin bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben. ... -3(2) Die Investitionsbank hat die Aufgabe, 1. im staatlichen Auftrag unter Beachtung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union und des Aufgabenkataloges gemäß § 5 Investitionsbankgesetz Fördermaßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen durchzuführen: a) Mittelstand, insbesondere kleine und mittlere Bestandsunternehmen sowie Kleinstunternehmen und Existenzgründung, b) Wirtschaftsförderung und Außenwirtschaft, c) technischer Fortschritt und Innovation, d) Wohnungswirtschaft, Wohnungsbauförderung, e) Standortmarketing, f) Arbeitsmarkt, g) Risikokapital, h) international vereinbarte Förderprogramme, i) Umweltschutz, Energieeinsparung und erneuerbare Energien, j) Infrastruktur, k) Tourismus, l) Bildung und Wissenschaft, m) in anderen Gesetzen, Verordnungen oder veröffentlichten Richtlinien zur staatlichen Wirtschafts- und Wohnungspolitik präzise benannte Förderbereiche, die der Investitionsbank vom Land Berlin übertragen werden. Zur Durchführung durch die Investitionsbank muss die jeweilige Förderaufgabe gemäß den Buchstaben a) bis m) bei der Beauftragung konkretisiert werden; 2. Darlehen und andere Finanzierungsformen an deutsche Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände zu gewähren; 3. Maßnahmen mit ausschließlich sozialer Zielsetzung zu finanzieren; 4. sich an Projekten im Gemeinschaftsinteresse zu beteiligen, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstituten mitfinanziert werden; 5. Exportfinanzierungen nach Maßgabe von Absatz 3. (3) Die Investitionsbank kann Exportfinanzierungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Staaten mit offiziellem Status als Beitrittskandidat zur Europäischen Union durchführen, soweit diese im Einklang mit den für die Europäische Gemeinschaft bindenden internationalen Handelsabkommen, insbesondere dem WTOAbkommen, stehen. Hierfür gelten im Einzelnen folgende Grundsätze: 1. Beteiligungen der Investitionsbank an Konsortialfinanzierungen mit einem Anteil von bis zu 25 % oder bis zu einer Höhe von 5 Millionen Euro dürfen nur auf Aufforderung durch und unter Führung eines oder mehrerer Kreditinstitute / Finanzierungsinstitutionen und nicht zu Konditionen erfolgen, die für das Unternehmen günstiger oder für die Investitionsbank ungünstiger als die Konditionen sind, die dem Unternehmen von den anderen am Konsortium beteiligten Kreditinstituten / Finanzierungsinstitutionen eingeräumt werden. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn die Aufforderung und/oder Führung durch ein Förderinstitut oder eine Finanzierungsinstitution erfolgt, die im Verhältnis zur Investitionsbank folgende Merkmale aufweist, indem sie direkt oder indirekt: (a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt; oder (b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt; oder (c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann. ... -4Der Finanzierungsanteil von Förderinstituten darf nicht über 50 % hinausgehen, es sei denn, die beteiligten Konsorten gestehen den Förderinstituten im Einzelfall übereinstimmend einen höheren Anteil zu, der jedoch nicht über 75% hinaus gehen darf. 2. Bei Beteiligungen der Investitionsbank an Konsortialfinanzierungen mit einem Anteil bis zu 25% oder bis zu einer Höhe von 5 Millionen Euro in eigener Initiative und/oder bei eigener Führung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Zusammenarbeit mit mindestens einem Co-Lead-Arranger, der kein Förderinstitut und auch keine Finanzierungsinstitution ist, an beziehungsweise bei der die Investitionsbank direkt oder indirekt: (a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt; oder (b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt; oder (c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann. Dem Begünstigten werden keine günstigeren Konditionen als durch andere am Konsortium beteiligte Kreditinstitute / Finanzierungsinstitutionen eingeräumt, und die Investitionsbank akzeptiert keine Konditionen, die schlechter sind als diejenigen, die von den anderen Kreditinstituten / Finanzierungsinstitutionen angeboten werden. Eine maximale gesamte Beteiligungsquote der Investitionsbank von 25 % wird nicht überschritten, es sei denn, die beteiligten Konsorten gestehen der Investitionsbank / den Förderinstituten im Einzelfall übereinstimmend einen höheren Anteil zu, der jedoch nicht über 50 % hinaus gehen darf. Bereitschaft der Investitionsbank, mit allen in der EU niedergelassenen Kreditinstituten konsortial zusammenzuarbeiten. 3. Alleine kann die Investitionsbank nur tätig werden, wenn: ein Land aus der OECD-Länderrisikokategorie 7 betroffen ist, oder ein Land aus den OECD-Länderrisikokategorien 5 oder 6 betroffen ist, das zugleich in Teil 1 der DAC-Liste aufgeführt ist, und die Finanzierungssumme unter 5 Mio. Euro und die Laufzeit der Finanzierung über 4 Jahren liegt. (4) Andere Geschäfte darf die Investitionsbank nur betreiben, soweit sie mit der Erfüllung ihrer in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere 1. Forderungen sowie Wertpapiere ankaufen und verkaufen und sich wechselmäßig verpflichten, 2. Treasurymanagement betreiben. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Investitionsbank nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen. §5 Durchführung von Aufgaben (1) Entscheidungen darüber, ob und in welchem Umfang die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 durch die Investitionsbank erfolgt, trifft der Senat von Berlin. Im Fall einer solchen Entscheidung hat der Senat dem Abgeordnetenhaus von Berlin unverzüglich Bericht zu erstatten. Eine Wahrnehmung von Aufgaben durch die Investitionsbank ist ausgeschlossen, wenn 1. die Durchführung gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Beihilfevorschriften der Europäischen Kommission für Förderinstitute verstoßen würde, ... -52. die daraus resultierenden Aufwendungen nicht nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 Satz 2 (Gesamtkostendeckungsprinzip) durch anderweitige Erträge gedeckt werden können oder 3. die Übernahme in offensichtlichem Widerspruch zu den in § 10 Abs. 1 Satz 1 genannten Grundsätzen der Geschäftsführung stehen würde. (2) Die Ausgestaltung der Durchführung der Aufgabenwahrnehmung erfolgt durch Regelwerke, insbesondere durch öffentlich-rechtliche Verträge oder Verwaltungsvorschriften, welche die Einzelheiten insbesondere zum Gegenstand und Umfang der zu erbringenden Leistung sowie deren Vergütung regeln. Hierzu schließen das Land Berlin und die Investitionsbank einen Rahmengeschäftsbesorgungsvertrag ab. §6 Richtlinien für das Treasury-Management Zur Begrenzung der im Rahmen des Treasury-Managements eingehbaren Risiken legt der Vorstand auf Basis der Richtlinien des Verwaltungsrats im Rahmen der Risikostrategie klar definierte Verfahren und Limitstrukturen in Bezug auf Marktpreis- und Adressenausfallrisiken fest und setzt dem Geschäftsumfang angemessene Überwachungsstandards. Positionen in derivaten Instrumenten werden im Rahmen der Gesamtbanksteuerung regelmäßig nur zur Risikobegrenzung oder -minderung von Bestandspositionen oder zur Optimierung des Eigenkapitaleinsatzes begründet. §7 Organe und Corporate Governance (1) Organe der Investitionsbank sind 1. der Vorstand und 2. der Verwaltungsrat. (2) Die Mitglieder der Organe sowie ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Investitionsbank, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Organen der Investitionsbank bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen. (3) Ein Mitglied der Organe darf an der Beratung und der Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht teilnehmen, deren Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, oder wenn es aus anderen Gründen befangen ist. Im Zweifel entscheidet das Gremium unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds darüber, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. (4) Die Investitionsbank wird die Vorschriften des Deutschen Corporate Governance Kodex, soweit diese auf sie im Hinblick auf ihre Rechtsform der Sache nach anwendbar sind, einhalten. §8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied. Über die Bestellung, Abberufung und Anstellungsbedingungen der Vorstandsmitglieder beschließt der Verwaltungsrat. Die oder der Vorstandsvorsitzende wird vom Verwaltungsrat bestimmt. ... -6(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung für jeweils fünf Jahre ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, können nur bis zum Ablauf des Monats bestellt werden, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Über die Wiederbestellung des Vorstandes ist frühestens zwölf und spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Bestellungsperiode zu beschließen. (3) Der Verwaltungsrat kann ein Vorstandsmitglied abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder eine nachhaltige und erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses. (4) Die Geschäftsordnung für den Vorstand beschließt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands. Die oder der Vorsitzende des Vorstands regelt die Geschäftsverteilung im Vorstand im Einvernehmen mit den anderen Vorstandsmitgliedern. Sie oder er informiert den Verwaltungsrat über die getroffene Regelung. §9 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Investitionsbank in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung, der vom Verwaltungsrat beschlossenen Richtlinien sowie der für ihn geltenden Geschäftsordnung. Unabhängig von Zustimmungsvorbehalten und generellen Berichtspflichten hat der Vorstand den Verwaltungsrat über wesentliche Angelegenheiten der Investitionsbank zu unterrichten. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und des Anstaltsträgers verantwortlich. (2) Die Mitglieder des Vorstandes sind unbeschadet der Geschäftsverteilung für die Führung der Geschäfte der Investitionsbank Berlin gemeinsam verantwortlich. Die Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam befugt, Bevollmächtigte zu bestellen. (3) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in der Regel nach kollegialer Beratung durch Beschluss. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen oder ordnungsgemäß vertreten sind. In jedem Fall muss jedoch mindestens ein Vorstandsmitglied an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds an der Beschlussfassung wird dieses durch eine vom Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrats hierzu bevollmächtigte Person vertreten. (4) Der Vorstand vertritt die Investitionsbank gerichtlich und außergerichtlich. In Angelegenheiten, die Vorstandsmitglieder betreffen, wird die Investitionsbank vom Verwaltungsrat vertreten. Für ihn handelt die oder der Vorsitzende, im Vertretungsfall eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter. (5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. § 10 Grundsätze der Geschäftsführung (1) Der Geschäftsbetrieb der Investitionsbank ist nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Tätigkeit der Investitionsbank ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. ... -7(2) Der Vorstand hat jeweils rechtzeitig vor Beginn eines Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Hierbei ist sicher zu stellen, dass die Aufwendungen aus der Geschäftstätigkeit der Investitionsbank insgesamt durch die zu erwartenden Erträge gedeckt sind, so dass das Grundkapital und die Zweckrücklage gemäß § 2 Abs. 2 erhalten bleiben (Gesamtkostendeckungsprinzip). § 11 Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse (1) Die Investitionsbank wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied und eine vom Vorstand bestellte zeichnungsberechtigte Person oder durch zwei bestellte Zeichnungsberechtigte vertreten. Für den laufenden Geschäftsverkehr oder für bestimmte Geschäfte kann der Vorstand abweichende Regelungen treffen. (2) Namen und Unterschriften der für die Investitionsbank Zeichnungsberechtigten sind durch Unterschriftsverzeichnisse, Aushänge oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt zu geben. (3) Rechtsgeschäftlich verbindliche Erklärungen der Investitionsbank müssen unter dem gesetzlichen Namen der Investitionsbank erfolgen. § 12 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs vom Senat und drei von der Personalvertretung zu bestellenden Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden aus der Mitte des Verwaltungsrates bestellt. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der vom Senat bestellten Verwaltungsratsmitglieder. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die wiederholte Bestellung für jeweils vier Jahre ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte des Verwaltungsrates bis zur Bestellung eines neuen Verwaltungsrates fort. (3) Zum Verwaltungsratsmitglied darf nur bestellt werden, wer besondere wirtschaftliche Erfahrungen und Sachkunde besitzt und geeignet ist, die Investitionsbank zu fördern und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirksam zu unterstützen. (4) Der Senat und die Personalvertretung können die von ihnen bestellten Mitglieder jederzeit abberufen. (5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines bestellten Mitgliedes aus dem Verwaltungsrat wird ein neues Mitglied für die restliche Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes bestellt. (6) Die Mitglieder des Senats können sich im Verwaltungsrat und in dessen Ausschüssen durch Beauftragte vertreten lassen; dies gilt nicht für die Vorsitzfunktion. (7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine vom Senat festzusetzende angemessene Vergütung bis zu einer Höhe, die sich nach deren Verantwortung und Tätigkeitsumfang sowie der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg der Investitionsbank bemisst. § 13 Aufgaben des Verwaltungsrats ... -8(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien und Grundsätze für die Investitionsbank und erlässt die erforderlichen Geschäftsordnungen. Er überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Ihm steht ein uneingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand zu. Der Verwaltungsrat kann dem Vorstand allgemeine oder besondere Weisungen erteilen. (2) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Vorschläge zur Beschlussfassung des Anstaltsträgers, die Feststellung des Jahresabschlusses, den Wirtschaftsplan, die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung von Vorstandsmitgliedern, die Regelung der Vertragsbedingungen für die Vorstandsmitglieder und ihrer sonstigen Angelegenheiten, Kredite gemäß § 15 des Kreditwesengesetzes (Organkredite), die Übernahme von unmittelbaren Beteiligungen und Beteiligungen durch Tochterunternehmen der Investitionsbank (mittelbare Beteiligungen) dann, wenn die Finanzierung des Beteiligungsanteils nicht durch öffentliche Förderprogramme erfolgt oder die Beteiligungshöhe die festgelegten Vorgaben dieser Förderprogramme überschreitet; hat der Verwaltungsrat bereits früher einer entsprechenden zeitlich befristeten Beteiligungsoption zugestimmt, so ist seine erneute Zustimmung bei Ausübung der Beteiligungsoption nicht erforderlich, Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Geschäftswert 2 Millionen Euro übersteigt, Verzicht auf Forderungen der Bank von über 2 Millionen Euro, die Richtlinien und Grundsätze für die Bankgeschäfte, insbesondere Exportfinanzierungen, die Richtlinien für die Risikobegrenzung im Treasurygeschäft, die Bestellung des Vorsitzenden des Beirats, die Vergütung für die Beiratsmitglieder, den Erlass der Geschäftsordnungen für den Verwaltungsrat und dessen Ausschüsse, den Beirat sowie für den Vorstand. (3) Der Verwaltungsrat kann festlegen, dass bestimmte Geschäfte und Maßnahmen, die für die Bank von besonderer Bedeutung sind, seiner Zustimmung bedürfen. (4) Dem Verwaltungsrat ist Bericht zu erstatten: a) jährlich über 1. die beabsichtigte Geschäftspolitik einschließlich Personalplanung und Organisation 2. die Umsetzung der in Nummer 1 genannten Planungen, 3. die wesentlichen Prüfergebnisse der Internen Revision; über besonders schwer wiegende Feststellungen ist der Verwaltungsrat umgehend in Kenntnis zu setzen, b) halbjährlich über 1. die Entwicklung des Fördergeschäfts, 2. die Übernahme von und die Verfügung über Beteiligungen, soweit die Entscheidung nicht an die Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden war, 3. die geschäftliche Entwicklung und Vorgänge bei verbundenen Unternehmen, wenn sie für die Ertragslage oder Liquidität der Bank erkennbar von erheblicher Bedeutung sind, 4. den Verzicht auf Forderungen, wenn der Verzicht nicht an die Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden war, zusammengefasst nach Zahl und Gesamtsumme der den Verzichtsbetrag von 5.000 Euro übersteigenden Einzelfälle, sowie über Einzelfälle, bei denen der Verzichtsbetrag 200.000 Euro übersteigt, ... -9c) mindestens viermal im Kalenderjahr einschließlich der Ertragslage. über die geschäftliche Entwicklung § 14 Sitzungen des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat muss auf Einladung seiner oder seines Vorsitzenden mindestens viermal im Kalenderjahr zusammentreten und im übrigen so oft es die Geschäfte erfordern. Er muss einberufen werden auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, des Vorstandes oder sofern es mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen. (2) Die Einladung hat schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Sie kann auch per Telefax oder – unter Berücksichtigung der in § 126 a Abs.1 BGB genannten Voraussetzungen – in elektronischer Form erfolgen. Die für die einzelnen Tagesordnungspunkte erforderlichen Unterlagen sind der Einladung beizufügen. Die Einladung soll so rechtzeitig abgesandt werden, dass sie den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugegangen ist. In dringenden Fällen kann die Frist vom Vorsitzenden verkürzt werden. (3) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. (4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende beziehungsweise eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter anwesend oder gemäß § 12 Abs. 6 vertreten sind. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen unter Wahrung der Frist gemäß Absatz 2 Satz 3 zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einberufung der zweiten Sitzung hinzuweisen. (5) Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder nach § 12 Abs. 6 vertretenen Mitglieder des Verwaltungsrates. Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie alle Beschlüsse im Zusammenhang mit den der Investitionsbank übertragenen öffentlichen Aufgaben bedürfen zugleich der Mehrheit der Stimmen der vom Senat bestellten Mitglieder. Dies gilt auch im Falle des Absatzes 4 Satz 3 und des Absatzes 6 Satz 1. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des Stimmenverhältnisses nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden beziehungsweise, soweit diese oder dieser verhindert ist, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. (6) In eiligen Fällen können Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst werden, soweit nicht innerhalb einer Woche ein Mitglied des Verwaltungsrates dem Verfahren widerspricht; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Falle besonderer Eilbedürftigkeit, in dem ein schriftliches Verfahren nicht mehr durchführbar ist, kann der Beschluss durch eine Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 ersetzt werden. In diesem Fall sind die Mitglieder des Verwaltungsrates unverzüglich darüber zu unterrichten. (7) Über jede Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der die Sitzung leitenden Person zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Verlauf der Verhandlung und die Beschlüsse des ... - 10 Verwaltungsrates anzugeben. Sie ist allen Verwaltungsratsmitgliedern und dem Vorstand unverzüglich bekannt zu geben. (8) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. § 15 Ausschüsse (1) Bei Bedarf werden vom Verwaltungsrat aus dem Kreis seiner Mitglieder Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Aufgaben gebildet. (2) Die Zuständigkeit der Ausschüsse wird durch Geschäftsordnungen geregelt, die vom Verwaltungsrat erlassen werden. Für die Zusammensetzung und Beschlussfassung der Ausschüsse gelten § 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. (3) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse teil. § 16 Anstaltsträger (1) Die Aufgaben des Anstaltsträgers werden durch den Senat von Berlin (Senat) wahrgenommen. (2) Der Senat beschließt in den durch Gesetz und Satzung bestimmten Fällen, namentlich über 1. 2. 3. 4. 5. die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung von Verlusten, die von ihm zu bestellenden Verwaltungsratsmitglieder, die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder, die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates, den Erlass und die Änderung der Satzung. (3) Der Senat vertritt die Bank gegenüber den Verwaltungsratsmitgliedern. § 17 Beirat (1) Bei der Investitionsbank wird ein Beirat gebildet. (2) Der Beirat hat die Aufgabe, Vorstand und Verwaltungsrat in allgemeinen, die Investitionsbank betreffenden Fragen zu beraten und die Investitionsbank bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen. (3) Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstandes durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren berufen. Eine erneute Berufung für jeweils vier Jahre ist zulässig. (4) Die oder der Vorsitzende des Beirates wird vom Verwaltungsrat bestimmt. (5) Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Beirates teil. (6) Der Verwaltungsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Beirat. An die Mitglieder des Beirates kann eine vom Verwaltungsrat festzusetzende Vergütung bezahlt werden. ... - 11 (7) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. § 18 Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Entlastung (1) Geschäftsjahr der Investitionsbank ist das Kalenderjahr. (2) Die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes einschließlich des Lageberichtes richten sich nach den geltenden Vorschriften. (3) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichts und des Geschäftsberichts durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. (4) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest und legt ihn zusammen mit dem Geschäfts- und Prüfungsbericht, mit den Anträgen auf Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns beziehungsweise Deckung von Verlusten und über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates dem Anstaltsträger vor. § 19 Gewinnverwendung, Jahresüberschuss (1) Der Jahresüberschuss der Investitionsbank ist der Zweckrücklage der Investitionsbank zuzuführen, sofern nicht der Senat anderweitig beschließt. (2) Soweit der Senat beabsichtigt, von einem Gewinnverwendungsvorschlag des Verwaltungsrates abzuweichen, gibt er diesem unter Darlegung seiner Auffassung Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Der Senat entscheidet nach Vorliegen der Stellungnahme des Verwaltungsrates endgültig. § 20 Staats- und Fachaufsicht (1) Die Staatsaufsicht wird von der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt. (2) Soweit die Investitionsbank hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, steht sie unter der Fachaufsicht der jeweils zuständigen Senatsverwaltung. Diese kann Richtlinien zur Durchführung der hoheitlichen Aufgaben erlassen. (3) Weisungen dürfen danach nur im Rahmen des § 5 Abs. 1 erteilt werden. (4) Auf die Investitionsbank findet § 112 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung Anwendung. § 21 Bekanntmachungen Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Satzung oder der Anordnung des Anstaltsträgers öffentliche Bekanntmachungen erforderlich sind, erfolgen diese im Amtsblatt für Berlin. ... - 12 A. Begründung I. Zur Verordnung a. Allgemeines § 9 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Berlin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes (Investitionsbankgesetz – IBBG) ermächtigt den Senat zum Erlass der Satzung in Form einer Rechtsverordnung. Als Rechtsverordnung ist die Satzung dem Abgeordnetenhaus bekannt zu geben und im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin zu veröffentlichen. b. Einzelbegründung 1. Zu Artikel I Hier wird bestimmt, dass der Senat die Satzung der Investitionsbank Berlin erlassen hat. Der Wortlaut ergibt sich aus der dieser Vorlage beiliegenden Anlage. 2. Zu Artikel II Hier wird das Inkrafttreten der Verordnung geregelt. II. Zur Satzung a. Allgemeines Mit dem Gesetz zur rechtlichen Verselbständigung der Investitionsbank Berlin wurden die Voraussetzungen für die Fortführung der Geschäfte der bisher als Abteilung der Landesbank Berlin – Girozentrale – (LBB) geführten Investitionsbank Berlin (IBB) und für ihren weiteren Ausbau im Bereich der Wirtschaftsförderung geschaffen. Die Investitionsbank wird sich als Partnerin der Berliner Wirtschaft, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, neu positionieren. Das Gesetz selbst verweist an verschiedenen Stellen darauf, dass das Nähere durch die Satzung zu regeln ist. Dementsprechend werden nachfolgend zum einen die Rechtsverhältnisse der Investitionsbank im Einzelnen geregelt, was die Wiedergabe zentraler gesetzlicher Bestimmungen einschließt, und zum anderen die Ermächtigungen im Gesetz ausgefüllt. b. Einzelbegründung Zu § 1 – Rechtsform, Sitz Die hier getroffenen Regelungen korrespondieren mit § 1 IBBG. Zu § 2 – Grundkapital, Zweckrücklage, Haftkapital Die Absätze 1 und 2 gehen auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 IBBG zurück. Die Regelung in Absatz 3 ermöglicht es der Investitionsbank, Ergänzungskapital zur Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis und als Grundlage für ihre Refinanzierung aufzunehmen. Die entsprechende Ermächtigung enthält § 7 Abs. 2 Satz 2 IBBG. Ein Bedarf, hiervon Gebrauch zu machen, besteht lediglich insoweit, als dies im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Geschäfte gemäß § 5 IBBG erforderlich ist. Grundlage hierfür werden die Regelungen in dem zwischen dem Land Berlin und der Investitionsbank geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag sowie die vom Verwaltungsrat zu beschließenden Wirtschaftspläne der Investitionsbank sein. ... - 13 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Abspaltung der Investitionsbank Berlin – Anstalt der Landesbank Berlin – Girozentrale – aus der Landesbank Berlin – Girozentrale – (Abspaltungsgesetz) verbleibt ein Teil des als IBB-Zweckrücklage ausgewiesenen Vermögens der IBB bei der LBB zur Sicherung von deren haftendem Eigenkapital (Haftungsfunktion). Die Ertragsfunktion dieses Teils kommt weiterhin in Form der vereinbarten marktgerechten Vergütung allein der Investitionsbank zu. Mit diesen Erträgen sowie den im Rahmen des o.g. öffentlich-rechtlichen Vertrages zugesicherten Thesaurierungsquoten für die Jahresüberschüsse bis zum Jahr 2007 kann die Investitionsbank weiteres Kernkapital aufbauen und damit den Anteil an Ergänzungskapital sukzessive verringern. § 3 – Anstaltslast, Refinanzierungsgarantie, Gewährträgerhaftung Der Paragraf regelt Anstaltslast, Refinanzierungsgarantie und Gewährträgerhaftung wie sie in § 4 IBBG festgeschrieben sind. § 4 – Aufgaben der Investitionsbank Wegen der zentralen Bedeutung des § 5 IBBG wird der Aufgabengabenkatalog auch in die Satzung aufgenommen. Allerdings wird der Aufgabenkatalog auf die aktuell durch die Investitionsbank wahrzunehmenden Aufgaben beschränkt. Die Satzung verzichtet damit auf die Wiederholung aller im Gesetz vorgesehenen Aufgaben. Zu § 5 – Durchführung von Aufgaben Absatz 1 legt fest, dass Entscheidungen darüber, ob und in welchem Umfang von der Investitionsbank Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 wahrgenommen werden, durch den Senat getroffen werden (s. § 6 Abs. 4 Satz 1 IBBG). Gleichzeitig werden Kriterien festgelegt, in welchen Fällen die Wahrnehmung von Aufgaben durch die Investitionsbank ausgeschlossen ist. Die Investitionsbank kann im Rahmen der abstrakt definierten Aufgaben gemäß § 4 in Abstimmung mit dem Land Berlin eigene Programme und Maßnahmen entwickeln und durchführen. Die konkrete Aufgabenübertragung erfolgt gemäß Absatz 2 durch Regelwerke. Bestimmungen, die für die Durchführung aller auf die Investitionsbank übertragenen Aufgaben gelten, werden in einem Rahmengeschäftsbesorgungsvertrag geregelt (s. § 6 Abs. 4 Satz 2 IBBG). Zu § 6 – Richtlinien für das Treasury-Management Die Ermächtigung in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 IBBG, Treasurymanagement zu betreiben, steht unter der Maßgabe von Richtlinien des Verwaltungsrats zur Begrenzung der Risiken. Damit soll der Rahmen festgelegt werden, innerhalb dessen diese Geschäfte, wie sie in den §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 3 und 7 Abs. 2 IBBG sowie §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 2 und 4 Abs. 3 dieser Satzung erlaubt sind, betrieben werden dürfen. Nach Maßgabe dieser Richtlinien wird der Vorstand Verfahren, Limitstrukturen und Überwachungsstandards im Rahmen der Risikostrategie festsetzen. § 7 – Organe und Corporate Governance In Absatz 1 werden entsprechend § 10 IBBG die beiden Organe der Investitionsbank, Vorstand und Verwaltungsrat, genannt. Absatz 2 verpflichtet die Organmitglieder sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter, Stillschweigen über vertrauliche Angaben, die sie durch ihre Tätigkeit in den Organen der Investitionsbank erfahren haben, zu bewahren. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen. Eine solche Regelung entspricht ... - 14 gesellschaftsrechtlichen Normen. Diese Regelung findet auch auf die Mitglieder des Beirats Anwendung (s. § 17 Abs. 7). Absatz 3 legt für die Organe fest, wann ein Mitglied nicht an der Beratung beziehungsweise Abstimmung zu einem Thema teilnehmen darf, weil es als befangen gilt. Absatz 4 verpflichtet die Investitionsbank, den Deutschen Corperate Governance Kodex einzuhalten, soweit er auf sie als Anstalt des öffentlichen Rechtes zutrifft. Da der Kodex in erster Linie für börsennotierte - und damit privatrechtliche - Unternehmen mit einem größeren Kreis von Anlegerinnen und Anlegern aufgestellt wurde, treffen nicht alle aufgezählten Vorschriften und Empfehlungen, wie z.B. die Abschnitte über Hauptversammlung und Aktionäre, auf die Investitionsbank zu. § 8 – Vorstand Absatz 1 regelt die Zusammensetzung des Vorstandes. Er besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, was den Vorgaben gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Kreditwesengesetz entspricht („Vier-Augen-Prinzip“). Über die Bestellung, Abberufung, und Anstellungsbedingungen der Vorstandsmitglieder sowie die Bestimmung des Vorstandsvorsitzes beschließt der Verwaltungsrat. Absatz 2 regelt die Amtszeit und die Modalitäten einer möglichen Wiederbestellung der Vorstandsmitglieder. In Absatz 3 werden beispielhaft wichtige Gründe aufgezählt, die zu einem Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes führen können. Die aufgeführten Gründe sind solche, die zu einem sofortigen Widerruf der Bestellung berechtigen. Gemäß Absatz 4 liegt die Kompetenz für den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand beim Verwaltungsrat; der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht. Die Geschäftsverteilung im Vorstand hingegen regelt der Vorsitzende des Vorstands im Einvernehmen mit den anderen Vorstandsmitgliedern selbst und informiert den Verwaltungsrat lediglich über die getroffene Regelung; hiermit wird der Kompetenz des Vorstands im eigenen Verantwortungsbereich Rechnung getragen. § 9 – Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes Absatz 1 regelt die Geschäftsführung des Vorstandes. Dieser führt die Geschäfte der Investitionsbank in eigener Verantwortung, wie es das Kreditwesengesetz für Geschäftsleiter von Kreditinstituten vorsieht. Über wesentliche Angelegenheiten hat er – unbeschadet etwaiger Zustimmungserfordernisse durch den Verwaltungsrat (s. § 13 Abs. 3) – den Verwaltungsrat zu unterrichten. Absatz 2 verweist auf die Gesamtverantwortung des Organs im Außenverhältnis. Insbesondere bei einem nur zweiköpfigen Vorstand gibt es sachliche Gründe dafür, dass dieser Bevollmächtigte bestellen kann. Absatz 3 bestimmt, dass der Vorstand seine Entscheidungen grundsätzlich im Beschlusswege trifft. An Beschlussfassungen muss zumindest ein Vorstandsmitglied teilnehmen; i. Ü. ist die Teilnahme an Beschlussfassungen für ein verhindertes Vorstandsmitglied durch eine hierzu bevollmächtigte Vertreterin oder einen hierzu bevollmächtigten Vertreter möglich. Absatz 4 regelt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Investitionsbank durch den Vorstand sowie dessen Vertretung in den ihn betreffenden Angelegenheiten. ... - 15 Absatz 5 bestimmt, dass die Einzelheiten über die Aufgabenerfüllung des Vorstands und seine Beschlussfassungen in der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt werden, die vom Verwaltungsrat erlassen wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 14). § 10 – Grundsätze der Geschäftsführung Die Absätze 1 bis 2 regeln die Grundsätze der Geschäftsführung (s. § 14 IBBG). Die Anforderungen tragen dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Investitionsbank um ein Kreditinstitut von nicht unerheblicher Größe handelt, das auch handelsrechtlichen Erfordernissen genügen muss. Da die Investitionsbank eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, die dauerhaft öffentliche Aufgaben zu erfüllen hat, müssen auch ihre wirtschaftlichen Grundlagen dauerhaft gesichert sein. Um dies zu gewährleisten, ist das Gesamtkostendeckungsprinzip im Gesetz (s. § 14 Abs. 2 Satz 2 IBBG) und in der Satzung verankert. § 11 – Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse In den Absätzen 1 bis 3 werden die Vertretungsbefugnisse des Vorstandes und der Zeichnungsberechtigten bei rechtsgeschäftlich verbindlichen Erklärungen geregelt. § 12 – Verwaltungsrat Absatz 1 regelt gemäß der Vorgabe in § 12 Abs. 1 Satz 2 IBBG, wie der aus neun Mitgliedern bestehende Verwaltungsrat über den Vorsitz und die Stellvertretung zu entscheiden hat. Danach bestellen die Mitglieder mit der Mehrheit ihrer Stimmen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Um den anstaltsrechtlichen Anforderungen des Grundsatzes demokratischer Legitimation Rechnung zu tragen, ist hierfür die Mehrheit der Stimmen aller (anwesenden) Mitglieder allein nicht ausreichend; es bedarf zudem der Mehrheit der Stimmen der vom Senat bestellten Verwaltungsratsmitglieder. Absatz 2 regelt die Dauer der Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder und die Möglichkeit einer wiederholten Bestellung. Absatz 3 regelt die fachlichen Anforderungen für Verwaltungsratsmitglieder. Auch müssen diese die Gewähr dafür bieten, dass sie die Investitionsbank fördern und bei ihrer Aufgabenerfüllung wirksam unterstützen. Entsprechend der Vorgabe von § 12 Abs. 2 IBBG regelt Absatz 4, dass der Senat und die Personalvertretung die von ihnen bestellten Mitglieder jederzeit abberufen können. Absatz 5 sieht vor, dass im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines bestellten Mitgliedes aus dem Verwaltungsrat ein neues Mitglied für die restliche Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes bestellt werden kann. Hiermit soll die Funktions- und Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats sicher gestellt werden. Um die jederzeitige Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrates zu gewährleisten, besteht für die Mitglieder des Senats gemäß Absatz 6 die Möglichkeit, sich im Verwaltungsrat und in dessen Ausschüssen durch Beauftragte vertreten lassen. Für den Fall, dass ein Mitglied des Senats den Verwaltungsratsvorsitz innehat, gilt dies in gleicher Weise. Da es jedoch bestellte Stellvertreter gibt, soll die Vorsitzfunktion (Einberufung und Leitung von Sitzungen) nur durch eine Person aus diesem Kreis wahrgenommen werden. Um der besonderen Verantwortung und der zeitlichen Inanspruchnahme der Mitglieder des Verwaltungsrates Rechnung zu tragen, sieht die Regelung in Absatz 7 die Zahlung einer Vergütung vor, die auch die wirtschaftliche Lage und den Erfolg der Investitionsbank berücksichtigt. Mit diesen Kriterien lehnt sich die Regelung an eine entsprechende Regelung im Deutschen Corporate Governance Kodex an. Die nähere Ausgestaltung legt der Senat fest. ... - 16 § 13 – Aufgaben des Verwaltungsrates Absatz 1 greift die Regelung des § 12 Abs. 4 IBBG auf. Neben der Richtlinienkompetenz weist § 12 Abs. 5 IBBG dem Verwaltungsrat auch die Kompetenz zu, dem Vorstand allgemeine oder besondere Weisungen zu erteilen; hierbei ist die nach dem Kreditwesengesetz erforderliche Eigenverantwortlichkeit des Vorstands zu beachten. Absatz 2 führt die Angelegenheiten auf, in denen der Verwaltungsrat beschließt. Bei den unter Nummer 7 genannten Beschlussfassungen ist der Vewaltungsrat nicht einzubeziehen, sofern die Übernahme von Beteiligungen im Rahmen bestehender (z.B. ProFIT und VC-Fonds) oder künftiger genehmigter Fördermaßnahmen erfolgt und die Maßnahme aus einem genehmigten maßnahmebezogenen Budget finanziert wird. Es handelt sich bei den Engagements um reine Finanzbeteiligungen, die ausschließlich zur Verfolgung des Förderzwecks dienen. Die unter Nummer 7 verwendeten Begriffe „Beteiligungen“ und „Tochterunternehmen“ richten sich nach den Legaldefinitionen gemäß § 271 Abs. 1 HGB (Beteiligungen) und § 1 Abs. 7 S. 1 KWG i.V.m. § 290 HGB (Tochterunternehmen). Absatz 3 legt fest, dass der Verwaltungsrat weitere Geschäfte und Maßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen kann (s. § 12 Abs. 5 Satz 2 IBBG). Absatz 4 regelt die Berichtspflichten des Vorstands gegenüber dem Verwaltungsrat. § 14 – Sitzungen des Verwaltungsrates Dieser Paragraf regelt den Sitzungsturnus, die Modalitäten der Einladung, die Beschlussfähigkeit und die Teilnahme des Vorstandes an den Sitzungen (Absätze 1 – 4). Dies bedeutet nicht, dass immer alle Vorstandsmitglieder teilnehmen müssen; auch ist die Teilnahme ihrer gemäß § 9 Abs. 3 Satz 4 bevollmächtigten Vertreter hierdurch nicht ausgeschlossen. Die Absätze 5 – 6 regeln die Beschlussfassung des Verwaltungsrates bei Sitzungen und im schriftlichen Beschlussverfahren sowie die Verfahrensweise im Falle der Beschlussunfähigkeit. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Regelung des Absatzes 5 zu: Diese trägt dem Umstand Rechnung, dass wesentliche Entscheidungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes von demokratisch legitimierten Mitgliedern getroffen werden müssen. Hierzu zählen nur die vom Senat bestellten Mitglieder. Gemäß Absatz 7 ist über die Sitzungen des Verwaltungsrates eine Niederschrift anzufertigen, die den dort genannten Anforderungen genügen muss. In Absatz 8 wird bestimmt, dass die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Einberufung und Durchführung von Sitzungen und der Beschlussfassung in der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat geregelt werden, die sich der Verwaltungsrat selbst gibt (§ 13 Abs. 2 Nr. 14). § 15 – Ausschüsse Gemäß der Ermächtigung in § 12 Abs. 6 IBBG regelt Absatz 1, dass der Verwaltungsrat bei Bedarf Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Aufgaben bildet. Absatz 2 sieht den Erlass von Geschäftsordnungen für die Ausschüsse vor und verweist hinsichtlich deren Zusammensetzung und Beschlussfassung auf die entsprechende Anwendung der §§ 12 Abs. 1 und 14 Abs. 5 Satz 2. Absatz 3 regelt die Teilnahme des Vorstands; zur Begründung s.o. zu § 14 Abs. 3. ... - 17 - § 16 – Anstaltsträger Wegen der besonderen Bedeutung des § 13 IBBG (Kompetenzen des Anstaltsträgers) werden dessen wesentliche Regelungsbefugnisse, die in der Satzung an verschiedenen Stellen benannt sind, an dieser Stelle noch mal zusammen gefasst. Zur näheren Begründung wird daher auf die entsprechende Begründung dort verwiesen. § 17 – Beirat Schon bislang gab es bei der LBB einen Beirat für die IBB. Um die Möglichkeit der fachkundigen Beratung und der Unterstützung ihrer Belange für die Investitionsbank zu erhalten, sieht § 16 IBBG die Möglichkeit vor, einen Beirat zu bilden. Die Satzung greift dies in den Absätzen 1 und 2 auf und regelt in den Absätzen 3 und 4 die Berufung der Mitglieder sowie die Bestimmung der oder des Vorsitzenden durch den Verwaltungsrat. Absatz 5 regelt den Sitzungsturnus und die Teilnahme des Vorstandes. Absatz 6 sieht den Erlass einer Geschäftsordnung durch den Verwaltungsrat (§ 13 Abs. 2 Nr. 14) und die Möglichkeit der Zahlung einer Vergütung an die Beiratsmitglieder vor. Durch den Verweis in Absatz 7 wird klar gestellt, dass auch für Beiratsmitglieder die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt. § 18 – Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Entlastung Der Paragraf trifft in Anlehnung an § 15 IBBG Regelungen zum Geschäftsjahr (Absatz 1), zu den Erfordernissen bezüglich der Aufstellung des Jahresabschlusses (Absatz 2) sowie der Prüfung durch einen Abschlussprüfer (Absatz 3) und zu den Beschlussfassungen im Zusammenhang mit der Feststellung des Jahresabschlusses (Absatz 4). Der Hinweis auf die geltenden Vorschriften besagt, dass für die Investitionsbank als Kreditinstitut insofern ferner die handelsrechtlichen Bestimmungen für Kreditinstitute bindend sind. Die maßgeblichen Regeln für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts einschließlich des Lageberichts sind die §§ 238 bis 340o Handelsgesetzbuch (HGB) sowie die Rechnungsprüfungsverordnung für Kreditinstitute (RechKredV) und die Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV). Dem Grundsatz nach muss der Prüfungsbericht so übersichtlich und vollständig sein, dass aus ihm die wirtschaftliche Lage des Instituts mit der gebotenen Klarheit ersichtlich ist. Danach vorgegebene spezifische Anhangangaben und zusätzliche Erläuterungen tragen zur Erhöhung der Aussagekraft der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung bei. § 19 – Gewinnverwendung, Jahresüberschuss Absatz 1 regelt gemäß der Ermächtigung in § 15 Abs. 4 Satz 2 IBBG die Verwendung des Jahresüberschusses. Diese Bestimmung entspricht der derzeitigen Regelung zur Gewinnverwendung der IBB in der Satzung der LBB. Danach soll grundsätzlich eine Thesaurierung der Gewinne erfolgen. Der Senat kann aber anderweitig beschließen. Im Rahmen der rechtlichen Verselbstständigung der IBB hat das Land Berlin in dem in der Begründung zu § 2 des Abspaltungsgesetzes genannten öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Investitionsbank für die Jahre 2004 bis 2007 eine Regelung über die Thesaurierungsquote getroffen, die bei den jeweiligen Beschlussfassungen zu berücksichtigen sein wird. In Anlehnung an gesellschaftsrechtliche Regelungen macht der Verwaltungsrat gemäß § 18 Abs. 4 einen Vorschlag zur Gewinnverwendung. § 19 Abs. 2 regelt das ... - 18 Verfahren, wenn der Senat von dem Verwaltungsrats abzuweichen beabsichtigt. Gewinnverwendungsvorschlag des § 20 – Staats- und Fachaufsicht Die Absätze 1 und 2 lehnen sich an die Regelungen des § 17 IBBG an. Weisungen dürfen gemäß Absatz 3 nur im Rahmen des § 5 Abs. 1 erteilt werden. Das IBBG enthält keine Regelungen zur Landeshaushaltsordnung (LHO). Klarstellend wird daher in Absatz 4 geregelt, dass auf die Investitionsbank als Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts insbesondere § 112 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung (LHO) Anwendung findet. Als Struktur- und Förderbank des Landes Berlin in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 1 IBBG erfüllt die Investitionsbank die dort genannten Voraussetzungen. Hierfür spricht ferner, dass sie gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 IBBG und § 10 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen ist. § 112 Abs. 2 LHO verweist auf weitere Bestimmungen, die für solche öffentlich-rechtlichen Unternehmen maßgeblich sind. Die Anwendbarkeit der Prüfungs- und Kontrollrechte des Rechnungshofes ist damit sicher gestellt. § 21 – Bekanntmachungen Hier wird bestimmt, dass öffentliche Bekanntmachungen im Regelfall im Amtsblatt für Berlin erfolgen. B. Rechtsgrundlage § 9 des Investitionsbankgesetzes vom 25. Mai 2004 (GVBl. S. 226) C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Keine D. Gesamtkosten Keine E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg Keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine Berlin den 2. September 2004 Der Senat von Berlin ... - 19 Klaus W owereit ........................................ Harald Wolf .............................................. Regierender Bürgermeister Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen Ausschuss-Kennung : WiBetrTechgcxzqsq